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Document 52015PC0636

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates

COM/2015/0636 final - 2015/0289 (COD)

Brüssel, den 10.12.2015

COM(2015) 636 final

2015/0289(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates

{SWD(2015) 276 final}
{SWD(2015) 279 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Durch die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) sollen biologische Meeresschätze erhalten und Fischereien und Flotten, die diese Meeresschätze nutzen, bewirtschaftet werden. Dies umfasst Fischereitätigkeiten in den Unionsgewässern sowie Fischereitätigkeiten außerhalb der Unionsgewässer durch Fischereifahrzeuge der Union.

In der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 1 (im Folgenden „Fanggenehmigungsverordnung“) sind die Genehmigungen für Unionsschiffe, außerhalb der Unionsgewässer Fischfang zu betreiben, und die Genehmigungen für Fischereifahrzeuge aus Drittländern, in den Unionsgewässern tätig zu sein, geregelt. Zusammen mit der Kontrollverordnung 2 und der IUU-Verordnung 3 ist sie eine der drei Säulen für die Umsetzung der GFP.

Die Reform der GFP ist in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 4 (im Folgenden „Grundverordnung“) verankert. Darin wird insbesondere ein nachhaltiger, ökosystembasierter Vorsorgeansatz im Fischereimanagement unter Betonung der Übereinstimmung zwischen der internen und der externen Dimension gefördert. Fischereitätigkeiten der Union außerhalb der Unionsgewässer sollten auf denselben Grundsätzen und Standards beruhen, wie sie im Rahmen des Unionsrechts im Bereich der GFP gelten. Die Union sollte in der Lage sein, ihre Flotte unabhängig vom Einsatzort und von den Rahmenbedingungen zu überwachen. Die derzeitige Fanggenehmigungsverordnung muss überarbeitet werden, um den Zielen der neuen GFP zu entsprechen und mit der Kontrollverordnung im Einklang zu stehen.

Als integralen Bestandteil der GFP-Reform schlug die Kommission in ihrer Mitteilung über die externe Dimension der GFP 5 aus dem Jahr 2011 vor, die Fanggenehmigungsverordnung zu überarbeiten. Dies wurde durch eine 2012 angenommene Entschließung des Europäischen Parlaments 6 unterstützt.

Die Überarbeitung der Fanggenehmigungsverordnung ist eine REFIT-Initiative, durch die die derzeitigen Bestimmungen klarer und einfacher gestaltet werden sollen, insbesondere bezüglich der Zuständigkeiten auf Ebene der Union, der Staaten und der Marktteilnehmer, und die Fanggenehmigungsverordnung mit der Kontrollverordnung in Einklang gebracht werden soll.

Darüber hinaus machen mehrere Entwicklungen auf internationaler Ebene eine Überarbeitung erforderlich. Die Union hat den Internationalen Aktionsplan der FAO aus dem Jahr 2001 zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (im Folgenden „FAO-Aktionsplan“) 7 angenommen. Im FAO-Aktionsplan und in den im Jahr 2014 angenommenen Freiwilligen Leitlinien der FAO für die Leistungen von Flaggenstaaten 8 ist festgelegt, dass der Flaggenstaat dafür verantwortlich ist, die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der lebenden Meeresschätze und der marinen Ökosysteme zu gewährleisten. In den Freiwilligen Leitlinien wird empfohlen, dass der Flaggenstaat eine Genehmigungsregelung einführt, um sicherzustellen, dass nur Schiffe im Besitz einer entsprechenden Genehmigung Fischfang betreiben dürfen. Zudem wird empfohlen, dass sowohl der Flaggenstaat als auch der Küstenstaat eine Genehmigung erteilen, wenn die Fischereitätigkeiten im Rahmen eines Fischereiabkommens oder auch außerhalb eines solchen Abkommens ausgeübt werden 9 . Schließlich legte der Internationale Seegerichtshof (ISGH) im April 2015 seine Stellungnahme zu illegaler, ungemeldeter und unregulierter Fischerei (IUU-Fischerei) in den ausschließlichen Wirtschaftszonen (AWZ) der Mitglieder der Subregionalen Fischereikommission vor. Nach Auffassung des ISGH ist die Verantwortung des Flaggenstaats, IUU-Fischereitätigkeiten in den AWZ von Küstenstaaten zu verhindern und/oder zu bekämpfen, Teil seiner Sorgfaltspflicht. Der ISGH betonte, dass die Union – und nicht ihre Mitgliedstaaten – für Verstöße gegen Fischereiabkommen mit Küstenstaaten haftbar ist.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die Fanggenehmigungsverordnung gehört zu den operativen Teilen der externen Politik im Rahmen der GFP, wie sie in Teil VI der Grundverordnung festgelegt ist. Darüber hinaus ergänzt sie die Kontrollverordnung und die dazugehörige Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission 10 , die für alle in den Unionsgewässern oder von Fischereifahrzeugen der Union ausgeübten GFP-Tätigkeiten gelten. Die Fanggenehmigungsverordnung regelt Genehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union außerhalb der Unionsgewässer und für Drittlandfischereifahrzeuge in den Unionsgewässern. Daher werden Genehmigungen durch die Fanggenehmigungsverordnung und Kontrolle und Durchsetzung durch die Kontrollverordnung sowie die dazugehörige Durchführungsverordnung geregelt. Mit vorliegendem Vorschlag soll die Fanggenehmigungsverordnung auf die Kontrollverordnung abgestimmt werden, so dass die Kontrollverordnung analog für Kontrolle und Berichterstattung gilt. Da es der Union durch die Fanggenehmigungsverordnung ermöglicht werden soll, ihre Außenflotte besser zu überwachen, wird diese Verordnung auch einen aktiven Beitrag zur Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei leisten.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

In der Grundverordnung heißt es, dass „die Politikkohärenz der Initiativen der Union, insbesondere bei Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Handel und Entwicklung, verbesser[t] und die Vereinbarkeit von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Entwicklungszusammenarbeit und der wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit [gestärkt werden sollte]“ 11 . Dadurch, dass die Fanggenehmigungsverordnung die Ziele der GFP auch außerhalb der Union fördert, insbesondere die Nachhaltigkeit der Außentätigkeiten der Unionsflotte, steht sie voll und ganz im Einklang mit der Umwelt- und Entwicklungspolitik der Union.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 43 Absatz 2 AEUV über die Festlegung von Bestimmungen, die für die Verwirklichung der Ziele der GFP notwendig sind.

Subsidiarität

In dem Vorschlag geht es um die Verwaltung von Fanggenehmigungen für die Unionsflotte außerhalb der Unionsgewässer und für Drittlandschiffe in den Unionsgewässern. Er ist damit Teil der externen Dimension der Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der GFP, einer ausschließlichen Zuständigkeit der Union, so dass das Subsidiaritätsprinzip hier keine Anwendung findet.

Verhältnismäßigkeit

Mit dem Vorschlag soll die Fähigkeit der EU gestärkt werden, ihre Flotte unabhängig von den jeweiligen Rahmenbedingungen zu überwachen. Er trägt der Notwendigkeit Rechnung, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen mehr Kontrolle der Unionsflotte und der Begrenzung der Arbeitsbelastung für die Verwaltungen auf nationaler und auf EU-Ebene zu erreichen. Wie die Folgenabschätzung zeigt, würde der Vorschlag dazu beitragen, das derzeitige System zu vereinfachen. Die erwarteten Vorteile überwiegen jedoch eindeutig gegenüber den erforderlichen Anstrengungen, insbesondere bezüglich der positiven Auswirkungen auf die Bewirtschaftung von Fischereiressourcen. Die vorgeschlagenen Bestimmungen sind auf das Maß beschränkt, das zum Erreichen des Ziels erforderlich ist, und bringen keine unverhältnismäßigen Belastungen mit sich•Wahl des Instruments

Da eine Verordnung unmittelbar anwendbar und für die Mitgliedstaaten verbindlich ist, muss sie dazu beitragen, dass die vorgeschlagenen Vorschriften in der gesamten Union einheitlich angewendet werden und somit gleiche Ausgangsbedingungen für alle Marktteilnehmer aus der EU geschaffen werden, die an Fischereitätigkeiten außerhalb der Unionsgewässer beteiligt sind.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt

Konsultation der Interessenträger

Im Verlauf der Folgenabschätzung wurde auf der Grundlage eines Konsultationspapiers und eines spezifischen Fragebogens eine öffentliche Konsultation durchgeführt. Darauf folgten mehrere Fachsitzungen unter Beteiligung der am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten, d. h. der Länder mit den größten Außenflotten. Darüber hinaus fand eine außerordentliche Sitzung des Regionalbeirats für Fernfischerei statt, auf der mit Vertretern der Fischereiwirtschaft und von NRO die Überarbeitung der Fanggenehmigungsverordnung diskutiert wurde.

Diese Konsultationen haben der Kommission ein besseres Verständnis davon ermöglicht, wie das derzeitige System zur Verwaltung der Außenflotte auf nationaler Ebene funktioniert, und haben eine wesentliche Rolle bei der Feinabstimmung des aktuellen Vorschlags gespielt. Alle Gruppen von Interessenträgern, einschließlich Mitgliedstaaten, Reeder und NRO, konnten ihre Meinung äußern und begrüßten eindeutig das Ziel des Vorschlags.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Entfällt

Folgenabschätzung

Neben dem Legislativvorschlag wurde eine Folgenabschätzung ausgearbeitet, um mögliche alternative Optionen zu berücksichtigen und deren Auswirkungen zu bewerten und zu vergleichen. Es wurden mehrere Optionen geprüft:

Option 1: Geringfügige Änderung der geltenden Verordnung zur Anpassung an die Bestimmungen des Vertrags von Lissabon.

Option 2: Zusätzlich zu Option 1 Ausarbeitung von Leitlinien für die Auslegung von Bestimmungen, die nicht klar oder präzise genug sind. Dadurch würde jedoch eine Reihe von Zielen nicht berücksichtigt, die in der Grundverordnung festgelegt sind.

