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Document 62011CJ0397

Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 30. Mai 2013.
Erika Jőrös gegen Aegon Magyarország Hitel Zrt.
Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Bíróság.
Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel durch das nationale Gericht von Amts wegen – Aus der Feststellung der Missbräuchlichkeit der Klausel vom nationalen Gericht zu ziehende Konsequenzen.
Rechtssache C‑397/11.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2013:340

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

30. Mai 2013 ( *1 )

„Richtlinie 93/13/EWG — Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen — Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel durch das nationale Gericht von Amts wegen — Aus der Feststellung der Missbräuchlichkeit der Klausel vom nationalen Gericht zu ziehende Konsequenzen“

In der Rechtssache C-397/11

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Fővárosi Bíróság (Ungarn) mit Entscheidung vom 12. Juli 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Juli 2011, in dem Verfahren

Erika Jőrös

gegen

Aegon Magyarország Hitel Zrt

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter M. Ilešič, E. Levits und M. Safjan sowie der Richterin M. Berger (Berichterstatterin),

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der ungarischen Regierung, vertreten durch K. Szíjjártó und Z. Fehér als Bevollmächtigte,

der spanischen Regierung, vertreten durch A. Rubio González als Bevollmächtigten,

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Owsiany-Hornung, M. van Beek und V. Kreuschitz als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29), insbesondere von Art. 6 Abs. 1.

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Jőrös und der Aegon Magyarország Hitel Zrt (im Folgenden: Aegon) über Beträge, die aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrags geschuldet werden.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

In Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist eine missbräuchliche Vertragsklausel wie folgt definiert:

„Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.“

4

Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt:

„Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unbeschadet des Artikels 7 unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages oder eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt.“

5

Art. 5 dieser Richtlinie sieht vor:

„Sind alle dem Verbraucher in Verträgen unterbreiteten Klauseln oder einige dieser Klauseln schriftlich niedergelegt, so müssen sie stets klar und verständlich abgefasst sein. …“

6

Bezüglich der Wirkungen, die mit der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel verbunden sind, bestimmt Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

Nationales Recht

Materielles Recht

7

Gemäß Art. 209 Abs. 1 des Gesetzes Nr. IV von 1959 zur Verkündung des Zivilgesetzbuchs (a Polgári Törvénykönyvről szóló 1959. évi IV. Törvény, im Folgenden: Zivilgesetzbuch), das zum Zeitpunkt des Abschlusses des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Darlehensvertrags in Kraft war, sind „allgemeine Vertragsbedingungen und Klauseln in einem Verbrauchervertrag, die nicht individuell ausgehandelt worden sind, missbräuchlich, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten der Parteien einseitig und ungerechtfertigt zum Nachteil der Vertragspartei regeln, die die Klauseln nicht verfasst hat“.

8

Nach Art. 209/A Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs sind derartige Klauseln nichtig.

9

Gemäß Art. 2 Buchst. d des Regierungserlasses Nr. 18/1999 (II.5) über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (a fogyasztóval kötött szerződésben tisztességtelennek minősülő feltételekről szóló kormányrendelet) vom 5. Februar 1999 (Magyar Közlöny 1999/8) sind, sofern nichts anderes nachgewiesen wird, insbesondere Klauseln als missbräuchlich anzusehen, die der Partei, die mit dem Verbraucher den Vertrag schließt, das Recht einräumen, diesen einseitig – ohne dass ein rechtfertigender Grund dafür angegeben werden muss – zu ändern, insbesondere den Betrag der vertraglich festgelegten Vergütung zu erhöhen, oder die eine einseitige Änderung des Vertrags aus einem im Vertrag vorgesehenen berechtigten Grund zulassen, falls in diesem Fall der Verbraucher nicht das Recht hat, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten oder ihn zu kündigen.

Verfahrensrecht

10

Nach Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes III von 1952 über die Zivilprozessordnung (a polgári perrendtartásról szóló 1952. évi III. Törveny, im Folgenden: Zivilprozessordnung) ist das Gericht vorbehaltlich abweichender Rechtsvorschriften an die Anträge und das Vorbringen der Parteien gebunden.

11

Gemäß Art. 23 Abs. 1 Buchst. k der Zivilprozessordnung sind für Klagen auf Feststellung der Ungültigkeit von u. a. nach Art. 209/A Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs missbräuchlichen Vertragsklauseln die Provinzgerichte zuständig.

12

In dem Gutachten 2/2010/VI.28./PK des Gemeinsamen Zivilsenats des Legfelsőbb Bíróság (Oberster Gerichtshof Ungarns) vom 28. Juni 2010 zu bestimmten prozessualen Fragen bei Nichtigkeitsklagen finden sich folgende Erläuterungen:

„4.

a)

Ein Gericht darf die Nichtigkeit von Amts wegen nur dann berücksichtigen, wenn die Nichtigkeit offensichtlich ist und aufgrund der zur Verfügung stehenden Beweismittel eindeutig festgestellt werden kann. …

b)

Im Rechtsmittelverfahren ist die Nichtigkeit von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn sich das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes klar aus den Umständen des erstinstanzlichen Verfahrens ergibt. …

5.

a)

… In einem Zivilverfahren ist das Gericht generell an die Darstellung des Sachverhalts in der Klageschrift, an deren Gegenstand und damit an den Anspruch gebunden, den die Partei geltend machen will. Nach Art. 121 Abs. 1 Buchst. c der Zivilprozessordnung muss die Klageschrift den geltend gemachten Anspruch bezeichnen, nicht aber eine konkrete Rechtsgrundlage. Die Bindung an die Klageschrift bedeutet daher nicht, dass das Gericht an eine von der Partei zu Unrecht geltend gemachte Rechtsgrundlage gebunden wäre. Ergibt sich aus dem von der Partei dargelegten Sachverhalt eine andere Grundlage für die Klage oder Widerklage, kann das Gericht das Rechtsverhältnis richtig einstufen.

…“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

13

Am 4. Juli 2007 schloss Frau Jőrös einen Darlehensvertrag mit Aegon, einem ungarischen Kreditinstitut, über einen Betrag von rund 160000 Schweizer Franken (CHF), der in ungarischen Forint (HUF) ausgezahlt wurde, mit einer Laufzeit bis zum 15. August 2024.

14

Der auf der Grundlage eines vom Kreditinstitut vorformulierten Formulars geschlossene Vertrag sah die Zahlung von Zinsen zu einem Zinssatz, der bei Vertragsschluss 4,5 % jährlich betrug, sowie von Kontoführungsgebühren von 2,2 % jährlich vor. Eine Kreditgebühr von 1,5 % des Gesamtbetrags des Darlehens, mindestens jedoch 250 CHF und höchstens 1759 CHF, wurde mit der Auszahlung fällig. Der effektive Jahreszins des Darlehens lag damit bei 7,658 %.

15

Nach Klausel 3.2 des Allgemeinen Teils II des Darlehensvertrags war der Darlehensgeber am Ende jedes Geschäftsjahrs berechtigt, die Höhe der Bearbeitungsgebühren für das folgende Geschäftsjahr nach einer Skala und nach den Modalitäten anzupassen, die in einer internen Regelung des Kreditinstituts festgelegt waren.

16

Gemäß Klausel 8.2 des Vertrags war der Darlehensgeber zur einseitigen Änderung des Zinssatzes und aller Gebühren des Darlehensvertrags sowie zur Einführung neuer Gebühren und zur Inrechnungstellung neuer Kosten berechtigt, wenn sich die für die Finanzierung des Geschäfts notwendigen Kosten ändern sollten.

17

Klausel 12.2 des Vertrags sah vor, dass der Darlehensnehmer im Fall der Änderung einer Rechtsvorschrift oder einer anderen behördlichen Vorschrift oder der Auslegung solcher Vorschriften, die dazu führt, dass Aegon neue Kosten entstehen, die sie bei Vertragsschluss nicht vorhersehen konnte, dem Kreditinstitut auf dessen Verlangen einen diese Kosten oder Zahlungsverpflichtungen deckenden Betrag zahlen muss oder dass das Kreditinstitut berechtigt ist, in einem solchen Fall einseitig den Zinssatz des Darlehens und die Höhe der Gebühren zu ändern.

18

Der Darlehensvertrag sah für den Fall einer einseitigen Änderung durch das Kreditinstitut kein Recht des Darlehensnehmers vor, sich mit sofortiger Wirkung von ihm zu lösen.

19

Frau Jőrös erhob beim Pesti Központi Kerületi Bíróság (Zentralbezirksgericht Pest) Klage gegen Aegon. In diesem Verfahren machte sie geltend, dass der Darlehensvertrag teilweise unwirksam sei und einzelne Bestimmungen des Vertrags wucherisch, sittenwidrig und fingiert seien. Sie beantragte jedoch nicht, den Vertrag wegen der Missbräuchlichkeit seiner Bestimmungen für teilweise nichtig zu erklären.

20

Das Pesti Központi Kerületi Bíróság wies die Klage von Frau Jőrös mit Urteil vom 2. Dezember 2010 ab. In der Urteilsbegründung heißt es, Frau Jőrös habe nicht nachzuweisen vermocht, dass die streitigen Bestimmungen des Darlehensvertrags wucherisch, sittenwidrig oder fingiert seien.

21

Frau Jőrös legte beim Fővárosi Bíróság Rechtsmittel gegen dieses Urteil ein. Sie beruft sich auf die Nichtigkeit der Klauseln 3.2, 8.1, 8.2 und 12.2 des Darlehensvertrags, die offensichtlich sittenwidrig seien, weil sie dem Gläubiger die einseitige Änderung der Vertragsbedingungen ermöglichten und dem Schuldner die Folgen späterer Änderungen aufbürdeten, die vom Gläubiger vorgenommen würden, aber vom Schuldner nicht beeinflusst werden könnten. Aufgrund der in Anwendung dieser Klauseln erfolgten Änderungen seien der Darlehensbetrag und die Tilgungsraten derart gestiegen, dass sie sie nicht mehr aufbringen könne.

22

Unter diesen Umständen hat das vorlegende Gericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Entspricht die Vorgehensweise eines nationalen Gerichts der Regelung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, wenn es im Anschluss an die Feststellung, dass eine der allgemeinen Vertragsbedingungen, auf die sich die Klage bezieht, missbräuchlich ist, prüft, ob die fragliche Bedingung aus diesem Grund nichtig ist, auch wenn sich die Parteien darauf nicht speziell berufen haben?

2.

Muss das nationale Gericht auch im Fall eines von einem Verbraucher eingeleiteten Verfahrens so vorgehen wie in der ersten Frage dargelegt, obwohl normalerweise, wenn vom Geschädigten aus diesem Grund Klage erhoben wird, die Nichtigerklärung der allgemeinen Vertragsbedingungen wegen Missbräuchlichkeit nicht in die Zuständigkeit eines Bezirksgerichts, sondern eines höheren Gerichts fällt?

3.

Falls die zweite Frage bejaht wird, kann das nationale Gericht im Rahmen eines zweitinstanzlichen Verfahrens auch dann die Missbräuchlichkeit der allgemeinen Vertragsbedingungen prüfen, wenn sie im erstinstanzlichen Verfahren nicht geprüft worden ist und nach den nationalen Rechtsvorschriften im Rechtsmittelverfahren im Allgemeinen weder neue Tatsachen berücksichtigt noch neue Beweise erhoben werden können?

Zu den Vorlagefragen

Zur dritten Frage

23

Mit dieser Frage, die als Erstes zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass ein nationales Gericht, das als Rechtsmittelgericht mit einem Rechtsstreit über die Gültigkeit von Klauseln in einem zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher auf der Grundlage eines vom Gewerbetreibenden vorformulierten Formulars geschlossenen Vertrag befasst ist, die Missbräuchlichkeit der streitigen Klauseln prüfen darf, wenn dieser Ungültigkeitsgrund im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht worden ist und nach den nationalen Rechtsvorschriften im Rechtsmittelverfahren generell weder neue Tatsachen berücksichtigt noch neue Beweise erhoben werden können.

