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Document 62016CJ0056

Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. September 2017.
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) gegen Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto, IP.
Rechtsmittel – Unionsmarke – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 8 Abs. 4 und Art. 53 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 Buchst. d – Unionswortmarke PORT CHARLOTTE – Antrag auf Nichtigerklärung dieser Marke – Schutz der älteren Ursprungsbezeichnungen ‚Porto‘ und ‚Port‘ nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und dem nationalen Recht – Abschließender Charakter des Schutzes von Ursprungsbezeichnungen – Art. 118m der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 – Begriffe der ‚Verwendung‘ einer geschützten Ursprungsbezeichnung und der ‚Anspielung‘ auf eine geschützte Ursprungsbezeichnung.
Rechtssache C-56/16 P.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2017:693

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

14. September 2017 ( *1 )

„Rechtsmittel – Unionsmarke – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 8 Abs. 4 und Art. 53 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 Buchst. d – Unionswortmarke PORT CHARLOTTE – Antrag auf Nichtigerklärung dieser Marke – Schutz der älteren Ursprungsbezeichnungen ‚Porto‘ und ‚Port‘ nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und dem nationalen Recht – Abschließender Charakter des Schutzes von Ursprungsbezeichnungen – Art. 118m der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 – Begriffe der ‚Verwendung‘ einer geschützten Ursprungsbezeichnung und der ‚Anspielung‘ auf eine geschützte Ursprungsbezeichnung“

In der Rechtssache C‑56/16 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 29. Januar 2016,

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch E. Zaera Cuadrado und O. Mondéjar Ortuño als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführer,

unterstützt durch:

Europäische Kommission, vertreten durch B. Eggers, I. Galindo Martín, J. Samnadda und T. Scharf als Bevollmächtigte,

Streithelferin im Rechtsmittelverfahren,

andere Partei des Verfahrens:

Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto, IP mit Sitz in Peso da Régua (Portugal), Prozessbevollmächtigter: P. Sousa e Silva, advogado,

Klägerin im ersten Rechtszug,

unterstützt durch:

Portugiesische Republik, vertreten durch L. Inez Fernandes, M. Figueiredo und A. Alves als Bevollmächtigte,

Streithelferin im Rechtsmittelverfahren,

Bruichladdich Distillery Co. Ltd mit Sitz in Argyll (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: S. Havard Duclos, avocate,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, der Richterin A. Prechal (Berichterstatterin), des Richters A. Rosas, der Richterin C. Toader und des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: I. Illéssy, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 2017,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Mai 2017

folgendes

Urteil

1

Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 18. November 2015, Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto/HABM – Bruichladdich Distillery (PORT CHARLOTTE) (T‑659/14, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:863), mit dem das Gericht die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 8. Juli 2014 (Sache R 946/2013-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen dem Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto, IP und der Bruichladdich Distillery Co. Ltd (im Folgenden: streitige Entscheidung) aufgehoben hat.

2

Mit seinem Anschlussrechtsmittel beantragt das Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto, IP (im Folgenden: IVDP) die teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung (EG) Nr. 207/2009

3

Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) bestimmt:

,,Auf Widerspruch des Inhabers einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn und soweit nach dem für den Schutz des Kennzeichens maßgeblichen Recht der [Europäischen Union] oder des Mitgliedstaats

a)

Rechte an diesem Kennzeichen vor dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke, gegebenenfalls vor dem Tag der für die Anmeldung der Unionsmarke in Anspruch genommenen Priorität, erworben worden sind;

b)

dieses Kennzeichen seinem Inhaber das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.“

4

Art. 53 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung sieht vor:

„(1)   Die [Unionsmarke] wird auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt,

c)

wenn ein in Artikel 8 Absatz 4 genanntes älteres Kennzeichenrecht besteht und die Voraussetzungen des genannten Absatzes erfüllt sind.

(2)   Die [Unionsmarke] wird auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren ebenfalls für nichtig erklärt, wenn ihre Benutzung aufgrund eines sonstigen älteren Rechts gemäß dem für dessen Schutz maßgebenden [Unionsrecht] oder nationalen Recht untersagt werden kann insbesondere eines

d)

gewerblichen Schutzrechts.“

Verordnung (EG) Nr. 479/2008

5

Die Erwägungsgründe 27, 28 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 (ABl. 2008, L 148, S. 1) lauteten:

„(27)

Das Konzept von Qualitätsweinen in der Gemeinschaft basiert unter anderem auf den besonderen Merkmalen, die auf den geografischen Ursprung des Weins zurückgehen. Diese Weine werden für die Verbraucher durch geschützte Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben kenntlich gemacht, ohne dass die derzeitige Regelung diesbezüglich jedoch bis ins Letzte ausgestaltet ist. Damit sich die Beanspruchung des Rangs eines Qualitätserzeugnisses auf transparente, noch stärker differenzierte Rahmenvorschriften stützen kann, sollte eine Regelung geschaffen werden, nach der die Anträge auf eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe entsprechend dem Ansatz geprüft werden, der bei der gemeinschaftlichen Qualitätspolitik für andere Lebensmittel als Wein und Spirituosen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel [(ABl. 2006, L 93, S. 12)] angewendet wird.

(28)

Zur Erhaltung der besonderen Qualitätsmerkmale von Weinen mit Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe sollten die Mitgliedstaaten strengere diesbezügliche Vorschriften anwenden dürfen.

(36)

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten in der Gemeinschaft bestehende Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben von der Anwendung des neuen Prüfverfahrens ausgenommen werden. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission jedoch die Basisinformationen und die Rechtsakte mitteilen, auf deren Grundlage die Anerkennung auf nationaler Ebene erfolgte; andernfalls sollte der Schutz als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe entzogen werden. Die Streichung bestehender Ursprungsbezeichnungen und geografischer Angaben sollte aus Gründen der Rechtssicherheit nur begrenzt möglich sein.“

Verordnung Nr. 1234/2007

6

Wegen des Zeitraums, in den die hier fraglichen Vorgänge fallen, ist im vorliegenden Fall die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. 2007, L 299, S. 1) in der durch die Verordnung Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 (ABl. 2009, L 154, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1234/2007) anwendbar. Durch die zuletzt genannte Verordnung wurde die Verordnung Nr. 479/2008 mit Wirkung zum 1. August 2009 aufgehoben.

7

Der dritte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 491/2009 lautet:

„Parallel zu den Beratungen über die Verordnung [Nr. 1234/2007] und deren Erlass begann der Rat auch über eine Reform im Weinsektor zu verhandeln, die nun mit dem Erlass der Verordnung [Nr. 479/2008] vollzogen wurde. Wie in der Verordnung [Nr. 1234/2007] dargelegt, wurden anfänglich nur diejenigen Bestimmungen des Weinsektors, die keiner politischen Reform unterzogen wurden, in die Verordnung [Nr. 1234/2007] aufgenommen. Die wesentlichen Bestimmungen, die inhaltlichen Änderungen unterlagen, sollten erst nach ihrem Erlass in die Verordnung [Nr. 1234/2007] einbezogen werden. Da diese wesentlichen Bestimmungen nunmehr erlassen wurden, ist der Weinsektor jetzt vollständig in die Verordnung [Nr. 1234/2007] aufzunehmen, indem die mit der Verordnung [Nr. 479/2008] getroffenen Beschlüsse einbezogen werden.“

8

Art. 118b („Begriffsbestimmungen“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 1234/2007 lautet:

„(1)   Im Sinne dieses Unterabschnitts bezeichnet der Ausdruck

a)

‚Ursprungsbezeichnung‘ den Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses im Sinne des Artikels 118a Absatz 1 dient, das folgende Anforderungen erfüllt:

i)

es verdankt seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse,

ii)

die Weintrauben, aus denen es gewonnen wird, stammen ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet,

iii)

seine Herstellung erfolgt in diesem geografischen Gebiet, und

iv)

es wurde aus Rebsorten gewonnen, die zu Vitis vinifera zählen.

b)

‚geografische Angabe‘ den Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses im Sinne des Artikels 118a Absatz 1 dient, das folgende Anforderungen erfüllt:

i)

es hat eine bestimmte Güte, ein bestimmtes Ansehen oder andere Eigenschaften, die sich aus diesem geografischen Ursprung ergeben,

ii)

mindestens 85 % der zu seiner Herstellung verwendeten Trauben stammen ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet,

iii)

seine Herstellung erfolgt in diesem geografischen Gebiet, und

iv)

es wurde aus Rebsorten gewonnen, die zu Vitis vinifera oder einer Kreuzung zwischen der Sorte Vitis vinifera und einer anderen Sorte der Gattung Vitis zählen.“

9

Art. 118f („Nationales Vorverfahren“) Abs. 1, 6 und 7 der Verordnung Nr. 1234/2007 bestimmt:

„(1)   Anträge auf den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe von Weinen gemäß Artikel 118b mit Ursprung in der Gemeinschaft werden einem nationalen Vorverfahren nach dem vorliegenden Artikel unterzogen.

(6)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um diesem Artikel bis spätestens zum 1. August 2009 nachzukommen.

