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Document 62008CJ0537

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 16. Dezember 2010.
Kahla Thüringen Porzellan GmbH gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes.
Rechtssache C-537/08 P.

European Court Reports 2010 I-12917

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2010:769

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

16. Dezember 2010(*)

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes“

In der Rechtssache C‑537/08 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 3. Dezember 2008,

Kahla Thüringen Porzellan GmbH mit Sitz in Kahla (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Schütte, Rechtsanwältin S. Zühlke und Rechtsanwalt P. Werner,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäische Kommission, vertreten durch V. Kreuschitz und K. Gross als Bevollmächtigte im Beistand von Professor C. Koenig, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Freistaat Thüringen, vertreten durch Rechtsanwälte A. Weitbrecht und M. Núñez-Müller,

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Lumma und W.‑D. Plessing als Bevollmächtigte,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano (Berichterstatter), der Richter J.‑J. Kasel, A. Borg Barthet und E. Levits sowie der Richterin M. Berger,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2010,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kahla Thüringen Porzellan GmbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 24. September 2008, Kahla Thüringen Porzellan/Kommission (T‑20/03, Slg. 2008, II‑2305, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung 2003/643/EG der Kommission vom 13. Mai 2003 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Kahla Porzellan GmbH und der Kahla/Thüringen Porzellan GmbH (ABl. L 227, S. 12, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Die im November 1993 gegründete Rechtsmittelführerin übernahm im Januar 1994 die Grundstücke, Maschinen und Anlagen sowie 380 Beschäftigte der in Gesamtvollstreckung befindlichen Gesellschaft Kahla Porzellan GmbH. Das zuletzt genannte Unternehmen, das Geschirr aus Porzellan und Feinkeramik herstellte, hatte seinen Standort in Thüringen, einem der Fördergebiete nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. a EG.

3        Für diese Region hatte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften u. a. zwei allgemeine Beihilferegelungen genehmigt, und zwar mit Entscheidung vom 27. Oktober 1993 das Programm des Landes Thüringen zugunsten von Investitionen für kleine und mittlere Unternehmen (Investitionsbeihilfeprogramm für KMU des Landes Thüringen, Beihilfesache N 408/93 – SG[93] D/19245, ABl. C 335, S. 7) und mit Entscheidung vom 21. Dezember 1994 ein Programm, das Beschäftigungsmaßnahmen in den Sektoren Umwelt und Sozialdienste und zugunsten Jugendlicher in den neuen Bundesländern vorsah (Beihilfesache NN 117/92 – SG[95] D/341, ABl. C 401, S. 2).

4        Der streitigen Entscheidung ist zu entnehmen, dass die deutschen Behörden der Rechtsmittelführerin zwischen 1994 und 1999 im Rahmen dieser Regelungen 23 Finanzbeihilfen in einer Gesamthöhe von 39,028 Millionen DM gewährten. Zu diesen Maßnahmen zählten ein Investitionszuschuss für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Höhe von 2,5 Millionen DM, der im Mai 1994 vom Land Thüringen gewährt wurde (im Folgenden: Maßnahme 15), und Zuschüsse zur Förderung der Beschäftigung im Zusammenhang mit Umweltschutzinvestitionen in Höhe von insgesamt 1,549 Millionen DM, die von der Bundesanstalt für Arbeit zwischen 1994 und 1996 nach § 249h des Arbeitsförderungsgesetzes (im Folgenden: AFG) gewährt wurden (im Folgenden: Maßnahme 26).

5        In Bezug auf die Maßnahme 15 stellte die Kommission jedoch in den Randnrn. 128 und 129 der streitigen Entscheidung fest, dass sie nicht mit der zuvor genehmigten Beihilferegelung vereinbar sei, da zum Zeitpunkt der Gewährung des betreffenden Zuschusses die Rechtsmittelführerin als Unternehmen in Schwierigkeiten anzusehen gewesen sei, diese Kategorie von Unternehmen aber ausdrücklich vom Anwendungsbereich der betreffenden Regelung ausgeschlossen gewesen sei. Die Kommission hatte im Übrigen in der Zwischenzeit die Entscheidung 2003/225/EG vom 19. Juni 2002 über das Programm des Landes Thüringen zugunsten von Investitionen für kleine und mittlere Unternehmen und seine Anwendung im Einzelfall (ABl. L 91, S. 1) erlassen, mit der sie diese Regelung verwarf, da sie entgegen den Sonderbestimmungen der von der Kommission genehmigten Beihilferegelung u. a. auf Unternehmen in Schwierigkeiten angewandt worden sei.

