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Document 51997PC0251

Geänderter Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung und den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft, Kanada und der Russischen Föderation über internationale humane Fangnormen

/* KOM/97/0251 endg. - CNS 97/0019 */

OJ C 207, 8.7.1997, p. 14–30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51997PC0251

Geänderter Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung und den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft, Kanada und der Russischen Föderation über internationale humane Fangnormen /* KOM/97/0251 endg. - CNS 97/0019 */

Amtsblatt Nr. C 207 vom 08/07/1997 S. 0014


Geänderter Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung und den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft, Kanada und der Russischen Föderation über internationale humane Fangnormen (1) (97/C 207/11) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(97) 251 endg. - 97/0019(CNS)

(Gemäß Artikel 189a Absatz 2 des EG-Vertrags von der Kommission vorgelegt am 5. Juni 1997)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 100a in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 3 erster Unterabsatz,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit Beschluß des Rates vom Juni 1996 wurde die Kommission ermächtigt, mit Kanada, der Russischen Föderation, den Vereinigten Staaten und jedem anderen interessierten Drittland ein Übereinkommen über humane Fangnormen auszuhandeln.

In der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates (2), insbesondere in ihrem Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich, wird auf internationale humane Fangnormen Bezug genommen, denen die Fangmethoden der Drittländer, die die Verwendung von Tellereisen nicht verboten haben, entsprechen müssen, damit diese Länder Pelze bestimmter Tierarten und aus ihnen hergestellte Waren in die Gemeinschaft ausführen dürfen.

Am 1. Januar 1996 war noch keine internationale humane Fangnorm festgelegt; somit konnte ein Drittland nicht garantieren, daß die Methoden, die in seinem Gebiet zum Fang der in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 aufgeführten Tierarten angewandt werden, internationalen humanen Fangnormen entsprechen.

Dem Rat wurde am 12. Januar 1996 ein Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 (3) vorgelegt.

Das diesem Beschluß beigefügte Übereinkommen steht im Einklang mit den vorgenannten Verhandlungsdirektiven; damit wird es dem Begriff "international vereinbarte humane Fangnorm" nach Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 gerecht.

Die wesentlichen Ziele des Übereinkommens sind die Festlegung harmonisierter technischer Regeln für die Herstellung und Verwendung der Fallen, die einen ausreichenden Schutz der gefangenen Tiere vor unnötigen Qualen gewährleisten, und die Erleichterung des Handels mit Fallen, Pelzen der unter das Übereinkommen fallenden Tierarten und daraus hergestellten Waren.

Für die Durchführung dieses Übereinkommens muß ein Zeitplan aufgestellt werden, damit vor allem die Übereinstimmung der Fallen mit den durch das Übereinkommen festgelegten Normen im Hinblick auf ihre Zertifizierung geprüft werden kann und die nicht zertifizierten Fallen ersetzt werden.

Das Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, Kanada und der Russischen Föderation über humane Fangnormen sollte genehmigt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, Kanada und der Russischen Föderation über humane Fangnormen wird genehmigt.

Der Wortlaut dieses Übereinkommens sowie die Erklärungen, die bei der Unterzeichnung des Übereinkommens hinterlegt werden müssen, sind diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Übereinkommen zu unterzeichnen.

(1) ABl. Nr. C 95 vom 24. 3. 1997, S. 46.

(2) ABl. Nr. L 308 vom 9. 11. 1991, S. 1.

(3) KOM(95) 737 endg. vom 15. Dezember 1995.

ÜBEREINKOMMEN ÜBER INTERNATIONALE HUMANE FANGNORMEN

Die EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

die REGIERUNG KANADAS

und die REGIERUNG DER RUSSISCHEN FÖDERATION,

Vertragsparteien dieses Übereinkommens,

ERINNERN an ihre eingehende Verpflichtung, auf der Grundlage wissenschaftlicher Forschung sowie von empirischen und praktischen Beweismitteln internationale humane Fangnormen auszuarbeiten,

BEKRÄFTIGEN, daß jede Vertragspartei in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des internationalen Rechts das uneingeschränkte Recht zur Nutzung ihrer Ressourcen nach eigenen umwelt- und entwicklungspolitischen Erwägungen hat und jede Vertragspartei für die Erhaltung ihrer biologischen Vielfalt und die dauerhafte und umweltgerechte Nutzung ihrer biologischen Ressourcen verantwortlich ist,

BESTÄTIGEN, daß die dauerhafte und umweltgerechte Nutzung von Wildtieren zum Nutzen der Menschen den Grundsätzen der weltweiten Naturschutzstrategie, der Weltkommission für Umwelt und Entwicklung und der Konferenz für Umwelt und Entwicklung der Vereinten Nationen entspricht,

NEHMEN KENNTNIS von der auf der 18. Generalversammlung in der Entschließung 18.25 auch von den Mitgliedstaaten der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur und natürlichen Hilfsquellen (IUCN) eingegangenen Verpflichtung, die Verwendung inhumaner Fallen zu beenden, sobald dies praktisch durchführbar ist,

ERKENNEN AN, daß die Entwicklung internationaler Fangnormen für Säugetiere durch die ISO (internationale Normenorganisation) im Jahr 1987 noch nicht abgeschlossen ist,

BESTÄTIGEN, daß einer der Hauptzwecke jeder internationalen technologischen Norm unter anderem in der Verbesserung der Kommunikation und Erleichterung des Handels besteht,

BESTÄTIGEN, daß insbesondere in Kanada, den Vereinigten Staaten von Amerika, der Russischen Föderation und der Europäischen Gemeinschaft eingehende Forschungen im Hinblick auf die Entwicklung humanerer und praktisch anwendbarer Fangmethoden durchgeführt worden sind,

UNTERSTREICHEN die eingehenden Arbeiten der Arbeitsgruppe für die Ausarbeitung internationaler humaner Fangnormen aus Sachverständigen Kanadas, der Vereinigten Staaten von Amerika, der Russischen Föderation und der Europäischen Gemeinschaft,

BEGRÜSSEN, daß trotz des Mangels an internationalen humanen Fangnormen eine Anzahl Gerichtsbarkeiten andere Lösungen gesucht und zur Verbesserung der Fangmethoden und zur Schonung der Wildtiere Rechtsvorschriften eingeführt haben, und

ERKENNEN AN, daß die für die Durchführung humaner Fangnormen auf dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien primär zuständigen Behörden aufgrund der Verfassung und der institutionellen Regeln der einzelnen Vertragsparteien bestimmt werden -

VEREINBAREN FOLGENDES:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet:

Fallen: mechanische Fangvorrichtungen, die je nach Fall das gefangene Tier töten oder seine Bewegung einschränken.

