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Document 62014CJ0096

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 23. April 2015.
Jean-Claude Van Hove gegen CNP Assurances SA.
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance de Nîmes.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln – Versicherungsvertrag – Art. 4 Abs. 2 – Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln – Ausschluss von Klauseln, die den Hauptgegenstand des Vertrags betreffen – Klausel, die die Übernahme der Zahlungsverpflichtungen aus einem Hypothekendarlehensvertrag garantieren soll – Vollständige Arbeitsunfähigkeit des Darlehensnehmers – Ausschluss von der entsprechenden Garantie bei anerkannter Fähigkeit zur Ausübung einer bezahlten oder unbezahlten Tätigkeit.
Rechtssache C-96/14.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2015:262

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

23. April 2015 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 93/13/EWG — Missbräuchliche Klauseln — Versicherungsvertrag — Art. 4 Abs. 2 — Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln — Ausschluss von Klauseln, die den Hauptgegenstand des Vertrags betreffen — Klausel, die die Übernahme der Zahlungsverpflichtungen aus einem Hypothekendarlehensvertrag garantieren soll — Vollständige Arbeitsunfähigkeit des Darlehensnehmers — Ausschluss von der entsprechenden Garantie bei anerkannter Fähigkeit zur Ausübung einer bezahlten oder unbezahlten Tätigkeit“

In der Rechtssache C‑96/14

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal de grande instance de Nîmes (Frankreich) mit Entscheidung vom 26. Februar 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Februar 2014, in dem Verfahren

Jean-Claude Van Hove

gegen

CNP Assurances SA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, des Richters A. Ó Caoimh, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) sowie der Richter E. Jarašiūnas und C. G. Fernlund,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2014,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der CNP Assurances SA, vertreten durch P. Woolfson und I. de Seze, avocats,

der französischen Regierung, vertreten durch S. Menez, D. Colas und S. Ghiandoni als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Owsiany-Hornung und M. van Beek als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Van Hove und der CNP Assurances SA (im Folgenden: CNP Assurances) wegen angeblicher Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel eines Versicherungsvertrags, in der die vollständige Arbeitsunfähigkeit definiert wird, und zwar im Hinblick auf die Übernahme der Zahlungsverpflichtungen aus von Herrn Van Hove abgeschlossenen Hypothekendarlehensverträgen durch diese Gesellschaft.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Die Erwägungsgründe 19 und 20 der Richtlinie 93/13 lauten:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie dürfen Klauseln, die den Hauptgegenstand eines Vertrages oder das Preis-/Leistungsverhältnis der Lieferung bzw. der Dienstleistung beschreiben, nicht als missbräuchlich beurteilt werden. Jedoch können der Hauptgegenstand des Vertrages und das Preis-/Leistungsverhältnis bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit anderer Klauseln berücksichtigt werden. Daraus folgt unter anderem, dass bei Versicherungsverträgen die Klauseln, in denen das versicherte Risiko und die Verpflichtung des Versicherers deutlich festgelegt oder abgegrenzt werden, nicht als missbräuchlich beurteilt werden, sofern diese Einschränkungen bei der Berechnung der vom Verbraucher gezahlten Prämie Berücksichtigung finden.

Die Verträge müssen in klarer und verständlicher Sprache abgefasst sein. Der Verbraucher muss tatsächlich die Möglichkeit haben, von allen Vertragsklauseln Kenntnis zu nehmen. Im Zweifelsfall ist die für den Verbraucher günstigste Auslegung anzuwenden.“

4

Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sieht vor:

„Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern.“

5

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt:

„Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.“

6

Art. 4 der Richtlinie 93/13 lautet:

„(1)   Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unbeschadet des Artikels 7 unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages oder eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt.

(2)   Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln betrifft weder den Hauptgegenstand des Vertrages noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.“

7

In Art. 5 der Richtlinie 93/13 heißt es:

„Sind alle dem Verbraucher in Verträgen unterbreiteten Klauseln oder einige dieser Klauseln schriftlich niedergelegt, so müssen sie stets klar und verständlich abgefasst sein. Bei Zweifeln über die Bedeutung einer Klausel gilt die für den Verbraucher günstigste Auslegung …“

Französisches Recht

8

Art. L. 132‑1 Abs. 7 des Code de la consommation (Verbrauchergesetzbuch), mit dem Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 in französisches Recht umgesetzt wird, bestimmt:

„Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln … betrifft weder den Hauptgegenstand des Vertrags noch die Angemessenheit des Preises oder des Entgelts des verkauften Gutes oder der angebotenen Dienstleistung, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.“

9

In Art. L. 133‑2 des Code de la consommation heißt es:

„Die Klauseln von Verträgen, die Verbrauchern oder Nichtgewerbetreibenden von Gewerbetreibenden angeboten werden, müssen klar und verständlich dargelegt werden und abgefasst sein.

