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Document 62010CA0029
Case C-29/10: Judgment of the Court (Grand Chamber) of 15 March 2011 (reference for a preliminary ruling from the Cour d’appel — Luxembourg) — Heiko Koelzsch v État du Grand-Duché de Luxembourg (Rome Convention on the law applicable to contractual obligations — Contract of employment — Choice made by the parties — Mandatory rules of the law applicable in the absence of choice — Determination of that law — Notion of the country in which the employee ‘habitually carries out his work’ — Employee carrying out his work in more than one Contracting State)
Rechtssache C-29/10: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Cour d’appel de Luxembourg — Luxemburg) — Heiko Koelzsch/Großherzogtum Luxemburg (Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht — Arbeitsvertrag — Rechtswahl der Parteien — Zwingende Bestimmungen des mangels einer Rechtswahl anzuwendenden Rechts — Ermittlung dieses Rechts — Begriff des Staates, in dem der Arbeitnehmer „gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“ — Arbeitnehmer, der seine Arbeit in mehreren Vertragsstaaten verrichtet)
Rechtssache C-29/10: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Cour d’appel de Luxembourg — Luxemburg) — Heiko Koelzsch/Großherzogtum Luxemburg (Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht — Arbeitsvertrag — Rechtswahl der Parteien — Zwingende Bestimmungen des mangels einer Rechtswahl anzuwendenden Rechts — Ermittlung dieses Rechts — Begriff des Staates, in dem der Arbeitnehmer „gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“ — Arbeitnehmer, der seine Arbeit in mehreren Vertragsstaaten verrichtet)
OJ C 139, 7.5.2011, p. 9–9
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
7.5.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 139/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Cour d’appel de Luxembourg — Luxemburg) — Heiko Koelzsch/Großherzogtum Luxemburg
(Rechtssache C-29/10) (1)
(Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht - Arbeitsvertrag - Rechtswahl der Parteien - Zwingende Bestimmungen des mangels einer Rechtswahl anzuwendenden Rechts - Ermittlung dieses Rechts - Begriff des Staates, in dem der Arbeitnehmer „gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“ - Arbeitnehmer, der seine Arbeit in mehreren Vertragsstaaten verrichtet)
2011/C 139/14
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d’appel de Luxembourg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Heiko Koelzsch
Beklagter: Großherzogtum Luxemburg
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Cour d’appel de Luxembourg — Auslegung des Art. 6 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 im Rom (ABl. 1980, L 266, S. 1) — Bestimmung des auf eine Klage wegen missbräuchlicher Kündigung anwendbaren Rechts mangels einer Rechtswahl der Parteien im individuellen Arbeitsvertrag — Begriff „Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“ — Arbeitnehmer, der seine Arbeit in mehreren Staaten erbringt, aber regelmäßig in einen von diesen zurückkehrt
Tenor
Art. 6 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom, ist dahin auszulegen, dass, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehreren Vertragsstaaten ausübt, der Staat, in dem er im Sinne dieser Bestimmung in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, derjenige ist, in dem oder von dem aus er unter Berücksichtigung sämtlicher Gesichtspunkte, die diese Tätigkeit kennzeichnen, seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber im Wesentlichen erfüllt.