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Document C2014/434A/01
Notice of open competition — EPSO/AST/134/14 — Assistants (AST 3) in the field of parliamentary work
Bekanntmachung eines allgemeinen Auswahlverfahrens — EPSO/AST/134/14 — Assistenten (m/w) im Bereich der parlamentarischen Arbeit (AST 3)
Bekanntmachung eines allgemeinen Auswahlverfahrens — EPSO/AST/134/14 — Assistenten (m/w) im Bereich der parlamentarischen Arbeit (AST 3)
OJ C 434A, 4.12.2014, p. 1–10
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
4.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CA 434/1 |
BEKANNTMACHUNG EINES ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHRENS
EPSO/AST/134/14
ASSISTENTEN (M/W) IM BEREICH DER PARLAMENTARISCHEN ARBEIT (AST 3)
(2014/C 434 A/01)
Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt zur Bildung einer Einstellungsreserve für Beamte (1) der Funktionsgruppe Assistenz ein allgemeines Auswahlverfahren auf der Grundlage von Befähigungsnachweisen und Prüfungen durch. Das Auswahlverfahren dient der Besetzung freier Planstellen beim Europäischen Parlament.
Bevor Sie sich bewerben, lesen Sie bitte aufmerksam die im Amtsblatt der Europäischen Union C 60 A vom 1. März 2014 und auf der EPSO-Website veröffentlichten „Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren“. Die Vorschriften sind fester Bestandteil dieser Bekanntmachung und sollen Ihnen helfen, die einschlägigen Bestimmungen des Auswahlverfahrens und das Anmeldeverfahren besser zu verstehen. |
INHALT
I. |
ALLGEMEINES |
II. |
AUFGABEN |
III. |
ZULASSUNGSBEDINGUNGEN |
IV. |
ZULASSUNGSTESTS |
V. |
ZULASSUNG ZUM AUSWAHLVERFAHREN UND AUSWAHL ANHAND VON BEFÄHIGUNGSNACHWEISEN |
VI. |
ASSESSMENT-CENTER |
VII. |
ÜBERPRÜFUNG DER ANGABEN DER BEWERBER |
VIII. |
RESERVELISTE |
I. ALLGEMEINES
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30 |
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Online-Bewerbung: Bitte befolgen Sie die Hinweise zu den einzelnen Verfahrensschritten auf der EPSO-Website sowie insbesondere in der Anleitung zur Online-Bewerbung. Bewerbungsfrist (einschließlich Validierung): 13. Januar 2015 um 12.00 Uhr (mittags), MEZ. |
II. AUFGABEN
Das Europäische Parlament (EP) sucht erfahrene, vielseitige und hochmotivierte Mitarbeiter, die in einem oder mehreren der nachfolgenden Bereiche Assistenztätigkeiten wahrnehmen können:
A. |
UNTERSTÜTZUNG DER PARLAMENTARISCHEN ARBEIT
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B. |
KOMMUNIKATION
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C. |
KORRESPONDENZ SOWIE VERWALTUNG VON SCHRIFTVERKEHR
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D. |
UNTERSTÜTZUNG DER TÄGLICHEN AUFGABEN DES SEKRETARIATS EINES AUSSCHUSSES/EINER DELEGATION/EINES REFERATS
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Die genannten Tätigkeiten erfordern häufige Kontakte mit verschiedenen Dienststellen Ihrer Generaldirektion, diversen Dienststellen des Europäischen Parlaments und anderer EU-Organe und Einrichtungen, den parlamentarischen Assistenten, Mitarbeitern der politischen Fraktionen sowie externen Interessenträgern.
Aufgrund der für die genannten Bereiche erforderlichen Fachkenntnisse und Fähigkeiten sowie aufgrund der technischen Spezifitäten des IT-Umfelds des Europäischen Parlaments und der spezifischen IT-Tools sind gute IT-Kenntnisse erforderlich.
Im Rahmen der genannten Aufgaben können monatliche Dienstreisen außerhalb Brüssels zu den Plenartagungen des Europäischen Parlaments in Straßburg erforderlich sein.
