EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62009TJ0286

Urteil des Gerichts (Siebte erweiterte Kammer) vom 12. Juni 2014.
Intel Corp. gegen Europäische Kommission.
Wettbewerb – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Markt für Mikroprozessoren – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 82 EG und Art. 54 EWR-Abkommen festgestellt wird – Treuerabatte – ‚Reine‘ Beschränkungen – Qualifizierung als missbräuchliche Praxis – As-Efficient-Competitor-Test – Internationale Zuständigkeit der Kommission – Prüfungspflicht der Kommission – Grenzen – Verteidigungsrechte – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Gesamtstrategie – Geldbußen – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006.
Rechtssache T‑286/09.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2014:547

URTEIL DES GERICHTS (Siebte erweiterte Kammer)

12. Juni 2014 ( *1 )

„Wettbewerb — Missbrauch einer beherrschenden Stellung — Markt für Mikroprozessoren — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 82 EG und Art. 54 EWR-Abkommen festgestellt wird — Treuerabatte — ‚Reine‘ Beschränkungen — Qualifizierung als missbräuchliche Praxis — As-Efficient-Competitor-Test — Internationale Zuständigkeit der Kommission — Prüfungspflicht der Kommission — Grenzen — Verteidigungsrechte — Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung — Gesamtstrategie — Geldbußen — Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung — Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006“

In der Rechtssache T‑286/09

Intel Corp. mit Sitz in Wilmington, Delaware (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigte: zunächst K. Bacon, Barrister, M. Hoskins, QC, N. Green, QC, S. Singla, Barrister, I. Forrester, QC, A. Parr, Solicitor, R. Mackenzie, Solicitor, und D. Piccinin, Barrister, dann I. Forrester, A. Parr, R. Mackenzie, und D. Piccinin,

Klägerin,

unterstützt durch

Association for Competitive Technology, Inc. mit Sitz in Washington, DC (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.‑F. Bellis,

Streithelferin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch T. Christoforou, V. Di Bucci, N. Khan und M. Kellerbauer als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Union fédérale des consommateurs – Que choisir (UFC – Que choisir) mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt J. Franck, dann Rechtsanwalt E. Nasry,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung C (2009) 3726 final der Kommission vom 13. Mai 2009 in einem Verfahren nach Art. 82 EG und Art. 54 EWR-Abkommen (Sache COMP/C‑3/37.990 – Intel), hilfsweise Aufhebung oder Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße,

erlässt

DAS GERICHT (Siebte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Dittrich (Berichterstatter), der Richterin I. Wiszniewska-Białecka, der Richter M. Prek und J. Schwarcz sowie der Richterin M. Kancheva,

Kanzler: E. Coulon und J. Weychert, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. bis zum 6. Juli 2012

folgendes

Urteil ( 1 )

Sachverhalt

1

Die Klägerin, die Intel Corp., ist eine Gesellschaft amerikanischen Rechts, die CPU (Central Processing Units, im Folgenden: Prozessoren), Chipsätze und andere Halbleiterbauteile sowie Plattformlösungen für die Datenverarbeitung und für Kommunikationsgeräte konzipiert, entwickelt, herstellt und vertreibt.

2

Intel hatte Ende 2008 weltweit etwa 94100 Beschäftigte. Das Unternehmen erzielte 2007 Nettoeinnahmen in Höhe von 38334 Mio. US-Dollar (USD) und einen Nettogewinn in Höhe von 6976 USD. 2008 betrugen die Nettoeinnahmen 37586 Mio. USD und der Nettogewinn 5292 Mio. USD.

I – Verwaltungsverfahren

3

Am 18. Oktober 2000 reichte die Advanced Micro Devices, Inc. (im Folgenden: AMD) bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine förmliche Beschwerde gemäß Art. 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), ein, die sie mit einer ergänzenden Beschwerde vom 26. November 2003 durch neue Tatsachen und Behauptungen ergänzte.

4

Im Mai 2004 leitete die Kommission zu bestimmten Angaben, die in der ergänzenden Beschwerde von AMD enthalten waren, eine Reihe von Ermittlungen ein. In deren Rahmen nahm die Kommission im Juli 2005 gemäß Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) mit Unterstützung mehrerer nationaler Wettbewerbsbehörden an vier Standorten von Intel im Vereinigten Königreich, in Deutschland, in Italien und in Spanien und an den Standorten mehrerer Abnehmer von Intel in Frankreich, Deutschland, Italien, Spanien und dem Vereinigten Königreich Nachprüfungen vor.

5

Am 17. Juli 2006 reichte AMD eine Beschwerde beim Bundeskartellamt ein. AMD machte geltend, Intel habe u. a. mit der Media-Saturn-Holding GmbH (im Folgenden: MSH), einem auf Mikroelektronikgeräte spezialisierten europäischen Einzelhandelsunternehmen, das in Europa im Bereich Bürocomputer führend ist, Vereinbarungen über einen ausschließlichen Vertrieb getroffen. Das Bundeskartellamt tauschte mit der Kommission gemäß Art. 12 der Verordnung Nr. 1/2003 Informationen über diese Sache aus.

6

Am 23. August 2006 fand ein Treffen zwischen der Kommission und Herrn D1, [vertraulich] ( 2 ) der Dell Inc., einer Abnehmerin von Intel, statt. Die Kommission nahm die unverbindliche Tagesordnung dieses Treffens (im Folgenden: unverbindliche Tagesordnung) nicht zu den Akten und erstellte kein Protokoll. Ein Mitglied der bei der Kommission für die Bearbeitung der Sache zuständigen Arbeitsgruppe erstellte einen Aktenvermerk über das Treffen, der von der Kommission als intern eingestuft wurde (im Folgenden: interner Aktenvermerk). Am 19. Dezember 2008 übermittelte die Kommission der Klägerin eine nicht vertrauliche Fassung des internen Aktenvermerks.

7

Die Kommission stellte der Klägerin am 26. Juli 2007 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte (im Folgenden: Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2007) über ihr Verhalten gegenüber fünf bedeutenden OEM (Original Equipment Manufacturers, im Folgenden: Computerhersteller), nämlich Dell, Hewlett-Packard Company (HP), Acer Inc., NEC Corp. und International Business Machines Corp. (IBM), zu. Intel nahm hierzu am 7. Januar 2008 Stellung. Am 11. und 12. März 2008 fand eine Anhörung statt. Intel wurde dreimal Akteneinsicht gewährt: am 31. Juli 2007, am 23. Juli 2008 und am 19. Dezember 2008.

8

Die Kommission führte im Februar 2008 mehrere Ermittlungsmaßnahmen über die Behauptungen von AMD durch, u. a. Nachprüfungen an den Standorten mehrerer Computereinzelhändler und von Intel. Ferner versandte sie an verschiedene bedeutende Computerhersteller mehrere schriftliche Auskunftsverlangen gemäß Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003.

9

Am 17. Juli 2008 stellte die Kommission der Klägerin eine ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte (im Folgenden: ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2008) über ihr Verhalten gegenüber MSH zu. Diese befasste sich auch mit dem Verhalten von Intel gegenüber der Lenovo Group Ltd (im Folgenden: Lenovo). Sie enthielt neue Beweismittel über das Verhalten von Intel gegenüber bestimmten Computerherstellern, das Gegenstand der Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2007 war, die die Kommission erst nach der Veröffentlichung dieser Mitteilung erlangt hatte.

10

Die Kommission räumte Intel zur Erwiderung auf die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2008 zunächst eine Frist von acht Wochen ein. Die Frist wurde von der Anhörungsbeauftragten am 15. September 2008 bis zum 17. Oktober 2008 verlängert.

11

Intel erwiderte auf die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2008 nicht fristgemäß. Stattdessen erhob Intel am 10. Oktober 2008 beim Gericht Klage (T‑457/08), mit der erstens beantragt wurde, die Entscheidung der Kommission über die Festsetzung der Frist zur Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2008 und die Entscheidung der Kommission, mit der der Antrag abgelehnt wurde, mehrere Kategorien von Dokumenten insbesondere aus den Akten des Privatrechtsstreits zwischen Intel und AMD im US-Bundesstaat Delaware zu beschaffen, für nichtig zu erklären, zweitens, die Frist zur Einreichung der Erwiderung auf die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2008 so zu verlängern, dass ab dem Tag des Zugangs zu den einschlägigen Dokumenten eine Frist von 30 Tagen bleibe.

12

Intel beantragte ferner im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes (T‑457/08 R) die Aussetzung des Verfahrens der Kommission bis zur Entscheidung in der Hauptsache und die Aussetzung des Ablaufs der Frist für die Einreichung der Erwiderung auf die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2008, hilfsweise die Gewährung einer Frist von 30 Tagen ab der Entscheidung in der Hauptsache zur Erwiderung auf die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2008.

13

Am 19. Dezember 2008 übersandte die Kommission Intel ein Schreiben, in dem sie auf bestimmte Beweismittel aufmerksam machte, die sie in einer etwaigen abschließenden Entscheidung heranziehen wolle (im Folgenden: Sachverhaltsschreiben). Intel antwortete auf dieses Schreiben nicht innerhalb der gesetzten Frist (23. Januar 2009).

14

Am 27. Januar 2009 wies der Präsident des Gerichts den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurück (Beschluss vom 27. Januar 2009, Intel/Kommission, T‑457/08 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht). Daraufhin schlug Intel am 29. Januar 2009 vor, auf die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2008 und das Sachverhaltsschreiben innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Beschluss des Präsidenten des Gerichts Stellung zu nehmen.

15

Mit Schreiben vom 2. Februar 2009 teilte die Kommission Intel mit, dass ihre Stellen beschlossen hätten, ihr keine Verlängerung der zur Stellungnahme zu der ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2008 bzw. dem Sachverhaltsschreiben gesetzten Frist zu gewähren. Wenn Intel ihre Stellungnahme bis zum 5. Februar 2009 einreiche, seien ihre Stellen aber bereit, die etwaige Erheblichkeit eines verspätet eingereichten Schriftsatzes in Erwägung zu ziehen. Sie müsse einem verspäteten Antrag auf Abhaltung einer Anhörung nicht stattgeben. Ihre Stellen seien der Auffassung, dass eine Anhörung für einen ordnungsgemäßen Ablauf des Verwaltungsverfahrens nicht erforderlich sei.

16

Am 3. Februar 2009 nahm Intel ihre Klage in der Rechtssache T‑457/08 zurück. Sie wurde mit Beschluss des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichts vom 24. März 2009 aus dem Register gestrichen.

17

Am 5. Februar 2009 reichte Intel einen Schriftsatz mit ihrer Stellungnahme zu der ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2008 und dem Sachverhaltsschreiben ein, die sie als „Erwiderung auf die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte [von 2008]“ und „Erwiderung auf [das Sachverhaltsschreiben]“ bezeichnete.

18

Am 10. Februar 2009 wandte sich Intel mit einem Schreiben an die Anhörungsbeauftragte, um eine Anhörung über die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2008 zu erwirken. Die Anhörungsbeauftragte lehnte den Antrag mit Schreiben vom 17. Februar 2009 ab.

19

Am 13. Mai 2009 nahm die Kommission die Entscheidung C (2009) 3726 final in einem Verfahren nach Art. 82 [EG] und Art. 54 EWR-Abkommen (Sache COMP/C‑3/37.990 – Intel) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) an, von der im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. C 227, S. 13) eine Zusammenfassung veröffentlicht ist.

II – Angefochtene Entscheidung

20

Der angefochtenen Entscheidung zufolge hat Intel von Oktober 2002 bis Dezember 2007 dadurch eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Art. 82 EG und Art. 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) begangen, dass eine Strategie mit dem Ziel umgesetzt wurde, einen Wettbewerber – AMD – vom Markt der Prozessoren mit x86-Architektur (im Folgenden: x86-Prozessoren) auszuschließen.

A – Relevanter Markt

21

Relevantes Produkt der angefochtenen Entscheidung sind Prozessoren. Der Prozessor ist wesentlicher Bestandteil eines jeden Computers, der sowohl die Gesamtleistung des Systems als auch die Gesamtkosten maßgeblich bestimmt. Er wird oft als „Gehirn“ des Computers angesehen. Für die Herstellung von Prozessoren werden kostspielige Anlagen der Spitzentechnologie benötigt.

22

Die in Computern verwendeten Prozessoren lassen sich in zwei Kategorien unterteilen: x86-Prozessoren und Prozessoren mit einer anderen Architektur. Die x86-Architektur ist ein von Intel für ihre Prozessoren entwickelter Standard. Sie ist mit den Betriebssystemen Windows und Linux kompatibel. Windows ist in erster Linie mit dem x86-Befehlssatz verknüpft. Vor 2000 gab es mehrere Hersteller von x86-Prozessoren. Die meisten sind inzwischen jedoch aus dem Markt ausgeschieden. Der angefochtenen Entscheidung zufolge sind Intel und AMD seitdem im Wesentlichen die beiden einzigen Unternehmen, die noch x86-Prozessoren herstellen.

23

Bei ihrer Untersuchung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass der relevante Produktmarkt nicht größer sei als der Markt für x86-Prozessoren. In der angefochtenen Entscheidung wird die Frage offengelassen, ob es einen einheitlichen Markt für x86-Prozssoren für alle Computer gibt oder ob drei gesonderte Märkte für x86-Prozessoren zu unterscheiden sind, nämlich einer für Desktop-Computer, einer für Notebooks und einer für Server. Der angefochtenen Entscheidung zufolge ergeben sich in Anbetracht der jeweiligen Marktanteile von Intel für die beherrschende Stellung insofern aber keine Unterschiede.

24

Der räumliche Markt wurde als Weltmarkt definiert.

B – Beherrschende Stellung

25

Die Kommission stellt in der angefochtenen Entscheidung fest, dass Intel in dem geprüften Zehnjahreszeitraum (1997 bis 2007) stets einen Marktanteil von etwa 70 % oder mehr gehabt habe. Außerdem bestünden auf dem Markt für x86-Prozessoren für Eintritt und Expansion erhebliche Schranken bzw. Hemmnisse, die mit den verlorenen Investitionen in Forschung und Entwicklung, dem geistigen Eigentum und den für die Herstellung von x86-Prozessoren erforderlichen Produktionsanlagen zusammenhingen. Deshalb seien außer AMD alle Wettbewerber von Intel aus dem Markt ausgeschieden oder hätten nur noch einen unbedeutenden Marktanteil.

26

Die Kommission gelangt in der angefochtenen Entscheidung wegen der Marktanteile von Intel und der auf dem relevanten Markt bestehenden Eintrittsschranken und Expansionshemmnisse zu dem Schluss, dass Intel auf diesem Markt zumindest in dem Zeitraum, auf den sich die angefochtene Entscheidung bezieht (Oktober 2002 bis Dezember 2007), eine beherrschende Stellung innegehabt habe.

C – Missbräuchliches Verhalten und Geldbuße

27

In der angefochtenen Entscheidung werden zwei Arten von Verhaltensweisen von Intel gegenüber ihren Geschäftspartnern beschrieben: bedingte Rabatte und „naked restrictions“ (reine Beschränkungen).

28

Erstens habe Intel vier Computerherstellern (Dell, Lenovo, HP und NEC) Rabatte unter der Bedingung gewährt, dass sie alle oder nahezu alle x86-Prozessoren bei ihr bezögen. Ebenso habe Intel Zahlungen an MSH unter der Bedingung geleistet, dass MSH ausschließlich Computer mit x86-Prozessoren von Intel verkaufe.

29

Die Kommission gelangt in der angefochtenen Entscheidung zu dem Schluss, dass es sich bei den bedingten Rabatten, die Intel gewährt habe, um Treuerabatte handele. Hinsichtlich der bedingten Zahlungen von Intel an MSH wird in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass deren wirtschaftlicher Mechanismus dem der den Computerherstellern gewährten bedingten Rabatte entspreche.

30

Zudem wird in der angefochtenen Entscheidung eine wirtschaftliche Analyse der Frage vorgenommen, ob die Rabatte einen ebenso effizienten Wettbewerber wie Intel, der jedoch keine beherrschende Stellung innehat, vom Markt hätten verdrängen können (sogenannter As-Efficient-Competitor-Test, im Folgenden: AEC‑Test), und zwar indem der Preis ermittelt wird, zu dem ein solcher Wettbewerber seine Prozessoren hätte anbieten müssen, um einen Computerhersteller für den Verlust der Rabatte, die ihm Intel gewährt hätte, zu entschädigen. Eine solche Analyse wurde auch bei den Zahlungen durchgeführt, die von Intel an MSH geleistet wurden.

31

Auf der Grundlage der zusammengetragenen Beweismittel gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die von Intel gewährten bedingten Rabatte und Zahlungen eine Treuebindung der strategisch wichtigen Computerhersteller und von MSH erzeugt hätten. Die genannten Verhaltensweisen hätten insoweit Auswirkungen gehabt, die sich gegenseitig ergänzt hätten, als sie die Fähigkeit der Wettbewerber, einen auf der Leistung ihrer x86-Prozessoren beruhenden Wettbewerb auszutragen, erheblich geschwächt hätten. Das wettbewerbswidrige Verhalten von Intel habe somit dazu beigetragen, die Auswahl der Verbraucher und die Anreize für Innovation zu verringern.

32

Zweitens stellt die Kommission zu den reinen Beschränkungen fest, dass Intel an drei Computerhersteller, nämlich HP, Acer und Lenovo, unter der Bedingung, dass sie das Auf-den-Markt-Bringen von Produkten mit einem Prozessor von AMD (im Folgenden: AMD-Prozessor) aufschieben oder aufgeben und/oder Beschränkungen für den Vertrieb solcher Produkte auferlegen, Zahlungen geleistet habe. Auch dieses Verhalten von Intel habe den Wettbewerb unmittelbar geschädigt und stelle keinen normalen Leistungswettbewerb dar.

33

Die Kommission gelangt in der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die streitigen Verhaltensweisen von Intel gegenüber den genannten Computerherstellern und MSH jeweils einen Missbrauch im Sinne von Art. 82 EG darstellten. Sie seien gleichzeitig aber auch Teil einer Gesamtstrategie mit dem Ziel, AMD, den einzigen bedeutenden Wettbewerber von Intel, vom Markt für x86-Prozessoren zu verdrängen. Die Missbräuche stellten mithin eine einheitliche Zuwiderhandlung im Sinne von Art. 82 EG dar.

34

Unter Anwendung der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2, im Folgenden: Leitlinien von 2006) verhängte die Kommission gegen die Klägerin eine Geldbuße in Höhe von 1,06 Mrd. Euro (vgl. zur Berechnung der Geldbuße unten, Rn. 1554 bis 1558).

D – Verfügender Teil

35

Im verfügenden Teil der angefochtenen Entscheidung ist bestimmt:

„Artikel 1

Intel … hat von Oktober 2002 bis Dezember 2007 eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Art. 82 [EG] und Art. 54 EWR-Abkommen begangen, indem eine Strategie zur Verdrängung von Wettbewerbern vom Markt für x86-Prozessoren umgesetzt wurde. Sie bestand in:

a)

Rabatten für Dell von Dezember 2002 bis Dezember 2005, die in dieser Höhe unter der Bedingung gewährt wurden, dass Dell alle ihre x86-Prozessoren bei Intel bezieht;

b)

Rabatten für HP von November 2002 bis Mai 2005, die in dieser Höhe unter der Bedingung gewährt wurden, dass HP mindestens 95 % der x86-Prozessoren für ihre Business-Desktop-Computer bei Intel bezieht;

c)

Rabatten für NEC von Oktober 2002 bis November 2005, die in dieser Höhe unter der Bedingung gewährt wurden, dass NEC mindestens 80 % der x86-Prozessoren für ihre Client-PC bei Intel bezieht;

d)

Rabatten für Lenovo von Januar 2007 bis Dezember 2007, die in dieser Höhe unter der Bedingung gewährt wurden, dass Lenovo alle x86-Prozessoren für ihre Notebooks bei Intel bezieht;

e)

Zahlungen an [MSH] von Oktober 2002 bis Dezember 2007, die in dieser Höhe unter der Bedingung geleistet wurden, dass [MSH] nur Computer mit x86-Prozessoren von Intel verkauft;

f)

Zahlungen an HP von November 2002 bis Mai 2005, die unter der Bedingung geleistet wurden, dass HP i) ihre mit einem x-86-Prozessor von AMD ausgerüsteten Business-Desktop-Computer eher auf kleine und mittlere Unternehmen und Kunden des Regierungs-, Erziehungs- und Medizinbereichs ausrichtet als auf große Unternehmen, ii) ihren Vertriebspartnern untersagt, ihre Business-Desktop-Computer mit x86-Prozessoren von AMD zu lagern, so dass diese für Kunden nur verfügbar sind, wenn sie sie bei HP bestellen (entweder unmittelbar oder über die Vertriebspartner von HP als Handelsvertreter), iii) das Auf-den-Markt-Bringen ihres Business-Desktop-Computers mit einem x86-Prozessor von AMD für die Region [Europa, Mittlerer Osten und Afrika] um sechs Monate aufschiebt;

g)

Zahlungen an Acer von September 2003 bis Januar 2004, die unter der Bedingung geleistet wurden, dass Acer das Auf-den-Markt-Bringen eines Notebooks mit einem x86-Prozessor von AMD aufschiebt;

h)

Zahlungen an Lenovo zwischen Juni 2006 und Dezember 2006, die unter der Bedingung geleistet wurden, dass Lenovo das Auf-den-Markt-Bringen ihrer Notebooks mit x86-Prozessoren von AMD aufschiebt und letztlich aufgibt.

Artikel 2

Für die in Artikel 1 genannte Zuwiderhandlung wird gegen Intel eine Geldbuße in Höhe von 1060000000 Euro verhängt …

Artikel 3

Intel … stellt die in Artikel 1 genannte Zuwiderhandlung unverzüglich ab, soweit dies nicht bereits geschehen ist.

Intel … sieht künftig von der Wiederholung der in Artikel 1 genannten Handlungen oder Verhaltensweisen sowie von allen Handlungen oder Verhaltensweisen ab, die denselben oder einen ähnlichen Zweck bzw. dieselbe oder eine ähnliche Wirkung haben.

…“

Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

36

Mit Klageschrift, die am 22. Juli 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

37

Mit Schriftsatz, der am 14. Oktober 2009 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, hat AMD beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Am 16. November 2009 hat AMD dem Gericht jedoch mitgeteilt, dass sie ihren Antrag zurücknehme. Entsprechend ist AMD mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 5. Januar 2010 im Register als Streithilfeantragstellerin gestrichen worden.

38

Mit Schriftsatz, der am 30. Oktober 2009 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, hat die Union fédérale des consommateurs – Que choisir (UFC – Que choisir) (im Folgenden: UFC) beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 7. Juni 2010 hat der Präsident der Achten Kammer des Gerichts diesem Antrag stattgegeben. Mit Schriftsatz, der am 22. September 2010 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, hat die UFC dem Gericht mitgeteilt, dass sie auf die Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes verzichte, aber in der mündlichen Verhandlung Stellung nehmen werde.

39

Mit Schriftsatz, der am 2. November 2009 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, hat die Association for Competitive Technology (im Folgenden: ACT) beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge von Intel zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 7. Juni 2010 hat der Präsident der Achten Kammer diesem Antrag stattgegeben. Die ACT hat ihren Streithilfeschriftsatz innerhalb der gesetzten Frist eingereicht. Die Parteien haben sich hierzu geäußert.

40

Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Siebten Kammer zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache daraufhin zugewiesen worden ist.

41

Mit Beschluss vom 18. Januar 2012 hat das Gericht die Rechtssache gemäß Art. 14 § 1 und Art. 51 § 1 seiner Verfahrensordnung an die Siebte erweiterte Kammer verwiesen.

42

Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Im Wege prozessleitender Maßnahmen gemäß Art. 64 der Verfahrensordnung hat es den Verfahrensbeteiligten schriftliche Fragen gestellt und die Klägerin und die Kommission aufgefordert, bestimmte Unterlagen vorzulegen. Die Klägerin, die Kommission und die ACT haben innerhalb der gesetzten Frist die schriftlichen Fragen beantwortet und die verlangten Unterlagen vorgelegt.

43

Die Antwort der UFC auf eine schriftliche Frage des Gerichts ist bei der Kanzlei des Gerichts verspätet eingegangen. Mit Beschluss vom 1. Juni 2012 hat der Präsident der Siebten Kammer beschlossen, diese Antwort dennoch zu den Akten zu nehmen.

44

Mit Beschluss vom 16. April 2012 hat das Gericht der Kommission gemäß Art. 65 Buchst. b, Art. 66 § 1 und Art. 67 § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung aufgegeben, die vertrauliche Fassung des Aktenvermerks über das Treffen zwischen den Bediensteten der Kommission und Herrn D1, [vertraulich] von Dell, das am 23. August 2006 stattfand, vorzulegen. Die Kommission hat das Schriftstück innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt. Es ist zunächst weder der Klägerin noch den Streithelferinnen übermittelt worden.

45

Intel und die Kommission haben beantragt, den Streithelferinnen bestimmte vertrauliche Informationen in ihren Schriftsätzen und Anlagen einschließlich der Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts nicht zu übermitteln. Den Streithelferinnen sind nur die von der Klägerin und der Kommission vorgelegten nichtvertraulichen Fassungen dieser Schriftsätze und Anlagen übermittelt worden. Die Streithelferinnen haben dem nicht widersprochen.

46

Am 7. Juni 2012 haben die Klägerin, die Kommission und die ACT an einer informellen Sitzung mit fünf Mitgliedern der Siebten erweiterten Kammer über die vertrauliche Behandlung bestimmter Daten und die Organisation der mündlichen Verhandlung teilgenommen.

47

Mit Schriftsatz, der am 2. Juli 2012 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, hat die Klägerin mitgeteilt, dass die verschiedenen betroffenen Computerhersteller sowie MSH und AMD damit einverstanden seien, dass die sie betreffenden Daten, die zuvor als vertraulich eingestuft worden waren, in dem Teil der mündlichen Verhandlung, der öffentlich stattfinden werde, und in der öffentlichen Fassung des künftigen Urteils offengelegt würden, unter dem Vorbehalt bestimmter Ausnahmen.

48

Die Parteien haben in der Sitzung, die vom 3. bis zum 6. Juli 2012 zum Teil unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden hat, mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

49

Mit Beschluss vom 29. Januar 2013 ist das mündliche Verfahren wiedereröffnet worden. Im Wege prozessleitender Maßnahmen hat das Gericht der Klägerin und den Streithelferinnen nach Anhörung der Kommission, die ihrerseits Dell angehört hatte und keine Einwände erhoben hat, die vollständige Version des Aktenvermerks über das Treffen mit Herrn D1, [vertraulich] von Dell, übermittelt und sie aufgefordert, zu den bislang nicht übermittelten Teilen des Vermerks Stellung zu nehmen. Die Klägerin und die ACT sind dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen. Die UFC hat nicht innerhalb der gesetzten Frist Stellung genommen. Das Gericht hat die Kommission daraufhin aufgefordert, sich zur Stellungnahme der Klägerin zu äußern. Die Kommission ist dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen. Das Gericht hat ferner die Klägerin und die Kommission aufgefordert, sich zur Stellungnahme der ACT zu äußern. Die Klägerin und die Kommission sind dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen. Das mündliche Verfahren ist sodann am 6. Mai 2013 abgeschlossen worden.

50

Die Klägerin beantragt, unterstützt durch die ACT,

die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang oder teilweise für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die verhängte Geldbuße aufzuheben oder erheblich herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

51

Die Kommission beantragt,

die Klage abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen;

der ACT die durch ihre Streithilfe entstandenen Kosten aufzuerlegen.

52

Die UFC unterstützt im Wesentlichen die Anträge der Kommission und beantragt, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

I – Zulässigkeit bestimmter Anlagen

53

Die Kommission macht geltend, bestimmte Schriftstücke, die die Klägerin als Anlage zur Klageschrift vorgelegt habe, nämlich Zeugenaussagen vor dem Gericht von Delaware, bei dem das amerikanische Verfahren anhängig gewesen sei (im Folgenden: Gericht von Delaware, vgl. oben, Rn. 11), seien gemäß Art. 43 § 5 der Verfahrensordnung unzulässig. Diese Bestimmung lautet: „Werden von einer Urkunde mit Rücksicht auf deren Umfang nur Auszüge vorgelegt, so ist die Urkunde oder eine vollständige Abschrift hiervon bei der Kanzlei zu hinterlegen.“

54

Die Kommission weist darauf hin, dass die Klägerin die Anlagen zu den Zeugenaussagen vor dem Gericht von Delaware weder vorgelegt noch in das Register eingetragen habe. Bei einem Teil der Zeugenaussagen habe die Klägerin lediglich Auszüge der Mitschrift, und nicht die vollständige Mitschrift vorgelegt.

55

Was die Zeugenaussagen angeht, von denen die vollständige Mitschrift vorgelegt worden ist, aber nicht die Anlagen, ist das Vorbringen der Kommission von vornherein zurückzuweisen. Nach Art. 43 § 5 der Verfahrensordnung genügt nämlich die Hinterlegung des vollständigen Schriftstücks bei der Kanzlei. Diese Bestimmung verlangt nicht, dass alle anderen Schriftstücke, auf die in dem einem Schriftsatz als Anlage beigefügten Schriftstück verwiesen wird, ebenfalls bei der Kanzlei hinterlegt werden. Sollten bestimmte Teile der Zeugenaussagen, auf die sich die Klägerin stützt, ohne Zugang zu den Dokumenten, auf die die Zeugen verweisen, nicht verständlich sein, beträfe dies lediglich die Beweiskraft der entsprechenden Teile der Zeugenaussagen. Die Zulässigkeit der von der Klägerin als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Zeugenaussagen kann dadurch nicht in Frage gestellt werden.

56

Was die Zeugenaussagen angeht, von denen die Klägerin als Anlage zu ihren Schriftsätzen lediglich Auszüge vorgelegt hat, ist Folgendes festzustellen.

57

Selbst wenn Art. 43 § 5 der Verfahrensordnung dahin auszulegen wäre, dass die Parteien verpflichtet wären, bei der Kanzlei eine vollständige Version eines jeden Schriftstücks zu hinterlegen, von dem sie als Anlage zu einem Schriftsatz Auszüge vorlegen, könnte ein Verstoß gegen eine solche Verpflichtung geheilt werden.

58

Nach Nr. 57 Buchst. d der vom Gericht am 5. Juli 2007 erlassenen Praktischen Anweisungen für die Parteien (ABl. L 232, S. 7) in geänderter Fassung ist selbst die Nichteinreichung der im Anlagenverzeichnis aufgeführten Anlagen heilbar. Erst recht muss es einen behebbaren Mangel darstellen, wenn eine Partei lediglich einen Auszug aus einem Schriftstück anstatt das vollständige Dokument vorlegt.

59

Im vorliegenden Fall hat das Gericht die Klägerin im Wege einer prozessleitenden Maßnahme aufgefordert, die vollständigen Versionen sämtlicher nur auszugsweise vorgelegter Zeugenaussagen vorzulegen, von denen sie bei der Kanzlei noch keine vollständige Version hinterlegt hatte. Die Klägerin ist dieser Aufforderung fristgemäß nachgekommen. Das Gericht hat der Kommission Gelegenheit gegeben, zu diesen Schriftstücken schriftlich Stellung zu nehmen.

60

Das Vorbringen der Kommission, bestimmte von der Klägerin vorgelegte Schriftstücke seien gemäß Art. 43 § 5 der Verfahrensordnung unzulässig, ist somit zurückzuweisen.

II – Zu den Anträgen auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung

A – Querschnittsfragen, die die von der Kommission vorgenommenen rechtlichen Beurteilungen betreffen

1. Zu Beweislast und ‑maß

61

Unter Berufung auf die Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union macht die Klägerin u. a. geltend, dass Wettbewerbssachen wie die vorliegende Strafrechtscharakter hätten, so dass ein hohes Beweismaß gelte und die Unschuldsvermutung Anwendung finde.

62

Nach Art. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 obliegt in allen Verfahren zur Anwendung von Art. 82 EG die Beweislast für eine Zuwiderhandlung gegen diesen Artikel der Partei oder der Behörde, die einen solchen Vorwurf erhebt, hier also der Kommission. Verbleiben dem Richter Zweifel, so müssen sie nach gefestigter Rechtsprechung dem Unternehmen zugutekommen, an das die eine Zuwiderhandlung feststellende Entscheidung gerichtet ist. Der Richter kann also, besonders im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung einer eine Geldbuße verhängenden Entscheidung, nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Kommission die betreffende Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn ihm in dieser Frage ein Zweifel verbleibt (Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg. 2004, II-2501, im Folgenden: Urteil JFE, Rn. 177, und vom 12. Juli 2011, Hitachi u. a./Kommission, T-112/07, Slg. 2011, II-3871, Rn. 58).

63

Denn in diesem Fall ist der insbesondere in Art. 6 Abs. 2 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegte Grundsatz der Unschuldsvermutung zu berücksichtigen. Angesichts der Art der fraglichen Zuwiderhandlungen sowie der Art und der Schwere der ihretwegen verhängten Sanktionen gilt der Grundsatz der Unschuldsvermutung auch in Verfahren wegen Verletzung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, in denen Geldbußen oder Zwangsgelder verhängt werden können (Urteile des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C-199/92 P, Slg. 1999, I-4287, Rn. 149 und 150, und Montecatini/Kommission, C-235/92 P, Slg. 1999, I-4539, Rn. 175 und 176, sowie Urteil JFE, oben in Rn. 62 angeführt, Rn. 178).

64

Zwar muss die Kommission genaue und übereinstimmende Beweise beibringen, die die feste Überzeugung begründen, dass die Zuwiderhandlung begangen wurde. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass nicht jeder der von der Kommission vorgelegten Beweise diesen Kriterien notwendig hinsichtlich jedes Merkmals der Zuwiderhandlung genügen muss. Nach der Rechtsprechung zu Art. 81 EG reicht es aus, dass das von dem Organ angeführte Indizienbündel bei seiner Gesamtwürdigung dieser Anforderung genügt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375, Rn. 513 bis 523). Dieser Grundsatz gilt auch in Rechtssachen, in denen es um die Anwendung von Art. 82 EG geht (Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission, T-321/05, Slg. 2010, II-2805, im Folgenden: Urteil AstraZeneca, Rn. 477).

65

Was die Beweiskraft der von der Kommission herangezogenen Beweismittel angeht, sind zwei Fälle zu unterscheiden.

66

Stellt die Kommission, gestützt auf die Annahme, dass der festgestellte Sachverhalt nur durch die Existenz eines wettbewerbswidrigen Verhaltens erklärt werden könne, eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln fest, erklärt der Unionsrichter die fragliche Entscheidung für nichtig, sofern das Vorbringen der betroffenen Unternehmen den von der Kommission festgestellten Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen lässt und damit eine andere plausible Erklärung der Tatsachen ermöglicht als die der Kommission, dass eine Zuwiderhandlung vorliege. In einem solchen Fall ist nämlich nicht anzunehmen, dass die Kommission den Beweis für das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht erbracht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 28. März 1984, Compagnie royale asturienne des mines und Rheinzink/Kommission, 29/83 und 30/83, Slg. 1984, 1679, Rn. 16, und vom 31. März 1993, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Slg. 1993, I-1307, Rn. 126 und 127).

67

In einem Fall, in dem sich die Kommission auf Beweismittel stützt, die grundsätzlich genügen, um das Vorliegen einer Zuwiderhandlung darzutun, kann der bloße Hinweis des betroffenen Unternehmens auf die Möglichkeit des Vorliegens eines Umstands, der den Beweiswert dieser Beweismittel erschüttern könnte, nicht dazu führen, dass die Kommission die Last des Gegenbeweises dafür trägt, dass der Beweiswert durch diesen Umstand nicht erschüttert werden konnte. Vielmehr muss das betroffene Unternehmen, es sei denn, dies wäre ihm wegen des eigenen Verhaltens der Kommission nicht möglich, rechtlich hinreichend nachweisen, dass zum einen der von ihm angeführte Umstand vorliegt und zum anderen dieser Umstand den Beweiswert der Beweismittel, auf die sich die Kommission stützt, in Frage stellt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2010, E.ON Energie/Kommission, T-141/08, Slg. 2010, II-5761, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68

Nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen ist im Hinblick auf die Klagegründe zu prüfen, ob die Kommission die in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Tatsachen rechtlich hinreichend nachgewiesen hat.

2. Zur rechtlichen Einstufung der als Gegenleistung für einen ausschließlichen Bezug gewährten Rabatte und Zahlungen

69

Im 924. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission festgestellt, dass die Höhe der Dell, HP, NEC und Lenovo gewährten Rabatte faktisch an die Bedingung geknüpft gewesen sei, dass diese Unternehmen ihren gesamten oder nahezu gesamten Bedarf an x86-Prozessoren bei Intel deckten, zumindest in einem bestimmten Segment, und somit die Wahlfreiheit dieser Unternehmen eingeschränkt gewesen sei. Was die an MSH geleisteten Zahlungen angeht, hat die Kommission in demselben Erwägungsgrund festgestellt, dass diese Zahlungen an die Bedingung geknüpft gewesen seien, dass MSH nur Computer mit x86-Prozessoren von Intel verkaufe, und somit die Wahlfreiheit von MSH beschränkt hätten. Im 925. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass diese Feststellungen mangels einer objektiven Rechtfertigung für den Nachweis einer Zuwiderhandlung gegen Art. 82 EG genügten.

70

Die Klägerin wendet sich gegen die rechtliche Einstufung der gewährten Zahlungen durch die Kommission. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Kommission hätte, um zu ermitteln, ob die beanstandeten Rabatte und Zahlungen geeignet gewesen seien, den Wettbewerb zu beschränken, eine Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls vornehmen müssen. Bevor sie feststelle, dass die Gewährung von Rabatten gegen Art. 82 EG verstoße, müsse die Kommission nachweisen, dass die Rabatte tatsächlich geeignet seien, Wettbewerber zum Nachteil der Verbraucher vom Markt zu verdrängen. Liege das Verhalten in der Vergangenheit, müsse die Kommission nachweisen, dass durch die beanstandeten Vereinbarungen tatsächlich Wettbewerber vom Markt verdrängt worden seien.

71

Die Kommission macht geltend, bei den in Rede stehenden Rabatten handele es sich um „Treuerabatte im Sinne der Hoffmann-La-Roche-Rechtsprechung“, wie sie durch das Urteil des Gerichtshofs vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission (85/76, Slg. 1979, 461, im Folgenden: Urteil Hoffmann-La Roche), begründet worden sei. Bei solchen Verhaltensweisen sei es nicht erforderlich, im Einzelfall tatsächliche oder potenzielle Verdrängungswirkungen nachzuweisen.

a) Zu den den Computerherstellern als Gegenleistung für den ausschließlichen oder nahezu ausschließlichen Bezug gewährten Rabatten

1) Zur rechtlichen Einstufung

72

Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 82 EG vor, wenn ein Unternehmen, das auf einem Markt eine beherrschende Stellung einnimmt, Abnehmer – sei es auch auf deren Wunsch – durch die Verpflichtung oder Zusage, ihren gesamten Bedarf oder einen beträchtlichen Teil davon ausschließlich von ihm zu beziehen, an sich bindet, ohne dass es darauf ankäme, ob die fragliche Verpflichtung ohne Weiteres oder gegen eine Rabattgewährung eingegangen worden ist (Urteil Hoffmann-La Roche, oben in Rn. 71 angeführt, Rn. 89, und Urteil des Gerichts vom 9. September 2010, Tomra Systems u. a./Kommission, T-155/06, Slg. 2010, II-4361, im Folgenden: Urteil Tomra des Gerichts, Rn. 208).

73

Das Gleiche gilt, wenn ein solches Unternehmen, ohne die Abnehmer durch eine förmliche Verpflichtung zu binden, kraft Vereinbarung mit ihnen oder aber einseitig ein System von Treuerabatten anwendet, also Nachlässe, die daran gebunden sind, dass der Abnehmer, unabhängig im Übrigen von dem – größeren oder geringeren – Umfang seiner Käufe, seinen Gesamtbedarf oder einen wesentlichen Teil hiervon bei dem Unternehmen in beherrschender Stellung deckt (Urteil Hoffmann-La Roche, oben in Rn. 71 angeführt, Rn. 89, und Urteil des Gerichtshofs vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C‑549/10 P, im Folgenden: Urteil Tomra des Gerichtshofs, Rn. 70).

74

Was speziell die Einstufung der Gewährung von Rabatten durch ein Unternehmen in beherrschender Stellung als Missbrauch angeht, sind drei Kategorien von Rabatten zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, Slg. 1983, 3461, im Folgenden: Urteil Michelin I, Rn. 71 bis 73, und vom 15. März 2007, British Airways/Kommission, C-95/04 P, Slg. 2007, I-2331, im Folgenden: Urteil British Airways des Gerichtshofs, Rn. 62, 63, 65, 67 und 68).

75

Erstens wird bei Mengenrabattsystemen, die ausschließlich an den Umfang der bei einem Unternehmen in beherrschender Stellung getätigten Käufe anknüpfen, im Allgemeinen davon ausgegangen, dass sie keine nach Art. 82 EG verbotene Abschottungswirkung haben. Wenn die Erhöhung der Liefermenge zu einer Kostensenkung für den Lieferanten führt, darf dieser die Senkung nämlich durch einen günstigeren Preis an seinen Abnehmer weitergeben. Bei den Mengenrabatten wird also angenommen, dass sie den Zugewinn an Effizienz und Größenvorteile widerspiegeln, die vom Unternehmen in beherrschender Stellung erzielt werden (vgl. Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Michelin/Kommission, T-203/01, Slg. 2003, II-4071, im Folgenden: Urteil Michelin II, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

76

Zweitens gibt es Rabatte, die unter der Bedingung gewährt werden, dass der Abnehmer seinen Bedarf vollständig oder zu einem beträchtlichen Teil bei dem Unternehmen in beherrschender Stellung deckt. Solche, von der Kommission als „Treuerabatte im Sinne der Hoffmann-La-Roche-Rechtsprechung“ bezeichneten Rabatte werden im Folgenden als „Ausschließlichkeitsrabatte“ bezeichnet. Dieser Ausdruck wird auch für Rabatte verwendet werden, die an die Bedingung geknüpft sind, dass lediglich ein beträchtlicher Teil des Bedarfs bei dem Unternehmen in beherrschender Stellung gedeckt wird, und nicht der gesamte.

77

Solche Ausschließlichkeitsrabatte sind, wenn sie von einem Unternehmen in beherrschender Stellung gewährt werden, mit dem Ziel eines unverfälschten Wettbewerbs auf dem Gemeinsamen Markt unvereinbar: Von Ausnahmefällen abgesehen beruhen sie nicht auf einer wirtschaftlichen Leistung, die den finanziellen Vorteil rechtfertigt, sondern zielen darauf ab, dem Abnehmer die Wahl zwischen mehreren Bezugsquellen unmöglich zu machen oder zu erschweren und anderen Herstellern den Zugang zum Markt zu verwehren (vgl. in diesem Sinne Urteil Hoffmann-La Roche, oben in Rn. 71 angeführt, Rn. 90, und Urteil Tomra des Gerichts, oben in Rn. 72 angeführt, Rn. 209). Solche Rabatte dienen nämlich dazu, die Abnehmer auf dem Wege über die Gewährung eines finanziellen Vorteils vom Bezug bei konkurrierenden Herstellern abzuhalten (Urteil Hoffmann-La Roche, oben in Rn. 71 angeführt, Rn. 90, und Urteil Tomra des Gerichts, oben in Rn. 72 angeführt, Rn. 210).

78

Drittens gibt es noch Rabattsysteme, bei denen ein finanzieller Anreiz zwar nicht unmittelbar an die Bedingung eines ausschließlichen oder nahezu ausschließlichen Bezugs bei dem Unternehmen in beherrschender Stellung geknüpft ist, der Mechanismus der Gewährung des Rabatts aber auch Kundenbindungswirkung hat (im Folgenden: Rabatte der dritten Kategorie). Zu dieser Kategorie von Rabatten zählen insbesondere Rabattregelungen, die von der Erreichung individueller Umsatzziele abhängen, die keine Ausschließlichkeitsrabatte darstellen, da sie keine Verpflichtung enthalten, den Bedarf ausschließlich oder zu einem bestimmten Teil beim Unternehmen in beherrschender Stellung zu decken. Bei der Prüfung, ob die Gewährung eines solchen Rabatts die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung darstellt, sind sämtliche Umstände, insbesondere die Kriterien und Modalitäten der Rabattgewährung, zu berücksichtigen. Weiterhin muss untersucht werden, ob der Rabatt darauf abzielt, dem Abnehmer durch die Gewährung eines Vorteils, der nicht auf einer ihn rechtfertigenden wirtschaftlichen Leistung beruht, die Wahl zwischen mehreren Bezugsquellen unmöglich zu machen oder zu erschweren, den Konkurrenten den Zugang zum Markt zu verwehren oder die beherrschende Stellung durch einen verfälschten Wettbewerb zu stärken (vgl. in diesem Sinne Urteil Michelin I, oben in Rn. 74 angeführt, Rn. 73, Urteil British Airways des Gerichtshofs, oben in Rn. 74 angeführt, Rn. 65 und 67, und Urteil Tomra, oben in Rn. 73 angeführt, Rn. 71).

79

Bei den Dell, HP, NEC und Lenovo gewährten Rabatten, die insbesondere in Art. 1 Buchst. a bis d der angefochtenen Entscheidung genannt sind, handelt es sich um Rabatte der zweiten Kategorie, also um Ausschließlichkeitsrabatte. Nach den Feststellungen der Kommission in der angefochtenen Entscheidung wurden sie nämlich unter der Bedingung gewährt, dass der Abnehmer seinen Bedarf an x86-Prozessoren zumindest in einem bestimmten Segment ganz (Dell und Lenovo) oder zu einem beträchtlichen Teil (HP: 95 %, NEC: 80 %) bei Intel deckt.

80

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin setzt die Einstufung eines Ausschließlichkeitsrabatts als missbräuchlich nicht voraus, dass im Einzelfall geprüft wird, ob eine potenzielle Verdrängungswirkung vorliegt.

81

Aus dem Urteil Hoffmann-La Roche (oben in Rn. 71 angeführt, Rn. 89 und 90) ergibt sich nämlich, dass solche Rabatte eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung darstellen, wenn es für ihre Gewährung keine objektive Rechtfertigung gibt. Der Gerichtshof hat nicht den Nachweis verlangt, dass die Rabatte nach den Umständen des Einzelfalls geeignet sind, den Wettbewerb zu beschränken.

82

Außerdem ist nach dem Urteil Michelin I (oben in Rn. 74 angeführt) und dem Urteil British Airways des Gerichtshofs (oben in Rn. 74 angeführt) eine Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nur bei Rabatten der dritten Kategorie erforderlich. In Rn. 71 des Urteils Michelin I (oben in Rn. 74 angeführt) hat der Gerichtshof nämlich auf die Rechtsprechung hingewiesen, nach der ein Rabatt, der dazu dient, die Abnehmer auf dem Weg über die Gewährung eines finanziellen Vorteils vom Bezug bei konkurrierenden Herstellern abzuhalten, einen Missbrauch im Sinne von Art. 82 EG darstellt. Sodann hat der Gerichtshof in Rn. 72 dieses Urteils festgestellt, dass das betreffende Rabattsystem weder einen einfachen Mengenrabatt noch ein System mit der Verpflichtung, den Bedarf ausschließlich oder zu einem bestimmten Teil bei dem Unternehmen in beherrschender Stellung zu decken, darstellte. Schließlich hat der Gerichtshof in Rn. 73 des genannten Urteils festgestellt, dass „mithin“ sämtliche Umstände, insbesondere die Kriterien und Modalitäten der Rabattgewährung, zu berücksichtigen sind.

83

Im Urteil British Airways des Gerichtshofs (oben in Rn. 74 angeführt) hat der Gerichtshof in einem ersten Schritt in Rn. 62 die Rechtsprechung des Urteils Hoffmann-La Roche (oben in Rn. 71 angeführt) wiedergegeben und in einem zweiten Schritt den Unterschied zwischen dem Sachverhalt, der diesem Urteil, und dem, der dem Urteil Michelin I (oben in Rn. 74 angeführt) zugrunde lag, herausgestellt. Er hat insofern in Rn. 65 festgestellt, dass es im Urteil Michelin I (oben in Rn. 74 angeführt) um Rabatte ging, die auf Seiten der Abnehmer des Unternehmens in beherrschender Stellung keine Verpflichtung enthielten, ihren Bedarf ausschließlich oder zu einem bestimmten Teil bei diesem Unternehmen zu decken. Sodann hat er in Rn. 67 festgestellt, dass nach der Rechtsprechung für die Feststellung, ob ein Unternehmen in beherrschender Stellung diese Stellung durch die Anwendung einer Rabattregelung „wie die in Randnr. 65 des vorliegenden Urteils beschriebene“ missbräuchlich ausgenutzt hat, sämtliche Umstände zu berücksichtigen sind. Schließlich hat er in Rn. 68 festgestellt, dass bei einer Regelung über Rabatte oder Prämien, „bei denen es sich weder um Mengenrabatte oder ‑prämien noch um Treuerabatte oder ‑prämien im Sinne des Urteils Hoffmann-La Roche/Kommission handelt“, zu prüfen ist, ob die Rabatte eine Verdrängungswirkung entfalten können.

84

Nach der Rechtsprechung sind mithin nur bei Rabatten der dritten Kategorie sämtliche Umstände des Einzelfalls zu prüfen, nicht aber bei Ausschließlichkeitsrabatten der zweiten Kategorie.

85

Das hängt damit zusammen, dass Ausschließlichkeitsrabatte, wenn sie von einem Unternehmen in beherrschender Stellung gewährt werden, bereits ihrer Art nach geeignet sind, den Wettbewerb zu beschränken.

86

Die Fähigkeit, Abnehmer an das Unternehmen in beherrschender Stellung zu binden, ist Ausschließlichkeitsrabatten nämlich immanent. Dass ein Unternehmen in beherrschender Stellung als Gegenleistung dafür, dass der Abnehmer seinen Bedarf ganz oder zu einem beträchtlichen Teil bei ihm deckt, einen Rabatt gewährt, impliziert, dass das Unternehmen in beherrschender Stellung einen finanziellen Vorteil gewährt, mit dem der Bezug bei Wettbewerbern verhindert werden soll. Es ist daher nicht erforderlich, die Umstände des Einzelfalls zu prüfen, um festzustellen, dass ein solcher Rabatt dazu dient, die Abnehmer an einem Bezug bei Wettbewerbern zu hindern.

87

Außerdem sind Ausschließlichkeitsrabatte, die von einem Unternehmen in beherrschender Stellung gewährt werden, bereits ihrer Art nach geeignet, Wettbewerber zu verdrängen. Ein finanzieller Vorteil, der gewährt wird, um einen Abnehmer dazu zu bewegen, seinen Bedarf ganz oder zu einem beträchtlichen Teil bei dem Unternehmen in beherrschender Stellung zu decken, impliziert, dass der Abnehmer dazu bewegt wird, seinen Bedarf, soweit er von der Ausschließlichkeitsklausel erfasst wird, nicht bei den Wettbewerbern des Unternehmens in beherrschender Stellung zu decken.

88

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Verdrängungswirkung nicht nur erfolgt, wenn den Wettbewerbern der Zugang zum Markt unmöglich gemacht wird, sondern auch, wenn er erschwert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Michelin I, oben in Rn. 74 angeführt, Rn. 85, Urteil des Gerichtshofs vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, Slg. 2011, I-527, im Folgenden: Urteil TeliaSonera, Rn. 63, und Urteil Michelin II, oben in Rn. 75 angeführt, Rn. 244). Ein finanzieller Anreiz, der von einem Unternehmen in beherrschender Stellung gewährt wird, um einen Abnehmer davon abzuhalten, den Teil seines Bedarfs, der von der Ausschließlichkeitsbedingung erfasst wird, bei seinen Wettbewerbern zu decken, ist bereits seiner Art nach geeignet, diesen den Zugang zum Markt zu erschweren.

89

Grundsätzlich können sich Ausschließlichkeitsbedingungen zwar positiv auf den Wettbewerb auswirken, so dass ihre Auswirkungen auf den Markt bei einer normalen, durch Wettbewerb gekennzeichneten Marktsituation in ihrem jeweiligen Gesamtzusammenhang zu prüfen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 28. Februar 1991, Delimitis, C-234/89, Slg. 1991, I-935, Rn. 14 bis 27). Diese Erwägungen können indessen nicht auf einen Markt übertragen werden, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der beherrschenden Stellung eines Wirtschaftsteilnehmers bereits eingeschränkt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 6. April 1995, BPB Industries und British Gypsum/Kommission, C-310/93 P, Slg. 1995, I-865, im Folgenden: Urteil BPB Industries und British Gypsum des Gerichtshofs, Rn. 11, und Schlussanträge des Generalanwalts Léger in dieser Rechtssache, Slg. 1995, I‑867, Nrn. 42 bis 45).

90

Dies ist gerechtfertigt, weil ein Unternehmen in beherrschender Stellung eine besondere Verantwortung dafür trägt, dass es einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt nicht beeinträchtigt, und weil dann, wenn ein Wirtschaftsteilnehmer eine starke Marktstellung innehat, Alleinbezugsbedingungen für einen erheblichen Teil der Umsätze eines Abnehmers eine nicht hinnehmbare Behinderung des Zugangs zu diesem Markt darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 1. April 1993, BPB Industries und British Gypsum/Kommission, T-65/89, Slg. 1993, II-389, im Folgenden: Urteil BPB Industries und British Gypsum des Gerichts, Rn. 65 bis 68). In einem solchen Fall führt die Ausschließlichkeit des Bezugs zu einem zusätzlichen Eingriff in die Wettbewerbsstruktur des Marktes. Der Begriff der missbräuchlichen Ausnutzung erfasst daher im Grundsatz jede ausschließliche Bezugsverpflichtung zugunsten eines Unternehmens in beherrschender Stellung (vgl. in diesem Sinne Urteil Hoffmann-La Roche, oben in Rn. 71 angeführt, Rn. 120, 121 und 123, Urteil BPB Industries und British Gypsum des Gerichtshofs, oben in Rn. 89 angeführt, Rn. 11, und Schlussanträge des Generalanwalts Léger in dieser Rechtssache, oben in Rn. 89 angeführt, Nrn. 46 und 47).

91

Außerdem gibt es bei einer starken beherrschenden Stellung wie der der Klägerin für einen großen Teil der Nachfrage kein entsprechendes Substitut für das Produkt des Unternehmens, das die beherrschende Stellung innehat. Der Lieferant in beherrschender Stellung ist daher weitgehend ein nicht zu übergehender Geschäftspartner (vgl. in diesem Sinne Urteil Hoffmann-La Roche, oben in Rn. 71 angeführt, Rn. 41, Urteil British Airways des Gerichtshofs, oben in Rn. 74 angeführt, Rn. 75, und Urteil Tomra des Gerichts, oben in Rn. 72 angeführt, Rn. 269). Im vorliegenden Fall wendet sich die Klägerin nicht gegen die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung, wonach ihre Stellung auf dem Markt während des in der vorliegenden Sache festgesetzten Zeitraums der Zuwiderhandlung die eines nicht zu übergehenden Geschäftspartners gewesen sei.

92

Wegen der Stellung eines nicht zu übergehenden Geschäftspartners müssen die Abnehmer in jedem Fall einen Teil ihres Bedarfs bei dem Unternehmen in beherrschender Stellung decken (im Folgenden: nicht bestreitbarer Teil). Der Wettbewerber eines Unternehmens in beherrschender Stellung kann also nicht um die gesamte Nachfrage eines Abnehmers konkurrieren, sondern nur um den Teil, der den nicht bestreitbaren Teil übersteigt (im Folgenden: bestreitbarer Teil). Der bestreitbare Teil ist also der Teil der Nachfrage des Abnehmers, der in einem Referenzzeitraum realistischerweise auf einen Wettbewerber des Unternehmens in beherrschender Stellung übertragen werden kann, wie die Kommission in Rn. 1009 der angefochtenen Entscheidung feststellt. Die Gewährung von Ausschließlichkeitsrabatten durch ein Unternehmen in beherrschender Stellung erschwert dem Wettbewerber die Lieferung seiner eigenen Produkte an die Abnehmer des Unternehmens in beherrschender Stellung. Kauft ein Abnehmer eines Unternehmens in beherrschender Stellung nämlich bei einem Wettbewerber ein und beachtet somit nicht die Bedingung der völligen oder nahezu völligen Ausschließlichkeit, läuft er Gefahr, die Rabatte nicht nur für die Einheiten zu verlieren, die er auf diesen Wettbewerber übertragen hat, sondern insgesamt.

93

Der Wettbewerber eines Unternehmens in beherrschender Stellung muss also, wenn er ein attraktives Angebot machen will, nicht nur attraktive Konditionen für die Einheiten anbieten, die er dem Abnehmer selbst liefern kann, sondern darüber hinaus einen Ausgleich für den Verlust des Ausschließlichkeitsrabatts. Will er ein attraktives Angebot machen, muss der Wettbewerber also den Rabatt, den das Unternehmen in beherrschender Stellung für die gesamte oder nahezu gesamte Nachfrage des Abnehmers – einschließlich des nicht bestreitbaren Teils – gewährt, allein auf den bestreitbaren Teil aufteilen. Die Gewährung eines Ausschließlichkeitsrabatts durch einen nicht zu übergehenden Geschäftspartner erschwert also strukturell die Möglichkeit für einen Wettbewerber, ein Angebot zu einem attraktiven Preis zu machen und somit Zugang zum Markt zu erhalten. Sie ermöglicht es dem Unternehmen in beherrschender Stellung, seine wirtschaftliche Macht in Bezug auf den nicht bestreitbaren Teil der Nachfrage des Abnehmers als Hebel einzusetzen, um sich auch den bestreitbaren Teil zu sichern und den Marktzugang eines Wettbewerbers somit zu erschweren.

94

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass es dem Unternehmen in beherrschender Stellung unbenommen bleibt, die Anwendung eines Systems von Ausschließlichkeitsrabatten zu rechtfertigen, insbesondere indem es nachweist, dass sein Verhalten objektiv notwendig ist oder die dadurch möglicherweise hervorgerufene Ausschlusswirkung durch Effizienzvorteile ausgeglichen oder sogar übertroffen werden kann, die auch dem Verbraucher zugutekommen (vgl. in diesem Sinne Urteil Hoffmann-La Roche, oben in Rn. 71 angeführt, Rn. 90, Urteil British Airways des Gerichtshofs, oben in Rn. 74 angeführt, Rn. 85 und 86, und Urteil des Gerichtshofs vom 27. März 2012, Post Danmark, C‑209/10, im Folgenden: Urteil Post Danmark, Rn. 40 und 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin in dieser Hinsicht aber nichts vorgebracht.

2) Zum Vorbringen der Klägerin

2.1) Zu dem Vorbringen, die Kommission müsse zum Nachweis einer zumindest potenziellen Verdrängungswirkung eine Prüfung der Umstände des Einzelfalls vornehmen

95

Die Klägerin macht geltend, die Kommission müsse zum Nachweis einer zumindest potenziellen Verdrängungswirkung eine Prüfung der Umstände des Einzelfalls vornehmen.

96

Als Erstes beruft sich die Klägerin auf Rn. 73 des Urteils Michelin I (oben in Rn. 74 angeführt) und Rn. 67 des Urteils Britisch Airways des Gerichtshofs (oben in Rn. 74 angeführt). Diese Randnummern betreffen jedoch Rabatte der dritten Kategorie und sind daher für Ausschließlichkeitsrabatte nicht einschlägig.

97

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, der Gerichtshof habe im Urteil Tomra des Gerichtshofs (oben in Rn. 73 angeführt) die Unterscheidung zwischen Ausschließlichkeitsrabatten und Rabatten der dritten Kategorie aufgegeben. Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Zwar hat der Gerichtshof in Rn. 70 des genannten Urteils in einem ersten Schritt die oben in Rn. 73 angeführte Formel, wonach die Anwendung eines Systems von Treuerabatten durch ein Unternehmen in beherrschender Stellung eine missbräuchliche Ausnutzung darstellt, wiederholt und dann in Rn. 71 weiter ausgeführt, dass „[i]nsoweit … sämtliche Umstände … zu berücksichtigen [sind]“. Wie die Kommission zu Recht geltend macht, geht aus dem Kontext des Urteils aber hervor, dass der Gerichtshof damit den Anwendungsbereich der Prüfung der Umstände des Einzelfalls nicht auf Ausschließlichkeitsrabatte ausgedehnt hat. Denn die Erwägungen in den Rn. 70 und 71 des Urteils, in denen der Gerichtshof die Rechtsprechung dargestellt hat, gehören zur Prüfung des dritten Klagegrundes, der nicht ein System von Ausschließlichkeitsrabatten, sondern ein System von Rabatten der dritten Kategorie betraf, nämlich ein System individuell angepasster rückwirkender Rabatte (Urteil Tomra des Gerichtshofs, oben in Rn. 73 angeführt, Rn. 73, 74, 77 und 78, und Schlussanträge des Generalanwalts Mazák in dieser Rechtssache, Nr. 27).

98

Als Zweites beruft sich die Klägerin auf das Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission (C-280/08 P, Slg. 2010, I-9555, im Folgenden: Urteil Deutsche Telekom des Gerichtshofs, Rn. 175), sowie die Urteile TeliaSonera (oben in Rn. 88 angeführt, Rn. 28) und Post Danmark (oben in Rn. 94 angeführt, Rn. 26). In diesen Urteilen hat der Gerichtshof entschieden, dass „für die Feststellung, ob das Unternehmen in beherrschender Stellung diese Stellung durch die Anwendung seiner Preispolitik missbräuchlich ausgenutzt hat, sämtliche Umstände zu berücksichtigen [sind]“.

99

Die genannte Rechtsprechung gilt aber nur für Preispolitiken. Sie betrifft nicht die rechtliche Einstufung von Ausschließlichkeitsrabatten. Das Urteil Deutsche Telekom des Gerichtshofs (oben in Rn. 98 angeführt) und das Urteil TeliaSonera (oben in Rn. 88 angeführt) betrafen Verhaltensweisen in Bezug auf die Kosten-Preis-Schere, das Urteil Post Danmark (oben in Rn. 94 angeführt) Verhaltensweisen in Bezug auf niedrige Preise, alle Urteile also Preispolitiken. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um eine Preispolitik. Was die den verschiedenen Computerherstellern gewährten Rabatte angeht, beruht der Vorwurf, der der Klägerin in der angefochtenen Entscheidung gemacht wird, nicht auf dem genauen Betrag der Rabatte und somit den von der Klägerin angewandten Preisen, sondern auf der Tatsache, dass die Rabatte unter der Bedingung eines ausschließlichen oder nahezu ausschließlichen Bezugs gewährt wurden. Eine unterschiedliche Behandlung der Ausschließlichkeitsrabatte und der Preispolitiken ist gerechtfertigt, weil die Höhe des Preises anders als das Veranlassen zu einem ausschließlichen Bezug als solche nicht als rechtswidrig angesehen werden kann.

100

Insofern ist auch das Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zurückzuweisen, im Urteil Post Danmark (oben in Rn. 94 angeführt) gehe es um Treuerabatte, die mit denen des vorliegenden Falls vergleichbar seien. In dieser Rechtssache ging es in dem Verfahren vor dem Gerichtshof nämlich um die Verhaltensweise von Post Danmark gegenüber den früheren Kunden ihres Hauptwettbewerbers, die darin bestand, gegenüber den früheren Kunden andere Preise als gegenüber ihren eigenen Kunden zu praktizieren, ohne die erheblichen Preis- und Rabattunterschiede mit Kostenerwägungen begründen zu können, was von der dänischen Wettbewerbsbehörde als „wettbewerbsbezogene Diskriminierung über den Preis“ eingestuft worden war (Urteil Post Danmark, oben in Rn. 94 angeführt, Rn. 8). Diese Darstellung der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen enthält aber keinen Hinweis auf ein System von Ausschließlichkeitsrabatten. Vielmehr ging es in dem Verfahren, in dem das Vorabentscheidungsersuchen ergangen war, ausschließlich um das Vorliegen einer missbräuchlichen Ausnutzung durch Anwendung niedriger und selektiver Preise (Urteil Post Danmark, oben in Rn. 94 angeführt, Rn. 15 bis 17). Entsprechend hat der Gerichtshof in Beantwortung der ihm gestellten Frage lediglich auf die Frage geantwortet, unter welchen Umständen eine Niedrigpreispolitik eine Art. 82 EG zuwiderlaufende missbräuchliche Verdrängungspraxis darstellt (Urteil Post Danmark, oben in Rn. 94 angeführt, Rn. 19).

101

Das entsprechende Vorbringen der Klägerin ist also zurückzuweisen.

2.2) Zu dem Vorbringen, die Kommission müsse konkrete Verdrängungswirkungen nachweisen

102

Die Klägerin macht geltend, bei einem Verhalten, das in der Vergangenheit liege, müsse die Kommission konkrete Verdrängungswirkungen nachweisen. Sie habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass ihre Verhaltensweisen keine konkreten wettbewerbswidrigen Auswirkungen gehabt hätten. Außerdem müsse sie einen Kausalzusammenhang zwischen den zur Last gelegten Verhaltensweisen und den Auswirkungen auf den Markt nachweisen.

103

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Kommission auch im Rahmen einer Prüfung der Umstände des Einzelfalls nur nachweisen muss, dass eine Verhaltensweise geeignet ist, den Wettbewerb zu beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil Tomra des Gerichtshofs, oben in Rn. 73 angeführt, Rn. 68, und Urteil TeliaSonera, oben in Rn. 88 angeführt, Rn. 64). Der Mechanismus des Ausschließlichkeitsrabatts, der von einem Unternehmen in beherrschender Stellung gewährt wird, das ein nicht zu übergehender Geschäftspartner ist, ermöglicht es diesem Unternehmen, den nicht bestreitbaren Teil der Nachfrage des Abnehmers als Hebel einzusetzen, um sich auch den bestreitbaren zu sichern (vgl. oben, Rn. 93). Bei einem solchen Marketinginstrument ist eine Analyse der konkreten Auswirkungen der Rabatte auf den Wettbewerb nicht erforderlich (vgl. in diesem Sinne Urteil Tomra des Gerichtshofs, oben in Rn. 73 angeführt, Rn. 79).

104

Da ein Nachweis konkreter Auswirkungen der Rabatte nicht erforderlich ist, muss die Kommission auch keinen Kausalzusammenhang zwischen den zur Last gelegten Verhaltensweisen und konkreten Auswirkungen auf den Markt nachweisen. Die Behauptung der Klägerin, ihre Abnehmer hätten ihren Bedarf aus wirtschaftlichen Gründen, die überhaupt nichts mit den genannten Rabatten zu tun gehabt hätten, ausschließlich bei ihr gedeckt, ändert daher, auch wenn sie zutreffen sollte, nichts daran, dass die Rabatte für die Abnehmer möglicherweise einen Anreiz dargestellt haben, ihren Bedarf ausschließlich bei der Klägerin zu decken.

105

Erst recht muss die Kommission weder einen unmittelbaren Schaden der Verbraucher noch einen Kausalzusammenhang zwischen einem solchen Schaden und den in der angefochtenen Entscheidung beanstandeten Verhaltensweisen nachweisen. Nach der Rechtsprechung bezieht sich Art. 82 EG nämlich nicht nur auf Verhaltensweisen, durch die den Verbrauchern ein unmittelbarer Schaden erwachsen kann, sondern auch auf solche, die ihnen durch einen Eingriff in die Struktur des tatsächlichen Wettbewerbs Schaden zufügen (Urteil British Airways des Gerichtshofs, oben in Rn. 74 angeführt, Rn. 106).

2.3) Zu dem Argument fehlender förmlicher Verpflichtungen

106

Die Klägerin macht geltend, die Rabatte, um die es im vorliegenden Fall gehe, hätten keine förmlichen oder zwingenden Ausschließlichkeitsverpflichtungen beinhaltet. Nach dem Urteil Hoffmann-La Roche (oben in Rn. 71 angeführt, Rn. 89) nutzt ein Unternehmen in beherrschender Stellung diese aber missbräuchlich aus, wenn es ein System von Ausschließlichkeitsrabatten anwendet, auch wenn es „die Abnehmer nicht durch eine förmliche Verpflichtung bindet“. Die Kommission weist insoweit zu Recht darauf hin, dass bei Ausschließlichkeitsrabatten der wettbewerbswidrige Anreiz nicht durch die Auferlegung einer förmlichen Verpflichtung, den Bedarf ausschließlich oder nahezu ausschließlich bei dem Unternehmen in beherrschender Stellung zu decken, entsteht, sondern durch die entsprechenden finanziellen Vorteile bzw. vermiedenen finanziellen Nachteile. Es genügt daher, dass das Unternehmen in beherrschender Stellung einem Abnehmer glaubwürdig zu verstehen gibt, dass die Gewährung eines finanziellen Vorteils davon abhängt, dass er seinen Bedarf ausschließlich oder nahezu ausschließlich bei ihm deckt.

2.4) Zu dem Argument der Erheblichkeit der Höhe der Rabatte

107

Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe die Höhe der Rabatte, die Intel den Computerherstellern als Gegenleistung dafür gewährt habe, dass sie ihren Bedarf ausschließlich oder nahezu ausschließlich bei Intel deckten, nicht berücksichtigt. Es sei nicht logisch, sehr geringe (z. B. 1 USD) Rabatte zu missbilligen, die AMD hätte überwinden können.

108

Die Kommission weist aber zu Recht darauf hin, dass es in der angefochtenen Entscheidung nicht um die Höhe der Rabatte geht, sondern um die Ausschließlichkeit, für die sie als Gegenleistung gewährt worden sind. Der Rabatt muss demnach lediglich geeignet sein, den Abnehmer zu einem ausschließlichen Bezug zu bewegen, ohne dass es darauf ankommt, ob ein Wettbewerber dem Abnehmer bei einem Lieferantenwechsel einen Ausgleich für den Verlust des Rabatts hätte anbieten können.

109

Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob in dem rein hypothetischen Beispiel eines Rabatts in Höhe von nur 1 USD, das von der Klägerin angeführt wird, ein solch geringer Rabatt für den Abnehmer einen Anreiz darstellen kann, die Bedingung der Ausschließlichkeit zu beachten. Im vorliegenden Fall hat die Kommission nämlich rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass die Klägerin den Computerherstellern Rabatte in Höhe von Millionen USD jährlich gewährt hat. Sie hat ferner rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass diese Rabatte zumindest zu einem Teil als Gegenleistung für eine Ausschließlichkeit gewährt wurden (vgl. unten, Rn. 444 bis 584, 673 bis 798, 900 bis 1017, 1145 bis 1208 und 1381 bis 1502). Damit ist bereits nachgewiesen, dass die in der angefochtenen Entscheidung in Rede stehenden Ausschließlichkeitsrabatte geeignet waren, die Computerhersteller zu einem ausschließlichen Bezug zu bewegen.

2.5) Zu dem Vorbringen zur Erheblichkeit der Dauer

110

Die Klägerin vertritt die Auffassung, es sei zu berücksichtigen, dass ihre Lieferverträge eine kurze Dauer gehabt hätten und bestimmte Verträge mit einer Frist von 30 Tagen hätten gekündigt werden können.

111

Auch dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Wie bereits ausgeführt stellt jeder finanzielle Anreiz für einen ausschließlichen Bezug einen zusätzlichen Eingriff in die Wettbewerbsstruktur eines Marktes dar und ist daher, wenn er von einem Unternehmen in beherrschender Stellung geschaffen wird, als Missbrauch anzusehen (vgl. oben, Rn. 90).

112

Zu dem Argument der Möglichkeit der kurzfristigen Kündigung bestimmter Verträge ist festzustellen, dass das Recht zur Kündigung eines Vertrags seiner effektiven Durchführung nicht entgegensteht, solange von der Kündigungsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht worden ist (Urteil BPB Industries und British Gypsum des Gerichts, oben in Rn. 90 angeführt, Rn. 73).

113

Im Übrigen war im vorliegenden Fall bei allen Computerherstellern und bei MSH die Gesamtdauer der Anwendung der Ausschließlichkeitsrabatte nicht kurz. Sie lag nämlich zwischen etwa einem Jahr (Lenovo) und über fünf Jahren (MSH). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Anreiz für die Abnehmer, ihren Bedarf ganz oder zu einem Teil bei dem Unternehmen in beherrschender Stellung zu decken, so lange besteht, wie das Unternehmen die Ausschließlichkeitsrabatte gewährt, unabhängig davon, ob ein Vertrag mit einer langen Laufzeit geschlossen wurde oder mehrere Verträge mit kürzeren Laufzeiten aufeinanderfolgen (vgl. auch unten, Rn. 195).

2.6) Zu dem Vorbringen, das beanstandete Verhalten habe nur einen geringen Teil des relevanten Marktes betroffen

114

Die Klägerin macht geltend, die Kommission hätte berücksichtigen müssen, dass die in der angefochtenen Entscheidung beanstandeten Verhaltensweisen lediglich einen geringen Teil des Marktes für x86-Prozessoren betroffen hätten, nämlich zwischen 0,3 % und 2 % jährlich.

115

Zunächst ist festzustellen, dass dieses Vorbringen aus den unten in den Rn. 187 bis 194 dargelegten Gründen in tatsächlicher Hinsicht nicht zutrifft, da die Berechnungsmethode, die die Klägerin angewandt hat, um zu den genannten Zahlen zu gelangen, falsch ist.

116

Außerdem kommt es auf die Frage, ob der von den in Rede stehenden Verhaltensweisen betroffene Teil des Marktes gering war oder nicht, überhaupt nicht an. Da es sich nämlich um das Verhalten eines Unternehmens in beherrschender Stellung auf einem hierdurch in seiner Wettbewerbsstruktur bereits geschwächten Markt handelt, kann jede zusätzliche Beschränkung dieser Wettbewerbsstruktur eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung darstellen (Urteil Hoffmann-La Roche, oben in Rn. 71 angeführt, Rn. 123). Der Gerichtshof hat es also abgelehnt, im Rahmen von Art. 82 EG einen „spürbaren Einfluss“ zu verlangen oder eine De-minimis-Schwelle vorzusehen (Schlussanträge des Generalanwalts Mazák in der Rechtssache Tomra des Gerichtshofs, oben in Rn. 97 angeführt, Nr. 17).

117

Außerdem sollten die im abgeschotteten Teil des Marktes befindlichen Abnehmer von jedem auf dem Markt möglichen Grad an Wettbewerb profitieren können, und die Wettbewerber sollten auf dem gesamten Markt, und nicht nur auf einem Teil davon, in Leistungswettbewerb treten können (Urteil Tomra des Gerichtshofs, oben in Rn. 73 angeführt, Rn. 42 und 46). Ein Unternehmen in beherrschender Stellung kann die Gewährung von Ausschließlichkeitsrabatten an bestimmte Abnehmer also nicht damit rechtfertigen, dass es den Wettbewerbern unbenommen bleibt, die übrigen Abnehmer zu beliefern.

118

Das Vorbringen der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

119

Daran ändert auch nichts, dass der Gerichtshof im Urteil Tomra des Gerichtshofs (oben in Rn. 73 angeführt, Rn. 41 bis 45) das Gericht darin bestätigt hat, dass der Teil des Marktes, der in dieser Rechtssache abgeschottet war, „erheblich“ war. Daraus lässt sich nämlich nicht ableiten, dass eine Verdrängungswirkung bei einem abgeschotteten Teil des Marktes, der nicht erheblich ist, ausgeschlossen wäre. In seinem Urteil Tomra des Gerichts (oben in Rn. 72 angeführt, Rn. 243) hat das Gericht nämlich festgestellt: „Selbst wenn man … der Auffassung der Klägerinnen folgte, dass das Abschotten eines kleinen Teils der Nachfrage unerheblich sei, ist dieser Teil im vorliegenden Fall alles andere als klein.“ Die Frage, ob die Auffassung der betreffenden Klägerinnen zutraf, hat das Gericht also offengelassen.

120

Der Gerichtshof konnte sich mit der Bestätigung der Feststellung des Gerichts begnügen, dass in der betreffenden Rechtssache ein erheblicher Teil des Marktes abgeschottet war, ohne dass dies dahin zu verstehen wäre, dass der Gerichtshof die Auffassung vertreten hätte, dass die Feststellung einer missbräuchlichen Ausnutzung die Abschottung eines erheblichen Teils des Marktes voraussetzte. Überdies hat der Gerichtshof im Urteil Tomra (oben in Rn. 73 angeführt, Rn. 46) ausdrücklich entschieden, dass die Festlegung einer genauen Marktabschottungsschwelle, ab der die fraglichen Praktiken als missbräuchlich anzusehen wären, für die Zwecke der Anwendung des Art. 82 EG nicht erforderlich ist und dass „jedenfalls“ rechtlich hinreichend erwiesen war, dass der Markt durch die in Rede stehenden Praktiken vor Wettbewerb abgeschottet worden war.

121

Dieses Ergebnis wird auch nicht durch das Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2003, Van den Bergh Foods/Kommission (T-65/98, Slg. 2003, II-4653, Rn. 160), in Frage gestellt, auf das sich die Klägerin und die ACT berufen. Dieses Urteil betraf nämlich nicht eine Verhaltensweise, mit der ein finanzieller Anreiz unmittelbar an die Bedingung geknüpft wurde, dass der Abnehmer seinen Bedarf ganz oder zu einem beträchtlichen Teil bei dem Unternehmen in beherrschender Stellung deckt. In dieser Rechtssache hatte das Unternehmen in beherrschender Stellung irischen Speiseeis-Wiederverkäufern kostenlos Kühltruhen zur Verfügung gestellt, unter der Bedingung, dass sie diese ausschließlich für die Lagerung der von ihm gelieferten Speiseeiserzeugnisse benutzen. Die Wiederverkäufer konnten von Wettbewerbern geliefertes Eis aber nach wie vor verkaufen, sofern sie es in ihren eigenen oder von anderen Eisherstellern zur Verfügung gestellten Kühltruhen lagerten.

122

Die Kommission hatte in diesem Zusammenhang festgestellt, dass das Verhalten des Unternehmens in beherrschender Stellung, Wiederverkäufer in Irland, die keine selbst angeschaffte(n) oder von anderen Speiseeislieferanten als dem Unternehmen in beherrschender Stellung bereitgestellte(n) Kühltruhe(n) aufgestellt hätten, dadurch zum Abschluss von Kühltruhenvereinbarungen mit Ausschließlichkeitsklausel zu bewegen, dass das Unternehmen ihnen angeboten habe, zur Vorratshaltung von Einzelportionspackungen von Impuls-Speiseeis eine oder mehrere Kühltruhen ohne direkte Inrechnungstellung zu liefern und zu warten, eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung dargestellt habe (Urteil Van den Bergh Foods/Kommission, oben in Rn. 121 angeführt, Rn. 23). Die Kommission hatte in dieser Sache ferner festgestellt, dass in etwa 40 % aller Verkaufsstellen des relevanten Marktes die einzige(n) in der Verkaufsstelle vorhandene(n) Kühltruhe(n) für die Vorratshaltung von Kleineis von dem Unternehmen in beherrschender Stellung geliefert worden seien (Urteil Van den Bergh Foods/Kommission, oben in Rn. 121 angeführt, Rn. 19).

123

Vor diesem Hintergrund hat das Gericht im Urteil Van den Bergh Foods/Kommission (oben in Rn. 121 angeführt, Rn. 160) festgestellt: „Die Tatsache, dass ein Unternehmen in einer beherrschenden Marktstellung faktisch 40 % der Verkaufsstellen auf dem relevanten Markt – und sei es auch nur auf deren Nachfrage – durch eine Ausschließlichkeitsklausel gebunden hat, die in Wirklichkeit wie eine Vertriebsbindung dieser Verkaufsstellen wirkt, stellt eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung … dar.“

124

In der genannten Rechtssache wirkte die Bedingung der Lagerung ausschließlich der von dem Unternehmen in beherrschender Stellung gelieferten Produkte nur in den genannten 40 % der Verkaufsstellen faktisch als Ausschließlichkeitsklausel, da die anderen Verkaufsstellen über andere Kühltruhen verfügten, in denen sie von anderen Herstellern geliefertes Eis lagern konnten. Aus dem genannten Urteil lässt sich daher nicht ableiten, dass bei Rabatten, die unmittelbar an die Bedingung eines ausschließlichen oder nahezu ausschließlichen Bezugs geknüpft sind, der Teil des abgeschotteten Marktes zu bestimmen wäre.

2.7) Zu dem Vorbringen, bei bestimmten Computerherstellern werde ein erheblicher Teil des Bedarfs nicht von den behaupteten Ausschließlichkeitsbedingungen erfasst

125

Die Klägerin macht geltend, bei bestimmten Computerherstellern, nämlich HP, NEC und Lenovo, habe die in der angefochtenen Entscheidung genannte Ausschließlichkeitsbedingung nicht den gesamten Bedarf an x86-Prozessoren betroffen, sondern bei HP nur 95 % des Bedarfs an x86-Prozessoren für Business-Desktop-Computer, bei NEC nur 80 % des Bedarfs an x86-Prozessoren für „Client“-PC (Desktop-Computer und Notebooks mit Ausnahme von Servern) und bei Lenovo nur den Bedarf an x86-Prozessoren für Notebooks.

126

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ergänzt, dass der Bedarf von HP an x86-Prozessoren für Business-Desktop-Computer nur 30 % des Gesamtbedarfs von HP an x86-Prozessoren ausgemacht habe. Da die behauptete Bedingung nur 95 % des Bedarfs von HP an x86-Prozessoren für Business-Desktop-Computer betroffen habe, habe sie nur etwa 28 % des Gesamtbedarfs von HP an x86-Prozessoren betroffen und könne daher nicht als Ausschließlichkeitsbedingung angesehen werden.

127

Dieses Vorbringen der Klägerin zielt im Wesentlichen darauf ab, dass die HP, NEC und Lenovo gewährten Rabatte nicht als Ausschließlichkeitsrabatte angesehen werden könnten, weil die entsprechende Bedingung nicht für den „gesamten“ Bedarf dieser Computerhersteller an x86-Prozessoren „oder einen beträchtlichen Teil desselben“ im Sinne des Urteils Hoffmann-La Roche (oben in Rn. 71 angeführt, Rn. 89) gegolten habe.

128

Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen.

129

Bei den HP gewährten Rabatten war das in Rede stehende Verhalten nicht an die Bedingung geknüpft, dass HP mindestens 28 % ihres Gesamtbedarfs an x86-Prozessoren bei Intel deckt, sondern an die Bedingung, dass HP in einem bestimmten Marktsegment 95 % ihres Gesamtbedarfs an x86-Prozessoren bei Intel deckt. Die Bedingung, dass HP ihren Bedarf in einem bestimmten Sektor zu 95 % bei dem Unternehmen in beherrschender Stellung decken muss, ist mit der hypothetischen Bedingung, dass HP ihren Bedarf in allen Segmenten zu 28 % bei diesem Unternehmen decken muss, weder identisch noch vergleichbar.

130

Die Freiheit von HP, ihren Bedarf an x86-Prozessoren für Business-Desktop-Computer bei AMD zu decken, konnte durch die von Intel gewährten Ausschließlichkeitsrabatte beschränkt werden. Hätte sich HP nämlich dafür entschieden, mehr als 5 % ihres Bedarfs an x86-Prozessoren für Business-Desktop-Computer bei AMD zu decken und damit die Bedingung der Ausschließlichkeit nicht zu beachten, wäre HP Gefahr gelaufen, den Ausschließlichkeitsrabatt zu verlieren, und zwar nicht nur für die bei AMD bezogenen Einheiten. Um mehr als 5 % des Bedarfs von HP an x86-Prozessoren für Business-Desktop-Computer zu bedienen, hätte AMD also nicht nur in dem bestreitbaren Teil der Nachfrage von HP ein attraktiveres Angebot für die x86-Prozessoren machen müssen, sondern HP auch einen Ausgleich für den Verlust des Ausschließlichkeitsrabatts anbieten müssen. Genau das ist aber der wettbewerbswidrige Mechanismus der Ausschließlichkeitsrabatte.

131

Dieser Mechanismus wurde nicht dadurch neutralisiert, dass AMD HP, was deren Bedarf an x86-Prozessoren für alle Consumer-Desktop-Computer und Business-Notebooks angeht, hätte beliefern können. Die Tatsache, dass die Wahlfreiheit von HP in diesen Marktsegmenten nicht beschränkt war, ändert nichts daran, dass deren Wahlfreiheit im Segment der Business-Desktop-Computer beschränkt werden konnte.

132

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Wettbewerber des Unternehmens in beherrschender Stellung auf dem gesamten Markt, und nicht nur auf einem Teil davon, in Leistungswettbewerb treten können sollten (Urteil Tomra des Gerichtshofs, oben in Rn. 73 angeführt, Rn. 42). Ein Unternehmen in beherrschender Stellung kann die Gewährung von Ausschließlichkeitsrabatten an bestimmte Abnehmer also nicht damit rechtfertigen, dass es den Wettbewerbern unbenommen bleibt, die übrigen Abnehmer zu beliefern (vgl. oben, Rn. 117). Ebenso kann ein Unternehmen in beherrschender Stellung die Gewährung von Rabatten unter der Bedingung, dass ein Abnehmer seinen Bedarf in einem bestimmten Segment eines Marktes nahezu ausschließlich bei ihm deckt, nicht damit rechtfertigen, dass dieser Abnehmer seinen Bedarf in den übrigen Segmenten nach wie vor bei Wettbewerbern decken kann.

133

Der Umstand, auf den sich die ACT in der mündlichen Verhandlung berufen hat, nämlich, dass die Kommission bei der Abgrenzung des relevanten Produktmarkts nicht zwischen in Business- und in Consumer-Computern verwendeten Prozessoren unterschieden habe, wie aus Nr. 2 des 831. Erwägungsgrundes der angefochtenen Entscheidung hervorgehe, ist insoweit ohne Belang. Der wettbewerbswidrige Mechanismus der im vorliegenden Fall angewandten Ausschließlichkeitsrabatte funktioniert unabhängig davon, ob die in Business- und in Consumer-Computern verwendeten Prozessoren gegeneinander austauschbar sind. Im vorliegenden Fall bezog sich die Bedingung auf den Bedarf von HP für Business-Desktop-Computer. HP musste demnach in 95 % ihrer Business-Desktop-Computer mit x86-Prozessoren Prozessoren von Intel (im Folgenden: Intel-Prozessoren) verwenden. Auf die Frage, ob sich diese Prozessoren von den x86-Prozessoren unterscheiden, die für Consumer-PC verwendet werden, kommt es insofern nicht an, da HP Prozessoren von Wettbewerbern, ohne gegen die Bedingung des Ausschließlichkeitsrabatts zu verstoßen, in nicht mehr als 5 % ihrer Business-Desktop-Computer hätte verwenden können.

134

Mithin sind die HP gewährten Rabatte als Ausschließlichkeitsrabatte anzusehen, auch wenn die Bedingung des nahezu ausschließlichen Bezugs nur ein Segment des Bedarfs von HP betraf.

135

Hinsichtlich der Rabatte, die NEC gewährt wurden, ist festzustellen, dass der Prozentsatz von 80 %, auf den sich die Ausschließlichkeitsbedingung bezieht, ausreicht, um einen „beträchtlichen Teil“ des Bedarfs dieses Unternehmens im Sinne des Urteils Hoffmann-La Roche (oben in Rn. 71 angeführt, Rn. 89) darzustellen. In dem genannten Urteil gehörten zu den in Rede stehenden Verhaltensweisen u. a. Bezugsverpflichtungen, die sich auf 80 % bzw. 75 % des Bedarfs eines Abnehmers bezogen (Urteil Hoffmann-La Roche, oben in Rn. 71 angeführt, Rn. 83).

136

Dass sich die Ausschließlichkeitsbedingung nur auf Desktop-Computer und Notebooks bezog, nicht aber auf Server, ist unerheblich. Die oben in den Rn. 130 bis 132 angestellten Überlegungen gelten entsprechend.

137

Was schließlich die Rabatte angeht, die Lenovo gewährt wurden, ist der Umstand, dass sich die Ausschließlichkeitsbedingung nur auf Notebooks bezog, aus denselben Gründen unerheblich.

2.8) Zu dem Argument der Nachfragemacht der Abnehmer

138

Die Klägerin behauptet, die Nachfragemacht der Abnehmer schließe eine missbräuchliche Ausnutzung aus. Im vorliegenden Fall hätten die Abnehmer ihre Nachfragemacht als Hebel eingesetzt, um höhere Rabatte zu erhalten.

139

Dieses Argument ist nicht stichhaltig. Denn selbst wenn die von der Klägerin gewährten Rabatte eine Reaktion auf Anfragen und die Nachfragemacht der Abnehmer gewesen sein sollten, rechtfertigt dies nicht die Bedingung eines ausschließlichen Bezugs (vgl. in diesem Sinne Urteil Hoffmann-La Roche, oben in Rn. 71 angeführt, Rn. 89, Urteil BPB Industries und British Gypsum des Gerichts, oben in Rn. 90 angeführt, Rn. 68, und Urteil des Gerichts vom 25. Juni 2010, Imperial Chemical Industries/Kommission, T-66/01, Slg. 2010, II-2631, Rn. 305). Wie der Gerichtshof bereits im Urteil Hoffmann-La Roche (oben in Rn. 71 angeführt, Rn. 120) ausgeführt hat, wird eine missbräuchliche Ausnutzung der beherrschenden Stellung nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Vertragspartner des Unternehmens in beherrschender Stellung selbst ein mächtiges Unternehmen und der Vertrag offenkundig nicht Ergebnis eines von dem Unternehmen in beherrschender Stellung auf seinen Partner ausgeübten Drucks ist. Diese Ausnutzung besteht nämlich in dem auf der Ausschließlichkeit des Bezugs beruhenden zusätzlichen Eingriff in die Wettbewerbsstruktur eines Marktes, auf dem der Wettbewerb durch die Anwesenheit eines Unternehmens in beherrschender Stellung bereits geschwächt ist. Überdies ändert die Nachfragemacht der Computerhersteller nichts an deren Abhängigkeit von der Klägerin als nicht zu übergehendem Geschäftspartner auf dem Markt für x86-Prozessoren.

2.9) Zu dem Vorbringen zur Erheblichkeit des AEC‑Tests

140

Die Klägerin macht geltend, der AEC‑Test (vgl. oben, Rn. 30) sei für den Nachweis der potenziellen Verdrängungswirkung der in Rede stehenden Rabatte von maßgeblicher Bedeutung. Er sei das einzige Beweismittel, das die Kommission in der angefochtenen Entscheidung angeführt habe, um nachzuweisen, dass die Rabatte von Intel geeignet gewesen seien, eine wettbewerbswidrige Verdrängungswirkung zu entfalten. Dennoch sei die Kommission der Auffassung, dass der AEC‑Test nicht Bestandteil der rechtlichen Beurteilungen der angefochtenen Entscheidung sei. Mit der von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen rechtlichen Beurteilung sei daher nicht nachgewiesen worden, dass die in Rede stehenden Rabatte verdrängungsfähig gewesen wären. Im Übrigen seien der Kommission bei der Anwendung des Tests zahlreiche Fehler unterlaufen. Bei richtiger Anwendung des Tests ergebe sich, dass die von Intel gewährten Rabatte nicht verdrängungsfähig gewesen seien.

141

Zunächst ist festzustellen, dass Ausgangspunkt des in der angefochtenen Entscheidung durchgeführten AEC‑Tests die Annahme ist (vgl. oben, Rn. 93), dass ein ebenso effizienter Wettbewerber, der den bestreitbaren Teil der Nachfrage, der bislang von einem Unternehmen in beherrschender Stellung befriedigt wird, das ein nicht zu übergehender Geschäftspartner ist, abwerben will, dem Abnehmer einen Ausgleich für den Ausschließlichkeitsrabatt anbieten muss, den dieser verliert, wenn er weniger bezieht, als in der Bedingung des ausschließlichen oder nahezu ausschließlichen Bezugs festgelegt. Mit dem AEC‑Test soll ermittelt werden, ob ein ebenso effizienter Wettbewerber wie das Unternehmen in beherrschender Stellung, der dieselben Kosten hat wie dieses Unternehmen, dann immer noch seine Kosten decken kann.

142

Zur Maßgeblichkeit des AEC‑Tests bei Ausschließlichkeitsrabatten ist Folgendes festzustellen.

143

Wie bereits ausgeführt, setzt die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Ausschließlichkeitsrabatts keine Prüfung der Umstände des Einzelfalls voraus (vgl. oben, Rn. 80 bis 93). Die Kommission muss die Verdrängungsfähigkeit der Ausschließlichkeitsrabatte also nicht im Einzelfall nachweisen.

144

Sodann ist festzustellen, dass die Durchführung eines AEC‑Tests nach der Rechtsprechung selbst bei Rabatten der dritten Kategorie, bei denen eine Prüfung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist, nicht unbedingt erforderlich ist. So hat der Gerichtshof im Urteil Michelin I (oben in Rn. 74 angeführt, Rn. 81 bis 86) auf den Kundenbindungsmechanismus der in Rede stehenden Rabatte abgestellt, ohne zu verlangen, dass mit einem quantitativen Test nachgewiesen wird, dass die Wettbewerber gezwungen gewesen wären, unter Verlust zu verkaufen, um die von dem Unternehmen in beherrschender Stellung gewährten Rabatte der dritten Kategorie auszugleichen.

145

Außerdem ergibt sich aus dem Urteil Tomra des Gerichtshofs (oben in Rn. 73 angeführt, Rn. 73 und 74), dass die Feststellung wettbewerbswidriger Auswirkungen nicht voraussetzt, dass ein Rabattsystem einen ebenso effizienten Wettbewerber dazu zwingt, „negative“ Preise, d. h. Preise unter den Gestehungskosten, zu berechnen. Zur Feststellung potenzieller wettbewerbswidriger Auswirkungen genügt der Nachweis des Vorliegens eines Kundenbindungsmechanismus (vgl. in diesem Sinne Urteil Tomra des Gerichtshofs, oben in Rn. 73 angeführt, Rn. 79).

146

Selbst wenn der Nachweis der potenziellen wettbewerbswidrigen Auswirkungen der Ausschließlichkeitsrabatte eine Prüfung der Umstände des Einzelfalls erforderte, müsste er demzufolge nicht mittels eines AEC‑Tests erbracht werden.

147

Im Übrigen trifft die Behauptung der Klägerin, der AEC‑Test sei das einzige Beweismittel, das die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zum Nachweis der Verdrängungsfähigkeit der in Rede stehenden Rabatte angeführt habe, in tatsächlicher Hinsicht nicht zu (vgl. unten, Rn. 173 bis 175).

148

Zu dem Vorbringen der Klägerin, sie habe mit einem richtig durchgeführten AEC‑Test den Nachweis erbracht, dass die in Rede stehenden Rabatte nicht verdrängungsfähig gewesen seien, ist Folgendes festzustellen.

149

Wie bereits ausgeführt, erfolgt eine Verdrängungswirkung nicht nur, wenn den Wettbewerbern der Zugang zum Markt unmöglich gemacht wird. Es genügt, dass er ihnen erschwert wird (vgl. oben, Rn. 88).

150

Mit dem AEC‑Test kann aber nur überprüft werden, ob der Zugang zum Markt unmöglich gemacht worden ist, nicht aber ausgeschlossen werden, dass er erschwert worden ist. Ein negatives Ergebnis impliziert zwar, dass es für einen ebenso effizienten Wettbewerber unmöglich ist, sich den bestreitbaren Teil der Nachfrage eines Abnehmers zu sichern. Um dem Abnehmer einen Ausgleich für den Verlust des Ausschließlichkeitsrabatts anzubieten, müsste der Wettbewerber seine Produkte zu einem Preis verkaufen, der nicht einmal seine Kosten deckt. Ein positives Ergebnis bedeutet aber nur, dass ein ebenso effizienter Wettbewerber seine Kosten (bei dem AEC‑Test, wie er in der angefochtenen Entscheidung durchgeführt worden ist und von der Klägerin vorgeschlagen wird: nur die durchschnittlichen vermeidbaren Kosten) decken kann. Daraus lässt sich aber nicht auf das Fehlen einer Verdrängungswirkung schließen. Der Mechanismus der Ausschließlichkeitsrabatte, wie er oben in Rn. 93 beschrieben ist, ist nämlich dennoch geeignet, den Wettbewerbern des Unternehmens in beherrschender Stellung den Zugang zum Markt zu erschweren, auch wenn ein solcher Zugang wirtschaftlich nicht unmöglich ist (vgl. zu dieser Unterscheidung Schlussanträge des Generalanwalts Mazák in der Rechtssache, in der das Urteil Tomra des Gerichtshofs, oben in Rn. 97 angeführt, ergangen ist, Nr. 54).

151

Daher braucht nicht geprüft zu werden, ob die Kommission den AEC‑Test sachgerecht durchgeführt hat. Dasselbe gilt für die Frage, ob die von der Klägerin vorgeschlagenen Alternativberechnungen richtig durchgeführt worden sind. Denn selbst ein positives Ergebnis eines AEC‑Tests wäre nicht geeignet, eine potenzielle Verdrängungswirkung, wie sie dem oben in Rn. 93 beschriebenen Mechanismus immanent ist, auszuschließen.

152

Dieses Ergebnis wird durch das Urteil TeliaSonera (oben in Rn. 88 angeführt), das Urteil Deutsche Telekom des Gerichtshofs (oben in Rn. 98 angeführt) und das Urteil Post Danmark (oben in Rn. 94 angeführt) nicht in Frage gestellt. Nach Auffassung der Klägerin ergibt sich aus diesen Urteilen, dass es maßgeblich darauf ankomme, ob ein ebenso effizienter Wettbewerber wie das Unternehmen in beherrschender Stellung mit Letzterem weiter konkurrieren könne. Die genannten Rechtssachen betrafen jedoch Verhaltensweisen der Kosten-Preis-Scheren (TeliaSonera und Deutsche Telekom) bzw. niedriger Preise (Post Danmark). Die sich aus den genannten Urteilen ergebende Verpflichtung zur Analyse von Preisen und Kosten hängt damit zusammen, dass es unmöglich ist, die Missbräuchlichkeit eines Preises zu beurteilen, ohne ihn mit anderen Preisen und Kosten zu vergleichen. Ein Preis kann für sich genommen nicht rechtswidrig sein. Bei einem Ausschließlichkeitsrabatt wird dessen Missbräuchlichkeit aber nicht durch die Höhe des Rabatts, sondern die Bedingung eines ausschließlichen oder nahezu ausschließlichen Bezugs, an die die Gewährung des Rabatts geknüpft ist, begründet.

153

Im Übrigen ergibt sich aus dem Urteil Tomra des Gerichtshofs (oben in Rn. 73 angeführt, Rn. 73, 74 und 80), das nach den in der vorstehenden Randnummer angeführten Urteilen ergangen ist und sogar Rabatte der dritten Kategorie betraf, dass nicht unbedingt zu prüfen ist, ob ein Rabattsystem einen ebenso effizienten Wettbewerber dazu zwingt, negative Preise zu berechnen. Für Ausschließlichkeitsrabatte muss dies erst recht gelten.

154

Dieses Ergebnis wird auch nicht durch die Mitteilung der Kommission „Erläuterungen zu den Prioritäten der Kommission bei der Anwendung von Artikel 82 [EG] auf Fälle von Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen“ (ABl. 2009, C 45, S. 7, im Folgenden: Erläuterungen zu Art. 82 EG) in Frage gestellt.

155

Nach Rn. 2 der Erläuterungen zu Art. 82 EG wird „[i]n dieser Mitteilung … erläutert, welche Prioritäten die Kommission bei der Anwendung von Artikel 82 [EG] … setzt“. Wie die Kommission im 916. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, finden die Erläuterungen zu Art. 82 EG, mit denen die Prioritäten der Kommission bei der Auswahl der Fälle, mit denen sie sich in Zukunft schwerpunktmäßig befassen wird, festgelegt werden, auf ein von der Kommission bereits vor der Veröffentlichung dieser Mitteilung eingeleitetes Verfahren keine Anwendung. Da die Kommission die Einleitung des Verfahrens am 26. Juli 2007 beschlossen hatte, war sie also jedenfalls nicht verpflichtet, im vorliegenden Fall die Erläuterungen zu Art. 82 EG zu beachten.

156

Dass die Erläuterungen zu Art. 82 EG vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung veröffentlicht wurden, heißt nicht, dass sie anwendbar wären. Dass die Kommission erläutert, welche Prioritäten sie in Zukunft bei ihrem Handeln setzen werde, kann sie nicht verpflichten, noch einmal zu prüfen, ob sie eine Sache als Priorität behandeln will, bei der sie diese Frage bereits bejaht hat und deren Bearbeitung zudem weit fortgeschritten ist.

157

Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob die angefochtene Entscheidung mit den Erläuterungen zu Art. 82 EG in Einklang steht.

158

Zwar hat die Kommission im 916. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass sie allerdings annehme, dass die angefochtene Entscheidung mit den Erläuterungen zu Art. 82 EG in Einklang stehe. Das ändert aber nichts daran, dass die Erläuterungen zu Art. 82 EG im vorliegenden Fall nicht einschlägig sind. Es handelt sich nämlich eindeutig um eine Hilfserwägung der Kommission. Diese hatte vorher dargelegt, dass die Erläuterungen zu Art. 82 EG im vorliegenden Fall nicht anwendbar seien.

159

Was den von der Klägerin angeführten Umstand angeht, dass das zu dem betreffenden Zeitpunkt für Wettbewerb zuständige Mitglied der Kommission in einer Rede vom 17. Juli 2009 gesagt habe, dass die Kommission in der Sache Intel den AEC‑Test nach der in den Erläuterungen zu Art. 82 EG definierten Methode angewandt habe, ist festzustellen, dass sich aus der angefochtenen Entscheidung, die vom Kollegium der Mitglieder der Kommission angenommen wurde, eindeutig ergibt, dass die Kommission die Auffassung vertreten hat, dass die Erläuterungen zu Art. 82 EG nicht anwendbar seien und der AEC‑Test für den Nachweis der Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Verhaltensweisen nicht erforderlich sei. Die Kommission hat also lediglich hilfsweise einen AEC‑Test durchgeführt und festgestellt, dass die angefochtene Entscheidung in Einklang mit den Erläuterungen zu Art. 82 EG stehe. Dass das für Wettbewerb zuständige Mitglied der Kommission nach der Annahme der angefochtenen Entscheidung eine Rede gehalten und dabei gesagt hat, dass die Kommission in der Sache Intel einen AEC‑Test durchgeführt habe, ohne zu präzisieren, dass der Test hilfsweise durchgeführt worden ist, vermag die richtige Auslegung der angefochtenen Entscheidung nicht zu ändern.

160

Auf eine in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage hat die Klägerin ausgeführt, dass ihre Argumentation in Bezug auf die Maßgeblichkeit des AEC‑Tests, der im Verwaltungsverfahren eine bedeutende Rolle gespielt habe, dahin zu verstehen sei, dass sie sich auch auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufe.

161

Hierzu ist festzustellen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung auf den Vertrauensschutz, der eines der Grundprinzipien der Union darstellt, jeder berufen kann, bei dem die Unionsverwaltung durch bestimmte Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat. Präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte von zuständiger und zuverlässiger Seite stellen unabhängig von der Form ihrer Mitteilung solche Zusicherungen dar. Dagegen kann niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen, dem die Verwaltung keine bestimmten Zusicherungen gegeben hat (vgl. Urteil des Gerichts vom 19. März 2003, Innova Privat-Akademie/Kommission, T-273/01, Slg. 2003, II-1093, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

162

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht dargetan, dass ihr im Verwaltungsverfahren eine bestimmte Zusicherung dahin gemacht worden wäre, dass der AEC‑Test für die Kommission zur Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 82 EG wesentlich wäre. Vielmehr geht, worauf die Kommission in der mündlichen Verhandlung zu Recht hingewiesen hat, aus Abschnitt II Nr. 1 Abs. 2 des Abschlussberichts der Anhörungsbeauftragten in der vorliegenden Sache (ABl. 2009, C 227, S. 7) hervor, dass „die Kommission Intel während der Anhörung ausdrücklich darauf aufmerksam machte, dass die ökonomische Analyse keine Voraussetzung für die Feststellung eines Missbrauchs ist. Intel nahm dies zur Kenntnis.“

163

Die Klägerin hat daraufhin in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sie die Ausführungen der Anhörungsbeauftragten durchaus verstanden habe. Aus Nr. 340 der Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2007 gehe aber hervor, dass sich die Kommission, wenn der Nachweis der Verdrängungsfähigkeit erforderlich sein sollte, hierbei allein auf den AEC‑Test stützen werde.

164

Allein der Umstand, dass die Kommission in Rn. 340 der Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2007 ausgeführt hat, dass sie nachweisen werde, dass die in Rede stehenden Rabatte eine Verdrängungswirkung entfaltet hätten, weil sie einen ebenso effizienten Wettbewerber daran gehindert hätten, dem Computerhersteller einen Ausgleich für den Verlust des potenziellen Rabatts zu gewähren, lässt sich aber nicht als bestimmte Zusicherung dahin verstehen, dass sich die Kommission zum Nachweis der möglichen Verdrängungswirkung auf kein anderes Beweismittel stützen werde. Im Übrigen geht aus den Rn. 260 und 329 der ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2008 hervor, dass sich die Kommission bei ihrer Analyse nicht allein auf den AEC‑Test gestützt hat, sondern auch auf andere qualitative und quantitative Beweise.

165

Die Kommission hat mit dem von ihr in der angefochtenen Entscheidung gewählten Ansatz also nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen.

166

Weder die Feststellung, dass nicht geprüft zu werden braucht, ob die Kommission den AEC‑Test fachgerecht durchgeführt hat, und dass auf das Vorbringen der Klägerin zu den Fehlern, die die Kommission bei der Durchführung des Tests begangen haben soll, nicht im Einzelnen einzugehen ist, noch die Feststellung, dass auch eine Prüfung der von der Klägerin vorgeschlagenen Alternativberechnungen nicht erforderlich ist (vgl. oben, Rn. 151), können somit durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt werden.

b) Zu den Zahlungen an MSH

167

Die Kommission stellt im 1000. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen fest, dass die Auswirkungen der Zahlungen, die an MSH unter der Bedingung geleistet wurden, dass sie ausschließlich Produkte der Klägerin verkauft, denen eines Ausschließlichkeitsrabatts entsprächen und diese Zahlungen daher gemäß der Rechtsprechung die Voraussetzungen eines Missbrauchs erfüllten.

168

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Kommission bei der rechtlichen Einstufung der den Computerherstellern gewährten Ausschließlichkeitsrabatte und der an MSH geleisteten Zahlungen zu Unrecht dasselbe Prüfungsschema angewandt habe. Sie macht insbesondere geltend, anders als die Computerhersteller sei MSH ein Wirtschaftsteilnehmer, der auf dem Einzelhandelsmarkt aktiv gewesen sei. Bei der Prüfung der Frage, ob ein konkurrierender Hersteller vom Zugang zum Einzelhandelsmarkt ausgeschlossen werde, verlange die Rechtsprechung eine Analyse der kumulativen Auswirkungen eines Netzes von Ausschließlichkeitsbeziehungen. Während des betreffenden Zeitraums habe MSH aber nur einen sehr geringen Anteil am relevanten Weltmarkt gehabt, nämlich 1 %.

169

Die Klägerin macht letztlich geltend, die Kommission hätte zum Nachweis der Eignung der Verhaltensweisen der Klägerin gegenüber MSH, den Wettbewerb zu beschränken, eine Analyse der Umstände des Einzelfalls auf dem Einzelhandelsmarkt durchführen müssen. Diesem Vorbringen kann aber nicht gefolgt werden. Denn wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung zu Recht geltend gemacht hat, war der wettbewerbswidrige Mechanismus der Verhaltensweisen der Klägerin gegenüber den Computerherstellern und MSH derselbe. Der einzige Unterschied bestand darin, dass mit der Ausschließlichkeitszahlung, die an MSH geleistet wurde, nicht verhindert werden sollte, dass ein unmittelbarer Abnehmer der Klägerin bei einem Wettbewerber einkauft, sondern dass weiter am Ende der Lieferkette ein Einzelhändler Konkurrenzprodukte verkauft. Die Computerhersteller bauen nämlich Prozessoren in Computer ein, die anschließend von Einzelhändlern wie MSH an Verbraucher verkauft werden. Indem sie für einen Einzelhändler einen Anreiz schuf, ausschließlich Computer mit Intel-Prozessoren zu verkaufen, versperrte die Klägerin den Computerherstellern somit einen Vertriebskanal für Computer mit Prozessoren von konkurrierenden Unternehmen. Somit hat Intel, indem sie MSH ihre Wahlfreiheit hinsichtlich ihrer Verkäufe genommen hat, die Wahlfreiheit der Computerhersteller hinsichtlich ihrer Vertriebskanäle eingeschränkt. Da diese Beschränkung Auswirkungen auf die Nachfrage der Computerhersteller nach AMD-Prozessoren haben konnte, sollte dadurch, dass für MSH ein Anreiz für einen ausschließlichen Verkauf geschaffen wurde, AMD der Zugang zum Markt für x86-Prozessoren erschwert werden. In beiden Fällen hat die Klägerin ihre wirtschaftliche Macht in Bezug auf den nicht bestreitbaren Teil der Nachfrage als Hebel eingesetzt, um sich auch den bestreitbaren Teil der Nachfrage zu sichern, und somit den Zugang zum Markt für AMD erschwert (vgl. oben, Rn. 93).

170

Zwar hat der Gerichtshof zu Art. 81 EG entschieden, dass bei einer normalen, durch Wettbewerb gekennzeichneten Marktsituation das Ausschließlichkeitsverhältnis zwischen einem Lieferanten und einem Einzelhändler in seinem spezifischen Kontext zu prüfen ist, was insbesondere eine Analyse der kumulativen Auswirkungen eines Netzes solcher Verhältnisse impliziert. Diese Erwägungen können indessen nicht auf die Durchführung von Art. 82 EG übertragen werden, der Märkte betrifft, auf denen der Wettbewerb gerade wegen der beherrschenden Stellung eines Wirtschaftsteilnehmers bereits eingeschränkt ist (vgl. oben, Rn. 89).

171

Folglich musste die Kommission auch bei den Zahlungen an MSH keine Prüfung der Umstände des Einzelfalls vornehmen. Sie musste lediglich nachweisen, dass die Klägerin einen finanziellen Anreiz geschaffen hat, der an eine Ausschließlichkeitsbedingung geknüpft war.

c) Prüfung der Frage, ob die Rabatte nach den Umständen des Einzelfalls geeignet waren, den Wettbewerb zu beschränken

172

Zu der Frage, ob die Kommission in der angefochtenen Entscheidung auch im Wege einer Prüfung der Umstände des Einzelfalls nachgewiesen hat, dass die Dell, HP, NEC, Lenovo und MSH gewährten Rabatte und Zahlungen geeignet waren, den Wettbewerb zu beschränken, ist jedenfalls Folgendes festzustellen.

173

Die Kommission hat in Rn. 924 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die Dell, HP, NEC, Lenovo und MSH gewährten Ausschließlichkeitsrabatte und ‑zahlungen Teil einer langfristigen Gesamtstrategie mit dem Ziel der Verdrängung der Wettbewerber vom Markt gewesen seien. In Rn. 925 der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission festgestellt, dass sie in den Abschnitten VII.4.2.3 bis VII.4.2.6 der angefochtenen Entscheidung nachgewiesen habe, dass die Verhaltensweisen von Intel nicht nur die in der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien erfüllten, sondern auch möglicherweise oder wahrscheinlich eine Verdrängungswirkung entfaltet hätten. Der AEC‑Test sei zwar für den Nachweis einer Zuwiderhandlung gegen Art. 82 EG nicht unbedingt erforderlich. Dass die Verhaltensweisen von Intel Wettbewerber möglicherweise oder wahrscheinlich verdrängt hätten, lasse sich aber u. a. mit einem solchen Test nachweisen (vgl. Abschnitt VII.4.2.3 der angefochtenen Entscheidung). Unter Stützung auf die Ergebnisse dieser Analyse und die qualitativen und quantitativen Beweise (vgl. Abschnitte VII.4.2.4 und VII.4.2.5 der angefochtenen Entscheidung) und auf das Fehlen einer objektiven Rechtfertigung und das Fehlen von Effizienzvorteilen (vgl. Abschnitt VII.4.2.6 der angefochtenen Entscheidung) hat die Kommission in Rn. 925 der angefochtenen Entscheidung dann festgestellt, dass die Rabatte, die Intel Dell, HP, NEC und Lenovo gewährt habe, und die Zahlungen, die Intel an MSH geleistet habe, eine missbräuchliche Verhaltensweise darstellten, die die besondere Aufmerksamkeit der Kommission verdiene.

174

Im Übrigen sind weitere Abschnitte der angefochtenen Entscheidung, insbesondere diejenigen, die die Vorstellung der relevanten Produkte und des beanstandeten Verhaltens (V und VI), die Abgrenzung des Marktes (VII.1 und VII.2), die beherrschende Stellung der Klägerin (VII.3) und die rechtliche Einstufung der Ausschließlichkeitszahlungen (VII.4.2.2) betreffen, als Begründung der Feststellung der Kommission anzusehen, dass die in Rede stehenden Zahlungen geeignet gewesen seien, den Wettbewerb zu beschränken.

175

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin war der AEC‑Test also nicht das einzige Beweismittel, das in der angefochtenen Entscheidung für den Nachweis herangezogen wurde, dass die Ausschließlichkeitszahlungen geeignet waren, den Wettbewerb zu beschränken (vgl. oben, Rn. 147).

176

Was die Beurteilung der Frage angeht, ob die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Ausschließlichkeitsrabatte und ‑zahlungen geeignet waren, den Wettbewerb zu beschränken, ist festzustellen, dass die Kommission im Rahmen einer Prüfung der Umstände des Einzelfalls insbesondere im Hinblick auf die Kriterien und Modalitäten der Gewährung der Ausschließlichkeitszahlungen zu prüfen hat, ob diese Rabatte und Zahlungen darauf abzielen, dem Abnehmer durch die Gewährung eines Vorteils, der nicht auf einer ihn rechtfertigenden wirtschaftlichen Leistung beruht, die Wahlmöglichkeit hinsichtlich seiner Bezugsquellen zu nehmen oder einzuschränken, den Wettbewerbern den Zugang zum Markt zu versperren oder die beherrschende Stellung durch einen verfälschten Wettbewerb zu stärken (vgl. in diesem Sinne Urteil Tomra des Gerichtshofs, oben in Rn. 73 angeführt, Rn. 71).

177

Auch im Rahmen einer Prüfung der Umstände des Einzelfalls muss die Kommission aber keine konkreten Auswirkungen nachweisen, sondern lediglich, dass die beanstandeten Verhaltensweisen geeignet waren, den Wettbewerb zu beschränken (vgl. oben, Rn. 103).

178

Selbst wenn man davon ausginge, dass die Gewährung eines Ausschließlichkeitsrabatts oder einer Ausschließlichkeitszahlung durch ein Unternehmen in beherrschender Stellung für sich betrachtet nicht geeignet sei, den Wettbewerb zu beschränken, stellt die Schaffung eines solchen finanziellen Anreizes durch einen nicht zu umgehenden Geschäftspartner wie die Klägerin zumindest ein Indiz für eine solche Eignung dar. Wird ein Ausschließlichkeitsrabatt nämlich von einem nicht zu umgehenden Geschäftspartner gewährt, kann dieser seine Wirtschaftsmacht in Bezug auf den nicht bestreitbaren Teil der Nachfrage als Hebel einsetzen, um sich auch den bestreitbaren Teil zu sichern, und so dem Wettbewerber den Zugang zum Markt erschweren (vgl. oben, Rn. 91 und 92).

179

Dieses den Ausschließlichkeitsrabatten und ‑zahlungen immanente Potenzial, einem Wettbewerber den Zugang zum Markt zu erschweren, wird im vorliegenden Fall durch die Feststellungen in Rn. 893 der angefochtenen Entscheidung bestätigt, wonach die Rabatte für die Computerhersteller wegen der starken Konkurrenz auf deren Markt und ihrer geringen Margen im operativen Geschäft durchaus interessant seien. Die Klägerin bestreitet nicht, dass der Markt, auf dem die Computerhersteller tätig sind, besondere Merkmale aufweist. Die besondere Bedeutung der Rabatte für deren Empfänger verstärkt aber den Anreiz, die Bedingungen eines ausschließlichen oder nahezu ausschließen Bezugs zu beachten, und trägt somit dazu bei, dass die Rabatte geeignet sind, den Wettbewerb zu beschränken.

180

Dass der finanzielle Anreiz nachweislich bei der Entscheidung der Begünstigten, ihren gesamten oder nahezu ihren gesamten Bedarf bei dem Unternehmen in beherrschender Stellung zu decken oder keine Produkte von Wettbewerbern zu verkaufen, berücksichtigt worden ist, bestätigt im Übrigen seine Eignung, den Wettbewerb zu beschränken. Im vorliegenden Fall hat die Kommission nachgewiesen, dass die von der Klägerin gewährten Ausschließlichkeitsrabatte und ‑zahlungen von Dell, HP, NEC und Lenovo bei ihrer Entscheidung, ihren gesamten bzw. nahezu ihren gesamten Bedarf bei der Klägerin zu decken, und von MSH bei ihrer Entscheidung, keine Produkte von Wettbewerbern zu verkaufen, zumindest mitberücksichtigt worden sind (vgl. unten, Rn. 592 bis 599, 882 bis 890, 1027 bis 1030, 1215 bis 1220 und 1513 bis 1521).

181

Zudem wird im vorliegenden Fall die Eignung der den vier Computerherstellern und MSH gewährten Ausschließlichkeitsrabatte und ‑zahlungen, den Wettbewerb zu beschränken, durch die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung bestätigt, wonach die Klägerin zwei verschiedene Arten von Missbrauch durchgeführt hat, nämlich Ausschließlichkeitsrabatte und ‑zahlungen einerseits und reine Beschränkungen andererseits. Wie die Kommission in den Rn. 917, 1681 (in Verbindung mit Fn. 1999 bzw. 1990 in der öffentlichen Fassung) und 1747 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, ergänzen und verstärken sich diese beiden Arten von Verhaltensweisen gegenseitig.

182

Außerdem stellt der Umstand, dass sich ein Unternehmen in beherrschender Stellung darum bemüht, wichtige Abnehmer an sich zu binden, ebenfalls ein Indiz dar, das bei der Beurteilung der Wettbewerbswidrigkeit seines Verhaltens berücksichtigt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Tomra des Gerichtshofs, oben in Rn. 73 angeführt, Rn. 75). Der angefochtenen Entscheidung zufolge unterscheiden sich vor allem Dell und HP durch ihre höheren Marktanteile, ihre starke Präsenz im profitabelsten Marktsegment und ihre Fähigkeit, einen neuen x86-Prozessor auf dem Markt zu etablieren, von den anderen Computerherstellern. In der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission in Rn. 1597 festgestellt, dass das Abzielen auf diese Unternehmen mit einer besonderen strategischen Bedeutung für den Zugang zum Markt Auswirkungen auf den gesamten Markt gehabt habe, der größer gewesen sei als die kumulierten Marktanteile der genannten Unternehmen zusammen, was die Klägerin nicht bestritten hat. Die Kommission konnte also zu Recht zu dem Schluss gelangen, dass die Ausschließlichkeitsrabatte bedeutende Computerhersteller betrafen.

183

Was MSH angeht, wird unten in den Rn. 1507 bis 1511 im Einzelnen dargelegt werden, dass dieses Unternehmen im Hinblick auf den Vertrieb von Consumer-Computern mit x86-Prozessoren in Europa eine besondere strategische Bedeutung hatte.

184

Schließlich stellt auch der Umstand, dass die in der angefochtenen Entscheidung beanstandeten Verhaltensweisen Teil einer Gesamtstrategie mit dem Ziel, AMD den Zugang zu den wichtigsten Vertriebskanälen zu versperren, waren, einen Umstand dar, der die Eignung der Ausschließlichkeitsrabatte und ‑zahlungen, den Wettbewerb zu beschränken, bestätigt (vgl. in diesem Sinne Urteil Tomra des Gerichtshofs, oben in Rn. 73 angeführt, Rn. 19 und 20). Es wird unten in den Rn. 1523 bis 1552 im Einzelnen dargelegt werden, dass die Kommission das Vorliegen einer solchen Gesamtstrategie rechtlich hinreichend nachgewiesen hat.

185

Um darzulegen, dass ihre Verhaltensweisen nicht geeignet gewesen seien, den Wettbewerb zu beschränken, macht die Klägerin erstens geltend, dass AMD im Referenzzeitraum den größten kommerziellen Erfolg ihrer Geschichte zu verzeichnen gehabt habe, bei den Computerherstellern, auf die sich das missbräuchliche Verhalten bezogen haben soll, eine Wachstumsrate gehabt habe, die nicht wieder erreicht worden sei, mit Kapazitätsengpässen zu kämpfen gehabt habe, wegen derer die Nachfrage nach Prozessoren nicht habe befriedigt werden können, und ihre Investitionen in Forschung und Entwicklung erhöht habe. Außerdem seien die Preise für Prozessoren im relevanten Zeitraum qualitätsbezogen jährlich um 36,1 % gesunken.

186

Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Praktiziert ein Unternehmen in beherrschender Stellung tatsächlich ein Verhalten, das geeignet ist, den Wettbewerb zu beschränken, ist die Anwendung von Art. 82 EG nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil sich diese Eignung nicht in konkreten Auswirkungen niedergeschlagen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2003, British Airways/Kommission, T-219/99, Slg. 2003, II-5917, Rn. 297, im Folgenden: Urteil British Airways des Gerichts). Dass AMD in dem Zeitraum, auf den sich die angefochtene Entscheidung bezieht, einen großen kommerziellen Erfolg zu verzeichnen gehabt hatte und folglich mit Kapazitätsengpässen zu kämpfen hatte, könnte allenfalls ein Beleg dafür sein, dass die Verhaltensweisen der Klägerin keine konkreten Auswirkungen gehabt haben. Das schließt aber nicht bereits aus, dass die von der Klägerin praktizierten Verhaltensweisen geeignet waren, den Wettbewerb zu beschränken. Im Übrigen bedeuten weder die Zunahme des Marktanteils von AMD und ihrer Investitionen in Forschung und Entwicklung noch das Fallen des Preises für x86-Prozessoren im relevanten Zeitraum, dass die Verhaltensweisen der Klägerin wirkungslos gewesen wären. Man darf annehmen, dass ohne diese Verhaltensweisen die Erhöhung der Marktanteile des Wettbewerbers und seiner Investitionen in Forschung und Entwicklung und das Fallen des Preises für x86-Prozessoren noch höher ausgefallen wären (vgl. in diesem Sinne Urteil Michelin II, oben in Rn. 75 angeführt, Rn. 245, und Urteil British Airways des Gerichts, Rn. 298). Auf die Behauptung der Kommission, das Vorbringen der Klägerin zur Steigerung des Marktanteils von AMD und zum Sinken der Preise für x86-Prozessoren sei in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend, braucht folglich nicht eingegangen zu werden.

187

Zweitens kann die Klägerin aus dem Umstand, dass die in der angefochtenen Entscheidung beanstandeten Verhaltensweisen nur einen geringen Teil des Weltmarkts für x86-Prozessoren, nämlich zwischen 0,3 % und 2 % jährlich, betroffen hätten, nichts herleiten. Über die Erwägungen oben in den Rn. 116 bis 124 hinaus ist insofern festzustellen, dass sich die Klägerin auf eine falsche Berechnungsmethode stützt, um zu dem Schluss zu gelangen, dass ihre Verhaltensweisen lediglich zwischen 0,3 % und 2 % des Marktes für x86-Prozessoren betroffen hätten. Bei der Berechnung dieser Zahlen ist nämlich nur der bestreitbare Teil (vgl. oben, Rn. 92) der Nachfrage der betroffenen Computerhersteller und von MSH zugrunde gelegt worden, nicht aber der gesamte Marktanteil dieser Unternehmen.

188

Bei einer solchen Berechnungsmethode wird das Ergebnis künstlich verringert. Der Teil des Marktes, der durch einen Ausschließlichkeitsrabatt abgeschottet wird, beschränkt sich nämlich nicht auf den bestreitbaren Teil der Nachfrage. Vielmehr wird der Teil der Nachfrage eines Abnehmers, der durch einen Ausschließlichkeitsrabatt gebunden ist, gegenüber den Wettbewerbern in vollem Umfang abgeschottet.

189

Folglich ist es bei der Bestimmung des von dem Verhalten des Unternehmens in beherrschender Stellung betroffenen Teils des Marktes nicht zulässig, lediglich den bestreitbaren Teil der Nachfrage der Abnehmer zu berücksichtigen.

190

Im vorliegenden Fall betrug der Marktanteil von Dell im ersten Quartal 2003 14,58 % und stieg im vierten Quartal 2005 auf 16,34 % an, wie aus Rn. 1580 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht. Da Intel Dell der angefochtenen Entscheidung zufolge Rabatte unter der Bedingung gewährte, dass Dell bei Intel ihren gesamten Bedarf an x86-Prozessoren deckt, hat Intel von 2003 bis 2005 allein durch die Dell gewährten Rabatte bereits zwischen 14,58 % und 16,34 % des Marktes abgeschottet.

191

Da die Wettbewerber des Unternehmens in beherrschender Stellung Anspruch auf Leistungswettbewerb auf dem gesamten Markt und nicht nur auf einem Teil davon haben, ist ein solcher Teil des Marktes als erheblich anzusehen.

192

In den Jahren 2006 und 2007 war der betroffene Teil des Marktes geringer, weil die in der angefochtenen Entscheidung genannten Verhaltensweisen nur MSH (Ausschließlichkeitszahlungen) und Lenovo (reine Beschränkungen von Juni 2006 bis Dezember 2006 und Ausschließlichkeitsrabatte im Jahr 2007) betrafen.

193

Insofern ist festzustellen, dass die Kommission zu Recht eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung festgestellt hat, wie unten in den Rn. 1561 bis 1563 im Einzelnen dargelegt werden wird. Bei einer solchen Zuwiderhandlung kann aber nicht verlangt werden, dass während des gesamten relevanten Zeitraums ein erheblicher Teil des Marktes von dem in Rede stehenden Verhalten betroffen worden ist. Insoweit genügt eine Gesamtwürdigung des im Durchschnitt abgeschotteten Teils des Marktes (vgl. in diesem Sinne Urteil Tomra des Gerichts, oben in Rn. 72 angeführt, Rn. 243).

194

Im vorliegenden Fall geht aus Rn. 48 des von der Klägerin als Anlage C.1 zur Erwiderung vorgelegten Sachverständigengutachtens hervor, dass der Teil des gesamten Marktes, der von dem in der angefochtenen Entscheidung genannten Verhalten betroffen war, während der gesamten von der Kommission festgestellten Dauer der Zuwiderhandlung im Durchschnitt etwa 14 % betrug, wenn die Berechnung nicht allein auf den bestreitbaren Teil der Nachfrage der betroffenen Abnehmer beschränkt wird. Ein solcher Anteil ist als erheblich anzusehen.

195

Was sodann das Vorbringen der Klägerin angeht, ihre Lieferverträge hätten eine kurze Laufzeit gehabt oder hätten innerhalb einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden können, ist festzustellen, dass es nicht auf die Dauer der Frist zur Kündigung eines Vertrags oder die Laufzeit eines Einzelvertrags, der in einer Reihe von aufeinanderfolgenden Verträgen steht, ankommt, sondern auf die gesamte Dauer, während deren die Klägerin gegenüber einem Abnehmer Ausschließlichkeitsrabatte und ‑zahlungen anwendet (vgl. oben, Rn. 112 und 113). Diese Dauer betrug im vorliegenden Fall bei MSH etwa fünf Jahre, bei Dell und NEC etwa drei Jahre, bei HP mehr als zwei Jahre und bei Lenovo etwa ein Jahr. Die Gewährung von Ausschließlichkeitsrabatten und ‑zahlungen während solcher Zeiträume ist im Allgemeinen geeignet, den Wettbewerb zu beschränken. Dies gilt umso mehr für einen Markt wie dem für Prozessoren, der durch eine hohe Dynamik und kurze Produktlebenszyklen gekennzeichnet ist.

196

Was schließlich das Vorbringen der Klägerin zum Fehlen förmlicher Ausschließlichkeitsverpflichtungen, zur Nachfragemacht der Computerhersteller und zur Erheblichkeit des AEC‑Tests für die Beurteilung der Ausschließlichkeitszahlungen angeht, ist auf die Rn. 106, 138, 139 und 140 bis 166 des vorliegenden Urteils zu verweisen.

197

Somit hat die Kommission im Wege einer Prüfung der Umstände des Einzelfalls rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass die Ausschließlichkeitsrabatte und ‑zahlungen, die die Klägerin Dell, HP, NEC, Lenovo und MSH gewährt hat, geeignet waren, den Wettbewerb zu beschränken.

3. Zur rechtlichen Einstufung der sogenannten „reinen Beschränkungen“

198

In der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission drei von ihr als „reine Beschränkungen“ bezeichnete Verhaltensweisen als Missbrauch eingestuft. Diese drei Verhaltensweisen hätten eines gemein, nämlich, dass die Klägerin den Computerherstellern Zahlungen gewährt habe, damit sie das Auf-den-Markt-Bringen bestimmter mit AMD-Prozessoren ausgerüsteter Produkte auf die eine oder andere Weise verschöben, aufgäben oder beschränkten. Im Einzelnen wurde die Gewährung der Zahlungen an folgende Bedingungen geknüpft:

Erstens sollte HP ihre Business-Desktop-Computer mit x86-Prozssoren von AMD eher auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und den Verwaltungs-, Bildungs- und Medizinsektor ausrichten als auf Großunternehmen.

Zweitens sollte HP ihren Vertriebspartnern verbieten, Business-Desktop-Computer mit x86-Prozessoren von AMD zu lagern, so dass Kunden diese Computer nur erhalten könnten, indem sie sie unmittelbar bei HP oder über Vertriebspartner von HP, die als Handelsvertreter handelten, bestellten.

Drittens sollten Acer, HP und Lenovo Computer mit AMD-Prozessoren später oder überhaupt nicht auf den Markt bringen.

199

Zur Begründung der Einstufung der reinen Beschränkungen als Missbrauch hat sich die Kommission in den Rn. 1643 und 1671 der angefochtenen Entscheidung auf das Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 1999, Irish Sugar/Kommission (T-228/97, Slg. 1999, II-2969, im Folgenden: Urteil Irish Sugar), gestützt. Weiterhin hat sie in Rn. 1643 festgestellt, dass sich eine Zuwiderhandlung gegen Art. 82 EG auch aus dem Ziel ergeben könne, das ein Unternehmen in beherrschender Stellung mit seinen Verhaltensweisen verfolgt habe. In den Rn. 1670, 1672, 1678 und 1679 der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission ferner ausgeführt, dass sich die reinen Beschränkungen auf den Entscheidungsprozess der Computerhersteller ausgewirkt hätten, da diese das Auf-den-Markt-Bringen von Computern mit AMD-Prozessoren trotz einer entsprechenden Nachfrage auf die eine oder andere Weise verschoben, aufgegeben oder beschränkt hätten. Schließlich hat die Kommission in Rn. 1642 der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Beschränkungen Teil einer einheitlichen Strategie mit dem Ziel der Verdrängung von AMD vom Markt gewesen seien.

200

Die Klägerin macht erstens geltend, die Kommission müsse „wirtschaftlich“ nachweisen, dass die Verhaltensweisen geeignet gewesen seien, den Wettbewerb zu beschränken. Zweitens unterschieden sich die Verhaltensweisen, die im vorliegenden Fall beanstandet worden seien, von denen, wegen derer das Urteil Irish Sugar (oben in Rn. 199 angeführt) ergangen sei. Drittens habe die Kommission, indem sie reine Beschränkungen missbilligt habe, zu Unrecht eine neue Fallgruppe eines Missbrauchs im Sinne von Art. 82 EG geschaffen.

201

Wie bereits ausgeführt, erfolgt eine Verdrängungswirkung nicht nur, wenn den Wettbewerbern der Zugang zum Markt unmöglich gemacht wird, sondern auch, wenn er ihnen erschwert wird (vgl. oben, Rn. 88).

202

Im vorliegenden Fall war die Gewährung von Zahlungen, die an die oben in Rn. 198 genannten drei Bedingungen geknüpft waren, geeignet, AMD den Zugang zum Markt zu erschweren. Die Gewährung von Zahlungen unter der ersten der genannten Bedingungen war nämlich geeignet, den Vertrieb von AMD-Produkten zu erschweren, weil für HP dadurch ein Anreiz geschaffen wurde, einer bestimmten Gruppe von Kunden nicht von sich aus Business-Desktop-Computer mit x86-Prozessoren von AMD anzubieten. Die Gewährung von Zahlungen unter der zweiten der genannten Bedingungen war geeignet, den Vertrieb von AMD-Produkten zu erschweren, weil für HP dadurch ein Anreiz geschaffen wurde, Business-Desktop-Computer mit x86-Prozessoren von AMD nicht über ihre Vertriebspartner zu verkaufen, außer wenn diese als Handelsvertreter handelten. Schließlich war die Gewährung von Zahlungen unter der dritten der genannten Bedingungen geeignet, den Vertrieb von AMD-Produkten zu erschweren, weil dadurch für HP, Lenovo und Acer ein Anreiz geschaffen wurde, jeglichen Verkauf einer bestimmten Art von Computern mit einem x86-Prozessor von AMD zu unterlassen, zumindest während einer bestimmten Zeit, und, im Fall von HP, in einer bestimmten Region, nämlich Europa, dem Mittleren Osten und Afrika (im Folgenden: Region EMOA). Das Verhalten der Klägerin, die Gewährung von Zahlungen an die genannten Bedingungen zu knüpfen, war also geeignet, den betreffenden Computerherstellern den Vertrieb von Computern mit x86-Prozessoren von AMD zu erschweren. Da die Computerhersteller Abnehmer von AMD waren, war das Verhalten gleichzeitig geeignet, AMD den Zugang zum Markt zu erschweren und somit die Wettbewerbsstruktur des Marktes für x86-Prozessoren zu beeinträchtigen, auf dem der Wettbewerb gerade durch die Stellung der Klägerin bereits geschwächt war.

203

Sodann ist hervorzuheben, dass im Rahmen der Anwendung von Art. 82 EG der Nachweis des Zwecks und der wettbewerbswidrigen Auswirkungen gegebenenfalls ineinander übergehen kann. Ist erwiesen, dass ein Unternehmen in beherrschender Stellung mit seinem Verhalten eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt, so wird dieses Verhalten auch geeignet sein, eine solche Wirkung zu entfalten (vgl. Urteil des Gerichts vom 30. Januar 2007, France Télécom/Kommission, T-340/03, Slg. 2007, II-107, Rn. 195 und die dort angeführte Rechtsprechung).

204

Das ist hier der Fall. Die oben in Rn. 198 genannten drei Bedingungen bezogen sich nämlich ausschließlich auf AMD-Produkte, so dass dieses Unternehmen als das individualisierte Ziel der Verhaltensweisen der Klägerin anzusehen ist. Das einzige Interesse, das ein Unternehmen in beherrschender Stellung aber daran haben kann, gezielt den Vertrieb von mit einem Produkt eines bestimmten Wettbewerbers ausgerüsteten Produkten zu verhindern, ist, diesem Wettbewerber zu schaden. Indem die Klägerin reine Beschränkungen gegenüber HP, Lenovo und Acer durchgeführt hat, hat sie also ein wettbewerbswidriges Ziel verfolgt.

205

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass ein Unternehmen in beherrschender Stellung eine besondere Verantwortung dafür trägt, dass es nicht durch ein dem Leistungswettbewerb fremdes Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil AstraZeneca, oben in Rn. 64 angeführt, Rn. 355 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Gewährung von Zahlungen an Abnehmer als Gegenleistung für auferlegte Beschränkungen des Vertriebs von mit einem Produkt eines bestimmten Wettbewerbers ausgerüsteten Produkten gehört aber eindeutig nicht zum Leistungswettbewerb.

206

Somit ist festzustellen, dass die Durchführung einer jeden Verhaltensweise der sogenannten „reinen Beschränkungen“ eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 82 EG darstellte.

207

Dieses Ergebnis wird auch durch das Urteil Irish Sugar (oben in Rn. 199 angeführt) bestätigt. In den Rn. 226 und 233 dieses Urteils hat das Gericht festgestellt, dass eine missbräuchliche Ausnutzung vorliege, da das Unternehmen in beherrschender Stellung mit einem Großhändler und mit einem Einzelhändler vereinbart habe, konkurrierende Einzelhandelszuckererzeugnisse gegen ihren eigenen Zucker auszutauschen. Die Klägerin habe dadurch, dass sie Waren ausgetauscht habe, die auf einem Markt konkurriert hätten, auf dem sie einen Anteil von mehr als 80 % des Absatzes gehabt habe, die Wettbewerbsstruktur beeinträchtigt, die sich auf dem betreffenden Markt infolge des Marktzugangs einer neuen Ware hätte herausbilden können. Der Gedanke, der diesem Urteil zugrunde liegt, ist auch im vorliegenden Fall anwendbar. Eine Beschränkung des Vertriebs, die sich auf die Produkte eines Wettbewerbers bezieht, beeinträchtigt nämlich die Wettbewerbsstruktur, da sie das Auf-den-Markt-Bringen von Produkten dieses Wettbewerbers gezielt verhindert.

208

Das Vorbringen der Klägerin kann dieses Ergebnis nicht in Frage stellen.

209

Erstens ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, die Kommission müsse die Eignung, den Wettbewerb zu beschränken, „wirtschaftlich“ nachweisen. Insofern ist festzustellen, dass die Klägerin nicht einmal erläutert, was sie unter „wirtschaftlich“ versteht. Da die drei Verhaltensweisen der sogenannten „reinen Beschränkungen“ eindeutig nicht zum Leistungswettbewerb gehören (vgl. oben, Rn. 205), musste die Kommission nicht im Einzelnen nachweisen, dass sie geeignet waren, den Wettbewerb zu beschränken. Im Übrigen hat die Kommission, indem sie sich auf das Urteil Irish Sugar (oben in Rn. 199 angeführt) und das wettbewerbswidrige Ziel der Verhaltensweisen gestützt hat, die Missbräuchlichkeit der Verhaltensweisen rechtlich hinreichend dargelegt.

210

In diesem Zusammenhang ist auch das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, die Kommission hätte die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit einer Ausschaltung des Wettbewerbs nachweisen müssen, anstatt auf das wettbewerbswidrige Ziel der Verhaltensweisen zu verweisen. Da im vorliegenden Fall das wettbewerbswidrige Ziel und die potenziellen Auswirkungen der Verhaltensweisen der sogenannten „reinen Beschränkungen“ ineinander übergehen (vgl. oben, Rn. 203 und 204), ist festzustellen, dass die Kommission dadurch, dass sie sich auf das wettbewerbswidrige Ziel der Verhaltensweisen gestützt hat, keinen Fehler begangen hat.

211

Im Übrigen hat sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht ausschließlich auf das wettbewerbswidrige Ziel der drei reinen Beschränkungen gestützt. Neben dem Hinweis auf das Urteil Irish Sugar (oben in Rn. 199 angeführt) hat sich die Kommission auf weitere Umstände gestützt, die die Eignung der reinen Beschränkungen, den Wettbewerb zu beschränken, bestätigen, obwohl die Anführung solcher Umstände für ihre Einstufung als Missbrauch im Sinne von Art. 82 EG nicht unbedingt erforderlich ist.

212

Als Erstes hat die Kommission rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass die Zahlungen, die an die oben in Rn. 198 genannten Bedingungen geknüpft waren, ein Faktor waren, der von HP (vgl. unten, Rn. 882 bis 890), Lenovo (vgl. unten, Rn. 1215 bis 1220) und Acer (vgl. unten, Rn. 1367 bis 1369) bei ihren Entscheidungen, das Auf-den-Markt-Bringen ihrer Computer mit AMD-Prozessoren zu verschieben, aufzugeben oder auf andere Weise zu beschränken, berücksichtigt worden ist. Dies bestätigt, dass die Zahlungen geeignet waren, den Wettbewerb zu beschränken. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass die Einstufung einer reinen Beschränkung als Missbrauch lediglich die Eignung zur Beschränkung des Wettbewerbs voraussetzt, so dass weder konkrete Auswirkungen auf den Markt noch ein Kausalzusammenhang nachzuweisen sind (vgl. zu den Ausschließlichkeitsrabatten oben, Rn. 103 und 104).

213

Als Zweites hat die Kommission nachgewiesen, dass die reinen Beschränkungen Teil einer langfristigen Gesamtstrategie mit dem Ziel, AMD den Zugang zu den strategisch wichtigsten Vertriebswegen zu versperren, waren (vgl. unten, Rn. 1523 bis 1552).

214

Schließlich ist zu dem Vorbringen der Klägerin in den Rn. 307 bis 311 der Klageschrift, der AEC‑Test falle bei den Zahlungen betreffend die reine Beschränkung gegenüber Lenovo positiv aus, festzustellen, dass der AEC‑Test kein geeignetes Mittel zur Widerlegung der Wettbewerbswidrigkeit einer reinen Beschränkung darstellt. Selbst wenn der Klägerin der Nachweis gelänge, dass der AEC‑Test bei der reinen Beschränkung gegenüber Lenovo positiv ausfällt, änderte dies weder etwas an dem wettbewerbswidrigen Ziel dieser Verhaltensweise noch an ihrer Eignung, dem Wettbewerber den Zugang zum Markt zu erschweren.

215

Zweitens ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, die in der angefochtenen Entscheidung beanstandeten reinen Beschränkungen seien von der Verhaltensweise, die Gegenstand der Rechtssache gewesen sei, in der das Urteil Irish Sugar (oben in Rn. 199 angeführt) ergangen sei, zu verschieden, als dass die Kommission sie als missbräuchlich einstufen könnte. Die Unterschiede, die nach Auffassung der Klägerin zwischen der Rechtssache Irish Sugar und der vorliegenden Rechtssache bestehen, sind nämlich rechtlich unerheblich.

216

Zunächst trifft zwar zu, dass das Urteil Irish Sugar (oben in Rn. 199 angeführt) den Eintritt eines neuen Unternehmens mit einem neuen Produkt in den Markt betrifft. Art. 82 EG verbietet aber generell missbräuchliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, den Absatz zu begrenzen, unabhängig davon, ob das Auf-den-Markt-Bringen von neuen Produkten eines neuen Unternehmens verhindert wird oder bestehende Produkte eines etablierten Wettbewerbers benachteiligt werden. Auch wenn im vorliegenden Fall AMD als ein bereits etablierter Wettbewerber anzusehen sein sollte und die von den reinen Beschränkungen betroffenen Produkte nicht als neu eingestuft werden könnten, änderte dies nichts an der Eignung der Verhaltensweisen, AMD den Zugang zum Markt zu erschweren, und der Art und Weise, wie die betreffenden Verhaltensweisen auf AMD abzielten. Weder die Eignung, AMD den Zugang zum Markt zu erschweren, noch das wettbewerbswidrige Ziel der reinen Beschränkungen hängen davon ab, ob die Beschränkungen ein neues Produkt eines Unternehmens, das neu auf dem Markt ist, betreffen.

217

Soweit die Klägerin geltend macht, im Urteil Irish Sugar (oben in Rn. 199 angeführt) habe sich das Gericht auf ausdrückliche finanzielle Drohungen gestützt, ist festzustellen, dass der Umstand, dass die Klägerin den Computerherstellern mitgeteilt hat, dass sie bei Nichtbeachtung der oben in Rn. 198 genannten wettbewerbswidrigen Bedingungen Gefahr liefen, die Vorzugsrabatte zu verlieren (im Fall von HP und Acer), oder sie es ablehnen werde, die Finanzierung zu erhöhen (im Fall von Lenovo), für die Feststellung genügt, dass die Ankündigungen der Klägerin geeignet waren, für die betreffenden Computerhersteller einen Anreiz zur Beachtung dieser Bedingungen zu schaffen.

218

Schließlich macht die Klägerin geltend, die Rechtssache, in der das Urteil Irish Sugar (oben in Rn. 199 angeführt) ergangen sei, unterscheide sich insofern vom vorliegenden Fall, als hier AMD nicht zum Verlassen des Marktes gezwungen worden sei und seinen Marktanteil sogar gesteigert habe. Dass AMD nicht mehr Erfolg gehabt habe, sei auf die eigenen Grenzen dieses Unternehmens zurückzuführen. Die Beantwortung der Frage, ob die von der Klägerin durchgeführten reinen Beschränkungen geeignet waren, den Wettbewerb zu beschränken, hängt aber nicht davon ab, ob AMD tatsächlich verdrängt worden ist. Zum Nachweis dieser Eignung ist der Nachweis konkreter Auswirkungen auf den Markt nämlich nicht erforderlich (vgl. oben, Rn. 212). Außerdem ist festzustellen, dass die verschiedenen Vertriebskanäle, die von den offenen Beschränkungen betroffen waren, während der betroffenen Zeiträume für AMD-Prozessoren versperrt waren. Soweit sich die Klägerin im Übrigen auf den geschäftlichen Erfolg und die geschäftlichen Grenzen von AMD beruft, ist dieses Vorbringen aus den oben in Rn. 186 genannten Gründen zurückzuweisen.

219

Drittens ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, durch die Verwendung des Begriffs „reine Beschränkung“ werde eine neue Missbrauchsfallgruppe eingeführt. Die rechtliche Einstufung einer Verhaltensweise im Bereich des Missbrauchs hängt nämlich nicht von der Bezeichnung der Verhaltensweise ab, sondern von den materiellen Kriterien, auf die abgestellt wird. Aus der Verwendung des Begriffs „reine Beschränkung“ kann daher nicht bereits geschlossen werden, dass die materiellen Kriterien, auf die abgestellt wird, neu wären. Was die materiellen Kriterien angeht, die im vorliegenden Fall angewandt worden sind, geht aus dem Wortlaut von Art. 82 Abs. 2 Buchst. b EG hervor, dass die Einschränkung des Absatzes einen Missbrauch darstellt. Außerdem ist es im Wettbewerbsrecht nicht neu, dass eine Verhaltensweise, die eindeutig nicht zum Leistungswettbewerb gehört, als rechtswidrig eingestuft wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Hoffmann-La Roche, oben in Rn. 71 angeführt, Rn. 91, und Urteil des Gerichtshofs vom 3. Juli 1991, AKZO/Kommission, C-62/86, Slg. 1991, I-3359, Rn. 70).

220

Selbst wenn die Einstufung der in Rede stehenden Verhaltensweisen als Missbrauch tatsächlich „neu“ wäre, stellte dies nicht die Befugnis der Kommission in Frage, sie zu verbieten. Denn selbst im Bereich der Berechnung der Geldbußen hat das Gericht bereits festgestellt, dass die Tatsache, dass ein Verhalten mit denselben Merkmalen in früheren Entscheidungen noch nicht geprüft worden ist, das Unternehmen nicht von seiner Verantwortung befreit (vgl. in diesem Sinne Urteile Michelin I, oben in Rn. 74 angeführt, Rn. 107, und AstraZeneca, oben in Rn. 64 angeführt, Rn. 901).

B – Zur Zuständigkeit der Kommission

1. Vorbringen der Parteien

221

Die Klägerin macht mit Unterstützung der ACT geltend, dass der räumliche Anwendungsbereich der Art. 81 EG und 82 EG nicht unbeschränkt sei. Die Kommission müsse daher, um sich für die Beurteilung eines Verhaltens außerhalb der Union für zuständig erklären zu dürfen, einen unmittelbaren Kausalzusammenhang mit dem Hoheitsgebiet der Union nachweisen, indem sie handfeste Beweise dafür beibringe, dass die tatsächliche Durchführung der in Rede stehenden Verhaltensweisen wesentliche Auswirkungen auf den Wettbewerb in der Union habe. Auch sei allgemein anerkannt, dass die Kommission bei Handelsverkehr mit Drittstaaten, auch wenn die Verhaltensweisen innerhalb der Union durchgeführt würden, zudem nachweisen müsse, dass die Auswirkungen der Verhaltensweisen in der Union sofort, wesentlich, unmittelbar und vorhersehbar seien.

222

Zum Beispiel erfülle die angefochtene Entscheidung diese Kriterien insofern nicht, als die mit Lenovo im zweiten Halbjahr des Jahres 2006 über ein Notebook für den chinesischen Binnenmarkt geschlossene Vereinbarung beanstandet werde.

223

Auch wenn der Ansatz der Kommission, dass sie bei den in Rede stehenden Rabatten und reinen Beschränkungen eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung nachweisen könne, ohne die Auswirkungen der Rabatte und Beschränkungen nachzuweisen, richtig sein sollte, müsse die Kommission Auswirkungen der Rabatte und Beschränkungen in der Union nachweisen, um ihre Zuständigkeit festzustellen. Die Frage der räumlichen Zuständigkeit sei eine andere, völkerrechtliche Frage, die gesondert zu prüfen sei.

224

Im schriftlichen Verfahren hat die Klägerin geltend gemacht, dass in der angefochtenen Entscheidung bei allen Vereinbarungen, an denen außerhalb der Union ansässige Unternehmen, nämlich Dell, HP, NEC, Acer und Lenovo, beteiligt gewesen seien, die Zuständigkeit der Kommission nicht nachgewiesen worden sei.

225

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin erklärt, dass sie diesen Klagegrund auf die Verhaltensweisen gegenüber Acer und Lenovo beschränke, was in das Protokoll der Sitzung aufgenommen worden ist.

226

In Bezug auf Acer und Lenovo hat die Klägerin ausgeführt, dass diese Unternehmen ihre Produktionsstätten außerhalb des EWR hätten und im EWR weder bei Intel noch bei AMD Prozessoren bezögen. Das in Rede stehende Verhalten habe Verkäufe von Prozessoren an Abnehmer in Asien, nämlich Taiwan (Acer) und China (Lenovo), betroffen und sei dort auch durchgeführt worden. Der Umstand, dass eine gewisse Zahl von Computern von Acer und Lenovo dann im EWR hätte verkauft werden können, sei für die Frage der Durchführung des beanstandeten Verhaltens unerheblich.

227

Da sich das Verhalten von Intel gegenüber Acer und Lenovo auf Verkäufe von Prozessoren in Asien bezogen habe, habe es unmittelbare Auswirkungen in Asien gehabt, und nicht im EWR. Die Verkäufe von Computern – allein sie hätten den EWR betreffen können – seien von Dritten getätigt worden, nämlich Acer und Lenovo, die nicht von Intel kontrolliert würden.

228

Die entsprechende Menge von Computern sei sehr gering gewesen, und die Auswirkungen im EWR könnten nicht als wesentlich angesehen werden.

229

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ferner geltend gemacht, das in Rede stehende Verhalten sei nicht geeignet gewesen, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

230

Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin und der ACT entgegen.

2. Würdigung durch das Gericht

a) Vorbemerkungen

231

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts zur Feststellung der völkerrechtlichen Rechtfertigung der Zuständigkeit der Kommission zwei Ansätze verfolgt worden sind.

232

Der erste Ansatz beruht auf dem Grundsatz der Territorialität. Ihm wurde im Urteil des Gerichtshofs vom 27. September 1988, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission (89/85, 104/85, 114/85, 116/85, 117/85 und 125/85 bis 129/85, Slg. 1988, 5193, im Folgenden: Zellstoff-Urteil), gefolgt. In Rn. 16 dieses Urteils hat der Gerichtshof festgestellt, dass zwei Verhaltensmerkmale zu unterscheiden seien, nämlich die Bildung des Kartells und seine Durchführung. Wenn man die Anwendbarkeit der wettbewerbsrechtlichen Verbote von dem Ort der Bildung eines Kartells abhängig machen würde, so liefe dies offensichtlich darauf hinaus, dass den Unternehmen ein einfaches Mittel an die Hand gegeben würde, sich diesen Verboten zu entziehen. Entscheidend sei somit der Ort, an dem das Kartell durchgeführt werde.

233

Beim zweiten Ansatz wird auf die qualifizierten Auswirkungen der Verhaltensweisen in der Union abgestellt. Ihm wurde im Urteil des Gerichts vom 25. März 1999, Gencor/Kommission (T-102/96, Slg. 1999, II-753, im Folgenden: Urteil Gencor), gefolgt. In Rn. 90 dieses Urteils hat das Gericht festgestellt, dass, wenn vorherzusehen sei, dass ein geplanter Zusammenschluss in der Union unmittelbare und wesentliche Auswirkungen haben werde, die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 395, S. 1) in der berichtigten Fassung (ABl. 1990, L 257, S. 13) völkerrechtlich gerechtfertigt sei.

234

Mit ihrem Vorbringen, bei Handelsverkehr mit Drittstaaten müsse die Kommission, auch wenn die in Rede stehenden Verhaltensweisen in der Union durchgeführt würden, das Vorliegen sofortiger, wesentlicher, unmittelbarer und vorhersehbarer Auswirkungen in der Union nachweisen, behauptet die Klägerin letztlich, dass die Durchführung in der Union und die qualifizierten Auswirkungen in der Union kumulative Voraussetzungen seien.

235

Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, ihre Zuständigkeit sei im vorliegenden Fall zum einen nach der Theorie der Durchführung der in Rede stehenden Verhaltensweisen im EWR, der im Zellstoff-Urteil (oben in Rn. 232 angeführt) gefolgt worden sei, und zum anderen nach der Theorie der Auswirkungen, der im Urteil Gencor (oben in Rn. 233 angeführt) gefolgt worden sei, gerechtfertigt.

236

Hierzu ist festzustellen, dass der Nachweis der Durchführung der in Rede stehenden Verhaltensweisen im EWR und der Nachweis der qualifizierten Auswirkungen alternative Möglichkeiten, und nicht kumulative Voraussetzungen des Nachweises der völkerrechtlichen Rechtfertigung der Zuständigkeit der Kommission, sind.

237

Im Zellstoff-Urteil (oben in Rn. 232 angeführt) hat der Gerichtshof nämlich ausschließlich auf die Durchführung des in Rede stehenden Verhaltens im Hoheitsgebiet der Union abgestellt.

238

Die Klägerin kann nichts daraus herleiten, dass Generalanwalt Darmon in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, ausgeführt hat (Slg. 1988, 5214, Nr. 82), dass der Gerichtshof „um festzustellen, ob die Kommission ihre Zuständigkeit gegenüber den Klägerinnen zu Recht ausgeübt hat, … prüfen [müsse], ob die Auswirkungen des von ihr angeführten Verhaltens wesentlich, unmittelbar und vorhersehbar waren“. Der Generalanwalt hatte dem Gerichtshof nämlich vorgeschlagen, bei der Feststellung der Zuständigkeit der Kommission auf die Auswirkungen des in Rede stehenden Verhaltens im Hoheitsgebiet der Union abzustellen. Der Gerichtshof ist dem Vorschlag des Generalanwalts aber nicht gefolgt und hat auf die Durchführung des Kartells in der Union abgestellt. Aus dem Urteil des Gerichtshofs, das dann in dieser Rechtssache ergangen ist, ergibt sich also, dass, wenn die Zuständigkeit der Kommission auf der Grundlage der Durchführung des in Rede stehenden Verhaltens in der Union bejaht werden kann, es für die Bejahung dieser Zuständigkeit nicht erforderlich ist, das Vorliegen von Auswirkungen zu prüfen.

239

Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang auch auf das Urteil Gencor (oben in Rn. 233 angeführt).

240

Im Urteil Gencor (oben in Rn. 233 angeführt, Rn. 89 bis 101) hat das Gericht bei der Feststellung, dass die Zuständigkeit der Kommission völkerrechtlich gerechtfertigt ist, aber ausschließlich auf die qualifizierten Auswirkungen abgestellt.

241

Es trifft zwar zu, dass das Gericht in Rn. 87 dieses Urteils darauf hingewiesen hat, dass das Kriterium der Durchführung eines Kartells nach dem Zellstoff-Urteil (oben in Rn. 232 angeführt) durch den bloßen Verkauf in der Union erfüllt werde. Die genannte Randnummer gehört aber zu den Ausführungen des Gerichts, mit denen festgestellt wird, dass die Verordnung Nr. 4064/89 bei der Abgrenzung ihres territorialen Anwendungsbereichs keineswegs die Produktionstätigkeiten gegenüber den Verkaufstätigkeiten privilegiere (Urteil Gencor, oben in Rn. 233 angeführt, Rn. 85 bis 88). In diesem Zusammenhang hat das Gericht ein Argument, das die betreffende Klägerin aus dem Zellstoffurteil (oben in Rn. 232 angeführt) ableiten wollte, zurückgewiesen, indem es festgestellt hat, dass nach diesem Urteil das Kriterium der Durchführung eines Kartells durch den bloßen Verkauf erfüllt werde. Das Argument der betreffenden Klägerin, aus dem Zellstoffurteil (oben in Rn. 232 angeführt) ergebe sich, dass die Produktionstätigkeiten gegenüber den Verkaufstätigkeiten privilegiert würden, hat das Gericht also zurückgewiesen.

242

Im Urteil Gencor (oben in Rn. 233 angeführt, Rn. 89 bis 101) hat das Gericht sodann die Vereinbarkeit der Anwendung der Verordnung Nr. 4064/89 in dieser Rechtssache mit dem Völkerrecht geprüft. Es hat insofern lediglich geprüft, ob die Kriterien der unmittelbaren, wesentlichen und vorhersehbaren Wirkung erfüllt waren.

243

Aus dem Urteil Gencor (oben in Rn. 233 angeführt) ergibt sich also, dass die Zuständigkeit der Kommission völkerrechtlich bereits gerechtfertigt ist, wenn die Kriterien der unmittelbaren, wesentlichen und vorhersehbaren Wirkung erfüllt sind.

244

Um die Zuständigkeit der Kommission völkerrechtlich zu rechtfertigen, genügt es also, entweder die qualifizierten Auswirkungen der Verhaltensweise oder ihre Durchführung in der Union nachzuweisen.

245

Im Übrigen ist festzustellen, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht ausdrücklich auf die Frage der völkerrechtlichen Rechtfertigung ihrer Zuständigkeit eingeht. Sie weist insofern darauf hin, dass sie in den Rn. 1749 bis 1753 der angefochtenen Entscheidung die Frage der Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten behandelt habe.

246

Außerdem macht die Kommission, ohne dass die Klägerin dem widerspricht, geltend, dass die Klägerin ihre internationale Zuständigkeit im Verwaltungsverfahren zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt habe.

247

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut von Art. 82 EG zwei Elemente mit einem Bezug zum Hoheitsgebiet der Union enthält. Art. 82 EG verlangt erstens, dass eine beherrschende Stellung „auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben“ besteht, zweitens, dass die in Rede stehende Verhaltensweise dazu führen kann, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. In der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission festgestellt, dass die Klägerin weltweit und somit auch auf dem Gemeinsamen Markt eine beherrschende Stellung innehabe. Außerdem hat sie in den Rn. 1749 bis 1753 der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich die Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten geprüft.

248

Zwar unterscheidet sich die Frage, ob die Zuständigkeit der Kommission völkerrechtlich gerechtfertigt ist, von der, ob die Tatbestandsmerkmale von Art. 82 EG erfüllt sind. Insofern ist festzustellen, dass das Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts gegenüber den nationalen Gesetzen abgrenzen soll (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 6. März 1974, Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, 6/73 und 7/73, Slg. 1974, 223, Rn. 31).

249

Die Kommission ist in der angefochtenen Entscheidung aber auf die beiden Tatbestandsmerkmale von Art. 82 EG eingegangen, die einen Bezug zum Hoheitsgebiet der Union aufweisen, und die Klägerin hat im Verwaltungsverfahren die internationale Zuständigkeit der Kommission nicht in Frage gestellt. Die Kommission musste in der angefochtenen Entscheidung daher keine ausdrückliche Begründung zu dieser Frage liefern (vgl. zur Pflicht zur Begründung der Zuständigkeit der Kommission auch Urteil des Gerichtshofs vom 14. Juli 1972, Imperial Chemical Industries/Kommission, 48/69, Slg. 1972, 619, Rn. 143 bis 145). Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung im Übrigen klargestellt, dass mit ihrem Klagegrund nicht das Fehlen einer Begründung gerügt werde, was in das Protokoll der Sitzung aufgenommen wurde.

b) Zu den qualifizierten Auswirkungen

1) Vorbemerkungen

250

Die Klägerin macht geltend, die fehlende Prüfung von wesentlichen, unmittelbaren und vorhersehbaren Auswirkungen in der Union durch die Kommission sei insofern besonders schwerwiegend, als die Kommission in Rn. 1685 der angefochtenen Entscheidung feststelle, dass sie nicht verpflichtet sei, „die konkreten Auswirkungen eines Missbrauchs im Sinne von Art. 82 [EG]“ nachzuweisen.

251

Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission zur Rechtfertigung ihrer völkerrechtlichen Zuständigkeit nicht das Vorliegen konkreter Auswirkungen nachweisen muss. Die Kriterien der unmittelbaren, wesentlichen und vorhersehbaren Wirkung bedeuten nicht, dass die Wirkung auch konkret sein müsste. Die Kommission hat den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt nämlich gegen Bedrohungen seines wirksamen Funktionierens zu schützen.

252

Daher kann nicht angenommen werden, dass sich die Kommission darauf zu beschränken hätte, missbräuchliche Verhaltensweisen zu verfolgen und zu ahnden, die das gewünschte Ergebnis erreicht haben und bei denen sich die Bedrohung des Funktionierens des Wettbewerbs realisiert hat. Bei einer Bedrohung der Struktur des wirksamen Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt kann die Kommission nicht zu einer passiven Rolle gezwungen werden. Sie kann daher auch einschreiten, wenn sich die Bedrohung noch nicht realisiert hat.

253

Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass das Verhalten gegenüber Acer und Lenovo darauf abzielte, Wirkungen im Gemeinsamen Markt zu erzeugen.

254

Das Verhalten gegenüber Acer bestand nämlich darin, Zahlungen unter der Bedienung zu leisten, dass Acer das Auf-den-Markt-Bringen eines Notebooks mit einem AMD-Prozessor auf der ganzen Welt verzögert. Mit einem solchen finanziellen Anreiz sollte erreicht werden, dass während eines bestimmten Zeitraums ein bestimmtes Computermodell von Acer nirgendwo auf der Welt und somit auch nicht im EWR verfügbar ist.

255

Das Verhalten gegenüber Lenovo bestand zum einen in der Gewährung von Zahlungen unter der Bedingung, dass Lenovo das Auf-den-Markt-Bringen von Notebooks mit einem x86-Prozessor von AMD verzögert und schließlich aufgibt. Mit diesem Verhalten sollte also erreicht werden, dass nirgendwo auf der Welt und somit auch nicht im EWR Computermodelle von Lenovo mit AMD-Prozessoren verfügbar sind. Zum anderen bestand das Verhalten gegenüber Lenovo in der Gewährung von Rabatten, deren Höhe von der Bedingung abhing, dass Lenovo alle x86-Prozessoren für Notebooks bei Intel bezieht. Mit diesem Verhalten sollte erreicht werden, dass auf dem Markt kein Notebook von Lenovo mit einem AMD-Prozessor verfügbar ist, auch nicht im EWR. Das Verhalten von Intel zielte also darauf ab, auch im EWR Wirkungen zu erzeugen. Die Frage, ob die Klägerin das gewünschte Ergebnis erreicht hat, ist daher bei der Prüfung der völkerrechtlichen Rechtfertigung der Zuständigkeit der Kommission irrelevant.

256

Im Übrigen hat sich die Klägerin selbst auf das Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Haladjian Frères/Kommission (T-204/03, Slg. 2006, II-3779), berufen, insbesondere auf Rn. 167 dieses Urteils, in der es heißt:

„[A]uf eine Vereinbarung über Erzeugnisse, die in den Vereinigten Staaten zwecks Verkaufs in der Gemeinschaft gekauft werden, [können] die Wettbewerbsregeln nur Anwendung finden …, wenn sich anhand einer Gesamtheit rechtlicher und tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass die Vereinbarung den Wettbewerb in der Gemeinschaft und den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht nur geringfügig beeinflussen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil [des Gerichtshofs vom 28. April 1998,] Javico, [C-306/96, Slg. 1998, I-1983,] Randnrn. 16 und 18). Die Möglichkeit, dass von einem Verhalten bestimmte, wie auch immer geartete Auswirkungen auf die Wirtschaft der Gemeinschaft ausgehen, stellt für sich genommen keinen so engen Zusammenhang her, dass die Gemeinschaftszuständigkeit begründet werden könnte. Berücksichtigt werden können die Wirkungen nur, wenn sie wesentlich, d. h. spürbar und nicht unerheblich, sind.“

257

Dieses Urteil verlangt also nicht das Vorliegen konkreter Auswirkungen auf den Wettbewerb in der Union, sondern lediglich, dass hinreichend wahrscheinlich ist, dass die Vereinbarung den Wettbewerb in der Union nicht nur geringfügig beeinflussen kann. Zwar betraf diese Erwägung nicht ausdrücklich die völkerrechtliche Rechtfertigung der Zuständigkeit der Kommission, sondern erfolgte im Rahmen der Prüfung der Tatbestandsmerkmale des Art. 81 EG. Das genannte Urteil, auf das sich die Klägerin beruft, bestätigt aber, dass die Auswirkungen eines Verhaltens auf den Wettbewerb nicht unbedingt konkret sein müssen, um einen hinreichend engen Bezug zur Union aufzuweisen und somit die Zuständigkeit der Kommission zu begründen.

258

Es ist also zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die drei Kriterien der wesentlichen, unmittelbaren und vorhersehbaren Wirkung erfüllt sind.

2) Acer

2.1) Wesentliche Auswirkungen

259

Die Klägerin macht geltend, das Verschieben des Auf-den-Markt-Bringens, von dem in der angefochtenen Entscheidung die Rede sei, betreffe ein Notebookmodell, das mit einem AMD-Prozessor mit 64-Bit-Technologie ausgerüstet gewesen sei. Im vierten Quartal des Jahres 2003 seien von solchen Prozessoren weltweit nur 100000 Stück verfügbar gewesen. Acer hätte davon höchstens etwa 4000 Stück beziehen können. Jedenfalls seien die meisten der Acer-Computer, auf die sich das Verschieben des Auf-den-Markt-Bringens beziehe, außerhalb des EWR verkauft worden. Die Auswirkungen im EWR hätten daher in keinem Fall wesentlich gewesen sein können.

260

Die Kommission bestreitet die Zahl von 4000 Stück. Sie hat in der mündlichen Verhandlung allerdings eingeräumt, dass die Zahl der betroffenen Computer gering gewesen sei. Jedoch seien die Auswirkungen der verschiedenen Verhaltensweisen bei Vorliegen einer Gesamtstrategie mit dem Ziel der Verdrängung des einzigen bedeutenden Wettbewerbers von Intel und einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung nicht isoliert zu betrachten.

261

Zur Wesentlichkeit der Auswirkungen ist zunächst festzustellen, dass es nicht erforderlich ist, dass die Union oder der EWR stärker betroffen ist als andere Weltregionen (vgl. in diesem Sinne Urteil Gencor, oben in Rn. 233 angeführt, Rn. 98).

262

Im Übrigen macht der EWR einen bedeutenden Teil des Weltmarkts aus. Rn. 1775 der angefochtenen Entscheidung zufolge entspricht z. B. der Umsatz mit Computern mit einem x86-Prozessor von Intel in der Region EMOA etwa 32 % des weltweiten Umsatzes. Außerdem hat die Kommission festgestellt, dass der von Intel mit im EWR ansässigen Unternehmen erzielte Umsatz etwa 80 % des Umsatzes in der Region EMOA entsprochen habe.

263

Im Übrigen geht aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten Beweismitteln, insbesondere der unten in Rn. 1240 wiedergegebenen E‑Mail, hervor, dass Acer beabsichtigt hatte, das Modell, auf das sich das Verschieben des Auf-den-Markt-Bringens bezog, in Europa zu verkaufen. Das von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Argument, es sei durchaus denkbar, dass die in Rede stehenden Computer allesamt außerhalb des EWR verkauft worden seien, ist daher zurückzuweisen.

264

Die Schaffung eines finanziellen Anreizes für einen Abnehmer, das Auf-den-Markt-Bringen eines mit einem Prozessor eines Wettbewerbers ausgerüsteten Computers, der auch in Europa hätte vertrieben werden sollen, weltweit zu verschieben, kann – zumindest potenzielle – Auswirkungen auf den EWR haben.

265

Die ACT hat geltend gemacht, aus der unten in Rn. 1240 wiedergegebenen E‑Mail gehe hervor, dass die reine Beschränkung, die von der Kommission behauptet worden sei, nur Begrenzungen der Verkäufe von Acer in Länder außerhalb von Europa betroffen habe.

266

Insoweit kann es mit der Feststellung sein Bewenden haben, dass sich Acer am Ende verpflichtete, das Auf-den-Markt-Bringen des in Rede stehenden Computers weltweit zu verschieben (vgl. unten, Rn. 1246, 1247, 1268 und 1269). Das Vorbringen der ACT, die Kommission habe eine Zuwiderhandlung festgestellt, die nur Verkäufe von Acer in Länder außerhalb von Europa betroffen habe, trifft in tatsächlicher Hinsicht also nicht zu.

267

Im Übrigen hat die Kommission zu Recht festgestellt, dass die verschiedenen in der angefochtenen Entscheidung genannten Verhaltensweisen Bestandteile einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gewesen seien (vgl. unten, Rn. 1561 bis 1563).

268

Bei der Prüfung der Wesentlichkeit der Auswirkungen sind die verschiedenen Verhaltensweisen, die Bestandteil einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung sind, nicht isoliert zu betrachten. Es genügt, dass die einheitliche Zuwiderhandlung insgesamt betrachtet wesentliche Auswirkungen haben kann.

269

Was die Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 82 EG angeht, sind nach der Rechtsprechung die Auswirkungen auf die Struktur eines wirksamen Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 25. Oktober 1979, Greenwich Film Production, 22/79, Slg. 1979, 3275, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Gerichtshof hat weiter festgestellt, dass bei der Prüfung, ob Art. 82 EG anwendbar ist, die Abwicklung bestimmter Verträge nicht isoliert betrachtet werden darf, sondern im Licht der gesamten Tätigkeiten des betreffenden Unternehmens beurteilt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil Greenwich Film Production, Rn. 12). Der Gerichtshof hat somit in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten ausdrücklich festgestellt, dass bestimmte Verträge nicht isoliert zu betrachten sind.

270

Dasselbe muss für eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bei der Prüfung der Frage gelten, ob die Zuständigkeit der Kommission völkerrechtlich gerechtfertigt ist. Es kann den Unternehmen nämlich nicht erlaubt werden, dass sie sich dadurch der Anwendung der Wettbewerbsregeln entziehen, dass sie mehrere Verhaltensweisen kombinieren, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird, die aber für sich genommen jeweils keine wesentlichen Auswirkungen in der Union hervorrufen können, wohl aber zusammen.

271

Im vorliegenden Fall betraf die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung nach den Berechnungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei Zugrundelegung nicht allein des bestreitbaren Teils der Nachfrage insgesamt im Durchschnitt etwa 14 % des Weltmarkts, was als erheblicher Teil des Marktes anzusehen ist (vgl. oben, Rn. 194).

272

Dies genügt für die Feststellung, dass die potenziellen Auswirkungen der Verhaltensweisen der Klägerin wesentlich waren.

273

Außerdem hat die Kommission rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass die Klägerin eine langfristige Gesamtstrategie mit dem Ziel, AMD den Zugang zu den strategisch wichtigsten Absatzkanälen zu versperren, verfolgt hat (vgl. unten, Rn. 1523 bis 1552).

274

Nach der Rechtsprechung sind beim Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten die Auswirkungen der Ausschaltung eines Wettbewerbers auf die Struktur eines wirksamen Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, oben in Rn. 248 angeführt, Rn. 33, und Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 1996, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, T-24/93 bis T-26/93 und T-28/93, Slg. 1996, II-1201, Rn. 203). Im Rahmen der Prüfung der Frage, ob die Zuständigkeit der Kommission völkerrechtlich gerechtfertigt ist, sind bei der Prüfung des Vorliegens wesentlicher Auswirkungen im EWR auch Veränderungen der Struktur des Marktes zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Gencor, oben in Rn. 233 angeführt, Rn. 94 und 96).

275

Insofern ist festzustellen, dass sich nicht nur die Ausschaltung eines Wettbewerbers auf die Struktur des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt auswirken kann. Ein Verhalten wie das Verhalten im vorliegenden Fall, durch das der einzige bedeutende Wettbewerber der Klägerin weltweit geschwächt werden kann, indem ihm der Zugang zu den wichtigsten Vertriebswegen versperrt wird, kann auch Auswirkungen auf die Struktur eines wirksamen Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt haben. Die Feststellung, dass die potenziellen Auswirkungen des Verhaltens der Klägerin als wesentlich anzusehen sind, ist also auch wegen der potenziellen Auswirkungen auf die Struktur eines wirksamen Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt gerechtfertigt.

276

Die potenziellen Auswirkungen des Verhaltens der Klägerin sind somit als wesentlich anzusehen.

2.2) Unmittelbare Auswirkungen

277

Mit dem Verhalten von Intel sollten und konnten unmittelbare Auswirkungen im EWR hervorgerufen werden.

278

Mit dem Verhalten von Intel sollte und konnte nämlich für Acer ein Anreiz geschaffen werden, das Auf-den-Markt-Bringen eines Notebooks mit einem AMD-Prozessor weltweit und somit auch im EWR zu verschieben. Die Verschiebung des Auf-den-Markt-Bringens bedeutet, dass während eines bestimmten Zeitraums ein bestimmtes Computermodell mit einem AMD-Prozessor nicht verfügbar ist, auch nicht im EWR. Es handelt sich um eine unmittelbare Auswirkung, nicht nur um eine mittelbare.

279

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin und der ACT bedeutet der Umstand, dass Intel im EWR keine Prozessoren an Acer verkauft hat, nicht, dass die Auswirkungen des Verhaltens von Intel im EWR allenfalls mittelbar hätten sein können. Die Bedingung, an die die Zahlungen geknüpft waren, nämlich die Verschiebung des Auf-den-Markt-Bringens eines bestimmten Computermodells weltweit und somit auch im EWR, betraf die Verkäufe von Computern durch Acer unmittelbar.

280

Im Übrigen konnte die von der Klägerin begangene einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung insgesamt unmittelbar dazu führen, den einzigen bedeutenden Wettbewerber der Klägerin zu schwächen, indem ihm der Zugang zu den wichtigsten Vertriebskanälen versperrt wurde, und somit die Struktur eines wirksamen Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt verändern.

2.3) Vorhersehbare Auswirkungen

281

Die Auswirkung, dass ein bestimmtes Computermodell mit einem AMD-Prozessor während der Dauer des Verschiebens auch im EWR nicht verfügbar sein würde, war für die Klägerin vorhersehbar. Es handelt sich nämlich um die beabsichtigte Wirkung ihres Verhaltens.

282

Auch die Schwächung des einzigen bedeutenden Wettbewerbers der Klägerin war für diese vorhersehbar und von ihr beabsichtigt.

3) Lenovo

3.1) Zu den reinen Beschränkungen

i) Zum Verschieben des Auf-den-Markt-Bringens, was den chinesischen Markt angeht

283

Die Klägerin macht geltend, das erste Verschieben des Auf-den-Markt-Bringens, wie es von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung behauptet werde, habe sich auf das spätere Auf-den-Markt-Bringen in China von zwei Notebooks mit AMD-Prozessor bezogen (vgl. hierzu unten, Rn. 1035 und 1037). Diese Vereinbarung habe allein den chinesischen Markt betroffen und sei in der Union nicht durchgeführt worden.

284

Insofern kann es mit der Feststellung sein Bewenden haben, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht feststellt, dass eine Zuwiderhandlung gegen Art. 82 EG, was die Verschiebung des Auf-den-Markt-Bringens der Notebooks mit AMD-Prozessor angeht, vorgelegen hätte (vgl. unten, Rn. 1042). Das Vorbringen der Klägerinnen, die Kommission sei für die Ahndung dieses Verhaltens nicht zuständig gewesen, geht also ins Leere.

ii) Zum Verschieben des Auf-den-Markt-Bringens, was den Weltmarkt angeht

285

Das in der angefochtenen Entscheidung in Rede stehende Verschieben des Auf-den-Markt-Bringens betrifft das spätere Auf-den-Markt-Bringen der genannten Computermodelle weltweit. Die Klägerin hat insofern in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, aus Anlage A.120 zur Klageschrift gehe hervor, dass bei den beiden Computermodellen, die von der Verschiebung betroffen gewesen seien, von sehr geringen Verkaufszahlen ausgegangen worden sei.

286

Hierzu ist festzustellen, dass sich aus der genannten Anlage ergibt, dass bei den beiden Notebooks, die von dem Verschieben des Auf-den-Markt-Bringens betroffen waren, am 1. Juni 2006 von einem Verkauf von 5400 bzw. 4250 Stück in der Region EMOA im vierten Quartal 2006 ausgegangen wurde.

287

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin vorgebracht, es sei durchaus denkbar, dass alle diese Computer für Zonen der Region EMOA außer dem EWR bestimmt gewesen seien.

288

Hierzu ist festzustellen, dass es sich um eine reine Spekulation der Klägerin handelt, die diese durch kein Argument stützt. Zwar ergibt sich die genaue Höhe der im EWR erwarteten Verkäufe nicht aus Anlage A.120 der Klageschrift. Beim EWR handelt es sich aber um einen sehr bedeutenden Teil der Region EMOA.

289

Aus Anlage A.120 zur Klageschrift geht eindeutig hervor, dass Lenovo Verkäufe in der Region EMOA beabsichtigte. Dies genügt für die Feststellung von zumindest potenziellen Auswirkungen im EWR, da keine konkreten Indizien dafür vorliegen, dass sämtliche beabsichtigten Umsätze Gebiete der Region EMOA außer dem EWR betroffen hätten.

290

Die betroffene Stückzahl in der Region EMOA war zwar eher gering. Das Verhalten gegenüber Lenovo war jedoch Bestandteil einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung. Es genügt, dass diese Zuwiderhandlung insgesamt wesentliche Auswirkungen haben konnte, was hier der Fall ist (vgl. oben, Rn. 267 bis 276).

291

Was die Unmittelbarkeit und die Vorhersehbarkeit der Auswirkungen angeht, gelten die Ausführungen oben in den Rn. 277 bis 282 entsprechend.

3.2) Zu den Ausschließlichkeitsrabatten

292

Der angefochtenen Entscheidung zufolge gewährte Intel Lenovo von Januar 2007 bis Dezember 2007 Rabatte, deren Höhe davon abhing, dass Lenovo alle x86-Prozessoren für ihre Notebooks bei Intel bezog.

293

In der angefochtenen Entscheidung wird also festgestellt, dass Intel für Lenovo einen finanziellen Anreiz geschaffen hat, für ihre Notebooks ausschließlich von Intel hergestellte x86-Prozessoren zu verwenden. Dieses Verhalten konnte unmittelbar dazu führen, dass weltweit und damit auch im EWR kein Notebook mit einem x86-Prozessor eines Wettbewerbers von Intel verfügbar war. Dass Intel Prozessoren verkauft, Lenovo hingegen Computer, bedeutet nicht, dass die Auswirkungen nur mittelbar sein könnten. Deckt Lenovo nämlich ihren gesamten Bedarf an x86-Prozessoren für ihre Notebooks bei Intel, bedeutet dies unmittelbar und zwangsläufig, dass Lenovo ein Notebook mit einem x86-Prozessor von einem Wettbewerber weder herstellen noch verkaufen kann.

294

Diese Wirkung war für Intel vorhersehbar und sogar beabsichtigt.

295

Was die Wesentlichkeit der Auswirkungen angeht, ist festzustellen, dass die Ausschließlichkeitsrabatte, wie bereits ausgeführt, Bestandteil einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung waren, die insgesamt betrachtet wesentliche Auswirkungen im Hoheitsgebiet der Union und des EWR haben konnte, was genügt (vgl. oben, Rn. 267 bis 276). Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob die Lenovo gewährten Rabatte isoliert betrachtet wesentliche Auswirkungen in dem genannten Gebiet haben konnten.

296

Somit konnte das von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung festgestellte Verhalten von Intel im EWR eine wesentliche, unmittelbare und vorhersehbare Wirkung entfalten. Die Zuständigkeit der Kommission für die Ahndung des Verhaltens ist also völkerrechtlich gerechtfertigt.

297

Die Durchführung des in Rede stehenden Verhaltens im EWR wird im Folgenden also lediglich zusätzlich geprüft.

c) Zur Durchführung

298

Die Klägerin macht geltend, nach der Rechtsprechung setze die Zuständigkeit der Kommission direkte Verkäufe der Produkte, auf die sich das betreffende Verhalten beziehe, in die Union durch das Unternehmen selbst voraus. Im vorliegenden Fall habe die Kommission nicht nachgewiesen, dass sich jede der festgestellten Missbrauchshandlungen auf direkte Verkäufe des relevanten Produkts, der x86-Prozessoren, durch Intel an Käufer in der Union oder im EWR bezogen habe.

299

Sie habe im EWR x86-Prozessoren weder an Acer noch an Lenovo verkauft. Acer und Lenovo hätten nicht die Produkte verkauft, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung seien, nämlich x86-Prozessoren, sondern mit solchen Prozessoren ausgerüstete Computer.

300

Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

1) Acer

301

Wie bereits ausgeführt genügt die Durchführung der in Rede stehenden Verhaltensweisen in der Union für die völkerrechtliche Rechtfertigung der Zuständigkeit der Kommission (vgl. in diesem Sinne Zellstoff-Urteil, oben in Rn. 232 angeführt, Rn. 16).

302

In der Rechtssache, in der das Zellstoff-Urteil (oben in Rn. 232 angeführt, Rn. 12, 13, 16 und 17) ergangen ist, hat der Gerichtshof in der Tat festgestellt, dass die Durchführung des betreffenden Kartells im Gemeinsamen Markt durch direkte Verkäufe zu tatsächlich koordinierten Preisen durch die Teilnehmer des Kartells an in der Union ansässige Abnehmer erfolgte.

303

Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass von den Adressaten der angefochtenen Entscheidung der Kommission durchgeführte direkte Verkäufe das einzige Mittel der Durchführung einer Verhaltensweise in der Union wären. Dass die Klägerin keine Prozessoren an Tochterunternehmen von Acer und Lenovo mit Sitz im EWR verkauft hat, schließt die Durchführung der in Rede stehenden Verhaltensweisen im EWR also nicht bereits aus.

304

Im vorliegenden Fall hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung keine Handlung genannt, die die Klägerin selbst im EWR vorgenommen hätte, um die reine Beschränkung betreffend Acer durchzuführen.

305

Im vorliegenden Fall bestand die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung aber in der Schaffung eines finanziellen Anreizes für Acer, das Auf-den-Markt-Bringen eines bestimmten Notebooks weltweit zu verschieben. Die Bedingung, an die die von Intel geleisteten Zahlungen geknüpft waren, nämlich das Verschieben des Auf-den-Markt-Bringens eines bestimmten Notebooks mit einem AMD-Prozessor, sollte von Acer also weltweit und somit auch im EWR durchgeführt werden.

306

In einem solchen Fall wäre es künstlich, lediglich die Durchführung der in Rede stehenden Verhaltensweisen durch das Unternehmen in beherrschender Stellung selbst zu berücksichtigen. Vielmehr ist auch die Durchführung der in Rede stehenden Verhaltensweisen durch den Abnehmer des Unternehmens in beherrschender Stellung zu berücksichtigen.

307

Insofern ist die Tatsache, dass es der Abnehmer des Unternehmens in beherrschender Stellung unterlässt, in einem bestimmten Zeitraum ein bestimmtes Computermodell im EWR zu verkaufen, als Durchführung der reinen Beschränkung anzusehen.

308

Im Übrigen geht aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten Beweismitteln hervor, dass Acer in der Region EMOA tätig geworden ist, um das Auf-den-Markt-Bringen des in Rede stehenden Computers zu verschieben. Aus der unten in Rn. 1247 wiedergegebenen E-Mail, auf die sich die Kommission in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung berufen hat, geht nämlich hervor, dass der [vertraulich] bei Acer angewiesen wurde, den betreffenden AMD-Prozessor für 2003 „fallen zu lassen“, und er dieser Anweisung in der Region EMOA Folge leisten werde.

309

Die Zuständigkeit der Kommission war somit auch wegen der Durchführung der Zuwiderhandlung im Hoheitsgebiet der Union und des EWR gerechtfertigt.

2) Lenovo

310

Was die reinen Beschränkungen angeht, d. h. die Rabatte, die unter der Bedingung gewährt wurden, dass Lenovo das Auf-den-Markt-Bringen von zwei Computermodellen verschiebt, ist festzustellen, dass sie von Lenovo weltweit und somit auch im EWR durchgeführt werden sollten. Folglich war die Zuständigkeit der Kommission auch wegen der Durchführung der Zuwiderhandlung in diesem Gebiet gerechtfertigt. Die Erwägungen oben in den Rn. 304 bis 307 gelten insoweit entsprechend.

311

Was die Ausschließlichkeitsrabatte angeht, sollte die Gegenleistung für diese Rabatte, nämlich, dass Lenovo ihren Bedarf an x86-Prozessoren für ihre Notebooks ausschließlich bei Intel deckt, von Lenovo weltweit und damit auch im EWR durchgeführt werden, indem Lenovo ausschließlich Notebooks mit x86-Prozessoren von Intel verkauft. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung des Prozessors, d. h. seine Verwendung durch Lenovo in Notebooks, Bestandteil der definierten Gegenleistung war. Die Klägerin kann daher nichts daraus herleiten, dass der relevante Markt x86-Prozessoren betraf, Lenovo aber keine Prozessoren, sondern Computer mit eingebauten Prozessoren verkauft hat. Die Gegenleistung stellte, so wie sie definiert worden war, nämlich einen unmittelbaren Zusammenhang zu den Computern her, die Lenovo herstellen und verkaufen würde.

312

Das Verhalten der Klägerin zielte darauf ab, dass die Gegenleistung von Lenovo überall durchgeführt werde, wo Lenovo Notebooks verkaufte, auch im EWR.

313

Da sich die Gegenleistung, so wie sie definiert worden war, spezifisch auf die Prozessoren bezog, die dafür bestimmt waren, für eine bestimmte Art von Produkten verwendet zu werden, nämlich Notebooks, kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass sie selbst keinen Einfluss darauf habe, wie Lenovo die Intel-Prozessoren verwende. Im Übrigen hat die Klägerin nicht geltend gemacht, dass ihr unbekannt gewesen wäre, dass Lenovo auf dem Gemeinsamen Markt präsent war und dort ihre Computer verkaufte.

314

Somit ist die Zuständigkeit der Kommission, was das Verhalten der Klägerin gegenüber Lenovo angeht, auch wegen der Durchführung der Zuwiderhandlung in der Union und im EWR gerechtfertigt.

d) Zur Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten

315

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ferner geltend gemacht, das in Rede stehende Verhalten könne nicht dazu führen, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

316

Zu dem Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten hat die Kommission in Rn. 1750 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass Missbräuche, die sich auf die Struktur des Wettbewerbs in mehr als einem Mitgliedstaat auswirkten, ihrer Art nach geeignet seien, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

317

Nach der Rechtsprechung kann ein Beschluss, eine Vereinbarung oder eine Verhaltensweise den Handel zwischen Mitgliedstaaten nur beeinträchtigen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher und tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell den Handel zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise beeinflussen können, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteilig sein kann. Außerdem darf diese Beeinträchtigung nicht nur geringfügig sein (vgl. Urteil Javico, oben in Rn. 256 angeführt, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

318

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht geltend gemacht, dass ihr Verhalten gegenüber Acer und Lenovo nur das Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats betroffen hätte. Um das Vorliegen einer Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten in Frage zu stellen, hat sich die Klägerin vielmehr auf den Umstand gestützt, dass die Auswirkungen in Hoheitsgebieten außerhalb des EWR spürbar gewesen seien und jedenfalls der Umfang der betroffenen Computer sehr gering gewesen sei, so dass die Auswirkungen in keinem Fall hätten wesentlich sein können.

319

Wie bereits ausgeführt, sind die Auswirkungen des Verhaltens der Klägerin gegenüber Acer und Lenovo aber nicht isoliert zu betrachten (vgl. oben, Rn. 269). Die einheitliche Zuwiderhandlung, die von der Klägerin begangen worden ist, konnte wesentliche Auswirkungen in der Union und im EWR haben.

320

Das Vorbringen der Klägerin, mit dem das Vorliegen einer Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten in Zweifel gezogen werden soll, ist also zurückzuweisen.

321

Somit ist das Vorbringen der Klägerin, mit dem die Zuständigkeit der Kommission in Zweifel gezogen werden soll, zurückzuweisen.

C – Verfahrensfehler

1. Zur Weigerung der Kommission, der Klägerin eine zweite Anhörung zu gewähren

322

Die Klägerin macht mit Unterstützung der ACT geltend, die Kommission habe es zu Unrecht abgelehnt, eine zweite Anhörung abzuhalten, um Intel zur ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2008 (vgl. oben, Rn. 9) und zum Sachverhaltsschreiben (vgl. oben, Rn. 13) anzuhören, obwohl diese Dokumente ganz neue Behauptungen u. a. zu den bedingten Rabatten und den reinen Beschränkungen in Bezug auf Lenovo und zur Gewährung von Rabatten an MSH enthalten hätten.

323

Nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 [EG] durch die Kommission (ABl. L 123, S. 18) setzt die Kommission den Parteien bei Zustellung der Mitteilung der Beschwerdepunkte eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Die Kommission ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingegangenen schriftlichen Ausführungen Rechnung zu tragen.

324

Nach Art. 12 der Verordnung Nr. 773/2004 gibt die Kommission den Parteien, an die sie eine Mitteilung der Beschwerdepunkte richtet, Gelegenheit, ihre Argumente in einer Anhörung vorzutragen, wenn sie dies in ihren schriftlichen Ausführungen beantragen.

325

Was die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2008 angeht, ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin nach den genannten Bestimmungen grundsätzlich Anspruch auf eine zweite Anhörung hatte. Die Kommission hat das Bestehen eines solchen Anspruchs in ihrem Begleitschreiben zu der ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2008 auch anerkannt. Jedoch hat die Klägerin die Abhaltung einer zweiten Anhörung nicht rechtzeitig beantragt. In der ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2008 hatte die Kommission der Klägerin zur Stellungnahme nämlich zunächst eine Frist von acht Wochen gesetzt. Diese Frist wurde am 15. September 2008 von der Anhörungsbeauftragten bis zum 17. Oktober 2008 verlängert (vgl. oben, Rn. 10). Die Klägerin hat innerhalb dieser Frist nicht auf die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2008 erwidert und gleichzeitig auch nicht die Abhaltung einer zweiten Anhörung beantragt. Ihr Anspruch auf Abhaltung einer zweiten Anhörung war damit präkludiert.

326

Dieses Ergebnis, das sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 2 und Art. 12 der Verordnung Nr. 773/2004 ergibt, wird durch das Ziel dieser Bestimmungen bestätigt. Die Obliegenheit des Adressaten einer Mitteilung der Beschwerdepunkte, innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist eine Anhörung zu beantragen, wenn er den entsprechenden Anspruch nicht verlieren will, ist aus prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt. Die Vorbereitung einer öffentlichen Anhörung erfordert nämlich einen nicht zu vernachlässigenden Koordinationsaufwand seitens der Kommission, da an einer Anhörung nicht nur der Adressat der Mitteilung der Beschwerdepunkte und die Stellen der Kommission, sondern gegebenenfalls auch Dritte und Vertreter von Mitgliedstaaten teilnehmen. Außerdem muss die Kommission genug Zeit haben, um die bei einer Anhörung abgegebenen Stellungnahmen in einer abschließenden Entscheidung zu berücksichtigen.

327

Was sodann das Sachverhaltsschreiben angeht, ist festzustellen, dass das Recht auf eine Anhörung aus Art. 12 der Verordnung Nr. 773/2004 nur nach dem Erlass einer Mitteilung der Beschwerdepunkte durch die Kommission besteht. Die Klägerin hatte in Bezug auf das Sachverhaltsschreiben also keinen Anspruch auf eine Anhörung. Jedenfalls hat sie, auch was dieses Schreiben angeht, eine Anhörung nicht rechtzeitig beantragt, da sie auf das Schreiben nicht innerhalb der auf den 23. Januar 2009 festgesetzten Frist geantwortet hat.

328

Mithin hat die Kommission die Abhaltung einer Anhörung, sowohl was die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2008 als auch das Sachverhaltsschreiben angeht, zu Recht abgelehnt. Das Vorbringen der Klägerin und der ACT sind nicht geeignet, dieses Ergebnis in Frage zu stellen.

329

Die Klägerin macht erstens geltend, in ihrem Schreiben vom 2. Februar 2009 (vgl. oben, Rn. 15) habe sich die Kommission ausdrücklich dazu bereit erklärt, ihre schriftlichen Ausführungen zu der ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2008 und dem Sachverhaltsschreiben zu berücksichtigen, sofern sie vor dem 5. Februar 2009 eingingen. Die Kommission habe die Frist für die Einreichung eines Antrags auf Anhörung damit bis zum 5. Februar 2009 verlängert.

330

Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Die Kommission macht zu Recht geltend, sie habe sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich ausgeschlossen, den verspäteten Schriftsatz von Intel als fristgemäße Erwiderung anzusehen, ebenso wie sie klargestellt habe, dass eine Berücksichtigung dieser Ausführungen nicht als Verlängerung der Frist anzusehen sei. Insbesondere in dem Schreiben vom 2. Februar 2009, auf das sich die Klägerin beruft, hat die Kommission nämlich festgestellt, dass sie nicht verpflichtet sei, einem nicht fristgemäß gestellten Antrag auf Anhörung stattzugeben, und dass ihre Stellen der Auffassung seien, dass die Abhaltung einer Anhörung für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verwaltungsverfahrens nicht erforderlich sei. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat die Kommission die Frist zur Einreichung eines Antrags auf Anhörung mit ihrem Schreiben vom 2. Februar 2009 also nicht bis zum 5. Februar 2009 verlängert.

331

Die Klägerin macht zweitens geltend, sie habe ihre Erwiderung auf die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2008 und das Sachverhaltsschreiben nicht bis zum 5. Februar 2009 eingereicht, weil sie damals beim Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Anhörungsbeauftragten vom 15. September 2008 und Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung des Ablaufs der gesetzten Frist erhoben habe.

332

Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerin zu der ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2008 hätte rechtswahrend Stellung nehmen und gleichzeitig ihr Recht auf Zugang zum Gericht wahrnehmen können. Wie der Präsident des Gerichts im Beschluss Intel/Kommission (oben in Rn. 14 angeführt, Rn. 87) ausgeführt hat, war die Klägerin durch die Erhebung ihrer Nichtigkeitsklage und ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht daran gehindert, rechtzeitig ihre Erwiderung auf die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2008 auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zumindest rechtswahrend auszuarbeiten und einzureichen, zumal die Frist von der Anhörungsbeauftragten um vier Wochen verlängert worden war. Jedenfalls hätte die Klägerin innerhalb der von der Anhörungsbeauftragten gesetzten Frist, d. h. bis zum 17. Oktober 2008, eine Anhörung beantragen können, weil dafür keine weiteren Informationen erforderlich waren.

333

Dasselbe gilt für das Sachverhaltsschreiben, abgesehen davon, dass Art. 12 der Verordnung Nr. 773/2004 nach der Übersendung eines Sachverhaltsschreibens gar keine Anhörung vorsieht (vgl. oben, Rn. 327). Die Klägerin war weder durch ihre Nichtigkeitsklage noch durch ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz daran gehindert, rechtzeitig eine Anhörung zu beantragen.

334

Drittens hat die Kommission nach Art. 10 Abs. 2 und Art. 12 der Verordnung Nr. 773/2004 in der Tat kein Ermessen hinsichtlich des Rechts auf eine Anhörung. Nach Art. 12 der Verordnung Nr. 773/2004 „gibt“ die Kommission den Parteien, an die sie eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet hat, Gelegenheit, ihre Argumente in einer Anhörung vorzutragen, wenn sie dies in ihren schriftlichen Ausführungen beantragen. Die Klägerin hat aber einen entsprechenden Antrag nicht rechtzeitig gestellt, so dass die genannte Bestimmung nicht anwendbar ist.

335

Viertens macht die Klägerin geltend, die Entscheidung der Anhörungsbeauftragten vom 17. Februar 2009, mit der diese ihren neuen Antrag auf Abhaltung einer Anhörung über die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2008 zurückgewiesen habe, sei nicht nachvollziehbar und unverhältnismäßig.

336

Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerin die Abhaltung einer Anhörung über die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2008 wie bereits ausgeführt nicht rechtzeitig beantragt hat. Wie die Anhörungsbeauftragte in ihrer Entscheidung vom 17. Februar 2009 zu Recht hervorgehoben hat, besteht ein subjektives Recht auf Durchführung einer Anhörung bis zum Ablauf der zur Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte gesetzten Frist. Nach Ablauf dieser Frist besteht für die Kommission keine Pflicht zur Abhaltung einer Anhörung.

337

Indem sie einräumte, dass die Anhörungsbeauftragte dennoch über ein Ermessen verfüge, um eine Anhörung zu gewähren, hat die Kommission also nicht gegen Art. 12 der Verordnung Nr. 773/2004 verstoßen, sondern diese in einem der Klägerin günstigen Sinne ausgelegt. Überdies hat die Anhörungsbeauftragte in ihrem Schreiben vom 17. Februar 2009 ihre Ablehnung, eine zweite Anhörung zu gewähren, detailliert begründet. Die Klägerin bringt insoweit lediglich vor, dass der Kommission durch die Abhaltung einer Anhörung kein Schaden entstanden wäre, da die durch eine zweite Anhörung bedingte Verzögerung des Ablaufs des Verwaltungsverfahrens „gering“ gewesen wäre. Hierzu ist jedoch festzustellen, dass die Anhörungsbeauftragte zu Recht festgestellt hat, dass eine ungerechtfertigte Verzögerung des Ablaufs des Verwaltungsverfahrens möglicherweise nicht nur die Rechte von Dritten mit einem Interesse an dem die Klägerin betreffenden Verfahren, sondern auch anderer Parteien in Parallelverfahren, die Anhörungen rechtzeitig beantragt hätten, beeinträchtigt hätte.

338

Fünftens macht die ACT im Wesentlichen geltend, Art. 12 der Verordnung Nr. 773/2004 sehe eine Anhörung zwar nur nach dem Erlass einer Mitteilung der Beschwerdepunkte durch die Kommission vor, die Kommission sei nach Übersendung des Sachverhaltsschreibens aber wegen des Grundrechts der Klägerin auf Wahrung ihrer Verteidigungsrechte zur Gewährung einer Anhörung verpflichtet gewesen. Dieses Vorbringen ist nicht überzeugend. Zunächst ist festzustellen, dass Kapitel V („Wahrnehmung des Anspruchs auf rechtliches Gehör“) der Verordnung Nr. 773/2004, in dem Art. 10 Abs. 2 und Art. 12 dieser Verordnung enthalten sind, eine Konkretisierung der Verteidigungsrechte der Klägerin darstellt. Weder die Klägerin noch die ACT haben vorgebracht, dass diese Bestimmungen etwa rechtswidrig wären. Soweit die ACT geltend macht, die Kommission könne sich nicht auf Beschränkungen berufen, die sie selbst in ihren eigenen Verordnungen festlege, um eine Verletzung des Grundrechts einer Partei auf rechtliches Gehör zu rechtfertigen, ist festzustellen, dass die Kommission nach Art. 33 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1/2003 befugt ist, die praktische Durchführung der Anhörungen zu regeln. Selbst wenn die Kommission unter besonderen Umständen nach der Absendung eines Sachverhaltsschreibens wegen der Verteidigungsrechte zur Abhaltung einer Anhörung verpflichtet wäre, wäre ein solches hypothetisches Recht nicht unbegrenzt. Es könnte von der Kommission durch die Festsetzung von Fristen für die Einreichung eines Antrags auf Anhörung beschränkt werden. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin auf das Sachverhaltsschreiben aber nicht rechtzeitig geantwortet (vgl. oben, Rn. 327).

339

Die Kommission konnte die Abhaltung einer Anhörung von Intel zu der ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2008 und dem Sachverhaltsschreiben somit, ohne einen Rechtsfehler zu begehen und ohne gegen die Verordnung Nr. 773/2004 zu verstoßen, ablehnen.

2. Zur Weigerung der Kommission, sich bestimmte Dokumente von AMD zu beschaffen

a) Vorgeschichte des Rechtsstreits und Standpunkte der Parteien

340

Nach der Online-Veröffentlichung der vorbereitenden Schriftsätze der Klägerin und von AMD in dem Verfahren im Bundesstaat Delaware (vgl. oben, Rn. 11) forderte die Kommission am 21. Mai 2008 sowohl die Klägerin als auch AMD auf, ihr alle in ihren jeweiligen vorbereitenden Schriftsätzen angeführten Dokumente, die sie verfasst oder erhalten hätten, zukommen zu lassen.

341

Mit Schreiben vom 6. August 2008 wies die Klägerin darauf hin, dass die von der Kommission durchgeführten Ermittlungen ihrer Auffassung nach unvollständig seien. Sie ersuchte die Kommission darum, AMD aufzufordern, alle Dokumente vorzulegen, die im Hinblick auf die in der ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2008 enthaltenen Behauptungen erheblich seien. Außerdem wies sie darauf hin, dass sie durch eine Schutzanordnung („protective order“) des im Bundesstaat Delaware mit der Sache befassten Gerichts vom 26. September 2006 (im Folgenden: Schutzanordnung) daran gehindert sei, die von AMD im Rahmen des Verfahrens im Bundesstaat Delaware vorgelegten Dokumente außerhalb dieses Verfahrens zu verwenden.

342

Als Anlage eines Schreibens vom 4. September 2008 übersandte die Klägerin der Kommission eine Liste mit 87 Punkten, die Dokumenten oder Kategorien von Dokumenten entsprachen, die sich die Kommission bei AMD beschaffen sollte (im Folgenden: Liste).

343

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2008 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie beschlossen habe, AMD aufzufordern, die betreffenden Dokumente vorzulegen, soweit diese in der Liste eindeutig identifizierbar bezeichnet seien, und übersandte der Klägerin eine Liste mit den sieben Dokumenten, zu deren Vorlage sie AMD aufgefordert habe.

344

In den Rn. 61 bis 74 der angefochtenen Entscheidung legt die Kommission dar, warum sie sich die anderen in der Liste aufgeführten Dokumente ihrer Auffassung nach nicht beschaffen müsse. Der Antrag der Klägerin sei nicht hinreichend genau und unverhältnismäßig. Außerdem habe die Klägerin nicht nachgewiesen, dass sie alles in ihrer Macht Stehende getan habe, um der Kommission mehr Dokumente aus dem Verfahren im Bundesstaat Delaware vorzulegen. Im Übrigen seien die Dokumente, die sie sich beschaffen solle, nicht entlastend.

345

Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Dokumente, die sich die Kommission bei AMD hätte beschaffen sollen, seien für ihre Verteidigung von besonderem Interesse gewesen, insbesondere für den Nachweis, dass die Computerhersteller auch ohne das ihr zur Last gelegte Verhalten nicht mehr AMD-Prozessoren gekauft hätten und AMD mit Kapazitätsengpässen zu kämpfen gehabt habe. Indem sie es abgelehnt habe, sich diese zusätzlichen Dokumente bei AMD zu beschaffen, habe die Kommission erhebliche Beweismittel nicht untersucht und gegen eine wesentliche Verfahrenspflicht verstoßen. Die Kommission habe auf diese Weise die Verteidigungsrechte von Intel verletzt.

346

Die Klägerin macht geltend, die sieben Dokumente, die die Kommission von AMD verlangt habe, seien nicht die einzigen gewesen, die in der Liste eindeutig bezeichnet gewesen seien. In Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts hat die Klägerin ferner geltend gemacht, sie hätte die betreffenden Dokumente ohne Verstoß gegen die Schutzanordnung nicht genauer bezeichnen können, als sie es in der Liste getan habe.

347

Die Kommission entgegnet, für den Antrag der Klägerin habe es keine Rechtsgrundlage gegeben, da die in Rede stehenden Dokumente nicht Teil der Ermittlungsakte gewesen seien.

348

Im Übrigen hätten die von der Klägerin vorgebrachten Umstände diese nicht entlasten können. Für den Nachweis der Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens seien weder der Nachweis der tatsächlichen Ausschaltung des Wettbewerbs noch der Nachweis der Kapazitätsgrenzen von AMD, noch der Nachweis der kommerziellen oder technischen Leistungsfähigkeit von AMD, noch der Nachweis eines etwaigen Schadens der Verbraucher erforderlich.

b) Zu den Voraussetzungen, unter denen die Kommission verpflichtet sein kann, sich bestimmte Dokumente zu beschaffen

1) Bestehende Rechtsprechung

349

Die Klägerin beruft sich auf die Rechtsprechung zur Akteneinsicht, wonach die Kommission nicht allein entscheiden kann, welche Schriftstücke der Verteidigung von Unternehmen, die an einem Verfahren der Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln beteiligt sind, dienlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 29. Juni 1995, Solvay/Kommission, T-30/91, Slg. 1995, II-1775, im Folgenden: Urteil Solvay, Rn. 81).

350

Nach ständiger Rechtsprechung impliziert das sich unmittelbar aus dem Grundsatz der Verteidigungsrechte ergebende Recht auf Akteneinsicht, dass die Kommission es dem betroffenen Unternehmen ermöglichen muss, alle für seine Verteidigung möglicherweise erheblichen Dokumente der Ermittlungsakte zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Corus UK/Kommission, C-199/99 P, Slg. 2003, I-11177, Rn. 125 bis 128, und Urteil Solvay, oben in Rn. 349 angeführt, Rn. 81).

351

Diese Rechtsprechung betrifft jedoch das Recht auf Zugang zu den Dokumenten, die Teil der Ermittlungsakte sind. Zwar ergibt sich klar aus der Rechtsprechung, dass die Kommission den Parteien Zugang zu allen Dokumenten gewähren muss, die Teil der Verwaltungsakte sind, mit Ausnahme interner oder vertraulicher Dokumente, und dass sie nicht selbst prüfen darf, welche Dokumente der Verteidigung der Unternehmen dienlich sein können. Die Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs zu allen Dokumenten, die Teil der Verwaltungsakte sind, bedeutet aber nicht, dass die Kommission verpflichtet wäre, sich jede Art von Dokumenten zu beschaffen, die das betroffene Unternehmen möglicherweise entlasten könnten.

352

Es gibt bereits Rechtsprechung zu den Voraussetzungen des Zugangs zu Dokumenten, die sich im Besitz der Kommission befinden, aber nicht Teil der Ermittlungsakte im engeren Sinne sind. Danach muss die Kommission Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte durch andere Verfahrensbeteiligte, da es sich dabei um Schriftstücke handelt, die nicht Teil der zum Zeitpunkt der Zustellung der Mitteilung der Beschwerdepunkte angelegten Akte sind, nur dann anderen betroffenen Parteien zugänglich machen, wenn sich erweist, dass sie neues be- oder entlastendes Material enthalten (Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2011, Heineken Nederland und Heineken/Kommission, T-240/07, Slg. 2011, II-3355, Rn. 242), oder wenn sie unerlässlich sind, um die Klägerin in die Lage zu versetzen, die von der Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte herangezogenen Zahlen zu bestreiten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2011, Ziegler/Kommission, T-199/08, Slg. 2011, II-3507, Rn. 118).

353

Wie das Gericht klargestellt hat, bezieht sich die Erwägung, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission (C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Rn. 126), ergibt, wonach es nicht allein Sache der Kommission sein kann, die für die Verteidigung des betroffenen Unternehmens nützlichen Schriftstücke zu bestimmen, auf Dokumente, die in den Akten der Kommission enthalten sind, und kann auf Antworten anderer betroffener Parteien auf die von der Kommission mitgeteilten Beschwerdepunkte keine Anwendung finden (Urteil Heineken Nederland und Heineken/Kommission, oben in Rn. 352 angeführt, Rn. 254).

354

In dem von der Klägerin angeführten Urteil vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission (T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, Slg. 2000, II-491), hat das Gericht eine ganze Reihe von Argumenten untersucht, mit denen geltend gemacht worden war, dass die Kommission den Zugang zu Dokumenten verwehrt habe, die nach Auffassung der betroffenen Unternehmen der Vorbereitung ihrer Verteidigung im Verwaltungsverfahren hätten dienlich sein können. Es handelte sich neben den von anderen Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte eingereichten Erwiderungen auf diese Mitteilung um die Protokolle der Anhörungen zu den nationalen Kartellen, eine Akte der Kommission über die Anmeldung eines bestimmten Systems, die Akte der Kommission über bestimmte staatliche Beihilfen, einige interne Vermerke der Kommission und die Klagebeantwortungen in den anderen, dasselbe Kartell betreffenden Sachen (Rn. 380 des genannten Urteils). Die Dokumente waren zwar nicht Teil der Ermittlungsakte, befanden sich aber in Besitz der Kommission.

355

Die vorliegende Situation unterscheidet sich jedoch von derjenigen, zu der die oben in den Rn. 349 bis 354 angeführte Rechtsprechung ergangen ist. Im vorliegenden Fall geht es nämlich um Dokumente, die sich nicht einmal in Besitz der Kommission befanden. Die aufgeworfene Frage betrifft also nicht den Umfang des Rechts auf Akteneinsicht.

356

Die Klägerin macht geltend, die Erwägungen der Rechtsprechung über das Recht auf Zugang zu entlastenden Dokumenten, die bereits Teil der Ermittlungsakte seien, müsse erst recht gelten, wenn die Kommission erhebliche entlastende Dokumente nicht nur nicht mitgeteilt, sondern sich nicht einmal beschafft habe. Die Logik dieser Argumentation besteht offenbar darin, anzunehmen, dass wenn schon nicht hingenommen werden könne, dass die Kommission allein überprüfe, welche der in der Akte enthaltenen Dokumente der Verteidigung der betroffenen Unternehmen dienlich sein könnten, die Situation noch gravierender wäre, wenn bestimmte Dokumente überhaupt nicht Teil der Akten seien, so dass nicht einmal die Kommission überprüfen könne, ob sie entlastendes Material enthielten.

357

Diese Argumentation ist nicht stichhaltig. Eine solche Logik berücksichtigt nämlich nicht, dass hinter der Rechtsprechung zum Recht auf Einsicht der vollständigen Akte der Gedanke steht, dass der Grundsatz der Waffengleichheit verlangt, dass das betroffene Unternehmen die im Verfahren herangezogenen Unterlagen in gleicher Weise kennen muss wie die Kommission (vgl. in diesem Sinne Urteil Solvay, oben in Rn. 349 angeführt, Rn. 83). Bei Dokumenten, die die Kommission selbst nicht in Besitz hat, besteht nicht die Gefahr, dass sie sich auf belastendes Material aus diesen Dokumenten stützt und es unterlässt, entlastendes hinreichend zu berücksichtigen. Die in Rn. 83 des Urteils Solvay (oben in Rn. 349 angeführt) herausgestellte Diskrepanz, nämlich, dass die Kommission allein darüber entscheiden konnte, ob sie Dokumente gegen die Klägerin verwendet, während die Klägerin keinen Zugang zu den Dokumenten hatte und somit die entsprechende Entscheidung, ob sie von ihnen für ihre Verteidigung Gebrauch machen soll, nicht treffen konnte, ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Es stellt sich also nicht dasselbe Problem der Waffengleichheit wie bei Dokumenten, die Teil der Verwaltungsakte der Kommission sind.

358

Im vorliegenden Fall geht es in Wirklichkeit um die Frage, ob die Kommission ihrer Verpflichtung zur sorgfältigen und unparteiischen Untersuchung nachgekommen ist.

359

Insofern ist darauf hinzuweisen, dass zu den Garantien, die die Unionsrechtsordnung für Verwaltungsverfahren vorsieht, u. a. der in Art. 41 der Charta der Grundrechte verankerte Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung gehört, der die Verpflichtung des zuständigen Organs umfasst, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-191/98, T-212/98 bis T-214/98, Slg. 2003, II-3275, Rn. 404 und die dort angeführte Rechtsprechung).

360

Es ist jedoch grundsätzlich Sache der Kommission, zu entscheiden, wie sie bei den Ermittlungen in einer Wettbewerbssache vorgehen will und welche Dokumente sie zusammentragen muss, um ein hinreichend vollständiges Bild der Sache zu haben.

361

Der Kommission ist nicht die Verpflichtung aufzuerlegen, sich so viele Dokumente wie möglich zu beschaffen, um sicherzugehen, dass sie alles möglicherweise entlastende Beweismaterial erlangt. Abgesehen davon, dass ihre Mittel begrenzt sind, könnte die Kommission überhaupt nicht sichergehen, dass ihr kein möglicherweise entlastendes Beweismaterial entgeht.

362

Beantragt ein Unternehmen, das von einem Verfahren betroffen ist, das zu einer Geldbuße wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht führen kann, bei der Kommission die Beschaffung bestimmter Dokumente, hat diese diesen Antrag zu prüfen. Bei der Entscheidung über die Frage, ob sie sich die betreffenden Dokumente zu beschaffen hat, verfügt die Kommission über ein Ermessen. Die Verfahrensbeteiligten haben kein unbedingtes Recht darauf, dass sich die Kommission bestimmte Dokumente beschafft, da es deren Sache ist, über die Vorgehensweise bei den Ermittlungen zu entscheiden.

363

Nach der Rechtsprechung kann nicht verlangt werden, dass die Kommission zusätzliche Ermittlungen durchführt, wenn sie den Sachverhalt für hinreichend geklärt hält (Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 1984, Eisen und Metall/Kommission, 9/83, Slg. 1984, 2071, Rn. 32, und Urteil des Gerichts vom 11. März 1999, Thyssen Stahl/Kommission, T-141/94, Slg. 1999, II-347, Rn. 110).

364

Gleichwohl kann für die Kommission unter bestimmten Umständen durchaus die Verpflichtung bestehen, einen bestimmten Aspekt des Falles zu untersuchen.

365

So hat das Gericht im Urteil Thyssen Stahl/Kommission (oben in Rn. 363 angeführt) in Rn. 97 festgestellt, dass aus den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Waffengleichheit folgt, dass die Kommission verpflichtet war, die Behauptungen der betreffenden Klägerin ernsthaft zu prüfen, die Beamten einer anderen Generaldirektion der Kommission hätten sie zu dem ihr in der Entscheidung zur Last gelegten Verhalten veranlasst. Das Gericht hat jedoch klargestellt, dass es Sache der Kommission und nicht der Klägerinnen war, über die Vorgehensweise bei diesen Ermittlungen zu entscheiden. Das Gericht hat darauf abgestellt, dass die Kommission mit Behauptungen konfrontiert wurde, die für die Verteidigung der betroffenen Unternehmen von erheblicher Bedeutung waren, und dass sie, da es um das Verhalten ihrer eigenen Dienststellen ging, besser klären konnte, ob die Behauptungen zutrafen (Urteil Thyssen Stahl/Kommission, oben in Rn. 363 angeführt, Rn. 96). Das Gericht hat aber lediglich festgestellt, dass die Kommission verpflichtet war, einen bestimmten Aspekt der Sache durch interne Ermittlungen zu untersuchen. Es ging in dem Urteil nicht um eine Verpflichtung der Kommission, sich bestimmte Dokumente zu beschaffen.

366

Nach der oben in den Rn. 363 und 365 angeführten Rechtsprechung ist die Kommission Herrin der Ermittlungen. Sie kann erstens grundsätzlich entscheiden, wann der Sachverhalt hinreichend geklärt ist. Zweitens ist es selbst in Fällen, in denen sie verpflichtet ist, einen bestimmten Aspekt des Falles zu untersuchen, ihre Sache, über die Vorgehensweise bei diesen Ermittlungen zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil Thyssen Stahl/Kommission, oben in Rn. 363 angeführt, Rn. 97).

367

Die Klägerin beruft sich ferner auf das Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Avebe/Kommission (T-314/01, Slg. 2006, II-3085).

368

Aus Rn. 70 dieses Urteils geht hervor, dass Avebe in dieser Rechtssache auf schriftliche Fragen des Gerichts eine Korrespondenz zwischen ihren Anwälten und dem Department of Justice der Vereinigten Staaten vorgelegt hat, wonach sie bereits wiederholt versucht hatte, vom Department of Justice eine Kopie einer angeblichen Erklärung eines anderen Unternehmens vor den amerikanischen Behörden zu erhalten, die Avebe ihrer Auffassung nach entlastete. Diese Kopie wollte Avebe der Kommission im Verwaltungsverfahren vorlegen. Der Korrespondenz zufolge lehnte das Department of Justice den Antrag ab, wies aber darauf hin, dass man bereit sei, der Kommission eine Kopie zukommen zu lassen, falls sie darum ersuchen sollte.

369

In dem genannten Urteil hat das Gericht das Vorbringen von Avebe, die Kommission sei verpflichtet gewesen, sich bei den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten eine Kopie des betreffenden Dokuments zu beschaffen, zurückgewiesen. Es hat darauf abgestellt, dass Avebe im Verwaltungsverfahren nicht ausdrücklich beantragt habe, dass sich die Kommission das Dokument beschaffe (Rn. 72 des Urteils). In Rn. 71 des Urteils hat das Gericht ausdrücklich festgestellt, dass nicht geprüft zu werden brauche, ob die Kommission habe geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um sich eine Kopie der angeblichen Erklärung vor den amerikanischen Behörden zu beschaffen.

370

Das Gericht hat in dem genannten Urteil also nicht die Voraussetzungen definiert, unten denen die Kommission verpflichtet sein könnte, sich bestimmte Dokumente bei einem Dritten zu beschaffen. Es konnte sich darauf beschränken, eine dieser Voraussetzungen zu definieren, nämlich das Vorliegen eines entsprechenden ausdrücklichen Antrags im Verwaltungsverfahren, die in dem betreffenden Fall jedenfalls nicht erfüllt war.

2) Definition der Voraussetzungen

371

Die Kommission kann unter bestimmten Umständen verpflichtet sein, sich auf Antrag eines von einer Untersuchung betroffenen Unternehmens bestimmte Dokumente zu beschaffen. Eine solche Verpflichtung der Kommission ist jedoch auf Fälle zu beschränken, in denen besondere Umstände vorliegen, da es grundsätzlich Sache der Kommission und nicht der betroffenen Unternehmen ist, über die Vorgehensweise bei den Ermittlungen zu entscheiden.

372

Ist einem von einer Untersuchung betroffenen Unternehmen bekannt, dass ein entlastendes Dokument existiert, kann es sich dieses aber selbst nicht beschaffen oder ist es daran gehindert, es der Kommission vorzulegen, obwohl Letztere sich das Dokument beschaffen und es verwenden kann, kann die Kommission unter bestimmten Umständen verpflichtet sein, sich das Dokument auf entsprechenden ausdrücklichen Antrag des betroffenen Unternehmens zu beschaffen. Denn die Kommission hat eine Untersuchung sorgfältig und unparteiisch durchzuführen, so dass sie nicht lediglich die belastenden Dokumente zusammentragen und die Existenz von entlastendem Material ignorieren kann.

373

Es ist aber ein Ausgleich zu finden zwischen der Verpflichtung der Kommission, einen Fall sorgfältig und unparteiisch zu untersuchen, und dem Vorrecht der Kommission, über die Vorgehensweise bei den Ermittlungen zu entscheiden und ihre Mittel so zu verwenden, dass die Beachtung des Wettbewerbsrechts wirksam gewährleistet wird.

374

Für eine Verpflichtung der Kommission, sich auf Antrag eines Unternehmens bestimmte Dokumente zu beschaffen, müssen neben der Voraussetzung eines entsprechenden Antrags im Verwaltungsverfahren (vgl. oben, Rn. 369 und 370) zumindest die nachstehend in den Rn. 375 bis 382 definierten kumulativen Voraussetzungen erfüllt sein.

375

Eine solche Verpflichtung setzt zunächst voraus, dass es für das betroffene Unternehmen tatsächlich unmöglich ist, sich die betreffenden Dokumente selbst zu beschaffen oder sie gegenüber der Kommission offenzulegen. Sie muss, da die Kommission Herrin der Ermittlungen ist, auf Ausnahmefälle beschränkt werden, in denen das von der Untersuchung betroffene Unternehmen mit einem Hindernis konfrontiert ist, das es nicht allein überwinden kann, da ihm zwar bekannt ist, dass entlastendes Material existiert, es dieses aber nicht erlangen oder nicht gegenüber der Kommission offenlegen kann.

376

Demnach obliegt dem betroffenen Unternehmen der Nachweis, dass es alles getan hat, um sich die betreffenden Dokumente zu beschaffen und/oder die Zustimmung zur Verwendung im Rahmen der Ermittlungen der Kommission zu erlangen.

377

Außerdem obliegt es ihm, die Dokumente, die die Kommission beschaffen soll, so genau wie möglich zu bezeichnen. Die ausnahmsweise Auferlegung einer Verpflichtung der Kommission, sich auf Antrag eines von einer Untersuchung betroffenen Unternehmens bestimmte Dokumente zu beschaffen, setzt nämlich eine Kooperation des Unternehmens voraus.

378

Sodann setzt die Verpflichtung der Kommission, sich auf Antrag eines von einer Untersuchung betroffenen Unternehmens bestimmte Dokumente zu beschaffen, voraus, dass die betreffenden Dokumente für die Verteidigung des betroffenen Unternehmens wahrscheinlich eine beträchtliche Bedeutung haben.

379

Wie bereits ausgeführt, ist es grundsätzlich Sache der Kommission, zu entscheiden, wann der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, um eine abschließende Entscheidung zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteile Eisen und Metall/Kommission, oben in Rn. 363 angeführt, Rn. 32, und Thyssen Stahl/Kommission, oben in Rn. 363 angeführt, Rn. 110). Nur weil bestimmte Dokumente möglicherweise entlastendes Material enthalten, ist die Kommission nicht bereits verpflichtet, sich diese auf Antrag eines von der Untersuchung betroffenen Beteiligten zu beschaffen. Hält sie den Sachverhalt für hinreichend geklärt, muss sie die Untersuchung nicht fortführen, um ein noch vollständigeres Bild des Falles zu erhalten. In Untersuchungen, die Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht betreffen, gibt es nämlich oft eine überaus hohe Zahl von Dokumenten, die möglicherweise entlastendes Material enthalten, und es ist immer möglich, bestimmte Aspekte des Falles noch weiter aufzuklären. Allerdings sind die Mittel der Kommission begrenzt.

380

Bei der Entscheidung der Frage, ob die Bedeutung des angeblich entlastenden Materials die Beschaffung der Dokumente rechtfertigt, verfügt die Kommission über ein Ermessen. Sie kann einen Antrag z. B. mit der Begründung zurückweisen, dass das möglicherweise entlastende Material Fragen betrifft, die für die Feststellungen, die für den Nachweis der Zuwiderhandlung erforderlich sind, nicht zentral sind.

381

Das Vorbringen der Klägerin, in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache SEP/Kommission (C‑36/92 P, Urteil vom 19. Mai 1994, Slg. 1994, I‑1911, Nr. 21) habe Generalanwalt Jacobs zu Recht darauf abgestellt, ob „die Kommission zum Zeitpunkt des Verlangens vernünftigerweise davon ausgehen konnte, dass das Schriftstück ihr bei der Prüfung, ob die vermutete Zuwiderhandlung tatsächlich vorgelegen hat, nützen würde“, ist zurückzuweisen. Diese Stelle betrifft nämlich die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Kommission die Vorlage eines Dokuments verlangen kann, und nicht die davon völlig verschiedene, unter welchen Voraussetzungen die Kommission verpflichtet ist, sich bestimmte Dokumente zu beschaffen.

382

Schließlich ist festzustellen, dass die Kommission einen Antrag insbesondere ablehnen kann, wenn der Umfang der betreffenden Dokumente im Hinblick auf die Bedeutung, die die Dokumente im Rahmen der Ermittlungen haben können, unverhältnismäßig ist. Die Kommission kann insofern gegebenenfalls berücksichtigen, dass die Beschaffung und die Analyse der betreffenden Dokumente die Untersuchung des Falls wesentlich verzögern können. Sie kann eine Abwägung vornehmen zwischen dem Umfang der beantragten Dokumente und der durch die Beschaffung und Untersuchung der Dokumente bedingten möglichen Verzögerung der Ermittlungen einerseits und dem Grad der potenziellen Erheblichkeit für die Verteidigung des Unternehmens andererseits.

c) Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind

383

Es ist zu prüfen, ob die oben definierten kumulativen Voraussetzungen im vorliegenden Fall bei den von AMD in dem Verfahren im Bundesstaat Delaware vorgelegten Dokumenten, die in der oben in Rn. 342 genannten Liste bezeichnet sind (im Folgenden: AMD-Dokumente aus Delaware), erfüllt sind.

1) Zur Verpflichtung von Intel, alles zu unternehmen, um die Zustimmung zur Verwendung der AMD-Dokumente aus Delaware im Rahmen der Ermittlungen der Kommission zu erlangen

1.1) Zur angefochtenen Entscheidung und zum Vorbringen der Parteien

384

In Rn. 67 der angefochtenen Entscheidung stellt die Kommission fest, dass die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass sie alles in ihrer Macht Stehende getan habe, um ihr mehr Dokumente aus dem Verfahren im Bundesstaat Delaware vorzulegen. Dokumente, die von Dell im Rahmen dieses Verfahrens vorgelegt worden seien, habe die Klägerin hingegen schnell vorlegen können.

385

In der Klagebeantwortung macht die Kommission geltend, die Klägerin hätte die Zustimmung zur Verwendung der AMD-Dokumente aus Delaware in dem bei ihr anhängigen Verfahren selbst einholen können.

386

Die Schutzanordnung sei auf eine zwischen der Klägerin und AMD geschlossene Geheimhaltungsvereinbarung hin ergangen, die die Klägerin in ihrem eigenen Interesse geschlossen habe. Mit der Schutzanordnung seien grundsätzlich alle Informationen, die AMD und die Klägerin in dem Verfahren im Bundesstaat Delaware vorgelegt hätten, als vertraulich klassifiziert worden, unbeschadet des Rechts der Parteien, die Zustimmung zu „jeglicher rechtmäßigen Verwendung“ zu erlangen. Nach Nr. 16 der Schutzanordnung hätte Intel AMD um Zustimmung zur Offenlegung der von AMD in dem Verfahren im Bundesstaat Delaware vorgelegten Dokumente gegenüber der Kommission bitten können, wobei das amerikanische Gericht bei einer Weigerung von AMD als Schiedsgericht fungiert hätte. Seit dem 26. September 2006, dem Datum der Schutzanordnung, habe die Klägerin über einen Mechanismus verfügt, um die Zustimmung zur Verwendung der AMD-Dokumente aus Delaware im Verwaltungsverfahren vor der Kommission zu erlangen, habe aber nicht einmal versucht, AMD um Zustimmung zu bitten.

387

Außerdem hätte AMD einer Bitte um Zustimmung zur Verwendung der AMD-Dokumente aus Delaware im Verfahren vor der Kommission aufgeschlossen gegenübergestanden, da dies AMD ermöglicht hätte, Intel umgekehrt um eine entsprechende Zustimmung betreffend die Dokumente von Intel zu bitten, die die eigene Beschwerde hätten stützen können.

388

Die Klägerin hält dem entgegen, es sei ausgeschlossen gewesen, dass AMD, ihre Gegnerin in dem Verfahren im Bundesstaat Delaware und Beschwerdeführerin vor der Kommission, ihre Zustimmung erklärt hätte, um Intel in dem Verfahren vor der Kommission behilflich zu sein, während das Verfahren im Bundesstaat Delaware noch anhängig gewesen sei. Und ein Antrag beim Gericht von Delaware auf Aufhebung der Klassifikation der Dokumente als vertraulich hätte keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Außerdem gebe es keine Rechtsvorschrift, die verlange, die im Verwaltungsverfahren zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten auszuschöpfen, so dass die Aufstellung eines solchen Erfordernisses in unangemessener Weise die Verteidigungsrechte dieser Partei einschränken würde. Die Klägerin beruft sich insoweit auf die Schlussanträge des Generalanwalts Mazák in der Rechtssache Knauf Gips/Kommission (C‑407/08 P, Urteil vom 1. Juli 2010, Slg. 2010, I‑6375, Nr. 38).

389

In ihren Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts hat die Klägerin außerdem geltend gemacht, dass AMD vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung kein Gegenseitigkeitsinteresse gehabt habe, da die Akte der Kommission viele Dokumente von Intel, aber sehr wenige von AMD enthalten habe. Für die Behauptung, dass AMD einer Bitte von Intel während der Ermittlungen unter der Bedingung der Gegenseitigkeit aufgeschlossen gegenübergestanden hätte, bringe die Kommission keinen Beweis aus dem betreffenden Zeitraum bei.

1.2) Würdigung durch das Gericht

390

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht dargetan, dass es ihr unmöglich gewesen wäre, von AMD die Zustimmung zur Verwendung der AMD-Dokumente aus Delaware zu erlangen.

391

Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf eine Frage des Gerichts eingeräumt hat, dass sie AMD nicht um eine solche Zustimmung gebeten hat.

392

Es ist aber keineswegs ausgeschlossen, dass AMD ihr eine solche Zustimmung erteilt hätte, wenn sie von der Klägerin darum gebeten worden wäre. Wie die Klägerin war AMD durch die Schutzanordnung gebunden und konnte der Kommission die von Intel im Verfahren im Bundesstaat Delaware vorgelegten Dokumente ohne die Aufhebung von deren Klassifizierung als vertraulich nicht vorlegen. Es ist daher durchaus denkbar, dass AMD der Klägerin die Zustimmung zur Verwendung der AMD-Dokumente aus Delaware erteilt hätte, unter der Bedingung, dass die Klägerin ihr umgekehrt die entsprechende Zustimmung zur Verwendung der Dokumente von Intel aus dem Verfahren im Bundesstaat Delaware im Verwaltungsverfahren vor der Kommission erteilt.

393

Das Vorbringen der Klägerin, AMD habe vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung kein Gegenseitigkeitsinteresse gehabt, da die Akte der Kommission viele Dokumente von Intel, aber sehr wenige von AMD enthalten habe, ist zurückzuweisen.

394

Insofern ist festzustellen, dass Intel nach eigenen Angaben in dem Verfahren im Bundesstaat Delaware elektronische Dateien eingereicht hat, die mehr als 145 Millionen Seiten entsprechen. Ganz offensichtlich lässt sich daraus, dass die Verwaltungsakte der Kommission „viele“ Dokumente von Intel enthielt, nicht schließen, dass sich unter den mehr als 145 Millionen Seiten, die Intel in dem Verfahren im Bundesstaat Delaware vorgelegt hatte, keine Dokumente befunden hätten, die AMD als belastendes Material hätte vorlegen wollen.

395

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass, wenn sie AMD während der Ermittlungen der Kommission um Zustimmung zur Verwendung einer erheblichen Kategorie von Dokumenten gebeten hätte, AMD fast unweigerlich gesagt hätte, dass, wenn Intel bestimmte Dokumente von AMD haben wolle, AMD für die Akte der Kommission viele zusätzliche Dokumente vorlegen möchte, um ihre Beschwerde zu untermauern. Hierzu ist ergänzend festzustellen, dass diese Aussage nicht in Einklang mit der Behauptung der Klägerin im Rahmen der Antworten auf die schriftlichen Fragen steht, AMD habe vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung kein Gegenseitigkeitsinteresse gehabt.

396

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Kommission für ihre Behauptung, dass AMD einer Bitte von Intel während der Ermittlungen unter der Bedingung der Gegenseitigkeit aufgeschlossen gegenübergestanden hätte, keine Beweise aus dem betreffenden Zeitraum beigebracht habe. Die Kommission musste nämlich nicht nachweisen, dass AMD Intel die Zustimmung zur Verwendung der AMD-Dokumente aus Delaware erteilt hätte. Vielmehr oblag der Klägerin der Nachweis, dass sie eine solche Zustimmung nicht hat erhalten können, obwohl sie alles unternommen hat, um sie zu erhalten.

397

Da nicht ausgeschlossen war, dass AMD der Klägerin die Zustimmung zur Verwendung der AMD-Dokumente aus Delaware erteilen würde, oblag es der Klägerin, um eine solche Zustimmung zu bitten. Allein der Umstand, dass AMD möglicherweise eine entsprechende Zustimmung verlangt hätte, kann der Klägerin diese Obliegenheit ganz offensichtlich nicht nehmen. Die Klägerin rügt, die Kommission habe die angefochtene Entscheidung auf der Grundlage einer unvollständigen Akte erlassen. Hierzu ist festzustellen, dass die Akte der Kommission noch vollständiger gewesen wäre, wenn sie außer den AMD-Dokumenten aus Delaware, die nach Auffassung der Klägerin entlastend waren, die Dokumente enthalten hätte, die von Intel in dem Verfahren im Bundesstaat Delaware vorgelegt worden waren und die nach Auffassung von AMD belastend waren. Die Klägerin kann nicht einerseits in den Genuss der Schutzanordnung kommen, in dem Sinne, dass AMD der Kommission etwaige belastende Dokumente aus den von Intel in dem Verfahren im Bundesstaat Delaware vorgelegten Dokumenten nicht vorlegen kann, und andererseits die Nachteile der Schutzanordnung nicht hinnehmen wollen, indem sie von der Kommission verlangt, dass sie sich bei AMD etwaiges entlastendes Material aus den Dokumenten beschafft, die AMD in dem Verfahren im Bundesstaat Delaware vorgelegt hatte.

398

Die Klägerin macht ferner geltend, es gebe keine Rechtsvorschrift, die verlange, die im Verwaltungsverfahren zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten auszuschöpfen, so dass die Aufstellung eines solchen Erfordernisses in unangemessener Weise die Verteidigungsrechte einschränken würde. Sie beruft sich insoweit auf die Schlussanträge des Generalanwalts Mazák in der Rechtssache Knauf Gips/Kommission (oben in Rn. 388 angeführt, Nr. 38).

399

In der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, hatte die Kommission einer Klägerin den Zugang zu den Erwiderungen anderer Verfahrensbeteiligter auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte verwehrt. Die betreffende Klägerin rügte eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht. Die Kommission stützte sich insofern darauf, dass die betreffende Klägerin, da sie den Anhörungsbeauftragten nicht angerufen habe, nicht alle Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Ablehnung, ihr die begehrte Akteneinsicht zu gewähren, ausgeschöpft habe. Generalanwalt Mazák schlug vor, diese Argumentation zurückzuweisen. Er vertrat die Ansicht, dass in Ermangelung einer Rechtsvorschrift, nach der von einer betroffenen Partei konkret verlangt würde, die ihr im Verwaltungsverfahren vor der Kommission zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten auszuschöpfen, die Aufstellung eines solchen Erfordernisses durch den Gerichtshof in unangemessener Weise die Verteidigungsrechte dieser Partei einschränken und ihr den umfassenden Zugang zu den Gerichten verweigern würde (Schlussanträge des Generalanwalts Mazák in der Rechtssache Knauf Gips/Kommission, oben in Rn. 388 angeführt, Nr. 38).

400

Die Kommission weist darauf hin, dass der von Generalanwalt Mazák vertretenen Auffassung durch eine andere Rechtsprechung, nämlich das Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Mannesmannröhren-Werke/Kommission (T-44/00, Slg. 2004, II-2223, Rn. 51 bis 53), widersprochen worden sei.

401

Im vorliegenden Fall braucht nicht entschieden zu werden, ob der Argumentation von Generalanwalt Mazák zu folgen ist. Der Sachverhalt liegt anders als in der Rechtssache Knauf Gips/Kommission. Dort ging es um die Frage, ob die betreffende Klägerin verpflichtet war, die ihr im Verwaltungsverfahren vor der Kommission gegen deren Ablehnung, ihr Zugang zu bestimmten, in ihrem Besitz befindlichen Dokumenten, nämlich den Erwiderungen anderer Beteiligter auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, zu gewähren, zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten auszuschöpfen.

402

Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Ausschöpfung der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen eine Entscheidung der Kommission, sondern um die Frage, ob eine eventuelle Verpflichtung der Kommission, sich die AMD-Dokumente aus Delaware zu beschaffen, voraussetzte, dass sich die Klägerin darum bemüht hat, die Zustimmung zur Verwendung dieser Dokumente bei AMD selbst zu erlangen. Das war der Fall, da die Verpflichtung der Kommission, sich auf Antrag eines von einer Untersuchung betroffenen Unternehmens bestimmte Dokumente zu beschaffen, auf Ausnahmefälle zu beschränken ist. Es ist erforderlich, dass es für das betroffene Unternehmen unmöglich ist, die Dokumente selbst gegenüber der Kommission offenzulegen (vgl. oben, Rn. 375).

403

Es geht hier nicht darum, ein Recht, das der Klägerin aufgrund ihrer Verteidigungsrechte zusteht, durch das Erfordernis der Ausschöpfung der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen eine Ablehnung der Kommission, dieses Recht zu gewähren, zu beschränken. Vielmehr geht es um die Definition des Umfangs eines etwaigen Rechts der Klägerin darauf, dass die Kommission bestimmte Ermittlungsmaßnahmen ergreift, indem sie sich bestimmte Dokumente beschafft.

404

Da nicht ausgeschlossen war, dass AMD Intel die Zustimmung zur Vorlage der AMD-Dokumente aus Delaware vor der Kommission erteilen würde, gegebenenfalls unter der Bedingung der Gegenseitigkeit, oblag es Intel, zu versuchen, eine solche Zustimmung zu erlangen. Es braucht nicht geprüft zu werden, ob unabhängig davon ein Antrag von Intel auf Aufhebung der Vertraulichkeit dieser Dokumente beim Gericht von Delaware Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.

405

Somit war die Kommission nicht verpflichtet, sich die AMD-Dokumente aus Delaware zu beschaffen, weil die Klägerin nicht dargetan hat, dass es ihr unmöglich gewesen wäre, von AMD die Zustimmung zur Verwendung dieser Dokumente zu erhalten.

2) Zur Bedeutung der Dokumente für die Verteidigung der Klägerin

406

Nach der Liste betreffen die Dokumente oder Kategorien von Dokumenten, die sich die Kommission nach dem Willen der Klägerin beschaffen sollte, die Kapazitätsengpässe bei AMD (Nrn. 1 bis 9 der Liste), die Störungen bei der Vertragserfüllung auf der Seite von AMD (Nrn. 10 bis 33 und 85 der Liste), die Strategie hoher Preise in Europa von AMD (Nrn. 34 und 35 der Liste), die schwachen Leistungen von AMD in den Bereichen Technik und Marketing und das fehlende Vertrauen in AMD als Lieferant (Nrn. 36 bis 57, 83 und 84 der Liste), die gängigen Praktiken in der Industrie (Nrn. 58 bis 63 der Liste), den Umstand, dass Intel und AMD miteinander konkurriert hätten (Nrn. 64 bis 82 der Liste), und Daten zum AEC‑Test (Nrn. 86 und 87 der Liste).

407

Dokumente, die die Kapazitätsengpässe bei AMD, die Störungen bei Vertragserfüllung auf der Seite von AMD, die Strategie hoher Preise in Europa von AMD und die schwachen Leistungen von AMD in den Bereichen Technik und Marketing betreffen, wie sie von der Klägerin behauptet worden sind, hätten erheblich sein können für den Nachweis, dass die Abnehmer der Klägerin stichhaltige wirtschaftliche Gründe hatten, ihren Bedarf bei Intel, und nicht bei AMD zu decken. Selbst wenn erwiesen wäre, dass solche Gründe vorliegen, könnten die in der angefochtenen Entscheidung für den Nachweis der Ausschließlichkeitsrabatte und der reinen Beschränkungen herangezogenen Beweise dadurch aber nicht entkräftet werden (vgl. unten, Rn. 540 bis 543 und 1096 bis 1101). Außerdem muss die Kommission, was die Einstufung der in der angefochtenen Entscheidung genannten Verhaltensweisen als Missbräuche angeht, weder konkrete Auswirkungen dieser Verhaltensweisen noch einen Kausalzusammenhang zwischen ihnen und den geschäftlichen Entscheidungen der Computerhersteller nachweisen (vgl. oben, Rn. 104 und 212).

408

Dass andere Gründe dafür gesprochen haben, den Bedarf ausschließlich oder nahezu ausschließlich bei der Klägerin zu decken, schließt im Übrigen nicht aus, dass für die Entscheidung der Abnehmer möglicherweise auch die Verhaltensweisen der Klägerin, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung sind, maßgeblich waren.

409

Folglich ist die Voraussetzung, dass es wahrscheinlich sein muss, dass die Dokumente, die die Kommission sich nach dem Willen des Unternehmens beschaffen soll, eine beträchtliche Bedeutung für die Verteidigung des Unternehmens haben, bei den oben in Rn. 407 aufgezählten Kategorien von Dokumenten nicht erfüllt.

410

Insofern ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, ein von einer Untersuchung betroffenes Unternehmen könne selbst entscheiden, wie es sich verteidigen wolle. Die Zweckdienlichkeit für die Verteidigung des Unternehmens ist nämlich objektiv zu beurteilen, und die Kommission kann, wenn ein von einer Untersuchung betroffenes Unternehmen bestimmte Argumente zu Unrecht für sehr erheblich für seine Verteidigung hält, nicht verpflichtet sein, sich Dokumente zu verschaffen, die ein solches Vorbringen nach Auffassung des Unternehmens stützen können.

411

Zu den von Intel behaupteten gängigen Praktiken in der Industrie ist Folgendes festzustellen.

412

Die Nrn. 58 bis 60 der Liste betreffen gängige Praktiken in der Industrie, was Vereinbarungen zwischen Prozessorherstellern und Computereinzelhändlern über eine finanzielle Unterstützung angeht. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass Intel in der angefochtenen Entscheidung nicht zur Last gelegt wird, mit MSH Vereinbarungen über eine finanzielle Unterstützung getroffen zu haben, sondern den finanziellen Anreiz an eine Ausschließlichkeitsbedingung geknüpft zu haben. Dokumente, die zeigen, dass Vereinbarungen über eine finanzielle Unterstützung in der Industrie gängige Praxis sind, hätten die Klägerin also nicht entlastet. Dass andere Einzelhändler Vereinbarungen über eine finanzielle Unterstützung gleichzeitig mit Intel und AMD haben schließen können, hätte nicht in Frage stellen können, dass die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung herangezogenen Beweismittel das Vorliegen einer Ausschließlichkeitsbedingung in den Vereinbarungen zwischen Intel und MSH beweisen (vgl. unten, Rn. 1487).

413

Die Nrn. 61 bis 63 der Liste bezogen sich auf Dokumente, die nach den Angaben in der Rubrik „Erheblichkeit der fehlenden Dokumente für die [Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2007/ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2008]“ erheblich waren wegen der aggressiven Pläne von AMD, die „das Klima eines harten Wettbewerbs [offenbarten] und dazu beitrugen, den Umstand zu klären, dass die Wettbewerbsstrategien von Intel auf einem Handelsmarkt mit starkem Wettbewerb zu einem normalen Leistungswettbewerb gehörten“. Hierzu ist festzustellen, dass der Umstand, dass aggressive Taktiken in der Prozessorindustrie möglicherweise normal gewesen sind, weder den Nachweis des Vorliegens der Ausschließlichkeitsrabatte und reinen Beschränkungen noch deren Einstufung als Missbrauch in Frage stellen könnte. Das gilt ebenso für das Vorliegen eines „Wettbewerbsklimas“. Dieser Umstand könnte allenfalls das Fehlen einer tatsächlichen Verdrängung nachweisen, nicht aber das Vorliegen der in der angefochtenen Entscheidung beanstandeten Verhaltensweisen widerlegen und nicht in Zweifel ziehen, dass diese Verhaltensweisen geeignet waren, den Wettbewerb zu beschränken.

414

Zu dem Umstand, dass Intel dem Wettbewerb ausgesetzt gewesen sei (Nrn. 64 bis 82 der Liste), ist Folgendes festzustellen.

415

Nr. 64 der Liste betrifft die Situation eines Computerherstellers, in Bezug auf den in der angefochtenen Entscheidung keine Zuwiderhandlung festgestellt worden ist. Die Dokumente, die nach Auffassung der Klägerin nachweisen könnten, dass AMD, was diesen Computerhersteller angeht, nicht daran gehindert gewesen sei, mit Intel zu konkurrieren, hätten Intel daher nicht entlasten können.

416

Die Nrn. 65 bis 71 der Liste betreffen Dokumente, die nach Auffassung der Klägerin erheblich gewesen wären für den Nachweis, dass „AMD und Intel nach besten Kräften um das Geschäft mit Lenovo konkurrierten, was zeigt, dass ein normaler Leistungswettbewerb auf einem stark umkämpften Markt vorlag“. Die Klägerin beantragte bei der Kommission, sich bei AMD Dokumente über die Angebote, die AMD Lenovo unterbreitet hatte, und über die Verhandlungen zwischen diesen beiden Unternehmen zu beschaffen. Insofern ist festzustellen, dass der Umstand, dass auch AMD Lenovo Angebote unterbreitet und mit diesem Unternehmen verhandelt hat, weder den Nachweis des Vorliegens der in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Verhaltensweisen von Intel gegenüber Lenovo noch deren Eignung, den Wettbewerb zu beschränken, in Frage stellen kann. Allein der Umstand, dass Lenovo mit AMD verhandelt hat, schließt nämlich weder aus, dass für Lenovo finanzielle Anreize geschaffen worden sind, die an die Bedingung geknüpft waren, dass Lenovo das Auf-den-Markt-Bringen von Produkten mit AMD-Prozessoren verschiebt und seinen Bedarf ausschließlich bei der Klägerin deckt, noch, dass sich diese Anreize auf die geschäftlichen Entscheidungen von Lenovo ausgewirkt haben (vgl. unten, Rn. 530 und 1089).

417

Die Nrn. 72 bis 82 der Liste betreffen Dokumente, die nach Auffassung der Klägerin erheblich gewesen wären für den Nachweis, dass „AMD und Intel um das Geschäft mit MSH [konkurrierten], wobei AMD bei Interesse dieselben Chancen hatte“. Die Klägerin beantragte bei der Kommission, sich bei AMD Dokumente über die Angebote, die AMD 2002 und 2004 dem deutschen Unternehmen Media Markt in Bezug auf dessen Interesse an Produkten mit AMD-Prozessoren und an den entsprechenden Angeboten von AMD gemacht hat, und Dokumente über die Angebote, die AMD anderen Einzelhändlern gemacht hat, zu beschaffen. Insofern ist festzustellen, dass der Umstand, dass auch AMD Media Markt Angebote unterbreitet hat, und der Umstand, dass MSH die Möglichkeit in Betracht gezogen hat, Produkte mit AMD-Prozessoren zu beziehen, nicht den Nachweis des Vorliegens der in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Verhaltensweisen von Intel gegenüber MSH noch deren Eignung, den Wettbewerb zu beschränken, in Frage stellen. Allein der Umstand, dass AMD Media Markt Angebote unterbreitet hat und MSH die Möglichkeit in Betracht gezogen hat, Produkte mit AMD-Prozessoren zu beziehen, schließt nämlich weder aus, dass für MSH finanzielle Anreize geschaffen worden sind, die an die Bedingungen geknüpft waren, dass MSH ausschließlich Produkte mit Intel-Prozessoren verkauft, noch, dass sich diese Anreize auf die geschäftlichen Entscheidungen von MSH ausgewirkt haben (vgl. unten, Rn. 530 und 1089). Aus den oben in Rn. 412 genannten Gründen könnten die Angebote, die AMD anderen Einzelhändlern gemacht hat, die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage stellen.

418

Was die Daten zum AEC‑Test (Nrn. 86 und 87 der Liste) angeht, kann es mit dem Hinweis sein Bewenden haben, dass dieser Test im vorliegenden Fall, wie bereits ausgeführt, nicht maßgeblich ist (vgl. oben, Rn. 142 bis 166).

419

Somit hatte keines der Dokumente und keine der Kategorien von Dokumenten, die in der Liste genannt sind, für die Verteidigung der Klägerin eine solche Bedeutung, dass die Kommission hätte verpflichtet sein können, sich die Dokumente zu beschaffen.

420

Die Klägerin stützt sich ferner auf neue Dokumente, die sie nach der Erledigung des Rechtsstreits zwischen Intel und AMD im Bundesstaat Delaware als Anlage zur Erwiderung vorgelegt und dort in den Rn. 298 bis 304 zitiert hat. Es soll sich um entlastendes Material handeln. Die Dokumente sind aber nicht geeignet, das Ergebnis, zu dem die Kommission gelangt ist, in Frage zu stellen. Die Frage, ob sie zulässig sind, was die Kommission verneint, braucht daher nicht geprüft zu werden.

421

Insofern ist festzustellen, dass es nicht darauf ankommt, ob bestimmte AMD-Dokumente aus Delaware entlastend waren. Es geht im vorliegenden Fall nämlich nicht um die Verweigerung der Akteneinsicht, sondern um die Verpflichtung der Kommission, die Ermittlungen sorgfältig und unparteiisch durchzuführen. Die Frage, ob sich die Kommission bestimmte Dokumente beschaffen muss, ist nach den oben in den Rn. 374 bis 382 definierten Voraussetzungen zu prüfen, insbesondere nach der Voraussetzung, dass es im Verwaltungsverfahren wahrscheinlich gewesen sein muss, dass die betreffenden Dokumente für die Verteidigung des betroffenen Unternehmens eine beträchtliche Bedeutung hatten.

422

Unabhängig davon ist zum Inhalt der genannten Dokumente Folgendes festzustellen.

423

Die Klägerin macht geltend, aus den Dokumenten ergebe sich u. a., dass AMD bei Dell keinen Erfolg gehabt habe, weil Dell Bedenken gehabt habe, da AMD ihre Zusagen in Sachen Leistung nicht eingehalten habe, dass AMD eingeräumt habe, dass Dell stichhaltige wirtschaftliche Gründe gehabt habe, nicht bei AMD einzukaufen, und dass Dell darauf bestanden habe, weiter Geschäftsbeziehungen zu AMD zu unterhalten. Hierzu ist festzustellen, dass der Umstand, dass Dell andere Gründe gehabt haben mag, nicht bei AMD einzukaufen, weder den Nachweis des Vorliegens der Ausschließlichkeitsrabatte noch deren Geeignetheit, den Wettbewerb zu beschränken (vgl. unten, Rn. 540 bis 546), ausschließt. Ebenso ändert der Umstand, dass Dell weiter Geschäftsbeziehungen zu AMD unterhalten und fortwährend die Möglichkeit des Einkaufs bei diesem Unternehmen geprüft hat, nichts am Vorliegen eines Ausschließlichkeitsrabatts (vgl. unten, Rn. 530).

424

Die Klägerin macht ferner geltend, dass sich aus einem der in Rede stehenden Dokumente ergebe, dass der [vertraulich] von HP gegenüber AMD geäußert habe, dass „die Misserfolge [von AMD bei HP] … nichts mit Intel zu tun [haben]“. Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission das Vorliegen von Ausschließlichkeitsrabatten und reinen Beschränkungen rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wie sich unten aus den Rn. 673 bis 873 ergibt. Das von Intel zitierte Dokument kann lediglich beweisen, dass HP in einer Besprechung mit AMD bestritten hat, dass es einen Zusammenhang zwischen den Misserfolgen von AMD bei HP und dem Verhalten von Intel gebe. Dieser Umstand kann die Beweismittel, die das Vorliegen von Ausschließlichkeitsrabatten und reinen Beschränkungen klar beweisen, aber nicht entkräften. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass HP ein Interesse daran hatte, die ungeschriebenen Bedingungen der Vereinbarungen zwischen HP und Intel gegenüber AMD nicht offenzulegen.

425

Auch die internen Überlegungen, die AMD über die Gründe für ihre Misserfolge angestellt hat, und ihre internen E-Mails betreffend die Qualität ihrer Produkte und seinen Ruf können das Vorliegen von Ausschließlichkeitsrabatten und reinen Beschränkungen nicht in Frage stellen. Sie können allenfalls beweisen, dass die Abnehmer möglicherweise auch andere Gründe hatten, ihren Bedarf bei Intel zu decken.

3) Zur Verhältnismäßigkeit des Antrags

426

Die meisten Nummern der Liste beziehen sich nicht auf bestimmte Dokumente, sondern Kategorien von Dokumenten.

427

Die Kommission weist zu Recht darauf hin, dass, wenn sie dem Antrag der Klägerin in vollem Umfang stattgegeben und AMD aufgefordert hätte, alle in der Liste aufgezählten Kategorien von Dokumenten vorzulegen, AMD eine sehr große Zahl von Dokumenten hätte vorlegen können. Nach eigenen Angaben der Klägerin hatte AMD in dem Verfahren im Bundesstaat Delaware Beweise im Umfang von etwa 45 Millionen Seiten vorgelegt. Hätte die Kommission AMD z. B. aufgefordert, „alle Dokumente von AMD betreffend die Kapazitätsengpässe von AMD“ (Nrn. 1 bis 3 der Liste) vorzulegen, hätte AMD der Kommission eine möglicherweise sehr große Zahl an Dokumenten vorlegen können. Dasselbe gilt z. B. für „alle Dokumente von AMD, die sich auf die Verkaufserwartungen und Umsatzzahlen von AMD beziehen“ (Nrn. 6 bis 9 der Liste), „alle Dokumente von AMD, die sich auf ihre Fehler bei der Lieferung und der Konzeption beziehen“ (Nrn. 10 bis 12, 16 bis 24, 33 und 52 bis 56 der Liste), „alle Dokumente von AMD, die sich auf seine Leistungen und die Wahrnehmung durch seine Abnehmer im Segment Business-Computer“ (Nrn. 13, 37 bis 43 und 57 der Liste) bzw. „Notebook“ (Nrn. 48 bis 49 und 51 der Liste) „beziehen“.

428

Die Ermittlungen der Kommission hätten sich möglicherweise erheblich verzögert, wenn sie die Vorlage aller unter diese weiten Kategorien fallenden Dokumente verlangt, die vorgelegten Dokumente geprüft, der Klägerin Zugang zu den Dokumenten gewährt und der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Dokumenten gegeben hätte.

429

Die Kommission konnte daher annehmen, das der Antrag von Intel gemessen an dem potenziellen Mehrwert, den die Dokumente gegenüber den bereits in Besitz der Kommission befindlichen hätten haben können, insgesamt betrachtet unverhältnismäßig war.

430

Die Kommission durfte auch berücksichtigen, dass sich das Verfahren, als die Klägerin bei ihr beantragte, sich zusätzliche Dokumente zu beschaffen, bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befand und sich die Annahme der angefochtenen Entscheidung hätte erheblich verzögern können, wenn sie dem Antrag der Klägerin stattgegeben hätte.

431

Wie die Kommission geltend macht, läuft die Argumentation der Klägerin darauf hinaus, nicht der Kommission, sondern dem von der Untersuchung betroffenen Unternehmen ein Ermessen über die Verwendung der Mittel zur Gewährleistung einer wirksamen Anwendung des Wettbewerbsrechts einzuräumen.

432

Und wie bereits ausgeführt, hat die Kommission nach der Online-Veröffentlichung der vorbereitenden Schriftsätze der Klägerin und von AMD im Rahmen des Verfahrens im Bundesstaat Delaware mit Schreiben vom 21. Mai 2008 sowohl die Klägerin als auch AMD aufgefordert, ihr alle in ihren jeweiligen vorbereitenden Schriftsätzen angeführten Dokumente, die sie verfasst oder erhalten hätten, zukommen zu lassen (vgl. oben, Rn. 340).

433

Wie die Kommission geltend macht, hieß es in einem Beschluss des Gerichts von Delaware vom 28. März 2008, dass die genannten vorbereitenden Schriftsätze bei beiden Parteien jeweils „die wesentlichen Tatsachen zur Stützung der Angriffs- und Verteidigungsmittel“ enthalten sollten.

434

Die Kommission konnte also annehmen, dass sie sowohl die be- als auch die entlastenden Beweise erlangt hat, die die Parteien als die erheblichsten ansahen. Sie durfte davon ausgehen, mit der Aufforderung von Intel und AMD, die in ihren jeweiligen vorbereitenden Schriftsätzen angeführten Dokumente vorzulegen, das Erforderliche getan zu haben, um ein hinreichend vollständiges Bild des Falles zu haben.

435

Wie bereits ausgeführt, geht es im vorliegenden Fall um die Frage, ob die Kommission ihre Verpflichtung, den Sachverhalt sorgfältig und unparteiisch zu ermitteln, erfüllt hat (vgl. oben, Rn. 358). Da die Kommission alle von der Klägerin und AMD in ihren jeweiligen vorbereitenden Schriftsätzen angeführten Dokumente verlangt hat, kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, die Ermittlungen parteiisch durchgeführt zu haben.

d) Ergebnis zur vorliegenden Rüge

436

Die Rüge, die sich auf die Weigerung der Kommission bezieht, sich bestimmte Dokumente von AMD zu beschaffen, ist also zurückzuweisen. Die Klägerin hätte nämlich versuchen müssen, von AMD die Zustimmung zur Offenlegung der AMD-Dokumente aus Delaware gegenüber der Kommission zu erhalten. Der Umstand, dass sie dies nicht getan hat, genügt für die Zurückweisung der vorliegenden Rüge, da die oben in den Rn. 374 bis 382 definierten Voraussetzungen kumulativ sind. Abgesehen davon war die Kommission auch deshalb nicht verpflichtet, sich die AMD-Dokumente aus Delaware zu beschaffen, weil es nicht wahrscheinlich war, dass sie für die Verteidigung der Klägerin eine beträchtliche Bedeutung hatten. Im Übrigen konnte die Kommission davon ausgehen, dass der Antrag von Intel gemessen an dem potenziellen Mehrwert, den die Dokumente gegenüber den bereits in Besitz der Kommission befindlichen hätten haben können, insgesamt betrachtet unverhältnismäßig war. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob die Klägerin die Dokumente, die die Kommission beschaffen sollte, hätte genauer bezeichnen können.

D – Beurteilungsfehler in Bezug auf die Verhaltensweisen gegenüber verschiedenen Computerherstellern und MSH

1. Dell

[nicht wiedergegeben]

a) Beurteilung der in der angefochtenen Entscheidung gelieferten Beweise für das Vorliegen einer Mitteilung von Intel an Dell, dass die Höhe der MCP-Rabatte an eine Ausschließlichkeitsbedingung geknüpft sei

[nicht wiedergegeben]

3) Zu den weiteren Argumenten der Klägerin

[nicht wiedergegeben]

3.2) Zu dem Argument, die Kommission könne sich beim Nachweis einer Zuwiderhandlung gegen Art. 82 EG nicht auf interne Annahmen eines Abnehmers stützen

519

Die Klägerin macht unterstützt durch die ACT geltend, die Kommission habe sich in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht auf interne Annahmen von Dell gestützt. Die Behauptung, Dell sei davon überzeugt gewesen, dass die Höhe der MCP-Rabatte auf ihrem Status als exklusiver Intel-Verkäufer beruht habe, sei wegen des Grundsatzes der Rechtssicherheit rechtlich unerheblich. Die Verantwortlichkeit des Unternehmens in beherrschender Stellung könne nicht auf Annahmen seiner Abnehmer gestützt werden. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin im Wesentlichen ergänzt, dass sich aus internen Annahmen eines Abnehmers nicht auf ein Verhalten der Klägerin schließen lasse, da diese Annahmen abwegig sein könnten.

520

Die ACT hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass der Umstand, dass die Kommission ihre Theorie vom Vorliegen eines Missbrauchs auf interne Annahmen von Dell gestützt habe, dadurch bestätigt werde, dass sich das Verhalten der Klägerin weder am Anfang noch am Ende des relevanten Zeitraums der Zuwiderhandlung geändert habe. Die Kommission habe bei der Bestimmung des Anfangs und des Endes des Zeitraums der Zuwiderhandlung allein auf den Anfang und das Ende des Vorliegens von internen Spekulationen bei Dell über die Folgen einer Entscheidung, einen Teil des Bedarfs bei AMD zu decken, abgestellt. Vom Gericht zu ihrem Vorbringen befragt, hat die ACT klargestellt, dass sie nicht geltend mache, dass die in der angefochtenen Entscheidung festgestellte Dauer der Zuwiderhandlung zu reduzieren sei, sondern lediglich, dass die von der Kommission entwickelte Theorie des Vorliegens eines Missbrauchs auf internen Spekulationen von Dell beruhe.

521

Hierzu ist festzustellen, dass sich die Kommission in der vorliegenden Rechtssache zum Nachweis der Tatsache, dass die Klägerin Dell im relevanten Zeitraum de facto zu verstehen gegeben hat, dass die Höhe der MCP-Rabatte an eine Ausschließlichkeitsbedingung geknüpft sei, mangels einer förmlichen Ausschließlichkeitsbedingung auf interne Annahmen von Dell gestützt hat. Dieser Ansatz der Kommission, zum Nachweis eines Verhaltens der Klägerin allein die Erwartungen eines Abnehmers der Klägerin zu berücksichtigen, ist nicht zu beanstanden.

522

Zwar hat der Gerichtshof in den Urteilen Deutsche Telekom des Gerichtshofs (oben in Rn. 98 angeführt, Rn. 198 und 202) und TeliaSonera (oben in Rn. 88 angeführt, Rn. 41 und 44) bestätigt, dass zur Beurteilung der Zulässigkeit der von einem beherrschenden Unternehmen angewandten Preispolitik grundsätzlich auf Preiskriterien abzustellen ist, die sich auf die dem beherrschenden Unternehmen entstandenen Kosten stützen, und dass ein solcher Ansatz umso mehr gerechtfertigt ist, als er mit dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit in Einklang steht, da die Berücksichtigung der Kosten und Preise des beherrschenden Unternehmens es diesem erlaubt, die Rechtmäßigkeit seines eigenen Verhaltens zu beurteilen.

523

Diese Rechtsprechung begrenzt die rechtlichen Kriterien, die für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Preispolitik in Betracht kommen, hindert die Kommission aber nicht daran, sich bei der Tatsachenfeststellung zum Nachweis des Verhaltens eines Unternehmens in beherrschender Stellung auf interne Erwartungen eines Abnehmers zu stützen. Im vorliegenden Fall bezieht sich der rechtliche Vorwurf des Vorliegens einer missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf die Tatsache, dass die Klägerin ein System von Rabatten angewandt hat, deren Höhe de facto von einer Ausschließlichkeitsbedingung abhing, also ausschließlich auf ein Verhalten der Klägerin selbst, das dieser bekannt gewesen sein müsste. Er bezieht sich hingegen nicht auf die internen Annahmen von Dell, die die Kommission lediglich zum Nachweis der beanstandeten Verhaltensweise herangezogen hat.

524

Aus denselben Gründen ist das Vorbringen der ACT zurückzuweisen, die Kommission habe bei der Bestimmung des Anfangs und des Endes des Zeitraums der Zuwiderhandlung ausschließlich auf den Anfang und das Ende des Vorliegens von internen Spekulationen bei Dell über die Folgen einer Entscheidung, einen Teil des Bedarfs bei AMD zu decken, abgestellt. Die Kommission hat in der angefochtenen Entscheidung nämlich ein Verhalten der Klägerin selbst beanstandet, so dass sie durchaus interne Annahmen von Dell heranziehen durfte, um den Anfang und das Ende dieses Verhaltens festzustellen.

525

Schließlich ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, das Vorliegen eines Verhaltens der Klägerin selbst lasse sich nicht aus internen Annahmen eines Abnehmers ableiten, da diese abwegig sein könnten. Zwar steht es der Klägerin grundsätzlich frei, den von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung beigebrachten Nachweis zu widerlegen, indem sie nachweist, dass die internen Annahmen von Dell, aus denen die Kommission auf die Durchführung eines Ausschließlichkeitsrabatts durch die Klägerin geschlossen hat, abwegig waren und somit nicht durch das Verhalten der Klägerin hervorgerufen worden sind. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin dies aber nicht getan. Vielmehr bestätigt der Umstand, dass die internen Annahmen von Dell mit dem Inhalt der internen Dokumente von Intel und dem Inhalt der E-Mail vom 7. Dezember 2004 (vgl. oben, Rn. 505 bis 515) übereinstimmen, dass die Annahmen nicht abwegig waren, sondern gerade auf dem beruhten, was Dell von der Klägerin signalisiert worden war.

3.3) Zu dem Argument, die Kommission müsse nachweisen, dass die MCP-Rabatte tatsächlich überproportional gekürzt worden wären, wenn sich Dell dafür entschieden hätte, ihren Bedarf teilweise bei AMD zu decken

526

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Kommission habe zu Unrecht nicht nachgewiesen, dass die MCP-Rabatte tatsächlich überproportional gekürzt worden wären, wenn sich Dell dafür entschieden hätte, ihren Bedarf teilweise bei AMD zu decken. Insbesondere gehe es in den internen Dokumenten von Dell nicht um tatsächliche Änderungen der Dell gewährten Rabatte. Sie enthielten vielmehr Hypothesen über das, was hätte passieren können, wenn sich Dell dafür entschieden hätte, bei AMD einzukaufen.

527

Hierzu ist festzustellen, dass das wettbewerbswidrige Potenzial eines Ausschließlichkeitsrabatts darauf beruht, dass er die Abnehmer zum ausschließlichen Bezug veranlassen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Hoffmann-La Roche, oben in Rn. 71 angeführt, Rn. 90, und Urteil British Airways des Gerichtshofs, oben in Rn. 74 angeführt, Rn. 62). Das Bestehen eines solchen Anreizes hängt aber nicht davon ab, ob der Rabatt bei einem Verstoß gegen die Ausschließlichkeitsbedingung, von der er abhängig gemacht worden ist, tatsächlich herabgesetzt oder gestrichen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Tomra des Gerichts, oben in Rn. 72 angeführt, Rn. 300). Insofern genügt es nämlich, das das Unternehmen in beherrschender Stellung gegenüber dem Abnehmer den Eindruck erweckt, dass dies der Fall sein würde. Entscheidend sind die Umstände, mit denen der Abnehmer nach dem, was ihm von dem Unternehmen in beherrschender Stellung signalisiert wurde, zum Zeitpunkt der Aufgabe seiner Bestellung rechnen muss, und nicht die tatsächliche Reaktion dieses Unternehmens auf die Entscheidung des Abnehmers, den Lieferanten zu wechseln.

[nicht wiedergegeben]

3.6) Zu dem Argument, Dell habe ihren Bedarf aus Gründen, die überhaupt nichts mit der Angst vor einer überproportionalen Kürzung der Rabatte im Fall des Einkaufs bei AMD zu tun gehabt hätten, ausschließlich bei der Klägerin gedeckt

539

Die Klägerin macht geltend, Dell habe ihren Bedarf aus Gründen, die überhaupt nichts mit der Angst vor einer überproportionalen Kürzung der Rabatte im Fall des Einkaufs bei AMD zu tun gehabt hätten, ausschließlich bei ihr gedeckt. Erstens habe sich Dell wegen ihres Niedrigpreisgeschäftsmodells und wegen der geringeren Kosten eines ausschließlichen Bezugs bei Intel dafür entschieden, Prozessoren ausschließlich bei Intel zu kaufen. Zweitens sei Dell davon ausgegangen, dass Intel-Prozessoren generell qualitativ besser gewesen seien als AMD-Prozessoren und dass Intel der leistungsfähigere Lieferant gewesen sei. Drittens habe Dell Bedenken gehabt hinsichtlich der „Dauerhaftigkeit der Roadmap [von AMD] und der Gesundheit des Ökosystems der Chipsets [von AMD]“. Viertens habe Dell an der Zuverlässigkeit von AMD als Lieferant gezweifelt. Fünftens sei Dell zu dem Schluss gelangt, dass es bei einer Belieferung durch AMD erhebliche Logistikprobleme geben würde. Sechstens habe Dell Bedenken gehabt hinsichtlich der Fähigkeit von AMD, ihren hohen Mengenanforderungen zu genügen.

540

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass erstens das Vorbringen der Klägerin insoweit ins Leere geht, als es darauf gerichtet ist, den Nachweis zu entkräften, dass die Klägerin Dell zu verstehen gegeben habe, dass die Höhe der MCP-Rabatte an eine Ausschließlichkeitsbedingung geknüpft sei.

541

Indem sie andere Gründe anführt als die Gewährung von Ausschließlichkeitsrabatten, versucht die Klägerin nämlich zu erklären, warum zwischen ihr und Dell im relevanten Zeitraum eine Ausschließlichkeitsbeziehung bestanden hat. In der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission das Vorliegen von Ausschließlichkeitsrabatten aber nicht allein aus dem Vorliegen einer Ausschließlichkeitsbeziehung zwischen der Klägerin und Dell abgeleitet, so dass die Klägerin, um diesen Beweis zu entkräften, lediglich eine Alternativerklärung geben müsste. Vielmehr hat die Kommission, indem sie sich u. a. auf die internen Dokumente von Intel und Dell sowie auf die Antwort von Dell gemäß Art. 18 und die E-Mail vom 7. Dezember 2004 gestützt hat, mit genauen und übereinstimmenden Beweisen nachgewiesen, dass die Klägerin Dell zu verstehen gegeben hat, dass die Höhe der MCP-Rabatte an die Bedingung eines ausschließlichen Bezugs geknüpft sei (vgl. oben, Rn. 446 bis 515). Das Vorbringen der Klägerin, Dell habe Gründe gehabt, ihren Bedarf ausschließlich bei ihr zu decken, die davon unabhängig gewesen seien, betrifft aber nicht unmittelbar die in der angefochtenen Entscheidung herangezogenen Beweise. Es beschränkt sich eher darauf, sie mittelbar in Frage zu stellen, indem eine Alternativerklärung für das Vorliegen einer Ausschließlichkeitsbeziehung zwischen der Klägerin und Dell im relevanten Zeitraum gegeben wird. Eine solche mittelbare Beanstandung kann aber nicht genügen, um die Beweiskraft der in der angefochtenen Entscheidung herangezogenen Beweismittel zu entkräften.

542

Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass, wenn sich die Kommission auf Beweismittel stützt, die grundsätzlich genügen, um das Vorliegen einer Zuwiderhandlung darzutun, der bloße Hinweis des betroffenen Unternehmens auf die Möglichkeit des Eintritts eines Umstands, der den Beweiswert dieser Beweismittel erschüttern könnte, nicht dazu führen kann, dass die Kommission die Last des Gegenbeweises trägt, dass dieser Umstand den Beweiswert dieser Beweismittel nicht erschüttern konnte. Vielmehr muss das betroffene Unternehmen, es sei denn, dies wäre ihm wegen des eigenen Verhaltens der Kommission nicht möglich, rechtlich hinreichend nachweisen, dass zum einen der von ihm angeführte Umstand vorliegt und zum anderen dieser Umstand den Beweiswert der Beweismittel, auf die sich die Kommission stützt, in Frage stellt (Urteil E.ON Energie/Kommission, oben in Rn. 67 angeführt, Rn. 56).

543

Indem sie eine Alternativerklärung für das Vorliegen einer Ausschließlichkeitsbeziehung zwischen der Klägerin und Dell gibt, zieht die Klägerin aber nicht die Tatsache in Zweifel, dass die Höhe der MCP-Rabatte an eine Ausschließlichkeitsbedingung geknüpft war. Selbst wenn der Klägerin der Nachweis gelänge, dass Dell ihren Bedarf bei ihr ausschließlich aus den von ihr angeführten Gründen gedeckt hat, würde dieser Umstand die Beweiskraft der Beweismittel, auf die sich die Kommission zum Nachweis des Vorliegens eines Ausschließlichkeitsrabatts gestützt hat, nicht schmälern. Mit dem Beweis, den die Klägerin führen will, könnte nämlich nur der Kausalzusammenhang zwischen dem Ausschließlichkeitsrabatt, dessen Vorliegen in der angefochtenen Entscheidung rechtlich hinreichend nachgewiesen worden ist, und der Entscheidung von Dell, ihren Bedarf ausschließlich bei der Klägerin zu decken, widerlegt werden, nicht hingegen das Vorliegen eines Ausschließlichkeitsrabatts als solches.

544

Somit geht das Vorbringen der Klägerin, soweit es darauf gerichtet ist, den Beweis zu widerlegen, dass die Klägerin Dell zu verstehen gegeben hat, dass die Höhe der MCP-Rabatte an eine Ausschließlichkeitsbedingung geknüpft war, ins Leere.

545

Zweitens geht das Vorbringen der Klägerin ebenfalls ins Leere, soweit mit ihm die rechtliche Einstufung der Ausschließlichkeitsrabatte als missbräuchliche Verhaltensweisen in Frage gestellt werden soll. Wie bereits ausgeführt, setzt die Einstufung eines Ausschließlichkeitsrabatts als Missbrauch weder den Nachweis konkreter Auswirkungen auf den Markt noch den Nachweis eines Kausalzusammenhangs voraus (vgl. oben, Rn. 103 und 104). Ein solcher Rabatt ist rechtswidrig, weil er geeignet ist, den Wettbewerb zu beschränken. Selbst wenn es der Klägerin gelänge, das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen der Gewährung der Ausschließlichkeitsrabatte und der Entscheidung von Dell, ihren Bedarf ausschließlich bei ihr zu decken, zu widerlegen, würde dies nicht in Frage stellen, dass die MCP-Rabatte ihrem Wesen nach geeignet waren, den Wettbewerb zu beschränken. Jeder finanzielle Vorteil, dessen Gewährung von einer Ausschließlichkeitsbedingung abhängig gemacht wird, ist nämlich zwangsläufig geeignet, für den Abnehmer einen Anreiz für eine ausschließliche Bedarfsdeckung zu schaffen, ohne dass es darauf ankäme, ob dieser seinen Bedarf auch ohne einen Ausschließlichkeitsrabatt ausschließlich bei dem Unternehmen in beherrschender Stellung gedeckt hätte.

546

Somit ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin, Dell habe andere Gründe gehabt, ihren Bedarf im relevanten Zeitraum ausschließlich bei ihr zu decken, ins Leere geht. Es ist auch nicht geeignet, den Beweis des Vorliegens eines Ausschließlichkeitsrabatts zu entkräften oder dessen Einstufung als Missbrauch in Frage zu stellen. Das Vorbringen ist deshalb zurückzuweisen, ohne dass seine Begründetheit geprüft zu werden braucht. Es braucht auch nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob die Klägerin rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass Dell ihren Bedarf ausschließlich aus anderen Gründen als dem Vorliegen eines Ausschließlichkeitsrabatts ausschließlich bei der Klägerin gedeckt hat.

[nicht wiedergegeben]

c) Treffen mit Herrn D1 von Dell

1) Vorbringen der Parteien und Verfahren

601

Die Klägerin rügt, die Kommission habe ihre Verteidigungsrechte verletzt, indem sie kein angemessenes Protokoll des Treffens aufgenommen habe, das am 23. August 2006 zwischen Bediensteten der Stellen der Kommission und dem [vertraulich], Herrn D1, stattgefunden habe. Dass das Treffen stattgefunden habe, habe die Kommission erst eingeräumt, nachdem sie, die Klägerin, das Vorliegen der unverbindlichen Tagesordnung nachgewiesen habe, gleichzeitig aber bestritten, dass ein Protokoll aufgenommen worden sei. Einige Monate später habe der Anhörungsbeauftragte eingeräumt, dass der interne Aktenvermerk existiere, aber erklärt, dass es sich um ein internes Schriftstück handele und die Klägerin deshalb insofern kein Recht auf Akteneinsicht habe. Die Kommission habe ihr am 19. Dezember 2008 schließlich „höflichkeitshalber“ eine Kopie des internen Aktenvermerks übermittelt, bei der viele Stellen unkenntlich gemacht gewesen seien.

602

Es gehe sowohl aus der unverbindlichen Tagesordnung als auch aus dem internen Aktenvermerk hervor, dass das Treffen zwischen der Kommission und Herrn D1 Kernfragen in Bezug auf Dell betroffen habe. Es sei wahrscheinlich, dass Herr D1 Material geliefert habe, das Intel entlasten könne.

[nicht wiedergegeben]

2) Würdigung durch das Gericht

[nicht wiedergegeben]

2.1) Zum Vorliegen eines Verfahrensfehlers

612

Zu der Frage, ob der Kommission im Verwaltungsverfahren ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, ist erstens festzustellen, dass die Kommission nicht gegen Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 in Verbindung mit Art. 3 der Verordnung Nr. 773/2004 verstoßen hat. Sie war nämlich nicht verpflichtet, das Treffen mit Herrn D1 als förmliche Befragung im Sinne der genannten Bestimmungen abzuhalten.

613

Nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 kann die Kommission alle natürlichen und juristischen Personen befragen, die der Befragung zum Zweck der Einholung von Information, die sich auf den Gegenstand einer Untersuchung bezieht, zustimmen. Art. 3 der Verordnung Nr. 773/2004 enthält bestimmte Formvorschriften für Befragungen gemäß der genannten Bestimmung. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 773/2004 teilt die Kommission dem Befragten zu Beginn der Befragung die Rechtsgrundlage sowie den Zweck der Befragung mit und verweist auf den freiwilligen Charakter der Befragung. Sie teilt dem Befragten ferner ihre Absicht mit, die Befragung aufzuzeichnen. Nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 773/2004 kann die Kommission die Aussagen des Befragten auf einen beliebigen Träger aufzeichnen. Dem Befragten wird eine Kopie der Aufzeichnung zur Genehmigung überlassen. Die Kommission setzt erforderlichenfalls eine Frist, innerhalb deren der Befragte seine Aussage berichtigen kann.

614

Jedoch fallen nicht alle Gespräche über den Gegenstand einer von der Kommission durchgeführten Untersuchung in den Anwendungsbereich von Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 in Verbindung mit Art. 3 der Verordnung Nr. 773/2004. Förmliche Befragungen gemäß den genannten Bestimmungen sind von informellen Gesprächen zu unterscheiden. Praktische Erwägungen im Hinblick auf das gute Funktionieren der Verwaltung und das Interesse an einem wirksamen Schutz der Wettbewerbsregeln rechtfertigen es, dass die Kommission die Möglichkeit hat, Gespräche zu führen, für die die Formvorschriften des Art. 3 der Verordnung Nr. 773/2004 nicht gelten. Sowohl Gründe der Verfahrensökonomie als auch die mögliche Abschreckungswirkung einer förmlichen Befragung im Hinblick auf die Bereitschaft eines Zeugen, Informationen zu liefern, stehen einer allgemeinen Verpflichtung der Kommission, bei jedem Gespräch die Formvorschriften des Art. 3 der Verordnung Nr. 773/2004 zu beachten, entgegen. Zwar hat die Kommission, wenn sie in ihrer Entscheidung belastendes Material verwenden will, das ihr bei einem informellen Gespräch mitgeteilt worden ist, dieses Material den Unternehmen, an die die Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet ist, zugänglich zu machen, indem sie hierzu gegebenenfalls einen schriftlichen Vermerk für ihre Akte anfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil Atlantic Container Line u. a./Kommission, oben in Rn. 359 angeführt, Rn. 352, und Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg. 2005, II-4407, Rn. 67). Die Kommission kann Informationen, die sie bei einem informellen Gespräch erlangt hat, insbesondere um sichereres Beweismaterial zu erlangen, aber verwenden, ohne sie dem betroffenen Unternehmen zugänglich zu machen.

615

Es ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003, nach dem die Kommission eine Person „zum Zweck der Einholung von Information, die sich auf den Gegenstand einer Untersuchung bezieht“, „befragen kann“, dass die Kommission bei der Entscheidung, ob sie ein Gespräch den Formvorschriften von Art. 3 der Verordnung Nr. 773/2004 unterwirft, über ein Ermessen verfügt. Diese Auslegung des Wortlauts wird bestätigt durch das Ziel von Art. 19 der Verordnung Nr. 1/2003 in Verbindung mit Art. 3 der Verordnung Nr. 773/2004. Aus der Verpflichtung der Kommission, dem Befragten Aufzeichnungen zur Genehmigung zu überlassen, ergibt sich, dass die Formvorschriften des Art. 3 der Verordnung Nr. 773/2004 nicht nur dazu dienen, den Befragten zu schützen, sondern vor allem dazu, die Zuverlässigkeit der erlangten Erklärungen zu erhöhen. Die genannten Bestimmungen gelten also nicht für jedes Gespräch, das sich auf den Gegenstand der Untersuchung bezieht, sondern nur für die Fälle, in denen die Kommission sowohl belastende als auch entlastende Informationen erlangen will, auf die sie sich in ihrer Entscheidung, mit der eine bestimmte Untersuchung abgeschlossen wird, stützen kann. Mit den genannten Bestimmungen soll für die Kommission aber nicht die Möglichkeit des Rückgriffs auf informelle Gespräche eingeschränkt werden.

616

Diese Auslegung von Art. 19 der Verordnung Nr. 1/2003 in Verbindung mit Art. 3 der Verordnung Nr. 773/2004 ergibt sich auch aus dem 25. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003. Dort heißt es: „Da es zunehmend schwieriger wird, Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln aufzudecken, ist es für einen wirksamen Schutz des Wettbewerbs notwendig, die Ermittlungsbefugnisse der Kommission zu ergänzen. Die Kommission sollte insbesondere alle Personen, die eventuell über sachdienliche Informationen verfügen, befragen und deren Aussagen zu Protokoll nehmen können.“ Ziel von Art. 19 der Verordnung Nr. 1/2003 ist somit, die anderen Ermittlungsbefugnisse der Kommission zu „ergänzen“. Die Kommission soll Personen befragen und Aussagen zu Protokoll nehmen „können“. Mit der genannten Bestimmung soll aber nicht der Rückgriff der Kommission auf informelle Praktiken beschränkt werden, indem ihr eine allgemeine Verpflichtung auferlegt wird, jedes Gespräch über Informationen, die sich auf den Gegenstand einer Untersuchung beziehen, den Formvorschriften des Art. 3 der Verordnung Nr. 773/2004 zu unterwerfen und dem beschuldigten Unternehmen eine Aufzeichnung zu überlassen.

617

Diese Auslegung von Art. 19 der Verordnung Nr. 1/2003 in Verbindung mit Art. 3 der Verordnung Nr. 773/2004 bedeutet nicht, dass die Kommission bei einem Gespräch willkürlich entscheiden könnte, welche Informationen sie aufzeichnet. Aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 773/2004 geht nämlich hervor, dass die Kommission, wenn sie eine Befragung gemäß Art. 19 der Verordnung Nr. 1/2003 vornimmt, den Befragten zu Beginn der Befragung über die Rechtsgrundlage und den Zweck der Befragung sowie über ihre Absicht, die Befragung aufzuzeichnen, unterrichten muss. Die Kommission muss demnach zu Beginn eines jeden Gesprächs entscheiden, ob sie eine förmliche Befragung vornehmen möchte. Entscheidet sie sich mit Zustimmung des Befragten dafür, eine solche Befragung vorzunehmen, darf sie nicht bestimmte Aspekte nicht aufzeichnen. In einem solchen Fall ist die Kommission vielmehr verpflichtet, die Befragung in vollem Umfang aufzuzeichnen, wobei Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung Nr. 773/2004 ihr die Wahl der Form der Aufzeichnung überlässt. Im vorliegenden Fall hat die Kommission aber, ohne dass ihr die Klägerin insofern widersprochen hätte, festgestellt, dass das Treffen nicht dazu gedient habe, Beweise in Form eines von beiden Seiten unterzeichneten Berichts oder von Erklärungen gemäß Art. 19 der Verordnung Nr.1/2003 zu erheben, sondern lediglich dazu, zu prüfen, ob hinreichend Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht in Bezug auf die Geschäftspraktiken von Intel gegenüber Dell vorlagen, und dazu, neue Untersuchungsmaßnahmen gegenüber Dell zu sondieren. Das Treffen der Stellen der Kommission und von Herrn D1 stellte somit keine förmliche Befragung im Sinne von Art. 19 der Verordnung Nr. 1/2003 dar.

618

Da das Treffen zwischen den Stellen der Kommission und Herrn D1 keine förmliche Befragung im Sinne von Art. 19 der Verordnung Nr. 1/2003 darstellte und die Kommission auch nicht verpflichtet war, eine solche Befragung durchzuführen, ist Art. 3 der Verordnung Nr. 773/2004 im vorliegenden Fall nicht anwendbar, so dass das Vorbringen der Klägerin, soweit es sich auf einen Verstoß gegen die in diesem Artikel enthaltenen Formvorschriften bezieht, ins Leere geht.

619

Was zweitens den in Art. 41 der Charta der Grundrechte verankerten Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung angeht, umfasst dieser nach ständiger Rechtsprechung die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (Urteile des Gerichts Atlantic Container Line u. a./Kommission, oben in Rn. 359 angeführt, Rn. 404, und vom 22. März 2012, Slovak Telekom/Kommission, T‑458/09 und T‑171/10, Rn. 68). Zwar ist die Kommission nicht allgemein verpflichtet, Aufzeichnungen über die Gespräche anzufertigen, die sie bei Zusammenkünften oder telefonisch mit Beschwerdeführern oder anderen Beteiligten führt (vgl. in diesem Sinne Urteile Atlantic Container Line u. a./Kommission, oben in Rn. 359 angeführt, Rn. 351 und 385, und Groupe Danone/Kommission, oben in Rn. 614 angeführt, Rn. 66). Je nach den besonderen Umständen des Einzelfalls kann sie nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung aber verpflichtet sein, ihr gegenüber abgegebene Erklärungen festzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. März 2006, BASF/Kommission, T-15/02, Slg. 2006, II-497, Rn. 501).

620

Insofern ist zu präzisieren, dass das Bestehen einer Verpflichtung der Kommission, Informationen festzuhalten, die sie bei Zusammenkünften oder telefonisch erhält, sowie Art und Umfang einer solchen Verpflichtung vom Inhalt der Informationen abhängen. Die Kommission hat in der Akte, die die betroffenen Unternehmen einsehen können, die wesentlichen Aspekte in Bezug auf den Gegenstand einer Untersuchung angemessen zu dokumentieren. Dies gilt für alles Material, das eine gewisse Bedeutung hat und einen objektiven Bezug zu dem Gegenstand einer Untersuchung aufweist, unabhängig davon, ob es be- oder entlastend ist.

621

Im vorliegenden Fall geht insbesondere aus dem internen Aktenvermerk hervor, dass die Themen, die bei dem Treffen angesprochen wurden, nicht nur rein formale Fragen betrafen, wie z. B. die Vertraulichkeit bestimmter Daten, sondern Fragen mit einem objektiven Bezug zum Gegenstand der Untersuchung selbst. Im Übrigen handelte es sich bei Herrn D1 um einen der obersten Mitglieder der Geschäftsleitung des bedeutendsten Abnehmers von Intel. Schließlich dauerte das Treffen fünf Stunden, worauf Intel in der mündlichen Verhandlung und in ihrer Stellungnahme vom 6. März 2013 hingewiesen hat. Diese Umstände verliehen dem Treffen eine Bedeutung, die die Verpflichtung der Kommission begründete, zumindest einen knappen Vermerk über die Namen der Teilnehmer, unter dem Vorbehalt etwaiger Anträge auf Vertraulichkeit, und eine kurze Zusammenfassung der besprochenen Themen zu den Akten zu nehmen. Da die Kommission kein solches Dokument erstellt hat, das dazu bestimmt gewesen wäre, Teil der Akten zu sein, die die Klägerin hätte auf Antrag einsehen können, ist festzustellen, dass sie gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen hat.

622

Allerdings hat die Kommission, indem sie der Klägerin im Verwaltungsverfahren die nicht vertrauliche Fassung des internen Aktenvermerks zur Verfügung gestellt und ihr Gelegenheit gegeben hat, zu diesem Dokument Stellung zu nehmen, den genannten ursprünglichen Fehler des Verwaltungsverfahrens geheilt, so dass dieses nicht mit einem Fehler behaftet ist. Diese Feststellung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Aktenvermerkt verfasst wurde, um den Mitgliedern der Stellen der Kommission als Erinnerungsstütze zu dienen, und dass der Klägerin nur eine Fassung übermittelt worden ist, in der bestimmte Passagen unkenntlich gemacht waren. Die Version des internen Aktenvermerks, die der Klägerin im Verwaltungsverfahren übermittelt wurde, enthält nämlich die Informationen, die die Kommission in einem Dokument für die Akte, die die Klägerin auf Antrag hätte einsehen können, hätte festhalten müssen. Sie enthält die Namen der Teilnehmer und eine kurze Zusammenfassung der angesprochenen Themen.

623

Drittens ist das Vorbringen der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 6. März 2013 zurückzuweisen, die Kommission habe dadurch einen Verfahrensfehler begangen, dass sie im Verwaltungsverfahren nicht auch die als vertraulich behandelten Teile des internen Aktenvermerks offengelegt habe. Nach Art. 27 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 773/2004 erstreckt sich das Recht auf Akteneinsicht nämlich nicht auf interne Schriftstücke der Kommission. Diese Beschränkung ist durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Funktionsfähigkeit des betreffenden Organs im Bereich der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrags sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Atlantic Container Line u. a./Kommission, oben in Rn. 359 angeführt, Rn. 394). Bei dem internen Aktenvermerk über das Treffen zwischen der Kommission und Herrn D1 handelt es sich um ein internes Schriftstück, das von dem Recht auf Akteneinsicht ausgenommen ist. Es enthält Informationen aus anderen Quellen als Herrn D1 sowie persönliche Beurteilungen und Schlussfolgerungen seines Verfassers (vgl. auch Nrn. 108 und 109 der Entscheidung des Bürgerbeauftragten). Mithin musste die Kommission die unkenntlich gemachten Teile des Aktenvermerks gegenüber der Klägerin nicht offenlegen.

624

Zwar konnte die Kommission im vorliegenden Fall den ursprünglichen Verfahrensfehler, der darin bestand, dass sie keinen für die Akte, die die Klägerin auf Antrag hätte einsehen können, bestimmten Aktenvermerk über ihr Treffen mit Herrn D1 erstellt hat, heilen, indem sie der Klägerin die nicht vertrauliche Fassung des internen Aktenvermerks mitteilte. Für diese Heilung war es aber nicht erforderlich, der Klägerin den gesamten internen Aktenvermerk mitzuteilen. Da die der Klägerin übermittelte Version des Aktenvermerks lediglich den Aktenvermerk ersetzte, der Teil der Akte hätte sein müssen, und die Informationen enthielt, die die Kommission in diesen Vermerk hätte aufnehmen müssen, musste die Kommission der Klägerin keinen weiter reichenden Zugang zu dem internen Aktenvermerk gewähren.

625

Somit ist das Verwaltungsverfahren nicht mit einem Verfahrensfehler behaftet.

2.2) Zu den etwaigen Folgen eines Verfahrensfehlers für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung

i) Vorbemerkungen

626

Ergänzend ist zu prüfen, ob sich ein hypothetischer Fehler des Verwaltungsverfahrens, der sich aus einem Verstoß gegen Art. 19 der Verordnung Nr. 1/2003 in Verbindung mit Art. 3 der Verordnung Nr. 773/2004, aus einer unterbliebenen Heilung des Verstoßes gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung oder aus einer Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht ergeben würde, auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung auswirken könnte. Insofern ist festzustellen, dass ein Verfahrensfehler nur dann zu einer Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen kann, wenn er geeignet ist, die Verteidigungsrechte des Klägers und folglich den Inhalt der Entscheidung konkret zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. September 2008, Bayer CropScience u. a./Kommission, T-75/06, Slg. 2008, II-2081, Rn. 131). Das gilt auch, wenn es sich bei dem Verfahrensfehler um einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 3. Dezember 2009, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C‑476/08 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 35).

627

Was eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht anbelangt, geht aus der Rechtsprechung hervor, dass, wenn die Akteneinsicht und insbesondere die Einsicht in entlastende Unterlagen im Stadium des Gerichtsverfahrens gewährt wird, das betroffene Unternehmen nicht zu beweisen braucht, dass die Entscheidung der Kommission, wenn es Einsicht in die nicht übermittelten Unterlagen gehabt hätte, anders ausgefallen wäre, sondern nur, dass die fraglichen Unterlagen seiner Verteidigung hätten dienlich sein können (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 25. Oktober 2011, Solvay/Kommission, C-110/10 P, Slg. 2011, I-10439, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es liegt in einem solchen Fall bei dem betroffenen Unternehmen, einen ersten Hinweis auf den Nutzen der nicht mitgeteilten Dokumente für seine Verteidigung zu liefern (vgl. in diesem Sinne Urteil Heineken Nederland und Heineken/Kommission, oben in Rn. 352 angeführt, Rn. 256). Hat die Kommission die Zuwiderhandlung anhand unmittelbarer schriftlicher Beweise nachgewiesen, muss das Unternehmen dartun, dass Material, das im Verwaltungsverfahren nicht zugänglich gewesen ist, der Aussage dieser Beweise widerspricht oder sie zumindest in einem anderen Licht erscheinen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 353 angeführt, Rn. 133).

628

Soweit die Klägerin geltend macht, die Kommission habe ihre Verteidigungsrechte verletzt, indem sie ihr im Verwaltungsverfahren die als vertraulich behandelten Stellen des internen Aktenvermerks nicht übermittelt habe, lässt sich die angeführte Rechtsprechung unmittelbar auf den vorliegenden Fall übertragen. Da der Klägerin im Gerichtsverfahren die vollständige Version des internen Aktenvermerks übermittelt worden ist, war die Klägerin in der Lage, einen ersten Hinweis auf den Nutzen der in den zuvor als vertraulich behandelten Stellen enthaltenen Informationen für ihre Verteidigung zu liefern.

629

Soweit die Klägerin beanstandet, die Kommission habe kein angemessenes Protokoll der Sitzung erstellt, ist festzustellen, dass zumindest unter den Umständen des vorliegenden Falles für die Prüfung der Frage, ob ein etwaiger entsprechender Verfahrensfehler geeignet wäre, die Verteidigungsrechte der Klägerin konkret zu beeinträchtigen, dieselben Kriterien wie nach der Rechtsprechung zur Akteneinsicht maßgeblich sind. Die Klägerin hat also einen ersten Hinweis auf die Tatsache zu liefern, dass die Kommission entlastendes Material nicht aufgenommen hat, das der Aussage der unmittelbaren schriftlichen Beweise, auf die sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung gestützt hat, widerspricht oder sie zumindest in einem anderen Licht erscheinen lässt. Es genügt allerdings nicht, dass dies nicht ausgeschlossen werden kann.

630

Im vorliegenden Fall kann der Inhalt des Gesprächs zwischen der Kommission und Herrn D1 nämlich auch ohne das von der Klägerin verlangte Protokoll rechtlich hinreichend aus anderen Quellen, insbesondere dem internen Aktenvermerk und einem Dokument mit schriftlichen Antworten von Dell auf mündliche Fragen, die Herrn D1 bei dem Treffen gestellt wurden (im Folgenden: Nachtrag), rekonstruiert werden. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von dem, in dem das Urteil Solvay/Kommission (oben in Rn. 627 angeführt, Rn. 61 bis 63) ergangen ist, auf das sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung und danach in ihren Stellungnahmen berufen hat. In diesem Urteil hat der Gerichtshof eine Verletzung der Verteidigungsrechte festgestellt, weil die Kommission, nachdem sie der Klägerin im Verwaltungsverfahren die Einsicht in die Akte verweigert hatte, eine bestimmte Zahl ganzer Unterakten verloren hatte, die nicht mehr rekonstruiert werden konnten, so dass nicht auszuschließen war, dass diese Unterakten möglicherweise entlastendes Material enthielten, das für die Verteidigung der Klägerin hätte erheblich sein können.

631

Die Feststellung, dass der interne Aktenvermerk eines der Elemente darstellt, anhand derer der Inhalt des Gesprächs zwischen der Kommission und Herrn D1 rekonstruiert werden kann, wird nicht durch seine Funktion, die darin besteht, der Kommission als Gedächtnisstütze zu dienen, in Frage gestellt. Der interne Aktenvermerk hatte als solcher nämlich einen doppelten Zweck. Zum einen diente er dazu, objektiv die Umstände festzuhalten, die für die Kommission als für die Ermittlungen verantwortliche Stelle von Bedeutung waren. Mit ihm wurden also Ziele verfolgt, die für eine objektive Dokumentation typisch sind. Zum anderen ermöglichte der interne Aktenvermerk den Bediensteten der Stellen der Kommission, die an dem Treffen teilgenommen hatten, ihre persönlichen Bewertungen festzuhalten. Diese subjektiven Bewertungen ergänzen die in dem internen Aktenvermerk enthaltene objektive Dokumentation aber nur. Sie stellen sie nicht in Frage. Da der interne Aktenvermerk als rein für interne Zwecke der Kommission bestimmte Gedankenstütze verfasst worden ist, gibt es im Übrigen keinen Grund, anzunehmen, dass die Kommission ein Gespräch übergangen hätte, das sehr wohl stattgefunden hat.

[nicht wiedergegeben]

2. HP

[nicht wiedergegeben]

a) Zu den Ausschließlichkeitsrabatten

1) Beurteilung der in der angefochtenen Entscheidung für die Bedingtheit der Rabatte angeführten Beweise

[nicht wiedergegeben]

1.1) Antwort von HP gemäß Art. 18

[nicht wiedergegeben]

ii) Beweiswert

Zur Glaubwürdigkeit der Antwort von HP gemäß Art. 18

680

In der Antwort von HP gemäß Art. 18 heißt es ausdrücklich und eindeutig, dass für die HPA-Vereinbarungen bestimmte ungeschriebene Bedingungen gegolten hätten, u. a. die 95%-Bedingung.

681

Insofern ist festzustellen, dass es sich bei HP um ein Drittunternehmen handelte, d. h. weder um den Beschwerdeführer noch um ein von der Untersuchung der Kommission betroffenes Unternehmen.

682

Außerdem ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass HP irgendein Interesse daran gehabt hätte, gegenüber der Kommission insoweit unrichtige Angaben zu machen und Intel zu Unrecht zu beschuldigen.

683

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein Abnehmer eines von einer Untersuchung betroffenen Unternehmens in beherrschender Stellung aus Angst vor etwaigen Vergeltungsmaßnahmen durchaus ein Interesse daran haben kann, ein rechtswidriges Verhalten dieses Unternehmens nicht aufzudecken. So hat der Gerichtshof im Urteil BPB Industries und British Gypsum (oben in Rn. 89 angeführt, Rn. 26) festgestellt, dass ein Unternehmen in marktbeherrschender Stellung Vergeltungsmaßnahmen gegen Kunden ergreifen konnte, die an der Untersuchung der Kommission mitgewirkt haben, und daraus gefolgert, dass die Kommission Antworten auf Auskunftsverlangen als vertraulich behandeln durfte.

684

Hingegen hat ein Abnehmer eines Unternehmens in beherrschender Stellung normalerweise kein Interesse daran, dieses Unternehmen im Rahmen einer Untersuchung der Kommission zu Unrecht eines wettbewerbswidrigen Verhaltens zu bezichtigen. Er liefe Gefahr, Vergeltungsmaßnahmen dieses Unternehmens auf sich zu ziehen.

685

Im vorliegenden Fall ist es sehr unwahrscheinlich, dass HP, für die Intel ein nicht zu umgehender Geschäftspartner war, gegenüber der Kommission unrichtige Angaben gemacht hat, die von dieser verwertet werden konnten, um eine von Intel begangene Zuwiderhandlung gegen Art. 82 EG nachzuweisen.

[nicht wiedergegeben]

690

Außerdem ist zu beachten, dass nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 wegen unrichtiger Angaben eines Unternehmens eine Geldbuße verhängt werden kann. Mit unrichtigen Angaben gegenüber der Kommission hätte sich HP somit auch der Gefahr ausgesetzt, dass die Kommission Geldbußen gegen sie verhängt.

691

Schließlich ist festzustellen, dass sich, wie bereits oben in Rn. 557 ausgeführt, aus der Rechtsprechung ergibt, dass Antworten, die im Namen eines Unternehmens als solches abgegeben werden, glaubwürdiger sind als die Antwort eines Mitarbeiters des Unternehmens (Urteil JFE, oben in Rn. 62 angeführt, Rn. 205).

692

Somit ist festzustellen, dass die überaus klaren und präzisen Angaben von HP als besonders zuverlässig anzusehen sind, da HP kein Interesse daran hatte, unrichtige Angaben zu machen, die von der Kommission hätten verwendet werden können, um eine von Intel begangene Zuwiderhandlung gegen Art. 82 EG nachzuweisen, und HP hohe Risiken eingegangen wäre, wenn sie gegenüber der Kommission unrichtige Angaben gemacht hätte.

[nicht wiedergegeben]

Bedeutung der Antwort von HP gemäß Art. 18 für den Nachweis des Vorliegens ungeschriebener Bedingungen

717

Zu der Frage, ob die Antwort von HP gemäß Art. 18 gegebenenfalls für sich genommen für den Nachweis genügen könnte, dass die in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Feststellungen zum Vorliegen von ungeschriebenen Bedingungen für die HPA-Vereinbarungen zutreffen, ist Folgendes festzustellen.

718

Im Unionsrecht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Das alleinige Kriterium für die Beurteilung von Beweismitteln ist ihre Glaubhaftigkeit (Urteil des Gerichtshofs vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C-407/04 P, Slg. 2007, I-829, Rn. 63).

719

Bezüglich eines Dokuments, das als Beweismittel für eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG verwendet wurde, ist von der Rechtsprechung auch präzisiert worden, dass das Unionsrecht keinen Grundsatz kennt, der die Kommission daran hindert, aus nur einem Schriftstück auf etwas zu schließen, sofern sein Beweiswert außer Zweifel steht und es für sich allein das Vorliegen der fraglichen Zuwiderhandlung mit Sicherheit bestätigt (Urteil Cimenteries CBR u. a./Kommission, oben in Rn. 354 angeführt, Rn. 1838).

720

Für Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 EG hat die Rechtsprechung die Regel aufgestellt, dass eine Erklärung, die ein der Beteiligung an einer Absprache beschuldigtes Unternehmen abgibt und deren Richtigkeit von mehreren anderen beschuldigten Unternehmen bestritten wird, nicht als hinreichender Beweis für die Begehung einer Zuwiderhandlung durch diese anderen Unternehmen angesehen werden kann, wenn sie nicht durch andere Beweismittel untermauert wird (vgl. Urteil JFE, oben in Rn. 62 angeführt, Rn. 219 und die dort angeführte Rechtsprechung). In der Rechtsprechung ist ferner präzisiert worden, dass bei einem Kartell, das nur zwei Beteiligte umfasst, das Bestreiten des Inhalts der Erklärung eines der Unternehmen durch das andere genügt, um eine Untermauerung dieser Erklärung durch andere Beweismittel erforderlich zu machen (Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Rn. 614 angeführt, Rn. 285).

721

Bei einer Erklärung über ein gegen Art. 82 EG verstoßendes Verhalten eines anderen Unternehmens, die von einem Drittunternehmen abgegeben wird, bei dem es sich weder um den Beschwerdeführer noch um das von der Untersuchung betroffene Unternehmen handelt, kann eine solche Regel aber nicht gelten, wenn das von der Untersuchung betroffene Unternehmen in beherrschender Stellung dem Inhalt dieser Erklärung widerspricht.

722

Insofern ist darauf hinzuweisen, dass die Aufstellung einer allgemeinen Regel eine Ausnahme vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung darstellt. Bei einem Unternehmen, das erklärt, an einem gegen Art. 81 EG verstoßenden Kartell teilgenommen zu haben, ist eine solche Regel gerechtfertigt, weil ein Unternehmen, das von einer Untersuchung betroffen ist oder das mit der Kommission Kontakt aufnimmt, um einen Erlass von Geldbußen oder eine Ermäßigung der Geldbuße zu erhalten, dazu neigen kann, seine eigene Beteiligung an einer Zuwiderhandlung herunterzuspielen und die Beteiligung der anderen Unternehmen hervorzuheben.

723

Die Situation ist anders bei Erklärungen eines Drittunternehmens wie HP, das im Wesentlichen Zeuge ist. Zwar mag ein solches Unternehmen in bestimmten Fällen aus Furcht vor etwaigen Vergeltungsmaßnahmen des Unternehmens in beherrschender Stellung ein Interesse daran haben, die Zuwiderhandlung nicht offenzulegen (vgl. oben, Rn. 683). Es ist aber überaus unwahrscheinlich, dass ein Unternehmen wie HP, für das das Unternehmen in beherrschender Stellung ein nicht zu umgehender Geschäftspartner ist, dieses zu Unrecht eines Verhaltens bezichtigt, das eine Zuwiderhandlung gegen Art. 82 EG darstellt, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, aufgrund derer dieses Unternehmen ein Interesse daran haben könnte, dies zu tun.

724

Es ist also nicht die allgemeine Regel aufzustellen, dass die Erklärung eines Drittunternehmens, ein Unternehmen in beherrschender Stellung habe sich in einer bestimmten Weise verhalten, nie allein für den Nachweis der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 82 EG darstellenden Tatsachen genügen könnte.

725

In Fällen wie dem vorliegenden, in denen nicht ersichtlich ist, dass das Drittunternehmen irgendein Interesse daran hätte, das Unternehmen in beherrschender Stellung zu Unrecht zu beschuldigen, kann die Erklärung eines Drittunternehmens grundsätzlich bereits für den Nachweis des Vorliegens einer Zuwiderhandlung genügen.

726

Jedenfalls wird die Antwort von HP gemäß Art. 18 durch mehrere andere Beweismittel untermauert, wie im Folgenden dargelegt werden wird.

[nicht wiedergegeben]

3. NEC

[nicht wiedergegeben]

4. Lenovo

[nicht wiedergegeben]

5. Acer

[nicht wiedergegeben]

6. MSH

[nicht wiedergegeben]

E – Zum Nachweis einer Gesamtstrategie mit dem Ziel, AMD den Zugang zu den wichtigsten Vertriebskanälen zu versperren

1523

Der angefochtenen Entscheidung zufolge hat die Klägerin eine langfristige Gesamtstrategie mit dem Ziel, AMD den Zugang zu den strategisch wichtigsten Vertriebskanälen zu versperren, umgesetzt. Die Kommission hat das Vorliegen dieser Strategie in der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen mit folgenden Indizien begründet:

Die in der angefochtenen Entscheidung beanstandeten Verhaltensweisen hätten während eines zusammenhängenden Zeitraums von 2002 bis 2007 angedauert (vgl. Rn. 1740 und 1745).

Sie seien im Kontext eines zunehmenden Wettbewerbsdrucks durch AMD zu sehen (vgl. Rn. 1741 und 149 bis 164).

Sie hätten eines gemein: Sie hätten alle dazu gedient oder dazu geführt, AMD aus dem Markt zu verdrängen (vgl. Rn. 1745).

Sie hätten nicht nur eine erhebliche Zahl von Computerherstellern weltweit betroffen, sondern auch die strategisch wichtigsten Vertriebskanäle (vgl. Rn. 1745 und 1747).

Sie ergänzten sich gegenseitig (vgl. Rn. 1747).

Zwei E-Mails von November 1998 des [vertraulich] und des [vertraulich] der Klägerin (vgl. Rn. 1747 in Verbindung mit Fn. 2065 [Fn. 2056 in der öffentlichen Fassung]).

Die Klägerin habe versucht, die Wettbewerbswidrigkeit ihrer Verhaltensweisen zu verschleiern (vgl. Rn. 1742 und 1743).

1524

Die Klägerin bestreitet, dass es eine Gesamtstrategie gegeben habe. Eine solche Schlussfolgerung sei fehlerhaft, da sie nicht mit der Bruchstückhaftigkeit der Feststellungen der Kommission zu den einzelnen Computerherstellern und MSH sowohl hinsichtlich der relevanten Produkte als auch des relevanten Zeitraums zu vereinbaren sei. Die Position der Kommission sei unvereinbar mit der Stellungnahme von Professor P3, der die Behauptung, dass es eine Strategie gegeben habe, mit „Gegenindizien“, insbesondere der Zunahme der Einkäufe der betroffenen Computerhersteller bei AMD, widerlegt habe. Die Kommission liefere keine Beweise für das Vorliegen eines durchgehend kohärenten Plans. Die E-Mails von 1998 bewiesen nicht, dass ein kohärenter Plan mit dem Ziel der Verdrängung von AMD existiert habe. Schließlich bestreitet die Klägerin, die Wettbewerbswidrigkeit ihrer Verhaltensweisen verschleiert zu haben.

1525

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der Nachweis einer Gesamtstrategie nicht unbedingt ein unmittelbares Beweismittel für die Existenz eines kohärenten wettbewerbswidrigen Plans erfordert. Die Kommission kann die Existenz eines solchen Plans auch durch ein Bündel von Indizien nachweisen.

1526

Was sodann die Indizien angeht, auf die sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung gestützt hat, ist Folgendes festzustellen.

1527

Soweit die Klägerin geltend macht, die beanstandeten Verhaltensweisen seien bruchstückhaft, ist erstens festzustellen, dass die Indizien, auf die sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung gestützt hat, die Kohärenz der Verhaltensweisen rechtlich hinreichend nachweisen.

1528

Als Erstes hat sich die Kommission zu Recht auf die zeitliche Kohärenz der Zuwiderhandlungen gestützt. In der angefochtenen Entscheidung wird hierzu ausgeführt, die beanstandeten Verhaltensweisen seien gehäuft in dem Zeitraum von 2002 bis 2005 aufgetreten. In der Zeit von September 2003 bis Januar 2004 hätten sechs einzelne Missbräuche stattgefunden, nämlich bedingte Rabatte oder Zahlungen gegenüber Dell, HP, NEC und MSH und reine Beschränkungen gegenüber HP und Acer. Zwar wird in der angefochtenen Entscheidung für einen Teil des Jahres 2006 nur eine rechtswidrige Verhaltensweise gegenüber MSH festgestellt und für den Rest des Jahres 2006 und für das Jahr 2007 nur rechtswidrige Verhaltensweisen gegenüber MSH und Lenovo. Diese Abschwächung der Gesamtintensität des wettbewerbswidrigen Verhaltens der Klägerin gegen Ende des gesamten relevanten Zeitraums stellt aber nicht die Tatsache in Frage, dass zwischen den Verhaltensweisen jeweils eine zeitliche Kontinuität besteht. Das Vorbringen der Klägerin, die Verhaltensweisen seien, was den relevanten Zeitraum angehe, bruchstückhaft gewesen, ist also zurückzuweisen.

1529

Als Zweites hat sich die Kommission zu Recht auf die Vergleichbarkeit und die Komplementarität der in der angefochtenen Entscheidung beanstandeten Verhaltensweisen gestützt. Dagegen kann das Vorbringen der Klägerin, die Bruchstückhaftigkeit der Zuwiderhandlungen ergebe sich aus den Unterschieden, die hinsichtlich der relevanten Produkte bestünden, nicht überzeugen.

1530

Zum einen haben alle in der angefochtenen Entscheidung beanstandeten Verhaltensweisen gemein, dass sie geeignet sind, AMD aus dem Weltmarkt für x86-Prozessoren zu verdrängen. Die genannten Verhaltensweisen waren also dadurch miteinander verbunden, dass sie alle denselben Markt und denselben Wettbewerber der Klägerin betrafen.

1531

Zwar macht die Klägerin geltend, ihre Verhaltensweisen gegenüber MSH unterschieden sich von denen gegenüber den Computerherstellern, da sie einen Einzelhändler elektronischer Produkte beträfen, der bei Intel direkt keine Prozessoren beziehe und von Intel keine echten Rabatte erhalte, sondern lediglich Marketingunterstützung. Außerdem habe die Kommission in Bezug auf die MSH betreffenden Behauptungen weder einen Produktmarkt noch einen relevanten räumlichen Markt definiert.

1532

Dieses Vorbringen kann den in der angefochtenen Entscheidung beanstandeten Verhaltensweisen der Klägerin aber nicht ihre Vergleichbarkeit und Komplementarität nehmen.

1533

Wie bereits ausgeführt, sind die Verhaltensweisen der Klägerin gegenüber Computerherstellern und MSH grundsätzlich vergleichbar. Der einzige Unterschied besteht darin, dass mit der an MSH geleisteten Ausschließlichkeitszahlung nicht verhindert werden soll, dass ein unmittelbarer Abnehmer der Klägerin bei einem Wettbewerber einkauft, sondern dass ein Einzelhändler im weiteren Verlauf der Lieferkette Konkurrenzprodukte verkauft. Die Kommission musste für MSH keinen eigenen Produktmarkt und keinen eigenen räumlichen Markt definieren. Die Verhaltensweisen der Klägerin gegenüber MSH waren nämlich geeignet, den Wettbewerb auf dem Weltmarkt für x86-Prozessoren zu beschränken. Da sie den Computerherstellern einen Vertriebskanal für Computer mit AMD-Prozessoren versperrten, konnten sich diese Verhaltensweisen auf die Nachfrage der Computerhersteller nach AMD-Prozessoren auf dem Weltmarkt für x86-Prozessoren auswirken. Sie zielten also darauf ab, den Zugang von AMD zu diesem Markt zu erschweren (vgl. oben, Rn. 169). Dieser Markt ist also zumindest einer der Märkte, die von dem Verhalten der Klägerin gegenüber MSH betroffen sind. Dass die Verhaltensweise der Klägerin gegenüber MSH möglicherweise auch den Markt betroffen hat, auf dem MSH agierte, stellt diese Feststellung nicht in Frage. Somit braucht auf die Frage der richtigen Abgrenzung des Marktes, auf dem MSH agierte, nicht eingegangen zu werden.

1534

Zum anderen ergänzen sich die die wettbewerbswidrigen Mechanismen der in der angefochtenen Entscheidung beanstandeten Verhaltensweisen gegenseitig. Was die Komplementarität zwischen den Ausschließlichkeitsrabatten und ‑zahlungen einerseits und den reinen Beschränkungen andererseits angeht, stellt die Kommission in Rn. 1642 der angefochtenen Entscheidung zu Recht fest, dass die reinen Beschränkungen eine spezifischere Tragweite haben als die Ausschließlichkeitsrabatte und ‑zahlungen. Die reinen Beschränkungen sind nämlich von kürzerer Dauer und auf ein bestimmtes Produkt, eine bestimmte Produktlinie oder bestimmte Vertriebskanäle ausgerichtet, während die Ausschließlichkeitsvereinbarungen von längerer Dauer sind und sich zumindest auf ganze Handelssegmente beziehen. Im Rahmen der Gesamtstrategie stellen die reinen Beschränkungen demnach taktische Maßnahmen dar, mit denen AMD der Zugang zu ganz bestimmten Produkten oder Vertriebskanälen versperrt werden soll, die Ausschließlichkeitsrabatte und ‑zahlungen hingegen strategischere Instrumente, mit denen AMD der Zugang zu ganzen Segmenten der Nachfrage der Computerhersteller versperrt werden soll.

1535

Was die Komplementarität zwischen den den Computerherstellern gewährten Ausschließlichkeitsrabatten und den an MSH geleisteten Ausschließlichkeitszahlungen angeht, hat die Kommission in Rn. 1597 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass diese Verhaltensweisen auf zwei verschiedenen Stufen der Lieferkette erfolgten. Selbst wenn MSH, wie die Klägerin geltend macht, nur einen geringen Teil ihrer Computer bei Computerherstellern bezogen hätte, denen die Klägerin Ausschließlichkeitsrabatte gewährte, stellte dies nicht die Komplementarität zwischen den den Computerherstellern gewährten Ausschließlichkeitsrabatten und den an MSH geleisteten Ausschließlichkeitszahlungen in Frage. Indem die Klägerin nämlich für MSH einen Anreiz schaffte, ausschließlich Computer mit Intel-Prozessoren zu verkaufen, setzte sie ein zusätzliches wettbewerbswidriges Instrument ein, das geeignet war, auch die geschäftliche Freiheit der Computerhersteller, denen sie keine Ausschließlichkeitsrabatte gewährte, einzuschränken, indem sie ihnen einen Vertriebskanal für ihre Computer mit AMD-Prozessoren entzog. Auf diese Weise schuf die Klägerin mit den Ausschließlichkeitszahlungen ein zusätzliches Hindernis für den Zugang von AMD zum Markt, das das durch die Ausschließlichkeitsrabatte errichtete ergänzte.

1536

Zweitens macht die Klägerin geltend, die Zuwiderhandlungen hätten sich nur auf einen begrenzten Teil des Marktes bezogen, was ein Indiz sei, das gegen den strategischen Charakter ihres Verhaltens spreche. In der mündlichen Verhandlung hat sie insofern geltend gemacht, dass in der angefochtenen Entscheidung für einen Teil des Jahres 2006 lediglich eine einzige rechtswidrige Verhaltensweise gegenüber MSH festgestellt werde und für den Rest des Jahres 2006 und für das Jahr 2007 nur rechtswidrige Verhaltensweisen gegenüber MSH und Lenovo (vgl. oben, Rn. 1528). Sie ergänzt, in der angefochtenen Entscheidung werde nicht festgestellt, dass die strategische Bedeutung von Lenovo mit der von Dell und HP vergleichbar gewesen wäre. Die Verkäufe von Notebooks in der Union, die potenziell von ihren Verhaltensweisen gegenüber Lenovo betroffen seien, seien vernachlässigbar gering. Dasselbe gelte für die Verkäufe von Computern, die potenziell von ihren Verhaltensweisen gegenüber MSH betroffen seien, wenn man diese Verkäufe im Verhältnis zu den weltweiten Verkäufen betrachte. Die Klägerin macht ferner geltend, die Einkäufe der betroffenen Computerhersteller bei AMD hätten im relevanten Zeitraum zugenommen, und diese Zunahme sei höher gewesen als die Zunahme der Verkäufe von AMD auf dem übrigen Markt, was ein weiteres Indiz sei, das gegen den strategischen Charakter ihres Verhaltens spreche.

1537

Soweit die Klägerin geltend macht, die Zuwiderhandlungen hätten nur einen begrenzten Teil des Marktes betroffen, ist aber festzustellen, dass eine Verhaltensweise auch dann als strategisch angesehen werden kann, wenn sie nur einen begrenzten Teil des Marktes betrifft. Im vorliegenden Fall ergibt sich der strategische Charakter des Verhaltens der Klägerin nämlich aus dem Umstand, dass sie sich bemüht hat, AMD den Zugang zu den wichtigsten Vertriebskanälen (Dell von Dezember 2002 bis Dezember 2005, HP von November 2002 bis Mai 2005) zu versperren (vgl. oben, Rn. 182). Im Übrigen ist zu den Jahren 2006 und 2007 festzustellen, dass die Kohärenz zwischen den einzelnen, die Gesamtstrategie bildenden Zuwiderhandlungen nicht dadurch unterbrochen wird, dass die Lenovo und MSH betreffenden Zuwiderhandlungen weniger bedeutend waren als die Dell und HP betreffenden, zumal MSH für den Vertrieb von Consumer-Computern mit x86-Prozessoren in Europa eine besondere strategische Bedeutung hatte (vgl. oben, Rn. 183 und 1507 bis 1511). Jedenfalls ist festzustellen, dass der abgeschottete Teil des Marktes im Durchschnitt erheblich war (vgl. oben, Rn. 187 bis 194).

1538

Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass die Einkäufe der Computerhersteller bei AMD im relevanten Zeitraum zugenommen hätten, ist festzustellen, dass dieser Umstand nicht einmal die Wirkungslosigkeit der Verhaltensweisen der Klägerin beweisen könnte. Es ist durchaus denkbar, dass die Zunahme ohne die Verhaltensweisen der Klägerin noch höher ausgefallen wäre (vgl. oben, Rn. 186).

1539

Drittens enthalten die beiden E-Mails von November 1998 entgegen dem Vorbringen der Klägerin auch Indizien im Hinblick auf die Art und Weise, wie die Klägerin ihre Verhaltensweisen strategisch umgesetzt hat. Am 27. November 1998 schrieb der [vertraulich] von Intel: „Ja, ich will, dass sich AMD-Produkte in der Welt auf lange Sicht ausbreiten wie billige, geringwertige No-Name-Produkte. Die Gassen von Peking sind prima.“ Ebenso schrieb der [vertraulich] von Intel am 20. November 1998: „Auch wenn wir uns dem Wettbewerb stellen müssen, glaube ich, dass es besser ist, dass sie ihre Produkte mit einer begrenzten Durchdringung des Marktes weltweit verkaufen als mit einer starken Durchdringung des exponiertesten Marktes, der die meisten Trends setzt.“ Zwar können solche Aussagen für sich genommen als zwar aggressives, aber unverdächtiges Geschäftsgebaren angesehen werden. In Anbetracht der anderen genannten Beweismittel bestätigen die beiden E-Mails jedoch, dass Intel die Absicht hatte, den Zugang von AMD zum Markt zu begrenzen. Und dass sie von 1998 datieren, d. h. vier Jahre vor dem relevanten Zeitraum, bedeutet entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht, dass sie keinerlei Beweiswert hätten.

1540

Soweit die Klägerin bestreitet, die Wettbewerbswidrigkeit ihrer Verhaltensweisen verschleiert zu haben, ist viertens festzustellen, dass die Kommission insofern in den Rn. 1742 und 1743 der angefochtenen Entscheidung folgende Indizien anführt:

eine E-Mail vom 18. Juni 2006 von Herrn I2, [vertraulich] von Intel, an den [vertraulich] von Lenovo, in der es heißt: „[Herr L1] [vertraulich], zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass die in dieser E-Mail enthaltenen Informationen überaus sensibel sind und dass ihre Verbreitung sowohl für mich als auch für Intel unangenehm wäre. Ich schreibe Ihnen in vollem Vertrauen und bitte sie, die Informationen zu lesen und dann ohne Weitergabe an Ihre Mitarbeiter zu löschen. … Alle Meet-Competition-Programme, die wir mit Dell haben konnten, werden gestoppt, da sie Konkurrenz einführen – dies eröffnet Perspektiven für Lenovo/Intel, die ich bisher nur angedeutet habe …“;

die Geheimhaltung der Ausschließlichkeitsvereinbarung zwischen der Klägerin und MSH und die Art und Weise, wie die Klägerin darauf bestanden hat;

die Existenz von Rabattvereinbarungen mit ungeschriebenen wettbewerbswidrigen Klauseln, was HP angeht;

das Bemühen der Klägerin, ihr Verhalten durch die Verwendung von Euphemismen als unverdächtig erscheinen zu lassen.

1541

Was als Erstes die E-Mail vom 18. Juni 2006 angeht, erläutert die Klägerin, dass diese E-Mail lediglich die Bemühungen ihres [vertraulich] im Rahmen der Verhandlungen widerspiegele, Lenovo dazu zu überreden, mehr Geschäfte mit Intel zu machen. Für die Klägerin wäre es ganz offensichtlich unangenehm gewesen, wenn ein Dritter, insbesondere Dell, erfahren hätte, dass die Klägerin sich die Entscheidung von Dell, sich einem Wettbewerber zuzuwenden, bei ihren Verhandlungen mit einem anderen Computerhersteller zunutze mache. Dieses Vorbringen ist nicht stichhaltig. In Anbetracht der Äußerung, dass alle Meet-Competition-Programme gestoppt würden, weil Dell Wettbewerb einführe, enthält die E-Mail nämlich ein Indiz dafür, dass die Rabatte, die die Klägerin Dell gewährte, an eine Ausschließlichkeitsbedingung geknüpft waren (vgl. oben, Rn. 460, 463 und 1124). Außerdem implizierte die Erklärung von Herrn I2, wonach die Nichtbeachtung dieser Bedingung durch Dell „[bisher nur angedeutete] Perspektiven für Lenovo/Intel [eröffnet]“, dass die Klägerin nach der Reduzierung der Dell gewährten Rabatte den Vorzugsstatus, den zuvor Dell hatte, nun Lenovo anbieten werde (vgl. Rn. 526 der angefochtenen Entscheidung). Die an den [vertraulich] von Lenovo gerichtete Bitte von Herrn I2, die E-Mail zu löschen, stellt daher ein Indiz dafür dar, dass Herr I2 versuchte, die Wettbewerbswidrigkeit der Beziehungen zwischen der Klägerin und Dell bzw. Lenovo zu verschleiern.

1542

Was als Zweites die Geheimhaltung der mit MSH geschlossenen Ausschließlichkeitsvereinbarung angeht, ist oben in den Rn. 1490 bis 1492 aufgezeigt worden, dass in die Ausschließlichkeitsvereinbarungen eine Nichtausschließlichkeitsklausel aufgenommen wurde, so dass in den Unterstützungsvereinbarungen das Gegenteil von dem bestimmt war, was tatsächlich vereinbart worden war.

1543

Was als Drittes die Verwendung ungeschriebener wettbewerbswidriger Klauseln gegenüber HP angeht, macht die Klägerin lediglich geltend, HP sei vertraglich nicht durch Ausschließlichkeitsverpflichtungen oder andere ungeschriebene Bedingungen gebunden gewesen. Die ungeschriebenen Bedingungen der HPA-Vereinbarungen mussten aber nicht rechtlich verbindlich sein, um für HP einen Anreiz darstellen zu können, sie zu beachten (vgl. oben, Rn. 106). Da in der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt worden ist, dass die gemäß den HPA-Vereinbarungen gewährten Rabatte an mehrere ungeschriebene wettbewerbswidrige Bedingungen geknüpft waren (vgl. oben, Rn. 666 bis 873), stellt die Tatsache, dass es sich um ungeschriebene Klauseln handelte, ebenfalls ein Indiz für die Art und Weise dar, wie die Klägerin versucht hat, ihre wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen zu verschleiern.

1544

Was als Viertes die Verwendung von Euphemismen durch die Klägerin angeht, ist zunächst festzustellen, dass die Kommission in Rn. 661 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, dass die Klägerin in einer Reihe von Dokumenten die Abkürzung „VOC“ für „vendor of choice“ (privilegierter Lieferant) als Euphemismus für die Tatsache verwendete, dass MSH durch eine Ausschließlichkeitsbedingung an sie gebunden war. Die Kommission führt in Rn. 662 der angefochtenen Entscheidung weiter aus, dass außerdem ein Dokument mit dem Titel „Sales and Marketing Creation Reference Card“ (Hinweise Entwicklung Vertrieb und Marketing) existierte, das von der Rechtsabteilung der Klägerin ausgearbeitet worden war. In diesem Dokument wurde unter der Überschrift „Vorsichtige Sprache“ zur Bezeichnung von Ausschließlichkeitsbeziehungen der Ausdruck „vendor of choice“ als Ersatz für Worte vorgeschlagen, die ein möglicherweise unangebrachtes Verhalten implizierten:

„Vermeiden Sie ÜBERALL (auch in internen E-Mails, Memos …) JEGLICHE militärische, aggressive Sprache, z. B. ‚Sperren errichten‘, ‚vom Wettbewerb ausschalten‘, ‚Krieg‘, ‚Schlacht‘, ‚Fessel‘, ‚Hebel‘, ‚beherrschen‘, ‚von oben nach unten‘, ‚Vernichtung‘, ‚die Konkurrenz wegputzen‘, ‚ein Killer sein‘, ‚bündeln‘, ‚Technologie-Tretmühle‘. Verwenden Sie stattdessen: ‚führend sein‘, ‚die Spezifikationen definieren‘, ‚den Marktanteil steigern‘, ‚privilegierter Händler sein‘, ‚aufbauen auf‘, ‚wertsteigernd sein‘.“

1545

Sodann werden in Rn. 1743 der angefochtenen Entscheidung eine Reihe von E-Mails vom 30. April 2004 genannt. Der angefochtenen Entscheidung zufolge sprach ein leitender Angestellter von Intel Deutschland von Versuchen von Intel, „eine größere Implementierung von Opteron bei unseren Hauptabnehmern erfolgreich zu verhindern“. Ein leitender Angestellter von Intel France antwortete auf diese E-Mail: „Ich bitte Sie, sehr vorsichtig zu sein, wenn Sie Ausdrücke wie ‚eine größere Implementierung von Opteron … verhindern‘ verwenden, die als wettbewerbswidrige Formulierungen missverstanden werden könnten. – Sie meinten wohl: ‚mit IA gegenüber Opteron zulegen‘. – Wenn Sie bemerken, dass andere Personen vergleichbare Ausdrücke verwenden, erinnern Sie diese bitte an die laufenden Untersuchungen von UE_FTC, die unangekündigten Nachprüfungen, usw.“ In der angefochtenen Entscheidung wird präzisiert, dass dieser E-Mail-Austausch vor den von der Kommission durchgeführten Nachprüfungen stattgefunden hat.

1546

Die Klägerin räumt ein, dass sie zu keinem Zeitpunkt geleugnet habe, dass mit dem Ausdruck „vendor of choice“ gemeint sein könnte, dass ein Abnehmer seinen Bedarf ausschließlich oder überwiegend bei ihr decke. Kein Teil der „Sales and Marketing Creation Reference Card“ stütze aber die Auslegung der Kommission, die irgendeine Form der verbindlichen Verpflichtung impliziere. Es handele sich um ein Dokument, das lediglich dazu diene, ihre Vertriebsleute zu sensibilisieren, um jede Sprachverwendung zu verhindern, die von den Wettbewerbsbehörden missverstanden werden könnte. Zu der E-Mail vom 30. April 2004 macht die Klägerin geltend, auch diese diene lediglich dazu, gegen die Verwendung von Formulierungen zu sensibilisieren, die „als wettbewerbswidrige Formulierungen missverstanden werden könnten“, was ein legitimes Anliegen sei.

1547

Allerdings ist zu unterscheiden zwischen dem Fall, dass ein Unternehmen darauf bedacht ist, dass sein rechtmäßiges Verhalten von einer Wettbewerbsbehörde nicht missverstanden wird, und dem, dass ein Unternehmen dafür sorgt, dass seine wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen nicht aufgedeckt werden. In der Tat ist es grundsätzlich legitim, dass ein Unternehmen seine Mitarbeiter vor dem Gebrauch von Formulierungen warnt, die von einer Wettbewerbsbehörde missverstanden werden können. Dieser Umstand stellt aber ein Indiz dafür dar, dass ein Unternehmen die Wettbewerbswidrigkeit seiner Verhaltensweisen verschleiert hat, wenn deren Vorliegen durch andere Beweismittel nachgewiesen ist.

1548

Schließlich macht die Klägerin geltend, dass die Kommission, was die Verheimlichung angehe, spezifische Feststellungen nur in Bezug auf MSH, HP und Lenovo gemacht habe. Hierzu ist festzustellen, dass die Rn. 1742 und 1743 der angefochtenen Entscheidung wie bereits ausgeführt den Nachweis der Gesamtstrategie betreffen und die oben in Rn. 1539 angeführten Beweismittel dort nur als Indizien angeführt sind. Diese Beweismittel belegen rechtlich hinreichend, dass die Klägerin versucht hat, die Wettbewerbswidrigkeit ihres Verhaltens zu verschleiern, zumindest was ihr Verhältnis zu Dell, HP, Lenovo und MSH angeht. Für den Nachweis, dass die Klägerin eine Gesamtstrategie mit dem Ziel der Verdrängung von AMD vom Markt durchgeführt hat, musste die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht in Bezug auf jede einzelne Verhaltensweise eine Bemühung um Verschleierung nachweisen, sondern konnte sich auf eine Aufzählung von Beweismitteln zu den genannten vier Unternehmen beschränken.

1549

Im Übrigen werden die in den Rn. 1742 und 1743 der angefochtenen Entscheidung als Indizien angeführten Beweismittel durch die allgemeine Feststellung in Rn. 167 der angefochtenen Entscheidung bestätigt, dass alle Verhaltensweisen von Intel gemein hatten, dass viele Vereinbarungen zwischen Intel und ihren Abnehmern, manchmal in Höhe von Hunderten von Millionen, ja Milliarden USD, per Handschlag besiegelt wurden oder bedeutende ungeschriebene Klauseln enthielten. Der Vorwurf der Verwendung ungeschriebener wettbewerbswidriger Klauseln bezieht sich somit nicht nur auf das Verhalten der Klägerin gegenüber Dell, HP, Lenovo und MSH, sondern auch auf das Verhalten der Klägerin gegenüber allen Computerherstellern und MSH.

1550

Zwar macht die Klägerin geltend, auf dem Prozessor-Markt, der durch die schnelle Einführung neuer Produkte und einen erheblichen Preisverfall bei bestehenden Produkten gekennzeichnet sei, seien informelle Vereinbarungen eine Konsequenz des Rhythmus des Sektors und der Anforderungen der Computerhersteller selbst. Hierzu ist aber festzustellen, dass, auch wenn es zulässig ist, dass die Unternehmen informelle Vereinbarungen treffen, die mit den Wettbewerbsregeln in Einklang stehen, der Rückgriff auf wettbewerbswidrige informelle Bedingungen ein Indiz für die Bemühung um ihre Verheimlichung sein kann. Im vorliegenden Fall ergibt sich ein solches Indiz nicht nur aus dem informellen Charakter der zwischen der Klägerin und den Computerherstellern oder MSH getroffenen Vereinbarungen als solchem, sondern, zumindest bei HP und Lenovo, auch aus der Verwendung wettbewerbswidriger ungeschriebener Klauseln außerhalb der geschriebenen Verträge oder gar, bei MSH, der Verwendung von geschriebenen Klauseln, die das Gegenteil dessen besagten, was tatsächlich vereinbart worden war.

1551

Die Erwägungen oben in den Rn. 1540 bis 1550 lassen den Schluss zu, dass die Kommission rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass die Klägerin versucht hat, die Wettbewerbswidrigkeit ihrer Verhaltensweisen zu verschleiern. Auf die Zulässigkeit oder Begründetheit des übrigen Vorbringens der Klägerin zu der Frage, ob es weitere Beweismittel gibt, die die genannten untermauern oder aus denen konkret hervorgeht, dass die Klägerin auch ihre wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen gegenüber Acer und NEC verschleiert hat, braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.

1552

Somit ist festzustellen, dass die Kommission rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass die Klägerin eine langfristige Gesamtstrategie mit dem Ziel, AMD den Zugang zu den strategisch wichtigsten Vertriebskanälen zu versperren, umgesetzt hat.

III – Zu den Anträgen auf Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbuße

1553

Nach Art. 2 des verfügenden Teils der angefochtenen Entscheidung wurde gegen die Klägerin eine Geldbuße in Höhe von 1,06 Mrd. Euro verhängt.

1554

Die Kommission hat gemäß Ziff. 19 der Leitlinien von 2006 festgestellt, dass zur Bestimmung des Grundbetrags ein bestimmter Anteil am Umsatz, der sich nach der Schwere des Verstoßes richtet, mit der Anzahl der Jahre der Zuwiderhandlung multipliziert werde (vgl. Rn. 1778 der angefochtenen Entscheidung).

1555

Sie hat den zugrunde zu legenden Umsatz auf 3876827021 Euro festgesetzt, was dem von Intel im letzten Jahr der Zuwiderhandlung mit im EWR-Markt ansässigen Unternehmen erzielten Umsatz mit x86-Prozessoren entspricht (vgl. Rn. 1773 bis 1777 der angefochtenen Entscheidung).

1556

Bei der Schwere der Zuwiderhandlung hat die Kommission u. a. die Art der Zuwiderhandlung, den Marktanteil der beteiligten Unternehmen und den Umfang des von der Zuwiderhandlung betroffenen räumlichen Marktes berücksichtigt. Sie hat auch berücksichtigt, dass Intel eine einheitliche Zuwiderhandlung begangen hat, dass deren Intensität im Laufe der Jahre geschwankt hat und die meisten der einzelnen in Rede stehenden Missbräuche gehäuft im Zeitraum von 2002 bis 2005 aufgetreten sind, dass die wahrscheinlichen wettbewerbswidrigen Auswirkungen bei den einzelnen Missbräuchen unterschiedlich ausgefallen sind und dass Intel Maßnahmen ergriffen hat, um die in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Verhaltensweisen zu verschleiern. Demzufolge hat die Kommission den genannten Anteil am Umsatz auf 5 % festgesetzt (vgl. Rn. 1779 bis 1786 der angefochtenen Entscheidung).

1557

Was die Dauer der Zuwiderhandlung angeht, hat die Kommission festgestellt, dass der Missbrauch im Oktober 2002 begonnen und zumindest bis Dezember 2007 angedauert habe. Er habe also fünf Jahre und drei Monate gedauert, was nach Ziff. 24 der Leitlinien 2006 einen Faktor zur Berücksichtigung dieser Dauer von 5,5 ergebe (vgl. Rn. 1787 und 1788 der angefochtenen Entscheidung).

1558

Entsprechend hat die Kommission einen Grundbetrag der gegen Intel zu verhängenden Geldbuße von 1060000000 Euro festgesetzt (vgl. Rn. 1789 der angefochtenen Entscheidung). Sie hat keine mildernden oder erschwerenden Umstände festgestellt (vgl. Rn. 1790 bis 1801 der angefochtenen Entscheidung).

1559

Die Klägerin macht unterstützt durch die ACT geltend, in Anbetracht der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung gemäß Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 sei die Geldbuße aus den folgenden Gründen aufzuheben oder erheblich herabzusetzen. Erstens habe die Kommission ihre Leitlinien von 2006 nicht richtig angewandt und Erwägungen berücksichtigt, die überhaupt nicht erheblich seien. Zweitens habe die Klägerin nicht vorsätzlich oder fahrlässig gegen Art. 82 EG verstoßen. Drittens sei die Geldbuße offensichtlich unverhältnismäßig hoch.

A – Zu der Behauptung, die Kommission habe die Leitlinien von 2006 nicht richtig angewandt und Erwägungen berücksichtigt, die überhaupt nicht erheblich seien

1560

Die Klägerin macht geltend, der Kommission seien bei der Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße eine Reihe von Fehlern unterlaufen. Erstens habe sie die Produkte oder Dienstleistungen, auf die sich die Zuwiderhandlung im Zeitraum von Januar bis September 2006 bezogen habe, nicht richtig beurteilt. Außerdem habe sie den Grundbetrag der Geldbuße aufgebläht, indem sie die Umsätze von Intel in allen Mitgliedstaaten des EWR im Dezember 2007 zugrunde gelegt habe, obwohl zwölf Mitgliedstaaten dem EWR erst während des Zeitraums der Zuwiderhandlung beigetreten seien. Zweitens habe die Kommission bei der Bestimmung der Schwere der Zuwiderhandlung zu Unrecht eine Verschleierung berücksichtigt. Drittens habe sie ihre Feststellung in Bezug auf das Vorliegen einer einheitlichen Zuwiderhandlung zu Unrecht für den gesamten relevanten Zeitraum als erschwerenden Umstand verwendet. Viertens sei die angefochtene Entscheidung insofern fehlerhaft, als die Kommission bei jeder Zuwiderhandlung einen Faktor für die Dauer von 5,5 angewandt habe. Fünftens habe die Kommission ihre Leitlinien rückwirkend angewandt.

1561

Zunächst ist festzustellen, dass die Kommission in den Rn. 1747 und 1748 der angefochtenen Entscheidung das Vorliegen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Art. 82 EG, die von Oktober 2002 bis Dezember 2007 gedauert hat und darauf abzielte, Wettbewerber vom Markt zu verdrängen, zu Recht aus dem Nachweis des Vorliegens einer Gesamtstrategie mit dem Ziel, AMD den Zugang zu den strategisch wichtigsten Vertriebskanälen zu versperren, abgeleitet hat (vgl. oben, Rn. 1523 bis 1552).

1562

Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Begriff der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung nämlich auf eine Reihe von Handlungen, die sich wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes in einen Gesamtplan einfügen. Sollen verschiedene Handlungen als eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung eingestuft werden, ist zu prüfen, ob zwischen ihnen insofern eine Komplementaritätsverbindung besteht, als jede von ihnen eine oder mehrere Folgen des normalen Wettbewerbs beseitigen soll und durch Interaktion zur Verwirklichung der im Rahmen dieses Gesamtplans verfolgten Ziele beiträgt. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die diese Verbindung belegen oder in Frage stellen können, wie der Anwendungszeitraum, der Inhalt (einschließlich der verwendeten Methoden) und, damit korrelierend, das Ziel der verschiedenen in Rede stehenden Handlungen (Urteil AstraZeneca, oben in Rn. 64 angeführt, Rn. 892).

1563

Die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung zum Vorliegen einer Gesamtstrategie erfüllen diese Voraussetzungen. Die Kommission konnte aus diesen Feststellungen daher ableiten, dass die Klägerin eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung begangen hat. Insofern ist insbesondere auf die zeitliche Kohärenz der in der angefochtenen Entscheidung beanstandeten Zuwiderhandlungen und ihre Vergleichbarkeit und Komplementarität hinzuweisen. Mit den einzelnen Verhaltensweisen, die der Klägerin zur Last gelegt werden, wurde ein und dasselbe Ziel verfolgt, nämlich AMD aus dem Weltmarkt für x86-Prozessoren zu verdrängen. Sie waren insofern komplementär, als sie auf zwei verschiedenen Stufen der Lieferkette angewandt wurden und die reinen Beschränkungen taktische Maßnahmen mit dem Ziel, AMD den Zugang zu bestimmten, genau definierten Produkten oder Vertriebswegen zu versperren, darstellten, während die Ausschließlichkeitsrabatte und ‑zahlungen strategischere Instrumente mit dem Ziel, AMD den Zugang zu ganzen Segmenten der Nachfrage der Computerhersteller zu versperren, darstellten. Außerdem wird die Kohärenz, wie bereits ausgeführt, nicht durch den Umstand unterbrochen, dass die Zuwiderhandlungen in Bezug auf Lenovo und MSH weniger bedeutend waren als die in Bezug auf Dell und HP (vgl. oben, Rn. 1525 bis 1537).

1564

Nach der Rechtsprechung durfte die Kommission also eine einheitliche Geldbuße verhängen. Sie musste in den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht im Einzelnen darlegen, wie sie jedes einzelne der beanstandeten missbräuchlichen Elemente bei der Festsetzung der Geldbuße berücksichtigt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 6. Oktober 1994, Tetra Pak/Kommission, T-83/91, Slg. 1994, II-755, Rn. 236, und Michelin II, oben in Rn. 75 angeführt, Rn. 265).

1565

Das Vorbringen der Klägerin, die Kommission habe die Leitlinien von 2006 nicht richtig angewandt, ist im Licht der vorstehenden Erwägungen zu prüfen.

1. Zu dem Vorbringen, die Kommission habe die Produkte, auf die sich die Zuwiderhandlung im Zeitraum von Januar bis September 2006 bezogen habe, falsch beurteilt und nicht berücksichtigt, dass zwölf Mitgliedstaaten nur während eines Teils des Zeitraums der Zuwiderhandlung zum EWR gehört hätten

1566

Die Klägerin macht geltend, die Geldbuße sei deshalb rechtswidrig, weil der jährliche Anteil von 5 % für die Zeit von Januar bis September 2006 auf einen zu hohen Umsatz bezogen worden sei. Die Kommission habe, was die Behauptungen in Bezug auf MSH angehe, weder einen Produktmarkt noch einen relevanten räumlichen Markt definiert. Zumindest von Januar 2006 bis September 2006 sei der behauptete Missbrauch gegenüber MSH die einzige Zuwiderhandlung mit einem potenziellen Bezug zum Gebiet des EWR. Die Kommission habe daher bei einer behaupteten Zuwiderhandlung, die keinen Bezug zum EWR-Markt für x86-Prozessoren aufweise, zu Unrecht den Umsatz in diesem gesamten Markt zugrunde gelegt. Sie habe dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, dass sie bei der Berechnung der Geldbuße die beschränkte räumliche Tragweite der behaupteten Zuwiderhandlung in dem genannten Zeitraum nicht berücksichtigt habe. MSH sei nicht in vielen Mitgliedstaaten des EWR aktiv gewesen, und die Reichweite von Einzelhandelsmärkten sei in der Regel auf das jeweilige Land beschränkt.

1567

Außerdem habe die Kommission die Geldbuße aufgebläht, indem sie in Rn. 1784 der angefochtenen Entscheidung festgestellt habe, dass „[sich] das rechtswidrige Verhalten … auf den gesamten EWR [erstreckte]“, und den Umsatz von Intel in allen Mitgliedstaaten des EWR im Dezember 2007, dem Ende des Zeitraums der Zuwiderhandlung, zugrunde gelegt habe. Zwölf Mitgliedstaaten seien dem EWR aber erst während des Zeitraums der Zuwiderhandlung beigetreten. Vorher sei die Kommission für sie nicht zuständig gewesen. Wären mit der angefochtenen Entscheidung gesonderte Geldbußen für jede Zuwiderhandlung festgesetzt worden, hätten die Umsätze von Intel in diesen Staaten ausgeschlossen werden müssen oder hätte ein niedriger Faktor angewandt werden müssen.

1568

Dieses Vorbringen ist nicht stichhaltig.

1569

Nach Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 verwendet die Kommission zur Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße den Wert der von dem betreffenden Unternehmen im relevanten räumlichen Markt innerhalb des EWR verkauften Waren oder Dienstleistungen, die mit dem Verstoß in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen. Damit ist der auf dem relevanten Markt erzielte Umsatz gemeint (Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2011, Putters International/Kommission, T-211/08, Slg. 2011, II-3729, Rn. 59). In der genannten Ziffer heißt es weiter, dass im Regelfall der Umsatz im letzten vollständigen Geschäftsjahr zugrunde zu legen ist, in dem das Unternehmen an der Zuwiderhandlung beteiligt war.

1570

Außerdem ist der Umfang des von der Zuwiderhandlung betroffenen räumlichen Marktes einer der Umstände, die nach Ziff. 22 der Leitlinien von 2006 bei der Bestimmung der Schwere der Zuwiderhandlung, also der Bestimmung der genauen Höhe innerhalb der bis 30 % reichenden Bandbreite gemäß Ziff. 21, berücksichtigt werden können.

1571

Somit trifft zwar zu, dass sowohl in Ziff. 13 als auch in Ziff. 21 der Leitlinien von 2006 vom räumlichen Umfang der Zuwiderhandlung die Rede ist. Allerdings hat die Kommission im vorliegenden Fall, wie im Folgenden im Einzelnen dargelegt werden wird, weder gegen Ziff. 13 noch gegen Ziff. 21 der Leitlinien von 2006 verstoßen, indem sie weder den räumlichen Umfang des Marktes, auf dem MSH agierte, berücksichtigt hat, noch den Umstand, dass zwölf Mitgliedstaaten dem EWR nur während eines Teils des Zeitraums der Zuwiderhandlung angehörten.

a) Zu einem Verstoß gegen Ziff. 13 der Leitlinien von 2006

1572

Aus den Rn. 792 bis 836 der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass die Kommission festgestellt hat, dass relevanter Markt der Weltmarkt für x86-Prozessoren gewesen sei. Nach Rn. 1773 der angefochtenen Entscheidung entspricht der von der Kommission als Umsatz zugrunde gelegte Betrag von 3876827021 Euro dem Umsatz mit x86-Prozessoren, den Intel im letzten Jahr der Zuwiderhandlung mit im EWR ansässigen Unternehmen erzielt hat. Dieser Betrag berücksichtigt weder den angeblich geringeren räumlichen Umfang des Marktes, auf dem MSH agierte, noch den Umstand, dass zwölf Mitgliedstaaten dem EWR nur während eines Teils des Zeitraums der Zuwiderhandlung angehörten.

1573

Dennoch ist festzustellen, dass die Kommission dadurch, dass sie weder den räumlichen Umfang des Marktes, auf dem MSH agierte, noch die Erweiterung der Union während des Zeitraums der Zuwiderhandlung berücksichtigt hat, Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 nicht unrichtig angewandt hat.

1574

Wie bereits ausgeführt, durfte die Kommission im vorliegenden Fall eine einheitliche Geldbuße verhängen und musste nicht im Einzelnen darlegen, wie sie jedes einzelne der beanstandeten missbräuchlichen Elemente bei der Festsetzung der Geldbuße berücksichtigt hat (vgl. oben, Rn. 1564).

1575

Nach Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 ist für die Bestimmung des Umsatzes im Regelfall das letzte vollständige Jahr, in dem das Unternehmen an der Zuwiderhandlung beteiligt war – im vorliegenden Fall also das Jahr 2007 –, maßgeblich. Die Klägerin behauptet nicht, dass die Kommission hätte von dieser Regel abweichen und ein anderes Jahr als Referenzjahr wählen müssen. Die Kommission hat aber für das gesamte Jahr 2007 das Vorliegen eines Missbrauchs nachgewiesen, und zwar nicht nur in Bezug auf MSH, sondern auch in Bezug auf Lenovo. Was das Verhalten der Klägerin gegenüber dem letztgenannten Unternehmen im Jahr 2007 angeht, bestreitet die Klägerin nicht, dass relevanter Markt der Weltmarkt für x86-Prozessoren war. Da zumindest eine der von der Klägerin 2007 begangenen missbräuchlichen Verhaltensweisen den Weltmarkt für x86-Prozessoren betraf, hat die Kommission ihre Leitlinien nicht unrichtig angewandt, indem sie bei der Festsetzung des Umsatzes nur auf den Markt für x86-Prozessoren abgestellt hat, und nicht auf den angeblich kleineren Markt des Einzelhandels mit Consumer-Computern, auf dem MSH agierte.

1576

Jedenfalls musste die Kommission wie bereits ausgeführt für MSH keinen eigenen Produktmarkt und keinen eigenen räumlichen Markt definieren und waren die Verhaltensweisen der Klägerin gegenüber MSH geeignet, den Wettbewerb auf dem Weltmarkt für x86-Prozessoren zu beschränken (vgl. oben, Rn. 1533). Da die Kommission für MSH keinen eigenen räumlichen Markt definieren musste, war sie auch nicht verpflichtet, bei der Festsetzung des Umsatzes gemäß Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 die geringere räumliche Tragweite eines solchen hypothetischen Marktes zu berücksichtigen.

1577

Im Übrigen ist festzustellen, dass die zwölf Mitgliedstaaten, die dem EWR während des Zeitraums der Zuwiderhandlung beigetreten sind, dem EWR während des gesamten Jahres 2007 angehört haben. Da für die Bestimmung des Umsatzes nach Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 im vorliegenden Fall das Jahr 2007 maßgeblich ist, musste die Kommission dabei nicht berücksichtigen, dass die genannten Mitgliedstaaten dem EWR nur während eines Teils des Zeitraums der Zuwiderhandlung angehört haben.

b) Zu einem Verstoß gegen Ziff. 21 der Leitlinien von 2006

1578

Zur Schwere der Zuwiderhandlung hat die Kommission in Rn. 1784 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die Strategie der Klägerin mit dem Ziel des Ausschlusses von AMD weltweit gegolten habe. Im Rahmen der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung bedeute dies, dass sich die Zuwiderhandlung auf den gesamten EWR erstreckt habe.

1579

Die Kommission hat also den räumlichen Umfang des Marktes, auf dem MSH agierte, nicht berücksichtigt. Sie hat damit aber nicht Ziff. 21 ihrer Leitlinien von 2006 unrichtig angewandt.

1580

Allein der Umstand, dass in der angefochtenen Entscheidung für einen Teil des Jahres 2006 nur eine einzige rechtswidrige Verhaltensweise gegenüber MSH festgestellt wird, kann nämlich nicht die Feststellung in Frage stellen, dass die Strategie der Klägerin mit dem Ziel des Ausschlusses von AMD weltweit galt. Wie bereits ausgeführt, musste die Kommission für MSH keinen eigenen Produktmarkt und keinen eigenen räumlichen Markt definieren und waren die Verhaltensweisen der Klägerin geeignet, den Wettbewerb auf dem Weltmarkt für x86-Prozessoren zu beschränken (vgl. oben, Rn. 1533). Im Übrigen können die Verhaltensweisen der Klägerin gegenüber MSH, da sie sich in eine kohärente Gesamtstrategie einfügten, nicht isoliert betrachtet werden. Diese Strategie galt weltweit. Demnach hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass sich die Zuwiderhandlung auf den gesamten EWR erstreckte.

1581

Die Kommission musste bei ihrer im Rahmen der Beurteilung der Schwere getroffenen Feststellung, dass die weltweite Geltung der Strategie mit dem Ziel des Ausschlusses von AMD bedeute, dass sich die Zuwiderhandlung auf den gesamten EWR erstreckt habe, auch nicht berücksichtigen, dass zwölf Mitgliedstaaten dem EWR lediglich während eines Teils des Zeitraums der Zuwiderhandlung angehört haben.

1582

Die Kommission hat nämlich lediglich festgestellt, dass sich die Zuwiderhandlung auf den gesamten EWR erstreckt habe. So hat sie dynamisch auf die Staaten verwiesen, die jeweils zu einem bestimmten Zeitpunkt während des Zeitraums der Zuwiderhandlung dem EWR angehört haben. Die Kommission musste den räumlichen Umfang, den sie bei der Bemessung der Schwere der einheitlichen Zuwiderhandlung berücksichtigt hat, nicht je nach den einzelnen Staaten, die dem EWR zu einem bestimmten Zeitpunkt während des Zeitraums der Zuwiderhandlung beigetreten sind, aufschlüsseln. Denn sie musste nicht im Einzelnen darlegen, wie sie jedes einzelne der beanstandeten missbräuchlichen Elemente bei der Festsetzung der Geldbuße berücksichtigt hat (vgl. oben, Rn. 1564).

2. Zur Berücksichtigung der Verschleierung der Zuwiderhandlungen

1583

Die Kommission hat in Rn. 1785 der angefochtenen Entscheidung bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt, dass die Klägerin Maßnahmen zur Verschleierung der in der angefochtenen Entscheidung beanstandeten Verhaltensweisen ergriffen habe.

1584

Die Klägerin behauptet, die Kommission habe die angebliche Verschleierung der Zuwiderhandlung zu Unrecht berücksichtigt, da es ihr nicht gelungen sei, sie nachzuweisen. Außerdem beträfen die Behauptungen der Kommission zu dieser Verschleierung lediglich MSH, HP und Lenovo. Sie dürften daher nicht pauschal auf alle Zuwiderhandlungen angewandt werden.

1585

Dieses Vorbringen ist nicht stichhaltig.

1586

Zunächst ist festzustellen, dass die Geheimhaltung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Union ein Umstand ist, der deren Schwere erhöhen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, T-259/02 bis T-264/02 und T-271/02, Slg. 2006, II-5169, Rn. 252, und Imperial Chemical Industries/Kommission, oben in Rn. 139 angeführt, Rn. 446). Im vorliegenden Fall hat die Kommission bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung neben vielen anderen Umständen die Versuche von Intel berücksichtigt, ihr Verhalten zu verschleiern.

1587

Wie bereits ausgeführt, beweisen die in der angefochtenen Entscheidung herangezogenen Beweismittel rechtlich hinreichend, dass die Klägerin versucht hat, die Wettbewerbswidrigkeit ihres Verhaltens zu verschleiern, zumindest was ihre Beziehungen zu Dell, HP, Lenovo und MSH angeht (vgl. oben, Rn. 1540 bis 1551). Entgegen dem Vorbringen der Klägerin genügten spezielle Feststellungen zur Verschleierung lediglich in Bezug auf diese vier Unternehmen, um die Verschleierung als einen der für die Schwere der einheitlichen Zuwiderhandlung maßgeblichen Umstände berücksichtigen zu können. Denn die Kommission musste nicht im Einzelnen darlegen, wie sie jedes einzelne der beanstandeten missbräuchlichen Elemente bei der Festsetzung der Geldbuße berücksichtigt hat (vgl. oben, Rn. 1564).

3. Zur Feststellung einer einheitlichen Zuwiderhandlung als erschwerenden Umstand

1588

In Rn. 1747 der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission im Rahmen der Feststellungen zum Vorliegen einer Gesamtstrategie festgestellt, dass die einzelnen Verhaltensweisen der Klägerin zusammen genommen möglicherweise oder wahrscheinlich noch bedeutendere Auswirkungen auf dem Markt gehabt hätten. In Rn. 1785 der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission im Rahmen der Feststellungen zur Schwere der Zuwiderhandlung festgestellt, dass Intel eine einheitliche Zuwiderhandlung begangen habe, dass deren Intensität im Laufe der Jahre geschwankt habe, dass die meisten der einzelnen in Rede stehenden Missbräuche gehäuft im Zeitraum von 2002 bis 2005 aufgetreten seien und dass die wahrscheinlichen wettbewerbswidrigen Auswirkungen bei den einzelnen Missbräuchen unterschiedlich ausgefallen seien.

1589

Die Klägerin meint, die Kommission habe die Feststellung, dass eine einheitliche Zuwiderhandlung vorliege, bei der Bestimmung der Schwere „wahrscheinlich“ als erschwerenden Umstand herangezogen. Die Heranziehung der einheitlichen Zuwiderhandlung als Umstand, der die Schwere der Zuwiderhandlung erhöhe, sei fehlerhaft, da für bestimmte Zeiträume nicht nachgewiesen werden könne, dass ein „solcher Umstand“ geeignet gewesen wäre, die Schwere des behaupteten Verhaltens zu erhöhen. Für einen Teil des Jahres 2006, in dem die einzigen Verhaltensweisen, die einen Bezug zum EWR aufgewiesen hätten, MSH betroffen hätten, gebe es keinen Grund, ihrem Verhalten wegen der einheitlichen Zuwiderhandlung eine höhere Schwere beizumessen.

1590

Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen.

1591

Wie bereits ausgeführt, durfte die Kommission im vorliegenden Fall eine einheitliche Geldbuße verhängen und musste nicht im Einzelnen darlegen, wie sie jedes einzelne der beanstandeten missbräuchlichen Elemente bei der Festsetzung der Geldbuße berücksichtigt hat (vgl. oben, Rn. 1564). Außerdem beruht die Argumentation der Klägerin auf der unzutreffenden Annahme, die Kommission habe die zu berücksichtigende Schwere der Zuwiderhandlung aufgrund des Vorliegens einer einheitlichen Zuwiderhandlung erhöht. Das trifft nämlich nicht zu. Die Kommission ist davon ausgegangen, dass die Intensität der einheitlichen Zuwiderhandlung im Laufe der Jahre geschwankt habe, dass die meisten der in Rede stehenden einzelnen Missbräuche gehäuft in dem Zeitraum von 2002 bis 2005 aufgetreten seien und dass die wahrscheinlichen wettbewerbswidrigen Auswirkungen bei den einzelnen Missbräuchen unterschiedlich ausgefallen seien. Bei diesen Feststellungen ist rechtlich hinreichend berücksichtigt, dass die MSH betreffende Zuwiderhandlung in einem Teil des Jahres 2006 die einzige Zuwiderhandlung mit Bezug zum EWR war, die in der angefochtenen Entscheidung festgestellt wurde.

4. Zur Anwendung eines Faktors für die Dauer der Zuwiderhandlung von 5,5

1592

Zur Dauer der Zuwiderhandlung hat die Kommission in den Rn. 1787 und 1788 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass der Missbrauch im Oktober 2002 begonnen und zumindest bis Dezember 2007 angedauert habe. Er habe also fünf Jahre und drei Monate gedauert, was nach Ziff. 24 der Leitlinien von 2006 einen Faktor zur Berücksichtigung dieser Dauer von 5,5 ergebe.

1593

Die Klägerin meint, die angefochtene Entscheidung sei insofern fehlerhaft, als die Kommission bei jeder Zuwiderhandlung einen Faktor für die Dauer von 5,5 angewandt habe. Dieser Ansatz habe sie benachteiligt, da die Dauer der einzelnen Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Computerhersteller jeweils erheblich kürzer gewesen seien als die gesamte Dauer der Zuwiderhandlung.

1594

Dieses Vorbringen ist nicht stichhaltig.

1595

Anders als die Klägerin behauptet, hat die Kommission nämlich nicht bei jeder der einzelnen Zuwiderhandlungen einen Faktor von 5,5 angewandt, sondern bei der einheitlichen Zuwiderhandlung. Da die Kommission zu Recht festgestellt hat, dass eine einheitliche Zuwiderhandlung von Oktober 2002 bis Dezember 2007 vorlag (vgl. oben, Rn. 1561 bis 1563), ist dieser Ansatz nicht zu beanstanden.

5. Zur rückwirkenden Anwendung der Leitlinien von 2006

1596

Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe dadurch, dass sie die Leitlinien von 2006 rückwirkend angewandt habe, gegen die Grundsätze der Nichtrückwirkung und des Vertrauensschutzes verstoßen. Die Ersetzung bestimmter Leitlinien durch andere sei von der erstmaligen Einführung der Leitlinien zu unterscheiden. Die erste Einführung der Leitlinien habe zum ersten Mal ein berechtigtes Vertrauen begründet, das bis dahin nicht existiert habe und das der rückwirkenden Anwendung neuer Leitlinien entgegenstehe.

1597

Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

1598

Nach der Rechtsprechung hindern nämlich weder der Grundsatz der Rechtssicherheit noch der in Art. 7 Abs. 1 EMRK verankerte Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen die Kommission daran, neue Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen zu erlassen und anzuwenden, auch nachdem eine Zuwiderhandlung begangen worden ist. Das Interesse an einer wirksamen Anwendung der Wettbewerbsregeln rechtfertigt es, dass ein Unternehmen in den Grenzen des Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 damit rechnen muss, dass die Kommission ihre allgemeine Wettbewerbspolitik im Bereich der Geldbußen sowohl hinsichtlich der Methode der Berechnung als auch hinsichtlich der Höhe der Geldbußen ändert (Urteil des Gerichts vom 2. Februar 2012, Denki Kagaku Kogyo und Denka Chemicals/Kommission, T‑83/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 98 bis 127). Dasselbe gilt für Art. 49 Abs. 1 der Charta der Grundrechte. Auf eine einheitliche Zuwiderhandlung, die erst nach dem Erlass der Leitlinien von 2006 geendet hat, durfte die Kommission diese daher erst recht anwenden.

B – Zum Fehlen eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoßes gegen Art. 82 EG

1599

Die Klägerin behauptet, sie habe nicht fahrlässig gehandelt. Zur Stützung dieser Behauptung macht sie im Wesentlichen geltend, dass bedingte Rabatte nicht stets rechtswidrig seien und reine Beschränkungen eine neue Missbrauchsfallgruppe darstellten. Sie habe dargetan, dass die Kommission das Vorliegen einer Strategie mit dem Ziel der Verdrängung von AMD nicht nachgewiesen habe. Die Kommission habe zu Unrecht angenommen, dass sie Maßnahmen ergriffen habe, um ihr Verhalten zu verschleiern. Sie habe die Ergebnisse, zu denen die Kommission bei der Anwendung des AEC‑Tests gelangt sei, nicht vorhersehen können. Diese beruhten nämlich auf internen Daten von verschiedenen Computerherstellern, von denen sie zu keinem Zeitpunkt Kenntnis und zu denen sie keinen Zugang gehabt habe.

1600

Dieses Vorbringen kann keinen Erfolg haben.

1601

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Voraussetzung der vorsätzlichen oder fahrlässigen Begehung der Zuwiderhandlung erfüllt, wenn sich das betroffene Unternehmen über die Wettbewerbswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein kann, gleichviel, ob ihm dabei bewusst ist, dass es gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrags verstößt (Urteile des Gerichts Tetra Pak/Kommission, oben in Rn. 1564 angeführt, Rn. 238, und vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission, T-271/03, Slg. 2008, II-477, Rn. 295). Einem Unternehmen ist die Wettbewerbswidrigkeit seines Verhaltens bekannt, wenn ihm die Tatsachen, die es rechtfertigen, sowohl eine marktbeherrschende Stellung anzunehmen als auch einen Missbrauch dieser Stellung zu sehen, bekannt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Michelin I, oben in Rn. 74 angeführt, Rn. 107, und Urteil Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Rn. 1586 angeführt, Rn. 207 und 210; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Mazák in der Rechtssache, in der das Urteil Deutsche Telekom des Gerichtshofs, oben in Rn. 98 angeführt, ergangen ist, Slg. 2010, I‑9567, Nr. 39).

1602

Was erstens das Vorbringen der Klägerin angeht, bedingte Rabatte seien nicht stets rechtswidrig und reine Beschränkungen stellten eine neue Missbrauchsfallgruppe dar, kann es mit der Feststellung sein Bewenden haben, dass mit einem solchen Vorbringen lediglich dargetan werden soll, dass die Klägerin nicht gewusst habe, dass das ihr in der angefochtenen Entscheidung zur Last gelegte Verhalten im Hinblick auf Art. 82 EG rechtswidrig war. Das Vorbringen ist daher nach der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung zurückzuweisen (vgl. entsprechend Urteil Deutsche Telekom des Gerichtshofs, oben in Rn. 98 angeführt, Rn. 127). Jedenfalls konnte sich die Klägerin über die Wettbewerbswidrigkeit ihres Verhaltens nicht im Unklaren sein. Die Unionsgerichte haben mehrmals die Durchführung von Verhaltensweisen durch ein Unternehmen in beherrschender Stellung verurteilt, die in der Schaffung finanzieller Anreize bestanden, die an Ausschließlichkeitsbedingungen geknüpft waren. Es genügt insoweit der Hinweis auf das Urteil Hoffmann-La Roche (oben in Rn. 71 angeführt) und das Urteil BPB Industries und British Gypsum des Gerichtshofs (oben in Rn. 89 angeführt). Was die reinen Beschränkungen angeht, ist oben in den Rn. 219 und 220 bereits festgestellt worden, dass die Einstufung solcher Verhaltensweisen als missbräuchlich nicht neu ist und dass jedenfalls die Tatsache, dass ein Verhalten mit denselben Merkmalen in früheren Entscheidungen noch nicht geprüft worden ist, das Unternehmen nicht von seiner Verantwortung befreit.

1603

Zweitens ist mit den in der angefochtenen Entscheidung angeführten Beweismitteln, wie bereits ausgeführt, rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass die Klägerin eine langfristige Gesamtstrategie mit dem Ziel, AMD den Zugang zu den strategisch wichtigsten Vertriebskanälen zu versperren, durchgeführt und sich bemüht hat, die Wettbewerbswidrigkeit ihres Verhaltens zu verschleiern, zumindest was ihre Beziehungen zu Dell, HP, Lenovo und MSH angeht (vgl. oben, Rn. 1523 bis 1552). Sie hat die festgestellte Zuwiderhandlung somit zumindest fahrlässig begangen.

1604

Drittens ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, sie habe die Ergebnisse, zu denen die Kommission beim AEC‑Test gelangt sei, nicht vorhersehen können. Wie bereits ausgeführt, hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung bei der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausschließlichkeitsrabatte in erster Linie auf die von der durch das Urteil Hoffmann-La Roche (oben in Rn. 71 angeführt) begründeten Rechtsprechung aufgestellten Kriterien abgestellt (vgl. oben, Rn. 69, 72 und 73). Sie hat die angefochtene Entscheidung lediglich ergänzend auf den AEC‑Test gestützt (vgl. oben, Rn. 173 und 175). Wie bereits ausgeführt, ist die Anwendung des AEC‑Tests für den Nachweis der Rechtswidrigkeit der Verhaltensweisen der Klägerin nicht erforderlich, und ein Unternehmen in beherrschender Stellung kann auch nicht einen solchen Test vorschützen, um jegliche Zuwiderhandlung auszuschließen (vgl. oben, Rn. 140 bis 166). Auch wenn die Klägerin die Ergebnisse, zu denen die Kommission bei der Anwendung des genannten Tests gelangt ist, nicht hätte vorhersehen können, änderte dies nichts daran, dass sie sich über die Tatsachen, die die Feststellung einer missbräuchlichen Ausnutzung ihrer beherrschenden Stellung gemäß den im Urteil Hoffmann-La Roche (oben in Rn. 71 angeführt) aufgestellten Kriterien durch die Kommission rechtfertigten, nicht im Unklaren sein konnte.

C – Zur behaupteten Unverhältnismäßigkeit der Geldbuße

1605

Die Klägerin macht zur Stützung ihrer Behauptung, die Geldbuße sei unverhältnismäßig hoch, drei Argumente geltend: Die Geldbuße sei nicht von einer unabhängigen Stelle verhängt worden. Sie sei im Vergleich zu Geldbußen, die mit anderen Entscheidungen verhängt worden seien, unverhältnismäßig. Und die Verhängung der höchsten jemals verhängten Geldbuße sei in Anbetracht des Fehlens konkreter Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt unverhältnismäßig.

1606

Diese Argumente sind alle zurückzuweisen.

1. Zum Argument der fehlenden Unabhängigkeit der Kommission

1607

Die Klägerin macht geltend, die Kommission sei kein unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne der EMRK. Da die Geldbuße im Sinne von Art. 6 EMRK strafrechtlicher Natur sei, sei sie rechtswidrig und unter Verletzung ihres Rechts darauf, dass über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage ein unabhängiges Gericht entscheidet, verhängt worden.

1608

Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

1609

Das Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht, auf das sich die Klägerin beruft, ist eine der in Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerten Garantien. Im Unionsrecht wird der durch diesen Artikel gewährte Schutz durch Art. 47 der Charta der Grundrechte gewährleistet. Daher ist lediglich diese Vorschrift heranzuziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C-386/10 P, Slg. 2011, I-13085, Rn. 51). In Art. 52 Abs. 3 der Charta der Grundrechte heißt es, dass, soweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, diese die gleiche Bedeutung und Tragweite haben, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen werden. Nach der Erläuterung zu dieser Bestimmung, die vom Unionsrichter zu berücksichtigen ist, werden die Bedeutung und Tragweite der garantierten Rechte nicht nur durch den Wortlaut der EMRK, sondern u. a. auch durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bestimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2010, DEB, C-279/09, Slg. 2010, I-13849, Rn. 35).

1610

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte schließt Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht aus, dass in einem Verfahren verwaltungsrechtlicher Natur eine „Strafe“ zunächst von einer Verwaltungsbehörde verhängt wird. Dies setze allerdings voraus, dass die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde, die selbst nicht den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 EMRK genüge, anschließend der Kontrolle durch ein Rechtsprechungsorgan mit Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung unterliege. Zu den Merkmalen eines solchen Organs gehöre die Befugnis, die Entscheidung des untergeordneten Organs in allen Punkten, tatsächlichen wie rechtlichen, abzuändern. Das Rechtsprechungsorgan müsse insbesondere befugt sein, sich mit allen für den bei ihm anhängigen Rechtsstreit relevanten Sach- und Rechtsfragen zu befassen (vgl. EGMR, Urteil vom 27. September 2011, A. Menarini Diagnostics/Italien, Nr. 43509/08, § 59).

1611

Nach dieser Rechtsprechung widerspricht die Konzentration der Untersuchungs-, Anklage- und Entscheidungsbefugnis bei der Kommission in Verfahren wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Verordnung Nr. 1/2003 als solche noch nicht Art. 47 der Charta der Grundrechte, allerdings unter der Voraussetzung, dass die Unternehmen, gegen die solche Verfahren eingeleitet werden, das Recht haben, gegen die Entscheidung der Kommission Klage bei einem Organ zu erheben, das die Anforderungen dieses Artikels erfüllt (Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Elf Aquitaine/Kommission, C‑521/09 P, Urteil vom 29. September 2011, Slg. 2011, I‑8947, I‑8954, Nr. 31).

1612

Die in Art. 263 AEUV vorgesehene Rechtmäßigkeitskontrolle, ergänzt um die in Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehene Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung hinsichtlich der Höhe der Geldbuße gemäß Art. 261 AEUV, steht mit dem in Art. 47 der Grundrechtecharta verankerten Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes in Einklang. Die in den Verträgen vorgesehene Kontrolle bedeutet nämlich, dass der Unionsrichter sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht eine Kontrolle vornimmt und befugt ist, die Beweise zu würdigen, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären und die Höhe der Geldbußen zu ändern (vgl. in diesem Sinne Urteil Chalkor/Kommission, oben in Rn. 1609 angeführt, Rn. 67).

2. Zur Unverhältnismäßigkeit der Geldbuße im Vergleich zu anderen Geldbußen

1613

Die Klägerin macht geltend, die verhängte Geldbuße stehe außer Verhältnis zu anderen Fällen aus jüngster Zeit, u. a. der Rechtssache, in der das Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, Slg. 2007, II-3601), ergangen sei.

1614

Nach ständiger Rechtsprechung kann eine frühere Entscheidungspraxis der Kommission nicht den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen bilden und haben Entscheidungen in anderen Fällen nur Hinweischarakter in Bezug auf das eventuelle Vorliegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, da es wenig wahrscheinlich ist, dass die für sie kennzeichnenden Umstände wie die Märkte, die Waren, die Unternehmen und die betroffenen Zeiträume die gleichen sind (Urteile des Gerichtshofs vom 21. September 2006, JCB Service/Kommission, C-167/04 P, Slg. 2006, I-8935, Rn. 201 und 205, und vom 7. Juni 2007, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, C-76/06 P, Slg. 2007, I-4405, Rn. 60; Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2011, Caffaro/Kommission, T-192/06, Slg. 2011, II-3063, Rn. 46).

1615

Wie jedes Organ bei allen seinen Tätigkeiten hat indessen die Kommission, wenn sie eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsvorschriften gegen ein Unternehmen festsetzt, den Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten, der es verbietet, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich zu behandeln, sofern dies nicht objektiv gerechtfertigt ist. Gleichwohl können frühere Geldbußenentscheidungen der Kommission im Hinblick auf die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nur relevant sein, wenn dargetan wird, dass die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden tatsächlichen Gegebenheiten wie die Märkte, die Erzeugnisse, die Länder, die Unternehmen und die betroffenen Zeiträume die gleichen sind wie im vorliegenden Fall (Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2012, E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission, T‑360/09, Rn. 261 und 262 und die dort angeführte Rechtsprechung).

1616

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin aber nicht dargetan, dass die tatsächlichen Gegebenheiten, die den früheren Entscheidungen, auf die sie sich beruft, zugrunde lagen, die gleichen wären wie im vorliegenden Fall. Nach der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung sind die genannten Entscheidungen im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung also nicht erheblich.

1617

Was nämlich erstens die Rechtssache angeht, in der das Urteil Microsoft/Kommission (oben in Rn. 1613 angeführt) ergangen ist, hebt die Klägerin lediglich den Unterschied hervor, der zwischen dieser Rechtssache und der vorliegenden bestehe. Sie macht geltend, in dieser Rechtssache hätten die betreffenden Verhaltensweisen anders als im vorliegenden Fall viele messbare negative Auswirkungen auf die Wettbewerber gehabt. Die Klägerin hat aber nicht dargetan, dass die tatsächlichen Gegebenheiten der genannten Rechtssache die gleichen wären wie im vorliegenden Fall. Die genannte Rechtssache betraf u. a. andere Märkte und andere missbräuchliche Verhaltensweisen als im vorliegenden Fall.

1618

Zweitens beruft sich die Klägerin zur Stützung ihres Vorbringens, die gegen sie verhängte Geldbuße sei viel höher als die höchste Geldbuße, die jemals gegen einen Wiederholungstäter in einer Kartellsache verhängt worden sei, auf die Entscheidung der Kommission vom 12. November 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Rechtssache COMP/39.125 – Automobilglas), von der eine Zusammenfassung im Amtsblatt vom 25. Juli 2009 (ABl. C 173, S. 13) veröffentlicht ist. Sie hat aber nicht dargetan, dass die tatsächlichen Gegebenheiten des Falles, in dem diese ein Kartell und nicht die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung betreffende Entscheidung ergangen ist, die gleichen wären wie im vorliegenden Fall.

1619

Was drittens den Vergleich der im vorliegenden Fall verhängten Geldbuße mit den Geldbußen angeht, die in den Rechtssachen verhängt worden sind, in denen die Urteile Hoffmann-La Roche (oben in Rn. 71 angeführt), Michelin I (oben in Rn. 74 angeführt), Michelin II (oben in Rn. 75 angeführt) und British Airways des Gerichts (oben in Rn. 186 angeführt) ergangen sind, ist festzustellen, dass die Klägerin auch hier nicht dargetan hat, dass die tatsächlichen Gegebenheiten dieser Rechtssachen die gleichen wären wie im vorliegenden Fall. Die Rechtssachen Michelin I (oben in Rn. 74 angeführt), Michelin II (oben in Rn. 75 angeführt) und British Airways des Gerichts (oben in Rn. 186 angeführt) betrafen nämlich keine Ausschließlichkeitsrabatte, sondern Rabatte der dritten Kategorie (vgl. oben, Rn. 78), und die vorliegende Rechtssache betrifft darüber hinaus auch reine Beschränkungen. Selbst wenn die Missbrauchsarten, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht, mit denen, um die es in den Rechtssachen ging, in denen die Urteile Hoffmann-La Roche (oben in Rn. 71 angeführt), Michelin I (oben in Rn. 74 angeführt), Michelin II (oben in Rn. 75 angeführt) und British Airways des Gerichts (oben in Rn. 186 angeführt) ergangen sind, vergleichbar oder gar identisch wären, wären die vorliegende Rechtssache und die, auf die sich die Klägerin beruft, aber noch nicht vergleichbar im Sinne der oben in Rn. 1615 angeführten Rechtsprechung, da zwischen ihnen u. a. hinsichtlich der betroffenen Unternehmen, der relevanten Märkte und der relevanten Produkte Unterschiede bestehen, sie zeitlich auseinanderliegen und sich die Politik der Kommission im Bereich der Geldbußen weiterentwickelt hat.

3. Zur Erforderlichkeit des Nachweises der konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung

1620

Bei der Bestimmung der Schwere der Zuwiderhandlung hat die Kommission u. a. die Art der Zuwiderhandlung, den Marktanteil der beteiligten Unternehmen und den Umfang des von der Zuwiderhandlung betroffenen räumlichen Marktes berücksichtigt. Speziell zur Art der Zuwiderhandlung hat die Kommission in Rn. 1780 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass der Markt für x86-Prozessoren wirtschaftlich von großer Bedeutung sei. Auf ihm seien 2007 Einkünfte von mehr als 30 Mrd. USD erzielt worden. Daher habe jedes wettbewerbswidrige Verhalten auf diesem Markt beträchtliche Auswirkungen gehabt.

1621

Die Klägerin macht geltend, die Höhe der Geldbuße sei auf die behaupteten „beträchtlichen Auswirkungen“ zurückzuführen. Die tatsächlichen Auswirkungen der Verhaltensweisen, die missbräuchlich gewesen sein sollen, auf AMD oder den Markt seien aber überhaupt nicht untersucht worden. Die gegen sie verhängte Geldbuße in Höhe von 1,06 Mrd. Euro sei die höchste Geldbuße, die jemals gegen ein einziges Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln verhängt worden sei. Deshalb hätten bei ihrer Bemessung die tatsächlichen Auswirkungen der Zuwiderhandlung und der Kausalzusammenhang zwischen diesen Auswirkungen und dem Schaden der Verbraucher oder Wettbewerber berücksichtigt werden müssen, unabhängig davon, ob es bei der Feststellung des Vorliegens eines Missbrauchs auf tatsächliche Auswirkungen ankomme. Die Beweismittel zeigten, dass der Prozessormarkt während des relevanten Zeitraums durch einen intensiven Wettbewerb zwischen AMD und Intel gekennzeichnet gewesen sei, mit der Folge eines ständigen Sinkens der Preise und einer Verbesserung der Qualität der Produkte, zum größten Nutzen der Verbraucher. Außerdem habe AMD ihren Marktanteil vervielfacht. Schließlich hätte die Entscheidung der Computerhersteller, ihre Produkte zu kaufen, wenn nicht ganz, so doch zumindest zu einem Teil auf anderen wirtschaftlichen Gründen beruht als der durch die bedingten Rabatte hervorgerufenen Treuebindung.

1622

Nach Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 ist bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung ist die Schwere der Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten. Daher sind die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt entgegen dem Vorbringen der Klägerin nach den in der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und der Festsetzung der Geldbuße grundsätzlich kein obligatorischer Gesichtspunkt, sondern nur ein relevanter Gesichtspunkt unter anderen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C-534/07 P, Slg. 2009, I-7415, im Folgenden: Urteil Prym, Rn. 54 und 55). Außerdem können Gesichtspunkte, die den Gegenstand eines Verhaltens betreffen, nach der Rechtsprechung bei der Bemessung der Geldbuße größere Bedeutung haben als solche, die dessen Wirkungen betreffen (Urteil AstraZeneca, oben in Rn. 64 angeführt, Rn. 902).

1623

Nach den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 [KS] festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien von 1998), waren bei der Ermittlung der Schwere eines Verstoßes u. a. „die konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind“, zu berücksichtigen (Abschnitt 1 A). Insofern ging aus der Rechtsprechung hervor, dass zumindest bei Kartellen, die allein aufgrund ihrer Art als besonders schwere Verstöße angesehen werden konnten, die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt nur ein fakultatives Kriterium waren, das der Kommission erlauben konnte, den Ausgangsbetrag der Geldbuße über den voraussichtlichen Mindestbetrag von 20 Mio. Euro zu erhöhen (vgl. in diesem Sinne Urteil Prym, oben in Rn. 1622 angeführt, Rn. 75). In der Tat ergab sich aus der Rechtsprechung ferner, dass sich die Kommission, wenn sie es für angebracht hielt, für die Bemessung der Geldbuße die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung als fakultatives Element zu berücksichtigen, nicht auf eine bloße Vermutung beschränken konnte, sondern konkrete, glaubhafte und ausreichende Indizien vorlegen musste, die ihr erlaubten, die tatsächlichen Auswirkungen, die die Zuwiderhandlung auf den Wettbewerb auf dem genannten Markt haben konnte, zu beurteilen (Urteil Prym, oben in Rn. 1622 angeführt, Rn. 82).

1624

Im vorliegenden Fall erfolgte die Bemessung der Geldbuße aber nicht auf der Grundlage der Leitlinien von 1998, sondern auf der Grundlage der Leitlinien von 2006. Anders als die Leitlinien von 1998 sehen die Leitlinien von 2006 nicht mehr vor, dass bei der Beurteilung der Schwere einer bestimmten Zuwiderhandlung, die „konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind“, berücksichtigt werden. Nach Ziff. 22 der Leitlinien von 2006 berücksichtigt die Kommission bei der Bestimmung der genauen Höhe des sich nach der Schwere des Verstoßes richtenden Anteils am Umsatz innerhalb der bis zu 30 % reichenden Bandbreite mehrere Umstände, u. a. die Art der Zuwiderhandlung, den kumulierten Marktanteil sämtlicher beteiligten Unternehmen, den Umfang des von der Zuwiderhandlung betroffenen räumlichen Marktes und die etwaige Umsetzung der Zuwiderhandlung in der Praxis.

1625

Nach den Leitlinien von 2006 ist die Kommission also grundsätzlich nicht verpflichtet, bei der Festsetzung des Anteils am Umsatz nach der Schwere der Zuwiderhandlung die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt zu berücksichtigen. Andererseits verbieten die Leitlinien aber auch nicht, die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt erhöhend zu berücksichtigen. Hält die Kommission es für angebracht, die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung erhöhend zu berücksichtigen, gilt die oben in Rn. 1623 angeführte Rechtsprechung auch für die Leitlinien von 2006, so dass die Kommission konkrete, glaubhafte und ausreichende Indizien vorlegen muss, die ihr erlauben, die tatsächlichen Auswirkungen, die die Zuwiderhandlung auf den Wettbewerb auf dem genannten Markt haben konnte, zu beurteilen. Hingegen muss die Kommission bei der Beurteilung der Schwere gemäß Ziff. 22 der Leitlinien von 2006 das Fehlen konkreter Auswirkungen nicht unbedingt mildernd berücksichtigen. Es genügt, wenn der von der Kommission festgesetzte Anteil am Umsatz durch andere Umstände gerechtfertigt ist, die für die Bestimmung der Schwere maßgeblich sein können.

1626

Das Vorbringen der Klägerin ist nach Maßgabe dieser Erwägungen zu prüfen.

1627

Erstens ist das Vorbringen zurückzuweisen, die Höhe der Geldbuße sei im vorliegenden Fall auf die behaupteten „beträchtlichen Auswirkungen“ auf den Markt zurückzuführen, obwohl die tatsächlichen Auswirkungen der Verhaltensweisen, die missbräuchlich gewesen sein sollen, auf AMD oder den Markt überhaupt nicht untersucht worden seien. Im vorliegenden Fall hat die Kommission die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt bei der Bestimmung der Schwere der Zuwiderhandlung nämlich nicht berücksichtigt. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin kann daraus, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, dass „jedes wettbewerbswidrige Verhalten auf [dem Markt für x86-Prozessoren] beträchtliche Auswirkungen [hat]“, nicht gefolgert werden, dass die Kommission solche Auswirkungen berücksichtigt hätte. Die von der Klägerin beanstandete Feststellung wurde von der Kommission getroffen, um die Art der Zuwiderhandlung zu beschreiben. Da sich die „Art“ einer Zuwiderhandlung auf deren abstrakte und allgemeine Merkmale bezieht, konnte die Kommission in diesem Zusammenhang zu Recht feststellen, dass auf dem Markt für x86-Prozessoren in Anbetracht der Höhe der dort erzielten Einkünfte jedes wettbewerbswidrige Verhalten beträchtliche Auswirkungen hat. Die Kommission hat damit nicht die tatsächlichen Auswirkungen der in der angefochtenen Entscheidung beanstandeten Verhaltensweisen auf den Markt berücksichtigt, sondern die „Art“ der genannten Verhaltensweisen, also ihre Eignung, solche Auswirkungen zu haben.

1628

Dass die Kommission die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt bei der Bemessung der Geldbuße nicht berücksichtigt hat, wird auch durch folgende Umstände bestätigt. Obwohl in bestimmten Passagen der angefochtenen Entscheidung, die sich nicht auf die Bemessung der Geldbuße beziehen, Feststellungen zu den konkreten Auswirkungen des Verhaltens der Klägerin auf die Wahlfreiheit der Computerhersteller und von MSH (vgl. Rn. 1001 und 1678 der angefochtenen Entscheidung) und zum Schaden der Verbraucher (vgl. Rn. 1597 bis 1616 der angefochtenen Entscheidung) enthalten sind, hat die Kommission bei der Bestimmung der Schwere der Zuwiderhandlung nicht auf diese Feststellungen Bezug genommen. Außerdem hat die Kommission im Rahmen des Ergebnisses zur Schwere in Rn. 1785 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die „wahrscheinlichen wettbewerbswidrigen Auswirkungen“ bei den einzelnen Missbräuchen unterschiedlich ausgefallen seien. Dass die Kommission im Rahmen des Ergebnisses zur Schwere von den „wahrscheinlichen wettbewerbswidrigen Auswirkungen“ der einzelnen Missbräuche spricht, zeigt eindeutig, dass sie nicht die konkreten, sondern nur die wahrscheinlichen Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt berücksichtigt hat.

1629

Die Kommission hat die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung somit nicht erschwerend berücksichtigt.

1630

Zweitens ist auch das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, die Kommission habe bei der Bestimmung der Schwere das Fehlen tatsächlicher Auswirkungen der Zuwiderhandlung und eines Kausalzusammenhangs zwischen solchen Auswirkungen und einem Schaden der Verbraucher oder Wettbewerber zu Unrecht nicht mildernd berücksichtigt. Bei der Festsetzung des sich nach der Schwere richtenden Anteils am Umsatz auf 5 % musste die Kommission das behauptete Fehlen konkreter Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt nicht berücksichtigen. Im vorliegenden Fall rechtfertigen nämlich die anderen Umstände, auf die sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung bei der Bestimmung der Schwere der Zuwiderhandlung gestützt hat, die Festsetzung eines zu berücksichtigenden Anteils am Umsatz von 5 %.

1631

Insofern ist zunächst festzustellen, dass sich die in der angefochtenen Entscheidung festgesetzten 5 % am unteren Rand der nach Ziff. 21 der Leitlinien von 2006 bis 30 % reichenden Bandbreite befinden.

1632

Was sodann als Erstes die Art der Zuwiderhandlung angeht, hat die Kommission in den Rn. 1780 und 1781 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass neben der Klägerin mit einem Marktanteil von 80 % AMD der einzige auf dem Markt verbliebene ernsthafte Wettbewerber gewesen sei. Die Klägerin habe eine Gesamtstrategie mit dem Ziel, AMD aus dem Markt zu verdrängen, durchgeführt. Die missbräuchlichen Verhaltensweisen der Klägerin hätten somit darauf abgezielt, den einzigen ernsthaften Wettbewerber aus dem Markt zu verdrängen oder zumindest seinen Zugang zu beschränken. In Anbetracht der bei der Herstellung von x86-Prozessoren bestehenden Zugangsschranken sei es wahrscheinlich, dass, wenn AMD ausgeschaltet oder auch nur ins Abseits gedrängt worden wäre, kein anderes seriöses Unternehmen in den Markt eingetreten wäre.

1633

Was als Zweites den Marktanteil der beteiligten Unternehmen angeht, hat die Kommission in Rn. 1783 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die Klägerin während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlung nicht nur eine beherrschende Stellung in allen Segmenten des Marktes für x86-Prozessoren innegehabt, sondern auch einen viel höheren Marktanteil als ihre Wettbewerber gehabt habe.

1634

Was als Drittes den Umfang des von der Zuwiderhandlung betroffenen räumlichen Marktes angeht, hat die Kommission in Rn. 1784 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass sie nachgewiesen habe, dass die Strategie der Klägerin mit dem Ziel des Ausschlusses von AMD weltweit gegolten habe. Im Rahmen der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung bedeute dies, dass sich die Zuwiderhandlung auf den gesamten EWR erstreckt habe (vgl. oben, Rn. 1578 bis 1582).

1635

Als Viertes ist festzustellen, dass die Kommission in Rn. 1785 der angefochtenen Zuwiderhandlung im Rahmen des Ergebnisses zur Schwere der Zuwiderhandlung, wie bereits ausgeführt, u. a. festgestellt hat, dass die Klägerin eine einheitliche Zuwiderhandlung begangen habe, deren Intensität im Laufe der Jahre geschwankt habe, dass die wahrscheinlichen wettbewerbswidrigen Auswirkungen bei den einzelnen Missbräuchen unterschiedlich ausgefallen seien und dass die Klägerin versucht habe, die Wettbewerbswidrigkeit ihres Verhaltens zu verschleiern (vgl. oben, Rn. 1583 bis 1591).

1636

Diese Feststellungen, die entweder von der Klägerin nicht bestritten werden oder von der Kommission rechtlich hinreichend nachgewiesen worden sind, rechtfertigen bereits die Festsetzung des Anteils am Umsatz auf 5 %.

1637

Was drittens das Vorbringen der Klägerin zum Fehlen von konkreten Auswirkungen auf den Markt und eines Kausalzusammenhangs angeht, ist ergänzend festzustellen, dass wie bereits ausgeführt weder die Zunahme des Marktanteils von AMD noch das Fallen der Preise für x86-Prozessoren im relevanten Zeitraum zwangsläufig bedeuten, dass die Verhaltensweisen der Klägerin keine Auswirkungen gehabt hätten. Es ist durchaus denkbar, dass die Zunahme des Marktanteils des Wettbewerbers und das Fallen der Preise für x86-Prozessoren ohne diese Verhaltensweisen noch stärker ausgefallen wären (vgl. oben, Rn. 186). Ebenso ist, soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass es für die Entscheidung der Computerhersteller, ihre Produkte zu kaufen, andere wirtschaftliche Gründe gegeben habe als die durch die bedingten Rabatte erzeugte Treuebindung, festzustellen, dass dieses Vorbringen nicht geeignet ist, jegliche Auswirkungen der in Rede stehenden bedingten Rabatte und Zahlungen auf die geschäftlichen Entscheidungen der Computerhersteller auszuschließen (vgl. oben, Rn. 597).

4. Ergebnis

1638

Sämtliche Argumente, die die Klägerin geltend macht, um nachzuweisen, dass die Geldbuße unverhältnismäßig hoch sei, sind somit zurückzuweisen.

D – Zur Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung

1639

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin vier Punkte angeführt, die ihrer Auffassung nach rechtfertigen, dass das Gericht die Geldbuße in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung herabsetzt. Erstens weist sie auf die Komplexität der vorliegenden Rechtssache hin und meint, es sei für sie sehr schwer gewesen, das Gesetz zu beachten. Im vorliegenden Fall sei die Kommission dem Ansatz der Erläuterungen zu Art. 82 EG gefolgt. Danach seien bedingte Rabatte nicht per se verboten, sondern ein AEC‑Test erforderlich. Der so geschaffene Mangel an Rechtssicherheit sei vom Gericht zu berücksichtigen. Zweitens macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsverfahren habe neun Jahre gedauert, obwohl Art. 6 EMRK und Art. 41 der Charta der Grundrechte eine zügige Bearbeitung strafrechtlicher Sachen verlangten. Die Verzögerung sei größtenteils auf die Vorarbeiten für den AEC‑Test zurückzuführen. Eine Verzögerung sei ein Faktor, den das Gericht stets berücksichtigen könne. Drittens habe das Gericht die Entscheidung des Bürgerbeauftragten vom 14. Juli 2009 zu berücksichtigen, mit der festgestellt worden sei, dass die Nichtaufzeichnung des Treffens zwischen der Kommission und Herrn D1 einen Fall von Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstelle. Viertens habe das Gericht bei dem Missbrauch in Bezug auf Acer zu berücksichtigen, dass die Dauer der Verschiebung des Auf-den-Markt-Bringens des Notebooks nur zwischen zwei und vier Wochen habe betragen können.

1640

Keines dieser Argumente ist jedoch geeignet, zu einer Änderung des von der Kommission festgesetzten Betrags der Geldbuße zu führen.

1641

Erstens kann die Klägerin aus einer vermeintlichen Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Rechtswidrigkeit der Ausschließlichkeitsrabatte nichts herleiten. Die Kommission und der Gerichtshof haben mehrfach die Durchführung von Verhaltensweisen durch ein Unternehmen in beherrschender Stellung verurteilt, die darin bestanden, dass finanzielle Anreize geschaffen wurden, die an Ausschließlichkeitsbedingungen geknüpft waren (vgl. oben, Rn. 1602). Was die Erläuterungen zu Art. 82 EG angeht, geht aus Rn. 916 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Kommission sie im vorliegenden Fall nicht angewandt hat. Wie bereits ausgeführt, war sie dazu auch nicht verpflichtet. Die Klägerin hat auch nicht dargetan, dass die Kommission bei ihr ein schutzwürdiges Vertrauen im Hinblick auf die Anwendung des AEC‑Tests begründet hätte (vgl. oben, Rn. 160 bis 165).

1642

Auch was zweitens die Verfahrensdauer angeht, kann das Vorbringen der Klägerin keinen Erfolg haben.

1643

Insofern ist darauf hinzuweisen, dass die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht einer Prüfung von Amts wegen entspricht und dass das Verfahren vor den Gerichten der Union ein streitiges Verfahren ist. Mit Ausnahme der Gründe zwingenden Rechts, die der Richter von Amts wegen zu berücksichtigen hat, wie etwa das Fehlen einer Begründung der angefochtenen Entscheidung, ist es Sache des Klägers, gegen die Entscheidung Klagegründe vorzubringen und für diese Beweise beizubringen (Urteil Chalkor/Kommission, oben in Rn. 1609 angeführt, Rn. 64).

1644

Der von der Klägerin geltend gemachte Klagegrund, mit dem nur die lange Dauer des Verwaltungsverfahrens und nicht die lange Dauer des Verfahrens vor dem Gericht gerügt wird, ist nach Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts für unzulässig zu erklären. Dieser Klagegrund, der nicht in der Klageschrift geltend gemacht worden ist, kann nicht als eine Erweiterung eines bereits vorher ausdrücklich oder stillschweigend in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels angesehen werden und ist nicht auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Im Übrigen ist unter den Umständen des vorliegenden Falles der Klagegrund einer übermäßigen Dauer des Verfahrens vor der Kommission nicht von Amts wegen zu prüfen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 30. April 2009, CD-Contact Data/Kommission, T-18/03, Slg. 2009, II-1021, Rn. 130).

1645

Was drittens die Nichtaufzeichnung des Treffens zwischen der Kommission und Herrn D1 angeht, hat die Kommission den ursprünglichen Fehler des Verwaltungsverfahrens, nämlich, dass sie keinen knappen Vermerk erstellt und diesen der Klägerin zur Verfügung gestellt hat, wie bereits ausgeführt (vgl. oben, Rn. 622) dadurch geheilt, dass sie der Klägerin die nicht vertrauliche Fassung des internen Aktenvermerks zur Verfügung gestellt hat. Der Betrag der Geldbuße ist daher nicht zu ändern. Ergänzend ist festzustellen, dass, selbst wenn der Verfahrensfehler nicht geheilt worden wäre, dieser Verfahrensfehler nicht geeignet wäre, das Gericht dazu zu veranlassen, den Betrag der Geldbuße zu ändern.

1646

Was viertens den Missbrauch in Bezug auf Acer angeht, ist das Vorbringen der Klägerin, die Dauer des Aufschiebens des Auf-den-Markt-Bringens des betreffenden tragbaren Computers habe in Wirklichkeit weniger als vier Monate betragen, oben in den Rn. 1345 bis 1357 zurückgewiesen worden.

1647

Überdies ist festzustellen, dass im Hinblick auf die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung, über die das Gericht im Bereich von Geldbußen wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln verfügt, in den Rügen, Argumenten und rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten, die die Klägerin im Rahmen sämtlicher oben geprüfter Klagegründe vorgebracht hat, nichts den Schluss zulässt, dass die gegen sie verhängte Geldbuße unverhältnismäßig wäre. Vielmehr ist festzustellen, dass die Geldbuße in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles angemessen ist. Im Rahmen dieser Beurteilung sind u. a. die oben in den Rn. 1631 bis 1636 genannten Umstände zu berücksichtigen und der Umstand, dass die Geldbuße 4,15 % des Jahresumsatzes von Intel entspricht, was weit unter der Obergrenze von 10 % gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 liegt.

Kosten

[nicht wiedergegeben]

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Die Intel Corp. trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission, sofern diese nicht durch den Beitritt der Association for Competitive Technology, Inc. entstanden sind, und die Kosten der Union fédérale des consommateurs – Que choisir (UFC – Que choisir).

 

3.

Die Association for Competitive Technology trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission, soweit diese durch ihren Beitritt entstanden sind.

 

Dittrich

Wiszniewska-Białecka

Prek

Schwarcz

Kancheva

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. Juni 2014.

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

( 1 ) Es werden nur die Randnummern wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.

( 2 ) Unkenntlich gemachte vertrauliche Daten. Zur Wahrung der Anonymität wurden die Namen von Mitarbeitern von Intel, Dell, HP, NEC, Lenovo, Acer oder MSH durch den Anfangsbuchstaben des entsprechenden Unternehmens und eine Zahl, die Namen von Mitarbeitern von AMD durch den Großbuchstaben C und eine Zahl ersetzt. Ferner wurden die Namen von drei Professoren durch P1, P2 und P3 ersetzt.

Top