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Document 51999PC0403

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über eine weitere Finanzhilfe für Bulgarien

/* KOM/99/0403 endg. - CNS 99/0165 */

OJ C 307E, 26.10.1999, p. 46–48 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51999PC0403

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über eine weitere Finanzhilfe für Bulgarien /* KOM/99/0403 endg. - CNS 99/0165 */

Amtsblatt Nr. C 307 E vom 26/10/1999 S. 0046 - 0048


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über eine weitere Finanzhilfe für Bulgarien (von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. EINFÜHRUNG

Seit der Einführung eines umfassenden Reformprogramms Mitte 1997 hat sich die makroökonomische Lage in Bulgarien erheblich verbessert. Das Programm, das durch eine Bereitschaftskreditvereinbarung mit dem IWF unterstützt wird, sah die Einführung einer Currency-board-Regelung, eine Straffung der Finanzpolitik und neue Strukturreformanstrengungen vor. Mit dem Programm wurden eindrucksvolle Stabilisierungsergebnisse erzielt. Wirtschaftswachstum und Reallöhne erholten sich gegenüber den niedrigen Werten von Anfang 1997, die Inflation ging mit der Stabilisierung des Wechselkurses rasch zurück, und die Devisenreserven erhöhten sich erheblich. Bei den Strukturreformen wurden wichtige Maßnahmen getroffen, um den Übergang zur Marktwirtschaft voranzutreiben. Zur Unterstützung des Programms der bulgarischen Regierung wurden ergänzend zu den von IWF und Weltbank bereitsgestellten Mitteln ein Zahlungsbilanzdarlehen der Gemeinschaft in Höhe von 250 Mio. ECU und weitere Hilfen der Gruppe der vierundzwanzig wichtigsten Industrieländer gewährt. Da Bulgarien die in diesem Zusammenhang vereinbarten Auflagen erfuellte, wurden die beiden Tranchen des Gemeinschaftsdarlehens 1998 in voller Höhe ausgezahlt.

Im vergangenen Herbst beantragte die bulgarische Regierung eine weitere Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Unterstützung ihres neuen Wirtschaftsprogramms, für das im vergangenen September eine dreijährige Kreditvereibarung mit dem IWF im Rahmen der Erweiterten Fondsfazilität genehmigt wurde. Am 21. April 1999 veranstalteten Europäische Kommission und Weltbank gemeinsam ein hochrangiges Treffen von G-24/Beratender Gruppe, um die Fortschritte Bulgariens bei der Stabilisierung und der Strukturreform zu prüfen und weitere Unterstützung offizieller Gläubiger zur Deckung des Aussenfinanzierungsbedarf des Landes im Jahr 1999 zu gewinnen. Angesichts der befürwortenden Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses gab die Kommission auf diesem Treffen ihre Absicht bekannt, eine Finanzhilfe der Gemeinschaft von bis zu 100 Mio. ? für Bulgarien vorzuschlagen. Auch einige bilaterale Geber deuteten eventuelle finanzielle Unterstützung für das bulgarische Reformprogramm an.

Bulgariens Beziehungen zur Europäischen Union werden durch das am 1. Februar 1995 in Kraft getretene Europa-Abkommen bestimmt. Bulgarien hat am 14. Dezember 1995 die Unionsmitgliedschaft beantragt. Im Dezember 1997 beschloß der Europäische Rat von Luxemburg aufgrund der Stellungnahmen der Kommission, einen Beitrittsprozeß in Gang zu setzen, der sowohl Bulgarien als auch die anderen mittel- und osteuropäischen Beitrittskandidaten sowie Zypern umfasst. Der Rat hat bislang drei Finanzhilfedarlehen für Bulgarien im Zusammenhang mit aufeinanderfolgenden, vom IWF unterstützten Programmen bewilligt.

2. WIRTSCHAFTSLAGE SOWIE FORTSCHRITTE BEI STABILISIERUNG UND STRUKTURREFORM

Zwei Jahre nach der tiefen Finanzkrise von Anfang 1997 hat sich die Wirtschaftslage in Bulgarien erheblich verbessert. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die sich im Laufe von 1996 verschärft hatten, erreichten im Februar 1997 mit dem Untergang der sozialistischen Regierung und einem Hyperinflationsschub ihren Höhepunkt. Der Erdrutschsieg der Vereinten Demokratischen Front bei den Parlamentswahlen vom April 1997 brachte den notwendigen Impuls für die lang erwartete Reform der Wirtschaftspolitik. Die neugewählte Regierung entschied sich für eine Stabilisierungsstrategie auf der Grundlage einer Currency-board-Regelung, die der IWF mit einer Bereitschaftskreditvereinbarung unterstützte. Dank des mutigen Reformprogramms und des festen Verpflichtung der bulgarischen Regierung zu seiner Umsetzung konnte zusätzliche Unterstützung der Weltbank, der EU und anderer offizieller Gläubiger mobilisiert werden.

