EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52017XC0517(02)

Bekanntmachung der Kommission — Leitfaden für zu Gegenständen verarbeitete Exemplare im Rahmen der EU-Verordnungen über den Handel mit wildlebenden Arten

C/2017/3108

OJ C 154, 17.5.2017, p. 15–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 154/15


BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION

Leitfaden für zu Gegenständen verarbeitete Exemplare im Rahmen der EU-Verordnungen über den Handel mit wildlebenden Arten

(2017/C 154/07)

Dieser Leitfaden soll EU-Mitgliedstaaten und Interessenvertreter bei der Beurteilung der Frage, was im Rahmen der EU-Verordnungen über den Handel mit wildlebenden Arten (1) als „zu Gegenständen verarbeitete Exemplare, die vor mehr als 50 Jahren erworben wurden“ („zu Gegenständen verarbeitete Exemplare“) gelten kann, unterstützen und somit als Hilfestellung bei der Entscheidung dienen, in welchen Fällen für zu Gegenständen verarbeitete Exemplare die allgemeine Ausnahme von dem Erfordernis gilt, eine Bescheinigung für den Handel mit Exemplaren von in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates aufgeführten Arten innerhalb der EU einzuholen.

Dieser Leitfaden kann auch für die Einfuhr in die oder für die (Wieder-)Ausfuhr aus der EU verwendet werden, wenn die Bedingungen für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen/Wiederausfuhrbescheinigungen für zu Gegenständen verarbeitete Exemplare von Arten, die in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind, weniger restriktiv sind als für andere Exemplare dieser Arten (2).

Aufgrund der großen Vielfalt und Bandbreite von Exemplaren, die unter die Definition des Begriffs „zu Gegenständen verarbeitete Exemplare“ fallen können, soll dieser Leitfaden lediglich als Hilfestellung bei der Beurteilung der Frage dienen, ob die Definition des Begriffs „zu Gegenständen verarbeitete Exemplare“ Anwendung finden kann. Bestehen Zweifel, ob ein Exemplar als ein zu einem Gegenstand verarbeitetes Exemplar gilt, sollte bei der CITES-Vollzugsbehörde ein Antrag auf eine Bescheinigung für die kommerzielle Nutzung für den Handel innerhalb der EU gestellt werden.

Der vorliegende Leitfaden wurde von der Kommission ausgearbeitet und von der Sachverständigengruppe der zuständigen CITES-Vollzugsbehörden einstimmig gebilligt.

In diesem Leitfaden wird dargelegt, wie die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 338/97 auslegt und welche Maßnahmen ihrer Ansicht nach bewährte Verfahren darstellen. Er soll die nationalen Behörden, Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft bei der Anwendung der EU-Verordnungen über den Handel mit wildlebenden Arten unterstützen. Die Zuständigkeit für die verbindliche Auslegung des Unionsrechts liegt ausschließlich beim Gerichtshof der Europäischen Union.

Es ist möglich, dass einige EU-Mitgliedstaaten und Drittländer bei Exemplaren, die für kommerzielle Zwecke genutzt bzw. nicht genutzt werden können, strengere nationale Kontrollen anwenden. Vor der Verbringung von zu Gegenständen verarbeiteten Exemplaren sollten daher die im Bestimmungsland geltenden Vorschriften geprüft werden.

1.   Einführung

1.1.

Der Begriff „zu Gegenständen verarbeitete Exemplare“ wird in Artikel 2 Buchstabe w der Verordnung (EG) Nr. 338/97 definiert:

„[Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:] ‚zu Gegenständen verarbeitete Exemplare, die vor mehr als fünfzig Jahren erworben wurden‘ Exemplare, deren ursprünglicher natürlicher Zustand zur Herstellung von Schmuckstücken, Dekorationsgegenständen, Kunstgegenständen, Gebrauchsgegenständen oder Musikinstrumenten mehr als fünfzig Jahre vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung (3) signifikant verändert wurde und bei denen sich die Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats vergewissern konnte, dass sie unter solchen Umständen erworben wurden. Solche Exemplare werden nur als verarbeitet betrachtet, wenn sie eindeutig einer der erwähnten Kategorien angehören und zur Erfüllung ihres Zwecks keiner weiteren Schnitzerei, handwerklichen Fertigung oder Verarbeitung bedürfen.“

Exemplare, die als zu Gegenständen verarbeitete Exemplare gelten, werden gemeinhin als „Antiquitäten“ bezeichnet.

Dieser Leitfaden gilt für alle Fälle, in denen die Definition des Begriffs „zu Gegenständen verarbeitete Exemplare“ im Rahmen der EU-Verordnungen über den Handel mit wildlebenden Arten gilt, nämlich im Rahmen folgender Artikel:

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über die Einfuhr in die Gemeinschaft;

Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über die Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft;

Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über die Bestimmungen betreffend die Kontrolle des Handels innerhalb der EU;

Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission (4) über allgemeine Ausnahmen von Artikel 8 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97.

1.2.

Nach der oben genannten Definition des Begriffs „zu Gegenständen verarbeitete Exemplare“ muss die Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats sich vergewissert haben, dass das jeweilige Exemplar unter Umständen erworben wurde, auf die die Definition des Begriffs eines zu einem Gegenstand verarbeiteten Exemplars zutrifft.

Die Definition lässt sich in folgende Kriterien untergliedern, die alle geprüft werden müssen:

das Exemplar wurde vor dem 3. März 1947 hergestellt/verarbeitet;

der natürliche Zustand des Exemplars wurde signifikant verändert;

das Exemplar fällt eindeutig in eine der Kategorien Schmuckstücke, Dekorationsgegenstände, Kunstgegenstände, Gebrauchsgegenstände oder Musikinstrumente und bedarf zur Erfüllung seines Zwecks keiner weiteren Schnitzerei, handwerklichen Fertigung oder Verarbeitung;

die Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats hat sich vergewissert, dass das Exemplar in einem solchen Zustand erworben wurde.

Der vorliegende Leitfaden befasst sich mit diesen Kriterien, indem die folgenden Fragen beantwortet werden:

a)

Wie ist zu prüfen, ob ein zu einem Gegenstand verarbeitetes Exemplar vor dem 3. März 1947 hergestellt/verarbeitet wurde?

b)

Wie ist zu prüfen, ob der ursprüngliche natürliche Zustand eines Exemplars zur Herstellung von Schmuckstücken, Dekorationsgegenständen, Kunstgegenständen, Gebrauchsgegenständen oder Musikinstrumenten signifikant verändert wurde und ob das Exemplar zur Erfüllung seines Zwecks keiner weiteren Schnitzerei, handwerklichen Fertigung oder Verarbeitung bedarf?

c)

Wie ist zu prüfen, ob der Umfang einer Aufarbeitung im Hinblick darauf akzeptabel ist, dass ein Exemplar weiterhin das Kriterium erfüllt, wonach die Exemplare „zur Erfüllung ihres Zwecks keiner weiteren Schnitzerei, handwerklichen Fertigung oder Verarbeitung bedürfen“?

d)

Wie ist zu prüfen, ob die Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats sich vergewissert hat, dass das jeweilige Exemplar unter Umständen erworben wurde, auf die die Definition des Begriffs eines „zu einem Gegenstand verarbeiteten Exemplars“ zutrifft?

2.   Prüfung, ob ein zu einem Gegenstand verarbeitetes Exemplar vor dem 3. März 1947 hergestellt/verarbeitet wurde

2.1.

Das Exemplar muss mehr als 50 Jahre vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 338/97, d. h. vor dem 3. März 1947, hergestellt/verarbeitet worden sein.

2.2.

Exemplare, die vor dem 3. März 1947 umgearbeitet wurden, können für die Zwecke der Ausnahmeregelung als zu Gegenständen verarbeitete Exemplare angesehen werden, wenn sie die übrigen Bedingungen der Definition des Begriffs „zu Gegenständen verarbeitete Exemplare“ erfüllen.

2.3.