III. ZULASSUNGSBEDINGUNGEN
Bei Ablauf der Frist für die elektronische Bewerbung müssen sämtliche allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen erfüllt sein:
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Bewerben kann sich jede Person, die:
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2.1. |
Bildungsabschlüsse und Berufserfahrung Postsekundärer Bildungsabschluss in einem mit der Art der Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Bereich und eine anschließende mindestens dreijährige Berufserfahrung, davon mindestens zwei Jahre in einem mit der Art der Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Bereich. oder Sekundarschulabschluss, der zum Besuch einer postsekundären Bildungsstätte berechtigt, und eine anschließende mindestens sechsjährige Berufserfahrung, davon mindestens fünf Jahre in einem mit der Art der Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Bereich. |
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2.2. |
Sprachkenntnisse (2) |
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Sprache 1 |
Hauptsprache (erforderliches Mindestniveau: C1) Gründliche Kenntnis einer Amtssprache der Europäischen Union. |
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Sprache 2 |
Zweitsprache, darf nicht mit Sprache 1 identisch sein (erforderliches Mindestniveau: B2) Ausreichende Kenntnis der deutschen, englischen oder französischen Sprache. Im Lichte des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (Große Kammer) in der Rechtssache C-566/10 P, Italienische Republik gegen Europäische Kommission, begründen die EU-Organe nachstehend, weshalb sie im vorliegenden Auswahlverfahren die Wahl der zweiten Sprache auf eine begrenzte Anzahl von EU-Amtssprachen beschränken: Die Sprachen, die als zweite Sprache in diesem Auswahlverfahren zugelassen werden, wurden im Interesse des Dienstes gewählt, da neue Mitarbeiter schon bei ihrer Einstellung in der Lage sein müssen, ihre dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen und bei ihrer täglichen Arbeit effizient zu kommunizieren. Andernfalls wäre die Arbeitsfähigkeit der EU-Organe erheblich beeinträchtigt. In der langjährigen Praxis der EU-Organe haben sich Englisch, Französisch und Deutsch als die am häufigsten intern verwendeten Sprachen erwiesen; sie werden auch aufgrund der dienstlichen Erfordernisse der externen Kommunikation und der Aktenbearbeitung nach wie vor am häufigsten verwendet. Darüber hinaus sind Englisch, Französisch und Deutsch die in der Europäischen Union am weitesten verbreiteten und gelernten Zweitsprachen. Dies bestätigt die gängigen Standards in Ausbildung und Beruf. Bei den Bewerbern um eine Stelle bei den EU-Organen kann somit davon ausgegangen werden, dass sie mindestens eine dieser Sprache beherrschen. Wägt man das Interesse des Dienstes gegen die Fähigkeiten der Bewerber ab und trägt man gleichzeitig der fachlichen Ausrichtung dieses Auswahlverfahrens Rechnung, so ist es gerechtfertigt, die Prüfungen in diesen drei Sprachen abzuhalten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass alle Bewerber — unabhängig davon, welche Amtssprache sie als erste Sprache gewählt haben — mindestens eine dieser drei Amtssprachen so gut beherrschen, dass sie in dieser arbeiten können. Auf diese Weise erlaubt die Bewertung der Fachkompetenzen es den EU-Organen festzustellen, inwieweit die Bewerber unmittelbar in der Lage sind, unter Bedingungen zu arbeiten, die ihrem Berufsalltag sehr nahe kommen. Aus den gleichen Gründen empfiehlt sich eine Beschränkung der Sprachen, in denen der Schriftwechsel zwischen den Bewerbern und dem betreffenden Organ erfolgt und die Bewerbungsbögen erstellt werden. Dadurch wird ferner sichergestellt, dass die Angaben der Bewerber in ihren Bewerbungsbögen auf der Grundlage einheitlicher Kriterien verglichen und überprüft werden können. Aus Gründen der Gleichbehandlung müssen alle Bewerber — also auch diejenigen, die als erste Sprache Englisch, Deutsch oder Französisch gewählt haben — bestimmte Prüfungen in ihrer zweiten Sprache, die eine dieser drei Sprachen sein muss, ablegen. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit späterer Sprachkurse, mit denen sich die künftigen Bediensteten die Fähigkeit aneignen können, in einer dritten Sprache zu arbeiten (Artikel 45 Absatz 2 des Beamtenstatuts). |
IV. ZULASSUNGSTESTS
Die computergestützten Zulassungstests werden von EPSO nur durchgeführt, wenn die Zahl der Bewerber oberhalb einer bestimmten Schwelle liegt. Den Schwellenwert legt der Direktor von EPSO in seiner Funktion als Anstellungsbehörde nach Ablauf der Bewerbungsfrist fest. Informationen hierzu erhalten Sie über Ihr EPSO-Konto.