Im Zweifelsfall sind sie in dem für den Verbraucher oder den Nichtgewerbetreibenden günstigsten Sinn auszulegen …“

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

10

Im Juli 1998 schloss Herr Van Hove mit Crédit Immobilier de France Méditerranée zwei Darlehensverträge über 340600 französische Francs (FRF) (51924 Euro) bzw. 106556 FRF (16244 Euro) ab, die durch monatliche Zahlungen für den einen in Höhe von 434,43 Euro bis zum 31. März 2016 und für den anderen in Höhe von 26,70 Euro bis zum 31. März 2017 zurückzuzahlen waren.

11

Beim Abschluss dieser Darlehensverträge trat er einem „Gruppenversicherungsvertrag“ von CNP Assurances (im Folgenden: Versicherungsvertrag) bei. Mit der ersten Klausel dieses Versicherungsvertrags wird die Übernahme der „Zahlungsverpflichtungen der Darlehensnehmer gegenüber der anderen Vertragspartei im Fall des Todes oder der dauerhaften und vollständigen Invalidität oder von 75 % der Zahlungsverpflichtungen bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit“ garantiert.

12

Nach der zweiten Klausel dieses Vertrags liegt „[e]ine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Versicherten … vor, wenn es ihm infolge eines Unfalls oder einer Krankheit nach einer durchgehenden Unterbrechung der Tätigkeit von 90 Tagen (der sogenannten Karenzfrist) unmöglich ist, eine wie auch immer geartete bezahlte oder unbezahlte Tätigkeit aufzunehmen“.

13

Am 17. Februar 2010 wurde Herr Van Hove wegen eines Rückfalls krankgeschrieben, der mit einem Arbeitsunfall vom 13. Juni 2000 zusammenhing. Sein Gesundheitszustand war am 17. Oktober 2005 konsolidiert. Die dauerhafte teilweise Arbeitsunfähigkeit, von der er betroffen ist, wurde mit 23 % bewertet.

14

Am 14. Mai 2005 wurde er wegen einer von dem Arbeitsunfall zurückgebliebenen Fistel operiert. Der Zeitpunkt der Konsolidierung seines Gesundheitszustands wurde mit dem 4. November 2005 festgelegt und seine dauerhafte teilweise Arbeitsunfähigkeit auf 67 % geschätzt. Wegen des Wiederauftretens von Schwindelanfällen erfolgte am 3. August 2007 eine neue Krankschreibung, die bis zum 22. Februar 2008 verlängert wurde.

15

Der Sozialversicherungsträger setzte die dauerhafte teilweise Arbeitsunfähigkeit, von der Herr Van Hove betroffen ist, ab dem 1. Januar 2011 auf 72 % fest. Auf dieser Grundlage wurde ihm eine monatliche Rente von 1057,65 Euro zuerkannt.

16

Am 18. Juni 2012 untersuchte ein von CNP Assurances beauftragter Arzt Herrn Van Hove zum Zweck der Feststellung der von ihr zu zahlenden Versicherungsbeträge. Er kam dabei zu dem Schluss, dass der Gesundheitszustand von Herrn Van Hove es ihm erlaube, eine angepasste berufliche Tätigkeit in Teilzeit auszuüben. Mit Schreiben vom 10. Juli 2012 teilte CNP Assurances Herrn Van Hove mit, dass sie Zahlungsverpflichtungen aus seinen Darlehensverträgen ab dem 18. Juni 2012 nicht mehr übernehme. Mit erneutem Schreiben vom 29. August 2012 erhielt sie ihre Weigerung der Tilgung aufrecht und legte ihm dar, dass er, wenngleich sein Gesundheitszustand mit der Wiederaufnahme seines früheren Berufs nicht mehr vereinbar sei, über die Möglichkeit verfüge, eine angepasste berufliche Tätigkeit auszuüben, zumindest in Teilzeit.

