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Document 52016XG0614(03)

Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Erhöhung der Integrität, Transparenz und Good Governance von Sportgroßveranstaltungen

OJ C 212, 14.6.2016, p. 14–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 212/14


Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Erhöhung der Integrität, Transparenz und Good Governance von Sportgroßveranstaltungen

(2016/C 212/07)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN —

IN KENNTNIS:

1.

der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 21. Mai 2014 zu dem Arbeitsplan der Europäischen Union für den Sport (2014-2017), in dem die Integrität des Sports als eine der drei Hauptprioritäten hervorgehoben wird;

2.

der von der Expertengruppe „Good Governance im Sport“ 2013 ausgearbeiteten Grundsätze der Good Governance im Sport und der von dieser Expertengruppe im Januar 2016 vorgelegten Leitprinzipien zu Demokratie, Menschenrechten und Arbeitsrechten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Verfahren für die Vergabe von Sportgroßveranstaltungen (1);

3.

der im Januar 2016 von der Expertengruppe zur wirtschaftlichen Dimension des Sports vorgelegten Empfehlungen zu Sportgroßveranstaltungen, insbesondere zu den Aspekten des damit verbundenen bleibenden Nutzens unter besonderer Berücksichtigung der sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Nachhaltigkeit (2);

4.

weltweiter Initiativen (3), einschließlich der Initiativen der internationalen Sportbewegung wie der vom Internationalen Olympischen Komitee auf seiner 127. Tagung am 12. Dezember 2014 angenommenen Olympischen Agenda 2020 mit Empfehlungen, in denen Fragen der Integrität besondere Beachtung geschenkt und die nachhaltige Entwicklung zu einem integralen Bestandteil von Sportgroßveranstaltungen einschließlich der Olympischen Spiele wird (4);

UNTER HINWEIS AUF FOLGENDES:

5.

Sportgroßveranstaltungen (5) sind günstige Gelegenheiten, um die Leistungen, die Werte und den Nutzen des Sports in einem nationalen bzw. internationalen Kontext zu feiern. Sportgroßveranstaltungen können positive Vorzeigeveranstaltungen sein, bei denen der Sport die ungeteilte Aufmerksamkeit von Sportlern, Interessenträgern und der Öffentlichkeit auf sich zieht und die Erwachsene und Kinder zur Teilnahme am Sport anregen können;

6.

Sportgroßveranstaltungen können eine wichtige Rolle für die Entwicklung der Region oder Stadt spielen und bei einer möglichst früh einsetzenden sorgfältigen Planung erhebliche wirtschaftliche, soziale und ökologische Auswirkungen generieren. Der bleibende Nutzen und die Nachhaltigkeit von Sportgroßveranstaltungen dürften sowohl für deren Legitimität als auch für die Unterstützung dieser Veranstaltungen von großer Bedeutung sein;

7.

Sportgroßveranstaltungen werfen einschlägige Fragen zu Integrität und Good Governance auf, wie demokratische und transparente Entscheidungsfindung, Rechenschaftspflicht, nachhaltige Entwicklung und positiver bleibender Nutzen, Menschenrechte, einschließlich Rechte der Kinder und der Arbeitnehmer und Gleichstellung von Männern und Frauen sowie Vermeidung jeglicher Form von Diskriminierung und Bedrohungen für die Integrität des Sports, beispielsweise Doping, Spielabsprachen und Gewalt;

8.

Sportgroßveranstaltungen sind aufgrund der großen Aufmerksamkeit, die sie auf sich ziehen, und der mit ihnen verbundenen hohen finanziellen und wirtschaftlichen Risiken anfällig für Vorgänge, die die Integrität des Sports beeinträchtigen können, und sind somit nicht nur Plattformen, sondern auch wichtige Testfälle für Integrität, Transparenz und Good Governance sowie Nachhaltigkeit und bleibenden Nutzen;

IN ANBETRACHT:

9.

der Herausforderungen, mit denen Sportorganisationen, nationale, regionale und lokale Behörden, Unternehmen, Medien und andere Partner im Hinblick auf die Nachhaltigkeit der Vorkehrungen und Anlagen und eine gründliche Planung einer Sportgroßveranstaltung in allen ihren Phasen (Durchführbarkeit, Ausschreibung, Vorbereitung, Organisation, Evaluierung und bleibender Nutzen) konfrontiert sind;

