EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52017PC0826

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates in Bezug auf die Unterstützung von Strukturreformen in den Mitgliedstaaten

COM/2017/0826 final - 2017/0336 (COD)

Brüssel, den 6.12.2017

COM(2017) 826 final

2017/0336(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates in Bezug auf die Unterstützung von Strukturreformen in den Mitgliedstaaten


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Das reibungslose Funktionieren einer stärker integrierten Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) erfordert geeignete politische Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene. Da viele der für die WWU entscheidend wichtigen Politikbereiche nach wie vor hauptsächlich in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, sind die Koordinierung dieser Bereiche und die zeitliche Abfolge der Reformen von wesentlicher Bedeutung, wenn es gilt, ihre Wirkung nicht nur auf nationaler Ebene, sondern auch auf EU-Ebene zu maximieren.

Für den mehrjährigen Finanzrahmen nach 2020 schlägt die Kommission ein neues Instrument zur Umsetzung von Reformen vor, das auf Reformen Anwendung findet, die auf EU-Ebene erörtert wurden und zu deren Umsetzung sich die Mitgliedstaaten durch die Vereinbarung sogenannter „Reformzusagen“ verpflichtet haben. Das Instrument soll mit eigenen Haushaltsmitteln dotiert werden; es soll unabhängig von den europäischen Struktur- und Investitionsfonds – für die weiter eigene Vorschriften und Bedingungen gelten werden – zur Verfügung stehen und diese ergänzen.

Das Hauptinstrument für weitere Fortschritte im Hinblick auf eine verstärkte Konvergenz und eine wirksamere Koordinierung der einschlägigen Maßnahmen soll nach wie vor das Europäische Semester sein. Die Ausgestaltung des neuen Instruments soll es erlauben, den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelten Strukturreformen Unterstützung zu bieten, und sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten diese Reformen eigenverantwortlich betreiben.

Mit dem Instrument zur Umsetzung von Reformen soll eine breite Palette von Reformen unterstützt werden können. Der Schwerpunkt soll auf Reformen liegen, die die Widerstandsfähigkeit der einzelnen Volkswirtschaften am meisten stärken und positive Spillover-Effekte auf andere Mitgliedstaaten haben können. Dazu zählen Reformen der Produkt- und Arbeitsmärkte, Steuerreformen, der Ausbau von Kapitalmärkten, Reformen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen sowie Investitionen in Humankapital und Reformen der öffentlichen Verwaltung.

Die Kommission beabsichtigt, die wichtigsten Elemente des Instruments zur Umsetzung von Reformen im Zeitraum 2018–2020 in einer Pilotphase zu testen, indem sie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, die leistungsgebundene Reserve im Rahmen der laufenden Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) in voller Höhe oder teilweise anstatt zur Unterstützung spezifischer Projekte zur Förderung von Reformen einzusetzen. Zu diesem Zweck schlägt die Kommission eine entsprechende Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (Dachverordnung) vor.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bereits im Programmplanungszeitraum 2014-2020 eine Verbindung zwischen den Prioritäten des Europäischen Semesters und dem Haushaltsplan der Union vorgesehen war, die insbesondere durch Einführung von Ex-ante- und makroökonomischen Konditionalitäten für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds erreicht wurde.

Mit dem heutigen Vorschlag wird diese Verbindung dadurch verstärkt, dass die Mitgliedstaaten die gesamte oder einen Teil der in den Artikeln 20 bis 22 der Dachverordnung festgelegten leistungsgebundenen Reserve für die Kohäsionspolitik zur Unterstützung von Strukturreformen nutzen können.

Die zu unterstützenden Reformen sollen in Form von mehrjährigen Reformzusage-Paketen festgelegt werden, die als Bestandteile der nationalen Reformprogramme vorzulegen und zu beobachten sind. Die Reformzusagen sollen von den Mitgliedstaaten selbst ausgearbeitet werden und eine Reihe von Reformmaßnahmen mit eindeutigen Etappenzielen und Zielvorgaben umfassen.

