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Document 62016CJ0024

Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 27. September 2017.
Nintendo Co. Ltd gegen BigBen Interactive GmbH und BigBen Interactive SA.
Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges Eigentum – Verordnung (EG) Nr. 6/2002 – Art. 20 Abs. 1 Buchst. c, Art. 79 Abs. 1 sowie Art. 82, 83, 88 und 89 – Verletzungsklage – Beschränkung der Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Begriff ‚Zitierung‘ – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Art. 6 Nr. 1 – Zuständigkeit hinsichtlich des in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem das Gericht seinen Sitz hat, ansässigen Mitbeklagten – Räumliche Reichweite der Zuständigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte – Verordnung (EG) Nr. 864/2007 – Art. 8 Abs. 2 – Auf Anträge auf den Erlass von Anordnungen über Sanktionen und andere Maßnahmen anwendbares Recht.
Verbundene Rechtssachen C-24/16 und C-25/16.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2017:724

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

27. September 2017 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges Eigentum – Verordnung (EG) Nr. 6/2002 – Art. 20 Abs. 1 Buchst. c, Art. 79 Abs. 1 sowie Art. 82, 83, 88 und 89 – Verletzungsklage – Beschränkung der Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Begriff ‚Zitierung‘ – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Art. 6 Nr. 1 – Zuständigkeit hinsichtlich des in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem das Gericht seinen Sitz hat, ansässigen Mitbeklagten – Räumliche Reichweite der Zuständigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte – Verordnung (EG) Nr. 864/2007 – Art. 8 Abs. 2 – Auf Anträge auf den Erlass von Anordnungen über Sanktionen und andere Maßnahmen anwendbares Recht“

In den verbundenen Rechtssachen C‑24/16 und C‑25/16

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Oberlandesgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidungen vom 7. Januar 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Januar 2016, in den Verfahren

Nintendo Co. Ltd

gegen

BigBen Interactive GmbH,

BigBen Interactive SA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič (Berichterstatter), des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Zweiten Kammer, der Richterinnen A. Prechal und C. Toader sowie des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: R. Schiano, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2016,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Nintendo Co. Ltd, vertreten durch die Rechtsanwälte A. von Mühlendahl und H. Hartwig,

der BigBen Interactive GmbH und der BigBen Interactive SA, vertreten durch die Rechtsanwälte W. Götz, C. Onken und C. Kurtz,

der Europäischen Kommission, vertreten durch T. Scharf und M. Wilderspin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 1. März 2017

folgendes

Urteil

1

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 20 Abs. 1 Buchst. c, Art. 79 Abs. 1 sowie der Art. 82, 83, 88 und 89 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1), von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) sowie von Art. 8 Abs. 2 und Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) (ABl. 2007, L 199, S. 40).

2

Sie ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Nintendo Co. Ltd (im Folgenden: Nintendo) mit Sitz in Japan und der BigBen Interactive GmbH (im Folgenden: BigBen Deutschland) mit Sitz in Deutschland bzw. deren Muttergesellschaft BigBen Interactive SA (im Folgenden: BigBen Frankreich) mit Sitz in Frankreich wegen der Verletzung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern von Nintendo.

Unionsrecht

Verordnung Nr. 44/2001

3

Das am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichnete Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32, im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) wurde im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten durch die Verordnung Nr. 44/2001 ersetzt. Diese wurde wiederum durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1) aufgehoben und ersetzt, die ab dem 10. Januar 2015 gilt. Art. 66 („Übergangsvorschriften“) der Verordnung Nr. 1215/2012 sieht in Abs. 1 vor, dass die Verordnung „nur auf Verfahren, öffentliche Urkunden oder gerichtliche Vergleiche anzuwenden [ist], die am 10. Januar 2015 oder danach eingeleitet, förmlich errichtet oder eingetragen bzw. gebilligt oder geschlossen worden sind“.

4

Im elften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 hieß es:

„Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. …“

5

Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmte:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann auch verklagt werden:

1.

wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten“.

6

Art. 68 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 lautete:

„Soweit diese Verordnung die Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens zwischen den Mitgliedstaaten ersetzt, gelten Verweise auf dieses Übereinkommen als Verweise auf die vorliegende Verordnung.“

Verordnung Nr. 6/2002

7

In den Erwägungsgründen 6, 7, 22, 29, 30 und 31 der Verordnung Nr. 6/2002 heißt es:

„(6)

… [D]ie Ziele der beabsichtigten Aktion, nämlich insbesondere der Schutz eines Geschmacksmusters in einem einzigen Gebiet, das alle Mitgliedstaaten umfasst, [können] auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden und [sind] daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Schaffung eines gemeinschaftlichen Geschmacksmusters und einer entsprechenden Gemeinschaftsbehörde besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen …

(7)

Ein verbesserter Schutz für gewerbliche Geschmacksmuster fördert deshalb nicht nur den Beitrag einzelner Entwerfer zu der herausragenden Gesamtleistung der [Union] auf diesem Gebiet, sondern ermutigt auch zur Innovation und zur Entwicklung neuer Erzeugnisse sowie zu Investitionen für ihre Herstellung.

(22)

Die Durchsetzung dieser Rechte muss den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften überlassen bleiben; daher sind in allen Mitgliedstaaten einige grundlegende einheitliche Sanktionen vorzusehen, damit unabhängig von der Rechtsordnung, in der die Durchsetzung verlangt wird, den Rechtsverletzungen Einhalt geboten werden kann.

(29)

Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Rechte aus einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster in der gesamten [Union] wirksam durchgesetzt werden können.

(30)

Die Streitbeilegungsregelungen sollten so weit wie möglich ein ‚forum shopping‘ verhindern. Daher sind klare Regeln über die internationale Zuständigkeit erforderlich.

(31)

Diese Verordnung schließt nicht aus, dass auf Geschmacksmuster, die durch Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt werden, Rechtsvorschriften zum gewerblichen Rechtsschutz oder andere einschlägige Vorschriften der Mitgliedstaaten Anwendung finden, die sich beispielsweise auf den durch Eintragung erlangten Geschmacksmusterschutz oder auf nicht eingetragene Geschmacksmuster, Marken, Patente und Gebrauchsmuster, unlauteren Wettbewerb oder zivilrechtliche Haftung beziehen.“

8

Art. 1 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 bestimmt:

„Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist einheitlich. Es hat dieselbe Wirkung in der gesamten [Union]. Es kann nur für dieses gesamte Gebiet eingetragen oder übertragen werden oder Gegenstand eines Verzichts oder einer Entscheidung über die Nichtigkeit sein, und seine Benutzung kann nur für die gesamte [Union] untersagt werden. Dieser Grundsatz gilt, sofern in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist.“

9

Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 lautet:

„Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Die erwähnte Benutzung schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Benutzung eines Erzeugnisses, in das das Muster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, oder den Besitz des Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein.“

10

Abs. 1 von Art. 20 („Beschränkung der Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster“) der Verordnung Nr. 6/2002 lautet:

„Die Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster können nicht geltend gemacht werden für:

a)

Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden,

b)

Handlungen zu Versuchszwecken,

c)

die Wiedergabe zum Zwecke der Zitierung oder für Lehrzwecke, sofern solche Handlungen mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar sind, die normale Verwertung des Geschmacksmusters nicht über Gebühr beeinträchtigen und die Quelle angegeben wird.“

11

Art. 79 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 bestimmt:

„Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, ist das [Brüsseler Übereinkommen] auf Verfahren betreffend Gemeinschaftsgeschmacksmuster und Anmeldungen von eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern anzuwenden. Dies gilt auch für Verfahren bezüglich Klagen auf der Grundlage von Gemeinschaftsgeschmacksmustern und nationalen Mustern, die gleichzeitigen Schutz genießen.“

12

Nach Art. 79 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 sind auf Verfahren, die durch die in ihrem Art. 81 genannten Klagen und Widerklagen anhängig gemacht werden, Art. 2, Art. 4, Art. 5 Nrn. 1, 3, 4 und 5, Art. 16 Nr. 4 sowie Art. 24 des Brüsseler Übereinkommens nicht anzuwenden, wohl aber – vorbehaltlich der Einschränkungen in Art. 82 Abs. 4 der Verordnung – die Art. 17 und 18 des Übereinkommens.

13

Art. 80 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 lautet:

„Die Mitgliedstaaten benennen für ihr Gebiet eine möglichst geringe Anzahl nationaler Gerichte erster und zweiter Instanz (Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte), die die ihnen durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen.“

14

Art. 81 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 lautet:

„Die Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte sind ausschließlich zuständig:

a)

für Klagen wegen Verletzung und – falls das nationale Recht dies zulässt – wegen drohender Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters“.

