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Document 62011CC0277

Schlussanträge des Generalanwalts Y. Bot vom 26. April 2012.
M. M. gegen Minister for Justice, Equality and Law Reform u. a.
Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Irland).
Vorabentscheidungsersuchen – Gemeinsames europäisches Asylsystem – Richtlinie 2004/83/EG – Mindestnormen für die Anerkennung und den Status als Flüchtling oder den subsidiären Schutzstatus – Art. 4 Abs. 1 Satz 2 – Zusammenarbeit des Mitgliedstaats mit dem Antragsteller bei der Prüfung der für seinen Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte – Umfang – Ordnungsmäßigkeit des bei der Behandlung eines Antrags auf subsidiären Schutz nach Ablehnung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling befolgten nationalen Verfahrens – Beachtung der Grundrechte – Recht auf Anhörung.
Rechtssache C‑277/11.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2012:253

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

YVES BOT

vom 26. April 2012 ( 1 )

Rechtssache C-277/11

M. M.

gegen

Minister for Justice, Equality and Law Reform,

Irland,

Attorney General

(Vorabentscheidungsersuchen des High Court [Irland])

„Gemeinsames Europäisches Asylsystem — Richtlinie 2004/83/EG — Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge — Richtlinie 2005/85/EG — Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft — Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf subsidiären Schutz nach der Ablehnung eines Asylantrags — Dem Antragsteller gewährte Verfahrensgarantien — Anspruch auf rechtliches Gehör — Bedeutung der Mitwirkungspflicht“

1. 

Mit seiner Vorlagefrage ersucht der High Court (Irland) den Gerichtshof im Wesentlichen, die Bedeutung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung eines von einem ruandischen Staatsangehörigen gemäß der Richtlinie 2004/83/EG ( 2 ) gestellten Antrags auf subsidiären Schutz näher zu bestimmen. Dieser subsidiäre Schutz gilt für jeden Drittstaatsangehörigen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden zu erleiden ( 3 ).

2. 

Gemäß Art. 78 Abs. 2 AEUV hat die Europäische Union für alle Mitgliedstaaten einheitliche Kriterien für die Voraussetzungen aufgestellt, die Drittstaatsangehörige erfüllen müssen, um internationalen Schutz nach der Richtlinie 2004/83 zu erhalten. Im Rahmen des Kapitels II dieser Richtlinie, das der Prüfung von individuellen Anträgen auf internationalen Schutz gewidmet ist, bestimmt Art. 4 Abs. 1 Folgendes:

„Die Mitgliedstaaten können es als Pflicht des Antragstellers betrachten, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Es ist Pflicht des Mitgliedstaats, unter Mitwirkung des Antragstellers die für den Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen.“

3. 

Im vorliegenden Fall fragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof, ob die in dieser Bestimmung aufgestellte Mitwirkungspflicht dahin auszulegen ist, dass sie die für die Prüfung des Antrags zuständige Behörde verpflichtet, vor Erlass einer ablehnenden Entscheidung und nachdem ein Antrag auf Asyl bereits abgelehnt wurde, die Gesichtspunkte, auf die sie ihre Entscheidung zu stützen beabsichtigt, mitzuteilen und eine Stellungnahme des Antragstellers dazu einzuholen.

4. 

Das Vorabentscheidungsersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn M., einem ruandischen Staatsangehörigen, der der Volksgruppe der Tutsi angehört, und dem Minister for Justice, Equality and Law Reform, Irland sowie dem Attorney General wegen der Rechtmäßigkeit des von diesen irischen Behörden angewandten Verfahrens bei der Prüfung seines Antrags auf subsidiären Schutz.

5. 

Nach dem Ablauf seines Studentenvisums, das ihm von den irischen Behörden erteilt worden war, stellte Herr M. am 21. Mai 2008 beim Office of the Refugee Applications Commissioner ( 4 ) einen Antrag auf Asyl. Nach der Ablehnung dieses Antrags stellte Herr M. am 31. Dezember 2008 einen Antrag auf subsidiären Schutz, der am 24. September 2010 ebenfalls abgelehnt wurde. Der Minister for Justice, Equality and Law Reform war der Ansicht, dass wegen der ernsthaften Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von Herrn M. nicht der Nachweis erbracht worden sei, dass er im Fall der Rückkehr in sein Heimatland Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, der die Zuerkennung eines subsidiären Schutzes rechtfertige.

6. 

Gegen diese letzte Entscheidung erhob Herr M. Klage auf Aufhebung vor dem High Court. Er ist der Ansicht, dass die zuständigen nationalen Behörden nicht die Mitwirkungspflicht beachtet hätten, die ihnen nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83 obliege, indem sie ihm nicht die Möglichkeit eingeräumt hätten, eine Stellungnahme zu der beabsichtigten ablehnenden Entscheidung abzugeben, die vor allem auf ein Dokument Bezug genommen habe, von dem er im Laufe des Verfahrens nicht habe Kenntnis nehmen können.

7. 

In seiner Vorlageentscheidung stellt der High Court fest, er teile die Auffassung von Herrn M. zur Auslegung des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83 nicht. Er bezieht sich diesbezüglich auf sein Urteil vom 24. März 2011, Ahmed gegen Minister for Justice, Equality and Law Reform, und auf zwei der Argumente, die er ausgeführt hatte, um eine solche Auslegung zu verwerfen. Das erste betraf die Notwendigkeit, eine Vielzahl von Verfahrensschritten zu vermeiden. Das zweite betraf die umfangreiche Kommunikation, die zwischen der zuständigen nationalen Behörde und dem Antragsteller während der Prüfung des Asylantrags bereits stattgefunden hatte. Der High Court hob hervor, dass ein Antrag auf subsidiären Schutz nicht isoliert gestellt werde, sondern nach dem Verfahren zur Prüfung eines Asylantrags, im Laufe dessen der Antragsteller bereits mehrfach angehört worden war.

8. 

Gleichwohl stellt der High Court in seiner Vorlageentscheidung fest, dass der Raad van State (Niederlande) in einem Urteil vom 12. Juli 2007 eine andere Auslegung des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83 übernommen zu haben scheine. Um jede unterschiedliche Auslegung durch die Gerichte der Mitgliedstaaten zu vermeiden, hat der High Court entschieden, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Sind in dem Fall, dass ein Antragsteller nach Ablehnung seiner Anerkennung als Flüchtling einen Antrag auf subsidiären Schutz stellt und dieser Antrag abgelehnt werden soll, aufgrund des für die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83 bestehenden Erfordernisses, mit dem Antragsteller zusammenzuarbeiten, die Verwaltungsbehörden des betreffenden Mitgliedstaats verpflichtet, dem Antragsteller dieses Ergebnis der Prüfung vor dem Erlass einer endgültigen Entscheidung mitzuteilen, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu den zur Ablehnung führenden Gesichtspunkten der beabsichtigten Entscheidung zu geben?

9. 

Schriftliche Erklärungen haben abgegeben die Parteien des Ausgangsverfahrens, die tschechische und die deutsche Regierung, Irland, die französische, die ungarische, die niederländische und die schwedische Regierung sowie die Europäische Kommission.

10. 

In der mündlichen Verhandlung forderte der Prozessbevollmächtigte von Herrn M. den Gerichtshof auf, die gestellte Frage so umzuformulieren, dass dieser im Wesentlichen würdigen könne, ob das in Rede stehende Prüfverfahren sein Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf beachtet habe, wie es in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ( 5 ) verankert sei. Da diese Umformulierung erheblich über den von dem vorlegenden Gericht gesteckten Rahmen hinausgeht und da diese Frage folglich nicht von den Parteien erörtert worden ist, fordere ich den Gerichtshof auf, dem nicht stattzugeben.

I – Würdigung

11.

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83 aufgestellte Mitwirkungspflicht dahin auszulegen ist, dass der Mitgliedstaat verpflichtet ist, den Betroffenen zur Bewertung der Tatsachen und Umstände anzuhören, die er vor dem Erlass der ablehnenden Entscheidung vorgenommen hat.

12.

Damit wird das Problem der Antwort, die auf die Frage des vorlegenden Gerichts zu geben ist, ganz klar.

13.

Zum einen geht es darum, die Bedeutung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zu bestimmen. Es stellt sich insbesondere die Frage, ob die in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83 aufgestellte Mitwirkungspflicht die für die Prüfung eines Antrags auf subsidiären Schutz verantwortliche Behörde verpflichtet, vor dem Erlass einer ablehnenden Entscheidung und nachdem ein Antrag auf Asyl bereits abgelehnt wurde, die Gründe, auf die sie ihre Entscheidung zu stützen beabsichtigt, mitzuteilen und eine Stellungnahme des Antragstellers dazu einzuholen.

14.

Zum anderen geht es darum, die Mindestgarantien, die die zuständigen nationalen Behörden denjenigen, die einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, im Rahmen der Prüfung ihres Antrags nicht verweigern dürfen, näher zu bestimmen. Auch wenn die Mitgliedstaaten nämlich nach dem elften Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/85/EG ( 6 ) und nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs über ein Ermessen bei der Ausgestaltung der Behandlung der Anträge auf internationalen Schutz verfügen, sind sie gleichwohl gehalten, selbst die im Rahmen der Richtlinie aufgestellten Mindestrechte und Verfahrensgrundsätze zu beachten ( 7 ).

A – Vorbemerkungen

15.

Vor der Prüfung der Vorlagefrage möchte ich zwei Bemerkungen machen.

16.

Erstens ist vorab darauf hinzuweisen, dass nach dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83 eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, wie sie Herr M. fordert, nicht begründet werden kann, und zwar nach keiner sprachlichen Fassung dieser Vorschrift.

17.

Um auf die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage zu antworten, ist daher zunächst die Bedeutung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in der Rechtsordnung der Union, wie es der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung definiert hat, zu erläutern, bevor die Bedeutung bestimmt wird, die dieses Recht im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz haben sollte.

18.

Anschließend ist zu untersuchen, wie dieses Recht vom Unionsgesetzgeber im Rahmen der Richtlinien 2004/83 und 2005/85 konkretisiert wird. Die Bedeutung der in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83 aufgestellten Mitwirkungspflicht muss nämlich nicht nur im Hinblick auf den Sinn und Zweck dieser Bestimmung untersucht, sondern auch im Licht der Vorschriften, die das im Rahmen der Richtlinie 2005/85 festgelegte Verfahren der Zuerkennung internationalen Schutzes regeln, bewertet werden.

19.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2004/83 sowohl ihrem Titel und ihrer Präambel als auch ihrem Inhalt und ihrem Ziel nach weder beabsichtigt, die für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz geltenden Verfahrensregeln festzulegen, noch Verfahrensgarantien aufzustellen, die dem Antragsteller danach gewährt werden müssen. Einziges Ziel der Richtlinie ist die Festlegung von für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Kriterien betreffend die Voraussetzungen, die Drittstaatsangehörige für die Gewährung internationalen Schutzes erfüllen müssen ( 8 ) sowie des Inhalts dieses Schutzes.

20.

In diesem Rahmen legt Art. 4 der Richtlinie 2004/83 die Liste der Anhaltspunkte zu Tatsachen und Umständen fest, die die Mitgliedstaaten würdigen müssen, um die Begründetheit des Antrags festzustellen, und stellt in Abs. 1 dieses Artikels die Mitwirkungspflicht auf, um deren Bedeutung es hier geht.

21.

Die Bedeutung dieser Mitwirkung wird im Rahmen der Richtlinie 2005/85 näher bestimmt.

22.

Die Richtlinie 2005/85 wurde einige Monate nach der Richtlinie 2004/83 verabschiedet und hat zum Ziel, für alle Mitgliedstaaten gemeinsame Verfahrensregeln zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft aufzustellen. In diesem Rahmen bestimmt die Richtlinie 2005/85 in ihren Kapiteln II und III die Rechte und Verfahrenspflichten näher, die dem Antragsteller und dem Mitgliedstaat bei der Bewertung eines Asylantrags obliegen, und konkretisiert die im Rahmen des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83 festgelegte Mitwirkung.

23.

Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/85 bedarf einer näheren Bestimmung.

24.

Gemäß ihrem Art. 3 Abs. 1 gilt sie für alle im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gestellten Asylanträge.

25.

Nach ihrem Art. 3 Abs. 3 gilt sie auch, wenn ein Mitgliedstaat ein einheitliches Verfahren einführt, in dessen Rahmen er einen Antrag im Licht der beiden Formen internationalen Schutzes prüft, d. h. Asyl und subsidiärer Schutz. In dieser Bestimmung heißt es nämlich: „Wenn Mitgliedstaaten ein Verfahren anwenden oder einführen, nach dem Asylanträge sowohl als Anträge aufgrund der Konvention [über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ( 9 )] als auch als Anträge auf Gewährung anderer Formen internationalen Schutzes, der unter den in Artikel 15 der Richtlinie 2004/83 [über den subsidiären Schutz] definierten Umständen gewährt wird, geprüft werden, wenden sie die vorliegende Richtlinie während des gesamten Verfahrens an.“

26.

Der überwiegende Teil der Mitgliedstaaten, ja sogar fast alle, hat dieses sogenannte System der „zentralen Anlaufstelle“ eingeführt, das vom Unionsgesetzgeber seit 2004 ( 10 ) stark befürwortet wurde und heute im geänderten Vorschlag der Richtlinie 2005/85 niedergelegt ist ( 11 ).

27.

Dagegen soll – wie es in der mündlichen Verhandlung hieß – ein Mitgliedstaat, wenn er für die Prüfung des Antrags auf subsidiären Schutz ein gesondertes Verwaltungsverfahren einführt, strictu sensu nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/85 nicht verpflichtet sein, die im Rahmen der Prüfung des Asylantrags gewährten Verfahrensgarantien anzuwenden.

28.

Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinien 2004/83 und 2005/85 auf der Grundlage von Art. 63 Abs. 1 Nr. 1 EG verabschiedet wurden, nach dem der Rat der Europäischen Union beauftragt war, Maßnahmen bezüglich Asyl auf der Grundlage einer uneingeschränkten und allumfassenden Anwendung der Genfer Konvention zu treffen. Diese beiden Richtlinien tragen damit zur Schaffung eines gemeinsamen, auf die uneingeschränkte und allumfassende Anwendung der Genfer Konvention gestützten, europäischen Asylsystems bei und haben zum Ziel, den zuständigen nationalen Behörden dabei zu helfen, diese Konvention durch die Definition gemeinsamer Begriffe und Kriterien anzuwenden.

29.

Daher werde ich die fraglichen Bestimmungen entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ( 12 ) nicht nur im Licht von Sinn und Zweck der Richtlinien 2004/83 und 2005/85 auslegen, sondern auch unter Berücksichtigung der im Rahmen der Genfer Konvention vorgesehenen Bestimmungen ( 13 ) und insbesondere der diesbezüglich vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) ( 14 ) herangezogenen Auslegung.

B – Zur Bedeutung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

30.

Der Gerichtshof hat die Wichtigkeit des Anspruchs auf rechtliches Gehör und seine ganz erhebliche Bedeutung in der Unionsrechtsordnung bekräftigt.

31.

Demnach stellt dieser Anspruch nach ständiger Rechtsprechung einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar, der zum einen zum Recht auf eine gute Verwaltung, das im Art. 41 der Charta verankert ist, und zum anderen zu der in den Art. 47 und 48 der Charta garantierten Beachtung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf ein faires Verfahren gehört ( 15 ).

32.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör muss in allen Verfahren gelten, die zu einer verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Entscheidung führen können, die die Interessen einer Person beeinträchtigen. Die Beachtung dieses Anspruchs obliegt nicht nur den Einrichtungen der Union gemäß Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta ( 16 ), sondern auch, da er einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, den Verwaltungen jedes Mitgliedstaats, wenn diese Entscheidungen treffen, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und dies sogar dann, wenn die anwendbare Vorschrift ein solches Verfahrensrecht nicht ausdrücklich vorsieht ( 17 ). Folglich muss der Anspruch auf rechtliches Gehör auch für das Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz gelten, das von der zuständigen nationalen Behörde nach den Regeln durchgeführt wird, die im Rahmen des gemeinsamen europäischen Asylsystems verabschiedet worden sind.

33.

Nach ständiger Rechtsprechung garantiert der Anspruch auf rechtliches Gehör jeder Person das Recht, eine schriftliche oder mündliche Stellungnahme zu den Elementen abzugeben, auf die die Verwaltung eine sie beschwerende Entscheidung zu stützen beabsichtigt ( 18 ). Er verlangt von der Verwaltung, dass sie den Betroffenen in die Lage versetzt, von diesen Elementen im Laufe des Verfahrens Kenntnis zu erlangen und seinen Standpunkt sachdienlich und wirksam kundzutun. Er setzt auch voraus, dass die Verwaltung von der Stellungnahme des Betroffenen mit aller gebotenen Sorgfalt Kenntnis nimmt.

34.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verfolgt mehrere Ziele.

35.

Erstens dient er zur Ermittlung des Sachverhalts und somit zur Untersuchung des Falles. Die vom Betroffenen abgegebene Stellungnahme und die Mitteilung aller Elemente, die einen Einfluss auf die Richtung der Entscheidung der Verwaltung haben können, müssen es dieser erlauben, in voller Sachkenntnis und vollständig alle Tatsachen, Umstände und rechtlichen Gesichtspunkte zu untersuchen.

36.

Zweitens soll der Anspruch auf rechtliches Gehör einen wirksamen Schutz des Betroffenen sicherstellen. Dieser hat das Recht, an dem Verfahren, das ihn betrifft, teilzunehmen, und in diesem Rahmen muss sichergestellt sein, dass er sich im Vorhinein zu allen wichtigen Punkten äußern kann, auf die die Verwaltung ihre Entscheidung zu stützen beabsichtigt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör muss ihm ermöglichen, einen Fehler zu berichtigen oder individuelle Umstände vorzutragen, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen ( 19 ). Dies trägt zum Vertrauen bei, das der Betroffene in die Verwaltung haben können soll.

37.

Der Gerichtshof hat das Bestehen des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rahmen von Verwaltungsverfahren, die von einem Betroffenen eingeleitet wurden, um in den Genuss einer Zollbefreiung ( 20 ) oder eines gemeinschaftsrechtlichen Zuschusses ( 21 ) zu kommen, ausdrücklich anerkannt.

38.

Er hat auch die Bedeutung dieses Anspruchs im Rahmen von quasi-repressiven Verfahren präzisiert, in denen die Verwaltung Verfahren gegen den Betroffenen wegen einer Handlung einleitet, die sie für strafbar hält, und gegen ihn wirtschaftliche und finanzielle Sanktionen verhängt ( 22 ).

39.

Wenn daher die Kommission ein Kartell oder den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ahndet, hat der Gerichtshof angenommen, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass dem Betroffenen am Ende der Untersuchung, und bevor die Entscheidung ergeht, die ihm zur Last gelegten Beschwerdepunkte mitgeteilt werden ( 23 ). Diese Mitteilung der Beschwerdepunkte stellt ein vorbereitendes Schriftstück dar, das die endgültige Entscheidung der Kommission nicht vorwegnimmt. Gleichwohl stellt die Mitteilung die vorläufigen Schlussfolgerungen der Kommission zum Vorliegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln dar, indem sie die tatsächliche und rechtliche Beurteilung erklärt, die sie im Rahmen der Untersuchung des Falles vorgenommen hat, und eröffnet das kontradiktorische Verfahren ( 24 ).

40.

Ebenso verlangt der Gerichtshof grundsätzlich bei Entscheidungen, mit denen der Rat Gelder von Organisationen, die in terroristische Handlungen verwickelt sind, einfriert, dass vor Erlass dieser Maßnahmen die belastenden Umstände mitgeteilt werden und dem Betroffenen Gelegenheit zur Anhörung gegeben wird ( 25 ). Gleichwohl gilt dieser Grundsatz nur für die Folgebeschlüsse über das Einfrieren von Geldern. Was nämlich die Ausgangsbeschlüsse betrifft, hat der Gerichtshof entschieden, den Anspruch auf rechtliches Gehör im Namen des Schutzes eines höherrangigen öffentlichen Interesses einzuschränken. Da diese Beschlüsse aufgrund ihrer Natur überraschend kommen und sofort angewandt werden müssen, räumt der Gerichtshof der Wirksamkeit des Verwaltungshandelns Vorrang ein, indem er die Mitteilung der Gründe an die betroffene Person einschränkt und das Recht auf deren Anhörung gleichzeitig mit oder unmittelbar nach Erlass des Beschlusses eröffnet.

41.

Zwar kann der Anspruch auf rechtliches Gehör unter bestimmten besonderen Umständen eingeschränkt werden, wenn er ein höherrangiges öffentliches Interesse zu beeinträchtigen droht, doch stellt er gleichwohl eine wesentliche Formvorschrift dar. Folglich und gemäß der Rechtsprechung muss die Verletzung dieses Anspruchs als solche von einem Gericht geahndet werden und zur Nichtigerklärung der Entscheidung oder des Teils der Entscheidung bezüglich der Tatsachen oder Beschwerdepunkte, zu denen der Betroffene keine Stellungnahme abgeben konnte, führen ( 26 ).

42.

Der Gerichtshof hatte bisher nicht die Gelegenheit, sich zur Bedeutung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zu äußern. Trotzdem drängen sich die Erwägungen, die er im Rahmen der genannten Rechtsprechung entwickelt hat, meines Erachtens hier mit derselben Kraft auf.

43.

In dieser Art von Verfahren, die durch eine schwierige menschliche und materielle Situation gekennzeichnet sind und in denen es selbstverständlich um die Wahrung der wesentlichen Rechte des Betroffenen geht, ist nämlich die Beachtung dieser Verfahrensgarantie von grundlegender Bedeutung. Der Betroffene nimmt nicht nur eine äußerst zentrale Stellung ein, weil er das Verfahren in Gang setzt und der Einzige ist, der konkret seine persönliche Geschichte sowie den Kontext, in der diese sich abgespielt hat, darstellen kann, sondern auch die erlassene Entscheidung wird eine vitale Bedeutung für ihn haben.

44.

Untersuchen wir nun, wie der Unionsgesetzgeber den Anspruch auf rechtliches Gehör im Rahmen der Richtlinien 2004/83 und 2005/85 umgesetzt hat.

C – Zur Umsetzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

45.

Nach dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/83 und dem achten Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/85 hat sich der Unionsgesetzgeber verpflichtet, die Grundrechte beim Erlass der materiell-rechtlichen und der Verfahrensvorschriften zur Gewährung internationalen Schutzes zu beachten.

46.

Im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz hat der Unionsgesetzgeber also darauf geachtet, dass die zuständigen nationalen Behörden die wirksame Ausübung der dem Antragsteller zustehenden Verfahrensrechte und insbesondere seines Anspruchs auf rechtliches Gehör garantieren.

47.

Erstens ist festzustellen, dass die zuständige nationale Behörde gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/85 ihre Aufgabe mittels einer individuellen, objektiven und unparteiischen Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz erfüllen muss. Sie muss außerdem gemäß Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2005/85 angemessen und vollständig die Tatsachen und Umstände zur Kenntnis nehmen, auf die sich der Antrag auf internationalen Schutz stützt.

48.

Zweitens ist festzustellen, dass, um die Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wirksam sicherzustellen, dem Antragsteller insbesondere die Verfahrensgarantien aus den Art. 10 und 13 der Richtlinie 2005/85 zustehen. Die zuständige nationale Behörde muss daher den Betroffenen in einer ihm verständlichen Sprache über das einzuhaltende Verfahren sowie über die ihm für die Darlegung seiner Argumente zur Verfügung stehenden Mittel informieren. Sie muss ihm außerdem erlauben, einen Dolmetscher zu haben, und ihm eine sorgfältige und aufmerksame Prüfung seines Antrags garantieren durch die Beauftragung einer Person, die fachkundig ist, um seiner persönlichen oder allgemeinen Situation, in der der Antrag gestellt wird, Rechnung zu tragen. Schließlich muss die zuständige nationale Behörde die Vertraulichkeit des Gesprächs sicherstellen, was tatsächlich beim Antragsteller Vertrauen erwecken und ihn dazu bewegen soll, seinen Fall klar darzustellen und seine Meinungen und Gefühle vollständig auszudrücken.

49.

Drittens ist festzustellen, dass der Antragsteller vor dem Erlass einer Entscheidung im Rahmen eines oder mehrerer Treffen angehört wird, in deren Verlauf er alle Tatsachen und Umstände, auf die er seinen Antrag stützt, darlegen kann.

50.

Zunächst wird der Antragsteller anlässlich eines Treffens angehört, dessen Prinzip in Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/85 festgelegt ist ( 27 ).

51.

Meiner Meinung nach konkretisiert dieses Treffen die Mitwirkungspflicht aus Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83, um deren Tragweite es hier geht.

52.

