EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 9.10.2017
COM(2017) 584 final
2017/0257(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Union im Handelsausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Anhangs XII des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits, der die Liste der kolumbianischen Beschaffungsstellen enthält, im Einklang mit Titel VI („Öffentliches Beschaffungswesen“)
BEGRÜNDUNG
1.Gegenstand des Vorschlags
Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Handelsausschuss des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (im Folgenden „Handelsübereinkommen“) im Zusammenhang mit dem geplanten Erlass eines Beschlusses zur Änderung des Anhangs XII („Öffentliches Beschaffungswesen“) Anlage 1 Abschnitt A Unterabschnitt 2 des Übereinkommens durch Kolumbien im Namen der Union vertreten werden soll.
In Anhang XII („Öffentliches Beschaffungswesen“) Anlage 1 Abschnitt A Unterabschnitt 2 des Handelsübereinkommens ist die Liste der nachgeordneten Regierungsstellen Kolumbiens aufgeführt, für die die Verpflichtungen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens gelten.
Kolumbien schlägt vor, Anhang XII („Öffentliches Beschaffungswesen“) Anlage 1 Abschnitt A Unterabschnitt 2 des Übereinkommens zu ändern und eine Bemerkung hinzuzufügen, um zu konkretisieren, dass „Beschaffungsstellen“ alle nachgeordneten öffentlichen Beschaffungsstellen umfasst, die keinen gewerblichen Charakter haben.
Die Vertreter der Vertragsparteien waren sich einig, dass für eine solche Änderung nach Artikel 191 Absatz 2 Buchstabe a keine Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind, weil durch die Änderung der Geltungsbereich nicht verringert wird.
2.Kontext des Vorschlags
2.1.Das Handelsübereinkommen
Mit dem Handelsübereinkommen sollen auf beiden Seiten die Märkte geöffnet und die Stabilität der Handelsbeziehungen gefördert werden.
Eines der zentralen Ziele des Handelsübereinkommens ist die effektive und wechselseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien. Mit Titel VI des Handelsübereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen werden zwei Ziele verfolgt: die Festlegung von Disziplinen für das öffentliche Beschaffungswesen, mit denen sichergestellt werden soll, dass öffentliche Verträge transparent, effizient und diskriminierungsfrei geschlossen werden, sowie die wechselseitige Öffnung der Beschaffungsmärkte für Bieter, Waren und Dienstleistungen der anderen Vertragspartei. Entsprechend verhandelten die EU und Kolumbien bilateral den gegenseitigen Zugang zu den Ausschreibungen, die unter dem Geltungsbereich des Kapitels über das öffentliche Beschaffungswesen festgelegt wurden. Dort ist festgelegt, für welche einzelnen Beschaffungen die ausgehandelten verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften gelten.
Nach der vorläufigen Anwendung des Handelsübereinkommens zeigte sich, dass EU-Unternehmen der Marktzugang in Kolumbiens nachgeordneten öffentlichen Beschaffungsstellen verwehrt wurde. Die Vertragsparteien vereinbarten, dass Kolumbien seine Marktzugangsregelung auf nachgeordneter Ebene ändert, und stellten klar, dass keine Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind.
Seit dem 1. März 2013 wird das Handelsübereinkommen mit Peru vorläufig angewendet und seit dem 1. August 2013 mit Kolumbien. Am 1. Januar 2017 trat Ecuador dem Übereinkommen bei. Da sich jedoch der von der EU-Vertragspartei und Kolumbien anzunehmende Beschluss nur auf diese beiden Vertragsparteien auswirkt, kann der Beschluss nach Artikel 14 Absatz 3 des Handelsübereinkommens bilateral von der EU-Vertragspartei und Kolumbien angenommen werden.