17

Am 4. März 2013 verklagte Herr Van Hove CNP Assurances vor dem vorlegenden Gericht. Er beantragt hauptsächlich, auf der Grundlage insbesondere des Code de la consommation, die in dem mit CNP Assurances geschlossenen Vertrag enthaltenen Klauseln über die Definition der vollständigen Arbeitsunfähigkeit und die Bedingungen, unter denen die Versicherung zur Zahlung verpflichtet ist, für missbräuchlich zu erklären und die Beklagte des Ausgangsverfahrens zu verurteilen, die Zahlung der ab Juni 2012 aus den beiden vorstehend genannten Darlehensverträgen noch geschuldeten Beträge zu übernehmen.

18

Zur Stützung seiner Anträge macht Herr Van Hove zum einen geltend, dass die Klausel des Versicherungsvertrags, nach der eine Übernahme der Zahlungsverpflichtungen durch den Versicherer nur bei völliger Unmöglichkeit der Wiederaufnahme einer wie auch immer gearteten bezahlten oder unbezahlten Tätigkeit erfolge, missbräuchlich sei, weil sie zwischen den Vertragsparteien ein erhebliches Ungleichgewicht zum Nachteil des Verbrauchers schaffe. Zum anderen sei die Definition der vollständigen Arbeitsunfähigkeit so abgefasst, dass ein normaler Verbraucher ihre Tragweite nicht erfassen könne.

19

CNP Assurances beantragt bei dem vorlegenden Gericht im Wesentlichen, die Klage von Herrn Van Hove auf Übernahme der Zahlungsverpflichtungen abzuweisen. Die Definition der vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Sinne des betreffenden Vertrags mache nämlich die Übernahme der Zahlungsverpflichtungen zum einen klar und eindeutig von der Bedingung abhängig, dass der Betroffene vollständig arbeitsunfähig sei. Seit dem 18. Juni 2012 sei Herr Van Hove indessen nicht mehr vollständig arbeitsunfähig im Sinne dieses Vertrags, weil der von ihr beauftragte sachverständige Arzt der Ansicht sei, dass er eine angepasste berufliche Tätigkeit ausüben könne, und seinen Arbeitsunfähigkeitsgrad auf 20 % festgesetzt habe. Sie führt hierzu aus, dass die bei der Feststellung dieses Grades berücksichtigten Kriterien nicht dieselben seien wie die vom Sozialversicherungsträger angewandten. Zum anderen könne die betreffende Klausel keine missbräuchliche Klausel darstellen, weil sie den Gegenstand des Vertrags betreffe und kein erhebliches Ungleichgewicht zulasten des Klägers schaffe, da dieser mehr als zwei Jahre lang von der Übernahme seiner Zahlungsverpflichtungen profitiert habe.

20

Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits von der Feststellung abhänge, ob die zweite Klausel des Versicherungsvertrags missbräuchlich sei oder nicht.

21

Das Gericht führt aus, dass die Cour de cassation in einem vor Kurzem ergangenen Urteil entschieden habe, dass eine Klausel über die Versicherung der vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit, die vorsehe, dass das Tagegeld während des Zeitraums ausgezahlt werde, in dem der Gesundheitszustand des Versicherten es diesem vorübergehend nicht erlaube, eine berufliche Tätigkeit auszuüben, und klarstelle, dass ihm dieses Tagegeld bis zu dem Zeitpunkt ausgezahlt werde, an dem er wieder eine wie auch immer geartete berufliche Tätigkeit aufnehmen könne, den Hauptgegenstand des Vertrags bestimme und unter Art. L. 132‑1 Abs. 7 des Code de la consommation falle. Das Tribunal de grande instance de Nîmes ist daher der Ansicht, dass die in der bei ihm anhängigen Rechtssache in Rede stehende Klausel angesichts dieses Urteils gemäß dieser Bestimmung aus dem Anwendungsbereich des Begriffs „missbräuchliche Klausel“ ausgenommen sein könne.

22

Außerdem stellt dieses Gericht zwar fest, dass der Wortlaut dieser Klausel, nach der eine Übernahme der Zahlungsverpflichtungen aufgrund vollständiger Arbeitsunfähigkeit nur dann erfolge, wenn es dem Versicherten „infolge eines Unfalls oder einer Krankheit … unmöglich ist, eine wie auch immer geartete bezahlte oder unbezahlte Tätigkeit aufzunehmen“, entgegen dem Vorbringen von Herrn Van Hove klar und eindeutig sei, weist aber gleichwohl darauf hin, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass diese Klausel unter den Begriff „missbräuchliche Klausel“ im Sinne der Richtlinie 93/13 falle.

23

Das vorlegende Gericht ist nämlich der Ansicht, dass diese Klausel, indem sie den Begriff „vollständige Arbeitsunfähigkeit“ definiere, die Bedingungen festlege, die erfüllt sein müssten, um in den Genuss der Versicherungsleistungen zu gelangen. Diese Klausel schließe jedoch Versicherte von der Gewährung der Versicherungsleistung aus, die für fähig befunden würden, eine wie auch immer geartete berufliche Tätigkeit auszuüben, selbst wenn diese unbezahlt sein sollte. Der Zweck einer Versicherungspolice, wie der in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit fraglichen, bestehe indessen darin, die ordnungsgemäße Erfüllung der von dem Darlehensnehmer übernommenen Verpflichtungen für den Fall sicherzustellen, dass sein Gesundheitszustand es ihm nicht mehr erlaube, eine Tätigkeit auszuüben, die ihm die zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nötigen Einnahmen verschaffe.

24

Da diese Klausel bewirke, dass der Darlehensnehmer von der Gewährung der Versicherungsleistung für den Fall einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgeschlossen sei, wenn er für fähig erklärt werde, eine berufliche Tätigkeit auszuüben – selbst wenn diese nicht dazu geeignet sein sollte, ihm Einnahmen zu verschaffen –, führe sie dazu, dass die Versicherungspolice ihrem Gegenstand zum Teil nicht gerecht werde. Das vorlegende Gericht ist folglich der Ansicht, dass eine Prüfung der zweiten Klausel des Versicherungsvertrags zu dem Schluss führen könne, dass sie ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien zulasten des Verbrauchers verursache.

25

Das Tribunal de grande instance de Nîmes hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass der in dieser Bestimmung enthaltene Begriff der den Hauptgegenstand des Vertrags betreffenden Klausel eine Klausel umfasst, die in einem zur Gewährleistung der Übernahme der gegenüber dem Darlehensgeber bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Fall der vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Darlehensnehmers geschlossenen Versicherungsvertrag enthalten ist und den Versicherten von der Gewährung dieser Versicherungsleistung ausschließt, wenn er für fähig erklärt wird, eine unbezahlte Tätigkeit auszuüben?

Zur Vorlagefrage

26

Vorab ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (vgl. u. a. Urteil Kušionová, C‑34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27

Zum anderen verpflichtet die Richtlinie 93/13 die Mitgliedstaaten in Anbetracht dieser Position der Unterlegenheit, ein Verfahren vorzusehen, das gewährleistet, dass bei jeder nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertragsklausel geprüft werden kann, ob sie möglicherweise missbräuchlich ist. Daher ist es Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung der in Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 der Richtlinie 93/13 aufgestellten Kriterien zu ermitteln, ob eine solche Klausel in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls den in dieser Richtlinie aufgestellten Anforderungen an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz genügt (vgl. Urteil Kásler und Káslerné Rábai, C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28

Ebenso ist es zwar allein Sache des vorlegenden Gerichts, diese Klauseln anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, doch ist der Gerichtshof dafür zuständig, aus den Bestimmungen der Richtlinie 93/13 – vorliegend denen ihres Art. 4 Abs. 2 – die Kriterien herzuleiten, die das nationale Gericht anwenden kann oder muss, wenn es Vertragsklauseln an diesen Bestimmungen misst (Urteil Kásler und Káslerné Rábai, C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 45).

29

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass eine Klausel, die in einem zur Gewährleistung der Übernahme der gegenüber dem Darlehensgeber bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Fall der vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Darlehensnehmers geschlossenen Versicherungsvertrag enthalten ist und diesen Versicherten von der Gewährung dieser Versicherungsleistung ausschließt, wenn er für fähig erklärt wird, eine bezahlte oder unbezahlte Tätigkeit auszuüben, unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme fällt.

30

Aus Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 geht hervor, dass die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln weder den Hauptgegenstand des Vertrags noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, betrifft, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.

31

Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass diese Bestimmung, da sie eine Ausnahme von dem Verfahren zur Inhaltskontrolle missbräuchlicher Klauseln vorsieht, wie es das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene System zum Verbraucherschutz vorsieht, eng auszulegen ist (Urteile Kásler und Káslerné Rábai, C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 42, und Matei, C‑143/13, EU:C:2015:127, Rn. 49).

32

Die von dem vorlegenden Gericht gestellte Frage ist in diesem Rahmen zu prüfen. Zur Beantwortung dieser Frage ist zum einen zu prüfen, ob eine Klausel wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zum Hauptgegenstand eines Versicherungsvertrags gehört, und zum anderen, ob eine solche Klausel klar und verständlich abgefasst ist.

Zum Begriff „Hauptgegenstand des Vertrages

33

Unter den Begriff „Hauptgegenstand des Vertrages“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 sind diejenigen Klauseln zu fassen, die seine Hauptleistungen festlegen und ihn als solche charakterisieren (vgl. in diesem Sinne Urteile Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid, C‑484/08, EU:C:2010:309, Rn. 34, und Kásler und Káslerné Rábai, C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 49). Hingegen können Klauseln mit akzessorischem Charakter gegenüber denen, die das Wesen des Vertragsverhältnisses selbst definieren, nicht unter den Begriff „Hauptgegenstand des Vertrages“ im Sinne dieser Bestimmung fallen (Urteile Kásler und Káslerné Rábai, C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 50, und Matei, C‑143/13, EU:C:2015:127, Rn. 54).

34

Zur Frage, ob eine Klausel zum Hauptgegenstand eines Versicherungsvertrags gehört, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Wesen eines Versicherungsumsatzes ist, dass der Versicherer sich verpflichtet, dem Versicherten gegen vorherige Zahlung einer Prämie beim Eintritt des Versicherungsfalls die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistung zu erbringen (Urteile CPP, C‑349/96, EU:C:1999:93, Rn. 17, Skandia, C‑240/99, EU:C:2001:140, Rn. 37, und Kommission/Griechenland, C‑13/06, EU:C:2006:765, Rn. 10).

35

Zum anderen bestimmt der 19. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 in Bezug auf eine in einem Versicherungsvertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher enthaltene Vertragsklausel, dass bei solchen Verträgen die Klauseln, in denen das versicherte Risiko und die Verpflichtung des Versicherers deutlich festgelegt oder abgegrenzt werden, nicht als missbräuchlich beurteilt werden, sofern diese Einschränkungen bei der Berechnung der vom Verbraucher gezahlten Prämie Berücksichtigung finden.

36

Im vorliegenden Fall führt das vorlegende Gericht aus, dass die in Rede stehende Vertragsklausel die Definition des Begriffs „vollständige Arbeitsunfähigkeit“ enthalte und die Bedingungen festlege, die erfüllt sein müssten, damit ein Darlehensnehmer in den Genuss der Zahlungsgarantie für die im Zusammenhang mit seinem Darlehen von ihm zu zahlenden Beträge gelangen könne. Unter diesen Umständen ist nicht auszuschließen, dass eine solche Klausel das versicherte Risiko und die Verpflichtung des Versicherers abgrenzt und die Hauptleistung des fraglichen Versicherungsvertrags festlegt, was zu prüfen jedoch Sache des vorlegenden Gerichts ist.

37

Der Gerichtshof hat insoweit darauf hingewiesen, dass die Prüfung einer Vertragsklausel, um festzustellen, ob diese Klausel unter den Begriff „Hauptgegenstand des Vertrages“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 fällt, im Hinblick auf die Natur, die Systematik und die Gesamtheit der Bestimmungen des Vertrags sowie seines rechtlichen und tatsächlichen Kontexts durchzuführen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kásler und Káslerné Rábai, C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 50 und 51).

38

Das vorlegende Gericht hat daher zu ermitteln, inwiefern die in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit in Rede stehende Klausel unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte einen Hauptbestandteil des Vertragswerks, zu dem sie gehört, festlegt, der als solcher dieses Vertragswerk charakterisiert.

39

Sollte das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis gelangen, dass diese Klausel Teil des Hauptgegenstands dieses Vertragswerks ist, hat dieses Gericht auch zu prüfen, ob diese Klausel von dem Gewerbetreibenden klar und verständlich abgefasst wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid, C‑484/08, EU:C:2010:309, Rn. 32, und Beschluss Pohotovosť, C‑76/10, EU:C:2010:685, Rn. 72).

Zum Begriff „klare und verständliche Abfassung

40

Der Gerichtshof hat klargestellt, dass das in der Richtlinie 93/13 aufgestellte Erfordernis der Transparenz von Vertragsklauseln nicht auf deren bloße Verständlichkeit in formeller und grammatikalischer Hinsicht beschränkt werden kann. Vielmehr muss das Transparenzerfordernis, da das durch die Richtlinie 93/13 eingeführte Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden u. a. einen geringeren Informationsstand besitzt, umfassend verstanden werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Kásler und Káslerné Rábai, C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 71 und 72, und Matei, C‑143/13, EU:C:2015:127, Rn. 73).

41

Für einen Verbraucher ist somit für die Einhaltung des Transparenzerfordernisses nicht nur die vor Vertragsabschluss gegebene Information über die Bedingungen der Verpflichtung von wesentlicher Bedeutung, sondern auch die Darstellung der Besonderheiten des Mechanismus zur Übernahme der gegenüber dem Darlehensgeber bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Fall der vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Darlehensnehmers sowie das Verhältnis zwischen diesem und dem durch andere Klauseln vorgeschriebenen Mechanismus, damit der betroffene Verbraucher in der Lage ist, die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen. Dies gilt deshalb, weil der Verbraucher in Anbetracht dieser beiden Arten von Faktoren entscheidet, ob er sich gegenüber einem Gewerbetreibenden vertraglich binden möchte, indem er sich den von diesem vorformulierten Bedingungen unterwirft (vgl. entsprechend Urteile RWE Vertrieb, C‑92/11, EU:C:2013:180, Rn. 44, Kásler und Káslerné Rábai, C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 70 und 73, und Matei, C‑143/13, EU:C:2015:127, Rn. 74).

42

Wenngleich das vorlegende Gericht im vorliegenden Fall der Ansicht ist, dass der Wortlaut der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Klausel klar und verständlich sei, führt es zugleich aus, dass der Ausdruck „eine wie auch immer geartete bezahlte oder unbezahlte Tätigkeit aufzunehmen“ in dieser Klausel auf unterschiedliche Art verstanden werden könne. Neben der von CNP Assurances vertretenen Auslegung, wonach dieser Ausdruck es erlaube, auch Versicherte, die zum Zeitpunkt des Unfalls oder der Krankheit keine bezahlte Tätigkeit ausübten, als vollständig arbeitsunfähig anzusehen, ist nicht auszuschließen – wie in Rn. 24 des vorliegenden Urteils ausgeführt und wie die französische Regierung sowie die Europäische Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben –, dass dieser Ausdruck dahin ausgelegt werden kann, dass er es einer Person, die eine wie auch immer geartete Tätigkeit ausüben kann, verwehrt, von der Übernahme ihrer Zahlungsverpflichtungen gegenüber ihrem Vertragspartner im Rahmen der Versicherung für den Fall der Invalidität zu profitieren.

43

Der Kommission folgend ist darauf hinzuweisen, dass sich im vorliegenden Fall nicht ausschließen lässt, dass der Verbraucher, selbst wenn die Klausel grammatikalisch korrekt abgefasst ist, was das vorlegende Gericht zu beurteilen hat, die Tragweite dieser Klausel nicht erfasst.

44

Die Kommission trägt nämlich vor, dass der Versicherungsvertrag geschlossen worden sei, um den Verbraucher vor den Folgen zu schützen, die sich daraus ergäben, dass es ihm unmöglich sei, den monatlichen Zahlungen aus seinen Darlehen nachzukommen. Somit habe er damit rechnen können, dass der in dem Versicherungsvertrag und in der Definition der vollständigen Arbeitsunfähigkeit enthaltene Begriff „bezahlte oder unbezahlte Tätigkeit“ einer beruflichen Tätigkeit entspreche, die – zumindest potenziell – ausreichend vergütet werde, damit er die monatlichen Zahlungsverpflichtungen aus seinen Darlehen einhalten könne.

45

Wie aus den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung hervorgeht, werden die Zweifel hinsichtlich der (fehlenden) Klarheit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Klausel dadurch verstärkt, dass der verwendete Ausdruck „bezahlte oder unbezahlte Tätigkeit“ extrem weit und vage ist. Der Begriff der Tätigkeit kann nämlich, wie die Kommission betont, jede Handlung oder jede menschliche Tätigkeit umfassen, die ausgeführt wird, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen.

46

Im vorliegenden Fall hat der Verbraucher, wie die französische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen ausführt, im Zeitpunkt des Abschlusses des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrags nicht notwendigerweise von dem Umstand Kenntnis genommen, dass der Begriff „vollständige Arbeitsunfähigkeit“ im Sinne dieses Vertrags nicht dem Begriff „dauerhafte teilweise Arbeitsunfähigkeit“ im Sinne des französischen Sozialversicherungsrechts entspricht.

47

Daher ist es im Hinblick auf die Besonderheiten einer Vertragsklausel wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sache des vorlegenden Gerichts, zu klären, ob ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in Anbetracht aller einschlägigen Tatsachen, einschließlich der vom Versicherer im Rahmen der Aushandlung des Versicherungsvertrags sowie im Allgemeinen des Vertragswerks bereitgestellten Werbung und Informationen, nicht nur wissen konnte, dass ein Unterschied zwischen dem Begriff „vollständige Arbeitsunfähigkeit“ im Sinne des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrags und dem Begriff „dauerhafte teilweise Arbeitsunfähigkeit“ im Sinne des nationalen Sozialversicherungsrechts besteht, sondern auch die für ihn möglicherweise erheblichen wirtschaftlichen Folgen der Einschränkung der in der Versicherungspolice enthaltenen Übernahme gemäß den sich aus der in Rn. 41 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergebenden Anforderungen einschätzen konnte.

48

In diesem Zusammenhang könnte auch der Umstand relevant sein, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vertrag zu einem umfassenderen Vertragswerk gehört und mit den Darlehensverträgen verbunden ist. Von einem Verbraucher kann nämlich beim Abschluss von verbundenen Verträgen nicht die gleiche Sorgfalt hinsichtlich des Umfangs der von dem betreffenden Versicherungsvertrag abgedeckten Risiken verlangt werden wie bei einem getrennten Abschluss dieses Vertrags und der Darlehensverträge.

49

Für den Fall, dass das vorlegende Gericht zu dem Schluss gelangen sollte, dass eine Klausel wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht unter die in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 vorgesehene Ausnahme fällt, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 5 dieser Richtlinie die für den Verbraucher günstigste Auslegung gilt, wenn der Wortlaut einer Vertragsklausel nicht klar ist.

50

Daher ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass eine Klausel, die in einem zur Gewährleistung der Übernahme der gegenüber dem Darlehensgeber bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Fall der vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Darlehensnehmers geschlossenen Versicherungsvertrag enthalten ist, nur dann unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme fällt, wenn das vorlegende Gericht Folgendes feststellt:

zum einen, dass diese Klausel unter Berücksichtigung der Natur, der Systematik und der Bestimmungen des Vertragswerks, zu dem sie gehört, sowie seines rechtlichen und tatsächlichen Kontexts einen Hauptbestandteil des Vertragswerks festlegt, der als solcher dieses Vertragswerk charakterisiert, und

zum anderen, dass diese Klausel klar und verständlich abgefasst ist, d. h., dass sie für den Verbraucher nicht nur in grammatikalischer Hinsicht nachvollziehbar ist, sondern dass der Vertrag auch die konkrete Funktionsweise des Mechanismus, auf den sich die betreffende Klausel bezieht, und das Verhältnis zwischen diesem und dem durch andere Klauseln vorgeschriebenen Mechanismus in transparenter Weise darstellt, so dass der betroffene Verbraucher in der Lage ist, die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen.

Kosten

51

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass eine Klausel, die in einem zur Gewährleistung der Übernahme der gegenüber dem Darlehensgeber bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Fall der vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Darlehensnehmers geschlossenen Versicherungsvertrag enthalten ist, nur dann unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme fällt, wenn das vorlegende Gericht Folgendes feststellt:

 

zum einen, dass diese Klausel unter Berücksichtigung der Natur, der Systematik und der Bestimmungen des Vertragswerks, zu dem sie gehört, sowie seines rechtlichen und tatsächlichen Kontexts einen Hauptbestandteil des Vertragswerks festlegt, der als solcher dieses Vertragswerk charakterisiert, und

 

zum anderen, dass diese Klausel klar und verständlich abgefasst ist, d. h., dass sie für den Verbraucher nicht nur in grammatikalischer Hinsicht nachvollziehbar ist, sondern dass der Vertrag auch die konkrete Funktionsweise des Mechanismus, auf den sich die betreffende Klausel bezieht, und das Verhältnis zwischen diesem und dem durch andere Klauseln vorgeschriebenen Mechanismus in transparenter Weise darstellt, so dass der betroffene Verbraucher in der Lage ist, die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

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