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Document 62011CJ0179

Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 27. September 2012.
Cimade und Groupe d’information et de soutien des immigrés (GISTI) gegen Ministre de l’Intérieur, de l’Outre-mer, des Collectivités territoriales et de l’Immigration.
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État.
Asylanträge – Richtlinie 2003/9/EG – Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten – Verordnung (EG) Nr. 343/2003 – Verpflichtung, Asylbewerbern während der Dauer des Verfahrens zur Aufnahme oder Wiederaufnahme durch den zuständigen Mitgliedstaat Mindestbedingungen für die Aufnahme zu garantieren – Bestimmung des Mitgliedstaats, der die mit der Gewährleistung der Mindestbedingungen verbundene finanzielle Belastung zu tragen hat.
Rechtssache C‑179/11.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2012:594

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

27. September 2012 ( *1 )

„Asylanträge — Richtlinie 2003/9/EG — Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten — Verordnung (EG) Nr. 343/2003 — Verpflichtung, Asylbewerbern während der Dauer des Verfahrens zur Aufnahme oder Wiederaufnahme durch den zuständigen Mitgliedstaat Mindestbedingungen für die Aufnahme zu garantieren — Bestimmung des Mitgliedstaats, der die mit der Gewährleistung der Mindestbedingungen verbundene finanzielle Belastung zu tragen hat“

In der Rechtssache C-179/11

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d’État (Frankreich) mit Entscheidung vom 7. April 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 18. April 2011, in dem Verfahren

Cimade,

Groupe d’information et de soutien des immigrés (GISTI)

gegen

Ministre de l’Intérieur, de l’Outre-mer, des Collectivités territoriales et de l’Immigration

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, der Richterin A. Prechal sowie der Richter K. Schiemann, L. Bay Larsen (Berichterstatter) und E. Jarašiūnas,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 2012,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von Cimade, vertreten durch ihren Präsidenten P. Peugeot und P. Spinosi, avocat,

der Groupe d’information et de soutien des immigrés (GISTI), vertreten durch P. Peugeot und C. Pouly, avocat,

der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues, J.-S. Pilczer und B. Beaupère-Manokha als Bevollmächtigte,

der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,

der griechischen Regierung, vertreten durch M. Michelogiannaki und L. Kotroni als Bevollmächtigte,

der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von C. Gerardis, avvocato dello Stato,

der polnischen Regierung, vertreten durch M. Szpunar als Bevollmächtigten,

der schweizerischen Regierung, vertreten durch J. de Watteville als Bevollmächtigten,

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Condou-Durande als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 15. Mai 2012

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (ABl. L 31, S. 18) und insbesondere ihren Anwendungsbereich.

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Cimade (Comité inter-mouvements auprès des évacués, Komitee zur Koordinierung der Bewegungen für Evakuierte) und der Groupe d’information et de soutien des immigrés (GISTI) (Gruppe zur Information und Unterstützung von Zuwanderern) einerseits und dem Ministre de l’Intérieur, de l’Outre-mer, des Collectivités territoriales et de l’Immigration (Minister für Inneres, die Überseegebiete, die Gebietskörperschaften und Zuwanderung) andererseits wegen der Rechtmäßigkeit eines interministeriellen Rundschreibens vom 3. November 2009 über die Wartezeitbeihilfe (allocation temporaire d’attente) (im Folgenden: Rundschreiben vom 3. November 2009).

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 2003/9

3

Die Erwägungsgründe 5, 7 und 8 der Richtlinie 2003/9 lauten:

„(5)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union [im Folgenden: Charta] anerkannt wurden. Ziel dieser Richtlinie ist es vor allem, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde zu gewährleisten und die Anwendung der Artikel 1 und 18 der genannten Charta zu fördern.

(7)

Es sollten Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern festgelegt werden, die diesen im Normalfall ein menschenwürdiges Leben ermöglichen und vergleichbare Lebensbedingungen in allen Mitgliedstaaten gewährleisten.

(8)

Einheitliche Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern sollen dazu beitragen, die auf unterschiedliche Aufnahmevorschriften zurückzuführende Sekundärmigration von Asylbewerbern einzudämmen.“

4

Zweck der Richtlinie ist nach ihrem Art. 1 „die Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten“.

5

In Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie heißt es:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

b)

‚Asylantrag‘ den von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag, der als Ersuchen um internationalen Schutz eines Mitgliedstaats im Sinne [des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, im Folgenden: Genfer Flüchtlingskonvention] betrachtet werden kann. Jedes Ersuchen um internationalen Schutz wird als Asylantrag betrachtet, es sei denn, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser ersucht ausdrücklich um eine andere Form des Schutzes, die gesondert beantragt werden kann;

c)

‚Asylbewerber‘ einen Drittstaatsangehöriger oder Staatenlosen, der einen Asylantrag gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde;

i)

‚im Rahmen der Aufnahmebedingungen gewährte Vorteile‘ sämtliche Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Richtlinie zugunsten von Asylbewerbern treffen;

j)

‚materielle Aufnahmebedingungen‘ die Aufnahmebedingungen, die Unterkunft, Verpflegung und Kleidung in Form von Sach- und Geldleistungen oder Gutscheinen sowie Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs umfassen;

…“

6

Art. 3 („Anwendungsbereich“) Abs. 1 der Richtlinie 2003/9 sieht vor:

„Diese Richtlinie gilt für alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Asyl beantragen, solange sie als Asylbewerber im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen, sowie für ihre Familienangehörigen, wenn sie nach nationalem Recht von diesem Asylantrag erfasst sind.“

7

Art. 13 („Allgemeine Bestimmungen zu materiellen Aufnahmebedingungen und zur Gesundheitsversorgung“) Abs. 1 der Richtlinie 2003/9 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Asylbewerbern ab Antragstellung materielle Aufnahmebedingungen gewährt werden.“

8

In Art. 16 („Einschränkung oder Entzug der im Rahmen der Aufnahmebedingungen gewährten Vorteile“) der Richtlinie heißt es:

„(1)   Die Mitgliedstaaten können die im Rahmen der Aufnahmebedingungen gewährten Vorteile in folgenden Fällen einschränken oder entziehen:

a)

wenn ein Asylbewerber

den von der zuständigen Behörde bestimmten Aufenthaltsort verlässt, ohne diese davon zu unterrichten oder erforderlichenfalls eine Genehmigung erhalten zu haben oder

seinen Melde- und Auskunftspflichten oder Aufforderungen zu persönlichen Anhörungen betreffend das Asylverfahren während einer im nationalen Recht festgesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt oder

im gleichen Mitgliedstaat bereits einen Antrag gestellt hat;

wird ein Asylbewerber aufgespürt oder meldet er sich freiwillig bei der zuständigen Behörde, so ergeht eine zu begründende Entscheidung unter Berücksichtigung der Motive des Untertauchens über die erneute Gewährung einiger oder aller im Rahmen der Aufnahmebedingungen gewährten Vorteile;

b)

wenn ein Asylbewerber verschwiegen hat, dass er über Finanzmittel verfügt und dadurch im Rahmen der Aufnahmebedingungen zu Unrecht in den Genuss materieller Vorteile gekommen ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten können die im Rahmen der Aufnahmebedingungen gewährten Vorteile verweigern, wenn ein Asylbewerber keinen Nachweis dafür erbracht hat, dass der Asylantrag so bald wie vernünftigerweise möglich nach der Ankunft in diesem Mitgliedstaat gestellt wurde.

(5)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass materielle Vorteile im Rahmen der Aufnahmebedingungen nicht entzogen oder eingeschränkt werden, bevor eine abschlägige Entscheidung ergeht.“

Verordnung (EG) Nr. 343/2003

9

Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50, S. 1), lautet:

„Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, zur Anwendung gelangen.“

10

Art. 2 der Verordnung enthält Definitionen der Begriffe „Asylantrag“ und „Antragsteller“ bzw. „Asylbewerber“, die inhaltlich im Wesentlichen mit den entsprechenden Begriffen in der Richtlinie 2003/9 übereinstimmen. Nach Art. 2 bezeichnet ferner der Ausdruck

„e)

‚Prüfung eines Asylantrags‘ die Gesamtheit der Prüfungsvorgänge, der Entscheidungen bzw. Urteile der zuständigen Stellen in Bezug auf einen Asylantrag gemäß dem einzelstaatlichen Recht, mit Ausnahme der Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates gemäß dieser Verordnung;

j)

‚Aufenthaltstitel‘ jede von den Behörden eines Mitgliedstaats erteilte Erlaubnis, mit der der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gestattet wird, einschließlich der Dokumente, mit denen die Genehmigung des Aufenthalts im Hoheitsgebiet im Rahmen einer Regelung des vorübergehenden Schutzes oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die eine Ausweisung verhindernden Umstände nicht mehr gegeben sind, nachgewiesen werden kann; ausgenommen sind Visa und Aufenthaltstitel, die während der zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats entsprechend dieser Verordnung erforderlichen Frist bzw. während der Prüfung eines Asylantrags oder eines Antrags auf Gewährung eines Aufenthaltstitels erteilt wurden;

…“

11

Art. 3 Abs. 1 in Kapitel II („Allgemeine Grundsätze“) der Verordnung Nr. 343/2003 sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.“

12

In Art. 4 der Verordnung, der ebenfalls zu Kapitel II gehört, heißt es:

„(1)   Das Verfahren zur Bestimmung des gemäß dieser Verordnung zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde.

(2)   Ein Asylantrag gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Asylbewerber eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Asylantrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.

(4)   Stellt ein Asylbewerber bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Asylantrag, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Asylantrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Staat, bei dem der Antrag gestellt wurde.

Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Zuständigkeitsübertragung und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.

(5)   Der Mitgliedstaat, bei dem der Asylantrag gestellt wurde, ist gehalten, einen Asylbewerber, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befindet und dort einen Asylantrag gestellt hat, nachdem er seinen Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen des Artikels 20 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.

Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Asylbewerber zwischenzeitlich die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder von einem Mitgliedstaat eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hat.“

13

Kapitel V der Verordnung Nr. 343/2003 enthält detaillierte Vorschriften über die Aufnahme und die Wiederaufnahme eines Asylbewerbers. Art. 16 der Verordnung bestimmt:

„(1)   Der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:

a)

einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 17 bis 19 aufzunehmen;

b)

die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;

c)

einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;

d)

einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;

e)

einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.

(2)   Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so fallen diesem Mitgliedstaat die Verpflichtungen nach Absatz 1 zu.

(3)   Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.

(4)   Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Buchstaben d) und e) erlöschen auch, wenn der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat nach der Rücknahme oder der Ablehnung des Antrags die notwendigen Vorkehrungen getroffen und tatsächlich umgesetzt hat, damit der Drittstaatsangehörige in sein Herkunftsland oder in ein anderes Land, in das er sich rechtmäßig begeben kann, zurückkehrt.“

14

Art. 17 der Verordnung legt die Verfahren fest, die anzuwenden sind, wenn ein anderer Mitgliedstaat ersucht wird, den Asylbewerber aufzunehmen. Art. 17 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1)   Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrags im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 den anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Asylbewerber aufzunehmen.

Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der Frist von drei Monaten unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

(2)   Der ersuchende Mitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Asylantrag gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Aufenthalt verweigert wurden, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde, eine Ausweisung angekündigt oder vollstreckt wurde oder wenn sich der Asylbewerber in Gewahrsam befindet, eine dringliche Antwort anfordern.

In dem Gesuch werden die Gründe genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, und angegeben, innerhalb welcher Frist eine Antwort erwartet wird. Diese Frist beträgt mindestens eine Woche.“

15

Art. 18 der Verordnung bestimmt:

„(1)   Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde.

(6)   Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 17 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um sich an die vorgegebene Frist zu halten.

In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat die Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen; in jedem Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.

(7)   Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.“

16

In Art. 19 der Verordnung Nr. 343/2003, der Fristen für die Durchführung der Überstellung des Asylbewerbers vorsieht, heißt es:

„(1)   Stimmt der ersuchte Mitgliedstaat der Aufnahme eines Antragstellers zu, so teilt der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, dem Antragsteller die Entscheidung, den Asylantrag nicht zu prüfen, sowie die Verpflichtung, den Antragsteller an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, mit.

(2)   Die Entscheidung nach Absatz 1 ist zu begründen. Die Frist für die Durchführung der Überstellung ist anzugeben und gegebenenfalls der Zeitpunkt und der Ort zu nennen, zu dem bzw. an dem sich der Asylbewerber zu melden hat, wenn er sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt. Gegen die Entscheidung kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Ein gegen die Entscheidung eingelegter Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Überstellung, es sei denn, die Gerichte oder zuständigen Stellen entscheiden im Einzelfall nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts anders, wenn es nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässig ist.

(3)   Die Überstellung des Antragstellers von dem Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des ersteren Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.

(4)   Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.

…“

17

Die Modalitäten für die Wiederaufnahme des Asylbewerbers sind in Art. 20 der Verordnung vorgesehen, der festlegt, welche Hinweise das Gesuch um Wiederaufnahme des Asylbewerbers enthalten muss, in welcher Art und Weise das Gesuch beantwortet werden muss, innerhalb welcher Frist die Antwort zu erteilen ist und wie die Überstellung des Asylbewerbers vonstatten gehen muss.

Richtlinie 2005/85/EG

18

Im 29. Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326, S. 13) heißt es:

„Diese Richtlinie betrifft nicht die Verfahren im Rahmen der Verordnung … Nr. 343/2003 …“

19

Art. 2 dieser Richtlinie definiert die Begriffe „Asylantrag“ und „Antragsteller“ bzw. „Asylbewerber“, die inhaltlich im Wesentlichen mit den entsprechenden Begriffen in der Richtlinie 2003/9 und in der Verordnung Nr. 343/2003 übereinstimmen. Ferner bezeichnet nach Art. 2 Buchst. k der Ausdruck

„‚Verbleib im Mitgliedstaat‘ den Verbleib im Hoheitsgebiet – einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen – des Mitgliedstaats, in dem der Asylantrag gestellt wurde oder geprüft wird“.

20

In Kapitel II („Grundsätze und Garantien“) der Richtlinie 2005/85 bestimmt Art. 7 („Berechtigung zum Verbleib im Mitgliedstaat während der Prüfung des Antrags“) Abs. 1:

„Antragsteller dürfen ausschließlich zum Zwecke des Verfahrens so lange im Mitgliedstaat verbleiben, bis die Asylbehörde nach den in Kapitel III genannten erstinstanzlichen Verfahren über den Asylantrag entschieden hat. Aus dieser Bleibeberechtigung ergibt sich kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel.“

21

Art. 35 der Richtlinie sieht vor:

„(1)   Die Mitgliedstaaten können nach Maßgabe der Grundsätze und Garantien nach Kapitel II Verfahren festlegen, um an der Grenze oder in Transitzonen des Mitgliedstaats über an diesen Orten gestellte Asylanträge zu entscheiden.

(2)   Wenn jedoch keine Verfahren nach Absatz 1 bestehen, können die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels und gemäß den am 1. Dezember 2005 geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften Verfahren beibehalten, die von den in Kapitel II beschriebenen Grundsätzen und Garantien abweichen, um über die Genehmigung zur Einreise von Asylbewerbern in ihr Hoheitsgebiet an der Grenze oder in Transitzonen zu entscheiden, wenn die Asylbewerber bei ihrer Ankunft an diesen Orten einen Asylantrag gestellt haben.

(3)   Mit den Verfahren nach Absatz 2 wird insbesondere sichergestellt, dass die betreffenden Personen

a)

unbeschadet des Artikels 7 an der Grenze oder in Transitzonen des Mitgliedstaats verbleiben dürfen,

…“

Verordnung (EG) Nr. 1560/2003

22

Die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 343/2003 (ABl. L 222, S. 3) bestimmt in ihrem Art. 8 („Zusammenarbeit zum Zwecke der Überstellung“):

„(1)   Der zuständige Mitgliedstaat hat die rasche Überstellung des Asylbewerbers zu ermöglichen und dafür Sorge zu tragen, dass dessen Einreise nicht behindert wird. Es obliegt ihm, gegebenenfalls den Ort in seinem Gebiet zu bestimmen, an den der Antragsteller zu überstellen oder an dem er den zuständigen Behörden zu übergeben ist; dabei hat er geografische Gesichtspunkte sowie die Beförderungsarten, die dem für die Überstellung verantwortlichen Mitgliedstaat zur Verfügung stehen, zu berücksichtigen. Es kann keinesfalls verlangt werden, dass die Begleitung den Asylbewerber über den mit dem gewählten internationalen Verkehrsmittel erreichten Ankunftspunkt hinaus eskortiert oder der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornimmt, für die mit einer Beförderung über den Ankunftspunkt hinaus verbundenen Kosten aufkommt.

(2)   Der für die Überstellung verantwortliche Mitgliedstaat organisiert die Beförderung des Antragstellers und der diesen eskortierenden Begleitung und legt in Absprache mit dem zuständigen Mitgliedstaat die Ankunftszeit und gegebenenfalls die Modalitäten der Übergabe des Antragstellers an die zuständigen Behörden fest. Der zuständige Mitgliedstaat kann verlangen, dass er hiervon drei Arbeitstage im Voraus unterrichtet wird.“

Entscheidung Nr. 573/2007/EG

23

Im 13. Erwägungsgrund der Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/904/EG des Rates (ABl. L 144, S. 1) heißt es:

„Diese Entscheidung ist als Teil eines kohärenten Rechtsrahmens konzipiert, zu dem auch die Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms ‚Solidarität und Steuerung der Migrationsströme‘, die Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europäischen Rückkehrfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms ‚Solidarität und Steuerung der Migrationsströme‘ und die Entscheidung 2007/…/EG des Rates vom … zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms ‚Solidarität und Steuerung der Migrationsströme‘ gehören und der dazu beitragen soll, dass alle Mitgliedstaaten einen gerechten Teil der Verantwortung hinsichtlich der finanziellen Lasten übernehmen, die sich aus der Einführung eines integrierten Grenzschutzes an den Außengrenzen der Europäischen Union und aus der Umsetzung gemeinsamer asyl- und einwanderungspolitischer Maßnahmen gemäß Titel IV des Dritten Teils des [EG-]Vertrags ergeben.“

24

Art. 2 („Allgemeines Ziel des Fonds“) der Entscheidung Nr. 573/2007 sieht vor:

„Allgemeines Ziel des Fonds ist es, die Anstrengungen der Mitgliedstaaten bei der Aufnahme von Flüchtlingen und Vertriebenen und den Folgen dieser Aufnahme durch Kofinanzierung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen zu unterstützen und zu fördern, wobei die einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu berücksichtigen sind.

Der Fonds trägt auf Initiative der Mitgliedstaaten oder der Kommission zur Finanzierung der technischen Hilfe bei.“

25

Art. 3 („Förderfähige Maßnahmen in den Mitgliedstaaten“) Abs. 1 der Entscheidung bestimmt:

„Aus dem Fonds werden Maßnahmen in den Mitgliedstaaten in einem oder mehreren der nachstehenden Bereiche unterstützt:

a)

Aufnahmebedingungen und Asylverfahren;

…“

Französisches Recht

Code de l’entrée et du séjour des étrangers et du droit d’asile

26

In Art. L. 723-1 des Code de l’entrée et du séjour des étrangers et du droit d’asile (Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern und über das Asylrecht, im Folgenden: Ceseda) heißt es:

„Das [französische] Amt [für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen, Office français de protection des réfugiés et apatrides, im Folgenden: OFPRA] entscheidet über bei ihm anhängige Asylanträge. Es ist jedoch nicht für die Prüfung eines Antrags zuständig, der von einer Person gestellt wird, der der Aufenthalt aus dem in Art. L. 741-4 Nr. 1 vorgesehenen Grund verweigert worden ist.

…“

27

Art. L. 741-4 Ceseda bestimmt:

„Vorbehaltlich der Beachtung der Bestimmungen des Art. 33 [der Genfer Flüchtlingskonvention] kann einem Ausländer, der Asyl begehrt, die Aufnahme in Frankreich nur verweigert werden, wenn

1.

nach der [Verordnung Nr. 343/2003] oder mit anderen Staaten eingegangenen Verpflichtungen, die den in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen entsprechen, ein anderer Staat für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist;

…“

28

Art. L. 742-1 Ceseda sieht vor:

„Einem Ausländer, der Asyl begehrt, wird, wenn er nach den Bestimmungen des Kapitels I dieses Titels zum Aufenthalt in Frankreich berechtigt ist, ein vorläufiger Aufenthaltstitel ausgestellt, der ihm die Stellung eines Asylantrags beim [OFPRA] ermöglicht. Der Antrag beim [OFPRA] kann erst nach Ausstellung dieses Titels an den Asylbewerber gestellt werden. Nach Eingang seines Asylantrags wird dem Asylbewerber ein neuer vorläufiger Aufenthaltstitel ausgestellt. Dieser Titel wird bis zur Entscheidung des Amts und, wenn eine Klage bei der Cour nationale du droit d’asile [Nationaler Gerichtshof für Asylrecht] erhoben wird, bis zur Entscheidung des Gerichts verlängert.“

Code de l’action sociale et des familles

29

Nach Art. L. 348-1 des Code de l’action sociale et des familles (Sozial- und Familiengesetzbuch) können „Ausländer, die im Besitz eines der in Art. L. 742-1 [Ceseda] genannten Aufenthaltstitel sind, Sozialhilfe in Form der Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber beantragen“.

Code du travail

30

Art. L. 5423-8 des Code du travail (Arbeitsgesetzbuch) bestimmt:

„Vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. L. 5423-9 haben Anspruch auf Wartezeitbeihilfe

1.

ausländische Staatsangehörige, in deren Aufenthaltstitel oder Empfangsbescheinigung über den Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels vermerkt ist, dass sie Asyl in Frankreich beantragt haben, und die einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt haben, wenn sie bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich Alter und Mittel erfüllen;

…“

31

In Art. L. 5423-9 des Code du travail heißt es:

„Keinen Anspruch auf Wartezeitbeihilfe haben

1.

Asylbewerber, die nach einer bestandskräftig gewordenen ablehnenden Entscheidung einen Antrag auf Überprüfung an das [OFPRA] richten, es sei denn, es liegt einer der humanitären Fälle vor, die vom [OFPRA] gemäß den durch Verwaltungsvorschriften festgelegten Bedingungen gemeldet worden sind;

…“

32

Art. L. 5423-11 des Code du travail lautet:

„Die Wartezeitbeihilfe wird monatlich am Monatsende an Personen gezahlt, über deren Asylantrag noch nicht endgültig entschieden wurde.

Die Zahlung der Beihilfe endet mit Abschluss des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die endgültige Entscheidung über diesen Antrag mitgeteilt worden ist.“

Rundschreiben vom 3. November 2009

33

In dem Rundschreiben vom 3. November 2009, das die Bezieher von Wartezeitbeihilfe betrifft, heißt es im ersten Teil:

„I.

Asylbewerber

Nach der [Richtlinie 2003/9] handelt es sich bei der Wartezeitbeihilfe um ein existenzsicherndes Einkommen, das den Asylbewerbern während der gesamten Dauer des Verfahrens zur Prüfung ihres Antrags gezahlt wird, wenn sie die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen.

I.1.

Voraussetzungen für die Gewährung der Wartezeitbeihilfe

Vorbehaltlich der in I.2 genannten Ausschlüsse sowie ausreichend vorhandener Mittel kann ein ausländischer Staatsangehöriger Wartezeitbeihilfe erhalten, wenn

er das 18. Lebensjahr vollendet hat;

er beim OFPRA einen Asylantrag gestellt hat und im Besitz eines Schreibens des Amtes ist, mit dem er vom Eingang seines Antrags in Kenntnis gesetzt wird;

das OFPRA bzw. der [Nationale Gerichtshof für Asylrecht] noch nicht endgültig über seinen Asylantrag entschieden hat;

er einen Aufenthaltstitel oder eine Empfangsbescheinigung über den Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels besitzt, in dem bzw. der vermerkt ist, dass er Asyl in Frankreich beantragt hat. Diese Voraussetzung gilt nicht für Angehörige von Staaten, die als sichere Herkunftsstaaten gelten … und von Staaten, denen gegenüber Art. 1 C 5 der Genfer Flüchtlingskonvention durchgeführt worden ist; sie benötigen nur die Eingangsbestätigung des OFPRA.

I.2.

Gründe für den Ausschluss von der Wartezeitbeihilfe

I.2.2.

Weitere Ausschlussgründe …

Asylbewerber erhalten keine Wartezeitbeihilfe, wenn ihnen der Aufenthalt nach den Bestimmungen von Art. L. 741-4 Nrn. 1, 3 oder 4 Ceseda verweigert worden ist. Dabei handelt es sich um

1.

Personen, für deren Asylantrag gemäß den Bestimmungen der [Verordnung Nr. 343/2003] (‚Dublin II‘) ein anderer europäischer Staat zuständig ist;

…“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

34

Am 26. Januar 2010 erhoben Cimade und GISTI Klage beim Conseil d’État auf Nichtigerklärung des Rundschreibens vom 3. November 2009. Sie machen geltend, dass dieses Rundschreiben den Zielen der Richtlinie 2003/9 zuwiderlaufe, indem es Asylbewerber vom Bezug der Wartezeitbeihilfe ausschließe, wenn die Französische Republik in Anwendung der Verordnung Nr. 343/2003 einen anderen Mitgliedstaat, den sie für die Prüfung des Antrags der Betroffenen für zuständig halte, ersuche, sie aufzunehmen oder wieder aufzunehmen.

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Da die Entscheidung über diesen Klagegrund nach Ansicht des Conseil d’État von der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts abhängt, hat er beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Garantiert die Richtlinie 2003/9 Asylbewerbern, bei denen ein mit einem Asylantrag befasster Mitgliedstaat gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 beschließt, ein Aufnahmegesuch an einen anderen Mitgliedstaat zu richten, den er für die Prüfung dieses Antrags für zuständig hält, während der Dauer des Verfahrens zur Aufnahme oder Wiederaufnahme durch diesen anderen Mitgliedstaat die Gewährung der in der Richtlinie vorgesehenen Mindestbedingungen für die Aufnahme?

