EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 61996CJ0351

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 19. Mai 1998.
Drouot assurances SA gegen Consolidated metallurgical industries (CMI industrial sites), Protea assurance und Groupement d'intérêt économique (GIE) Réunion européenne.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour de cassation - Frankreich.
Brüsseler Übereinkommen - Auslegung des Artikels 21 - Anderweitige Rechtshängigkeit - Begriff "dieselben Parteien" - Versicherungsgesellschaft und Versicherter.
Rechtssache C-351/96.

European Court Reports 1998 I-03075

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1998:242

61996J0351

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 19. Mai 1998. - Drouot assurances SA gegen Consolidated metallurgical industries (CMI industrial sites), Protea assurance und Groupement d'intérêt économique (GIE) Réunion européenne. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour de cassation - Frankreich. - Brüsseler Übereinkommen - Auslegung des Artikels 21 - Anderweitige Rechtshängigkeit - Begriff "dieselben Parteien" - Versicherungsgesellschaft und Versicherter. - Rechtssache C-351/96.

Sammlung der Rechtsprechung 1998 Seite I-03075


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


bereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Rechtshängigkeit - Klagen zwischen "denselben Parteien" - Begriff - Gleichsetzung des Versicherers mit seinem Versicherungsnehmer - Voraussetzung - Rechtsstreitigkeiten über die Verpflichtung des Eigentümers der Ladung eines Schiffes, einen Beitrag zu den sich aus dem Untergang des Schiffes ergebenden Havereischäden zu leisten

(Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 21)

Leitsätze


Für die Anwendung des Begriffes "dieselben Parteien" in Artikel 21 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sind ein Versicherer und sein Versicherungsnehmer als ein und dieselbe Partei anzusehen, wenn ihre Interessen so weit übereinstimmen, daß ein Urteil, das gegen den einen ergeht, Rechtskraft gegenüber dem anderen entfalten würde. Dagegen darf die Anwendung von Artikel 21 nicht dazu führen, daß dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer, falls ihre Interessen voneinander abweichen, die Möglichkeit genommen wird, ihre jeweiligen Interessen gegenüber den anderen betroffenen Parteien gerichtlich geltend zu machen.

Daher ist Artikel 21 des Übereinkommens im Fall zweier Klagen auf Leistung eines Beitrags zu den Havereischäden nicht anwendbar, wenn in dem einen Verfahren der Versicherer eines gesunkenen Schiffes gegen den Eigentümer der sich zum Zeitpunkt des Untergangs an Bord befindlichen Ladung und dessen Versicherer und in dem anderen Verfahren die beiden letztgenannten gegen den Eigner des Schiffes und dessen Charterer klagen, es sei denn, es wird dargetan, daß hinsichtlich des Gegenstands der beiden Rechtsstreitigkeiten die Interessen des Schiffsversicherers auf der einen und die seiner Versicherungsnehmer - des Eigners und des Charterers dieses Schiffes - auf der anderen Seite identisch und voneinander untrennbar sind.

Entscheidungsgründe


1 Die französische Cour de cassation hat mit Urteil vom 8. Oktober 1996, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Oktober 1996, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung von Artikel 21 des genannten Übereinkommens vom 27. September 1968 (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und - geänderter Text - S. 77) sowie des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1; im folgenden: Übereinkommen) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Drouot assurances SA (im folgenden: Drouot), einer Gesellschaft französischen Rechts, und der Consolidated metallurgical industries (CMI industrial sites) (im folgenden: CMI), der Protea assurance (im folgenden: Protea), beides Gesellschaften südafrikanischen Rechts, sowie dem Groupement d'intérêt économique (GIE) Réunion européenne (im folgenden: GIE Réunion) über die Kosten für das Wiederflottmachen des Schiffes "Sequana", das am 4. August 1989 in den Binnengewässern der Niederlande gesunken war.

3 Artikel 21 des Übereinkommens bestimmt:

"Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so hat sich das später angerufene Gericht von Amts wegen zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären.

Das Gericht, das sich für unzuständig zu erklären hätte, kann die Entscheidung aussetzen, wenn der Mangel der Zuständigkeit des anderen Gerichts geltend gemacht wird."