Gemäß Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/85 soll dieses Treffen der zuständigen nationalen Behörde ermöglichen, den Antragsteller „bei der Ausfüllung des Antrags und der Vorlage der für den Antrag wesentlichen Informationen nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2004/83/EG zu unterstützen“. Zu diesen Angaben gehören nicht nur „[die] des Antragstellers“ und sämtliche ihm zur Verfügung stehende Unterlagen zu „Alter, familiären und sozialen Verhältnissen – auch [seiner] … Verwandten –, Identität, Staatsangehörigkeit(en), Land/Ländern und Ort(en) des früheren Aufenthalts, früheren Asylanträgen, Reisewegen, Identitätsausweisen und Reisedokumenten“, sondern auch die Gründe für seinen Antrag auf internationalen Schutz.

53.

Dieses erste Treffen gehört also zu dem von Art. 4 der Richtlinie 2004/83 abgesteckten Rahmen und muss somit im Licht der vom Unionsgesetzgeber in diesem Artikel festgelegten Grundsätze betrachtet werden.

54.

Dieser Artikel legt die Regeln fest, die die zuständigen nationalen Behörden anwenden müssen bei der Mitteilung und der Bewertung der Tatsachen und Umstände, die den Antrag auf internationalen Schutz untermauern.

55.

Bei einem Asylantrag ist das Ziel, gemäß Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 und auf der Grundlage sehr konkreter Informationen zu ermitteln, ob die Befürchtung des Betroffenen, bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland verfolgt zu werden, objektiv begründet ist. Bei einem Antrag auf subsidiären Schutz ist das Ziel, im Licht des Art. 2 Buchst. e dieser Richtlinie zu würdigen, ob es stichhaltige Gründe gibt, zu glauben, dass der Betroffene bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

56.

Gemäß Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie obliegt die Beweislast demjenigen, der den Antrag auf internationalen Schutz stellt. Dieser ist nämlich verpflichtet, alle zur Begründung des Antrags erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen ( 28 ), was Sinn macht, da einzig der Antragsteller a priori in der Lage ist, die Situation, in der er sich befindet, in Erinnerung zu rufen und die diesbezüglichen Beweise zu liefern.

57.

Gleichwohl hat der Unionsgesetzgeber diesen Grundsatz abgemildert, indem er hinzugefügt hat, dass „[e]s … Pflicht des Mitgliedstaats [ist], unter Mitwirkung des Antragstellers die für den Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen“. Dies ist somit das Verfahrensstadium, in dem der Unionsgesetzgeber die Mitwirkung einführen will, um deren Tragweite es hier geht.

58.

Die Mitwirkung ist also so zu verstehen, dass sie sich auf die Darlegung der einschlägigen Tatsachen und auf die Mitteilung der für die Würdigung der Begründetheit des Antrags erforderlichen Anhaltspunkte beschränkt.

59.

Die Verwendung des Begriffs Mitwirkung setzt außerdem eine Zusammenarbeit zwischen den beiden Beteiligten im Hinblick auf ein gemeinsames Ziel voraus.

60.

Im Rahmen der Vorarbeiten zur Richtlinie 2004/83 ging es für die Kommission darum, aus der Aufgabe, alle relevanten Tatsachen zu ermitteln und zu bewerten, eine „gemeinsame“ Aufgabe des Antragstellers und des für die Prüfung des Antrags zuständigen Mitgliedstaats zu machen ( 29 ).

61.

Im Rahmen der vom UNHCR gemachten Anmerkungen ging es um die Einführung einer „dem Antragsteller und dem Prüfer gemeinsamen Verantwortung“ betreffend die Aufgabe, die für die Würdigung des Antrags erforderlichen Anhaltspunkte festzustellen und zu bewerten ( 30 ).

62.

Diese Mitwirkungspflicht stellt gemäß Art. 11 der Richtlinie 2005/85 eine Verpflichtung für den Asylbewerber dar.

63.

Es ist nämlich er, der das Verfahren in Gang setzt, um ein Recht zu erlangen. Auch kann nur er allein konkret seine persönliche Geschichte sowie den Kontext, in dem sie sich abgespielt hat, darlegen und die ersten nützlichen Auskünfte dazu erteilen. Diese Mitwirkung äußert sich in verschiedenen Verpflichtungen, zu denen u. a. die Verpflichtung des Betroffenen gehört, sich persönlich an einem bestimmten Datum vorzustellen, die Verpflichtung, die Unterlagen und Gegenstände vorzulegen, die sich in seinem Besitz befinden und die für die Prüfung des Antrags von Interesse sind, oder die Verpflichtung, die Aufzeichnung seiner Erklärungen zu dulden.

64.

Diese Mitwirkungspflicht obliegt auch dem Mitgliedstaat. Dies erklärt sich meiner Meinung nach im Hinblick auf die Schwierigkeiten, mit denen derjenige, der einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, bei der Erbringung von Beweisen konfrontiert sein kann.

65.

Zum einen ist es wenig wahrscheinlich, dass der Antragsteller immer in der Lage ist, festzustellen, ob sich sein Antrag auf die in der Genfer Konvention oder in der Richtlinie 2004/83 genannten Kriterien bezieht, dass er Kenntnis von den anderen Instrumenten im Bereich der Menschenrechte hat, auf denen andere Formen internationalen Schutzes beruhen, oder dass er gleich zu Beginn die für die Prüfung seines Antrags zweckmäßigsten Beweise vorlegen kann.

66.

Zum anderen ist es unerlässlich, die nicht nur materielle, sondern auch psychologische Mittellosigkeit zu bedenken, in der sich der Asylbewerber befinden kann. Wie das UNHCR ausführt, kommt dieser wegen der Flucht aus seinem Herkunftsland möglicherweise nur mit dem Nötigsten an, hat kein Ausweispapier bei sich und ist daher auch nicht in der Lage, seine Angaben durch Unterlagen zu belegen. Der Asylbewerber kann außerdem an einer wirklichen psychologischen Not leiden und daher gegenüber einer öffentlichen Behörde misstrauisch sein wegen der Erfahrung in seinem Herkunftsland, und er kann Angst davor haben, frei zu sprechen und alle Einzelheiten seiner Situation vollständig darzustellen ( 31 ).

67.

Somit sollen im Rahmen der von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83 festgelegten Mitwirkung je nach den Umständen jedes Einzelfalls die relevantesten Tatsachen zur Bewertung des Antrags auf internationalen Schutz bewertet und gesammelt werden und zusammen mit dem Antragsteller und dank der der zuständigen nationalen Behörde zur Verfügung stehenden Mittel alle Informationen zusammengetragen werden, die erforderlich sind, um die Glaubwürdigkeit des Antragstellers und die Begründetheit seines Antrags zu würdigen.

68.

Zum derzeitigen Stand unserer Prüfung kann ich bereits jetzt den Schluss ziehen, dass der Unionsgesetzgeber durch die Einführung einer Mitwirkungspflicht in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83 nicht die Absicht hatte, den Mitgliedstaat zu zwingen, vor Erlass einer ablehnenden Entscheidung die Elemente mitzuteilen, auf die er eine solche Entscheidung zu stützen beabsichtigt, und zu diesem Punkt eine Stellungnahme des Antragstellers einzuholen. Diese Mitwirkung, genauso wie das Treffen, in der sie sich konkretisieren kann, hat nur zum Ziel, den Antragsteller bei der Ausfüllung des Antrags und der Zusammenstellung der hierfür als wesentlich angesehenen Elemente zu unterstützen.

69.

Sodann ist festzustellen, dass der Antragsteller auch über den Anspruch auf rechtliches Gehör im Rahmen einer in Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2005/85 vorgesehenen persönlichen Anhörung verfügt.

70.

Nach Art. 13 Abs. 3 dieser Richtlinie soll diese Anhörung dem Betroffenen ermöglichen, alle Gründe für seinen Antrag darzulegen. Daher ist sie auch nicht dazu bestimmt, dem Betroffenen die Bewertung, die die zuständige nationale Behörde vornehmen wird, mitzuteilen und seine Stellungnahme dazu einzuholen, bevor eine Entscheidung getroffen wird.

71.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller eine Mitteilung über die Berichte erhält, die nach jedem dieser Treffen erstellt werden.

72.

Nach Art. 14 der Richtlinie 2005/85 muss nämlich ein schriftlicher Bericht über die Anhörungen zwischen dem Antragsteller und der zuständigen nationalen Behörde angefertigt werden, der dem Betroffenen „rechtzeitig“ oder so frühzeitig mitgeteilt werden muss, dass fristgerecht ein Rechtsbehelf vorbereitet und eingelegt werden kann. Dieser Bericht muss „zumindest“ die für den Antrag relevanten Informationen enthalten. Außerdem kann der Mitgliedstaat den Betroffenen bitten, den Inhalt des Berichts zu genehmigen, wobei die Punkte, über die keine Einigkeit besteht, in seiner persönlichen Akte vermerkt werden können. Der Antragsteller verfügt somit über die Möglichkeit, bestimmte Elemente vor dem Erlass einer Entscheidung oder danach im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs zu korrigieren.

73.

Nach der Analyse der materiell-rechtlichen und der Verfahrensvorschriften, die die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz regeln, ist festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber nicht die Absicht hatte, die Mitgliedstaaten zu verpflichten, sei es im Rahmen der in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83 vorgesehenen Mitwirkung oder bei den persönlichen Anhörungen und den Mitteilungen vor dem Erlass einer Entscheidung, dem Betroffenen einen Entwurf der beabsichtigten Entscheidung mitzuteilen und seinen Standpunkt dazu einzuholen, wenn sie beabsichtigen, eine ablehnende Entscheidung zu treffen.

74.

Wenn eine solche Verpflichtung also nicht aus den Richtlinien 2004/83 und 2005/85 abgeleitet werden kann, kann sie dann der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Bedeutung des Anspruchs auf rechtliches Gehör entnommen werden?

75.

Das denke ich nicht.

76.

Wir haben zwar gesehen, dass der Gerichtshof im Rahmen der Verfahren quasi-repressiver Natur wie z. B. des Verfahrens, in dem die Kommission ein Kartell oder den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ahndet, anerkannt hat, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör die Mitteilung der dem Betroffenen zur Last gelegten Beschwerdepunkte an diesen beinhaltet. Diese Mitteilung stellt die vorläufigen Schlussfolgerungen der Kommission zum Vorliegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln dar, indem sie die tatsächlichen und rechtlichen Würdigungen erläutert, die die Kommission im Rahmen der Ermittlungen in der Sache vorgenommen hat ( 32 ).

77.

In diesem Zusammenhang erlaubt der Anspruch auf rechtliches Gehör es dem Betroffenen tatsächlich, vor dem Erlass einer Entscheidung von der Art und Weise Kenntnis zu nehmen, in der die Behörde die behaupteten Tatsachen rechtlich zu würdigen gedenkt, und sich gegebenenfalls zu der rechtlichen Begründung zu äußern.

78.

Wir befinden uns hierbei jedoch im Rahmen von Verfahren quasi-strafrechtlicher Natur, in denen die Kommission Unternehmen wegen einer Handlung verfolgt, die für strafbar gehalten wird. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte ist also vergleichbar mit einer „Anklageschrift“, die am Ende der von der Kommission geführten Ermittlungen verfasst wird. Sie eröffnet die kontradiktorische Phase des Verfahrens, in der das Unternehmen also in die Lage versetzt wird, seine schriftlichen Erklärungen abzugeben und im Rahmen einer Anhörung zu den ihm vorgeworfenen Tatsachen, den Beweisstücken, auf denen diese Tatsachen beruhen, sowie der Einordnung dieser Tatsachen angehört zu werden.

79.

In diesem Rahmen versteht sich der Anspruch auf rechtliches Gehör wie ein echtes Verteidigungsrecht, das es dem Unternehmen erlaubt, die ihm zur Last gelegten Beschwerdepunkte zu widerlegen, bevor die Kommission ihm ein Bußgeld auferlegt oder eine Strafe verhängt.

80.

Im Rahmen eines Verfahrens wie dem des Ausgangsverfahrens, das vom Betroffenen eingeleitet wird, um ein Recht zu erlangen, hat dieser seine Stellungnahme zu den zu berücksichtigenden Gesichtspunkten jedoch bereits abgeben können.

81.

Wie der Gerichtshof in den genannten Urteilen Sopropé und Frankreich/People’s Mojahedin Organization of Iran ausgeführt hat, hat die Regel, wonach der Empfänger einer beschwerenden Entscheidung in die Lage versetzt werden muss, seine Stellungnahme abzugeben, bevor diese Entscheidung gefällt wird, zum Ziel, dass die betroffene Behörde sachdienlich alle einschlägigen Gesichtspunkte berücksichtigen kann. Zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes des Empfängers soll die Regel diesem insbesondere ermöglichen, einen Fehler zu berichtigen oder individuelle Umstände vorzutragen, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen.

82.

Wie sich aus dem vorstehend beschriebenen rechtlichen Rahmen ergibt, hat der Unionsgesetzgeber dafür Sorge getragen, dass vor Erlass einer Entscheidung der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör entsprechend gewahrt wird.

83.

Zwar werden die ersten Elemente, auf denen ein Antrag auf internationalen Schutz beruht, auf der Grundlage eines Formulars oder eines Standardfragebogens geliefert, doch kann der Antragsteller anschließend den tatsächlichen Sachverhalt und die tatsächlichen Umstände, mit denen er in seinem Herkunftsland konfrontiert ist, in der Phase der Bewertung seines Antrags schildern. In diesem Zusammenhang ermöglicht die Mitwirkung nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83 dem Antragsteller, die relevantesten Elemente zu bewerten und gemeinsam mit der zuständigen nationalen Behörde alle für die Stützung seines Antrags notwendigen Informationen zusammenzutragen. Was die persönliche Anhörung oder die persönlichen Anhörungen nach Art. 12 der Richtlinie 2005/85 betrifft, stellen sie eine neue Gelegenheit für den Antragsteller dar, sich mit der Person zu unterhalten, die am besten geeignet ist, seine persönliche Situation zu berücksichtigen. Er kann alle Gründe für seinen Antrag sowie alle neuen Elemente, die er in seine Argumentation nicht aufgenommen hatte, darlegen und sich dazu äußern. Die zuständige nationale Behörde kann durch dieses Gespräch ganz konkret die Einschlägigkeit aller dieser Elemente überprüfen, um die Persönlichkeit des Betroffenen sowie die Glaubhaftigkeit seiner Erklärungen zu würdigen und gegebenenfalls bestimmte Widersprüche aufzudecken.

84.

Außerdem ist nicht zu vergessen, dass gemäß Art. 9 der Richtlinie 2005/85 die zuständige nationale Behörde verpflichtet ist, die den Asylantrag ablehnende Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu begründen. Im Übrigen müssen die Mitgliedstaaten nach Art. 39 dieser Richtlinie das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz garantieren. So müssen die Rechtmäßigkeit der endgültigen Entscheidung und vor allem die Gründe, die die zuständige Behörde dazu geführt haben, den Asylantrag als unbegründet abzulehnen, einer eingehenden Prüfung durch den nationalen Richter im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen die den Antrag ablehnende Entscheidung zugänglich sein ( 33 ).

85.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen der Richtlinien 2004/83 und 2005/85 eingeführten Verfahren Mindestnormen darstellen. Gemäß Art. 3 der Richtlinie 2004/83 und Art. 5 der Richtlinie 2005/85 steht es den Mitgliedstaaten frei, günstigere Vorschriften vorzusehen oder beizubehalten, was die materiell-rechtlichen Voraussetzungen sowie die Verfahren der Zuerkennung und Aberkennung von internationalem Schutz betrifft. Folglich steht es den Mitgliedstaaten frei, die dem Antragsteller im Rahmen der Prüfung seines Antrags eingeräumten grundlegenden Garantien zu stärken. So weist die niederländische Regierung in ihren Erklärungen darauf hin, dass in den Niederlanden der zuständige Minister verpflichtet ist, den Antragsteller schriftlich und mit Gründen versehen über seine Absicht, den Antrag auf internationalen Schutz abzulehnen, zu informieren, um dessen schriftliche Stellungnahme einzuholen und gegebenenfalls eventuelle Fehler, die die Entscheidung betreffen, zu berichtigen.

86.

Angesichts all dessen bin ich daher der Auffassung, dass die Mitwirkungspflicht nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83 im Licht der im Rahmen der Richtlinie 2005/85 aufgestellten Regeln und Verfahrensgarantien dahin auszulegen ist, dass die für die Prüfung des Antrags zuständige Behörde nicht verpflichtet ist, vor Erlass einer ablehnenden Entscheidung die Gesichtspunkte, auf die sie ihre Entscheidung zu stützen beabsichtigt, mitzuteilen und eine Stellungnahme des Antragstellers dazu einzuholen.

87.

Diese Auslegung gilt im Rahmen der Prüfung eines Asylantrags.

88.

Sie gilt genauso gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/85, wenn ein Mitgliedstaat ein einheitliches Verfahren eingeführt hat, in dessen Rahmen er auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen den Antrag im Licht der zwei Formen internationalen Schutzes prüft, wobei die zuständige nationale Behörde dann automatisch die Gründe subsidiären Schutzes prüft, wenn die Bedingungen für die Erlangung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Wir haben nämlich gesehen, dass sie in diesem Fall die Regeln und Verfahrensgarantien der Richtlinie 2005/85 während dieses gesamten Verfahrens beachten muss.

89.

Dagegen ist der Mitgliedstaat, wenn er den Antrag auf subsidiären Schutz im Rahmen eines getrennten Verfahrens prüft, nicht verpflichtet, wegen des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2005/85 die für die Prüfung des Asylantrags vorgesehenen Verfahrensgarantien zu gewähren. Gleichwohl bleibt er zum einen nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83 verpflichtet, mit dem Antragsteller zusammenzuarbeiten, und zum anderen, den Anspruch auf rechtliches Gehör zu wahren, da dieser, wie festgestellt, einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt.

90.

Folglich und angesichts der vorstehenden Erwägungen ist die zuständige nationale Behörde, wenn nach der Ablehnung eines Asylantrags ein Antrag auf subsidiären Schutz im Rahmen eines neuen Verfahrens gestellt wird, meiner Meinung nach nicht verpflichtet, ihre beabsichtigte Entscheidung mitzuteilen, unter der Bedingung jedoch, dass sie den Betroffenen in die Lage versetzt hat, seine gesamten Argumente geltend zu machen und alle Elemente vorzulegen, die geeignet sind, darzulegen, dass er die besonderen Bedingungen des subsidiären Schutzes nach Art. 15 der Richtlinie 2004/83 erfüllt.

91.

Angesichts all dessen schlage ich dem Gerichtshof daher vor, für Recht zu erkennen, dass die Mitwirkungspflicht nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83 im Licht der im Rahmen der Richtlinie 2005/85 aufgestellten Regeln und Verfahrensgarantien dahin auszulegen ist, dass, wenn eine zuständige nationale Behörde beabsichtigt, einen nach der Ablehnung eines Asylantrags gestellten Antrag auf subsidiären Schutz abzulehnen, diese nicht verpflichtet ist, vor dem Erlass ihrer Entscheidung die Gesichtspunkte, auf die sie ihre Entscheidung zu stützen beabsichtigt, mitzuteilen und eine Stellungnahme des Antragstellers dazu einzuholen.

92.

Gemäß Art. 3 der Richtlinie 2004/83 und Art. 5 der Richtlinie 2005/85 können die Mitgliedstaaten günstigere Vorschriften vorsehen oder beibehalten, was die Verfahren der Zuerkennung und Aberkennung von internationalem Schutz betrifft, vorausgesetzt, diese Normen sind mit den genannten Richtlinien vereinbar.

D – Anwendung auf den vorliegenden Fall

93.

Es obliegt zwar einzig dem Gericht des Ausgangsverfahrens, zu untersuchen, ob die Entscheidung unter Verstoß gegen die dem Antragsteller zustehenden Verfahrensgarantien gefällt wurde, gleichwohl möchte ich aber im Rahmen der von Art. 267 AEUV eingeführten justiziellen Zusammenarbeit dem vorlegenden Gericht folgende Beurteilungskriterien an die Hand geben.

94.

Zum Zeitpunkt des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens fanden sich die Regeln zur Bearbeitung der Asylanträge im Flüchtlingsgesetz von 1996 (Refugee Act 1996). Die Bestimmungen bezüglich des Verfahrens zur Prüfung eines Antrags auf subsidiären Schutz fanden sich in der Verordnung von 2006 über die Voraussetzungen für die Gewährung von Schutz im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften (European Communities [Eligibility for Protection] Regulations 2006) ( 34 ), die die Richtlinie 2004/83 umsetzt.

95.

Die mündliche Verhandlung hat für mich ergeben, dass die Prüfung eines Antrags auf subsidiären Schutz in Irland im Rahmen eines getrennten Verfahrens stattfindet. Zur Zeit gibt es kein einheitliches Verfahren. Wie mir Irland und die Kommission bestätigt haben, sind also die vom Unionsgesetzgeber in der Richtlinie 2005/85 aufgestellten Verfahrensgarantien auf dieses Verfahren nicht anwendbar.

96.

Erstens macht Herr M. vor dem vorlegenden Gericht geltend, dass er im Rahmen der Prüfung seines Antrags auf subsidiären Schutz nicht angehört wurde und dass er von den Elementen, auf die die zuständige nationale Behörde ihre ablehnende Entscheidung zu stützen beabsichtigte, keine Kenntnis hatte.

97.

Wie sich aus den Verfahrensakten ergibt, war er nämlich nicht im Rahmen eines persönlichen Gesprächs in diesem Stadium des Verfahrens angehört worden.

98.

Wenn auch die Prüfung des Antrags auf subsidiären Schutz im Rahmen eines getrennten Verfahrens stattfindet, darf man meines Erachtens nicht die Verfahrensgarantien außer Acht lassen, die Herrn M. bereits im Verfahren zur Prüfung seines Asylantrags zugutegekommen waren. Diese beiden Verfahren bleiben nämlich eng miteinander verbunden und ganz konkret auf ein und dieselbe persönliche Geschichte und gleichartige Tatsachen gegründet. Gleichwohl ist es unabdingbar, sicherzustellen, dass Herr M. wirksam und sachdienlich seine Stellungnahme zu den Gründen abgeben kann, die seinen Antrag auf subsidiären Schutz spezifisch stützen.

99.

Angesichts der mir zur Verfügung stehenden Anhaltspunkte habe ich das Gefühl, dass der Betroffene sehr wohl imstande war, seine Argumente zu den Gesichtspunkten, die die Zuerkennung nicht nur der Flüchtlingseigenschaft, sondern auch des subsidiären Schutzes rechtfertigen, vorzutragen.

100.

Herr M. stellte seinen Asylantrag beim ORAC am 21. Mai 2008, dem Datum, an dem er im Rahmen eines ersten Gesprächs in Anwendung von Section 8 des Flüchtlingsgesetzes von 1996 angehört wurde. In diesem Rahmen wurde ihm ein Fragebogen zu dem Zweck ausgehändigt, um von ihm alle relevanten ihn betreffenden Informationen sowie die Gründe für seinen Antrag zu erhalten. Herr M. wurde auf dieser Grundlage und nach Section 11 dieses Gesetzes am 23. August 2008 in einem persönlichen Gespräch angehört, in dem er alle Gründe, die seinen Antrag rechtfertigten, und alle Elemente, die diesen untermauerten, vortragen konnte. Auf dieses Gespräch hin wurde ein Bericht verfasst, der eine Entscheidung in erster Instanz darstellt ( 35 ) und der eine Ablehnungsempfehlung des ORAC enthielt. Das ORAC war insbesondere der Ansicht, dass der Antrag des Betroffenen angesichts der bis zur Antragstellung vergangenen Zeit nicht hinreichend glaubhaft war.

101.

Diese Empfehlung wurde dem Betroffenen am 8. September 2008 zugestellt. Gemäß Section 16 Abs. 1 des Flüchtlingsgesetzes von 1996 legte Herr M. gegen diese Empfehlung einen Rechtsbehelf beim Refugee Appeals Tribunal (Irland) ein. Dieser Rechtsbehelf wurde im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens geprüft, da der mündliche Teil des Verfahrens gemäß Section 13 Abs. 5 und 6 Buchst. c dieses Gesetzes nicht stattfindet, wenn der Antragsteller seinen Antrag ohne triftigen Grund nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums stellt ( 36 ). In diesem Verfahren konnte er zum einen zu den vom ORAC angeführten Gründen für die Zurückweisung seines Antrags Stellung nehmen und zum anderen noch einmal die Gründe vortragen, die ihn daran hinderten, in sein Herkunftsland zurückzukehren, wobei er seinen schriftlichen Äußerungen zusätzliche Informationen hinzufügte, die am 25. September 2008 übermittelt wurden.

102.

Mit Entscheidung vom 28. Oktober 2008 bestätigte das Refugee Appeals Tribunal die Ablehnungsempfehlung des ORAC und beantragte, Herrn M. die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Diese Entscheidung, die gemäß Art. 16 Abs. 17 des Flüchtlingsgesetzes von 1996 begründet werden muss, wurde dem Betroffenen am 31. Oktober 2008 zugestellt. Dieser focht weder die Schlussfolgerungen des ORAC noch diese letzte Entscheidung vor dem High Court an ( 37 ).

