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Document 51999PC0402

Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zum Erlaß von Durchführungsvorschriften zu dem Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika

/* KOM/99/0402 endg. - ACC 99/0174 */

51999PC0402

Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zum Erlaß von Durchführungsvorschriften zu dem Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika /* KOM/99/0402 endg. - ACC 99/0174 */


Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zum Erlaß von Durchführungsvorschriften zu dem Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika (von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Den zufriedenstellenden Abschluß der Genehmigungsverfahren vorausgesetzt, soll das Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika am 1. Januar 2000 in Kraft treten.

Diese Verordnung eröffnet die erforderlichen Zollkontingente und enthält detaillierte Vorschriften zur Berechnung der präferentiellen Zollsätze, Überwachung der präferentiellen Einfuhren und Verwaltung der Zollkontingente. Sie erlaubt es der Kommission, die erforderlichen Bestimmungen zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Käse und Quark/Topfen anzunehmen. Sie erlaubt es der Kommission ferner, Änderungen und technische Anpassungen dieser Verordnung vorzunehmen, die infolge von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Codes sowie Anpassungen infolge des Abschlusses von Abkommen, Protokollen oder Briefwechseln zwischen der Gemeinschaft und der Republik Südafrika erforderlich werden.

Um eine reibungslose Durchführung sicherzustellen, sollte der Rat die Maßnahmen rechtzeitig annehmen, so daß eine Veröffentlichung im Amtsblatt vor dem 31. Oktober 1999 möglich ist.

Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zum Erlaß von Durchführungsvorschriften zu dem Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat ein Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika, nachstehend das Abkommen" genannt, geschlossen und durch die Entscheidung 1999/ /EG [1] bestimmt, daß das Abkommen am 1. Januar 2000 in Kraft tritt.

[1] ABl. L

(2) Es müssen Durchführungsvorschriften zu bestimmten Maßnahmen des Abkommens festgelegt werden.

(3) Bei der Berechnung der nach dieser Verordnung geltenden Präferenzzollsätze ist in der Regel der vertragsmässige Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs für die betreffenden Waren zugrunde zu legen. Besteht für die betreffenden Waren kein vertragsmässiger Zollsatz oder ist dieser höher als der autonome Zollsatz, so wird bei der Berechnung von letzterem ausgegangen. Es ist nicht erforderlich, in diese Verordnung Waren aufzunehmen, für die der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs Null beträgt. Die Berechnung darf in keinem Fall auf Zölle gestützt werden, die im Rahmen vertragsmässiger oder autonomer Zollkontingente angewandt werden.

(4) Das Abkommen sieht vor, daß bestimmte Waren mit Ursprung in der Republik Südafrika bei ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft im Rahmen von Zollkontingenten ganz oder teilweise von den Zöllen befreit werden können. Die für solche zolltariflichen Maßnahmen in frage kommenden Waren, die entsprechenden Mengen und die Zollsätze sind im Abkommen festgelegt. Die beste Methode zur Verwaltung des Zollkontingents für Waren des KN-Codes ex 0406 basiert auf Einfuhrlizenzen und wird von der Kommission durchgeführt. Die anderen Zollkontingente werden in der Regel im Windhundverfahren in Übereinstimmung mit den Artikeln 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vom 2. Juli 1993 [2] mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften [3] verwaltet.

[2] ABl. L 253, 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 502/1999 (ABl. L 65, 12.3.1999, S. 1).

[3] ABl. L 302, 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 (ABl. L 17, 21.1.1997, S. 1).

(5) Änderungen der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Codes sowie Anpassungen infolge des Abschlusses von Abkommen, Protokollen oder Briefwechseln zwischen der Gemeinschaft und der Republik Südafrika erfordern keine inhaltlichen Änderungen. Aus Gründen der Vereinfachung sollte die Kommission daher mit Unterstützung des Ausschusses für den Zollkodex ermächtigt werden, die erforderlichen Änderungen und technischen Anpassungen dieser Verordnung vorzunehmen.

(6) Im Interesse der Betrugsbekämpfung sollten Bestimmungen erlassen werden, um Präferenzeinfuhren in die Gemeinschaft zu überwachen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1. Bei der Anwendung von Präferenzzollsätzen dieses Abkommens bezeichnet der Begriff tatsächlich anwendbarer Zollsatz":

- den niedrigsten Zollsatz in Spalte 3 oder 4 von Teil 2 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif [4], wobei den Anwendungszeiträumen Rechnung zu tragen ist, die in dieser Spalte genannt sind oder auf die dort Bezug genommen wird, oder

[4] ABl. L 256, 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2261/98 (ABl. L 292, 30.10.1998, S. 1).

- den APS-Zollsatz gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 des Rates vom 21. Dezember 1998 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum 1. Juli 1999 bis 31. Dezember 2001 [5],

[5] ABl. L 357, 30.12.1998, S. 1.

je nachdem welcher günstiger ist. Der Begriff bezieht sich jedoch nicht auf Zollsätze im Rahmen von Zollkontingenten des Artikels 26 des EG-Vertrags oder des Anhangs 7 der Verordnung (EG) Nr. 2658/87.

2. Im Anhang dieser Verordnung bedeutet "MFN" den niedrigsten Zollsatz in Spalte 3 oder 4 von Teil 2 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, wobei den Anwendungszeiträumen Rechnung zu tragen ist, die in dieser Spalte genannt sind oder auf die dort Bezug genommen wird.

3. Vorbehaltlich des Absatzes 4 wird der gemäß dieser Verordnung berechnete endgültige Präferenzzollsatz auf die erste Dezimale abgerundet.

4. Führt die Berechnung des Präferenzzollsatzes gemäß Absatz 3 zu einem der nachstehenden Zollsätze, so werden die fraglichen Präferenzzollsätze der Zollbefreiung gleichgestellt:

- bei Wertzollsätzen 1 % oder weniger, oder

- bei spezifischen Zöllen 0,5 EUR oder weniger für jeden in Euro berechneten Betrag.

Artikel 2

1. Die Zollsätze der im Anhang genannten Waren mit Ursprung in der Republik Südafrika werden auf das im Anhang angegebene Niveau gesenkt und zwar im Rahmen der dort genannten Zollkontingente.

2. Diese Zollkontingente werden gemäß Artikel 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission verwaltet.

3. Die Senkung der Zollsätze im Rahmen von Zollkontingenten des Anhangs wird als ein Prozentsatz der tatsächlich für Waren aus Südafrika am Tage des in Kraft tretens des Abkommens anwendbaren Zollsatzes ausgedrückt, wie in Artikel 1 (1) definiert.

Artikel 3

Die Kommission eröffnet ein jährliches zollfreies Zollkontingent für Käse und Quark/Topfen der KN-Codes 0406 10 20, 0406 10 80, 0406 20 90, 0406 30 10, 0406 30 31, 0406 30 39, 0406 30 90, 0406 40 90, 0406 90 01, 0406 90 21, 0406 90 50, 0406 90 69, 0406 90 78, 0406 90 86, 0406 90 87, 0406 90 88, 0406 90 93 und 0406 90 99 mit Ursprung in der Republik Südafrika. Die jährliche Ausgangsmenge dieses Zollkontingents beträgt 5 000 Tonnen. Eine jährliche Wachstumsrate von 5% wird auf diese Menge angewandt.

Artikel 4

1. Nach Ablauf des ersten Jahres werden die in Artikel 2 und 3 genannten Zollkontingente jedes Jahr um den Prozentbetrag erhöht, der als jährliche Wachstumsrate im Anhang genannt ist. Das Ergebnis wird auf die nächste vollständige Einheit aufgerundet.

2. Sollte diese Verordnung nicht am 1. Januar 2000 in Kraft treten, werden die in Artikel 3 und im Anhang genannten Kontingentsmengen für die Anwendung im Jahr 2000 pro rata monatlich gesenkt.

Artikel 5

1. Unbeschadet der Artikel 2 bis 4 werden Änderungen und technische Anpassungen dieser Verordnung, die infolge von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Codes oder infolge des Abschlusses von Abkommen, Protokollen oder Briefwechseln zwischen der Gemeinschaft und der Republik Südafrika erforderlich werden, von der Kommission mit Unterstützung des Ausschusses für den Zollkodex nach dem Verfahren des Absatzes 2 dieses Artikels erlassen.

2. Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 205 (2) EG-Vertrag für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse festgelegt ist. Die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten im Ausschuß werden gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erlässt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen diese Maßnahmen jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden sie unverzueglich von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall

- kann die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um höchstens einen Monat, vom Zeitpunkt der Mitteilung an gerechnet, verschieben;

- kann der Rat innerhalb des unter dem ersten Gedankenstrich genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

3. Der Ausschuß kann alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung von Zollkontingenten prüfen, die der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats stellt.

Artikel 6

1. Waren, die zum in diesem Abkommen vorgesehenen Präferenzzollsatz in den freien Verkehr überführt werden und die nicht unter Artikel 2 fallen, können einer Überwachung unterliegen. Die Kommission entscheidet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten über die Waren, für die die Überwachung anzuwenden ist.

2. Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 findet Anwendung.

3. Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten eng zusammen, um die Erfuellung dieser Maßnahme sicherzustellen.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens. Das betreffende Datum wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG betreffend die in Artikel 2 genannten Waren

Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur ist davon auszugehen, daß der Wortlaut der Warenbezeichnung lediglich eine indikative Bedeutung hat, da das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs durch die KN-Codes bestimmt wird, wie sie zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung bestanden. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" wird das Präferenzsystem sowohl durch den KN-Code als auch durch die entsprechende Warenbezeichnung bestimmt.

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FINANZBOGEN

1. BEZEICHNUNG DER MASSNAHME

Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zum Erlaß von Durchführungsvorschriften zu dem Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika.

2. HAUSHALTSLINIE(N)

Kapitel 12, Artikel 120

3. RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 133 EG-Vertrag

4. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

4.1 Allgemeines Ziel der Maßnahme

Erlaß der erforderlichen Vorschriften zur Durchführung von Zollaspekten des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika.

5. FINANZIELLE BELASTUNG

Die sich aus dieser Verordnung ergebenden Einnahmen oder Verluste entsprechen denjenigen, die im Finanzbogen zum Beschluß zur Annahme des Abkommens aufgeführt sind.

6. BETRUGSBEKÄMPFUNGSVORKEHRUNGEN

Die Bestimmungen über die Verwaltung von Zollkontingenten enthalten die notwendigen Maßnahmen zur Vorbeugung gegen und zum Schutz vor Betrug und Unregelmässigkeiten. Eine zusätzliche Bestimmung ermöglicht die Überwachung der präferentiellen Einfuhren auf selektiver Grundlage.

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