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Document 51999PC0304

Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über die Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Waren mit Ursprung in Albanien und die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 des Rates vom 21. Dezember 1998 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum 1. Juli 1999 bis 31. Dezember 2001 in bezug auf Albanien

/* KOM/99/0304 endg. - ACC 99/0126 */

51999PC0304

Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über die Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Waren mit Ursprung in Albanien und die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 des Rates vom 21. Dezember 1998 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum 1. Juli 1999 bis 31. Dezember 2001 in bezug auf Albanien /* KOM/99/0304 endg. - ACC 99/0126 */


Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES über die Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Waren mit Ursprung in Albanien und die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 des Rates vom 21. Dezember 1998 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum 1. Juli 1999 bis 31. Dezember 2001 in bezug auf Albanien

BEGRÜNDUNG

1. Gemäß dem Regionalkonzept der EU können nichtassoziierten Ländern Südosteuropas, die die entsprechenden Voraussetzungen erfuellen, umfassende präferentielle Handelszugeständnisse gewährt werden auf der Grundlage autonomer Handelspräferenzen (1) bzw. im Falle der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien im Rahmen des Kooperationsabkommens mit der Gemeinschaft (2). Albanien werden solche präferentiellen Handelszugeständnisse jedoch nicht gewährt, obwohl das Land die entsprechenden Voraussetzungen erfuellt.

(1) Verordnung (EG) Nr. 70/97 (ABl. L 16 vom 18.1.1997, S.1), zuletzt geändert mit Verordnung (EG) Nr. 2863/98 (ABl. L 358 vom 31.12.1998, S.85).

(2) ABl. L 348 vom 18.12.1997, S.2.

Die bilateralen Handelsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Albanien werden durch das Abkommen über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit geregelt, das seit dem 1. Dezember 1992 in Kraft ist und nur die Gewährung der Meistbegünstigung vorsieht (3). Darüber hinaus kommt Albanien für eine Förderung im Rahmen des mehrjährigen Allgemeinen Präferenzschemas (APS) der Gemeinschaft sowohl für gewerbliche Waren als auch für landwirtschaftliche Erzeugnisse in Frage (4).

(3) ABl. L 343 vom 25.11.1992, S.2.

(4) Verordnung (EG) Nr. 3281/94 (ABl. L 348 vom 31.12.1994, S.1), zuletzt geändert mit Verordnung (EG) Nr. 1256/96 (ABl. L 160 vom 29.6.1996, S.1). Verordnungen zuletzt geändert mit Verordnung (EG) Nr. 2820/98 (ABl. L 357 vom 30.12.1998, S. 1).

2. Die Handelsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Albanien waren und sind durch ein enormes Handelsdefizit der albanischen Seite gekennzeichnet, das 376 % im Jahr 1996 und 313 % im Jahr 1997 (Verhältnis Ausfuhren/Einfuhren) erreichte. Vor diesem Hintergrund und auf eine Empfehlung hin, die der gemäß dem bilateralen Abkommen eingesetzte Gemeinsame Ausschuß auf der Sitzung vom 23./24. März 1998 abgab, wurden im Rahmen einer Expertenmission der Kommission am 7./8. Juli 1998 in Albanien die Anwendung der geltenden Handelsregelung (APS) geprüft und Möglichkeiten zur Förderung der handelspolitischen Zusammenarbeit sondiert.

Im Zuge dieser Mission wurden wichtige Faktoren für eine bessere Anwendung des APS benannt; es gilt vor allem die Effizienz der albanischen Zollverwaltung zu verbessern, was im Rahmen der derzeitigen gemeinschaftlichen Zollunterstützungsmission in Angriff genommen werden soll.

3. Eine weitere wichtige Erkenntnis war die Notwendigkeit eines Ausbaus der bilateralen Handelsregelung zu einer präferentiellen Handelsregelung, die den regionalen Standards entspricht, um die Entwicklung der albanischen Ausfuhren und die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Albanien insgesamt zu fördern. Mit autonomen Handelspräferenzen wie denjenigen, die den Ländern des ehemaligen Jugoslawiens gewährt werden, kann dieses Ziel am flexibelsten und schnellsten erreicht werden, ohne daß gesonderte Verhandlungen erforderlich sind.

4. Sowohl vom politischen als auch vom wirtschaftlichen Standpunkt ist die Weiterentwicklung der bilateralen Handelsregelung angezeigt. Die Kommission ließ in ihrer Mitteilung zu operativen Schlußfolgerungen zum Regionalkonzept der EU in bezug auf Albanien ihre Absicht verlauten, eine solche Möglichkeit zu prüfen, zu deren Verwirklichung ein formeller Vorschlag erforderlich wäre (5). Der Rat "Allgemeine Angelegenheiten" begrüsste in seinen Schlußfolgerungen vom 9. November 1998 die Absicht der Kommission, zu gegebener Zeit einen Vorschlag zur Gewährung von den regionalen Standards entsprechenden Handelspräferenzen vorzulegen. Angesichts der jüngsten Entwicklungen in der Region einschließlich der massiven Zuwanderung von Flüchtlingen aus dem Kosovo nach Albanien würde die Gewährung von Handelspräferenzen auch einen zusätzlichen Beitrag zur Stabilisierung der albanischen Wirtschaft darstellen.

(5) KOM(1998)618 endg. vom 28.10.1998, Regionalkonzept für die Länder Südosteuropas: Erfuellung der in den Schlußfolgerungen des Rates vom 29. April 1997 enthaltenen Bedingungen, Mitteilung der Kommission zu operativen Schlußfolgerungen, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Bundesrepublik Jugoslawien, Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien und Albanien.

5. Die vorgeschlagene Regelung soll die Bestimmungen des Abkommens über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit und des APS ergänzen. Diese Regelung, die mit den den Ländern des ehemaligen Jugoslawiens gewährten autonomen Handelspräferenzen vergleichbar ist, umfasst Zollbefreiung und die Aufhebung der mengenmässigen Beschränkungen für gewerbliche Waren mit Ausnahme einiger Erzeugnisse, für die Zollplafonds gelten, sowie spezifische Zugeständnisse (Zollfreiheit, Ermässigung der Abschöpfungen, Zollkontingente) für verschiedene landwirtschaftliche Erzeugnisse. Gleichzeitig trägt die Regelung auch den Besonderheiten des Handels zwischen der Gemeinschaft und Albanien Rechnung. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen im Rahmen eines Abkommens über Textilwaren zwischen der Gemeinschaft und Albanien, das von 1992 bis 1997 in Kraft war, sind spezifische Zollplafonds für Textilwaren vorgesehen. Schätzungen zufolge könnte Albanien aufgrund der vorgeschlagenen Regelung eine Befreiung von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung für mindestens 80 % seiner Gesamtausfuhren in die Gemeinschaft in Anspruch nehmen.

Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2001.

Da die vorgeschlagene Regelung eine Sonderbehandlung vorsieht, die anderen WTO-Mitgliedern auf MFN-Basis derzeit nicht gewährt wird, wird die Gemeinschaft bei der WTO einen Antrag auf Sonderbehandlung stellen, wie sie dies bereits im Falle von präferentiellen Handelsregelungen mit anderen Ländern Südosteuropas getan hat und, auf der gleichen Basis, der gegenwärtigen Lage in der Region Rechnung tragen.

Gleichzeitig ist es angemessen, den Anwendungsbereich des APS für Albanien auf landwirtschaftliche Erzeugnisse zu begrenzen, entsprechend der Regelung die mit anderen Ländern der Region zur Anwendung kommt.

6. Die Kommission ersucht den Rat, die vorgeschlagene Verordnung über die Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Waren mit Ursprung in Albanien und die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 des Rates vom 21. Dezember 1998 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum 1. Juli 1999 bis 31. Dezember 2001 in bezug au Albanien zu erlassen.

Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES über die Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Waren mit Ursprung in Albanien und die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 des Rates vom 21. Dezember 1998 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum 1. Juli 1999 bis 31. Dezember 2001 in bezug auf Albanien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artike 133,

auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und nichtassoziierten Ländern in Südosteuropa werden durch das Regionalkonzept der EU geregelt auf der Grundlage der Schlußfolgerungen des Rates vom 29. April 1997, die eine Reihe von allgemeinen Grundsätzen und Bedingungen auch für die Gewährung von präferentiellen Handelszugeständnissen umfassen.

(2) Allen aus dem ehemaligen Jugoslawien hervorgegangenen Ländern, die unter das Regionalkonzept der EU für nichtassoziierte Länder Südosteuropas fallen und die entsprechenden Voraussetzungen erfuellen, werden präferentielle Handelszugeständnisse gewährt.

(3) Albanien fällt auch unter das Regionalkonzept der EU und erfuellt gegenwärtig die entsprechenden Voraussetzungen des Regionalkonzepts der EU für die Gewährung autonomer Handelspräferenzen.

(4) In dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Albanien über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit (6) ist die Gewährung präferentieller Handelszugeständnisse, die mit den autonomen Handelspräferenzen vergleichbar sind, die aus den dem ehemaligen Jugoslawien hervorgegangenen Ländern gewährt werden, nicht vorgesehen.

(6) ABl. L 343 vom 25.11.1992, S.2.

(5) Durch Albanien zusätzlich zum APS gewährte autonome Handelspräferenzen könnte das vorgenannte Abkommen ergänzt werden zu einer den regionalen Standards entsprechenden Handelsregelung ohne die Aufnahme weiterer Verhandlungen und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Handels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Albanien. Für diese autonomen Handelspräferenzen würden dieselben Grundregeln gelten wie für diejenigen, die aus dem ehemaligen Jugoslawien hervorgegangenen Ländern gewährt werden. Es ist von daher angemessen, den Umfang des APS für Albanien auf landwirtschaftliche Erzeugnisse zu begrenzen sobald diese autonomen Handelspräferenzen zur Anwendung kommen, gemäß der Regelung mit diesen Ländern.

(6) Die entsprechenden Handelspräferenzen umfassen Zollbefreiung und die Aufhebung der mengenmässigen Beschränkungen für die gewerblichen Waren mit Ausnahme einiger Erzeugnisse, für die Zollplafonds gelten, sowie spezifische Zugeständnisse (Zollfreiheit, Ermässigung der Abschöpfungen, Zollkontingente) für verschiedene landwirtschaftliche Erzeugnisse.

(7) Vor dem Hintergrund der Erfahrungen im Rahmen eines Abkommens über Textilwaren zwischen der Gemeinschaft und Albanien, das von 1992 bis 1997 in Kraft war, sind spezifische Zollplafonds für diese Waren angezeigt.

(8) Im Falle Albaniens sind spezifische Zugeständnisse für Fischereierzeugnisse angezeigt.

(9) Für die Bescheinigung und die Verfahren der administrativen Zusammenarbeit empfiehlt sich die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 (7) mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (8).

(7) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S.1. Verordnung zuletzt geändert mit Verordnung (EG) Nr. 502/1999 der Kommission (ABl. L 65 vom 12.03.1999, S. 1).

(8) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S.1. Verordnung zuletzt geändert mit Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 17 vom 21.1.1997, S. 1).

(10) Eine gemeinschaftliche Überwachung lässt sich im Wege eines Verwaltungsverfahrens durchführen, bei dem die Einfuhren der betreffenden Waren, die mit einer Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr zu versehen sind, gemeinschaftsweit zum Zeitpunkt ihrer Gestellung bei der Zollstelle jeweils auf die genannten Plafonds angerechnet werden. Dieses Verwaltungsverfahren muß die Möglichkeit vorsehen, die Zölle wieder anzuwenden, sobald die Plafonds auf Gemeinschaftsebene ausgeschöpft sind.

(11) Dieses Verwaltungsverfahren erfordert eine enge, besonders zuegige Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem stets den Stand der Anrechnungen auf die Plafonds kennen muß.

(12) Es obliegt der Gemeinschaft, über die Eröffnung von Zollkontingenten in Erfuellung ihrer internationalen Verpflichtungen zu beschließen. Es spricht jedoch nichts dagegen, daß die Mitgliedstaaten im Interesse einer wirksamen Verwaltung dieser Zollkontingente die ihren tatsächlichen Einfuhren entsprechenden notwendigen Mengen auf die Kontingente ziehen können. Diese Art der Verwaltung erfordert allerdings eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem die Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausschöpfung der Kontingentsmenge zu verfolgen, und die die Mitgliedstaaten davon unterrichten muß.

(13) Es ist insbesondere sicherzustellen, daß alle Einführer der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Zollkontingenten haben und daß die vorgesehenen Kontingentszollsätze auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten fortlaufend bis zur Ausschöpfung der Kontingente angewandt werden.

(14) Aus Gründen der Rationalisierung und Vereinfachung ist der Kommission die Möglichkeit einzuräumen, diese Verordnung nach Einholung der Stellungnahme des Zollkodex-Ausschusses unbeschadet der in Artikel 6 vorgesehenen spezifischen Verfahren im erforderlichen Umfang zu ändern und technisch anzupassen.

(15) Erleiden die finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch betrügerische Praktiken, schwerwiegende und wiederholte Unregelmäigkeiten oder einen deutlichen Mangel an administrativer Zusammenarbeit seitens Albaniens Schaden, so muß gegen Albanien rasch vorgegangen werden können. Der Kommission muß daher die Möglichkeit eingeräumt werden, gestützt auf ausreichendes Beweismaterial und nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten und der Beteiligten über in diesem Zusammenhang bestehende begründete Zweifel, bestimmte Präferenzen vorläufig auszusetzen.

(16) Für die Verlängerung dieser Einfuhrregelung gelten die vom Rat aufgestellten Bedingungen für den Ausbau der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Albanien einschließlich derjenigen des Regionalkonzepts. Es ist daher angebracht, das Enddatum der Geltungsdauer dieser Regelung auf den 31. Dezember 2001 festzusetzen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1. Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen der Artikel 2 bis 5 werden Waren mit Ursprung in Albanien, die nicht in Anhang II des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in Anhang A dieser Verordnung aufgeführt sind, ohne mengenmässige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung und unter Befreiung von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

2. Die Zulassung zu einer der mit dieser Verordnung eingeführten Präferenzregelungen ist daran gebunden, daß die Waren einer Bestimmung des Begriffs Ursprungserzeugnisse nach dem Verfahren von Artikel 249 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates entsprechen.

3. Vor der Annahme und dem Inkrafttreten der in Absatz 2 genannten Bestimmung des Begriffs Ursprungserzeugnisse ist die Zulassung zu einer der mit dieser Verordnung eingeführten Präferenzregelungen daran gebunden, daß die Waren der Bestimmung des Begriffs Ursprungserzeugnisse nach Teil I, Titel IV, Kapitel 2, Abschnitt 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission entsprechen.

Artikel 2

Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

Für die Einfuhr von Waren des Anhangs B in die Gemeinschaft gelten die in Anhang B jeweils angegebenen Einfuhrabgaben, das heisst Zölle und Abschöpfungen.

Artikel 3

Gewerbliche Waren und Textilwaren - Zollplafonds

- Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember jeden Jahres wird für die Einfuhren bestimmter Waren des Anhangs C mit Ursprung in Albanien eine Befreiung von den Zöllen gewährt nach Maßgabe der in diesem Anhang festgesetzten jährlichen Zollplafonds. Die Bezeichnung der in Unterabsatz 1 genannten Waren, die Warenkodes nach der Kombinierten Nomenklatur und die Höhe der Plafonds sind in dem genannten Anhang angegeben. Die Plafonds werden jährlich um 5 % des Volumens des vorausgegangenen Jahres erhöht.

- Anhang C Teil II enthält Sonderbestimmungen mit separaten Zollplafonds für Direkteinfuhren und für Wiedereinfuhren von Textilwaren nach passiver Veredelung gemäß der Verordnung (EG) 3036/94 (9).

(9) ABl. L 322 vom 15.12.1994, S. 1.

- Die in diesem Artikel genannten Zollplafonds sind Gegenstand einer gemeinschaftlichen Überwachung durch die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 308 d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

- Die Anrechnung auf die Plafonds erfolgt jeweils bei Gestellung der mit einer Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr versehenen Waren, für die ein gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Absatz 3 ausgestellter Ursprungsnachweis vorliegt. Die Waren können auf die Plafonds nur dann angerechnet werden, wenn der Ursprungsnachweis bis zum Tag vor der Wiedereinführung der Zölle vorgelegt wird.

- Sobald die Plafonds ausgeschöpft sind, kann die Kommission mit einer Verordnung die tatsächlich gegenüber Drittländern angewandten Zölle für die Einfuhren der betreffenden Waren bis zum Ende des Kalenderjahres wiedereinführen.

Artikel 4

Landwirtschaftliche Erzeugnisse

Für die Einfuhren von Waren des Anhangs D mit Ursprung in Albanien wird eine Befreiung von den Zöllen gewährt nach Maßgabe der in diesem Anhang aufgelisteten Zollzugeständnisse.

Artikel 5

Landwirtschaftliche Erzeugnisse einschließlich Fischereierzeugnisse - Zollkontingente

- Für die Waren des Anhangs E mit Ursprung in Albanien werden die Einfuhrzölle der Gemeinschaft in den jeweils angegebenen Zeiträumen auf dem angegebenen Prozentsatz bis zur Höhe der jeweiligen Gemeinschaftszollkontingente ausgesetzt.

- Die in diesem Artikel genannten Zollkontingente werden von der Kommission gemäß Artikel 308 a bis 308 c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

- Jeder Mitgliedstaat garantiert den Einführern der betreffenden Waren gleichen, kontinuierlichen Zugang zu den Zollkontingenten, solange die verbleibende Menge der entsprechenden Kontingente dies zulässt.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 6

Für das erste Kalenderjahr der Durchführung wird die Höhe der Zollkontingente und der Zollplafonds der Anhänge C und E anteilmässig unter Berücksichtigung des Zeitraums vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ermittelt.

Artikel 7

- Die erforderlichen Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung mit Ausnahme der Durchführungsvorschriften in Artikel 3 Absatz 4, und zwar insbesondere

- die infolge von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Codes erforderlichen Änderungen und technischen Anpassungen und

- die infolge des Abschlusses anderer Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Albanien erforderlichen Änderungen

werden von der Kommission, unterstützt durch den Ausschuß für den Zollkodex, nach dem Verfahren in Absatz 2 dieses Artikels erlassen.

- Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 205 (2) des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten werden gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

- Die Kommission erlässt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen diese Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden sie sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall

a) verschiebt die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um drei Monate, vom Zeitpunkt der Mitteilung an gerechnet;

b) kann der Rat innerhalb des unter Buchstabe a) genannten Zeitraums einen anderslautenden Beschluß fassen.

- Der Ausschuß kann alle die Anwendung von Zollkontingenten und Zollplafonds betreffenden Fragen prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats unterbreitet.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen.

Artikel 9

Vorübergehende Aussetzung

- Liegen nach Auffassung der Kommission ausreichende Beweise für betrügerische Handlungen oder mangelnde administrative Zusammenarbeit bei der Überprüfung des Ursprungsnachweises durch Albanien vor, so kann sie für einen Zeitraum von drei Monaten alle oder bestimmte Vorteile der vorgesehenen Regelung aussetzen, sofern sie zuvor

- den Ausschuß nach Artikel 7 unterrichtet hat,

- die Mitgliedstaaten aufgefordert hat, die nötigen Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu treffen,

- im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Bekanntmachung darüber veröffentlicht hat, daß hinsichtlich der ordnungsgemässen Anwendung der Präferenzregelung durch das begünstigte Land begründete Zweifel bestehen, die das Recht dieses Landes auf eine weitere Inanspruchnahme der aufgrund dieser Verordnung gewährten Vorteile in Frage stellen können.

- Jedweder Mitgliedstaat kann den Rat innerhalb von zehn Tagen mit dem Beschluß der Kommission befassen. In diesem Fall kann der Rat innerhalb von dreissig Tagen mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

- Nach Ablauf des Zeitraums der Aussetzung beschließt die Kommission, entweder

- die vorläufige Aussetzung nach Konsultation des Ausschusses nach Absatz 1 zu beenden

oder

- die Aussetzung gemäß dem Verfahren nach Absatz 1 zu verlängern.

Artikel 10

Die Verordnung (EG) Nr. 2820/98 des Rates vom 21. Dezember 1998 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum 1. Juli 1999 bis 31. Dezember 2001 (10) wird hiermit wie folgt geändert:

(10) ABl. L 357 vom 30.12.1998, S. 1.

Im Anhang III der die begünstigten Länder und Territorien auflistet, denen allgemeine Zollpäferenzen gewährt werden, wird Fußnote 1 hinter AL Albanien eingefügt.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach ihrem Inkrafttreten bis zum 31. Dezember 2001.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG A

betreffend die ausgenommenen Waren nach Artikel 1, Absatz 1

Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die Codes der KN bestimmt ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz ex" gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbeschreibung für die Zulassung zum Präferenzsystem.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG B

betreffend die Zollregelung und Bestimmungen, die für bestimmte in Artikel 2 genannte, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren gelten

Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die Codes der KN bestimmt ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbeschreibung für die Zulassung zum Präferenzsystem.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG C

betreffend die jährlichen Zollplafonds nach Artikel 3, Absatz 1

Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die Codes der KN bestimmt ist.

TEIL I (gewerbliche Waren)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TEIL II (Textilwaren)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG D

betreffend die Waren nach Artikel 4

Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die Codes der KN bestimmt ist.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG E

betreffend die Zollkontingente nach Artikel 5

Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die Codes der KN bestimmt ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbeschreibung für die Zulassung zum Präferenzsystem.

TEIL I - Fischereierzeugnisse

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TEIL II - Landwirtschaftliche Erzeugnisse

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

FINANZBOGEN

1. BEZEICHNUNG DER MASSNAHME

Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über die Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Waren mit Ursprung in Albanien und die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 des Rates vom 21. Dezember 1998 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum 1. Juli 1999 bis 31. Dezember 2001 in bezug auf Albanien.

2. HAUSHALTSLINIE

Kapitel 12, Artikel 120

3. RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 133 EG-Vertrag

4. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

Einführung einer autonomen präferentiellen Handelsregelung für die Einfuhren von Waren mit Ursprung in Albanien. Diese Regelung sieht eine Befreiung von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung vor mit Ausnahme bestimmter Waren und Erzeugnisse, für die Zollkontingente und Zollplafonds gelten. Beschränkung des APS für Albanien auf landwirtschaftliche Produkte.

5. FINANZIELLE BELASTUNG

Dank der in der vorgeschlagenen Verordnung vorgesehenen präferentiellen Handelsregelung kann Albanien jährlich in den Genuß einer Zollbefreiung für einen sehr grossen Teil (etwa 80 %) seiner Ausfuhren in die Gemeinschaft [190 M? (1997), 94 M? (1-6/1998)] kommen, die einem mittleren Zollsatz von 9 % unterliegen. Die daraus entstehenden Einnahmeverluste für den Gemeinschaftshaushalt werden auf 13 M? geschätzt.

6. BETRUGSBEKÄMPFUNGSVORKEHRUNGEN

Die Vorschriften über die Verwaltung der Zollkontingente und der Zollplafonds sowie die Klausel über die vorübergehende Aussetzung (Artikel 10 bis 14) umfassen auch die Maßnahmen, die zur Vorbeugung von und zum Schutz gegen Betrug und Unregelmässigkeiten erforderlich sind.

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