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Document C2016/041/03

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2016 — Einzellandprogramme — Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern gemäß Verordnung (EU) Nr. 1144/2014

OJ C 41, 4.2.2016, p. 4–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

4.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 41/4


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN 2016

EINZELLANDPROGRAMME

Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern gemäß Verordnung (EU) Nr. 1144/2014

(2016/C 41/03)

1.   HINTERGRUND UND ZWECK DIESER AUFFORDERUNG

1.1.   Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse

Am 22. Oktober 2014 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 (1) über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates. Diese Verordnung wird ergänzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1829 der Kommission (2), und die Vorschriften für ihre Anwendung sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1831 der Kommission (3) dargelegt.

Allgemeines Ziel der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen ist die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Landwirtschaftssektors der Union.

Mit den Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:

a)

die Erhöhung des Bekanntheitsgrads der Vorzüge der aus der Union stammenden Agrarerzeugnisse und der hohen Standards, denen die Produktionsmethoden in der Union unterliegen;

b)

die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und die Steigerung des Konsums von Agrarerzeugnissen und bestimmten Lebensmitteln aus der Union sowie die Verbesserung der Wahrnehmbarkeit ihrer besonderen Merkmale inner- und außerhalb der Union;

c)

die Erhöhung des Bekanntheitsgrads und eine breitere Anerkennung der Qualitätsregelungen der Union;

d)

die Erhöhung des Marktanteils von Agrarerzeugnissen und bestimmten Lebensmitteln aus der Union, wobei besonderes Augenmerk auf diejenigen Drittlandsmärkte zu richten ist, die das größte Wachstumspotenzial haben;

e)

die Wiederherstellung normaler Marktbedingungen bei schwerwiegenden Störungen des Marktes, einem Verlust des Verbrauchervertrauens oder anderen spezifischen Problemen.

1.2.   Jahresarbeitsprogramm der Kommission für 2016

Das Jahresarbeitsprogramm der Kommission für 2016, das am 13. Oktober 2015 angenommen wurde, enthält die konkreten Vorgaben für die Gewährung der Kofinanzierung und die Maßnahmenschwerpunkte für Vorschläge für Einzellandprogramme und Mehrländerprogramme im Binnenmarkt und in Drittländern. Es ist unter folgender Adresse abrufbar:

http://ec.europa.eu/agriculture/promotion/annual-work-programmes/2016/index_de.htm

1.3.   Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel

Die Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel (Chafea) wurde von der Europäischen Kommission mit der Verwaltung bestimmter Teile der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern betraut, darunter auch mit der Evaluierung der Einzellandprogramme.

1.4.   Die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

Die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen betrifft die Umsetzung von Einzellandprogrammen im Rahmen von Anhang I Abschnitt 1.2.1.1 und 1.2.1.2 des Jahresarbeitsprogramms 2016 in Bezug auf Maßnahmen unter den thematischen Schwerpunkten 1 und 2, d. h. Einzellandprogramme im Binnenmarkt und in Drittländern.

2.   ZIEL(E) — THEMEN — SCHWERPUNKTE

In Anhang I Abschnitt 1.2.1.1 und 1.2.1.2 des Jahresarbeitsprogramms 2016 sind die thematischen Prioritäten für die Maßnahmen aufgeführt, die im Rahmen dieser Aufforderung kofinanziert werden sollen (siehe auch nachstehenden Abschnitt 6.2 zu den förderfähigen Tätigkeiten). Für eine Finanzierung kommen nur Vorschläge in Betracht, die unmittelbar dem Thema und der Beschreibung in diesem Abschnitt des Jahresarbeitsprogramms entsprechen. Mit der vorliegenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen werden daher 10 Themen für Vorschläge bekanntgegeben. Anträge, die im Rahmen dieser Aufforderung eingereicht werden, müssen unter eines dieser vorrangigen Themen fallen. Eine vorschlagende Organisation kann mehrere Anträge für verschiedene Projekte zum gleichen Schwerpunktthema einreichen. Ebenso ist es möglich, mehrere Anträge für verschiedene Projekte zu unterschiedlichen Schwerpunktthemen einzureichen.

3.   ZEITPLAN

Die Einreichungsfrist endet am 28. April 2016 um 17.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit).

 

Etappen

Termin und Zeitpunkt oder voraussichtlicher Zeitraum

a)

Veröffentlichung der Aufforderung

4.2.2016

b)

Frist für die Einreichung von Anträgen

28.4.2016

c)

Bewertung (voraussichtlich)

29.4.-31.8.2016

d)

Benachrichtigung der Antragsteller (voraussichtlich)

< 30.9.2016

e)

Beschluss der Kommission (voraussichtlich)

< 30.11.2016

f)

Unterzeichnung des Vertrags mit dem Mitgliedstaat (voraussichtlich)

< 28.2.2017

g)

Beginn der Maßnahme (voraussichtlich)

> 1.12.2016

4.   VERFÜGBARE MITTEL

Für die Kofinanzierung von Maßnahmen im Rahmen dieser Aufforderung ist ein Gesamtbudget in Höhe von 93 650 000 EUR vorgesehen.

Die indikativen Beträge, die pro Thema zur Verfügung stehen, sind in der Tabelle „Förderfähige Tätigkeiten“ unter Punkt 6 angegeben.

Voraussetzung ist allerdings, dass diese Mittel nach Feststellung des Haushaltsplans 2017 durch die EU-Haushaltsbehörde oder im Rahmen der Regelung der vorläufigen Zwölftel zur Verfügung stehen. Da es sich um nicht getrennte Mittel handelt, hängt dieser Betrag außerdem von der Verfügbarkeit von Mitteln für die darauffolgenden drei Jahre ab.

Die Kommission behält sich das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.

5.   VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ZULÄSSIGKEIT

Die Anträge sind innerhalb der in Abschnitt 3 genannten Frist einzureichen.

Die Anträge sind vom Koordinator online über das Teilnehmerportal einzureichen (das elektronische Einreichungssystem finden Sie unter: https://ec.europa.eu/research/participants/portal/desktop/en/opportunities/agrip/index.html

Die Nichterfüllung dieser Voraussetzungen führt zur Ablehnung des Antrags.

Anträge können in jeder Amtssprache der Europäischen Union eingereicht werden. Allerdings sollten die Antragsteller bei der Erarbeitung der Vorschläge berücksichtigen, dass die Verwaltung der Verträge den Mitgliedstaaten obliegt. Es empfiehlt sich daher, den Vorschlag in der(den) Sprache(n) des Herkunftsmitgliedstaats der vorschlagenden Organisation(en) einzureichen, sofern der betreffende Mitgliedstaat nicht sein Einverständnis erklärt hat, den Vertrag in englischer Sprache zu schließen (4). Zur Erleichterung der Prüfung der Vorschläge durch unabhängige Sachverständige, die die technischen Aspekte bewerten, sollte vorzugsweise eine englische Übersetzung des technischen Teils (Teil B) zusammen mit dem Vorschlag eingereicht werden, wenn dieser in einer anderen EU-Amtssprache abgefasst ist.

6.   KRITERIEN FÜR DIE FÖRDERFÄHIGKEIT

6.1.   Zulässige Antragsteller

Vorschläge für Einzellandprogramme können nur von juristischen Personen sowie von anderen Einrichtungen eingereicht werden, die nach dem geltenden nationalen Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, sofern deren Vertreter befugt sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen und Bürgschaften zum Schutz der finanziellen Interessen der Union anzubieten, die denen gleichstehen, die von juristischen Personen angeboten werden, wie in Artikel 131 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) („Haushaltsordnung“) ausgeführt.

Antragsteller sind:

a)

Organisationen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014;

b)

Vertreter des von dem Vorschlag betroffenen Sektors oder Erzeugnisses, die die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 1 oder Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 erfüllen.

Vorschläge können von einer oder mehreren der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, c, oder d der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 aufgeführten vorschlagenden Organisationen eingereicht werden.

Es sind nur Anträge von Einrichtungen zulässig, die in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind.

Nicht förderfähige Einrichtungen: Antragsteller, die bereits Finanzhilfen der Union für die gleichen Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen erhalten, die Bestandteil ihres Vorschlags/ihrer Vorschläge sind, kommen nicht für eine Förderung dieser Maßnahmen im Rahmen von Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 in Betracht.

Zur Prüfung der Förderfähigkeit der Antragsteller sind folgende Unterlagen einzureichen:

privatrechtliche Einrichtung: Auszug aus dem Amts- oder Gesetzblatt, Satzung, Auszug aus dem Handels- oder Verbandsregister, Kopie des Dokuments, aus dem hervorgeht, ob der Antragsteller mehrwertsteuerpflichtig ist (in manchen Ländern ist die Handelsregisternummer mit der USt.-IdNr. identisch, in diesen Fällen ist nur eines dieser Dokumente erforderlich);

öffentlich-rechtliche Einrichtung: Kopie der Urkunde oder des Beschlusses, mit der bzw. dem das Bestehen des öffentlich-rechtlichen Unternehmens nachgewiesen wird, oder ein anderer amtlicher Nachweis für das Bestehen der öffentlich-rechtlichen Körperschaft;

Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit: Nachweis darüber, dass die Vertreter befugt sind, im Namen der Einrichtung rechtliche Verpflichtungen einzugehen.

Unterlagen zum Nachweis dafür, dass der Antragsteller die Repräsentativitätskriterien gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 erfüllt.

6.2.   Förderfähige Tätigkeiten

Die Vorschläge müssen die in Anhang II des Jahresarbeitsprogramms genannten Förderkriterien erfüllen, d. h.

a)

die Vorschläge dürfen sich ausschließlich auf die in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 aufgelisteten Erzeugnisse und Regelungen beziehen;

b)

die Vorschläge müssen gewährleisten, dass die Maßnahmen von Durchführungsstellen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 umgesetzt werden. Die vorschlagenden Organisationen müssen die für die Durchführung der Programme zuständigen Stellen auswählen, wobei auf das beste Preis-Leistungs-Verhältnis und die Abwesenheit von Interessenkonflikten zu achten ist (siehe Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 und Abschnitt 11.1 Buchstabe e der Aufforderung). Die vorschlagende Organisation muss dafür sorgen, dass die für die Durchführung des Programms zuständige Stelle spätestens vor der Unterzeichnung des Vertrags ausgewählt wird (siehe Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1831);

c)

wenn eine vorschlagende Organisation vorschlägt, bestimmte Teile des Vorschlags selbst durchzuführen, muss sie sicherstellen, dass die Kosten für die Maßnahmen, die sie selbst durchführen will, die marktüblichen Preise nicht überschreiten;

d)

die Vorschläge müssen den Unionsvorschriften über die betreffenden Erzeugnisse und ihre Vermarktung entsprechen und, sofern sie auf den Binnenmarkt abzielen, spezielle Voraussetzungen erfüllen; sie müssen von nennenswertem Umfang sein und unionsweite Bedeutung haben, wie in Artikel 3 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 vorgeschrieben;

e)

wenn eine vermittelte Botschaft Informationen über die Auswirkungen auf die Gesundheit enthält, müssen die Vorschläge die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 erfüllen;

f)

wenn der Vorschlag die Nennung von Ursprungsangaben oder Marken vorsieht, sind die in Kapitel II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1831 genannten Vorschriften einzuhalten.

Darüber hinaus muss ein Vorschlag einer der im Jahresarbeitsprogramm 2016 genannten thematischen Prioritäten für Einzellandprogramme entsprechen. Nachstehend sind auszugsweise die im Jahresarbeitsprogramm 2016 genannten 10 Themen, zu denen Anträge eingereicht werden können, aufgelistet. Neben den Themen sind die jeweils vorgesehenen Beträge, die Ziele und die erwarteten Ergebnisse aufgeführt.

Maßnahmen unter dem thematischen Schwerpunkt 1: Einzellandprogramme im Binnenmarkt

Themen

Vorgesehener Gesamtbetrag

Jahresschwerpunkte, verfolgte Ziele und erwartete Ergebnisse

Thema 1  (6) Informations- und Absatzförderungsprogramme zur Erhöhung des Bekanntheitsgrads und der Anerkennung der Qualitätsregelungen der Union gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014, mit Ausnahme von Programmen, bei denen die Illustration ausschließlich durch Milch/Molkereiprodukte, Schweinefleischerzeugnisse oder eine Kombination von beidem erfolgt

10 050 000 EUR

Das Ziel besteht in der Erhöhung des Bekanntheitsgrads und in einer breiteren Anerkennung der besonderen Qualitätsregelungen der Union:

Qualitätsregelungen: geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.), geschützte geografische Angabe (g.g.A.), garantiert traditionelle Spezialität (g.t.S.) und fakultative Qualitätsangaben

ökologische Landwirtschaft

landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in den Gebieten in äußerster Randlage der Union

Auf die Qualitätsregelungen der Union ausgerichtete Informations- und Absatzförderungsprogramme sollten ein Hauptschwerpunkt im Binnenmarkt sein, da diese Regelungen dem Verbraucher Sicherheit hinsichtlich der Qualität und der Merkmale des Erzeugnisses bzw. der Produktionsverfahren geben, zu einer höheren Wertschöpfung bei den betreffenden Erzeugnissen führen und die Absatzmöglichkeiten verbessern.

Zu den erwarteten Ergebnissen gehört die Erhöhung der Wiedererkennung des mit den Qualitätsregelungen der Union verbundenen Logos durch die europäischen Verbraucher, denn der Eurobarometer-Spezial-Umfrage Nr. 389 zufolge erkennen nur 14 % der europäischen Verbraucher die Logos auf Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) wieder, d. h. auf den Erzeugnissen, die den wichtigsten Qualitätsregelungen der Union unterliegen (wobei der Anteil je nach Mitgliedstaat zwischen 3 % und 36 % lag).

Das erwartete Endergebnis besteht in der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und des Verbrauchs von Agrarlebensmitteln der Union, die im Rahmen einer Qualitätsregelung der Union registriert sind, sowie in der Erhöhung ihres Ansehens und ihres Marktanteils.

Thema 2  (6) Informations- und Absatzförderungsprogramme zur Hervorhebung der Besonderheiten der landwirtschaftlichen Produktionsmethoden in der Union und der Merkmale von europäischen Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln, mit Ausnahme von Programmen, die ausschließlich Milch/Molkereiprodukte, Schweinefleischerzeugnisse oder eine Kombination von beidem betreffen

6 700 000 EUR

Die Besonderheiten der landwirtschaftlichen Produktionsmethoden in der Union sollen insbesondere in Bezug auf Lebensmittelsicherheit, Rückverfolgbarkeit, Echtheit, Kennzeichnung, Nährwert und Hygiene, Tier- und Umweltschutz sowie Nachhaltigkeit und die Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln insbesondere in Bezug auf deren Qualität, Geschmack, Vielfalt und Traditionen hervorgehoben werden. In Betracht kommen alle förderfähigen Erzeugnisse — mit Ausnahme von Milch/Molkereiprodukten und Schweinefleischerzeugnissen, sofern sie unter Programme fallen, die keine sonstigen förderfähigen Erzeugnisse beinhalten — mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit und den Verbrauch von Agrarerzeugnisse und Lebensmitteln aus der Union zu erhöhen und so ihren Marktanteil im Binnenmarkt zu steigern.

Zu den erwarteten Ergebnissen gehört die Sensibilisierung der Verbraucher für die Vorzüge der aus der Union stammenden Agrarerzeugnisse.

Erwartete Auswirkungen sind die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und des Verbrauchs der betreffenden Agrarlebensmittel der Union sowie die Erhöhung ihres Ansehens und ihres Marktanteils.

Thema 3 Informations- und Absatzförderungsprogramme in Bezug auf Milch/Molkereiprodukte, Schweinefleischerzeugnisse oder eine Kombination von beidem

9 000 000 EUR

Angesichts der besonderen Marktsituation im Milch- und Schweinefleischsektor im Jahr 2015 bestehen die Ziele in der Steigerung des Bekanntheitsgrads und der Anerkennung der besonderen Qualitätsregelungen der Union, die ausschließlich Milch/Molkereiprodukte bzw. Schweinefleischerzeugnisse betreffen, sowie in der Hervorhebung der Besonderheiten der landwirtschaftlichen Produktionsmethoden in der EU, insbesondere in Bezug auf Lebensmittelsicherheit, Rückverfolgbarkeit, Echtheit, Kennzeichnung, Nährwert und Hygiene, Tier- und Umweltschutz sowie Nachhaltigkeit und die Merkmale von Milch/Molkereiprodukten bzw. Schweinefleischerzeugnissen insbesondere in Bezug auf deren Qualität, Geschmack, Vielfalt und Traditionen.

Zu den erwarteten Ergebnissen gehören die Erhöhung der Wiedererkennung des mit den Qualitätsregelungen der Union verbundenen Logos durch die europäischen Verbraucher, die Sensibilisierung für die Vorzüge der aus der EU stammenden Milch/Molkereiprodukte und Schweinefleischerzeugnisse und damit die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und des Verbrauchs dieser Erzeugnisse sowie ihrer Marktanteile im Binnenmarkt.


Maßnahmen unter dem thematischen Schwerpunkt 2: Einzellandprogramme in Drittländern

Themen

Vorgesehener Gesamtbetrag

Jahresschwerpunkte, verfolgte Ziele und erwartete Ergebnisse

Thema 4  (6) Informations- und Absatzförderungsprogramme, die auf eines oder mehrere der folgenden Länder abzielen: China, Japan, Südkorea oder Taiwan

11 725 000 EUR

Die Informations- und Absatzförderungsprogramme sollten auf eines oder mehrere der zu dem entsprechenden Thema aufgeführten Länder ausgerichtet sein.

Die Ziele dieser Programme sollten mit den in der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 festgelegten allgemeinen und besonderen Zielen im Einklang stehen.

Die erwartete Wirkung besteht letztlich in der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und des Verbrauchs von Agrarlebensmitteln der Union sowie in der Erhöhung ihres Ansehens und ihres Marktanteils in diesen Zielländern.

Thema 5  (6) Informations- und Absatzförderungsprogramme, die auf eines oder mehrere der folgenden Länder abzielen: USA oder Kanada

11 725 000 EUR

Thema 6  (6) Informations- und Absatzförderungsprogramme, die auf ein oder mehrere zentral- und südamerikanische Länder oder Länder des karibischen Raums abzielen

7 035 000 EUR

Thema 7  (6) Informations- und Absatzförderungsprogramme, die auf ein oder mehrere südostasiatische Länder — nämlich Brunei, Kambodscha, Indonesien, Laos, Malaysia, Myanmar, Philippinen, Singapur, Thailand, Timor-Leste oder Vietnam — abzielen

7 035 000 EUR

Thema 8  (6) Informations- und Absatzförderungsprogramme, die auf ein oder mehrere Länder Afrikas oder des Nahen Ostens abzielen

4 690 000 EUR

Thema 9  (6) Informations- und Absatzförderungsprogramme, die auf sonstige geografische Gebiete abzielen

4 690 000 EUR

Thema 10 Informations- und Absatzförderungsprogramme zu Milch/Molkereiprodukten, Schweinefleischerzeugnissen oder einer Kombination von beidem, die auf ein Drittland abzielen

21 000 000 EUR

Arten förderfähiger Tätigkeiten

Die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen können insbesondere aus den nachstehenden Tätigkeiten bestehen, die im Rahmen dieser Aufforderung förderfähig sind:

1.

Projektmanagement

2.

Strategie

Festlegung einer Kommunikationsstrategie

Festlegung der visuellen Identität der Kampagne

3.

Öffentlichkeitsarbeit

PR-Maßnahmen

Presseveranstaltungen

4.

Website, soziale Medien

Einrichtung, Aktualisierung, Pflege einer Website

soziale Medien (Einrichtung von Benutzerkonten, regelmäßige Posts)

Sonstiges (mobile Apps, E-Learning-Plattformen, Webinare usw.)

5.

Werbung

Druckerzeugnisse

TV

Rundfunk

Internet

Außenwerbung

Kino

6.

Kommunikationsmittel

Veröffentlichungen, Medienpakete, Werbeartikel

Werbefilme

7.

Veranstaltungen

Messestände

Seminare, Workshops, Treffen zwischen Unternehmen, Schulungen für Händler/Köche, Aktivitäten an Schulen

Restaurantwochen

Sponsoring von Veranstaltungen

Studienreisen nach Europa

8.

Werbemaßnahmen in Verkaufsstellen

Verkostungen

Sonstiges: Werbung in Veröffentlichungen von Einzelhändlern, POS-Werbung

Durchführungszeitraum

Die kofinanzierte Maßnahmen (Bereitstellung von Informationen/Absatzförderungsprogramme) werden über einen Zeitraum von mindestens einem, höchstens jedoch drei Jahren durchgeführt.

In den Vorschlägen sollte die Dauer der Maßnahme angegeben werden.

7.   AUSSCHLUSSKRITERIEN

7.1.   Ausschluss von der Teilnahme

Antragsteller werden vom Teilnahmeverfahren für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgeschlossen, wenn sie sich in einer der folgenden Ausschlusssituationen befinden (7):

a)

der Wirtschaftsteilnehmer ist zahlungsunfähig oder befindet sich in einem Insolvenzverfahren oder in Liquidation, seine Vermögenswerte werden von einem Insolvenzverwalter oder Gericht verwaltet, er befindet sich in einem Vergleichsverfahren, seine gewerbliche Tätigkeit wurde eingestellt oder er befindet sich aufgrund eines in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage;

b)

durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung wurde festgestellt, dass der Wirtschaftsteilnehmer seinen Verpflichtungen zur Entrichtung seiner Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge gemäß dem Recht des Landes seiner Niederlassung, des Landes des öffentlichen Auftraggebers oder des Landes der Auftragsausführung nicht nachgekommen ist;

c)

durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung wurde festgestellt, dass der Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat aufgrund eines Verstoßes gegen geltende Gesetze, Bestimmungen oder ethische Normen seines Berufsstandes oder aufgrund jeglicher Form von rechtswidrigem Handeln, das sich auf seine berufliche Glaubwürdigkeit auswirkt, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt; dazu zählen insbesondere folgende Verhaltensweisen:

i)

falsche Erklärungen, die im Zuge der Mitteilung der erforderlichen Auskünfte zur Überprüfung des Fehlens von Ausschlussgründen oder der Einhaltung der Eignungskriterien bzw. bei der Auftragsausführung in betrügerischer Absicht oder durch Fahrlässigkeit abgegeben wurden;

ii)

Absprachen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern mit dem Ziel einer Wettbewerbsverzerrung;

iii)

Verstoß gegen die Rechte des geistigen Eigentums;

iv)

Versuch der Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers während des Vergabeverfahrens;

v)

Versuch, vertrauliche Informationen über das Verfahren zu erhalten, durch die unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangt werden könnten;

d)

durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung wurde festgestellt, dass der Wirtschaftsteilnehmer sich einer der folgenden Straftaten schuldig gemacht hat:

i)

Betrug im Sinne des Artikels 1 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 ausgearbeiteten Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (8);

ii)

Bestechung im Sinne des Artikels 3 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Mai 1997 ausgearbeiteten Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (9), und des Artikels 2 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates (10) sowie Bestechung im Sinne des Rechts des Landes des öffentlichen Auftraggebers, des Landes der Niederlassung des Wirtschaftsteilnehmers oder des Landes der Auftragsausführung;

iii)

Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates (11);

iv)

Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12);

v)

Straftaten mit terroristischem Hintergrund oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten im Sinne des Artikels 1 beziehungsweise des Artikels 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates (13) oder Anstiftung, Beihilfe und Versuch im Sinne des Artikels 4 des genannten Beschlusses;

vi)

Kinderarbeit oder andere Formen des Menschenhandels im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (14);

e)

der Wirtschaftsteilnehmer hat bei der Ausführung eines aus dem Haushalt finanzierten Auftrags erhebliche Mängel bei der Erfüllung der Hauptauflagen erkennen lassen, die eine vorzeitige Beendigung des Auftrags, die Anwendung von pauschaliertem Schadensersatz oder anderen Formen von Vertragsstrafen nach sich gezogen haben oder die durch Überprüfungen, Rechnungsprüfungen oder Ermittlungen eines Anweisungsbefugten, des OLAF oder des Rechnungshofs aufgedeckt wurden;

f)

durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung wurde festgestellt, dass der Wirtschaftsteilnehmer eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates (15) begangen hat.

7.2.   Ausschluss von der Gewährung einer Finanzhilfe

Antragsteller werden von der Gewährung einer Kofinanzierung ausgeschlossen, wenn sie sich während des Vergabeverfahrens in einer der in Artikel 107 der Haushaltsordnung genannten Situationen befinden:

a)

es besteht eine der Ausschlusssituation nach Artikel 106 der Haushaltsordnung;

b)

die für die Teilnahme am Verfahren verlangten Auskünfte wurden verfälscht oder nicht erteilt.

