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Document 62010CA0029

Rechtssache C-29/10: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Cour d’appel de Luxembourg — Luxemburg) — Heiko Koelzsch/Großherzogtum Luxemburg (Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht — Arbeitsvertrag — Rechtswahl der Parteien — Zwingende Bestimmungen des mangels einer Rechtswahl anzuwendenden Rechts — Ermittlung dieses Rechts — Begriff des Staates, in dem der Arbeitnehmer „gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“ — Arbeitnehmer, der seine Arbeit in mehreren Vertragsstaaten verrichtet)

OJ C 139, 7.5.2011, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 139/9


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Cour d’appel de Luxembourg — Luxemburg) — Heiko Koelzsch/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-29/10) (1)

(Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht - Arbeitsvertrag - Rechtswahl der Parteien - Zwingende Bestimmungen des mangels einer Rechtswahl anzuwendenden Rechts - Ermittlung dieses Rechts - Begriff des Staates, in dem der Arbeitnehmer „gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“ - Arbeitnehmer, der seine Arbeit in mehreren Vertragsstaaten verrichtet)

2011/C 139/14

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d’appel de Luxembourg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Heiko Koelzsch

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Cour d’appel de Luxembourg — Auslegung des Art. 6 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 im Rom (ABl. 1980, L 266, S. 1) — Bestimmung des auf eine Klage wegen missbräuchlicher Kündigung anwendbaren Rechts mangels einer Rechtswahl der Parteien im individuellen Arbeitsvertrag — Begriff „Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“ — Arbeitnehmer, der seine Arbeit in mehreren Staaten erbringt, aber regelmäßig in einen von diesen zurückkehrt

Tenor

Art. 6 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom, ist dahin auszulegen, dass, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehreren Vertragsstaaten ausübt, der Staat, in dem er im Sinne dieser Bestimmung in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, derjenige ist, in dem oder von dem aus er unter Berücksichtigung sämtlicher Gesichtspunkte, die diese Tätigkeit kennzeichnen, seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber im Wesentlichen erfüllt.


(1)  ABl. C 80 vom 27.3.2010.


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