Im Jahr 1997 wurden bemerkenswerte Fortschritte bei der makroökonomischen Stabilisierung erzielt. Nach anderthalbjähriger Rezession setzte in der zweiten Jahreshälfte 1997 eine Erholung ein. Der Currency-board-Mechanismus führte zu einer Remonetisierung der Wirtschaft, die zu einem raschen Zinsrückgang beitrug. Seit Dezember 1997 bewegt sich der Basiszins zwischen 5 und 6%, gegenüber rund 200% Anfang 1997. Die Inflation verlangsamte sich rascher als erwartet. Die öffentlichen Finanzen entwickelten sich besser als geplant. Dank drastisch niedrigerer Nominalzinssätze und unerwartet hoher Einnahmen ging das gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit auf 2,6% des BIP zurück, gegenüber einem revidierten Ziel von 4%. Ein hoher Leistungsbilanzueberschuß und hohe Zufluesse ausländischer Direktinvestitionen führten zu einem erheblichen Anstieg der Währungsreserven der Zentralbank.

Trotz der ungünstigeren aussenwirtschaftlichen Rahmenbedingungen entwickelte sich die Wirtschaft 1998 weiterhin positiv. Nach einer Schrumpfung um insgesamt 17% in den Jahren 1996-1997 ist das reale BIP 1998 um schätzungsweise 4% gewachsen. Die Inflation ließ weiter nach, was zum Teil auf den Rückgang der internationalen Energie- und Rohstoffpreise zurückzuführen war. Die Inflationsrate lag mit einem Jahresendstand von 1% weit unter den im Haushalt angenommenen 16%.

Im Jahr 1998 fiel das Haushaltsergebnis wie schon im Vorjahr besser aus als geplant. Aufgrund der unerwartet hohen Einnahmen und der Ausgabenzurückhaltung wies der konsolidierte Staatshaushalt einen Überschuß von 1% des BIP auf, gegenüber einem projizierten Defizit von 1,7%. Einmalige Faktoren führten zu einem unerwartet hohen Einkommen- und Körperschaftsteueraufkommen. Auch die MwSt-Einnahmen wurden durch Änderungen des Steuerrechts positiv beeinflusst.

Die Zahlungsbilanz entwickelte sich 1998 allerdings weniger günstig als im Vorjahr. Nach den hohen Überschüssen von 1997 wiesen Handels- und Leistungsbilanz 1998 ein Defizit auf, teilweise weil sich die Rußlandkrise negativ auf die bulgarische Wirtschaft auswirkte.

Die 1997 erzielten Stabilisierungsergebnisse und ihre Konsolidierung im Jahr 1998 sind zu einem Grossteil der Verpflichtung der bulgarischen Regierung auf die Currency-board-Regelung zu verdanken. Danach besteht das Ziel der Zentralbank darin, die Stabilität der Währung zu fördern. Am 1. Januar 1999 wurde die Deutsche Mark als Ankerwährung durch den Euro abgelöst.

In den Jahren 1997 und 1998 erhielten die Strukturreformen neuen Schwung. Maßnahmen zur Liberalisierung der Wirtschaft wurden ergriffen, darunter die Abschaffung der meisten Preiskontrollen, die Aufhebung von Exportverboten für landwirtschaftliche Erzeugnisse und eine Senkung der Einfuhrergänzungsabgabe. Ausserdem wurden inzwischen rund 80% der landwirtschaftlichen Grundstücke an die ursprünglichen Eigentümer zurückgegeben. Die Privatisierung staatseigener Unternehmen wurde wiederaufgenommen. Nach den raschen Fortschritten von Mitte 1997 verlangsamte sich die Privatisierung allerdings 1998. Die Behörden erzielten ausserdem gewisse Erfolge bei der Eindämmung der Verluste staatlicher Betriebe und bei der Förderung ihrer Umstrukturierung durch Ausschluß der grössten Verlustunternehmen aus dem Bankensystem.