Das Nichtvorliegen von Ausschlusskriterien bestätigt der Antragsteller durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens in seinem Online-Antrag. Nach ihrer Auswahl für die Kofinanzierung müssen alle Begünstigten eine ehrenwörtliche Erklärung unterzeichnen, in der sie versichern, sich nicht in einer der in Artikel 106 Absatz 1 und Artikel 107-109 der Haushaltsordnung genannten Situationen zu befinden. Die Antragsteller sollten den Anweisungen im Teilnehmerportal folgen.

8.   AUSWAHLKRITERIEN

8.1.   Finanzielle Leistungsfähigkeit

Die Antragsteller müssen über stabile und ausreichende Finanzierungsquellen verfügen, damit sie ihre Tätigkeit während der Dauer der Durchführung der Maßnahme aufrechterhalten und sich an ihrer Finanzierung beteiligen können.

Die finanzielle Leistungsfähigkeit aller Antragsteller wird im Einklang mit den Vorgaben der Haushaltsordnung Nr. 966/2012 geprüft. Keine Prüfung erfolgt, wenn

der Antragsteller einen EU-Beitrag von ≤ 60 000 EUR beantragt;

es sich bei dem Antragsteller um eine öffentliche Einrichtung handelt.

Dem Online-Antrag sind zwecks Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit die folgenden Unterlagen beizufügen:

Jahresabschluss (einschließlich Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) für das letzte abgeschlossene Rechnungsjahr (bei neu geschaffenen Einrichtungen kann der Geschäftsplan die genannten Dokumente ersetzen);

ein ausgefülltes Formular „Finanzielle Leistungsfähigkeit“, in dem die erforderlichen Angaben aus dem Jahresabschluss zusammengefasst sind, um die Bewertung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers zu erleichtern.

Zusätzlich bei einem Koordinator oder sonstigen Begünstigten, der eine EU-Beteiligung von ≥ 750 000 EUR beantragt (Schwellenwert je Begünstigtem):

ein Prüfungsbericht eines zugelassenen externen Rechnungsprüfers, in dem die Abschlüsse des letzten verfügbaren Geschäftsjahres bescheinigt werden. Diese Vorschrift gilt nicht für öffentliche Einrichtungen.

8.2.   Operative Leistungsfähigkeit

Die Antragsteller müssen über die beruflichen Kompetenzen und Qualifikationen verfügen, die zur Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahme erforderlich sind.

Zum Nachweis sind in Teil B des Vorschlags die folgenden Unterlagen und Informationen bereitzustellen:

Allgemeine Profile (Qualifikationen und Erfahrungen) der Mitarbeiter des Antragstellers, die die Hauptverantwortung für die Verwaltung und Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahme tragen;

Tätigkeitsbericht der vorschlagenden Organisation(en) oder eine Beschreibung der Tätigkeiten, die in Bezug auf die unter Punkt 6 genannten kofinanzierungsfähigen Maßnahmenbereiche durchgeführt wurden.

Sofern vorschlagende Organisationen vorschlagen, bestimmte Teile des Vorschlags selbst durchzuführen, müssen sie nachweisen, dass sie über mindestens drei Jahre Erfahrung mit der Umsetzung von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen verfügen.

9.   VERGABEKRITERIEN

Teil B des Antrags dient der Beurteilung des Vorschlags anhand der Vergabekriterien.

Generell wird erwartet, dass für die Projekte eine effiziente Verwaltungsstruktur, eine klare Strategie und eine genaue Beschreibung der erwarteten Ergebnisse vorliegen.

Jeder Vorschlag wird inhaltlich anhand der nachstehenden Kriterien und Unterkriterien geprüft:

Kriterien

Maximale Punktzahl

Schwellenwert

1.

Beitrag zu den allgemeinen und spezifischen Zielen von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen sowie Relevanz des Inhalts und der Ziele der Vorschläge für die Prioritäten, Ziele und erwarteten Ergebnisse, die unter den thematischen Schwerpunkten in Artikel 1.2.1.3 des Jahresarbeitsprogramms (16) genannt sind

20

14

2.

Fachliche Qualität des Projekts

40

24

3.

Managementqualität

10

6

4.

Kostenwirksamkeit

30

18

INSGESAMT

100

62

Vorschläge, die Punktzahlen unterhalb der genannten Gesamtpunktzahl und/oder der individuellen Schwellenwerte erreichen, werden abgelehnt.

Bei der Bewertung der Hauptvergabekriterien werden jeweils die folgenden Unterkriterien berücksichtigt:

1.

Beitrag zu den allgemeinen und spezifischen Zielen von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen

a)

Relevanz der vorgeschlagenen Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für die unter den thematischen Schwerpunkten genannten Prioritäten, Ziele und erwarteten Ergebnisse;

b)

Relevanz der vorgeschlagenen Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele;

c)

Relevanz der vorgeschlagenen Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für die in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 genannten Ziele;

d)

Unionsdimension des Programms.

2.

Fachliche Qualität des Projekts

a)

Qualität der Analyse (Beschreibung der Zielmärkte, Herausforderungen für Wettbewerber aus der EU, Bewusstsein der Verbraucher usw.);

b)

Eignung der Programmstrategie, SMART-Ziele (d. h. Ziele, die spezifisch, messbar, erreichbar, ergebnisorientiert und zeitgebunden sind), Kernbotschaften;

c)

klare und detaillierte Beschreibung der Tätigkeiten;

d)

angemessene Auswahl der Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Ziele und Zielgruppen, Komplementarität mit anderen auf dem Zielmarkt durchgeführten privaten oder öffentlichen Maßnahmen

e)

Qualität der vorgeschlagenen Evaluierungsmethoden und Indikatoren.

3.

Managementqualität

a)

Projektorganisation und Managementstruktur;

b)

Qualitätskontrollmechanismen und Risikomanagement.

4.

Kostenwirksamkeit

a)

ausgewogene Aufteilung des Haushalts entsprechend dem Umfang der Tätigkeiten;

b)

Kohärenz zwischen den veranschlagten Kosten und der entsprechenden Beschreibung der Tätigkeiten;

c)

realistische Schätzung der Personen/Tage für die von der vorschlagenden Organisation durchgeführten Tätigkeiten, einschließlich der Kosten für die Projektkoordinierung.

Im Anschluss an die Bewertung werden alle zulässigen Vorschläge entsprechend der vergebenen Gesamtpunktzahl in eine Rangliste eingeordnet. Für den Vorschlag bzw. die Vorschläge mit der höchsten Punktzahl wird je nach verfügbaren Haushaltsmitteln eine Kofinanzierung gewährt.