Fangmethoden: Verwendung und Einstellung von Fallen (z. B. Zielarten, Positionierung, Köder, Lockmittel und natürliche Umgebung).

Humane Fangmethoden: Fallen, für die eine zuständige Behörde bescheinigt, daß sie den humanen Fangnormen entsprechen (den in Anhang I dieses Übereinkommens festgelegten "Normen") und die die von den Herstellern festgelegten Einsatzbedingungen einhalten.

Artikel 2

Ziele

Das Übereinkommen hat folgende Ziele:

a) Festlegung von Normen für humane Fangmethoden,

b) Verbesserung der Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der Anwendung und Ausarbeitung solcher Normen,

c) Erleichterung des Handels zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens.

Artikel 3

Geltungsbereich

Das Übereinkommen gilt für Fangmethoden und die Bescheinigung von Fallen zum Fang von wildlebenden Exemplaren der in Anhang I erwähnten Festland- oder halbaquatischen Säugetierarten zum Zweck

a) der Nutzung und Regelung von Wildtierpopulationen einschließlich Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen,

b) der Gewinnung von Pelzen, Häuten oder Fleisch,

c) des Fangs von Säugetieren zu Erhaltungszwecken.

Artikel 4

Aus anderen internationalen Übereinkommen erwachsende Verpflichtungen

(1) Dieses Übereinkommen greift den Rechten und Pflichten nicht vor, die den Vertragsparteien, die Mitglieder der Welthandelsorganisation sind, aus dem Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation erwachsen.

(2) Für die Vertragsparteien, die nicht Mitglieder der Welthandelsorganisation sind, greift dieses Übereinkommen den ihnen aus zweiseitigen Abkommen zwischen Vertragsparteien gemäß der Liste in Anhang II erwachsenden Rechten und Pflichten nicht vor.

Artikel 5

Bereits ergriffene Maßnahmen

Eine Vertragspartei kann auf ihrem Staatsgebiet weiterhin Fallen verbieten, deren Einsatz zum Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens verboten waren.

Artikel 6

Internationale Zusammenarbeit

Unbeschadet des Artikels 9 vereinbaren die Vertragsparteien,

a) in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse, die in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallen, direkt oder innerhalb der zuständigen internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten,

b) die multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der humanen Fangmethoden auf der Grundlage des gegenseitigen Nutzens und mit dem Ziel der Vereinfachung des Handels zu fördern und zu verbessern.

Artikel 7

Verpflichtung der Vertragsparteien

Jede Vertragspartei ergreift in Übereinstimmung mit dem Plan in Anhang I die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß ihre zuständigen Behörden

a) Verfahren zur Bescheinigung von Fallen, die diesen Normen entsprechen, einführen,

b) dafür sorgen, daß die auf ihrem Hoheitsgebiet angewandten Fangmethoden den Normen entsprechen,

c) die Anwendung von nicht gemäß den Normen bescheinigten Fallen verbieten (1),

d) von den Herstellern die Kennzeichnung der bescheinigten Fallen und Anweisungen für ihre Einstellung, sichere Bedienung und Wartung fordern.

Artikel 8

Durchführung der Normen

Bei der Durchführung gewährleistet jede zuständige Behörde einer Vertragspartei, daß

a) zu folgenden Zwecken geeignete Verfahren verfügbar sind:

i) Erteilung oder Entzug von Genehmigungen zur Verwendung von Fallen,

ii) Durchsetzung von Rechtsvorschriften über humane Fangmethoden;

b) Fallensteller in der Anwendung sicherer und wirksamer Fangmethoden einschließlich neuentwickelter Methoden ausgebildet werden und

c) die in Anhang I dargelegten Leitlinien zur Prüfung von Fallen bei der Ausarbeitung der innerstaatlichen Bescheinigungsverfahren berücksichtigt werden.

Artikel 9

Laufende Ausarbeitung von Normen

a) Die Vertragsparteien einigen sich, die Forschung zur weiteren Entwicklung der Normen zu fördern.

b) Die Vertragsparteien nehmen erstmals drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Neubewertung und Aktualisierung von Anhang I vor; sie stützen sich dabei auf die Ergebnisse der in Buchstabe a) genannten Forschung.

Artikel 10

Abweichungen

(1) Abweichungen von den in Artikel 7 festgelegten Verpflichtungen können von den zuständigen Behörden in einzelnen Fällen gewährt werden, sofern dies nicht aus einem der nachstehenden Gründe den Zielen dieses Übereinkommens zuwider läuft:

a) Wahrung der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit,

b) Schutz von öffentlichem und privatem Eigentum,

c) Forschung, Bildung, Bestandsaufstockung, Wiedereinbürgerung, Zucht oder Schutz von Fauna und Flora,

d) Anwendung herkömmlicher Fallen, die zur Erhaltung des Kulturerbes von Eingeborenen unerläßlich sind.

(2) Nach Absatz 1 gewährte Abweichungen müssen schriftlich begründet und ihre Bedingungen schriftlich festgelegt sein.

(3) Die Vertragsparteien teilen die nach Absatz 1 gewährten Ausnahmen und die in Absatz 2 genannten schriftlichen Begründungen und Bedingungen dem gemeinsamen Managementausschuß schriftlich mit.

Artikel 11

Anwendung und Informationsaustausch

(1) Die Vertragsparteien tauschen regelmäßig Informationen über alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Übereinkommens aus. Sie unterrichten sich gegenseitig über den Fortschritt der Arbeiten im Bereich der Beurteilung von Fallen, die im Rahmen des in Anhang I wiedergegebenen Plans oder damit verbundenen Forschungsarbeiten im Bereich der bescheinigten Fallen durchgeführt worden sind.

(2) Die Vertragsparteien teilen sich gegenseitig die Behörden mit, die für die Durchführung des Übereinkommens zuständig sind.

Artikel 12

Gegenseitige Anerkennung

(1) Eine Vertragspartei kann die Verwendung von Fallen, die von einer anderen Vertragspartei bescheinigt worden sind, auf seinem Staatsgebiet zulassen. Eventuelle Verweigerungen sind schriftlich zu begründen.

(2) Jede Vertragspartei anerkennt die Fangmethoden jeder anderen Vertragspartei als gleichwertig, wenn die von der anderen Vertragspartei angewandten Fangmethoden den Normen entsprechen.

Artikel 13

Handel mit Pelzen und Pelzprodukten zwischen den Vertragsparteien

(1) Unbeschadet von Artikel 15 und Absatz 2 dieses Artikels sowie der einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten wildlebender Tiere und Pflanzen (CITES) vom 3. März 1973 in Washington darf keine Vertragspartei Maßnahmen ergreifen, die den Handel mit Pelzen und Pelzprodukten aus irgendeiner anderen Vertragspartei einschränken.

