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Document 51996PC0152

Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Festsetzung einer zusätzlichen Prämie für die Schaferzeugung in nicht benachteiligten Gebieten von Irland und dem Vereinigten Königreich hinsichtlich Nordirland

/* KOM/96/0152 endg. - CNS 96/0102 */

OJ C 159, 4.6.1996, p. 7–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51996PC0152

Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Festsetzung einer zusätzlichen Prämie für die Schaferzeugung in nicht benachteiligten Gebieten von Irland und dem Vereinigten Königreich hinsichtlich Nordirland /* KOM/96/0152 endg. - CNS 96/0102 */

Amtsblatt Nr. C 159 vom 04/06/1996 S. 0007


Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Festsetzung einer zusätzlichen Prämie für die Schaferzeugung in nicht benachteiligten Gebieten von Irland und dem Vereinigten Königreich hinsichtlich Nordirland (96/C 159/06) KOM(96) 152 endg. - 96/0102(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 15. April 1996)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1265/95 (2), kann zum Ausgleich etwaiger Einkommensverluste der Schaffleischerzeuger in der Gemeinschaft eine Prämie gewährt werden. Der Einkommensverlust richtet sich nach dem Unterschied zwischen dem durchschnittlichen Marktpreis und dem Grundpreis.

In Irland und Nordirland ergeben sich zum Ende des Frühjahrs normalerweise relativ hohe Preise und Erzeugungskosten. 1995 jedoch lagen die Preise in dieser Jahreszeit, insbesondere wegen einer besonders schwierigen Versorgungslage, außergewöhnlich niedrig. Für die Erzeuger, hauptsächlich in nicht benachteiligten Gebieten, ergaben sich deshalb erhebliche Erlöseinbußen.

Eine Entschädigung dieser Erzeuger durch die Gewährung der Mutterschafprämie allein ist nicht ausreichend.

Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 besteht keine Möglichkeit, diese sehr schwierige und außergewöhnliche Lage zu beheben. Den betroffenen Erzeugern sollte deshalb, bezogen auf das Wirtschaftsjahr 1995, eine zusätzliche Prämie gewährt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird eine Prämie von 6,5 ECU je Mutterschaf festgesetzt, die den Schaffleischerzeugern zusätzlich zu gewähren ist in Irland und dem Vereinigten Königreich hinsichtlich Nordirland, die nicht zu den Gebieten gemäß Artikel 3 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 75/268/EWG gehören.

Für die Gewährung dieser zusätzlichen Prämie gelten die Bedingungen, unter denen die Mutterschafprämie 1995 den Schaf- und Ziegenfleischerzeugern gewährt wurde.

Artikel 2

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden von der Kommission erlassen, gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

(1) ABl. Nr. L 289 vom 7. 10. 1989, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 123 vom 3. 6. 1995, S. 1.

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