Der Prüfungsausschuss legt den Schwierigkeitsgrad der Tests (siehe nachstehende Tabelle) fest und genehmigt deren Inhalt auf der Grundlage der Vorschläge von EPSO.
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Sie erhalten eine Einladung zu den Zulassungstests, wenn Sie Ihre Bewerbung fristgemäß validiert haben (siehe Abschnitt I Ziffer 2). Hinweis:
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Multiple-Choice-Fragen zur Beurteilung Ihres logischen Denkvermögens: |
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Test a) |
Sprachlogisches Denken |
Höchstpunktzahl: 20 Punkte. Erforderliche Mindestpunktzahl: 10. |
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Test b) |
Zahlenverständnis |
Höchstpunktzahl: 10 Punkte. |
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Test c) |
Abstraktes Denken |
Höchstpunktzahl: 10 Punkte. |
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Erforderliche Mindestpunktzahl für die Tests b und c zusammen: 10 Punkte. |
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Sprache 1 |
Werden keine Zulassungstests durchgeführt, so werden die Tests zur Beurteilung des logischen Denkvermögens im Rahmen des Assessment-Centers durchgeführt (siehe Abschnitt VI Ziffer 2).
V. ZULASSUNG ZUM AUSWAHLVERFAHREN UND AUSWAHL ANHAND VON BEFÄHIGUNGSNACHWEISEN
1. Verfahren
Anhand Ihrer Angaben im Online-Bewerbungsbogen wird zunächst geprüft, ob Sie die allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen erfüllen. In der Folge wird eine Auswahl anhand Ihrer Befähigungsnachweise vorgenommen.
a) |
Anhand Ihrer Angaben zu den allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen wird festgestellt, ob Sie zu denjenigen Bewerbern zählen, die sämtliche Zulassungsbedingungen des Auswahlverfahrens erfüllen (siehe Abschnitt III). |
b) |
Anschließend wählt der Prüfungsausschuss anhand der Befähigungsnachweise unter den Bewerbern, die alle Zulassungsbedingungen des Auswahlverfahrens erfüllen, diejenigen aus, deren Eignungsprofil (vor allem hinsichtlich Bildungsabschluss und Berufserfahrung) den in dieser Bekanntmachung genannten Anforderungen und Auswahlkriterien am besten entspricht. Diese Auswahl erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der unter der Rubrik „Talentfilter“ gegebenen Antworten anhand des folgenden Bewertungsschemas:
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Werden Zulassungstests durchgeführt (siehe Abschnitt IV), so wird — angefangen bei den Bewerbern, die bei diesen Tests am besten abgeschnitten haben — in absteigender Reihenfolge die Erfüllung der allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen überprüft, bis die von der Anstellungsbehörde festgelegte Zahl (3) an Bewerbern erreicht ist, die
Teilen sich mehrere Bewerber mit gleicher Punktzahl den letzten Platz, werden sie alle zur Phase der Auswahl anhand von Befähigungsnachweisen zugelassen (siehe a und b oben). Die Online-Bewerbungen der Bewerber, die den Schwellenwert nicht erreicht haben, werden nicht mehr überprüft. |
Danach erstellt der Prüfungsausschuss anhand der Gesamtpunktzahl eine Rangfolge der Bewerber. Zum Assessment-Center (4) werden höchstens dreimal so viele Bewerber eingeladen wie in die Reserveliste aufgenommen werden (5). Diese Zahl wird auf der EPSO-Website veröffentlicht (http://blogs.ec.europa.eu/eu-careers.info/).
2. Auswahlkriterien
Bei der Auswahl anhand der Befähigungsnachweise legt der Prüfungsausschuss folgende Kriterien zugrunde:
1. |
Berufserfahrung in der Erstellung, Überprüfung oder Qualitätskontrolle von zur Veröffentlichung über die offiziellen Online-Kanäle oder die Verteilung in offiziellen Sitzungen bestimmten Dokumenten oder Texten, um die korrekte Einhaltung der Formatvorgaben oder internen Normen sicherzustellen; |
2. |
Berufserfahrung in der Planung oder Organisation von Sitzungen oder Veranstaltungen in einem internationalen oder mehrsprachigen Kontext (innerhalb oder außerhalb der EU) einschließlich Kontakte und Abstimmung mit anderen Akteuren oder Dienststellen; |
3. |
Berufserfahrung in der Organisation von Auslandsdienstreisen für eine Führungskraft, einen Direktor oder eine Gruppe von Kollegen, einschließlich Vorausschätzung des Mittelbedarfs oder der Mittelverwaltung; |
4. |
Berufserfahrung in der Unterstützung des Managements bei der Wahrnehmung seiner operativen oder funktionellen Verantwortung oder Rolle, um die Beschlussfassung zu erleichtern; |
5. |
Berufserfahrung in der Zusammenstellung von Informationen aus unterschiedlichen Quellen bzw. Dokumenten oder Bündelung des Informationsflusses innerhalb eines Referats, einer Dienststelle bzw. einer Abteilung; |
6. |
Berufserfahrung in der Erstellung von Erläuterungen, Kurzzusammenfassungen usw. in der Erstsprache des Bewerbers sowie in Englisch, Französisch oder Deutsch für verschiedene Zielgruppen (z. B. interne Briefings für die Führungsebene, Online-Veröffentlichungen); |
7. |
Berufserfahrung in der Schulung oder technischen Einweisung neuer Mitarbeiter oder in der Vermittlung von Leitlinien, Anweisungen oder Informationen im Zuständigkeitsbereich des Bewerbers; |
8. |
Berufserfahrung in der Organisation oder Verwaltung eines Abteilungsarchivs (Papierarchiv oder elektronisches Archiv); |
9. |
Berufserfahrung in der Erstellung von Vermerken oder Schreiben zu den Tätigkeiten einer Abteilung (darf nicht mit der unter den Ziffern 5 und 6 geforderten Berufserfahrung identisch sein). |
VI. ASSESSMENT-CENTER
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Wenn Sie unter den Bewerbern sind,
Wenn Sie zum Assessment-Center zugelassen wurden, müssen Sie Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen einschließlich aller Nachweise über Ihre Qualifikationen und Berufserfahrung zum Assessment-Center mitbringen (7). Verfahren: Siehe Ziffer 2.1.7 der „Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren“. |
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Sie werden drei Arten von Prüfungen unterzogen, deren Inhalt vom Prüfungsausschuss validiert wird:
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Jede allgemeine Kompetenz wird nach folgendem Modell geprüft:
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Fallstudie |
Gruppenübung |
Strukturiertes Gespräch |
Analyse und Problemlösung |
x |
x |
|
Kommunikation |
x |
|
x |
Qualitäts- und Ergebnisorientierung |
x |
|
x |
Lernen und persönliche Entwicklung |
|
x |
x |
Schwerpunktsetzung und Organisationsfähigkeit |
x |
x |
|
Belastbarkeit |
|
x |
x |
Teamfähigkeit |
|
x |
x |
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Sprache 1: Tests a, b und c. Sprache 2: Prüfungen d, e, f und g. |
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Logisches Denkvermögen