(2) Am Ort der Einfuhr in ihr Zollgebiet kann eine Vertragspartei ein Ursprungszeugnis verlangen, das

a) bescheinigt, daß die einzuführenden oder in den einzuführenden Produkten enthaltenen Pelze von Tieren stammen, die auf dem Gebiet einer Vertragspartei gefangen oder gezüchtet wurden;

b) einen Hinweis auf die von den zuständigen Behörden ausgestellten Unterlagen über den Ursprung enthält.

Artikel 14

Gemeinsamer Managementausschuß

(1) Die Vertragsparteien setzen einen gemeinsamen Managementausschuß ("Ausschuß" genannt) ein, der Vertreter der Vertragsparteien umfaßt. Der Ausschuß befaßt sich mit allen Fragen im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

(2) Der Ausschuß tritt in regelmäßigen Zeitabständen oder auf Antrag einer Vertragspartei zusammen. Er kann auch außerhalb der Sessionsdauer bestimmte Fragen auf dem Korrespondenzweg behandeln. Der Ausschuß nimmt auf seiner ersten Sitzung eine Geschäftsordnung an.

(3) Die Beschlüsse des Ausschusses werden im Konsens gefaßt.

(4) Der Ausschuß kann von Zeit zu Zeit wissenschaftliche und technische Ad-hoc-Sachverständigengruppen einsetzen, die dem Ausschuß Empfehlungen über

a) wissenschaftliche und technische Fragen,

b) von den Vertragsparteien vorgeschlagene Fragen der Auslegung und

c) Empfehlungen über die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten vorlegen.

(5) Der Ausschuß kann den Vertragsparteien Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen, wobei er gegebenenfalls den Empfehlungen von Arbeitsgruppen aus Sachverständigen Rechnung trägt.

Artikel 15

Beilegung von Streitigkeiten

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, alle Angelegenheiten, die die Anwendung des Übereinkommens beeinträchtigen könnten, auf dem Verhandlungsweg zu schlichten. Sind sie hierzu nicht fähig, ist der Ausschuß auf Ersuchen einer Vertragspartei zur Erörterung und Lösung der Frage einzuberufen. Bei der Behandlung der ihm vorgelegten Frage kann der Ausschuß gegebenenfalls gemäß Artikel 14 Absatz 4 dieses Übereinkommens eine wissenschaftliche und/oder technische Ad-hoc-Arbeitsgruppe einsetzen.

(2) Ist der Ausschuß binnen (90) Tagen nicht zur Lösung des Streitfalls fähig, so wird gemäß Anhang III auf Antrag der klagenden Vertragspartei eine Schiedsstelle eingesetzt.

(3) Die Schiedsstelle kann über alle Streitigkeiten hinsichtlich der Auslegung und Durchführung des Übereinkommens durch eine Vertragspartei entscheiden.

(4) Die Schiedsstelle darf nicht über das ihr von den Vertragsparteien übertragene Mandat hinausgehen und hat außerhalb des in diesem Artikel festgelegten Geltungsbereichs keine Entscheidungsbefugnis.

(5) Dieser Artikel gilt mutatis mutandis für Fälle, in denen mehr als eine Vertragspartei als Kläger oder Angeklagte auftreten.

Artikel 16

Zugang

Jedes Land hat Zugang zu diesem Übereinkommen; die Beitrittsbedingungen können vom Beitrittsland und den Vertragsparteien festgelegt werden.

Artikel 17

Schlußbestimmungen

(1) Die Anhänge bilden einen integralen Bestandteil des Übereinkommens.

(2) Dieses Übereinkommen tritt am (60.) Tag nach dem Datum der Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Abschluß- oder Annahmeurkunde nach den für jede einzelne Vertragspartei geltenden Regeln in Kraft.

(3) Dieses Übereinkommen enthält keine Ausführungsbestimmungen. Jede Vertragspartei führt die ihr aus diesem Übereinkommen erwachsenden Verpflichtungen nach ihren eigenen Verfahren durch.

(4) Änderungen dieses Übereinkommens können jederzeit vom Ausschuß oder irgendeiner Vertragspartei vorgeschlagen werden. Jede von den Vertragsparteien vereinbarte Änderung tritt am Tag nach der Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Abschluß- oder Annahmeurkunde der vereinbarten Änderung nach den landeseigenen Verfahren der einzelnen Vertragsparteien in Kraft.

(5) Eine Vertragspartei kann sich von diesem Übereinkommen zurückziehen, indem sie mindestens sechs Monate im voraus schriftlich kündigt. In diesem Fall laufen die aufgrund des Übereinkommens eingegangenen Verpflichtungen der ausscheidenden Vertragspartei nach Ablauf der Kündigungsfrist ab.

(6) Dieses Übereinkommen wird auf dänisch, deutsch, englisch, finnisch, französisch, niederländisch, griechisch, italienisch, portugiesisch, russisch, schwedisch und spanisch ausgestellt; alle Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich. Das Übereinkommen wird im Archiv des Sekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt, das jeder Vertragspartei eine beglaubigte Kopie davon ausstellt.

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, daß Artikel 7 kein Verbot für die Herstellung und Verwendung von Fallen darstellt, sofern diese der von den zuständigen Behörden genehmigten Konzeption entsprechen.

ANHANG I

TEIL I

NORMEN

1. ZIEL, GRUNDSÄTZE UND ALLGEMEINE ERWAEGUNGEN ÜBER DIE NORMEN

1.1. Ziel

Ziel der Normen ist die Gewährleistung eines ausreichenden Niveaus des Befindens der in Fallen gefangenen Tiere und dessen weitere Hebung.

1.2. Grundsätze

1.2.1. Um zu beurteilen, ob eine Fangmethode human ist, muß das Befinden der gefangenen Tiere beurteilt werden.

1.2.2. Ob eine Fangmethode als human zu bezeichnen ist, wird anhand der Einhaltung der in den Kapiteln 2 und 3 der Normen dargelegten Anforderungen beurteilt.

1.2.3. Bei der Festlegung der Normen wird vorausgesetzt, daß die Fallen selektiv und wirksam sind und den Anforderungen der betreffenden Vertragspartei hinsichtlich der menschlichen Sicherheit entsprechen.

1.3. Allgemeine Erwägungen

1.3.1. Das Befinden von Tieren wird festgestellt, indem gemessen wird, in welchem Maß sie mit den Herausforderungen ihrer Umwelt fertig bzw. nicht fertig werden. Da die Methode zur Überwindung dieser Herausforderungen je nach Tier verschieden ist, sollten zur Ermittlung des Befindens eine Serie von Größen gemessen werden.

