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Document 62014CJ0559

Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 25. Mai 2016.
Rudolfs Meroni gegen Recoletos Limited.
Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa Civillietu departaments.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Anerkennung und Vollstreckung einstweiliger Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen – Begriff ‚öffentliche Ordnung‘.
Rechtssache C-559/14.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2016:349

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

25. Mai 2016 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Anerkennung und Vollstreckung einstweiliger Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen — Begriff ‚öffentliche Ordnung‘“

In der Rechtssache C‑559/14

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Augstākās tiesas Civillietu departaments (Oberster Gerichtshof, Senat für Zivilsachen, Lettland) mit Entscheidung vom 15. Oktober 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Dezember 2014, in dem Verfahren

Rūdolfs Meroni

gegen

Recoletos Limited,

Beteiligte:

Aivars Lembergs,

Olafs Berķis,

Igors Skoks,

Genādijs Ševcovs,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter A. Arabadjiev, J.‑C. Bonichot, S. Rodin und E. Regan,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von Rūdolfs Meroni, vertreten durch D. Škutāns, advokāts,

der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes und E. Pedrosa als Bevollmächtigte,

der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch V. Kaye als Bevollmächtigte im Beistand von B. Kennelly, Barrister,

der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Sauka und M. Wilderspin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 25. Februar 2016

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 34 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Rūdolfs Meroni und der Recoletos Limited über einen Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung einer vom High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Commercial Court) (Hoher Gerichtshof [England und Wales], Queen’s Bench Division [Kammer für Handelssachen], Vereinigtes Königreich), erlassenen Entscheidung über einstweilige Sicherungsmaßnahmen in Lettland.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Die Charta

3

In Art. 47 („Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht“) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) heißt es:

„Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

…“

4

In Titel VII („Allgemeine Bestimmungen über die Auslegung und Anwendung der Charta“) sieht Art. 51 Abs. 1 der Charta vor:

„Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten und unter Achtung der Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union in den Verträgen übertragen werden.“

Die Verordnung Nr. 44/2001

5

Die Erwägungsgründe 16 bis 18 der Verordnung Nr. 44/2001 lauten:

„(16)

Das gegenseitige Vertrauen in die Justiz im Rahmen der [Union] rechtfertigt, dass die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen, außer im Falle der Anfechtung, von Rechts wegen, ohne ein besonderes Verfahren, anerkannt werden.

(17)

Aufgrund dieses gegenseitigen Vertrauens ist es auch gerechtfertigt, dass das Verfahren, mit dem eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung für vollstreckbar erklärt wird, rasch und effizient vonstatten geht. Die Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung muss daher fast automatisch nach einer einfachen formalen Prüfung der vorgelegten Schriftstücke erfolgen, ohne dass das Gericht die Möglichkeit hat, von Amts wegen eines der in dieser Verordnung vorgesehenen Vollstreckungshindernisse aufzugreifen.

(18)

Zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte muss der Schuldner jedoch gegen die Vollstreckbarerklärung einen Rechtsbehelf im Wege eines Verfahrens mit beiderseitigem rechtlichen Gehör einlegen können, wenn er der Ansicht ist, dass einer der Gründe für die Versagung der Vollstreckung vorliegt. Die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs muss auch für den Antragsteller gegeben sein, falls sein Antrag auf Vollstreckbarerklärung abgelehnt worden ist.“

6

Art. 32 der Verordnung Nr. 44/2001 definiert den Begriff „Entscheidung“ als „jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung …, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten“.

7

Art. 33 der Verordnung Nr. 44/2001 sieht vor:

„(1)   Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

(2)   Bildet die Frage, ob eine Entscheidung anzuerkennen ist, als solche den Gegenstand eines Streites, so kann jede Partei, welche die Anerkennung geltend macht, in dem Verfahren nach den Abschnitten 2 und 3 dieses Kapitels die Feststellung beantragen, dass die Entscheidung anzuerkennen ist.

(3)   Wird die Anerkennung in einem Rechtsstreit vor dem Gericht eines Mitgliedstaats, dessen Entscheidung von der Anerkennung abhängt, verlangt, so kann dieses Gericht über die Anerkennung entscheiden.“

8

Art. 34 Nrn. 1 und 2 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt:

„Eine Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn

1.

die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde;

2.

dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte“.

9

Nach Art. 35 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ist das Gericht oder die sonst befugte Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, aufgrund deren das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats seine Zuständigkeit angenommen hat. Die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats darf nicht nachgeprüft werden. Die Vorschriften über die Zuständigkeit gehören nicht zur öffentlichen Ordnung (Ordre public) im Sinne des Art. 34 Nr. 1 dieser Verordnung.

10

Art. 36 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt, dass die ausländische Entscheidung keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden darf.

11

Art. 38 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 sieht vor:

„Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind.“

12

In Art. 41 der Verordnung Nr. 44/2001 heißt es:

„Sobald die … Förmlichkeiten erfüllt sind, wird die Entscheidung unverzüglich für vollstreckbar erklärt … Der Schuldner erhält in diesem Abschnitt des Verfahrens keine Gelegenheit, eine Erklärung abzugeben.“

13

Art. 42 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 lautet:

„Die Vollstreckbarerklärung und, soweit dies noch nicht geschehen ist, die Entscheidung werden dem Schuldner zugestellt.“

14

Art. 43 der Verordnung Nr. 44/2001 sieht vor:

„(1)   Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann jede Partei einen Rechtsbehelf einlegen.

(2)   Der Rechtsbehelf wird bei dem in Anhang III aufgeführten Gericht eingelegt.

(3)   Über den Rechtsbehelf wird nach den Vorschriften entschieden, die für Verfahren mit beiderseitigem rechtlichen Gehör maßgebend sind.

(5)   Der Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung ist innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung einzulegen. Hat der Schuldner seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem, in dem die Vollstreckbarerklärung ergangen ist, so beträgt die Frist für den Rechtsbehelf zwei Monate und beginnt von dem Tage an zu laufen, an dem die Vollstreckbarerklärung ihm entweder in Person oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist. Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.“

15

In Art. 45 der Verordnung Nr. 44/2001 heißt es:

„(1)   Die Vollstreckbarerklärung darf von dem … befassten Gericht nur aus einem der in den Artikeln 34 und 35 aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden. …

(2)   Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.“

Lettisches Recht

16

In Art. 138 des Civilprocesa likums (Zivilprozessordnung) sind die Sicherungsmaßnahmen aufgeführt, nämlich:

„1)

Beschlagnahme beweglicher Sachen und des Bargelds des Beklagten;

2)

Eintragung einer Verbotsverfügung im entsprechenden Register für bewegliche Sachen oder in einem anderen öffentlichen Register;

3)

Eintragung der Sicherungsmaßnahme im Grundbuch oder im Schiffsregister;

4)

einstweilige Beschlagnahme eines Schiffs;

5)

an den Beklagten gerichtetes Verbot, bestimmte Handlungen vorzunehmen;

6)

Pfändung von Zahlungen, die von Dritten geschuldet werden, einschließlich der Guthaben bei Kreditinstituten oder anderen Finanzinstituten;

7)

Aussetzung laufender Vollstreckungsmaßnahmen (einschließlich des an den Gerichtsvollzieher gerichteten Verbots, Geld oder Sachen einem Vollstreckungsgläubiger oder einem Schuldner auszuhändigen, sowie der Aussetzung des Verkaufs von Vermögenswerten).“

17

Art. 427 Abs. 1 Nr. 4 der Zivilprozessordnung sieht vor:

„Das Berufungsgericht hebt unabhängig von den Berufungsgründen das in erster Instanz ergangene Urteil auf und verweist die Sache zur erneuten Prüfung zurück, wenn es feststellt, dass … durch das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts einer Person, die nicht aufgefordert wurde, sich am Verfahren zu beteiligen, Rechte verliehen oder Pflichten auferlegt werden.“

18

Art. 452 Abs. 3 Nr. 4 der Zivilprozessordnung lautet:

„Als Verstoß gegen eine Vorschrift des Prozessrechts, die zu einer falschen Entscheidung des Rechtsstreits führen kann, gilt jedenfalls:

der Umstand, dass durch ein Urteil einer Person, die nicht aufgefordert wurde, sich am Verfahren zu beteiligen, Rechte verliehen oder Pflichten auferlegt werden.“

19

In Art. 633 der Zivilprozessordnung heißt es:

„(1)   Wer meint, über ein Recht an einer beschlagnahmten beweglichen oder unbeweglichen Sache, in die vollstreckt wird, oder an einem Teil dieser Sache zu verfügen, hat nach den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften gerichtlich vorzugehen.

(2)   Ein Antrag auf Ausschluss einer Sache von einem Inventar oder auf Löschung einer Vollstreckungseintragung im Grundbuch oder ein anderer Antrag muss gegen den Schuldner und den Vollstreckungsgläubiger gerichtet sein. Wenn die Sache auf der Grundlage des Teils eines Strafurteils beschlagnahmt wird, der sich auf die Einziehung einer Sache bezieht, sind der Verurteilte und das Finanzinstitut als Beklagte zu laden.

(3)   Wenn die Sache bereits veräußert worden ist, richtet sich der Antrag gegen die Person, auf die die Sache übertragen worden ist. Wenn das Gericht dem Antrag betreffend eine unbewegliche Sache stattgibt, wird die Eintragung der Übertragung des Eigentumsrechts auf den Erwerber im Grundbuch für ungültig erklärt.

…“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

20

Infolge einer von Recoletos und anderen Parteien gegen Aivars Lembergs, Olafs Berķis, Igors Skoks und Genādijs Ševcovs eingereichten Klage wurde am 9. April 2013 vom High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Commercial Court) (Hoher Gerichtshof [England und Wales], Queen’s Bench Division [Kammer für Handelssachen]), eine Anordnung über einstweilige Sicherungsmaßnahmen erlassen. Diese Anordnung wurde diesen Personen nicht zugestellt.

21

Mit Anordnung vom 29. April 2013 (im Folgenden: streitige Anordnung) bestätigte der High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Commercial Court) (Hoher Gerichtshof [England und Wales], Queen’s Bench Division [Kammer für Handelssachen]), diese Maßnahmen gegenüber diesen Personen. Insbesondere wurde angeordnet, dass das Verbot der Verfügung über Vermögenswerte von Herrn Lembergs bestehen bleibt. Diesem und den anderen Beklagten wurde untersagt, in irgendeiner Weise über ihre Aktien an der AS Ventbunkers mit Sitz in Lettland zu verfügen, mit ihnen Geschäfte zu tätigen oder ihren Wert zu mindern, unabhängig davon, ob sie die Aktien an dieser Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar halten, oder auch über jegliche Erträge oder jegliche Einnahmen aus dem Verkauf dieser Aktien sowie von jeder sonstigen Gesellschaft oder Einrichtung zu verfügen, über die die Beklagten Zugang zu den Aktien von Ventbunkers haben. Herr Lembergs hält nur eine Aktie dieser Gesellschaft. Ungefähr 29 % der Anteile von Ventbunkers werden von der Yelverton Investments BV (im Folgenden: Yelverton) gehalten, an der Herrn Lembergs Rechte als „wirtschaftlicher Eigentümer“ zustehen.

22

Der streitigen Anordnung sind mehrere Anhänge beigefügt, unter denen sich ein Organigramm der darin genannten Gesellschaften und sonstigen Einrichtungen befindet. Diese waren an dem Verfahren vor dem Gericht, das diese Anordnung erlassen hat, nicht beteiligt.

23

In der streitigen Anordnung wurde Recoletos als für die Zustellung dieser Anordnung verantwortlich benannt. Wie aus dieser hervorgeht, wird das Recht, sich an den High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Commercial Court) (Hoher Gerichtshof [England und Wales], Queen’s Bench Division [Kammer für Handelssachen]), zu wenden und Einwände gegen die von diesem Gericht angeordneten Maßnahmen zu erheben, allen Personen gewährt, denen diese Anordnung zugestellt worden ist. Die Anordnung wurde in einer Verhandlung erlassen, über die die Beklagten informiert worden waren, wobei sie das Recht haben, das genannte Gericht mit einem Antrag auf Abänderung oder Aufhebung der streitigen Anordnung anzurufen.

24

In der streitigen Anordnung wurde ferner Folgendes festgestellt:

„Innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach dem Erhalt einer Kopie der vorliegenden Anordnung … müssen die Beklagten alle vernünftigerweise in ihrer Macht stehenden Handlungen vornehmen, um zu verhindern, dass die Verwaltungsratsmitglieder der in der vorliegenden Anordnung angeführten Gesellschaften in irgendeiner Art und Weise über die von diesen Gesellschaften gehaltenen Beteiligungen [an Ventbunkers] verfügen, mit ihnen Geschäfte tätigen oder ihren Wert mindern. Soweit vernünftigerweise eine entsprechende Befugnis besteht, müssen die Handlungen – ohne sich darauf zu beschränken – die offizielle unverzügliche Unterrichtung der vorgenannten Gesellschaften durch die Mitglieder ihrer Verwaltungsräte und … soweit eine entsprechende Befugnis besteht, das Verbot jeder Veräußerung, Verfügung oder Wertminderung der von diesen Gesellschaften [an Ventbunkers] gehaltenen Beteiligungen umfassen.

Die vorliegende Anordnung untersagt es den Beklagten nicht, über alle ihre Vermögenswerte, die nicht unter Beteiligungen [an Ventbunkers] fallen, zu verfügen, mit ihnen Geschäfte zu tätigen oder ihren Wert zu mindern.

Die vorliegende Anordnung untersagt es nicht, mit den Beteiligungen [an Ventbunkers] im Rahmen einer gewöhnlichen und angemessenen Geschäftstätigkeit Geschäfte zu tätigen oder über sie zu verfügen, zuvor müssen die Beklagten jedoch die gesetzlichen Vertreter der Kläger darüber informieren.

Eine beklagte natürliche Person, die angewiesen wurde, nicht tätig zu werden, muss es unterlassen, selbst sowie auf irgendeine andere Weise tätig zu werden. Sie darf nicht durch andere in ihrem Namen, auf ihre Anweisung oder ihre Veranlassung handelnde Personen tätig werden.

Die Bestimmungen der vorliegenden Anordnung entfalten ihre Wirkungen gegenüber folgenden Personen in einem Land oder einem Staat außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des erkennenden Gerichts:

a)

den Beklagten,

b)

jeder Person,

die der Zuständigkeit des erkennenden Gerichts untersteht,

der diese Anordnung schriftlich an ihrem Wohnsitz oder ihrem Arbeitsplatz im Zuständigkeitsbereich des erkennenden Gerichts zugestellt wurde und

die in der Lage ist, Handlungen oder Unterlassungen, die einen Verstoß gegen die Bestimmungen der vorliegenden Anordnung darstellen oder erleichtern, außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des erkennenden Gerichts zu verhindern, sowie

c)

jeder anderen Person nur insoweit, als ein Gericht dieses Landes oder Staates die vorliegende Anordnung für vollstreckbar erklärt hat oder sie vollstreckt hat.“

25

In der Folge wurde am 3. Mai 2013 die in den Art. 54 und 58 der Verordnung Nr. 44/2001 genannte Bescheinigung ausgestellt. Darin heißt es, dass die streitige Anordnung gegenüber Herrn Lembergs, Herrn Berķis, Herrn Skoks und Herrn Ševcovs anzuwenden ist.

26

Am 28. Juni 2013 beantragte Recoletos bei der Ventspils tiesa (Stadtgericht Ventspils, Lettland), die streitige Anordnung für vollstreckbar zu erklären und ihre Vollstreckung durch einstweilige Maßnahmen zu sichern.

27

Diesem Antrag wurde von der Ventspils tiesa (Stadtgericht Ventspils) am selben Tag teilweise stattgegeben. Der Antrag auf Sicherung der Vollstreckung der streitigen Anordnung wurde zurückgewiesen.

28

Herr Berķis, Herr Skoks und Herr Ševcovs sowie Herr Meroni, ein in Zürich (Schweiz) ansässiger Rechtsanwalt, der zugleich Vertreter und Verwalter der beschlagnahmten Vermögenswerte von Herrn Lembergs ist und die entsprechenden Aktionärsrechte an Ventbunkers ausübt und Direktor von Yelverton ist, legten daraufhin gegen die Entscheidung der Ventspils tiesa (Stadtgericht Ventspils) bei der Kurzemes apgabaltiesa (Regionalgericht Kurzeme, Lettland) Rechtsmittel ein. Nicht angefochten wurde der Teil der Entscheidung, mit dem der Antrag auf Sicherung der Vollstreckung der streitigen Anordnung zurückgewiesen wurde.

29

Mit Entscheidung vom 8. Oktober 2013 hob die Kurzemes apgabaltiesa (Regionalgericht Kurzeme) die Entscheidung der Ventspils tiesa (Stadtgericht Ventspils) auf und entschied über den Antrag von Recoletos in der Sache. Sie erklärte die Anordnung über die Beschlagnahme in Lettland teilweise für vollstreckbar, soweit damit Herrn Lembergs untersagt wird, über seine unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Aktien an Ventbunkers zu verfügen, mit ihnen Geschäfte zu tätigen oder ihren Wert zu mindern oder andere Personen mit der Vornahme dieser Handlungen zu betrauen. Dieses Gericht hielt den Einwand von Herrn Meroni, dass die streitige Anordnung in die Interessen Dritter eingreife, die nicht an dem ursprünglichen Rechtsstreit vor dem Gericht im Vereinigten Königreich beteiligt gewesen seien, für unbegründet. Das Rechtsmittelgericht führte dazu aus, dass die streitige Anordnung nur Herrn Lembergs und die Beschlagnahme von ihm gehörenden Vermögenswerten betreffe.

30

Herr Meroni legte daraufhin beim Augstākās tiesas Civillietu departaments (Oberster Gerichtshof, Senat für Zivilsachen, Lettland) gegen das Urteil der Kurzemes apgabaltiesa (Regionalgericht Kurzeme) ein Rechtsmittel mit dem Antrag ein, das Urteil aufzuheben, soweit damit die streitige Anordnung gegen Herrn Lembergs in Lettland für vollstreckbar erklärt wurde.

31

In seinem Rechtsmittel macht Herr Meroni geltend, dass er Direktor von Yelverton sei, die Aktionärin von Ventbunkers sei, und dass er die Aktionärsrechte von Herrn Lembergs in dieser Gesellschaft ausübe. Seiner Ansicht nach hindert ihn die streitige Anordnung, seine Stimmrechte aus den Aktien von Yelverton an Ventbunkers wahrzunehmen. Herr Meroni macht ferner geltend, dass die Anerkennung und die Vollstreckung der streitigen Anordnung der in Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen Ausnahme der öffentlichen Ordnung widersprächen, da das in der streitigen Anordnung ausgesprochene Verbot in die Eigentumsrechte Dritter eingreife, die an dem Verfahren vor dem Gericht, das die streitige Anordnung erlassen habe, nicht beteiligt gewesen seien.

32

Der Augstākās tiesas Civillietu departaments (Oberster Gerichtshof, Senat für Zivilsachen) ist der Ansicht, dass diese Anordnung nicht nur Herrn Lembergs betreffe, sondern auch Dritte wie Yelverton und andere Personen, die am Verfahren vor dem High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Commercial Court) (Oberster Gerichtshof [England und Wales], Queen’s Bench Division [Kammer für Handelssachen]), nicht beteiligt gewesen seien. Es stelle sich als schwierig dar, den Sachverhalt im Hinblick darauf zu klären, ob die streitige Anordnung sowie die im Zusammenhang mit der Klage stehenden Unterlagen nicht am Verfahren beteiligten Personen mitgeteilt worden seien, wenn solche Unterlagen weder von den Klägern noch vom Beklagten vorgelegt worden seien. Daher sei zu prüfen, ob es das Recht der Union zulasse, in einem Verfahren über den Erlass einstweiliger Sicherungsmaßnahmen die Vermögensrechte einer Person, die nicht am Verfahren beteiligt gewesen sei, einzuschränken, wenn vorgesehen sei, dass jede Person, die von der Entscheidung über die einstweiligen Sicherungsmaßnahmen betroffen sei, jederzeit beim Gericht die Abänderung oder Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung beantragen könne, den Klägern die Zustellung der Entscheidung an die beteiligten Personen überlassen bleibe und die Befugnis des nationalen Gerichts des Vollstreckungsmitgliedstaats zur Prüfung des die Zustellung der Entscheidung betreffenden Sachverhalts beschränkt sei.

33

Der Augstākās tiesas Civillietu departaments (Oberster Gerichtshof, Senat für Zivilsachen) ist der Ansicht, dass eine Person, wenn sie nicht am Verfahren beteiligt sei, dem angerufenen Gericht ihren Standpunkt zu den tatsächlichen und rechtlichen Umständen nicht darlegen könne, was gerade das Wesen des Rechts auf ein faires Verfahren ausmache. Einer Verfahrenspartei seien nämlich sowohl die Klageschrift als auch die Unterlagen aus den Akten zu ihrer Stützung mitzuteilen. Nur wenn sie von den Argumenten in der Sache Kenntnis nehme, könne eine Partei sich gegen die Gegenpartei wehren. In diesem Zusammenhang müsse gewährleistet sein, dass der Grundsatz des kontradiktorischen und fairen Verfahrens nicht nur im Stadium der inhaltlichen Prüfung des Rechtsstreits beachtet werde, sondern auch beim Erlass einstweiliger Sicherungsmaßnahmen.

