EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 51999PC0473

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 61/1999 zur Aufteilung der Fangquoten für in den Gewässern Litauens fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten (1999)

/* KOM/99/0473 endg. */

51999PC0473

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 61/1999 zur Aufteilung der Fangquoten für in den Gewässern Litauens fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten (1999) /* KOM/99/0473 endg. */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 61/1999 zur Aufteilung der Fangquoten für in den Gewässern Litauens fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten (1999)

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Auf der Grundlage des Abkommens über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Litauen vom 20. Dezember 1996 [1] wurden 1999 zusätzliche Konsultationen geführt. Ergebnis war eine Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zur Übertragung einer zusätzlichen Quote von 5 000 Tonnen Sprotten von Litauen auf die Gemeinschaft.

[1] ABl. L 332 vom 20.12.1996, S. 7.

In Übereinstimmung mit Artikel 4 des Abkommens erhält Litauen als Ausgleich hierfür einen finanziellen Beitrag von EUR 62 500.

Ziel dieses Vorschlags ist es, die Verordnung (EG) Nr. 61/1999 des Rates [2] zu ändern und die für 1999 in den litauischen Gewässern eingeräumte zusätzliche Sprottenquote auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen.

[2] ABl. L 13 vom 18.01.1999, S. 111.

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 61/1999 zur Aufteilung der Fangquoten für in den Gewässern Litauens fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten (1999)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur [3], insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

[3] ABl. L 389 vom 31.12.1992, S.1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1181/98 (ABl. L 164 vom 9.6.1998, S. 1).

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 61/1999 des Rates [4] werden die Fangquoten 1999 für in den Gewässern Litauens fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.

[4] ABl. L 13 vom 18.01.1999, S. 111.

(2) Nach dem Verfahren des Abkommens über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Litauen [5], insbesondere der Artikel 3 und 6, haben die Gemeinschaft und Litauen zusätzliche Konsultationen über die gegenseitigen Fischereirechte für 1999 und über die Bewirtschaftung der gemeinsamen Fischbestände geführt.

[5] ABl. L 332 vom 20.12.1996, S. 7.

(3) Bei diesen Konsultationen wurde vereinbart, eine zusätzliche Quote von 5 000 Tonnen Sprotten von Litauen auf die Gemeinschaft zu übertragen.

(4) Um eine reibungslose Bewirtschaftung der verfügbaren Fangmöglichkeiten in den Gewässern Litauens zu gewährleisten, sind die zusätzlichen Mengen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 61/1999 ist entsprechend zu ändern.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 61/1999 wird die Eintragung für Sprotte entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Der in Artikel 4 des Abkommens über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Litauen vorgesehene finanzielle Beitrag für die zusätzliche Fangmenge an Sprotten wird auf EUR 62 500 festgesetzt und ist auf ein von Litauen bestimmtes Konto zu zahlen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

Aufteilung der Fangquoten der Gemeinschaft in den Gewässern Litauens für 1999 (in Tonnen Fanggewicht)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

FINANZBOGEN

1. Titel

Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 61/1999 zur Aufteilung der Fangquoten für in den Gewässern Litauens fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten (1999)

2. Haushaltslinie(n)

B7-800

3. Rechtsgrundlage

Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates

4. Beschreibung der Maßnahme

4.1 Allgemeines Ziel

o Aufrechterhaltung und Entwicklung der traditionellen Tätigkeiten der Gemeinschaftsfischer in den Gewässern Litauens;

o Versorgung des Gemeinschaftsmarktes; und

o Verringerung des Fischereiaufwands in Gemeinschaftsgewässern.

4.2 Spezifisches Ziel

Finanzieller Ausgleich für eine zusätzliche Fangmenge Sprotten

4.3 Dauer der Maßnahme und Bestimmungen über ihre Erneuerung

Jahr 1999

5. Einstufung der Ausgaben/Einnahmen

5.1 OA/NOA

5.2 GM/NGM

6. Art der Ausgaben/Einnahmen

Finanzieller Ausgleich für Fangmöglichkeiten in litauischen Gewässern

7. Finanzielle Auswirkungen

EUR 62 500

Der zusätzliche finanzielle Ausgleich gemäß Artikel 4 des Abkommens wurde auf der Grundlage der durchschnittlichen Anlandepreise 1997 in Ostseehäfen der Gemeinschaft ausgehandelt. Die geschätzten Betriebskosten für die Fangflotte wurden abgezogen.

7.1 Berechnung der Gesamtkosten der Maßnahme (Verhältnis von Einzelkosten und Gesamtkosten)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Durchschnittspreis EUR/t: 12,5

8. Vorgesehene Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft wird von Litauen zur Finanzierung des litauischen Fischereisektors gemäß Artikel 4 des Abkommens verwendet. Der Betrag wird vom Ministerium für Land- und Forstwirtschaft der Republik Litauen verwaltet.

9. Angaben zur Kosten-Nutzen-Analyse

Die Ostseeflotte der Gemeinschaft hat mit einem ernsten Rückgang der Fangmöglichkeiten zu kämpfen, wofür hauptsächlich biologische Faktoren (geringer Salzgehalt des Wassers, M-74-Krankheit) und die Wasserverschmutzung verantwortlich sind. Jede Erweiterung der Fangmöglichkeiten über das derzeit kritische Niveau der Fangerträge hinaus trägt dazu bei, einen Zusammenbruch der Flotte sowie der angeschlossenen Gewerbezweige an Land zu verhindern. Ausserdem werden auch in gewissem Umfang Zahlungen im Rahmen von Überliegeregelungen und Sozialprogrammen vermieden.

Der finanzielle Ausgleich, der Litauen ähnlich wie in den Vorjahren gezahlt worden ist, wurde hauptsächlich darauf verwendet, die Fischereiforschung, die Schulung von Fischereimanagern und die Kontrollen zu verbessern. Dies hat bessere wissenschaftliche Bestandsabschätzungen und Kontrollen in der Fischereizone Litauens nach sich gezogen und so zu einer rationelleren Nutzung der Bestände zugunsten aller Ostseeanrainer und -fischer beigetragen.

Die veranschlagten Ausgaben sind im Haushaltsentwurf für den betreffenden Zeitraum vorgesehen.

10. Verwaltungsausgaben (Teil A des Einzelplans III des Haushalts)

Die Maßnahme erfordert keine Erhöhung des Personalbestands der Kommission und bringt keine zusätzlichen Verwaltungskosten mit sich.

Top