Das Befinden gefangener Tiere sollte auf Grund der Physiologie, Verletzungen und des Verhaltens solcher Tiere gemessen werden. Da einige dieser Indikatoren für verschiedene Arten noch nicht untersucht worden sind, sind weitere Untersuchungen notwendig, um gegebenenfalls innerhalb der Normen weitere Grenzwerte festzulegen.

Obwohl das Befinden der gefangenen Tiere sehr unterschiedlich sein kann, wird das Adjektiv "human" nur für Fangmethoden angewandt, mit denen ein Mindestmaß an Wohlbefinden des gefangenen Tieres gesichert werden kann, wenn auch eingeräumt wird, daß beispielsweise bei Tötungsfallen das Befinden vorübergehend auf einen sehr niedrigen Stand sinken kann.

1.3.2. Für die Normen zur Bescheinigung von Fallen sind u. a. folgende Grenzwerte festgelegt worden:

a) für bewegungseinschränkende Fallen: Niveau der Indikatoren, bei deren Überschreitung das Befinden der gefangenen Tiere als schlecht zu betrachten ist;

b) für Tötungsfallen: die Zeit, die bis zur Bewußtlosigkeit und Empfindungslosigkeit abläuft, und Beibehaltung dieses Zustands bis zum Tod des Tieres.

1.3.3. Unbeschadet der Tatsache, daß die Fangmethoden den Anforderungen von Ziffer 2.4 und 3.4 genügen müssen, ist eine weitere Verbesserung der Konzeption und Einstellung von Fallen insbesondere in folgender Hinsicht anzustreben:

a) Verbesserung des Befindens der in bewegungseinschränkenden Fallen gefangenen Tiere während der Phase der Bewegungseinschränkung,

b) beschleunigtes Eintreten der Bewußtlosigkeit und Empfindungslosigkeit der in Tötungsfallen gefangenen Tiere,

c) Minimierung des Fangs von anderen Tierarten als den Zielarten.

2. ANFORDERUNGEN AN BEWEGUNGSEINSCHRÄNKENDE FANGMETHODEN

2.1. Begriffsbestimmung

Bewegungseinschränkende Fangmethoden: Fallen, die dazu ausgelegt und eingestellt sind, gefangene Tiere nicht zu töten, sondern ihre Bewegung so weit einzuschränken, daß ein Direktkontakt mit einem Menschen möglich wird.

2.2. Parameter

2.2.1. Um zu beurteilen, ob eine bewegungseinschränkende Fangmethode den Normen entspricht, muß das Befinden des gefangenen Tieres beurteilt werden.

2.2.2. Die Parameter müssen Indikatoren für das Verhalten und Verletzungen gemäß den Absätzen 2.3.1 und 2.3.2 oben umfassen.

2.2.3. Die Größenordnung der Reaktion auf diese Parameter ist zu bestimmen.

2.3. Indikatoren

2.3.1. Folgende Verhaltensindikatoren gelten als Anzeichen eines schlechten Befindens gefangener Wildtiere:

a) Bißreaktion gegen eigene Körperteile, die zu schweren Verletzungen führen (Selbstmutilation),

b) übermäßige Immobilität und Reaktionsmangel.

2.3.2. Folgende Verletzungen gelten als Indikatoren für ein schlechtes Befinden gefangener Wildtiere:

a) Knochenbrüche,

b) Ausrenkung von Carpalia oder Tarsalia,

c) Sehnen- oder Ligamentrisse,

d) stärkere Knochenhautverletzungen,

e) ernsthafte äußere oder innere Blutung,

f) größere Skelett- oder Muskelschädigung,

g) Blutleere in einem Glied,

h) Bruch eines Zahns der zweiten Generation und Sichtbarwerden der Pulpahöhle,

i) Schädigung eines Auges einschließlich der Cornea,

j) Verletzung des Rückenmarks,

k) ernsthafte Schädigung eines inneren Organs,

l) Schädigung des Myokards,

m) Amputation,

n) Tod.

2.4. Grenzwert

Eine bewegungseinschränkende Fangmethode genügt den Normen, wenn

a) die Daten über mindestens 20 Exemplare einer einzigen Zielart verfügbar sind und

b) bei mindestens 80 % der gefangenen Tiere keine der in den Absätzen 2.3.1 und 2.3.2 genannten Indikatoren feststellbar sind.

3. ANFORDERUNGEN AN TÖTUNGSFANGMETHODEN

3.1. Begriffsbestimmung

Als "Tötungsfangmethoden" gelten Fallen, die dazu ausgelegt und eingestellt sind, die gefangenen Exemplare der Zielarten zu töten.

3.2. Parameter

3.2.1. Die Dauer bis zum Eintreten der Bewußtlosigkeit und Empfindungslosigkeit infolge des Tötungsmechanismus ist zu bestimmen, und es ist zu prüfen, ob dieser Zustand bis zum Tod (d. h. dem endgültigen Aufhören der Herzfunktion) fortdauert.

3.2.2. Die Bewußtlosigkeit und Empfindungslosigkeit ist zu überwachen, indem der Cornealreflex und der Augenlidreflex oder andere wissenschaftlich erprobte Substitutionsparameter geprüft werden (1).

3.3. Indikatoren und Hoechstdauer

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3.4. Grenzwert

Eine Tötungsfangmethode entspricht der Norm, wenn

a) Daten über mindestens zwölf Exemplare der gleichen Zielart verfügbar sind und

b) mindestens 80 % der gefangenen Tiere binnen der vorgeschriebenen Dauer Bewußtsein und Empfindungsvermögen verloren haben und bis zum Tod in diesem Zustand bleiben.

TEIL II

ARTENLISTE UND ZEITPLAN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG

4. ARTENLISTE GEMÄSS ARTIKEL 3 UND ZEITPLAN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG

4.1. Artenliste

Die Normen gelten für die unten genannten Arten.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Zusätzliche Arten werden gegebenenfalls später zu dieser Liste hinzugefügt.

4.2. Zeitplan für die Durchführung

4.2.1. Wie in Artikel 7 des Übereinkommens erwähnt, müssen die Fangmethoden geprüft werden, um nachzuweisen, daß sie den Normen genügen; dies ist von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien

a) für bewegungseinschränkende Fangmethoden drei bis fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens in Abhängigkeit der Prüfungsprioritäten und der Verfügbarkeit von Prüfanlagen und

b) für Tötungsfangmethoden fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens

zu bescheinigen.

4.2.2. Gemäß Artikel 7 des Übereinkommens ist die Anwendung von Fallen, deren Übereinstimmung mit den Normen nicht bescheinigt wird, binnen drei Jahren nach den in 4.2.1 festgelegten Terminen von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien zu verbieten.

4.2.3. Stellt eine zuständige Behörde fest, daß die Ergebnisse der Fallenprüfung die Bescheinigung der Fallen für bestimmte Arten oder unter bestimmten Umweltbedingungen nicht rechtfertigen, so kann sie die Verwendung von Fallen bis zum Abschluß der Forschungen vorläufig weiter erlauben. In solchen Fällen teilt sie den Vertragsparteien des Übereinkommens mit, welche Typen von Fallen vorläufig zugelassen sind und welchen Stand das betreffende Forschungsprogramm erreicht hat.

TEIL III

LEITLINIEN

5. LEITLINIEN FÜR DIE PRÜFUNG VON FALLEN UND FORSCHUNG ZUR ANPASSUNG DER FANGMETHODEN

Um die notwendige Genauigkeit und Zuverlässigkeit zu gewährleisten und nachzuweisen, daß die Fangmethoden den in den Normen festgelegten Anforderungen genügen, sollten die Untersuchungen zur Prüfung der Fangmethoden nach den allgemeinen Grundsätzen der guten Experimentalpraxis durchgeführt werden.

Sollten Prüfverfahren im Rahmen der internationalen Normenorganisation (ISO) festgelegt und zur Beurteilung der Übereinstimmung von Fangmethoden mit bestimmten oder allen Anforderungen der Normen bestimmt sein, so sind die ISO-Verfahren sinngemäß anzuwenden.

5.1. Allgemeine Leitlinien

5.1.1. Auf Grund von umfassenden Studienprotokollen sind Prüfungen durchzuführen.

5.1.2. Die Funktionsweise des Fangmechanismus ist zu prüfen.

5.1.3. Die Prüfung der Fallen im Einsatzgebiet ist insbesondere zur Beurteilung der Selektivität vorzunehmen. Diese Prüfung kann auch verwendet werden, um Daten über die Effizienz des Fangens und die Sicherheit der Anwender zu erfassen.

5.1.4. Bewegungseinschränkende Fallen sollten in einem Gehege geprüft werden, um insbesondere die Verhaltens- und physiologischen Parameter zu beurteilen. Tötungsfallen sind in einem Gehege zu prüfen, damit insbesondere die Empfindungslosigkeit der gefangenen Tiere festgestellt werden kann.

5.1.5. Bei den Feldversuchen sind die Fallen täglich zu prüfen.

5.1.6. Die Wirksamkeit von Tötungsfallen, die Empfindungslosigkeit der Zieltiere herbeizuführen und diese zu töten, ist mit bei Bewußtsein befindlichen, bewegungsfähigen Tieren im Labor oder einem Gehege sowie in Feldmessungen zu prüfen. Die Fähigkeit der Falle, vitale Organe der Zieltiere zu treffen, ist zu prüfen.

5.1.7. Die Reihenfolge der Prüfverfahren kann geändert werden, um sicherzustellen, daß die Fallen auf die wirksamste Weise geprüft werden.

5.1.8. Die Fallen sollten den Anwender bei normalem Gebrauch keinen ungebührlichen Gefahren aussetzen.

5.1.9. Gegebenenfalls ist bei der Prüfung der Fallen eine breitere Serie von Messungen durchzuführen. Die Feldprüfungen sollten Studien über die Auswirkungen der Fallenstellung sowohl auf Ziel- wie auch Nichtzielpopulationen umfassen.

5.2. Umstände der Prüfung

5.2.1. Die Falle ist nach den Anweisungen des Herstellers oder anderer zuständiger Personen einzustellen und zu verwenden.

5.2.2. Eine Gehegeprüfung sollte den Tieren der Zielarten eine freie Bewegung in geeigneter Umgebung, das Verstecken und ein normales Verhalten erlauben. Sie sollte die Aufstellung von Fallen und die Überwachung der gefangenen Tiere ermöglichen. Die Fallen sind so einzustellen, daß während des ganzen Fangprozesses Video- und Tonaufnahmen gemacht werden können.

5.2.3. Für Feldprüfungen sind Standorte auszuwählen, die für die Praxis repräsentativ sind. Da die Selektivität der Falle und alle möglichen unerwünschten Wirkungen der Falle auf Nichtzielpopulationen wichtige Gründe für die Feldprüfungen sind, müssen eventuell Standorte in verschiedenen Habitatstypen gewählt werden, in denen verschiedene Nichtzielarten vorkommen. Bilder jeder Falle und ihrer allgemeinen Umgebung sind aufzunehmen. Die Identifizierungsnummer der Falle ist vor und nach einem Fang auf der Fotografie festzuhalten.

5.3. Prüfpersonal

5.3.1. Die Prüfung sollte von ausreichend qualifizierten und ausgebildeten Personen durchgeführt werden.

5.3.2. Das Prüfpersonal sollte mindestens eine im Umgang mit Fallen erfahrene Person umfassen, die zum Fang der in der Prüfung verwendeten Tiere fähig ist, und mindestens eine Person, die mit den Methoden zur Beurteilung des Befindens von in bewegungseinschränkenden Fallen gefangenen Tieren und mit den Methoden zur Beurteilung der Empfindungslosigkeit von in Tötungsfallen gefangenen Tieren vertraut ist. So ist beispielsweise die Verhaltensreaktion gegenüber der Fallenstellung und die Scheu gegenüber den Fallen von einer hierzu ausgebildeten Person, die mit der Auslegung solcher Daten vertraut ist, zu beurteilen.

5.4. Bei der Prüfung der Fallen zu verwendende Tiere

5.4.1. Bei Gehegeprüfungen verwendete Tiere sollten gesund und für die Wildpopulation, die mit Fallen bejagt wird, repräsentativ sein. Die verwendeten Tiere sollten keine Erfahrungen mit den zu prüfenden Fallen gemacht haben.

5.4.2. Vor der Prüfung der Fallen sollten die Tiere in geeigneter Weise untergebacht und mit Nahrung und Wasser versorgt werden. Die Tiere sollten nicht so untergebracht sein, daß ihr Wohlbefinden stark erniedrigt wird.

5.4.3. Die Tiere sollten sich vor der Prüfung mit dem Gehege vertraut machen.

5.5. Beobachtungen

5.5.1. Verhalten

5.5.1.1. Das Verhalten sollte von ausgebildeten Personen, die insbesondere die Ethologie der Zielarten kennen, beobachtet werden.