24

Vorab ist mit der Europäischen Kommission festzustellen, dass die Vorlageentscheidung keine Angaben zum Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel im Rechtsmittelverfahren durch die Parteien des Ausgangsrechtsstreits enthält. Soweit die dritte Frage so zu verstehen sein sollte, dass sie teilweise dahin geht, ob ein Rechtsmittelgericht, das mit einem Rechtsstreit über die Gültigkeit von Klauseln in einem zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrag befasst ist, das Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel akzeptieren muss, wäre dieser Teil der Frage also hypothetisch und insoweit unzulässig (vgl. u. a. Urteil vom 29. Januar 2013, Radu, C-396/11, Randnr. 24).

25

Zur Beantwortung des zulässigen Teils der Frage ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, wonach missbräuchliche Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind, um eine zwingende Bestimmung handelt, die darauf zielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen (vgl. u. a. Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, Randnr. 40, und vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C-472/11, Randnr. 20).

26

Um den durch die Richtlinie 93/13 angestrebten Schutz zu gewährleisten, hat der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt, dass die bestehende Ungleichheit zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem nur durch ein positives Eingreifen von dritter, von den Vertragsparteien unabhängiger Seite ausgeglichen werden kann (vgl. u. a. Urteile Banco Español de Crédito, Randnr. 41, und Banif Plus Bank, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27

Aufgrund dieser Erwägung hat der Gerichtshof entschieden, dass das nationale Gericht, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt, die Missbräuchlichkeit einer in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fallenden Vertragsklausel von Amts wegen prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss (vgl. u. a. Urteile Banco Español de Crédito, Randnrn. 42 bis 44, und Banif Plus Bank, Randnrn. 22 bis 24).

28

Folglich ist die Aufgabe, die dem nationalen Gericht in dem fraglichen Bereich vom Unionsrecht zugewiesen wird, nicht auf die bloße Befugnis beschränkt, über die etwaige Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zu entscheiden, sondern umfasst außerdem die Verpflichtung, diese Frage von Amts wegen zu prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (vgl. u. a. Urteile Banco Español de Crédito, Randnr. 43, und Banif Plus Bank, Randnr. 23).

29

Zur Umsetzung dieser Verpflichtungen durch ein als Rechtsmittelgericht entscheidendes nationales Gericht ist festzustellen, dass es in Ermangelung unionsrechtlicher Vorschriften nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten ist, die Verfahrensmodalitäten für Rechtsmittelverfahren festzulegen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als die, die bei ähnlichen internen Sachverhalten gelten (Grundsatz der Äquivalenz), und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (vgl. in diesem Sinne Urteile Banco Español de Crédito, Randnr. 46, und Banif Plus Bank, Randnr. 26).

30

Nach dem Grundsatz der Äquivalenz muss das als Rechtsmittelgericht entscheidende nationale Gericht, wenn es die Gültigkeit eines Rechtsakts anhand zwingender nationaler Bestimmungen von Amts wegen beurteilen darf oder muss, obwohl der Verstoß gegen diese Bestimmungen im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurde, diese Befugnis auch ausüben, um die Missbräuchlichkeit einer in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fallenden Vertragsklausel von Amts wegen anhand der Kriterien dieser Richtlinie zu prüfen. Sollte das vorlegende Gericht feststellen, dass es bei innerstaatlichen Sachverhalten über eine solche Befugnis verfügt, wäre es verpflichtet, diese bei einem Sachverhalt wie dem des Ausgangsverfahrens auszuüben, bei dem der Schutz der dem Verbraucher aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte in Frage steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, Slg. 2009, I-9579, Randnrn. 53 und 54, sowie vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, Randnrn. 45 und 46).

31

Jedenfalls verfügt der Gerichtshof auf der Grundlage der ihm vorliegenden Akten über keinerlei Anhaltspunkte, die einen Zweifel an der Vereinbarkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung mit diesem Grundsatz hervorrufen könnten.

32

Zum Effektivitätsgrundsatz ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen ist (vgl. Urteil Banco Español de Crédito, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das nationale Gericht muss die fraglichen innerstaatlichen Vorschriften nach Möglichkeit so auslegen und anwenden, dass den unionsrechtlich garantierten Rechten wirksam zur Durchsetzung verholfen wird.

33

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten, dass das Rechtsmittelgericht nach Punkt 4 Buchst. b des Gutachtens 2/2010/VI.28./PK der Gemischten Zivilkammer des Legfelsőbb Bíróság vom 28. Juni 2010 die Nichtigkeit von Amts wegen berücksichtigen muss, wenn sich der Nichtigkeitsgrund klar aus den Umständen des erstinstanzlichen Verfahrens ergibt.

34

In Punkt 5 Buchst. a dieses Gutachtens heißt es ferner, dass das befasste Gericht, wenn sich aus dem vom Kläger dargelegten Sachverhalt eine andere Rechtsgrundlage der Klage ergibt als die von ihm geltend gemachte, die Grundlage des bei ihm anhängig gemachten Antrags rechtlich entsprechend umqualifizieren kann.

35

Wie die ungarische Regierung in ihren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen geltend gemacht hat, lässt sich diesem Gutachten entnehmen, dass das Rechtsmittelgericht nach ungarischem Recht, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt, befugt ist, einen sich daraus ergebenden Grund für die Nichtigkeit einer Vertragsklausel von Amts wegen oder unter Umqualifizierung der Rechtsgrundlage des Antrags zu prüfen, obwohl die Partei des Rechtsstreits, die sich darauf hätte berufen können, diesen Nichtigkeitsgrund nicht geltend gemacht hat.

36

Wie in Randnr. 30 des vorliegenden Urteils ausgeführt, muss das als Rechtsmittelgericht entscheidende nationale Gericht, wenn es bei innerstaatlichen Sachverhalten über eine solche Befugnis verfügt, diese auch bei einem Sachverhalt wie dem des Ausgangsrechtsstreits ausüben, bei dem der Schutz der Rechte des Verbrauchers aus der Richtlinie 93/13 in Frage steht.

37

Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die im Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Verfahrensvorschriften als solche nicht dergestalt sind, dass sie den Schutz der Rechte, die die Richtlinie 93/13 dem Verbraucher gewährt, unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

38

Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass ein nationales Gericht, das als Rechtsmittelgericht mit einem Rechtsstreit über die Gültigkeit von Klauseln in einem zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher auf der Grundlage eines vom Gewerbetreibenden vorformulierten Formulars geschlossenen Vertrag befasst ist, im Fall, dass es nach innerstaatlichem Prozessrecht befugt ist, alle Nichtigkeitsgründe, die sich klar aus den im ersten Rechtszug vorgebrachten Umständen ergeben, zu prüfen und gegebenenfalls die Rechtsgrundlage, die für die Ungültigkeit dieser Klauseln geltend gemacht wurde, entsprechend den festgestellten Tatsachen umzuqualifizieren, von Amts wegen oder unter Umqualifizierung der Rechtsgrundlage des Antrags die Missbräuchlichkeit dieser Klauseln anhand der Kriterien dieser Richtlinie prüfen muss.

Zur ersten Frage

39

Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 7 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass das nationale Gericht, das die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel festgestellt hat, von Amts wegen prüfen kann, ob der Vertrag aus diesem Grund für nichtig zu erklären ist, obwohl die Parteien keinen entsprechenden Antrag gestellt haben.

40

Für Klagen eines einzelnen Verbrauchers müssen die Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 1 Halbsatz 1 der Richtlinie 93/13 vorsehen, dass missbräuchliche Klauseln „für den Verbraucher unverbindlich sind“, und „die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften“ festlegen.

41

Der Gerichtshof hat diese Vorschrift dahin ausgelegt, dass das nationale Gericht alle Konsequenzen ziehen muss, die sich nach nationalem Recht aus der Feststellung der Missbräuchlichkeit der betreffenden Klausel ergeben, um sicher sein zu können, dass diese für den Verbraucher unverbindlich ist (vgl. u. a. Urteile Banco Español de Crédito, Randnr. 63, und Banif Plus Bank, Randnr. 27). Der Gerichtshof hat insoweit präzisiert, dass das nationale Gericht eine Vertragsklausel, die es für missbräuchlich hält, unangewendet lassen muss, sofern der Verbraucher dem nicht nach einem entsprechenden Hinweis dieses Gerichts widerspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C-243/08, Slg. 2009, I-4713, Randnr. 35).

42

Nach dieser Rechtsprechung ist es für die volle Effektivität des von der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Schutzes erforderlich, dass das nationale Gericht, das von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Klausel festgestellt hat, alle Konsequenzen aus dieser Feststellung ziehen kann, ohne abwarten zu müssen, dass der Verbraucher nach dem Hinweis auf seine Rechte erklärt, dass er die Nichtigerklärung dieser Klausel begehrt (vgl. in diesem Sinne Urteile Banif Plus Bank, Randnr. 28, sowie Asbeek Brusse und de Man Garabito, Randnr. 50).

43

Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, genügt eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die vorsieht, dass für missbräuchlich erklärte Klauseln nichtig sind, den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 (vgl. Urteil vom 26. April 2012, Invitel, C-472/10, Randnrn. 39 und 40).

44

Das nationale Gericht muss außerdem prüfen, wie sich die Feststellung der Missbräuchlichkeit der fraglichen Klausel auf die Gültigkeit des betreffenden Vertrags auswirkt, und bestimmen, ob der Vertrag ohne diese Klausel bestehen kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovost’, C-76/10, Slg. 2010, I-11557, Randnr. 61).

45

Insoweit sieht der letzte Satzteil von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 vor, dass der „Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann“ (Urteil vom 15. März 2012, Pereničová und Perenič, C-453/10, Randnr. 29).

46

Wie der Gerichtshof ausgeführt hat, besteht das vom Unionsgesetzgeber im Rahmen der Richtlinie 93/13 verfolgte Ziel nämlich nicht darin, sämtliche Verträge, die missbräuchliche Klauseln enthalten, für nichtig zu erklären, sondern darin, Ausgewogenheit zwischen den Parteien herzustellen und dabei grundsätzlich die Wirksamkeit eines Vertrags in seiner Gesamtheit aufrechtzuerhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil Pereničová und Perenič, Randnr. 31).

47

In Bezug auf die Kriterien, anhand deren sich beurteilen lässt, ob ein Vertrag tatsächlich ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann, hat der Gerichtshof entschieden, dass sowohl der Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 als auch die Erfordernisse der Rechtssicherheit geschäftlicher Tätigkeiten für einen objektiven Ansatz bei der Auslegung dieser Bestimmung sprechen (Urteil Pereničová und Perenič, Randnr. 32). Da diese Richtlinie die nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf missbräuchliche Klauseln jedoch nur teilweise und minimal harmonisiert hat, schließt sie nicht die Möglichkeit aus, einen Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher, der eine oder mehrere missbräuchliche Klauseln enthält, im Einklang mit dem Unionsrecht in seiner Gesamtheit für nichtig zu erklären, wenn sich erweist, dass dadurch ein besserer Schutz des Verbrauchers gewährleistet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Pereničová und Perenič, Randnr. 35).

48

Auf die erste Frage ist daher zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass das nationale Gericht, das die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel feststellt, zum einen – ohne einen entsprechenden Antrag des Verbrauchers abwarten zu müssen – alle Konsequenzen ziehen muss, die sich nach nationalem Recht aus dieser Feststellung ergeben, um sicher sein zu können, dass diese Klausel für den Verbraucher unverbindlich ist, und zum anderen – grundsätzlich anhand objektiver Kriterien – prüfen muss, ob der betreffende Vertrag ohne diese Klausel bestehen kann.

Zur zweiten Frage

49

Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass ein nationales Gericht, das von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel festgestellt hat, prüfen kann, ob der Vertrag aus diesem Grund für nichtig zu erklären ist, obwohl Klagen auf Feststellung der Ungültigkeit missbräuchlicher Vertragsklauseln nach innerstaatlichem Prozessrecht in die Zuständigkeit eines anderen Rechtsprechungsorgans fallen.

50

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten zu bestimmen ist, welches Gericht für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zuständig ist, in denen es um individuelle Rechte geht, die aus der Unionsrechtsordnung hergeleitet werden, wobei die Mitgliedstaaten jedoch für den wirksamen Schutz dieser Rechte in jedem Einzelfall verantwortlich sind. Unter diesem Vorbehalt ist es nicht Aufgabe des Gerichtshofs, bei der Lösung von Zuständigkeitsfragen mitzuwirken, die die Qualifizierung einer bestimmten, auf dem Unionsrecht beruhenden Rechtslage im Bereich der nationalen Gerichtsbarkeit aufwerfen kann (vgl. u. a. Urteile vom 17. September 1997, Dorsch Consult, C-54/96, Slg. 1997, I-4961, Randnr. 40, und vom 22. Mai 2003, Connect Austria, C-462/99, Slg. 2003, I-5197, Randnr. 35).

51

Wie jedoch in den Randnrn. 43 und 44 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hat der Gerichtshof Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin ausgelegt, dass das nationale Gericht alle Konsequenzen ziehen muss, die sich nach nationalem Recht aus der Feststellung der Missbräuchlichkeit der fraglichen Klausel ergeben, um sicher sein zu können, dass diese Klausel für den Verbraucher unverbindlich ist.

52

Unter diesen Umständen ergibt sich aus den Erfordernissen einer mit der Richtlinie 93/13 vereinbaren Auslegung des nationalen Rechts und eines wirksamen Schutzes der Rechte der Verbraucher, dass das nationale Gericht das innerstaatliche Prozessrecht nach Möglichkeit so anzuwenden hat, dass das in Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie gesetzte Ziel erreicht wird.

53

Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, dass die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass das nationale Gericht, das von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel festgestellt hat, das innerstaatliche Prozessrecht nach Möglichkeit so anzuwenden hat, dass alle Konsequenzen gezogen werden, die sich nach nationalem Recht aus der Feststellung der Missbräuchlichkeit der fraglichen Klausel ergeben, damit es sicher sein kann, dass diese Klausel für den Verbraucher unverbindlich ist.

Kosten

54

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, das als Rechtsmittelgericht mit einem Rechtsstreit über die Gültigkeit von Klauseln in einem zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher auf der Grundlage eines vom Gewerbetreibenden vorformulierten Formulars geschlossenen Vertrag befasst ist, im Fall, dass es nach innerstaatlichem Prozessrecht befugt ist, alle Nichtigkeitsgründe, die sich klar aus den im ersten Rechtszug vorgebrachten Umständen ergeben, zu prüfen und gegebenenfalls die Rechtsgrundlage, die für die Ungültigkeit dieser Klauseln geltend gemacht wurde, entsprechend den festgestellten Tatsachen umzuqualifizieren, von Amts wegen oder unter Umqualifizierung der Rechtsgrundlage des Antrags die Missbräuchlichkeit dieser Klauseln anhand der Kriterien dieser Richtlinie prüfen muss.

 

2.

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass das nationale Gericht, das die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel feststellt, zum einen – ohne einen entsprechenden Antrag des Verbrauchers abwarten zu müssen – alle Konsequenzen ziehen muss, die sich nach nationalem Recht aus dieser Feststellung ergeben, um sicher sein zu können, dass diese Klausel für den Verbraucher unverbindlich ist, und zum anderen – grundsätzlich anhand objektiver Kriterien – prüfen muss, ob der betreffende Vertrag ohne diese Klausel bestehen kann.

 

3.

Die Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass das nationale Gericht, das von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel festgestellt hat, das innerstaatliche Prozessrecht nach Möglichkeit so anzuwenden hat, dass alle Konsequenzen gezogen werden, die sich nach nationalem Recht aus der Feststellung der Missbräuchlichkeit der fraglichen Klausel ergeben, damit es sicher sein kann, dass diese Klausel für den Verbraucher unverbindlich ist.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Ungarisch.

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