2.

Falls diese Frage bejaht wird:

a)

Endet die dem ersten Mitgliedstaat obliegende Verpflichtung, die Gewährung der Mindestbedingungen für die Aufnahme zu garantieren, zu dem Zeitpunkt, zu dem der ersuchte Mitgliedstaat dem Aufnahmegesuch stattgibt, zum Zeitpunkt der tatsächlichen Aufnahme oder Wiederaufnahme des Asylbewerbers oder aber zu einem anderen Zeitpunkt?

b)

Welcher Mitgliedstaat hat die finanzielle Belastung für die Gewährung der Mindestbedingungen für die Aufnahme während dieses Zeitraums zu tragen?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

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Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob ein Mitgliedstaat, der mit einem an seiner Grenze oder in seinem Hoheitsgebiet gestellten Asylantrag befasst ist, die in der Richtlinie 2003/9 vorgesehenen Mindestbedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern auch einem Asylbewerber gewähren muss, bei dem er gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 beschließt, einen anderen Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags des Betroffenen zuständigen Mitgliedstaat um dessen Aufnahme oder Wiederaufnahme zu ersuchen.

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Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/9 in ihrem Art. 3 definiert ist, wonach sie für alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen gilt, die an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Asyl beantragen, solange sie als Asylbewerber im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen.

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Die erste Voraussetzung für die Anwendung der Richtlinie 2003/9 ist also, dass an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ein Asylantrag gestellt worden ist. Hierzu bestimmt Art. 2 Buchst. b der Richtlinie, dass unter „Asylantrag“ der „von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen [gestellte] Antrag, der als Ersuchen um internationalen Schutz eines Mitgliedstaats im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention betrachtet werden kann“, zu verstehen ist und dass „[j]edes Ersuchen um internationalen Schutz … als Asylantrag betrachtet [wird], es sei denn, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser ersucht ausdrücklich um eine andere Form des Schutzes, die gesondert beantragt werden kann“. Die Definition des Begriffs des Asylantrags in Art. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 343/2003 stimmt hiermit im Wesentlichen überein.

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Der Zeitraum, in dem den Asylbewerbern die materiellen Aufnahmebedingungen, die Unterkunft, Verpflegung und Kleidung sowie Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs umfassen, gewährt werden müssen, beginnt nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2003/9 mit der Antragstellung.

40

Ferner ergibt sich aus den Art. 2 und 3 der Richtlinie 2003/9, dass diese nur eine Kategorie von Asylbewerbern vorsieht, die alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen umfasst, die einen Asylantrag stellen. Die Richtlinie enthält keine Bestimmung, die den Schluss zuließe, dass ein Asylantrag nur dann als gestellt betrachtet werden könnte, wenn er bei den Behörden des Mitgliedstaats eingereicht wird, der für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist.

41

Diese Auslegung wird auch durch Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 bestätigt, wonach das Verfahren zur Bestimmung des gemäß dieser Verordnung zuständigen Mitgliedstaats eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde. Diese Bestimmung setzt damit voraus, dass ein Asylantrag gestellt wurde, bevor das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats eingeleitet wird.

42

Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/9 sind auch im Licht der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Richtlinie sowie – nach ihrem fünften Erwägungsgrund – im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen auszulegen, die insbesondere mit der Charta anerkannt wurden. Ziel dieser Richtlinie ist es gemäß diesem Erwägungsgrund vor allem, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde zu gewährleisten und die Anwendung der Art. 1 und 18 der Charta zu fördern.

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Diese Anforderungen gelten daher nicht nur gegenüber Asylbewerbern, die sich im Hoheitsgebiet des zuständigen Mitgliedstaats befinden und auf dessen Entscheidung über ihren Asylantrag warten, sondern auch gegenüber solchen, die auf die Bestimmung des für diesen Antrag zuständigen Mitgliedstaats warten.

44

Insoweit lässt sich nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern auf diejenigen, die unter das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates fielen, nicht anwendbar seien, weil dieses Verfahren schnell sei. Den Art. 17 und 18 der Verordnung Nr. 343/2003 ist nämlich zu entnehmen, dass im Fall eines normalen Verfahrens zwischen dem Tag, an dem der Asylantrag gestellt wird, und dem Tag, an dem der ersuchte Mitgliedstaat über das Gesuch um Aufnahme des Asylbewerbers entscheidet, fünf Monate verstreichen können. Hinzu kommt die Zeit, die für die Durchführung der Überstellung, für die die Frist nach Art. 19 der Verordnung in der Regel sechs Monate ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme beträgt, benötigt wird.

45

Ferner kann das in der Verordnung Nr. 343/2003 vorgesehene Verfahren in bestimmten Fällen damit enden, dass der Asylbewerber nicht in den ersuchten Mitgliedstaat überstellt wird, sondern in dem Mitgliedstaat verbleibt, in dem er seinen Asylantrag gestellt hat. Die in den Art. 17 bis 20 der Verordnung festgelegten Fristen beziehen sich nur auf den Fall, dass der ersuchte Mitgliedstaat der Aufnahme oder Wiederaufnahme zustimmt oder nicht auf das Gesuch des ersuchenden Mitgliedstaats antwortet. Für den Fall, dass der ersuchte Mitgliedstaat das Gesuch ablehnt, sieht die fragliche Regelung nur ein Schlichtungsverfahren auf freiwilliger Grundlage vor. In solchen Fällen kann sich der vorübergehende Aufenthalt des Asylbewerbers im Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats über einen sehr langen Zeitraum erstrecken. Der Ausschluss derjenigen Asylbewerber von den Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern, die unter das Verfahren für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats fallen, findet daher keine Rechtfertigung in der Dauer dieses Verfahrens.

46

Die zweite Voraussetzung für die Anwendung der Richtlinie 2003/9 ist, dass der Asylbewerber in ebendieser Eigenschaft im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verbleiben darf. Insoweit kann die französische Regierung nicht mit Erfolg geltend machen, dass nach dem 29. Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/85 Anträge, die unter die Verordnung Nr. 343/2003 fielen, eindeutig vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/85 ausgenommen seien und dass das Recht eines Asylbewerbers nach Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie, zur Prüfung des Antrags im Mitgliedstaat zu verbleiben, daher nicht bestehe, wenn der Asylbewerber unter das in dieser Verordnung vorgesehene Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats falle.

47

Nach Art. 2 Buchst. k der Richtlinie 2005/85 bezeichnet nämlich der Ausdruck „Verbleib im Mitgliedstaat“ den Verbleib im Hoheitsgebiet – einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen – nicht nur des Mitgliedstaats, in dem der Asylantrag geprüft wird, sondern auch desjenigen, in dem er gestellt wurde.

48

Somit ist festzustellen, dass Asylbewerber nicht nur im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbleiben dürfen, in dem der Asylantrag geprüft wird, sondern auch im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem dieser Antrag gestellt wurde, wie es Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/9 verlangt.

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Eine solche Auslegung wird nicht durch den 29. Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/85 entkräftet, der lediglich darauf verweist, dass sich die Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, die in der Richtlinie festgelegt sind, von den Verfahren unterscheiden, die mit der Verordnung Nr. 343/2003 für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats eingeführt worden sind.

50

Folglich ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Richtlinie 2003/9 dahin auszulegen ist, dass ein mit einem Asylantrag befasster Mitgliedstaat die in der Richtlinie 2003/9 vorgesehenen Mindestbedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern auch einem Asylbewerber gewähren muss, bei dem er gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 beschließt, einen anderen Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags dieses Antragstellers zuständigen Mitgliedstaat um dessen Aufnahme oder Wiederaufnahme zu ersuchen.

Zur zweiten Frage

51

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht zum einen wissen, wann die Verpflichtung des mit einem Asylantrag befassten Mitgliedstaats endet, die in der Richtlinie 2003/9 vorgesehenen Mindestbedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern einem Asylbewerber zu gewähren, bei dem er gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 beschließt, einen anderen Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags dieses Antragstellers zuständigen Mitgliedstaat um dessen Aufnahme oder Wiederaufnahme zu ersuchen, und zum anderen, welcher Mitgliedstaat die mit der Gewährleistung dieser Mindestbedingungen verbundene finanzielle Belastung zu tragen hat.

52

Was die Dauer der Verpflichtung zur Gewährung der Mindestbedingungen für die Aufnahme angeht, ist erstens darauf hinzuweisen, dass, wie in den Randnrn. 37 und 38 des vorliegenden Urteils ausgeführt, der persönliche Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/9 jeden Asylbewerber umfasst, sobald er erstmals bei einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat.

53

Zweitens ist festzustellen, dass nach Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2003/9 und Art. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003 ein Antragsteller bzw. Asylbewerber ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser ist, der einen Asylantrag gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. Der Antragsteller behält somit seine Eigenschaft als Asylbewerber im Sinne dieser Richtlinie, solange noch keine endgültige Entscheidung ergangen ist.

54

Drittens ergibt sich aus den Art. 17 bis 19 der Verordnung Nr. 343/2003, dass das bloße Gesuch eines Mitgliedstaats, bei dem ein Asylantrag eingereicht wurde, um Aufnahme des betreffenden Asylbewerbers durch einen anderen Mitgliedstaat nicht die Prüfung des Asylantrags durch den ersuchenden Mitgliedstaat beendet. Selbst wenn nämlich der ersuchte Mitgliedstaat der Aufnahme zustimmt, geht gemäß Art. 19 Abs. 4 dieser Verordnung die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags auf den Mitgliedstaat über, in dem er eingereicht wurde, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Zudem sieht die fragliche Regelung, wie in Randnr. 45 des vorliegenden Urteils ausgeführt, für den Fall, dass der ersuchte Mitgliedstaat das Gesuch ablehnt, nur ein Schlichtungsverfahren auf freiwilliger Grundlage vor, so dass in einem solchen Fall nicht ausgeschlossen ist, dass der Asylbewerber im Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats verbleibt.

55

Aus dem Vorstehenden ist zu schließen, dass weder der Beschluss des Mitgliedstaats, einen anderen Mitgliedstaat, den er für die Prüfung des Asylantrags für zuständig hält, um Aufnahme des Asylbewerbers zu ersuchen, noch die Annahme dieses Gesuchs durch den ersuchten Mitgliedstaat eine endgültige Entscheidung im Sinne der Richtlinie 2003/9 darstellen. Daraus folgt, dass nur die tatsächliche Überstellung des Asylbewerbers durch den ersuchenden Mitgliedstaat seine Prüfung des Asylantrags und seine Zuständigkeit für die Gewährung der Mindestbedingungen für die Aufnahme beendet.

56

Im Übrigen stehen, wie in den Randnrn. 42 bis 45 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die allgemeine Systematik und der Zweck der Richtlinie 2003/9 wie auch die Wahrung der Grundrechte, insbesondere das Gebot nach Art. 1 der Charta, die Menschenwürde zu achten und zu schützen, dem entgegen, dass einem Asylbewerber, und sei es auch nur vorübergehend nach Einreichung eines Asylantrags und vor seiner tatsächlichen Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, der mit den in dieser Richtlinie festgelegten Mindestnormen verbundene Schutz entzogen wird.

57

Nur in den in Art. 16 der Richtlinie 2003/9 aufgeführten Fällen dürfen die in ihr festgelegten Aufnahmebedingungen bei einem Verstoß des Asylbewerbers gegen die Aufnahmeregelung des betroffenen Mitgliedstaats eingeschränkt oder entzogen werden.

58

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Verpflichtung des Mitgliedstaats, der mit einem an seiner Grenze oder in seinem Hoheitsgebiet gestellten Asylantrag befasst ist, die in der Richtlinie 2003/9 vorgesehenen Mindestbedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern einem Asylbewerber zu gewähren, bei dem er gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 beschließt, einen anderen Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags dieses Antragstellers zuständigen Mitgliedstaat um dessen Aufnahme oder Wiederaufnahme zu ersuchen, erst mit der tatsächlichen Überstellung des Asylbewerbers durch den ersuchenden Mitgliedstaat endet.

59

Zur Frage, welcher Mitgliedstaat die mit der Gewährleistung dieser Mindestbedingungen verbundene finanzielle Belastung zu tragen hat, ist festzustellen, dass die finanzielle Belastung aufgrund der Anforderungen, die sich für einen Mitgliedstaat daraus ergeben, dass er dem Unionsrecht nachkommen muss, in der Regel den Mitgliedstaat trifft, der diese Anforderungen zu erfüllen hat, d. h. in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens den Mitgliedstaat, der nach den Ausführungen in der vorstehenden Randnummer die in der Richtlinie 2003/9 vorgesehenen Mindestbedingungen gewährleisten muss, sofern das Unionsrecht nichts anderes bestimmt. Da weder die Richtlinie 2003/9 noch die Verordnung Nr. 343/2003 insoweit gegenteilige Bestimmungen enthalten, hat derjenige Mitgliedstaat die mit der Gewährleistung der Mindestbedingungen verbundene finanzielle Belastung zu tragen, den diese Verpflichtung trifft.

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Ferner ist festzustellen, dass alle Mitgliedstaaten einen gerechten Teil der Verantwortung hinsichtlich der finanziellen Lasten übernehmen müssen, die sich aus der Umsetzung gemeinsamer asyl- und einwanderungspolitischer Maßnahmen ergeben, was insbesondere bei großen Migrationsströmen erforderlich werden könnte, und der mit der Entscheidung Nr. 573/2007 im Rahmen des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ eingerichtete Europäische Flüchtlingsfonds aus diesem Grund vorsieht, dass den Mitgliedstaaten u. a. in Bezug auf Aufnahmebedingungen und Asylverfahren finanzielle Unterstützung angeboten werden kann.

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Folglich ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Verpflichtung des mit einem Asylantrag befassten Mitgliedstaats, die in der Richtlinie 2003/9 vorgesehenen Mindestbedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern einem Asylbewerber zu gewähren, bei dem er gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 beschließt, einen anderen Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags dieses Antragstellers zuständigen Mitgliedstaat um dessen Aufnahme oder Wiederaufnahme zu ersuchen, mit der tatsächlichen Überstellung des Asylbewerbers durch den ersuchenden Mitgliedstaat endet und dass die mit der Gewährleistung dieser Mindestbedingungen verbundene finanzielle Belastung vom ersuchenden Mitgliedstaat zu tragen ist, den diese Verpflichtung trifft.

Kosten

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Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten ist dahin auszulegen, dass ein mit einem Asylantrag befasster Mitgliedstaat die in der Richtlinie 2003/9 vorgesehenen Mindestbedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern auch einem Asylbewerber gewähren muss, bei dem er gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, beschließt, einen anderen Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags dieses Antragstellers zuständigen Mitgliedstaat um dessen Aufnahme oder Wiederaufnahme zu ersuchen.

 

2.

Die Verpflichtung des mit einem Asylantrag befassten Mitgliedstaats, die in der Richtlinie 2003/9 vorgesehenen Mindestbedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern einem Asylbewerber zu gewähren, bei dem er gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 beschließt, einen anderen Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags dieses Antragstellers zuständigen Mitgliedstaat um dessen Aufnahme oder Wiederaufnahme zu ersuchen, endet mit der tatsächlichen Überstellung des Asylbewerbers durch den ersuchenden Mitgliedstaat; die mit der Gewährleistung dieser Mindestbedingungen verbundene finanzielle Belastung ist vom ersuchenden Mitgliedstaat zu tragen, den diese Verpflichtung trifft.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

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