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Document 62016CC0194

Schlussanträge des Generalanwalts M. Bobek vom 13. Juli 2017.
Bolagsupplysningen OÜ und Ingrid Ilsjan gegen Svensk Handel AB.
Vorabentscheidungsersuchen des Riigikohus.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 7 Nr. 2 – Besondere Zuständigkeit für Verfahren, die eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung zum Gegenstand haben – Verletzung von Rechten einer juristischen Person durch die Veröffentlichung von als unrichtig gerügten Angaben über sie im Internet und durch das Unterlassen der Entfernung sie betreffender Kommentare – Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs – Mittelpunkt der Interessen dieser Person.
Rechtssache C-194/16.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2017:554

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MICHAL BOBEK

vom 13. Juli 2017 ( 1 )

Rechtssache C‑194/16

Bolagsupplysningen OÜ,

Ingrid Ilsjan

gegen

Svensk Handel AB

(Vorabentscheidungsersuchen des Riigikohus [Oberster Gerichtshof, Estland])

„Verordnung Nr. 1215/2012 – Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung, einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüchen aus einer solchen Handlung – Veröffentlichung von Angaben im Internet – Persönlichkeitsrechte juristischer Personen – Mittelpunkt der Interessen – Antrag auf Anordnung der Entfernung und Richtigstellung von Angaben in einem anderen Mitgliedstaat – Schadensersatzklage“

Inhaltsverzeichnis

 

I. Einleitung

 

II. Rechtlicher Rahmen

 

III. Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen

 

IV. Bewertung

 

A. Anwendbarkeit des Gerichtsstands des „Mittelpunkts der Interessen“ auf juristische Personen

 

1. Einleitung: Entwicklung der Rechtsprechung (wie die Ausnahme zur Regel wurde)

 

2. Persönlichkeitsrechte juristischer Personen

 

a) Grundsatzorientierte Antwort

 

b) Pragmatische Antwort

 

c) Ungleichbehandlung juristischer Personen nach der Verordnung Nr. 1215/2012?

 

B. Internationale Zuständigkeit für Klagen wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch im Internet veröffentlichte Informationen

 

1. Schwierigkeiten einer Beibehaltung der „Mosaik“-Lösung bei auf das Internet bezogenen Deliktsklagen

 

2. Engere Alternative

 

a) Neudefinierte Kriterien

 

b) Lokalisierung des Mittelpunkts der Interessen

 

c) Zwischenergebnis

 

C. Zuständigkeit für eine Anordnung der Richtigstellung und Entfernung angeblich schädigender Angaben

 

V. Ergebnis

I. Einleitung

1.

Eine in Schweden tätige estnische Gesellschaft wurde wegen angeblich fragwürdiger Geschäftspraktiken in eine schwarze Liste auf der Website einer schwedischen Arbeitgebervereinigung aufgenommen. Wie in der Ära der im Internet gepflegten anonymen Tapferkeit, die allgemein für höflichen Stil, scharfen Verstand und Mäßigung bekannt ist, nicht anders zu erwarten, zog die Website eine Reihe feindseliger Kommentare ihrer Leser an.

2.

Die estnische Gesellschaft erhob bei den estnischen Gerichten Klage gegen die schwedische Vereinigung, mit der sie rügte, dass sie durch die Veröffentlichung der Angaben in ihrer Ehre, ihrem Ansehen und ihrem guten Ruf beeinträchtigt worden sei. Sie beantragte, der schwedischen Vereinigung im Wege der Anordnung aufzugeben, die Angaben richtigzustellen und die Kommentare von ihrer Website zu entfernen. Außerdem beantragte sie Ersatz des Schadens, den sie als Folge der im Internet veröffentlichten Angaben und Kommentare erlitten haben soll.

3.

Der Riigikohus (Oberster Gerichtshof, Estland) hat Zweifel, ob die estnischen Gerichte hierfür zuständig sind. Er hat daher dem Gerichtshof drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Erstens, sind die estnischen Gerichte für die Klage aufgrund des „Mittelpunkts der Interessen“ der Klägerin zuständig, einem besonderen Gerichtsstand, den der Gerichtshof zuvor auf natürliche Personen, bisher aber nicht auf juristische Personen angewandt hat? Falls ja, wie ist, zweitens, der Mittelpunkt der Interessen einer juristischen Person zu bestimmen? Drittens, falls die Zuständigkeit der estnischen Gerichte auf Fallgestaltungen beschränkt sein sollte, in denen der Schaden in Estland eingetreten ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es der schwedischen Vereinigung aufgeben kann, die in Rede stehenden Angaben richtigzustellen und zu entfernen.

4.

Es gibt zwei neue Aspekte, die den Gerichtshof einladen, einen frischen und vielleicht kritischeren Blick auf seine bisherige Rechtsprechung zu richten: Eine juristische Person (nicht eine natürliche Person) beantragt in erster Linie Richtigstellung und Entfernung von im Internet zugänglich gemachten Angaben (und erst in zweiter Linie Schadensersatz wegen eines Schadens, der ihrem Ansehen zugefügt worden sein soll). Diese Fallgestaltung führt zu der Frage, inwieweit die dem Anschein nach sehr großzügigen Regeln über die internationale Zuständigkeit, wie sie zuvor im Urteil Shevill ( 2 ) hinsichtlich der Ehrverletzung durch Printmedien aufgestellt und sodann im Urteil eDate ( 3 ) auf die Beschädigung des Ansehens einer natürlichen Person durch im Internet veröffentlichte Informationen ausgedehnt wurden, einer Aktualisierung bedürfen.

II. Rechtlicher Rahmen

Verordnung Nr. 1215/2012

5.

Nach dem 15. Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ( 4 ) sollten die Zuständigkeitsvorschriften „in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten“.

6.

Ferner heißt es im 16. Erwägungsgrund, dass „[d]er Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten … durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden [sollte], die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind. Das Erfordernis der engen Verbindung soll Rechtssicherheit schaffen und verhindern, dass die Gegenpartei vor einem Gericht eines Mitgliedstaats verklagt werden kann, mit dem sie vernünftigerweise nicht rechnen konnte. Dies ist besonders wichtig bei Rechtsstreitigkeiten, die außervertragliche Schuldverhältnisse infolge der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte einschließlich Verleumdung betreffen.“

7.

Die allgemeine Regel über die internationale Zuständigkeit ist in Art. 4 Abs. 1 zu finden, wonach „Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen [sind]“.

8.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung kann von dieser Regel nur in den in Kapitel II Abschnitte 2 bis 7 vorgesehenen Fällen abgewichen werden.

9.

Für die vorliegende Rechtssache ist dabei die Regel gemäß Art. 7 Nr. 2 (in Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung Nr. 1215/2012) relevant. Wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat „vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“, verklagt werden.

III. Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen

10.

Die Bolagsupplysningen OÜ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist eine Gesellschaft mit Sitz in Tallinn, Estland, die offenbar die meisten ihrer Geschäfte in Schweden tätigt. Frau Ingrid Ilsjan ist eine Angestellte der Beschwerdeführerin.

11.

Die Svensk Handel AB ist eine schwedische Handelsvereinigung (im Folgenden: Beschwerdegegnerin).

12.

Die Beschwerdegegnerin nahm die Beschwerdeführerin in eine auf ihrer Website veröffentlichte schwarze Liste mit dem Eintrag auf, sie „betreibe Betrug und Gaunerei“. Im Diskussionsforum der Website sammelten sich nahezu 1000 Kommentare als Reaktion auf die Eintragung in die schwarze Liste an, darunter Aufrufe zur Gewalt gegen die Beschwerdeführerin und ihre Beschäftigten.

13.

Am 29. September 2015 erhoben die Beschwerdeführerin und Frau Ilsjan beim Harju Maakohus (Erstinstanzliches Gericht Harju, Estland, im Folgenden: erstinstanzliches Gericht) Klage gegen die Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin und Frau Ilsjan beantragten, der Beschwerdegegnerin aufzugeben, die über die Beschwerdeführerin veröffentlichten Angaben richtigzustellen und die Kommentare von ihrer Website zu entfernen. Ferner beantragte die Beschwerdeführerin Ersatz des entstandenen Vermögensschadens, insbesondere des entgangenen Gewinns, in Höhe von 56634,99 Euro. Frau Ilsjan beantragte Ersatz eines vom Gericht festzusetzenden immateriellen Schadens. Die Beschwerdeführerin und Frau Ilsjan trugen vor, sie hätten den Schaden als Folge der Handlungen der Beschwerdegegnerin erlitten. Nach ihrem Vorbringen hat die Veröffentlichung unrichtiger Angaben die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin in Schweden lahmgelegt.

14.

Mit Beschluss vom 1. Oktober 2015 nahm das erstinstanzliche Gericht die Klage nicht zur Entscheidung an. Es stellte fest, es sei nicht nachgewiesen worden, dass der fragliche Schaden in Estland erlitten worden sei. Daher habe es nicht feststellen können, dass es nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 zuständig sei. Die Angaben und Kommentare seien in schwedischer Sprache verfasst und damit in einer Sprache, die für estnischsprachige Personen ohne Übersetzung nicht verständlich sei. Darüber hinaus sei der Umsatzrückgang in schwedischen Kronen angegeben, was darauf hindeute, dass der Schaden tatsächlich in Schweden eingetreten sei. Der bloße Umstand, dass die Website in Estland zugänglich gewesen sei, könne nicht ohne Weiteres die Zuständigkeit der estnischen Gerichte begründen.

15.

Die Beschwerdeführerin und Frau Ilsjan fochten diese Entscheidung vor dem Tallinna Ringkonnakohus (Berufungsgericht Tallinn, Estland) an. Dieses Gericht wies das Rechtsmittel am 9. November 2015 zurück, indem es bekräftigte, dass die estnischen Gerichte international unzuständig seien.

16.

Gegen diese Entscheidung wurde beim vorlegenden Gericht, dem Riigikohus (Oberster Gerichtshof), ein weiteres Rechtsmittel eingelegt.

17.

Vor dem Obersten Gerichtshof trägt die Beschwerdeführerin vor, die estnischen Gerichte seien zuständig, über die Rechtssache zu entscheiden, da sie den Mittelpunkt ihrer Interessen in Estland habe. Der im Internet veröffentlichte Inhalt habe die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Ausübung einer geschäftlichen Tätigkeit verletzt. Ihre Geschäftsleitung, ihre wirtschaftliche Tätigkeit sowie ihre Rechnungs-, Entwicklungs- und Personalabteilung seien in Estland angesiedelt. Ihre Einkünfte würden von Schweden nach Estland transferiert. Sie habe im Ausland weder eine Vertretung noch eine Zweigstelle. Daher seien die Auswirkungen der unerlaubten Handlung in Estland spürbar geworden.

18.

Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass zwischen dem Streitgegenstand der Klage und den estnischen Gerichten keine enge Verbindung bestehe. Die internationale Zuständigkeit sei daher nach der allgemeinen Regel in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 zu bestimmen. Der Sitz der Beschwerdegegnerin befinde sich in Schweden. Die schwedischen Gerichte seien daher für die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zuständig.

19.

Das vorlegende Gericht beschloss, die Klagen der Beschwerdeführerin und von Frau Ilsjan gesondert zu verhandeln. Die Klage von Frau Ilsjan wurde zur erneuten Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen. Bezüglich der Klage der Beschwerdeführerin ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass die estnischen Gerichte für ihren Anspruch auf Ersatz eines in Estland erlittenen Schadens zuständig seien. Es hat jedoch Zweifel, ob es auch zuständig sei, über andere Aspekte des Anspruchs der Beschwerdeführerin zu entscheiden.

20.

Vor diesem Hintergrund hat der Riigikohus (Oberster Gerichtshof) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Ist Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass eine Person, deren Rechte durch die Veröffentlichung unrichtiger Angaben über sie im Internet und durch das Unterlassen der Entfernung sie betreffender Kommentare verletzt worden sein sollen, vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die im Internet veröffentlichten Informationen zugänglich sind oder waren, hinsichtlich des in diesem Mitgliedstaat entstandenen Schadens eine Klage auf Richtigstellung der unrichtigen Angaben und Entfernung der ihre Rechte verletzenden Kommentare erheben kann?

2.

Ist Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass eine juristische Person, deren Rechte durch die Veröffentlichung unrichtiger Angaben über sie im Internet und durch das Unterlassen der Entfernung sie betreffender Kommentare verletzt worden sein sollen, die Ansprüche auf Richtigstellung der Angaben, Verpflichtung zur Entfernung der Kommentare und Ersatz des durch die Veröffentlichung der unrichtigen Angaben im Internet entstandenen materiellen Schadens hinsichtlich des gesamten ihr entstandenen Schadens bei den Gerichten des Staats geltend machen kann, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet?