(7)   Für den Fall, dass es in einem Mitgliedstaat keine nationalen Rechtsvorschriften über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben gibt, kann der betreffende Mitgliedstaat vom Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bei der Kommission an einen lediglich übergangsweisen Schutz im Sinne dieses Unterabschnitts auf nationaler Ebene für den Namen gewähren. Der übergangsweise gewährte nationale Schutz endet mit dem Zeitpunkt, zu dem über die Eintragung nach diesem Unterabschnitt entschieden wird.“

10

In Art. 118i der Verordnung Nr. 1234/2007 heißt es:

„Auf der Grundlage der der Kommission vorliegenden Informationen beschließt die Kommission …, entweder die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe, die die Bedingungen dieses Unterabschnitts erfüllt und mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, zu schützen oder den Antrag abzulehnen, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind.“

11

Art. 118l („Beziehung zu Marken“) Nr. 1234/2007 bestimmt in Abs. 1:

,,Ist eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe nach Maßgabe dieser Verordnung geschützt, so wird der Antrag auf Eintragung einer Marke, auf die einer der in Artikel 118m Absatz 2 aufgeführten Tatbestände zutrifft und die eine in Anhang XIb aufgeführte Art von Erzeugnis betrifft, abgelehnt, wenn dieser Antrag nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wird und die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe somit geschützt wird.

Marken, die unter Verstoß gegen Unterabsatz 1 eingetragen wurden, werden gelöscht.“

12

Art. 118m („Schutz“) der Verordnung Nr. 1234/2007 sieht vor:

„(1)   Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben dürfen von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der einen Wein vermarktet, der der betreffenden Produktspezifikation entspricht.

(2)   Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben sowie die diese geschützten Namen in Übereinstimmung mit der Produktspezifikation verwendenden Weine werden geschützt gegen

a)

jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung eines geschützten Namens

i)

durch vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation des geschützten Namens nicht entsprechen, oder

ii)

soweit durch diese Verwendung das Ansehen einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe ausgenutzt wird;

b)

jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie ‚Art‘, ‚Typ‘, ‚Verfahren‘, ‚Fasson‘, ‚Nachahmung‘ oder dergleichen verwendet wird,

c)

alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Weinerzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;

d)

alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

(3)   Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben dürfen nicht zu Gattungsbezeichnungen in der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 118k Absatz 1 werden.

…“

13

Art. 118n („Register“) der Verordnung Nr. 1234/2007 lautet:

„Die Kommission erstellt und unterhält ein öffentlich zugängliches elektronisches Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben für Wein.“

14

In Art. 118s („Bestehende geschützte Weinnamen“) der Verordnung Nr. 1234/2007 heißt es:

„(1)   Weinnamen, die gemäß den Artikeln 51 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 [des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. 1999, L 179, S. 1)] und Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse [(ABl. 2002, L 118, S. 1)] geschützt sind, sind automatisch im Rahmen der vorliegenden Verordnung geschützt. Die Kommission führt sie in dem Register gemäß Artikel 118n der vorliegenden Verordnung auf.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bezüglich der bestehenden geschützten Weinnamen gemäß Absatz 1 Folgendes:

a)

die … technischen Unterlagen;

b)

die einzelstaatlichen Entscheidungen über die Genehmigung.

(3)   Weinnamen gemäß Absatz 1, für die die in Absatz 2 vorgeschriebenen Angaben nicht bis zum 31. Dezember 2011 übermittelt werden, verlieren den Schutz im Rahmen der vorliegenden Verordnung. Die Kommission trifft die entsprechende formelle Maßnahme, diese Namen aus dem Register gemäß Artikel 118n zu streichen.

(4)   Artikel 118r gilt nicht für bestehende geschützte Weinnamen nach Absatz 1.

Die Kommission kann von sich aus nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 bis zum 31. Dezember 2014 beschließen, den Schutz von bestehenden geschützten Weinnamen gemäß Absatz 1 zu löschen, wenn sie die in Artikel 118b festgelegten Bedingungen nicht erfüllen.“

15

Art. 120d („Von den Mitgliedstaaten beschlossene restriktivere Vorschriften“) der Verordnung Nr. 1234/2007 lautet:

,,Die Mitgliedstaaten können die Verwendung bestimmter nach dem Gemeinschaftsrecht zugelassener önologischer Verfahren für in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte Weine beschränken oder ausschließen und noch restriktivere Einschränkungen für diese vorsehen, um die Erhaltung der wesentlichen Merkmale von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe sowie von Schaumweinen und Likörweinen zu fördern.

Die Mitgliedstaaten teilen solche Beschränkungen, Ausschlüsse und Einschränkungen der Kommission mit, die die anderen Mitgliedstaaten hiervon unterrichtet“.

16

Am 1. August 2009 hat die Datenbank E‑Bacchus gemäß Art. 118n der Verordnung Nr. 1234/2007 die Veröffentlichung der Verzeichnisse der Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (Qualitätsweine b. A.) im Amtsblatt der Europäischen Union, wie sie in Art. 54 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1493/1999 vorgesehen war, ersetzt. Diese Datenbank enthält die geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Wein aus den Mitgliedstaaten nach der Verordnung Nr. 1234/2007 sowie die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Weine aus Drittstaaten, die aufgrund von bilateralen Abkommen zwischen der Europäischen Union und diesen Drittstaaten geschützt sind.

Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Entscheidung

17

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits und die streitige Entscheidung werden in den Rn. 1 bis 15 des angefochtenen Urteils wie folgt zusammengefasst:

„1

Am 27. Oktober 2006 meldete die [Bruichladdich Distillery Co. Ltd (im Folgenden: Bruichladdich)] beim [EUIPO] nach der Verordnung (EG) Nr. [207/2009] eine [Unionsmarke] an.

2

Dabei handelt es sich um das Wortzeichen PORT CHARLOTTE (im Folgenden: angegriffene Marke).

3

Die Marke wurde für folgende Waren der Klasse 33 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: ‚alkoholische Getränke‘.

4

Die angegriffene Marke wurde am 18. Oktober 2007 unter der Nr. 5421474 eingetragen und im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 60/2007 vom 29. Oktober 2007 veröffentlicht.

5

Am 7. April 2011 stellte [das IVDP] beim [EUIPO] einen Antrag auf Nichtigerklärung der angegriffenen Marke nach Art. 53 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4, Art. 53 Abs. 2 Buchst. d und Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und g der Verordnung Nr. 207/2009, soweit diese Marke die oben in Rn. 3 genannten Waren umfasste.

6

Als Reaktion auf den Antrag auf Nichtigerklärung beschränkte Bruichladdich das Verzeichnis der für die angegriffene Marke eingetragenen Waren auf ‚Whisky‘.

7

Zur Stützung seines Antrags auf Nichtigerklärung berief sich [das IVDP] auf die Ursprungsbezeichnungen ‚Porto‘ und ‚Port‘, die … in sämtlichen Mitgliedstaaten durch mehrere Bestimmungen des portugiesischen Rechts und durch Art. 118m Abs. 2 der Verordnung [Nr. 1234/2007] … geschützt seien.

8

Mit Entscheidung vom 30. April 2013 wies die Nichtigkeitsabteilung den Antrag auf Nichtigerklärung zurück.

9

Am 22. Mai 2013 legte [das IVDP] gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim [EUIPO] Beschwerde ein.

10

Mit [der streitigen Entscheidung] wies die Vierte Beschwerdekammer des [EUIPO] die Beschwerde zurück.

11

Zunächst hat die Beschwerdekammer den auf einen Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 gestützten Beschwerdegrund im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Schutz der Ursprungsbezeichnungen für Weine zum einen ausschließlich von der Verordnung Nr. [1234/2007] geregelt werde und daher in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union falle. …

12

Im Übrigen seien diese geografischen Angaben lediglich für Weine geschützt und damit für Waren, die mit einer Ware mit der Bezeichnung ‚Whisky‘, d. h. einem anders aussehenden alkoholischen Getränk mit einem anderen Alkoholgehalt, das die Produktspezifikation eines Weines im Sinne von Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. [1234/2007] nicht erfüllen könne, weder gleichartig noch vergleichbar seien. Soweit [das IVDP] sich auf das Ansehen dieser Ursprungsbezeichnungen im Sinne von Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii dieser Verordnung berufen hatte, ging die Beschwerdekammer davon aus, dass die angegriffene Marke die geografischen Angaben ‚Porto‘ oder ‚Port‘ weder ‚verwend[e]‘ noch darauf ‚anspiel[e]‘, so dass eine Prüfung, ob diese Angaben Ansehen genössen, nicht notwendig sei. … Der portugiesische Verbraucher wisse, dass ‚die geografische Angabe eigentlich ‚Oporto‘ oder ‚Porto‘ sei, und dass ‚Port‘ lediglich die verkürzte Form sei, die auf Weinetiketten verwendet werde, um die unter dieser geografischen Angabe geschützte Art von Wein zu bezeichnen‘ (Rn. 19 bis 26 der [streitigen] Entscheidung).

13

Insoweit hat die Beschwerdekammer das Argument des [IVDP] zurückgewiesen, der Schutz nach Art. 118m Abs. 2 der Verordnung Nr. [1234/2007] müsse auf jedes den Begriff ‚Port‘ enthaltende Zeichen erstreckt werden. Es gebe auch keine ‚Anspielung‘ auf Portwein im Sinne von Art. 118m Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung, da es sich bei Whisky um eine andere Ware handle und kein Bestandteil der angegriffenen Marke eine möglicherweise irreführende oder täuschende Angabe enthalte. Nach Auffassung der Beschwerdekammer konnte der Beschwerde daher auf der Grundlage der Rechtsvorschriften der Union zum Schutz von geografischen Angaben für Weine nicht entsprochen werden, ohne dass geprüft zu werden brauchte, ob die angegriffene Marke Ansehen genieße oder nicht (Rn. 27 bis 29 der [streitigen] Entscheidung).

14

Sodann hat die Beschwerdekammer den auf einen Verstoß gegen Art. 53 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 207/2009 gestützten Beschwerdegrund, der auf den bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) am 18. März 1983 unter der Nummer 682 nach dem Lissabonner Abkommen eingetragenen beanspruchten Ursprungsbezeichnungen ‚Porto‘ und ‚Port‘ beruhte, zurückgewiesen. …

15

Schließlich hat die Beschwerdekammer die auf einen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und g der Verordnung Nr. 207/2009 gestützten Beschwerdegründe zurückgewiesen. …“

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

18

Mit Klageschrift, die am 15. September 2014 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob das IVDP eine Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung.