15

Art. 82 der Verordnung Nr. 6/2002 bestimmt:

„(1)   Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sowie der nach Artikel 79 anzuwendenden Bestimmungen des [Brüsseler Übereinkommens] sind für die Verfahren, die durch eine in Artikel 81 genannte Klage oder Widerklage anhängig gemacht werden, die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz oder – in Ermangelung eines Wohnsitzes in einem Mitgliedstaat – eine Niederlassung hat.

(5)   Die Verfahren, welche durch die in Artikel 81 Buchstaben a) und d) genannten Klagen und Widerklagen anhängig gemacht werden, können auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats anhängig gemacht werden, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht.“

16

Art. 83 der Verordnung Nr. 6/2002 lautet:

„(1)   Ein Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht, dessen Zuständigkeit auf Artikel 82 Absätze 1, 2, 3 oder 4 beruht, ist für die in jedem Mitgliedstaat begangenen oder drohenden Verletzungshandlungen zuständig.

(2)   Ein nach Artikel 82 Absatz 5 zuständiges Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht ist nur für die Verletzungshandlungen zuständig, die in dem Mitgliedstaat begangen worden sind oder drohen, in dem das Gericht seinen Sitz hat.“

17

Art. 88 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 6/2002 lautet:

„(2)   In allen Fragen, die nicht durch diese Verordnung erfasst werden, wenden die Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte ihr nationales Recht einschließlich ihres internationalen Privatrechts an.

(3)   Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, wendet das Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht die Verfahrensvorschriften an, die in dem Mitgliedstaat, in dem es seinen Sitz hat, auf gleichartige Verfahren betreffend nationale Musterrechte anwendbar sind.“

18

Art. 89 der Verordnung Nr. 6/2002 bestimmt:

„(1)   Stellt ein Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht in einem Verfahren wegen Verletzung oder drohender Verletzung fest, dass der Beklagte ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletzt hat oder zu verletzen droht, so erlässt es, wenn dem nicht gute Gründe entgegenstehen, folgende Anordnungen:

a)

Anordnung, die dem Beklagten verbietet, die Handlungen, die das Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletzen oder zu verletzen drohen, fortzusetzen;

b)

Anordnung, die nachgeahmten Erzeugnisse zu beschlagnahmen;

c)

Anordnung, Materialien und Werkzeug … zu beschlagnahmen, …;

d)

Anordnungen, durch die andere, den Umständen angemessene Sanktionen auferlegt werden, die in der Rechtsordnung einschließlich des Internationalen Privatrechts des Mitgliedstaates vorgesehen sind, in dem die Verletzungshandlungen begangen worden sind oder drohen.

(2)   Das Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht trifft nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten Anordnungen befolgt werden.“

Verordnung Nr. 864/2007

19

In den Erwägungsgründen 6, 7, 13, 14, 16 und 19 der Verordnung Nr. 864/2007 heißt es:

„(6)

Um den Ausgang von Rechtsstreitigkeiten vorhersehbarer zu machen und die Sicherheit in Bezug auf das anzuwendende Recht sowie den freien Verkehr gerichtlicher Entscheidungen zu fördern, müssen die in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen im Interesse eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts unabhängig von dem Staat, in dem sich das Gericht befindet, bei dem der Anspruch geltend gemacht wird, dieselben Verweisungen zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts vorsehen.

(7)

Der materielle Anwendungsbereich und die Bestimmungen dieser Verordnung sollten mit der Verordnung [Nr. 44/2001] und den Instrumenten, die das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht zum Gegenstand haben, in Einklang stehen.

(13)

Wettbewerbsverzerrungen im Verhältnis zwischen Wettbewerbern aus der [Union] sind vermeidbar, wenn einheitliche Bestimmungen unabhängig von dem durch sie bezeichneten Recht angewandt werden.

(14)

Das Erfordernis der Rechtssicherheit und die Notwendigkeit, in jedem Einzelfall Recht zu sprechen, sind wesentliche Anforderungen an einen Rechtsraum. Diese Verordnung bestimmt die Anknüpfungskriterien, die zur Erreichung dieser Ziele am besten geeignet sind. Deshalb sieht diese Verordnung neben einer allgemeinen Regel Sonderregeln und, in bestimmten Fällen, eine ‚Ausweichklausel‘ vor, die ein Abweichen von diesen Regeln erlaubt, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat aufweist. Diese Gesamtregelung schafft einen flexiblen Rahmen kollisionsrechtlicher Regelungen. Sie ermöglicht es dem angerufenen Gericht gleichfalls, Einzelfälle in einer angemessenen Weise zu behandeln.

(16)

Einheitliche Bestimmungen sollten die Vorhersehbarkeit gerichtlicher Entscheidungen verbessern und einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Personen, deren Haftung geltend gemacht wird, und Geschädigten gewährleisten. Die Anknüpfung an den Staat, in dem der Schaden selbst eingetreten ist (lex loci damni), schafft einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Person, deren Haftung geltend gemacht wird, und der Person, die geschädigt wurde, und entspricht der modernen Konzeption der zivilrechtlichen Haftung und der Entwicklung der Gefährdungshaftung.

(19)

Für besondere unerlaubte Handlungen, bei denen die allgemeine Kollisionsnorm nicht zu einem angemessenen Interessenausgleich führt, sollten besondere Bestimmungen vorgesehen werden.“

20

Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 864/2007 lautet:

„Soweit in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind.“

21

Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung lautet:

„(1)   Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums ist das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird.

(2)   Bei außervertraglichen Schuldverhältnissen aus einer Verletzung von gemeinschaftsweit einheitlichen Rechten des geistigen Eigentums ist auf Fragen, die nicht unter den einschlägigen Rechtsakt der Gemeinschaft fallen, das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Verletzung begangen wurde.“

22

Art. 15 Buchst. a, d und g der Verordnung bestimmt:

„Das nach dieser Verordnung auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ist insbesondere maßgebend für

a)

den Grund und den Umfang der Haftung einschließlich der Bestimmung der Personen, die für ihre Handlungen haftbar gemacht werden können;

d)

die Maßnahmen, die ein Gericht innerhalb der Grenzen seiner verfahrensrechtlichen Befugnisse zur Vorbeugung, zur Beendigung oder zum Ersatz des Schadens anordnen kann;

g)

die Haftung für die von einem anderen begangenen Handlungen“.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

23

Nintendo ist ein multinationaler Konzern, der Videospiele und Spielkonsolen, u. a. die Spielkonsole Wii samt Zubehör, herstellt und vertreibt. Sie ist Inhaberin mehrerer eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster für Wii-Zubehör, z. B. für die Wii-Fernbedienung, für den sogenannten „Nunchuck“ zur Wii-Fernbedienung, mit dem sich kompatible Spiele auf andere Weise steuern lassen, für den Stecker „Wii Motion Plus“ zur Wii-Fernbedienung und für das Balance Board, mit dem sich Spiele mittels Verlagerung des Körpergewichts steuern lassen.

24

BigBen Frankreich stellt mit der Spielkonsole Wii kompatibles Zubehör her, u. a. Fernbedienungen. Über die Website des Unternehmens wird das Zubehör unmittelbar an Verbraucher u. a. in Frankreich, Belgien und Luxemburg abgegeben. Ein weiterer Abnehmer ist die Tochtergesellschaft BigBen Deutschland. Sie vertreibt die von BigBen Frankreich hergestellten Erzeugnisse in Deutschland und Österreich, insbesondere über ihre Website.

25

Wie sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt, hat BigBen Deutschland kein eigenes Warenlager. Bestellungen von Verbrauchern, die bei ihr eingehen, werden an BigBen Frankreich weitergeleitet. Die beanstandeten Waren werden also aus Frankreich geliefert. BigBen Deutschland und BigBen Frankreich bilden ferner im Rahmen des rechtmäßigen Vertriebs bestimmter anderer von ihnen vertriebener Waren, u. a. zu Werbezwecken, Waren ab, die Geschmacksmustern von Nintendo entsprechen.

26

Nintendo meint, der Vertrieb bestimmter von BigBen Frankreich hergestellter Waren durch BigBen Deutschland und BigBen Frankreich verletzte ihre Rechte aus ihren eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern. Außerdem dürfe diesen beiden Gesellschaften nicht das Recht zugesprochen werden, den Geschmacksmustern entsprechende Waren zu geschäftlichen Zwecken abzubilden. Nintendo hat deshalb beim Landgericht Düsseldorf (Deutschland) gegen BigBen Deutschland und BigBen Frankreich Klagen auf Feststellung der Verletzung ihrer Rechte aus den Geschmacksmustern erhoben.

