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Document 62008CJ0256

Urteil des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 30. April 2009.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist.
Rechtssache C-256/08.

European Court Reports 2009 I-00071*

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2009:283





Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 30. April 2009 – Kommission/Vereinigtes Königreich

(Rechtssache C‑256/08)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2004/83/EG – Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz – Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist“

1.                     Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Vertragsverletzung – Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung – Nicht gegeben (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 9)

2.                     Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 10)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304, S. 12) nachzukommen

Tenor

1.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten.

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