4 1989 beauftragte CMI Herrn Velghe, an Bord der Sequana eine ihr gehörende Ladung Ferrochrom vom niederländischen Hafen Rotterdam in den am Rhein gelegenen französischen Hafen Garlinghem-Aire-sur-la-Lys zu befördern. Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts stand die Sequana zur Zeit der streitigen Ereignisse im Eigentum von Herrn Walbrecq und war von Herrn Velghe gechartert.

5 In der mündlichen Verhandlung ist dem Gerichtshof jedoch mitgeteilt worden, daß CMI und Protea zufolge nach dem Tod von Herrn Walbrecq im Jahr 1981 Herr Velghe Eigner der Sequana geworden und das Schiff zur Zeit der streitigen Ereignisse von einer anderen Gesellschaft gechartert gewesen sei. Drouot hat ausgeführt, daß sie keine Informationen über diese Fragen habe; nach den auf dem Rhein geltenden Gebräuchen sei aber der Kapitän der gesetzliche Bevollmächtigte des Eigners und vergewissere sich über die Seetüchtigkeit des Schiffes. CMI, Protea und Drouot zufolge war Herr Velghe zur Zeit der streitigen Ereignisse Kapitän der Sequana.

6 Am 4. August 1989 sank die Sequana in den Binnengewässern der Niederlande. Drouot, der Schiffsversicherer, ließ das Schiff auf eigene Kosten wieder flottmachen und ermöglichte so die Bergung der Ladung von CMI.

7 Am 11. und 13. Dezember 1990 erhob Drouot beim Tribunal de commerce Paris Klage gegen CMI, Protea, den Versicherer der Ladung, und den GIE Réunion, den zum Zeitpunkt der Prüfung der Bergungskosten Bevollmächtigten von Protea, auf Zahlung eines Betrages von 99 485,53 HFL, der vom Dispacheur als Beitrag von CMI und Protea zur grossen Haverei festgesetzt wurde.

8 Vor dem französischen Gericht erhoben CMI und Protea jedoch eine Einrede der Rechtshängigkeit, die sie auf eine am 31. August 1990 bei der Arrondissementsrechtbank Rotterdam gegen Herrn Walbrecq und Herrn Velghe eingereichte Klage auf Feststellung stützten, daß sie insbesondere nicht verpflichtet seien, einen Beitrag zur grossen Haverei zu leisten.

9 Am 11. März 1992 wies das Tribunal de commerce Paris die Einrede der Rechtshängigkeit mit der Begründung zurück, da Drouot nicht Partei des niederländischen Rechtsstreits sei und Herr Walbrecq sowie Herr Velghe nicht Parteien des französischen Rechtsstreits seien, seien die Parteien in den beiden Rechtsstreitigkeiten nicht dieselben. Ausserdem war dieses Gericht der Auffassung, daß die Klageanträge in den beiden Rechtsstreitigkeiten nicht denselben Gegenstand hätten.

10 CMI, Protea und GIE Réunion riefen daraufhin die Cour d'appel Paris an. Vor diesem Gericht vertraten CMI und Protea die Ansicht, Drouot sei nur deshalb nicht Partei des niederländischen Rechtsstreits, weil nach den Verfahrensvorschriften des Königreichs der Niederlande der Versicherer nicht in den Prozeß einbezogen werden könne. Ausserdem hätten die beiden Rechtsstreitigkeiten denselben Gegenstand, da der Gegenstand des bei dem niederländischen Gericht anhängigen Rechtsstreits den des bei dem französischen Gericht anhängigen Rechtsstreits umfasse.

11 Mit Urteil vom 29. April 1994 stellte die Cour d'appel Paris zunächst fest, daß unstreitig sei, daß die niederländischen Verfahrensvorschriften die Möglichkeit für einen Versicherer beschränkten, an einem Rechtsstreit beteiligt zu sein, in den sein Versicherungsnehmer verwickelt sei. Sodann führte dieses Gericht aus, Drouot sei tatsächlich an dem niederländischen Rechtsstreit "vermittelt durch den Versicherungsnehmer" beteiligt. Schließlich hätten die beiden Rechtsstreitigkeiten unter Berücksichtigung der von CMI und Protea vorgetragenen Gründe auch denselben Gegenstand. Daher wurde der Einrede der Rechtshängigkeit stattgegeben.

12 Drouot legte gegen dieses Urteil bei der Cour de cassation Kassationsbeschwerde mit der Begründung ein, in den beiden Rechtsstreitigkeiten stuenden sich nicht dieselben Parteien gegenüber.

13 Da die Cour de cassation der Ansicht ist, daß das bei ihr anhängige Rechtsmittelverfahren ein Problem der Auslegung von Artikel 21 des Übereinkommens aufwerfe, hat sie das Verfahren ausgesetzt, um dem Gerichtshof folgende Frage vorzulegen:

Liegt insbesondere unter Berücksichtigung des autonomen Begriffes "dieselben Parteien", der in Artikel 21 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen verwendet wird, ein Fall der internationalen Rechtshängigkeit im Sinne dieses Übereinkommens vor, wenn der Versicherer eines Schiffes, das Schiffbruch erlitten hat, bei einem Gericht eines Vertragsstaats eine Klage mit dem Ziel erhoben hat, von dem Eigentümer und dem Versicherer der Ladung, die sich an Bord befunden hatte, die Kosten für das Wiederflottmachen des Schiffes als Beitrag zur grossen Haverei teilweise erstattet zu erhalten, dieser Eigentümer und dieser Versicherer aber zuvor bei einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats eine Klage gegen den Eigner und den Charterer des Schiffes auf Feststellung erhoben haben, daß sie keinen Beitrag zur grossen Haverei zu leisten hätten, und wenn das später angerufene Gericht zur Begründung dafür, daß es sich trotz des Hindernisses der fehlenden formalen Identität der Parteien in den beiden Rechtsstreitigkeiten für unzuständig erklärt, feststellt, daß das im Verfahren vor dem zuerst angerufenen Gericht anwendbare Verfahrensrecht "die Möglichkeit für einen Versicherer beschränkt, an einem Rechtsstreit beteiligt zu sein, in den sein Versicherungsnehmer verwickelt ist", und daß daher der Schiffsversicherer in dem zuerst anhängig gemachten Verfahren tatsächlich ebenfalls, und zwar vermittelt durch den/die Versicherungsnehmer, beteiligt sei?

14 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob Artikel 21 des Übereinkommens im Fall zweier Klagen auf Leistung eines Beitrags zur grossen Haverei anwendbar ist, wenn in dem einen Verfahren der Versicherer eines gesunkenen Schiffes gegen den Eigentümer der sich zum Zeitpunkt des Untergangs an Bord befindlichen Ladung und dessen Versicherer klagt und in dem anderen Verfahren die beiden letztgenannten gegen den Eigner des Schiffes und dessen Charterer klagen.

15 Da die Parteien in den beiden Verfahren nicht dieselben sind, ist zu prüfen, ob in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens der Schiffsversicherer für die Zwecke der Anwendung des Begriffes "dieselben Parteien" in Artikel 21 des Übereinkommens mit seinem Versicherungsnehmer gleichzusetzen ist.

16 Nach ständiger Rechtsprechung müssen die in Artikel 21 des Übereinkommens zur Umschreibung der Rechtshängigkeit verwendeten Begriffe als autonom verstanden werden (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-406/92, Tatry, Slg. 1994, I-5439, Randnr. 30).

17 In Randnummer 32 des Urteil Tatry hat der Gerichtshof ausserdem darauf hingewiesen, daß Artikel 21 des Übereinkommens zusammen mit dem den Sachzusammenhang betreffenden Artikel 22 zum 8. Abschnitt des Titels II des Übereinkommens gehört; dieser Abschnitt soll im Interesse einer geordneten Rechtspflege in der Gemeinschaft Parallelverfahren vor Gerichten verschiedener Vertragsstaaten und daraus möglicherweise resultierende gegensätzliche Entscheidungen verhindern. Diese Regelung soll mithin soweit wie möglich eine Situation ausschließen, wie sie in Artikel 27 Nummer 3 geregelt ist, nämlich die Nichtanerkennung einer Entscheidung wegen Unvereinbarkeit mit einer Entscheidung, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist.

18 In Randnummer 33 des Urteils Tatry hat der Gerichtshof ausgeführt, daß angesichts des Wortlauts des Artikels 21 des Übereinkommens und des oben dargestellten Zwecks dieser Artikel dahin auszulegen ist, daß er als Voraussetzung für die Verpflichtung des später angerufenen Gerichts, sich für unzuständig zu erklären, verlangt, daß die Parteien in beiden Verfahren identisch sind.

19 Gewiß können die Interessen eines Versicherers und seines Versicherungsnehmers hinsichtlich des Gegenstands zweier Rechtsstreitigkeiten so weit übereinstimmen, daß ein Urteil, das gegen den einen ergeht, Rechtskraft gegenüber dem anderen entfalten würde. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn statt des Versicherungsnehmers der Versicherer kraft übergegangenen Rechts klagt oder verklagt wird, ohne daß der Versicherungsnehmer in der Lage wäre, auf den Ablauf des Verfahrens Einfluß zu nehmen. In einem solchen Fall sind Versicherer und Versicherungsnehmer für die Anwendung von Artikel 21 des Übereinkommens als ein und dieselbe Partei anzusehen.

20 Dagegen darf die Anwendung von Artikel 21 des Übereinkommens nicht dazu führen, daß dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer, falls ihre Interessen voneinander abweichen, die Möglichkeit genommen wird, ihre jeweiligen Interessen gegenüber den anderen betroffenen Parteien gerichtlich geltend zu machen.

21 CMI und Protea haben in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, daß sie in dem niederländischen Rechtsstreit die Feststellung begehrten, daß Herr Velghe für den Untergang der Sequana in vollem Umfang verantwortlich sei. Drouot vertritt jedoch die Ansicht, daß sie als blosser Versicherer des Schiffes für das Fehlverhalten ihrer Versicherungsnehmer nicht verantwortlich sei. Drouot hätte somit kein Interesse an dem niederländischen Rechtsstreit.

22 Ausserdem klagt Drouot in dem französischen Rechtsstreit offenbar nicht als Vertreter ihrer Versicherungsnehmer, sondern als am Wiederflottmachen der Sequana unmittelbar Beteiligter.

23 Im vorliegenden Fall scheint es somit nicht möglich zu sein, die Interessen des Schiffsversicherers auf der einen und die seiner Versicherungsnehmer - des Eigners und des Charterers dieses Schiffes - auf der anderen Seite als identisch und voneinander untrennbar anzusehen. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies tatsächlich zutrifft.

24 Unter diesen Umständen ist das etwaige Bestehen einer nationalen Verfahrensvorschrift, wie sie in der Vorlagefrage erwähnt wird, für den Ausgang des Rechtsstreits irrelevant.

25 Daher ist auf die Vorlagefrage zu antworten, daß Artikel 21 des Übereinkommens im Fall zweier Klagen auf Leistung eines Beitrags zur grossen Haverei nicht anwendbar ist, wenn in dem einen Verfahren der Versicherer eines gesunkenen Schiffes gegen den Eigentümer der sich zum Zeitpunkt des Untergangs an Bord befindlichen Ladung und dessen Versicherer und in dem anderen Verfahren die beiden letztgenannten gegen den Eigner des Schiffes und dessen Charterer klagen, es sei denn, es wird dargetan, daß hinsichtlich des Gegenstands der beiden Rechtsstreitigkeiten die Interessen des Schiffsversicherers auf der einen und die seiner Versicherungsnehmer - des Eigners und des Charterers dieses Schiffes - auf der anderen Seite identisch und voneinander untrennbar sind.

Kostenentscheidung


Kosten

26 Die Auslagen der französischen und der deutschen Regierung sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor


Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

auf die ihm von der französischen Cour de cassation mit Urteil vom 8. Oktober 1996 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 21 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland ist im Fall zweier Klagen auf Leistung eines Beitrags zur grossen Haverei nicht anwendbar, wenn in dem einen Verfahren der Versicherer eines gesunkenen Schiffes gegen den Eigentümer der sich zum Zeitpunkt des Untergangs an Bord befindlichen Ladung und dessen Versicherer und in dem anderen Verfahren die beiden letztgenannten gegen den Eigner des Schiffes und dessen Charterer klagen, es sei denn, es wird dargetan, daß hinsichtlich des Gegenstands der beiden Rechtsstreitigkeiten die Interessen des Schiffsversicherers auf der einen und die seiner Versicherungsnehmer - des Eigners und des Charterers dieses Schiffes - auf der anderen Seite identisch und voneinander untrennbar sind.

Top