27

Das Landgericht Düsseldorf hat festgestellt, dass BigBen Deutschland und BigBen Frankreich die eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster von Nintendo verletzt haben. In Bezug auf die Abbildung den Geschmacksmustern entsprechender Waren durch die Beklagten der Ausgangsverfahren hat es die Klagen jedoch abgewiesen. Es hat BigBen Deutschland verurteilt, es zu unterlassen, die Geschmacksmuster in der Union zu gebrauchen, und den weiteren Anträgen von Nintendo (Erteilung bestimmter Auskünfte, Rechnungslegung, Vorlage bestimmter, im Besitz der Beklagten der Ausgangsverfahren befindlicher Belege, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Vernichtung und Rückruf der fraglichen Waren, Veröffentlichung des Urteils sowie Erstattung der Rechtsanwaltskosten von Nintendo, im Folgenden: weitere Anträge) ohne räumliche Beschränkung stattgegeben.

28

Das Landgericht Düsseldorf hat seine internationale Zuständigkeit hinsichtlich BigBen Frankreich bejaht und diese Gesellschaft verurteilt, es zu unterlassen, die geschützten Geschmacksmuster in der Union zu gebrauchen. In Bezug auf die weiteren Anträge hat es die Wirkung seines Urteils auf die im Zusammenhang mit Lieferungen der beanstandeten Waren an BigBen Deutschland stehende Tätigkeit von BigBen Frankreich beschränkt, nicht aber räumlich. Es hat das deutsche, das österreichische und das französische Recht als anwendbar angesehen, wobei es auf den Ort der Verletzung abgestellt hat.

29

Hiergegen haben sowohl Nintendo als auch die Beklagten der Ausgangsverfahren beim Oberlandesgericht Düsseldorf Berufung eingelegt.

30

BigBen Frankreich rügt das Fehlen einer internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte für unionsweite Anordnungen gegen sie. Es kämen allenfalls Anordnungen mit nationaler Reichweite in Betracht. Nintendo greift die Begrenzung der Anordnungen auf Warenlieferungen innerhalb der zwischen den Beklagten der Ausgangsverfahren bestehenden Lieferkette an. Nintendo macht ferner geltend, den Beklagten der Ausgangsverfahren dürfe nicht das Recht zugestanden werden, den eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern entsprechende Waren im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit zum Zweck des Vertriebs eigener Waren abzubilden. Die Beklagten der Ausgangsverfahren sind hingegen der Ansicht, dass eine solche Benutzung mit der Verordnung Nr. 6/2002 in Einklang stehe. Nintendo vertritt die Auffassung, dass entgegen der Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf auf seine BigBen Deutschland betreffenden Anträge deutsches Recht und auf seine BigBen Frankreich betreffenden Anträge französisches Recht anzuwenden sei.

31

Nintendo beantragt beim vorlegenden Gericht deshalb, die Beklagten der Ausgangsverfahren zu verurteilen, es zu unterlassen, die beanstandeten Waren in der Union herzustellen, dorthin einzuführen, von dort auszuführen, zu gebrauchen oder zu diesen Zwecken zu besitzen und/oder im gesamten Unionsgebiet die Waren wiederzugeben bzw. ihren Gemeinschaftsgeschmacksmustern entsprechende Abbildungen der Waren zu verwenden. Der Antrag von Nintendo auf Unterlassung der Herstellung von Waren, die ihre eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletzen, betrifft nur BigBen Frankreich.

32

Nintendo beantragt ferner, ihren weiteren Anträgen stattzugeben.

33

Das vorlegende Gericht führt hierzu erstens aus, seine internationale Zuständigkeit für die gegen BigBen Frankreich gerichteten Anträge ergebe sich aus Art. 79 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 in Verbindung mit Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001. Die gegen BigBen Deutschland und BigBen Frankreich gerichteten Anträge von Nintendo stünden in Zusammenhang, weil bei den beanstandeten Waren zwischen den beiden Beklagten der Ausgangsverfahren eine Lieferkette bestehe. In Anbetracht der Argumente, die Nintendo und BigBen Frankreich vor ihm vorgebracht hätten, sei jedoch fraglich, ob die Reichweite des Urteils des Landgerichts Düsseldorf in Bezug auf BigBen Frankreich hinsichtlich der Anträge von Nintendo mit den Verordnungen Nrn. 44/2001 und 6/2002 zu vereinbaren sei.

34

Zweitens sei die Frage, ob und unter welchen Umständen ein Dritter rechtmäßigerweise eine Ware, die einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster entspreche, abbilden dürfe, um von ihm vertriebene Waren zu bewerben, die Zubehör zu den einem solchen Geschmacksmuster entsprechenden Waren darstellten, bislang ungeklärt. Daher bedürfe es einer Auslegung des Begriffs „Zitierung“ im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 6/2002.

35

Drittens bestünden Zweifel hinsichtlich des auf die weiteren Anträge, die Nintendo gegen die beiden Beklagten der Ausgangsverfahren gestellt habe, anwendbaren Rechts. In diesem Zusammenhang sei insbesondere fraglich, welche Tragweite Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 864/2007 habe.

36

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Verfahren daher ausgesetzt und dem Gerichtshof in den Rechtssachen C‑24/16 und C‑25/16 folgende gleichlautende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Kann im Rahmen eines Prozesses zur Durchsetzung von Ansprüchen aus einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster das Gericht eines Mitgliedstaats, dessen Zuständigkeit hinsichtlich eines Beklagten sich allein aus Art. 79 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 in Verbindung mit Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ergibt, weil dieser in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Beklagte den im betreffenden Mitgliedstaat ansässigen Beklagten mit möglicherweise schutzrechtsverletzenden Waren beliefert hat, gegen den erstgenannten Beklagten Anordnungen treffen, die unionsweit gelten und die über die die Zuständigkeit begründenden Lieferbeziehungen hinausgehen?

2.

Ist die Verordnung Nr. 6/2002, insbesondere deren Art. 20 Abs. 1 Buchst. c, dahin gehend auszulegen, dass ein Dritter zu geschäftlichen Zwecken das Gemeinschaftsgeschmacksmuster abbilden darf, wenn er Zubehörartikel zu – dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster entsprechenden – Waren des Inhabers vertreiben will? Wenn ja, welche Kriterien gelten dafür?

3.

Wie ist der Ort, „in dem die Verletzung begangen wurde“, in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 864/2007 in den Fallgestaltungen zu bestimmen, in denen der Verletzer gemeinschaftsgeschmacksmusterverletzende Waren

a)

über eine Website anbietet und diese Website – auch – auf andere Mitgliedstaaten als den Mitgliedstaat, in dem der Verletzter ansässig ist, ausgerichtet ist,

b)

in ein anderes Mitgliedsland als dasjenige, in dem er ansässig ist, befördern lässt?

Ist Art. 15 Buchst. a und g der genannten Verordnung so auszulegen, dass das so bestimmte Recht auch auf Mitwirkungshandlungen anderer Personen anzuwenden ist?

37

Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 1. Februar 2016 sind die Rechtssachen C‑24/16 und C‑25/16 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Endurteil verbunden worden.

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

38

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verordnung Nr. 6/2002 in Verbindung mit Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass ein Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht, bei dem eine Verletzungsklage anhängig ist und dessen internationale Zuständigkeit in Bezug auf einen ersten Beklagten auf Art. 82 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 beruht und in Bezug auf einen zweiten, in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Beklagten auf Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002, weil der zweite Beklagte die vom ersten Beklagten vertriebenen Erzeugnisse herstellt und an den ersten Beklagten liefert, auf Antrag des Klägers gegen den zweiten Beklagten Anordnungen erlassen kann, die Maßnahmen im Sinne von Art. 89 Abs. 1 und Art. 88 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 betreffen, die sich auch auf Tätigkeiten des zweiten Beklagten außerhalb der genannten Lieferkette erstrecken und die gegebenenfalls für das gesamte Unionsgebiet gelten.

39

Hierzu ist festzustellen, dass sich die Zuständigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte, die nach Art. 80 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 über die in deren Art. 81 genannten Klagen und Widerklagen entscheiden, nach Art. 82 der Verordnung aus den darin unmittelbar vorgesehenen Vorschriften ergibt – vorbehaltlich der Vorschriften der Verordnung sowie der anzuwendenden Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens, wobei Verweise auf das Übereinkommen nach Art. 68 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 als Verweise auf diese Verordnung gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2017, Bayerische Motoren Werke, C‑433/16, EU:C:2017:550, Rn. 39).

40

Für solche Klagen und Widerklagen sind nach Art. 82 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 international in erster Linie die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz oder – in Ermangelung eines Wohnsitzes in einem Mitgliedstaat – eine Niederlassung hat.

41

Alternativ sind nach Art. 82 Abs. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 die Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht.

42

Diese Zuständigkeitsvorschriften haben im Verhältnis zu den Vorschriften der Verordnung Nr. 44/2001 den Charakter einer lex specialis (Urteil vom 13. Juli 2017, Bayerische Motoren Werke, C‑433/16, EU:C:2017:550, Rn. 39).

43

Nach Art. 79 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 ist die Verordnung Nr. 44/2001, soweit in der Verordnung Nr. 6/2002 nichts anderes bestimmt ist, auf Verfahren betreffend Gemeinschaftsgeschmacksmuster anzuwenden. Die auf Verfahren, die durch die in Art. 81 der Verordnung Nr. 6/2002 genannten Klagen und Widerklagen anhängig gemacht werden, nicht anzuwendenden Vorschriften der Verordnung Nr. 44/2001 sind in Art. 79 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 genannt.

44

Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 gehört nicht zu den in Art. 79 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 genannten Vorschriften. Außerdem werden die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 in den oben in den Rn. 40 und 41 genannten, als lex specialis einzustufenden Vorschriften der Verordnung Nr. 6/2002 nicht näher erläutert. Mithin kann ein Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht wie das vorlegende Gericht in den Ausgangsverfahren nach dieser Bestimmung, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind, für eine Klage gegen einen nicht in dem Mitgliedstaat, in dem es seinen Sitz hat, ansässigen Beklagten zuständig sein.

45

Für die Anwendung von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ist zu prüfen, ob zwischen den verschiedenen Klagen desselben Klägers gegen verschiedene Beklagte ein Zusammenhang besteht, der eine gemeinsame Entscheidung geboten erscheinen lässt, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren möglicherweise widersprechende Entscheidungen ergehen. Dabei können Entscheidungen nicht schon deswegen als einander widersprechend betrachtet werden, weil es zu einer abweichenden Entscheidung der Rechtsstreitigkeiten kommt, sondern diese Abweichung muss außerdem bei derselben Sach- und Rechtslage auftreten (Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C‑352/13, EU:C:2015:335, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Patenten läge, wenn bei mehreren Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen Verletzung eines in jedem dieser Staaten erteilten europäischen Patents gegen Personen, die ihren Wohnsitz in diesen Staaten haben, aufgrund von dort angeblich begangenen Handlungen erhoben werden, etwaigen Abweichungen zwischen den Entscheidungen dieser Gerichte nicht dieselbe Rechtslage zugrunde, da jede Klage wegen Verletzung eines europäischen Patents anhand des nationalen Rechts zu prüfen ist, das in jedem der Staaten, für die es erteilt worden ist, gilt. Etwaige abweichende Entscheidungen können folglich nicht als einander widersprechend qualifiziert werden (Urteil vom 13. Juli 2006, Roche Nederland u. a., C‑539/03, EU:C:2006:458, Rn. 30 bis 32).

47

Im Verfahren vor dem Gerichtshof haben die Beklagten der Ausgangsverfahren unter Berufung auf diese Rechtsprechung u. a. geltend gemacht, dass bestimmte Anträge der Klägerin der Ausgangsverfahren (auf Erteilung von Auskünften, Rechnungslegung, Vorlage von Belegen, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Vernichtung und Rückruf der beanstandeten Waren, Erstattung von Rechtsanwaltskosten sowie Veröffentlichung des Urteils) von der Anwendung der Vorschriften des nationalen Rechts durch den zuständigen Richter abhingen, so dass nicht dieselbe Rechtslage vorliegen könne. Wie der Generalanwalt in den Nrn. 45 bis 52 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, fallen solche Anträge nämlich entweder unter Art. 89 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 6/2002 oder unter deren Art. 88 Abs. 2, die beide auf das nationale Recht verweisen. Folglich werden sie nicht autonom durch die Verordnung Nr. 6/2002 geregelt, sondern fallen unter das einschlägige nationale Recht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, H. Gautzsch Großhandel, C‑479/12, EU:C:2014:75, Rn. 52 bis 54).

48

Das vorlegende Gericht sieht jedoch die Voraussetzung des Vorliegens derselben Rechtslage in den Ausgangsverfahren als erfüllt an. Die Klagen, die Nintendo bei ihm gegen die beiden Beklagten der Ausgangsverfahren erhoben habe, beträfen durchaus dieselbe Rechtslage, insbesondere wegen des einheitlichen Charakters der Rechte aus einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster und in Anbetracht der teilweisen Harmonisierung der Instrumente zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. 2004, L 157, S. 45, berichtigt im ABl. 2004, L 195, S. 16).

49

Hierzu ist festzustellen, dass der Inhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters mit einer Verletzungsklage den Schutz des in Art. 19 der Verordnung Nr. 6/2002 verankerten ausschließlichen Rechts begehrt, das Geschmacksmuster zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Da dieses Recht in der gesamten Union dieselbe Wirkung hat, ist für die sich bei der Anwendung von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 stellende Frage des Vorliegens derselben Rechtslage ohne Belang, dass für bestimmte Anordnungen, die das zuständige Gericht zu seinem Schutz erlassen kann, das nationale Recht maßgeblich ist.

50

Zur Voraussetzung des Vorliegens derselben Sachlage ergibt sich aus den Vorabentscheidungsersuchen, dass das vorlegende Gericht davon ausgeht, dass diese Voraussetzung wegen der in einem ersten Schritt von BigBen Frankreich an BigBen Deutschland und in einem zweiten Schritt von BigBen Deutschland an seine Kunden erfolgten Lieferungen der beanstandeten Waren erfüllt ist. Es möchte jedoch wissen, ob sich die von der Klägerin der Ausgangsverfahren beantragten Anordnungen lediglich auf diese seine Zuständigkeit begründenden Lieferungen erstrecken dürfen oder darüber hinaus auch auf weitere Lieferungen, etwa auf solche, die BigBen Frankreich allein vornimmt.

51

In den Ausgangsverfahren sind die Beklagten Mutter- und Tochtergesellschaft. Die Klägerin der Ausgangsverfahren wirft ihnen ähnliche, wenn nicht identische Verletzungshandlungen vor, die dieselben geschützten Geschmacksmuster betreffen und sich auf dieselben Waren beziehen. Diese werden von der Muttergesellschaft hergestellt, die sie in einigen Mitgliedstaaten im eigenen Namen verkauft, sie aber auch zum Vertrieb in anderen Mitgliedstaaten an ihre Tochtergesellschaft abgibt. Unter diesen Umständen ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass in Fällen, in denen beklagte Gesellschaften, die demselben Konzern angehören, in Einklang mit einer gemeinsamen Geschäftspolitik, die eine der Gesellschaften allein ausgearbeitet hat, in derselben oder in ähnlicher Weise gehandelt haben, die gleiche Sachlage gegeben ist (vgl. u. a. Urteil vom 13. Juli 2006, Roche Nederland u. a., C‑539/03, EU:C:2006:458, Rn. 34).

52

In Anbetracht des Ziels von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, mit dem insbesondere unvereinbare Entscheidungen vermieden werden sollen, muss dieselbe Sachlage unter solchen Umständen – vorausgesetzt, diese sind erwiesen, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat, und ein entsprechender Antrag wurde gestellt – bei sämtlichen Tätigkeiten der verschiedenen Beklagten vorliegen, einschließlich der Lieferungen der Muttergesellschaft im eigenen Namen. Sie darf sich nicht auf bestimmte Gesichtspunkte oder bestimmte Teile dieser Tätigkeiten beschränken.

53

Zur räumlichen Reichweite der Anordnungen über die von der Klägerin der Ausgangsverfahren gegen die Beklagten der Ausgangsverfahren beantragten Sanktionen und Maßnahmen ist festzustellen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die räumliche Reichweite eines Verbots von Handlungen, die eine Gemeinschaftsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, im Sinne von Art. 98 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 3288/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. 1994, L 349, S. 83) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 40/94) sowohl durch die räumliche Zuständigkeit des das Verbot aussprechenden Gemeinschaftsmarkengerichts begrenzt wird als auch durch die räumliche Reichweite des ausschließlichen Rechts des Inhabers einer verletzten oder verletzt zu werden drohenden Gemeinschaftsmarke, wie sie sich aus der Verordnung Nr. 40/94 ergibt (Urteil vom 12. April 2011, DHL Express France, C‑235/09, EU:C:2011:238, Rn. 33).

54

Wegen der Ähnlichkeit der Vorschriften der Verordnungen Nrn. 40/94 und 6/2002, in denen der gerichtliche Schutz der Rechte aus Gemeinschaftsmarken bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmustern geregelt ist, lässt sich dieser Ansatz ohne Weiteres auf die Prüfung der räumlichen Reichweite des in Art. 89 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 autonom geregelten Verbots der Fortsetzung von Handlungen übertragen, die das Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletzen oder zu verletzen drohen.