Das Nichtbestehen der Tests a, b und c führt zum Ausschluss vom Auswahlverfahren; die bei diesen Tests erzielten Punkte werden jedoch nicht zu den Ergebnissen der übrigen Prüfungsteile des Assessment-Centers hinzugezählt. Fachkompetenzen (Prüfung d) Strukturiertes Gespräch über Ihre fachlichen Kompetenzen: Höchstpunktzahl: 100 Punkte. Erforderliche Mindestpunktzahl: 50 Punkte. Gewichtung: 50 % der Gesamtpunktzahl. Allgemeine Kompetenzen (Prüfungen e, f und g) 0 bis 10 Punkte für jede allgemeine Kompetenz. Erforderliche Mindestpunktzahl: 3 Punkte für jede Kompetenz, und 35 der insgesamt 70 Punkte für alle 7 allgemeinen Kompetenzen. Gewichtung: 50 % der Gesamtpunktzahl. |
VII. ÜBERPRÜFUNG DER ANGABEN DER BEWERBER
Im Anschluss an das Assessment-Center und abhängig von den dort erzielten Ergebnissen werden die Angaben der Bewerber im Online-Bewerbungsbogen anhand der beigebrachten Nachweise überprüft. EPSO prüft, ob die allgemeinen Zulassungsbedingungen erfüllt sind, und der Prüfungsausschuss verifiziert, ob die besonderen Zulassungsbedingungen erfüllt sind.
Die Überprüfung der Bewerber erfolgt in absteigender Reihenfolge, d. h. zunächst werden die Nachweise der Bewerber überprüft, die bei den Prüfungen d, e, f und g die jeweils erforderliche Mindestpunktzahl erreicht und zudem am besten abgeschnitten haben. Sofern Zulassungstests durchgeführt werden, müssen die Bewerber auch bei den Tests a, b und c die erforderliche Mindestpunktzahl erzielt haben. Es werden so viele Bewerber überprüft, bis die Zahl der Bewerber, die in die Reserveliste aufgenommen werden können und die alle Zulassungsbedingungen erfüllen, erreicht ist. Die Nachweise der übrigen Bewerber werden nicht mehr geprüft.
Bei der Bewertung der Befähigungsnachweise werden die beigebrachten Nachweise nur zur Bestätigung der unter der Rubrik „Talentfilter“ im Bewerbungsbogen gegebenen Antworten herangezogen. Stellt sich dabei heraus, dass für diese Angaben keine entsprechenden Nachweise vorliegen, wird der Bewerber vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.
VIII. RESERVELISTE
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Der Prüfungsausschuss nimmt Ihren Namen in die Reserveliste auf,
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Die Namen auf der Liste sind alphabetisch geordnet. |
(1) Jeder Hinweis in dieser Bekanntmachung, der sich auf Personen männlichen Geschlechts bezieht, gilt ebenso für Frauen.
(2) Siehe Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen (GER) — (http://europass.cedefop.europa.eu/de/resources/european-language-levels-cefr).
(3) Diese Zahl entspricht dem in Abschnitt IV Absatz 1 genannten Schwellenwert.
(4) Teilen sich mehrere Bewerber mit gleicher Punktzahl den letzten Platz, werden sie alle zum Assessment-Center eingeladen.
(5) Den nicht zum Assessment-Center zugelassenen Bewerbern werden die Bewertungsergebnisse und die Gewichtung der einzelnen Fragen durch den Prüfungsausschuss mitgeteilt.
(6) Aus organisatorischen Gründen können die Tests zum logischen Denkvermögen getrennt von den übrigen Assessment-Center-Prüfungen in Testzentren in den Mitgliedstaaten stattfinden.
(7) Der Termin Ihres Assessment-Centers wird Ihnen rechtzeitig über Ihr EPSO-Konto mitgeteilt.
(8) Zum näheren Verständnis dieser Kompetenzen siehe Ziffer 1.2 der „Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren“.
(9) Teilen sich mehrere Bewerber mit gleicher Punktzahl den letzten Platz, werden sie alle in die Reserveliste aufgenommen.