103.

Mit am 8. Dezember 2008 zugestelltem Schreiben wurde Herr M. über die Entscheidung des Minister for Justice, Equality and Law Reform informiert, seinen Asylantrag abzulehnen und gegen ihn eine Abschiebungsverfügung zu erlassen. Dieses Schreiben enthielt außerdem die Mitteilung, dass er den Status des subsidiären Schutzes sowie eine vorübergehende Erlaubnis beantragen könne, weiter im Staatsgebiet zu verbleiben. Hierzu waren dem Schreiben ein Informationsblatt über den subsidiären Schutz sowie das Antragsformular beigefügt. Der Antragsteller wurde aufgefordert, neben den persönlichen Daten alle zusätzlichen Unterlagen einzureichen und detailliert die Gründe aufzuführen, die sich speziell auf die Umstände bezögen, auf die er sich zur Stützung seines Antrags auf subsidiären Schutz berufe, und dabei insbesondere den ernsthaften Schaden näher zu bestimmen, dem er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt sein könnte.

104.

Herr M. stellte dann am 31. Dezember 2008 einen Antrag auf subsidiären Schutz, der am 15. Juli 2009 und am 6. August 2010 mit Dokumenten zur Untermauerung seines Antrags vervollständigt wurde. Dieser wurde nach den Vorschriften 4 und 5 der Verordnung von 2006 geprüft, die Art. 4 der Richtlinie 2004/83 umsetzen. Gemäß Vorschrift 5 der Verordnung von 2006 musste die zuständige nationale Behörde dabei berücksichtigen: alle relevanten Tatsachen, die das Herkunftsland zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung betreffen, einschließlich seiner Gesetze und Verordnungen sowie ihre Anwendung, die vom Antragsteller vorgelegten Erklärungen und Unterlagen, einschließlich der Informationen bezüglich der Tatsache, dass er verfolgt wurde oder möglicherweise verfolgt würde oder dass er einen ernsthaften Schaden erlitt oder erleiden könnte, sowie die individuelle Situation und die persönlichen Umstände des Antragstellers, einschließlich Faktoren wie seine Vorgeschichte, sein Geschlecht, sein Alter und die ausgeführten Tätigkeiten, seitdem er sein Herkunftsland verlassen hat, die zu Verfolgungen oder zu einem ernsthaften Schaden im Fall einer Rückkehr führen können.

105.

Der Antrag auf subsidiären Schutz wurde am 24. September 2010 vom Minister for Justice, Equality and Law Reform zurückgewiesen, der die Ansicht vertrat, wegen der ernstlichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Antragstellers sei es nicht möglich, darzutun, dass dieser im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland einen ernsthaften Schaden zu befürchten habe. Diese ablehnende Entscheidung wurde Herrn M. am 30. September 2010 zugestellt.

106.

Diese Darstellung des Sachverhalts erlaubt meines Erachtens die Feststellung, dass Herr M. alle Tatsachen und Umstände darlegen konnte, die seiner Meinung nach einen internationalen Schutz, ob dieser nun dem Asylrecht oder dem subsidiären Schutz zuzuordnen ist, rechtfertigen. Außerdem kann davon ausgegangen werden, dass dieser die Elemente kannte, aufgrund derer die zuständige nationale Behörde die Begründetheit seines Antrags zu würdigen beabsichtigte, da er im Laufe der Prüfung seines Asylantrags mehrmals vom ORAC angehört wurde und dann im Rahmen des beim Refugee Appeals Tribunal eingelegten Rechtsbehelfs von den Gründen in Kenntnis gesetzt wurde, auf die sich das ORAC berufen hatte, um eine Ablehnungsempfehlung abzugeben. Schließlich wurden ihm die Gründe für die ablehnende Entscheidung des Minister for Justice, Equality and Law Reform mitgeteilt.

107.

Zweitens wirft Herr M. der zuständigen nationalen Behörde vor, ihre Würdigung auf im Jahr 2010 veröffentlichte Unterlagen gestützt zu haben, insbesondere auf einen Bericht des State Department der Vereinigten Staaten von Amerika zur Situation in Ruanda, während er selbst den entsprechenden Bericht aus dem Jahr 2008 sowie zusätzliche, auf den neusten Stand gebrachte Informationen über das ruandische Justizsystem in einem Schreiben vom 6. August 2010 vorgelegt habe.

108.

Ich kann der zuständigen nationalen Behörde keinen Vorwurf daraus machen, dass sie die Begründetheit des fraglichen Antrags auf der Grundlage der genauesten und aktuellsten Angaben bezüglich der allgemeinen Situation in Ruanda gewürdigt hat.

109.

Gemäß Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/83 müssen die Mitgliedstaaten nämlich eine individuelle Bewertung eines Antrags auf internationalen Schutz vornehmen und dabei „alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind[ ( 38 )]“, berücksichtigen. Außerdem muss die für die Prüfung des Antrags verantwortliche Behörde nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85, einer Bestimmung, die allerdings in dem in Rede stehenden Verfahren nicht anwendbar ist, eine angemessene und objektive Prüfung vornehmen und zu diesem Zweck sicherstellen, dass „genaue und aktuelle Informationen verschiedener Quellen gesammelt werden … über die allgemeine Lage in de[m] Herkunftsstaat … de[s] Asylbewerber[s] …“.

110.

Daher muss der Antragsteller, wie der High Court in seinem Urteil Ahmed v. Minister for Justice, Equality and Law Reform ausgeführt hat, erwarten, dass die für die Prüfung verantwortliche Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgabe sicherstellt, dass sie über Informationen verfügt, die auf dem neuesten Stand sind.

111.

Die Frage ist nun, ob der Bericht von 2010 geeignet war, die Entscheidung der zuständigen nationalen Behörde spürbar zu lenken. Wenn dies der Fall war und da es sich somit um ein wesentliches Element handeln würde, meine ich, dass der Betroffene in die Lage hätte versetzt werden müssen, eine Stellungnahme dazu abzugeben. Dies scheint jedoch im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Informationen aus den Akten nicht der Fall zu sein. Zum einen ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass es keine nennenswerten Änderungen im Hinblick auf die allgemeine Situation und die Sicherheit in Ruanda im Zeitraum von 2007 bis 2010 gegeben habe. Zum anderen weist es darauf hin, dass, was die persönliche Situation des Antragstellers und vor allem seine fehlende Glaubwürdigkeit betrifft, die ihm im Wesentlichen vorgeworfen wird, die Unterschiede zwischen dem Bericht von 2008 und dem von 2010 nicht wirklich relevant seien. Daher scheint es, dass die Informationen, auf die sich der Minister for Justice, Equality and Law Reform gestützt hat, nur die Schlussfolgerungen bestätigt haben, die im Rahmen des Verfahrens der Prüfung des Asylantrags gezogen worden sind.

112.

Drittens macht Herr M. geltend, dass er nicht gewusst habe, zu welchem Zeitpunkt über seinen Antrag auf subsidiären Schutz entschieden würde, und kritisiert zudem die Länge des Verfahrens.

113.

Aus den Akten geht hervor, dass das Verfahren zur Prüfung des von Herrn M. gestellten Asylantrags sechseinhalb Monate dauerte und das zur Prüfung seines Antrags auf subsidiären Schutz 21 Monate. Die Situation des Betroffenen wurde somit erst am Ende eines Verfahrens, das etwas mehr als zwei Jahre und drei Monate dauerte, endgültig geklärt.

114.

Diese Dauer scheint mir offensichtlich unangemessen. Zwar ist in Irland die Prüfung des Antrags auf subsidiären Schutz nicht den Verfahrensregeln nach Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85 unterworfen – der vorsieht, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass das Verfahren der Prüfung des Antrags so rasch wie möglich zum Abschluss gebracht wird und für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, der Asylbewerber über die Verzögerung oder über den zeitlichen Rahmen unterrichtet wird –, gleichwohl muss aber die zuständige nationale Behörde, wenn sie eine Entscheidung fällt, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, die Beachtung des Rechts des Betroffenen auf eine gute Verwaltung garantieren, das einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt.

115.

Die Anträge auf subsidiären Schutz, genauso wie die Asylanträge, müssen sorgfältig innerhalb einer angemessenen Frist geprüft werden, wobei die Schnelligkeit des Verfahrens nicht nur zur Rechtssicherheit des Antragstellers beiträgt, sondern auch zu seiner Integration.

116.

Es wird daher dem vorlegenden Gericht obliegen, zu würdigen, inwieweit die relativ lange Dauer des Verfahrens die Herrn M. zustehenden Rechte und Garantien im Rahmen des Verfahrens der Prüfung seines Antrags auf subsidiären Schutz beeinträchtigen konnte.

II – Ergebnis

117.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, dem High Court wie folgt zu antworten:

Die Mitwirkungspflicht nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist im Licht der im Rahmen der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgestellten Regeln und Verfahrensgarantien dahin auszulegen, dass, wenn eine zuständige nationale Behörde beabsichtigt, einen nach der Ablehnung eines Asylantrags gestellten Antrag auf subsidiären Schutz abzulehnen, diese nicht verpflichtet ist, vor dem Erlass ihrer Entscheidung die Gesichtspunkte mitzuteilen, auf die sie ihre Entscheidung zu stützen beabsichtigt, und eine Stellungnahme des Antragstellers dazu einzuholen.

Gemäß Art. 3 der Richtlinie 2004/83 und Art. 5 der Richtlinie 2005/85 können die Mitgliedstaaten günstigere Regeln vorsehen oder beibehalten, die die Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung von internationalem Schutz betreffen, sofern diese Normen mit den genannten Richtlinien vereinbar sind.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304, S. 12, und Berichtigung ABl. 2005, L 204, S. 24).

( 3 ) Vgl. die Definition in Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83.

( 4 ) Im Folgenden: ORAC.

( 5 ) Im Folgenden: Charta.

( 6 ) Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326, S. 13, und Berichtigung ABl. 2006, L 236, S. 35).

( 7 ) Siehe Urteil vom 28. Juli 2011, Samba Diouf (C-69/10, Slg. 2011, I-7151), in dem der Gerichtshof darauf hingewiesen hat, dass die Mitgliedstaaten in mehrfacher Hinsicht bei der Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2005/85 über ein Ermessen verfügen, dabei selbstverständlich die Besonderheiten des nationalen Rechts zu berücksichtigen.

( 8 ) Siehe Art. 1 der Richtlinie.

( 9 ) Dieses am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichnete Abkommen (United Nations Treaty Series, Bd. 189, S. 150, Nr. 2545 [1954], im Folgenden: Genfer Konvention) ist am 22. April 1954 in Kraft getreten. Es wurde durch das am 4. Oktober 1967 in Kraft getretene Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 ergänzt.

( 10 ) Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament – „Das einheitliche Asylverfahren als nächster Schritt zu einem effizienteren Gemeinsamen Europäischen Asylsystem“ (KOM[2004] 503 endg.).

( 11 ) Geänderter Vorschlag zur Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung gemeinsamer Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzstatus (KOM[2011] 319 endg., Punkt 3.1.5). Dieser Vorschlag sieht ein einheitliches Verfahren vor und legt damit klar fest, dass die Anträge im Licht der beiden Formen des von der Richtlinie 2004/83 vorgesehenen internationalen Schutzes geprüft werden sollten. Das Ziel dabei ist, die Gesamtheit der für die Prüfung des Asylantrags geltenden Verfahrensgarantien auf die Prüfung des Antrags auf subsidiären Schutz auszudehnen.

( 12 ) Urteil vom 9. November 2010, B und D (C-57/09 und C-101/09, Slg. 2010, I-10979).

( 13 ) Randnr. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung.

( 14 ) Gemäß Art. 35 Abs. 1 der Genfer Konvention hat das UNHCR die Aufgabe, die Anwendung der internationalen Konventionen, die den Schutz der Flüchtlinge sicherstellen, zu überwachen. Ein Verweis auf das Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, herausgegeben vom UNHCR, Januar 1992, ist dabei von Interesse. Es ist (auf Französisch) verfügbar unter: http://unhcr.org/refworld/docid/3ae6b32b0.html (und auf Deutsch [in nicht-amtlicher Übersetzung] unter http://unhcr.org/cgi-bin/texis/vtx/refworld/rwmain/opendocpdf.pdf?reldoc=y&docid=471333857).

( 15 ) Vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 18. Dezember 2008, Sopropé (C-349/07, Slg. 2008, I-10369, Randnrn. 36 bis 38 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People’s Mojahedin Organization of Iran (C-27/09 P, Slg. 2011, I-13427, Randnr. 66), sowie des Gerichts vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T-439/10 und T-444/10, Randnrn. 71 und 72 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

( 16 ) Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 21. Dezember 2011, Cicala (C-482/10, Slg. 2011, I-14139), ausdrücklich hervorgehoben, dass sich Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta nach seinem Wortlaut nicht an die Mitgliedstaaten, sondern ausschließlich an die Organe und Einrichtungen der Union richtet (Randnr. 28).

( 17 ) Urteil Sopropé (Randnr. 38).

( 18 ) Ebd. (Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie Randnr. 50).

( 19 ) Ebd. (Randnr. 49). Vgl. auch Urteil Frankreich/People’s Mojahedin Organization of Iran (Randnr. 65).

( 20 ) Vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofs vom 21. November 1991, Technische Universität München (C-269/90, Slg. 1991, I-5469, Randnrn. 23 bis 25), bezüglich der Gewährung einer Zollbefreiung für den Import eines wissenschaftlichen Geräts, und des Gerichts vom 9. November 1995, France-aviation/Kommission (T-346/94, Slg. 1995, II-2841, Randnr. 34), für eine Anwendung dieser Rechtsprechung auf die Verfahren zur Erstattung von Zöllen.

( 21 ) Urteil vom 24. Oktober 1996, Kommission/Lisrestal u. a. (C-32/95 P, Slg. 1996, I-5373).

( 22 ) Vgl. für eine Anwendung im Bereich der Wettbewerbsregeln Urteil vom 3. September 2009, Papierfabrik August Koehler u. a./Kommission (C-322/07 P, C-327/07 P und C-338/07 P, Slg. 2009, I-7191), sowie für eine Anwendung im Bereich des Kampfs gegen den Terrorismus Urteil Frankreich/People’s Mojahedin Organization of Iran (Randnrn. 61 bis 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 23 ) Vgl. u. a. meine Schlussanträge in der Rechtssache, in der das Urteil Papierfabrik August Koehler u. a./Kommission ergangen ist.

( 24 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 1987, British American Tobacco und Reynolds Industries/Kommission (142/84 und 156/84, Slg. 1987, 4487, Randnr. 70).

( 25 ) Urteil Frankreich/People’s Mojahedin Organization of Iran (Randnrn. 61 und 62).

( 26 ) Vgl. für eine Anwendung Urteile Technische Universität München sowie Papierfabrik August Koehler u. a./Kommission.

( 27 ) Das in Art. 14 der Richtlinie 2005/85 vorgesehene Verfahren gilt für dieses Treffen gemäß Art. 14 Abs. 4.

( 28 ) Vgl. hierzu auch Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/85.

( 29 ) Vgl. die Anmerkungen der Kommission zu Art. 7 Buchst. a im Vorschlag vom 12. September 2001 für eine Richtlinie des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen (KOM[2001] 510 endg.).

( 30 ) Vgl. die kommentierten Anmerkungen des UNHCR zur Richtlinie 2004/83 bezüglich Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie.

( 31 ) Vgl. die kommentierten Anmerkungen des UNHCR zur Richtlinie 2004/83 bezüglich Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie sowie die Punkte 195 bis 205 des Handbuchs über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, oben in Fn. 14 angeführt.

( 32 ) Vgl. die Fn. 23 und 24.

( 33 ) Vgl. in dieser Hinsicht das Urteil Samba Diouf (Randnr. 56).

( 34 ) Im Folgenden: Verordnung von 2006.

( 35 ) Gemäß Section 13 Abs. 4 Buchst. a dieses Gesetzes muss der Bericht dem Antragsteller mitgeteilt werden.

( 36 ) Dies ist auch der Fall, wenn der Antrag u. a offensichtlich unbegründet ist oder der Antragsteller die Behörden durch Vorlage falscher Angaben in die Irre geführt hat (Umsetzung des Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie 2005/85).

( 37 ) Aus den schriftlichen Erklärungen von Irland ist zu entnehmen, dass ein Antragsteller, in Bezug auf den eine Ablehnungsempfehlung des ORAC und/oder des Refugee Appeals Tribunal ergangen ist, einen gerichtlichen Rechtsbehelf nach Section 5 Abs. 1 Buchst. h und i des Illegal Immigrants (Trafficking) Act 2000 (Gesetz über illegale Einwanderung [Menschenhandel] 2000) beim High Court einlegen kann.

( 38 ) Hervorhebung nur hier.

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