Ein Exemplar, das nach 1947 verarbeitet oder umgearbeitet wurde, würde nicht unter die Definition fallen, selbst wenn das Exemplar auf die Zeit vor dem 3. März 1947 datiert werden könnte. So würde beispielsweise eine Billardkugel aus Elfenbein, die zu einem Gehstockgriff umgearbeitet wurde, die Bedingungen für die Ausnahme nicht erfüllen, wenn sie in den 1960er-Jahren umgearbeitet wurde, selbst wenn sich das Elfenbein auf vor 1947 datieren ließe. Ein weiteres Beispiel wäre Holz, das aus der Zeit vor 1947 datiert werden könnte, wenn das Exemplar jedoch nach dem 3. März 1947 verarbeitet wurde.

2.4.

Die Person, die das Exemplar (die Exemplare) vor dem 3. März 1947 erworben hat, muss nicht der aktuelle Eigentümer sein.

3.   Prüfung, ob bei Exemplaren „der ursprüngliche natürliche Zustand zur Herstellung von Schmuckstücken, Dekorationsgegenständen, Kunstgegenständen, Gebrauchsgegenständen oder Musikinstrumenten […[signifikant verändert wurde“

3.1.

Das Exemplar muss eindeutig zur Herstellung von Schmuckstücken, Dekorationsgegenständen, Kunstgegenständen, Gebrauchsgegenständen oder Musikinstrumenten verändert worden sein. Darüber hinaus sollte das Exemplar zur Erfüllung seines Zwecks keiner weiteren Schnitzerei, handwerklichen Fertigung oder Verarbeitung bedürfen.

3.2.

Die Erfüllung dieser Bedingungen kann nur auf Einzelfallbasis geprüft werden (siehe auch Abschnitt 4).

3.3.

Um als ein zu einem Gegenstand verarbeitetes Exemplar gelten zu können, muss der ursprüngliche natürliche Zustand eines Teils eines Tieres (z. B. Zähne, Stoßzähne, Hörner, Geweih, Haut, Knochen oder Panzer) signifikant verändert worden sein, etwa durch Schnitzereien, Gravuren oder die Umgestaltung in eine andere Form.

3.4.

Das Polieren oder das Befestigen eines Exemplars an einem anderen Material, etwa durch Montierung, hat nicht zur Folge, dass das Exemplar als ein zu einem Gegenstand verarbeitetes Exemplar gilt.

3.5.

Jede Veränderung eines Exemplars sollte irreversibel sein. Außerdem darf eindeutig weder ein Interesse noch die Absicht bestehen, das Exemplar zu anderen Zwecken zu verwenden.

3.6.

Für Elefantenelfenbein bedeutet dies, dass unbearbeitete Stoßzähne oder Teile davon (die poliert sein können, jedoch keine Schnitzereien oder Gravuren aufweisen dürfen), ganz gleich, ob sie am Schädel befestigt sind oder nicht, nicht als zu Gegenständen verarbeitete Exemplare gelten (5). Um als verarbeitet gelten zu können, muss ein Stoßzahn oder ein Teil eines Stoßzahnes auf mindestens 90 % seiner Oberfläche in erheblichem Umfang mit Schnitzereien oder Gravuren versehen worden sein. Leichte Schnitzereien, Gravuren oder Oberflächenmarkierungen, bei denen die Form des Stoßzahns im Wesentlichen mit dessen ursprünglichem natürlichen Zustand identisch ist, würden nicht als Verarbeitung angesehen werden.

3.7.

Bei Nashorn-Hörnern oder Teilen davon würden leichte Schnitzereien, Gravuren oder Oberflächenmarkierungen, bei denen die Form des Horns im Wesentlichen mit dessen ursprünglichem natürlichen Zustand identisch ist, nicht als Verarbeitung betrachtet werden.

3.8.

Exemplare von Nashorn-Hörnern wie ganze Hörner oder Hornteile, in die Uhren, Tintenfässer, Barometer oder andere Gegenstände eingefasst sind und bei denen das Horn im Wesentlichen unverändert bleibt und/oder bei denen gemäß Nummer 5.6 durch einen unabhängigen Sachverständigen ein unzureichender künstlerischer Wert nachgewiesen werden kann, gelten nicht als zu Gegenständen verarbeitete Exemplare. Der EU-Leitfaden zu Ausfuhr, Wiederausfuhr und Einfuhr von Nashorn-Horn sowie zum Handel mit Nashorn-Horn innerhalb der Union (6) sollte ebenfalls berücksichtigt werden.

