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Document 62014CC0350
Opinion of Advocate General Wahl delivered on 10 September 2015.
Schlussanträge des Generalanwalts N. Wahl vom 10. September 2015.
Schlussanträge des Generalanwalts N. Wahl vom 10. September 2015.
Court reports – general
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2015:586
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
NILS WAHL
vom 10. September 2015 ( 1 )
Rechtssache C‑350/14
Florin Lazar
gegen
Allianz SpA
(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Trieste [Italien])
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht — Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (‚Rom II‘) — Art. 4 Abs. 1 — Begriffe ‚Staat …, in dem der Schaden eintritt‘, ‚Schaden‘ und ‚indirekte Folgen des schädigenden Ereignisses‘ — Familienangehörige eines infolge eines Verkehrsunfalls Verstorbenen — Personen, die in verschiedenen Ländern wohnen und einen Anspruch auf Ersatz von Vermögens‑ und Nichtvermögensschäden haben“
1. |
Mit der seit dem 11. Januar 2009 anwendbaren Verordnung (EG) Nr. 864/2007 ( 2 ) sollen zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und der Berücksichtigung der häufig gegebenen berechtigten Interessen die Kollisionsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse harmonisiert werden. Diese Verordnung bezweckt jedoch nicht, das entsprechende materielle Recht der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu harmonisieren, was einige Auslegungsschwierigkeiten hervorruft. Wird nämlich, insbesondere zur Bestimmung des für Klagen aus außervertraglicher Haftung geltenden Rechts, auf Konzepte zurückgegriffen, die zwar in allen Mitgliedstaaten bekannt sind, deren Sinn und Bedeutung jedoch in den einzelnen Rechtsordnungen sehr unterschiedlich sein können, so steht das Gericht vor einer heiklen Aufgabe, wenn ihm im Rahmen ein und desselben Rechtsstreits Anträge von Personen vorgelegt werden, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht im selben Land liegt. |
2. |
Dies gilt insbesondere für die Auslegung von Art. 4 der Verordnung, der bei unterbliebener Rechtswahl durch die Parteien für die Bestimmung des für eine Klage auf außervertragliche Haftung geltenden Rechts auf den „Ort des Schadenseintritts“ als entscheidendes Kriterium abstellt. Was gehört zu diesem Schaden, wenn man bedenkt, dass dieser nach dem Wortlaut der Vorschrift vom „schadensbegründenden Ereignis“ zu unterscheiden ist? Sind Schäden, die den Angehörigen einer Person, die Opfer eines Verkehrsunfalls geworden ist, nach dem nationalen Recht iure proprio entstanden sind, „Schäden“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung gleichzusetzen, oder sind sie vielmehr als „indirekte Folgen“ dieser Schäden anzusehen? |
3. |
Diese Fragen bringen zum Ausdruck, worum es in dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen geht, das erstmals ( 3 ) Anlass zur Klärung der in der genannten Vorschrift enthaltenen Begriffe gibt. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem in Rumänien wohnhaften Herrn Lazar und der italienischen Versicherungsgesellschaft Allianz SpA wegen des Ersatzes von Vermögens- und Nichtvermögensschäden, die Herrn Lazar seinen Angaben zufolge iure proprio dadurch entstanden sein sollen, dass seine Tochter, eine in Italien wohnhafte rumänische Staatsangehörige, in Italien bei einem durch ein nicht ermitteltes Fahrzeug verursachten Verkehrsunfall ums Leben gekommen ist. |
I – Rechtlicher Rahmen
A – Unionsrecht
1. Die Rom-II-Verordnung
4. |
In der siebten Begründungserwägung der Rom-II-Verordnung heißt es: „Der materielle Anwendungsbereich und die Bestimmungen dieser Verordnung sollten mit der Verordnung [(EG) Nr. 44/2001 ( 4 )] und den Instrumenten, die das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht zum Gegenstand haben, in Einklang stehen.“ |
5. |
Der 17. Erwägungsgrund der Rom-II-Verordnung lautet: „Das anzuwendende Recht sollte das Recht des Staates sein, in dem der Schaden eintritt, und zwar unabhängig von dem Staat oder den Staaten, in dem bzw. denen die indirekten Folgen auftreten könnten. Daher sollte auch bei Personen- oder Sachschäden als Staat, in dem der Schaden eintritt, der Staat gelten, in dem der Personen‑ oder Sachschaden tatsächlich eingetreten ist.“ |
6. |
Art. 4 („Allgemeine Kollisionsnorm“) der Rom-II-Verordnung bestimmt: „(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. (2) Haben jedoch die Person, deren Haftung geltend gemacht wird, und die Person, die geschädigt wurde, zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat, so unterliegt die unerlaubte Handlung dem Recht dieses Staates. (3) Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen als dem in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. Eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat könnte sich insbesondere aus einem bereits bestehenden Rechtsverhältnis zwischen den Parteien – wie einem Vertrag – ergeben, das mit der betreffenden unerlaubten Handlung in enger Verbindung steht.“ |
7. |
Nach Art. 15 Buchst. c der Rom-II-Verordnung ist das nach dieser Verordnung auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht insbesondere maßgebend für „das Vorliegen, die Art und die Bemessung des Schadens oder der geforderten Wiedergutmachung“ und nach Art. 15 Buchst. f dieser Verordnung für „die Personen, die Anspruch auf Ersatz eines persönlich erlittenen Schadens haben“. |
2. Die Brüssel-I-Verordnung
8. |
Art. 5 Nr. 3 der Brüssel-I-Verordnung, der zu Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“) des Kapitels II gehört, sieht vor: „Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden: …
|
B – Italienisches Recht
9. |
Wie das vorlegende Gericht ausführt, wurden die Art. 2043 und 2059 des italienischen Codice civile (Zivilgesetzbuch) von der Corte suprema di cassazione dahin ausgelegt, dass die Familienangehörigen des Verstorbenen einen eigenen Anspruch auf Ersatz ihrer Vermögens- und Nichtvermögensschäden haben. Als Nichtvermögensschäden können folgende Schäden anerkannt werden: ein Gesundheitsschaden (ein ärztlich festgestellter Schaden), ein immaterieller Schaden (ein seelischer Schmerz) und ein Schaden an den zwischenmenschlichen Beziehungen (eine einschneidende Änderung des täglichen Lebens). |
10. |
Weiter hat das vorlegende Gericht ausgeführt, dass nach Art. 283 Abs. 1 Buchst. a und c des Codice delle assicurazioni private (Privatversicherungsgesetzbuch) der Fondo di garanzia per le vittime della strada (Garantiefonds für Straßenverkehrsopfer) die durch einen Verkehrsunfall verursachten Schäden über im gesamten Staatsgebiet hierfür benannte Versicherungsunternehmen ersetzt, wenn sich das Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, nicht ermitteln lässt. |
II – Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
11. |
Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist ein Antrag auf Ersatz von Vermögensschäden und Nichtvermögensschäden iure proprio, der von dem in Rumänien wohnhaften Vater einer in Italien wohnhaften rumänischen Staatsangehörigen gestellt wurde, die am 18. Mai 2012 in Italien bei einem durch ein nicht ermitteltes Fahrzeug verursachten Verkehrsunfall ums Leben kam. |
12. |
Beklagte im Verfahren ist die vom Fondo di garanzia per le vittime della strada benannte Versicherungsgesellschaft Allianz SpA. |
13. |
Auch die Mutter und die Großmutter des Opfers, beide rumänische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Italien, sind im Ausgangsverfahren dem Rechtsstreit beigetreten und fordern den Ersatz von erlittenen Vermögensschäden und Nichtvermögensschäden iure proprio. |
14. |
In diesem Kontext stellt sich dem vorlegenden Gericht die Frage nach dem auf den Sachverhalt anzuwendenden Recht und insbesondere nach der Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung. |
15. |
Mit am 10. Juli 2014 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangener Entscheidung hat das Tribunale di Trieste das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
|
16. |
Schriftliche Erklärungen haben die dem Ausgangsverfahren Beigetretenen, die österreichische und die portugiesische Regierung sowie die Europäische Kommission eingereicht. Herr Lazar hat allerdings keine Erklärungen eingereicht. |
III – Rechtliche Würdigung
17. |
Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des entscheidenden Kriteriums der Rom-II-Verordnung, mit dem für die Bestimmung des auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts auf den Ort des Schadenseintritts abgestellt wird. |
18. |
Bevor ich mich der eigentlichen Prüfung der Vorlagefragen zuwende, halte ich einige einleitende Erläuterungen zur Struktur des Mechanismus für notwendig, den die Rom-II-Verordnung vorsieht, um das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht zu bestimmen. |
A – Vorbemerkungen zur Struktur des durch die Rom-II-Verordnung eingeführten Mechanismus
19. |
Schon seit Langem ist aufgrund der Vielfalt der Kollisionsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse eine Vereinheitlichung auf diesem Gebiet erforderlich ( 5 ), um hinsichtlich des anzuwendenden Rechts eine gewisse Vorhersehbarkeit zu gewährleisten und gleichzeitig die sich aus dem „Forum-Shopping“ ergebenden Nachteile zu beheben. |
20. |
Die Rom-II-Verordnung, die einen Kompromiss zwischen der Notwendigkeit, ein gewisses Maß an Rechtssicherheit zu gewährleisten und dabei die berechtigten Erwartungen der Parteien durch Erarbeitung konkreter Anknüpfungskriterien zu schützen, und dem Wunsch darstellt, eine gewisse Flexibilität zu behalten, wenn die Anwendung dieser Kriterien zu unangemessenen Ergebnissen führt, knüpft an die Lösungen an, die zuvor im internationalen Privatrecht galten. |
21. |
Der Mechanismus zur Bestimmung des auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts lässt sich schematisch wie folgt beschreiben. |
22. |
Die Rom-II-Verordnung enthält eine Reihe von festen Anknüpfungskriterien. So sieht die Verordnung, wenn die Parteien kein Recht gewählt haben, dem das außervertragliche Schuldverhältnis unterliegen soll (vgl. Art. 14), zum einen eine allgemeine Kollisionsnorm (Art. 4) und zum anderen fünf besondere Kollisionsnormen (Art. 5 bis 9 ( 6 ) der Verordnung) vor. |
23. |
Was die allgemeine Kollisionsnorm angeht, die im vorliegenden Fall allein einschlägig ist, ergibt sich aus dem am 22. Juli 2003 vorgelegten Vorschlag für eine Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ( 7 ), dass das Hauptziel der Rom-II-Verordnung war, im Sinne der Rechtssicherheit eine größere Berechenbarkeit des anwendbaren Rechts herbeizuführen. |
24. |
Im Gegensatz zu der Regelung in dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ( 8 ), wonach grundsätzlich das Recht des Landes anzuwenden ist, das zu dem fraglichen Sachverhalt die engste Verbindung aufweist, stellt die Verordnung in Art. 4 Abs. 1 eindeutig auf den Ort ab, an dem der Schaden eingetreten ist (locus damni). |
25. |
Anders als die nach dem Brüsseler Übereinkommen und der Brüssel-I-Verordnung auf dem Gebiet der gerichtlichen Zuständigkeit vorgesehenen Anknüpfungspunkte – diese Verordnung lässt dem Opfer einer Schädigung die Wahl zwischen dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, und dem Gericht des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist – sieht die Rom-II-Verordnung ein einheitliches Anknüpfungskriterium vor. |
26. |
In diesem Zusammenhang ergibt sich aus den Vorarbeiten zur Rom-II-Verordnung, dass die vom Europäischen Parlament unterbreiteten Änderungsvorschläge, die eine größere Flexibilität vorsahen ( 9 ), vom Rat der Europäischen Union und der Kommission zurückgewiesen wurden, weil sie der Auffassung waren, dass Art. 4 „dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit [entspricht], im jeweiligen Einzelfall Gerechtigkeit walten zu lassen“. |
27. |
Durch die Wahl des locus damni als Anknüpfungskriterium folgt die Rom-II-Verordnung somit einer klassischen Kollisionsnorm des internationalen Privatrechts, die unbestreitbar mehrere Vorteile hat. |
28. |
Erstens steht diese Anknüpfungsregel im Einklang mit den im 16. Erwägungsgrund der Rom-II-Verordnung genannten Zielen ( 10 ), die einen angemessenen Ausgleich der Interessen der Parteien herbeiführen soll. Das Recht des Schadenseintritts ist nämlich ein neutrales Recht, das weder den Schadensverursacher noch das Opfer begünstigt. |
29. |
Einige Autoren ( 11 ) weisen zwar zu Recht darauf hin, dass die Bestimmung des anwendbaren Rechts anhand des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist, unter bestimmten Umständen völlig zufällig und unvorhersehbar sein kann – was letztlich das mit der Verordnung angestrebte Ziel in Frage stellt, eine größere Berechenbarkeit des anwendbaren Rechts herbeizuführen –, doch ist dieser Nachteil keineswegs unumgänglich. Anstatt das Recht des Ortes anzuwenden, an dem der Schaden eingetreten ist, kann nämlich immer das Recht des Wohnorts gewählt werden, wenn das Opfer und die Person, deren Haftung geltend gemacht wird, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat haben (Art. 4 Abs. 2 der Rom-II-Verordnung), oder das Recht eines anderen Staates, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass die unerlaubte Handlung eine engere Verbindung mit dem genannten Staat aufweist (sogenannte Ausnahmeklausel des Art. 4 Abs. 3 dieser Verordnung). Ich werde darauf später zurückkommen. |
30. |
Zweitens steht die Wahl des locus damni im Einklang mit einem modernen Ansatz des Haftungsrechts, der ein „objektives“ Schadensersatzkonzept befürwortet, das im Wesentlichen eine kompensatorische Funktion hat. Nach diesem Ansatz dient das Haftungsrecht eher zum Ersatz von Schäden als zur Sanktionierung von als Fehlverhalten beurteilten Verhaltensweisen. Der Schwerpunkt liegt deshalb eher auf dem Ort des Schadenseintritts als auf dem Ort des schadensbegründenden Ereignisses. Es wurde außerdem darauf hingewiesen, dass durch die in Art. 4 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung genannte allgemeine Regel, die die Anwendung der lex loci delicti commissi ausschließt, vor allem die stark umstrittene Frage nach dem Recht gelöst werden kann, das bei komplexen Sachverhalten anzuwenden ist, bei denen der Ort des schadensbegründenden Ereignisses und der Schadensort räumlich auseinanderfallen. |
31. |
Was ist jedoch unter dem Ort des Schadenseintritts zu verstehen? Das ist genau die Frage, die mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen gestellt wird. |
B – Zu den Vorlagefragen
32. |
Die Bestimmung des anzuwendenden Rechts kann, wie das vorlegende Gericht ausführt, wichtige Folgen haben. Es besteht nämlich ein klares Interesse daran, dass eine Schadensersatzforderung unter das nationale und nicht unter ein sonstiges Recht fällt. Genauer gesagt, hängt es maßgeblich von der Wahl des anwendbaren materiellen Rechts ab, ob ein Anspruch auf Ersatz der Schäden, die von den Familienangehörigen der Person geltend gemacht werden, die bei dem im Ausgangsverfahren fraglichen Unfall ums Leben gekommen ist, besteht, wie diese Schäden einzustufen und ob sie ersatzfähig sind. |
33. |
Zwar wird offenbar in sämtlichen nationalen Rechtsordnungen anerkannt, dass Familienangehörige des Verstorbenen Schadensersatzansprüche haben, doch weisen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Einstufung, der Art und des Umfangs des Schadens auf, dessen Ersatz Angehörige einer bei einem Unfall ums Leben gekommenen Person beanspruchen können. |
34. |
Die nationalen Regelungen für die außervertragliche Haftung, die je nach Fall einen Ersatz der erlittenen Drittschäden ermöglichen oder eine unmittelbare Beeinträchtigung eines rechtlich geschützten Interesses voraussetzen, weisen ganz offensichtlich strukturelle Unterschiede auf. Außerdem gelten den Familienangehörigen des Verstorbenen zuerkannte Schadensersatzansprüche sowohl vermögensrechtlicher als auch nichtvermögensrechtlicher Art in den einzelnen nationalen Rechtsordnungen manchmal als eigenständige Ansprüche (iure proprio) und manchmal als Nebenansprüche der Ansprüche des Verstorbenen. |
35. |
Wie Generalanwalt Darmon bereits in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Dumez France und Tracoba ( 12 ) ausgeführt hat, ist die Natur des mittelbaren Schadens ohne jeden Zweifel eine der schwierigsten und strittigsten Fragen des Haftungsrechts. Einige sehen den mittelbaren Schaden nämlich als die Projektion eines von einem ursprünglich Geschädigten erlittenen Schadens auf einen mittelbar Geschädigten an, andere hingegen als einen selbständigen Schaden ( 13 ). Außerdem soll sich diese Frage nicht in den Mitgliedstaaten stellen, in denen ein Drittschadensersatzanspruch nicht anerkannt ist und es den Begriff des mittelbaren Schadens daher nicht gibt ( 14 ). |
36. |
In Bezug auf Straßenverkehrsunfälle möchte ich ferner darauf hinweisen, dass zahlreiche Mitgliedstaaten ( 15 ) trotz des Inkrafttretens der Rom-II-Verordnung im Einklang mit deren Art. 28 Abs. 1 ( 16 ) weiterhin das Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht von Den Haag vom 4. Mai 1971 ( 17 ) anwenden. Nach diesem Übereinkommen gilt für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts die lex loci delicti commissi, ohne dass die betroffenen Parteien die Möglichkeit hätten, ein anderes Recht zu wählen, das andere Anknüpfungskriterien vorsieht als die des Art. 4 der Rom-II-Verordnung ( 18 ). Daran zeigt sich, dass die Problematik im Zusammenhang mit der Bestimmung des Rechts, das bei Klagen auf Ersatz von durch einen Verkehrsunfall verursachten Schäden anzuwenden ist, sehr komplex sein kann ( 19 ). |
37. |
Hinsichtlich des Ausgangsverfahrens ergibt sich aus den Angaben des vorlegenden Gerichts, dass das einschlägige italienische Recht, d. h. die Art. 2043 und 2059 des italienischen Zivilgesetzbuchs in ihrer Auslegung durch die Corte suprema di cassazione, eine besonders weitgehende Entschädigung für Schäden vorsieht, die den Familienangehörigen einer bei einem Unfall ums Leben gekommenen Person entstanden sind, und insbesondere für Verkehrsunfallschäden. Nach dem italienischen Recht gilt nämlich der aus dem Tod eines Familienangehörigen resultierende Schaden als ein unmittelbarer Schaden (iure proprio) des Familienangehörigen. Daraus folgt offenbar, dass das Schuldverhältnis zwischen dem Familienangehörigen des Verstorbenen und der Person, die für den Schaden haftbar gemacht wird (oder, falls diese Person nicht ermittelt werden konnte, der Einrichtung, die für den Ersatz dieses Schadens haftet), unabhängig von dem Schuldverhältnis zwischen dem Verstorbenen und der genannten Einrichtung besteht. |
38. |
Im vorliegenden Fall ist jedoch festzustellen, dass das Kriterium des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist, welches gemäß Art. 4 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung die allgemeine Regel für die Bestimmung des auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts darstellt, trotz seiner scheinbaren Einfachheit Auslegungsschwierigkeiten hervorruft. |
39. |
Im Ausgangsverfahren stehen sich im Wesentlichen zwei Auffassungen gegenüber. |
40. |
Nach der ersten, die von der österreichischen Regierung vertreten wird, handelt es sich bei Vermögens‑ und Nichtvermögensschäden von Familienangehörigen eines in einem anderen Mitgliedstaat Verstorbenen zwangsläufig um indirekte Folgen des schädigenden Ereignisses im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung. Folglich soll eine Forderung auf Ersatz von Vermögensschäden, die Familienangehörige einer infolge eines Verkehrsunfalls im Staat des angerufenen Gerichts ums Leben gekommenen Person geltend machen und die auf einem Schuldverhältnis beruht, das von dem Schuldverhältnis zwischen dem Unfallgegner und der bei dem Unfall verstorbenen Person gesondert ist, dem Recht des Ortes unterliegen, an dem sich der von den Familienangehörigen erlittene Schaden ereignet hat, d. h. am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts, sofern nicht gemäß Art. 4 Abs. 3 der Rom-II-Verordnung der Nachweis erbracht wird, das sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass es eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat gibt. |
41. |
Nach der zweiten Auffassung, die ganz besonders von den dem Ausgangsverfahren Beigetretenen und der Kommission vertreten wird, sind die Schäden, die Familienangehörige eines bei einem Verkehrsunfall im Staat des angerufenen Gerichts Verstorbenen in ihrem Wohnsitzstaat erleiden, als indirekte Folgen des Schadens anzusehen, der dem unmittelbaren Opfer des Unfalls entstanden ist. Der Begriff des „Staates …, in dem der Schaden eintritt“ ist demnach dahin auszulegen, dass er sich auf den Ort bezieht, an dem der Schaden verursacht wurde, d. h. hier auf den Ort des Verkehrsunfalls. |
42. |
Wie die Kommission vorgeschlagen hat, sollten die vom vorlegenden Gericht aufgeworfenen Fragen zweckmäßigerweise in einer anderen Reihenfolge geprüft werden. |
43. |
Art. 4 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung sieht nämlich in seinem zweiten Teil vor, dass der Ort, an dem indirekte Schadensfolgen eingetreten sind, für die Bestimmung des auf ein außervertragliches Schuldverhältnis anzuwendenden Rechts unerheblich ist. Deshalb ist zunächst auf die Frage zu antworten, ob Art. 4 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung dahin auszulegen ist, dass der Schaden, den Angehörige einer bei einem Verkehrsunfall im Staat des angerufenen Gerichts ums Leben gekommenen Person in ihrem Wohnsitzstaat erlitten haben, als „Schaden“ im Sinne des ersten Teils dieser Vorschrift oder als „indirekte Folgen“ des schädigenden Ereignisses im Sinne des zweiten Teils dieser Vorschrift aufzufassen ist. |
44. |
Anhand der Antwort auf diese erste Frage ist anschließend der Begriff des „Staates …, in dem der Schaden eintritt“ im Hinblick auf eine Forderung auf Ersatz von Vermögens‑ und Nichtvermögensschäden zu definieren, die Angehörigen einer durch einen Unfall ums Leben gekommenen Person entstanden sind. |
1. Erster Aspekt (zweite Frage): Einstufung der Vermögens‑ und Nichtvermögensschäden, die Angehörigen einer bei einem Verkehrsunfall im Staat des angerufenen Gerichts ums Leben gekommenen Person in ihrem Wohnsitzstaat entstanden sind
45. |
Nach Art. 4 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt. Aus den in dieser Vorschrift ausdrücklich enthaltenen Erläuterungen ergibt sich, dass der Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, erstens von dem Ort des geltend gemachten schadensbegründenden Ereignisses und zweitens von dem Ort, an dem die indirekten Folgen des schädigenden Ereignisses eingetreten sind, zu unterscheiden ist. |
46. |
Meines Erachtens ergibt sich aus den Vorarbeiten und insbesondere aus dem Bericht zum Vorschlag für die Rom-II-Verordnung eindeutig, dass diese Vorschrift als Grundregel das Recht des Ortes vorsieht, an dem der Schaden selbst eingetreten ist oder einzutreten droht ( 20 ). |
47. |
In diesem Bericht heißt es außerdem, dass z. B. bei einem Verkehrsunfall „der Ort des direkten Schadens der Unfallort [ist,] unabhängig von etwaigen finanziellen oder immateriellen Schäden, die in einem anderen Land eintreten können“ ( 21 ). |
48. |
Ferner wird in diesem Bericht darauf hingewiesen, dass die Kommission ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung von Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens ( 22 ) verwiesen habe, der ebenso wie Art. 5 Nr. 3 der Brüssel-I-Verordnung zwischen direkten Schäden und indirekten Schäden unterscheidet. |
49. |
Diese ausdrückliche Bezugnahme auf die Brüssel-I-Verordnung findet sich auch in den Erwägungsgründen der Rom-II-Verordnung. Dort heißt es im siebten Erwägungsgrund, dass der materielle Anwendungsbereich und die Bestimmungen dieser beiden Verordnungen in Einklang stehen sollten. |
50. |
Ich muss allerdings daran erinnern, dass, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat ( 23 ), die besondere Zuständigkeitsregel des Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens davon ausgeht, dass eine besonders enge Beziehung zwischen der Streitigkeit und anderen Gerichten als denen des Ortes des Beklagtenwohnsitzes besteht, und letztlich eine geordnete Rechtspflege sowie eine sachgerechte Gestaltung des Prozesses bezweckt. In diesem Sinne wurde hervorgehoben, dass für die Zentralisierung der vor einem einzigen Gericht aufgeworfenen Fragen unter dem Gesichtspunkt der Beweiserhebung oder der Prozessgestaltung ein objektives Bedürfnis besteht ( 24 ). |
51. |
Dieser Gedanke, der für die Bestimmung des zuständigen Gerichts zweifellos Bedeutung hat, gilt nicht notwendigerweise genauso für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts. Der Gerichtshof hat deshalb stets darauf hingewiesen, dass eine Häufung der Gerichtsstände in Bezug auf ein und dasselbe Rechtsverhältnis verhindert werden muss und dass das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage ist, den Rechtsstreit zu entscheiden ( 25 ). |
52. |
Ich bin jedoch der Ansicht, dass die in der Rom-II-Verordnung enthaltenen Begriffe nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der im Rahmen des Brüsseler Übereinkommens und der Brüssel-I-Verordnung vorgenommenen Auslegungen zu verstehen sind, auch wenn die mit diesen Rechtsakten angestrebten Ziele nicht ganz übereinstimmen. Die Auslegung dieser Begriffe muss nämlich eine gewisse Parallelität aufweisen, da mit all diesen Rechtsinstrumenten eine größere Berechenbarkeit des anwendbaren Rechts herbeigeführt werden soll. |
53. |
Was können wir der Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens und der Brüssel-I-Verordnung entnehmen? |
54. |
Es ist auf mehrere Rechtssachen hinzuweisen. |
55. |
In der Rechtssache, in der das Urteil Dumez France und Tracoba ( 26 ) erging, hatte sich der Gerichtshof zu dem Begriff des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist, zu äußern, und zwar im Zusammenhang mit einer Klage, die zwei französische Unternehmen in Frankreich gegen in Deutschland ansässige Banken auf Ersatz eines finanziellen Schadens erhoben hatten, der ihnen durch den Konkurs einiger ihrer Tochtergesellschaften in Deutschland entstanden war. Dessen Ursache soll darin gelegen haben, dass die Banken Kredite gekündigt hatten, die sie diesen Tochtergesellschaften zur Umsetzung eines Programms zur Errichtung von Gebäuden gewährt hatten. |
56. |
Der Gerichtshof hat zu der Frage nach der Art des Schadens ausgeführt, dass der von den Muttergesellschaften geltend gemachte Schaden lediglich die mittelbare Folge der finanziellen Verluste ist, die zunächst ihre Tochtergesellschaften infolge der Kündigung der Kredite und der anschließenden Einstellung der Arbeiten erlitten haben. Er hat insoweit festgestellt, dass „in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens der geltend gemachte Schaden nur die mittelbare Folge des ursprünglich von anderen Rechtssubjekten unmittelbar erlittenen Schadens [ist], dessen Erfolg sich an einem anderen als dem Ort verwirklicht hat, an dem anschließend der mittelbar Betroffene einen Schaden erlitten hat“ ( 27 ). |
57. |
Bei der anschließenden Prüfung, ob sich der Begriff „Ort, an dem der Schaden eingetreten ist“ im Sinne des Urteils Bier („Mines de potasse d’Alsace“) (21/76, EU:C:1976:166) auf den Ort bezieht, an dem die mittelbar Geschädigten die schädigenden Folgen für ihr eigenes Vermögen erleiden, hat der Gerichtshof entschieden, dass dieser Begriff nach dem genannten Urteil zwar als der Ort gemeint sein kann, an dem der Schaden eingetreten ist, dass der letztgenannte Begriff jedoch nur so verstanden werden kann, dass er den Ort bezeichnet, an dem das haftungsauslösende Ereignis den unmittelbar Betroffenen direkt geschädigt hat ( 28 ). In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof erläutert, dass der Ort, an dem der ursprüngliche Schaden eingetreten ist, im Allgemeinen einen engen Bezug zu den anderen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Haftung aufweist, während dies beim Wohnsitz des mittelbar Geschädigten meist nicht der Fall ist ( 29 ). |
58. |
Dieser Ansatz wurde in der Folge durch das Urteil Marinari ( 30 ) bestätigt. Auf jenen Rechtsstreit hat sich die Kommission in ihrem Verordnungsvorschlag vom 22. Juli 2003 ( 31 ) ausdrücklich bezogen. Dabei ging es um die Frage, ob unter dem Begriff „Ort, an dem der Schaden entstanden ist“ nur der Ort zu verstehen ist, an dem ein Personen oder Sachen zugefügter physischer Schaden eingetreten ist, oder auch der – gegebenenfalls in anderen Ländern belegene – Ort, an dem sämtliche Vermögensschäden eingetreten sind. |
59. |
Der Gerichtshof hat auch in jener Rechtssache festgestellt, dass die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ im Sinne von Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens zwar sowohl den Ort, an dem der Schaden entstanden ist, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens bezeichnen kann, dass sie jedoch nicht so weit ausgelegt werden kann, dass sie jeden Ort erfasst, an dem die schädlichen Folgen eines Umstands spürbar werden können, der bereits einen Schaden verursacht hat, der tatsächlich an einem anderen Ort entstanden ist. Dieser Begriff kann folglich nicht so ausgelegt werden, dass er den Ort einschlösse, an dem der Geschädigte einen Vermögensschaden in der Folge eines in einem anderen Vertragsstaat entstandenen und dort von ihm erlittenen Erstschadens erlitten zu haben behauptet ( 32 ). |
60. |
In der Rechtssache, in der das Urteil Shevill u. a. (C‑68/93, EU:C:1995:61) erging, hatte der Gerichtshof den Begriff „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ auszulegen, um bestimmen zu können, welche Gerichte für die Entscheidung über eine Klage auf Ersatz der Schäden zuständig sind, die durch die Verbreitung eines ehrverletzenden Presseartikels in mehreren Vertragsstaaten entstanden sind. Er hat festgestellt, dass seine Ausführungen zu Vermögensschäden in den Urteilen Bier („Mines de potasse d’Alsace“) (21/76, EU:C:1976:166) sowie Dumez France und Tracoba (C‑220/88, EU:C:1990:8) auch für Nichtvermögensschäden gelten. |
61. |
Interessanterweise hat der Gerichtshof zu einem Schaden, der sich an den Orten verwirklicht, an denen die Veröffentlichung verbreitet wird, festgestellt, dass Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens so auszulegen ist, dass der Betroffene eine Schadensersatzklage gegen den Herausgeber sowohl bei den Gerichten des Vertragsstaats, in dem der Herausgeber der ehrverletzenden Veröffentlichung niedergelassen ist, als auch bei den Gerichten jedes Vertragsstaats erheben kann, in dem die Veröffentlichung verbreitet worden ist und in dem das Ansehen des Betroffenen nach dessen Behauptung beeinträchtigt worden ist; dabei sind die erstgenannten Gerichte für die Entscheidung über den Ersatz sämtlicher durch die Ehrverletzung entstandener Schäden und die letztgenannten Gerichte nur für die Entscheidung über den Ersatz der Schäden zuständig, die in dem Staat des angerufenen Gerichts verursacht worden sind. In einem solchen Fall kann nämlich davon ausgegangen werden, dass es nicht einen, sondern mehrere ursprüngliche Schäden gibt. |
62. |
In der Rechtssache, in der das Urteil Kronhofer (C‑168/02, EU:C:2004:364) erging, hatte der Gerichtshof zu entscheiden, ob sich der Begriff „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ auf den Ort des Wohnsitzes des Geschädigten beziehen kann, wo sich „der Mittelpunkt seines Vermögens“ befindet, mit der Folge, dass der Geschädigte vor dem entsprechenden Gericht auf Ersatz seines Schadens klagen könnte. Diese Frage stellte sich im konkreten Rahmen einer Klage auf Ersatz des finanziellen Schadens, den ein Privatmann nach der Durchführung von Börsengeschäften erlitten hatte, die sich auf Teile seines Vermögens bezogen, das er vorher in einem anderen Vertragsstaat als dem seines Wohnsitzes angelegt hatte. |
63. |
Der Gerichtshof hat entschieden, dass diese Frage zu verneinen ist. |
64. |
Er hat nämlich unter Hinweis auf das Urteil Marinari (C‑364/13, EU:C:1995:289) festgestellt, dass die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ nicht so weit ausgelegt werden kann, dass sie jeden Ort erfasst, an dem die nachteiligen Folgen eines Umstands spürbar werden können, der an einem anderen Ort eingetreten ist ( 33 ). Dabei hat sich der Gerichtshof darauf berufen, dass eine solche Auslegung die gerichtliche Zuständigkeit von ungewissen Umständen wie dem Ort des Mittelpunkts des Vermögens des Geschädigten abhängig machen würde und folglich einem der Ziele des Übereinkommens zuwiderliefe, nämlich den Rechtsschutz der in der Union ansässigen Personen zu stärken ( 34 ). |
65. |
Schließlich hat sich der Gerichtshof in jüngerer Zeit in der Rechtssache, in der das Urteil Zuid-Chemie (C‑189/08, EU:C:2009:475) erging – im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit zwischen einem Unternehmen, das Kunstdünger herstellte, und einem Unternehmen, das die für die Herstellung des Kunstdüngers erforderlichen Rohstoffe lieferte, wegen der Lieferung eines verunreinigten Erzeugnisses –, zur Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Brüssel-I-Verordnung geäußert und festgestellt, dass der „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ der Ort ist, an dem der ursprüngliche Schaden beim gewöhnlichen Gebrauch des Erzeugnisses für seinen bestimmungsgemäßen Zweck eingetreten ist. |
66. |
Die vom Gerichtshof im Rahmen der Auslegung von Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens und der Brüssel-I-Verordnung erarbeitete Rechtsprechung ist daher meines Erachtens absolut einschlägig, zumal, wie die Kommission und die portugiesische Regierung zu Recht ausgeführt haben, der (in Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens und der Brüssel-I-Verordnung angeführte) „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ – was nicht nur den Ort des ursächlichen Geschehens, sondern auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs umfasst – ein weiterer Begriff ist als der (in Art. 4 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung vorgesehene) Begriff des „Staates …, in dem der Schaden eintritt“. |
67. |
Nach dieser Rechtsprechung sind Schäden, die Angehörige einer Person, die bei einem Verkehrsunfall im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts ums Leben gekommen ist, in ihrem Wohnsitzstaat erlitten haben, als „indirekte Folgen“ des vom unmittelbaren Unfallopfer ursprünglich erlittenen Schadens anzusehen. |
68. |
Außerdem entspricht, wie bereits ausgeführt, die Unterscheidung zwischen dem „schadensbegründenden Ereignis“ und dem Schaden selbst eher dem Wunsch, einem objektiven Haftungsansatz den Vorzug zu geben, als dem Wunsch, die Art der von dieser Vorschrift erfassten Schäden zu erweitern. |
69. |
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach dem 17. Erwägungsgrund der Rom-II-Verordnung „bei Personen‑ oder Sachschäden als Staat, in dem der Schaden eintritt, der Staat gelten [sollte], in dem der Personen‑ oder Sachschaden tatsächlich eingetreten ist“. |
70. |
Für die Bestimmung des bei einer Schadensersatzklage anzuwendenden Rechts dürfte daher allein der Ort maßgeblich sein, an dem der Schaden selbst eintritt, und zwar unbeschadet der Einstufungen, die die nationalen Rechtsordnungen nach Art und Ersatzfähigkeit der Schäden vornehmen. |
71. |
Im Ergebnis tendiere ich daher eindeutig zu dem Ansatz, den die Kommission hierzu vorgeschlagen hat, und zwar aus mehreren Gründen. |
72. |
Erstens sollten wir, um den vereinheitlichenden Charakter der Rom-II-Verordnung nicht zu ignorieren, den Begriff „Staat …, in dem der Schaden eintritt“ autonom und objektiv auslegen. |
73. |
Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sind, wie erwähnt, im Hinblick auf Art und Umfang der Schäden, die von den Familienangehörigen einer Person geltend gemacht werden können, sehr unterschiedlich. Sollte der Gerichtshof feststellen, dass der Schaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung neben dem direkten Schaden der verstorbenen Person in Wirklichkeit sämtliche Schäden umfasst, die den Schadensersatzberechtigten dieser Person iure proprio entstanden sind, wäre zu befürchten, dass sich das gerichtlich festzustellende Ereignis in mehrere Beziehungen aufteilt, die je nach dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der betreffenden Person unterschiedlichem Recht unterliegen. Es ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber durch die Begrenzung der Anknüpfungskriterien, die bei der allgemeinen Kollisionsnorm des Art. 4 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung (siehe oben, Nrn. 25 und 26 dieser Schlussanträge) berücksichtigt werden, auch die Zahl der auf den jeweiligen Sachverhalt anzuwendenden Rechtsordnungen begrenzen wollte. |
74. |
In diesem Zusammenhang hat die Auslegung, wonach die allgemeine Regel, dass der in Art. 4 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung enthaltene Begriff „Staat …, in dem der Schaden eintritt“ als der Ort des direkten Schadens – hier des tödlichen Unfalls – aufzufassen ist, den Vorteil der Einfachheit und der Objektivität, wenn sämtliche geltend gemachten Schäden in Wirklichkeit dieselbe Ursache haben. Die Anwendung des Rechts des Ortes, an dem sich der Unfall ereignet hat, verhindert insbesondere, wie das vorlegende Gericht selbst ausführt, dass das vom Gericht zu beurteilende Ereignis in verschiedene Teile aufgespalten wird, die in Abhängigkeit vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des jeweiligen Opfers unterschiedlichem Recht unterliegen. |
75. |
Zweitens steht diese Auffassung meiner Ansicht nach in voller Übereinstimmung mit der durch die Rom-II-Verordnung angestrebten größeren Berechenbarkeit des anwendbaren Rechts. In den meisten Fällen kann der Verantwortliche nämlich voraussehen, welche Konsequenzen sein Verhalten oder das Verhalten von Personen, für die er die Verantwortung trägt, in anderen Ländern hat. Ebenso kennt das Opfer im Prinzip den rechtlichen Kontext, dem es sich oder seine Güter ausgesetzt hat. Anders gesagt, sowohl der Verantwortliche als auch das Opfer waren informiert und haben die Maßnahmen ergriffen, die insbesondere in Bezug auf Versicherungen im Zusammenhang mit dem Recht geboten sind, das in dem Staat oder in den Staaten gilt, in denen ein Schaden entstehen könnte ( 35 ). |
76. |
Drittens ist die in der Rom-II-Verordnung enthaltene allgemeine Regel zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts im Gegensatz zu anderen Regeln ( 36 ) neutral. Bei einem Vermögensschaden der Rechtsnachfolger einer bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommenen Person z. B. kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Neutralität des Rechts in Frage gestellt würde, wenn dieser Schaden stets am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Opfers angesiedelt wird. |
77. |
Viertens steht diese Auslegung auch mit dem anderen Gedanken im Einklang, der den Anknüpfungspunkten im internationalen Privatrecht zugrunde liegt, nämlich dem Gedanken der Nähe. Danach ist auf einen Sachverhalt nach Möglichkeit das Recht anzuwenden, das zu dem fraglichen Sachverhalt die engste Verbindung aufweist. Während nämlich der Unfallort zweifellos einen Bezug zu den anderen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Haftung aufweist, gilt dies nicht notwendigerweise für den Wohnsitz des mittelbar Geschädigten ( 37 ). |
78. |
Im Ausgangsverfahren war z. B. die Klage gegen die Versicherungsgesellschaft Allianz als der vom Fondo di garanzia per le vittime della strada benannten Gesellschaft nach italienischem Recht möglich, weil das Fahrzeug, das den tödlichen Unfall verursacht hatte, nicht ermittelt wurde ( 38 ). |
79. |
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Rom-II-Verordnung Korrekturmechanismen vorsieht, die es ermöglichen, der offenkundigen Starrheit der Regel des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist, auf unterschiedliche Art und Weise auszuweichen. |
80. |
Zunächst ist die lex locus damni nicht anzuwenden, wenn der gewöhnliche Wohnsitz des Verantwortlichen und der des Geschädigten in demselben Staat liegen. In diesem Fall ist das Recht dieses Staates anzuwenden. Diese Abweichung, durch die dem Recht des Staates, der einen engeren Bezug zu dem fraglichen Sachverhalt aufweist, Vorrang eingeräumt werden soll, schließt rein zufällige Anknüpfungssachverhalte aus und ist z. B. bei Verkehrsunfällen sehr zweckmäßig. Ein solcher Fall wäre beispielsweise gegeben, wenn in Dänemark zwei in Deutschland zugelassene Kraftfahrzeuge, deren Fahrer beide in Deutschland wohnen, im Rahmen eines täglichen Pendelverkehrs zum Transport von Waren zusammenstoßen. In diesem Fall kann die Anwendung der lex locus damni zugunsten des deutschen Rechts ausgeschlossen werden. |
81. |
Sodann kann die in Art. 4 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung vorgesehene Regel, wenn sie zu sinnwidrigen Ergebnissen führt, gemäß Art. 4 Abs. 3 dieser Verordnung zugunsten des Rechts des Staates ausgeschlossen werden, der zu dem fraglichen Sachverhalt offensichtlich die engste Verbindung aufweist. Liegen z. B. der gewöhnliche Aufenthaltsort des Verantwortlichen und der des Geschädigten nicht im selben Staat, kann gemäß dieser Ausweichklausel das Recht des Staates angewandt werden, das die engste Verbindung zum Sachverhalt aufweist ( 39 ). Deshalb käme eine solche Klausel voll zum Tragen, wenn – im Gegensatz zur im Ausgangsverfahren vorliegenden Situation – festgestellt würde, dass der Wohnsitz des von dem Unfall unmittelbar Betroffenen, der des vermutlich Verantwortlichen oder jeder andere mit diesem Unfall zusammenhängende Umstand nichts mit dem Staat zu tun hat, in dem sich der fragliche Unfall ereignet hat, und einen viel engeren Bezug zu einem anderen Staat hat. |
82. |
Schließlich kann die lex loci damni zwar unter bestimmten Umständen von Nachteil sein, wenn sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der mehr oder weniger direkt Geschädigten in einem anderen Staat befindet als dem, in dem sich der Unfall ereignet hat, doch soll das befasste Gericht gemäß dem 33. Erwägungsgrund der Rom-II-Verordnung bei der Schadensberechnung für Personenschäden „alle relevanten tatsächlichen Umstände des jeweiligen Opfers berücksichtigen, insbesondere einschließlich tatsächlicher Verluste und Kosten für Nachsorge und medizinische Versorgung“. Das Gericht muss daher insbesondere bei der Bewertung der Schäden, die Personen entstanden sind, die nicht in dem Staat wohnhaft sind, in dem sich der tödliche Unfall ereignet hat, nach Möglichkeit die Unterschiede im Lebensstandard sowie die Kosten berücksichtigen, die von diesen Geschädigten im Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich aufgewandt wurden oder ihnen entstanden sind. |
2. Zweiter Aspekt: der Begriff des „Staates …, in dem der Schaden eintritt“
83. |
Aus der Antwort auf die zweite Frage ergibt sich, dass der Ort, an dem die Schäden, die den Angehörigen des Unfallopfers entstanden sind, eingetreten sind, für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts unerheblich ist, da es sich dabei um indirekte Folgen des Unfalls handelt. Unter dem Begriff des „Staates …, in dem der Schaden eintritt“ ist nämlich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zum Brüsseler Übereinkommen und zur Brüssel-I-Verordnung der Staat zu verstehen, in dem sich das Geschehen, im vorliegenden Fall der Verkehrsunfall, ereignet hat, das gegenüber dem unmittelbar Betroffenen direkt seine schädlichen Auswirkungen entfaltet hat. |
84. |
Auf jeden Fall bin ich der Ansicht, dass der Begriff des „Staates …, in dem der Schaden eintritt“ unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles als der Ort aufzufassen ist, an dem sich der Verkehrsunfall ereignet hat. Er darf dahin verstanden werden, dass er Orte umfasst, an denen aufgrund desselben Unfalls weitere Schäden entstanden sind, sei es beim Unfallopfer selbst oder bei ihm nahestehenden Dritten. Ob es sich in diesem Zusammenhang um Vermögensschäden oder Nichtvermögensschäden handelt, ist unerheblich. |
IV – Ergebnis
85. |
Nach alledem schlage ich vor, auf die Fragen des Tribunale di Trieste wie folgt zu antworten: Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) ist dahin auszulegen, dass Schäden, die nahe Verwandte einer Person, die im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen ist, in ihrem Wohnsitzstaat erlitten haben, als „indirekte Schadensfolgen“ im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind. Folglich ist der in derselben Vorschrift enthaltene Begriff des „Staates …, in dem der Schaden eintritt“ bei einem Verkehrsunfall dahin auszulegen, dass er sich auf den Ort bezieht, an dem das schadensbegründende Ereignis, d. h. der Verkehrsunfall, gegenüber dem unmittelbar Betroffenen direkt seine schädlichen Auswirkungen entfaltet hat. |
( 1 ) Originalsprache: Französisch.
( 2 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) (ABl. L 199, S. 40, im Folgenden: Rom-II-Verordnung).
( 3 ) Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bislang weder Gelegenheit hatte, sich zur Tragweite dieser Vorschrift zu äußern, noch im weiteren Sinne eine inhaltliche Auslegung der Rom-II-Verordnung vorgenommen hat. Außer beim Urteil Homawoo (C‑412/10, EU:C:2011:747), das sich auf die zeitliche Anwendbarkeit der Verordnung bezog, hat der Gerichtshof bisher nämlich auf diese Verordnung lediglich Bezug genommen (vgl. Urteile Football Dataco u. a., C‑173/11, EU:C:2012:642, und Kainz, C‑45/13, EU:C:2014:7). Allerdings wird im Rahmen mehrerer derzeit beim Gerichtshof anhängiger Rechtssachen um die Auslegung von Art. 4 der Rom-II-Verordnung ersucht (vgl. insbesondere Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Prüller-Frey, C‑240/14, EU:C:2015:325, die verbundenen Rechtssachen C‑359/14 und C‑475/14, ERGO Insurance u. a., sowie die Rechtssache C‑191/15, Verein für Konsumenteninformation).
( 4 ) Verordnung des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1, im Folgenden: Brüssel-I-Verordnung).
( 5 ) Vgl. hierzu die ersten Versuche einer Vereinheitlichung der Kollisionsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse, die 1972 mit dem Vorentwurf für ein Übereinkommen über das auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht unternommenen wurden (Revue critique de droit international privé, 1973, S. 209).
( 6 ) Die in diesen Vorschriften enthaltenen besonderen Kollisionsnormen betreffen die „Produkthaftung“, den „unlauteren Wettbewerb und den freien Wettbewerb einschränkendes Verhalten“, „Umweltschädigung“, „Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums“ und „Arbeitskampfmaßnahmen“.
( 7 ) KOM(2003) 427 endgültig, Nr. 2.1 des Vorschlags.
( 8 ) Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom (ABl. 1980, L 266, S. 1). Vgl. hierzu in Art. 4 dieses Übereinkommens die allgemeine Regel zur Bestimmung des auf einen Vertrag anzuwendenden Rechts bei unterbliebener Rechtswahl durch die Parteien.
( 9 ) Vgl. insbesondere Bericht des Rechtsausschusses des Europäischen Parlaments vom 27. Juni 2005 über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) (KOM[2003] 0427 – C5‑0338/2003 – 2003/0168[COD]), in dem die Aufnahme einer Vorschrift folgenden Wortlauts vorgeschlagen wurde: „Bei Personenschäden durch Verkehrsunfälle sollten … mit Blick auf die Kraftfahrzeughaftpflichtrichtlinie das befasste Gericht sowie die Versicherung des haftpflichtigen Fahrers hinsichtlich der Art der Schadensersatzansprüche und der Berechnung der Höhe dieser Ansprüche jene Vorschriften anwenden, die an dem üblichen Aufenthaltsort jedes einzelnen Opfers gelten – es sei denn, dies wäre für das Opfer unbillig.“
( 10 ) In diesem Erwägungsgrund heißt es, dass „[e]inheitliche Bestimmungen die Vorhersehbarkeit gerichtlicher Entscheidungen verbessern sollten und einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Personen, deren Haftung geltend gemacht wird, und Geschädigten gewährleisten“.
( 11 ) Siehe z. B. Boskovic, O., „Loi applicable aux obligations non contractuelles (matières civile et commerciale)“, Répertoire de droit européen, aktualisiert im September 2010, Nr. 26.
( 12 ) C‑220/88, EU:C:1989:595.
( 13 ) Ebd. (Nr. 32).
( 14 ) Ein Überblick über die nationalen Rechtsvorschriften zum im betreffenden Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt findet sich in den Rn. 34 bis 38 der genannten Schlussanträge.
( 15 ) So das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik.
( 16 ) Diese Bestimmung lautet: „Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der internationalen Übereinkommen, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung angehören und die Kollisionsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse enthalten.“
( 17 ) Zur Anwendung dieses Übereinkommens trotz des Inkrafttretens der Rom-II-Verordnung siehe Urteil Haasová (C‑22/12, EU:C:2013:692, Rn. 36).
( 18 ) In diesem Sinne hat die Erste Kammer der Cour de cassation (Frankreich) unlängst im Rahmen eines Rechtsstreits, der einige Ähnlichkeiten mit dem hier in Rede stehenden Ausgangsverfahren aufweist, entschieden, dass das genannte Übereinkommen gegenüber der Rom-II-Verordnung Vorrang hat (Urteil der Cour de cassation, Erste Zivilkammer, vom 30. April 2014, Nr. 13-11.932, ECLI:FR:CCASS:2014:C100428).
( 19 ) Für einen Überblick über die insoweit aufgeworfenen Fragen siehe u. a. Malatesta, A., „The Law Applicable to Traffic Accidents“, The Unification of Choice of Law Rules on Torts and Other Non-Contractual Obligations in Europe, 2006, S. 85 bis 106; Kadner Graziano, T., „The Rome II Regulation and the Hague Conventions on Traffic Accidents and Product Liability – Interaction, Conflicts and Future Perspectives“, Nederlands Internationaal Privaatrecht, 26. Jahrg. 2008, 4. Aufl., S. 425 bis 429; von Hein, J., „Article 4 and Traffic Accidents“, The Rome II Regulation on the law applicable to non-contractual obligations, 2009, S. 153 bis 173; Nagy, C. I., „The Rome II Regulation and Traffic Accidents: Uniform Conflict Rules with Some Room for Forum Shopping – How So?“, Journal of Private International Law, Bd. 6, 2010, Nr. 1, S. 93 bis 108, und Papettas, J., „Direct Actions Against Insurers of Intra-Community Cross Border Traffic Accidents: Rome II and the Motor Insurance Directives“, Journal of private international law, Bd. 8, 2012, Nr. 2, S. 297 bis 321.
( 20 ) Siehe KOM(2003) 427 endgültig vom 22. Juli 2003, S. 12.
( 21 ) Ebd.
( 22 ) Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, unterzeichnet in Brüssel am 27. September 1968 (ABl. 1972, L 299, S. 32), in der durch die anschließenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen).
( 23 ) Vgl. Urteile Bier (Mines de potasse d’Alsace) (C‑21/76, EU:C:1976:166, Rn. 11), Marinari (C‑364/13, EU:C:1995:289, Rn. 10 ff.) sowie Shevill u. a. (C‑68/93, EU:C:1995:61, Rn. 19 ff.).
( 24 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil Kronhofer (C‑168/02, EU:C:2004:364, Rn. 18).
( 25 ) Vgl. u. a. Urteil DFDS Torline (C‑18/02, EU:C:2004:74, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 26 ) C‑220/88, EU:C:1990:8.
( 27 ) Urteil Dumez France und Tracoba, C‑220/88, EU:C:1990:8, Rn. 13 und 14.
( 28 ) Urteil Dumez France und Tracoba, C‑220/88, EU:C:1990:8, Rn. 20.
( 29 ) Urteil Dumez France und Tracoba, C‑220/88, EU:C:1990:8, Rn. 21.
( 30 ) Urteil Marinari, C‑364/93, EU:C:1995:289.
( 31 ) Siehe S. 12 des Verordnungsvorschlags.
( 32 ) Urteil Marinari (C‑364/93, EU:C:1995:289, Rn. 14 und 15).
( 33 ) Urteil Kronhofer (C‑168/02, EU:C:2004:36, Rn. 19).
( 34 ) Urteil Kronhofer (C‑168/02, EU:C:2004:36, Rn. 20).
( 35 ) Siehe Calliess, G.-P., Rome Regulations: Commentary on the European Rules of the Conflict of Laws, 2. Aufl., Wolters Kluwer, 2015, S. 498.
( 36 ) Siehe insbesondere Art. 6 (betreffend Wettbewerbshandlungen) und Art. 7 (betreffend Umweltschädigungen) der Rom-II-Verordnung.
( 37 ) Vgl. entsprechend Urteil Dumez France und Tracoba, C‑220/88, EU:C:1990:8, Rn. 21.
( 38 ) Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass gemäß Art. 283 Buchst. a und c des italienischen Privatversicherungsgesetzbuchs im Falle fehlender Identifizierung des Fahrzeugs, das den Schaden verursacht hat, der Fondo di garanzia per le vittime della strada die durch einen Verkehrsunfall verursachten Schäden über im gesamten nationalen Hoheitsgebiet hierfür benannte Versicherungsunternehmen ersetzt.
( 39 ) Siehe Nr. 13 des dem Vorschlag für die Rom-II-Verordnung beigefügten Berichts.