55

Dasselbe muss für die Bestimmung der räumlichen Reichweite von Anordnungen eines Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichts aufgrund von Anträgen auf andere Sanktionen und Maßnahmen gelten, die wie die in den Ausgangsverfahren von Nintendo begehrten nicht autonom in der Verordnung Nr. 6/2002 geregelt sind.

56

Mit der Verordnung Nr. 6/2002 wird, wie aus ihrem 29. Erwägungsgrund hervorgeht, das Ziel verfolgt, die Rechte aus einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster in der gesamten Union wirksam zu schützen. Dieses Ziel ist, da das Gemeinschaftsgeschmacksmuster einheitlich ist und in der gesamten Union dieselbe Wirkung hat (vgl. Art. 1 Abs. 3 der Verordnung), von grundlegender Bedeutung. In dem durch die Verordnung Nr. 6/2002 geschaffenen System des Schutzes solcher Rechte wird dieses Ziel zum einen durch einige grundlegende einheitliche Sanktionen erreicht, die durch die Verordnung autonom festgelegt werden, und zum anderen durch weitere, vom nationalen Gesetzgeber vorzusehende Sanktionen und Maßnahmen.

57

Zwar erkennt die Verordnung in ihrem 22. Erwägungsgrund eindeutig die Bedeutung der grundlegenden einheitlichen Sanktionen an, mit denen Rechtsverletzungen unabhängig von der Rechtsordnung, in der die Durchsetzung verlangt wird, Einhalt geboten werden soll. Sie erkennt in diesem Erwägungsgrund in Verbindung mit dem 29. Erwägungsgrund aber auch an, dass die Maßnahmen, die den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften überlassen bleiben, ebenso zur Erreichung des genannten Ziels beitragen.

58

Die räumliche Reichweite von Anordnungen in Bezug auf Sanktionen und weitere Maßnahmen, wie sie Nintendo in den Ausgangsverfahren beantragt hat, ist somit anhand der oben in Rn. 53 dargestellten Kriterien zu prüfen.

59

Erstens ist zur räumlichen Reichweite der dem Inhaber eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters durch die Verordnung Nr. 6/2002 verliehenen Rechte festzustellen, dass sie sich grundsätzlich auf das gesamte Gebiet der Union erstrecken, in dem die Gemeinschaftsgeschmacksmuster einen einheitlichen Schutz genießen und Wirkung entfalten (vgl. entsprechend Urteil vom 12. April 2011, DHL Express France, C‑235/09, EU:C:2011:238, Rn. 39).

60

Nach Art. 1 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 ist das Gemeinschaftsgeschmacksmuster nämlich einheitlich und hat in der gesamten Union dieselbe Wirkung. Es kann nach dieser Vorschrift, sofern in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nur für die gesamte Union eingetragen oder übertragen werden oder Gegenstand eines Verzichts oder einer Entscheidung über die Nichtigkeit sein, und seine Benutzung kann nur für die gesamte Union untersagt werden.

61

Zweitens ist zur räumlichen Reichweite der Zuständigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichts wie des vorlegenden Gerichts, bei dem eine Verletzungsklage gemäß Art. 81 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 anhängig ist und dessen Zuständigkeit hinsichtlich eines der Beklagten auf Art. 82 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 beruht und hinsichtlich des anderen Beklagten, der nicht in dem Mitgliedstaat, in dem das Gericht seinen Sitz hat, ansässig ist, auf Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002, festzustellen, dass der Umfang der Zuständigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte im Bereich von Verletzungsverfahren in Art. 83 der Verordnung Nr. 6/2002 autonom geregelt ist, dessen Abs. 1 vorsieht, dass ein Gericht, dessen Zuständigkeit auf Art. 82 Abs. 1, 2, 3 oder 4 beruht, für die in jedem Mitgliedstaat begangenen oder drohenden Verletzungshandlungen zuständig ist.

62

Hingegen sieht Art. 83 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 vor, dass ein nach ihrem Art. 82 Abs. 5 zuständiges Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht nur für Verletzungshandlungen zuständig ist, die in dem Mitgliedstaat begangen worden sind oder drohen, in dem das Gericht seinen Sitz hat.

63

Die räumliche Reichweite der Zuständigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichts in einem Fall wie dem oben in Rn. 61 beschriebenen ist in der Verordnung Nr. 6/2002 nicht ausdrücklich geregelt. Jedoch ergibt sich weder aus dem Wortlaut von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 noch aus der zu dieser Vorschrift ergangenen Rechtsprechung, dass ein gemäß Art. 6 Nr. 1 rechtmäßig angerufenes Gericht dann für einen Beklagten, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem das Gericht seinen Sitz hat, nur beschränkt räumlich zuständig wäre.

64

Die räumliche Zuständigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichts, bei dem eine Verletzungsklage im Sinne von Art. 81 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 anhängig ist, erstreckt sich unter Umständen wie den oben in Rn. 61 dargestellten somit auch bei einem Beklagten, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem das Gericht seinen Sitz hat, auf die gesamte Union.

65

Eine solche Auslegung steht mit der Systematik und den Zielen der Verordnung Nr. 6/2002 in Einklang. Zum einen ist die Zuständigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichts nach Art. 83 der Verordnung Nr. 6/2002 nur dann, wenn seine Zuständigkeit auf Art. 82 Abs. 5 der Verordnung beruht, auf Verletzungshandlungen beschränkt, die in dem Mitgliedstaat begangen worden sind oder drohen, in dem das Gericht seinen Sitz hat (siehe oben, Rn. 61 und 62).

66

Zum anderen kann mit dieser Auslegung das mit der Verordnung Nr. 6/2002 verfolgte Ziel eines wirksamen Schutzes der eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster in der gesamten Union gewährleistet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2012, Celaya Emparanza y Galdos International, C‑488/10, EU:C:2012:88, Rn. 44).

67

Somit ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Verordnung Nr. 6/2002 in Verbindung mit Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren ein Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht, bei dem eine Verletzungsklage anhängig ist und dessen internationale Zuständigkeit in Bezug auf einen ersten Beklagten auf Art. 82 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 beruht und in Bezug auf einen zweiten, in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Beklagten auf Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002, weil der zweite Beklagte die vom ersten Beklagten vertriebenen Erzeugnisse herstellt und an den ersten Beklagten liefert, auf Antrag des Klägers gegen den zweiten Beklagten Anordnungen erlassen kann, die Maßnahmen im Sinne von Art. 89 Abs. 1 und Art. 88 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 betreffen, die sich auch auf Tätigkeiten des zweiten Beklagten außerhalb der genannten Lieferkette erstrecken und die für das gesamte Unionsgebiet gelten.

Zur zweiten Frage

68

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 20 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 6/2002 dahin auszulegen ist, dass ein Dritter, der ohne Zustimmung des Inhabers der Rechte aus einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster beim rechtmäßigen Vertrieb von Waren, die als Zubehör spezifischer Waren des Inhabers der Rechte aus den Geschmacksmustern verwendet werden sollen, Waren, die solchen Geschmacksmustern entsprechen, u. a. auf seinen Websites abbildet, um die gemeinsame Verwendung der von ihm vertriebenen Waren und der spezifischen Waren des Inhabers der Rechte aus den Geschmacksmustern zu erläutern oder darzutun, eine Wiedergabe zum Zweck der „Zitierung“ im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Buchst. c vornimmt, und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen eine solche Wiedergabe zulässig ist.

69

Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Beschränkung der Rechte aus den Gemeinschaftsgeschmacksmustern gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 6/2002 voraussetzt, dass die Benutzung solcher geschützten Geschmacksmuster durch einen Dritten zum Zweck der Zitierung eine „Wiedergabe“ des Geschmacksmusters darstellt. Die zweidimensionale Darstellung einer einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster entsprechenden Ware kann eine solche Wiedergabe darstellen.

70

Sodann ist zu prüfen, ob die Wiedergabe zum Zweck der „Zitierung“ erfolgt ist. Was den Begriff „Zitierung“ angeht, verweist Art. 20 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 6/2002 nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten. Aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes folgt aber, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts der Vorschrift gefunden werden muss, sondern auch ihres Zusammenhangs und der Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteile vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C‑201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 14, und vom 10. Dezember 2015, Lazar, C‑350/14, EU:C:2015:802, Rn. 21).

71

Hinsichtlich des Wortlauts von Art. 20 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 6/2002 ergibt ein Vergleich der verschiedenen Sprachfassungen, dass diese voneinander abweichen. In einigen Fassungen, u. a. in der französischen und der niederländischen, wird ein Ausdruck wie „Illustration“ verwendet, in anderen ein Ausdruck wie „Zitierung“. Dies hat auch der Generalanwalt in Nr. 74 seiner Schlussanträge festgestellt.