6        Im Hinblick auf die Maßnahme 26 stellte die Kommission in den Randnrn. 134 bis 139 der streitigen Entscheidung fest, dass die betreffenden Zuschüsse nicht unter die Regelung des § 249h AFG gefallen seien, die sie als eine Regelung gebilligt habe, die keine Beihilferegelung darstelle. Außer den Regiebetrieben der Treuhandanstalt habe die genehmigte Regelung öffentliche Unternehmen betroffen, während es sich bei der Rechtsmittelführerin zum Zeitpunkt der Gewährung der fraglichen Zuschüsse um ein privates Unternehmen gehandelt habe.

7        Die Kommission erklärte daher u. a. die Maßnahmen 15 und 26 für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und gab der Bundesrepublik Deutschland auf, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die betreffenden Beihilfen von der Rechtsmittelführerin zurückzufordern.

 Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

8        Mit ihrer Klage vor dem Gericht beantragte die Rechtsmittelführerin, gestützt auf vier Klagegründe, die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie von ihr betroffen ist. Mit den ersten drei Klagegründen, die sich ausschließlich auf die Maßnahmen 15 und 26 bezogen, machte sie Verstöße gegen die Art. 87 EG und 88 EG (erster Klagegrund), gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit (zweiter Klagegrund) und gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes (dritter Klagegrund) geltend. Der vierte Klagegrund, der im Folgenden nicht behandelt wird, weil sich das Rechtsmittel nicht auf ihn erstreckt, betraf mehrere Tatsachenirrtümer und Beurteilungsfehler, die der Kommission unterlaufen sein sollen.

9        Mit ihrem ersten Klagegrund machte die Rechtsmittelführerin geltend, dass die in Rede stehenden Maßnahmen im Einklang mit genehmigten allgemeinen Beihilferegelungen gewährt worden seien und demnach bestehende Beihilfen darstellten. Die Kommission habe daher dadurch, dass sie rückwirkend zusätzliche Bedingungen in Bezug auf die genehmigten Regelungen eingeführt habe, in Anbetracht deren sie diese Maßnahmen zu Unrecht als neue Beihilfen angesehen habe, gegen die Art. 87 EG und 88 EG verstoßen.

10      Was erstens die Maßnahme 15 angeht, hat das Gericht zunächst festgestellt, dass sich das genehmigte Beihilfeprogramm – wie die Bundesrepublik Deutschland in einer Mitteilung vom 26. August 1993 auf das Ersuchen der Kommission um zusätzliche Auskünfte hin bestätigt habe – an nach 1989 privatisierte und „finanzschwache, aber gesunde“ Unternehmen gerichtet habe (Randnrn. 102 bis 105 des angefochtenen Urteils).

11      Nach Auffassung des Gerichts ist aber zum einen der Hinweis auf eine solche finanzielle Situation als Bezugnahme auf die Schwierigkeiten beim Übergang von der Plan‑ zur Marktwirtschaft zu betrachten und nicht auf die Probleme, die für ein Unternehmen in Schwierigkeiten kennzeichnend seien (Randnr. 106 des angefochtenen Urteils); zum anderen bestätige der Umstand, dass das Land Thüringen auch ein speziell für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten bestimmtes Programm notifiziert habe, dass diese Unternehmen – wie die Kommission in der streitigen Entscheidung festgestellt habe – nicht in den Anwendungsbereich der in Rede stehenden Regelung fielen (Randnrn. 108, 109 und 111 des angefochtenen Urteils).

12      Im Anschluss an diese Ausführungen hat das Gericht in Randnr. 133 des angefochtenen Urteils festgestellt, der Kommission sei mit der Feststellung, dass es sich bei der Rechtsmittelführerin um ein Unternehmen in Schwierigkeiten gehandelt habe, kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen.

13      In den Randnrn. 134 und 135 des angefochtenen Urteils hat es demgemäß ausgeführt, die Kommission habe zu Recht davon ausgehen dürfen, dass die in der Maßnahme 15 bestehende Beihilfe nicht die im Programm des Landes Thüringen festgelegten Vergabebedingungen erfülle und daher als neue Beihilfe im Sinne von Art. 88 Abs. 3 EG einzustufen sei.

14      Was zweitens die Maßnahme 26 betrifft, hat das Gericht festgestellt, dass die Bedingungen nicht eingehalten worden seien, die im Rahmen der mit § 249h AFG geschaffenen Beihilferegelung, so wie sie genehmigt worden sei, vorgesehen gewesen seien. Wie die Kommission in der streitigen Entscheidung ausgeführt habe, kämen nämlich private Unternehmen wie die Rechtsmittelführerin nicht für Maßnahmen nach dieser Bestimmung in Betracht (Randnrn. 175 und 180 des angefochtenen Urteils). Außerdem müssten diese Maßnahmen – wie die Bundesrepublik Deutschland in einer Mitteilung vom 29. Juli 1994 selbst klargestellt habe – im öffentlichen Interesse getroffen werden und dürften nicht den Sonderinteressen eines Unternehmens dienen (Randnrn. 181, 182 und 185 des angefochtenen Urteils). Das sei hier aber nicht der Fall gewesen (Randnr. 186 des angefochtenen Urteils).

15      Daher hat das Gericht das gesamte Vorbringen zum Verstoß gegen die Art. 87 EG und 88 EG auch in Bezug auf die Maßnahme 26 zurückgewiesen (Randnr. 203 des angefochtenen Urteils).

16      Mit ihrem zweiten Klagegrund machte die Rechtsmittelführerin geltend, die Kommission habe gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, indem sie sich in der streitigen Entscheidung auf einschränkende Bedingungen gestützt habe, die weder in den fraglichen Regelungen noch in der Entscheidung über ihre Genehmigung vorgesehen gewesen seien.

17      Das Gericht hat diesen Klagegrund zurückgewiesen und erstens festgestellt, dass sich die Kommission bei ihrer Beurteilung der Vereinbarkeit der Maßnahme 15 mit der genehmigten Beihilferegelung strikt auf die Prüfung der in der Entscheidung über die Genehmigung dieser Regelung aufgestellten Bedingungen beschränkt habe (Randnr. 138 des angefochtenen Urteils).

18      Außerdem hätten jedenfalls die deutschen Behörden in ihrer Mitteilung vom 26. August 1993 Unternehmen in Schwierigkeiten selbst ausdrücklich von der fraglichen Regelung ausgeschlossen (Randnr. 140 des angefochtenen Urteils). Somit sei im Licht dieser Mitteilung klar gewesen, dass solche Unternehmen nicht Empfänger einer Beihilfe nach der betreffenden Regelung hätten sein können (Randnr. 141 des angefochtenen Urteils).

19      Nach Auffassung des Gerichts hat die Kommission daher nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, als sie festgestellt habe, dass die Maßnahme 15 die im Investitionsbeihilfeprogramm für KMU des Landes Thüringen vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt habe, weil die Rechtsmittelführerin zu dem Zeitpunkt, als sie die Zuschüsse erhalten habe, ein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen sei (Randnr. 144 des angefochtenen Urteils).

20      Das Gericht hat zweitens entschieden, dass sich die Kommission bei der Überprüfung der Vereinbarkeit der die Maßnahme 26 bildenden Zuschüsse mit dem Gemeinsamen Markt ausschließlich auf die Beurteilung der Frage beschränkt habe, ob diese Zuschüsse im Einklang mit den Bedingungen stünden, die in der Entscheidung über die Genehmigung der in § 249h AFG vorgesehenen Regelung festgelegt seien. In dieser Entscheidung habe die Kommission u. a. die Mitteilung der deutschen Behörden vom 29. Juli 1994 zur Klarstellung der Tragweite von § 249h AFG ausdrücklich erwähnt; sie habe diese Mitteilung zutreffend ausgelegt und auf die in Rede stehenden Zuschüsse angewandt (Randnr. 205 des angefochtenen Urteils).

21      Mit ihrem dritten Klagegrund warf die Rechtsmittelführerin der Kommission vor, gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen zu haben, indem sie nicht berücksichtigt habe, dass weder die in Rede stehenden Beihilferegelungen noch die Entscheidungen, mit denen sie genehmigt worden seien, die von ihr im Rahmen der streitigen Entscheidung angewandten einschränkenden Bedingungen erkennen ließen. Die Rechtsmittelführerin machte insbesondere geltend, dass ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer davon ausgehen könne, dass eine Beihilfe nicht neu sei, wenn sie sämtliche Voraussetzungen erfülle, die im Rahmen eines genehmigten Programms vorgesehen seien.

22      Hierzu hat das Gericht in Randnr. 146 des angefochtenen Urteils zunächst darauf hingewiesen, dass sich jeder auf Vertrauensschutz berufen könne, bei dem die Gemeinschaftsverwaltung durch klare Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt habe.

23      Das Gericht hat in Randnr. 148 des angefochtenen Urteils zudem ausgeführt, es sei nicht anzunehmen, dass die Kommission eine Entscheidung treffe, mit der die Rückzahlung einer Beihilfe zulasten eines Beihilfeempfängers angeordnet werde, der die an die Beihilfe geknüpften Bedingungen, wie sie von der Kommission in den Genehmigungsentscheidungen aufgestellt worden seien, erfüllt habe.

