EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 27.1.2021
COM(2020) 835 final/2
COM(2020) 835 final of 10.12.2020 downgraded on 27.1.2021
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit Artikel 164 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss in Bezug auf Agrarsubventionen zu vertreten ist
BEGRÜNDUNG
1.Gegenstand des Vorschlags
Die Kommission schlägt dem Rat vor, den Standpunkt zu billigen, der im Namen der Union in dem Gemeinsamen Ausschuss vertreten werden soll, der mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden das „Austrittsabkommen“) eingesetzt wurde, bezüglich eines Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses über die in Artikel 10 Absatz 2 des dem Austrittsabkommen beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland (im Folgenden das „Protokoll“) vorgesehenen Ausnahmen für Agrarsubventionen, einschließlich Maßnahmen zur Unterstützung von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur, von der Anwendung der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Protokolls für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gelten. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang 6 des Protokolls sollten in diesem Beschluss mindestens i) der jährliche Gesamtförderhöchstbetrag und ii) der Mindestprozentsatz der WTO-Kompatibilität (Grüne Box) gemäß Artikel 10 des Protokolls festgelegt werden.
2.Kontext des Vorschlags
Gemäß Artikel 10 des Protokolls unterliegen alle Maßnahmen des Vereinigten Königreichs zur Förderung der Erzeugung von und des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Nordirland der Anwendung der in Anhang 5 des Protokolls aufgeführten Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen, wenn diese Maßnahmen den Handel zwischen Nordirland und der Union beeinträchtigen. Gleichzeitig ist eine Ausnahme von der Anwendung des Unionsrechts bis zu einem festgelegten jährlichen Gesamtförderhöchstbetrag vorgesehen, sofern ein festgelegter Mindestprozentsatz dieser freigestellten Förderung den Bestimmungen des Anhangs 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft entspricht.
Der Gemeinsame Ausschuss bestimmt den anfänglichen freigestellten jährlichen Gesamtförderhöchstbetrag und den anfänglichen Mindestprozentsatz gemäß Anhang 6 des Protokolls unter Berücksichtigung der jüngsten verfügbaren Informationen.
Gemäß dem Protokoll sind bei der Bestimmung des anfänglichen freigestellten jährlichen Gesamtförderhöchstbetrags für den Agrarsektor unter anderem die Gestaltung des künftigen Agrarförderprogramms des Vereinigten Königreichs sowie der durchschnittliche Jahresgesamtbetrag der in Nordirland im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik im derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2014–2020 getätigten Ausgaben zu berücksichtigen.
Bei der Bestimmung des anfänglichen Mindestprozentsatzes, der auf den freigestellten jährlichen Gesamtförderhöchstbetrag für den Agrarsektor anwendbar ist, sind gemäß dem Protokoll unter anderem die Gestaltung des Agrarförderprogramms des Vereinigten Königreichs sowie der Prozentsatz zu berücksichtigen, zu dem die Gesamtausgaben im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik in der Union den Bestimmungen des Anhangs 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft, wie für den betreffenden Zeitraum notifiziert, entsprachen.
3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt
Festlegung des jährlichen Gesamtförderhöchstbetrags und des Mindestprozentsatzes, der den Bestimmungen des Anhangs 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft entspricht
Der jährliche Gesamtförderhöchstbetrag wird auf der Grundlage von Mittelzuweisungen für die erste und die zweite Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) festgelegt.
Für die erste Säule (Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft – EGFL) wurden der Berechnung der entsprechenden Ausgabenhöhe zwei Hauptkomponenten zugrunde gelegt: die Mittelzuweisungen des Vereinigten Königreichs für Direktzahlungen sowie die Ausgaben im Zusammenhang mit Marktstützungsmaßnahmen auf der Grundlage der Jahresrechnungen für die Haushaltsjahre 2014–2019. Letztere umfassen Ausgaben, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation (GMO) von der Zahlstelle des Vereinigten Königreichs für Nordirland getätigt wurden. Da für das Haushaltsjahr 2020 noch keine abgeschlossenen Rechnungslegungsdaten vorliegen, wurde der durchschnittliche jährliche Betrag anhand des sechs Jahre umfassenden Zeitraums 2014–2019 berechnet, indem der Gesamtbetrag durch sechs geteilt wurde.
Für die zweite Säule (Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums – ELER) basiert der zu berücksichtigende Betrag auf der durchschnittlichen Mittelzuweisung für den Siebenjahreszeitraum des genehmigten Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums (einschließlich zusätzlicher nationaler Finanzmittel und zusätzlicher Finanzmittel außerhalb des Geltungsbereichs von Artikel 42 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union).
In einem Jahr mit einer schweren und unvorhergesehenen Krise sollte der jährliche Gesamtförderhöchstbetrag angehoben werden.
Der freigestellte Förderhöchstbetrag für die Fischerei beruht ebenfalls auf den durchschnittlichen Ausgaben im Mehrjährigen Finanzrahmen (2014-2020). Er wird als Förderhöchstbetrag für einen Fünfjahreszeitraum mit einer jährlichen Obergrenze angegeben.
Um sicherzustellen, dass die quantitative Freistellung eines bestimmten Förderbetrags von der Anwendung der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen nicht zu einer qualitativen Unterhöhlung der im Unionsrecht festgelegten materiellen Anforderungen für die Förderung im Fischereisektor führt, spiegelt der Gemeinsame Beschluss die Förderkriterien für die Arten von förderfähigen Vorhaben wider, wie sie im Unionsrecht festgelegt sind, indem bestimmte Vorhaben von einer Finanzierung aus dem freigestellten Betrag ausgeschlossen werden.
Der Mindestprozentsatz der freigestellten Förderung, der den Bestimmungen des Anhangs 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft entsprechen muss, basiert auf der durchschnittlichen Höhe der EU-Förderung, die diesen Bestimmungen entspricht. Dieser Wert wurde auf der Grundlage der Notifizierungen der EU an die WTO über die interne Stützung in den EU-Haushaltsjahren 2014 bis 2018 berechnet, den letzten Jahren innerhalb des derzeitigen MFR, für die Notifizierungen vorliegen (Fünfjahresdurchschnitt).
4.Rechtsgrundlage
4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage
Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.
Bei dem Beschluss, den der Gemeinsame Ausschuss erlassen soll, handelt es sich um einen rechtswirksamen Akt. Der vorgesehene Akt wird nach Artikel 166 des Abkommens für die Vertragsparteien bindend.
Mit dem vorgesehenen Akt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert.
Daher ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.2.Materielle Rechtsgrundlage
In dem Beschluss über „Agrarsubventionen“ werden die Bedingungen für die Durchführung des Austrittsabkommens festgelegt, das auf der Grundlage des Artikels 50 geschlossen wurde. Da es sich beim Protokoll zu Nordirland um ein Handelsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland handelt, ist die Rechtsgrundlage ebenfalls Artikel 207 AEUV.
Somit sind Artikel 50 EUV und Artikel 207 AEUV die materiellen Rechtsgrundlagen für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.3.Fazit
Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollten Artikel 50 EUV und Artikel 207 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.
5.Veröffentlichung des vorgesehenen Akts
Da mit dem Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses Bestimmungen des Austrittsabkommens umgesetzt werden, sollte er nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit Artikel 164 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss in Bezug auf Agrarsubventionen zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden das „Austrittsabkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2020/135 des Ratesvom 30. Januar 2020 geschlossen und trat am 1. Februar 2020 in Kraft.
(2)Gemäß Artikel 166 des Austrittsabkommens ist der Gemeinsame Ausschuss befugt, in allen Angelegenheiten, für die dies im Abkommen vorgesehen ist, Beschlüsse zu fassen. Das dem Austrittsabkommen beigefügte Protokoll zu Irland/Nordirland (im Folgenden das „Protokoll“) ist Bestandteil dieses Abkommens.
(3)Gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Protokolls unterliegen Maßnahmen des Vereinigten Königreichs zur Förderung der Erzeugung von und des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich der Förderung von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur, in Nordirland der Anwendung der in Anhang 5 des Protokolls aufgeführten Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen, wenn diese Maßnahmen den Handel zwischen Nordirland und der Union beeinträchtigen. Gleichzeitig ist in Artikel 10 Absatz 2 eine Ausnahme von der Anwendung des Unionsrechts bis zu einem festgelegten jährlichen Gesamtförderhöchstbetrag vorgesehen, sofern ein festgelegter Mindestprozentsatz der freigestellten Förderung den Bestimmungen des Anhangs 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft entspricht.
(4)Der jährliche Gesamtförderhöchstbetrag und der Mindestprozentsatz sollten unter Berücksichtigung der Erwägungen in Anhang 6 des Protokolls festgelegt werden.
(5)Bei der Berechnung des jährlichen Gesamtförderhöchstbetrags für andere landwirtschaftliche Erzeugnisse als Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur wurden die durchschnittlichen in Nordirland im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) im derzeitigen MFR 2014-2020 getätigten und vorgesehenen Ausgaben berücksichtigt.
(6)Bei der Festlegung des Mindestprozentsatzes wurde die durchschnittliche Höhe der EU-Förderung berücksichtigt, die den Bestimmungen des Anhangs 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft entspricht, wobei die Notifizierungen der EU an die WTO über die Gesamtstützung in den letzten fünf Jahren, für die innerhalb des derzeitigen MFR Notifizierungen an die WTO ergingen, zugrunde gelegt wurden.
(7)Der jährliche Gesamtförderhöchstbetrag sollte daher auf 429 Mio. EUR für Subventionen im Agrarsektor festgesetzt werden.
(8)Für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur sollte der Förderhöchstbetrag, der sich nach den durchschnittlichen Ausgaben im Mehrjährigen Finanzrahmen der EU (2014–202019) richtet, auf 19,5 Mio. EUR pro Fünfjahreszeitraum mit einer Obergrenze von 4,5 Mio. EUR innerhalb eines Jahres festgesetzt werden.
(9)Damit die freigestellte Förderung nicht zur Finanzierung von Vorhaben verwendet wird, die ansonsten im Fischereisektor nicht für eine Förderung in Betracht kommen, sollte im Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses geregelt sein, dass bestimmte Vorhaben – wie im Unionsrecht festgelegt – nicht förderfähig sind.
(10)Daher ist es angebracht, den im Gemeinsamen Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 164 des Austrittsabkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss bezüglich eines Beschlusses gemäß Artikel 10 des Protokolls zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf des diesem Beschluss beigefügten Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident