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Document 52018XC0217(03)

Veröffentlichung eines Löschungsantrag gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

OJ C 62, 17.2.2018, p. 15–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 62/15


Veröffentlichung eines Löschungsantrag gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

(2018/C 62/07)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sowie Artikel 7 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission (2) Einspruch gegen den Löschungsantrag zu erheben.

LÖSCHUNGSANTRAG

Löschungsantrag gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

„MOSTVIERTLER BIRNMOST“

EU-Nr.: PGI-AT-02385 — 14.8.2017

g.U. ( ) g.g.A. ( X ) g.t.S. ( )

1.   Eingetragener Name, dessen Löschung beantragt wird

„Mostviertler Birnmost“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Österreich

3.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.8 Andere unter Anhang I fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

4.   Antragstellende Person oder Einrichtung

Regionalverband noewest-mostviertel

Mostviertelplatz 1

3362 Öhling

ÖSTERREICH

Tel. +43 747553340300

Fax +43 747553340350

E-Mail: office@regionalverband.at

Die Antragstellerin ist Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen antragstellenden Vereinigung der geografischen Angabe „Mostviertler Birnmost“ und besitzt daher bezüglich des vorliegenden Löschungsantrags ein berechtigtes Interesse.

5.   Art und Gründe der Löschung

Gemäß Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

Buchstabe a

Buchstabe b

Gemäß Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

Die Antragstellerin ist offenbar derzeit die einzige Nutzerin der geschützten geografischen Angabe. Sie hat an der weiteren Verwendung der Bezeichnung „Mostviertler Birnmost“ als geschützte Herkunftsbezeichnung kein Interesse mehr und möchte daher die Kontrollkosten nicht tragen. Für den Verkauf des Erzeugnisses vor Ort (ca. 90 % wird im geografischen Gebiet verkauft) ist die geschützte Angabe ohne Bedeutung, weil der Name hier ohnehin bekannt ist. Die geringen Produktionsmengen (ca. 300 l Birnmost pro Betrieb, derzeit produzieren nur mehr 3 Betriebe) und die geringe überregionale Bekanntheit spricht ebenso für die Aufhebung des Schutzes an der Herkunftsangabe „Mostviertler Birnmost“.

Berechtigte Interessen, die der Löschung der geschützten geografischen Angabe entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich. Alle bekannten Erzeuger der geschützten geografischen Angabe „Mostviertler Birnmost“ sind mit der Löschung des eingetragenen Namens einverstanden und unterstützen den gegenständlichen Löschungsantrag.


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17.


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