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Document 51998PC0376

Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Gabunischen Republik über die Fischerei vor der Küste Gabuns

/* KOM/98/0376 endg. - CNS 98/0212 */

OJ C 240, 31.7.1998, p. 7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51998PC0376

Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Gabunischen Republik über die Fischerei vor der Küste Gabuns /* KOM/98/0376 endg. - CNS 98/0212 */

Amtsblatt Nr. C 240 vom 31/07/1998 S. 0007


Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Gabunischen Republik über die Fischerei vor der Küste Gabuns (98/C 240/05) KOM(1998) 376 endg. - 98/0212(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 17. Juni 1998)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 erster Satz und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Europäische Gemeinschaft und die Gabunische Republik haben ein Fischereiabkommen ausgehandelt und paraphiert, das den Fischern der Gemeinschaft Fangmöglichkeiten in den Gewässern unter der Hoheit und Gerichtsbarkeit der Gabunischen Republik einräumt.

Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, dieses Abkommen zu genehmigen.

Der Schlüssel zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten ist anhand der traditionellen Aufteilung der Fangmöglichkeiten.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Gabunischen Republik über die Fischerei vor der Küste Gabuns wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a) >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Sollten die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, so kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Protokoll für die Gemeinschaft rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

ABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Gabunischen Republik über die Fischerei vor der Küste Gabuns

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend "Gemeinschaft" genannt und

DIE GABUNISCHE REPUBLIK,

im Geiste einerseits der Zusammenarbeit als Folge des Abkommens von Lome und eingedenk andererseits der Beziehungen enger Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der Gabunischen Republik,

in Anbetracht des Strebens der Gabunischen Republik, die rationelle Bewirtschaftung seiner Fischereiressourcen durch eine verstärkte Zusammenarbeit zu fördern,

eingedenk der Tatsache, daß die Gabunische Republik ihre Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit in einem Gebiet von 200 Seemeilen vor seiner Küste vor allem in der Seefischerei ausübt,

in Anbetracht der Tatsache, daß beide Parteien das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen unterzeichnet haben,

in der Erkenntnis, daß sich die Küstenstaaten bei der Ausübung ihrer Hoheitsgewalt in den ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden Gewässern zum Zweck der Forschung, Nutzung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze an die Grundsätze des Völkerrechts zu halten haben,

in der festen Absicht, ihre Beziehungen im Geiste gegenseitigen Vertrauens und der Wahrung ihrer gegenseitigen Interessen im Bereich der Seefischerei zu gestalten, die im Abkommen von Lome festgehalten sind,

in dem Wunsch, für die Ausübung der Fischerei die Einzelheiten und Bedingungen von gemeinsamem Interesse für beide Parteien festzulegen -

KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:

Artikel 1

Ziel dieses Abkommens ist es, die Grundsätze und Regeln festzulegen, die künftig für sämtliche Aspekte des Fischfangs durch Fischereifahrzeuge unter der Flagge der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, nachstehend "Gemeinschaftsschiffe" genannt, in den Gewässern, die in Fischereiangelegenheiten der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Gabunischen Republik unterstehen, nachstehend "Fischereizone Gabuns" genannt, gelten sollen.

Artikel 2

(1) Die Gabunische Republik verpflichtet sich, Gemeinschaftsschiffen in seiner Fischereizone die Ausübung des Fischfangs nach den Bestimmungen dieses Abkommens und besonders des Anhangs zu gestatten.

(2) Die Fangtätigkeiten nach Maßgabe dieses Abkommens unterliegen den geltenden Gesetzen und Verordnungen der Gabunischen Republik.

Artikel 3

(1) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, daß sich ihre Schiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Fangtätigkeiten in der Fischereizone Gabuns geltenden Rechtsvorschriften halten.

(2) Die gabunischen Behörden teilen der Europäischen Kommission jede Änderung der genannten Rechtsvorschriften vor deren Anwendung mit.

(3) Die von den gabunischen Behörden zum Zweck der Bestandserhaltung getroffenen Maßnahmen zur Regelung der Fischerei stützen sich auf objektive und wissenschaftliche Kriterien. Sie gewährleisten unbeschadet der Abkommen zwischen Entwicklungsländern desselben geographischen Raums einschließlich gegenseitiger Fischereiabkommen eine Gleichbehandlung der Gemeinschaftsschiffe.

Artikel 4

(1) Die Fangtätigkeiten in der Fischereizone Gabuns dürfen nach diesem Abkommen nur von Gemeinschaftsschiffen ausgeübt werden, die im Besitz einer auf Antrag der Gemeinschaft von den gabunischen Behörden erteilten Lizenz sind.

(2) Die gabunischen Behörden erteilen die Fanglizenzen innerhalb der Grenzen, die im Protokoll zu diesem Abkommen für die einzelnen Schiffskategorien festgesetzt sind.

(3) Voraussetzung für die Erteilung der Lizenzen ist die Zahlung einer Gebühr durch die betreffenden Reeder.

(4) Das Verfahren zur Beantragung der Lizenzen, die Höhe der Gebühren und die Zahlungsmodalitäten sind im Anhang festgelegt.

Artikel 5

Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich direkt oder im Rahmen internationaler Organisationen abzusprechen, um die Bewirtschaftung und Erhaltung der lebenden Meeresschätze im mittleren Ostatlantik zu gewährleisten und diesbezügliche Forschungsarbeiten zu erleichtern.

Artikel 6

Die Schiffe, die im Rahmen dieses Abkommens in der Fischereizone Gabuns fischen dürfen, sind gehalten, den zuständigen Behörden der Gabunischen Republik nach den im Anhang vorgeschriebenen Modalitäten Fangmeldungen zu übermitteln.

Artikel 7

Im Gegenzug für die nach Artikel 2 eingeräumten Fangmöglichkeiten und unbeschadet der Finanzierungen, welche die Gabunische Republik im Rahmen des Abkommens von Lome erhält, zahlt die Gemeinschaft nach den Bedingungen und Einzelheiten im Protokoll zu diesem Abkommen eine finanzielle Gegenleistung an die Gabunische Republik.

Artikel 8

Mögliche Streitfragen über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sind Gegenstand von Beratungen zwischen den Vertragsparteien.

Artikel 9

Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt, der über die ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens wacht.

Dieser Ausschuß tritt auf Antrag einer der Vertragsparteien abwechselnd in der Gabunischen Republik und in der Gemeinschaft zusammen.

Artikel 10

Beschließen die gabunischen Behörden aufgrund der Entwicklung der Bestandslage Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen, welche die Tätigkeit der Gemeinschaftsschiffe berühren, so finden zwischen den Vertragsparteien Beratungen zur entsprechenden Anpassung des Anhangs und des Protokolls zu diesem Abkommen statt. Bei diesen Beratungen wird davon ausgegangen, daß jede nennenswerte Einschränkung der im Protokoll vorgesehenen Fangmöglichkeiten eine vergleichbare Herabsetzung der von der Gemeinschaft zu zahlenden finanziellen Gegenleistung mit sich bringen muß.

Artikel 11

Dieses Abkommen berührt oder präjudiziert in keiner Weise die Standpunkte der beiden Vertragsparteien in Seerechtsfragen.

Artikel 12

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet der Gabunischen Republik andererseits.

Artikel 13

Der Anhang und das Protokoll sind fester Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 14

Dieses Abkommen wird für einen ersten Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens geschlossen. Wird es nicht von einer der Vertragsparteien vor Ablauf dieses Fünfjahreszeitraums durch eine entsprechende Mitteilung gekündigt, so verlängert es sich stillschweigend für jeweils zwei weitere Jahre, sofern es nicht mindestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zweijahreszeitraums gekündigt wird.

Bei Kündigung des Abkommens nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen auf.

Bevor das jeweils gültige Protokoll abläuft, nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen auf, um einvernehmlich die künftigen Änderungen oder Zusätze zum Anhang oder Protokoll festzulegen.

Artikel 15

Dieses Abkommen, das in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt ist, tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.

Geschehen zu Libreville am 1. April 1998.

PROTOKOLL zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Gabunischen Republik über die Fischerei vor der Küste Gabuns

Artikel 1

Die in Artikel 2 des Abkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten werden ab Inkrafttreten des Abkommens für einen Zeitraum von drei Jahren wie folgt festgesetzt:

- Thunfisch-Wadenfänger/Froster: 42 Schiffe,

- Oberflächen-Langleinenfischer: 33 Schiffe.

Artikel 2

(1) Im Rahmen von Artikel 7 des Abkommens wird ein finanzieller Ausgleich von jährlich 270 000 ECU festgesetzt, der spätestens am 31. Dezember eines jeden Jahres zahlbar ist.

(2) Dieser finanzielle Ausgleich deckt ein jährliches Fanggewicht von 9 000 Tonnen Thunfisch in den Gewässern Gabuns ab. Übersteigt der Jahresdurchschnitt der Thunfischfänge, die im Rahmen dieses Protokolls von Gemeinschaftsschiffen in der Fischereizone der Gabunischen Republik getätigt werden, diese Menge, so erhöht sich der finanzielle Ausgleich um 50 ECU je zusätzliche Tonne.

(3) Der finanzielle Ausgleich wird an das Schatzamt der Gabunischen Republik auf das Konto mit der Bezeichnung "Seefischerei, Nr. 47069 X" überwiesen.

(4) Die Verwendung dieses Ausgleichs unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der Regierung der Gabunischen Republik.

Artikel 3

Die Gemeinschaft beteiligt sich ferner während der Laufzeit des Protokolls mit einem Gesamtbetrag von 1 215 000 ECU, der nachstehend aufgeschlüsselt ist, an der Finanzierung der folgenden Maßnahmen:

1. Finanzierung von wissenschaftlichen und technischen Programmen zur besseren bestandskundlichen und biologischen Erforschung der Fischereizone Gabuns: 200 000 ECU,

2. Vorhaben des Schutzes und der Überwachung der Fischereizonen: 455 000 ECU,

3. institutionelle Unterstützung der Fischereibehörden: 355 000 ECU,

4. Stipendien für Studien und Ausbildungspraktika in den verschiedenen wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Fachbereichen der Fischerei: 105 000 ECU,

5. Beitrag der Gabunischen Republik zu internationalen Fischereiorganisationen: 50 000 ECU,

6. Teilnahme gabunischer Delegierter an internationalen Fischereitagungen: 50 000 ECU.

Diese Maßnahmen werden von den zuständigen Behörden der Gabunischen Republik und der Europäischen Kommission einvernehmlich beschlossen.

Die genannten Beträge werden auf das Konto mit der Bezeichnung "Seefischerei, Nr. 47069 X" überwiesen, ausgenommen die unter den Ziffern 4 und 6 genannten Beträge, die entsprechend ihrer Inanspruchnahme gezahlt werden.

Das Ministerium für Fischerei der Gabunischen Republik übermittelt der Delegation der Europäischen Kommission in der Gabunischen Republik drei Monate nach dem jeweiligen Jahrestag der Unterzeichnung des Protokolls einen Jahresbericht über die Durchführung dieser Maßnahmen und deren Ergebnisse. Die Europäische Kommission behält sich das Recht vor, vom Ministerium für Fischerei der Gabunischen Republik weitere Auskünfte zu diesen Ergebnissen zu verlangen und die Zahlungen nach Maßgabe der tatsächlichen Durchführung dieser Maßnahme neu zu überprüfen.

Artikel 4

Nimmt die Gemeinschaft die in den Artikeln 2 und 3 genannten Zahlungen nicht vor, so kann dies die Aussetzung der Anwendung dieses Protokolls zur Folge haben.

ANHANG

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER FANGTÄTIGKEITEN DURCH GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IN DER FISCHEREIZONE GABUNS

1. Lizenzanträge und Lizenzerteilung

Für die Beantragung und die Erteilung der Lizenzen, die es den Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft gestatten, in der Fischereizone Gabuns Fischfang zu betreiben, gilt folgendes Verfahren:

Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft reichen über die Delegation der Europäischen Kommission in der Gabunischen Republik beim Ministerium für Fischerei der Gabunischen Republik mindestens 15 Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer einen Antrag für jedes Schiff ein, daß nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben möchte.

Die Anträge sind auf den zu diesem Zweck vom Ministerium für Fischerei der Gabunischen Republik ausgegebenen Formularen nach dem beigefügten Muster (Anlage 1) einzureichen.

Die unterschriebenen Lizenzen werden den Reedern oder ihren Vertretern vom Ministerium für Fischerei der Gabunischen Republik über die Delegation der Europäischen Kommission in der Gabunischen Republik binnen 15 Arbeitstagen nach Einreichung des Antrags ausgehändigt.

Die Lizenz wird auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar.

Auf Antrag der Europäischen Kommission wird jedoch im Fall höherer Gewalt die Lizenz eines Schiffes durch eine neue Lizenz für ein anderes Schiff mit vergleichbaren Daten ersetzt. Der Reeder des zu ersetzenden Schiffes sendet die ungültig gewordene Lizenz über die Delegation der Europäischen Kommission an das Ministerium für Fischerei der Gabunischen Republik zurück.

Die neue Lizenz enthält folgende Angaben:

- das Ausstellungsdatum,

- den Hinweis, daß diese Lizenz die Lizenz des vorherigen Schiffes ersetzt und letztere nicht länger gültig ist.

In diesem Fall ist keine neue Gebühr fällig.

Die Lizenz ist jederzeit an Bord mitzuführen. Darüber hinaus wird das Schiff nach Eingang des von der Europäischen Kommission an das Ministerium für Fischerei der Gabunischen Republik übermittelten Nachweises über die Vorauszahlung auf eine Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe gesetzt, die den gabunischen Kontrollbehörden zugestellt wird. Bis zum Eingang des Originals der Lizenz kann eine Kopie davon per Fax angefordert werden; diese Kopie, die das Schiff bis zum Eingang der Originallizenz zum Fischfang berechtigt, ist an Bord mitzuführen.

Die Lizenzen gelten für die Dauer eines Jahres. Sie können verlängert werden.

Die Lizenzgebühren sind auf 25 ECU je in der Fischereizone der Gabunischen Republik gefangene Tonne festgesetzt. Sie schließen sämtliche nationale und lokale Abgaben ein, mit Ausnahme von Hafen- und Dienstleistungsgebühren.

Das Ministerium für Fischerei der Gabunischen Republik teilt die Einzelheiten für die Zahlung der Gebühren mit, besonders die zu verwendenden Bankkonten und Währungen.

Die Lizenzen werden erteilt, nachdem eine Vorauszahlung von 2 500 ECU pro Jahr und Thunfisch-Wadenfänger, 1 100 ECU pro Jahr und Oberflächen-Langleinenfischer mit einer Tonnage von maximal 150 BRT und 800 ECU pro Oberflächen-Langleinenfischer mit einer Tonnage von 150 BRT oder weniger überwiesen worden ist.

2. Fangmeldungen und Gebührenabrechnung

Der Kapitän fuellt für jeden Fangeinsatz in der Fischereizone der Gabunischen Republik ein Formblatt nach den ICCAT-Muster in Anlage 2 aus.

Diese leserlich ausgefuellten und von den Kapitänen unterzeichneten Formblätter sind dem Ministerium für Fischerei der Gabunischen Republik sowie zur Aufbereitung dem Französischen Forschungsinstitut ORSTOM und dem Spanischen Ozeographischen Institut IEO ohne Verzögerung zu übersenden.

Bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften behält sich das Ministerium für Fischerei der Gabunischen Republik das Recht vor, die Lizenz des betreffenden Schiffes bis zur Erfuellung der verlangten Formalität auszusetzen und die in den gabunischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Strafen anzuwenden.

Die Mitgliedstaaten teilen der Europäischen Kommission vor dem 15. April jeden Jahres die von den wissenschaftlichen Instituten bestätigten Fangmengen des abgelaufenen Jahres mit. Auf der Grundlage dieser Angaben erstellt die Kommission die Endabrechnung der für das Fischwirtschaftsjahr fälligen Gebühren und übermittelt diese dem Ministerium für Fischerei der Gabunischen Republik.

Die Reeder erhalten die Nachricht der Endabrechnung der Europäischen Kommission spätestens bis Ende April und müssen ihren finanziellen Verpflichtungen binnen 30 Tagen nachkommen. Erreicht der für die tatsächlichen Fangtätigkeiten fällige Betrag nicht die Höhe der geleisteten Vorauszahlung, so wird die Differenz den Reedern nicht erstattet.

3. Kontrollen und Überwachung

Jedes Schiff der Gemeinschaft, das in der Fischereizone der Gabunischen Republik Fischfang betreibt, gestattet und erleichtert jedem gabunischen Beamten, der beauftragt ist, die Fangtätigkeiten zu kontrollieren und zu überwachen, das Anbordkommen und die Erfuellung seiner Aufgaben. Der Aufenthalt dieses Beamten an Bord darf die erforderliche Zeit zur Überprüfung der Fänge mittels Stichproben sowie andere Kontrollen im Zusammenhang mit der Fangtätigkeit nicht übersteigen.

4. Beobachter

Auf Antrag der gabunischen Behörden nehmen Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer einen Beobachter an Bord, der wie ein Offizier behandelt wird. Die Dauer der Anwesenheit des Beobachters an Bord wird von den gabunischen Behörden festgesetzt, übersteigt in der Regel jedoch nicht die zur Erfuellung seiner Aufgaben erforderliche Zeit. Der Beobachter an Bord

- beobachtet die Fangtätigkeiten der Schiffe,

- überprüft die Position der Schiffe beim Fischfang,

- nimmt im Rahmen wissenschaftlicher Programme biologische Probenahmen vor,

- erstellt eine Übersicht der verwendeten Fanggeräte,

- überprüft die Fangangaben zur Fischereizone Gabuns im Logbuch.

Während seines Aufenthalts an Bord:

- trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Einschiffung und seine Anwesenheit an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern,

- geht er mit den an Bord befindlichen Sachen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahrt die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Schiffes.

Die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord werden vom Reeder oder seinem Vertreter und den gabunischen Behörden einvernehmlich festgelegt. An- und Abreisekosten des Beobachters gehen zu Lasten des Reeders, wenn dieser den Beobachter nicht in einem mit den Behörden des Landes vereinbarten Hafen Gabuns übernehmen bzw. absetzen kann.

Findet sich der Beobachter nicht binnen 12 Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder nicht länger verpflichtet, diesen Beobachter an Bord zu nehmen.

5. Fanggebiete

Die in Artikel 1 des Protokolls genannten Schiffe sind berechtigt, in den Gewässern jenseits eines Streifens von 12 Seemeilen, gerechnet von den Basislinien, Fischfang zu betreiben.

6. Einfahrt in die Fischereizone und Ausfahrt

Die Schiffe teilen dem Ministerium für Fischerei der Gabunischen Republik mindestens 24 Stunden im voraus ihre Absicht mit, in die Fischereizone Gabuns einzufahren oder diese Zone zu verlassen. Bei der Mitteilung seiner Ausfahrt teilt jedes Schiff außerdem die geschätzten Fangmengen mit, die während seines Aufenthalts in der Fischereizone Gabuns getätigt worden sind. Diese Mitteilungen erfolgen vorzugsweise per Fax und anderenfalls, wenn die Schiffe nicht über ein Faxgerät verfügen, über Funk.

Ein Schiff, das beim Fischfang ertappt wird, ohne das Ministerium für Fischerei der Gabunischen Republik hiervon vorher in Kenntnis gesetzt zu haben, wird wie ein Schiff ohne Lizenz behandelt.

Die Faxnummer und die Funkfrequenz werden bei der Erteilung der Fanglizenz mitgeteilt.

Das Ministerium für Fischerei der Gabunischen Republik und die Reeder bewahren eine Kopie der Fax-Mitteilungen bzw. der Aufzeichnung der Funkmeldungen auf, bis von beiden Parteien die Endabrechnung der Gebühren gemäß Ziffer 2 gebilligt worden ist.

7. Sperrzonen für die Schiffahrt

Gebiete, die an Ölförderanlagen angrenzen, sind für die Schiffahrt gesperrt.

Das Ministerium für Fischerei der Gabunischen Republik teilt den Reedern bei Aushändigung der Fanglizenz die Abgrenzungen dieser Gebiete mit.

Die für die Schiffahrt gesperrten Gebiete werden zur Information auch der Delegation der Europäischen Kommission in der Gabunischen Republik mitgeteilt, ebenso wie jede Änderung, die mindestens zwei Monate vor ihrer Durchführung angekündigt wird.

8. Dienstleistungen

Gemeinschaftsschiffe bemühen sich, soweit wie möglich in einem Hafen der Gabunischen Republik umzuladen und die erforderlichen Ausrüstungen und Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen.