34

Unter diesen Umständen hat der Augstākās tiesas Civillietu departaments (Oberster Gerichtshof, Abteilung für Zivilsachen) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass im Rahmen eines Verfahrens über die Anerkennung einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung die Verletzung der Rechte von Personen, die nicht am Ausgangsverfahren beteiligt sind, einen Grund für die Anwendung der Ordre‑public‑Klausel des Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 und die Versagung der Anerkennung der ausländischen Entscheidung darstellen kann, soweit sie Personen betrifft, die nicht am Ausgangsverfahren beteiligt sind?

2.

Sollte die erste Frage bejaht werden: Ist Art. 47 der Charta dahin auszulegen, dass es der dort niedergelegte Grundsatz des fairen Verfahrens zulässt, in einem Verfahren über die Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen die Vermögensrechte einer Person, die nicht an dem Verfahren beteiligt war, einzuschränken, wenn vorgesehen ist, dass jede Person, die von der Entscheidung über die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen betroffen ist, jederzeit bei dem Gericht die Abänderung oder Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung beantragen kann, und den Klägern die Zustellung der Entscheidung an die beteiligten Personen überlassen bleibt?

Zu den Vorlagefragen

35

Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 in Verbindung mit Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Anerkennung und die Vollstreckung einer von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassenen Anordnung, die ohne vorherige Anhörung eines Dritten ergangen ist, dessen Rechte von dieser Anordnung betroffen sein können, als der öffentlichen Ordnung des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht werden, und dem Recht auf ein faires Verfahren im Sinne dieser Bestimmungen offensichtlich widersprechend anzusehen sind.

36

Zur Beantwortung dieser Fragen ist zu klären, ob der Umstand, dass Herr Meroni vom High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Commercial Court) (Hoher Gerichtshof [England und Wales], Queen’s Bench Division [Kammer für Handelssachen]), vor dem Erlass der streitigen Anordnung durch dieses Gericht nicht gehört worden ist, einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung des Staates darstellen kann, dessen Gerichte zur Anerkennung und Vollstreckung dieser Anordnung angerufen worden sind.

37

Es ist darauf hinzuweisen, dass die streitige Anordnung, die Gegenstand eines Antrags auf Anerkennung und Vollstreckung ist, auf das Einfrieren einer bestimmten Anzahl von Aktiva zu Sicherungszwecken gerichtet ist, mit dem verhindert werden soll, dass eine der Parteien sie einem späteren Zugriff der anderen Partei entzieht. Diese Anordnung richtet sich somit auch an eine bestimmte Anzahl Dritter wie den Kläger des Ausgangsverfahrens, die mit diesen Aktiva verbundene Rechte genießen.

38

Was den Begriff „öffentliche Ordnung“ (Ordre public) in Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 angeht, hat der Gerichtshof in Rn. 55 seines Urteils vom 28. April 2009, Apostolides, C‑420/07, EU:C:2009:271), entschieden, dass diese Bestimmung eng auszulegen ist, da sie ein Hindernis für die Verwirklichung eines der grundlegenden Ziele dieser Verordnung bildet, und nur in Ausnahmefällen eine Rolle spielen kann.

39

Wenngleich die Mitgliedstaaten aufgrund des Vorbehalts in Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 grundsätzlich selbst festlegen können, welche Anforderungen sich nach ihren innerstaatlichen Anschauungen aus ihrer öffentlichen Ordnung ergeben, gehört doch die Abgrenzung dieses Begriffs zur Auslegung dieser Verordnung (vgl. Urteil vom 28. April 2009, Apostolides, C‑420/07, EU:C:2009:271, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40

Auch wenn es demnach nicht Sache des Gerichtshofs ist, den Inhalt der öffentlichen Ordnung eines Mitgliedstaats zu definieren, hat er doch über die Grenzen zu wachen, innerhalb deren sich das Gericht eines Mitgliedstaats auf diesen Begriff stützen darf, um der Entscheidung eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats die Anerkennung zu versagen (vgl. Urteil vom 28. April 2009, Apostolides, C‑420/07, EU:C:2009:271, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41

Mit dem Verbot, die ausländische Entscheidung in der Sache selbst nachzuprüfen, untersagen es die Art. 36 und 45 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 dem Gericht des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung oder Vollstreckung der entsprechenden Entscheidung geltend gemacht wird, diese nur deshalb zu versagen, weil die vom Gericht des Ursprungsmitgliedstaats angewandten Rechtsvorschriften von denen abweichen, die das Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats im Fall seiner eigenen Befassung mit dem Rechtsstreit angewandt hätte. Ebenso wenig darf das Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats nachprüfen, ob das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats den Fall rechtlich und tatsächlich fehlerfrei gewürdigt hat (vgl. Urteil vom 28. April 2009, Apostolides, C‑420/07, EU:C:2009:271, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42

Eine Anwendung der mit der Ordre-public-Klausel des Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen Ausnahme kommt demnach nur dann in Betracht, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung der in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidung gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz verstieße und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung des Vollstreckungsmitgliedstaats stünde. Damit das Verbot der Nachprüfung der ausländischen Entscheidung auf ihre Gesetzmäßigkeit gewahrt bleibt, muss es sich bei diesem Verstoß um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Vollstreckungsmitgliedstaats als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln (vgl. Urteil vom 28. April 2009, Apostolides, C‑420/07, EU:C:2009:271, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43

Da sich das vorlegende Gericht fragt, wie sich Art. 47 der Charta bei der Auslegung von Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 im Hinblick auf den Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung der streitigen Anordnung auswirkt, ist darauf hinzuweisen, dass der Anwendungsbereich der Charta, was das Handeln der Mitgliedstaaten betrifft, in Art. 51 Abs. 1 der Charta definiert ist. Danach gilt diese für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union (vgl. Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C‑617/10, EU:C:2013:105, Rn. 17).

44

Ein nationales Gericht, das Recht der Union durchführt, indem es die Verordnung Nr. 44/2001 anwendet, muss daher die Anforderungen erfüllen, die sich aus Art. 47 der Charta ergeben, wonach jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz hat.

45

Ferner hat der Gerichtshof betont, dass die Bestimmungen des Unionsrechts wie die der Verordnung Nr. 44/2001 im Licht der Grundrechte auszulegen sind, die nach ständiger Rechtsprechung zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehören, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat und die nun in der Charta verankert sind. Insoweit bringen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 insgesamt das Bestreben zum Ausdruck, sicherzustellen, dass im Rahmen der Ziele der Verordnung die Verfahren, die zum Erlass gerichtlicher Entscheidungen führen, unter Wahrung der in Art. 47 der Charta verankerten Verteidigungsrechte durchgeführt werden (vgl. Urteil vom 11. September 2014, A, C‑112/13, EU:C:2014:2195, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46

Was insbesondere die Frage betrifft, unter welchen Umständen der Umstand, dass eine Entscheidung eines mitgliedstaatlichen Gerichts unter Verletzung von Verfahrensgarantien ergangen ist, nach Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 einen Grund darstellen kann, ihr die Anerkennung zu versagen, hat der Gerichtshof entschieden, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Ordre-public-Klausel nur insoweit eingreift, als ein solcher Eingriff bedeuten würde, dass die Anerkennung der betreffenden Entscheidung im Vollstreckungsmitgliedstaat die offensichtliche Verletzung einer in der Unionsrechtsordnung und somit in der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaats wesentlichen Rechtsnorm zur Folge haben würde (vgl. Urteil vom 16. Juli 2015, Diageo Brands, C‑681/13, EU:C:2015:471, Rn. 50).

47

Außerdem ist festzustellen, dass die Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung der Verordnung Nr. 44/2001 auf das gegenseitige Vertrauen in die Justiz im Rahmen der Union gestützt ist. Dieses Vertrauen, das die Mitgliedstaaten ihren Rechtsordnungen und ihren Gerichten wechselseitig entgegenbringen, erlaubt es, davon auszugehen, dass im Fall einer falschen Anwendung des nationalen Rechts oder des Unionsrechts das in jedem Mitgliedstaat eingerichtete Rechtsbehelfssystem, ergänzt durch das in Art. 267 AEUV vorgesehene Vorabentscheidungsverfahren, den Rechtsbürgern eine ausreichende Garantie bietet (vgl. Urteil vom 16. Juli 2015, Diageo Brands, C‑681/13, EU:C:2015:471, Rn. 63).

48

Die Verordnung Nr. 44/2001 beruht nämlich auf dem grundlegenden Gedanken, dass die Rechtsbürger grundsätzlich verpflichtet sind, sich aller Rechtsbehelfe zu bedienen, die nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats eröffnet sind. Die Rechtsbürger haben – sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die das Einlegen der Rechtsbehelfe im Ursprungsmitgliedstaat zu sehr erschweren oder unmöglich machen – in diesem Mitgliedstaat von allen gegebenen Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen, um im Vorhinein zu verhindern, dass es zu einem Verstoß gegen die öffentliche Ordnung kommt (vgl. Urteil vom 16. Juli 2015, Diageo Brands, C‑681/13, EU:C:2015:471, Rn. 64).

49

Im Ausgangsverfahren geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die streitige Anordnung keine Rechtswirkungen gegenüber einem Dritten entfaltet, bevor er darüber informiert worden ist, und dass es Sache der Kläger ist, die sich auf diese Anordnung berufen möchten, dafür zu sorgen, dass sie dem betreffenden Dritten ordnungsgemäß zugestellt wird, und nachzuweisen, dass die Zustellung tatsächlich erfolgt ist. Wenn ihm diese Anordnung zugestellt worden ist, kann ein Dritter, der an dem Verfahren vor dem Gericht des Ursprungsstaats nicht Partei gewesen ist, vor diesem zudem eine Klage gegen diese Anordnung erheben und beantragen, dass sie abgeändert oder aufgehoben wird.

50

Dieses System des gerichtlichen Rechtsschutzes spiegelt die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 2. April 2009, Gambazzi (C‑394/07, EU:C:2009:219, Rn. 42 und 44), aufgestellten Anforderungen hinsichtlich der Verfahrensgarantien wider, die jedem beteiligten Dritten eine wirksame Möglichkeit zur Anfechtung einer von dem Gericht des Ursprungsstaats erlassenen Maßnahme gewährleisten. Daraus ergibt sich, dass dieses System nicht als ein Verstoß gegen Art. 47 der Charta angesehen werden kann.

51

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 23. April 2009, Draka NK Cables u. a. (C‑167/08, EU:C:2009:263, Rn. 31), entschieden hat, dass der Gläubiger eines Schuldners gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung keinen Rechtsbehelf einlegen kann, wenn er in dem Rechtsstreit, in dem diese Vollstreckbarerklärung von einem anderen Gläubiger dieses Schuldners beantragt worden war, nicht förmlich als Prozesspartei aufgetreten ist.

52

Wenn nämlich das Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats das Vorliegen etwaiger Rechte beurteilen könnte, die ein Dritter, der nicht an dem Verfahren vor dem Gericht des Ursprungsstaats beteiligt ist, gegen die Anerkennung und die Vollstreckung der ausländischen Entscheidung geltend macht, könnte sich dieses Gericht dazu veranlasst sehen, die Begründetheit dieser Entscheidung zu prüfen.

53

Daraus folgt, dass die von Herrn Meroni bei dem vorlegenden Gericht vorgebrachte Argumentation dieses zu einer Prüfung veranlassen könnte, die offenkundig gegen die Art. 36 und 45 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 verstieße, nach denen die ausländische Entscheidung keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden darf.

54

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 in Verbindung mit Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Anerkennung und die Vollstreckung einer von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassenen Anordnung, die ohne vorherige Anhörung eines Dritten ergangen ist, dessen Rechte von dieser Anordnung betroffen sein können, nicht als der öffentlichen Ordnung des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht werden, und dem Recht auf ein faires Verfahren im Sinne dieser Bestimmungen offensichtlich widersprechend angesehen werden können, soweit es ihm möglich ist, seine Rechte vor diesem Gericht geltend zu machen.

Kosten

55

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 34 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Anerkennung und die Vollstreckung einer von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassenen Anordnung, die ohne vorherige Anhörung eines Dritten ergangen ist, dessen Rechte von dieser Anordnung betroffen sein können, nicht als der öffentlichen Ordnung des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht werden, und dem Recht auf ein faires Verfahren im Sinne dieser Bestimmungen offensichtlich widersprechend angesehen werden können, soweit es ihm möglich ist, seine Rechte vor diesem Gericht geltend zu machen.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Lettisch.

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