19

Zur Stützung seiner Klage machte das IVDP sechs Klagegründe geltend, darunter einen tatsächlicher Art und fünf rechtlicher Art.

20

Hiervon relevant für das vorliegende Rechtsmittel sind der dritte Klagegrund, wonach die Beschwerdekammer zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass sich der Schutz von Ursprungsbezeichnungen für Weine ausschließlich nach der Verordnung Nr. 1234/2007 und nicht auch nach nationalem Recht bestimme, der erste Teil des vierten Klagegrundes, wonach die Beschwerdekammer dadurch gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen haben soll, dass sie die einschlägigen portugiesischen Rechtsvorschriften nicht angewandt habe, und der zweite Teil des vierten Klagegrundes, wonach die Beschwerdekammer mit der fehlerhaften Annahme, die Eintragung oder Verwendung der angegriffenen Marke stelle weder eine Verwendung der Ursprungsbezeichnung „Porto“ oder „Port“ noch eine Anspielung auf sie dar, so dass deren Ansehen nicht zu prüfen sei, gegen Art. 118m Abs. 2 der Verordnung Nr. 1234/2007 verstoßen haben soll.

21

Mit dem angefochtenen Urteil ist das Gericht unter Zurückweisung der übrigen Klagegründe dem dritten Klagegrund und dem ersten Teil des vierten Klagegrundes gefolgt, mit denen der Beschwerdekammer im Wesentlichen vorgeworfen wurde, die maßgeblichen portugiesischen Rechtsvorschriften zum Schutz der Ursprungsbezeichnungen „Porto“ und „Port“ nicht angewandt zu haben.

22

Das Gericht hat die streitige Entscheidung folglich aufgehoben.

Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

23

Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2016 hat das EUIPO ein Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil eingelegt. Mit gesondertem Schriftsatz vom 27. Mai 2016 hat das IVDP gegen das Urteil ein Anschlussrechtsmittel eingelegt.

24

Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. Juli 2016 ist die Portugiesische Republik zur Unterstützung der Anträge des IVDP zugelassen worden.

25

Mit Beschluss vom 12. August 2016 hat der Präsident die Europäische Kommission zur Unterstützung der Anträge des EUIPO in der mündlichen Verhandlung zugelassen.

26

Mit seinem Rechtsmittel beantragt das EUIPO,

dem Rechtsmittel insgesamt stattzugeben,

das angefochtene Urteil aufzuheben und

dem IVDP die Kosten des EUIPO aufzuerlegen.

27

Das IVDP beantragt,

das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen,

das angefochtene Urteil zu bestätigen und

das EUIPO zu verurteilen, die dem IVDP im Verfahren vor dem EUIPO, der Beschwerdekammer sowie vor dem Gericht und dem Gerichtshof entstandenen Kosten zu tragen.

28

Bruichladdich beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und dem IVDP die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

29

Die Portugiesische Republik beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

30

Mit seinem Anschlussrechtsmittel beantragt das IVDP,

dem Anschlussrechtsmittel insgesamt stattzugeben;

das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben,

das EUIPO zu verurteilen, die dem IVDP als Anschlussrechtsmittelführer entstandenen Kosten zu tragen.

31

Das EUIPO beantragt,

das Anschlussrechtsmittel zurückzuweisen;

dem Rechtsmittel des EUIPO stattzugeben;

das IVDP zu verurteilen, die dem EUIPO im Rahmen des Anschlussrechtsmittels entstandenen Kosten zu tragen.

32

Bruichladdich beantragt, das Anschlussrechtsmittel insgesamt zurückzuweisen und dem IVDP die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel und zum Anschlussrechtsmittel

Vorbringen der Parteien

Zum Rechtsmittel

33

Zur Stützung seines Rechtsmittels macht das EUIPO einen einzigen Rechtsmittelgrund geltend, mit dem es einen Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 und Art. 53 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 207/2009 rügt.

34

Nach Meinung des EUIPO hat das Gericht zunächst in Rn. 41 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt, es sei für den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1234/2007 davon auszugehen, dass Art. 118m Abs. 1 und 2 sowohl die Genehmigung der kommerziellen Verwendung unionsrechtlich geschützter Ursprungsbezeichnungen als auch ihre Grenzen bis hin zu ihrem Verbot einheitlich und ausschließlich regele. Es habe jedoch dann in Rn. 44 seines Urteils rechtsfehlerhaft befunden, dass solche Ursprungsbezeichnungen dennoch in den Genuss eines zusätzlichen Schutzes nach den nationalen Rechtsvorschriften kommen könnten, der in Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 seine Grundlage finden könne.

35

Damit habe das Gericht die Grundsätze verkannt, die sowohl im AEU-Vertrag – dem zufolge die Ausübung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten unter der Bedingung stehe, dass die Union ihre eigene Zuständigkeit nicht ausgeübt habe – als auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegt seien. Die Merkmale und Ziele der Verordnung Nr. 510/2006, aus denen der Gerichtshof im Urteil vom 8. September 2009, Budějovický Budvar (C‑478/07, EU:C:2009:521), geschlossen habe, dass dieser Verordnung ein abschließender Charakter zukomme, entsprächen denen der Verordnungen Nrn. 1234/2007 und 479/2008. Außerdem seien die materiell-rechtlichen Bestimmungen dieser Verordnungen weitgehend identisch.

36

Das EUIPO macht weiterhin geltend, der Unionsgesetzgeber habe für die in den Anwendungsbereich der Verordnungen Nrn. 1234/2007 und 479/2008 fallenden Ursprungsbezeichnungen eine ausschließliche Regelung zum Schutz dieser Bezeichnungen im Weinsektor auf Unionsebene geschaffen. Die einzige Ausnahme betreffe die Übergangsregelung zum Schutz von in den Mitgliedstaaten bestehenden Ursprungsangaben und geografischen Angaben.

37

Da das Gericht in Rn. 38 des angefochtenen Urteils die entsprechende Geltung der im Urteil vom 8. September 2009, Budějovický Budvar (C‑478/07, EU:C:2009:521), formulierten Grundsätze anerkannt habe, hätte es daraus entgegen seinen Ausführungen in Rn. 44 dieses Urteils folgern müssen, dass der abschließende Charakter der von der Verordnung Nr. 1234/2007 vorgesehenen Schutzregelung die Möglichkeit ausschließe, einen zusätzlichen Schutz zu gewähren, der den nach dieser Verordnung gewährten ergänze oder verdränge.

38

Das IVDP hält dem entgegen, aus den Rn. 38 bis 41 des angefochtenen Urteils ergebe sich zwar eindeutig, dass der Schutz, der den von der Verordnung Nr. 1234/2007 geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben gewährt werde, ausschließlich durch diese Verordnung geregelt werde. Aus dem Urteil lasse sich aber nicht herleiten, dass die von der Verordnung geschaffene Schutzregelung abschließend sei und der Anwendung oder Schaffung jeder anderen Schutzregelung entgegenstehe.

39

Somit kollidiere der durch die Verordnung Nr. 1234/2007 gewährte Schutz weder seiner Reichweite noch seiner Art nach mit dem durch die Verordnung Nr. 207/2009 gewährten Schutz, so insbesondere nicht mit dem Schutz aus deren Art. 53 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit ihrem Art. 8 Abs. 4 und Art. 53 Abs. 2 Buchst. d.

40

Nach Auffassung des IVDP konnte das Gericht, ohne dass seine Würdigung an einem Rechtsfehler oder einer widersprüchlichen Begründung litte, die Auffassung vertreten, dass der Ursprungsbezeichnungen von Wein durch die Verordnung Nr. 1234/2007 gewährte Schutz ausschließlich sei und dennoch durch den Schutz älterer Rechte nach dem nationalen Recht im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 vervollständigt werden könne, da diese Regelungen unterschiedliche und eigenständige Anwendungsbereiche hätten.

41

Das IVDP wendet sich auch gegen die Ansicht des EUIPO, dass zwischen der Verordnung Nr. 510/2006 und der Verordnung Nr. 1234/2007 eine Parallelität bestehe und darum die vom Gerichtshof im Urteil vom 8. September 2009, Budějovický Budvar (C‑478/07, EU:C:2009:521), für Ursprungsbezeichnungen für Lebensmittel aufgestellten Grundsätze auf Ursprungsbezeichnungen von Weinen übertragbar seien.

42

Aus Rn. 114 des Urteils vom 8. September 2009, Budějovický Budvar (C‑478/07, EU:C:2009:521), ergebe sich zwar, dass die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 1992, L 208, S. 1) und die Verordnung Nr. 510/2006 die Schaffung einer einheitlichen und abschließenden Schutzregelung bezweckten, aber dieser abschließende Charakter stehe nicht der Anwendung einer Schutzregelung für geografische Namen entgegen, die außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnungen liege.

43

Das IVDP meint, dass der Unionsgesetzgeber, wenn er die Absicht gehabt hätte, eine abschließende und ausschließliche Schutzregelung einzuführen, dies ausdrücklich im Wortlaut der sie einführenden Bestimmungen angegeben hätte. Aussagekräftige Beispiele hierfür seien etwa der Wortlaut des sechsten Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 510/2006 oder von Art. 1 und Art. 92 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. 1994, L 227, S. 1).

44

Außerdem heiße es im 28. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 479/2008, dass die Mitgliedstaaten „[z]ur Erhaltung der besonderen Qualitätsmerkmale von Weinen mit Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe … strengere diesbezügliche Vorschriften anwenden dürfen [sollten]“.

45

Bruichladdich macht geltend, dass die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs zum ausschließlichen Charakter der Verordnung Nr. 510/2006 über Ursprungsangaben für Lebensmittel, wie das Gericht in Rn. 38 des angefochtenen Urteils angenommen habe, entsprechend auch für die Verordnung Nr. 1234/2007 im Hinblick auf Ursprungsbezeichnungen von Weinen gelte. Diese Verordnungen enthielten nämlich ähnliche Bestimmungen, so insbesondere über das Anmeldeverfahren oder den Schutzumfang.

46

Daher müsse jede Befugnis der Mitgliedstaaten, einen besonderen Schutz nach anderen Regelungen zu gewähren, auf ausdrücklichen Regelungen beruhen. Die Mitgliedstaaten verfügten indessen derzeit nur über die Befugnis, einer Ursprungsbezeichnung einen zeitweisen nationalen Schutz zu gewähren, bis eine Entscheidung der Kommission über ihre beantragte Eintragung auf Unionsebene ergangen sei.

47

Ferner könne Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 nicht als eine „ausdrückliche Ausnahmeregelung“ eingestuft werden, da er allgemeine Bestimmungen enthalte und sich nur auf die für das angeführte ältere Kennzeichen „maßgeblichen“ nationalen Rechtsvorschriften beziehe.

48

Die Portugiesische Republik macht hingegen geltend, dass die Auslegung, nach der der Schutz der Ursprungsbezeichnungen von Wein abschließend sei und einem zusätzlichen Schutz auf der Ebene des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten entgegenstehe, zurückzuweisen sei.

49

Die Kommission schließlich hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof vorgetragen, dass der Schutzregelung für Ursprungsbezeichnungen im Weinsektor, wie sie von der Verordnung Nr. 1234/2007 vorgesehen sei, ein abschließender Charakter zukomme, der jeden Schutz durch das nationale Recht der Mitgliedstaaten für diese Bezeichnungen ausschließe.

Zum Anschlussrechtsmittel

50

Für sein Anschlussrechtsmittel führt das IVDP drei Rechtsmittelgründe an.

51

Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Rn. 38 und 41 des angefochtenen Urteils richtet, rügt das IVDP, das Gericht habe rechtsfehlerhaft befunden, dass Art. 118m Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1234/2007 die Genehmigung der kommerziellen Verwendung von durch das Unionsrecht geschützten Ursprungsbezeichnungen wie auch die Grenzen dieser Verwendung bis hin zu ihrem Verbot einheitlich und ausschließlich regele. Dies sei nicht der Fall, da die insoweit zwischen der Verordnung Nr. 510/2006 und der Verordnung Nr. 1234/2007 festgestellte Analogie einer Grundlage entbehre.

52

Hierfür stützt sich das IVDP auf seine dem Rechtsmittel des EUIPO entgegengehaltene Argumentation, wonach der Schutz der Ursprungsbezeichnungen von Weinen nicht ausschließlich durch die Verordnung Nr. 1234/2007 geregelt werde, sondern auch unter das nationale Recht falle. Was in Rn. 114 des Urteils vom 8. September 2009, Budějovický Budvar (C‑478/07, EU:C:2009:521), zur Reichweite der Schutzregelung in der Verordnung Nr. 510/2006 grundsätzlich ausgeführt worden sei, lasse sich, wenn man die deutlich verschiedenen Ziele und Merkmale beider Verordnungen bedenke, nicht auf die Schutzregelung in der Verordnung Nr. 1234/2007 erstrecken.

53

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund im Rahmen seines Anschlussrechtsmittels wirft das IVDP dem Gericht vor, es habe zu Unrecht die zweite Rüge des zweiten Teils seines vierten Klagegrundes – Verstoß gegen Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1234/2007 – zurückgewiesen und dies in den Rn. 68 bis 73 seines Urteils damit begründet, dass die angegriffene Marke die zugunsten des IVDP geschützte Ursprungsbezeichnung „Porto“ oder „Port“ weder verwende noch auf sie anspiele, so dass deren Ansehen dahingestellt bleiben könne.

54

So habe das Gericht in Rn. 71 seines Urteils fehlerhaft angenommen, dass die Grundbedeutung des Begriffs „Port“ in einer Vielzahl europäischer Sprachen einschließlich der englischen und der portugiesischen die eines Hafens sei, d. h. eines am Meer oder an einem Fluss gelegenen Ortes. Denn in der portugiesischen Sprache gebe es das Wort „Port“ nicht, weil das Wort zur Bezeichnung eines Hafens „Porto“ sei. Das Wort „Port“ stelle in dieser Sprache nur eine von mehreren Formen der geschützten Ursprungsbezeichnung „Porto“ dar.

55

Das IVDP wendet sich auch gegen die in Rn. 71 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung, dass das Zeichen PORT CHARLOTTE „von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Bezeichnung eines Hafens verstanden [werde], der nach einer Person namens Charlotte benannt [sei], ohne dass eine unmittelbare Verbindung mit der Ursprungsbezeichnung ‚Porto‘ oder ‚Port‘ oder einem Portwein hergestellt würde“.

56

Die Einbeziehung des Begriffs „Port“ in die angegriffene Marke stelle eine Nachahmung der geschützten Ursprungsbezeichnung „Port“ oder eine Anspielung auf sie dar, so dass das IVDP als Inhaber der Ursprungsbezeichnung nach Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1234/2007 gegen die Benutzung der Marke geschützt werden müsse.

57

Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund beanstandet das IVDP, dass in den Rn. 74 bis 77 des angefochtenen Urteils die dritte Rüge des zweiten Teils seines vierten Klagegrundes zurückgewiesen wurde, weil nach Auffassung des Gerichts die Verwendung der angegriffenen Marke keine „Aneignung“ oder „Nachahmung“ der Ursprungsbezeichnung „Porto“ oder „Port“ oder eine „Anspielung“ auf sie im Sinne von Art. 118m Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1234/2007 darstellte.

58

Für diesen dritten Rechtsmittelgrund verweist das IVDP auf seine Ausführungen zu seinem zweiten Rechtsmittelgrund, weil sich das Gericht in Rn. 75 seines Urteils im Wesentlichen auf die gleichen Erwägungen wie in Rn. 71 des Urteils gestützt habe, gegen die sich der zweite Rechtsmittelgrund richte.

59

Im Rahmen dieser Argumentation bemängelt das IVDP auch die in Rn. 76 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung, dass der Durchschnittsverbraucher aus den „in Rn. 71 [dieses Urteils] ausgeführten Gründen …, auch wenn der Begriff ‚Port‘ Bestandteil der angegriffenen Marke ist und selbst wenn unterstellt wird, dass er portugiesischer Herkunft ist oder Portugiesisch spricht, beim Anblick eines Whiskys der genannten Marke diese nicht mit einem Portwein in Verbindung bringen [wird], der die in Rede stehende Ursprungsbezeichnung trägt“.

60

Das Gericht habe in dieser Rn. 76 zu Unrecht weiter angenommen, dass der Verbraucher einen Whisky der angegriffenen Marke aufgrund der nicht vernachlässigbaren Unterschiede zwischen den Eigenschaften beider Getränkearten, insbesondere im Hinblick auf Zutaten, Alkoholgehalt und Geschmack, nicht mit einem Portwein in Verbindung bringe, der diese Ursprungsbezeichnung trage.

61

Auch wenn Whisky und Portwein eindeutig unterschiedliche Getränke seien, handle es sich, wie das IVDP bereits vor dem Gericht vorgetragen habe, in jedem Fall um vergleichbare Waren.

62

Zum ersten Rechtsmittelgrund im Rahmen des Anschlussrechtsmittels verweist das EUIPO auf seine Begründung für sein Hauptrechtsmittel.

63

Den zweiten und den dritten Rechtsmittelgrund im Rahmen des Anschlussrechtsmittels hält das EUIPO für unzulässig, weil sie lediglich die Tatsachenwürdigung beträfen und keinerlei Rechtsfrage aufwürfen.

64

Das IVDP wolle mit diesen Rechtsmittelgründen nicht dartun, dass das Gericht die für die Anwendung von Art. 118m der Verordnung Nr. 1234/2007 rechtlich maßgeblichen Kriterien fehlerhaft beurteilt habe, sondern greife die vom Gericht vorgenommene Tatsachenwürdigung an, so insbesondere in Bezug auf die Fragen, ob die angegriffene Marke auf die Ursprungsbezeichnung „Port“ anspiele und ob Whisky und Portwein vergleichbare Waren seien.

65

Festzuhalten sei weiter, dass das IVDP dem Gericht im Rahmen seines zweiten und seines dritten Rechtsmittelgrundes keine Verfälschung von Tatsachen vorwerfe.

66

Das Gericht habe sich in seiner Prüfung auch von den richtigen rechtlichen Kriterien leiten lassen, weil nach ständiger Rechtsprechung der Begriff der „Anspielung“ eine Fallgestaltung erfasse, in der der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendete Ausdruck einen Teil einer geschützten Bezeichnung in der Weise einschließe, dass der Verbraucher durch den Namen des Erzeugnisses veranlasst werde, gedanklich einen Bezug zu dem Erzeugnis herzustellen, das diese Bezeichnung trage (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla, C‑75/15, EU:C:2016:35, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67

Nach Meinung von Bruichladdich ist der erste für das Anschlussrechtsmittel angeführte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen, weil die von der Verordnung Nr. 510/2006 geschaffene Schutzregelung für Ursprungsbezeichnungen von Lebensmitteln nach der zu dieser Verordnung ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs abschließend sei. Daher müsse jeder parallele oder ähnliche nationale Schutz enden, sobald eine Ware in den Anwendungsbereich der Unionsvorschriften für geografische Angaben falle.

68

Indessen stehe die Ausschließlichkeit der unionsrechtlichen Schutzregelung nicht jeglichem nationalen Schutz geografischer Angaben entgegen, der vielmehr für geografische Angaben möglich bleibe, die nicht in den Anwendungsbereich der einschlägigen Unionregelung fielen. Dies sei allerdings bei der Ursprungsbezeichnung „Porto“ oder „Port“, da sie nach der Verordnung Nr. 1234/2007 geschützt sei, nicht der Fall.

69

Auch den zweiten und den dritten Rechtsmittelgrund des IVDP hält Bruichladdich für unbegründet.

70

Das Gericht habe zu Recht festgestellt, dass die angegriffene Marke nicht gegen Art. 118m Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1234/2007 verstoße. Ebenso habe das Gericht zu Recht befunden, dass zwischen den mit der angegriffenen Marke gekennzeichneten Waren und den Weinen mit der Ursprungsbezeichnung „Porto“ aus der Sicht der maßgeblichen Verbraucher in der Union keine Verwechslungsgefahr bestehe.

71

So werde die geschützte Ursprungsbezeichnung „Porto“ oder „Port“ als Bezugnahme auf einen Teil des portugiesischen Hoheitsgebiets verstanden, und zwar die Region, in der die unter dieser Bezeichnung verkauften Weine hergestellt würden. Die angegriffene Marke beziehe sich hingegen nicht auf diese Region, sondern auf einen Ort am Meer, da das es sich bei dem Wort „Port“ um einen Begriff der englischen Sprache handle, der einen an einer Küste errichteten Ort zum Anlanden von Schiffen bezeichne. In dem zusammengesetzten Zeichen PORT CHARLOTTE werde das zweite Wort CHARLOTTE, das nach seiner Länge und Kennzeichnungskraft das dominante Element sei, sofort als ein weiblicher Vorname verstanden. Daher diene das erste Wort, dessen Verwendung für verschiedene Waren gebräuchlich sei, nur dazu, die Art des Ortes zu charakterisieren.

72

In jedem Fall seien die in Rede stehenden Waren, nämlich Portwein und Whisky, hinreichend unterschiedlich, so insbesondere im Hinblick auf Zutaten, Geschmack und Alkoholgehalt.

Würdigung durch den Gerichtshof

Zum ersten Rechtsmittelgrund im Rahmen des Anschlussrechtsmittels

73

An erster Stelle ist der erste Rechtsmittelgrund im Rahmen des vom IVDP eingelegten Anschlussrechtsmittels zu prüfen.

74

Dieser Rechtsmittelgrund bezieht sich auf die Rn. 38 und 41 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht festgestellt hat:

„38

… [D]ie genauen Voraussetzungen und der Umfang des Schutzes [sind] – im Einklang mit dem Geist und der Systematik des einheitlichen Regelungsumfelds der gemeinsamen Agrarpolitik (erster Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 491/2009; vgl. auch in diesem Sinne und entsprechend zur Verordnung Nr. 510/2006 Urteil vom 8. September 2009, Budějovický Budvar, C‑478/07, EU:C:2009:521, Rn. 107 ff.) – ausschließlich in Art. 118m Abs. 1 und 2 [der Verordnung Nr. 1234/2007] geregelt.

41

Daraus ist für den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. [1234/2007] zu schließen, dass Art. 118m Abs. 1 und 2 sowohl die Genehmigung als auch die Grenzen bis hin zum Verbot der kommerziellen Verwendung der durch das Unionsrecht geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben einheitlich und ausschließlich regelt, so dass für die Beschwerdekammer in diesem konkreten Zusammenhang kein Anlass bestand, die in den einschlägigen Vorschriften des portugiesischen Rechts speziell festgelegten Schutzvoraussetzungen anzuwenden, die der Eintragung der Ursprungsbezeichnungen ‚Porto‘ oder ‚Port‘ in die Datenbank E‑Bacchus zugrunde lagen.“

75

Entgegen dem Vorbringen des IVDP stellt es keinen Rechtsfehler dar, dass das Gericht die vom Gerichtshof im Urteil vom 8. September 2009, Budějovický Budvar (C‑478/07, EU:C:2009:521), dargelegten Grundsätze, wonach die Schutzregelung der Verordnung Nr. 510/2006 einen einheitlichen und abschließenden Charakter besitzt, auch auf die Schutzregelung der Verordnung Nr. 1234/2007 bezogen hat.

76

Auch wenn die mit der Verordnung Nr. 1234/2007 geschaffene Schutzregelung nicht mit der Schutzregelung der Verordnung Nr. 510/2006 identisch ist, durfte das Gericht davon ausgehen, dass beide Regelungen, da ihre Ziele und Merkmale – wie auch vom Generalanwalt in Nr. 63 seiner Schlussanträge ausgeführt – vergleichbar sind, im Wesentlichen den gleichen Charakter aufweisen.

77

Für die Prüfung der Ziele der Schutzregelung der Verordnung Nr. 1234/2007 ist auf die Erwägungsgründe der Verordnung Nr. 479/2008 Bezug zu nehmen, da die Verordnung Nr. 491/2009, mit der die Verordnung Nr. 1234/2007 in ihrer vorherigen Fassung geändert wurde, sich im Wesentlichen darauf beschränkt hat, die Bestimmungen über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben im Weinsektor, die mit der Verordnung Nr. 479/2008 eingeführt worden waren, in die Verordnung Nr. 1234/2007 aufzunehmen.

78

Hierzu ergibt sich aus den Bezugsvermerken der Verordnung Nr. 479/2008, dass diese Verordnung ebenso wie die Verordnung Nr. 510/2006 auf der Grundlage der Bestimmungen des EG-Vertrags über die gemeinsame Agrarpolitik erlassen wurde.

79

Zu den Zielen dieser Verordnungen führt der 27. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 479/2008 aus, dass es deren Schutzregelung den Verbrauchern ermöglichen soll, durch geschützte Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sogenannte „Qualitätsweine“ zu erkennen. Hierfür sollten laut diesem Erwägungsgrund die Anträge auf solche geografischen Angaben nach dem Ansatz geprüft werden, der bei der gemeinschaftlichen Qualitätspolitik für andere Lebensmittel als Wein und Spirituosen gemäß der Verordnung Nr. 510/2006 angewendet wird.

80

Außerdem ist festzustellen, dass die Ziele der Verordnung Nr. 1234/2007 den Zielen der Verordnung Nr. 510/2006 entsprechen, die der Gerichtshof in den Rn. 110 bis 113 des Urteils vom 8. September 2009, Budějovický Budvar (C‑478/07, EU:C:2009:521), erläutert hat. In diesem Urteil hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine nach der Verordnung Nr. 510/2006 eingetragene geografische Angabe den Verbrauchern eine Qualitätsgarantie für die mit ihr versehenen Waren bietet.

81

Insoweit hat er darauf hingewiesen, dass Ursprungsbezeichnungen zu den Rechten des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gehören. Die geltende Regelung schützt ihre Inhaber gegen eine missbräuchliche Verwendung dieser Bezeichnungen durch Dritte, die aus dem Ansehen, das die Bezeichnungen erworben haben, einen Vorteil ziehen wollen. Sie sollen gewährleisten, dass das mit ihnen versehene Erzeugnis aus einem bestimmten geografischen Bereich stammt und bestimmte besondere Eigenschaften aufweist. Sie können sich bei den Verbrauchern einer hohen Wertschätzung erfreuen und für die Erzeuger, die die Voraussetzungen für ihre Verwendung erfüllen, ein wesentliches Mittel zur Schaffung und Erhaltung eines Kundenstamms darstellen. Das Ansehen der Ursprungsbezeichnungen ist abhängig von dem Bild, das sich der Verbraucher von ihnen macht. Dieses Bild hängt wiederum im Wesentlichen von den besonderen Merkmalen und ganz allgemein von der Qualität des Erzeugnisses ab. Diese ist letztlich ausschlaggebend für das Ansehen des Erzeugnisses. Aus der Sicht des Verbrauchers hängt die Verbindung zwischen dem Ansehen der Erzeuger und der Qualität der Erzeugnisse ferner von seiner Überzeugung ab, dass die unter der Ursprungsbezeichnung verkauften Erzeugnisse echt sind (Urteil vom 8. September 2009, Budějovický Budvar, C‑478/07, EU:C:2009:521, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).

82

Daraus folgt, dass die Verordnung Nr. 1234/2007 ein Instrument der gemeinsamen Agrarpolitik darstellt, das im Wesentlichen darauf abzielt, dem Verbraucher Gewähr dafür zu bieten, dass landwirtschaftliche Erzeugnisse, die mit einer nach dieser Verordnung eingetragenen geografischen Angabe versehen sind, aufgrund ihrer Herkunft aus einem bestimmten geografischen Gebiet bestimmte besondere Merkmale aufweisen und damit eine auf ihrer geografischen Herkunft beruhende Qualitätsgarantie bieten; damit soll es den Landwirten, die sich zu echten Qualitätsanstrengungen bereit erklärt haben, ermöglicht werden, als Gegenleistung ein höheres Einkommen zu erzielen, und verhindert werden, dass Dritte missbräuchlich Vorteile aus dem Ruf ziehen, der sich aus der Qualität dieser Erzeugnisse ergibt (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2009, Budějovický Budvar, C‑478/07, EU:C:2009:521, Rn. 111).

83

Stünde es den Mitgliedstaaten aber frei, ihren Erzeugern zu erlauben, in ihrem Hoheitsgebiet eine der Angaben oder eines der Zeichen, die nach der Verordnung Nr. 1234/2007 den nach dieser Verordnung eingetragenen Namen vorbehalten sind, zu benutzen, indem sie sich auf eine nationale Berechtigung stützen, für die möglicherweise weniger strenge Anforderungen als die im Rahmen dieser Verordnung für die fraglichen Erzeugnisse vorgesehenen gelten, bestünde die Gefahr, dass diese Qualitätsgarantie, die die wesentliche Funktion der nach der Verordnung Nr. 1234/2007 gewährten Rechte darstellt, nicht mehr sichergestellt wäre. Den nationalen Erzeugern eine solche Möglichkeit einzuräumen, würde ebenfalls die Schaffung eines freien und nicht verfälschten Wettbewerbs im Binnenmarkt zwischen den Herstellern von Erzeugnissen mit diesen Angaben oder Zeichen gefährden und wäre insbesondere geeignet, die Rechte zu beeinträchtigen, die den Herstellern vorbehalten sein müssten, die sich zu echten Qualitätsanstrengungen bereit erklärt haben, um eine nach dieser Verordnung eingetragene geografische Angabe benutzen zu können (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2009, Budějovický Budvar, C‑478/07, EU:C:2009:521, Rn. 112).

84

Die Gefahr, das von der Verordnung Nr. 1234/2007 verfolgte Hauptziel, das in der Sicherstellung der Qualität der betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse liegt, zu beeinträchtigen, ist umso höher, als anders als bei den Marken bis heute vom Unionsgesetzgeber keine Maßnahme zur Harmonisierung etwaiger nationaler Systeme zum Schutz geografischer Angaben erlassen wurde (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2009, Budějovický Budvar, C‑478/07, EU:C:2009:521, Rn. 113).

85

Sodann ist festzustellen, dass die Merkmale der in der Verordnung Nr. 1234/2007 vorgesehenen Schutzregelung denen der Schutzregelung der Verordnung Nr. 510/2006 entsprechen, die in den Rn. 115 ff. des Urteils vom 8. September 2009, Budějovický Budvar (C‑478/07, EU:C:2009:521), beschrieben worden sind.

86

Erstens beruht das Eintragungsverfahren der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben gemäß der Verordnung Nr. 1234/2007 anders als bei anderen Unionsregelungen zum Schutz von Rechten des gewerblichen und kommerziellen Eigentums wie der Regelung der Verordnung Nr. 207/2009 über die Unionsmarke oder der Verordnung Nr. 2100/94 über den Sortenschutz auf einer Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission, da die Kommission die Entscheidung über die Eintragung einer Bezeichnung nur dann treffen kann, wenn der betreffende Mitgliedstaat ihr einen entsprechenden Antrag zugeleitet hat, und ein solcher Antrag nur gestellt werden kann, wenn der Mitgliedstaat geprüft hat, ob er gerechtfertigt ist (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2009, Budějovický Budvar, C‑478/07, EU:C:2009:521, Rn. 116).

87

Die nationalen Eintragungsverfahren sind somit auf der Unionsebene in den Entscheidungsprozess integriert und bilden einen wesentlichen Teil desselben. Sie können nicht außerhalb der Schutzregelung der Union bestehen (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2009, Budějovický Budvar, C‑478/07, EU:C:2009:521, Rn. 117).

88

Bezüglich des Eintragungsverfahrens ist ebenfalls aufschlussreich, dass nach der Bestimmung des Art. 118f Abs. 7 der Verordnung Nr. 1234/2007, die im Wesentlichen mit Art. 38 Abs. 7 der Verordnung Nr. 479/2008 identisch ist, die Mitgliedstaaten einen lediglich übergangsweisen nationalen Schutz gewähren können, bis die Kommission über den Antrag auf Eintragung entschieden hat (vgl. entsprechend zu Art. 5 Abs. 6 der Verordnung Nr. 510/2006, Urteil vom 8. September 2009, Budějovický Budvar, C‑478/07, EU:C:2009:521, Rn. 118).

89

Aus dieser Vorschrift geht hervor, dass die Mitgliedstaaten zum Erlass von Entscheidungen – auch vorläufiger Art –, mit denen von Bestimmungen der Verordnung Nr. 1234/2007 abgewichen wird, nach dem durch diese Verordnung geschaffenen System nur dann befugt sind, wenn sich eine solche Befugnis aus einer ausdrücklichen Regelung ergibt (vgl. entsprechend zu Art. 5 Abs. 6 der Verordnung Nr. 510/2006, Urteil vom 8. September 2009, Budějovický Budvar, C‑478/07, EU:C:2009:521, Rn. 119).

90

Überdies würde eine Bestimmung dieses Typs ihrer Wirksamkeit beraubt, wenn die Mitgliedstaaten ihre eigenen Regelungen zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben im Sinne der Verordnungen Nrn. 1234/2007 und 479/2008 aufrechterhalten und neben der sich aus diesen Verordnungen ergebenden Regelung bestehen lassen könnten (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2009, Budějovický Budvar, C‑478/07, EU:C:2009:521, Rn. 120).

91

Zweitens wird der abschließende Charakter der Schutzregelung, wie sie in den Verordnungen Nrn. 1234/2007 und 479/2008 vorgesehen ist, auch durch die Übergangsbestimmungen für bestehende geografische Bezeichnungen wie die Ursprungsbezeichnung „Porto“ oder „Port“ bestätigt (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2009, Budějovický Budvar, C‑478/07, EU:C:2009:521, Rn. 121).

92

So sieht die Bestimmung des Art. 118s der Verordnung Nr. 1234/2007, die im Wesentlichen mit Art. 51 der Verordnung Nr. 479/2008 identisch ist, übergangsweise eine Schutzregelung vor, die aus Gründen der Rechtssicherheit den Schutz von bereits vor dem 1. August 2009 im innerstaatlichen Recht geschützten Weinnamen aufrechterhalten soll. Dieser übergangsweise gewährte Schutz wird, wie sich aus dem Wortlaut von Art. 118s Abs. 1 der Verordnung Nr. 1234/2007 ergibt, auf Unionsebene gemäß der Verordnung Nr. 1493/1999 bereitgestellt und bereits – u. a. nach dieser Verordnung – geschützten Weinnamen automatisch zuerkannt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, Ungarn/Kommission, C‑31/13 P, EU:C:2014:70, Rn. 58).

93

Weiter kann die Kommission diesen automatischen Schutz von Weinnamen gemäß Art. 118s Abs. 4 der Verordnung Nr. 1234/2007 bis zum 31. Dezember 2014 von sich aus löschen, wenn diese die in Art. 118b dieser Verordnung festgelegten Bedingungen nicht erfüllen.

94

Eine solche Übergangsregelung zum Schutz von bestehenden Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben hätte aber keine Existenzberechtigung, wenn die von der Verordnung Nr. 1234/2007 zum Schutz solcher Namen vorgesehene Regelung keinen abschließenden Charakter hätte, was bedeutete, dass die Mitgliedstaaten diese Namen in jedem Fall weiterhin ohne zeitliche Beschränkung beibehalten dürften (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2009, Budějovický Budvar, C‑478/07, EU:C:2009:521, Rn. 128).

95

Des Weiteren heißt es im 28. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 479/2008 zwar, dass die Mitgliedstaaten „[z]ur Erhaltung der besonderen Qualitätsmerkmale von Weinen mit Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe … strengere diesbezügliche Vorschriften anwenden dürfen [sollten]“. Dieser Erwägungsgrund bezieht sich jedoch, wie auch der Generalanwalt in Nr. 74 seiner Schlussanträge betont hat, ausschließlich auf Art. 28 („Von den Mitgliedstaaten beschlossene restriktivere Vorschriften“) der Verordnung, der sich lediglich mit önologischen Verfahren beschäftigt.

96

Das Gericht hat daher im Hinblick auf die nach der Verordnung Nr. 1234/2007 geschützten Ursprungsbezeichnungen „Porto“ oder „Port“ in den Rn. 38 und 41 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass diese Verordnung eine einheitliche und ausschließliche Schutzregelung enthält, womit für die Beschwerdekammer in diesem konkreten Zusammenhang kein Anlass bestand, die einschlägigen portugiesischen Rechtsvorschriften anzuwenden, die der Eintragung dieser Ursprungsbezeichnungen in die Datenbank E‑Bacchus zugrunde lagen.

97

Der erste Anschlussrechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

Zum ersten Rechtsmittelgrund im Rahmen des Hauptrechtsmittels

98

Mit seinem einzigen Rechtsmittelgrund, mit dem es einen Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 und Art. 53 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 207/2009 rügt, wendet sich das EUIPO gegen Rn. 44 des angefochtenen Urteil, in dem das Gericht ausgeführt hat:

„Zu dem behaupteten abschließenden Charakter des nach Art. 118m Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. [1234/2007] verliehenen Schutzes, wie er von der Beschwerdekammer bejaht und vom [EUIPO] geltend gemacht worden ist, ist festzustellen, dass weder aus der Verordnung Nr. [1234/2007] noch aus der Verordnung Nr. 207/2009 hervorgeht, dass der Schutz nach der erstgenannten Verordnung als abschließend in dem Sinne zu verstehen ist, dass er außerhalb seines eigenen Anwendungsbereichs nicht durch eine andere Schutzregelung ergänzt werden könnte. Vielmehr ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut von Art. 53 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit ihrem Art. 8 Abs. 4 sowie mit Art. 53 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 207/2009, dass die Nichtigkeitsgründe alternativ oder kumulativ auf ältere Rechte ‚gemäß dem für dessen Schutz maßgebenden [Unionsrecht] oder nationalen Recht‘ gestützt werden können. Daraus folgt, dass der Schutz, den die Verordnung Nr. [1234/2007] (geschützten) Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben verleiht, durch einen zusätzlichen Schutz nach dem einschlägigen nationalen Recht ergänzt werden kann, sofern die Bezeichnungen oder Angaben ‚ältere Rechte‘ im Sinne der genannten Bestimmungen der Verordnung Nr. 207/2009 darstellen.“

99

Wie sich aus der Zurückweisung des ersten Anschlussrechtsmittelgrundes ergibt, hat das Gericht, das sich dafür auf die Auslegung der Schutzregelung der Verordnung Nr. 510/2006 durch den Gerichtshof in den Rn. 107 ff. seines Urteils vom 8. September 2009, Budějovický Budvar (C‑478/07, EU:C:2009:521), stützte, rechtsfehlerfrei in den Rn. 38 und 41 des angefochtenen Urteils entschieden, dass der Schutzregelung für die Ursprungsbezeichnung „Porto“ oder „Port“, wie sie in Art. 118m Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1234/2007 enthalten ist, für Ursprungsbezeichnungen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, ein einheitlicher und abschließender Charakter zukommt.