3.9.

Schädel, Skelette (ganz oder teilweise beweglich ausgeführt) oder einzelne Knochen, die gereinigt, grundiert, poliert, montiert oder auf andere Weise präpariert wurden, würden nicht als zu Gegenständen verarbeitete Exemplare gelten. Schädel und Hörner, die z. B. auf einer Tafel oder einer anderen Unterlage aus Holz montiert wurden (auch wenn die Hörner mit dem Schädel verbunden sind), würden nicht als zu Gegenständen verarbeitete Exemplare gelten.

3.10.

Generell würden ausgestopfte (präparierte) Tiere, z. B. montierte und ausgestopfte Vögel, im Rahmen der Definition des Begriffs „zu einem Gegenstand verarbeitetes Exemplar“ die Bedingung erfüllen, wonach ihr ursprünglicher natürlicher Zustand signifikant verändert wurde (siehe Europäischer Gerichtshof, Rechtssache C-154-2).

3.11.

Anlage I dieses Leitfadens enthält Beispiele zur Veranschaulichung von Exemplaren, die, obwohl sie vor dem 3. März 1947 in ihrem fertigen Zustand erworben wurden, nicht als zu Gegenständen verarbeitete Exemplare gelten würden, weil sie nicht hinreichend verändert wurden.

3.12.

Anlage II dieses Leitfadens enthält Beispiele zur Veranschaulichung von vor dem 3. März 1947 in ihrem fertigen Zustand erworbenen, häufig kommerziell gehandelten Exemplaren, die als zu Gegenständen verarbeitete Exemplare gelten würden, weil sie hinreichend verändert wurden.

4.   Prüfung, ob der Umfang der „Aufarbeitung“ und „Umarbeitung“ im Hinblick darauf akzeptabel ist, dass ein Exemplar weiterhin das Kriterium erfüllt, wonach die Exemplare „zur Erfüllung ihres Zwecks keiner weiteren Schnitzerei, handwerklichen Fertigung oder Verarbeitung bedürfen

4.1.

Generell dürfen „zu Gegenständen verarbeitete Exemplare“ nicht umgearbeitet werden und müssen, unabhängig vom Alter des betreffenden Materials, nach dem 3. März 1947 in ihrem ursprünglichen „verarbeiteten“ Zustand bleiben (7).

4.2.

Es ist jedoch unrealistisch zu erwarten, dass sich Exemplare mehrere Jahrhunderte im ursprünglichen Zustand halten, weshalb legitime kommerzielle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Aufarbeitung antiker Exemplare zulässig sind. Die Aufarbeitung darf den ursprünglich beabsichtigten Zweck des Exemplars nicht verändern.

4.3.

Eine Umarbeitung unter Verwendung von CITES-gelistetem Material, das nach dem 3. März 1947 erworben wurde, würde bedeuten, dass das jeweilige Exemplar nicht mehr als ein zu einem Gegenstand verarbeitetes Exemplar gelten würde. So würde z. B. die Umarbeitung von Dielen oder Paneelen aus Exemplaren der Dalbergia nigra (Rio-Palisander) zur Herstellung des Korpus für neue Gitarren nicht als Aufarbeitung gelten. Ebenso wenig würde die Verwendung von zwei beschädigten Exemplaren, um daraus ein unbeschädigtes Exemplar zu machen, unter die Definition fallen. Die vollständige Zerlegung von zwei beschädigten Teedosen und die Herstellung einer neuen Teedose aus den unbeschädigten Elementen beider Teedosen beispielsweise würde durch die Definition nicht abgedeckt werden.

4.4.

Eine Reparatur, bei der kein CITES-gelistetes Materialen verwendet wird, würde jedoch der Definition eines zu einem Gegenstand verarbeiteten Exemplars entsprechen. So würde das Ersetzen der Messing-Scharniere einer antiken, aus CITES-gelistetem Schildpatt hergestellten Teedose die Bedingungen der Definition erfüllen, sofern sie auch andere Anforderungen erfüllt.

4.5.

Viele Exemplare werden durch die Verwendung von Material von anderen, unwiederbringlich beschädigten Exemplaren aufgearbeitet, um auf diese Weise ein gutes Exemplar aufzuarbeiten oder zu reparieren. Wird für die Aufarbeitung CITES-gelistetes Material verwendet, muss dieses aus der Zeit stammen, bevor die jeweilige Art im CITES-Übereinkommen aufgeführt wurde, damit das aufgearbeitete Exemplar noch als zu einem Gegenstand verarbeitetes Exemplar gelten kann. Wenn beispielsweise in ein mit Elfenbeinintarsien versehenes Möbelstück zusätzliches Elfenbein eingelegt werden muss, um Schäden an den ursprünglichen Intarsien zu reparieren, kann dies unter der Voraussetzung, dass das für eine solche Reparatur verwendete Elfenbein aus der Zeit stammt, bevor die Art im CITES-Übereinkommen aufgeführt wurde, als Aufarbeitung eingestuft werden und kann das Exemplar noch als ein zu einem Gegenstand verarbeitetes Exemplar gelten, sofern es auch andere Anforderungen erfüllt. Ebenso kann die Entfernung von aus der Zeit vor dem Übereinkommen stammendem Schildpatt aus einer Teedose zwecks Aufarbeitung einer anderen als Aufarbeitung und nicht als Umarbeitung eingestuft werden.

5.   Prüfung, ob die Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats sich vergewissert hat, dass das jeweilige Exemplar unter Umständen erworben wurde, auf die die Definition des Begriffs eines „zu einem Gegenstand verarbeiteten Exemplars“ zutrifft

5.1.

Die Verantwortung für den Nachweis, dass ein bestimmtes Exemplar der Definition des Begriffs eines zu einem Gegenstand verarbeiteten Exemplars entspricht, liegt beim Eigentümer oder Verkäufer des Exemplars.

5.2.

Nach Eingang eines Antrags prüfen die Vollzugsbehörden anhand der EU-Verordnungen über den Handel mit wildlebenden Arten, des vorliegenden Leitfadens, aller anderen artspezifischen Leitfäden und früherer Präzedenzfälle, ob das Exemplar die Voraussetzungen für die Einstufung als ein zu einem Gegenstand verarbeitetes Exemplar erfüllt.

5.3.

Mit Ausnahme der unter Nummer 5.6 genannten Fälle würde die Verwaltungsbehörde akzeptieren, dass das Alter eines zu einem Gegenstand verarbeiteten Exemplars und die Einstufung eines Exemplars als Schmuckstück, Dekorationsgegenstand oder Kunstgegenstand von einer Person mit Fachwissen in dem betreffenden Bereich überprüft werden. Dabei kann es sich um einen Spezialisten für Antiquitäten, einen Museumskurator usw. handeln, der von einem einschlägigen Handelsverband, einer Kammer oder einer ähnlichen Einrichtung anerkannt ist. Dabei kann es sich auch um die an der kommerziellen Nutzung des betreffenden Exemplars beteiligte Person handeln, wenn diese über das einschlägige Fachwissen verfügt.

5.4.

Einige Mitgliedstaaten greifen möglicherweise auf bestimmte Personen zurück, um das Alter eines Exemplars und die Einstufung eines Exemplars als Schmuckstück, Dekorationsgegenstand oder Kunstgegenstand zu beurteilen, weshalb Antragsteller mit ihrer Vollzugsbehörde Rücksprache halten sollten.

5.5.

Von den Eigentümern vorgelegte Herkunftsnachweise in Form von mit Datum versehenen Originalquittungen oder -rechnungen oder von datierten Zeitungsartikeln mit Fotos oder ausführlichen Beschreibungen des Exemplars können von der CITES-Vollzugsbehörde auch als Beleg für das Alter des Exemplars akzeptiert werden.

5.6.

Hat die Vollzugsbehörde jedoch Zweifel hinsichtlich des Alters des Exemplars oder seiner Einstufung als Schmuckstück, Dekorations- oder Kunstgegenstand, insbesondere wenn hochgefährdete Arten wie Elefanten, Nashörner und Tiger betroffen sind und/oder wenn vorsätzliche Verstöße vermutet werden, kann die Vollzugsbehörde beschließen, dass eine unabhängige Überprüfung durch einen Sachverständigen erfolgen sollte, der nicht an der kommerziellen Nutzung des betreffenden Exemplars beteiligt ist. Sie sollte beispielsweise nicht durch den Käufer oder Verkäufer oder eine andere am Verkauf des Exemplars beteiligte Mittelsperson, etwa ein Auktionshaus, durchgeführt werden.

5.7.

Eine solche unabhängige Prüfung des Alters des Exemplars kann auch eine Überprüfung mithilfe aller verfügbaren wissenschaftlichen Mittel (etwa der Radiokarbonmethode) umfassen. Bei der Beantragung einer solchen zusätzlichen unabhängigen Überprüfung sollte allerdings berücksichtigt werden, dass selbst bei einem Einsatz von Methoden wie dieser eine präzise Datierung schwierig sein kann und dass unter Umständen große Proben des Exemplars benötigt werden, was Schäden am Exemplar verursachen und seinen künstlerischen und monetären Wert beeinträchtigen kann.

5.8.

Bei ausgestopften Tieren, insbesondere Raubvögeln, lässt sich das Alter schwer bestimmen, und es kann schwierig sein, den Nachweis zu erbringen, dass sich das betreffende Exemplar vor dem 3. März 1947 in seinem fertigen Zustand befand. Die Aufarbeitung ausgestopfter Tiere kann diese Überprüfung weiter erschweren. Damit ein aufgearbeitetes ausgestopftes Tier als ein zu einem Gegenstand verarbeitetes Exemplar angesehen werden kann, müssen der Vollzugsbehörde ausreichende Belege für den ursprünglichen verarbeiteten Zustand des Exemplars zum Zeitpunkt des Erwerbs vorgelegt werden.

5.9.

Die Vollzugsbehörden können verlangen, dass bei einer Überprüfung zusätzliche Maßnahmen verwendet werden, oder solche durchführen, weshalb es für den Antragsteller wichtig ist, sich bei Einreichung des Antrags zu vergewissern, dass alle erforderlichen Informationen vorgelegt werden.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1) und die dazugehörigen Durchführungsverordnungen.

(2)  Siehe Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 6 Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 338/97.

(3)  „50 Jahre vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung“ bedeutet vor dem 3. März 1947.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1).

(5)  CITES-Resolution Konf. 10.10 (Rev. CoP17): a) the term ‘raw ivory’ shall include all whole elephant tusks, polished or unpolished and in any form whatsoever, and all elephant ivory in cut pieces, polished or unpolished and howsoever changed from its original form, except for ‘worked ivory’; (a) der Begriff „Rohelfenbein“ umfasst alle ganzen Elefantenstoßzähne, poliert oder unpoliert und in jedweder Form, sowie alle Teile von Elefantenelfenbein, poliert oder unpoliert, in jedwedem gegenüber seiner ursprünglichen Form veränderten Zustand, ausgenommen „verarbeitetes Elfenbein“); and b) the term ‘worked ivory’ shall be interpreted to mean ivory that has been carved, shaped or processed, either fully or partially, but shall not include whole tusks in any form, except where the whole surface has been carved (b) als „verarbeitetes Elfenbein“ gilt Elfenbein, das entweder vollständig oder teilweise geschnitzt, geformt oder verarbeitet wurde, außer wenn die gesamte Oberfläche mit Schnitzereien versehen wurde).

(6)  Mitteilung der Kommission, Leitfaden: Ausfuhr, Wiederausfuhr und Einfuhr von Nashorn-Horn sowie Handel mit Nashorn-Horn innerhalb der EU (2016/C 15/02).

(7)  Siehe Nummer 2.2 und Nummer 3.1 des vorliegenden Leitfadens.


Anlage I

BEISPIELE FÜR EXEMPLARE, DIE NICHT ALS „ZU GEGENSTÄNDEN VERARBEITETE EXEMPLARE“ GELTEN WÜRDEN

Image

Ungeschnitzte Stoßzähne oder Teile von Stoßzähnen würden, obwohl sie Teil eines antiken Exemplars sind, nicht als„zu einem Gegenstand verarbeitet“gelten. Es gibt auch Beispiele solcher Exemplare, die aus Nashorn-Horn, Narwal-Stoßzähnen oder Tigerkrallen gefertigt wurden.

