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Document 62012CA0095

Rechtssache C-95/12: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. Oktober 2013 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird — Nationale Regelung, die für bestimmte Beschlüsse der Aktionäre der Volkswagen AG eine Sperrminorität von 20 % vorsieht)

OJ C 367, 14.12.2013, p. 7–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 367/7


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. Oktober 2013 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-95/12) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nationale Regelung, die für bestimmte Beschlüsse der Aktionäre der Volkswagen AG eine Sperrminorität von 20 % vorsieht)

2013/C 367/10

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission, vertreten durch E. Montaguti und G. Braun als Bevollmächtigte

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch T. Henze, J. Schwarze, J. Möller und J. Kemper als Bevollmächtigte

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Unvollständige Durchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2007, Kommission/Deutschland, C-112/05, betreffend den Verstoß gegen Art. 56 Abs. 1 EG — Nationale Regelung, die für bestimmte Beschlüsse der Aktionäre der Volkswagen AG ausnahmsweise eine Mehrheit von mehr als 80 % vorsieht und die es dem Land Niedersachsen mit einer Beteiligung von 20 % an diesen Aktien somit ermöglicht, diese Beschlüsse zu blockieren — Berechnung der Sanktionen: zusammengefasste Zahlung eines Zwangsgelds und eines Pauschalbetrags

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 118 vom 21.4.2012.


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