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Document 52017XX0623(01)

Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu dem Vorschlag für eine Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte

OJ C 200, 23.6.2017, p. 10–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 200/10


Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu dem Vorschlag für eine Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte

(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in deutscher, englischer und französischer Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter www.edps.europa.eu erhältlich)

(2017/C 200/07)

Der EDSB räumt ein, dass die datengestützte Wirtschaft für das Wachstum in der EU wichtig ist und dass sie, wie in der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt dargestellt, im digitalen Umfeld eine bedeutende Rolle spielt. Wir haben uns durchweg für Synergien und Komplementarität zwischen Verbraucherschutz- und Datenschutzrecht eingesetzt. Wir unterstützen daher das Ziel des Vorschlags der Kommission vom Dezember 2015 für eine Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte, den Schutz der Verbraucher zu stärken, die als Voraussetzung für die Bereitstellung „digitaler Waren“ Daten offenlegen sollen.

Ein Aspekt des Vorschlags ist jedoch problematisch, denn er findet auf Situationen Anwendung, in denen für digitale Inhalte ein Preis entrichtet wird, aber auch auf solche, in denen digitale Inhalte im Austausch gegen eine nicht pekuniäre Gegenleistung in Gestalt personenbezogener oder anderer Daten bereitgestellt werden. Der EDSB warnt vor neuen Bestimmungen, die die Vorstellung suggerieren, dass Menschen mit ihren Daten auf die gleiche Weise bezahlen können, wie sie es mit Geld tun. Grundrechte wie das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten lassen sich nicht einfach auf Verbraucherinteressen reduzieren, und personenbezogene Daten können nicht nur als Ware betrachtet werden.

Der vor kurzem angenommene Datenschutzrahmen (die „DSGVO“) gilt noch nicht in vollem Umfang, und der Vorschlag für neue e-Datenschutz-Rechtsvorschriften ist derzeit noch in der Diskussion. Die EU sollte daher neue Vorschläge vermeiden, die das vom EU-Gesetzgeber sorgfältig ausgehandelte Gleichgewicht in Sachen Datenschutzvorschriften stören. Einander überschneidende Initiativen könnten unbeabsichtigterweise die Kohärenz des digitalen Binnenmarktes gefährden und zu regulatorischer Fragmentierung und zu Rechtsunsicherheit führen. Der EDSB empfiehlt der EU, die DSGVO als das Mittel zur Regulierung der Verwendung personenbezogener Daten in der digitalen Wirtschaft anzuwenden.

Der Begriff „Daten als Gegenleistung“, der im Übrigen im Vorschlag nicht definiert wird, könnte Verwirrung bezüglich der genauen Funktion der Daten in einer bestimmten Transaktion hervorrufen. Der Mangel an klaren diesbezüglichen Informationen von Seiten der Anbieter kann weitere Schwierigkeiten mit sich bringen. Zur Lösung dieses Problems schlagen wir daher vor, die Heranziehung der Definition von Dienstleistungen im AEUV oder der von der DSGVO zur Festlegung ihres räumlichen Geltungsbereichs verwendeten Bestimmung zu erwägen.

Gegenstand dieser Stellungnahme ist die Prüfung mehrerer potenzieller Wechselwirkungen des Vorschlags mit der DSGVO.

Erstens kann die breit angelegte Definition des Begriffs „personenbezogene Daten“ im Datenschutzrecht möglicherweise bewirken, dass alle von der vorgeschlagenen Richtlinie betroffenen Daten gemäß der DSGVO als „personenbezogene Daten“ gelten.

Zweitens wurden die strengen Bedingungen, unter denen eine Verarbeitung stattfinden kann, bereits in der DSGVO festgelegt und bedürfen keiner Änderung und keines Zusatzes durch die vorgeschlagene Richtlinie. Zwar betrachtet der Vorschlag die Verwendung von Daten als Gegenleistung offensichtlich als rechtmäßig, doch enthält die DSGVO beispielsweise eine ganze Reihe neuer Bedingungen, anhand derer die Gültigkeit der Einwilligung geprüft und dann entschieden wird, ob diese im Zusammenhang mit digitalen Transaktionen als ohne jeden Zwang erteilt gelten kann.

Schließlich überschneiden sich möglicherweise die vorgeschlagenen Rechte der Verbraucher, ihre Daten vom Anbieter bei Beendigung des Vertrags wiederzuerlangen, und die Verpflichtung für den Anbieter, die Nutzung von Daten zu unterlassen, mit den Rechten auf Auskunft und Übertragbarkeit und mit der Verpflichtung des Anbieters, die Nutzung der Daten zu unterlassen und den Verpflichtungen des Verantwortlichen nach der DSGVO. Dies könnte unbeabsichtigterweise zu Verwirrung bezüglich der anzuwendenden Regelung führen.

1.   EINLEITUNG UND HINTERGRUND

1.1.   Die Konsultation des EDSB durch den Rat

1.

Am 9. Dezember 2015 legte die Europäische Kommission zwei Legislativvorschläge für neue vertragliche Vorschriften für Online-Verkäufe vor. Der Vorschlag für digitale Vertragsvorschriften umfasst Entwürfe für zwei Rechtsakte:

einen Vorschlag für eine Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte (1);

einen Vorschlag für eine Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandels (2).

2.

Die beiden Vorschläge müssen als Paket mit gemeinsamen Zielsetzungen betrachtet werden, zu denen insbesondere die Beseitigung der größten Hindernisse für den grenzüberschreitenden Online-Handel in der EU gehört (3). Der Vorschlag für eine Richtlinie über Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalt für Verbraucher (nachstehend: „der Vorschlag“) verfolgt konkret die Absicht, ein einziges Regelwerk für Verträge über den Verkauf und die Vermietung digitaler Inhalte sowie für Verträge über digitale Dienste zu schaffen (4). Zum Zeitpunkt der Annahme des Vorschlags war der EDSB von der Kommission nicht konsultiert worden.

3.

Am 21. November 2016 veröffentlichte der LIBE-Ausschuss eine Stellungnahme zum Vorschlag (5). Am 7. November 2016 veröffentlichten der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) und der Rechtsausschuss (JURI) des Europäischen Parlaments den Entwurf einer gemeinsamen Stellungnahme zum Vorschlag (6).

4.

Der Rat erörtert den Vorschlag derzeit in der Arbeitsgruppe Zivilrecht (Vertragsrecht). Vor diesem Hintergrund beschloss der Rat am 10. Januar 2017, den EDSB zu dem Vorschlag zu konsultieren. Der EDSB begrüßt die Initiative des Rates, den EDSB zu diesem wichtigen Rechtsakt zu konsultieren, der viele Fragen im Hinblick auf das Unionsrecht für den Schutz personenbezogener Daten aufwirft. Die vorliegende Stellungnahme ist die Antwort des EDSB auf das Ersuchen des Rates.

1.2.   Der Vorschlag

5.

Derzeit ist die Bereitstellung digitaler Inhalte auf EU-Ebene jeweils teilweise in der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (7), in der Richtlinie über missbräuchliche Vertragsbedingungen (8) und in der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (9) geregelt. Die Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf findet keine Anwendung, da dort die Definition des Begriffs „Verbrauchsgüter“ nur „bewegliche körperliche Gegenstände“ abdeckt.

6.

Mehrere Mitgliedstaaten haben bereits spezifische Vorschriften für digitale Inhalte erlassen und damit für unterschiedliche Anwendungsbereiche und Inhalte in den einzelstaatlichen Vorschriften über diese Verträge gesorgt (10). Intention des Vorschlags ist es daher, im Hinblick auf digitale Inhalte einen harmonisierten Schutz für die Verbraucher herbeizuführen. In diesem Zusammenhang strebt der Vorschlag ein Höchstmaß an Harmonisierung an.

7.

Der Anwendungsbereich des Vorschlags deckt nicht nur digitale Waren (wie Filme oder Musik, Computerprogramme, mobile Anwendungen, eBooks) ab, sondern auch digitale Dienste (wie Plattformen sozialer Medien und Cloud Computing-Dienste). Damit ein digitaler Vertrag in den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Richtlinie fällt, muss er entweder vorsehen, dass der Verbraucher einen Preis bezahlt, oder muss der Verbraucher „aktiv eine andere Gegenleistung als Geld in Form personenbezogener oder anderer Daten erbringen“ (11).

8.

Der Vorschlag führt eine „Hierarchie von Abhilfen“ für den Fall ein, dass der vom Verkäufer bereitgestellte digitale Inhalt bzw. die bereitgestellte digitale Dienstleistung vertragswidrig ist, und er sieht für den Verbraucher das Recht vor, bei Beendigung des Vertrags die Daten „in einem allgemein gebräuchlichen Datenformat“ wiederzuerlangen (12). Ferner verpflichtet der Vorschlag Anbieter dazu, nach Beendigung des Vertrags die Nutzung der als Gegenleistung bereitgestellten Daten zu unterlassen (13).

9.

Der Vorschlag wendet das Konzept der personenbezogenen Daten auf drei Situationen an:

die Nutzung von Daten (einschließlich personenbezogener Daten) als „andere Gegenleistung als Geld“ (14);

eine Erwähnung von Daten, die „für die Erfüllung des Vertrags unbedingt erforderlich“ sind (15);

eine Erwähnung von „sonstigen Daten, die durch die Nutzung der digitalen Inhalte durch den Verbraucher hergestellt oder erzeugt worden sind“ (16).

10.

Die Tatsache, dass das Konzept „personenbezogene Daten“ verwendet wird, führt möglicherweise zu Interaktionen zwischen dem Vorschlag und den Datenschutzvorschriften, wie sie unter anderem in der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG (17) und der DSGVO (18) niedergelegt sind. Ferner besagt der Vorschlag, dass der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten von der Richtlinie unberührt bleiben soll (19). Diese Stellungnahme wird sich daher mit dem Zusammenspiel zwischen dem Vorschlag und dem derzeitigen und dem künftigen EU-Datenschutzregelwerk befassen (20).

SCHLUSSFOLGERUNG

79.

Der EDSB begrüßt die Initiative der Kommission, mit der diese den Verbrauchern in der EU einen breit angelegten Schutz bieten will, indem dieser Schutz auf „digitale Waren“ ausgedehnt wird und die Fälle berücksichtigt werden, in denen kein Geld als Preis gezahlt wird.

80.

Der EDSB sieht ein, dass es wichtig ist, klare und moderne Vorschriften zu haben, die die Entwicklung der digitalen Wirtschaft begleiten und fördern können. Im Hinblick hierauf verfolgt der EDSB auch weiterhin aktiv die Initiativen der Kommission für den digitalen Binnenmarkt, da die Bedeutung von Daten als Quelle für Wachstum und Innovation im Mittelpunkt dieser Initiativen steht.

81.

Vor diesem Hintergrund begrüßen wir die Initiative des Rates, den EDSB zu konsultieren. Hier bietet sich für den EDSB die Möglichkeit, an die Gesetzgeber für die Diskussion über den beim EDSB vorgelegten Vorschlag mehrere Empfehlungen und Botschaften zu senden.

82.

Zum Zusammenspiel zwischen dem Vorschlag und dem Datenschutzrecht:

Der Vorschlag wirft eine Reihe von Problemen auf, da mit diesen Daten Grundrechte berührt werden und sie nach dem EU-Datenschutzregelwerk besonderen Schutz genießen;

der Vorschlag sollte nach Möglichkeit keine Bestimmungen enthalten, die sich auf das Datenschutzregelwerk auswirken können, da die Rechtsgrundlage des Vorschlags Artikel 114 AEUV ist, der wiederum nicht mehr die geeignete Grundlage für die Regulierung von Datenverarbeitung ist;

der Vorschlag sollte auf keinen Fall das mit der DSGVO gefundene Gleichgewicht bezüglich der Umstände stören, unter denen die Verarbeitung personenbezogener Daten im digitalen Markt stattfinden darf.

83.

Zur Verwendung von Daten als Gegenleistung:

Der EDSB ist der Auffassung, dass der Begriff „Daten als Gegenleistung“ vermieden werden sollte;

hierzu bietet der EDSB Alternativen an:

die Verwendung des Begriffs „Dienstleistungen“ im EU-Recht könnte bei der Überlegung helfen, wie Dienstleistungen erfasst werden, wenn kein Preis gezahlt wird;

der Anwendungsbereich der DSGVO, der das Anbieten von Waren und Dienstleistungen unabhängig davon abdeckt, ob eine Zahlung verlangt wird, könnte ebenfalls eine Überlegung wert sein.

84.

Zum Zusammenspiel zwischen dem Vorschlag und der DSGVO:

In Anbetracht der sehr weiten Definition personenbezogener Daten ist es wahrscheinlich, dass praktisch alle von dem Verbraucher dem Anbieter der digitalen Inhalte bereitgestellten Daten als personenbezogene Daten zu betrachten sind;

der EDSB empfiehlt, nach Möglichkeit nicht von Daten zu sprechen, die vom Verbraucher (aktiv) bereitgestellt wurden, da dies gegen bestehende und künftige Datenschutzvorschriften verstößt;

der Vorschlag sollte ausdrücklich besagen, dass von dem Anbieter verarbeitete Daten nur insoweit verwendet werden dürfen, als dies mit der DSGVO und e-Datenschutz-Rechtsvorschriften in Einklang steht;

der EDSB empfiehlt, im Zusammenhang mit dem Recht auf Löschung und dem Recht auf Auskunft über die eigenen Daten in den Artikeln 13 und 16 des Vorschlags auf die DSGVO zu verweisen, sofern personenbezogene Daten betroffen sind. Sollten nicht personenbezogene Daten („sonstige Daten“) verarbeitet werden, empfiehlt der EDSB, die Bestimmungen der Artikel 13 und 16 im Sinne der Kohärenz an die Regelung in der DSGVO anzugleichen.

Brüssel, den 14. März 2017

Giovanni BUTTARELLI

Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte, COM(2015) 634, abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1450431933547&uri=CELEX:52015PC0634.

(2)  Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandels und anderer Formen des Fernabsatzes von Waren, COM(2015) 635 final.

(3)  Für nähere Informationen siehe http://ec.europa.eu/justice/contract/digital-contract-rules/index_en.htm.

(4)  In diesem Zusammenhang gab es bereits einen Versuch der Kommission: Siehe den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinsamen Europäisches Kaufrecht, COM(2011) 635 final; dieser Vorschlag wurde von der Kommission aufgegeben.

(5)  Abrufbar unter http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-%2f%2fEP%2f%2fNONSGML%2bCOMPARL%2bPE-582.370%2b03%2bDOC%2bPDF%2bV0%2f%2fDE.

(6)  Abrufbar unter http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-%2f%2fEP%2f%2fNONSGML%2bCOMPARL%2bPE-592.444%2b01%2bDOC%2bPDF%2bV0%2f%2fDE.

(7)  Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

(8)  Richtlinie 93/13/EWG vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29).

(9)  Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

(10)  Siehe die Begründung des Vorschlags, S. 3.

(11)  Siehe Artikel 3 Absatz 1 des Vorschlags.

(12)  Siehe Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c des Vorschlags.

(13)  Siehe Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b des Vorschlags.

(14)  Siehe Artikel 3 Absätze 1 und 4, Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a des Vorschlags.

(15)  Siehe Artikel 3 Absatz 4 des Vorschlags.

(16)  Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b des Vorschlags.

(17)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(18)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(19)  Artikel 3 Absatz 8 des Vorschlags.

(20)  Derzeit sind im Zusammenhang mit der Analyse des Vorschlags die wichtigsten geltenden Rechtstexte die Richtlinie 95/46/EG, die durch die Verordnung (EU) 2016/679 aufgehoben und ersetzt werden wird, und die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37) (auch als „e-Datenschutz-Richtlinie“ bezeichnet). Die e-Datenschutz-Richtlinie sollte aufgehoben werden durch den jüngst vorgelegten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/58/EG, 10. Januar 2017, COM(2017) 10 final, (Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation).


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