Im Finanzsektor wurden in Verbindung mit der Currency-board-Regelung wichtige Reformen des Bankensektors eingeführt und Maßnahmen ergriffen, um die Aufsichtsregelungen zu verstärken und ein beschränktes Einlagensicherungssystem einzuführen. Bei der Stärkung der Bankenaufsicht wurden Fortschritte erzielt und die schwächsten Banken geschlossen. Infolgedessen hat sich die Finanzlage des Bankensektors erheblich verbessert. Allerdings müssen die Banken ihre Bilanzen noch verstärken und die Betriebskosten senken; auch ihre Rolle als Finanzintermediäre erfuellen sie bislang nur unvollständig. Die Privatisierung der Banken kommt nur langsam voran. In den letzten zwei Jahren wurden zwei der sieben staatseigenen Banken privatisiert.

3. MITTELFRISTIGES WIRTSCHAFTSPROGRAMM BULGARIENS

Seit Ablauf der Bereitschaftskreditvereinbarung im Juni 1998 haben die bulgarischen Behörden mit der Umsetzung eines ehrgeizigen mittelfristigen Wirtschaftsprogramms begonnen. Auf der Grundlage der positiven Ergebnisse seit Mitte 1997 und im Bewusstsein, daß noch vieles zu tun bleibt, um Bulgarien in eine wettbewerbsfähige Marktwirtschaft umzuwandeln, hat die Regierung ihr Reformengagement bekräftigt und mit dem IWF ein umfassendes Wirtschaftsanpassungs- und Reformprogramm für Juli 1998-Juni 2001 vereinbart.

Das Programm der bulgarischen Regierung zielt darauf ab, ein kräftiges nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu erreichen, während die Umwandlung der bulgarischen Wirtschaft in eine wettbewerbsfähige Marktwirtschaft gleichzeitig erheblich vorangetrieben wird. Die wichtigsten Komponenten des Programms sind die Fortsetzung der Currency-board-Regelung sowie zu dessen Unterstützung eine umsichtige Finanzpolitik und Strukturreformen. Die Behörden wollen an einem fundamental ausgeglichenen Haushalt festhalten, wobei ein tatsächliches Defizit von maximal 2% zulässig sein soll, um die Übergangskosten der Strukturreform und die erhöhten Infrastrukturausgaben der öffentlichen Hand zu decken. Um eine mittelfristig tragfähige Finanzlage zu erreichen, umfasst das Programm Maßnahmen, mit denen die Steuertransparenz vergrössert, Effizienz und Verwaltung des Steuersystems verbessert und die grossen Ausgabenposten (Sozialhilfe, Gesundheitsfürsorge und Alterssicherung) einer Reform unterzogen werden sollen.

Das Hauptaugenmerk des mittelfristigen Programms gilt der Privatisierung als wirksamstem Weg zur Stärkung der Finanzdisziplin in Unternehmen und Banken, die sich im Staatsbesitz befinden. Die Regierung plant, die Privatisierung aller gewerblichen Unternehmen und eines grossen Teils der Versorgungsbetriebe bis Ende 1999 zum Abschluß zu bringen. Die Finanzdisziplin in Staatsunternehmen soll schon vor dem Privatisierungszeitpunkt gestärkt werden, was über eine bessere Umsetzung einkommenspolitischer Maßnahmen und das Festhalten an dem Grundsatz, keine Bankkredite an unrentable Unternehmen zu vergeben, geschehen soll. Ausserdem soll das Konkursrecht stärker zur Anwendung gelangen. Im Finanzsektor haben die Behörden vor, die verbleibenden grossen Staatsbanken in Privathand zu überführen. Zusammen mit der Schaffung eines angemessenen Rechts- und Ordnungsrahmens wird die Privatisierung der Banken helfen, das Leistungsniveau des Finanzsektors anzuheben, während eine strengere Bankenaufsicht dazu beitragen dürfte, die Finanzlage des Bankwesens weiter zu verbessern. Zu den weiteren Strukturreformen und Liberalisierungsmaßnahmen gehört die Reform des Energiesektors, die Lockerung weiterer Devisen- und Handelsbeschränkungen, die Liberalisierung der landwirtschaftlichen Politik sowie die für eine gut funktionierende Marktwirtschaft erforderlichen Reformen des Rechts- und Gerichtssystems.

4. ZAHLUNGSBILANZENTWICKLUNG UND FINANZIERUNGS-BEDARF

Seit der Schulden- und Schuldendienstreduzierungsvereinbarung (DDSR), die Bulgarien im Juli 1994 mit seinen kommerziellen Gläubigern abschloß, hat das Land seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Ausland pünktlich bedient.

Das ungünstige aussenwirtschaftliche Umfeld aufgrund der Krisen in Asien und Rußland hat die Zahlungsbilanzentwicklung 1998 beeinträchtigt und dürfte die bulgarische Auslandsposition auch 1999 noch schwächen. Die Leistungsbilanz wies nach einem hohen Überschuß im Jahr 1997 ein Defizit von schätzungsweise 2¼ % des BIP im Jahr 1998 auf, da die Importe durch die Erholung der Binnennachfrage angekurbelt wurden, während die Exporte aufgrund der geringeren Auslandsnachfrage und der sinkenden Weltmarktpreise für wichtige Exportgüter zurückgingen. Was die Kapitalbilanz betrifft, so nahm der 1997 noch erhebliche Zustrom ausländischer Direktinvestitionen 1998 signifikant ab, worin die Turbulenzen an den internationalen Finanzmärkten und die langsamen Privatisierungsfortschritte zum Ausdruck kamen. Allerdings wurde der Rückgang der privaten Kapitalzuströme teilweise durch umfangreiche Auszahlungen offizieller Gläubiger ausgeglichen, so daß die Währungsreserven der Zentralbank weiter anstiegen. Sie beliefen sich Ende 1998 auf 2,7 Mrd. ? und entsprachen damit den Waren- und Dienstleistungsimporten von über sechs Monaten.

Da sich das aussenwirtschaftliche Umfeld schwächer entwickelte als erwartet, revidierte der IWF die Zahlungsbilanzprognosen für Bulgarien Ende März nach unten. Ohne die Auswirkungen der Kosovo-Krise wird 1999 nun mit einem Leistungsbilanzdefizit von 4,5% des BIP gerechnet, gegenüber einer ursprünglichen Prognose von 3%. Das Importvolumen dürfte geringfügig zunehmen, während das Exportvolumen aufgrund der niedrigen Weltmarktpreise und der anhaltenden Unternehmensumstrukturierung voraussichtlich weiter rückläufig sein wird. Die Auswirkungen der Kosovo-Krise auf die bulgarische Wirtschaft werden von der Dauer des Konflikts abhängen. Der Konflikt dürfte die bulgarische Wirtschaft vor allem durch den erheblichen Anstieg der Transportkosten aufgrund der Schließung der Grenze zu Serbien, die Einnahmeneinbussen bei Handel und Tourismus und das unsicherere Investistionsklima beeinflussen, das das Vertrauen ausländischer Investoren beeinträchtigt und die Mittelaufnahme an den internationalen Kapitalmärkten verteuert.

Zur Unterstützung des bulgarischen Reformprogramms bewilligte der IWF am 28. September 1998 eine dreijährige Kreditvereinbarung mit Bulgarien im Rahmen der Erweiterten Fondsfazilität. Im Rahmen der Vereinbarung kann Bulgarien IWF-Mittel im Wert von 627,6 Mio. SZR (etwa 860 Mio. US$) in Anspruch nehmen, wobei 12 Ziehungen in Höhe von 52,3 Mio. SZR über den Programmzeitraum verteilt vorgesehen sind. Bislang hat sich das Programm gut entwickelt, so daß die ersten drei Tranchen nach der Vereinbarung freigegeben werden konnten.

Ausserdem will die Weltbank die bulgarischen Reformanstrengungen im Zeitraum 1999-2001 mit insgesamt 365 Mio. US$ unterstützen. Im November 1998 wurde bereits ein Anpassungsdarlehen für den Sozialsektor (Social Protection Adjustment Loan - SPAL) über insgesamt 80 Mio. US$ bewilligt. Ausserdem will die Weltbank zwei Anspassungsdarlehen für den Finanz- und Unternehmenssektor (Financial and Enterprise Sector Adjustment Loans - FESAL) sowie Anpassungsdarlehen zur Unterstützung der Reformen in den Bereichen Landwirtschaft und Umwelt gewähren.