Die Kommission würde dann mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss annehmen, in dem die Reformzusagen bestätigt werden und der Betrag festgelegt wird, der aus der leistungsgebundenen Reserve für ihre Unterstützung bereitgestellt wird. Dieser Betrag würde in angemessenem Verhältnis zur Art und zum Umfang der jeweiligen Reform stehen. Die Beobachtung und Berichterstattung über die Umsetzung der einzelnen Etappenziele würden im Rahmen des Europäischen Semesters erfolgen. Informationen über die Fortschritte der Reformen und die zu ihrer Vollendung erforderlichen Maßnahmen wären den nationalen Reformprogrammen zu entnehmen.

Die von den Dienststellen der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters erstellten jährlichen Länderberichte würden eine aktualisierte Bewertung der bei den Reformen erzielten Fortschritte enthalten, auf deren Grundlage die Kommission über die Gewährung von Unterstützung aus diesem Instrument entscheiden würde. Sobald der Mitgliedstaat die Reform vollständig umgesetzt hat, soll die Unterstützung in voller Höhe ausgezahlt werden.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der Vorschlag steht im Einklang mit dem allgemeinen Rechtsrahmen für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds und beschränkt sich auf eine gezielte Änderung der Dachverordnung.

Kohärenz mit anderen Politikbereichen

Der Vorschlag beschränkt sich auf eine gezielte Änderung der Dachverordnung und wahrt die Übereinstimmung mit anderen Bereichen der Unionspolitik. Das neue Strukturreforminstrument soll die im Rahmen des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen (SRSP) bereitgestellte freiwillige technische Unterstützung ergänzen. So könnten sich die Reformzusagen auch auf Bereiche erstrecken, für die technische Unterstützung aus dem SRSP bei der Kommission beantragt werden kann. Anträge auf technische Unterstützung sollen weiterhin auf freiwilliger Basis erfolgen.

2.    RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

   Rechtsgrundlage

In der Dachverordnung werden die gemeinsamen Bestimmungen für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds festgelegt. Basierend auf dem Grundsatz der geteilten Verwaltung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten beinhaltet diese Verordnung Bestimmungen für den Programmplanungsprozess sowie Regelungen für Programmverwaltung (einschließlich finanzielle Verwaltung), Überwachung, Finanzkontrolle und Bewertung von Projekten.

Mit dem Vorschlag wird für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit geschaffen, auf der Grundlage von Reformzusagen Mittel aus der leistungsgebundenen Reserve gemäß den Artikeln 20 bis 22 der Unterstützung von Strukturreformen zuzuweisen, und es werden Verfahren für die Umsetzung der Reformzusagen festgelegt.

   Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag entspricht dem Subsidiaritätsprinzip insofern, als bestimmte Mitgliedstaaten, die beschließen, die leistungsgebundene Reserve zur Unterstützung von Strukturreformen einzusetzen, weiterhin verstärkt über Kohäsionsmaßnahmen unterstützt werden. Diese Verfahren müssen auf europäischer Ebene eingeführt werden.

   Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag beschränkt sich auf eine gezielte Änderung, die nicht über das Maß hinausgeht, das im Hinblick auf die Verwirklichung der Zielsetzung, Reformen in den Mitgliedstaaten zu unterstützen, notwendig ist.

   Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Änderung der geltenden Verordnung.

Die Kommission hat den durch den Rechtsrahmen gewährten Handlungsspielraum analysiert und hält es angesichts der bisherigen Erfahrungen für notwendig, eine Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorzuschlagen.

3.    ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

   Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Es wurden keine Ex-post-Bewertung und keine Eignungsprüfungen der bestehenden Rechtsvorschriften vorgenommen.

   Konsultation der Interessenträger

Es wurden keine externen Interessenträger konsultiert.

   Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Nutzung externen Fachwissens war nicht erforderlich.

   Folgenabschätzung

   Entfällt

   Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Es handelt sich nicht um eine Initiative im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT).

   Grundrechte

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.

4.    AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Da der Vorschlag keine Änderung der in den operationellen Programmen für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 festgelegten Höchstbeträge für die Unterstützung aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds vorsieht, hat er keine Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen. Die vorgeschlagene Änderung verursacht keinerlei Änderungen an den jährlichen Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens für Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1311/2013 festgelegt sind.

5.    WEITERE ANGABEN

   Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Entfällt. Das Monitoring der Durchführung des vorliegenden Vorschlags kann über die im Rahmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds für die direkte Mittelverwaltung bestehenden Systeme erfolgen.

   Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

   Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1 wird geändert, um zu präzisieren, dass die Dachverordnung auch für die Unterstützung der im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelten Strukturreformen gilt. In den Artikel 2 wird eine Begriffsbestimmung für den Ausdruck „Strukturreform“ eingefügt.

Artikel 4 Absatz 7 wird geändert, um zu präzisieren, dass die Unterstützung der Strukturreformen nicht unter geteilter Verwaltung, sondern im Wege der direkten Mittelverwaltung erfolgt (die Finanzierung erfolgt, wie in Artikel 121 Absatz 1 Buchstabe e der überarbeiteten Haushaltsordnung vorgesehen, kostenunabhängig) und von den Mitgliedstaaten nicht kofinanziert werden muss.

In Artikel 15 wird eine neue Ziffer angefügt, in der erläutert wird, dass Partnerschaftsvereinbarungen auch Aufschluss darüber geben müssen, welche Beträge der leistungsgebundenen Reserve zur Unterstützung von Strukturreformen zugewiesen werden.

Artikel 22 wird geändert, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die Mittel der leistungsgebundenen Reserve ganz oder teilweise wie folgt zuzuweisen:

a)    für Programme und Prioritäten, bei denen die Etappenziele im Einklang mit den Absätzen zwei bis sieben gemäß dem bestehenden Leistungsrahmen erreicht wurden,

b)    zur Unterstützung von Strukturreformen.

Die Bedingungen für die Beantragung von Unterstützung für Strukturreformen sind in Artikel 22 in einem neuen Absatz 8 festgelegt.

In Artikel 23a wird ein neuer Finanzierungsmechanismus für die Unterstützung von Strukturreformen in Form einer kostenunabhängigen Finanzierung vorgeschlagen. Dort sind außerdem die Regeln für die Ausarbeitung der Reformzusagen festgelegt und die Bedingungen für die Auszahlung der Unterstützung an die Mitgliedstaaten, die anfällt, sobald die vereinbarten Reformzusagen erfüllt sind.

Mit der Änderung von Artikel 91 wird präzisiert, dass die in den Gesamtbeträgen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds (ESF) und den Kohäsionsfonds enthaltene leistungsgebundene Reserve, ganz oder teilweise für die Unterstützung der Strukturreformen gemäß Artikel 23a zugewiesen werden kann.

2017/0336 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates in Bezug auf die Unterstützung von Strukturreformen in den Mitgliedstaaten

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 177,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1 ,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen 2 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Da die wirtschaftspolitische Steuerung der Union zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt beiträgt, sollte es möglich sein, Reformzusagen der Mitgliedstaaten, die auf die Umsetzung einschlägiger Empfehlungen des Rates bzw. auf die Maximierung der Auswirkungen der für Kohäsionsmaßnahmen verfügbaren Fonds auf Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit abzielen, als besondere Form der Unterstützung in direkter Mittelverwaltung zu unterstützen.

(2)Um die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Prozesses der wirtschaftspolitischen Steuerung durchgeführten Reformen zu erleichtern, ist die Möglichkeit vorzusehen, die mit Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 3 eingerichtete leistungsgebundene Reserve ganz oder teilweise der Unterstützung der Umsetzung der von den Mitgliedstaaten gemachten Reformzusagen zuzuweisen.

(3)    Jede Neuzuweisung der leistungsgebundenen Reserve sollte an die Erfüllung von Zusagen hinsichtlich der Umsetzung der im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelten Reformen gebunden sein. Vorrang sollte dabei der Umsetzung solcher Strukturreformen eingeräumt werden, von denen der größte Beitrag zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit der einzelnen Volkswirtschaften sowie positive Spillover-Effekte auf andere Mitgliedstaaten zu erwarten sind. Dazu zählen Reformen der Produkt- und Arbeitsmärkte, Steuerreformen, der Ausbau von Kapitalmärkten, Reformen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen sowie Investitionen in Humankapital und Reformen der öffentlichen Verwaltung.

(4)Die Mitgliedstaaten sollten in Bezug auf die Durchführung der Strukturreformen einen detaillierten Maßnahmenkatalog mit Etappenzielen und Zielvorgaben sowie einen sich auf nicht mehr als drei Jahre erstreckenden Zeitplan vorschlagen.

(5)Die Unterstützung der Reformzusagen sollte im Wege der direkten Mittelverwaltung in Form einer Finanzierung erfolgen, die wie in Artikel 121 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) .../… [überarbeitete Haushaltsordnung] vorgesehen, nicht an bestimmte Kosten geknüpft ist. Die für die Durchführung der Strukturreformen bereitgestellten Mittel sollten in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Umfang der jeweiligen Reform stehen und die von der Union bereits gewährte Unterstützung für nationale Reformen ergänzen.

(6)Das Verfahren für die Festlegung derartiger Zusagen, ihr Inhalt und die auf diese spezifische Form der Unterstützung anwendbaren Bestimmungen sollten festgelegt werden.

(7)Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen rasch angewandt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(8)Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sollte daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird wie folgt geändert:

1.    Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„In dieser Verordnung werden die gemeinsamen Regelungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds (ESF), den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF), für die ein gemeinsamer Rahmen (im Folgenden „europäische Struktur- und Investitionsfonds“ – „ESI-Fonds“) gilt, festgelegt. Darüber hinaus werden darin die Bestimmungen, die notwendig sind, um die Effizienz der ESI-Fonds und die Koordinierung der ESI-Fonds untereinander und mit anderen Unionsinstrumenten zu gewährleisten, und die Regelungen für den Einsatz der leistungsgebundenen Reserve für die Unterstützung von im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelten Strukturreformen festgelegt. Die gemeinsamen auf die ESI-Fonds anwendbaren Regelungen sind in Teil Zwei niedergelegt. Die Regelungen, die auf den Einsatz sämtlicher oder eines Teils der Mittel der leistungsgebunden Reserve für die Unterstützung von Strukturreformen anwendbar sind, sind in Artikel 23a niedergelegt.“

2.    In Artikel 2 wird folgende Nummer 40 angefügt:

„40.    ‚Strukturreformen‘ Reformen, die im Rahmen des Europäischen Semesters gemäß Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken ermittelt wurden.“

3.    Artikel 4 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

   „(7) Die den ESI-Fonds im Unionshaushalt zugewiesenen Mittel werden im Rahmen der zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission geteilten Mittelverwaltung gemäß Artikel 62 der Haushaltsordnung eingesetzt, mit Ausnahme des gemäß Artikel 92 Absatz 6 dieser Verordnung an die Fazilität „Connecting Europe“ übertragenen Betrags der Unterstützung durch den Kohäsionsfonds und der in Artikel 8 der EFRE-Verordnung genannten innovativen Maßnahmen auf Initiative der Kommission, der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission, der Unterstützung für die direkte Verwaltung gemäß der EMFF-Verordnung und des Einsatzes der leistungsgebundenen Reserve für die Fonds zur Unterstützung von Strukturreformen gemäß Artikel 23a.“

4.    In Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a wird folgende Ziffer viii angefügt:

   „viii) Angaben zur Neuzuweisung der gemäß Artikel 22 Absatz 1a Buchstabe b eingesetzten leistungsgebundenen Reserve;“

5.    Artikel 20 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

   „6 % der dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds im Rahmen des in Artikel 89 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung festgelegten Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ sowie dem ELER und den gemäß der EMFF-Verordnung unter geteilter Verwaltung finanzierten Maßnahmen zugewiesenen Mittel stellen eine leistungsgebundene Reserve dar, die in der Partnerschaftsvereinbarung und den Programmen eingerichtet und im Einklang mit Artikel 22 dieser Verordnung entweder spezifischen Prioritäten oder, was EFRE, ESF und Kohäsionsfonds betrifft, der Unterstützung struktureller Reformen zugewiesen wird.“

6.    In Artikel 22 wird der folgende Absatz 1a angefügt:

„(1a) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, sämtliche oder einen Teil der Mittel der leistungsgebundenen Reserve einzusetzen für:

(a)Programme und Prioritäten, bei denen die Etappenziele im Einklang mit den Absätzen 2 bis 7 erreicht wurden;

(b)die Unterstützung von Strukturreformen auf der Grundlage der im Einklang mit Absatz 8 und Artikel 23a erfolgten Umsetzung der Reformzusagen.