72

Nach ständiger Rechtsprechung kann jedoch eine rein wörtliche Auslegung einer oder mehrerer Sprachfassungen eines Unionsrechtsakts unter Ausschluss der anderen Sprachfassungen nicht ausschlaggebend sein, da die einheitliche Anwendung der Unionsvorschriften es gebietet, sie u. a. im Licht aller Sprachfassungen auszulegen. Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Unionstexts voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. u. a. Urteile vom 4. September 2014, Vnuk, C‑162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. April 2017, Popescu, C‑632/15, EU:C:2017:303, Rn. 35).

73

Zum Ziel der Verordnung Nr. 6/2002 ist festzustellen, dass sie nach ihren Erwägungsgründen 6 und 7 den Schutz der Geschmacksmuster in einem einzigen Gebiet, das alle Mitgliedstaaten umfasst, und einen verbesserten Schutz für gewerbliche Geschmacksmuster einführt, der auch zur Innovation und zur Entwicklung neuer Erzeugnisse sowie zu Investitionen für ihre Herstellung ermutigt. Der Gerichtshof hat zudem bereits entschieden, dass mit der Verordnung das Ziel eines wirksamen Schutzes der Gemeinschaftsgeschmacksmuster verfolgt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2012, Celaya Emparanza y Galdos International, C‑488/10, EU:C:2012:88, Rn. 44).

74

Vorschriften wie Art. 20 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 6/2002, mit denen die Rechte der Inhaber von Gemeinschaftsgeschmacksmustern aus der Verordnung beschränkt werden, sind daher eng auszulegen, wobei allerdings die praktische Wirksamkeit der Beschränkung gewahrt bleiben muss und deren Ziel zu beachten ist (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Dezember 2011, Painer, C‑145/10, EU:C:2011:798, Rn. 109 und 133).

75

Art. 20 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 sieht für Handlungen, die im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken vorgenommen werden, eine Beschränkung der Rechte aus Gemeinschaftsgeschmacksmustern vor. Da sich die in Art. 20 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 6/2002 vorgesehene Beschränkung der Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster von der in Buchst. a vorgesehenen unterscheidet, ist davon auszugehen, dass die Wiedergabe, von der dort die Rede ist, im Kontext einer geschäftlichen Tätigkeit erfolgen muss.

76

Zur Tragweite des Begriffs „Zitierung“ im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 6/2002 ist zum einen festzustellen, dass mit dieser Vorschrift die Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster für Wiedergaben beschränkt werden sollen, die als Grundlage für Erläuterungen oder Kommentare der Person dienen, die sich auf die Beschränkung berufen möchte. Zum anderen ist im Hinblick auf das oben in Rn. 73 genannte Ziel der Verordnung Nr. 6/2002 festzustellen, dass es die Innovation hemmen könnte, wenn ein Unternehmen, das neue Waren entwickelt, die mit bestehenden, Gemeinschaftsgeschmacksmustern eines anderen Unternehmens entsprechenden Waren kompatibel sein sollen, daran gehindert wird, beim rechtmäßigen Vertrieb seiner eigenen Waren die bestehenden Waren abzubilden, um die gemeinsame Verwendung dieser beiden Warenkategorien zu erläutern oder darzutun. Dies soll die Verordnung gerade verhindern, wie auch der Generalanwalt in Nr. 75 seiner Schlussanträge ausgeführt hat.

77

Ein Dritter, der rechtmäßig Waren vertreibt, die mit spezifischen, Gemeinschaftsgeschmacksmustern entsprechenden Waren verwendet werden sollen, und diese wiedergibt, um die gemeinsame Verwendung der von ihm vertriebenen Waren und einer einem geschützten Geschmacksmuster entsprechenden Ware zu erläutern oder darzutun, nimmt also eine Wiedergabe zum Zweck der „Zitierung“ im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 6/2002 vor.

78

Soweit das vorlegende Gericht wissen möchte, unter welchen Voraussetzungen eine Berufung auf diese Beschränkung möglich ist, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 6/2002 drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein müssen: Die Wiedergabe muss mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar sein, sie darf die normale Verwertung des Geschmacksmusters nicht über Gebühr beeinträchtigen, und die Quelle muss angegeben werden.

79

Was erstens die Voraussetzung der Vereinbarkeit der Wiedergabe zum Zweck der Zitierung mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs angeht, hat der Gerichtshof den Begriff „anständige Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel“ im Sinne u. a. von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) bereits dahin ausgelegt, dass er der Pflicht entspricht, den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderzuhandeln (Urteil vom 17. März 2005, Gillette Company und Gillette Group Finland, C‑228/03, EU:C:2005:177, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Rechtsprechung ist auf die Auslegung des Begriffs „Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs“ im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 6/2002 entsprechend anzuwenden.

80

Eine Wiedergabe von geschützten Gemeinschaftsgeschmacksmustern zum Zweck der Zitierung oder für Lehrzwecke ist daher nicht im Sinne dieser Vorschrift mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar, wenn sie in einer Weise erfolgt, die den Eindruck erweckt, dass eine Handelsbeziehung zwischen dem Dritten und dem Inhaber der Rechte aus den Geschmacksmustern besteht oder wenn der Dritte, der sich im Kontext des Vertriebs von Waren, die zusammen mit den den Geschmacksmustern entsprechenden Waren verwendet werden, auf die in dieser Vorschrift vorgesehene Beschränkung berufen möchte, die Rechte des Inhabers des Geschmacksmusters aus Art. 19 der Verordnung Nr. 6/2002 verletzt oder dessen Wertschätzung in unlauterer Weise ausnutzt (vgl. entsprechend Urteil vom 17. März 2005, Gillette Company und Gillette Group Finland, C‑228/03, EU:C:2005:177, Rn. 42, 43, 45, 47 und 48).

81

Es ist Sache der nationalen Gerichte, zu überprüfen, ob die Voraussetzung der Vereinbarkeit der Wiedergabe zum Zweck der Zitierung mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs eingehalten wurde. Dabei sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, u. a. die Gesamtdarbietung der von dem Dritten vertriebenen Ware.

82

Zweitens ist zur Voraussetzung, dass die Wiedergabe zum Zweck der Zitierung die normale Verwertung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters nicht über Gebühr beeinträchtigt, festzustellen, dass damit vor allem verhindert werden soll, dass die Wiedergabe zum Zweck der Zitierung die wirtschaftlichen Interessen des Inhabers der Rechte aus Gemeinschaftsgeschmacksmustern an ihrer normalen Verwertung beeinträchtigt. Das vorlegende Gericht hat bereits darauf hingewiesen, dass diese zweite Voraussetzung in den Ausgangsverfahren seiner Ansicht nach erfüllt ist.

83

Was drittens die Verpflichtung zur Angabe der Quelle angeht, ist festzustellen, dass Art. 20 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 6/2002 nicht vorschreibt, auf welche Weise dies zu erfolgen hat. Mit dieser Vorschrift soll die Verwendung der Gemeinschaftsgeschmacksmuster zum Zweck der Zitierung oder für Lehrzwecke bei einer geschäftlichen Tätigkeit wie der der Ausgangsverfahren zugelassen werden (siehe oben, Rn. 75).

84

Die Voraussetzung der Quellenangabe verlangt also insbesondere, dass es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher aufgrund der hierbei gewählten Art der Angabe leicht möglich ist, zu bestimmen, von welchem Unternehmen die dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster entsprechende Ware stammt.

85

In den Ausgangsverfahren ist die Angabe der Quelle durch die Anbringung einer Unionsmarke erfolgt, deren Inhaber der Inhaber der Rechte aus den geschützten Gemeinschaftsgeschmacksmustern ist. Das vorlegende Gericht wird deshalb auch zu prüfen haben, ob eine solche Angabe mit den markenrechtlichen Vorschriften in Einklang steht.

86

Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, dass Art. 20 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 6/2002 dahin auszulegen ist, dass ein Dritter, der ohne Zustimmung des Inhabers der Rechte aus einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster beim rechtmäßigen Vertrieb von Waren, die als Zubehör spezifischer Waren des Inhabers der Rechte aus den Geschmacksmustern verwendet werden sollen, Waren, die solchen Geschmacksmustern entsprechen, u. a. auf seinen Websites abbildet, um die gemeinsame Verwendung der von ihm vertriebenen Waren und der spezifischen Waren des Inhabers der Rechte aus den Geschmacksmustern zu erläutern oder darzutun, eine Wiedergabe zum Zweck der „Zitierung“ im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Buchst. c vornimmt, wobei eine solche Wiedergabe nach dieser Bestimmung zulässig ist, wenn die dort aufgestellten kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.

Zur dritten Frage

87

Zunächst ist erstens darauf hinzuweisen, dass die dritte Frage, wie das vorlegende Gericht klarstellt, nur für den Fall gestellt wird, dass es zu dem Schluss gelangen sollte, dass BigBen Deutschland und BigBen Frankreich die Rechte von Nintendo aus den Gemeinschaftsgeschmacksmustern durch die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Ausfuhr, die Einfuhr und den Besitz zu den genannten Zwecken der von ihnen vertriebenen Waren oder durch die Abbildung den Geschmacksmustern entsprechender Waren im Kontext des Vertriebs der von ihnen zum Kauf angebotenen Waren verletzt haben.

88

Das vorlegende Gericht hat zwar in der Tat noch nicht darüber befunden, ob die Rechte der Klägerin der Ausgangsverfahren aus den Gemeinschaftsgeschmacksmustern verletzt worden sind. Anders als die Europäische Kommission annimmt, ist die dritte Frage aber deshalb nicht unzulässig. Es ist nämlich ausschließlich Sache der mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichte, im Hinblick auf die Besonderheiten jedes Einzelfalls sowohl zu beurteilen, ob eine Vorabentscheidung erforderlich ist, damit sie ihr Urteil erlassen können, als auch, ob die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen erheblich sind. Im Übrigen ist die Feststellung einer solchen Verletzung in den Ausgangsverfahren nicht rein hypothetischer Natur (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2017, HanseYachts, C‑29/16, EU:C:2017:343, Rn. 24).

89

Zweitens betrifft die dritte Frage lediglich die von der Klägerin der Ausgangsverfahren beantragten, oben in Rn. 47 dargelegten Sanktionen und Maßnahmen, die nicht autonom durch Art. 89 Abs. 1 Buchstaben a bis c der Verordnung Nr. 6/2002 geregelt sind.

90

Drittens beruht diese Frage auf der Prämisse, dass Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 864/2007 auf Fälle wie die der Ausgangsverfahren anwendbar ist. Das vorlegende Gericht möchte nämlich wissen, wie der Begriff des „Staates …, in dem die Verletzung begangen wurde“, im Sinne von Art. 8 Abs. 2 unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren auszulegen ist, in denen den Beklagten der Ausgangsverfahren jeweils mehrere, in verschiedenen Mitgliedstaaten der Union begangene Verletzungshandlungen zur Last gelegt werden. Ferner möchte es wissen, ob das nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 864/2007 bestimmte Recht gemäß ihrem Art. 15 auf Mitwirkungshandlungen anderer Personen anwendbar ist.

91

Insoweit ist zunächst festzustellen, dass nach dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 864/2007 bei außervertraglichen Schuldverhältnissen aus einer Verletzung von gemeinschaftsweit einheitlichen Rechten des geistigen Eigentums auf Fragen, die nicht unter den einschlägigen Unionsrechtsakt fallen, das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem die Verletzung begangen wurde.

92

Zwar gehören die Sanktionen und Maßnahmen, die in den Ausgangsverfahren den Beklagten auferlegt werden sollen und die Gegenstand der dritten Frage sind, zu den unter Art. 88 Abs. 2 und Art. 89 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 6/2002 fallenden Sanktionen und Maßnahmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, H. Gautzsch Großhandel, C‑479/12, EU:C:2014:75, Rn. 52 bis 54).

93

Diese Vorschriften regeln diese Sanktionen und Maßnahmen aber nicht autonom, sondern verweisen auf das von ihnen als anwendbar bestimmte Recht der Mitgliedstaaten einschließlich des internationalen Privatrechts (siehe oben, Rn. 47 und 89). Da das internationale Privatrecht der Mitgliedstaaten, mit Ausnahme des Königreichs Dänemark, hinsichtlich der Kollisionsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen einschließlich der Verpflichtungen aus einer Verletzung von gemeinschaftsweit einheitlichen Rechten des geistigen Eigentums durch den Erlass der Verordnung Nr. 864/2007 vereinheitlicht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic, C‑359/14 und C‑475/14, EU:C:2016:40, Rn. 37), ist die Verweisung, soweit sie das internationale Privatrecht betrifft, als Verweisung auf die Vorschriften dieser Verordnung zu verstehen.

94

Der Begriff des „Staates …, in dem die Verletzung begangen wurde“, im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 864/2007, der zur Bestimmung seines Inhalts und seiner Tragweite keine Verweisung auf das Recht der Mitgliedstaaten enthält, muss nach der oben in Rn. 70 wiedergegebenen Rechtsprechung in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten, die unter Berücksichtigung des Zusammenhangs der Vorschrift und der Ziele gefunden werden muss, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden.

95

Insoweit ist festzustellen, dass in der französischen Sprachfassung von Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 864/2007 von dem Recht des Staates die Rede ist, in dem das Recht des geistigen Eigentums beeinträchtigt wurde. Anhand dieses Wortlauts lässt sich nicht klären, ob der Begriff eine aktive Tätigkeit des Verletzenden in dem auf diese Weise bestimmten Staat voraussetzt, unter Ausschluss des Ortes, an dem die Verletzung ihre Wirkungen entfaltet. Andere Sprachfassungen der Vorschrift wie etwa die spanische, die deutsche, die italienische, die litauische, die niederländische, die portugiesische, die slowenische und die schwedische Fassung sind insoweit eindeutiger. Darin ist vom Recht des Staates die Rede, in dem die Verletzung begangen wurde. Dasselbe gilt für die englische Sprachfassung, in der vom Recht des Staates die Rede ist, in dem die Verletzungshandlung begangen wurde.

96

Zur Systematik und zum Zusammenhang von Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 864/2007 ist festzustellen, dass nach ihrem 16. Erwägungsgrund einheitliche Bestimmungen die Vorhersehbarkeit gerichtlicher Entscheidungen verbessern und einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Personen, deren Haftung geltend gemacht wird, und Geschädigten gewährleisten sollten. Hierzu wird in der Verordnung als Grundprinzip die in ihrem Art. 4 Abs. 1 verankerte Regel der lex loci damni aufgestellt, nach der auf ein außervertragliches Schuldverhältnis das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Schaden eintritt.

97

Wie sich aus dem 19. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 864/2007 ergibt, hat der Unionsgesetzgeber aber anerkannt, dass für besondere unerlaubte Handlungen, bei denen dieser allgemeine Grundsatz nicht zu einem angemessenen Interessenausgleich führt, besondere Bestimmungen vorgesehen werden sollten. Art. 8 Abs. 2 der Verordnung stellt eine solche besondere Bestimmung für außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von gemeinschaftsweit einheitlichen Rechten des geistigen Eigentums dar.

98

Da Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 864/2007 ein spezielles Anknüpfungskriterium vorsieht, das von dem in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vorgesehenen allgemeinen Grundsatz der lex loci damni abweicht, ist davon auszugehen, dass sich dieses Kriterium (Staat, „in dem die Verletzung begangen wurde“) von dem Kriterium in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (Staat, „in dem der Schaden eintritt“) unterscheidet. Daher ist der Begriff des „Staates …, in dem die Verletzung begangen wurde“, im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Verordnung dahin auszulegen, dass darunter der Staat zu verstehen ist, in dem das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist, d. h. der Staat, in dem die Verletzungshandlung begangen wurde.

99

Wie der Generalanwalt in Nr. 64 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, sind Rechtsstreitigkeiten über Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums allerdings besonders komplex. Es kommt nicht selten vor, dass demselben Beklagten mehrere Verletzungshandlungen vorgeworfen werden, so dass für die Bestimmung des anwendbaren Rechts an mehrere Orte angeknüpft werden könnte, an denen das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist.

100

Zum einen gewährt nämlich nach Art. 19 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 6/2002 das Gemeinschaftsgeschmacksmuster seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen (siehe oben, Rn. 49). Die „Benutzung“ im Sinne dieser Vorschrift schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Benutzung eines Erzeugnisses, in das das Muster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, oder den Besitz des Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein.

101

Zum anderen sind einheitliche Rechte des geistigen Eigentums in der gesamten Union geschützt. Verletzungshandlungen können in zahlreichen Mitgliedstaaten begangen werden, so dass sich schlecht vorhersehen lässt, welches materielle Recht auf die nicht durch das einschlägige Unionsinstrument autonom geregelten Fragen anwendbar ist.