9. Verfahren im Fall einer Aufbringung

1. Die Delegation der Europäischen Kommission in der Gabunischen Republik wird binnen zwei Arbeitstagen von jeder Aufbringung innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone der Gabunischen Republik eines Fischereifahrzeugs unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft unterrichtet, das im Rahmen eines zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland geschlossenen Abkommens tätig ist. Sie erhält gleichzeitig einen kurzen Bericht über die Umstände und die Gründe für diese Aufbringung.

2. Bevor etwaige Maßnahmen gegenüber dem Schiffskapitän oder der Besatzung oder hinsichtlich der Ladung und Ausrüstung des Schiffes ergriffen werden, ausgenommen Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen für den mutmaßlichen Verstoß, findet binnen einem Arbeitstag nach Eingang der oben genannten Informationen zwischen der Delegation der Europäischen Kommission in der Gabunischen Republik und dem Ministerium für Fischerei eine Konzertierungssitzung statt, an der auch ein Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats teilnehmen kann. Im Laufe dieser Konzertierung tauschen die Parteien untereinander sämtliche Dokumente und Angaben aus, die dazu beitragen können, den Sachverhalt zu klären. Der Reeder oder sein Vertreter werden vom Ergebnis dieser Konzertierung und allen weiteren Maßnahmen im Zuge der Aufbringung unterrichtet.

3. Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens wird versucht, den mutmaßlichen Verstoß im Wege des Vergleichs zu regeln. Dieses Verfahren wird spätestens drei Arbeitstage nach der Aufbringung abgeschlossen.

4. Konnte die Angelegenheit nicht im Wege des Vergleichs geregelt werden und wird hierauf gegen den Kapitän vor einer zuständigen gerichtlichen Instanz der Gabunischen Republik Klage eingereicht, so wird von der zuständigen Behörde binnen zwei Arbeitstagen nach Abschluß des Vergleichsverfahrens in Erwartung der richterlichen Entscheidung eine angemessene Bankkaution festgesetzt und vom Reeder überwiesen. Die Kaution wird vom Ministerium für Fischerei freigegeben, wenn der betreffende Schiffskapitän freigesprochen wurde.

5. Das Schiff und seine Besatzung werden freigegeben:

- sobald die Konzertierung abgeschlossen ist, wenn der festgestellte Sachverhalt dies erlaubt, oder

- sobald die Zahlung der etwaigen Geldstrafe eingegangen ist (Vergleichsverfahren) oder

- sobald die Bankkaution hinterlegt ist (Gerichtsverfahren).

6. Ist eine der Parteien der Auffassung, daß die Anwendung des hier beschriebenen Verfahrens Probleme aufwirft, so kann sie eine dringende Konsultation nach Artikel 9 des Abkommens verlangen.

Anlage 1

MINISTERIUM FÜR FISCHEREI

Antrag auf Erstellung einer Fanglizenz für ausländische Fischereifahrzeuge

1. Name des Reeders:

2. Anschrift des Reeders:

3. Name des Vertreters oder Agenten des Reeders vor Ort:

4. Anschrift des Vertreters oder Agenten des Reeders vor Ort:

5. Name des Kapitäns:

6. Name des Schiffes:

7. Registriernummer:

8. Wann und wo gebaut:

9. Flaggenzugehörigkeit:

10. Registrierhafen:

11. Ausrüstungshafen:

12. Länge über alles:

13. Breite:

14. Bruttoregistertonnen:

15. Nettoregistertonnen:

16. Kapazität der Laderäume:

17. Kühl- oder Gefrierkapazität:

18. Maschinentyp und -leistung:

19. Fanggeräte:

20. Anzahl Besatzungsmitglieder:

21. Fernmeldeanlage:

22. Rufzeichen:

23. Äußerliche Kennzeichnung des Schiffes:

24. Beabsichtigte Fangtätigkeit:

25. Anlandungsort der Fänge:

26. Fangzonen:

27. Zu fangende Arten:

28. Geltungsdauer:

29. Besondere Bedingungen:

Stellungnahme der Generaldirektion Fischerei

Bemerkungen des Ministeriums für Fischerei, Landwirtschaft und ländliche Förderung

Anlage 2

ICCAT LOGBOOK for TUNA FISHERY

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

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