10.

der in manchen Fällen nur begrenzten Transparenz der Entscheidungsverfahren und -prozesse in allen Phasen von Sportgroßveranstaltungen sowohl auf Auftraggeber- als auch auf Bieterseite sowie der begrenzten Umsetzung der Grundsätze der Good Governance in internationalen Sportverbänden;

11.

der finanziellen, technischen, politischen und gesetzgeberischen Anforderungen und der damit verbundenen Kosten (6) für Sportgroßveranstaltungen sowie des immer härteren Wettbewerbs zwischen den Angeboten und einer eventuellen Überbietung, die zu einer entsprechenden Kostensteigerung für die Veranstalter führt, durch die oftmals kleinere Länder und Städte in der EU von dem Bieterverfahren und der Ausrichtung derartiger Veranstaltungen ausgeschlossen werden;

12.

des Rückzugs einiger Bewerberstädte und -länder aus der Veranstaltung von Sportgroßveranstaltungen in der EU, des rückläufigen Anteils von in der EU veranstalteten Sportgroßveranstaltungen und der sinkenden Unterstützung für die Ausrichtung dieser Sportveranstaltungen durch die europäischen Bürger (7);

13.

des gesteigerten Interesses von EU-Ländern und Sportverbänden daran, bestimmte Sportgroßveranstaltungen gemeinsam in mehreren Ländern, Regionen und Städten auszurichten;

UNTER HERVORHEBUNG:

14.

der Rolle der nationalen, regionalen und lokalen Behörden, die beispielsweise in den Bereichen Finanzierung, Infrastruktur, Umweltschutz, Sicherheit und Gefahrenabwehr sowie Planung und Gewährleistung der Nachhaltigkeit und eines bleibenden Nutzens von Sportgroßveranstaltungen an derartigen Veranstaltungen beteiligt sind;

15.

der Tatsache, dass von den Sportorganisationen in Anbetracht der im Wesentlichen selbstregulierten Organisation des Sports erwartet wird, dass sie ihren Sport im Einklang mit den anerkannten Grundsätzen der Good Governance — wie Transparenz, demokratische Prozesse, Kontrolle und Gegenkontrolle sowie Solidarität — managen;

16.

der Bedeutung eines verstärkten und ständigen Dialogs und einer Zusammenarbeit zwischen den Behörden und den Sportorganisationen, der durch einen entsprechenden Dialog zwischen der EU und der internationalen Sportbewegung unterstützt wird und zu gemeinsamen Werten in Bezug auf Integrität, Transparenz, Good Governance und nachhaltige Entwicklung sowie zu gemeinsamen Vereinbarungen und Regelungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Zuständigkeiten und Interessen führt;

FORDERN DIE MITGLIEDSTAATEN DAHER AUF,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES SUBSIDIARITÄTSPRINZIPS:

17.

die Integrität, Transparenz und Good Governance bei Sportgroßveranstaltungen in allen Phasen der Veranstaltung (Durchführbarkeit, Ausschreibung, Vorbereitung, Organisation, Bewertung und bleibender Nutzen) und auch in der Zeit nach dem Ende der Veranstaltung zu fördern und umzusetzen und auf alle als Partner an der Veranstaltung beteiligten Akteure zuzugehen, indem unter anderem

a)

die Anwendung transparenter und demokratischer Verfahren in allen Phasen von Sportgroßveranstaltungen sichergestellt und dies auch von allen anderen Partnern verlangt wird, wobei besonderes Augenmerk auf die Information und Einbeziehung der Öffentlichkeit, unabhängige Berichterstattung, Rechnungsprüfung, Bewertung und Rechenschaftspflicht zu richten ist, und vor der Entscheidung für ein Angebot eine verlässliche Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt wird;

b)

transparente und relevante Kriterien für die öffentliche Unterstützung der beteiligten Organisationen herangezogen werden und unter anderem gefordert wird, dass die Grundsätze der Good Governance umgesetzt werden und diese Organisationen transparente und demokratische Verfahren anwenden;

c)

von allen als Partner an Sportgroßveranstaltungen beteiligten Akteure verlangt wird, anerkannte internationale Standards einzuhalten und an Initiativen wie der Initiative „Global Compact“ der Vereinten Nationen teilzunehmen und die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte sowie ISO 26000 und 20121 zu beachten;

d)

transparente und relevante Prinzipien als Grundlage für die Gewährung einer öffentlichen Unterstützung von Sportgroßveranstaltungen in Bezug auf spezifische Integritätsaspekte wie Menschenrechte, einschließlich Kinderrechte, Arbeitnehmer–rechte und Gleichstellung von Männern und Frauen angewandt und jegliche Form von Diskriminierung und von Bedrohungen für die Integrität des Sports, beispielsweise Doping, Spielabsprachen und Gewalt, verhindert werden;