102

Der Gerichtshof hat aber bereits entschieden, dass mit der Verordnung Nr. 864/2007 nach ihren Erwägungsgründen 6, 13, 14 und 16 die Vorhersehbarkeit des Ausgangs von Rechtsstreitigkeiten, die Sicherheit in Bezug auf das anzuwendende Recht und die einheitliche Anwendung der Verordnung in allen Mitgliedstaaten gewährleistet werden sollen (Urteil vom 17. November 2011, Homawoo, C‑412/10, EU:C:2011:747, Rn. 34). Außerdem wollte der Unionsgesetzgeber mit den in der Verordnung vorgesehenen Anknüpfungskriterien einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Personen, deren Haftung geltend gemacht wird, und Geschädigten gewährleisten (vgl. Erwägungsgründe 16 und 19 der Verordnung Nr. 864/2007). Das in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung vorgesehene Anknüpfungskriterium ist daher unter Berücksichtigung der oben genannten Ziele und der Merkmale des Bereichs, in dessen Kontext es zur Anwendung kommen soll, auszulegen.

103

In Anbetracht dieser Ziele ist bei der Bestimmung des schadensbegründenden Ereignisses in Fällen, in denen demselben Beklagten verschiedene, in verschiedenen Mitgliedstaaten begangene Verletzungshandlungen in Form der „Benutzung“ im Sinne von Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 vorgeworfen werden, nicht auf jede einzelne ihm vorgeworfene Verletzungshandlung abzustellen, sondern es ist eine Gesamtwürdigung seines Verhaltens vorzunehmen, um den Ort zu bestimmen, an dem die ursprüngliche Verletzungshandlung, auf die das vorgeworfene Verhalten zurückgeht, begangen worden ist oder droht.

104

Eine solche Auslegung ermöglicht es dem angerufenen Gericht, das anwendbare Recht anhand eines einheitlichen Anknüpfungskriteriums (Ort, an dem die Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht, auf die mehrere einem Beklagten vorgeworfene Handlungen zurückgehen) in Einklang mit den oben in Rn. 102 genannten Zielen leicht zu bestimmen. Außerdem wird die Vorhersehbarkeit des auf diese Weise bestimmten Rechts für alle Parteien von Rechtsstreitigkeiten über Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums der Union gewährleistet.

105

Das vorlegende Gericht stellt darüber hinaus Fragen zur Bestimmung des nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 864/2007 in Fällen wie denen der Ausgangsverfahren anwendbaren Rechts.

106

Erstens möchte das vorlegende Gericht wissen, welches Recht anwendbar ist, wenn einem Wirtschaftsteilnehmer vorgeworfen wird, über seine für Verbraucher in anderen Mitgliedstaaten als dem, in dem er ansässig ist, zugängliche Website ohne Zustimmung des Inhabers der Rechte aus den Gemeinschaftsgeschmacksmustern Waren zum Kauf angeboten zu haben, die diese Rechte verletzen sollen.

107

Hierzu ist festzustellen, dass die Handlung, mit der ein Wirtschaftsteilnehmer auf den elektronischen Geschäftsverkehr zurückgreift, indem er auf seiner Website, die sich an Verbraucher in mehreren Mitgliedstaaten richtet, unter Verletzung der Rechte aus Gemeinschaftsgeschmacksmustern Waren zum Kauf anbietet, die auf dem Bildschirm betrachtet und über die Website bestellt werden können, ein Angebot solcher Waren zum Kauf darstellt. Der Wirtschaftsteilnehmer nimmt somit auf seiner Website ein Anbieten und ein Inverkehrbringen der beanstandeten Waren im Sinne von Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 vor, so dass ein solches Verhalten unter den Begriff „Benutzung“ im Sinne dieser Vorschrift fällt.

108

In einem solchen Fall ist das schadensbegründende Ereignis darin zu sehen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer die beanstandeten Waren, insbesondere durch die Veröffentlichung eines Angebots auf seiner Website, zum Kauf anbietet. Der Ort des schadensbegründenden Ereignisses im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 864/2007 ist mithin der Ort, an dem der Prozess der Veröffentlichung des Angebots durch den Wirtschaftsteilnehmer auf seiner Website in Gang gesetzt worden ist.

109

Zweitens möchte das vorlegende Gericht wissen, welches Recht anwendbar ist, wenn ein Wirtschaftsteilnehmer Waren, die Rechte aus einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletzen sollen, durch einen Dritten in einen anderen Mitgliedstaat als den, in dem er ansässig ist, befördern lässt. Insoweit ist hervorzuheben, dass bei der Ermittlung des schadensbegründenden Ereignisses im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 864/2007 nicht auf jede einzelne einem Beklagten vorgeworfene Verletzungshandlung abzustellen ist, sondern dessen Verhalten einer Gesamtwürdigung zu unterziehen ist, um den Ort zu bestimmen, an dem die ursprüngliche Verletzungshandlung, auf die das vorgeworfene Verhalten zurückgeht, begangen worden ist oder droht (siehe oben, Rn. 103).

110

Schließlich möchte das vorlegende Gericht wissen, welches Recht auf Mitwirkungshandlungen anwendbar ist. Hierzu ist festzustellen, dass es nicht die Gründe angegeben hat, die es veranlasst haben, eine Frage nach der Auslegung von Art. 15 der Verordnung Nr. 864/2007 zu stellen, und deren Angabe es dem Gerichtshof ermöglichen würde, eine nützliche Antwort zu geben. Die Frage ist daher gemäß Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs unzulässig.

111

Somit ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 864/2007 dahin auszulegen ist, dass unter dem Begriff des „Staates …, in dem die Verletzung begangen wurde“, im Sinne dieser Bestimmung der Staat zu verstehen ist, in dem das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist. In Fällen, in denen demselben Beklagten verschiedene, in verschiedenen Mitgliedstaaten begangene Verletzungshandlungen vorgeworfen werden, ist bei der Ermittlung des schadensbegründenden Ereignisses nicht auf jede einzelne ihm vorgeworfene Verletzungshandlung abzustellen, sondern es ist eine Gesamtwürdigung seines Verhaltens vorzunehmen, um den Ort zu bestimmen, an dem die ursprüngliche Verletzungshandlung, auf die das vorgeworfene Verhalten zurückgeht, begangen worden ist oder droht.

Kosten

112

Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist in Verbindung mit Art. 6 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren ein Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht, bei dem eine Verletzungsklage anhängig ist und dessen internationale Zuständigkeit in Bezug auf einen ersten Beklagten auf Art. 82 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 beruht und in Bezug auf einen zweiten, in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Beklagten auf Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002, weil der zweite Beklagte die vom ersten Beklagten vertriebenen Erzeugnisse herstellt und an den ersten Beklagten liefert, auf Antrag des Klägers gegen den zweiten Beklagten Anordnungen erlassen kann, die Maßnahmen im Sinne von Art. 89 Abs. 1 und Art. 88 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 betreffen, die sich auch auf Tätigkeiten des zweiten Beklagten außerhalb der genannten Lieferkette erstrecken und die für das gesamte Gebiet der Europäischen Union gelten.

 

2.

Art. 20 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 6/2002 ist dahin auszulegen, dass ein Dritter, der ohne Zustimmung des Inhabers der Rechte aus einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster beim rechtmäßigen Vertrieb von Waren, die als Zubehör spezifischer Waren des Inhabers der Rechte aus den Geschmacksmustern verwendet werden sollen, Waren, die solchen Geschmacksmustern entsprechen, u. a. auf seinen Websites abbildet, um die gemeinsame Verwendung der von ihm vertriebenen Waren und der spezifischen Waren des Inhabers der Rechte aus den Geschmacksmustern zu erläutern oder darzutun, eine Wiedergabe zum Zweck der „Zitierung“ im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Buchst. c vornimmt, wobei eine solche Wiedergabe nach dieser Bestimmung zulässig ist, wenn die dort aufgestellten kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.

 

3.

Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) ist dahin auszulegen, dass unter dem Begriff des „Staates …, in dem die Verletzung begangen wurde“, im Sinne dieser Bestimmung der Staat zu verstehen ist, in dem das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist. In Fällen, in denen demselben Beklagten verschiedene, in verschiedenen Mitgliedstaaten begangene Verletzungshandlungen vorgeworfen werden, ist bei der Ermittlung des schadensbegründenden Ereignisses nicht auf jede einzelne ihm vorgeworfene Verletzungshandlung abzustellen, sondern es ist eine Gesamtwürdigung seines Verhaltens vorzunehmen, um den Ort zu bestimmen, an dem die ursprüngliche Verletzungshandlung, auf die das vorgeworfene Verhalten zurückgeht, begangen worden ist oder droht.

 

Ilešič

Lenaerts

Prechal

Toader

Jarašiūnas

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 27. September 2017.

Der Kanzler

A. Calot Escobar

Der Präsident der Zweiten Kammer

M. Ilešič


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.

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