5.5.1.2. Die Scheu des Tieres gegenüber der Falle kann geprüft werden, indem das Tier in einer spontan erkennbaren Situation gefangen und anschließend in der geeigneten Situation wieder mit der Falle konfrontiert und sein Verhalten beurteilt wird.

5.5.1.3. Hierbei ist zwischen Reaktionen auf zusätzliche Stimuli und Reaktionen gegenüber der Falle oder der Lage zu unterscheiden.

5.5.2. Physiologie

5.5.2.1. Einige Tiere sollten vor der Prüfung mit telemetrischen Registriergeräten versehen werden (zur Prüfung des Pulses, der Atmung usw.). Die Geräte sind genügend lange vor der Fangprüfung anzubringen, damit sich das Tier vom Streß infolge des Anbringens dieses Geräts erholen kann.

5.5.2.2. Alle möglichen Vorsichtsmaßnahmen sind zu ergreifen, um unzureichende oder voreingenommene Beobachtungen und Parameter, insbesondere infolge menschlicher Einfluesse bei der Probenahme, zu eliminieren.

5.5.2.3. Die biologischen Proben (Blut, Urin, Speichel usw.) sind zu den richtigen Zeitpunkten des Fangprozesses zu entnehmen, wobei der zeitlichen Abhängigkeit der Parameter bei der Beurteilung Rechnung zu tragen ist. Kontrollarten von Tieren, die anderswo unter guten Bedingungen und für andere Zwecke gehalten werden, und Basisdaten vor dem Fangprozeß sowie bestimmte Bezugsdaten nach Extremstimulierung (z. B. eine Bestätigungs("Challenge")-Prüfung mit adrenocorticotropen Hormonen) sollten ebenfalls erfaßt werden.

5.5.2.4. Alle biologischen Proben sind nach besten Kenntnissen zu entnehmen und aufzubewahren, um die Konservierung bis zur Analyse zu gewährleisten.

5.5.2.5. Die Analysemethoden sollten validiert werden.

5.5.2.6. Bei Tötungsfallen sind die neurologischen Prüfungen der Reflexe (auf Schmerzempfindlichkeit, Augenreflexe usw.) zusammen mit einem Elektroenzephalogramm und/oder Messungen von visuell oder durch Schallreize ausgelösten Reizantworten (VER, SER) durch einen Sachverständigen durchzuführen, damit die erforderlichen Informationen über die Empfindungsfähigkeit des Tieres oder die Wirksamkeit des Tötungsmechanismus erfaßt werden können.

5.5.2.7. Tritt die Bewußtlosigkeit und Empfindungslosigkeit der Tiere nicht binnen der im Prüfprotokoll beschriebenen Frist auf, so sollten sie auf humane Weise getötet werden.

5.5.3. Verletzungen und Pathologie

5.5.3.1. Jedes Prüftier ist eingehend zu untersuchen, um jedwede Verletzung beurteilen zu können. Zur Bestätigung möglicher Knochenbrüche sind Röntgenaufnahmen zu machen.

5.5.3.2. Die toten Tiere sind einer weitergehenden pathologischen Untersuchung zu unterziehen. Post-mortem-Prüfungen sind ferner von einem erfahrenen Tierarzt entsprechend der üblichen tierärztlichen Untersuchungspraxis durchzuführen.

5.5.3.3. Die beeinträchtigten Organe und/oder Körperteile sind makroskopisch und gegebenenfalls histologisch zu untersuchen.

5.6. Bericht

5.6.1. Der Prüfbericht sollte sämtliche relevanten Informationen über die Konzeption des Experiments, angewandtes Material und Methoden sowie die Ergebnisse enthalten, insbesondere

a) eine technische Beschreibung der Konzeption der Falle einschließlich ihrer Baustoffe,

b) die Gebrauchsanweisung des Herstellers,

c) eine Beschreibung der Umstände der Prüfung,

d) die Witterungsbedingungen, insbesondere Temperatur und Tiefe der Schneebedeckung,

e) das Prüfpersonal,

f) die Zahl der geprüften Tiere und Fallen,

g) die Gesamtzahl der gefangenen Exemplare der Ziel- und Nichtzielarten und ihre relative Häufigkeit (in der betreffenden Region selten, verbreitet oder häufig vorkommend),

h) die Selektivität,

i) Einzelheiten über nachweisbare Fälle, in denen die Falle ausgelöst und ein Tier verletzt wurde, ohne gefangen zu werden,

j) Verhaltensbeobachtungen,

k) die Werte der gemessenen physiologischen Parameter und Methodologien,

l) eine Beschreibung der Verletzungen und Post-mortem-Prüfungen,

m) die bis zur Bewußtlosigkeit und Empfindungslosigkeit abgelaufene Zeit,

n) statistische Analysen.

TEIL IV

FORSCHUNG

6. FORSCHUNGSPROGRAMME ZUR VERBESSERUNG DES ZIELBEREICHS DER NORM

Bei der Prüfung der Fangsysteme ist eine ausreichende Serie von Messungen des Befindens gefangener Tiere zu beurteilen. Solche Messungen - insbesondere zusätzliche Verhaltens- und physiologische Messungen - sind für eine Reihe von Arten nicht ausgearbeitet und angewendet worden, und ihre Berücksichtigung im Rahmen der Normen für die betreffenden Arten wird mit wissenschaftlichen Untersuchungen verifiziert werden müssen, die zur Festlegung der Basisniveaus, Reaktionsbereiche und anderer relevanter Größen durchzuführen sind.

6.1. Ziele

Die von den Vertragsparteien nach Artikel 9 geförderten Forschungen sollen insbesondere die Festlegung der Grundlagen und Bezugsdaten ermöglichen, die zur Festlegung der Grenzwerte für zusätzliche Parameter oder zur Evaluierung der Bedeutung anderer Befindenmessungen notwendig und im derzeitigen Geltungsbereich des Abschnitts 2.3 dieser Normen nicht enthalten sind; hierzu gehören eine Anzahl Verhaltens- und physiologischer Indikatoren.

6.2. Artspezifische Forschungsprogramme

Zur Verbesserung der wissenschaftlichen Kenntnisse im Bereich der Beurteilung des Befindens von gefangenen Tieren fördert jede Vertragspartei weitere Forschungen über die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Arten, die in dem festgelegten Zeitraum nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens abzuschließen sind.

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6.3. Zu prüfende besondere Maßnahmen

6.3.1. Die zu untersuchenden Parameter umfassen insbesondere:

a) Verhaltensreaktionen nach dem Fang in einer Falle einschließlich Lautäußerungen, extreme Panik, nach Befreiung aus der Falle bis zur Rückkehr eines normalen Verhaltens abgelaufene Zeit und Scheu gegenüber der Falle (bei der Prüfung der Scheu ist der Grad der Vermeidung oder der Widerstand gegenüber einer Annäherung an eine bereits mitgemachte Fangsituation zu beurteilen);

b) physiologische Parameter einschließlich Herzrhythmus und Arrhythmie und biochemische Parameter (Messungen des Blutes, Urins oder Speichels) je nach Art einschließlich der Glukokortikoidkonzentrationen, Prolaktinkonzentrationen, Kreatinkinasetätigkeit, Laktatdehydrogenase- (und wenn möglich Iso-Enzym-5-) und Betaendorphin-Niveaus (falls verfügbar).

6.3.2. Die Größenordnung der Reaktionen auf die physiologischen Parameter ist gegeben durch die Basis- und Extremwerte sowie die zeitliche Abhängigkeit dieser Reaktionen.

6.3.3. "Basiswert" bedeutet die Menge, Konzentration oder Rate der physiologischen Veränderlichen eines nicht durch Umweltbedingungen gestörten Tieres. Bei physiologischen Veränderlichen, die sich binnen weniger Sekunden oder Minuten ändern, sollte das Basisniveau bei einer bestimmten Tätigkeit ermittelt werden, beispielsweise beim Liegen, Gehen, Laufen oder Springen. "Extremwert" bedeutet ein Wert nahe bei dem für die betreffende Art festgestellten Hoechst- oder Mindestwert. Die oben erwähnten physiologischen Reaktionen sollten bei allen Säugetieren festzustellen sein, doch müssen die Extremwerte und diesbezüglichen Änderungsmodelle für jede geprüfte Art festgestellt werden.

6.3.4. Auf ein schlechtes Befinden ist zu schließen, wenn die Messungen der physiologischen Reaktionen einen großen Unterschied gegenüber dem Normalniveau und eine signifikante Dauer bis zur Wiedereinstellung des Normalniveaus anzeigt.

6.4. Überwachung der Forschungsprogramme

Der Ausschuß überwacht und koordiniert die von den verantwortlichen Vertragsparteien geförderten Forschungen.

(1) Sind weitere Prüfungen notwendig, um festzustellen, ob die Fangmethode den Normen entspricht, können zusätzliche Elektroenzephalogramme (EEG), visuell ausgelöste Reizantworten (VER) und durch Schallreize ausgelöste Antworten (SER) aufgenommen bzw. ausgelöst werden.

ANHANG II

1. Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomenergiegemeinschaft einerseits und der Russischen Föderation andererseits vom 17. 7. 1995 in Brüssel, das am 1. 2. 1996 in Kraft trat.

2. Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits vom 24. 6. 1994 in Korfu.

3. Übereinkommen über Handel und Handelsbeziehungen zwischen der Russischen Föderation und Kanada vom 29. 12. 1992.

ANHANG III

SCHIEDSSTELLE

Abschnitt 1

Die klagende Vertragspartei teilt dem Ausschuß mit, daß sie gemäß Artikel 15 des Übereinkommens einen Streitfall einer Schiedsstelle vorzulegen beabsichtigt. In der Notifikation sind das zum Schiedsspruch vorgelegte Thema und insbesondere die Artikel des Übereinkommens oder der Anhänge anzugeben, deren Auslegung oder Durchführung beanstandet wird.

Abschnitt 2

1. Die Schiedsstelle umfaßt drei Mitglieder

2. Bei Streitigkeiten zwischen zwei Vertragsparteien benennt jede beteiligte Vertragspartei einen Schiedsrichter. Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Vertragsparteien einigen sich die Vertragsparteien mit gleichem Interesse auf die Benennung eines Schiedsrichters. In beiden Fällen benennen die so benannten Schiedsrichter im gegenseitigen Einvernehmen einen dritten Schiedsrichter als Präsidenten der Schiedsstelle.

3. Der Präsident der Schiedsstelle darf nicht

a) die Staatsangehörigkeit einer am Streitfall beteiligten Vertragspartei haben,

b) einer am Streitfall beteiligten Vertragspartei angehören,

c) sich an dem Fall in irgendeiner anderen Eigenschaft beteiligt haben.

4. Jede Neubenennung eines Mitglieds der Schiedsstelle ist nach dem für die ursprüngliche Benennung vorgesehenen Verfahren vorzunehmen.

Abschnitt 3

Ist der Präsident der Schiedsstelle binnen 60 Tagen nach der Benennung der Schiedsrichter durch die Vertragsparteien nicht benannt worden, so kann jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs um diese Benennung ersuchen.

Abschnitt 4

1. Die Schiedsstelle entscheidet unter strikter Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens, des internationalen Rechts und ihres Mandats wie folgt:

Unter Berücksichtigung der Tatsachen und einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens (die anzugeben sind) ermittelt die Schiedsstelle, ob eine Vertragspartei die ihr aus dem Übereinkommen erwachsenden Verpflichtungen einhält, und gibt eine diesbezügliche Entscheidung ab.

2. Die Schiedsstelle vergewissert sich, daß die Forderung in fachlicher und rechtlicher Hinsicht begründet ist.

Abschnitt 5

1. Sofern die am Streitfall beteiligten Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, bestimmt die Schiedsstelle ihre eigene Geschäftsordnung.

2. Die Geschäftsordnung der Schiedsstelle muß auf jeden Fall diesem Anhang, der Schiedsspruchzuständigkeit der Schiedsstelle und den Verfahrensansprüchen des internationalen Rechts und der internationalen Praxis entsprechen.

Abschnitt 6

Die am Streitfall beteiligten Vertragsparteien erleichtern der Schiedsstelle die Arbeit und nutzen alle ihnen offenstehende Wege, um

i) ihr die erforderlichen Dokumente, Informationen und Fazilitäten zur Verfügung zu stellen, soweit ihre innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsregelungen dies zulassen,

ii) ihr gegebenenfalls die Einvernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zu ermöglichen.

Abschnitt 7

Die Vertragsparteien und Schiedsrichter wahren die Vertraulichkeit aller ihnen im Laufe des Schiedsverfahrens erteilten vertraulichen Informationen.

Abschnitt 8

Die im Konflikt stehenden Vertragsparteien übernehmen die Kosten des Schiedsverfahrens einschließlich der Honorare der Schiedsrichter, Reise-, Übersetzungs- und Sekretariats- und sonstigen Kosten zu gleichen Teilen.

Abschnitt 9

Die Schiedsstelle kann Gegenklagen, die sich direkt aus dem Streitfall ergeben, anhören und darüber entscheiden.

Abschnitt 10

Die Schiedsstelle entscheidet sowohl über das Verfahren als auch die Sache des Falles aufgrund der Mehrheit der Schiedsrichter. Die Stimmverteilung wird nicht bekanntgegeben.