2.2.Der Handelsausschuss
Der mit Artikel 12 des Übereinkommens eingesetzte Handelsausschuss überwacht und erleichtert die Durchführung des Übereinkommens und die korrekte Anwendung seiner Bestimmungen, bewertet die Ergebnisse der Anwendung des Übereinkommens, insbesondere die Entwicklung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien, überwacht die Arbeit aller Fachgremien, die mit dem Übereinkommen eingesetzt werden, und empfiehlt gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen, bewertet alle Angelegenheiten, die ihm von den Fachgremien vorgelegt werden, und fasst diesbezüglich Beschlüsse und gibt sich seine eigene Geschäftsordnung und legt seinen Sitzungsplan sowie die Tagesordnung für die jeweiligen Sitzungen fest. Der Handelsausschuss beschließt einvernehmlich. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese ergreifen alle Maßnahmen, die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlich sind. In den Fällen in Artikel 12 Absatz 4 des Übereinkommens werden etwaige Beschlüsse von der EU-Vertragspartei und dem betreffenden unterzeichnenden Andenstaat gefasst und sie werden nur zwischen diesen beiden Vertragsparteien wirksam, vorausgesetzt, sie berühren nicht die Rechte und Pflichten eines anderen unterzeichnenden Andenstaats (Artikel 14 Absatz 3).
2.3.Der vorgesehene Rechtsakt des Handelsausschusses
Am 24. November 2017 soll der Handelsausschuss auf seiner vierten Tagung einen Beschluss zur Änderung des Geltungsbereichs für das kolumbianische öffentliche Beschaffungswesen des Anhangs XII („Öffentliches Beschaffungswesen“) Anlage 1 Abschnitt A Unterabschnitt 2 des Übereinkommens durch Kolumbien (im Folgenden „vorgesehener Rechtsakt“) annehmen.
Mit dem geplanten Rechtsakt soll eine Änderung in Anhang XII („Öffentliches Beschaffungswesen“) Anlage 1 Abschnitt A Unterabschnitt 2 des Übereinkommens vorgenommen werden, in dem die nachgeordneten Regierungsstellen festgelegt sind, für deren Beschaffungstätigkeit Titel VI gilt. Die von Kolumbien vorgeschlagene Änderung führt zu einer zusätzlichen Bemerkung in Unterabschnitt 2, mit der konkretisiert werden soll, dass unter „Beschaffungsstellen“ alle nachgeordneten öffentlichen Beschaffungsstellen fallen, die keinen gewerblichen Charakter haben.
Der vorgesehene Rechtsakt wird für die Vertragsparteien nach Artikel 14 Absatz 2 des Übereinkommens verbindlich; dort ist Folgendes festgelegt: „Die Beschlüsse des Handelsausschusses sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese ergreifen alle Maßnahmen, die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlich sind.“
3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt
Der Rat wird ersucht, im Namen der Europäischen Union den Standpunkt zu einem Entwurf eines Beschlusses des Handelsausschusses Europäische Union – Kolumbien – Peru zur Änderung des Anhangs XII („Öffentliches Beschaffungswesen“) Anlage 1 Abschnitt A Unterabschnitt 2 des Handelsübereinkommens, in dem nachgeordnete Regierungsstellen Kolumbiens spezifiziert werden, für deren Beschaffungstätigkeit Titel VI gilt, anzunehmen. Der im Namen der Europäischen Union zu vertretende Standpunkt zur vorgeschlagenen Änderung entspricht dem Entwurf des Beschlusses des Handelsausschusses, der diesem Beschluss beigefügt ist.
Mit der genannten Änderung soll eine zusätzliche Bemerkung in Unterabschnitt 2 des Geltungsbereichs für das kolumbianische öffentliche Beschaffungswesen aufgenommen werden, um zu konkretisieren, dass unter „Beschaffungsstellen“ alle nachgeordneten öffentlichen Beschaffungsstellen fallen, die keinen gewerblichen Charakter haben.
Diese Änderung ist darauf zurückzuführen, dass die EU und Kolumbien den Geltungsbereich für das kolumbianische öffentliche Beschaffungswesen auf nachgeordneter Ebene unterschiedlich interpretieren, was dazu führte, dass Kolumbien EU-Unternehmen den Zugang zum Beschaffungen, die von wirtschaftlich bedeutenden nachgeordneten öffentlichen Stellen vorgenommen werden, verwehrte. Mit einer solchen Änderung würde der Geltungsbereich für kolumbianische nachgeordnete Beschaffungsstellen geklärt und Stellen wie das „Instituto de Desarrollo Urbano“ (IDU), das für die Entwicklung der Infrastruktur in Bogota verantwortlich ist, wären erfasst.
