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Document 62012CA0095
Case C-95/12: Judgment of the Court (Grand Chamber) of 22 October 2013 — European Commission v Federal Republic of Germany (Failure of a Member State to fulfil obligations — Judgment of the Court establishing a failure to fulfil obligations — National legislation providing for a blocking minority of 20 % in respect of the adoption of certain decisions by the shareholders of Volkswagen AG)
Rechtssache C-95/12: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. Oktober 2013 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird — Nationale Regelung, die für bestimmte Beschlüsse der Aktionäre der Volkswagen AG eine Sperrminorität von 20 % vorsieht)
Rechtssache C-95/12: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. Oktober 2013 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird — Nationale Regelung, die für bestimmte Beschlüsse der Aktionäre der Volkswagen AG eine Sperrminorität von 20 % vorsieht)
OJ C 367, 14.12.2013, p. 7–7
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
14.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 367/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. Oktober 2013 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-95/12) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nationale Regelung, die für bestimmte Beschlüsse der Aktionäre der Volkswagen AG eine Sperrminorität von 20 % vorsieht)
2013/C 367/10
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission, vertreten durch E. Montaguti und G. Braun als Bevollmächtigte
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch T. Henze, J. Schwarze, J. Möller und J. Kemper als Bevollmächtigte
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Unvollständige Durchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2007, Kommission/Deutschland, C-112/05, betreffend den Verstoß gegen Art. 56 Abs. 1 EG — Nationale Regelung, die für bestimmte Beschlüsse der Aktionäre der Volkswagen AG ausnahmsweise eine Mehrheit von mehr als 80 % vorsieht und die es dem Land Niedersachsen mit einer Beteiligung von 20 % an diesen Aktien somit ermöglicht, diese Beschlüsse zu blockieren — Berechnung der Sanktionen: zusammengefasste Zahlung eines Zwangsgelds und eines Pauschalbetrags
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt die Kosten. |