Image

Ein geschnitzter Elefanten-Stoßzahn, der nicht auf mindestens 90 % seiner Oberfläche in erheblichem Umfang mit Schnitzereien oder Gravuren versehen ist, würde nicht als„zu einem Gegenstand verarbeitet“gelten.

Image

Ganze Meeresschildkrötenpanzer kommen im Handel häufig vor, sie würden jedoch nicht als„zu einem Gegenstand verarbeitet“gelten, es sei denn, das präparierte Tier ist noch mit dem Panzer verbunden. Das Lackieren und/oder das Polieren des Panzers würden nicht als„Verarbeitung zu einem Gegenstand“angesehen werden. Ebenso wenig das Anbringen von Befestigungselementen für die Wandbefestigung.

Image

Schwerter von Schwertfischen würden nicht als„zu Gegenständen verarbeitete Exemplare“gelten.

Image

Stoßzähne von Narwalen und ganze Zähne von Cetacea würden nicht als„zu Gegenständen verarbeitete Exemplare“gelten. Siehe jedoch Scrimshaw unter„zu Gegenständen verarbeitete Exemplare“bei„Kunstgegenständen“.

Image

Nashorn-Horn und andere in Anhang A aufgeführte Exemplare, bei denen Hörner und/oder Schädel auf einer Holztafel montiert wurden, würden nicht als„zu einem Gegenstand verarbeitet“gelten. Besondere Aufmerksamkeit ist bei Exemplaren von Nashorn-Horn geboten, die häufig zu stark überhöhten Preisen (vielfach nach Gewicht) ge- und verkauft werden, um in den illegalen Markt für traditionelle Medizin zu gelangen. Andere Nashorn-Horn-Exemplare, deren ursprünglicher natürlicher Zustand nicht signifikant verändert wurde, etwa dadurch, dass andere Objekte (z. B. Uhren, Tintenfässer, Barometer oder andere Objekte) in sie eingefasst wurden, würden nicht als„zu einem Gegenstand verarbeitet“gelten.

Image

Tigerkrallen-Armband mit Silbermontierung. Da die Tigerkrallen selbst„nicht verarbeitet“sind, d. h. ihr natürlicher Zustand nicht verändert wurde, würden sie nicht als ein„zu einem Gegenstand verarbeitetes Exemplar“gelten.


Anlage II

BEISPIELE FÜR EXEMPLARE, DIE ALS „ZU GEGENSTÄNDEN VERARBEITETE EXEMPLARE“ GELTEN DÜRFTEN

Abschnitt 1

Schmuckstücke und Dekorationsgegenstände

Abschnitt 2

Kunstgegenstände

Abschnitt 3

Gebrauchsgegenstände

Abschnitt 4

Musikinstrumente

Abschnitt 1 — Schmuckstücke und Dekorationsgegenstände

Image

Geschnitzte Elfenbeinreifen, sofern sie aus der Zeit vor März 1947 stammen. Allerdings gibt es viele Beispiele für moderne Armbänder, die als„antik“ausgegeben werden, weshalb vor der Vereinbarung eines Verkaufs solcher Exemplare Vorsicht geboten ist. Die Verarbeitung an sich lässt sich nicht datieren, für die Datierung eines solchen Exemplars müssten Nachweise vorgelegt werden.

Image

Geschnitzte Elfenbeinperlen — hier gelten die oben genannten Gründe.

Abschnitt 2 — Kunstgegenstände

Image

Geschnitztes Trinkgefäß aus Nashorn-Horn. Das Alter wird in der Regel durch Sachverständige aus der Antiquitätenbranche bestimmt. Die meisten Beispiele, die im seriösen Handel vorkommen, stammen vermutlich aus dem 18. Jahrhundert oder aus der Zeit davor.

Image

Ein Elefanten-Stoßzahn, der auf mindestens 90 % seiner Oberfläche mit Schnitzereien versehen ist, dürfte als ein„zu einem Gegenstand verarbeitetes Exemplar“gelten.

Image

Geschnitzte Elfenbeinfigur.

Image

Zeremonienlöffel aus Nashorn-Horn.

