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Document E2011P0017

Antrag des Hæstiréttur Íslands vom 15. Dezember 2011 auf Abgabe eines Gutachtens des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Aresbank SA gegen Landsbankinn hf., Fjármálaeftirlitið (Finanzaufsichtsamt) und Island (Rechtssache E-17/11)

OJ C 128, 3.5.2012, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

3.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 128/9


Antrag des Hæstiréttur Íslands vom 15. Dezember 2011 auf Abgabe eines Gutachtens des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Aresbank SA gegen Landsbankinn hf., Fjármálaeftirlitið (Finanzaufsichtsamt) und Island

(Rechtssache E-17/11)

2012/C 128/05

Mit Schreiben, das in der Gerichtskanzlei am 16. Dezember 2011 eingegangen ist, beantragte der oberste Gerichtshof Islands (Hæstiréttur Íslands) beim EFTA-Gerichtshof ein Gutachten in der Rechtssache Aresbank SA gegen Landsbankinn hf., Fjármálaeftirlitið (Finanzaufsichtsamt) und Island zu folgenden Fragen:

1.

Können Mittel, die Bank A bei Bank B einzahlt und die B zu einem festgelegten Zeitpunkt samt eigens vereinbarten Zinsen an A zurückzahlen muss, auch dann als Einlage im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme angesehen werden, wenn Folgendes zutrifft: die betreffenden Mittel werden nach der Einzahlung bei B nicht auf einem auf A laufenden Konto angelegt, B sendet A keine besondere Bestätigung des Eingangs der Mittel, B zahlt in Bezug auf die Mittel keine Prämien an den isländischen Einlagensicherungsfonds und die Mittel werden in den Büchern von B nicht als Einlage verbucht. Vorausgesetzt wird hierbei, dass sowohl Bank A als auch Bank B in verschiedenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums als Geschäftsbanken zugelassen sind.

2.

Ist es bei der Beantwortung von Frage 1 von Bedeutung, ob der Sitzstaat von Bank B von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme (siehe Anhang I Ziffer 1) Gebrauch macht, wonach Einlagen von Finanzinstituten von der Einlagensicherung ausgenommen werden können?

3.

Ist es bei der Beantwortung von Frage 1 von Bedeutung, ob Bank A, die im Land des Geschäftspartners tätig ist und dort über eine Zulassung als Geschäftsbank verfügt, die mit dieser Zulassung verbundene Genehmigung zur Annahme von Einlagen von privaten Investoren nicht in Anspruch nimmt, sondern ihre Tätigkeit durch Einlagen ihres Besitzers und durch die Ausgabe von Finanzinstrumenten finanziert, die betreffenden Mittel anschließend über den so genannten Interbankenmarkt weiterverleiht?


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