In Artikel 191 („Änderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs“) des Übereinkommens ist die Möglichkeit vorgesehen, den Geltungsbereich des Titels VI zum öffentlichen Beschaffungswesen zu ändern; und der Handelsausschuss ist befugt, allen vorgeschlagenen Änderungen der Vertragsparteien, die den entsprechenden Anhang – also Anhang XII („Öffentliches Beschaffungswesen“) – betreffen, nach Artikel 191 Absatz 4 zuzustimmen.
Da der Beschluss nur zwischen der Europäischen Union und Kolumbien wirksam wird, kann er nach Artikel 14 Absatz 3 des Übereinkommens im Handelsausschuss von der Europäischen Union und Kolumbien angenommen werden, denn er bezieht sich ausschließlich auf die bilateralen Beziehungen zwischen diesen beiden Vertragsparteien.
Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.
4.Rechtsgrundlage
4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage
4.1.1.Grundsätze
Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollen die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat,“ mit Beschlüssen festgelegt werden.
4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Der Handelsausschuss ist ein Gremium, das mit einem Übereinkommen eingesetzt wurde, nämlich dem Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits.
Der Beschluss, den der Handelsausschuss gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Handelsübereinkommens annehmen soll, ist ein rechtswirksamer Akt. Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen des Übereinkommens weder ergänzt noch geändert.
Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.2.Materielle Rechtsgrundlage
4.2.1.Grundsätze
Welche die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ist, hängt in erster Linie vom Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird.
4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Hauptziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts, d. h. Ausweitung des Geltungsbereichs des Beschaffungswesens im Rahmen des Titels VI des Übereinkommens, sind Gegenstand der gemeinsamen Handelspolitik.
Die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss ist daher Artikel 207 AEUV und dort insbesondere Absatz 4.
4.3.Fazit
Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.
2017/0257 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Union im Handelsausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Anhangs XII des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits, der die Liste der kolumbianischen Beschaffungsstellen enthält, im Einklang mit Titel VI („Öffentliches Beschaffungswesen“)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (im Folgenden „Handelsübereinkommen“) wird seit dem 1. August 2013 mit Kolumbien vorläufig angewendet.
(2)Nach Artikel 14 Absätze 1 und 3 des Übereinkommens kann der Handelsausschuss in der Besetzung mit nur der EU-Vertragspartei und dem unterzeichnenden Andenstaat (d. h. Kolumbien) einvernehmlich Beschlüsse fassen, vorausgesetzt, die jeweiligen Beschlüsse berühren nicht die Rechte und Pflichten eines anderen unterzeichnenden Andenstaats.
(3)Auf seiner vierten Tagung am 24. November 2017 soll der Handelsausschuss den Beschluss zur Zustimmung zur Änderung des Anhangs XII („Öffentliches Beschaffungswesen“) Anlage 1 Abschnitt A Unterabschnitt 2 annehmen. Die Änderung beinhaltet eine Klärung des Geltungsbereichs in Bezug auf nachgeordnete Beschaffungsstellen der Regierung in Kolumbien. Die Änderung führt zur Aufnahme einer Bemerkung in Unterabschnitt 2 des Geltungsbereichs für das kolumbianische öffentliche Beschaffungswesen, mit der konkretisiert werden soll, dass unter „Beschaffungsstellen“ alle nachgeordneten öffentlichen Beschaffungsstellen fallen, die keinen gewerblichen Charakter haben. Die Union und Kolumbien sind sich einig, dass für eine solche Änderung keine Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind.
(4)Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Handelsausschuss zu vertreten ist, da der Beschluss für die Union verbindlich sein wird.
(5)Da mit dem Beschluss des Handelsausschusses Anhang XII des Übereinkommens geändert wird, ist es angezeigt, dass er nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.
(6)Im Handelsausschuss wird die Union gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) durch die Kommission vertreten –
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Namen der Union am 24. November 2017 auf der vierten Tagung des Handelsausschusses zu vertretende Standpunkt stützt sich auf den Beschlussentwurf des Handelsausschusses, der diesem Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Nach seiner Annahme wird der Beschluss des Handelsausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident