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Document 52020PC0835

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit Artikel 164 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss in Bezug auf Agrarsubventionen zu vertreten ist

COM/2020/835 final/2

Brüssel, den 27.1.2021

COM(2020) 835 final/2

COM(2020) 835 final of 10.12.2020 downgraded on 27.1.2021

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit Artikel 164 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss in Bezug auf Agrarsubventionen zu vertreten ist


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Die Kommission schlägt dem Rat vor, den Standpunkt zu billigen, der im Namen der Union in dem Gemeinsamen Ausschuss vertreten werden soll, der mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden das „Austrittsabkommen“) eingesetzt wurde, bezüglich eines Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses über die in Artikel 10 Absatz 2 des dem Austrittsabkommen beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland (im Folgenden das „Protokoll“) vorgesehenen Ausnahmen für Agrarsubventionen, einschließlich Maßnahmen zur Unterstützung von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur, von der Anwendung der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Protokolls für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gelten. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang 6 des Protokolls sollten in diesem Beschluss mindestens i) der jährliche Gesamtförderhöchstbetrag und ii) der Mindestprozentsatz der WTO-Kompatibilität (Grüne Box) gemäß Artikel 10 des Protokolls festgelegt werden.

2.Kontext des Vorschlags

Gemäß Artikel 10 des Protokolls unterliegen alle Maßnahmen des Vereinigten Königreichs zur Förderung der Erzeugung von und des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Nordirland der Anwendung der in Anhang 5 des Protokolls aufgeführten Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen, wenn diese Maßnahmen den Handel zwischen Nordirland und der Union beeinträchtigen. Gleichzeitig ist eine Ausnahme von der Anwendung des Unionsrechts bis zu einem festgelegten jährlichen Gesamtförderhöchstbetrag vorgesehen, sofern ein festgelegter Mindestprozentsatz dieser freigestellten Förderung den Bestimmungen des Anhangs 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft entspricht.

Der Gemeinsame Ausschuss bestimmt den anfänglichen freigestellten jährlichen Gesamtförderhöchstbetrag und den anfänglichen Mindestprozentsatz gemäß Anhang 6 des Protokolls unter Berücksichtigung der jüngsten verfügbaren Informationen.

Gemäß dem Protokoll sind bei der Bestimmung des anfänglichen freigestellten jährlichen Gesamtförderhöchstbetrags für den Agrarsektor unter anderem die Gestaltung des künftigen Agrarförderprogramms des Vereinigten Königreichs sowie der durchschnittliche Jahresgesamtbetrag der in Nordirland im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik im derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2014–2020 getätigten Ausgaben zu berücksichtigen.

Bei der Bestimmung des anfänglichen Mindestprozentsatzes, der auf den freigestellten jährlichen Gesamtförderhöchstbetrag für den Agrarsektor anwendbar ist, sind gemäß dem Protokoll unter anderem die Gestaltung des Agrarförderprogramms des Vereinigten Königreichs sowie der Prozentsatz zu berücksichtigen, zu dem die Gesamtausgaben im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik in der Union den Bestimmungen des Anhangs 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft, wie für den betreffenden Zeitraum notifiziert, entsprachen.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Festlegung des jährlichen Gesamtförderhöchstbetrags und des Mindestprozentsatzes, der den Bestimmungen des Anhangs 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft entspricht

Der jährliche Gesamtförderhöchstbetrag wird auf der Grundlage von Mittelzuweisungen für die erste und die zweite Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) festgelegt.

Für die erste Säule (Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft – EGFL) wurden der Berechnung der entsprechenden Ausgabenhöhe zwei Hauptkomponenten zugrunde gelegt: die Mittelzuweisungen des Vereinigten Königreichs für Direktzahlungen sowie die Ausgaben im Zusammenhang mit Marktstützungsmaßnahmen auf der Grundlage der Jahresrechnungen für die Haushaltsjahre 2014–2019. Letztere umfassen Ausgaben, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation (GMO) von der Zahlstelle des Vereinigten Königreichs für Nordirland getätigt wurden. Da für das Haushaltsjahr 2020 noch keine abgeschlossenen Rechnungslegungsdaten vorliegen, wurde der durchschnittliche jährliche Betrag anhand des sechs Jahre umfassenden Zeitraums 2014–2019 berechnet, indem der Gesamtbetrag durch sechs geteilt wurde.

Für die zweite Säule (Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums – ELER) basiert der zu berücksichtigende Betrag auf der durchschnittlichen Mittelzuweisung für den Siebenjahreszeitraum des genehmigten Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums (einschließlich zusätzlicher nationaler Finanzmittel und zusätzlicher Finanzmittel außerhalb des Geltungsbereichs von Artikel 42 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union).

In einem Jahr mit einer schweren und unvorhergesehenen Krise sollte der jährliche Gesamtförderhöchstbetrag angehoben werden.

Der freigestellte Förderhöchstbetrag für die Fischerei beruht ebenfalls auf den durchschnittlichen Ausgaben im Mehrjährigen Finanzrahmen (2014-2020). Er wird als Förderhöchstbetrag für einen Fünfjahreszeitraum mit einer jährlichen Obergrenze angegeben.

Um sicherzustellen, dass die quantitative Freistellung eines bestimmten Förderbetrags von der Anwendung der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen nicht zu einer qualitativen Unterhöhlung der im Unionsrecht festgelegten materiellen Anforderungen für die Förderung im Fischereisektor führt, spiegelt der Gemeinsame Beschluss die Förderkriterien für die Arten von förderfähigen Vorhaben wider, wie sie im Unionsrecht festgelegt sind, indem bestimmte Vorhaben von einer Finanzierung aus dem freigestellten Betrag ausgeschlossen werden.

Der Mindestprozentsatz der freigestellten Förderung, der den Bestimmungen des Anhangs 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft entsprechen muss, basiert auf der durchschnittlichen Höhe der EU-Förderung, die diesen Bestimmungen entspricht. Dieser Wert wurde auf der Grundlage der Notifizierungen der EU an die WTO über die interne Stützung in den EU-Haushaltsjahren 2014 bis 2018 berechnet, den letzten Jahren innerhalb des derzeitigen MFR, für die Notifizierungen vorliegen (Fünfjahresdurchschnitt).

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.

Bei dem Beschluss, den der Gemeinsame Ausschuss erlassen soll, handelt es sich um einen rechtswirksamen Akt. Der vorgesehene Akt wird nach Artikel 166 des Abkommens für die Vertragsparteien bindend.

Mit dem vorgesehenen Akt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert.

Daher ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

In dem Beschluss über „Agrarsubventionen“ werden die Bedingungen für die Durchführung des Austrittsabkommens festgelegt, das auf der Grundlage des Artikels 50 geschlossen wurde. Da es sich beim Protokoll zu Nordirland um ein Handelsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland handelt, ist die Rechtsgrundlage ebenfalls Artikel 207 AEUV.

Somit sind Artikel 50 EUV und Artikel 207 AEUV die materiellen Rechtsgrundlagen für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.3.Fazit

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollten Artikel 50 EUV und Artikel 207 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

5.Veröffentlichung des vorgesehenen Akts

Da mit dem Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses Bestimmungen des Austrittsabkommens umgesetzt werden, sollte er nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit Artikel 164 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss in Bezug auf Agrarsubventionen zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden das „Austrittsabkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2020/135 des Rates 1  vom 30. Januar 2020 geschlossen und trat am 1. Februar 2020 in Kraft.

(2)Gemäß Artikel 166 des Austrittsabkommens ist der Gemeinsame Ausschuss befugt, in allen Angelegenheiten, für die dies im Abkommen vorgesehen ist, Beschlüsse zu fassen. Das dem Austrittsabkommen beigefügte Protokoll zu Irland/Nordirland (im Folgenden das „Protokoll“) ist Bestandteil dieses Abkommens.

(3)Gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Protokolls unterliegen Maßnahmen des Vereinigten Königreichs zur Förderung der Erzeugung von und des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich der Förderung von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur, in Nordirland der Anwendung der in Anhang 5 des Protokolls aufgeführten Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen, wenn diese Maßnahmen den Handel zwischen Nordirland und der Union beeinträchtigen. Gleichzeitig ist in Artikel 10 Absatz 2 eine Ausnahme von der Anwendung des Unionsrechts bis zu einem festgelegten jährlichen Gesamtförderhöchstbetrag vorgesehen, sofern ein festgelegter Mindestprozentsatz der freigestellten Förderung den Bestimmungen des Anhangs 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft entspricht.

(4)Der jährliche Gesamtförderhöchstbetrag und der Mindestprozentsatz sollten unter Berücksichtigung der Erwägungen in Anhang 6 des Protokolls festgelegt werden.

(5)Bei der Berechnung des jährlichen Gesamtförderhöchstbetrags für andere landwirtschaftliche Erzeugnisse als Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur wurden die durchschnittlichen in Nordirland im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) im derzeitigen MFR 2014-2020 getätigten und vorgesehenen Ausgaben berücksichtigt.

(6)Bei der Festlegung des Mindestprozentsatzes wurde die durchschnittliche Höhe der EU-Förderung berücksichtigt, die den Bestimmungen des Anhangs 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft entspricht, wobei die Notifizierungen der EU an die WTO über die Gesamtstützung in den letzten fünf Jahren, für die innerhalb des derzeitigen MFR Notifizierungen an die WTO ergingen, zugrunde gelegt wurden.

(7)Der jährliche Gesamtförderhöchstbetrag sollte daher auf 429 Mio. EUR für Subventionen im Agrarsektor festgesetzt werden.

(8)Für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur sollte der Förderhöchstbetrag, der sich nach den durchschnittlichen Ausgaben im Mehrjährigen Finanzrahmen der EU (2014–202019) richtet, auf 19,5 Mio. EUR pro Fünfjahreszeitraum mit einer Obergrenze von 4,5 Mio. EUR innerhalb eines Jahres festgesetzt werden.

(9)Damit die freigestellte Förderung nicht zur Finanzierung von Vorhaben verwendet wird, die ansonsten im Fischereisektor nicht für eine Förderung in Betracht kommen, sollte im Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses geregelt sein, dass bestimmte Vorhaben – wie im Unionsrecht festgelegt – nicht förderfähig sind.

(10)Daher ist es angebracht, den im Gemeinsamen Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 164 des Austrittsabkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss bezüglich eines Beschlusses gemäß Artikel 10 des Protokolls zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf des diesem Beschluss beigefügten Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 1.
Top

Brüssel, den 27.1.2021

COM(2020) 835 final/2

COM(2020) 835 final of 10.12.2020 downgraded on 27.1.2021

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV über den Standpunkt der Union hinsichtlich des Entwurfs des Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses in Bezug auf Agrarsubventionen












ENWURF DES BESCHLUSSES NR. […/2020] DES GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES EUROPÄISCHE UNION – VEREINIGTES KÖNIGREICH

vom […] 2020

zur Festlegung des anfänglichen freigestellten jährlichen Gesamtförderhöchstbetrags und des anfänglichen Mindestprozentsatzes gemäß Artikel 10 Absatz 2 des dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland

DER GEMEINSAME AUSSCHUSS —

gestützt auf das dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügte Protokoll zu Irland/Nordirland, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 und Anhang 6 —

BESCHLIEẞT:

Artikel 1

Jährlicher Gesamtförderbetrag für andere landwirtschaftliche Erzeugnisse als Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur

(1) Der anfängliche freigestellte jährliche Gesamtförderhöchstbetrag gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Protokolls zu Irland/Nordirland für andere landwirtschaftliche Erzeugnisse als Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur beträgt 382,2 Mio. GBP 1 .

(2) Das Vereinigte Königreich kann den in einem Jahr freigestellten jährlichen Gesamtförderhöchstbetrag gemäß Absatz 1 um den Teil des freigestellten jährlichen Gesamtförderhöchstbetrags erhöhen, der im vorangegangenen Kalenderjahr nicht in Anspruch genommen wurde, und zwar bis zu einem zusätzlichen Betrag von 25,03 Mio. GBP.  

(3) Der freigestellte jährliche Gesamtförderhöchstbetrag gemäß Absatz 1 wird in folgenden Fällen für ein bestimmtes Jahr um 6,8 Mio. GBP erhöht:

a) wenn die Europäische Union in dem betreffenden Jahr Maßnahmen gemäß Teil II Titel I Kapitel I oder Artikel 219, 220 oder 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 2 in Bezug auf die Republik Irland ergriffen hat, oder

b) aufgrund

i) einer Tierseuche,

ii) eines Ereignisses oder Umstands, durch das oder den der Markt erheblich gestört wird oder gestört zu werden droht, wenn diese Umstände oder ihre Auswirkungen auf den Markt wahrscheinlich anhalten oder sich verstärken,

iii) einer schwerwiegenden Störung des Marktes, die unmittelbar auf einen Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zurückzuführen ist, oder

iv) einer Naturkatastrophe, die das Hoheitsgebiet Nordirlands betrifft, sich aber nicht in gleichem Maße auf die gesamte Insel Irland auswirkt.