Allerdings bleibt auch nach Berücksichtigung der Beiträge von IWF und Weltbank im Zeitraum 1999-2001 bei dem Programm noch eine erhebliche Finanzierungslücke. Nach den revidierten Projektionen, die der IWF bei der gemeinsamen Tagung von G-24/Beratender Gruppe vorlegte, bleibt ohne die Auswirkungen der Kosovo-Krise 1999 noch eine Finanzierungslücke von schätzungsweise 500 Mio. US$. Bei einer raschen Lösung des Konflikts würde die Finanzierungslücke durch die Krise 1999 dennoch um etwa 100 Mio. US$ wachsen. Dauert die Krise länger fort, so könnte sich die Finanzierungslücke um US$300-400 Mio. vergrössern.

Kann die verbleibende Finanzierungslücke nicht geschlossen werden, so ist fraglich, ob Bulgarien sein Anpassungs- und Reformprogramm umsetzen und seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Ausland nachkommen kann. Der Erfolg des bulgarischen Programms hängt in erster Linie von seiner energischen Umsetzung durch die nationalen Behörden ab. Angesichts der anhaltenden Verschlechterung des aussenwirtschaftlichen Umfelds haben sich die bulgarischen Behörden verpflichtet, die Strukturreformanstrengungen zu verdoppeln und die finanzpolitischen Zuegel zu straffen. Doch auch von der internationalen Staatengemeinschaft, und insbesondere der Europäischen Union, wird Finanzhilfe benötigt, da Bulgarien ein Beitrittskandidat ist, dessen Fortschritte in Richtung auf den Beitritt in hohem Masse von der erfolgreichen Umsetzung des Programms abhängen.

5. VORGESCHLAGENE WEITERE FINANZHILFE UND HAUPTMERKMALE DES DARLEHENS

Die Kommission schägt vor, daß die Gemeinschaft Bulgarien ein Zahlungsbilanzdarlehen von maximal 100 Mio. ? mit einer Laufzeit von höchstens zehn Jahren gewährt. Die vorgeschlagene Darlehenslaufzeit entspricht der Laufzeit des vorherigen Darlehens für Bulgarien sowie den mittel- und langfristigen Zahlungsbilanzaussichten des Landes, das in den kommenden Jahren einen erheblichen Finanzierungsbedarf haben dürfte.

Die Hilfe würde im Rahmen der derzeitigen verlängerten Vereinbarung gewährt und käme zu den von den internationalen Finanzierungsinstitutionen sowie bilateralen Gebern bereitgestellten Mitteln ergänzend hinzu.

Die Finanzhilfe würde in zwei Tranchen freigegeben, sofern bei dem mit dem IWF vereinbarten Wirtschaftsprogramm zufriedenstellende Ergebnisse und bei den Strukturreformen Fortschritte erzielt werden (dabei müssen eine Reihe von Leistungskriterien erfuellt sein). Vor jeder Auszahlung würde der Wirtschafts- und Finanzausschuß konsultiert.

Wie bei vergleichbaren Operationen zugunsten anderer Partnerländer würde die Gemeinschaft die Mittel durch Anleihen am Markt mit einer Garantie aus dem Gemeinschaftshaushalt aufbringen, die sodann als Darlehen der Gemeinschaft an Bulgarien weitergereicht würden. Die Anleihe- und Darlehenstransaktionen wären vollkommen erfolgsneutral und ohne jedes Risiko für die Gemeinschaft.

Entsprechend dem Garantiefondsmechanismus würde ein Beschluß, Bulgarien eine Finanzhilfe von bis zu 100 Mio. ? zur Verfügung zu stellen, haushaltsmässig die Einstellung einer Reserve von 14 Mio. ? in den Fonds notwendig machen.

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über eine weitere Finanzhilfe für Bulgarien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

[2] ABl. C

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat vor Unterbreitung ihres Vorschlags den Wirtschafts- und Finanzausschuß konsultiert.

(2) Bulgarien führt grundlegende Wirtschaftsreformen durch und unternimmt erhebliche Anstrengungen zur Schaffung einer gut funktionierenden Marktwirtschaft.

(3) Bulgarien und die Europäische Union haben ein Europaabkommen geschlossen, durch das ein Assoziierungsverhältnis geschaffen wurde.

(4) Der Europäische Rat beschloß auf seiner Tagung in Dezember 1997 in Luxemburg, einen Erweiterungsprozeß einzuleiten, der Bulgarien sowie die anderen mittel- und osteuropäischen Bewerberstaaten und Zypern umfasst.

(5) Bulgarien hat im September 1998 mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) eine Vereinbarung im Rahmen der Erweiterten Fondsfazilität (EFF) erzielt, mit der das Anpassungs- und Reformprogramm der Regierung unterstützt werden soll.

(6) Die Weltbank hat im April 1998 eine dreijährige "Country Assistance Strategy" für Bulgarien verabschiedet, wonach zur Unterstützung der bulgarischen Reformanstrengungen in vorrangigen Bereichen erhebliche Finanzierungsmittel für Anpassungsmaßnahmen und Investitionen zur Verfügung gestellt werden sollen.

(7) Die bulgarische Regierung hat um finanzielle Unterstützung durch die internationalen Finanzierungsinstitutionen, die Gemeinschaft und andere bilaterale Geber nachgesucht. Über den geschätzten Finanzbetrag hinaus, der von IWF und Weltbank aufgebracht werden könnte, ist für die Programmlaufzeit noch eine erhebliche Finanzierungslücke zu schließen, damit die Reserveposition Bulgariens gestärkt wird und die wirtschaftspolitischen Ziele, die mit den Reformmaßnahmen der Regierung verknüpft sind, Unterstützung erhalten.

(8) Die Gewährung eines langfristigen Darlehens der Gemeinschaft an Bulgarien ist eine angemessene Maßnahme, um zur Bewältigung der angespannten finanziellen Situation Bulgariens gegenüber dem Ausland beizutragen, die Zahlungsbilanz des Landes zu stützen und die Reserveposition zu stärken.

(9) Das Gemeinschaftsdarlehen sollte von der Kommission verwaltet werden.

(10) Der Vertrag sieht nur in Artikel 308 Befugnisse für den Erlaß dieses Beschlusses vor -

BESCHLIESST:

Artikel 1

1. Die Gemeinschaft stellt Bulgarien eine langfristige Darlehensfazilität mit einem Hoechstbetrag von 100 Mio. Euro und einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren zur Verfügung, um eine tragbare Zahlungsbilanzsituation sicherzustellen und die Umsetzung der notwendigen Strukturreformen zu unterstützen.

2. Zu diesem Zweck wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Europäischen Gemeinschaft die erforderlichen Mittel aufzunehmen, die Bulgarien als Darlehen zur Verfügung gestellt werden.

3. Die Kommission verwaltet das Darlehen in enger Absprache mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuß und im Einklang mit etwaigen Vereinbarungen zwischen dem IWF und Bulgarien.

Artikel 2

1. Die Kommission wird ermächtigt, mit den bulgarischen Behörden nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses die wirtschaftspolitischen Auflagen zu vereinbaren, an die das Darlehen geknüpft ist. Diese Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Vereinbarungen in Einklang stehen.

2. Die Kommission überprüft in regelmässigen Abständen in Zusammenarbeit mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuß und in enger Koordinierung mit dem IWF, ob die Wirtschaftspolitik Bulgariens mit den Darlehenszielen übereinstimmt und ob die Darlehensbedingungen eingehalten werden.

Artikel 3

1. Das Darlehen wird Bulgarien in zwei Tranchen zur Verfügung gestellt. Die Freigabe der ersten Tranche erfolgt vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 2 sowie zufriedenstellender Ergebnisse bei dem makroökonomischen Programm Bulgariens im Rahmen der derzeitigen EFF-Vereinbarung mit dem IWF.

2. Die zweite Tranche wird vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 2 sowie der zufriedenstellenden Fortsetzung des bulgarischen Anpassungs- und Reformprogramms frühestens ein Quartal nach Bereitstellung der ersten Tranche freigegeben.

3. Die Mittel werden an die Bulgarische Nationalbank ausgezahlt.

Artikel 4

1. Die in Artikel 1 genannten Anleihe- und Darlehenstransaktionen werden mit gleicher Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Gemeinschaft weder eine Änderung der Fristen noch ein Wechselkurs- oder Zinsrisiko noch sonstige kommerzielle Risiken mit sich bringen.

2. Auf Ersuchen Bulgariens trägt die Kommission dafür Sorge, daß eine Klausel über vorzeitige Rückzahlung in die Darlehensbedingungen aufgenommen und gegebenenfalls ausgeführt wird.

3. Auf Ersuchen Bulgariens kann die Kommission, wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten, ihre ursprünglichen Anleihen ganz oder teilweise refinanzieren oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Eine Refinanzierung oder Neufestsetzung erfolgt nach Maßgabe von Absatz 1 und darf weder zur Verlängerung der durchschnittlichen Laufzeit der betreffenden Anleihen noch zur Erhöhung des zum Zeitpunkt dieser Transaktion noch geschuldeten Kapitalbetrags, ausgedrückt zum jeweiligen Wechselkurs, führen.

4. Alle Kosten, die der Gemeinschaft durch den Abschluß und die Durchführung der in diesem Beschluß vorgesehenen Transaktion entstehen, gehen zu Lasten Bulgariens.

5. Der Wirtschafts- und Finanzausschuß wird mindestens einmal jährlich über die Abwicklung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen unterrichtet.

Artikel 5

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal jährlich Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses und gibt eine Bewertung ab.

Geschehen zu Brüssel,

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

FÜR DIE RÜCKSTELLUNGEN IM GARANTIEFONDS IM JAHR 1999 BENÖTIGTE HAUSHALTSMITTEL UND MARGE IM RAHMEN DER RESERVE FÜR DARLEHEN UND DARLEHENSGARANTIEN FÜR DRITTLÄNDER

(in Mio. Euro)

Transaktion // Berechnungs-grundlage [3] // Rückstellungen im Garantiefonds [4] // Reserve-marge

[3] Die Rückstellungsgrundlage wird anhand der geltenden Garantiesätze berechnet, d.h. 70% (bei EIB-Darlehen im Rahmen der neuen Mandate), 75% (EIB-Darlehen im Rahmen der alten Protokolle) bzw. 100% (Finanzhilfedarlehen).

[4] Nach den Rückstellungsregeln der Ratsverordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 vom 31. Oktober 1994. Da der Fonds seinen Zielbetrag zum 31.12.97 erreicht hatte, wurde die Einzahlungsquote auf 14% gesenkt.

// // // // 346,0 [5]

[5] Reservebetrag 1999 für Darlehen und Darlehensgarantien für Drittländer nach der Finanziellen Vorausschau.

Beschlossen

// EIB/Neue Mandate [6] // // //

[6] Jährliche Beträge der 1999 vorgesehenen Darlehensunterzeichnungen und Korrektur der bereits in den Fonds eingestellten Beträge, um den effektiven Darlehensunterzeichnungen zum Jahresende 1998 Rechnung zu tragen: Überweisung an den Garantiefonds 5/99.

// MÖL // 872,9 // 122,2 // 223,8

// ALA // 218,1 // 30,5 // 193,3

// Südafrika // 143,5 // 20,1 // 173,2

// MED // 351,4 // 49,2 // 124,0

// Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien // 38,5 // 5,4 // 118,6

// Bosnien // 42,0 // 5,9 // 112,7

// EIB/Alte Protokolle6 // // //

// Syrien // -30 // -4,2 // 116,9

// Finanzhilfe // // //

// Albanien III // 20 // 2,8 // 114,1

// Bosnien I // 20 // 2,8 // 111,3

Vorgeschlagen

// EIB/Türkei [7] // 105 // 14,7 // 96,6

[7] Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Durchführung einer besonderen Aktion der finanziellen Zusammenarbeit zugunsten der Türkei (KOM(95) 389/3).

// EIB/Kroatien [8] // 35 // 4,9 // 917

[8] Kooperationsabkommen EG/Kroatien (SEK(95) 180 endg.).

// Finanzhilfe // // //

// Bulgarien IV [9] // 100 // 14,0 // 77,7

[9] Kommissionsvorschlag.

// Rumänien IV9 // 200 // 28,0 // 49,7

FINANZBOGEN

1. BEZEICHNUNG DER MASSNAHME

Weitere Finanzhilfe für Bulgarien.

2. HAUSHALTSLINIE

Haushaltslinie BO-211: Garantie der Europäischen Gemeinschaft für Anleiheprogramme der Gemeinschaft zur Gewährung von Finanzhilfen für Drittländer in Mittel- und Osteuropa.

3. RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 308 EG-Vertrag.

4. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER MASSNAHME

a) Beschreibung

Bereitstellung eines Darlehens der Gemeinschaft (die Mittel hierfür werden durch Anleihen der Gemeinschaft auf den internationalen Kapitalmärkten finanziert) in Höhe von bis zu 100 Mio. Euro zur Unterstützung der bulgarischen Reformanstrengungen.

b) Begründung

Die Tragfähigkeit der aussenwirtschaftlichen Position Bulgariens hängt von ausländischer Finanzhilfe offizieller Geber ab.

5. EINSTUFUNG DER AUSGABEN

Obligatorisch.

6. ART DER AUSGABEN

Mögliche Inanspruchnahme von Haushaltsgarantien für Gemeinschaftsanleihen zur Finanzierung des Darlehens für Bulgarien.

7. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

a) Berechnungsweise

Bei der Beurteilung, in welcher Höhe eine Finanzhilfe erforderlich ist, wurden die gegenwärtigen Schätzungen des noch zu deckenden Aussenfinanzierungsbedarfs Bulgariens zugrunde gelegt.

Es wird ein Vermerk z.E. vorgeschlagen, da sich Umfang und Zeitpunkt eines etwaigen Rückgriffs auf die genannte Haushaltslinie nicht im voraus bestimmen lassen und da erwartet wird, daß die Haushaltsgarantie nicht in Anspruch genommen wird.

b) Auswirkungen auf die Interventionsmittel

Nur im Falle einer effektiven Inanspruchnahme der Garantie.

c) Finanzierung der Interventionsausgaben

Bei Inanspruchnahme der Haushaltsgarantie:

- Rückgriff auf den durch Ratsverordnung (EG, Euratom) Nr. 2728 vom 31. Oktober 1994 errichteten Garantiefonds.

- Reichen die im Garantiefonds verfügbaren Mittel nicht aus, so würden zusätzliche Zahlungen aus dem Haushalt geleistet, durch Nutzung:

* einer bei der Garantiereserve vorhandenen Marge;

* verspäteter Zahlungen an den Haushalt, für die die Haushaltsreserve in Anspruch genommen wurde (nach Artikel 27 Absatz 3 der Haushaltsordnung);

* einer im Rahmen des Plafonds der Rubrik 4 der Finanziellen Vorausschau oder aufgrund einer Umschichtung innnerhalb dieser Rubrik vorhandenen Marge.

- Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann die Kommission den Schuldendienst vorläufig aus Kassenmitteln leisten. In diesem Fall findet Artikel 12 der Ratsverordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 vom 29.5.1989 Anwendung.

8. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Die Mittel werden direkt an die Zentralbank des Empfängerlandes ausgezahlt, und zwar erst, nachdem die Kommissionsdienststellen in Absprache mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuß und in Verbindung mit den Dienststellen von IWF und Weltbank festgestellt haben, daß die in dem Land durchgeführten makroökonomischen Maßnahmen zufriedenstellend und die mit der Finanzhilfe verknüpften besonderen Auflagen erfuellt sind.

9. KOSTENWIRKSAMKEITSANALYSE

a) Gründe für die Maßnahme und ihre Ziele

Durch Unterstützung der makroökonomischen Reformbemühungen Bulgariens und Ergänzung der Finanzierung, die die internationale Staatengemeinschaft dem Land im Rahmen des vom IWF unterstützten Programms gewährt, würde diese Hilfe zur Bewältigung der angespannten finanziellen Situation des Landes gegenüber dem Ausland beitragen, den Übergang zur Marktwirtschaft unterstützen und die Wachstumsaussichten verbessern.

b) Beobachtung und Bewertung

Die Finanzhilfe ist makroökonomischer Art; Beobachtung und Bewertung ihrer Umsetzung erfolgen im Rahmen des IWF-unterstützten Anpassungs- und Reformprogramms, das Bulgarien durchführt.

Die Beobachtung der Maßnahme durch die Kommissionsdienststellen geschieht auf der Grundlage eines spezifischen Systems makroökonomischer und strukturpolitischer Indikatoren, die mit den Behörden des Empfängerlandes zu vereinbaren sind. Die Kommissionsdienststellen werden ausserdem weiterhin enge Verbindung mit dem IWF und der Weltbank halten und sich deren Beurteilung der Stabilisierungs- und Reformergebnisse Bulgariens zunutze machen.

In dem Vorschlag für den Ratsbeschluß ist vorgesehen, daß die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht vorlegt, in dem die Durchführung der Maßnahme bewertet wird.

10. VERWALTUNGSAUSGABEN

Es handelt sich um eine Sondermaßnahme, durch die sich die Zahl der Kommissionsbediensteten nicht erhöht.

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