24      In der vorliegenden Rechtssache sei dies jedoch nicht der Fall, da sowohl die Maßnahme 15 als auch die Maßnahme 26 der Rechtsmittelführerin unter Verstoß gegen die in den Entscheidungen über die Genehmigung des Investitionsbeihilfeprogramms für KMU des Landes Thüringen (Randnr. 149 des angefochtenen Urteils) und des § 249h AFG (Randnr. 207 des angefochtenen Urteils) festgelegten Bedingungen gewährt worden seien.

25      Das Gericht hat ferner befunden, dass das angebliche Fehlen einer ausdrücklichen Einschränkung in Bezug auf Unternehmen in Schwierigkeiten und private Unternehmen in den in Rede stehenden Regelungen oder in den Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, deren Gegenstand sie gewesen seien, kein berechtigtes Vertrauen der Rechtsmittelführerin in die Ordnungsmäßigkeit der Vergabe der die Maßnahmen 15 und 26 bildenden Zuschüsse begründen könne. Dieser Umstand könne nämlich keineswegs klaren Zusicherungen der Kommission gleichgesetzt werden, dass Unternehmen in Schwierigkeiten und private Unternehmen Beihilfen nach dem Investitionsbeihilfeprogramm für KMU des Landes Thüringen bzw. nach § 249h AFG erhalten könnten (Randnrn. 150 und 208 des angefochtenen Urteils).

26      Ausschließlich in Bezug auf die Maßnahme 15 hat das Gericht schließlich klargestellt, dass die Rechtsmittelführerin jedenfalls nicht davon befreit gewesen sei, sich über die Ordnungsmäßigkeit der Vergabe der Beihilfe an sie zu informieren (Randnr. 150 des angefochtenen Urteils).

27      Da nach Ansicht des Gerichts alle von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe unbegründet waren, hat es die Klage insgesamt abgewiesen.

 Anträge der Beteiligten des Rechtsmittelverfahrens

28      Die Rechtsmittelführerin beantragt,

–        das angefochtene Urteil, soweit es die Maßnahmen 15 und 26 betrifft, und die Kostenentscheidung aufzuheben;

–        Art. 1 Abs. 2 Buchst. d und g der streitigen Entscheidung sowie deren Art. 2 für nichtig zu erklären, soweit Art. 2 die Maßnahmen 15 und 26 betrifft, jedenfalls aber insoweit, als damit die Rückforderung der vorgenannten Maßnahmen angeordnet wird;

–        hilfsweise, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es feststellt, dass die aufgrund der Maßnahme 26 erhaltenen Zuschüsse in voller Höhe als Vorteil der Rechtsmittelführerin anzusehen und daher zurückzufordern sind;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

29      Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

30      Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe; einen weiteren Rechtsmittelgrund führt sie hilfsweise an.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit

 Vorbringen der Beteiligten

31      Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund trägt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht habe dadurch gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, dass es zum einen in den Randnrn. 97 bis 111 und 138 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die von der Kommission genehmigte Regelung zum Investitionsbeihilfeprogramm für KMU von Anfang an eine Einschränkung für Unternehmen in Schwierigkeiten enthalten habe, und zum anderen in den Randnrn. 167 bis 188 und 205 des angefochtenen Urteils, dass die Regelung des § 249h AFG private Unternehmen nicht erfasst habe.

32      Hierzu macht die Rechtsmittelführerin geltend, dieser Grundsatz verlange, dass Einschränkungen einer Beihilferegelung entweder aus der Beihilferegelung selbst oder aus der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Genehmigungsentscheidung oder dem Freigabeschreiben der Kommission klar und eindeutig erkennbar seien, damit die potenziellen Beihilfeempfänger eindeutig ersehen könnten, ob das genehmigte Programm sie betreffe oder nicht.

33      Das Gericht habe aber bei der Auslegung des Anwendungsbereichs der in Rede stehenden Programme zu Unrecht Einschränkungen berücksichtigt, die der Rechtsmittelführerin nicht hätten bekannt sein können und ihr daher nicht entgegengehalten werden könnten. Diese Einschränkungen gingen nämlich weder aus den genehmigten Beihilferegelungen noch aus den veröffentlichten oder der Rechtsmittelführerin zugänglichen Dokumenten klar hervor, sondern allenfalls aus einer möglichen Auslegung der rein internen Korrespondenz zwischen der Kommission und den deutschen Behörden.

34      Das Gericht habe aufgrund dieses Fehlers gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen und – wie auch die Kommission in der streitigen Entscheidung – zu Unrecht festgestellt, dass die Zuschüsse in Form der Maßnahmen 15 und 26 nicht von den genehmigten Beihilfeprogrammen gedeckt gewesen seien.