Für jedes der in Abschnitt 6.2 dieser Aufforderung genannten 10 Schwerpunktthemen wird eine separate Rangliste erstellt.

Wenn zwei (oder mehr) Vorschläge mit gleicher Punktzahl am haushaltsmäßigen Schwellenwert liegen, wird der Vorschlag bzw. werden die Vorschläge für eine Kofinanzierung ausgewählt, von denen die größte Diversifizierung in Bezug auf Erzeugnisse oder Zielmärkte im Zusammenhang mit den Vorschlägen erwartet wird. Das bedeutet, dass die Agentur von zwei punktgleichen Vorschlägen zuerst den auswählt, dessen Inhalt (an erster Stelle in Bezug auf die Erzeugnisse, an zweiter Stelle in Bezug auf den Zielmarkt) in der Rangliste noch nicht vertreten ist. Ist dieses Kriterium nicht anwendbar, wählt die Agentur zuerst den Vorschlag aus, der beim ersten Zuschlagskriterium („Beitrag zu den allgemeinen und spezifischen Zielen von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen“) die höchste Punktzahl erreicht hat.

10.   RECHTLICHE VERPFLICHTUNGEN

Nach der Bewertung erstellt die Chafea entsprechend der erteilten Gesamtpunktzahl eine Rangliste der zur Finanzierung empfohlenen Vorschläge.

Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 erlässt die Europäische Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der ausgewählten Einzellandprogramme, zu deren etwaigen Änderungen und zu den entsprechenden Mittelausstattungen (Beschluss über die Zuschussvergabe).

In diesem Kommissionbeschluss werden die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 für einen finanziellen Beitrag aus dem Unionshaushalt ausgewählten Programme aufgelistet. Dieser Beschluss wird den zuständigen Mitgliedstaaten zugeleitet. Die betreffenden Mitgliedstaaten sind für die ordnungsgemäße Durchführung der ausgewählten Einzellandprogramme und die damit zusammenhängenden Zahlungen verantwortlich.

Sobald die Kommission diesen Durchführungsrechtsakt erlassen hat, leitet sie Kopien der ausgewählten Programme an die betreffenden Mitgliedstaaten weiter. Die Mitgliedstaaten teilen den vorschlagenden Organisationen unverzüglich mit, ob ihre Anträge akzeptiert wurden.

Die Mitgliedstaaten schließen Verträge mit den ausgewählten vorschlagenden Organisationen über die Durchführung der Programme ab, wobei die Anforderungen von Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1831 zu erfüllen sind. In dem Vertrag werden insbesondere die Bedingungen und die Höhe der Finanzierung sowie die Pflichten der Parteien dargelegt.

11.   FINANZIELLE MODALITÄTEN

11.1.   Allgemeine Grundsätze

a)   Kumulierungsverbot

Für eine Maßnahme kann nur eine Finanzhilfe aus dem EU-Haushalt gewährt werden.

Auf keinen Fall können dieselben Kosten zweimal aus dem Haushalt der Union finanziert werden.

Die Antragsteller haben für alle Zuschüsse der Union, die sie für dieselbe Maßnahme, einen Teil der Maßnahme oder ihre Betriebskosten (Betriebskostenzuschüsse) erhalten bzw. beantragt haben, die Quellen und Beträge sowie alle sonstigen Finanzierungen anzugeben, die sie für dieselbe Maßnahme erhalten bzw. beantragt haben.

b)   Rückwirkungsverbot

Die rückwirkende Gewährung einer Finanzhilfe für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht zulässig.

Für eine bereits begonnene Maßnahme kann eine Finanzhilfe nur gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme noch vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung anlaufen musste.

In diesem Fall dürfen die förderfähigen Kosten nicht vor dem Zeitpunkt der Antragstellung angefallen sein.

c)   Kofinanzierung

Kofinanzierung bedeutet, dass die für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen Mittel nicht in voller Höhe über die Finanzhilfe der Europäischen Union bereitgestellt werden.

Der Rest der Ausgaben geht ausnahmslos zulasten der vorschlagenden Organisation.

d)   Ausgeglichenes Budget

Die Kostenaufstellung für die Maßnahme ist in Teil A des Antragsformulars einzureichen. Das Budget muss eine ausgeglichene Ausgaben- und Einnahmenübersicht enthalten.

Das Budget muss in Euro aufgestellt sein.

Antragsteller, die die Entstehung von Kosten in einer anderen Währung vorsehen, werden gebeten, den im Amtsblatt der Europäischen Union unter

http://ec.europa.eu/budget/contracts_grants/info_contracts/inforeuro/inforeuro_de.cfm veröffentlichten Umrechnungskurs anzuwenden.

e)   Ausführungsaufträge/Untervergabe

Erfordert die Umsetzung einer Maßnahme die Vergabe von Aufträgen (Ausführungsverträgen), hat der Begünstigte dem wirtschaftlich günstigsten Angebot bzw. (gegebenenfalls) dem Angebot mit dem niedrigsten Preis den Zuschlag zu erteilen; dabei vermeidet er jeglichen Interessenkonflikt und bewahrt die Unterlagen für eine eventuelle Prüfung auf.

Handelt es sich bei der vorschlagenden Organisation um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 2 Absätze 1 und 4 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (17), muss sie die Unterauftragnehmer nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie auswählen.

Im Falle einer Untervergabe, d. h. der Übertragung bestimmter Aufgaben oder Tätigkeiten, die laut der im Vorschlag enthaltenen Beschreibung Teil der Maßnahme sind, sind die für Ausführungsverträge anwendbaren Bestimmungen (siehe oben) sowie folgende Bestimmungen einzuhalten:

sie muss im Hinblick auf die Art der Maßnahme und die Erfordernisse ihrer Durchführung begründet sein;

sie muss im technischen und finanziellen Teil des Vorschlags ausdrücklich erwähnt sein.

f)   Untervergabe an Einrichtungen, die mit dem Begünstigten strukturell verbunden sind

Es darf eine Untervergabe an Einrichtungen erfolgen, die mit dem Begünstigten strukturell verbunden sind, sofern der Preis auf die der Einrichtung tatsächlich entstehenden Kosten begrenzt ist (d. h. ohne Gewinnspanne).

Die von diesen Einrichtungen durchzuführenden Aufgaben müssen im technischen Teil des Vorschlags ausdrücklich erwähnt sein.

