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Document 51997PC0323

Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über den Abschluß von Protokoll I zum Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Lettland mit Bedingungen über die Errichtung gemischter Gesellschaften nach besagtem Abkommen

/* KOM/97/0323 endg. - CNS 97/0177 */

OJ C 248, 14.8.1997, p. 20–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51997PC0323

Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über den Abschluß von Protokoll I zum Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Lettland mit Bedingungen über die Errichtung gemischter Gesellschaften nach besagtem Abkommen /* KOM/97/0323 endg. - CNS 97/0177 */

Amtsblatt Nr. C 248 vom 14/08/1997 S. 0020


Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluß von Protokoll I zum Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Lettland mit Bedingungen über die Errichtung gemischter Gesellschaften nach besagtem Abkommen (97/C 248/07) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(97) 323 endg. - 97/0177(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 24. Juni 1997)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 228 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft und die Republik Lettland haben ein Protokoll ausgehandelt und paraphiert, das die Bedingungen für die Errichtung gemischter Gesellschaften nach dem am 19. Dezember 1996 in Brüssel unterzeichneten Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Lettland (1) festlegt.

Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, dieses Protokoll zu genehmigen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Protokoll I zum Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Lettland, in dem die Bedingungen über die Errichtung gemischter Gesellschaften nach besagtem Abkommen festgelegt sind, wird hiermit im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Protokoll für die Gemeinschaft rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

(1) ABl. Nr. L 332 vom 20. 12. 1996, S. 2.

PROTOKOLL I über gemischte Gesellschaften im Rahmen des Abkommens über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Lettland

Artikel 1

Im Sinne dieses Protokolls ist eine gemischte Gesellschaft eine nach lettischem Recht gegründete Gesellschaft, die aus einem oder mehreren Gemeinschaftsreedern und einem oder mehreren Partnern in Lettland besteht und zu dem Zweck gegründet wurde, mit Schiffen unter der Flagge Lettlands lettische Fangquoten zur vorrangigen Versorgung des Gemeinschaftsmarkts zu befischen und möglichst zu nutzen.

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien schaffen günstige Voraussetzungen für die Gründung gemischter Gesellschaften im Fischereisektor zwischen Reedern Lettlands und der Gemeinschaft mit dem Ziel, die lettischen Fischereiressourcen unter den in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen gemeinsam zu nutzen.

(2) Lettland stellt sicher, daß diesen Gesellschaften beim Fischfang in lettischen Gewässern eine nichtdiskriminierende, gerechte Behandlung zuteil wird, und räumt ihnen Zugang zu lettischen Fischereiressourcen unter denselben Bedingungen wie Fischereifahrzeugen Lettlands ein.

(3) Zur Förderung der Gründung von gemischten Gesellschaften in Lettland erleichtert die Gemeinschaft im Rahmen ihrer Politik zur Umstrukturierung der Fischereiflotte die Umflaggung von Gemeinschaftsschiffen auf Lettland.

Diese umgeflaggten Schiffe werden, nachdem sie mit der finanziellen Unterstützung gemäß Anhang II in die Fischereiflotte Lettlands überführt wurden, nicht wieder in die Gemeinschaftsflotte zurückübernommen.

(4) Die Eingliederung der von der Gemeinschaft umgeflaggten Schiffe führt nicht zu einer Erhöhung der Gesamtkapazität der lettischen Fischereiflotte. Lettland gestattet daher im Rahmen seiner Politik der technischen Erneuerung seiner Fischwirtschaft die Übertragung von Fanglizenzen auf die umgeflaggten Schiffe.

Artikel 3

Die Vertragsparteien wählen die Vorhaben gemischter Gesellschaften gemäß Artikel 2 aus. Zu diesem Zweck wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt, dessen Aufgabe es ist,

- die von den Vertragsparteien vorgelegten Vorhaben gemischter Gesellschaften gemäß Artikel 2 anhand der in Anhang I aufgeführten Kriterien zu prüfen;

- darauf zu achten, daß die Vorhaben ordnungsgemäß verwaltet werden, um die Verwendung der finanziellen Unterstützung gemäß Artikel 5 zu überwachen.

Der Gemischte Ausschuß tritt einmal jährlich abwechselnd in Riga und Brüssel zusammen und kann auf Antrag einer der Vertragsparteien zu außerordentlichen Sitzungen einberufen werden; die Vertragsparteien legen die Zusammensetzung ihrer Delegationen fest.

Artikel 4

(1) Um die Gründung gemischter Gesellschaften gemäß Artikel 2 zu fördern, werden nach den Bedingungen von Anhang II Zuschüsse zu den von den Vertragsparteien ausgewählten Vorhaben gewährt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Zuschüsse werden dem Gemeinschaftsreeder zur teilweisen Deckung seiner finanziellen Beteiligung an der Gründung einer gemischten Gesellschaft in Lettland ausgezahlt, nachdem das betreffende Schiff aus dem Gemeinschaftsregister gestrichen wurde.

(3) Die Gemeinschaft gewährt den in Lettland neu gegründeten gemischten Gesellschaften eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 15 % des Betrags, der dem Gemeinschaftsreeder gewährt wird. Diese finanzielle Unterstützung in Form von Betriebskapital wird von der Gemeinschaft an die Abteilung für Fischerei des Landwirtschaftsministeriums der Republik Lettland überwiesen, die von der lettischen Regierung dazu ermächtigt ist, die Bedingungen für ihre Verwendung und Verwaltung festzulegen. Die Abteilung für Fischerei des Landwirtschaftsministeriums der Republik Lettland unterrichtet den Gemischten Ausschuß über die Verwendung dieser Mittel.

Artikel 5

Als Zuschuß zur Gründung von gemischten Gesellschaften gemäß Artikel 5 des Abkommens sowie Artikel 4 dieses Protokolls leistet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften für die Laufzeit dieses Protokolls einen Beitrag von 2 500 000 ECU.

Artikel 6

(1) Die Besatzung und der Kapitän von umgeflaggten Schiffen einer gemischten Gesellschaft sind lettische Staatsangehörige oder haben in Lettland ihren ständigen Wohnsitz.

(2) Die Heuerverträge der Besatzungsmitglieder werden zwischen den Vertretern der Reeder und den betreffenden Seeleuten in Lettland geschlossen und müssen Bestimmungen über Sozialversicherung sowie Lebens- und Unfallversicherungen im Einklang mit den lettischen Gesetzen einschließen.

Artikel 7

(1) Die Bestimmungen dieses Protokolls treten an dem Tag in Kraft, an dem die Parteien einander den Abschluß der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

(2) Dieses Protokoll gilt für eine Dauer von drei Jahren. Vor Ablauf seiner Geltungsdauer nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen auf, um die für den nachfolgenden Zeitraum erforderlichen Änderungen des Protokolls und/oder der Anhänge zu beschließen.

Artikel 8

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und lettischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

ANHANG I

Verfahren und Kriterien für die Auswahl der Vorhaben

1. Die Vertragsparteien tauschen Informationen aus über die eingereichten Vorhaben zur Gründung von gemischten Gesellschaften gemäß Artikel 2 dieses Protokolls, für die ein Gemeinschaftszuschuß gewährt werden kann.

2. Die Vorhaben werden über die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten bei der Gemeinschaft eingereicht.

3. Die Gemeinschaft legt dem Gemischten Ausschuß eine Liste der Vorhaben vor, die nach Artikel 5 dieses Protokolls für einen Zuschuß in Betracht kommen. Der Gemischte Ausschuß prüft die Vorhaben unter Zugrundelegung folgender Kriterien:

a) Einsatz geeigneter Techniken für die geplanten Fangtätigkeiten;

b) Zielarten und Fanggebiete;

c) Alter des Schiffes;

d) bisherige Erfahrung des Gemeinschaftsreeders und des litauischen Partners im Fischereisektor.

4. Der Gemischte Ausschuß empfiehlt den Vertragsparteien die anhand der Kriterien von Absatz 3 ausgewählten Vorhaben.

5. Nach Genehmigung der Vorhaben durch die Vertragsparteien übermittelt die Gemeinschaft der Republik Lettland die Liste der ausgewählten Vorhaben.

ANHANG II

Staffelung der Zuschüsse zu gemischten Gesellschaften

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Prämien, die den Begünstigten für die Gründung gemischter Gesellschaften ausgezahlt werden, dürfen folgende Beträge nicht übersteigen:

- Schiffe mit einem Alter von 15 Jahren: siehe obige Tabelle;

- Schiffe mit einem Alter von weniger als 15 Jahren: die Beträge der obigen Tabelle zuzüglich 1,5 % für jedes Jahr unter 15 Jahren; anteilig abgezogen allerdings werden Bau- und/oder Modernisierungsbeihilfen, die das Schiff in den zehn Jahren vor Gründung der gemischten Gesellschaft erhalten hat, und keinerlei Zuschüsse werden für Schiffe mit einem Alter von fünf Jahren oder weniger gewährt;

- Schiffe mit einem Alter von mehr als 15 Jahren: die Beträge der obigen Tabelle abzüglich 1,5 % für jedes Jahr über 15 Jahre.

Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft erbringen für Vorhaben, die von ihrem Land auf die Republik Lettland umgeflaggte Schiffe betreffen, 25 % der obigen Beträge.

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