100

Im Urteil vom 8. September 2009, Budějovický Budvar (C‑478/07, EU:C:2009:521), hat der Gerichtshof nämlich festgestellt, dass die von der Verordnung Nr. 510/2006 vorgesehene Schutzregelung für Ursprungsbezeichnungen dahin auszulegen ist, dass sie einen einheitlichen und zugleich abschließenden Charakter hat.

101

Wegen dieses abschließenden Charakters der Schutzregelung war der Gerichtshof der Auffassung, dass die Verordnung Nr. 510/2006 dahin auszulegen ist, dass sie der Anwendung einer durch Verträge zwischen zwei Mitgliedstaaten vorgesehenen Schutzregelung entgegensteht, die einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats als Ursprungsbezeichnung anerkannten Bezeichnung Schutz in einem anderen Mitgliedstaat gewährt, in dem dieser Schutz tatsächlich beansprucht wird, während für diese Ursprungsbezeichnung kein Antrag auf Eintragung nach dieser Verordnung gestellt worden ist.

102

Dem Urteil vom 8. September 2009, Budějovický Budvar (C‑478/07, EU:C:2009:521), lässt sich im Übrigen nicht entnehmen, dass der somit vom Gerichtshof angenommene abschließende Charakter der Schutzregelung der Verordnung Nr. 510/2006 nicht auch Fälle umfasste, in denen eine nationale Regelung einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung einen „zusätzlichen“, also einen verstärkten oder weiter reichenden Schutz gewährt als den sich allein aus der Verordnung ergebenden.

103

Aus den oben in den Rn. 83 und 89 bis 93 dargestellten Gründen kommt der Schutzregelung der Verordnung Nr. 1234/2007 ein abschließender Charakter zu, so dass die Verordnung der Anwendung einer nationalen Schutzregelung für nach der Verordnung geschützte geografische Angaben entgegensteht.

104

Das Gericht ist jedoch in Rn. 44 des angefochtenen Urteils davon ausgegangen, dass der Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben nach der Verordnung Nr. 1234/2007 nicht als abschließend in dem Sinne zu verstehen ist, dass er „außerhalb seines eigenen Anwendungsbereichs“ nicht durch eine andere Schutzregelung ergänzt werden könnte.

105

Im vorliegenden Fall betrifft der Rechtsstreit ein gegen die Inhaberin der Marke PORT CHARLOTTE eingeleitetes Nichtigkeitsverfahren, in dem geltend gemacht wird, die Marke verletze den der Ursprungsbezeichnung „Porto“ oder „Port“ im portugiesischen Recht gewährten Schutz.

106

Diese Ursprungsbezeichnung fällt jedoch eindeutig in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1234/2007, da es sich um eine geografische Angabe für eine Weinart handelt, die nach dieser Verordnung registriert und geschützt ist.

107

Die Verordnung Nr. 1234/2007 steht zwar dem Schutz einer „einfache[n] … geografische[n] Herkunftsangabe“, also einer Bezeichnung, bei der kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeugnisses und seines spezifischen geografischen Ursprungs besteht und die daher nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1234/2007 fällt, nach nationalem Recht nicht entgegen (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2009, Budějovický Budvar, C‑478/07, EU:C:2009:521, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dies gilt jedoch nicht, wenn sich der Rechtsstreit wie im vorliegenden Fall auf eine Ursprungsbezeichnung für einen Wein bezieht, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.

108

Folglich hat das Gericht in Rn. 44 seines Urteils rechtsfehlerhaft befunden, dass der Schutz für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben gemäß der Verordnung Nr. 1234/2007 „durch einen zusätzlichen Schutz nach dem einschlägigen nationalen Recht ergänzt werden kann“, wenn sie „ältere Rechte“ im Sinne von Art. 53 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 und Art. 53 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 207/2009 darstellen.

109

Nach alledem greift der erste Rechtsmittelgrund des EUIPO im Rahmen seines Hauptrechtsmittels durch.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund des Anschlussrechtsmittels

110

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund im Rahmen seines Anschlussrechtsmittels, der sich auf einen Verstoß gegen Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1234/2007 bezieht, nach dem Ursprungsbezeichnungen gegen jede ihr Ansehen ausnutzende direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung auch für nicht vergleichbare Erzeugnisse geschützt werden, bemängelt das IVDP die vom Gericht in Rn. 72 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung, wonach die Beschwerdekammer zu Recht davon ausgegangen sei, dass die angegriffene Marke, d. h. das Zeichen PORT CHARLOTTE, die Ursprungsbezeichnung „Porto“ oder „Port“„weder verwende noch auf sie anspiele“.

111

Dieser Rechtsmittelgrund bezieht sich auf die Rn. 70 und 71 des angefochtenen Urteils, wo es heißt:

„70

Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die geschützte Ursprungsbezeichnung, deren Inhaber der Kläger ist und die in die Datenbank E‑Bacchus eingetragen ist, die Bezeichnungen ‚Oporto‘, ‚Portvin‘, ‚Portwein‘, ‚Portwijn‘, ‚Vin de porto‘, ‚Port wine‘, ‚Port‘, ‚Vinho do porto‘ und ‚Porto‘ umfasst. Es handelt sich somit um Bezeichnungen in verschiedenen Sprachen, die entweder aus zwei Bestandteilen bestehen, nämlich ‚Port‘ oder ‚Porto‘ und ‚Wein‘, oder aus einem einzigen Bestandteil, nämlich ‚Oporto‘ oder ‚Porto‘. Zum anderen ist, wie das [EUIPO] vorträgt, der Umstand zu berücksichtigen, dass die angegriffene Marke ebenfalls einen Ausdruck enthält, der sich aus zwei Bestandteilen zusammensetzt, nämlich ‚Port‘ und ‚Charlotte‘, die wie der Ausdruck ‚Port wine‘ als logische und begriffliche Einheit zu verstehen sind …

71

Anders als der Ausdruck, der sich auf die in Rede stehende geschützte Ursprungsbezeichnung bezieht, verweist der auf die angegriffene Marke bezogene Ausdruck aber nicht ausdrücklich auf einen Wein, sondern auf den weiblichen Vornamen Charlotte, der unmittelbar mit dem Bestandteil ‚Port‘ verbunden ist, dessen Grundbedeutung in einer Vielzahl europäischer Sprachen einschließlich des Englischen und des Portugiesischen die eines Hafens ist, d. h. eines am Meer oder an einem Fluss gelegenen Ortes. Daher wird, wie die Beschwerdekammer in Rn. 24 der [streitigen] Entscheidung zutreffend angenommen hat, das Zeichen PORT CHARLOTTE, zusammenhängend als logische und begriffliche Einheit gelesen, von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Bezeichnung eines Hafens verstanden, der nach einer Person namens Charlotte benannt ist, ohne dass eine unmittelbare Verbindung mit der Ursprungsbezeichnung ‚Porto‘ oder ‚Port‘ oder einem Portwein hergestellt würde. Dies gilt, wie [Bruichladdich] geltend macht, umso mehr, als der Begriff ‚Charlotte‘ den wichtigsten und unterscheidungskräftigsten Bestandteil der angegriffenen Marke darstellt, der umgehend die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise auf sich zieht. Diese nehmen den Bestandteil ‚Port‘ nicht als einen vom Begriff ‚Charlotte‘ verschiedenen oder trennbaren Bestandteil wahr, sondern als eine mit diesem Begriff unmittelbar verbundene nähere Bestimmung, die darüber informiert, dass sich die angegriffene Marke auf einen Ort bezieht, der an der Küste oder an einem Fluss liegt. Diese Beurteilung gilt für jeden Durchschnittsverbraucher der Union, der zumindest über Grundkenntnisse des Englischen oder einer romanischen Sprache verfügt.“

112

In der portugiesischen Sprache gibt es – wie das IVDP geltend gemacht hat – den Begriff „Port“ nicht. Darüber hinaus lautet der Begriff zur Bezeichnung eines Hafens, d. h. eines am Meer oder an einem Fluss gelegenen Ortes, „Porto“. Daraus ergibt sich, dass dem Gericht in diesem Punkt ein offensichtlicher sachlicher Fehler unterlaufen ist.