11.2.   Formen der Finanzierung

Die Kofinanzierung erfolgt im Wege der Erstattung eines vorab bestimmten Anteils der tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten; sie beinhaltet auch einen Pauschalsatz für indirekte Kosten (in Höhe von 4 % der förderfähigen Personalkosten) im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahme (18).

Beantragter Höchstbetrag

Der EU-Zuschuss beschränkt sich auf folgenden Höchstsatz der Kofinanzierung:

bei Einzellandprogrammen im Binnenmarkt: 70 % der förderfähigen Kosten des Programms

bei Einzellandprogrammen in Drittländern: 80 % der förderfähigen Kosten des Programms

bei Einzellandprogrammen im Binnenmarkt von Begünstigten, die in Mitgliedstaaten ansässig sind, die am 1. Januar 2014 oder danach einen finanziellen Beistand gemäß den Artikeln 136 und 143 AEUV erhalten (19): 75 % der förderfähigen Kosten des Programms

bei Einzellandprogrammen in Drittländern von Begünstigten, die in Mitgliedstaaten ansässig sind, die am 1. Januar 2014 oder danach einen finanziellen Beistand gemäß den Artikeln 136 und 143 AEUV erhalten: 85 % der förderfähigen Kosten des Programms

Die beiden letztgenannten Anteile gelten für Programme, über die die Kommission vor dem Termin entscheidet, an dem die finanzielle Unterstützung der betreffenden Mitgliedstaaten endet.

Folglich muss ein Teil der geschätzten förderfähigen Gesamtkosten aus anderen Quellen als der Finanzhilfe der Union finanziert werden (Kofinanzierungsprinzip).

Förderfähige Kosten

Förderfähige Kosten sind Kosten, die bei dem Begünstigten tatsächlich anfallen und die alle in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 genannten Kriterien erfüllen.

Nicht förderfähige Kosten

Nicht förderfähige Kosten sind Kosten, die nicht die Voraussetzungen nach Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 erfüllen, und insbesondere

Kapitalrendite;

Verbindlichkeiten und damit verbundene Kosten;

Rückstellungen für Verluste oder Verbindlichkeiten;

Zinsaufwendungen;

notleidende Forderungen;

Wechselkursverluste;

Bankgebühren des Begünstigten für eine Überweisung der Kommission;

von einem Begünstigten angegebene Kosten, die im Rahmen einer anderen Maßnahme mit EU-Mitteln gefördert werden. Die indirekten Kosten sind insbesondere dann nicht förderfähig, wenn der Begünstigte in dem betreffenden Zeitraum bereits einen Betriebskostenzuschuss aus dem Unionshaushalt erhält;

Sachleistungen;

übermäßige oder unbedachte Ausgaben;

abzugsfähige Mehrwertsteuer;

Kosten, die während der Aussetzung der Durchführung der Maßnahme entstanden sind.

Berechnung des endgültigen Zuschusses

Die Berechnung des endgültigen Zuschusses erfolgt nach Abschluss des Programms und nach Genehmigung des Antrags auf Zahlung.

Der „endgültige Zuschuss“ hängt davon ab, inwieweit das Programm tatsächlich gemäß den Vertragsbedingungen durchgeführt wurde.

Dieser Betrag wird vom Mitgliedstaat — im Zusammenhang mit der Abschlusszahlung — gemäß Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1831 berechnet.

11.3.   Zahlungsmodalitäten

Die vorschlagende Organisation kann gemäß Artikel 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1831 bei dem betreffenden Mitgliedstaat die Zahlung eines Vorschusses beantragen.

Anträge auf Zwischenzahlungen des finanziellen Beitrags der Union werden von der vorschlagenden Organisation gemäß Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1831 bei dem Mitgliedstaat gestellt.

Der Antrag auf Abschlusszahlung wird von der vorschlagenden Organisation gemäß Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1831 bei dem Mitgliedstaat gestellt.

11.4.   Vorherige Sicherheiten

Gemäß Artikel 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1831 wird der Vorschuss erst dann gezahlt, wenn die vorschlagende Organisation gemäß Kapitel IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (20) eine Sicherheit zugunsten des Mitgliedstaats in Höhe dieses Vorschusses geleistet hat.

12.   VERÖFFENTLICHUNG

Die Begünstigten müssen bei allen Tätigkeiten, für die die Finanzhilfe verwendet wird, deutlich auf die Unterstützung durch die Europäische Union hinweisen.

In diesem Zusammenhang sind die Begünstigten aufgefordert, in allen Veröffentlichungen, Aushängen, Programmen und anderen Produkten im Rahmen des kofinanzierten Projekts den Namen und das Emblem der Europäischen Union deutlich sichtbar aufzuführen.

Die Vorschriften für die grafische Wiedergabe des Europa-Emblems sind den Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen (21) zu entnehmen.

Sämtliche visuellen Materialien, die im Rahmen eines von der Europäischen Union kofinanzierten Absatzförderungsprogramms hergestellt werden, müssen zudem den Schriftzug „Enjoy it’s from Europe“ tragen. Leitlinien für die Benutzung des Schriftzugs sowie alle Grafikdateien können von der EU-Website zum Thema Absatzförderung (22) heruntergeladen werden.

Nicht zuletzt sollten alle schriftlichen Materialien, d. h. Broschüren, Plakate, Infoblätter, Banner, Werbetafeln, gedruckte Anzeigen, Zeitungsartikel und Websites (mit Ausnahme kleiner Werbeartikel) einen Haftungsausschluss gemäß den Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung beinhalten, dem zufolge sie die Ansichten des Verfassers wiedergeben. Die Europäische Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung für eine etwaige Weiterverwendung der darin enthaltenen Informationen.

13.   DATENSCHUTZ

Bei der Bearbeitung der Einsendungen auf eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen werden auch personenbezogene Daten (wie Name, Anschrift und Lebenslauf von Einzelpersonen, die an der kofinanzierten Maßnahme beteiligt sind) erfasst und verarbeitet. Solche Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr verarbeitet. Soweit nicht anders angegeben, sind die Antworten auf Fragen und die angeforderten personenbezogenen Daten erforderlich, um den Antrag gemäß den Vorgaben der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu bewerten; sie werden einzig zu diesem Zweck durch die Exekutivagentur/Kommission oder durch im Namen und unter der Verantwortung der Exekutivagentur/Kommission handelnde Dritte verarbeitet. Betroffene Personen können sich über weitere Einzelheiten der Verarbeitungsvorgänge, ihre Rechte und deren Durchsetzung in der im Teilnehmerportal veröffentlichten Datenschutzerklärung unter

http://ec.europa.eu/research/participants/portal/desktop/en/support/legal_notices.html

sowie auf der Website der Agentur informieren:

http://ec.europa.eu/chafea/about/data_protection.html

Die Antragsteller werden ersucht, die entsprechende Datenschutzerklärung regelmäßig zu prüfen, um vor Ablauf der Einreichungsfrist der Vorschläge oder danach gebührend über mögliche Aktualisierungen unterrichtet zu sein. Die Begünstigten sind rechtlich verpflichtet, ihr Personal über die einschlägigen Datenverarbeitungsvorgänge bei der Agentur zu informieren; dazu müssen sie dem Personal die von der Agentur im Teilnehmerportal veröffentlichten Datenschutzerklärungen vor der Übermittlung ihrer Daten an die Agentur zur Kenntnis bringen. Persönliche Daten können gemäß den geltenden Bestimmungen im Früherkennungs- und Ausschlusssystem (EDES) der Europäischen Kommission nach den Artikeln 105a und 108 der EU-Haushaltsordnung gespeichert werden.

14.   VERFAHREN FÜR DIE EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN

Vorschläge sind bis zu dem in Abschnitt 5 angegebenen Termin über das unter http://ec.europa.eu/research/participants/portal/desktop/en/opportunities/agrip/index.html abrufbare elektronische Einreichungssystem einzureichen.

Vor der Einreichung eines Vorschlags:

1.

Suche nach Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen:

http://ec.europa.eu/research/participants/portal/desktop/en/opportunities/agrip/index.html;

2.

Einrichtung eines Benutzerkontos zur Einreichung eines Vorschlags:

http://ec.europa.eu/research/participants/portal/desktop/en/organisations/register.html;

3.

Registrierung aller Partner im Verzeichnis der Begünstigten:

http://ec.europa.eu/research/participants/portal/desktop/en/organisations/register.html.

Die Antragsteller werden schriftlich über die Ergebnisse des Auswahlverfahrens unterrichtet.

Mit der Einreichung eines Vorschlags akzeptiert der Antragsteller die in dieser Aufforderung und den Dokumenten, auf die sie Bezug nimmt, beschriebenen Verfahren und Bedingungen.

Nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Vorschlägen dürfen die Anträge nicht mehr geändert werden. Sind jedoch einzelne Punkte zu klären oder Flüchtigkeitsfehler zu berichtigen, kann sich Kommission/Agentur zu diesem Zweck während des Bewertungsprozesses an den Antragsteller wenden (24).

Kontakte

Bei Fragen zu den Tools für die Online-Einreichung nehmen Sie bitte über die Website des Teilnehmerportals Kontakt zu dem dafür eingerichteten IT-Helpdesk auf:

http://ec.europa.eu/research/index.cfm?pg=enquiries

Für nicht IT-relevante Fragen steht bei der Chafea werktags von 9.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 17.00 Uhr ein Helpdesk zur Verfügung: Telefon +352 4301 36611, E-Mail-Adresse: CHAFEA-AGRI-CALLS@ec.europa.eu. An Wochenenden und Feiertagen ist der Helpdesk nicht erreichbar.

Antworten auf häufig gestellte Fragen werden auf der Website der Chafea veröffentlicht:

http://ec.europa.eu/chafea/agri/faq.html

Bei jedem Schriftverkehr im Zusammenhang mit dieser Aufforderung (z. B. bei der Anforderung von Auskünften oder der Einreichung eines Antrags) muss deutlich auf diese spezielle Aufforderung Bezug genommen werden. Sobald einem Vorschlag vom elektronischen Austauschsystem eine ID-Nummer zugewiesen wurde, muss der Antragsteller diese Nummer beim weiteren Schriftwechsel stets angeben.

Nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Vorschlägen dürfen an den Anträgen keine Änderungen mehr vorgenommen werden.

Weitere einschlägige Dokumente:

Leitfaden für Antragsteller mit den dazugehörigen Anhängen

Antragsformular


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 56).

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/1829 der Kommission vom 23. April 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (ABl. L 266 vom 13.10.2015, S. 3).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1831 der Kommission vom 7. Oktober 2015 mit Vorschriften zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (ABl. L 266 vom 13.10.2015, S. 14).

(4)  Diese Informationen stehen unter http://ec.europa.eu/agriculture/promotion/member-states/index_de.htm zur Verfügung.

(5)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(6)  Die Programme dürfen sich nicht auf Milch/Molkereiprodukte, Schweinefleischerzeugnisse oder eine Kombination von beidem beziehen. Sie dürfen sich allerdings auch auf Milch/Molkereiprodukte, Schweinefleischerzeugnisse oder eine Kombination von beidem beziehen, wenn sie in Verbindung mit anderen Erzeugnissen erscheinen.

Wenn eine vorschlagende Organisation mehrere vorrangige Regionen in Drittländern innerhalb eines Programms ansprechen möchte, sollte sie mehrere Anträge einreichen (ein Antrag pro Thema). Alternativ kann sie einen Antrag unter dem Thema „Informations- und Absatzförderungsprogramme, die auf sonstige geografische Gebiete abzielen“ stellen. Darunter fallen die geografischen Gebiete, die nicht unter den Themen 4 bis 8 aufgelistet sind, aber auch eine Kombination mehrerer der unter den Themen 4 bis 8 aufgelisteten Regionen.

(7)  Artikel 106 der Haushaltsordnung und mit Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission angenommene Durchführungsvorschriften dazu, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2015/1929 bzw. die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2462 der Kommission.

(8)  ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 48.

(9)  ABl. C 195 vom 25.6.1997, S. 1.

(10)  Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54).

(11)  Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42).

(12)  Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15).

(13)  Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3).

(14)  Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1).

(15)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(16)  Durchführungsbeschluss der Kommission C(2015) 6852 vom 13.10.2015.

(17)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(18)  Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass indirekte Kosten im Falle der Gewährung eines Betriebskostenzuschusses von der Kofinanzierung ausgeschlossen sind.

(19)  Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Aufforderung: Griechenland und Zypern.

(20)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).

(21)  http://publications.europa.eu/code/de/de-5000100.htm

(22)  http://ec.europa.eu/agriculture/promotion/index_de.htm

(23)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(24)  Artikel 96 der Haushaltsordnung.


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