EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 51995PC0115

Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 hinsichtlich des für die Einfuhr von Bananen vorgesehenen Jahreszollkontingents infolge des Beitritts von Österreich, Finnland und Schweden

/* KOM/95/115 endg. - CNS 95/0086 */

OJ C 136, 3.6.1995, p. 22–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51995PC0115

Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 hinsichtlich des für die Einfuhr von Bananen vorgesehenen Jahreszollkontingents infolge des Beitritts von Österreich, Finnland und Schweden /* KOM/95/115ENDG - CNS 95/0086 */

Amtsblatt Nr. C 136 vom 03/06/1995 S. 0022


Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 hinsichtlich des für die Einfuhr von Bananen vorgesehenen Jahreszollkontingents infolge des Beitritts von Österreich, Finnland und Schweden (95/C 136/07) KOM(95) 115 endg. - 95/0086(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 6. April 1995)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschlusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 wird für die Einfuhr von Bananen aus Drittländern und die nicht traditionelle Einfuhr von Bananen aus den AKP-Staaten ein Jahreszollkontingent eröffnet. Infolge des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union sollte dem Bedarf dieser neuen Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden, geschätzt auf 353 000 Tonnen unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Nettoeinfuhren im Zeitraum 1991 bis 1993, d. h. in den letzten drei Jahren, für die statistische Angaben vorliegen. Das mit Artikel 18 der genannten Verordnung vorgesehene Zollkontingent ist deshalb anzupassen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 18 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 wird das Zollkontingent von 2 200 000 Tonnen Eigengewicht durch das Zollkontingent von 2 553 000 Tonnen Eigengewicht ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung gilt ab 1. Januar 1995.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Top