Option 3: Lediglich Änderung der Verordnung, um Unzulänglichkeiten, Unklarheiten und Lücken in den geltenden Rechtsvorschriften zu beseitigen. Dabei könnten jedoch einige Aspekte nicht berücksichtigt werden, wie beispielsweise die Regelung für direkte Genehmigungen und die Verhinderung des missbräuchlichen Umflaggens.

Option 4: Verabschiedung einer neuen Verordnung mit umfassenderem Geltungsbereich, einschließlich Zulässigkeitskriterien für die Beantragung direkter Genehmigungen und Bestimmungen zur Verhinderung des missbräuchlichen Umflaggens.

Option 5: Kombination von Rechtssicherheit und umfassenderem Geltungsbereich, wodurch ein vollständiger Rahmen zur Regelung der Tätigkeiten der EU-Außenflotte in Nicht-Unionsgewässern geschaffen würde. Deshalb wird diese Option als die wirksamste Option betrachtet, um die politischen Ziele zu erreichen, Rechtssicherheit zu gewährleisten und zur Glaubwürdigkeit der Union auf internationaler Ebene beizutragen. Dadurch würden der ökologische Nutzen hinsichtlich des Schutzes lebender Meeresschätze erhöht und mögliche kurzzeitige Anpassungskosten für Marktteilnehmer und Verwaltungen aufgewogen. Was den sozialen Aspekt betrifft, können alle Optionen als neutral gelten.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Die Überarbeitung der Fanggenehmigungsverordnung ist Teil des REFIT-Programms, da sie darauf abzielt, das derzeitige System zu vereinfachen, die unterschiedlichen Datenanforderungen der Mitgliedstaaten zu harmonisieren, die Zuständigkeiten auf Ebene der Union, der einzelnen Staaten und der Marktteilnehmer zu klären und für mehr Kohärenz zwischen der Fanggenehmigungsverordnung, der Kontrollverordnung und der IUU-Verordnung zu sorgen.

Durch klarere und einfachere Vorschriften sollen die Bearbeitung von Genehmigungsanträgen gestrafft und verbessert, mehr Rechtssicherheit für die Marktteilnehmer geschaffen und Überschneidungen zwischen den beteiligten Akteuren beseitigt werden. Dies soll dazu beitragen, den rechtlichen Rahmen, in dem die Außenflotte tätig ist, zu verbessern und gleichzeitig die Kontrolle durch die Behörden auszuweiten.

Mit dem Vorschlag sollten auch geeignete IT-Tools einhergehen, um die Bearbeitung und Überwachung von Fanggenehmigungen zu vereinfachen und den elektronischen Datenaustausch zwischen den nationalen Verwaltungen und der Kommission zu fördern. Darüber hinaus wird auch für mehr Transparenz gesorgt, indem ein Register der Fanggenehmigungen (mit einem öffentlich zugänglichen und einem gesicherten Teil) geschaffen wird, so dass alle Beteiligten unter Beachtung der Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten Zugriff auf Informationen über die Tätigkeiten der Außenflotte haben.

Die betroffene Flotte besteht im Wesentlichen aus Schiffen der Industriefischerei, die außerhalb der EU-Gewässer tätig sind. Die Reeder dieser Schiffe besitzen in der Regel eine aus mehreren Schiffen bestehende Flotte, so dass sie nur in wenigen Fällen den Kriterien der Definition für KMU entsprechen. Aus diesem Grund und da privaten Marktteilnehmern keine zusätzlichen Kosten entstehen, enthält der Vorschlag keine Bestimmungen zu spezifischen Maßnahmen für Kleinstunternehmen oder KMU. Der Vorschlag hat keine negativen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Marktteilnehmer aus der EU oder auf den internationalen Handel.

Grundrechte

Entfällt

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Entfällt

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Kommission beabsichtigt, eine Sachverständigengruppe aus Vertretern nationaler Verwaltungen einzurichten, die die Umsetzung der Verordnung überwacht und fünf Jahre nach Inkrafttreten des bestehenden Systems eine Bewertung vorlegt.•Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Titel I – Die Verordnung gilt für sämtliche Fischereitätigkeiten, die Fischereifahrzeuge der Union außerhalb der Unionsgewässer ausüben. Diese Tätigkeiten können somit im Rahmen eines Fischereiabkommens oder einer vom Drittland erteilten direkten Genehmigung und/oder unter dem Dach einer regionalen Fischereiorganisation oder auf Hoher See erfolgen. Darüber hinaus gilt die Verordnung für in den Unionsgewässern tätige Drittlandschiffe. In Artikel 2 soll das Verhältnis zu anderen Bestimmungen für Genehmigungen klargestellt werden, die im Rahmen von bilateralen Abkommen oder von regionalen Fischereiorganisationen gelten. Diese sollten als besondere Bestimmungen angesehen werden, während in der vorliegenden Verordnung der allgemeine Rahmen festgelegt wird. Im Falle eines Widerspruchs sind die besonderen Bestimmungen maßgeblich.

Titel II – In Kapitel I wird der wesentliche Grundsatz der Verordnung dargelegt, nämlich dass jedes Schiff für Fischfang außerhalb der Unionsgewässer der Genehmigung seines Flaggenmitgliedstaats und des Küstenstaats bedarf, in dessen Gewässern die Fangtätigkeiten stattfinden. Der Flaggenstaat sollte diese Genehmigung nur erteilen, wenn die Zulässigkeitskriterien nach Artikel 5 unter allen Umständen erfüllt sind. Hier ist die Verantwortung des Flaggenstaats von zentraler Bedeutung. Durch eine spezifische Bestimmung zum Umflaggen kann der Flaggenmitgliedstaat besser erkennen, wenn eine Umflaggung auf beabsichtigte Verstöße hinweist, und somit keine Genehmigung erteilt werden sollte.

Titel II – Kapitel II enthält die von Unionsschiffen zusätzlich zu erfüllenden Bedingungen, damit sie im Rahmen eines Fischereiabkommens oder einer direkten Genehmigung in Drittlandgewässern fischen dürfen. Ein zentrales Element ist das Verbot, mit einer direkten Genehmigung zu fischen, wenn ein Fischereiabkommen in Kraft ist, es sei denn, die sogenannte Ausschließlichkeitsklausel, in der dieser Grundsatz in den Abkommen zum Ausdruck kommt, sieht etwas anderes vor. Nach dem Grundsatz, auf dem dieser Titel beruht, muss die Union sicherstellen, dass sich die Tätigkeiten ihrer Außenflotte nicht nachteilig auf die Nachhaltigkeit der lebenden Meeresschätze in den Gewässern der betreffenden Küstenstaaten auswirken. Bei direkten Genehmigungen für seine Schiffe sollte der Flaggenmitgliedstaat die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und den Vorsorgeansatz zugrunde legen. Die Kommission erhält alle relevanten Informationen und kann eingreifen, wenn sie Zweifel an der Vereinbarkeit des geplanten Fangeinsatzes mit der Verordnung hat.

Titel II – In Kapitel III ist das Vorgehen bei Fischereitätigkeiten im Rahmen einer RFO oder auf Hoher See geregelt. Die Kommission kann eingreifen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Zulässigkeitskriterien nicht erfüllt sind. Da einige regionale Fischereiorganisationen auch Unionsgewässer abdecken, ist es zudem sinnvoll, dass im Rahmen solcher RFO tätige Unionsschiffe in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.

Titel II – In Kapitel V sind die grundlegenden Vorschriften für das Chartern festgelegt, das eine Sonderform einer direkten Genehmigung ist und bislang nur schwer zu überwachen war. Wichtigstes Ziel ist es, einen Rechtsrahmen für diese Praxis zu schaffen, um Unionsschiffe, die im Rahmen einer Chartervereinbarung tätig sind, besser überwachen zu können und die Rechtsvorschriften der EU an die von einigen RFO diesbezüglich erlassenen Vorschriften anzupassen.

Titel II – Kapitel VI betrifft die Anwendung der Kontrollverordnung auf die Tätigkeiten der Außenflotte der Union und damit zusammenhängende Berichterstattungspflichten in Verbindung mit einigen besonderen aufgrund der externen Dimension der Tätigkeit bestehenden Verpflichtungen.

In Titel III werden die Vorschriften für die Genehmigung von Fischereitätigkeiten durch Drittlandschiffe in den Unionsgewässern festgelegt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Fischereitätigkeiten in den Unionsgewässern unabhängig von der Flagge des Schiffes stets denselben Vorschriften unterliegen, und dafür gesorgt werden, dass Marktteilnehmer aus der Union und in den Unionsgewässern tätige Marktteilnehmer aus Drittländern gleiche Ausgangsbedingungen haben.

In Titel IV wird ein Register der Fanggenehmigungen geschaffen, um die Außenflotte der Union besser überwachen zu können und die Transparenz bei diesen Tätigkeiten zu erhöhen, wobei ein Teil des Registers öffentlich zugänglich ist. Es sollte jederzeit feststellbar sein, welches Schiff für welche Fischerei in welchem Gebiet zugelassen ist.

2015/0289 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 12 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 13 ,

nach Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten 14 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates 15 (im Folgenden „Fanggenehmigungsverordnung“) wurde ein System zur Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union außerhalb der Unionsgewässer und für den Zugang von Drittlandschiffen zu den Unionsgewässern eingerichtet.

(2)Die Union ist Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (SRÜ) 16 und hat das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen vom 4. August 1995 (VN-Übereinkommen über Fischbestände) 17 ratifiziert. In diesen internationalen Vorschriften ist der Grundsatz verankert, dass alle Staaten geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresschätze ergreifen und zu diesem Zweck zusammenarbeiten müssen.

(3)Die Union hat das Übereinkommen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen vom 24. November 1993 zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See vom 24. November 1993 (FAO-Einhaltungsübereinkommen) 18 angenommen. Dieses Übereinkommen sieht vor, dass die Vertragsparteien keine Genehmigung für den Einsatz eines Fischereifahrzeugs auf Hoher See erteilen, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt sind, und dass sie Sanktionen verhängen, wenn bestimmten Meldepflichten nicht nachgekommen wird.

