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Document 52017PC0246

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend den Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug

COM/2017/0246 final - 2012/0193 (COD)

Brüssel, den 16.5.2017

COM(2017) 246 final

2012/0193(COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

betreffend den

Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug


2012/0193 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union


betreffend den

Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug

1.Hintergrund

Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat (Dokument COM(2012) 363 final – 2012/193 COD):

11. Juli 2012

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses:

entfällt

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen:

18. Dezember 2012

Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung:

16. April 2014

Festlegung des Standpunkts des Rates in erster Lesung:

25. April 2017

2.Gegenstand des Vorschlags der Kommission

Ziel der Richtlinie ist die Festlegung von Mindestvorschriften zur Definition von Straftatbeständen, Sanktionen und Verjährungsfristen im Bereich der Bekämpfung von Betrug und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen, um einen wirksamen Beitrag zu einem stärkeren Schutz vor gegen diese finanziellen Interessen gerichteten Straftaten im Einklang mit dem Besitzstand der Union in diesem Bereich zu leisten. Durch die Richtlinie soll der Schutz verbessert werden, der bisher auf der Grundlage des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften („Übereinkommen“) 1 gewährleistet wird, das für die durch das Übereinkommen gebundenen Mitgliedstaaten durch die Richtlinie ersetzt werden soll.

3.Bemerkungen zum Standpunkt des Rates

Was die wesentlichen Bestimmungen der Richtlinie anbelangt, so spiegelt der Standpunkt des Rates in erster Lesung den in den Verhandlungen zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament erzielten Kompromiss wider, der mithilfe der Kommission zustande gekommen ist.

Der Standpunkt des Rates in erster Lesung behält die Ziele des Kommissionsvorschlags in vollem Umfang bei. Im Vergleich zu dem Übereinkommen wird die Richtlinie klarere und strengere Bestimmungen zu einer Reihe wichtiger Fragen enthalten. Was die Definition von Straftatbeständen betrifft, so enthält die Richtlinie aktualisierte Definitionen von „Bestechung“ und „Bestechlichkeit“, führt den neuen Straftatbestand „missbräuchliche Verwendung“ (über Betrug im engeren Sinne hinausgehende Verhaltensweisen eines öffentlichen Bediensteten) ein und enthält eine aktualisierte Definition des Begriffs „öffentlicher Bediensteter“.

Entgegen der ursprünglichen Auffassung des Rates sieht der Standpunkt des Rates in erster Lesung vor, dass die Richtlinie auch schweren Mehrwertsteuerbetrug abdecken soll. Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten mindestens diejenigen gegen das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gerichteten Delikte unter Strafe stellen müssen, die mit dem Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Union verbunden sind und einen Gesamtschaden von mindestens 10 Mio. EUR verursachen. Die Kommission war von Anfang an der Ansicht, dass Mehrwertsteuerbetrug in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen sollte, wie es bereits bei dem Übereinkommen der Fall ist. 2 Die Erfassung zumindest schwerwiegender Fälle von grenzüberschreitendem Mehrwertsteuerbetrug durch die Richtlinie ist nach Auffassung der Kommission eine wesentliche Voraussetzung, wenn es darum geht, den durch das Übereinkommen gebotenen Schutz nicht aufzuweichen, weiterhin unionsweite Mindeststandards für Fälle von Mehrwertsteuerbetrug zu gewährleisten und so einen einheitlichen und besseren Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherzustellen. Die Kommission akzeptiert, dass nicht alle, sondern nur schwere Fälle von Mehrwertsteuerbetrug durch die Richtlinie erfasst werden, und stellt fest, dass der Schwellenbetrag von 10 Mio. EUR Gegenstand einer Revisionsklausel ist.

In Bezug auf die Sanktionen bezweckt die Richtlinie eine Harmonisierung der strafrechtlichen Höchstsanktionen für natürliche Personen, darunter eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren, wenn die durch die Richtlinie erfassten Delikte einen erheblichen Schaden oder Vorteil bewirken oder wenn andere im nationalen Recht festgelegte schwerwiegende Umstände eine solche Sanktion rechtfertigen.

Im Gegensatz zu dem Übereinkommen, das auf Verjährungsfristen nicht eingeht, sieht die Richtlinie neue, verbindliche Regeln über Verjährungsfristen bei gegen den Unionshaushalt gerichteten Straftaten vor, darunter auch Bestimmungen über die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung. Diese Vorschriften sollen den Strafverfolgungs- und den Justizbehörden ermöglichen, die betreffenden Delikte wirksamer zu untersuchen, zu verfolgen und zu ahnden sowie die Durchsetzung der verhängten Sanktionen sicherzustellen.

Was die Rechtsgrundlage anbelangt, gründete sich der Vorschlag der Kommission auf Artikel 325 Absatz 4 AEUV, wohingegen sich der Rat und das Europäische Parlament auf Artikel 83 Absätze 1 und 2 AEUV als Rechtsgrundlage für die Festlegung von Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen (auch im Bereich der Bekämpfung von Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union) und entsprechende Strafen verständigten. Dementsprechend nahm der Rat den Entwurf der Richtlinie in erster Lesung auf der Grundlage von Artikel 83 Absatz 2 AEUV an.

In Anbetracht der obigen Ausführungen hat die Kommission sowohl am 7. Februar 2017 im Rat, als der Rat politische Einigung über die Richtlinie erzielte, als auch am 25. April 2017, als der Rat seinen Standpunkt in erster Lesung annahm, folgende Erklärung abgegeben:

„Die Kommission hat keine Einwände gegen die wesentlichen Bestimmungen der Richtlinie, ist jedoch der Auffassung, dass sie auf Artikel 325 AEUV hätte gegründet werden müssen, und behält sich das Recht vor, bezüglich der Rechtsgrundlage ein Verfahren beim Gerichtshof einzuleiten.“

4.Fazit

Die Kommission unterstützt den Standpunkt des Rates in erster Lesung in Bezug auf die wesentlichen Bestimmungen der Richtlinie. Sie ist jedoch der Auffassung, dass die Richtlinie auf Artikel 325 AEUV hätte gegründet werden müssen, und behält sich das Recht vor, bezüglich der Rechtsgrundlage ein Verfahren beim Gerichtshof einzuleiten.

(1) ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 48.
(2) Dies hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. September 2015 in der Rechtssache C-105/14 (Taricco) bestätigt.
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