3.

Wird die zweite Frage bejaht, ist dann Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass

davon auszugehen ist, dass der Mittelpunkt der Interessen einer juristischen Person und damit der Ort der Entstehung ihres Schadens in dem Mitgliedstaat liegt, in dem sich ihr Sitz befindet, oder

bei der Bestimmung des Mittelpunkts der Interessen der juristischen Person und damit des Orts der Entstehung ihres Schadens sämtliche Umstände zu berücksichtigen sind, wie etwa der Sitz und die Betriebsstätte der juristischen Person, der Sitz ihrer Kunden und die Art und Weise, in der die Geschäfte abgeschlossen werden?

21.

Die Beschwerdeführerin, die estnische und die portugiesische Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Die Beschwerdeführerin, die estnische Regierung und die Kommission haben in der Sitzung vom 20. März 2017 mündlich verhandelt.

IV. Bewertung

22.

Die vom nationalen Gericht vorgelegten Fragen betreffen im Wesentlichen drei Streitfragen. Dabei liegt die Crux meiner Ansicht nach in der zweiten Frage: Gilt der auf den Mittelpunkt der Interessen abstellende Gerichtsstand, der im Urteil eDate ( 5 ) in Bezug auf natürliche Personen entwickelt wurde, auch für juristische Personen? Ich werde mich daher zunächst mit dieser Frage befassen (A). Falls diese Frage zu bejahen ist, ist die dritte Frage des nationalen Gerichts zu behandeln: Worauf kommt es dann bei der Bestimmung des Mittelpunkts der Interessen von juristischen Personen an? (B). Schließlich ersucht das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage den Gerichtshof um Prüfung der Wechselwirkung zwischen der vom Gerichtshof im Urteil Shevill ( 6 ) entwickelten „Mosaik“-Lösung, nach der sich die Zuständigkeit des Gerichts auf den Schaden beschränkt, der in dem jeweiligen nationalen Hoheitsgebiet entstanden ist, und der untrennbaren (einheitlichen) Natur des Rechtsbehelfs der Beschwerdeführerin (C).

23.

Kurz gefasst werden im Rahmen der vorliegenden Schlussanträge der persönliche Anwendungsbereich der einschlägigen Zuständigkeitsvorschriften (A), sodann die anzuwendenden Prüfungskriterien (B) und schließlich die Frage der Rechtsbehelfe (C) zu prüfen sein. Die Argumentation lautet im Kern wie folgt: Was die Zuweisung der internationalen Zuständigkeit für die außervertragliche Haftung für einen dem Ansehen einer Person zugefügten Schaden anbelangt, sehe ich keinen vernünftigen Grund dafür, zwischen natürlichen und juristischen Personen zu unterscheiden. Meines Erachtens sollten sie hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit gleich behandelt werden. In Anerkennung der besonderen Natur des Internets und der online mitgeteilten Informationen schlage ich jedoch auch vor, die bisherige Herangehensweise des Gerichtshofs einzuschränken. Mit Blick auf den im Internet zugänglich gemachten Inhalt halte ich es für kaum mehr zweckdienlich, die im Urteil Shevill insbesondere im Hinblick auf die Verbreitung von Printmedien begründete „Mosaik“-Rechtsprechung aufrechtzuerhalten. Wenn die Regeln über die internationale Zuständigkeit für Ehrverletzungen über das Internet in dieser Weise enger gefasst werden, stellt sich die Frage nach Rechtshelfen, die im Rahmen einer territorial beschränkten „mosaik“-artigen Zuständigkeit im Sinne der „Shevill-Rechtsprechung“ verfügbar sind, erst gar nicht.

A. Anwendbarkeit des Gerichtsstands des „Mittelpunkts der Interessen“ auf juristische Personen

1.  Einleitung: Entwicklung der Rechtsprechung (wie die Ausnahme zur Regel wurde)

24.

Der vorliegende Fall betrifft die Auslegung der in Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 enthaltene Regel, nach der sich die internationale Zuständigkeit für Klagen wegen unerlaubter Handlungen bestimmt. Nach dieser Regel kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, bei unerlaubten Handlungen oder Handlungen, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt sind, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, in einem anderen Mitgliedstaat „vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“, verklagt werden.

25.

Es handelt sich dabei um einen besonderen Gerichtsstand, der eine Abweichung von der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 enthaltenen allgemeinen Regel erlaubt, wonach der Beklagte in dem Mitgliedstaat seines Wohnsitzes zu verklagen ist ( 7 ).

26.

Die Regel in Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 beruht nach gefestigter Rechtsprechung auf dem Vorliegen einer besonders engen Verbindung zwischen der Streitigkeit und den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats als dem Wohnsitzmitgliedstaat des Beklagten. Dies rechtfertigt sich aus Gründen der geordneten Rechtspflege und der effektiven Prozessführung ( 8 ).

27.

Die Wendung „Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 (und seiner Vorläufer ( 9 )) wird vom Gerichtshof seit dem Urteil Bier ( 10 ) dahin ausgelegt, dass damit sowohl der Ort des ursächlichen Geschehens als auch der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs erfasst werden kann. Daher kann der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden ( 11 ).

28.

Im Urteil Shevill stellte der Gerichtshof klar, dass dann, wenn die Ehrverletzung auf einen in einer Zeitung veröffentlichten Artikel zurückzuführen ist, die in mehreren Mitgliedstaaten vertrieben wird, der Kläger die Schadensersatzklage nach seiner Wahl vor den Gerichten zweier Orte (in Anwendung der Regeln über die besondere Zuständigkeit) erheben kann. Es können die Gerichte des Mitgliedstaats angerufen werden, in dem das schädigende Ereignis seinen Ausgang nahm ( 12 ), welches dem Ort der Niederlassung des Herausgebers entspricht, oder die Gerichte all jener Mitgliedstaaten, in denen die in Rede stehende Veröffentlichung verbreitet wurde und in denen das Opfer nach seinen Angaben die Ehrverletzung erlitten hat. Dabei wird die Zuständigkeit der letztgenannten Gerichte ausschließlich auf die in diesem Mitgliedstaat entstandene Verletzung beschränkt sein ( 13 ). Diese zweite Art der besonderen Zuständigkeit, die zu einer im Urteil Shevill begründeten territorial beschränkten Zuständigkeit führt, wird als „Mosaik“-Lösung bezeichnet ( 14 ).

29.

Im Urteil eDate bestätigte der Gerichtshof erstmals die Anwendbarkeit dieses Gerichtsstands auf Klagen wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, die durch im Internet veröffentlichte Angaben verursacht wird. Er stellte fest, dass eine Schadensersatzklage vor den Gerichten eines jeden Mitgliedstaats erhoben werden kann, in dessen Hoheitsgebiet der ins Internet gestellte Inhalt zugänglich ist oder zugänglich war. Die Zuständigkeit dieser Gerichte bleibt territorial beschränkt ( 15 ).

30.

Der Gerichtshof begründete im Urteil eDate aber auch einen weiteren Gerichtsstand: Eine solche Klage kann danach auch vor den Gerichten des Ortes erhoben werden, an dem der Kläger den Mittelpunkt seiner Interessen hat. Dieser Ort entspricht dem Mitgliedstaat, in dem der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder einem anderen Mitgliedstaat, sofern andere Indizien wie die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit einen besonders engen Bezug zu diesem Staat herstellen können ( 16 ).

31.

Der Gerichtshof entwickelte diesen unter Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 fallenden dritten besonderen Gerichtsstand in Anbetracht der „Schwere der Verletzung“ und der weltweiten Zugänglichkeit der Angaben, die für diese Verletzung ursächlich gewesen sein sollen ( 17 ). Es handelt sich dabei um Merkmale, die spezifisch das Internet betreffen, das als Medium zu der Zeit, als das Urteil Shevill erging, noch eine ziemlich untergeordnete Rolle spielte ( 18 ).

32.

Zusammenfassend ist festzustellen: Die Urteile Shevill und eDate bedeuten zusammen betrachtet, dass im Fall einer angeblichen durch Angaben einer im heutigen Internet verursachten Ehrverletzung, wenn der Kläger eine natürliche Person ist, die Wahl zwischen vier Arten von Gerichtsständen besteht. Drei von ihnen sind „umfassend“: Der gesamte Schaden kann geltend gemacht werden. Der vierte ist „partiell“: Der Schaden, der geltend gemacht werden kann, beschränkt sich auf den Schaden, der im Hoheitsgebiet dieses Staats erlitten wird. Bei den umfassenden Gerichtsständen handelt es sich um einen allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz des Beklagten) und zwei besondere Gerichtsstände (Ort, an dem der Schaden entstanden ist, der in den meisten Fällen mit dem allgemeinen Gerichtsstand identisch sein wird, und Ort des Mittelpunkts der Interessen des Klägers). Darüber hinaus dürften alle übrigen Mitgliedstaaten partielle Gerichtstände darstellen, da die Angaben im Internet in allen Mitgliedstaaten zugänglich sind.

33.

Der vorliegende Fall betrifft die internationale Zuständigkeit für eine Klage auf Ersatz eines Schadens, der auf einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers beruhen soll. Der Beschwerdeführer ist eine juristische Person. Es wurde eine Anordnung beantragt, der Beschwerdegegnerin aufzugeben, die Angaben und Kommentare auf der Website der Beschwerdegegnerin richtigzustellen und diese von dort zu entfernen. Wie in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde, ist der Rechtsbehelf des Beschwerdeführers nicht vorrangig auf Ersatz des erlittenen Vermögensschadens gerichtet, sondern vielmehr auf die Berichtigung und Beseitigung des angeblich schädigenden im Internet veröffentlichten Inhalts. Schadensersatz wird nur nachrangig geltend gemacht.

34.

Wie zu Beginn der vorliegenden Schlussanträge angedeutet, könnten diese beiden Gesichtspunkte zusammen genommen die bestehende Rechtsprechung des Gerichtshofs zu sehr ausweiten und Bereiche erfassen, für die sie ursprünglich möglicherweise gar nicht vorgesehen war. Jedoch ist es von Nutzen, die Grenzen eines gedanklichen Gefüges auszuloten: So wird die Möglichkeit eröffnet, die wahren Grundlagen dieser Struktur einer kritischen Neubewertung zu unterziehen.

35.

Bevor diese Überprüfung stattfinden kann, muss jedoch eine Vorfrage behandelt werden: Kann im Zusammenhang mit der Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch das Internet nach natürlichen und juristischen Personen unterschieden werden?

2.  Persönlichkeitsrechte juristischer Personen

36.

Obwohl im Urteil nicht ausdrücklich erwähnt, scheint es doch so zu sein, dass der Gedanke, der der Begründung eines zusätzlichen besonderen Gerichtsstands im Urteil eDate maßgeblich zugrunde liegt, im Schutz von Grundrechten bestand. Dieser Gedanke kommt in den Erwägungen der Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache eDate klar zum Ausdruck ( 19 ).

37.

Wie auch immer, die Frage, ob der Schutz von Persönlichkeitsrechten in ihrer Eigenschaft als Grundrechte auch auf juristische Personen ausgedehnt werden kann, ist im vorliegenden Fall sicherlich ausgiebig erörtert worden. Haben juristische Personen also Persönlichkeitsrechte? Hierzu gehen die Ansichten der Parteien in diesem Rechtsstreit auseinander.

38.

In ihren schriftlichen Erklärungen und in der mündlichen Verhandlung hat die estnische Regierung ausgeführt, dass die nach dem Urteil eDate geschützten Persönlichkeitsrechte per definitionem nur natürlichen Personen zustehen könnten, wegen ihrer Natur und den bei ihnen hervorgerufenen Wirkungen (wie Schmerz und Leid). In ähnlicher Weise hat das Vereinigte Königreich in seinen schriftlichen Erklärungen darauf hingewiesen, dass der auf die im Internet veröffentlichten schädigenden Angaben hin geltend gemachte Schaden in Wirklichkeit kommerziellen Verlusten juristischer Personen entspreche. Dieser Umstand werfe andere Fragen auf, als sie sich im Hinblick auf eine natürliche Person, deren Ansehen beeinträchtigt werde, stellten.

39.

Die Kommission räumt ein, dass Persönlichkeitsrechte in einigen Mitgliedstaaten geschützt seien, hält aber daran fest, dass der auf dem Mittelpunkt der Interessen beruhende Gerichtsstand des forum actoris nicht auf juristische Personen ausgedehnt werden sollte. Eine solche Erweiterung würde sich nicht in das Gleichgewicht der auf dem Spiel stehenden Interessen fügen.

40.