(4)Die Union hat den Internationalen Aktionsplan der FAO aus dem Jahr 2001 zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (FAO-Aktionsplan) angenommen. Im FAO-Aktionsplan und in den im Jahr 2014 angenommenen Freiwilligen Leitlinien der FAO für die Leistungen von Flaggenstaaten ist festgelegt, dass der Flaggenstaat dafür verantwortlich ist, die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der lebenden Meeresschätze und der marinen Ökosysteme zu gewährleisten. Der FAO-Aktionsplan sieht vor, dass ein Flaggenstaat Schiffen unter seiner Flagge Genehmigungen für den Fischfang in Gewässern außerhalb seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit erteilen sollte. In den Freiwilligen Leitlinien wird zudem empfohlen, dass sowohl der Flaggenstaat als auch der Küstenstaat eine Genehmigung erteilen, wenn die Fischereitätigkeiten im Rahmen eines Fischereiabkommens oder auch außerhalb eines solchen Abkommens ausgeübt werden. Beide sollten sich vergewissert haben, dass die entsprechenden Tätigkeiten die Nachhaltigkeit der Bestände in den Gewässern des Küstenstaats nicht gefährden (Randnummern 40 und 41).

(5)Die Frage der Verpflichtungen und der damit einhergehenden Verantwortung und Haftung des Flaggenstaats und gegebenenfalls der als Flaggenstaat agierenden internationalen Organisation für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen der Hohen See im Rahmen des SRÜ ist auf internationaler Ebene immer stärker ins Blickfeld gerückt. Im Rahmen einer sich aus dem SRÜ ergebenden Sorgfaltspflicht war dies auch der Fall bei der Abgrenzung der Gerichtsbarkeiten des Küstenstaats und des Flaggenstaats sowie gegebenenfalls der als Flaggenstaat agierenden internationalen Organisation, um die Gesunderhaltung der biologischen Meeresschätze in Gewässern unter nationaler Gerichtsbarkeit zu gewährleisten. Eine Sorgfaltspflicht ist die Verpflichtung eines Staates, alle denkbaren Anstrengungen zu unternehmen und sein Möglichstes zu tun, um illegale Fischerei zu verhindern, was auch die Verpflichtung umfasst, die erforderlichen Verwaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass sich Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge, seine Staatsangehörigen oder in seinen Gewässern tätige Fischereifahrzeuge nicht an Tätigkeiten beteiligen, die gegen die geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen verstoßen. Aus diesen Gründen ist es wichtig, sowohl die Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union außerhalb der Unionsgewässer als auch das dazugehörige Steuerungssystem so zu gestalten, dass die Union ihren internationalen Verpflichtungen effizient und wirksam nachkommen kann und Situationen vermieden werden, in denen der Union völkerrechtswidrige Handlungen vorgeworfen werden können.

(6)Die Ergebnisse der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung „Rio+20“ 19 aus dem Jahr 2012 sowie die internationalen Entwicklungen bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit wild lebenden Tieren und Pflanzen sollten in der externen Fischereipolitik der Union ihren Niederschlag finden.

(7)Durch das in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 20 (im Folgenden „Grundverordnung“) festgelegte Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik soll sichergestellt werden, dass Fischereitätigkeiten ökologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltig ausgeübt und im Einklang mit dem Ziel eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens verwaltet werden und dass sie zum Nahrungsmittelangebot beitragen.

(8)In der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird betont, dass sich die Union weltweit für die Ziele der GFP einsetzen und hierzu sicherstellen sollte, dass die Fischereitätigkeiten der Union außerhalb der Unionsgewässer auf denselben Grundsätzen und Normen beruhen, wie sie nach Unionsrecht gelten, und gleiche Ausgangsbedingungen für die Marktteilnehmer aus der Union und aus Drittländern fördern sollte.

(9)Mit der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates sollte eine gemeinsame Grundlage für die Genehmigung von Fischereitätigkeiten geschaffen werden, die von Fischereifahrzeugen der Union außerhalb der Unionsgewässer ausgeübt werden, um die Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei zu unterstützen und die EU-Flotte weltweit besser zu kontrollieren und zu überwachen.

(10)Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates 21 über IUU-Fischerei wurde parallel zu der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates angenommen, während die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates 22 (im Folgenden „Kontrollverordnung“) ein Jahr später angenommen wurde. Diese Verordnungen stellen die drei Säulen für die Kontrolle und Durchsetzung der GFP-Vorschriften dar.

(11)Allerdings wurden diese drei Verordnungen nicht konsequent umgesetzt; insbesondere traten Unstimmigkeiten zwischen der Fanggenehmigungsverordnung und der später erlassenen Kontrollverordnung auf. Bei der Umsetzung der Fanggenehmigungsverordnung zeigten sich auch mehrere Schlupflöcher, da einige Aspekte der Kontrolle, wie Chartern, Umflaggen und das Ausstellen von Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union durch die zuständige Behörde eines Drittlands außerhalb eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei (im Folgenden „direkte Genehmigungen“), nicht abgedeckt waren. Darüber hinaus haben sich einige Berichterstattungspflichten ebenso wie die Aufgabenteilung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission als problematisch erwiesen.

(12)Das Grundprinzip der vorliegenden Verordnung besteht darin, dass jedes Fischereifahrzeug der Union, das außerhalb der Unionsgewässer Fischfang betreibt, eine Genehmigung seines Flaggenmitgliedstaats benötigt und entsprechend überwacht werden sollte, unabhängig davon, wo und in welchem Rahmen es tätig ist. Die von den Mitgliedstaaten erhobenen und an die Kommission übermittelten Daten sollten es der Kommission ermöglichen, jederzeit die Fischereitätigkeiten aller Fischereifahrzeuge der Union in jedem beliebigen Gebiet zu überwachen.

(13)Der Einsatz von Hilfsschiffen kann sich erheblich darauf auswirken, wie Fischereifahrzeuge ihre Fischereitätigkeiten ausüben können und welche Menge an Fisch sie fangen können; daher müssen sie bei den Genehmigungs- und Berichterstattungsverfahren in dieser Verordnung berücksichtigt werden.

(14)Das Umflaggen wird zu einem Problem, wenn es dazu dienen soll, GFP-Vorschriften oder bestehende Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu umgehen. Die Union sollte daher in der Lage sein, solche Vorgänge zu definieren, festzustellen und zu unterbinden. Es sollte über die gesamte Lebensdauer eines Schiffes sichergestellt werden, dass es jederzeit zurückverfolgt und festgestellt werden kann, ob bislang Verstöße zu verzeichnen waren. Auch die Forderung, dass die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) eine einmalige Schiffsnummer vergibt, dient diesem Zweck.

(15)In Drittlandgewässern dürfen Fischereifahrzeuge der Union entweder im Rahmen von partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei, die zwischen der Union und Drittländern geschlossen werden, oder – wenn kein partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei besteht – im Rahmen direkter Fanggenehmigungen, die von Drittländern erteilt werden, Fischfang betreiben. In beiden Fällen sollten diese Tätigkeiten transparent und nachhaltig durchgeführt werden. Deshalb sollten die Flaggenmitgliedstaaten ermächtigt werden, nach bestimmten festgelegten Kriterien und unter Sicherstellung der Überwachung den Schiffen unter ihrer Flagge zu erlauben, direkte Genehmigungen von Drittküstenstaaten zu beantragen und zu erhalten. Die Fischereitätigkeit sollte zugelassen werden, wenn sich der betreffende Flaggenmitgliedstaat davon überzeugt hat, dass sie der Nachhaltigkeit nicht schaden wird. Sofern die Kommission keine weiteren Einwände erhebt, sollte dem Marktteilnehmer, der sowohl vom Flaggenmitgliedstaat als auch vom Küstenstaat die Genehmigung erhalten hat, die Aufnahme seiner Fangtätigkeit gestattet werden.

(16)Ein spezielles Problem im Rahmen von partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei ist die Neuaufteilung nicht ausgeschöpfter Fangmöglichkeiten, wenn Mitgliedstaaten die ihnen durch die einschlägigen Verordnungen des Rates zugeteilten Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausschöpfen. Da die in den partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei festgesetzten Zugangskosten größtenteils aus dem Haushalt der Union finanziert werden, ist ein Neuaufteilungssystem wichtig, um die finanziellen Interessen der Union zu wahren und sicherzustellen, dass Fangmöglichkeiten, für die gezahlt wurde, nicht ungenutzt bleiben. Daher ist es erforderlich, das Neuaufteilungssystem zu präzisieren und zu verbessern, auf das nur als letztes Mittel zurückgegriffen werden sollte. Seine Anwendung sollte zeitlich begrenzt sein und sich nicht auf die ursprüngliche Zuteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten auswirken. Neuaufteilungen sollten erst dann erfolgen, wenn die betreffenden Mitgliedstaaten auf ihre Rechte verzichtet haben, Fangmöglichkeiten untereinander auszutauschen.

(17)Fischereitätigkeiten im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen und auf Hoher See sollten ebenfalls der Genehmigung des Flaggenmitgliedstaats bedürfen und den spezifischen Vorschriften der regionalen Fischereiorganisation oder den Unionsvorschriften für Fischereitätigkeiten auf Hoher See entsprechen.

(18)Chartervereinbarungen können die Wirksamkeit von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen untergraben und sich negativ auf die nachhaltige Nutzung biologischer Meeresschätze auswirken. Daher ist es erforderlich, einen Rechtsrahmen zu schaffen, der der Union dabei hilft, die Tätigkeiten von gecharterten Fischereifahrzeugen der Union auf der Grundlage dessen, was die zuständigen regionalen Fischereiorganisationen verabschiedet haben, besser zu überwachen.

(19)Die Verfahren sollten für Marktteilnehmer aus der Union und aus Drittländern ebenso wie für die jeweils zuständigen Behörden transparent und vorhersehbar sein.