Abschnitt 11

1. Die Schiedsstelle gibt ihren Schiedsspruch spätestens 180 Tage nach dem Datum der Benennung ihres Vorsitzenden ab.

2. Die Schiedsstelle kann die Abgabe des Schiedsspruchs auf Grund eines einstimmigen Abstimmungsergebnisses vertagen, wenn die im Konflikt stehenden Vertragsparteien hiermit einverstanden sind.

Abschnitt 12

1. Die dem Entscheid und dem Schiedsspruch der Schiedsstelle zugrunde liegenden Feststellungen und Erwägungen müssen in einer schriftlichen Erklärung dargelegt werden.

2. Ein Streit über die Auslegung oder Durchführung des Entscheids und des Schiedsspruchs durch den Ausschuß kann von beiden Vertragsparteien der Schiedsstelle, die ihn abgegeben hat, vorgelegt werden.

Abschnitt 13

Entscheid und Schiedsspruch der Schiedsstelle sind endgültig, unwiderruflich und für alle Vertragsparteien verbindlich.

ANHANG IV

ERKLÄRUNGEN DER VERTRAGSPARTEIEN

Erklärung der Russischen Föderation zu Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d)

Die Russische Föderation bestätigt hiermit, daß die gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d) des Übereinkommens mögliche Abweichung ausschließlich für die Verwendung herkömmlicher Fallen aus Holz zum Fang von Martes zibelina und Mustela erminea durch Fallensteller erteilt wird, die Gemeinschaften von Eingeborenen in Sibirien, im Hohen Norden und Fernen Osten angehören.

Die Russische Föderation bestätigt, daß die mit solchen Fangmethoden gefangenen Tiere höchstens (x %) (Martes Zibelina) und (y %) (Mustela erminea) der Gesamtzahl der in der Russischen Föderation gefangenen Tiere dieser Arten ausmachen und der Hauptzweck dieser Fangtätigkeiten darin besteht, das Überleben dieser Eingeborenengemeinden zu sichern.

Gemeinsame Erklärung der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation zu Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 15

Die Europäische Gemeinschaft und die Russische Föderation kommen überein, daß Artikel 15 dieses Übereinkommens gegenüber den einschlägigen Bestimmungen des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Russischen Föderation andererseits vom 17. 7. 1995 in Brüssel, das am 1. 2. 1996 in Kraft trat (das "Interimsabkommen"), und dem Abkommen von Korfu über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits ("PCA") vom 24. 6. 1994 den Vorrang hat.

Die Europäische Gemeinschaft und die Russische Föderation überprüfen die Lage, falls aufgrund von Artikel 27 Absatz 4 des Interimsabkommens und/oder Artikel 101 des PCA irgendwelche Durchführungsmaßnahmen ergriffen werden.

Erklärung der Russischen Föderation zu einem spezifischen Verbot der Verwendung aller Tellereisen

In Anerkennung der Ziele des Übereinkommens über internationale humane Fangnormen ("Übereinkommen") verpflichtet sich die Russische Föderation, die Anwendung aller Tellereisen spätestens zum 31. Dezember 1999 zu verbieten, sofern die internationale finanzielle Hilfe zur Deckung eines ausreichenden Teils der wirtschaftlichen Kosten des Ersatzes solcher Fallen verfügbar ist. Bleibt diese finanzielle Unterstützung aus, so verpflichtet sich die Russische Föderation, die Anwendung aller Tellereisen binnen vier Jahren nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens zu verbieten.

Erklärung der Regierung Kanadas zum spezifischen Verbot der Anwendung bestimmter Typen von Tellereisen

In Anerkennung der Ziele des Übereinkommens über internationale humane Fangmethoden ("Übereinkommen") und gemäß Artikel 7 des Übereinkommens gibt Kanada folgende Erklärung ab:

1. Zum Datum des Inkrafttretens des Übereinkommens ist die Verwendung aller bewegungseinschränkenden Fallen vom Typ der Tellereisen in Kanada für folgende Arten verboten:

Martes americana

Mustela erminea

Castor canadensis

Ondatra zibethicus

Martes pennanti

Taxidea taxus

Lutra canadensis

2. a) Aufgrund der bereits verfügbaren Testergebnisse ist die Anwendung herkömmlicher bewegungseinschränkender Fallen vom Typ der Tellereisen aus Stahl für die übrigen in Kanada vorkommenden Arten in Anhang I des Übereinkommens verboten, d. h.:

Canis latrans

Felis rufus

Procyon lotor

Canis lupus

Lynx canadensis

b) Dieses Verbot gilt ab dem späteren der beiden folgenden Daten:

i) Ende der gesetzlichen Fangsaison, die im Oktober 1999 beginnt, oder

ii) Ende der für die Prüfung und Durchführung gemäß Buchstabe c) erforderlichen Zeitspanne.

c) Die in Punkt 2 Buchstabe b) Ziffer ii) genannte "Zeitspanne für die Prüfung und Durchführung" umfaßt zwei vollständige Feldprüfungsperioden plus ein Jahr nach Ablauf der zweiten Feldprüfungsperiode, die nach dem endgültigen Abschluß des Übereinkommens durch den Rat der Europäischen Union beginnt.

d) In Kanada dauert die (in Punkt 2 Buchstabe b) Ziffer i) und Buchstabe c) erwähnte) Feldprüfperiode vom 1. Oktober bis 31. März.

3. Im Zusammenhang mit Punkt 2 Buchstabe c) gilt diese Erklärung während der Zeitspanne zwischen dem endgültigen Abschluß des Übereinkommens durch den Rat der Europäischen Union und dem Inkrafttreten des Übereinkommens, solange das Übereinkommen (einschließlich - zur größeren Sicherheit - der ihm beigefügten Erklärungen) seinen Bestimmungen gemäß von der Europäischen Union angewandt wird.

Dem Übereinkommen beizufügende einseitige Erklärung der Europäischen Gemeinschaft

Die Europäische Gemeinschaft hält die Unterzeichnung des Übereinkommens über internationale humane Fangmethoden für einen wichtigen und wesentlichen Schritt zur Sicherung eines ausreichenden Schutzes des Befindens von in Fallen gefangenen Tieren.

Die Europäische Gemeinschaft bestätigt deshalb, daß sie während der zur Ratifikation dieses Übereinkommens durch die übrigen Vertragsparteien erwartungsgemäß erforderlichen Zeit - und solange dieses Übereinkommen in Kraft bleibt und bestimmungsgemäß angewandt wird - keine Maßnahme zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3254/91 ergreifen wird.

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