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Document 51997PC0012
Proposal for a COUNCIL DECISION concerning the Community position within the Association Council on the participation of Hungary in Community programmes in the fields of training, youth and education
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Beteiligung Urgarns an Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen berufliche Bildung, Jugend und allgemeine Bildung
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Beteiligung Urgarns an Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen berufliche Bildung, Jugend und allgemeine Bildung
/* KOM/97/0012 endg. - CNS 97/0018 */
OJ C 113, 11.4.1997, p. 2–2
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Beteiligung Urgarns an Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen berufliche Bildung, Jugend und allgemeine Bildung /* KOM/97/0012 ENDG - CNS 97/0018 */
Amtsblatt Nr. C 113 vom 11/04/1997 S. 0002
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Beteiligung Ungarns an Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen berufliche Bildung, Jugend und allgemeine Bildung (97/C 113/02) KOM(97) 12 endg. - 97/0018(CNS) (Von der Kommission vorgelegt am 7. März 1997) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 126 und 127 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 3 Unterabsatz 1, gestützt auf den Vorschlag der Kommission, gestützt auf die Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: Laut Beschluß des Rates und der Kommission vom 4. Dezember 1995 wurde mit dem Abschluß des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen eine Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits geschaffen. Laut Artikel 1 des Zusatzprotokolls kann Ungarn sich an Rahmenprogrammen, spezifischen Programmen, Projekten und anderen Aktionen der Gemeinschaft, vor allem in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend, beteiligen, und entsprechend Artikel 2 werden die Bedingungen für die Teilnahme Ungarns an den Aktionen gemäß Artikel 1 durch den Assoziationsrat beschlossen. Laut Beschluß 94/819/EG des Rates vom 6. Dezember 1994 über ein Aktionsprogramm zur Durchführung einer Berufsbildungspolitik der Gemeinschaft (1) (nachstehend "Leonardo da Vinci" genannt), insbesondere Artikel 9 Absatz 1, laut Beschluß Nr. 818/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 1995 zur Annahme der dritten Phase des Programms "Jugend für Europa" (2), insbesondere Artikel 7 Absatz 4, und laut Beschluß Nr. 819/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 1995 über das gemeinschaftliche Aktionsprogramm SOKRATES (3) (nachstehend "Sokrates" genannt), insbesondere Artikel 7 Absatz 3, sollen diese Programme für die Teilnahme der assoziierten Länder Mitteleuropas geöffnet werden entsprechend den Bedingungen, die in dem Zusatzprotokoll der Assoziierungsabkommen über die Gemeinschaftsprogramme dargelegt werden. Auf dem gemeinsamen Treffen der Erziehungsminister, das im Rahmen des strukturierten Dialogs zwischen der Europäischen Union und den assoziierten mitteleuropäischen Ländern am 23. Oktober 1995 in Luxemburg und am 21. November 1996 in Brüssel stattfand, bekräftigten alle Parteien ihren Wunsch, die Beteiligung an Leonardo da Vinci, "Jugend für Europa" und Sokrates auf diese Länder auszudehnen - BESCHLIESST: Der Standpunkt, hinsichtlich der Beteiligung Ungarns an Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend, den die Gemeinschaft in dem durch das Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits eingesetzten Assoziationsrat vertritt, stützt sich auf den Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrats, der diesem Beschluß beigefügt ist. (1) ABl. Nr. L 340 vom 29. 12. 1994, S. 8. (2) ABl. Nr. L 87 vom 20. 4. 1995, S. 1. (3) ABl. Nr. L 87 vom 20. 4. 1995, S. 10. Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrats EG-Ungarn zur Annahme der Bedingungen und Voraussetzungen für die Beteiligung Ungarns an Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen berufliche Bildung, Jugend und allgemeine Bildung DER ASSOZIATIONSRAT - gestützt auf das Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits (1), gestützt auf das Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits über die Beteiligung Ungarns an Gemeinschaftsprogrammen, insbesondere auf die Artikel 1 und 2 (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Laut Artikel 1 des Zusatzprotokolls kann Ungarn sich an Rahmenprogrammen, spezifischen Programmen, Projekten und anderen Aktionen der Gemeinschaft, vor allem in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend, beteiligen. Gemäß Artikel 2 des Zusatzprotokolls beschließt der Assoziationsrat, unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Bedingungen Ungarn sich an den in Artikel 1 genannten Maßnahmen beteiligen kann. Auf dem gemeinsamen Treffen der Erziehungsminister, das im Rahmen des strukturierten Dialogs zwischen der Europäischen Union und den assoziierten mitteleuropäischen Ländern am 23. Oktober 1995 in Luxemburg und am 21. November 1996 in Brüssel stattfand, bekräftigten alle Parteien ihren Wunsch, die Beteiligung an Leonardo da Vinci, Sokrates und "Jugend für Europa" auf diese Länder auszudehnen - BESCHLIESST: Ungarn beteiligt sich an den Programmen der Europäischen Gemeinschaft Leonardo da Vinci, "Jugend für Europa" und Sokrates entsprechend den Bedingungen und Voraussetzungen, die diesem Beschluß beigefügt und fester Bestandteil desselben sind. (1) ABl. Nr. L 347 vom 31. 12. 1993. (2) ABl. Nr. L 317 vom 30. 12. 1995. Bedingungen und Voraussetzungen für die Beteiligung Ungarns an den Programmen Leonardo da Vinci, "Jugend für Europa" und Sokrates Artikel 1 Ungarn beteiligt sich an allen Maßnahmen und Aktionen der Programme Leonardo da Vinci, "Jugend für Europa" und Sokrates (nachstehend "die Programme" genannt) in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen, Kriterien, Verfahren und Fristen, die im Beschluß 94/819/EG des Rates über ein Aktionsprogramm zur Durchführung einer Berufsbildungspolitik der Europäischen Gemeinschaft, im Beschluß Nr. 818/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Annahme der dritten Phase des Programms "Jugend für Europa" und im Beschluß Nr. 819/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das gemeinschaftliche Aktionsprogramm im Bereich der Ausbildung dargelegt werden. Artikel 2 Die Bedingungen und Voraussetzungen für die Vorlage, die Bewertung und die Auswahl der Anträge zugunsten von förderungsberechtigten Einrichtungen, Organisationen und Einzelpersonen in Ungarn sind dieselben, die für berechtigte Einrichtungen, Organisationen und Einzelpersonen in der Gemeinschaft gelten. Die Programmaktivitäten zur Förderung von Fremdsprachenkenntnissen beziehen sich auf die Amtssprachen der Gemeinschaft. Unter besonderen Umständen können andere Sprachen verwendet werden, wenn dies für die Durchführung der Programme vorgeschlagen wird. Artikel 3 Um den Gemeinschaftscharakter der Programme zu gewährleisten, muß an den von Ungarn vorgeschlagenen transnationalen Projekten und Aktivitäten eine Mindestanzahl von Partnern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beteiligt sein. Über diese Mindestanzahl wird im Rahmen der Durchführung der Programme entschieden, wobei die Art der verschiedenen Aktivitäten, die Anzahl der an dem jeweiligen Projekt beteiligten Partner sowie die Anzahl der am Programm beteiligten Länder berücksichtigt werden. Projekte und Aktivitäten von Ungarn und EFTA/EWR-Staaten oder anderen Drittländern, auch solchen, die mit der Gemeinschaft ein Assoziierungsabkommen geschlossen haben und denen die Programme zur Beteiligung offenstehen, kommen für eine finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft nicht in Betracht. Artikel 4 In Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen über Leonardo da Vinci, "Jugend für Europa" und Sokrates, sieht Ungarn auf nationaler Ebene geeignete Strukturen und Mechanismen vor und trifft alle sonstigen notwendigen Maßnahmen, um die Koordinierung und Organisation der Durchführung der Programme auf nationaler Ebene zu gewährleisten. Artikel 5 Zur Deckung der Kosten, die sich aus der Beteiligung Ungarns an den Programmen ergeben, zahlt Ungarn alljährlich einen Betrag in den Gemeinschaftshaushalt. Die Bestimmungen, die den Finanzbeitrag Ungarns regeln, sind im Anhang enthalten, der Bestandteil dieses Beschlusses ist. Der Assoziierungsausschuß kann diesen Beitrag falls erforderlich jederzeit anpassen. Artikel 6 Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sowie Ungarn tun alles, um Studierenden, Lehrern, Hochschulverwaltern, Jugendlichen und anderen berechtigten Personen, die sich zum Zweck der Teilnahme an unter diesen Beschluß fallenden Aktivitäten von Ungarn in die Gemeinschaft und umgekehrt begeben, Freizügigkeit und freie Wahl des Wohnsitzes zu ermöglichen. Artikel 7 Unbeschadet der Verantwortung der Kommission und des Rechnungshofs der Gemeinschaft in bezug auf die Begleitung und Bewertung der Programme werden diese gemäß den Artikeln 10, 9 und 8 der Beschlüsse über Leonardo da Vinci, "Jugend für Europa" und Sokrates partnerschaftlich von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Ungarn laufend überwacht. Ungarn unterbreitet der Gemeinschaft entsprechende Berichte und beteiligt sich an etwaigen anderen, von der Gemeinschaft in diesem Zusammenhang geplanten Aktivitäten. Artikel 8 Ohne Vorwegnahme der Verfahrensregeln in bezug auf Artikel 6 des Beschlusses des Programms Leonardo da Vinci, Artikel 6 des Beschlusses des Programms "Jugend für Europa" und Artikel 4 des Beschlusses des Programms Sokrates wird Ungarn in bezug auf jedwede Frage, die die Durchführung der Entscheidung betrifft, zu den Koordinierungssitzungen eingeladen, die den ordentlichen Sitzungen des Komitees vorausgehen. Die Kommission wird Ungarn über die Ergebnisse solcher ordentlichen Sitzungen unterrichten. Artikel 9 Bewerbungen, Verträge, Berichte und sonstige verwaltungstechnische Einzelheiten zu den Programmen sind in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abzufassen. Artikel 10 Dieser Beschluß gilt für die Laufzeit der Programme Leonardo da Vinci, "Jugend für Europa" und Sokrates (bis zum 31. Dezember 1999). Artikel 11 Dieser Beschluß tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der der Verabschiedung durch den Assoziationsrat folgt.