(20)Es sollte sichergestellt werden, dass ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erfolgt, wie es in der Kontrollverordnung festgelegt ist. Die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Daten über ihre Flotten und deren Fischereitätigkeiten zusammentragen, verwalten und der Kommission zur Verfügung stellen. Darüber hinaus sollten sie untereinander, mit der Kommission und mit Drittländern zusammenarbeiten, wenn dies zur Koordinierung der Datenerhebung erforderlich ist.

(21)Im Hinblick auf eine größere Transparenz und bessere Zugänglichkeit von Informationen über Fanggenehmigungen der Union sollte die Kommission ein elektronisches Register der Fanggenehmigungen einrichten, das sowohl einen öffentlich zugänglichen als auch einen gesicherten Teil umfasst. Die Angaben im Unionsregister der Fanggenehmigungen enthalten auch personenbezogene Daten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung sollte mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 23 , der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 24 und den geltenden nationalen Rechtsvorschriften im Einklang stehen. 

(22)Um den Zugang zu den Unionsgewässern durch Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Drittlands angemessen zu regeln, sollten die entsprechenden Vorschriften den nach Maßgabe der Kontrollverordnung für Fischereifahrzeuge der Union geltenden Vorschriften entsprechen. Insbesondere sollte Artikel 33 der genannten Verordnung über die Meldung von Fangdaten und fangbezogenen Daten auch für Drittlandschiffe gelten, die in Unionsgewässern Fischfang betreiben.

(23)Fischereifahrzeuge aus Drittländern, die nicht über eine Genehmigung gemäß der vorliegenden Verordnung verfügen, sollten bei der Durchfahrt durch Unionsgewässer verpflichtet sein, dafür zu sorgen, dass ihre Fanggeräte so verstaut sind, dass sie nicht ohne weiteres zum Fischfang verwendet werden können.

(24)Die Mitgliedstaaten sollten dafür verantwortlich sein, die Fischereitätigkeiten von Drittlandschiffen in den Unionsgewässern zu kontrollieren und Verstöße in die nationale Verstoßkartei gemäß Artikel 93 der Kontrollverordnung einzutragen.

(25)Um die Genehmigungsverfahren zu vereinfachen, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission ein gemeinsames System für den Austausch und die Speicherung von Daten verwenden, so dass die erforderlichen Informationen und Aktualisierungen bei möglichst geringem Verwaltungsaufwand zur Verfügung gestellt werden. Hierbei sollten auch die im Flottenregister der Union enthaltenen Angaben in vollem Umfang genutzt werden.

(26)Um dem technischen Fortschritt und möglichen späteren neuen internationalen Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Annahme von Änderungen der Anhänge dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Liste der Angaben enthalten ist, die ein Marktteilnehmer zum Erhalt einer Fanggenehmigung vorlegen muss. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(27)Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um zu gewährleisten, dass die Bestimmungen dieser Verordnung für die Aufzeichnung, das Format und die Übermittlung von Daten zu Fanggenehmigungen durch die Mitgliedstaaten an die Kommission und an das Unionsregister der Fanggenehmigungen einheitlich umgesetzt werden, und um ein Verfahren für die Neuaufteilung ungenutzter Fangmöglichkeiten festzulegen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 25 ausgeübt werden.

(28)Die Kommission sollte umgehend geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies im Zusammenhang mit der Neuaufteilung von Fangmöglichkeiten in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit zwingend erforderlich ist.

(29)Angesichts der Anzahl und der Bedeutung der vorzunehmenden Änderungen sollte die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1
Gegenstand

Diese Verordnung enthält Vorschriften für die Erteilung und Verwaltung von Fanggenehmigungen für

(a)Fischereifahrzeuge der Union, die in den Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Drittlands im Rahmen einer regionalen Fischereiorganisation innerhalb oder außerhalb der Unionsgewässer oder auf Hoher See tätig sind, und

(b)Fischereifahrzeuge aus Drittländern, die in den Unionsgewässern tätig sind.

Artikel 2
Verhältnis zum internationalen Recht und zum Unionsrecht

Diese Verordnung lässt Folgendes unberührt:

(a)Bestimmungen in partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei und ähnlichen Fischereiabkommen zwischen der Union und Drittländern;

(b)Bestimmungen, die von regionalen Fischereiorganisationen oder ähnlichen Fischereiorganisationen verabschiedet wurden, in denen die Union Vertragspartei oder kooperierende Nichtvertragspartei ist;

(c)Bestimmungen in Rechtsvorschriften der Union zur Durchführung oder Umsetzung von Bestimmungen gemäß den Buchstaben a und b.

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Ferner gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

(a)„Hilfsschiff“: ein Schiff, das nicht mit einsatzbereitem Fanggerät ausgestattet ist und Fischereitätigkeiten erleichtert, unterstützt oder vorbereitet;

(b)„Fanggenehmigung“: die einem Fischereifahrzeug der Union oder einem Fischreifahrzeug eines Drittlands erteilte Genehmigung, bestimmte Fischereitätigkeiten in einem angegebenen Zeitraum, einem bestimmten Gebiet oder für eine bestimmte Fischerei unter bestimmten Bedingungen auszuüben;

(c)„Register der Fanggenehmigungen“: das System zur Verwaltung von Fanggenehmigungen und die zugehörige Datenbank;

(d)„direkte Genehmigung“: eine Fanggenehmigung, die einem Fischereifahrzeug der Union außerhalb eines partnerschaftlichen Abkommens für nachhaltige Fischerei von der zuständigen Behörde eines Drittlands erteilt wird;

(e)„Drittlandgewässer“: Gewässer unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Drittlands;

(f)„Beobachterprogramm“: eine Regelung im Rahmen einer regionalen Fischereiorganisation, wonach unter bestimmten Bedingungen Beobachter an Bord von Fischereifahrzeugen sein müssen, um zu prüfen, ob das Schiff die von dieser Organisation erlassenen Vorschriften einhält.

TITEL II
FISCHEREITÄTIGKEITEN VON FISCHEREIFAHRZEUGEN DER UNION AUSSERHALB DER UNIONSGEWÄSSER

Kapitel I
Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 4
Allgemeine Grundsätze

Unbeschadet der Verpflichtung, eine Genehmigung von der zuständigen Organisation oder dem betreffenden Drittland zu erhalten, dürfen Fischereifahrzeuge der Union außerhalb der Unionsgewässer nur dann Fischereitätigkeiten durchführen, wenn sie von ihrem Flaggenmitgliedstaat eine Fanggenehmigung erhalten haben.

Artikel 5
Zulässigkeitskriterien

1.Ein Flaggenmitgliedstaat darf nur dann eine Fanggenehmigung für Fischereitätigkeiten außerhalb der Unionsgewässer erteilen, wenn

(a)er vollständige und richtige Angaben zu dem Fischereifahrzeug und dem/n dazugehörigen Hilfsschiff(en), einschließlich Hilfsschiffen aus Drittländern, gemäß den Anhängen 1 und 2 erhalten hat;

(b)das Fischereifahrzeug im Besitz einer gültigen Fanglizenz gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ist;

(c)das Fischereifahrzeug und alle dazugehörigen Hilfsschiffe eine IMO-Nummer haben;

(d)in den zwölf Monaten vor dem Antrag auf eine Fanggenehmigung weder über den Marktteilnehmer noch über das Fischereifahrzeug eine Sanktion wegen eines schweren Verstoßes nach nationalem Recht des Mitgliedstaats gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates und Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates verhängt wurde;

(e)das Fischereifahrzeug nicht auf einer IUU-Schiffsliste einer regionalen Fischereiorganisation und/oder der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates steht;

(f)sofern zutreffend, dem Flaggenmitgliedstaat im Rahmen des betreffenden Fischereiabkommens oder der einschlägigen Bestimmungen der regionalen Fischereiorganisation Fangmöglichkeiten zustehen und

(g)sofern zutreffend, das Schiff die Anforderungen gemäß Artikel 6 erfüllt.

2.Die Kommission wird gemäß Artikel 43 ermächtigt, delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge 1 und 2 zu erlassen.

Artikel 6
Umflaggen

1.Dieser Artikel gilt für Fischereifahrzeuge, die in den fünf Jahren vor dem Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung

(a)aus dem Fischereiflottenregister der Union gestrichen und in einem Drittland umgeflaggt wurden und

(b)anschließend innerhalb von 24 Monaten nach der Streichung wieder in das Fischereiflottenregister der Union aufgenommen wurden.

2.Ein Flaggenmitgliedstaat darf nur dann eine Fanggenehmigung erteilen, wenn er sich davon überzeugt hat, dass ein in Absatz 1 genanntes Schiff in dem Zeitraum, in dem es die Flagge eines Drittlands führte,

(a)nicht an IUU-Fischerei beteiligt war und

(b)nicht in den Gewässern eines nichtkooperierenden Drittlands gemäß den Artikeln 31 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates tätig war.

3.Zu diesem Zweck legt der Marktteilnehmer alle von einem Flaggenmitgliedstaat geforderten Informationen über den betreffenden Zeitraum, mindestens aber nachstehende Unterlagen, vor:

(a)Eine Meldung der Fänge und des Fischereiaufwands in dem betreffenden Zeitraum;

(b)eine Kopie der von dem Flaggenmitgliedstaat für den betreffenden Zeitraum ausgestellten Fanggenehmigung;

(c)eine Kopie jeder Fanggenehmigung für Fischereitätigkeiten in den Gewässern von Drittländern während des betreffenden Zeitraums;

(d)eine offizielle Erklärung des Drittlands, unter dessen Flagge das Schiff fuhr, in der die Sanktionen aufgeführt sind, die in dem betreffenden Zeitraum über das Schiff oder den Marktteilnehmer verhängt wurden.

4.Ein Flaggenmitgliedstaat darf einem Schiff keine Fanggenehmigung erteilen, wenn es

(a)die Flagge eines Drittlands geführt hat, das als bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierendes Drittland gemäß den Artikeln 31 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates ermittelt oder auf die IUU-Liste gesetzt wurde, oder

(b)die Flagge eines Drittlands geführt hat, das gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1026/2012 des Rates 26 als Land ausgewiesen wurde, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt.

5.Absatz 4 findet keine Anwendung, wenn sich der Flaggenmitgliedstaat davon überzeugt hat, dass, sobald das Land als bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierend eingestuft oder als Land, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, ausgewiesen wurde, der Marktteilnehmer

(a)die Fangtätigkeiten eingestellt hat und

(b)die zur Streichung des Schiffs aus dem Fischereiflottenregister des Drittlands erforderlichen Verwaltungsformalitäten eingeleitet hat.

Artikel 7    
Überwachung der Fanggenehmigungen

1.Bei der Beantragung einer Fanggenehmigung legt der Marktteilnehmer dem Flaggenmitgliedstaat vollständige und richtige Daten vor.

2.Der Marktteilnehmer informiert den Flaggenmitgliedstaat unverzüglich über jede Änderung dieser Daten.

3.Der Flaggenmitgliedstaat überwacht, ob die Bedingungen, auf deren Grundlage eine Fanggenehmigung erteilt wurde, für die Dauer der Gültigkeit dieser Genehmigung weiterhin erfüllt sind.

4.Ist eine Bedingung, auf deren Grundlage eine Fanggenehmigung erteilt wurde, nicht mehr erfüllt, ändert oder widerruft der Flaggenmitgliedstaat die Genehmigung und teilt dies dem Marktteilnehmer und der Kommission entsprechend mit.

5.Auf Antrag der Kommission verweigert der Flaggenmitgliedstaat die Genehmigung, setzt sie aus oder widerruft sie, wenn zwingende politische Gründe im Zusammenhang mit der nachhaltigen Nutzung, Bewirtschaftung und Erhaltung lebender Meeresschätze oder der Verhinderung oder Unterbindung der illegalen, ungemeldeten oder unregulierten Fischerei vorliegen oder wenn die Union beschlossen hat, die Beziehungen zu dem betreffenden Drittland auszusetzen oder abzubrechen.

6.Versäumt es der Flaggenmitgliedstaat, die Genehmigung gemäß den Absätzen 4 und 5 zu verweigern, zu ändern, auszusetzen oder zu widerrufen, kann die Kommission beschließen, die Genehmigung zu widerrufen und den Flaggenmitgliedstaat sowie den Marktteilnehmer entsprechend zu informieren.

Kapitel II
Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Drittlandgewässern

Abschnitt 1
Fischereitätigkeiten im Rahmen von partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei

Artikel 8
Mitgliedschaft in einer regionalen Fischereiorganisation

Ein Fischereifahrzeug der Union darf nur dann von einer RFO bewirtschaftete Bestände in den Gewässern eines Drittlands befischen, wenn dieses Land Vertragspartei oder kooperierende Nichtvertragspartei dieser RFO ist.

Artikel 9
Anwendungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für Fischereitätigkeiten, die Fischereifahrzeuge der Union im Rahmen eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei in Drittlandgewässern ausüben.

Artikel 10
Fanggenehmigungen

Ein Fischereifahrzeug der Union darf nur dann im Rahmen eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei Fischereitätigkeiten in den Gewässern eines Drittlands durchführen, wenn es eine Fanggenehmigung erhalten hat, die

(a)    von seinem Flaggenmitgliedstaat und

(b)    von dem Drittland ausgestellt wurde, das die Hoheit oder Gerichtsbarkeit über die Gewässer hat, in denen die Tätigkeiten stattfinden.

Artikel 11
Bedingungen für die Ausstellung von Fanggenehmigungen durch einen Flaggenmitgliedstaat

Ein Flaggenmitgliedstaat darf nur dann eine Fanggenehmigung für Fischereitätigkeiten erteilen, die im Rahmen eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei in Drittlandgewässern ausgeübt werden, wenn

(a)die in Artikel 5 festgelegten Zulässigkeitskriterien erfüllt sind;

(b)die Bedingungen des betreffenden partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei eingehalten werden;

(c)der Marktteilnehmer alle Gebühren und Geldstrafen gezahlt hat, die die zuständige Behörde des Drittlands in den zurückliegenden zwölf Monaten eingefordert hat.

Artikel 12
Verwaltung von Fanggenehmigungen

1.Sobald ein Flaggenmitgliedstaat eine Fanggenehmigung ausgestellt hat, übermittelt er der Kommission den entsprechenden Antrag auf Genehmigung durch das Drittland.

2.Der in Absatz 1 genannte Antrag enthält die in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten Angaben zusammen mit allen sonstigen Angaben, die aufgrund des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei erforderlich sind.

3.Der Flaggenmitgliedstaat sendet der Kommission den Antrag mindestens zehn Tage vor Ablauf der Frist für die Übermittlung von Anträgen gemäß dem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei. Die Kommission kann von dem Flaggenmitgliedstaat alle zusätzlichen Informationen anfordern, die sie für notwendig erachtet.

4.Wenn die Kommission davon überzeugt ist, dass die in Artikel 11 genannten Bedingungen erfüllt sind, leitet sie den Antrag an das Drittland weiter.

5.Setzt ein Drittland die Kommission davon in Kenntnis, dass es beschlossen hat, eine Fanggenehmigung für ein Fischereifahrzeug der Union auszustellen, zu verweigern, auszusetzen oder zu widerrufen, so informiert die Kommission den Flaggenmitgliedstaat entsprechend.

Artikel 13
Neuaufteilung nicht ausgeschöpfter Fangmöglichkeiten im Rahmen von partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei

1.Die Kommission kann feststellen, dass in einem bestimmten Jahr oder einem anderen relevanten Zeitraum der Durchführung eines Protokolls zu einem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei Fangmöglichkeiten nicht ausgeschöpft wurden und die Mitgliedstaaten, denen die entsprechenden Anteile zugeteilt wurden, darüber informieren.

2.Innerhalb von zehn Tagen nach Eingang dieser Information der Kommission können die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten

(a)der Kommission mitteilen, dass sie ihre Fangmöglichkeiten zu einem späteren Zeitpunkt in dem Jahr oder dem betreffenden Zeitraum der Durchführung nutzen werden, indem sie einen Fischereiplan mit ausführlichen Angaben zur Zahl der beantragten Fanggenehmigungen, den geschätzten Fängen, dem Fanggebiet und dem Fangzeitraum vorlegen, oder

(b)die Kommission über den Austausch von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterrichten.

3.Teilt ein Mitgliedstaat der Kommission keine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen mit und bleiben somit Fangmöglichkeiten ungenutzt, kann die Kommission einen Aufruf zur Interessenbekundung für die ungenutzten Fangmöglichkeiten an die anderen Mitgliedstaaten richten, denen ein Teil der Fangmöglichkeiten zugeteilt wurde.

4.Innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt dieses Aufrufs zur Interessenbekundung können diese Mitgliedstaaten die Kommission über ihr Interesse an den ungenutzten Fangmöglichkeiten informieren. Zur Stützung ihres Antrags übermitteln sie einen Fischereiplan mit ausführlichen Angaben zur Zahl der beantragten Fanggenehmigungen, den geschätzten Fängen, dem Fanggebiet und dem Fangzeitraum.

5.Wenn es für die Bewertung des Antrags als erforderlich erachtet wird, kann die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten um zusätzliche Informationen ersuchen.

6.Bekunden die Mitgliedstaaten, denen ein Teil der Fangmöglichkeiten zugeteilt wurde, kein Interesse an den ungenutzten Fangmöglichkeiten, kann die Kommission einen Aufruf zur Interessenbekundung an alle Mitgliedstaaten richten. Ein Mitgliedstaat kann sein Interesse an den ungenutzten Fangmöglichkeiten entsprechend den Bedingungen gemäß Absatz 4 bekunden.

7.Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 4 oder 5 vorgelegten Informationen nimmt die Kommission eine vorübergehende Neuaufteilung der ungenutzten Fangmöglichkeiten vor und wendet dabei das Verfahren gemäß Artikel 14 an.

Artikel 14
Verfahren zur Neuaufteilung

1.Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten ein Verfahren zur Neuaufteilung ungenutzter Fangmöglichkeiten festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

2.In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit aufgrund der kurzen zur Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten verbleibenden Zeit erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte. Diese gelten für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten.

3.Bei der Festlegung des Verfahrens zur Neuaufteilung wendet die Kommission folgende Kriterien an:

(a)Für die Neuaufteilung zur Verfügung stehende Fangmöglichkeiten;

(b)Zahl der antragstellenden Mitgliedstaaten;

(c)jedem antragstellenden Mitgliedstaat bei der ursprünglichen Zuteilung von Fangmöglichkeiten zugewiesener Anteil;

(d)bisherige Fangmengen und bisheriger Fischereiaufwand jedes antragstellenden Mitgliedstaats;

(e)Anzahl, Art und Merkmale der eingesetzten Schiffe und Fanggeräte;

(f)Übereinstimmung des von den antragstellenden Mitgliedstaaten vorgelegten Fischereiplans mit den Elementen gemäß den Buchstaben a bis e.

Artikel 15
Zuteilung einer auf mehrere aufeinanderfolgende Zeiträume aufgeteilten jährlichen Quote

1.Sind die Fangbeschränkungen im Protokoll zu einem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei monatlich, vierteljährlich oder für einen anderen Teil eines Jahres festgesetzt, kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen, mit dem das Verfahren festgelegt wird, durch das die entsprechenden Fangmöglichkeiten monatlich, vierteljährlich oder für einen anderen Zeitraum auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

2.Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 werden im Einklang mit der jährlichen Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der einschlägigen Verordnung des Rates zugeteilt.

Abschnitt 2    
Fischereitätigkeiten mit direkten Genehmigungen

Artikel 16
Anwendungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für Fischereitätigkeiten, die Fischereifahrzeuge der Union außerhalb eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei in den Gewässern eines Drittlands ausüben.

Artikel 17
Fanggenehmigungen

Ein Fischereifahrzeug der Union darf nur dann außerhalb eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei Fischereitätigkeiten in den Gewässern eines Drittlands durchführen, wenn es eine Fanggenehmigung erhalten hat, die

(a)von seinem Flaggenmitgliedstaat und

(b)    von dem Drittland ausgestellt wurde, das die Hoheit oder Gerichtsbarkeit über die Gewässer hat, in denen die Tätigkeiten stattfinden.