Ich kann mich diesen Auffassungen nicht anschließen. Erstens ist es aus grundsätzlichen Erwägungen kaum einzusehen, weshalb es nicht möglich sein sollte, juristische Personen, soweit dies im Rahmen eines Analogieschlusses vernünftigerweise zulässig ist, mit Persönlichkeitsrechten auszustatten (a). Zweitens sollte aber vielleicht auch darauf hingewiesen werden, dass bei einer pragmatischeren Sichtweise die Frage, ob juristische Personen über bestimmte Persönlichkeitsrechte verfügen, für den vorliegenden Fall kaum relevant ist. Zweifellos sind in den Rechtsordnungen einer Reihe von Mitgliedstaaten das Ansehen und der gute Ruf von juristischen Personen als Teil ihrer gesetzlich festgelegten Rechte geschützt. Diese Rechte bestehen, und über sie muss weitgehend unabhängig davon entschieden werden, ob juristischen Personen überhaupt Grundrechte zustehen. Solche Klagen können, wenn sie grenzüberschreitenden Charakter haben, einen „Schaden“ im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 betreffen, aber ein potenziell hitziger Meinungsstreit über die Tragweite von Grundrechten von Gesellschaften ist nicht wirklich der zentrale Gesichtspunkt der vorliegenden Rechtssache (b). Diese Erwägungen führen zu dem Schluss, dass es keinen Grund gibt, natürliche und juristische Personen hinsichtlich besonderer Gerichtsstände unterschiedlich zu behandeln (c).

a)  Grundsatzorientierte Antwort

41.

Im System der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) war es anfangs nur Art. 1 des Protokolls Nr. 1 der EMRK über das Eigentumsrecht, der ausdrücklich die Anwendung auf juristische Personen vorsah. Jedoch dehnten in der Folge sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) als auch der Gerichtshof den Grundrechtsschutz nach und nach auf juristische Personen aus, wo dies im Hinblick auf das konkret in Rede stehende Grundrecht angebracht erschien.

42.

So umfasste in der Rechtsprechung des EGMR eine allmähliche Ausdehnung im Lauf der Jahre beispielsweise die Freiheit der Meinungsäußerung ( 20 ), das Recht auf Achtung der Wohnung und der Korrespondenz ( 21 ) und das Recht auf ein faires Verfahren ( 22 ). Gleichzeitig erkannte der EGMR aber in Bezug auf Grundrechtsbeschränkungen auch an, dass die Unterzeichnerstaaten in Fällen, die die beruflichen Aktivitäten der beteiligten Personen betreffen, über ein größeres Ermessen verfügen ( 23 ).

43.

In ähnlicher Weise bestätigte der Gerichtshof in der Unionsrechtsordnung, dass juristische Personen nicht nur das Eigentumsrecht ( 24 ) haben, sondern auch die unternehmerische Freiheit ( 25 ), das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf ( 26 ) und, auch ganz konkret, das Recht auf Prozesskostenhilfe ( 27 ). Der Gerichtshof stellte außerdem fest, dass für juristische Personen die Unschuldsvermutung gelten kann und sie das Recht haben, sich verteidigen zu lassen ( 28 ).

44.

Insgesamt ist festzustellen, dass in beiden Systemen offenkundig, abgesehen von einigen Ausnahmen ( 29 ), die Ausdehnung der Grundrechte auf juristische Personen allmählich und eher natürlich und spontan erfolgte, ohne dass tiefer gehende philosophische Betrachtungen über die Natur und die Funktion von Grundrechten angestellt wurden ( 30 ). Die zugrunde liegenden Erwägungen sind augenscheinlich mehr funktionaler Art: Kann das betreffende Grundrecht im Wege einer angemessenen Analogie auf juristische Personen angewendet werden? Wenn ja, tendiert dieses Recht dazu, auf juristische Personen ausgedehnt zu werden, gegebenenfalls mit Raum für engere Grenzen und stärkere Beschränkungen ( 31 ).

45.

Was konkret die Persönlichkeitsrechte juristischer Personen betrifft, wurden diese im Urteil Fayed/Vereinigtes Königreich mittelbar anerkannt ( 32 ). Der EGMR stellte fest, dass beim Recht auf einen guten Ruf die Grenzen einer noch hinnehmbaren Kritik in Bezug auf Unternehmer, die in große Kapitalgesellschaften eingebunden seien, weiter gezogen seien als in Bezug auf Privatpersonen ( 33 ). Ferner sollte nach seiner Ansicht der Umstand, dass es sich bei einer bestimmten Partei um eine große internationale Gesellschaft handelt, nicht dazu führen, dass ihr das Recht vorenthalten wird, sich gegen verleumderische Behauptungen zu verteidigen. Ebenso wenig darf dieser Umstand nach seiner Ansicht zur Folge haben, dass von den Klägern (natürliche Personen) nicht verlangt wird, die Richtigkeit ihrer in Rede stehenden Äußerungen zu beweisen ( 34 ).

46.

Jedoch ist fairerweise einzuräumen, dass die Rechtsprechung des EGMR in dieser Frage insbesondere aus zwei Gründen vielleicht nicht als endgültig anzusehen ist. Erstens dürften sich die Persönlichkeitsrechte juristischer Personen ihrer Natur nach von denen natürlicher Personen unterscheiden, je nachdem, in welchem Kontext das konkrete Recht geltend gemacht wird – Art. 8, Art. 10 oder vielleicht Art. 1 des Protokolls Nr. 1 oder im Kontext eines der Verfahrensrechte. Zweitens hat sich der EGMR in konkreten Fällen oft der bereits erfolgten Beurteilung des (Nicht-)Vorliegens einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten einer juristischen Person durch das nationale Gericht angeschlossen ( 35 ).

47.

Der Schutz von Persönlichkeitsrechten juristischer Personen als Grundrechte kann auf zweierlei Weise erreicht werden: wesensorientiert und instrumental.

48.

Von ihrem Wesen her betrachtet, bedeutet, dass Persönlichkeitsrechte als solche schutzwürdig sind. Persönlichkeitsrechte können als Ausfluss der Menschenwürde gesehen werden. Der bloße Umstand, Mensch zu sein, ist ein Wert an sich und als solcher schutzwürdig. Bei einem solchem Verständnis des Begriffs der Persönlichkeitsrechte dürfte es tatsächlich denkgesetzlich Schwierigkeiten bereiten, diesen Status einer juristischen Person zuzuerkennen.

49.

Persönlichkeitsrechte können aber auch als Instrument zum effektiven Schutz anderer Grundrechte verstanden werden anstatt als Selbstzweck. Der Schutz von Persönlichkeitsrechten juristischer Personen führt zu anderen Rechten, die diesen Personen zustehen (oder bewirkt deren notwendige Realisierung), wie z. B. dem Eigentumsrecht (Art. 17 der Charta) oder der unternehmerischen Freiheit (Art. 16 der Charta). Legt man diese Logik zugrunde, wandelt sich die Verletzung von Persönlichkeitsrechten einer Gesellschaft durch Beeinträchtigung ihres guten Rufs und Ansehens unmittelbar in eine Verletzung ihrer wirtschaftlichen Rechte. Der effektive Schutz dieser wirtschaftlichen Rechte (die juristischen Personen zweifellos zustehen) erfordert daher auch den Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte.

50.

Führt diese Rechtfertigung des Schutzes von Persönlichkeitsrechten juristischer Personen dazu, dass diese Rechte minderwertiger oder gar nicht existent sind? In einigen Erklärungen, die im Rahmen dieser Rechtssache abgegeben worden sind, scheint das moralische Argument angeführt zu werden, das im Wesentlichen besagt, dass, „wenn es ums Geld geht, dies eines Grundrechtsschutzes nicht würdig ist“.

51.

Ich teile diese Ansicht nicht, und dies aus drei Gründen. Erstens gibt es eine Reihe anderer – im Wesentlichen prozessualer – Rechte, deren Schutz nicht als Selbstzweck angesehen werden kann, sondern der vielmehr dazu dient, andere Rechte oder Werte zu schützen. Sind diese Rechte deshalb „minderwertiger“? Was ist zweitens mit anderen – materiellen – Rechten, die gerade den Schutz z. B. des Eigentumsrechts oder des Rechts, zu arbeiten, oder der unternehmerischen Freiheit betreffen? Sind diese Rechte ebenfalls „moralisch minderwertiger“? Drittens, selbst wenn man einen solchen moralischen Standpunkt – entgegen meiner eigenen Auffassung – einnähme, würden gewinnorientierte juristische Personen vom Grundrechtsschutz ausgeschlossen. Was aber wäre mit jenen, die nicht gewinnorientiert arbeiten? Was wäre mit gemeinnützig tätigen juristischen Personen, die, wenn man so will, „edlere“ Ziele verfolgen?

b)  Pragmatische Antwort

52.

In sehe keinen Grund, weshalb man juristischen Personen nicht den Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte als Grundrechte gewähren sollte, vorausgesetzt, er ist im Sinne der im vorhergehenden Abschnitt dargestellten allgemeinen Logik im Kontext des konkreten Falles angemessen.

53.

Meines Erachtens ist es aber eigentlich nicht erforderlich, dass der Gerichtshof bei der Behandlung der vorliegenden Rechtssache auf diese Frage eingeht.

54.

Über die gegenwärtig „unvermeidlichen“ Überlegungen zum Grundrechtschutz hinaus blickend ( 36 ), sollte in Erinnerung gerufen werden, dass das, worum es in dieser Rechtssache in Wirklichkeit geht, die Entscheidung über die Zuweisung der internationalen Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 für die außervertragliche Haftung wegen Ehrverletzung ist.

55.

Die Haftung für diese Art von Schaden ist jedoch nicht auf das beschränkt, was von verfassungsrechtlich verbürgten Grundrechten geschützt wird. Ganz im Gegenteil sind in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten die detaillierteren Bestimmungen über den Schutz der Persönlichkeit und des Ansehens auf gesetzlicher Ebene zu finden, sei es in den nationalen Zivilgesetzbüchern oder in den Bestimmungen über die unerlaubten Handlungen. Diese Vorschriften sind dann – unvermeidlich – sowohl auf natürliche als auch auf juristische Personen anwendbar.

56.

Im deutschen Recht z. B. hat der Schutz allgemeiner Persönlichkeitsrechte verfassungsrechtliche Wurzeln. Sowohl natürliche als auch juristische Personen sind geschützt. Juristische Personen fallen unter diesen Schutz, soweit es um ihre besondere Funktion, z. B. als Wirtschaftsteilnehmer oder Arbeitgeber, geht ( 37 ). Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht schützt das Ansehen eines Unternehmens und seine verfassungsrechtlich garantierte Unternehmerfreiheit ( 38 ). Der Schutz des Persönlichkeitsrechts des Unternehmens ist vergleichsweise weit gespannt ( 39 ). In Frankreich ist in der Rechtsprechung offenbar anerkannt, dass juristische Personen über bestimmte Persönlichkeitsrechte verfügen, insbesondere wenn ihre Ehre oder ihr Ansehen betroffen ist ( 40 ). Im englischen Recht sind im Rahmen der Begriffe „libel“ (Beleidigung) und „malicious falsehood“ (böswillige Verleumdung) offenkundig das Ansehen und das wirtschaftliche Interesse von Körperschaften geschützt ( 41 ).

57.

Somit sind ungeachtet der Unterschiede, die hinsichtlich Art und Tragweite bestehen, Persönlichkeitsrechte juristischer Personen, die den guten Ruf und das Ansehen schützen, in den Mitgliedstaaten nichts Ungewöhnliches. Wird eine solche auf Gesetzesbestimmungen gestützte Klage daher in einem Mitgliedstaat gegen ein Rechtssubjekt eines anderen Mitgliedstaats erhoben, wird die Entscheidung über sie natürlich auch eine Entscheidung über die internationale Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 erfordern.

58.

Anders gewendet handelt es sich bei Art. 7 Nr. 2 insofern um eine vielschichtige Bestimmung, als die darin enthaltenen Zuständigkeitsregeln unabhängig davon anwendbar sein werden, was genau die nationale Rechtsgrundlage für die Klage ist und ob der materielle Schutz der Persönlichkeitsrechte von einem verfassungsrechtlich geschützten Grundrecht gewährt wird oder von einem gesetzlich angeordneten oder auf der Rechtsprechung beruhenden Schutz oder von beidem.

59.

Gleichzeitig sollte Art. 7 Nr. 2, auch wenn er hinsichtlich der materiellen Grundlage der Klage nach nationalem Recht vielschichtig ist, bezüglich seiner Folge einheitlich sein. Anders ausgedrückt können die möglichen Unterschiede hinsichtlich der Grundlage der Klage nach nationalem Recht keinen Einfluss auf die Beurteilung der Zuständigkeitsvorschriften haben, vorausgesetzt natürlich, dass die Klage ihrem Wesen nach immer noch eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, betrifft.