113

Gleichwohl bezieht sich die Beurteilung des Gerichts, wonach das maßgebliche Publikum – d. h. der Durchschnittsverbraucher der Union, der zumindest über Grundkenntnisse des Englischen oder einer romanischen Sprache verfügt – das Zeichen PORT CHARLOTTE als Bezeichnung eines Hafens versteht, der nach einer Person namens Charlotte benannt ist, ohne dass eine unmittelbare Verbindung mit der Ursprungsbezeichnung „Porto“ oder „Port“ oder einem Portwein hergestellt würde, generell auf Tatsachen. Damit kann sie, da eine offensichtliche Verfälschung eines Beweismittels mit Auswirkungen auf diese Beurteilung nicht behauptet worden ist, im Rechtsmittelverfahren nicht überprüft werden.

114

Diese Beurteilung beruht auch nicht auf einer unrichtigen Auslegung der in Art. 118m Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1234/2007 enthaltenen Begriffe „jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung“.

115

Die Einbeziehung einer nach der Verordnung Nr. 1234/2007 geschützten Ursprungsbezeichnung wie „Port“ in eine Marke kann nämlich nicht als geeignet angesehen werden, das Ansehen dieser Ursprungsbezeichnung im Sinne von Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii dieser Verordnung auszunutzen, wenn sie die maßgeblichen Verkehrskreise nicht dazu verleitet, zwischen der Marke oder den Waren, für die sie eingetragen ist, und der Ursprungsbezeichnung oder dem Weinerzeugnis, für das sie geschützt ist, eine Verbindung herzustellen.

116

Im vorliegenden Fall ist das Gericht nach einer freien Würdigung des Sachverhalts in den Rn. 71 und 76 des angefochtenen Urteils zu der Feststellung gelangt, dass das Zeichen PORT CHARLOTTE, da es sich aus dem Begriff „Port“ und dem Vornamen Charlotte zusammensetzt, von den maßgeblichen Verkehrskreisen als eine logische und begriffliche Einheit verstanden werde, die sich auf einen Hafen beziehe, d. h. einen am Meer oder an einem Fluss gelegenen Ort, mit dem ein Vorname verbunden sei, der den wichtigsten und unterscheidungskräftigsten Bestandteil der angegriffenen Marke darstelle. Die maßgeblichen Verkehrskreise erblickten in diesem Zeichen keine geografische Bezugnahme auf einen Portwein, der die in Rede stehende Ursprungsbezeichnung trägt.

117

Aufgrund dieser Tatsachenwürdigung konnte das Gericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangen, dass die Beschwerdekammer ihrerseits zu Recht davon ausgegangen war, dass eine Verwendung der Ursprungsbezeichnung „Porto“ oder „Port“ im Sinne von Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1234/2007 durch die angegriffene Marke zu verneinen ist.

118

Das Gericht hat zwar in Rn. 72 des angefochtenen Urteils irrtümlich hinzugefügt, dass die angegriffene Marke nicht auf diese Ursprungsbezeichnung anspiele, wobei es seine Begründung auf Art. 118m Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1234/2007 gestützt hat, obgleich die Anspielung unter Buchst. b dieser Bestimmung fällt. Dieser Fehler wirkte sich jedoch nicht auf seine Entscheidung aus, die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung zurückzuweisen.

119

Der zweite Grund des Anschlussrechtsmittels ist daher zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund im Rahmen des Anschlussrechtsmittels

120

Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund macht das IVDP geltend, das Gericht habe dadurch gegen Art. 118m Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1234/2007 verstoßen, dass es in Rn. 75 des angefochtenen Urteils entschieden habe, die Verwendung der für einen Whisky eingetragenen angegriffenen Marke PORT CHARLOTTE beinhalte keine „Aneignung, Nachahmung oder Anspielung“ im Sinne dieser Bestimmung.

121

Das Gericht hat in Rn. 76 des angefochtenen Urteils zunächst auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Begriff der „Anspielung“ in den unionsrechtlichen Vorschriften über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben verwiesen.

122

Nach dieser Rechtsprechung erfasst der Begriff der „Anspielung“ eine Fallgestaltung, in der der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendete Ausdruck einen Teil einer geschützten Bezeichnung in der Weise einschließt, dass der Verbraucher durch den Namen des Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu dem Erzeugnis herzustellen, das diese Bezeichnung trägt (vgl. zur – mit Art. 118m Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1234/2007 in allen Punkten identischen – Bestimmung des Art. 16 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung [EWG] Nr. 1576/89 des Rates [ABl. 2008, L 39, S. 16] u. a. Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla, C‑75/15, EU:C:2016:35, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

123

Ferner kann selbst dann eine „Anspielung“ vorliegen, wenn keinerlei Gefahr der Verwechslung zwischen den betroffenen Erzeugnissen besteht, da es vor allem darauf ankommt, dass beim Publikum keine Assoziationen hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses hervorgerufen werden und es einem Wirtschaftsteilnehmer nicht ermöglicht wird, in unberechtigter Weise vom Ansehen der geschützten geografischen Angabe zu profitieren (vgl. u. a. Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla, C‑75/15, EU:C:2016:35, Rn. 45).

124

Das Gericht hat das wesentliche Kriterium, das sich aus dieser Rechtsprechung ergibt, in Rn. 76 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei mit seiner Feststellung angewandt, dass der Durchschnittsverbraucher aus den in Rn. 71 des angefochtenen Urteils angeführten Gründen, auch wenn der Begriff „Port“ Bestandteil der angegriffenen Marke ist und wenn unterstellt wird, dass dieser Verbraucher portugiesischer Herkunft ist oder Portugiesisch spricht, beim Anblick eines Whiskys der Marke Port Charlotte diese nicht mit einem Portwein in Verbindung bringen wird, der die in Rede stehende Ursprungsbezeichnung trägt.

125

Das Gericht hat in dieser Rn. 76 hinzugefügt, dass diese Beurteilung durch die nicht vernachlässigbaren Unterschiede bestätigt wird, die zwischen den Eigenschaften eines Portweins und eines Whiskys, insbesondere im Hinblick auf Zutaten, Alkoholgehalt und Geschmack bestehen, die dem Durchschnittsverbraucher wohlbekannt sind und die von der Beschwerdekammer in den Rn. 20 und 34 der streitigen Entscheidung zutreffend angeführt wurden.

126

Da die Würdigung des Gerichts in Rn. 76 tatsächlicher Art ist und das IVDP keine Verfälschung eines Beweismittels durch das Gericht dargelegt hat, kann sie im Rechtsmittelstadium nicht angegriffen werden, zumal sie auf einer zutreffenden Auslegung des Begriffs der „Anspielung“ im Sinne von Art. 118m Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1234/2007 beruht.

127

Der dritte Grund des Anschlussrechtsmittels ist folglich zurückzuweisen.

128

Nach alledem greift das Hauptrechtsmittel durch, während das Anschlussrechtsmittel zurückzuweisen ist. Daher ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

Zur Klage vor dem Gericht

129

Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel begründet ist, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, sofern dieser zur Entscheidung reif ist.

130

Da der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass endgültig über die Klage vor dem Gericht zu entscheiden ist.

131

Das Gericht hat nämlich alle vor ihm zur Stützung der Klage vorgebrachten Gründe zurückgewiesen, ausgenommen den dritten Klagegrund – die Beschwerdekammer sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich der Schutz von Ursprungsbezeichnungen für Weine ausschließlich nach der Verordnung Nr. 1234/2007 bestimme – sowie den ersten Teil des vierten Klagegrundes – die Beschwerdekammer habe dadurch gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, dass sie die einschlägigen Regelungen des portugiesischen Rechts nicht angewandt habe.

132

Mit dem vorliegenden Urteil hat der Gerichtshof einerseits dem Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil insoweit stattgegeben, als das Gericht dem dritten Klagegrund und dem ersten Teil des vierten Klagegrundes gefolgt ist, und andererseits das Anschlussrechtsmittel gegen die Zurückweisung des zweiten Teils des vierten Klagegrundes – die Beschwerdekammer habe dadurch gegen Art. 118m Abs. 2 der Verordnung Nr. 1234/2007 verstoßen, dass sie fälschlicherweise davon ausgegangen sei, die Eintragung oder die Verwendung der angegriffenen Marke stelle keine Verwendung der Ursprungsbezeichnung „Porto“ oder „Port“ oder Anspielung auf sie dar, so dass deren Ansehen dahingestellt bleiben könne – zurückgewiesen.

133

Daraus folgt, dass alle zur Stützung der Klage vor dem Gericht gegen die streitige Entscheidung vorgebrachten Klagegründe zurückzuweisen sind.

134

Daher ist die Klage vor dem Gericht insgesamt abzuweisen, ohne dass die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen wäre.

Kosten

135

Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet.

136

Nach Art. 138 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

137

Da der Gerichtshof im vorliegenden Fall dem Rechtsmittel des EUIPO stattgegeben und das Anschlussrechtsmittel des IVDP zurückgewiesen hat, ist das IVDP mit seinen im ersten Rechtszug vorgebrachten Klagegründen unterlegen.

138

Da das EUIPO und Bruichladdich beantragt haben, dem IVDP die Kosten aufzuerlegen, hat dieses die Kosten zu tragen, die dem EUIPO und Bruichladdich in beiden Rechtszügen entstanden sind.

139

Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auch auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, tragen die Portugiesische Republik und die Kommission, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 18. November 2015, Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto/HABM – Bruichladdich Distillery (PORT CHARLOTTE) (T‑659/14, EU:T:2015:863), wird aufgehoben.

 

2.

Die vom Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto, IP in der Rechtssache T‑659/14 gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 8. Juli 2014 (Sache R 946/2013‑4) erhobene Klage wird abgewiesen.

 

3.

Das Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto, IP wird verurteilt, die Kosten zu tragen, die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Bruichladdich Distillery Co. Ltd in beiden Rechtszügen entstanden sind.

 

4.

Die Portugiesische Republik und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

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