   In Artikel 22 wird der folgende Absatz 8 angefügt:

„(8) Dem Beschluss eines Mitgliedstaats, sämtliche oder einen Teil der Mittel der leistungsgebundenen Reserve für die Unterstützung von Strukturreformen gemäß Absatz 1a einzusetzen, werden ein Vorschlag hinsichtlich des Eingehens von Reformzusagen gemäß Artikel 23a und ein Vorschlag hinsichtlich der Neuzuweisung sämtlicher oder eines Teils der Mittel der leistungsbezogenen Reserve durch Vorlage eines Änderungsantrags gemäß Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 30 Absatz 3 beigefügt.“

7.    Folgender Artikel 23a wird angefügt:

„Unterstützung von Strukturreformen auf der Grundlage von Reformzusagen im Rahmen des Europäischen Semesters.

(1) Ein Mitgliedstaat, der sich für die Zuweisung sämtlicher oder eines Teils der Mittel der leistungsgebundenen Reserve gemäß Artikel 22 Absatz 1a Buchstabe b entscheidet, schlägt der Kommission einen detaillierten Katalog mit Maßnahmen vor, die für die Umsetzung von Strukturreformen im Einklang mit dem Unionsrecht geeignet sind. Dieser Vorschlag enthält Reformzusagen mit Etappenzielen und Zielvorgaben für die Umsetzung der Reformmaßnahmen und einen Zeitplan, der sich auf nicht mehr als drei Jahre erstrecken darf.

(2) Die Kommission bewertet den Vorschlag. Sie kann einschlägige Anmerkungen machen oder zusätzliche Informationen anfordern. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt die angeforderten zusätzlichen Informationen und überarbeitet die Reformzusagen, sofern er dazu aufgefordert wird.

(3) Die Kommission erlässt im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss, dem die von dem jeweiligen Mitgliedstaat umzusetzenden Reformzusagen und der aus der leistungsgebundenen Reserve für deren Unterstützung bereitgestellte Betrag zu entnehmen sind. Dieser Betrag steht in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Umfang der jeweiligen Reform und ergänzt andere aus Unionsmitteln geförderte Maßnahmen oder Vorhaben.

(4) Die Unterstützung von Strukturreformen der Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Artikels erfolgt in Form einer Finanzierung, die wie in Artikel 121 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung vorgesehen, nicht an bestimmte Kosten geknüpft ist, wird im Einklang mit den in der genannten Verordnung aufgeführten Vorschriften für die direkte Mittelverwaltung verwaltet und erfordert keine Kofinanzierung durch die Mitgliedstaaten. Titel II von Kapitel I und die Titel III bis IX von Teil Zwei dieser Verordnung finden keine Anwendung.

(5) In dem in Absatz 3 genannten Beschluss wird festgelegt, dass die Unterstützung in voller Höhe ausgezahlt wird, sobald der jeweilige Mitgliedstaat die Reformzusage vollständig umgesetzt hat.

(6) Der Mitgliedstaat berichtet im Rahmen der Mechanismen des Europäischen Semesters regelmäßig über die bei der Verwirklichung der Reformzusage erzielten Fortschritte. In dem in Absatz 4 genannten Beschluss werden die Modalitäten und der Zeitplan der Berichterstattung festgelegt.“

8.    In Artikel 91 wird der folgende Absatz 4 angefügt:

„(4) Die leistungsbezogene Reserve, die in den Beträgen nach den Artikeln 91 und 92 enthalten ist, kann ganz oder teilweise der Unterstützung von Strukturreformen im Sinne des Artikel 23a zugewiesen werden, wenn ein Mitgliedstaat einen entsprechenden Antrag nach Artikel 22 Absatz 8 stellt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1)    ABl. C […] vom […], S. […].
(2)    ABl. C […] vom […], S. […].
(3)    ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.
Top