60.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Schutz zumindest einiger Persönlichkeitsrechte juristischer Personen gewöhnlich nicht nur auf Grundrechtsebene, sondern auch (oder sogar immer häufiger) auf gesetzlicher Ebene gewährt wird. Es muss daher gleichwertige unionsrechtliche Zuständigkeitsregeln geben, die eine Bestimmung des für die Entscheidung über eine Klage wie die des Ausgangsverfahrens zuständigen Gerichts ermöglichen.

c)  Ungleichbehandlung juristischer Personen nach der Verordnung Nr. 1215/2012?

61.

Kommt man zu dem Ergebnis, dass die Bestimmungen über die internationale Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 auf die Deliktsklage einer juristischen Person, die eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte geltend macht, Anwendung finden (unabhängig davon, ob diese Klage auf einem verfassungsrechtlich oder gesetzlich garantierten Schutz beruht), stellt sich logischerweise eine weitere Frage. Gibt es gute Gründe, bei der Anwendung eines auf dem Mittelpunkt der Interessen beruhenden Gerichtsstands zwischen natürlichen und juristischen Personen zu unterscheiden? Wenn ja, womit könnte eine solche Unterscheidung gerechtfertigt werden?

62.

Die einzige Rechtfertigung, die im vorliegenden Verfahren abgesehen von der oben angeführten Ablehnung einer Zuerkennung von Persönlichkeitsrechten an juristische Person geltend gemacht worden ist, ist die auf die „schwächere Partei“ abstellende Begründung, die wie folgt lautet: Natürliche Personen sind von Natur aus „schwächer“, wenn sie sich juristischen Personen gegenübersehen, wie es bei beiden verbundenen Rechtssachen im Urteil eDate der Fall war. Der ernsthafte Schaden, der durch eine Veröffentlichung von Informationen im Internet augenblicklich zugefügt werden kann, rechtfertigt es, die Zuständigkeitsvorschriften zu ihren Gunsten auszulegen. Bei juristischen Personen ist derselbe besondere Schutz jedoch nicht erforderlich, da sie definitionsgemäß nicht „schwach“ sind.

63.

Ich kann dieser Ansicht aus vier Gründen nicht folgen.

64.

Erstens, ähnlich den Erklärungen, die die Kommission in der mündlichen Verhandlung abgegeben hat, weise ich darauf hin, dass die Zuständigkeitsregel des Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 nicht den Schutz der schwächeren Partei zum Ziel hat. Ich erkenne an, dass dies bei anderen besonderen Gerichtsständen der Verordnung Nr. 1215/2012 der Fall ist. So wird Verbrauchern, Arbeitnehmern und bestimmten Personen in Versicherungssachen gerichtlicher Schutz gewährt ( 42 ). In der besonderen Zuständigkeitsregel für unerlaubte Handlungen ist der auf die „schwächere Partei“ abstellende Grundgedanke jedoch eindeutig nicht präsent. Dieser Zuständigkeitstyp stellt stattdessen auf die die enge Verbindung zwischen der Klage und dem für sie zuständigen Gericht ab ( 43 ).

65.

Zweitens, auch wenn man, entgegen meiner eigenen Auffassung, der Ansicht folgte, dass der Grundgedanke der schwächeren Partei in diesem Kontext über den klaren Wortlaut der Verordnung Nr. 1215/2012 hinaus berücksichtigt werden sollte, frage ich mich, wie eine solche – ohne Weiteres angewendete – Regelung tatsächlich angemessen sein sollte und in höchst individuellen Fällen zu zutreffenden Ergebnissen führen sollte. Sind natürliche Personen per definitionem stets schwach und juristische Personen stets stark, unabhängig von den konkreten „Kräfteverhältnissen“ in einem bestimmten Streitfall? Was ist mit juristischen Personen, die in Wirklichkeit klein und ziemlich schwach sind? Was ist mit all den Grenzfällen wie Einpersonengesellschaften, selbständige Berufe oder, andererseits, mit leistungsstarken wohlhabenden Personen? Außerdem, sollte es in diesem Kontext eine Rolle spielen, ob es sich bei der juristischen Person um eine Organisation ohne oder mit Erwerbszweck handelt?

66.

Drittens, wenn man insbesondere eine potenzielle Schädigung durch Informationen im Internet im Auge hat, ist es hilfreich, zu bedenken, dass nicht nur auf der Seite des Klägers, sondern auch auf der Seite des potenziellen Beklagten eine gewisse Vielfalt herrschen kann. Als die Rechtssache Shevill entschieden wurde, wird die Verleumdung durch Printmedien verursacht worden sein. In den meisten (wenn auch sicherlich nicht in allen) Fällen waren die beklagten Herausgeber wahrscheinlich juristische Personen.

67.

Das Internet änderte die Spielregeln – sei es zum Guten oder zum Schlechten – völlig: Es kam zu einer Demokratisierung der Veröffentlichung. Im Zeitalter privater Websites, von Selfpostings, Blogs und sozialen Netzwerken können natürliche Personen sehr leicht Informationen über jede andere Person, gleichviel ob natürliche oder juristische, oder über öffentliche Stellen verbreiten. In diesem technischen Szenario ist der ursprüngliche Gedanke, der die frühen Regeln über einen von verleumderischen Veröffentlichungen verursachten Schaden möglicherweise beherrscht hat, wonach der Kläger vermutlich eine schwache Einzelperson, der Beklagte dagegen ein (professioneller) Herausgeber ist, obsolet geworden.

68.

Schließlich liefe dieser Lösungsansatz, auch wenn man der Logik einer individuellen Prüfung der gegenseitigen Kräfteverhältnisse im konkreten Fall folgen wollte, hinsichtlich seiner praktischen Realisierung oftmals dem mit der Verordnung Nr. 1215/2012 verfolgten Ziel zuwider, dass die Zuständigkeitsregeln „in hohem Maße vorhersehbar“ sein sollen ( 44 ). Was genau sollte dann das Kriterium sein? Geld? Die Größe der jeweiligen Rechtsabteilung der einzelnen Körperschaft? Ob die betreffende Körperschaft professionell als Herausgeber tätig ist? Wiederum gilt, dass eine solch mühevolle Prüfung mit ungewissem Ausgang vielleicht nicht der beste Lösungsansatz bei der Entscheidung über die internationale Zuständigkeit ist, die ja so zügig und einfach wie möglich sein sollte ( 45 ).

69.

Kurz, ich sehe keinen vernünftigen Grund, weshalb bei den in Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 enthaltenen besonderen Zuständigkeitsregeln einschließlich des Gerichtsstands des Mittelpunkts der Interessen danach unterschieden werden sollte, ob der Kläger eine natürliche oder eine juristische Person ist.

B. Internationale Zuständigkeit für Klagen wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch im Internet veröffentlichte Informationen

70.

Aus den im vorstehenden Abschnitt dargestellten Gründen halte ich Argumente, nach denen zum Zweck der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit für Deliktsklagen wegen angeblicher Verletzung von Persönlichkeitsrechten zwischen natürlichen und juristischen Personen unterschieden werden soll, nicht für überzeugend.

71.

Jedoch sprechen meines Erachtens aus in diesem Abschnitt noch zu erörternden Gründen tatsächlich zwingende Argumente dafür, die allzu weiten Regeln über die internationale Zuständigkeit, die sich über die Jahre in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelt haben, erneut zu betrachten. Bei der Entwicklung dieser Regeln sollte darauf geachtet werden, dass das Internet schlicht ein ganz anderes Medium darstellt ( 46 ).

72.

Der in diesem Abschnitt umrissene Vorschlag lautet daher: Für im Internet veröffentlichte möglicherweise ehrverletzende Äußerungen sollte es nur zwei besondere (und umfassende) Zuständigkeiten geben. Ein engerer besonderer Gerichtsstand sollte dann unterschiedslos sowohl für natürliche als auch für juristische Personen gelten.

1.  Schwierigkeiten einer Beibehaltung der „Mosaik“-Lösung bei auf das Internet bezogenen Deliktsklagen

73.

Wie bereits erwähnt ( 47 ), hat der Gerichtshof im Urteil Shevill festgestellt, dass eine Klage wegen Ehrverletzung durch eine Zeitung vor den Gerichten sowohl des Mitgliedstaats der Niederlassung des Herausgebers als auch des Verbreitungsorts der Zeitung erhoben werden kann.

74.

Im Urteil eDate fügte der Gerichtshof einen dritten besonderen Gerichtsstand hinzu: den Mittelpunkt der Interessen des Klägers. Wichtig ist, dass der Gerichtshof auch die Anwendbarkeit des im Urteil Shevill entwickelten, auf die Verbreitung abstellenden Gerichtsstands für Klagen bestätigte, die im Kontext einer Schädigung durch das Internet erhoben werden. Wie im Urteil Shevill bleibt diese internationale Zuständigkeit auf den Schaden beschränkt, der in dem betreffenden Hoheitsgebiet eingetreten ist.

75.

Im Urteil Shevill wurde dieser „Mosaik“-Lösungsweg jedoch auf der Grundlage der zwangsläufig begrenzten Verbreitung von Druckexemplaren einer bestimmten Zeitung in einem bestimmten Mitgliedstaat entwickelt. Der Gedanke einer territorial begrenzten Verbreitung scheint daher zu der territorial beschränkten internationalen Zuständigkeit für die vorliegende Schadensersatzklage zu passen.

76.

Die Problematik dieses besonderen Gerichtsstands ist schlicht, dass das Internet ganz anders funktioniert. Im Internet veröffentlichte Informationen sind augenblicklich und überall zugänglich. Es gibt grundsätzlich keine geografischen Grenzen ( 48 ). Sicherlich kann man anfangen, über den Zugang und die Sprache der Informationen zu diskutieren und zu beurteilen, ob in der Situation eines konkreten Falls Informationen vernünftigerweise verstanden werden konnten. Jedoch haben diese Bedenken in Zeiten, in denen sich die maschinelle Übersetzung weiterentwickelt und Informationen mehr denn je in weitverbreiteten Sprachen veröffentlicht werden, vielleicht gegenüber früher an Bedeutung verloren.

77.

Meiner Ansicht nach wurzelt das gegenwärtige Problem in der ohne Weiteres erfolgten Ausdehnung des im Urteil Shevill entwickelten „Mosaik“-Lösungswegs auf Klagen, die auf das Internet bezogen sind, im Urteil eDate, bei der die erheblichen Unterschiede zwischen den beiden Arten von Medien vielleicht nicht umfassend berücksichtigt wurden. Dies schlägt sich in einer Reihe von strukturellen und operationellen Problemen nieder. Ich werde drei Probleme in groben Zügen darstellen.

78.

Erstens, „das Urteil Shevill auf das Internet zu übertragen“ bedeutet im Wesentlichen, dass eine große Zahl von Gerichtsbarkeiten, 28 in der Europäischen Union, gleichzeitig zuständig werden. Die Informationen sind augenblicklich in allen Mitgliedstaaten zugänglich. Wie Generalanwalt Cruz Villalón in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache eDate feststellte, sind Zahl und Ursprung von „Treffern“ auf einer bestimmten Website, auch wenn sie ein Indiz für die Auswirkung in einem bestimmten Hoheitsgebiet darstellen können, kein verlässliches Kriterium für die Messung der Verbreitung konkreter Informationen über das Internet ( 49 ). Deshalb führt bereits ein einziger Treffer dazu, dass eine „Verbreitung“ im Sinne des Urteils Shevill vorliegt und dem Kläger den Weg zum Gericht eröffnet.

79.

Diese sich aus dem Kriterium der Verbreitung ergebende Vielzahl von Gerichtsständen ist sehr schwer in Einklang zu bringen mit dem im 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012 genannten Ziel der Vorhersehbarkeit von Zuständigkeitsvorschriften und der geordneten Rechtspflege ( 50 ).

80.

Zweitens, abgesehen von der Vielzahl von Gerichtsständen ist auch eine erhebliche Fragmentierung der Klagen unter diesen Gerichtsständen festzustellen: Bei jedem der 28 möglichen Gerichtsstände besteht Zuständigkeit nur für den auf das jeweilige nationale Hoheitsgebiet beschränkten Schaden. Eine solche Aufteilung des Schadens im Licht des spezifischen Mediums Internet ist schwierig, wenn nicht unmöglich ( 51 ).

81.

Es ist auch schwer vorstellbar, wie diese vielfachen Klagen miteinander koordiniert werden könnten und wie sich das Zusammenspiel mit anderen in der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehenen Mechanismen gestalten würde, die auf eine rationellere Prozessführung abzielen, wie etwa die Rechtshängigkeit ( 52 ) oder die Verbindung ( 53 ) eng zusammenhängender Klagen (oder die Rechtskraftwirkung).

82.

Was die Rechtshängigkeitsregel anbelangt, würde ihre mögliche Sperrwirkung bei zwei (und bis zu 28) territorial beschränkten Klagen ausgelöst, weil sie mit denselben schädigenden Informationen zusammenhängen, deren Beseitigung zusammen mit der Gewährung von Schadensersatz verlangt würde? Würde das Eingreifen dieser Regel von der Art des jeweiligen Rechtsbehelfs abhängen? Und wie würde diese Regel bei einer umfassenden und mehreren „partiellen“, territorial beschränkten Klagen angewendet werden? Es stellt sich auch die Frage, welche Rechtskraftwirkung ein Urteil, das z. B. von dem Gericht im Mittelpunkt der Interessen des Klägers über den gesamten Schaden erlassen wird, gegenüber einer etwaigen späteren Schadensersatzklage bei einem oder mehreren partiell zuständigen Gerichten hätte.

83.

Sicherlich haben diese spezifischen Gesichtspunkte für die vorliegende Rechtssache keine Bedeutung. Dennoch sollten ihre potenziellen (un)praktischen Auswirkungen im Auge behalten werden, wenn eine Zuständigkeitsvorschrift erwogen wird, nach der im Kern 28 Gerichte verschiedener Mitgliedstaaten zuständig sind.

84.

Drittens gibt es auch das Zusammenspiel zwischen dem Umfang der Zuständigkeit und der Art des gewählten Rechtsbehelfs, die gerade in der vorliegenden Rechtssache eine Rolle spielt. Nach den Urteilen Shevill und eDate ist klar, dass die Zuständigkeit „umfassend“ (wenn sie auf dem Mittelpunkt der Interessen oder der Niederlassung/dem Wohnort des Beklagten beruht) oder „territorial beschränkt“ (wenn sie auf der Verbreitung beruht) sein kann. Jedoch wurde diese Flexibilität hinsichtlich des Umfangs der Zuständigkeit ausdrücklich nur für Schadensersatzklagen eingeführt. Diese Klagen sind naturgemäß in quantitativer Hinsicht anpassbar. Bei anderen Rechtsbehelfen wie einem Antrag auf Anordnung der Richtigstellung oder Beseitigung von Informationen könnte dies jedoch nicht der Fall sein. Dieser Rechtsbehelf ist seinem Wesen nach unteilbar. Um dieses Problem geht es im Kern bei der dritten Vorlagefrage des nationalen Gerichts. Ich werde mich damit unten in Abschnitt C dieser Schlussanträge näher befassen.

85.

Kurz gesagt, erscheint die praktische Umsetzung der „Internet“-Version der im Urteil Shevill entwickelten Lösung problematisch. In diesem Stadium mag es aber vielleicht angebracht sein, eine Schritt zurück zu tun und nicht auf die praktischen Details zu blicken, sondern auf das, was wohl die maßgeblichen Werte und Interessen sind, um die es dabei geht. Wessen Interessen könnte eine starke Vermehrung besonderer Gerichtsstände dienen? Für wen waren sie bestimmt?

86.

Es ist fraglich, ob diese große Zahl von Gerichtsständen im Interesse des Funktionierens des Systems als solchem ist. Es ist daran zu erinnern, dass in dem Gerichtsstand des Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 das Ziel einer geordneten Rechtspflege zum Ausdruck kommt, weil danach ein Gericht zuständig ist, bei dem eine enge Verbindung zu der konkreten Klage besteht ( 54 ). Wie bereits dargelegt ( 55 ), soll mit diesem Gerichtsstand nicht die schwächere Partei geschützt werden. Demnach sollten die Interessen sowohl des Klägers als auch des Beklagten in gleicher Weise berücksichtigt werden.

87.

Sollte jedoch angenommen werden, dass seine solche Vielzahl von Zuständigkeiten dem Schutz des Klägers dienen soll, stellt sich die Frage, ob man sagen kann, dass die Interessen des Klägers gut geschützt sind, weil er unter einer Vielzahl von Gerichtsständen einschließlich einer großen Zahl partieller Gerichtsstände wählen kann.

88.

Ich bin nicht dieser Meinung. Für den Kläger wurde bereits eine ziemlich komfortable Situation geschaffen, da er die Möglichkeit hat, den Beklagten aufgrund seines Mittelpunkts der Interessen im Sinne des Urteils eDate vor sein eigenes Gericht zu zitieren ( 56 ). Wenn der Kläger bei seinem eigenen Gericht den gesamten ihm entstandenen Schaden verlangen kann, gäbe es dann für ihn einen vernünftigen Anreiz, sich aufzumachen und „partiellen“ Schadensersatz in einer Reihe anderer Staaten einzusammeln? Ich vermag nicht zu erkennen, inwiefern die Möglichkeit einer Klage bei weiteren 27 Gerichten für beide Parteien hilfreich wäre, wenn man von der dem Kläger offensichtlich eröffneten Möglichkeit absieht, den Beklagten durch bedrückende Klagen vor mehreren Gerichten gleichzeitig zu belästigen. Das Risiko einer Belästigung wurde bereits in Bezug auf das Urteil Shevill erörtert ( 57 ). Im Internetzeitalter wird es aber ziemlich offenkundig.

89.

Auch wenn auf den ersten Blick der Eindruck entstehen kann, dass die gegenwärtige Vielzahl von Gerichtsständen das Gleichgewicht zugunsten des Klägers verschiebt, lässt sich schwerlich behaupten, dass sie irgendeiner Partei tatsächlich nützt. Aus den oben dargelegten Gründen könnten daraus nämlich für beide Parteien schwierige Verfahrensprobleme entstehen. Insbesondere ist es dem Beklagten nicht mehr möglich, vorherzusehen, in welchem oder welchen Mitgliedstaaten er verklagt wird.

90.

Die Ausdehnung der „im Urteil Shevill entwickelten Mosaik“-Lösung auf angeblich verleumderische Äußerungen, die im Internet veröffentlicht sind, führt somit zu einer Vervielfachung von Gerichtsständen, die nicht dem berechtigten Interesse irgendeiner Partei dient und die den Zielen der Vorhersehbarkeit und einer geordneten Rechtspflege zuwiderläuft.

2.  Engere Alternative

91.

In diesem Abschnitt wird angeregt, die Zuständigkeitsregeln für verleumderische Äußerungen im Internet zurück und wohl enger zu den Wurzeln der außervertraglichen/deliktischen Haftung im Sinne der Verordnung Nr. 1215/2012 selbst zu bringen, indem die besondere Zuständigkeit auf zwei Szenarien beschränkt wird: wo das den Schaden verursachende Ereignis eingetreten ist und wo der Schaden eingetreten ist. Der letztere Gerichtsstand würde danach bestimmt, wo das Ansehen des Klägers am stärksten beeinträchtigt wurde. Dies ist der Ort seines Mittelpunkts der Interessen.

a)  Neudefinierte Kriterien

92.

Nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 wird die Zuständigkeit „dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“, zugewiesen. Damit werden sowohl i) der Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses, als auch ii) der Ort, an dem der Schaden eingetreten ist ( 58 ), erfasst. Wie sollen diese beiden besonderen Gerichtstände im Hinblick auf im Internet veröffentlichte verleumderische Äußerungen bestimmt werden?

93.

Die erste Möglichkeit betrifft den Ort, von dem die Informationen ausgehen („den Schaden verursachendes Ereignis“). Wie der Gerichtshof festgestellt hat, wird dieser oft mit dem in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehenen allgemeinen Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten übereinstimmen ( 59 ). Logischerweise wird der Beklagte die Informationen höchstwahrscheinlich von dort aus freigeben und kontrollieren, wo er seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung hat. Dies ist auch der Ort, an dem die Richtigstellung oder Entfernung des schädigenden Internetinhalts rechtlich durchgesetzt werden kann.

94.

Das „verursachende Ereignis“ bezieht sich daher auf den Ort, an dem sich die Person oder die Personen, die die Informationen kontrollieren, befinden, und nicht auf den Ort, an dem das physische oder virtuelle Substrat der Informationen tatsächlich geschaffen wurde. Im Urteil Shevill hat der Gerichtshof implizit den Ort, an dem die Zeitung physisch gedruckt wurde, nicht als den Ort betrachtet, an dem das „den Schaden verursachende Ereignis“ eintrat. Stattdessen hat sich der Gerichtshof auf den Wohnsitz des Herausgebers konzentriert. Meines Erachtens ist dies eine Parallele zum Urteil Shevill, die beibehalten werden kann: Der physische Ort, an dem sich der oder die betreffenden Server, in denen die Informationen gespeichert sind, befinden, sollte nicht von Bedeutung sein. Entscheidend ist, wer Zugang zum Inhalt hat, d. h., wer regelmäßig ( 60 ) mit der Veröffentlichung und Änderung des Inhalts der online gestellten Informationen betraut ist ( 61 ).

95.

Die zweite Möglichkeit betrifft den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist. Der vorliegende Fall betrifft einen Schaden, der dem Ansehen einer juristischen Person zugefügt worden sein soll. Dieser Schaden wird wahrscheinlich an dem Ort erlitten, an dem die juristische Person ihre Geschäfte betreibt oder anderweitig beruflich tätig ist.

96.

Wäre die im Urteil Shevill entwickelte Mosaik-Lösung fallenzulassen ( 62 ), würde sich der Ort des Schadenseintritts auf eine Zuständigkeit beschränken. Da es das Ansehen des Klägers ist, das geschützt wird, sollte der Ort des Schadenseintritts dort sein, wo dieses geschützte Ansehen am stärksten verletzt wurde. Das ist wahrscheinlich an dem Ort der Fall, an dem die betreffende natürliche oder juristische Person den Mittelpunkt ihrer Interessen hat. Dieser Ort würde dann den Ort des wahren Mittelpunkts der Streitigkeit darstellen, zu dem ein auf der engsten Verbindung beruhender besonderer Gerichtsstand richtigerweise führen sollte.

97.

Somit stünden dem Kläger zwei mögliche Gerichtsstände zur Verfügung. Der erste wäre der Wohnort des Beklagten als der allgemeine Grundsatz nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012, der auch dem Ort des Ursprungs des Schadens entspricht. Der zweite wäre der Mittelpunkt der Interessen des Klägers, der dem Ort entspricht, an dem der Schaden eingetreten ist. Beide Gerichtsstände würden dem zuständigen Gericht die umfassende Zuständigkeit für die Entscheidung über den gesamten geltend gemachten Schaden und über alle nach den jeweiligen nationalen Gesetzen verfügbaren Rechtsbehelfe einschließlich einer möglicherweise beantragten gerichtlichen Anordnung verleihen.

98.

Die vorgeschlagene Beschränkung dient einem doppelten Zweck. Sie anerkennt erstens die Situation des Geschädigten und trägt ihr insofern Rechnung, als der Geschädigte den Schädiger vor sein Gericht zitieren und auf den gesamten erlittenen Schaden verklagen kann. Zweitens fördert sie das Ziel der geordneten Rechtspflege. Der Grund dafür ist, dass die Gerichte jenes Mitgliedstaats Zuständigkeit erhalten, wo die engste Verbindung zum Mittelpunkt der Interessen des Klägers besteht und wo die Situation des Klägers am besten bekannt ist. Daher werden sie am ehesten in der Lage sein, die alles umfassende Wirkung der Gesamtheit des verursachten Schadens zu prüfen.

b)  Lokalisierung des Mittelpunkts der Interessen

99.

Die noch offene Schlüsselfrage lautet, wie dann der Mittelpunkt der Interessen für natürliche wie juristische Personen bestimmt werden soll.

100.

Die Bestimmung dieses Orts hängt naturgemäß vom Einzelfall ab, wobei das Augenmerk insbesondere auf zwei Gesichtspunkte zu richten ist: auf die tatsächliche und die soziale Situation des Klägers, im Kontext des Wesens der betreffenden Äußerungen betrachtet. Der erste Gesichtspunkt betrifft die konkrete Situation des Klägers. Der zweite gilt der Frage, wie diese Situation durch die in Streit stehende Äußerung beeinträchtigt werden konnte oder ob sie nicht beeinträchtigt werden konnte.

101.

Diese zweifache Beurteilung wird notwendigerweise bei jeder konkreten Klage vorzunehmen sein. Sie kann definitionsgemäß nicht abstrakt, unabhängig von Art und Wesen der betreffenden spezifischen Klage, erfolgen ( 63 ). Mit ihr soll die Zuständigkeit dem Gericht zugewiesen werden, das sich dort befindet, wo der Schwerpunkt des jeweiligen Rechtsstreits ist. Dieses Gericht wird damit sowohl über die umfassendste Kenntnis der Situation des Klägers der Auswirkungen verfügen, die sich in diesem Mitgliedstaat und bei vernünftiger Betrachtung über ihn hinaus ergeben können.

102.

In dem Bestreben, allgemein vorauszusehen, wo natürliche Personen von den Auswirkungen einer verleumderischen Äußerung wahrscheinlich getroffen werden, hat der Gerichtshof im Urteil eDate ausgeführt, dass der Mittelpunkt der Interessen des Klägers dem Mitgliedstaat des gewöhnlichen Aufenthalts entspreche. Es könne auch ein anderer Mitgliedstaat sein, zu dem durch andere Faktoren wie die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit ein besonders enger Bezug hergestellt werden könne ( 64 ). In Abhängigkeit von der spezifischen Situation eines Klägers könnte es daher auch ein anderer Ort sein, wie z. B. der Ort, an dem sich der Bekanntenkreis, die Familie usw. befinden.

103.

Das Kriterium des gewöhnlichen Aufenthalts kann sicherlich als guter Ausgangspunkt für die Tatsachenbeurteilung in Bezug auf den Mittelpunkt der Interessen natürlicher Personen dienen. Jedoch ist dieser Ausgangspunkt im Licht der in Rede stehenden konkreten Äußerung zu prüfen, da bestimmte Informationen natürlich möglicherweise nicht dieselbe Auswirkung auf das – nicht zwingend auf einen Mitgliedstaat begrenzte – berufliche und persönliche Leben einer Person haben.

104.

Was den Mittelpunkt der Interessen juristischer Personen anbelangt, wird der Schaden typischerweise in Bezug auf deren berufliche Aktivität eintreten. Im Fall einer gewinnorientierten juristischen Person, also einer Gesellschaft, wird die Zuständigkeit wahrscheinlich mit dem Mitgliedstaat übereinstimmen, in dem sie den größten Umsatz erzielt. Im Fall von nicht gewinnorientierten Organisationen wird es wahrscheinlich der Ort sein, an dem sich die meisten ihrer „Kunden“ (im weitesten Sinne des Wortes) befinden. In beiden Fällen wird dieser Mitgliedstaat derjenige sein, in dem der Schaden für das Ansehen und damit für die berufliche Existenz am meisten spürbar wird.

105.

Das vorlegende Gericht fragt sich, ob bei der Lokalisierung des Mittelpunkts der Interessen einer juristischen Person berücksichtigt werden soll, wo diese Person ansässig ist ( 65 ). Dieser Vorschlag ist offenbar inspiriert von der Analogie zu dem Ort des Wohnsitzes natürlicher Personen, auf den sich der Gerichtshof im Urteil eDate bezogen hat.

106.

Bei der Suche nach Parallelen, bei denen der Ort der Niederlassung für die Zuweisung der internationalen Zuständigkeit eine Rolle spielt, könnte eine Analogie (oder tatsächlich eher ein Gegensatz) zum Begriff des „Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen“ gezogen werden, der ja das Kernelement der Zuständigkeitsvorschriften in der Insolvenzverordnung darstellt ( 66 ).

107.

Im Kontext dieser Verordnung entspricht der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen dem Ort, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und der für Dritte feststellbar ist. Im Fall einer juristischen Person wird angenommen, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen ihrem Sitz entspricht. Bei einer Privatperson ist es ihre Hauptniederlassung (wenn diese Privatperson eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt) oder ihr gewöhnlicher Aufenthalt (in allen Fällen gilt dies bis zum Beweis des Gegenteils und unter der Voraussetzung, dass der Sitz, die Hauptniederlassung oder der gewöhnliche Aufenthalt nicht in einem Zeitraum von drei oder sechs Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einen anderen Mitgliedstaat verlegt wurde).

108.

Der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners bestimmt dann die internationale Zuständigkeit des Gerichts für die Eröffnung des sogenannten Hauptinsolvenzverfahrens. Der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen wird somit durch Bezugnahme auf den Schuldner bestimmt, der im Kontext von Insolvenzverfahren dem Beklagten entspricht.

109.

Dass der Sitz als Ausgangspunkt für die Bestimmung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen einer juristischen Person genommen wird (und das Gericht daher zuständig ist, das sogenannte „Haupt“-Insolvenzverfahren zu eröffnen), stellt folglich keine wesentliche Abweichung von der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1215/2012 verankerten klassischen allgemeinen Zuständigkeitsregel dar.

110.

Im Unterschied dazu bezieht sich der im Urteil eDate entwickelte Mittelpunkt der Interessen auf den Kläger. Wie die Kommission insoweit grundsätzlich ausgeführt hat, wird dadurch der Grundgedanke, auf dem die Zuständigkeitsvorschriften beruhen, in sein Gegenteil verkehrt. Der Grund dafür ist, dass sie dem Kläger sein forum actoris zuweist ( 67 ), der in der Verordnung sonst den „schwächeren Parteien“ vorbehalten ist ( 68 ).

111.

Im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Mittelpunkt der Interessen im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 kann daher der Ort der Niederlassung oder des Sitzes einer juristischen Person als einer der tatsächlichen Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Er ist aber gewiss nicht der entscheidende.

112.

Wie bereits bemerkt, erfolgt die Lokalisierung des Mittelpunkts der Interessen sachverhaltsorientiert und kontextbezogen mit dem Ziel, den Ort zu identifizieren, an dem die Ehrverletzung gegenüber einer juristischen Person am stärksten empfunden wird. Mit dem Sitz der juristischen Person wird dies nur übereinstimmen, wenn ihre hauptsächlichen gewerblichen Tätigkeiten ebenfalls in diesem Mitgliedstaat stattfinden. Wenn jedoch keine beruflichen Aktivitäten in diesem Mitgliedstaat erfolgen und wenn der Kläger dort keine Umsätze erzielt, kann dies nicht dazu führen, dass sich der Mittelpunkt der Interessen dort befindet.

113.

Somit sind die für die Bestimmung des Mittelpunkts der Interessen juristischer Personen relevanten Faktoren wahrscheinlich die hauptsächlichen gewerblichen oder sonstigen beruflichen Aktivitäten, was wiederum am genauesten in Bezug auf den Umsatz oder auf die Zahl der Kunden oder anderer beruflicher Kontakte zu bestimmen sein wird. Dabei kann der Sitz als einer der tatsächlichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen werden, aber nicht für sich allein. Anders als bei natürlichen Personen ist es bei Körperschaften nicht selten so, dass sie Sitze begründen, ohne dass eine Verbindung in der Sache zu dem Hoheitsgebiet vorliegt.

114.

Die Wahl des Wohnorts als relevantes Kriterium erscheint bei Klägern, die als natürliche Personen in ihrem Ansehen beschädigt wurden, ohne dass dabei eine besondere Verbindung zu ihrer beruflichen Tätigkeit besteht, völlig gerechtfertigt. Der Wohnmitgliedstaat einer solchen Person ist in der Tat wahrscheinlich der Ort, an dem sich ihre sozialen und beruflichen Strukturen befinden.

115.

Über dieses Szenario hinaus lässt sich auch nicht ausschließen, dass eine natürliche Person auch einen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat begründet hat, während sich ihr eigentliches Leben (sei es in beruflicher, privater oder gar in beider Hinsicht) in einem anderen Mitgliedstaat abspielt.

116.

Das veranlasst mich zu folgender Schlussbemerkung: Es sollte klar anerkannt werden, dass es sowohl für natürliche als auch für juristische Personen in Bezug auf eine bestimmte Klage mehr als einen Mittelpunkt der Interessen geben könnte. Nach Vornahme aller (tatsächlichen und kontextbezogenen) Beurteilungen könnte es einfach mehrere Mittelpunkte des Interesses hinsichtlich einer bestimmten Klage geben.

117.

In einem solchen Fall wird es Sache des Klägers sein, nach seiner Wahl die Gerichte eines dieser Mitgliedstaaten anzurufen. Da es sich bei der Zuständigkeit aufgrund des Mittelpunkts der Interessen um eine „umfassende“ Zuständigkeit handelt, wird bei dieser Wahl der Mechanismus der Rechtshängigkeit ausgelöst werden, was die Möglichkeit ausschließt, woanders zu klagen, solange die zuerst erhobene Klage anhängig ist.

c)  Zwischenergebnis

118.

In Anbetracht dessen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die zweite und die dritte Vorlagefrage zu antworten: Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass eine juristische Person, deren Persönlichkeitsrechte durch die Veröffentlichung von Angaben im Internet verletzt worden sein sollen, hinsichtlich der Gesamtheit des ihr entstandenen Schadens bei den Gerichten des Mitgliedstaats Klage erheben kann, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet.

Der Mittelpunkt der Interessen einer juristischen Person liegt in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihre hauptsächlichen beruflichen Aktivitäten ausübt, vorausgesetzt, dass die Angaben, die schädigend sein sollen, geeignet sind, ihre beruflichen Aktivitäten zu beeinträchtigen.

C. Zuständigkeit für eine Anordnung der Richtigstellung und Entfernung angeblich schädigender Angaben

119.

Im abschließenden Teil dieser Schlussanträge werde ich mich der mit der ersten Vorlagefrage aufgeworfenen Problematik zuwenden: Wenn für territorial beschränkte Schäden an der im Urteil Shevill entwickelten „Mosaik“-Lösung für die internationale Zuständigkeit festgehalten wird, ist danach das nationale Gericht dafür zuständig, eine grenzüberschreitende Anordnung, wie sie im Ausgangsverfahren beantragt wurde, zu erlassen? Mit anderen Worten, wenn die Zuständigkeit der estnischen Gerichte auf den der Beschwerdeführerin im estnischen Hoheitsgebiet entstandenen Schaden beschränkt ist, können sie dann der Beschwerdegegnerin in Schweden aufgeben, die schädigenden Angaben in ihrer Gesamtheit richtigzustellen und zu entfernen?

120.

Vorab ist zu bemerken, dass nicht eindeutig geklärt ist, ob der von der Beschwerdeführerin gewählte Rechtsbehelf einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einen Antrag auf Erlass einer Anordnung als Teil der Entscheidung in der Hauptsache darstellt. Während Ersterer auf Erlass einer vorläufigen Entscheidung gerichtet ist, bis eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen wird, ist die letztgenannte Anordnung Teil der endgültigen Entscheidung in der Hauptsache.

121.

Diese Unterscheidung hat sowohl Auswirkungen auf die Prüfung der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit ( 69 ) als auch hinsichtlich der Regelung über die Anerkennung und Vollstreckung ( 70 ).

122.

Wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt worden ist, wird die Anordnung jedoch offenbar als Teil der Entscheidung in der Hauptsache beantragt. Ich werde deshalb davon ausgehen.

123.

Sollte der Gerichtshof meinem Vorschlag im Hinblick auf die zweite und die dritte Vorlagefrage folgen, würde eine Antwort auf die erste Vorlagefrage überflüssig. Da es hinsichtlich der geltend gemachten Schäden keine territoriale Beschränkung der Zuständigkeit im Sinne des Urteils Shevill mehr gäbe, würde sich auch keine Frage nach einer Unstimmigkeit zwischen dem Umfang der Zuständigkeit und den beantragten Rechtsbehelfen stellen. Mit anderen Worten wird das Gericht, das für die gesamte Schadensersatzklage als zuständig bestimmt wird, auch für sämtliche individuellen Rechtsbehelfe, die nach dem nationalen Recht eröffnet sind, einschließlich des Erlasses von Anordnungen zuständig sein.

124.

Hielte es der Gerichtshof jedoch für angemessen, an der „Mosaik“-Lösung im Sinne des Urteils Shevill festzuhalten, wäre die erste vom vorlegenden Gericht zur Vorabentscheidung unterbreitete Frage nach wie vor von großer Relevanz. Um den Gerichtshof umfassend zu unterstützen, werde ich daher im restlichen Teil dieser Schlussanträge eine kurz gefasste Antwort auf diese Frage umreißen.

125.

Bei der „Mosaik“-Lösung im Sinne des Urteils Shevill stellt sich die Frage, wie die territorial beschränkte Zuständigkeit für die Schadensersatzklage an das einheitliche und naturgemäß unteilbare Rechtsbehelfsbegehren angepasst werden kann. Wäre es möglich, das zuständige Gericht auf die Arten von Rechtsbehelfen zu beschränken, die es erlassen kann, wenn erst seine internationale Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Deliktsklage feststeht? Wenn nicht, wäre es möglich, die Reichweite oder den Umfang eines solchen Rechtsbehelfs etwas zu beschränken?

126.

Ich sehe dafür keine Möglichkeit oder Rechtsgrundlage. Unterstellt, es stünde fest, dass die Klage der Beschwerdeführerin begründet ist und die estnischen Gerichte für den der Beschwerdeführerin in Estland entstandenen Schaden international zuständig sind, so wird dieses Gericht meiner Meinung nach auch zuständig sein, die beantragte Anordnung zu erlassen, vorausgesetzt, das nationale Recht sieht einen solchen Rechtsbehelf vor. Grund dafür ist die einheitliche Natur der Quelle für den im vorliegenden Fall geltend gemachten Schaden. Es gibt nur eine Website. Sie kann schlicht nicht nur „im Verhältnis“ zu dem Schaden richtiggestellt oder entfernt werden, der in einem bestimmten Hoheitsgebiet erlitten wurde.

127.

Zum besseren Verständnis sei das Beispiel einer Nachbarstreitigkeit angeführt. Angenommen, der Abwassertank meines Nachbarn ist undicht. Das Abwasser dieses Tanks beeinträchtigt mehrere Dorfbewohner. Es sickert auch in meinen Garten und verseucht und zerstört mein geliebtes Bio-Gemüse, das ich mühevoll, aber recht erfolgreich herangezogen habe. Wenn nun ich oder einer der anderen geschädigten Nachbarn letztlich gezwungen ist, vor Gericht zu gehen, weil Diskussionen mit dem Nachbarn zu nichts führen, würden wir natürlich wohl verlangen, dem Nachbarn aufzugeben, seinen Abwassertank abzudichten und das Auslaufen zu stoppen. Das wird dann jedoch per definitionem zugunsten von jedermann erfolgen. Es ist schwer vorstellbar, dass der Nachbar verpflichtet Würde, das Auslaufen nur zu einem Prozentsatz zu stoppen, der mathematisch dem Verhältnis entspricht, in dem der Schaden an meinem Bio-Gemüse zu dem allen Dorfbewohnern entstandenen Gesamtschaden steht.

128.

Stünde vorliegend fest, dass die Beschwerdeführerin den in Estland eingetretenen Schaden bei den estnischen Gerichten einklagen kann, würde sich die Frage so stellen: Würde und könnte sich die partielle Zuständigkeit dieser Gerichte auch in einer partiellen Zuständigkeit für den Erlass einer Anordnung widerspiegeln? Könnte von der Beschwerdegegnerin vernünftigerweise verlangt werden, einen proportionalen Teil der als schädigend bezeichneten Angaben und Kommentare richtigzustellen? Wenn ja, wie sollte dieser Teil bestimmt werden? würde von der Beschwerdegegnerin verlangt, nur ein angemessenes Segment der Angaben zu entfernen? Oder nur einen Teil der Kommentare?

129.

Diese reichlich absurden Überlegungen weisen klar darauf hin, dass nur eine Antwort möglich ist: Sofern ein mitgliedstaatliches Gericht zuständig ist, über eine außervertragliche/deliktische Klage auf Schadensersatz zu entscheiden, sollte es auch befugt sein, über alle nach dem nationalen Recht verfügbaren Rechtsbehelfe zu entscheiden ( 71 ). Dies führt jedoch zu einer anderen Art von Problem: Wenn alle 28 potenziell zuständigen Gerichte auch dafür zuständig wären, Anordnungen zu erlassen, würden wahrscheinlich mannigfaltige, unterschiedlich lautende Anordnungen erlassen und an den Beklagten bezüglich derselben von ihm vorzunehmenden oder zu unterlassenden Handlung gerichtet werden.

130.

Wie aus den Erörterungen in Abschnitt B der vorliegenden Schlussanträge folgt, sind es diese und weitere praktische Gesichtspunkte, die mich zu dem Vorschlag an den Gerichtshof veranlassen, die internationale Zuständigkeit für auf das Internet bezogene Klagen wegen unerlaubter Handlungen auf zwei besondere Gerichtsstände zu beschränken. Den nach diesen beiden Gerichtsständen zuständigen nationalen Gerichten würde dann die umfassende Zuständigkeit sowohl für die Bestimmung und die Zuerkennung von Schadensersatz als auch für jeden anderen nach nationalem Recht verfügbaren Rechtsbehelf einschließlich gerichtlicher Anordnungen zukommen.

V. Ergebnis

131.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die zweite und die dritte Vorlagefrage des Riigikohus (Staatsgerichtshof, Estland) wie folgt zu antworten:

Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung) ist dahin auszulegen, dass eine juristische Person, deren Persönlichkeitsrechte durch die Veröffentlichung von Angaben im Internet verletzt worden sein sollen, hinsichtlich der Gesamtheit des ihr entstandenen Schadens bei den Gerichten des Mitgliedstaats Klage erheben kann, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet.

Der Mittelpunkt der Interessen einer juristischen Person liegt in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihre hauptsächlichen beruflichen Aktivitäten ausübt, vorausgesetzt, dass die Angaben, die schädigend sein sollen, geeignet sind, ihre beruflichen Aktivitäten in diesem Mitgliedstaat zu beeinträchtigen.


( 1 ) Originalsprache: Englisch.

( 2 ) Urteil vom 7. März 1995, Shevill u. a./Presse Alliance (C 68/93, EU:C:1995:61).

( 3 ) Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C‑509/09 und C‑161/10, EU:C:2011:685).

( 4 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung) (ABl. 2012, L 351, S. 1).

( 5 ) Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C‑509/09 und C‑161/10, EU:C:2011:685).

( 6 ) Urteil vom 7. März 1995, Shevill u. a. (C‑68/93, EU:C:1995:61).

( 7 ) Vgl. z. B. jüngst Urteil vom 22. Januar 2015, Hejduk (C‑441/13, EU:C:2015:28, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 8 ) Das wurde im Urteil vom 30. November 1976, Bier (21/76, EU:C:1976:166, Rn. 11), festgestellt. Vgl. auch Urteile vom 7. März 1995, Shevill u. a. (C‑68/93, EU:C:1995:61, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C‑509/09 und C‑161/10, EU:C:2011:685, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 3. Oktober 2013, Pinckney (C‑170/12, EU:C:2013:635, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 22. Januar 2015, Hejduk (C‑441/13EU:C:2015:28, Rn. 19, und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 21. Dezember 2016, Concurrence (C‑618/15, EU:C:2016:976, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012.

( 9 ) Der Wortlaut von Art. 7 Nr. 2 ist identisch mit jenem von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1). Sie ist auch gleichsam identisch mit Art. 5 Abs. 3 des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1978, L 304, S. 36).

( 10 ) Urteil vom 30. November 1976, Bier (21/76, EU:C:1976:166, Rn. 19).

( 11 ) Vgl. z. B. jüngst Urteil vom 22. Januar 2015, Hejduk (C‑441/13, EU:C:2015:28, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 12 ) Das entspricht auch der allgemeinen Regel des Wohnsitzes des Beklagten. Vgl. Urteil vom 7. März 1995, Shevill u. a. (C‑68/93, EU:C:1995:61, Rn. 26).

( 13 ) Urteil vom 7. März 1995, Shevill u. a. (C‑68/93, EU:C:1995:61, Rn. 30 bis 31).

( 14 ) Vgl. z. B. Mankowski, P., „Kommentar zu Art. 5 EuGVVO“, in EWiR 2011, S. 743 bis 744. Die im Urteil Shevill gewählte Lösung wird allgemein so verstanden, dass mit ihr der Umstand berücksichtigt werden sollte, dass im zugrunde liegenden Fall eine überwiegende Mehrheit der Zeitungen in Frankreich verbreitet wurde, wohingegen in England, wo die Personen wohnten, die von den veröffentlichten Angaben betroffen waren, nur ein kleiner Teil vertrieben wurde. Vgl. z. B. Briggs, A., „The Brussels Convention“, Yearbook of European Law, 1995, Bd. 15, Thema 1, S. 487 bis 514.

( 15 ) Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C‑509/09 und C‑161/10, EU:C:2011:685, Rn. 51 und 52).

( 16 ) Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C‑509/09 und C‑161/10, EU:C:2011:685, Rn. 49).

( 17 ) Ebd. (Rn. 47).

( 18 ) Zu einer kritischen Würdigung in der Literatur, wo auf die Verschiebung hin zu einem forum actoris und auf die fehlende Vorhersehbarkeit sowie auf die Gefahr eines forum shopping einer solchen Lösung hingewiesen wird, vgl. z. B. Bollée, S., und Haftel, B., „Les nouveaux (dés)équilibres de la compétence internationale en matière de cyber délits après l'arrêt eDate Advertising et Martinez“, Recueil Le Dalloz, 2012, Nr. 20, S. 1285 bis 1293, Kuipers, J.-J., „Joined Cases C‑509/09 & 161/10, eDate Advertising v. X and Olivier Martinez and Robert Martinez v. MGN Limited, Judgment of the Court of Justice (Grand Chamber) of 25 October 2011“, Common Market Law Review 2012, S. 1211 bis 1231; Thiede, T., „Bier, Shevill und eDate – Aegrescit medendo?“, Zeitschrift für das Privatrecht der Europäischen Union, 4/2012, S. 219 bis 222.

( 19 ) Der Generalanwalt bemerkte u. a., dass in den in den Art. 7 und 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechten auf Privatleben und der Informationsfreiheit „… der besondere Schutz ausgedrückt, den die Information in einer demokratischen Gesellschaft verdient, und ebenso die Bedeutung der Privatsphäre hervorgehoben [wird], zu der auch das eigene Bild gehört“. Schlussanträge des Generalanwalts General Cruz Villalón in den verbundenen Rechtssachen eDate Advertising u. a. (C‑509/09 und C‑161/10, EU:C:2011:192, Nr. 52).

( 20 ) Verankert in Art. 10 EMRK. Urteil des EGMR vom 26. April 1979, Sunday Times/Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:1979:0426JUD000653874).

( 21 ) Verankert in Art. 8 EMRK. Der EGMR weitete den Begriff der „Wohnung“ auf Büroräume von Gesellschaften aus. Urteil des EGMR vom 16. April 2002, Société Colas Est u. a./Frankreich (CE:ECHR:2002:0416JUD003797197, §§ 40 bis 42).

( 22 ) Vorgesehen in Art. 6 Abs. 1 EMRK. Urteil des EGMR vom 20. September 2011, Oao Neftyanaya Kompaniya Yukos/Russland (CE:ECHR:2011:0920JUD001490204, §§ 536 bis 551). Es wurde festgestellt, es gäbe keinen Grund für eine Ungleichbehandlung von juristischen Personen, da die Beachtung des Rechts auf ein faires Verfahren Voraussetzung für die Möglichkeit sei, die jeweiligen materiellen Rechte durchzusetzen. Vgl. Oliver, P., „Companies and their Fundamental Rights: a comparative perspective“, International and Comparative Law Quarterly, 2015, Bd. 64, Thema 3, S. 678.

( 23 ) Vgl. Urteil des EGMR vom 16. Dezember 1992, Niemietz/Deutschland (CE:ECHR:1992:1216JUD001371088), in dem der EGMR feststellte, dass eine polizeiliche Durchsuchung in den Büroräumen eines selbständig tätigen Rechtsanwalts, in dem dieser lebte, einen Eingriff in seine „Wohnung“ darstelle. Der EGMR fügte aber hinzu, dass die Befugnisse der Staaten zu einem Eingriff gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK, „wenn berufliche oder geschäftliche Aktivitäten oder Räumlichkeiten betroffen sind“, weitreichender sein könnten als in anderen Fällen (§ 31).

( 24 ) Verankert in Art. 17 der Charta. Vgl. z. B. Urteil vom 11. Juni 2015, Berlington Hungary u. a. (C‑98/14, EU:C:2015:386, Rn. 89 bis 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 25 ) Vorgesehen in Art. 16 der Charta. Vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis (C‑201/15, EU:C:2016:972, Rn. 66 bis 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 26 ) Verankert in Art. 47 der Charta. Vgl. z. B. Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C‑682/15, EU:C:2017:373, Rn. 48).

( 27 ) Vorgesehen in Art. 47 der Charta. Urteil vom 22. Dezember 2010, DEB (C‑279/09, EU:C:2010:811, Rn. 44 bis 59).

( 28 ) Verankert in Art. 48 der Charta. Vgl. z. B. Urteile vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission (C‑58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 29 ff.), und vom 14. September 2010, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission (C‑550/07 P, EU:C:2010:512, Rn. 92).

( 29 ) Darunter Urteil vom 22. Dezember 2010, DEB (C‑279/09, EU:C:2010:811), in dem der Gerichtshof bestätigte, dass Prozesskostenhilfe auch juristischen Personen zusteht. Damit (Rn. 38) stützte sich der Gerichtshof auf ein mit systematischen Erwägungen (die Stellung des betreffenden Kapitels in der Charta) verbundenes linguistisches Argument (der Begriff „Person“ in der betreffenden Bestimmung schloss juristische Personen nicht aus).

( 30 ) Vgl. ferner z. B. Oliver, P., „Companies and their Fundamental Rights: a comparative perspective“, International and Comparative Law Quarterly, 2015, Bd. 64, Thema 3, S. 661 bis 696.

( 31 ) Hinzuzufügen ist, dass ähnliche Diskussionen und mögliche Erweiterungen des Grundrechtsschutzes auf juristische Personen nicht auf diese beiden europäischen Rechtssysteme beschränkt sind. Vgl. z. B. auf der anderen Seite des Atlantiks Citizens United/Federal Election Commission 558 U.S. 310 (2010), wo es um die Freiheit der politischen Meinungsäußerung von juristischen Personen geht, und jüngst Burwell/Hobby Lobby Stores 573 U.S. _(2014), wo der U.S. Supreme Court (Oberster Gerichtshof der USA) anerkannte, dass eng verbundene gewinnorientierte Organisationen religiöse Überzeugungen haben können.

( 32 ) Urteil des EGMR vom 21. September 1994, Fayed/Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:1994:0921JUD001710190).

( 33 ) Ebd. (§75). Vgl. auch Urteile des EGMR vom 15. Mai 2005, Steel and Morris/Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2005:0215JUD006841601, § 94), und vom 20. November 1989, Markt intern Verlag GmbH und Klaus Beermann/Deutschland (CE:ECHR:1989:1120JUD001057283, §§ 33 bis 38).

( 34 ) Urteil des EGMR vom 15. Mai 2005, Steel and Morris/Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2005:0215JUD006841601, §§ 94).

( 35 ) Vgl. jüngst Urteil des EGMR vom 2. Februar 2016, Magyar Tartalomszolgáltatók Egyesülete und Index.hu Zrt/Ungarn, (CE:ECHR:2016:0202JUD002294713, § 66).

( 36 ) Rückblickend sollte darauf hingewiesen werden, dass in der Rechtssache Shevill drei von vier Klägern tatsächlich juristische Personen waren. Trotz dieses Umstands gab es aber keine Zweifel an der Anwendbarkeit derselben Bestimmungen über die internationale Zuständigkeit. Dessen ungeachtet kann dieser Umstand aber auch als indirekter Hinweis angesehen werden, wie sehr sich der Meinungsstreit in der EU im vergangenen Jahrzehnt verändert und eine neue Blickrichtung bekommen hat. Ein Skeptiker könnte jetzt hinzufügen, dass diese Entwicklung im Sinne der Grundrechtsdiskussion nicht nur positive Seiten hat, da sie keine besseren oder genaueren analytischen Instrumente schafft, was die Auslegung z. B. der Bestimmungen über die internationale Zuständigkeit anbelangt.

( 37 ) Vgl. z. B. Bundesgerichtshof, Urteile vom 18. Mai 1971 (VI ZR 220/69, NJW 1971, 1665), vom 8. Juli 1980 (VI ZR 177/78, NJW 1980, 2807), vom 19. April 2005 (X ZR 15/04, NJW 2005, 2766), vom 23. September 2014 (VI ZR 358/13, NJW 2015, 489) und auch vom 28. Juli 2015 (VI ZR 340/14, NJW 2016, 56). Vgl. auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. Mai 2006 (1 BvR 49/00, NJW 2006, 3771).

( 38 ) Koreng, A., „Das ‚Unternehmenspersönlichkeitsrecht‘ als Element des gewerblichen Reputationsschutzes“, in: GRUR 2010, S. 1065 ff.

( 39 ) Dieser Schutz führt nicht nur zu Feststellungen, die Verbraucher dazu bringen könnten, nicht mehr Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens nachzufragen, sondern auch dazu, dass unbefugte Filmaufnahmen auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten eines Unternehmens darstellen könnten. Vgl. z. B. Landgericht Stuttgart, Urteil vom 9. Oktober 2014 (11 O 15/14).

( 40 ) Vgl. z. B. Dumoulin, L., „Les droits de la personnalité des personnes morales“, Revue des sociétés 2006, Thema 1, Nr. 19.

( 41 ) Vgl. z. B. Tesla Motors Ltd/BBC [2013] EWCA Civ 152 oder Marathon Mutual Ltd v Waters [2009] EWHC 1931 (QB).

( 42 ) Vgl. 18. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012: „Bei Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitsverträgen sollte die schwächere Partei durch Zuständigkeitsvorschriften geschützt werden, die für sie günstiger sind als die allgemeine Regelung.“ Diese Regelungen sind in Kapitel II Abschnitte 3 bis 5 dieser Verordnung enthalten.

( 43 ) Vgl. die Verweise auf die oben in Fn. 8 angeführte Rechtsprechung.

( 44 ) 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012.

( 45 ) Zur Illustration der praktischen Schwierigkeiten der individuellen Prüfung der „Kräfteverhältnisse“ in Versicherungssachen im Sinne der Verordnung Nr. 44/2001 vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache MMA IARD (C‑340/16, EU:C:2017:396, insbesondere Rn. 61 bis 62).

( 46 ) Auf der Ebene der Formulierung eines abstrakten Grundsatzes teile ich das Verlangen nach richterlichen Kriterien, die technologieneutral sind, wie Generalanwalt Cruz Villalón in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen eDate Advertising u. a. (C‑509/09 und C‑161/10, EU:C:2011:192, Nrn. 53 bis 54) eloquent ausgeführt hat. Auf der Ebene seiner praktischen Umsetzung, mit der ich mich in diesem Abschnitt befassen werde, sehe ich Schwierigkeiten, wenn Situationen, die objektiv große Unterschiede aufweisen, gleich behandelt werden.

( 47 ) Vgl. Nr. 28 der vorliegenden Schlussanträge.

( 48 ) Zu einem ähnlichen Verständnis und zu vergleichender Inspiration vgl. z. B. Dow Jones and Company Inc v Gutnick [2002] HCA 56, paragraph 113 (High Court of Australia). Vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. März 2010 (VI ZR 23/09).

( 49 ) Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in den verbundenen Rechtssachen eDate Advertising u. a. (C‑509/09 und C‑161/10, EU:C:2011:192, Rn. 50).

( 50 ) Vgl. in diesem Sinne z. B. Garber, T., „Die internationale Zuständigkeit für Klagen aufgrund einer Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet“, ÖJZ, 2012, S. 108 ff. Zur Gegenmeinung vgl. z. B. Mankowski, P., „Kommentar zum Art. 5 EuGVVO“, in EWiR 2011, S. 743 bis 744.

( 51 ) Bei der akademischen Diskussion, die sich als Reaktion auf das Urteil eDate entwickelte, wurde u. a. anerkannt, dass es Schwierigkeiten bei „einem mathematischen Splitting von Verletzungshandlungen in territoriale Teile“ gebe, wie im Urteil Shevill dargelegt wurde. Vgl. Pichler, P., „Forum-Shopping für Opfer von Persönlichkeitseingriffen im Internet? Das EuGH-Urteil eDate Advertising gegen X und Martinez gegen MGN (C‑509/09 und C‑161/10)“, MR 2011, S. 365 ff.

( 52 ) D. h. Klagen, die bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden. Vgl. Kapitel II Abschnitt 9 der Verordnung Nr. 1215/2012.

( 53 ) Vgl. Art. 8 der Verordnung Nr. 1215/2012.

( 54 ) Vgl. oben, Fn. 8.

( 55 ) Vgl. oben, Nr. 64.

( 56 ) Von einem Teil der Lehre wurde angenommen, dass dieses forum actoris das Gleichgewicht schon zu sehr zugunsten des Klägers verschiebe. Vgl. oben, Nr. 18.

( 57 ) Briggs, A., „The Brussels Convention“, Yearbook of European Law, 1995, Bd. 15, Thema 1, S. 487 bis 514.

( 58 ) Siehe oben, Fn. 8.

( 59 ) Urteil vom 7. März 1995, Shevill u. a./Presse Alliance (C‑68/93, EU:C:1995:61, Rn. 26), mit Bezugnahme auf Art. 2 des Brüsseler Übereinkommens, dem Vorläufer von Art. 4 der Verordnung Nr. 1215/2012.

( 60 ) Somit jener, der in erster Linie für den Inhalt der Angaben verantwortlich ist, unter Außerachtlassung der potenziellen Möglichkeit, den Administrator des Servers (wenn es eine andere Person ist als der Herausgeber) oder den Internetdienstanbieter dazu zu verpflichten, den Zugang zu den Angaben unmöglich zu machen.

( 61 ) Auch da die Veröffentlichung eines Online-Inhalts oftmals über eine Vielzahl von Servern erfolgt, die sich an verschiedenen Orten oder auch in verschiedenen Zuständigkeitsbereichen befinden.

( 62 ) Aus den in den Nrn. 77 bis 90 der vorliegenden Schlussanträge ausführlich dargestellten Gründen.

( 63 ) In dieser Weise werden Situationen behandelt, bei denen sich der (objektive) Mittelpunkt der Interessen eines Klägers in Mitgliedstaat X befindet, das Wesen der Klage aber sehr spezifisch ist durch den Bezug auf eine ganz konkrete oder einzigartige Situation im Mitgliedstaat Y, die das Ansehen des Klägers im Mitgliedstaat X einfach nicht schädigen kann.

( 64 ) Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C‑509/09 und C‑161/10, EU:C:2011:685, Rn. 49).

( 65 ) Es ist daran zu erinnern, dass Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 vorsieht, dass „Gesellschaften und juristische Personen … für die Anwendung dieser Verordnung ihren Wohnsitz an dem Ort [haben], an dem sich a) ihr satzungsmäßiger Sitz, b) ihre Hauptverwaltung oder c) ihre Hauptniederlassung befindet“.

( 66 ) Vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. 2015, L 141, S. 19). Vgl. den vorhergehenden und ähnlichen, aber weniger nuancierten Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. 2000, L 160, S. 1).

( 67 ) Die Besorgnis, einem Kläger würde in außervertraglichen/deliktischen Angelegenheiten ein forum actoris eingeräumt, wurde nach dem Urteil Shevill geäußert. Vgl. Briggs, A., „The Brussels Convention“, Yearbook of European Law, 1995, Bd. 15, Thema 1, S. 487 bis 514. Diese mögliche Folge wurde auch als Reaktion auf das Urteil eDate erörtert. Vgl. oben, Fn. 18.

( 68 ) Vgl. oben, Nr. 64 der vorliegenden Schlussanträge.

( 69 ) Vgl. Art. 35 der Verordnung Nr. 1215/2012. Diese Bestimmung bestätigt die (zuvor bestehende) Möglichkeit, dass ein Gericht einstweilige Verfügungen erlassen kann, auch wenn dieses Gericht nicht zuständig ist, in dem Fall zur Hauptsache zu entscheiden. Der Gerichtshof stellte in diesem Kontext fest, dass die Gerichte einstweilige Verfügungen erlassen können, wenn „zwischen dem Gegenstand der beantragten Maßnahmen und der gebietsbezogenen Zuständigkeit … des angerufenen Gerichts eine reale Verknüpfung“ besteht. Urteil vom 17. November 1998, Van Uden (C‑391/95, EU:C:1998:543, Rn. 40). Art. 35 stellt daher einen zusätzlichen besonderen Gerichtsstand dar, der parallel zu anderen Bestimmungen dieser Verordnung gegeben ist. Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Solvay (C‑616/10, EU:C:2012:193, Nr. 46).

( 70 ) Vgl. 33. Erwägungsgrund und Art. 42 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012. Vgl. Urteil vom 21. Mai 1980, Denilauler (125/79, EU:C:1980:130, Rn. 16 bis 18).

( 71 ) Natürlich nur, sofern nicht festgestellt wird, dass die „Mosaik“-Rechtsprechung im Sinne des Urteils Shevill ein nationales Gericht nur dazu befugt, allein und ausschließlich über Schadensersatzklagen (d. h. über Entschädigung in Geld) und über nichts anderes zu entscheiden. Jedoch wäre es schwierig, zu bestimmen, welches die Rechtsgrundlage für eine derart dramatische Einschränkung der Befugnis der nationalen Gerichte sein könnte und wie dann die nationalen Gerichte ein Verfahren führen könnten, in denen ihre Befugnisse in einem solchen Umfang beschnitten wären.

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