35      Die Kommission betont, dass sowohl die Genehmigung des Investitionsbeihilfeprogramms für KMU des Landes Thüringen als auch die Genehmigung der mit § 249h AFG eingeführten Regelung durch die Kommission unmittelbar und nur an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet gewesen seien, wodurch ausschließlich ein Rechtsverhältnis zwischen der Kommission und diesem Mitgliedstaat begründet worden sei, an dem der Beihilfeempfänger, hier die Rechtsmittelführerin, nicht beteiligt gewesen sei. Außerdem hätten diese Genehmigungen nicht speziell die Zuschüsse der Maßnahmen 15 und 26 betroffen, sondern lediglich eine „allgemeine [Beihilfe‑]Regelung“, bei der die potenziellen Begünstigten der Kommission – im Gegensatz zu dem betreffenden Mitgliedstaat – im Voraus nicht hätten bekannt gewesen sein können. Denn über die individuell-konkrete Gewährung eines von einer genehmigten Beihilferegelung gedeckten Zuschusses entschieden ausschließlich die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats.

36      Da die Rechtsmittelführerin nicht Adressatin einer rechtsverbindlichen Entscheidung der Kommission sei, könne sie sich ihr gegenüber nicht auf den Grundsatz der Rechtssicherheit berufen. Dagegen könnte der Verstoß gegen diesen Grundsatz gegenüber den deutschen Behörden geltend gemacht werden, die dazu verpflichtet und dafür verantwortlich gewesen seien, den potenziellen Beihilfeempfängern ausreichend klar bekannt zu machen, unter welchen konkreten Bedingungen ihnen nationale Beihilfen im Einklang mit den genehmigten Programmen hätten gewährt werden können.

37      Infolgedessen könne der von den deutschen Behörden begangene Fehler, nationale Beihilfen im Widerspruch zu den genehmigten Regelungen und zu den gegenüber der Kommission hierzu getroffenen Klarstellungen zu gewähren, nicht der Kommission zur Last gelegt werden.

 Würdigung durch den Gerichtshof

38      Um die Begründetheit dieses Rechtsmittelgrundes zu beurteilen, ist zu prüfen, ob das Gericht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen hat, als es im angefochtenen Urteil festgestellt hat, dass nach den von der Kommission genehmigten Regelungen weder Unternehmen in Schwierigkeiten (Maßnahme 15) noch privaten Unternehmen (Maßnahme 26) Zuschüsse gewährt werden dürften.

39      In Bezug auf die Maßnahme 15 ist das Gericht, wie dargelegt, zu diesem Ergebnis gekommen, nachdem es in den Randnrn. 97 bis 111 des angefochtenen Urteils den Anwendungsbereich der genehmigten Beihilferegelung untersucht hatte.

40      Im Rahmen dieser Untersuchung hat es zunächst festgestellt, dass die Kommission infolge der (in Randnr. 10 des vorliegenden Urteils angeführten) Mitteilung der deutschen Behörden vom 26. August 1993 – in der diese den Anwendungsbereich des notifizierten Beihilfeprogramms klargestellt hatten – zu Recht davon ausgegangen sei, dass Unternehmen in Schwierigkeiten vom Anwendungsbereich dieses Programms ausgeschlossen seien (Randnrn. 108, 109 und 111 des angefochtenen Urteils).

41      Sodann hat es in Randnr. 110 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die betreffende Mitteilung Teil des genehmigten Beihilfeprogramms sei, da die Kommission die darin erteilten zusätzlichen Auskünfte und Klarstellungen als maßgebend für ihre Entscheidung angesehen habe, keine Einwände gegen die Durchführung der notifizierten Regelung zu erheben, wie sie der Bundesrepublik Deutschland mit Schreiben vom 26. November 1993 mitgeteilt habe. Dies werde u. a. dadurch bestätigt, dass die Kommission in diesem Schreiben ausdrücklich auf die Mitteilung vom 26. August 1993 Bezug genommen habe (Randnr. 104 des angefochtenen Urteils).

42      Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat es in Randnr. 138 des angefochtenen Urteils einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verneint und festgestellt, dass die Kommission mit der streitigen Entscheidung nicht rückwirkend zusätzlich zu den Bedingungen, die in ihrer Entscheidung über die Genehmigung des in Rede stehenden Programms enthalten gewesen seien, weitere Bedingungen aufgestellt habe.

43      Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelführerin hat das Gericht mit dieser Schlussfolgerung nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen.

44      Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist nämlich die Tragweite einer Entscheidung, in der die Kommission keine Einwände gegen eine von einem Mitgliedstaat notifizierte Beihilferegelung erhebt, nicht nur unter Heranziehung des Textes selbst dieser Entscheidung, der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften lediglich in einer Zusammenfassung veröffentlicht worden wird, sondern auch unter Berücksichtigung der von dem betreffenden Mitgliedstaat notifizierten Beihilferegelung zu ermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Mai 2010, Todaro Nunziatina & C., C‑138/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31, und vom 14. Oktober 2010, Nuova Agricast und Cofra/Kommission, C‑67/09 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 64).

45      Ein Ersuchen um zusätzliche Informationen, mit dem die Kommission um ergänzende Auskünfte über den Anwendungsbereich einer von einem Mitgliedstaat notifizierten Beihilferegelung bittet, und die Antwort der nationalen Behörden auf dieses Ersuchen sind als untrennbar zur notifizierten Beihilferegelung gehörend anzusehen. Das gilt umso mehr, wenn, wie hier, die Kommission gerade auf der Grundlage dieser Informationen entschieden hat, keine Einwände gegen die betreffende Beihilferegelung zu erheben.

46      Das Gericht hat demnach zu Recht die Auffassung vertreten, dass die Mitteilung der deutschen Behörden vom 26. August 1993 zum genehmigten Beihilfeprogramm gehöre und deshalb der die Maßnahme 15 bildende Zuschuss aufgrund der Tatsache, dass die Rechtsmittelführerin zum Zeitpunkt seiner Gewährung ein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen sei, regelwidrig gewährt worden sei.

47      Insoweit ist allerdings klarzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland, die natürlich über die besagte Mitteilung verfügte, im Rahmen der Durchführung des von der Kommission genehmigten allgemeinen Beihilfeprogramms nicht die Informationen außer Acht lassen durfte, die sie der Kommission hatte zukommen lassen, sondern sie vielmehr berücksichtigen musste, damit die individuellen nationalen Beihilfen im Einklang mit diesen Informationen gewährt wurden.

48      Aus dem Vorstehenden folgt, dass sich die Rechtsmittelführerin in Bezug auf die Maßnahme 15 nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit berufen kann.

49      Hinsichtlich der Maßnahme 26 hat das Gericht festgestellt, dass private Unternehmen keine Zuschüsse wie die, um die es sich bei dieser Maßnahme handele, erhalten könnten, nachdem es in den Randnrn. 167 bis 188 des angefochtenen Urteils die Tragweite von § 249h AFG geprüft hatte, mit der die von der Kommission genehmigte Regelung geschaffen worden war.

50      Im Rahmen dieser Prüfung hat es zunächst festgestellt, dass die Kommission infolge der (in Randnr. 20 des vorliegenden Urteils erwähnten) Mitteilung der deutschen Behörden vom 29. Juli 1994 – in der diese den Anwendungsbereich der mit § 249h AFG eingeführten Regelung präzisiert hatten – entschieden habe, keine Einwände gegen die Durchführung der in dieser Form vorgesehenen Maßnahmen zu erheben (Randnrn. 172 und 173 des angefochtenen Urteils).

51      Das Gericht hat sodann ausgeführt, dass die in dieser Mitteilung enthaltenen Klarstellungen, aus denen sich ergebe, dass private Unternehmen nicht nach § 249h AFG in Betracht kämen, für die Bestimmung des genauen Anwendungsbereichs der genehmigten Regelung von Belang seien und tatsächlich von der Kommission für die Feststellung berücksichtigt worden seien, dass es sich bei den geplanten Maßnahmen nicht um Beihilfen im Sinne von Art. 87 EG handele (Randnrn. 175, 176 und 180 des angefochtenen Urteils).

52      Ausgehend von dieser Bewertung ist das Gericht in den Randnrn. 205 und 206 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kommission auch in Bezug auf die Maßnahme 26 nicht den Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt habe, da sie ihre Beurteilung strikt auf die Frage beschränkt habe, ob die Zuschüsse in Form dieser Maßnahme im Einklang mit den Bedingungen stünden, die in der Entscheidung über die Genehmigung der betroffenen Regelung festgelegt seien.

53      Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelführerin hat das Gericht hiermit nicht den Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt.

54      In Anbetracht der Ausführungen in den Randnrn. 44 und 45 des vorliegenden Urteils ist nämlich festzustellen, dass die Mitteilung der deutschen Behörden vom 29. Juli 1994 Teil des genehmigten Beihilfeprogramms war, an das die Maßnahme 26 geknüpft ist, und dass die Kommission gerade auf der Grundlage der darin enthaltenen Informationen entschieden hat, keine Einwände gegen die notifizierte Beihilferegelung zu erheben.

55      Folglich hat das Gericht zu Recht befunden, dass diese Regelung keine Gewährung von Zuschüssen an private Unternehmen wie die Rechtsmittelführerin erlaube und die von ihr bezogenen Beihilfen somit nicht die im Rahmen der genannten Regelung festgelegten Voraussetzungen erfüllten.

56      Der Vorwurf eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit ist daher auch in Bezug auf die Maßnahme 26 zurückzuweisen.

57      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist der erste Rechtsmittelgrund in vollem Umfang als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

 Vorbringen der Beteiligten

58      Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen habe, indem es in den Randnrn. 150 und 208 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass das Fehlen ausdrücklicher Einschränkungen in den Entscheidungen über die Genehmigung des Investitionsbeihilfeprogramms für KMU des Landes Thüringen und des Programms nach § 249h AFG nicht gleichgesetzt werden könne mit „klaren Zusicherungen“ der Kommission im Sinne der Rechtsprechung der Unionsgerichte, die ein berechtigtes Vertrauen der Rechtsmittelführerin in die Ordnungsmäßigkeit der Maßnahmen 15 und 26 begründen könnten.

59      Zum einen habe das Gericht zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass für die Rechtsmittelführerin etwaige Einschränkungen anhand der veröffentlichten Fassung der zu den genehmigten Programmen gehörenden Dokumente nicht erkennbar gewesen seien. Die Rechtsmittelführerin habe somit davon ausgehen dürfen, dass die in diesen Zuschüssen bestehenden Maßnahmen ordnungsgemäß unter Einhaltung der von der Kommission für die genehmigten Programme auferlegten Bedingungen gewährt worden seien und sie daher nicht mit einer Rückforderungsentscheidung habe rechnen müssen.

60      Zum anderen rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht sie darauf verwiesen habe, sie sei „nicht davon befreit, sich über die Ordnungsmäßigkeit der Vergabe der Beihilfe an sie auf dem Laufenden zu halten“ (Randnr. 150 des angefochtenen Urteils). Denn eine solche Informationspflicht obliege dem Empfänger einer Beihilfe nur, wenn – anders als im vorliegenden Fall – eine für den Betroffenen erkennbare Unsicherheit hinsichtlich der Reichweite der Genehmigung bestehe, die für diese Art von Beihilfen erteilt worden sei.

61      Die Kommission macht geltend, da die Rechtsmittelführerin weder Adressatin der streitigen Entscheidung sei noch unmittelbar von den genehmigten Programmen erfasst werde – die vielmehr auf eine unbestimmte Vielzahl von Unternehmen Anwendung finden könnten –, könne sie sich nicht mit Erfolg auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen.

62      Außerdem hätte die Rechtsmittelführerin jedenfalls deshalb mit der Rückforderung der die Maßnahmen 15 und 26 bildenden Zuschüsse rechnen müssen, weil die deutschen Behörden diese Zuschüsse offensichtlich unter Verstoß gegen die im Rahmen der notifizierten Programme vorgesehenen Bedingungen gewährt hätten.

 Würdigung durch den Gerichtshof

63      Nach ständiger Rechtsprechung, auf die das Gericht in Randnr. 146 des angefochtenen Urteils im Übrigen zu Recht Bezug genommen hat, kann sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes jeder berufen, bei dem ein Unionsorgan durch klare Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat (vgl. u. a. Urteile vom 24. November 2005, Deutschland/Kommission, C‑506/03, Randnr. 58, und vom 18. Juli 2007, AER/Karatzoglou, C‑213/06 P, Slg. 2007, I‑6733, Randnr. 33). Klare, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte stellen unabhängig von der Form ihrer Mitteilung solche Zusicherungen dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2008, Masdar [UK]/Kommission, C‑47/07 P, Slg. 2008, I‑9761, Randnrn. 34 und 81).

64      Das Gericht hat diese Rechtsprechung im Rahmen des angefochtenen Urteils zutreffend angewandt.

65      So ist es, wie das Gericht festgestellt hat, per definitionem nicht möglich, das Fehlen einer ausdrücklichen Einschränkung in den betreffenden Beihilferegelungen klaren, nicht an Bedingungen geknüpften und übereinstimmenden Auskünften der Kommission an die Rechtsmittelführerin gleichzustellen, denen zufolge diese Regelungen die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten (Maßnahme 15) bzw. private Unternehmen (Maßnahme 26) erlauben, so dass dieses Fehlen kein berechtigtes Vertrauen der Rechtsmittelführerin in die Ordnungsmäßigkeit der ihr gewährten Zuschüsse begründen kann.

66      Da zumindest ungewiss war, ob Beihilfen an solche Unternehmen zulässig sind, können sich im Gegenteil aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Einschränkung gerade keine klaren Zusicherungen ergeben, die irgendein begründetes Vertrauen der Rechtsmittelführerin hätten wecken können.

67      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das angefochtene Urteil keinen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes enthält, so dass der zweite Rechtsmittelgrund ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen ist.

 Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG

 Vorbringen der Beteiligten

68      Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin hilfsweise geltend, das Gericht habe dadurch gegen Art. 87 Abs. 1 EG verstoßen, dass es in den Randnrn. 193 bis 201 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Zuschüsse in Form der Maßnahme 26 in voller Höhe als staatliche Beihilfe anzusehen seien.

69      Mit dieser Feststellung habe das Gericht erstens gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung zwischen Gericht und Kommission verstoßen, da die streitige Entscheidung die Ermittlung des von der Rechtsmittelführerin tatsächlich genossenen Vorteils dem Mitgliedstaat überlasse. Zweitens habe das Gericht damit gegen die Rechtsprechung verstoßen, nach der sich der Vorteil des Begünstigten nicht danach bemesse, welche Kosten der betroffene Mitgliedstaat getragen habe, sondern danach, welche tatsächlichen Einsparungen dieser Begünstigte aufgrund der rechtswidrigen Beihilfemaßnahme erzielt habe.

70      Die Kommission ist gegenteiliger Ansicht. Sie stellt einen Verstoß gegen diesen Grundsatz in Abrede und macht erstens geltend, das Gericht habe nicht die Höhe der Vorteile geprüft, die der Rechtsmittelführerin gewährt worden seien, sondern klar auf den Umfang der Beihilfe Bezug genommen, wie er in der streitigen Entscheidung angeführt worden sei. Zweitens führt sie aus, das Gericht habe bei der Bemessung des von der Rechtsmittelführerin aufgrund der Maßnahme 26 erlangten Vorteils die durch die Rechtsprechung gefestigten Kriterien zutreffend angewandt, da es in den Randnrn. 196 bis 198 des angefochtenen Urteils auf die tatsächlichen Einsparungen der Rechtsmittelführerin abgestellt habe, die diese mit den von ihr erhaltenen Lohnkostenzuschüssen erzielt habe.

 Würdigung durch den Gerichtshof

71      Erstens ist festzustellen, dass das Gericht entgegen den Behauptungen der Rechtsmittelführerin in den Randnrn. 193 bis 201 des angefochtenen Urteils nicht befunden hat, dass die Zuschüsse in Form der Maßnahme 26 in voller Höhe als staatliche Beihilfe anzusehen seien.

72      Vielmehr ergibt sich, wie die Kommission zu Recht geltend macht, aus der Lektüre der betreffenden Randnummern, dass das Gericht, ohne die Höhe der der Rechtsmittelführerin gewährten Vorteile zu prüfen, klar auf den Umfang der Beihilfe Bezug genommen hat, wie er von der Kommission in der streitigen Entscheidung angeführt und im Übrigen in den Randnrn. 18 und 192 des angefochtenen Urteils ausdrücklich angegeben worden ist.

73      Unter diesen Umständen kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass das Gericht dadurch gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung zwischen Gericht und Kommission verstoßen habe, dass es über das hinausgegangen sei, was die Kommission im Rahmen der streitigen Entscheidung festgelegt habe.

74      Was zweitens den angeblichen Verstoß gegen die Gemeinschaftsrechtsprechung angeht, nach der sich der Vorteil danach bemesse, welche tatsächlichen Einsparungen der Begünstigte aufgrund der rechtswidrigen Beihilfemaßnahme erzielt habe, ist festzustellen, dass das angefochtene Urteil in der Tat auf der zutreffenden Hypothese beruht, dass die Einnahmen in Form der fraglichen Zuschüsse den Vorteil darstellen, den die Rechtsmittelführerin erlangt hat.

75      Insoweit ist nämlich zu beachten, dass das Gericht in Randnr. 196 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass die Rechtsmittelführerin „von einem Teil der Belastungen (Lohnkosten) befreit“ worden sei, die mit den von ihr im Eigeninteresse durchgeführten Arbeiten verbunden waren. Desgleichen hat es in Randnr. 198 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass – wie die Kommission geltend gemacht hatte – die Rechtsmittelführerin „den Teil der Kosten, der dem von ihr empfangenen Zuschuss entspricht, tatsächlich nicht getragen“ habe.

76      Nach alledem ist auch der dritte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

77      Da keinem der Rechtsmittelgründe Erfolg beschieden ist, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

 Kosten

78      Nach Art. 122 Abs. 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird. Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Rechtsmittelführerin zur Tragung der Kosten beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Kahla Thüringen Porzellan GmbH trägt die Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.

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