Image

Präparierte Exemplare (siehe jedoch Hinweis zur„Aufarbeitung“unter Nummer 5.8).

Image

Scrimshaw-Walzahn (in die Oberfläche des Exemplars sind Bilder und/oder Buchstaben eingeritzt, wobei die Gravur mithilfe eines Pigments farblich hervorgehoben wird).

Abschnitt 3 — Gebrauchsgegenstände

Image

Handtaschen, Schuhe, Brieftaschen, Uhrenarmbänder usw. In der Regel aus Krokodil- oder Schlangenleder gefertigt.

Image

Damenschuh aus Alligatorleder — sehr beliebt; es gibt noch viele Exemplare aus den 1930er-Jahren. Verkauf in der Regel in Fachgeschäften, inzwischen jedoch vermehrt über den Internethandel.

Image

Bekleidung. Es sei darauf hingewiesen, dass die Bestimmung des Alters von Kleidungsstücken extrem schwierig ist und es häufig sinnvoll sein kann, Modeexperten zu konsultieren, wenn sich auf dem Etikett kein Datum findet oder sich das Alter des Exemplars nicht anhand von Unternehmensunterlagen feststellen lässt.

Image

Teedose, wobei das Gehäuse häufig aus Schildpatt (Meeresschildkröte) besteht; kann Rio-Palisander oder Elfenbeinintarsien aufweisen.

Image

Möbelstück, das möglicherweise aus Palisander gefertigt ist oder Elfenbeinintarsien aufweist.

Image

Elfenbein-Billardkugeln. Hinweis: Diese sind im Handel häufig zu finden, nachdem sie zu Griffen/Köpfen für Regenschirme oder Gehstöcke umgearbeitet wurden. Wurden solche Exemplare nach dem 3. März 1947 umgearbeitet, erfüllen sie nicht mehr die Kriterien der Definition eines zu einem Gegenstand verarbeiteten Exemplars.

Image

Herrengehstöcke mit Elfenbeingriffen, die sowohl im 18. als auch im 19. Jahrhundert häufig hergestellt wurden. Allerdings ist im Hinblick auf das Vertrauen in solche Exemplare Vorsicht geboten, da viele Exemplare aus anderen Elfenbeinexemplaren umgearbeitet wurden und in vielen Fällen aus moderner Fertigung stammen.

Image

Schirmständer aus einem Elefantenfuß, der präpariert und mit einer anderen Substanz ausgekleidet wurde, um daraus ein„zu einem Gegenstand verarbeitetes Exemplar“zu machen.

Image

Tigerfellteppich, sofern das Exemplar gegerbt ist. Ist der präparierte Kopf des ursprünglichen Tiers auf natürliche Weise mit dem Fell verbunden, auch wenn das Fell nicht gegerbt ist, dürfte der Teppich als„zu einem Gegenstand verarbeitet“gelten. Das Vorhandensein von Krallen oder Zähnen würde nicht bedeuten, dass Teppiche, präparierte Köpfe oder ganze Exemplare nicht unter die Definition fallen.

Image

Eine innen veränderte Teedose aus Schildkrötenpanzer mit modelliertem Holzkopf und modellierten Holzbeinen dürfte als ein„zu einem Gegenstand verarbeitetes Exemplar“gelten.

Abschnitt 4 — Musikinstrumente

Image

Dudelsäcke, die häufig mit Elfenbeinringen verziert sind. Andere Holzblasinstrumente wie Klarinetten usw. können auch Elfenbeinringe aufweisen.

Image

Antike Klaviere, die fast immer mit Elfenbeintasten bestückt sind, können jedoch auch Elfenbeinintarsien oder Palisandereinlegearbeiten aufweisen. Hinweis: Ersatz-Elfenbeintasten stammen häufig von Klavieren, die im Geschäft mit aufgearbeiteten Antiquitäten als unverkäuflich gelten.

Image

Saiteninstrumente wie Gitarren usw. weisen häufig Elfenbeinintarsien am Steg, auf dem Griffbrett und den Stimmmechaniken (Wirbel, an denen die Seiten befestigt sind und mit denen diese angezogen werden) auf. Außerdem kann der Korpus (Vorder- oder Rückseite) aus Rio-Palisander bestehen.


Top