Buchstabe b gilt nur, wenn das Vereinigte Königreich die Europäische Union mindestens zehn Tage vor Inanspruchnahme des erhöhten jährlichen Gesamtförderbetrags entsprechend unterrichtet hat.

Artikel 2

Jährlicher Gesamtförderbetrag für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur

(1) Der anfängliche freigestellte Gesamtförderhöchstbetrag gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Protokolls zu Irland/Nordirland für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur beträgt in den ersten fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses sowie in jedem weiteren Fünfjahreszeitraum 16,93 Mio. GBP. Allerdings darf der freigestellte jährliche Gesamtförderbetrag für diese Erzeugnisse in keinem Jahr über 4,01 Mio. GBP liegen.

(2) Folgende Vorhaben kommen nicht für eine Finanzierung aus den in Absatz 1 genannten Beträgen in Betracht:

a)Vorhaben, die die Fangkapazität eines Schiffes erhöhen, oder Ausrüstungen, die die Fähigkeit eines Schiffes zum Aufspüren von Fischen verbessern;

b)der Bau neuer Fischereifahrzeuge oder die Einfuhr von Fischereifahrzeugen;

c)die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit;

d)die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit, es sei denn, sie erfolgt aus einem der folgenden Gründe:

i)    Notfallmaßnahmen mit einer Dauer von maximal sechs Monaten, die die Behörden des Vereinigten Königreichs ergreifen oder die das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ergreift, um eine ernsthafte Gefährdung biologischer Meeresressourcen oder des Meeresökosystems abzumildern, 

ii)    Nichtverlängerung eines internationalen Fischereiabkommens oder von dazugehörigen Protokollen,

iii)    gemäß den Rechtsvorschriften im Vereinigten Königreich oder den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland veröffentlichter Fischereibewirtschaftungsplan, durch den Maßnahmen zur Wiederauffüllung eines oder mehrerer Fischbestände auf ein nachhaltiges Niveau oder zur Erhaltung solcher Bestände auf einem nachhaltigen Niveau festgelegt werden, 

iv)    Notfallmaßnahmen, die die Behörden des Vereinigten Königreichs ergreifen oder die das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ergreift, um auf eine Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder eine andere Notsituation zu reagieren, die schwerwiegende Auswirkungen auf den Fischerei- oder Aquakultursektor hat;

e)Versuchsfischerei;

f)die Übertragung von Eigentum an einem Unternehmen und

g)direkte Bestandsaufstockung, es sei denn, sie ist Teil von Maßnahmen der Behörden des Vereinigten Königreichs oder des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland zur Erhaltung von Fischbeständen oder des Meeresökosystems oder sie ist Teil einer experimentellen Bestandsaufstockung.

Die Ausnahmen gemäß Buchstabe d sind an die Bedingung geknüpft, dass die Fangtätigkeiten des betreffenden Fischereifahrzeugs oder des betreffenden Fischers tatsächlich ausgesetzt werden und die finanzielle Unterstützung für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten je Fischereifahrzeug gewährt wird.

Artikel 3

Mindestprozentsatz

Der anfängliche Mindestprozentsatz gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Protokolls beträgt 83 % und gilt für die Beträge des freigestellten jährlichen Gesamtförderbetrags gemäß Artikel 1.

Artikel 4

Überprüfung

Der Gemeinsame Ausschuss überprüft diesen Beschluss und seine Durchführung regelmäßig.

Artikel 5

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Geschehen zu …

Im Namen des Gemeinsamen Ausschusses 

Die Ko-Vorsitzenden

(1)    Für die Umrechnung aller Beträge, die in diesem Beschluss in GBP angegeben sind, in EUR ist der Wechselkurs für Direktzahlungen 2019 (1 EUR = 0,89092 GBP) heranzuziehen.
(2)

   Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

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