18.

einen langfristigen und positiven bleibenden Nutzen von Sportgroßveranstaltungen als Teil der Good Governance sowie die soziale, wirtschaftliche und ökologische Nachhaltigkeit im Zusammenhang mit der städtischen und regionalen Entwicklung in den EU-Mitgliedstaaten sicherzustellen;

ERSUCHEN DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION, IM RAHMEN IHRER JEWEILIGEN ZUSTÄNDIGKEITEN:

19.

der Integrität, Transparenz, Good Governance, Nachhaltigkeit und dem bleibenden Nutzen von Sportgroßveranstaltungen bei den künftigen Arbeiten im Bereich des Sports auf EU-Ebene Rechnung zu tragen, wozu auch die Erleichterung des Informationsaustauschs und der Beratungen über relevante Themen im Zusammenhang mit Sportgroßveranstaltungen gehört;

20.

auf der Grundlage der bestehenden Leitlinien und Empfehlungen und im Einklang mit anerkannten internationalen Erklärungen und Standards gegebenenfalls die Umsetzung von Kriterien und Verfahren in Bezug auf Integrität, Transparenz und Good Governance, einschließlich Nachhaltigkeit und bleibender Nutzen, von Sportgroßveranstaltungen zu unterstützen, die von den Mitgliedstaaten und lokalen Behörden als Bezugspunkte für die öffentliche Unterstützung von Sportgroßveranstaltungen herangezogen werden könnten;

21.

Modelle für eine öffentlich-private Zusammenarbeit und einen Austausch bewährter Verfahren im Hinblick auf diese Zusammenarbeit aufzuzeigen und zu entwickeln, die von den Mitgliedstaaten und den lokalen Behörden beim Abschluss von Partnerschaftsabkommen für die Ausrichtung von Sportgroßveranstaltungen unter besonderer Beachtung der Sportveranstaltungen, die in mehreren Ländern, Regionen und Städten stattfinden, genutzt werden könnten;

ERSUCHEN DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION:

22.

eine Studie über die Ausrichtung von Sportgroßveranstaltungen in mehreren Ländern und Regionen innerhalb der EU einzuleiten und dabei etwaigen administrativen und gesetzgeberischen Hindernissen auf nationaler und europäischer Ebene und den erwarteten Auswirkungen solcher Veranstaltungen Rechnung zu tragen;

23.

im Rahmen von EU-Finanzierungsprogrammen wie Erasmus+ und „Horizont 2020“ länderübergreifende Projekte und gegebenenfalls unabhängige Forschung zu Integrität, Transparenz und Good Governance von Sportgroßveranstaltungen, einschließlich der Aspekte Nachhaltigkeit und bleibender Nutzen, zu unterstützen;

24.

den Austausch und die Veröffentlichung von bewährten Verfahren und Lernerfahrungen zu fördern und den Wissenstransfer über Integrität, Transparenz und Good Governance von Sportgroßveranstaltungen, einschließlich der Aspekte Nachhaltigkeit und bleibender Nutzen, zwischen den EU-Mitgliedstaaten und der Sportbewegung zu erleichtern sowie die Bestimmung und bei Bedarf die Entwicklung von Methoden und Instrumenten zu unterstützen und zu fördern, einschließlich

a.

verlässlicher Kosten-Nutzen-Analysen;

b.

der Erhebung des Rückhalts in der Bevölkerung;

c.

der Bemessung der sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen und des bleibenden Nutzens von Sportgroßveranstaltungen;

d.

einer externen und unabhängigen Bewertung von Sportgroßveranstaltungen;

25.

ein grobmaschiges Überwachungssystem, z. B. eine Liste mit Verpflichtungen oder die Nutzung der Initiative „Global Compact“ der Vereinten Nationen, zu entwickeln, um die Fortschritte hin zu Integrität, Transparenz und Good Governance bei der Organisation von Sportgroßveranstaltungen in den EU-Mitgliedstaaten zu messen;

ERSUCHEN DIE INTERNATIONALE SPORTBEWEGUNG, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER AUTONOMIE DES SPORTS ZU ERWÄGEN:

26.

weiterhin zugängliche und attraktive Sportgroßveranstaltungen zu organisieren, die Vorzeigeveranstaltungen für die positiven Werte des Sports sowie die Rolle des Sports in der Gesellschaft und die Förderung des sozialen Zusammenhalts sind;

27.

die Umsetzung der Grundsätze der Good Governance zu fördern, die zu Transparenz, demokratischen Prozessen, Kontrollen und Gegenkontrollen sowie Solidarität bei der Organisation von Sportgroßveranstaltungen führen, und anerkannte internationale Standards einzuhalten und an Initiativen wie der Initiative „Global Compact“ der Vereinten Nationen teilzunehmen und die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte sowie ISO 26000 und 20121 zu beachten;

28.

die Integrität, Transparenz und Good Governance bei Sportgroßveranstaltungen in den verschiedenen Phasen der Veranstaltung, einschließlich Durchführbarkeit, Ausschreibung, Vorbereitung, Organisation, Bewertung und bleibender Nutzen, zu fördern, umzusetzen und zu überwachen und auf alle als Partner an der Veranstaltung beteiligten Akteure zuzugehen;

29.

in allen Phasen von Sportgroßveranstaltungen transparente und demokratische Verfahren anzuwenden und dies auch von allen anderen Partnern zu verlangen, wobei das Augenmerk in erster Linie auf die Information und Einbeziehung der nationalen, regionalen und lokalen Sportorganisationen und der breiten Öffentlichkeit sowie auf unabhängige Berichterstattung, Rechnungsprüfung, Bewertung und Rechenschaftspflicht zu richten ist;

30.

einen Katalog mit realistischen Anforderungen in der Ausschreibungsphase von Sportgroßveranstaltungen, einschließlich transparenter Auswahlverfahren und relevanter Auswahlkriterien für die Vergabe von Sportgroßveranstaltungen, in Bezug auf spezifische Integritätsaspekte wie Menschenrechte, einschließlich Kinderrechte, Arbeitnehmerrechte und Gleichstellung von Männern und Frauen, sowie die Verhinderung jeglicher Form von Diskriminierung und von Bedrohungen für die Integrität des Sports, beispielsweise Doping, Spielabsprachen und Gewalt, auszuarbeiten und zu veröffentlichen;

31.

soziale, wirtschaftliche und ökologische Nachhaltigkeit sowie einen langfristigen und positiven bleibenden Nutzen von Sportgroßveranstaltungen als Teil der Good Governance in den Anforderungen des Vertrags mit der Veranstaltungsorganisation und bei der Überwachung der Veranstaltung aktiv zu fördern (8);

ERSUCHEN DIE MITGLIEDSTAATEN, DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION UND DIE INTERNATIONALE SPORTBEWEGUNG, IM RAHMEN IHRER JEWEILIGEN ZUSTÄNDIGKEITEN:

32.

den Dialog zwischen den Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission und der Sportbewegung hinsichtlich Integrität, Transparenz und Good Governance, einschließlich Nachhaltigkeit und bleibendem Nutzen von Sportgroßveranstaltungen, fortzusetzen und zu intensivieren;

33.

sich auf eine gemeinsame Agenda zu verständigen, der sich zunächst die Olympische Bewegung und die zuständigen internationalen Fußballverbände anschließen und die in der Folge auf andere internationale Sportverbände ausgeweitet werden soll, um Integrität, Good Governance und Transparenz in allen Phasen von Sportgroßveranstaltungen zu stärken, und auf alle Akteure zuzugehen, die an der zur Organisation dieser Veranstaltungen erforderlichen Partnerschaft beteiligt sind, und somit auch das positive Potenzial, die Nachhaltigkeit und den bleibenden Nutzen von Großveranstaltungen zu aktivieren und das Vertrauen der EU-Bürger zurückzugewinnen;

34.

gemeinsame Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich

a)

Entwicklung von Orientierungsmodellen für die öffentlich-private Zusammenarbeit, die bei der Organisation von Sportgroßveranstaltungen auf nationaler Ebene zu verwenden sind;

b)

gegebenenfalls Entwicklung eines Verhaltenskodex für alle an der Organisation von Sportgroßveranstaltungen beteiligten öffentlichen und privaten Parteien;

c)

Informationsaustausch und Beratung über Themen hinsichtlich künftiger Sportgroßveranstaltungen wie Nachhaltigkeit und bleibender Nutzen, Kriterien im Zusammenhang mit Integrität und Good Governance, spezifische Forderungen von Verbänden und die damit zusammenhängenden Kosten, potenzielle administrative und gesetzgeberische Hindernisse auf europäischer Ebene sowie ein sicheres und gefahrenfreies Umfeld für Veranstaltungen;

d)

Nutzung bestehender Modelle und gegebenenfalls Entwicklung neuer Modelle für mehrere Länder umfassende gemeinsame Sportgroßveranstaltungen;

e)

Ermutigung der Veranstalter, nach Ende der Veranstaltung eine Umfrage zu den sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen der Veranstaltung auf das Gastland sowie die gastgebende Region bzw. Stadt durchzuführen;

35.

einen regelmäßigen Dialog auf hoher Ebene als Teil des strukturierten Dialogs über Sport auf EU-Ebene (9) mit Vertretern der Regierungen, Vertretern der europäischen und internationalen Olympischen Bewegung sowie der europäischen und internationalen Sportverbände, die an Sportgroßveranstaltungen beteiligt sind, und gegebenenfalls unabhängigen Experten zu organisieren. Auf der Grundlage der gemeinsamen Agenda und gemeinsamen Maßnahmen gemäß Nummer 34 könnten Themen im Zusammenhang mit Sportgroßveranstaltungen, bei denen Regierungen und Sportorganisationen sich die Zuständigkeit teilen, und der Informationsaustausch erörtert werden.


(1)  Dokument 14183/13 und Expertengruppe „Good Governance“ — Leitprinzipien zu Demokratie, Menschenrechten und Arbeitsrechten, insbesondere im Zusammenhang mit den Verfahren für die Vergabe von Sportgroßveranstaltungen, Abschlussdokument vom 13. Januar 2016.

(2)  Expertengruppe zur wirtschaftlichen Dimension des Sports — Empfehlungen zu Sportgroßveranstaltungen, insbesondere zu den Aspekten des damit verbundenen bleibenden Nutzens unter besonderer Berücksichtigung der sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Nachhaltigkeit (Bericht der Expertengruppe zur wirtschaftlichen Dimension des Sports).

(3)  Beispielsweise der Berliner Erklärung, die auf der 5. Internationalen Konferenz der Minister und Hohen Beamten für Leibeserziehung und Sport (MINEPS V), die vom 28. bis 30. Mai 2013 stattfand, verabschiedet wurde.

(4)  Internationales Olympisches Komitee (2014): Olympische Agenda 2020, 20 + 20 Empfehlungen.

(5)  Die EU-Expertengruppe zur wirtschaftlichen Dimension des Sports definiert eine „Sportgroßveranstaltung“ als eine Veranstaltung, die von einem/einer oder mehreren ausrichtenden Ländern, Regionen oder Städten durchgeführt und von verschiedenen internationalen Delegationen mit dem Ziel besucht wird, eine oder mehrere Sportarten auszuüben. Solche Veranstaltungen sind häufig mit erheblichen — auch logistischen — Herausforderungen verbunden. Sportgroßveranstaltungen finden in den internationalen Medien große Beachtung, werden von Tausenden von Menschen besucht, zu denen Fans, Journalisten, technische Teams und Funktionäre gehören, und werden oftmals an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen abgehalten.

(6)  z. B. Betriebs- und Infrastrukturkosten für die Veranstaltung, den Transport und die Unterbringung sowie Kosten für die Sicherheit und Gefahrenabwehr.

(7)  Hover, P. et al. (2016): Integrity and sport events, position paper. Utrecht: Mulier Instituut (März 2016).

(8)  Bericht der Expertengruppe zur wirtschaftlichen Dimension des Sports, insbesondere Empfehlungen 1 bis 7 und 21.

(9)  ABl. C 322 vom 27.11. 2010.


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