Artikel 18
Bedingungen für die Ausstellung von Fanggenehmigungen durch einen Flaggenmitgliedstaat

Ein Flaggenmitgliedstaat darf nur dann eine Fanggenehmigung für Fischereitätigkeiten erteilen, die außerhalb eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei in den Gewässern eines Drittlands ausgeübt werden, wenn

(a)mit dem betreffenden Drittland kein partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei besteht oder das bestehende partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei ausdrücklich die Möglichkeit direkter Genehmigungen vorsieht;

(b)die in Artikel 5 festgelegten Zulässigkeitskriterien erfüllt sind;

(c)der Marktteilnehmer alle nachstehenden Unterlagen vorgelegt hat:

eine nach Abschluss der Verhandlungen zwischen dem Marktteilnehmer und dem Drittland von dem Drittland ausgestellte schriftliche Bestätigung der Bedingungen der geplanten direkten Genehmigung, mit der dem Marktteilnehmer Zugang zu den Fischereiressourcen gegeben wird, einschließlich der Dauer, der Bedingungen und der Fangmöglichkeiten ausgedrückt als Aufwands- oder Fangbeschränkungen;

einen Nachweis der Nachhaltigkeit der geplanten Fischereitätigkeiten auf der Grundlage

einer von dem Drittland und/oder einer regionalen Fischereiorganisation vorgelegten wissenschaftlichen Bewertung und

einer Prüfung der genannten Bewertung durch den Flaggenmitgliedstaat auf der Grundlage der Bewertung durch sein nationales Wissenschaftsinstitut;

eine Kopie der Fischereivorschriften des Drittlands;

eine amtliche Kontonummer bei einer öffentlichen Bank für die Zahlung aller Gebühren und

(d)im Falle der Befischung von Arten, die von regionalen Fischereiorganisation bewirtschaftet werden, das Drittland Vertragspartei oder kooperierende Nichtvertragspartei dieser Organisation ist.


Artikel 19
Verwaltung direkter Genehmigungen

1.Sobald ein Flaggenmitgliedstaat eine Fanggenehmigung ausgestellt hat, übermittelt er der Kommission die entsprechenden Angaben gemäß Artikel 18 und den Anhängen 1 und 2.

2.Fordert die Kommission nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Übermittlung der in Absatz 1 genannten Angaben weitere Informationen oder Nachweise an, teilt der Flaggenmitgliedstaat dem Marktteilnehmer mit, dass er die betreffenden Fischereitätigkeiten aufnehmen kann, sofern ihm auch die direkte Genehmigung durch das Drittland erteilt worden ist.

3.Stellt die Kommission im Anschluss an das Ersuchen um weitere Informationen oder Nachweise gemäß Absatz 2 fest, dass die Bedingungen des Artikels 18 nicht erfüllt sind, kann sie innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt aller angeforderten Informationen oder Nachweise die Erteilung der Fanggenehmigung ablehnen.

4.Setzt ein Drittland die Kommission davon in Kenntnis, dass es beschlossen hat, eine direkte Genehmigung für ein Fischereifahrzeug der Union auszustellen, zu verweigern, auszusetzen oder zu widerrufen, so informiert die Kommission den Flaggenmitgliedstaat entsprechend.

5.Setzt ein Drittland einen Flaggenmitgliedstaat davon in Kenntnis, dass es beschlossen hat, eine direkte Genehmigung für ein Fischereifahrzeug der Union auszustellen, zu verweigern, auszusetzen oder zu widerrufen, so informiert der Flaggenmitgliedstaat die Kommission entsprechend.

6.Der Marktteilnehmer stellt dem Flaggenmitgliedstaat eine Kopie der zwischen ihm und dem Drittland vereinbarten endgültigen Bedingungen, einschließlich einer Kopie der direkten Genehmigung, zur Verfügung.

Kapitel III
Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen

Artikel 20
Anwendungsbereich

Dieses Kapitel gilt für Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union, die von einer regionalen Fischereiorganisation bewirtschaftete Bestände in Unionsgewässern, auf Hoher See und in den Gewässern von Drittländern befischen.

Artikel 21
Fanggenehmigungen

Ein Fischereifahrzeug der Union darf nur dann von einer regionalen Fischereiorganisation bewirtschaftete Bestände befischen, wenn

(a)ihm sein Flaggenmitgliedstaat eine Fanggenehmigung erteilt hat;

(b)es in das entsprechende Register oder Verzeichnis der regionalen Fischereiorganisation eingetragen wurde und

(c)es bei Ausübung der Fischereitätigkeiten in Drittlandgewässern von dem betreffenden Drittland eine Fanggenehmigung gemäß Kapitel II erhalten hat.

Artikel 22
Bedingungen für die Ausstellung von Fanggenehmigungen durch einen Flaggenmitgliedstaat

Ein Flaggenmitgliedstaat darf nur dann eine Fanggenehmigung erteilen, wenn

(a)die Zulässigkeitskriterien gemäß Artikel 5 erfüllt sind;

(b)die Vorschriften der regionalen Fischereiorganisation oder die zu deren Umsetzung erlassenen Unionsvorschriften eingehalten werden und

(c)bei Ausübung der Fischereitätigkeiten in Drittlandgewässern die in Artikel 11 oder 18 festgelegten Kriterien erfüllt sind.

Artikel 23
Registrierung durch regionale Fischereiorganisationen

1.Der Flaggenmitgliedstaat übermittelt der Kommission die Liste(n) der Schiffe, denen er Fischereitätigkeiten im Rahmen einer regionalen Fischereiorganisation genehmigt hat.

2.Die Liste(n) gemäß Absatz 1 wird/werden entsprechend den Anforderungen der regionalen Fischereiorganisation erstellt, und die Angaben gemäß den Anhängen 1 und 2 werden beigefügt.

3.Die Kommission kann von dem Flaggenmitgliedstaat alle zusätzlichen Informationen anfordern, die sie für notwendig erachtet.

4.Wenn die Kommission davon überzeugt ist, dass die in Artikel 22 genannten Bedingungen erfüllt sind, sendet sie die Liste(n) der zugelassenen Schiffe an die regionale Fischereiorganisation.

5.Ist das Register oder Verzeichnis der regionalen Fischereiorganisation nicht öffentlich zugänglich, so unterrichtet die Kommission den Flaggenmitgliedstaat über die darin aufgenommenen Schiffe.

Kapitel IV
Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union auf Hoher See

Artikel 24
Anwendungsbereich

Dieses Kapitel gilt für Fischereitätigkeiten, die von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von mehr als 24 Metern auf Hoher See ausgeübt werden.

Artikel 25
Fanggenehmigungen

Ein Fischereifahrzeug der Union darf nur dann Fischereitätigkeiten auf Hoher See durchführen, wenn

(a)ihm sein Flaggenmitgliedstaat eine Fanggenehmigung erteilt hat und

(b)die Kommission gemäß Artikel 27 über die Fanggenehmigung informiert wurde.

Artikel 26
Bedingungen für die Ausstellung von Fanggenehmigungen durch einen Flaggenmitgliedstaat

Ein Flaggenstaat darf nur dann eine Fanggenehmigung für Fischereitätigkeiten auf Hoher See erteilen, wenn die Förderkriterien gemäß Artikel 5 erfüllt sind.

Artikel 27
Mitteilung an die Kommission

Ein Flaggenmitgliedstaat informiert die Kommission mindestens 15 Kalendertage vor dem Beginn der geplanten Fischereitätigkeiten auf Hoher See über die Fanggenehmigung und legt die Angaben gemäß den Anhängen 1 und 2 vor.

KAPITEL V
Chartern von Fischereifahrzeugen der Union

Artikel 28
Grundsätze

1.Ein Fischereifahrzeug der Union darf keine Fischereitätigkeiten im Rahmen von Chartervereinbarungen durchführen, wenn ein partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei besteht, es sei denn, das Abkommen sieht etwas anderes vor.

2.Ein Fischereifahrzeug der Union darf zu keinem Zeitpunkt Fischereitätigkeiten im Rahmen von mehr als einer Chartervereinbarung durchführen oder Untervercharterung betreiben.

3.Ein gechartertes Unionsschiff darf die Fangmöglichkeiten seines Flaggenmitgliedstaats nicht nutzen. Die Fänge eines gecharterten Schiffs werden auf die Fangmöglichkeiten des charternden Landes angerechnet.

Artikel 29
Verwaltung von Fanggenehmigungen im Rahmen einer Chartervereinbarung

Bei der Erteilung einer Fanggenehmigung für ein Schiff gemäß Artikel 11, 18, 22 oder 26 oder bei Fischereitätigkeiten im Rahmen einer Chartervereinbarung prüft der Flaggenmitgliedstaat, dass

(a)die zuständige Behörde des charternden Landes offiziell bestätigt hat, dass die Vereinbarung mit den nationalen Rechtsvorschriften im Einklang steht, und

(b)die Chartervereinbarung in der Fanggenehmigung aufgeführt ist.

Kapitel VI
Kontroll- und Berichterstattungspflichten

Artikel 30
Daten aus Beobachterprogrammen

Werden an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union im Rahmen eines Beobachterprogramms Daten erhoben, übermittelt der Betreiber des Fischereifahrzeugs diese Daten an seinen Flaggenmitgliedstaat.

Artikel 31
Informationen für Drittländer

1.Werden Fischereitätigkeiten im Rahmen dieses Titels durchgeführt und ist dies in dem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei mit dem betreffenden Drittland vorgesehen, übermittelt der Betreiber eines Fischereifahrzeugs der Union die jeweiligen Fangmeldungen und Anlandeerklärungen an das Drittland und sendet seinem Flaggenmitgliedstaat eine Kopie dieser Mitteilung.

2.Der Flaggenmitgliedstaat bewertet die Übereinstimmung der gemäß Absatz 1 an das Drittland übermittelten Daten mit den Daten, die er gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erhalten hat.

3.Die Nichtübermittlung von Fangmeldungen und Anlandeerklärungen an das in Absatz 1 genannte Drittland gilt hinsichtlich der Anwendung von Sanktionen und anderer in der Gemeinsamen Fischereipolitik vorgesehener Maßnahmen als schwerer Verstoß. Die Schwere des Verstoßes wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats unter Berücksichtigung von Kriterien wie Art des Schadens, Schadenswert, wirtschaftliche Lage des Zuwiderhandelnden und Ausmaß oder Wiederholung des Verstoßes festgelegt.

TITEL III
FISCHEREITÄTIGKEITEN VON FISCHEREIFAHRZEUGEN AUS DRITTLÄNDERN IN DEN UNIONSGEWÄSSERN

Artikel 32
Allgemeine Grundsätze

1.Ein Fischereifahrzeug aus einem Drittland darf keine Fischereitätigkeiten in den Unionsgewässern ausüben, es sei denn, die Kommission hat ihm eine Fangerlaubnis erteilt.

2.Ein Fischereifahrzeug aus einem Drittland, das in den Unionsgewässern fischen darf, muss die Vorschriften, die für die Fischereitätigkeiten der Schiffe der Union in der Fischereizone gelten, in der es tätig ist, und die Bestimmungen des betreffenden Fischereiabkommens beachten.

3.Fährt ein Fischereifahrzeug eines Drittlands ohne Genehmigung gemäß dieser Verordnung durch Unionsgewässer, müssen seine Fanggeräte so verzurrt und verstaut sein, dass sie nicht ohne weiteres zum Fischfang verwendet werden können.

Artikel 33
Bedingungen für Fanggenehmigungen

Die Kommission darf einem Fischereifahrzeug eines Drittlands nur dann eine Genehmigung für Fischereitätigkeiten in den Unionsgewässern erteilen, wenn

(a)die Angaben gemäß den Anhängen 1 und 2 zu dem Fischereifahrzeug und dem/n dazugehörigen Hilfsschiff(en) vollständig und richtig sind; das Fischereifahrzeug und alle dazugehörigen Hilfsschiffe eine IMO-Nummer haben;

(b)in den zwölf Monaten vor dem Antrag auf eine Fanggenehmigung weder über den Marktteilnehmer noch über das Fischereifahrzeug eine Sanktion wegen eines schweren Verstoßes nach nationalem Recht des Mitgliedstaats gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates und Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates verhängt wurde;

(c)das Fischereifahrzeug nicht auf einer IUU-Liste steht und/oder das Drittland nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates als nichtkooperierend ermittelt oder auf die Liste gesetzt wurde und nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1026/2012 als Land ausgewiesen wurde, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt;

(d)das Fischereifahrzeug im Rahmen des Fischereiabkommens mit dem betreffenden Drittland zugelassen ist und gegebenenfalls auf der im Rahmen dieses Abkommens geltenden Schiffsliste steht.

Artikel 34
Verfahren zur Ausstellung von Fanggenehmigungen

1.Das Drittland übermittelt der Kommission die Anträge für seine Fischereifahrzeuge vor Ablauf der in dem betreffenden Abkommen enthaltenen oder von der Kommission festgesetzten Frist.

2.Die Kommission kann von dem Drittland alle zusätzlichen Informationen anfordern, die sie für notwendig erachtet.

3.Wenn die Kommission davon überzeugt ist, dass die in Artikel 33 genannten Bedingungen erfüllt sind, stellt sie eine Fanggenehmigung aus und informiert das Drittland und die betreffenden Mitgliedstaaten darüber.

Artikel 35    
Überwachung der Fanggenehmigungen

1.Ist eine der Voraussetzungen gemäß Artikel 33 nicht mehr erfüllt, ändert die Kommission die Genehmigung oder widerruft sie und informiert das Drittland und die betreffenden Mitgliedstaaten darüber.

2.Die Kommission kann die Genehmigung verweigern, aussetzen oder widerrufen, wenn eine wesentliche Änderung der Umstände eingetreten ist, wenn zwingende politische Gründe, unter anderem internationale Menschenrechtsstandards oder die Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten oder unregulierten Fischerei, eine solche Maßnahme rechtfertigen oder wenn die Union aus einem der genannten oder einem anderen zwingenden politischen Grund beschlossen hat, die Beziehungen zu dem betreffenden Drittland auszusetzen oder abzubrechen.

Artikel 36
Schließung von Fischereien

1.Gelten die einem Drittland eingeräumten Fangmöglichkeiten als ausgeschöpft, so teilt die Kommission dies unverzüglich dem betreffenden Drittland und den zuständigen Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten mit. Um die Fortsetzung der Fischereitätigkeiten im Rahmen der nicht ausgeschöpften Fangmöglichkeiten zu gewährleisten, die sich jedoch auch auf die ausgeschöpften Fangmöglichkeiten auswirken können, unterbreitet das Drittland der Kommission technische Maßnahmen, die keine negativen Auswirkungen auf die ausgeschöpften Fangmöglichkeiten haben. Ab dem Zeitpunkt der Mitteilung gemäß Absatz 1 gelten die Fanggenehmigungen, die Schiffen unter der Flagge des betreffenden Drittlands erteilt wurden, für die betreffenden Fischereitätigkeiten als ausgesetzt und die Schiffe dürfen diese nicht mehr ausüben.

2.Eine Fanggenehmigung gilt als widerrufen, wenn eine Aussetzung von Fischereitätigkeiten gemäß Absatz 2 sämtliche Tätigkeiten betrifft, für die die Fanggenehmigung gewährt wurde.

3.Das Drittland stellt sicher, dass die betreffenden Fischereifahrzeuge unverzüglich von der Anwendung dieses Artikels unterrichtet werden und alle betroffenen Fischereitätigkeiten einstellen.

Artikel 37
Überfischung von Quoten in den Unionsgewässern

1.Stellt die Kommission fest, dass ein Drittland die ihm zugeteilten Quoten für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe überschritten hat, so nimmt die Kommission Abzüge von den Quoten vor, die diesem Land für den Bestand oder die Bestandsgruppe in den Folgejahren zusteht.

2.Kann eine Kürzung gemäß Absatz 1 nicht an der für den überfischten Bestand oder die überfischte Bestandsgruppe zugeteilten Quote vorgenommen werden, weil das betreffende Drittland über keine ausreichende Quote für den Bestand oder die Bestandsgruppe verfügt, kann die Kommission nach Anhörung des betreffenden Drittlands in den folgenden Jahren Quotenabzüge für andere Bestände oder Bestandsgruppen in demselben geografischen Gebiet oder für Bestände oder Bestandsgruppen von entsprechendem Marktwert vornehmen, für die diesem Drittland Quoten zugeteilt wurden.

Artikel 38
Kontrolle und Durchsetzung

1.Ein Fischereifahrzeug aus einem Drittland, das in den Unionsgewässern fischen darf, muss die Kontrollvorschriften beachten, die für die Fischereitätigkeiten der Schiffe der Union in der Fischereizone gelten, in der es tätig ist.

2.Ein Fischereifahrzeug aus einem Drittland, das in den Unionsgewässern fischen darf, übersendet der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle und gegebenenfalls dem Küstenmitgliedstaat die Daten, die Fischereifahrzeuge der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates an den Flaggenmitgliedstaat übermitteln müssen.

3.Die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle übermittelt die in Absatz 2 genannten Daten an den Küstenmitgliedstaat.

4.Ein Fischereifahrzeug aus einem Drittland, das in den Unionsgewässern fischen darf, legt der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle auf Anfrage die im Rahmen von geltenden Beobachterprogrammen erstellten Beobachterberichte vor.

5.Küstenmitgliedstaaten tragen alle von Fischereifahrzeugen aus Drittländern begangenen Verstöße sowie die damit einhergehenden Sanktionen in die nationale Verstoßkartei gemäß Artikel 93 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates ein.

6.Die Kommission leitet die Informationen gemäß Absatz 5 an das Drittland weiter, um sicherzustellen, dass das Drittland geeignete Maßnahmen trifft.

Absatz 1 gilt unbeschadet der Konsultationen zwischen der Union und Drittländern. In diesem Zusammenhang wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Ergebnisse der mit Drittländern abgehaltenen Konsultationen über Zugangsregelungen in Unionsrecht umzusetzen.

TITEL IV    
Daten und Informationen

Artikel 39
Unionsregister der Fanggenehmigungen

1.Die Kommission erstellt und betreibt ein elektronisches Unionsregister der Fanggenehmigungen, das aus einem öffentlich zugänglichen und einem gesicherten Teil besteht. Dieses Register

(a)enthält alle Informationen gemäß den Anhängen 1 und 2 und zeigt den Status jeder Genehmigung in Echtzeit;

(b)wird für den Austausch von Daten und Informationen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten verwendet und

(c)wird ausschließlich zum Zwecke einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiflotten verwendet.

2.Das Verzeichnis der Fanggenehmigungen in dem Register ist öffentlich zugänglich und enthält alle nachstehenden Informationen:

(a)Name und Flagge des Schiffs;

(b)Art der Genehmigung und

(c)Zeit und Gebiet, in dem Fischereitätigkeiten genehmigt sind (Anfangs- und Enddatum, Fischereizone).

3.Die Mitgliedstaaten nutzen das Register, um der Kommission Fanggenehmigungen zu übermitteln und die Angaben gemäß den Anforderungen der Artikel 12, 19, 23 und 27 auf dem neuesten Stand zu halten. 

Artikel 40
Technische Anforderungen

Den Austausch von Informationen gemäß den Titeln II, III und IV erfolgt elektronisch. Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2007/2/EG 27 kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die technischen Modalitäten für die Aufzeichnung, das Format und die Übermittlung der in den genannten Titeln aufgeführten Informationen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren des Artikels 45 erlassen.

Artikel 41
Datenzugang

Unbeschadet des Artikels 110 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates gewähren die Mitgliedstaaten oder die Kommission den an der Verwaltung von Fischereiflotten beteiligten zuständigen Verwaltungsstellen Zugang zum gesicherten Teil des Unionsregisters der Fanggenehmigungen gemäß Artikel 39.

Artikel 42
Datenverwaltung, Schutz personenbezogener Daten und Vertraulichkeit

Im Rahmen dieser Verordnung gewonnene Daten werden gemäß den Artikeln 109, 110, 111 und 113 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und der Richtlinie 95/46/EG sowie den nationalen Durchführungsbestimmungen behandelt.

Artikel 43
Beziehungen zu Drittländern und regionalen Fischereiorganisationen

1.Erhält ein Mitgliedstaat von einem Drittland oder einer regionalen Fischereiorganisation Informationen, die für die wirksame Anwendung der vorliegenden Verordnung von Bedeutung sind, so übermittelt er diese Informationen an die anderen betroffenen Mitgliedstaaten und die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle, sofern er dazu aufgrund bilateraler Abkommen mit dem Drittland oder der Vorschriften der betreffenden regionalen Fischereiorganisation berechtigt ist.

2.Die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle kann im Rahmen von Fischereiabkommen zwischen der Union und Drittländern und im Rahmen von regionalen Fischereiorganisationen oder ähnlichen Fischereiorganisationen, denen die Union als Vertragspartei oder kooperierende Nichtvertragspartei angehört, sachdienliche Informationen über Verstöße gegen diese Verordnung oder schwere Verstöße gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, an andere Parteien dieser Abkommen oder Organisationen vorbehaltlich der Zustimmung des Mitgliedstaats der die Information bereitgestellt hat, und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 weitergeben.

TITEL V
Verfahren, Befugnisübertragung und Durchführungsbestimmungen

Artikel 44
Ausübung der Befugnisübertragung

1.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 2 wird der Kommission übertragen.

3.Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 45
Ausschussverfahren

1.Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

TITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 46
Aufhebung

1.Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 wird aufgehoben.

2.Verweise auf Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 47
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am […] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident/Die Präsidentin    Der Präsident/Die Präsidentin

(1) Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013über die Gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(5) KOM(2011) 424 vom 13.7.2011.
(6) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. November 2012 zur externen Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik (2011/2318(INI)).
(7) http://www.fao.org/fishery/ipoa-iuu/en
(8) COFI/2014/4.2 (§29).
(9) Ebd. (§§40 und 41).
(10) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1).
(11) Artikel 28.
(12) ABl. C vom , S. .
(13) ABl. C vom , S. .
(14) ABl. C vom , S. .
(15) Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33).
(16) Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1).
(17) Beschluss 98/414/EG des Rates vom 8. Juni 1998 betreffend die Ratifikation des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 14).
(18) Beschluss 96/428/EG des Rates vom 25. Juni 1996 über die Annahme – durch die Gemeinschaft – des Übereinkommens zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See (ABl. L 177 vom 16.7.1996, S. 24).
(19) Generalversammlung der Vereinten Nationen, Entschließung A/Res/66/288 vom 27. Juli 2012 zu den Ergebnissen der Konferenz Rio+20 mit dem Titel „Die Zukunft, die wir wollen“.
(20) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013über die Gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(21) Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).
(22) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
(23) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(24) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
(25) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(26) Verordnung (EU) Nr. 1026/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte Maßnahmen zur Unterstützung der Bestandserhaltung gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 34).
(27) Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).
Top

Brüssel, den 10.12.2015

COM(2015) 636 final

ANHÄNGE

des

Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates

über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates

{SWD(2015) 276 final}
{SWD(2015) 279 final}


Anhang 1
Liste der zur Erteilung einer Fanggenehmigung vorzulegenden Informationen

* Pflichtfelder (Die Nummern 22 bis 25 und 28 bis 48 müssen nicht ausgefüllt werden, wenn die entsprechenden Angaben anhand der CFR- oder IMO-Nummer automatisch aus dem Flottenregister der Union abgerufen werden können.)

I

ANTRAGSTELLER

1

Name des Marktteilnehmers*

2

E-Mail*

3

Anschrift

4

Fax

5

Steuernummer (SIRET, NIF…)*

6

Telefon

7

Name des Schiffsagenten (nach den Bestimmungen des Protokolls)*

8

E-Mail*

9

Anschrift

10

Fax

11

Telefon

12

Name der Vereinigung oder des Vertreters des Marktteilnehmers*

13

E-Mail*

14

Anschrift

15

Fax

16

Telefon

17

Name des Kapitäns/Namen der Kapitäne*

18

E-Mail*

19

Staatsangehörigkeit*

20

Fax

21

Telefon

II

SCHIFFSKENNZEICHEN, TECHNISCHE MERKMALE UND AUSRÜSTUNG

22

Schiffsname*

23

Flaggenstaat*

24

Derzeitige Flaggenzugehörigkeit erworben am*

25

Äußere Kennzeichnung*

26

IMO-Nummer bzw. UVI-Nummer (eindeutige Schiffsidentifizierungsnummer)*

27

CFR-Nummer*

28

Internationales Rufzeichen (IRCS)*

29

Funkfrequenz*

30

Satellitentelefon-Nummer

31

MMSI-Nummer*

32

Baujahr und -ort*

33

Frühere Flagge und Datum des Erwerbs (sofern zutreffend)*

34

Rumpfmaterial: Stahl/Holz/Polyester/Sonstiges*

35

VMS-Transponder*

36

Modell*

37

Seriennummer*

38

Softwareversion*

39

Satellitenbetreiber*

40

Hersteller des VMS (Name)

41

Länge über alles des Schiffs*

42

Schiffsbreite*

43

Tiefgang*

44

Tonnage (in BRZ)*

45

Hauptmaschinenleistung (kW)*

46

Maschinentyp

47

Marke

48

Seriennummer der Maschine*

III

FISCHEREIKATEGORIE, FÜR DIE EINE FANGGENEHMIGUNG BEANTRAGT WIRD

49

Schiffstyp (FAO-Code)*

50

Fanggerätetyp (FAO-Code)*

53

Fischereigebiete (FAO Code)*

54

Fischereidivisionen – FAO oder Küstenstaat*

55

Anlandehafen/-häfen

56

Umladehafen/-häfen

57

Zielarten (FAO-Code oder Fischereikategorie gemäß Fischereiabkommen)*

58

Beantragte Dauer der Genehmigung (Beginn und Ende)

59

RFO-Registernummer (sofern bekannt)*

60

Datum der Aufnahme in das RFO-Register (sofern bekannt)*

61

Maximalbesatzung*

62

Von [PARTNERLAND]

63

Aus AKP-Staaten

64

Art der Aufbewahrung/Verarbeitung der Fische an Bord*: Frischer Fisch/Kühlung/Einfrieren/Fischmehl/Öl/Filetieren

65

Liste der Hilfsschiffe: Name/IMO-Nummer/CFR-Nummer

IV

CHARTERN

66

Schiff im Rahmen einer Chartervereinbarung tätig*: Ja/Nein

67

Art der Chartervereinbarung

68

Charterzeitraum (Beginn und Ende)*

69

Dem Schiff im Rahmen einer Chartervereinbarung zugeteilte Fangmöglichkeiten (in Tonnen)*

70

Drittland, das dem Schiff im Rahmen einer Chartervereinbarung Fangmöglichkeiten zuteilt*

Anlagen (bitte auflisten)

Anhang 2
Liste der für ein Hilfsschiff zur Unterstützung eines in Anhang 1 beschriebenen Fischereifahrzeugs vorzulegenden Informationen

* Pflichtfelder (Die Nummern 22 bis 25 und 28 bis 33 müssen für ein Hilfsschiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Union nicht ausgefüllt werden, wenn die entsprechenden Angaben anhand der CFR-Nummer automatisch aus dem Flottenregister der Union abgerufen werden können.)

I

BETREIBER DES HILFSSCHIFFS

1

Name des Marktteilnehmers*

2

E-Mail*

3

Anschrift

4

Fax

5

Steuernummer (SIRET, NIF…)*

6

Telefon

7

Name des Schiffsagenten (nach den Bestimmungen des Protokolls)*

8

E-Mail*

9

Anschrift

10

Fax

11

Telefon

12

Name der Vereinigung oder des Vertreters des Marktteilnehmers*

13

E-Mail*

14

Anschrift

15

Fax

16

Telefon

17

Name des Kapitäns/Namen der Kapitäne*

18

E-Mail*

19

Staatsangehörigkeit*

20

Fax

21

Telefon

II

KENNZEICHEN, TECHNISCHE MERKMALE UND AUSRÜSTUNG DES HILFSSCHIFFS

22

Schiffsname*

23

Flaggenstaat*

24

Derzeitige Flaggenzugehörigkeit erworben am*

25

Äußere Kennzeichnung*

26

IMO-Nummer bzw. UVI-Nummer (eindeutige Schiffsidentifizierungsnummer)*

27

CFR-Nummer (für Schiffe der Union, sofern bekannt)*

28

Internationales Rufzeichen (IRCS)*

29

Funkfrequenz*

30

Satellitentelefon-Nummer

31

MMSI-Nummer*

32

Baujahr und -ort

33

Frühere Flagge und Datum des Erwerbs (sofern zutreffend)*

34

Rumpfmaterial: Stahl/Holz/Polyester/Sonstiges

35

VMS-Transponder

36

Modell

37

Seriennummer

38

Softwareversion

39

Satellitenbetreiber

40

Hersteller des VMS (Name)

41

Länge über alles des Schiffs

42

Schiffsbreite

43

Tiefgang

44

Tonnage (in BRZ)

45

Hauptmaschinenleistung (kW)

47

Maschinentyp

48

Marke

49

Seriennummer der Maschine

III

ANGABEN ZU DEN UNTERSTÜTZEN FISCHEREITÄTIGKEITEN

50

Fischereigebiete (FAO Code)

51

Fischereidivisionen (FAO)

52

Zielarten (FAO-Code)

53

RFO-Registernnummer*

54

Datum der Aufnahme in das RFO-Register*

Anlagen (bitte auflisten)

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