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Document 52016PC0685

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES über eine Gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage

COM/2016/0685 final - 2016/0337 (CNS)

Straßburg, den 25.10.2016

COM(2016) 685 final

2016/0337(CNS)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

über eine Gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage

{SWD(2016) 341 final}
{SWD(2016) 342 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Am 16. März 2011 hat die Kommission eine Richtlinie für eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer–Bemessungsgrundlage (GKKB) vorgeschlagen. Der Vorschlag, über den der Rat noch nicht entschieden hat, zählt zu den REFIT-Initiativen der Kommission und soll Unternehmen einen einheitlichen Rahmen der Unternehmensbesteuerung für Geschäftsaktivitäten im Binnenmarkt an die Hand geben. Der GKKB-Vorschlag aus dem Jahr 2011 würde es Unternehmen somit ermöglichen, die Europäische Union für Körperschaftsteuerzwecke als Binnenmarkt zu nutzen, und auf diese Weise ihre grenzübergreifenden Tätigkeiten vereinfachen sowie Handel und Investitionen fördern.

In den letzten Jahren ist es für die internationale Gemeinschaft offensichtlich geworden, dass die derzeitigen Regeln für die Unternehmensbesteuerung nicht mehr zeitgemäß sind. Im Zeitalter der Digitalisierung ist das wirtschaftliche Umfeld globaler, mobiler und digitaler geworden, aber Unternehmenseinkünfte werden in der Regel nach wie vor auf nationaler Ebene besteuert. Geschäftsmodelle und Unternehmensstrukturen sind komplexer, was die Verlagerung von Gewinnen erleichtert. 1 Unterschiede bei den nationalen Steuersystemen trugen dazu bei, dass die aggressive Steuerplanung im vergangenen Jahrzehnt deutlich zunahm. Werden nationale Vorschriften ohne Berücksichtigung der grenzüberschreitenden Dimension von Geschäftstätigkeiten aufgesetzt, so entstehen leicht Diskrepanzen bei der Interaktion zwischen den unterschiedlichen nationalen Körperschaftsteuerregelungen. Solche Diskrepanzen schaffen Risiken der Doppelbesteuerung und doppelten Nichtbesteuerung und beeinträchtigen somit das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes. In einem solchen Umfeld fällt es den Mitgliedstaaten zunehmend schwer, aggressive Steuerplanungspraktiken 2 im Alleingang wirksam zu bekämpfen, um ihre nationalen Steuerbemessungsgrundlagen vor Erosion und Gewinnverlagerung zu schützen.

Da es zu Europas aktuellen Prioritäten zählt, Investitionen und nachhaltiges Wachstum in einem fairen und stärker integrierten Binnenmarkt zu fördern, wird ein neuer Rahmen für eine gerechte und effiziente Besteuerung von Unternehmensgewinnen benötigt. In diesem Zusammenhang ist die GKKB ein wirksames Instrument, um Einnahmen dort zuzuweisen, wo die Wertschöpfung erfolgt, und zwar mithilfe einer Formel, die auf drei gleich gewichteten Faktoren (Vermögen, Arbeit und Umsatz) beruht. Da diese Faktoren an den Ort gebunden sind, an dem ein Unternehmen seine Gewinne erwirtschaftet, sind sie widerstandsfähiger gegen aggressive Steuerplanungspraktiken als die für die Zuweisung von Gewinnen weit verbreiteten Verrechnungspreismethoden.

Das neu aufgegriffene GKKB-Projekt würde nicht nur zur Bekämpfung der Steuervermeidung beitragen, sondern auch weiterhin als ein System der Unternehmensbesteuerung fungieren, das grenzüberschreitenden Handel und Investitionen im Binnenmarkt erleichtert. Bislang müssen grenzübergreifend tätige Unternehmen 28 unterschiedlichen Körperschaftsteuersystemen entsprechen. Dies ist sehr aufwändig, sowohl was die aufgebrachte Zeit als auch die Kosten betrifft, und schmälert die für den eigentlichen Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit verfügbaren Kapazitäten. Die neu aufgelegte GKKB würde weiterhin die Vorteile des Vorschlags aus dem Jahr 2011 bieten, demzufolge Unternehmensgruppen mit steuerlicher Präsenz in mindestens einem Mitgliedstaat ihre steuerlichen Angelegenheiten in der Europäischen Union (EU) nach einem einzigen Vorschriftenkatalog für die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage regeln und somit einer einzigen Steuerverwaltung („einzige Anlaufstelle“) unterliegen. Der grenzübergreifende Verlustausgleich wäre weiterhin die automatische Folge der Konsolidierung, und Verrechnungspreisregelungen wären innerhalb der Gruppe nicht anwendbar, da die Verteilung der gruppenweiten Erträge anhand der Aufteilungsformel berechnet würde.

Allerdings würde die neu aufgelegte Initiative, im Gegensatz zu dem Vorschlag aus dem Jahr 2011, zwingende Bestimmungen für Gruppen ab einer bestimmten Größe enthalten, um die Widerstandsfähigkeit des Systems gegen aggressive Steuerplanung zu stärken. In diesem Zusammenhang ist es auch wichtig, dass die Vorschriften fakultativ auch Körperschaften zur Verfügung gestellt werden, die zwar in der Union der Körperschaftssteuer unterliegen, aber nicht die Kriterien des gemeinsamen Rahmens erfüllen.

Vorgehen im Hinblick auf eine GKKB

Die Erörterungen im Rat seit 2011 haben gezeigt, dass der GKKB-Vorschlag – ein sehr ehrgeiziges Projekt – wahrscheinlich nicht ohne einen stufenweisen Ansatz in allen seinen Teilen angenommen würde. Verschiedene Elemente (insbesondere die steuerliche Konsolidierung) haben kontroverse Diskussionen ausgelöst und könnten die Fortschritte bei anderen wesentlichen Merkmalen des Systems bremsen. In dem Bemühen, ohne weitere derartige Verzögerungen Fortschritte zu erzielen, hat sich die Kommission in ihrem Aktionsplan vom Juni 2015 für ein schrittweises Vorgehen bei der GKKB ausgesprochen. Dazu schlägt sie vor, die Arbeiten an der Konsolidierung zu vertagen, bis eine Einigung über eine Reihe verbindlicher Vorschriften für die gemeinsame Grundlage, d. h. die gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage, erzielt worden ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Kommission die beiden Vorschläge, d. h. für eine gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage und eine GKKB, gleichzeitig im Rahmen einer einzigen Initiative unterbreiten wird. Der Vorschlag für eine GKKB aus dem Jahr 2011, der derzeit noch im Rat anhängig ist, wird zurückgezogen, sobald die Kommission die neuen Vorschläge annimmt. In diesem Zusammenhang ist es von grundlegender Bedeutung, dass die steuerliche Konsolidierung ein wesentliches Element der GKKB-Initiative bleibt, da die größten steuerlichen Hindernisse, denen Unternehmen in der Union gegenüberstehen, am wirksamsten innerhalb einer konsolidierten Gruppe bekämpft werden können.

Dieser Vorschlag für eine Richtlinie konzentriert sich auf den so genannten „ersten Schritt“ des stufenweisen Ansatzes. Er ist somit auf die Komponenten der gemeinsamen Bemessungsgrundlage – d. h. die Regeln für die Berechnung der Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage, einschließlich bestimmter Bestimmungen gegen Steuervermeidung – und die internationale Dimension des vorgeschlagenen Steuersystems beschränkt. Zwei weitere, im Vorschlag aus dem Jahr 2011 nicht aufgegriffene Aspekte werden behandelt: Vorschriften gegen Verschuldungsanreize und einen erhöhten Abzug für Forschung und Entwicklung (F&E). Die Konsolidierung soll Gegenstand eines eigenen Vorschlags für eine Richtlinie sein (zweiter Schritt), der in einer zweiten Phase geprüft wird, d. h. nachdem eine politische Einigung über die Komponenten der gemeinsamen Bemessungsgrundlage erzielt worden ist. Bis dahin wird der Vorschlag für eine GKKB weiterhin im Rat zur Prüfung anhängig sein. Als Ausgleich dafür, dass Steuerpflichtigen vorübergehend die Vorteile einer steuerlichen Konsolidierung entzogen werden, ist ein Mechanismus für den grenzüberschreitenden Verlustausgleich mit späterer Nachbesteuerung vorgesehen. Diese Regelung würde bis zur Einführung der konsolidierten Bemessungsgrundlage (GKKB) in Kraft bleiben, in deren Rahmen der grenzüberschreitende Verlustausgleich durch Anwendung der entsprechenden Bestimmungen automatisch erfolgt.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die Wiederaufnahme des GKKB-Vorschlags ist das Herzstück der Mitteilung COM (2015)302 der Kommission 3 zu einem Aktionsplan für eine faire und effiziente Unternehmensbesteuerung in der EU, die am 17. Juni 2015 angenommen wurde. Im Aktionsplan wurden fünf Schlüsselbereiche für Maßnahmen konkretisiert. Er gibt einen Überblick über die bestehende Politik im Bereich der Körperschaftsteuer in der Union und sieht die Schaffung eines Systems der Unternehmensbesteuerung in der EU vor, nach dem Unternehmensgewinne in dem Land besteuert werden, in dem sie tatsächlich erzielt wurden. Die GKKB wird als eine übergreifende Initiative vorgelegt, die ein äußerst wirksames Instrument sein könnte, um die Ziele einer gerechteren und effizienteren Besteuerung zu erreichen.

Der neue Vorschlag für eine GKKB würde außerdem Bestimmungen enthalten, mit denen auf einige der zentralen Maßnahmen der OECD-Initiative zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) eingegangen werden soll. Diese Elemente sind nunmehr in Form von Mindeststandards in die kürzlich verabschiedete Richtlinie 2016/1164/EU des Rates 4 (auch Richtlinie zur Bekämpfung der Steuervermeidung genannt) eingeführt worden. Es ist davon auszugehen, dass für die GKKB die Elemente der Richtlinie zur Bekämpfung der Steuervermeidung übernommen werden, jedoch an den neuen rechtlichen Kontext angepasst. Insbesondere müssten die Normen Teil eines gemeinsamen, EU-weiten Systems der Unternehmensbesteuerung sein und absolute Regeln anstatt Mindeststandards beschreiben.

Die vorliegende Initiative für die Neuauflage der GKKB nimmt unter den im Bereich der gerechteren Besteuerung geplanten Vorhaben der Kommission eine vorrangige Stellung ein. Sie soll der Öffentlichkeit am selben Tag vorgestellt werden wie der Vorschlag für eine Richtlinie über hybride Gestaltungen, an denen Drittländer beteiligt sind (mit der die Richtlinie zur Bekämpfung der Steuervermeidung geändert wird), und eine Richtlinie über die Beilegung von Streitigkeiten. Außerdem baut der Vorschlag auf jüngst angenommenen Initiativen im Steuerbereich auf, und zwar – neben der Richtlinie zur Bekämpfung der Steuervermeidung – den Änderungen der Richtlinie über Mutter- und Tochtergesellschaften (2014 und 2015) und dem Vorschlag für eine Neufassung der Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren (2011). Die Initiative im Bereich Mutter- und Tochtergesellschaften sowie einige in Bezug auf die Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren erörterte Änderungen spiegeln die derzeitigen politischen Prioritäten zur Stärkung des EU-Steuerrechts gegenüber aggressiver Steuerplanung wider.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die GKKB ist Teil der Initiativen der Kommission für eine gerechtere Besteuerung und würde zur Beseitigung der Hindernisse beitragen, die dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes entgegenstehende Wettbewerbsverzerrungen verursachen. Vor diesem Hintergrund ist der Vorschlag weitgehend komplementär zu den EU-Rechtsvorschriften im Bereich des Unternehmensrechts und passt hervorragend zu Initiativen wie z. B. der Kapitalmarktunion und den verschiedenen Projekten zur steuerlichen Transparenz, zum Informationsaustausch und zur Bekämpfung der Geldwäsche.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Dieser Vorschlag fällt unter Artikel 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Der AEUV sieht vor, dass sich die Maßnahmen zur Angleichung von Vorschriften gemäß diesem Artikel unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken müssen.

Die Neuauflage der GKKB-Initiative zielt darauf ab, Geschäftstätigkeiten innerhalb der EU zu erleichtern, indem Steuerpflichtige in der EU einem einheitlichen Regelwerk für die Körperschaftsteuer unterliegen, das für den gesamten Binnenmarkt gilt und darüber hinaus das System robuster und widerstandsfähiger gegenüber aggressiver Steuerplanung machen wird. Beide Ziele sind mit maßgeblichen und direkten Auswirkungen auf den Binnenmarkt verbunden, da sie der Beseitigung von Verzerrungen in seiner Funktionsweise dienen.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Subsidiaritätsgrundsatz ist mit dieser Initiative gewahrt.

Obwohl die Probleme und die Gründe für ein Tätigwerden, wie in den vorangegangenen Abschnitten erläutert, unterschiedliche Ursachen haben, lassen sich ihre schädlichen Auswirkungen offenbar nur im Rahmen einer gemeinsamen Lösung wirksam eindämmen: Die Angleichung der Körperschaftsteuersysteme in der Union würde Verzerrungen auf dem Binnenmarkt abschwächen, indem gerechtere und kohärente steuerliche Rahmenbedingungen für die Geschäftstätigkeiten von Unternehmen geschaffen würden. Es liegt auf der Hand, dass diese Ziele nicht durch unkoordinierte Einzelmaßnahmen der Mitgliedstaaten verwirklichen lassen, sondern dass auf Unionsebene gehandelt werden muss. Initiativen, die von jedem Mitgliedstaat einzeln geplant und umgesetzt werden, würden die derzeitige Situation nur verfestigen oder gar verschlimmern, da sich Steuerpflichtige nach wie vor mit 28 unterschiedlichen und teilweise widersprüchlichen Steuersystemen auseinandersetzen müssten.

Die geplante Neuauflage der GKKB soll eine Antwort auf die Notwendigkeit von mehr Wachstum und Beschäftigung im Binnenmarkt darstellen und aggressiver Steuerplanung entgegenwirken. Mit all diesen Zielen sollen über einen einzelnen Mitgliedstaat hinaus bestehende Probleme angegangen werden; deshalb ist ein gemeinsamer Ansatz erforderlich. Die Maßnahmen können somit nur dann wirklich greifen, wenn sie einheitlich im gesamten Binnenmarkt angewendet werden. Andernfalls bliebe die Unternehmensbesteuerung weiterhin fragmentiert, so dass steuerliche Hindernisse und unlauterer Steuerwettbewerb weiterhin gedeihen könnten.

Darüber hinaus wird Steuervermeidung heutzutage vor allem in einem länderübergreifenden Kontext praktiziert. In der Tat schafft gerade das Zusammenwirken verschiedener Steuersysteme Möglichkeiten für Missbrauch bzw. erleichtert das Ausnutzen von Inkongruenzen zwischen den nationalen Körperschaftsteuervorschriften. Die EU ist ein Binnenmarkt mit einem hohen Maß an Integration; dies ist mit verstärkter grenzübergreifender Aktivität verbunden, weshalb die Vereinbarung koordinierter Lösungen umso bedeutender ist.

Angesichts des Umfangs und der Auswirkungen der geplanten Neuauflage sind deren Ziele – die Verringerung der Marktverzerrungen infolge der derzeitigen Wechselwirkung von 28 nationalen Steuerregelungen und die Schaffung günstigerer Bedingungen für grenzüberschreitende Investitionen im Binnenmarkt – auf Unionsebene besser zu verwirklichen.

Die Hauptaspekte der GKKB-Regelung können überwiegend nur durch kollektive Maßnahmen umgesetzt werden. Beispielsweise würden Inkongruenzen bei der rechtlichen Einordnung von Unternehmen oder Zahlungen, die zu Doppelbesteuerung oder doppelter Nichtbesteuerung führen, in Beziehungen zwischen Unternehmen, die die gemeinsamen Körperschaftsteuervorschriften anwenden, beseitigt. Isolierte Maßnahmen der Mitgliedstaaten würden diese Probleme bestenfalls nur bilateral lösen. Der grenzübergreifende Verlustausgleich kann grundsätzlich dann am besten funktionieren, wenn er von allen Mitgliedstaaten gewährt wird, auch wenn der bilaterale Ansatz als zweitbeste Option nicht ausgeschlossen werden sollte. Darüber hinaus haben steuerfreie konzerninterne Umstrukturierungen, die Beseitigung komplizierter konzerninterner Verrechnungspreise sowie die Aufteilung von Erträgen nach einer Formel auf der Ebene einer Gruppe grenzüberschreitenden Charakter und können nur im Rahmen einer gemeinsamen Regelung angegangen werden.

Verhältnismäßigkeit

Sie gehen nicht über eine Harmonisierung der Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage hinaus, die die Grundvoraussetzung für den Abbau der festgestellten, den Binnenmarkt verzerrenden Hindernisse darstellt. Darüber hinaus schränkt die neu aufgelegte GKKB die Souveränität der Mitgliedstaaten bei der Festlegung des zur Einhaltung ihrer haushaltspolitischen Ziele erforderlichen Betrags der Steuereinnahmen nicht ein. In dieser Hinsicht berührt sie nicht das Recht der Mitgliedstaaten, ihre eigenen Körperschaftsteuersätze festzulegen.

Zwar hat die Kommission konsequent die Notwendigkeit der Koordinierung nationaler Steuerpraktiken betont, es liegt jedoch auf der Hand, dass eine Koordinierung allein nicht ausreichen würde, um steuerlich bedingte Verzerrungen im Binnenmarkt zu beseitigen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Koordinierung ein langwieriger Prozess ist, und die Ergebnisse bisheriger Initiativen fallen eher bescheiden aus. Darüber hinaus werden im Rahmen der Steuerkoordinierung in der Regel nur spezifische, gezielte Fragen behandelt und nicht die ganze Bandbreite der Probleme aufgegriffen, mit denen Unternehmen im Binnenmarkt konfrontiert sind, da diese eine ganzheitliche Lösung erfordern.

Der verbindliche Anwendungsbereich der neu aufgelegten GKKB soll so definiert werden, dass er lediglich die erforderlichen Kategorien von Steuerpflichtigen erfasst, d. h. Unternehmensgruppen ab einer bestimmten Größe, und zwar weil Gruppen mit hohen Erträgen in der Regel über ausreichend Mittel verfügen, um aggressive Steuerplanung zu betreiben.

Daraus folgt, dass die geplanten Vorschriften nicht über das hinausgehen, was notwendig ist, um die Ziele des Vertrags für ein besseres Funktionieren des Binnenmarktes zu erreichen.

Wahl des Instruments

Die vorstehend genannten Verzerrungen auf dem Binnenmarkt können nur durch verbindliche Rechtsvorschriften und einen gemeinsamen Rechtsrahmen angegangen werden. Die Einführung von unverbindlichem Recht („soft law“) wäre riskant, da sich die Mitgliedstaaten gegen eine Umsetzung entscheiden könnten oder eine stückweise Vorgehensweise die Folge sein könnte. Eine solche Entwicklung wäre höchst unerwünscht. Sie könnte Rechtsunsicherheit für Steuerpflichtige zur Folge haben und die Ziele für ein koordiniertes und kohärentes System der Unternehmensbesteuerung im Binnenmarkt gefährden. Da davon auszugehen ist, dass sich die Architektur der gemeinsamen Steuerbemessungsgrundlage, insbesondere durch die Aufteilungsformel, auf die nationalen Haushalte auswirken wird, ist es darüber hinaus von entscheidender Bedeutung, dass die Regeln für ihre Zusammensetzung einheitlich und effizient angewendet werden. Dies kann mit deutlich höherer Wahrscheinlichkeit durch verbindliche Rechtsvorschriften erreicht werden.

Gemäß Artikel 115 AEUV „erlässt der Rat (...) einstimmig (...) Richtlinien für die Angleichung derjenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken.“ Der Vertrag sieht folglich vor, dass Rechtsvorschriften im Bereich der direkten Besteuerung ausschließlich in Form von Richtlinien erlassen werden dürfen. Gemäß Artikel 288 AEUV ist eine Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel für das Erreichen dieses Ziels. In diesem Sinne sollte die Richtlinie allgemeiner Natur sein, da die Ausgestaltung und die technischen Einzelheiten dem Erwägen der Mitgliedstaaten überlassen bleiben sollten.

3.ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSENTRÄGER UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Konsultation der Interessenträger

Die Kommission führte eine öffentliche Konsultation durch, um alle Akteure einzubeziehen und interessierten Parteien die Möglichkeit zu bieten, ihren Beitrag zur Neuauflage der GKKB zu leisten. 175 Teilnehmer trugen zu diesem Konsultationsprozess bei. Der größte Anteil der Antworten (37 %) entfiel auf eingetragene Vereine, gefolgt von Unternehmen (32 %), von denen die meisten KMU waren; dies zeigt das Interesse kleinerer Unternehmen an dem Vorschlag.

Je nach Art der Befragten gibt es Meinungsunterschiede in Bezug auf die Frage, ob die GKKB ist das geeignete Instrument für die Bekämpfung der Gewinnverlagerung und die Senkung der Verwaltungslasten ist. Während der Vorschlag insgesamt als positiv angesehen wird, betonen NRO und öffentliche Stellen die Auswirkungen der GKKB auf Steuerplanungsaktivitäten. Unternehmen weisen eher darauf hin, wie wichtig es sei, die Befolgungskosten zu senken und ein unternehmensfreundliches Umfeld für Investitionen zu schaffen. Sie betonen jedoch auch das Risiko, dass höhere Verwaltungskosten entstehen könnten, falls die Vorschriften zur Bekämpfung der Steuervermeidung das System beherrschen.

Die im Rahmen der öffentlichen Konsultation eingegangenen Beiträge sind in die Folgenabschätzung eingeflossen, und zwar durch Bezugnahmen in verschiedenen Abschnitten sowie einen gesonderten Anhang.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Folgenabschätzung enthält die Ergebnisse aus drei Studien.

1. Die von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission durchgeführte CORTAX-Studie. Das CORTAX-Modell ist ein allgemeines Gleichgewichtsmodell, mit dem die Auswirkungen von Unternehmenssteuerreformen in 28 EU-Ländern anhand detaillierter Daten aus verschiedenen Quellen bewertet werden sollen. 

2. Studie des Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) über die Auswirkungen von Steuerreformen zur Behebung von Verschuldungsanreizen auf Kapitalkosten und effektive Steuersätze. Im Rahmen der Studie wird in erster Linie bewertet, wie verbreitet die verschuldungsfreundliche Besteuerung der Unternehmen in den Steuersystemen der EU-28 ist, und die grundsätzliche Eignung unterschiedlicher Reformoptionen zur Eindämmung von Verschuldungsanreizen in der Unternehmensbesteuerung und zur Förderung von Investitionen untersucht.

3. Studie des Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) über die Auswirkungen von Steuerplanung auf effektive Steuersätze. In der Studie werden effektive Durchschnitts- und Grenzsteuersätze abgeleitet, die Möglichkeiten für eine ausgeklügelte Steuerplanung durch multinationale Unternehmen bieten, u. a. die Nutzung von Steuervergünstigungsregelungen.

Folgenabschätzung

Als wichtigste politische Option wurde ein Vorschlag für eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage erwogen, die Auswirkungen der ersten Phase ohne Konsolidierung wurden jedoch ebenfalls untersucht. Eine wichtige Grundsatzentscheidung ist hinsichtlich des Geltungsbereichs einer solchen Bemessungsgrundlage zu treffen, d. h. auf wen sie Anwendung finden würde. Dabei wurde in erster Linie abgewogen, die GKKB entweder verbindlich für alle Unternehmen oder nur für eine Untergruppe von Unternehmen einzuführen. Verschiedene Optionen wurden in Erwägung gezogen, um den Verschuldungsanreizen in den derzeitigen Steuersystemen entgegenzuwirken. Zwei zentrale Maßnahmen stehen zur Verfügung: Genehmigung bzw. Nichtgenehmigung der Abzugsfähigkeit von Kosten sowohl für Fremd- als auch Eigenkapitalfinanzierungen. Was Anreize für Forschung und Entwicklung betrifft, so sehen die zentralen Optionen unterschiedlich hohe Steuerfreibeträge für Ausgaben für FuE-Investitionen vor.

Aus der Bewertung der verschiedenen Optionen ist eine bevorzugte Option hervorgegangen: eine obligatorische GKKB für große Unternehmen mit einem „Freibetrag für Wachstum und Investitionen“ und einem Freibetrag für FuE-Ausgaben. Im Rahmen des Freibetrags für Wachstum und Investitionen werden Abzüge für die Kosten der Beschaffung von Fremd- und Eigenkapital gewährt, jedoch innerhalb bestimmter Grenzen, um so Missbrauch und Steuerplanung zu vermeiden. Der Freibetrag für FuE-Ausgaben ist so ausgelegt, dass mindestens die bestehenden Steueranreize für FuE beibehalten werden. Die Analyse zeigt, dass die GKKB klare Vorteile gegenüber der Alternative (d. h. kein Tätigwerden) besitzt.

Die Umsetzung der bevorzugten Option soll erwartungsgemäß dazu führen, dass durch die wirksame Beseitigung von Anreizen für aggressive Steuerplanung in der EU die Fairness der Steuersysteme erhöht wird und gleiche Ausgangsbedingungen geschaffen werden. Dadurch könnte besser gewährleistet werden, dass Unternehmen einen fairen Beitrag zum Steueraufkommen leisten und die Steuermoral steigt. Darüber hinaus würden grenzübergreifende steuerliche Hindernisse innerhalb der EU wirksam beseitigt. Zwar ist die Konsolidierung eindeutig ein wichtiges Element bei der Verringerung von Steuervermeidung, aber auch die Vorschriften über eine gemeinsame Bemessungsgrundlage würden bereits einigen Arten der Gewinnverlagerung, beispielsweise dem Ausnutzen von Diskrepanzen zwischen den Steuersystemen, einen Riegel vorschieben. Die Verzerrungen bei den Finanzentscheidungen der Unternehmen werden durch einen Freibetrag für Wachstum und Investitionen verringert, wobei Eigen- und Fremdkapital gleich behandelt werden. Steueranreize für FuE werden nicht nur erhalten, sondern verstärkt und gestrafft.

Es ist davon auszugehen, dass der Vorschlag wirtschaftliche Vorteile bringt. Eine gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage mit grenzübergreifendem Verlustausgleich und einem Freibetrag für Wachstum und Investitionen würde zu einer Zunahme von Investition und Beschäftigung von bis zu 3,6 % bzw. 0,5 % führen. Das Wachstum würde insgesamt um bis zu 1,3 % zunehmen. Die Befolgungskosten würden erwartungsgemäß verringert, vor allem im Rahmen der GKKB (10 % beim Zeitaufwand und 2,5 % bei den Kosten). Die Kosten für die Errichtung einer Tochtergesellschaft würden um bis zu 67 % zurückgehen, was den Unternehmen (einschließlich KMU) den Gang ins Ausland erleichtern würde.

Von der bevorzugten Option werden keine relevanten Umweltauswirkungen erwartet. Die sozialen Auswirkungen werden ebenfalls begrenzt sein.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Die Befolgungskosten im Steuerbereich sind eine große Bürde für Unternehmen; ein wesentlicher Vorteil der Umsetzung der GKKB wird daher die Senkung dieser Kosten sein. Die Befolgungskosten machen für große Unternehmen schätzungsweise ca. 2 % und für KMU rund 30 % der gezahlten Steuern aus. Schätzungen zufolge steigen die Befolgungskosten bei grenzüberschreitender Tätigkeit und höherer Anzahl von Tochtergesellschaften. Daten zu Steuerreformen lassen darauf schließen, dass infolge der Krise zahlreiche Körperschaftsteuerreformen vorgenommen wurden und viele Maßnahmen auf die Stärkung des internationalen Rahmens zur Verhinderung von Missbrauch abzielten. Auch vor diesem Hintergrund sind reduzierte Befolgungskosten bei der Gründung von Tochtergesellschaften ein bedeutender Vorteil: Der Zeitaufwand für die Gründung einer neuen Tochtergesellschaft in einem Mitgliedstaat wird schätzungsweise um 62-67 % zurückgehen. Bei ausschließlicher Berücksichtigung wiederkehrender Kosten (ohne einmalige Umstellungskosten) geht die Folgenabschätzung von einem Rückgang der für Befolgungstätigkeiten aufgebrachten Zeit um 8 % nach Einführung der GKKB aus. Auf der Grundlage dieser Zeitersparnis können die Kosteneinsparungen, die sich insgesamt durch die GKKB ergeben würden, überschlägig berechnet werden. Expandierten 5 % der mittleren Unternehmen im Ausland, so wäre eine einmalige Einsparung von rund 1 Mrd. EUR zu erwarten. Würden alle multinationalen Unternehmen die GKKB anwenden, so könnten die Befolgungskosten um etwa 0,8 Mrd. EUR sinken.

Die Steuerverwaltungen werden davon profitieren, weniger Verrechnungspreisfragen und Fälle bearbeiten zu müssen, da die Steuerangelegenheiten einer Unternehmensgruppe in erster Linie von der Verwaltung des Mitgliedstaats bearbeitet werden, in dem die Muttergesellschaft ansässig ist. Andererseits werden die nationalen Verwaltungen – solange die GKKB nicht für alle Unternehmen verpflichtend ist – aufgrund der erforderlichen Erhaltung zweier paralleler Systeme zusätzliche Befolgungskosten tragen müssen.

Um das Ziel eines gerechteren Steuersystems in angemessener Weise zu erreichen, sieht die für die GKKB bevorzugte Option deren obligatorische Anwendung ausschließlich für eine Untergruppe von Unternehmen auf Grundlage deren Größe vor. Kleinstunternehmen sowie KMU sind somit nicht verpflichtet, die GKKB anzuwenden. Indem die obligatorische Anwendung auf rechnungslegende Gruppen mit einem konsolidierten Gruppenumsatz von über 750 Mio. EUR begrenzt wird, kann ein Großteil (ca. 64 %) des Umsatzes von Gruppen erreicht und gleichzeitig das Risiko, dass rein inländische Gruppen mit einbegriffen werden, gering gehalten werden. Dieser Schwellenwert entspricht dem Ansatz bei anderen EU-Initiativen zur Bekämpfung der Steuervermeidung. Gleichzeitig bietet der Vorschlag Unternehmen, die nicht zur Anwendung der GKKB verpflichtet sind, die Möglichkeit einer freiwilligen Teilnahme am GKKB-System. KMU und Kleinstunternehmen verfügen so über ein Höchstmaß an Flexibilität und können von den Vorteilen einer GKKB profitieren, ohne dass diese für derartige Unternehmen verpflichtend wäre.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Dieser Vorschlag für eine Richtlinie hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Kommission wird die Anwendung dieser Richtlinie fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten überprüfen und dem Rat darüber Bericht erstatten. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Siehe Erwägungsgrund 22.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Dieser Vorschlag ist der „erste Schritt“ (gemeinsame Körperschaftsteuer–Bemessungsgrundlage) eines 2-stufigen Ansatzes für ein EU-weites System der Unternehmensbesteuerung und enthält gemeinsame Regeln für die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage von Unternehmen und Betriebsstätten in der Union.

Geltungsbereich: Abweichend von dem Vorschlag aus dem Jahr 2011, mit dem ein fakultatives System für alle beschrieben wurde, wird diese Richtlinie für Unternehmen, die zu einer Unternehmensgruppe jenseits einer bestimmten Größe gehören, verpflichtend sein. Der größenabhängige Schwellenwert wird auf der Grundlage der gesamten konsolidierten Einnahmen einer Unternehmensgruppe bestimmt, die einen konsolidierten Abschluss vorlegt. Zur Gewährleistung einer gewissen Kohärenz zwischen den beiden Schritten (d. h. der gemeinsamen Körperschaftsteuer–Bemessungsgrundlage und der GKKB) werden Unternehmen die Bedingungen für eine Konsolidierung erfüllen müssen, um in den verbindlichen Anwendungsbereich der gemeinsamen Bemessungsgrundlage zu fallen. Dadurch wird sichergestellt, dass – sobald die gesamte Initiative, einschließlich der Annahme der Konsolidierung und der Aufteilungsformel, umgesetzt wird – alle Steuerpflichtigen, die unter die Vorschriften für die gemeinsame Bemessungsgrundlage fallen, automatisch in das GKKB-System übergehen. Diese gemeinsamen Regeln stehen auch optional Unternehmen zur Verfügung, die diese Bedingungen nicht erfüllen.

Definition einer Betriebsstätte: Die Definition des Begriffs der Betriebsstätte ist in dieser Richtlinie eng an der nach dem BEPS empfohlenen Definition der Betriebsstätte im OECD-Musterabkommen ausgerichtet. Anders als der Vorschlag aus dem Jahr 2011 umfasst die überarbeitete Definition ausschließlich in der EU belegene Betriebsstätten eines Steuerpflichtigen, der steuerlich in der Union ansässig ist. Das Ziel wäre es sicherzustellen, dass alle betroffenen Steuerpflichtigen dafür ein einheitliches Verständnis haben, und auszuschließen, dass es aufgrund unterschiedlicher Definitionen zu Inkongruenzen kommt. Es wurde nicht als grundlegend angesehen, eine gemeinsame Definition von in einem Drittland belegenen Betriebsstätten oder von in der EU belegenen Betriebsstätten eines Steuerpflichtigen, der steuerlich in einem Drittland ansässig ist, vorzubringen. Die Drittstaatendimension soll somit Gegenstand bilateraler Steuerabkommen und nationaler Rechtsvorschriften sein.

Bemessungsgrundlage: Die Bemessungsgrundlage entspricht einem breiten Ansatz. Alle Erträge sind steuerbar, sofern sie nicht ausdrücklich von der Steuer befreit sind. Dividendeneinkünfte oder Erlöse aus der Veräußerung von Anteilen an einem nicht zur Gruppe gehörenden Unternehmen sind für Beteiligungen von mindestens 10 % steuerfrei, um eine Doppelbesteuerung ausländischer Direktinvestitionen zu vermeiden. Desgleichen sind Gewinne von Betriebsstätten im Staat des Hauptsitzes von der Steuer befreit.

Betriebsaufwendungen und verschiedene andere Posten werden von den steuerbaren Erträgen abgezogen. Der neue Vorschlag für eine gemeinsame Bemessungsgrundlage wird auch – mit einigen zum Zwecke der Kohärenz erforderlichen Anpassungen – das Verzeichnis nicht abzugsfähiger Aufwendungen aufweisen, das bereits im Vorschlag von 2011 enthalten war. Zur Förderung der Innovation in der Wirtschaft wird im Rahmen dieser neu aufgelegten Initiative ein erhöhter Abzug für FuE-Kosten in die bereits im Vorschlag von 2011 großzügig angelegte FuE-Regelung aufgenommen. Die Grundsatzregel dieses Vorschlags über den Abzug von FuE-Kosten wird folglich weiterhin gelten. FuE-Kosten können somit in dem Jahr, in dem sie anfallen, vollständig abgeschrieben werden (ausgenommen unbewegliche Vermögenswerte). Darüber hinaus haben Steuerpflichtige für FuE-Ausgaben von bis zu 20 000 000 EUR jährlich Anspruch auf einen zusätzlichen erhöhten Abzug von 50 %. Belaufen sich die FuE-Kosten auf mehr als 20 000 000 EUR, können Steuerpflichtige 25 % des darüber hinausgehenden Betrags abziehen.

In der Erwägung, dass eine der wesentlichen politischen Initiativen im Hinblick auf das Funktionieren des Binnenmarkts die Förderung des Klein- und innovativen Unternehmertums ist, wird der neu aufgelegte Vorschlag für eine gemeinsame Bemessungsgrundlage einen stärker erhöhten Abzug für kleine, neu gegründete Unternehmen ohne verbundene Unternehmen umfassen, die besonders innovativ sind (in diese Kategorie werden vor allem Start-up-Unternehmen fallen). In diesem Zusammenhang können als gemäß der Richtlinie infrage kommende Steuerpflichtige 100 % ihrer FuE-Kosten von der Steuer abziehen, sofern diese 20 000 000 EUR nicht übersteigen und der Steuerpflichtige keine verbundenen Unternehmen hat.

Zinsschranke: Dies ist eine neue Bestimmung (im Vorschlag von 2011 nicht aufgegriffen) aus der Richtlinie zur Bekämpfung der Steuervermeidung, die im Rahmen der BEPS-Initiative eingehend analysiert wurde. Sie begrenzt die Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen (und anderen finanziellen Aufwendungen), um Praktiken der Gewinnverlagerung in Niedrigsteuerländer zu unterbinden. Nach dieser Bestimmung ist der uneingeschränkte Abzug von Zinsaufwendungen (und anderen finanziellen Aufwendungen) nur soweit erlaubt, wie diese Aufwendungen gegen steuerpflichtige Zinseinnahmen (und andere Einnahmen) aufgerechnet werden können. Etwaige darüber hinausgehende Zinsaufwendungen werden Abzugsbeschränkungen unterliegen, die je nach dem steuerbaren Ergebnis eines Steuerpflichtigen vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände (EBITDA – earnings before interest, tax, depreciation and amortisation) festgesetzt werden.

Freibetrag für Wachstum und Investitionen (FWI): Im Rahmen der Neuauflage der Initiative soll das Ungleichgewicht behoben werden, das durch die Tatsache geschaffen wird, dass für Darlehen gezahlte Zinsen von der gemeinsamen Bemessungsgrundlage eines Steuerpflichtigen abzugsfähig sind, während dies für Gewinnausschüttungen nicht gilt. Dies schafft definitiv einen Vorteil zugunsten einer Fremdkapitalfinanzierung im Vergleich zur Eigenkapitalfinanzierung. Angesichts des damit einhergehenden Risikos der Verschuldung von Unternehmen wird der wiederaufgelegte Vorschlag für eine gemeinsame Bemessungsgrundlage eine Vorschrift gegen Verschuldungsanreize enthalten, um die Anreize des derzeitigen Rahmens gegen eine Eigenkapitalfinanzierung zu neutralisieren. Steuerpflichtigen wird ein Freibetrag für Wachstum und Investitionen gewährt, der bewirkt, dass die Zunahme des Eigenkapitals eines Steuerpflichtigen unter bestimmten Bedingungen – beispielsweise Maßnahmen gegen potenzielle Dominoeffekte und Vorschriften zur Bekämpfung der Steuervermeidung – von seiner Bemessungsgrundlage abzugsfähig ist. Die Kommission wird bei der Überarbeitung der gemeinsamen Bemessungsgrundlage das Funktionieren des FWI besonders berücksichtigen, um eine mögliche Änderung der Definition und Ausrichtung des Freibetrags zu erwägen.

Abschreibung: An der Ausrichtung der Bestimmung, nach der Vermögenswerte vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen steuerlich abschreibungsfähig sein sollen, ändert sich gegenüber dem Vorschlag von 2011 nichts. Allerdings werden nun mehr Vermögenswerte in den Anwendungsbereich der Einzelabschreibung fallen, da mittellebige Sachanlagen aus dem Poolsystem gestrichen worden sind.

Verluste: Wie auch im Vorschlag von 2011 ist es den Steuerpflichtigen gestattet, Verluste unbefristet vorzutragen ohne Beschränkung des jährlich abzugsfähigen Betrags. Die Richtlinie schlägt einen Bogen zwischen den Vorschriften über die Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen und der steuerlichen Behandlung von Verlusten. Es wurde die politische Entscheidung getroffen, eine äußerst wirksame Vorschrift über die Begrenzung der Abzugsfähigkeit festzulegen, so dass als Verlust geltende Beträge das Ergebnis der Handelstätigkeit widerspiegeln. Die Vorschrift wurde ferner durch eine Bestimmung zur Verhinderung von Missbrauch verstärkt, um von Versuchen zur Umgehung der Vorschriften für den Abzug von Verlusten durch Kauf verlustbringender Unternehmen abzuschrecken.

Zeitlich begrenzter Verlustausgleich mit Nachbesteuerung: Um das Ausbleiben der Vorteile der grenzüberschreitenden Konsolidierung im „ersten Schritt“ teilweise ausgleichen, wird es die Möglichkeit geben, unter strengen Bedingungen vorübergehend Verluste in unmittelbaren Tochtergesellschaften und Betriebsstätten in anderen EU-Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Dieser Ausgleich ist vorübergehender Natur, da die Muttergesellschaft entsprechend dem Betrag der zuvor abgezogenen Verluste alle künftigen Gewinne dieser unmittelbaren Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten zu ihrer Bemessungsgrundlage wieder hinzufügen wird. Wenn die Hinzufügung nicht innerhalb einer bestimmten Zeitspanne erfolgt, werden außerdem die abgezogenen Verluste automatisch wieder hinzugerechnet.

Bekämpfung der Steuervermeidung: Ähnlich wie der Vorschlag von 2011 wird das System ein Paket von Vorschriften zur Bekämpfung der Steuervermeidung umfassen. Die allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch wurde im Einklang mit dem Wortlaut der Richtlinie zur Bekämpfung der Steuervermeidung entworfen und wird durch Maßnahmen zur Eindämmung bestimmter Arten der Steuervermeidung ergänzt. Um Diskriminierungsfälle zu vermeiden, muss gewährleistet werden, dass die allgemeinen Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch im Inland, innerhalb der Union und gegenüber Drittländern einheitlich angewendet werden, damit sich ihr Anwendungsbereich und die Ergebnisse ihrer Anwendung in inländischen und grenzüberschreitenden Situationen nicht unterscheiden.

Bei besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuervermeidung ist es üblicherweise notwendig, die jenseits der Grenzen geltenden Steuersätze zu berücksichtigen, um abzuschätzen, ob der Steuerpflichtige Steuer auf im Ausland erzielte Einkünfte schuldet. Die Bestimmungen umfassen eine Switch-over-Klausel, die auf bestimmte Arten von Einkünften aus Drittländern ausgerichtet ist. Diese Klausel sorgt dafür, dass Einkünfte in der Union steuerpflichtig sind, wenn ihre Besteuerung im Drittland unter einer bestimmten Schwelle liegt. Die Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen beruhen im Wesentlichen auf der in der Richtlinie zur Bekämpfung der Steuervermeidung verankerten Vorschrift und bewirken, dass die Einkünfte einer niedrig besteuerten beherrschten Tochtergesellschaft ihrer Muttergesellschaft zugeordnet werden, um Gewinnverlagerung zu unterbinden. Diese Vorschriften werden auf die Gewinne von Betriebsstätten ausgeweitet, falls diese nicht der Steuer unterliegen oder im Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen von der Steuer befreit sind.

Hybride Gestaltungen: Da sich Inkongruenzen aus nationalen Unterschieden bei der rechtlichen Einordnung bestimmter Arten von Unternehmen oder Zahlungen ergeben, sollte es zwischen Unternehmen, die für die Berechnung ihrer Steuerbemessungsgrundlage die gemeinsamen Vorschriften zugrunde legen, in der Regel nicht zu dieser Problematik kommen. Da jedoch wahrscheinlich weiterhin Diskrepanzen in der Wechselwirkung zwischen dem Rahmen der gemeinsamen Bemessungsgrundlage und nationalen oder Drittlands-Körperschaftsteuersystemen bestehen werden, sind in dieser Richtlinie Vorschriften festgelegt, nach denen eines der beiden betroffenen Steuergebiete den Abzug einer Zahlung, die zu einem solchen Ergebnis führt, verweigert oder sicherstellt, dass die entsprechenden Einkünfte in die gemeinsame Bemessungsgrundlage aufgenommen werden.

2016/0337 (CNS)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

über eine Gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 115,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 5 ,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 6 ,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)In der Union grenzüberschreitend tätige Unternehmen sind aufgrund des Vorhandenseins und der Wechselwirkung von 28 unterschiedlichen Körperschaftsteuersystemen mit großen Hindernissen und Marktverzerrungen konfrontiert. Im Laufe der Zeit sind die Steuerplanungsstrukturen zudem immer ausgefeilter geworden, da sie sich länderübergreifend entwickeln und die Feinheiten eines Steuersystems oder Unstimmigkeiten zwischen zwei oder mehr Steuersystemen ausnutzen, um die Steuerschuld der Unternehmen zu senken. Obwohl es hier um zwei ganz unterschiedliche Sachverhalte geht, werden in beiden Fällen Hindernisse geschaffen, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen. Die Maßnahmen zur Behebung dieser Probleme sollten daher bei beiden Arten von Marktdefiziten ansetzen.

(2)Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu fördern, sollte die Unternehmensbesteuerung in der Union nach dem Grundsatz gestaltet werden, dass die Unternehmen ihren gerechten Anteil an Steuern in den Ländern bezahlen, in denen die Gewinne erzielt werden. Daher müssen Mechanismen eingerichtet werden, die die Unternehmen davon abhalten, Inkongruenzen zwischen nationalen Steuersystemen auszunutzen, um ihre Steuerschuld zu senken. Ebenso wichtig ist es, Wachstum und wirtschaftliche Entwicklung auf dem Binnenmarkt durch die Erleichterung des grenzüberschreitenden Handels und grenzüberschreitender Unternehmensinvestitionen anzukurbeln. Hierzu müssen sowohl das Risiko der Doppelbesteuerung als auch das Risiko der doppelten Nichtbesteuerung in der Union beseitigt werden, und zwar durch den Abbau der Inkongruenzen zwischen den nationalen Körperschaftsteuersystemen. Die Unternehmen brauchen gleichzeitig einfache und praktikable steuerliche und rechtliche Rahmenbedingungen, um ihre Geschäftstätigkeit zu entwickeln und grenzüberschreitend in der Union auszuweiten. In diesem Zusammenhang sollten auch noch verbleibende Diskriminierungen abgebaut werden.

(3)Wie im Vorschlag vom 16. März 2011 für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) 7 dargelegt, würde ein Körperschaftsteuersystem, das die Union für die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage für Unternehmen als Binnenmarkt ansehen würde, grenzüberschreitende Tätigkeiten von in der Union ansässigen Unternehmen vereinfachen und die Union als Standort für internationale Investitionen attraktiver machen. Der Vorschlag für eine GKKB aus dem Jahr 2011 war auf das Ziel ausgerichtet, die Erweiterung der Geschäftstätigkeit von Unternehmen innerhalb der Union zu erleichtern. Neben diesem Ziel sollte auch berücksichtigt werden, dass eine GKKB durch die Bekämpfung von Steuervermeidungsstrategien beträchtlich dazu beitragen kann, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern. Aus diesen Gründen sollte die Initiative für eine GKKB neu aufgelegt werden, damit gleichermaßen der Handel erleichtert und die Steuervermeidung bekämpft wird. Ein solcher Ansatz würde dem Ziel, Verzerrungen des Binnenmarkts zu beseitigen, am besten dienen.

(4)Da schnell gehandelt werden muss, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, indem dieser einerseits unternehmens- und investitionsfreundlicher und andererseits widerstandsfähiger gegen Steuervermeidungsstrategien gemacht wird, sollte die ehrgeizige GKKB-Initiative in zwei separate Vorschläge aufgeteilt werden. Als erster Schritt sollten Vorschriften für eine gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage erlassen werden, bevor als zweiter Schritt die Aufgabe der Konsolidierung in Angriff genommen wird.

(5)Viele aggressive Steuervermeidungsstrukturen treten tendenziell in einem grenzüberschreitenden Kontext auf, was impliziert, dass die teilnehmenden Gruppen von Unternehmen über ein Mindestmaß an Ressourcen verfügen. Ausgehend von dieser Annahme sollten die Vorschriften für eine gemeinsame Bemessungsgrundlage aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur für Unternehmen gelten, die einer Gruppe von erheblicher Größe angehören. Hierzu sollte ein größenabhängiger Schwellenwert auf der Grundlage des Gesamtumsatzes einer Unternehmensgruppe festgelegt werden, die einen konsolidierten Abschluss vorlegt. Im Sinne der Kohärenz zwischen den beiden Schritten der GKKB-Initiative sollten die Vorschriften über die gemeinsame Bemessungsgrundlage für Unternehmen, die als Unternehmensgruppe angesehen würden, verpflichtend sein, falls die gesamte Initiative verwirklicht wird. Um Handel und Investitionen im Binnenmarkt zu erleichtern, sollten die Vorschriften über die gemeinsame Bemessungsgrundlage optional auch Unternehmen offenstehen, die diese Kriterien nicht erfüllen.

(6)Es ist notwendig, den Begriff einer in der EU belegenen Betriebsstätte eines Steuerpflichtigen zu definieren, der steuerlich in der Union ansässig ist. Das Ziel wäre es sicherzustellen, dass alle betroffenen Steuerpflichtigen dafür ein einheitliches Verständnis haben, und auszuschließen, dass es aufgrund unterschiedlicher Definitionen zu Inkongruenzen kommt. Dagegen erscheint eine gemeinsame Definition von in einem Drittland belegenen Betriebsstätten oder von in der EU belegenen Betriebsstätten eines Steuerpflichtigen, der steuerlich in einem Drittland ansässig ist, nicht unverzichtbar. Dieser Aspekt sollte aufgrund der komplizierten Wechselwirkungen mit internationalen Übereinkommen vorzugsweise in bilateralen Steuerabkommen und nationalen Rechtsvorschriften geregelt werden.

(7)Um das Risiko der Steuervermeidung zu mindern, die zu Verzerrungen auf dem Binnenmarkt führt, sollte eine breit angelegte gemeinsame Steuerbemessungsgrundlage konzipiert werden. Ausgehend von dieser Prämisse sollten alle Erträge steuerbar sein, sofern sie nicht ausdrücklich von der Steuer befreit sind. Beteiligungen von mindestens 10 %, Dividendeneinkünfte oder Erlöse aus der Veräußerung von Anteilen an einem nicht zur Gruppe gehörenden Unternehmen sollten steuerfrei sein, um eine Doppelbesteuerung ausländischer Direktinvestitionen zu vermeiden. Desgleichen sollten Gewinne von Betriebsstätten im Staat des Hauptsitzes von der Steuer befreit sein. Die Steuerbefreiung für im Ausland erzielte Einkünfte dient ebenfalls der Vereinfachung. Bei der Entlastung von Doppelbesteuerung befreien derzeit die meisten Mitgliedstaaten Dividenden und Erlöse aus der Veräußerung von Anteilen, um insbesondere in Fällen, in denen die Körperschaftsteuer berücksichtigt werden muss, die das Dividenden ausschüttende Unternehmen entrichtet hat, zu vermeiden, den Anspruch des Steuerpflichtigen auf eine Gutschrift für die im Ausland entrichtete Steuer zu berechnen.

(8)Betriebsaufwendungen und verschiedene andere Posten sollten von den zu versteuernden Einkünften abgezogen werden. Abzugsfähige Betriebsaufwendungen sollten in der Regel alle Kosten im Zusammenhang mit Veräußerungen und Ausgaben für die Erzielung, Aufrechterhaltung oder Sicherung von Einkommen einschließen. Zur Förderung der Innovation in der Wirtschaft und zur Modernisierung des Binnenmarktes sollten Abzugsmöglichkeiten für Forschungs- und Entwicklungskosten, z. B. erhöhte Abzüge, vorgesehen sein, die in dem Jahr, in dem sie anfallen, vollständig abgeschrieben werden können sollten (ausgenommen unbewegliche Vermögenswerte). Kleine, neu gegründete Unternehmen ohne verbundene Unternehmen umfassen, die besonders innovativ sind (in diese Kategorie werden vor allem Start-up-Unternehmen fallen) sollten außerdem durch stärker erhöhte Abzüge für Forschungs- und Entwicklungskosten unterstützt werden. Im Sinne der Rechtssicherheit sollte auch ein Verzeichnis nicht abzugsfähiger Aufwendungen erstellt werden.

(9)Die jüngsten Entwicklungen der internationalen Besteuerung zeigen, dass multinationale Unternehmensgruppen zur Senkung ihrer Gesamtsteuerlast zunehmend Steuervermeidungsstrategien anwenden, die zu Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung durch überhöhte Zinszahlungen führen. Daher muss die Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen (und anderen finanziellen Aufwendungen) begrenzt werden, um derartige Praktiken zu unterbinden. Der Abzug von Zinsaufwendungen (und anderen finanziellen Aufwendungen) sollte nur soweit uneingeschränkt erlaubt sein, wie diese Aufwendungen gegen steuerpflichtige Zinseinnahmen (und andere Einnahmen) aufgerechnet werden können. Etwaige darüber hinausgehende Zinsaufwendungen sollten jedoch Abzugsbeschränkungen unterliegen, die je nach dem steuerbaren Ergebnis eines Steuerpflichtigen vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände (EBITDA – earnings before interest, tax, depreciation and amortisation) festgesetzt werden.

(10)Die Tatsache, dass für Darlehen gezahlte Zinsen von der Bemessungsgrundlage eines Steuerpflichtigen abzugsfähig sind, während dies für Gewinnausschüttungen nicht gilt, schafft definitiv einen Vorteil zugunsten einer Fremdkapitalfinanzierung im Vergleich zur Eigenkapitalfinanzierung. Angesichts des damit einhergehenden Risikos der Verschuldung von Unternehmen sind dringend Maßnahmen erforderlich, um die derzeitigen Anreize gegen eine Eigenkapitalfinanzierung zu neutralisieren. In diesem Zusammenhang wird darüber nachgedacht, Steuerpflichtigen einen Freibetrag für Wachstum und Investitionen zu gewähren, der bewirken würde, dass die Zunahme des Eigenkapitals eines Steuerpflichtigen unter bestimmten Bedingungen von seiner Bemessungsgrundlage abzugsfähig wäre. Es müsste jedoch sichergestellt werden, dass das System keinen Dominoeffekt auslöst, und daher müsste der Steuerwert der Beteiligungen eines Steuerpflichtigen an verbundenen Unternehmen davon ausgenommen werden. Um die Freibetragsregelung ausreichend robust zu gestalten, müssten außerdem Vorschriften zur Bekämpfung der Steuervermeidung festgelegt werden.

(11)Anlagevermögen sollte vorbehaltlich einiger Ausnahmen für steuerliche Zwecke abschreibungsfähig sein. Während lang- und mittelfristige Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte einzeln abgeschrieben werden sollten, sollten alle anderen abschreibungsfähigen Vermögenswerte in einem Pool zusammengefasst werden. Eine Poolabschreibung ist sowohl für die Steuerbehörden als auch für die Steuerpflichtigen einfacher, weil es sich in diesem Fall erübrigt, ein Verzeichnis der einzelnen Arten von Vermögenswerten und ihrer Nutzungsdauer zu führen.

(12)Um die Verlagerung von passiven (hauptsächlich finanziellen) Einnahmen aus Unternehmen, die einer hohen Besteuerung unterliegen, uninteressant zu machen, sollten alle Verluste, die solche Unternehmen verzeichnen, am Ende eines Steuerjahres so behandelt werden, als wären sie hauptsächlich das Ergebnis der Handelstätigkeit. Ausgehend davon sollte es den Steuerpflichtigen gestattet sein, Verluste unbefristet vorzutragen ohne Beschränkung des jährlich abzugsfähigen Betrags. Da mit dem Verlustvortrag sichergestellt werden soll, dass der Steuerpflichtige Steuern auf sein reales Einkommen entrichtet, gibt es keinen Grund, den Vortrag zu befristen. Hinsichtlich der Möglichkeit eines Verlustrücktrags müsste keine Vorschrift aufgenommen werden, da diese Praxis in den Mitgliedstaaten relativ selten erlaubt ist und zu übermäßiger Komplexität führt. Ferner sollte eine Bestimmung zur Verhinderung von Missbrauch festgelegt werden, um Versuche zur Umgehung der Vorschriften für den Abzug von Verlusten durch Kauf verlustbringender Unternehmen zu verhindern, zu vereiteln oder zu durchkreuzen.

(13)Um die Liquidität der Unternehmen zu verbessern – beispielsweise durch Kompensation von Anlaufverlusten in einem Mitgliedstaat mit Gewinnen in einem anderen Mitgliedstaat – und die grenzüberschreitende Expansion innerhalb der Union zu fördern, sollte es Steuerpflichtigen erlaubt sein, vorrübergehend Verluste in ihren unmittelbaren Tochtergesellschaften und Betriebsstätten in anderen EU-Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Hierzu sollten Muttergesellschaften oder Hauptsitze in einem Mitgliedstaat von ihrer Bemessungsgrundlage in einem bestimmten Jahr die im selben Steuerjahr entstandenen Verluste in ihren unmittelbaren Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten in anderen Mitgliedstaaten proportional zu ihrer Beteiligung abziehen können. Die Muttergesellschaft sollte anschließend verpflichtet sein, entsprechend dem Betrag der zuvor abgezogenen Verluste alle künftigen Gewinne dieser unmittelbaren Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten zu ihrer Bemessungsgrundlage wieder hinzuzufügen. Da es wichtig ist, das nationale Steueraufkommen zu sichern, sollten die abgezogenen Verluste ebenfalls automatisch wieder hinzugefügt werden, wenn dies nicht bereits nach einer bestimmten Anzahl von Jahren erfolgt ist, oder wenn an unmittelbare Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten gestellten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

(14)Um die Gewinnverkürzung in Hochsteuerländern durch die Gewinnverlagerung mittels überhöhter Verrechnungspreise in Niedrigsteuerländer zu verhindern, sollten bei Transaktionen zwischen einem Steuerpflichtigen und seinen verbundenen Unternehmen gemäß dem allgemein angewandten Fremdvergleichsgrundsatz Preisberichtigungen erfolgen.

(15)Von entscheidender Bedeutung sind angemessene Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuervermeidung, um die Widerstandsfähigkeit der Vorschriften über die gemeinsame Bemessungsgrundlage gegen Praktiken der aggressiven Steuerplanung zu stärken. Das System sollte insbesondere eine allgemeine Anti-Missbrauchs-Klausel („AMK“) enthalten, ergänzt durch Maßnahmen gegen bestimmte Vermeidungsarten. Da die AMK darauf abzielen, missbräuchliche Steuerpraktiken zu bekämpfen, die noch nicht unter besondere Vorschriften fallen, füllen sie eine Lücke, ohne sich auf die Anwendbarkeit besonderer Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch auszuwirken. Innerhalb der Union sollten die allgemeinen Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch auf unangemessene Gestaltungen angewendet werden. Zudem ist zu gewährleisten, dass die allgemeinen Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch im Inland, innerhalb der Union und gegenüber Drittländern einheitlich angewendet werden, damit sich ihr Anwendungsbereich und die Ergebnisse ihrer Anwendung in inländischen und grenzüberschreitenden Situationen nicht unterscheiden.

(16)Bei besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuervermeidung ist es oft notwendig, die jenseits der Grenzen geltenden Steuersätze zu ermitteln, um abzuschätzen, ob der Steuerpflichtige Steuer auf im Ausland erzielte Einkünfte schuldet. Dies würde gleiche Wettbewerbsbedingungen bei den Steuersätzen und dem Wettbewerb auf dem Binnenmarkt schaffen und den Markt außerdem vor Gewinnverkürzung gegenüber Drittländern schützen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, eine Klausel über den Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode vorzusehen, die auf bestimmte Arten von Einkünften aus Drittländern ausgerichtet ist, wie Gewinnausschüttungen und Erlöse aus der Veräußerung von Anteilen, damit diese Einkünfte in der Union steuerpflichtig sind, wenn ihre Besteuerung im Drittland unter einer bestimmten Schwelle liegt. Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen sind ebenfalls ein unabdingbares Element eines Körperschaftsteuersystems und bewirken, dass die Einkünfte einer niedrig besteuerten beherrschten Tochtergesellschaft ihrer Muttergesellschaft zugeordnet werden, um Gewinnverlagerung zu unterbinden. Diese Vorschriften müssen auf die Gewinne von Betriebsstätten ausgeweitet werden, falls diese nicht der Steuer unterliegen oder im Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen von der Steuer befreit sind.

(17)Da hybride Gestaltungen oft zu einem Steuerabzug in beiden Steuersystemen oder zum Abzug in einem Land ohne Berücksichtigung in der Bemessungsgrundlage des anderen Landes führen, beeinträchtigen solche Sachverhalte ganz klar das Funktionieren des Binnenmarkts, da sie die Binnenmarktmechanismen verzerren und Steuervermeidungspraktiken begünstigen. Da sich Inkongruenzen aus nationalen Unterschieden bei der rechtlichen Einordnung bestimmter Arten von Unternehmen oder Zahlungen ergeben, kommt es zwischen Unternehmen, die für die Berechnung ihrer Steuerbemessungsgrundlage die gemeinsamen Vorschriften zugrunde legen, in der Regel nicht zu dieser Problematik. Zu Inkongruenzen käme es jedoch weiterhin bei der Interaktion dem Rahmen der gemeinsamen Bemessungsgrundlage und nationalen Körperschaftsteuersystemen bzw. Körperschaftsteuersystemen von Drittländern. Um die Auswirkungen hybrider Gestaltungen zu neutralisieren, müssen Vorschriften festgelegt werden, nach denen eines der beiden betroffenen Steuergebiete den Abzug einer Zahlung, die zu einem solchen Ergebnis führt, verweigert oder sicherstellt, dass die entsprechenden Einkünfte in die Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage aufgenommen werden.

(18)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 angehört. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der vorliegenden Richtlinie muss im Einklang mit den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG 9 erfolgen, die durch die Verordnung (EU) 2016/679 10 geändert wird, sowie mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 11 .

(19)Um bestimmte nicht wesentliche Elemente der vorliegenden Richtlinie zu ergänzen oder zu ändern, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen hinsichtlich (i) der Berücksichtigung von Änderungen in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf Gesellschaftsformen und Körperschaftsteuern und zur entsprechenden Änderung der Anhänge I und II; (ii) der Festlegung zusätzlicher Begriffsbestimmungen; (iii) der Durchsetzung von Vorschriften zur Bekämpfung der Steuervermeidung in einigen Bereichen, die für den Freibetrag für Wachstum und Investitionen in Frage kommen; (iv) der genaueren Festlegung der Begriffe des wirtschaftlichen und rechtlichen Eigentums geleaster Wirtschaftsgüter; (v) der Berechnung der Kapital- und Zinsbestandteile der Leasingzahlungen und der Abschreibungsbasis geleaster Wirtschaftsgüter und (vi) der genaueren Bestimmung der Kategorien von abschreibungsfähigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(20)Um einheitliche Voraussetzungen für die Durchführung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um jährlich ein Verzeichnis der Drittlands-Gesellschaftsformen festzulegen, die den in Anhang I aufgeführten Gesellschaftsformen vergleichbar sind. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) der Verordnung (EG) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 ausgeübt werden.

(21)Da die Ziele der vorliegenden Richtlinie, nämlich die Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts durch Bekämpfung von Praktiken der internationalen Steuervermeidung und die Erleichterung grenzüberschreitender Unternehmensexpansionen innerhalb der Union, durch isolierte und unterschiedliche Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, weil hierfür ein koordiniertes Vorgehen erforderlich ist, und daher besser auf Unionsebene zu erreichen sind, weil die Richtlinie auf Mängel des Binnenmarkts abzielt, die auf die Wechselwirkungen der unterschiedlichen nationalen Steuervorschriften zurückgehen, die wiederum den Binnenmarkt beeinträchtigen und grenzüberschreitende Tätigkeiten erschweren, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EU-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus, da ihr verbindlicher Geltungsbereich auf Gruppen ab einer bestimmten Größe beschränkt ist.

(22)Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 13 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf die vorliegende Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(23)Die Kommission sollte die Anwendung dieser Richtlinie fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten überprüfen und dem Rat über ihre Tätigkeit Bericht erstatten. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter die vorliegende Richtlinie fallenden Gebiet erlassen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1
Gegenstand

1.    Mit dieser Richtlinie wird ein System einer gemeinsamen Bemessungsgrundlage zur Besteuerung bestimmter Unternehmen eingeführt und die Berechnung dieser Bemessungsgrundlage geregelt.

2.    Ein Unternehmen, das die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie anwendet, unterliegt in Bezug auf alle in dieser Richtlinie geregelten Fragen nicht länger dem nationalen Körperschaftsteuerrecht, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 2
Anwendungsbereich

1.Die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie gelten für Unternehmen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurden, und für ihre Betriebsstätten in anderen Mitgliedstaaten, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(a)das Unternehmen hat eine der in Anhang I genannten Rechtsformen;

(b)das Unternehmen unterliegt einer der in Anhang II genannten Körperschaftsteuern oder einer ähnlichen, später eingeführten Steuer;

(c)es ist Teil einer zu Rechnungslegungszwecken konsolidierten Gruppe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 750 000 000 EUR im Geschäftsjahr vor dem entsprechenden Geschäftsjahr;

(d)es gilt als Muttergesellschaft oder qualifizierte Tochtergesellschaft im Sinne des Artikels 3 und/oder verfügt über eine oder mehrere Betriebsstätten in anderen Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 5.

2.Die vorliegende Richtlinie gilt auch für Unternehmen, die nach dem Recht eines Drittlandes gegründet wurden, in Bezug auf ihre Betriebsstätten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, falls das Unternehmen die in Absatz 1 Buchstaben b bis d festgelegten Bedingungen erfüllt.

In Bezug auf Absatz 1 Buchstabe a reicht es aus, dass das Unternehmen in einem Drittland eine ähnliche Rechtsform wie die in Anhang I genannten Rechtsformen hat. Hierzu legt die Kommission jährlich ein Verzeichnis der Rechtsformen von Unternehmen in Drittländern fest, die mit den in Anhang I aufgeführten Rechtsformen vergleichbar sind. Der entsprechende Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren des Artikels 68 Absatz 2 erlassen. Die Bestimmungen dieser Richtlinie können auch auf Drittlands-Rechtsformen angewendet werden, die nicht in diesem Verzeichnis genannt sind.

3.Ein Unternehmen, das die Bedingungen des Absatzes 1 Buchstaben a und b erfüllt, jedoch nicht die der Buchstabens c und d, kann auch für seine Betriebsstätten in anderen Mitgliedstaaten dafür optieren, für einen Zeitraum von fünf Steuerjahren die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie anzuwenden. Dieser Zeitraum verlängert sich automatisch um fünf weitere Steuerjahre, wenn diese Vereinbarung nicht gemäß Artikel 65 Absatz 3 gekündigt wird. Bei jeder Verlängerung müssen die Bedingungen des Absatzes 1 Buchstaben a und b erfüllt sein.

4.Die Bestimmungen dieser Richtlinie sind nicht auf Reedereien anwendbar, für die Steuersonderregelungen gelten. Eine Reederei mit Steuersonderregelungen wird bei der Bestimmung der Unternehmen berücksichtigt, die zu einer Gruppe gemäß Artikel 3 gehören.

5.Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 66 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und II zu erlassen, um Änderungen in den Gesetzen der Mitgliedstaaten über Rechtsformen und Körperschaftsteuern Rechnung zu tragen.

Artikel 3
Muttergesellschaft und qualifizierte Tochtergesellschaften

1.Qualifizierte Tochtergesellschaften sind alle Tochter- und Enkelgesellschaften, an denen die Muttergesellschaft die folgenden Rechte hält:

(a)das Recht, mehr als 50 % der Stimmrechte auszuüben; und

(b)ein Eigentumsrecht an mehr als 75 % des Kapitals der Tochtergesellschaft oder mehr als 75 % der Ansprüche auf Gewinnbeteiligung.

2.Bei Enkelgesellschaften werden die Schwellenwerte nach Absatz 1 wie folgt berechnet:

(a)bei Erreichen des Schwellenwerts für die Stimmrechte bei einer Tochtergesellschaft gilt die Beteiligung der Muttergesellschaft als Beteiligung zu 100 %;

(b)der Anspruch auf Gewinnbeteiligung und die Kapitalbeteiligung werden durch Multiplikation der direkt oder indirekt an Tochtergesellschaften gehaltenen Beteiligungen auf jeder Stufe berechnet. Bei der Berechnung werden auch Beteiligungen von bis zu 75 %, die direkt oder indirekt von der Muttergesellschaft gehalten werden, einschließlich Rechte an Gesellschaften mit Sitz in Drittländern, berücksichtigt.

Artikel 4
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1)„Steuerpflichtiger“ bezeichnet ein Unternehmen, das die Bedingungen des Artikels 2 Absätze 1 oder 2 erfüllt oder dafür optiert hat, gemäß Artikel 2 Absatz 3 die in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen anzuwenden;

(2)„Nichtsteuerpflichtiger“ bezeichnet ein Unternehmen, das die Bedingungen des Artikels 2 Absätze 1 oder 2 nicht erfüllt und nicht dafür optiert hat, gemäß Artikel 2 Absatz 3 die in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen anzuwenden;

(3)„gebietsansässiger Steuerpflichtiger“ bezeichnet einen Steuerpflichtigen, der für steuerliche Zwecke in einem Mitgliedstaat ansässig ist;

(4)„gebietsfremder Steuerpflichtiger“ bezeichnet einen Steuerpflichtigen, der für steuerliche Zwecke in einem Mitgliedstaat gebietsfremd ist;

(5)„Erträge“ bezeichnet monetäre oder nichtmonetäre Erlöse aus Verkäufen und anderen Transaktionen, ohne Mehrwertsteuer und andere Steuern und Abgaben, die im Namen von staatlichen Stellen erhoben werden, einschließlich Erlösen aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern und Rechten sowie Zinsen, Dividenden und anderen Arten der Gewinnausschüttung, Liquidationserlösen, Lizenzgebühren, Subventionen und Zuschüsse, Zuwendungen, Schadenersatzzahlungen und freiwillige Leistungen. Erträge schließen auch Sachzuwendungen eines Steuerpflichtigen ein. Vom Steuerpflichtigen aufgebrachtes Eigenkapital oder Erlöse aus beglichenen Forderungen werden nicht zu den Erträgen gerechnet;

(6)„Aufwendungen“ bezeichnet einen Rückgang des Nettoeigenkapitals eines Unternehmens im Rechnungslegungszeitraum durch Abflüsse oder eine Wertminderung von Vermögenswerten oder durch die Anerkennung oder Zunahme des Werts von Verbindlichkeiten, mit Ausnahme monetärer oder nichtmonetärer Ausschüttungen an Anteil- oder Kapitaleigner als solche;

(7)„Steuerjahr“ bezeichnet ein Kalenderjahr oder jeden anderen für Steuerzwecke geeigneten Zeitraum;

(8)„Gewinn“ bezeichnet den Überschuss an Erträgen gegenüber den abzugsfähigen Aufwendungen sowie anderen abzugsfähigen Posten in einem Steuerjahr;

(9)„Verlust“ bezeichnet den Überschuss an abzugsfähigen Aufwendungen sowie anderen abzugsfähigen Posten gegenüber den Erträgen in einem Steuerjahr;

(10)„zu Rechnungslegungszwecken konsolidierte Gruppe“ bezeichnet alle Unternehmen, die vollständig in konsolidierte Abschlüsse gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) oder dem nationalen Finanzberichtssystem eines Mitgliedstaats einbezogen sind;

(11)„Forschung und Entwicklung“ bezeichnet experimentelle oder theoretische Arbeiten, die in erster Linie dem Erwerb neuen Grundlagenwissens ohne erkennbare besondere Anwendungsmöglichkeiten dienen (Grundlagenforschung), originäre Untersuchungen zur Erlangung neuer Kenntnisse, die in erster Linie auf ein bestimmtes praktisches Ziel ausgerichtet sind (angewandte Forschung), oder systematische Arbeiten, die auf den durch Forschung und praktische Erfahrungen erworbenen Kenntnissen aufbauen und zusätzliche Kenntnisse hervorbringen, die auf neue Produkte oder Verfahren oder auf die Verbesserung vorhandener Produkte oder Verfahren ausgerichtet sind (experimentelle Forschung);

(12)„Fremdkapitalkosten“ bezeichnet Zinsaufwendungen für alle Arten von Forderungen, sonstige Kosten, die nach nationalem Recht wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Kapital sind, einschließlich Zahlungen im Rahmen von Beteiligungsdarlehen, kalkulatorische Zinsen auf Instrumente wie Wandelanleihen und Nullkuponanleihen, Beträge im Rahmen von alternativen Finanzierungsmodalitäten, die Finanzierungskosten im Rahmen von Finanzierungsleasing, im Bilanzwert eines zugehörigen Vermögenswerts enthaltene kapitalisierte Zinsen, die Amortisation kapitalisierter Zinsen, durch Bezugnahme auf eine Finanzierungsrendite im Rahmen von Verrechnungspreisregelungen gemessene Beträge, Beträge fiktiver Zinsen im Rahmen von Derivaten oder Hedging-Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Fremdkapital eines Unternehmens, der fiktive Ertrag aus Nettoeigenkapitalerhöhungen gemäß Artikel 11 der vorliegenden Richtlinie, bestimmte Wechselkursgewinne und -verluste auf Fremdkapital und Instrumente im Zusammenhang mit der Beschaffung von Kapital, Garantiegebühren für Finanzierungsvereinbarungen, Vermittlungsgebühren und ähnliche Kosten im Zusammenhang mit der Aufnahme von Fremdkapital;

(13)„überschüssige Fremdkapitalkosten“ bezeichnet den Betrag, um den die abzugsfähigen Fremdkapitalkosten für einen Steuerpflichtigen die steuerbaren Zinserträge und sonstigen wirtschaftlich gleichwertigen steuerbaren Erträge übersteigen, die der Steuerpflichtige erhält und die wirtschaftlich Zinserträgen entsprechen;

(14)„Übertragung von Vermögenswerten“ bezeichnet den Vorgang, bei dem ein Mitgliedstaat das Besteuerungsrecht für die übertragenen Vermögenswerte verliert, wobei die Vermögenswerte im rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentum desselben Steuerpflichtigen verbleiben;

(15)„Verlegung des Steuersitzes“ bezeichnet den Vorgang, bei dem ein Steuerpflichtiger seinen Steuersitz in einem Mitgliedstaat aufgibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland steuerlich ansässig wird;

(16)„Verlegung der von einer Betriebsstätte ausgeübten Geschäftstätigkeit“ bezeichnet den Vorgang, bei dem ein Steuerpflichtiger seine steuerliche Präsenz in einem Mitgliedstaat aufgibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland eine solche Präsenz erwirbt, ohne in diesem Mitgliedstaat oder Drittland steuerlich ansässig zu werden;

(17)„steuerlicher Wert“ eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens oder eines Sammelpostens bezeichnet die Abschreibungsbasis abzüglich des gesamten abgezogenen Abschreibungsbetrags;

(18)„Marktwert“ bezeichnet den Betrag, für den zwischen vertragswilligen unabhängigen Parteien in einer direkten Transaktion Vermögenswerte ausgetauscht oder gegenseitige Verpflichtungen abgerechnet werden können;

(19)„Anlagevermögen“ bezeichnet alle vom Steuerpflichtigen entgeltlich erworbenen oder geschaffenen materiellen Wirtschaftsgüter sowie alle entgeltlich erworbenen immateriellen Wirtschaftsgüter, die einzeln bewertet werden können und länger als zwölf Monate für betriebliche Zwecke bei der Erzielung, der Aufrechterhaltung oder der Sicherung von Einkommen verwendet werden, außer wenn die Kosten ihres Erwerbs oder ihrer Errichtung weniger als 1000 EUR betragen. Anlagevermögen schließt auch Finanzanlagevermögen ein, mit Ausnahme von zum Verkauf vorgehaltenem Finanzanlagevermögen gemäß Artikel 21;

(20)„Finanzanlagevermögen“ bezeichnet Anteile und Darlehen an verbundene/n Unternehmen gemäß Artikel 56 der vorliegenden Richtlinie, Beteiligungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 14 , Darlehen an Unternehmen, mit denen der Steuerpflichtige durch Beteiligungen verbunden ist, als Anlagevermögen gehaltene Investitionen, andere Darlehen und andere Beteiligungen, soweit die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ihre Bilanzierung zulassen;

(21)„Anschaffungs- oder Herstellungskosten“ bezeichnet den zum Erwerb oder zur Herstellung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens gezahlten oder zahlbaren Betrag an Zahlungsmitteln oder Zahlungsmitteläquivalenten oder den Wert sonstiger hierzu ausgetauschter oder verbrauchter Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Herstellung;

(22)„langlebige Sachanlagen“ bezeichnet Sachanlagen mit einer Nutzungsdauer von mindestens 15 Jahren. Gebäude, Flugzeuge und Schiffe gelten als langlebige Sachanlagen;

(23)„mittellebige Sachanlagen“ bezeichnet Sachanlagen, die nicht als langlebige Sachanlagen im Sinne von Nummer 22 gelten und deren Nutzungsdauer mindestens acht Jahre beträgt;

(24)„gebrauchte Wirtschaftsgüter“ bezeichnet Anlagevermögen mit einer beim Erwerb teilweise abgelaufenen Nutzungsdauer, die im derzeitigen Zustand oder nach einer Reparatur weiter verwendet werden können;

(25)„Nutzungsdauer“ bezeichnet den Zeitraum, über den ein Vermögenswert voraussichtlich nutzbar ist, oder die Anzahl an Produktions- oder ähnlichen Einheiten, die ein Steuerpflichtiger voraussichtlich mit einem Vermögenswert erzielen kann;

(26)„Verbesserungskosten“ bezeichnet zusätzliche Aufwendungen für Anlagevermögen, durch die das Wirtschaftsgut erheblich erweitert wird oder seine Nutzungsmöglichkeiten erheblich verbessert werden oder die mehr als 10 % der ursprünglichen Abschreibungsbasis ausmachen;

(27)„Vorräte und unfertige Erzeugnisse“ bezeichnet zum Verkauf vorgehaltene oder in der Herstellung zum Zwecke eines Verkaufs befindliche Wirtschaftsgüter oder Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, die dazu bestimmt sind, bei der Herstellung oder der Erbringung von Dienstleistungen verbraucht zu werden;

(28)„wirtschaftlicher Eigentümer“ bezeichnet die Person, die alle materiellen Vorteile und Risiken aus einem Wirtschaftsgut des Anlagevermögens erhält bzw. trägt, unabhängig davon, ob sie der rechtmäßige Eigentümer ist. Ein Steuerpflichtiger, der das Recht hat, ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens zu halten, es zu gebrauchen und über es zu verfügen und der das Risiko seines Verlustes oder seiner Zerstörung trägt, gilt auf jeden Fall als wirtschaftlicher Eigentümer;

(29)„Finanzunternehmen“ bezeichnet eines der folgenden Unternehmen:

(a)ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 15 , einen Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 16 oder eine Verwaltungsgesellschaft für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 17 ;

(b)ein Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 18 ;

(c)ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG;

(d)eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Artikels 6 Buchstabe a der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 19 , es sei denn, ein Mitgliedstaat hat nach Artikel 5 der genannten Richtlinie beschlossen, diese auf die betroffene Einrichtung nicht oder nur teilweise anzuwenden, oder der bevollmächtigte Vermögensverwalter einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Artikels 19 Absatz 1 der Richtlinie 2003/41/EG;

(e)eine Einrichtung der Altersversorgung, die Altersversorgungssysteme betreibt, die als Systeme der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 20 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 21 gelten, sowie jede juristische Person, die für die Anlagezwecke solcher Systeme gegründet wurde;

(f)ein alternativer Investmentfonds (AIF) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU, der von einem AIFM im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU verwaltet wird, oder ein AIF, der nach geltendem nationalen Recht beaufsichtigt wird;

(g)ein OGAW im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG;

(h)eine zentrale Gegenpartei im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 22 ;

(i)einen Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 23 ;

(30)„Rechtsträger“ bezeichnet jede rechtliche Vereinbarung zur Durchführung einer Geschäftstätigkeit durch ein Unternehmen oder eine steuerlich transparente Struktur;

(31)„hybride Gestaltung“ bezeichnet eine Situation zwischen einem Steuerpflichtigen und einem verbundenen Unternehmen oder eine strukturierte Vereinbarung zwischen Parteien in unterschiedlichen Steuergebieten, in der Unterschiede bei der rechtlichen Einordnung eines Finanzinstruments oder Rechtsträgers oder die Einordnung einer gewerblichen Niederlassung als Betriebsstätte einem der folgendem Ergebnisse führen:

(a)ein und dieselben Zahlungen, Aufwendungen oder Verluste werden sowohl in dem Steuergebiet, aus dem die Zahlungen stammen bzw. in dem die Aufwendungen oder Verluste angefallen sind, als auch in dem anderen Steuergebiet von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen („doppelter Abzug“),

(b)    eine Zahlung wird in dem Steuergebiet, aus dem sie stammt, von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen, ohne dass im anderen Steuergebiet eine entsprechende Besteuerung derselben Zahlung erfolgt („Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung“),

(c)    bei einer unterschiedlichen Einordnung einer gewerblichen Niederlassung als Betriebsstätte werden Einkünfte aus dem Steuergebiet, aus dem sie stammen, nicht besteuert, ohne dass im anderen Steuergebiet eine entsprechende Besteuerung dieser Einkünfte erfolgt („Nichtbesteuerung bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung“).

Hybride Gestaltungen treten nur insoweit auf, als dieselben in zwei Steuergebieten abgezogenen Zahlungen, angefallenen Aufwendungen oder entstandenen Verluste den Betrag der Einkünfte übersteigen, der in beiden Steuergebieten in die Bemessungsgrundlage einbezogen wird und der derselben Quelle zugeordnet werden kann.

Als hybride Gestaltung gilt auch die Übertragung eines Finanzinstruments im Rahmen einer strukturierten Vereinbarung mit einem Steuerpflichtigen, wenn der zugrundeliegende Ertrag aus dem übertragenen Finanzinstrument für Steuerzwecke als gleichzeitig mehr als einer der an der Vereinbarung beteiligten, für Zwecke der Besteuerung in unterschiedlichen Steuergebieten ansässigen Parteien zugeflossen behandelt wird, mit einem der folgenden Ergebnisse:

(a)Abzug einer Zahlung im Zusammenhang mit dem zugrundeliegenden Ertrag, ohne dass eine entsprechende Besteuerung derselben Zahlung erfolgt, es sei denn, der zugrundeliegende Ertrag wird in den steuerbaren Gewinn einer der beteiligten Parteien einbezogen,

(b)    Anrechnung der auf eine Zahlung aus dem übertragenen Finanzinstrument entrichteten Quellensteuer für mehr als eine der beteiligten Parteien;

(32)„strukturierte Vereinbarung“ bezeichnet eine Vereinbarung, die eine hybride Gestaltung umfasst, bei der die steuerlichen Folgen der Gestaltung in die Vereinbarung eingepreist sind, oder eine Vereinbarung, die so gestaltet wurde, dass eine hybride Gestaltung entsteht, es sei denn, es kann vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden, dass dem Steuerpflichtigen oder einem verbundenen Unternehmen die hybride Gestaltung bewusst war und der aus der hybriden Gestaltung resultierende Steuervorteil nicht geteilt wurde;

(33)„nationales Körperschaftsteuergesetz“ bezeichnet das Gesetz eines Mitgliedstaats, in dem die in Anhang II aufgeführten Steuern festgelegt sind.

Die Kommission kann gemäß Artikel 66 delegierte Rechtsakte erlassen, um weitere Begriffe festzulegen.

Artikel 5
Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat eines Steuerpflichtigen, der steuerlich in der Union ansässig ist

1.Als „Betriebsstätte“ eines Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem er steuerlich ansässig ist, gilt eine feste Geschäftseinrichtung in diesem anderen Mitgliedstaat, durch die die Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird, insbesondere:

(a)ein Ort der Leitung;

(b)eine Zweigniederlassung;

(c)eine Geschäftsstelle;

(d)eine Fabrikationsstätte;

(e)eine Werkstätte;

(f)ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Gewinnung von Bodenschätzen.

2.Eine Bauausführung oder Montage gilt nur dann als Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.

3.Die folgenden Tätigkeiten fallen nicht unter den Begriff „Betriebsstätte“, vorausgesetzt, dass diese Tätigkeiten bzw. im Fall des Buchstabens f die Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung, Hilfstätigkeiten oder Tätigkeiten vorbereitender Art darstellen:

(a)die Nutzung von Einrichtungen ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Steuerpflichtigen;

(b)die Vorhaltung von Beständen an Gütern oder Waren des Steuerpflichtigen ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung;

(c)die Vorhaltung von Beständen an Gütern oder Waren des Steuerpflichtigen ausschließlich zu dem Zweck, durch eine andere Person bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

(d)die Führung einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich zu dem Zweck, für den Steuerpflichtigen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

(e)die Führung einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich zu dem Zweck, für den Steuerpflichtigen jede andere Tätigkeit durchzuführen;

(f)die Führung einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich zu dem Zweck, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben.

4.Handelt eine Person in einem Mitgliedstaat im Namen eines Steuerpflichtigen und schließt sie dabei gewöhnlich Verträge ab oder nimmt sie gewöhnlich die wesentliche Rolle beim Abschluss von Verträgen ein, d. h. werden systematisch Verträge abgeschlossen, ohne dass der Steuerpflichtige wesentliche Änderungen vornimmt, so wird der Steuerpflichtige unbeschadet des Absatzes 5 so behandelt, als habe er in diesem Staat für alle von der Person für den Steuerpflichtigen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte.

Die Verträge nach Unterabsatz 1 werden abgeschlossen

(a)im Namen des Steuerpflichtigen; oder

(b)zur Übertragung der Eigentums- oder Nutzungsrechte an Gütern, die diesem Steuerpflichten gehören oder an denen er Nutzungsrechte hat; oder

(c)zur Erbringung von Dienstleistungen durch den Steuerpflichtigen.

Die Unterabsätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Tätigkeiten dieser Person Hilfstätigkeiten oder Tätigkeiten vorbereitender Art im Sinne des Absatzes 3 sind, sodass, wenn sie über eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt werden, diese im Sinne dieses Absatzes nicht als Betriebsstätte angesehen wird.

5.

(a)Absatz 4 gilt nicht, wenn die Person, die in einem Mitgliedstaat im Namen eines Steuerpflichtigen handelt, in diesem Mitgliedstaat eine Geschäftstätigkeit als unabhängiger Vertreter ausübt und für den Steuerpflichtigen im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt. Wenn jedoch eine Person ausschließlich oder fast ausschließlich im Namen eines oder mehrerer Steuerpflichtigen handelt, mit denen sie „eng verbunden“ ist, so wird diese Person nicht als unabhängiger Vertreter dieser Steuerpflichtigen im Sinne dieses Absatzes angesehen.

(b)Im Sinne des vorliegenden Artikels ist eine Person mit einem Steuerpflichtigen „eng verbunden“, wenn sie direkt oder indirekt das Recht besitzt, mehr als 50 % der Stimmrechte auszuüben, oder ein Eigentumsrecht über mehr als 50 % des Gesellschaftskapitals oder mehr als 50 % der Ansprüche auf Gewinnbeteiligung besitzt.

6.Allein dadurch, dass ein in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässiger Steuerpflichtiger einen Steuerpflichtigen beherrscht oder von einem Steuerpflichtigen beherrscht wird, der in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) seine Geschäftstätigkeit ausübt, wird keiner der beiden Steuerpflichtigen zur Betriebsstätte des anderen.

KAPITEL II

BERECHNUNG DER STEUERBEMESSUNGSGRUNDLAGE

Artikel 6
Allgemeine Grundsätze

1.Zur Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage werden Gewinne und Verluste erst bei ihrer Realisierung erfasst.

2.Transaktionen und Steuertatbestände werden einzeln ermittelt.

3.Die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage erfolgt auf einheitliche Weise, sofern nicht außergewöhnliche Umstände ein anderes Vorgehen rechtfertigen.

4.Die Steuerbemessungsgrundlage wird für jedes Steuerjahr berechnet, sofern nichts anderes bestimmt ist. Ein Steuerjahr ist jeder Zwölfmonatszeitraum, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 7
Bestandteile der Steuerbemessungsgrundlage

Die Steuerbemessungsgrundlage errechnet sich aus den Erträgen abzüglich steuerfreier Erträge, abzugsfähiger Aufwendungen und sonstiger abzugsfähiger Posten.

Artikel 8
Steuerfreie Erträge

Folgende Erträge fließen nicht in die Steuerbemessungsgrundlage ein:

(a)Subventionen, die unmittelbar mit dem Erwerb, der Herstellung oder der Verbesserung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zusammenhängen, die nach den Artikeln 31 bis 41 abschreibungsfähig sind;

(b)Erlöse aus der Veräußerung von Sammelposten nach Artikel 37 Absatz 2 einschließlich des Marktwerts von Sachzuwendungen;

(c)Erlöse aus der Veräußerung von Beteiligungen, vorausgesetzt, der Steuerpflichtige hat in den zwölf Monaten vor der Veräußerung einen Anteil von mindestens 10 % des Kapitals oder 10 % der Stimmrechte des Unternehmens gehalten; dies gilt nicht für Erlöse aus der Veräußerung von zu Handelszwecken gehaltenen Anteilen im Sinne des Artikels 21 Absatz 3 und für von Lebensversicherungsunternehmen gehaltene Anteile im Sinne des Artikels 28 Buchstabe b;

(d)vereinnahmte Gewinnausschüttungen, vorausgesetzt, der Steuerpflichtige hat in zwölf aufeinander folgenden Monaten einen Anteil von mindestens 10 % des Kapitals oder 10 % der Stimmrechte des ausschüttenden Unternehmens gehalten; dies gilt nicht für Erlöse aus der Veräußerung von zu Handelszwecken gehaltenen Anteilen im Sinne des Artikels 21 Absatz 4 und für von Lebensversicherungsunternehmen gehaltene Anteile im Sinne des Artikels 28 Buchstabe c;

(e)Einkünfte einer Betriebsstätte, die der Steuerpflichtige in dem Mitgliedstaat erhält, in dem er steuerlich ansässig ist.

Artikel 9
Abzugsfähige Aufwendungen

1.Aufwendungen sind nur insoweit abzugsfähig, als sie unmittelbar im geschäftlichen Interesse des Steuerpflichtigen angefallen sind.

2.Zu den Aufwendungen im Sinne von Absatz 1 zählen alle Umsatzkosten und alle Ausgaben ohne die abzugsfähige Mehrwertsteuer, die dem Steuerpflichtigen im Hinblick auf die Erlangung oder Sicherung von Einkommen entstanden sind, einschließlich Forschungs- und Entwicklungskosten und Kosten der Beschaffung von Eigen- oder Fremdkapital für betriebliche Zwecke.

3.Zusätzlich zu den Beträgen, die als Forschungs- und Entwicklungskosten gemäß Absatz 2 abzugsfähig sind, kann der Steuerpflichtige je Steuerjahr außerdem 50 % dieser während des betreffenden Jahrs entstanden Kosten abziehen; davon ausgenommen sind Kosten im Zusammenhang mit beweglichen körperlichen Wirtschaftsgütern. Bei Forschungs- und Entwicklungskosten von mehr als 20 000 000 EUR kann der Steuerpflichtige 25 % des darüber hinausgehenden Betrags abziehen.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann der Steuerpflichtige zusätzlich 100 % der Forschungs- und Entwicklungskosten bis zur Höhe von 20 000 000 EUR abziehen, wenn er alle folgenden Bedingungen erfüllt:

(a)    Der Steuerpflichtige ist ein nicht börsennotiertes kleines Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz und/oder einer Jahresbilanz, die 10 000 000 EUR nicht übersteigt;

(b)    die Eintragung ins Handelsregister liegt nicht mehr als fünf Jahre zurück. Ist der Steuerpflichtige nicht eintragungspflichtig, beginnt der Fünfjahreszeitraum zu dem Zeitpunkt, an dem das Unternehmen seine Wirtschaftstätigkeit aufnimmt oder für seine Tätigkeit steuerpflichtig wird;

(c)    der Steuerpflichtige entstand nicht durch einen Zusammenschluss;

(d)    der Steuerpflichtige hat keine verbundenen Unternehmen.

4.Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Zuwendungen und Spenden an gemeinnützige Einrichtungen abzugsfähig sind.

Artikel 10
Sonstige abzugsfähige Posten

Die Abschreibung von Wirtschaftsgütern nach den Artikeln 30 bis 40 ist abzugsfähig.

Artikel 11
Freibetrag für Wachstum und Investitionen („FWI“)

1.Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet „FWI-Eigenkapitalbasis“ in einem Steuerjahr das Eigenkapital eines Steuerpflichtigen abzüglich des Steuerwerts seiner Beteiligungen am Kapital verbundener Unternehmen gemäß Artikel 56.

2.Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „Eigenkapital“

(a)„Eigenkapital“ im Sinne des Anhangs III Buchstabe A unter „Passiva“ der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 24 ;

(b)„Eigenkapital“ im Sinne des Anhangs IV Buchstabe L der Richtlinie 2013/34/EU.

(c)„Eigenkapital“ im Sinne der Internationalen Rechnungslegungsstandards, die in der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 25 angenommen wurden und verwendet werden.

3.Ein Betrag in Höhe des definierten Ertrags aus der Erhöhung der Eigenkapitalbasis des FWI ist gemäß den Absätzen 1 bis 6 von der Bemessungsgrundlage eines Steuerpflichtigen abzugsfähig. Nimmt die FWI-Eigenkapitalbasis ab, so wird ein Betrag in Höhe des definierten Ertrags des Rückgangs der FWI-Eigenkapitalbasis steuerpflichtig.

4.Erhöhungen oder Herabsetzungen der FWI-Eigenkapitalbasis werden für die ersten zehn Steuerjahre, in denen ein Steuerpflichtiger den Vorschriften der vorliegenden Richtlinie unterliegt, berechnet als Differenz zwischen der FWI-Eigenkapitalbasis am Ende des relevantes Steuerjahres und der FWI-Eigenkapitalbasis am ersten Tag des ersten Steuerjahrs gemäß den Vorschriften der vorliegenden Richtlinie. Nach den ersten zehn Steuerjahren wird der Ausgangsbetrag der FWI-Eigenkapitalbasis für den Vergleich mit der FWI-Eigenkapitalbasis am Ende des relevantes Steuerjahres jährlich um ein Steuerjahr fortgeschrieben.

5.Der definierte Ertrag gemäß Absatz 3 entspricht der von der Europäischen Zentralbank bekanntgegebenen Benchmark-Rendite für zehnjährige Staatsanleihen des Euro-Währungsgebiets im Dezember des dem relevanten Steuerjahr vorausgehenden Jahres. Sollte diese Benchmark-Rendite negativ sein, wird eine Untergrenze von 2 % angewendet.

6.Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 66 zu erlassen, um detailliertere Vorschriften gegen Steuervermeidung anzunehmen, insbesondere auf den folgenden für den FWI relevanten Gebieten:

(a)gruppeninterne Darlehen und Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen;

(b)Geld- und Sachleistungen;

(c)Übertragung von Beteiligungen;

(d)Neueinstufung von altem Kapital als neues Kapital durch Liquidationen und die Gründung von Start-up-Unternehmen;

(e)Gründung von Tochtergesellschaften;

(f)Erwerb von Unternehmen, die von verbundenen Unternehmen gehalten werden;

(g)Double-Dipping-Strukturen, bei denen die Abzugsfähigkeit von Zinsen und Abzüge im Rahmen des FWI kombiniert werden;

(h)Erhöhungen des Betrags der Darlehensforderungen gegenüber verbundenen Unternehmen im Vergleich zum Betrag dieser Forderungen zum Bezugszeitpunkt.

Artikel 12
Nicht abzugsfähige Aufwendungen

Abweichend von den Artikeln 9 und 10 sind folgende Posten nicht abzugsfähig:

(a)Gewinnausschüttungen und Rückzahlungen von Eigen- oder Fremdkapital;

(b)50 % der Bewirtungs- und Repräsentationskosten, bis zu einem Betrag von maximal [x] % der Erträge in einem Steuerjahr;

(c)die Einstellung einbehaltener Gewinne in eine Rücklage, die Bestandteil des Eigenkapitals der Gesellschaft ist;

(d)Körperschaftsteuer und ähnliche Steuern auf Gewinne;

(e)Bestechungsgelder und andere illegale Zahlungen;

(f)Geldbußen oder Geldstrafen einschließlich Verzugszinsen, die wegen Nichteinhaltung einer gesetzlichen Vorschrift an eine Behörde zu zahlen sind;

(g)Aufwendungen, die einem Unternehmen bei der Erzielung von Einkünften entstanden sind, die nach Artikel 8 Buchstaben c, d und e von der Steuer befreit sind;

(h)Geldgeschenke und Spenden, die nicht unter Artikel 9 Absatz 4 fallen;

(i)Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Herstellung oder der Verbesserung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach den Artikeln 10 und 18 abzugsfähig sind, mit Ausnahme von Ausgaben für Forschung und Entwicklung. Die in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a und in Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Kosten werden nicht als Ausgaben im Zusammenhang mit Forschung und Entwicklung angesehen;

(j)Verluste einer Betriebsstätte in einem Drittland.

Artikel 13
Zinsschranke

1.Fremdkapitalkosten sind bis zur Höhe der vom Steuerpflichtigen vereinnahmten Zinsen oder anderen steuerbaren Erträge aus Finanzanlagevermögen abzugsfähig.

2.Überschüssige Fremdkapitalkosten sind in dem Jahr, in dem sie anfallen, nur bis zu 30 % des Ergebnisses des Steuerpflichtigen vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) oder bis zu einem Höchstbetrag von 3 000 000 EUR abzugsfähig, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Für die Zwecke dieses Artikels wird die gesamte Gruppe als ein Steuerpflichtiger behandelt, wenn ein Steuerpflichtiger gemäß den Vorschriften eines nationalen Gruppenbesteuerungssystems im Namen einer Gruppe handeln darf oder muss. Unter diesen Umständen werden die überschüssigen Fremdkapitalkosten und das EBITDA für die gesamte Gruppe berechnet. Der Betrag von 3 000 000 EUR gilt auch für die gesamte Gruppe.

3.Das EBITDA wird berechnet, indem zu der Steuerbemessungsgrundlage des Steuerpflichtigen die für steuerliche Zwecke bereinigten Beträge für überschüssige Fremdkapitalkosten sowie die für steuerliche Zwecke bereinigten Beträge für Abschreibungen wieder hinzuaddiert werden. Steuerfreie Erträge werden im EBITDA eines Steuerpflichtigen nicht berücksichtigt.

4.Abweichend von Absatz 2 ist ein Steuerpflichtiger, der als eigenständiges Unternehmen gilt, zum vollständigen Abzug der überschüssigen Fremdkapitalkosten berechtigt. Der Ausdruck „eigenständiges Unternehmen“ bezeichnet einen Steuerpflichtigen, der nicht Teil einer zu Rechnungslegungszwecken konsolidierten Gruppe ist und der weder über verbundene Unternehmen noch über Betriebsstätten verfügt.

5.Abweichend von Absatz 2 sind überschüssige Fremdkapitalkosten voll abzugsfähig, die

(a)für Darlehen anfallen, die vor dem [Datum der politischen Einigung über die vorliegende Richtlinie] geschlossen wurden, mit Ausnahme aller späteren Änderungen dieser Darlehen;

(b)im Rahmen von Darlehen zur Finanzierung langfristiger öffentlicher Infrastrukturprojekte anfallen, wenn der Projektbetreiber, die Fremdkapitalkosten, die Vermögenswerte und die Einkünfte alle in der Union belegen sind.

Für die Zwecke von Buchstabe b bezeichnet der Ausdruck „langfristiges öffentliches Infrastrukturprojekt“ ein Projekt zur Bereitstellung, zum Ausbau, zum Betrieb und/oder zur Erhaltung eines umfangreichen Vermögenswerts, der von einem Mitgliedstaat als im allgemeinen öffentlichen Interesse stehend betrachtet wird.

Findet Buchstabe b Anwendung, so werden alle Einkünfte aus einem langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekt aus dem EBITDA des Steuerpflichtigen ausgenommen.

6.Überschüssige Fremdkapitalkosten, die in einem Steuerjahr nicht abgezogen werden können, werden ohne zeitliche Begrenzung vorgetragen.

7.Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Finanzunternehmen, selbst wenn diese Finanzunternehmen Teil einer zu Rechnungslegungszwecken konsolidierten Gruppe sind.

Artikel 14
Ausgaben zugunsten von Anteilseignern, direkten Verwandten dieser Anteilseigner oder verbundenen Unternehmen

Leistungen an Anteilseigner, die natürliche Personen sind, an deren Ehepartner, Verwandte in aufsteigender oder absteigender gerader Linie oder an verbundene Unternehmen gemäß Artikel 56 gelten nur dann als abzugsfähige Aufwendungen, wenn sie auch einem unabhängigen Dritten gewährt würden.

KAPITEL III

MASSGEBLICHER ZEITPUNKT UND BESTIMMUNG VON BETRÄGEN

Artikel 15
Allgemeine Grundsätze

Sofern diese Richtlinie nichts anderes vorsieht, werden Erträge, Aufwendungen und alle anderen abzugsfähigen Posten in dem Steuerjahr erfasst, in dem sie anfallen.

Artikel 16
Periodenabgrenzung von Erträgen

1.Erträge werden erzielt, wenn der Anspruch auf ihre Vereinnahmung eingetreten ist und der Betrag zuverlässig bestimmt werden kann, unabhängig davon, ob die Beträge tatsächlich gezahlt wurden.

2.Erträge aus dem Handel mit Waren gelten als erzielt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

(a)Der Steuerpflichtige hat das Eigentum an den verkauften Waren auf den Käufer übertragen;

(b)der Steuerpflichtige hat keine wirksame Verfügungsmacht über die verkauften Waren mehr;

(c)die Höhe der Erträge kann verlässlich bestimmt werden;

(d)es ist hinreichend wahrscheinlich, dass dem Steuerpflichtigen der wirtschaftliche Nutzen aus dem Geschäft zufließen wird;

(e)die im Zusammenhang mit dem Verkauf angefallenen oder noch anfallenden Kosten können verlässlich bestimmt werden.

3.Erträge aus der Erbringung von Dienstleistungen gelten als erzielt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

(a)die Höhe der Erträge kann verlässlich bestimmt werden;

(b)es ist hinreichend wahrscheinlich, dass dem Erbringer der wirtschaftliche Nutzen aus dem Geschäft zufließen wird;

(c)der Fertigstellungsgrad der Transaktion am Ende des Steuerjahrs kann verlässlich bestimmt werden;

(d)die im Zusammenhang mit dem Verkauf angefallenen oder noch anfallenden Kosten können verlässlich bestimmt werden.

Wenn die in den Buchstaben a bis d dargelegten Kriterien nicht erfüllt sind, gelten die aus der Erbringung von Dienstleistungen resultierenden Erträge nur insoweit als erzielt, als sie abzugsfähigen Aufwendungen zugewiesen werden können.

4.Resultieren die Erträge aus Zahlungen des Steuerpflichtigen, die zu verschiedenen Zeitpunkten zu leisten sind, gelten die Erträge als erzielt, wenn die einzelnen Teilzahlungen fällig sind.

Artikel 17
Entstehung abzugsfähiger A
ufwendungen

Eine abzugsfähige Aufwendung entsteht zu dem Zeitpunkt, zu dem folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

(a)Die Zahlungsverpflichtung ist entstanden; besteht eine Aufwendung aus Zahlungen des Steuerpflichtigen zu verschiedenen Zeitpunkten, so entsteht eine Zahlungsverpflichtung, wenn die einzelnen Teilzahlungen fällig sind;

(b)die Höhe der Verpflichtung kann mit angemessener Genauigkeit bestimmt werden;

(c)im Falle des Handels mit Waren sind die wesentlichen Risiken und Vorteile aufgrund des Eigentums an den Waren auf den Steuerpflichtigen übergegangen; im Fall von Dienstleistungen hat der Steuerpflichtige die Leistung erhalten.

Artikel 18
Kosten für nicht abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter

Die Kosten für den Erwerb oder die Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im Sinne des Artikels 38 oder die Kosten für die Verbesserung dieser Sachanlagen sind in dem Steuerjahr abzugsfähig, in dem diese Wirtschaftsgüter veräußert werden, sofern der Veräußerungserlös Bestandteil der Steuerbemessungsgrundlage ist.

Artikel 19
Messung von Vorräten und unfertigen Erzeugnissen

1.Der Gesamtbetrag der abzugsfähigen Aufwendungen für ein Steuerjahr erhöht sich um den Wert der Vorräte und unfertigen Erzeugnisse am Anfang des Steuerjahres und vermindert sich um den Wert der Vorräte und unfertigen Erzeugnisse am Ende desselben Steuerjahres, mit Ausnahme von Vorräten und unfertigen Erzeugnissen im Rahmen von Verträgen mit langer Laufzeit gemäß Artikel 22.

2.Die Kosten anderer Vorräte und unfertiger Erzeugnisse werden durchgängig nach dem First-in-First-out-Verfahren, Last-in-First-out-Verfahren oder nach der gewichteten Durchschnittsmethode ermittelt.

3.Die Kosten von Vorräten und unfertigen Erzeugnissen, die normalerweise nicht austauschbar sind, sowie von hergestellten Gütern und Dienstleistungen, die für bestimmte Vorhaben getrennt werden, werden einzeln ermittelt.

Artikel 20
Bewertung

1.Die Steuerbemessungsgrundlage wird anhand folgender Elemente berechnet:

(a)monetäre Gegenleistung für die Transaktion, z. B. Preis für Waren oder Dienstleistungen;

(b)Marktwert, wenn die Gegenleistung ganz oder teilweise nichtmonetärer Art ist;

(c)Marktwert, wenn es sich um eine Sachzuwendung von Seiten eines Steuerpflichtigen handelt;

(d)Marktwert von Finanzanlagevermögen und finanziellen Verbindlichkeiten, die zu Handelszwecken gehalten werden.

2.Die Steuerbemessungsgrundlage, einschließlich Erträgen und Aufwendungen, wird während des Steuerjahres in Euro angesetzt oder am letzten Tag des Steuerjahres anhand des durchschnittlichen Wechselkurses des Jahres gemäß den Angaben der Europäischen Zentralbank, oder, wenn das Steuerjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, anhand des Durchschnitts der im Verlauf des Steuerjahres von der Europäischen Zentralbank täglich beobachteten Wechselkurse in Euro umgerechnet.

3.Absatz 2 gilt nicht für Steuerpflichtige in Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben.

Artikel 21
Finanzanlagevermögen und finanzielle Verbindlichkeiten, die zu Handelszwecken gehalten werden (Wertpapierhandel)

1.Finanzanlagevermögen oder finanzielle Verbindlichkeiten gelten als zu Handelszwecken gehalten, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

(a)Sie wurden hauptsächlich mit der Absicht erworben oder eingegangen, kurzfristig verkauft oder zurückgekauft zu werden;

(b)sie sind Teil eines Portfolios eindeutig identifizierter und gemeinsam verwalteter Finanzinstrumente einschließlich Derivate, bei dem es in jüngerer Vergangenheit nachweislich kurzfristige Gewinnmitnahmen gab.

2.Abweichend von den Artikeln 16 und 17 werden etwaige Unterschiede zwischen dem Marktwert von Finanzanlagevermögen oder Verbindlichkeiten, die zu Handelszwecken gehalten werden, am Beginn des Steuerjahres bzw. am Tag des Erwerbs, wenn dieser zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist, und dem Marktwert am Ende desselben Steuerjahrs in die Steuerbemessungsgrundlage des betreffenden Steuerjahrs einbezogen.

3.Der Erlös aus der Veräußerung von Finanzanlagevermögen oder Verbindlichkeiten, die zu Handelszwecken gehalten werden, wird zur Steuerbemessungsgrundlage hinzuaddiert. Der Marktwert dieser Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten am Anfang des Steuerjahrs bzw. am Tag des Erwerbs, wenn dieser zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist, werden von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen.

4.Für vereinnahmte Gewinnausschüttungen aus zu Handelszwecken gehaltenen Beteiligungen gilt die Herausnahme aus der Steuerbemessungsgrundlage gemäß Artikel 8 Buchstabe d nicht.

5.Abweichend von Artikel 8 Buchstabe c werden etwaige Unterschiede zwischen dem Marktwert von Finanzanlagevermögen oder Verbindlichkeiten, die nicht mehr zu Handelszwecken, sondern als Sachanlagen gehalten werden, am Beginn des Steuerjahres bzw. am Tag des Erwerbs, wenn dieser zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist, und ihrem Marktwert am Ende desselben Steuerjahrs in die Steuerbemessungsgrundlage des betreffenden Steuerjahrs einbezogen.

Abweichend von Artikel 8 Buchstabe c werden etwaige Unterschiede zwischen dem Marktwert von Finanzanlagevermögen oder Verbindlichkeiten, die nicht mehr als Sachanlagen, aber noch zu Handelszwecken gehalten werden, am Beginn des Steuerjahres bzw. am Tag des Erwerbs, wenn dieser zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist, und dem Marktwert am Ende desselben Steuerjahres in die Steuerbemessungsgrundlage des betreffenden Steuerjahrs einbezogen.

Der Marktwert von Finanzanlagevermögen oder Verbindlichkeiten am Ende des Steuerjahres, in dem diese vom Sachanlagevermögen in Finanzanlagevermögen oder Verbindlichkeiten, die zu Handelszwecken gehalten werden, übergehen bzw. umgekehrt, ist auch der Marktwert am Beginn des auf den Übergang folgenden Jahres.

6.Der in Artikel 8 Buchstabe c genannte Zeitraum beginnt bzw. wird unterbrochen, wenn das Finanzanlagevermögen oder die Verbindlichkeiten nicht mehr zu Handelszwecken gehalten werden oder keine Sachanlagen mehr sind.

Artikel 22
Verträge mit langer Laufzeit

1.Ein Vertrag mit langer Laufzeit erfüllt folgende Voraussetzungen:

(a)Er wird für Fertigung, Installation oder Bau oder die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen;

(b)seine Laufzeit überschreitet 12 Monate oder wird voraussichtlich 12 Monate überschreiten.

2.Abweichend von Artikel 16 werden Erträge aufgrund eines Vertrags mit langer Laufzeit steuerlich zu dem Betrag angesetzt, der dem im jeweiligen Steuerjahr erfüllten Vertragsteil entspricht. Der Fertigstellungsgrad des Vertrags mit langer Laufzeit wird anhand des Anteils der in diesem Jahr angefallenen Kosten an den veranschlagten Gesamtkosten festgestellt.

3.Kosten aufgrund von Verträgen mit langer Laufzeit sind in dem Steuerjahr abzugsfähig, in dem sie anfallen.

Artikel 23
Rückstellungen

1.Steht am Ende eines Steuerjahres fest, dass der Steuerpflichtige aufgrund von Tätigkeiten oder Transaktionen im laufenden oder in vorherigen Steuerjahren eine rechtliche Verpflichtung hat oder voraussichtlich haben wird, ist jeder sich daraus ergebende Betrag, der zuverlässig geschätzt werden kann, abweichend von Artikel 17 abzugsfähig, sofern die endgültige Zahlung des Betrags eine abzugsfähige Aufwendung wäre.

Für die Zwecke dieses Artikels kann sich eine rechtliche Verpflichtung

(a)aus einem Vertrag,

(b)aus einer Rechtsvorschrift,

(c)aus einem allgemeinen Verwaltungsakt oder einem an einen bestimmten Steuerpflichtigen gerichteten Verwaltungsakt oder

(d)anderweitig von Rechts wegen ergeben.

Hängt die Verpflichtung mit einer Tätigkeit oder Transaktion zusammen, die in künftigen Steuerjahren andauern wird, verteilt sich die Rückstellung auf die geschätzte Dauer der Tätigkeit oder Transaktion.

Nach diesem Artikel abgezogene Beträge werden am Ende jedes Steuerjahres geprüft und berichtigt. Bei der Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage für künftige Steuerjahre werden nach diesem Artikel bereits abgezogene Beträge berücksichtigt.

2.Ein zuverlässig geschätzter Betrag gemäß Absatz 1 basiert auf den Aufwendungen, die voraussichtlich erforderlich sind, um die vorliegende Verpflichtung am Ende des Steuerjahres zu erfüllen, sofern die Schätzung auf allen relevanten Faktoren einschließlich Erfahrungswerten der Gesellschaft, Gruppe oder Branche beruht. Für die Schätzung eines Rückstellungsbetrags gilt Folgendes:

(a)Es wird allen Risiken und Unwägbarkeiten Rechnung getragen. Unwägbarkeiten rechtfertigen jedoch nicht die Bildung überhöhter Rückstellungen;

(b)Rückstellungen mit einer Laufzeit von mindestens zwölf Monaten ohne vereinbarten Abzinsungssatz werden zu dem von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen durchschnittlichen jährlichen EURIBOR-Zinssatz für Schuldtitel mit einer Restlaufzeit von zwölf Monaten in dem Kalenderjahr, in dem das Steuerjahr endet, abgezinst;

(c)künftige Ereignisse werden berücksichtigt, wenn ihr Eintreten vernünftigerweise erwartet werden kann;

(d)künftige Vorteile, die unmittelbar mit dem Ereignis zusammenhängen, das Anlass zu der Rückstellung gibt, werden berücksichtigt.

3.Rückstellungen sind auf keinen Fall steuerlich abzugsfähig für

(a)Drohverluste,

(b)künftige Kostensteigerungen.

Artikel 24
Pensionen

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Pensionsrückstellungen abzugsfähig sind.

Artikel 25
Abzug uneinbringlicher Forderungen

1.Der Abzug uneinbringlicher Forderungen ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

(a)Am Ende des Steuerjahres hat der Steuerpflichtige alle vernünftigen Schritte gemäß Absatz 2 dieses Artikels zur Eintreibung der Forderung unternommen und es ist wahrscheinlich, dass die Forderung ganz oder teilweise uneinbringlich ist, oder der Steuerpflichtige hat eine große Zahl gleichartiger Forderungen, die alle auf denselben Geschäftstätigkeitsbereich zurückgehen, und kann die Höhe der uneinbringlichen Forderungen verlässlich prozentual schätzen, vorausgesetzt der Wert der einzelnen gleichartigen Forderungen liegt unter 0,1 % des Wertes aller gleichartigen Forderungen. Um zu einer zuverlässigen Schätzung zu gelangen, stützt sich der Steuerpflichtige auf alle relevanten Faktoren, einschließlich etwaiger Erfahrungswerte;

(b)der Schuldner hat weder eine Verbindung zum Steuerpflichtigen gemäß Artikel 3 noch sind der Schuldner und der Steuerpflichtige verbundene Unternehmen gemäß Artikel 56. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, so dürfen der Schuldner, sein Ehepartner oder seine Verwandten in aufsteigender oder absteigender gerader Linie keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an Kontrolle, Kapital oder Leitung des Steuerpflichtigen gemäß Artikel 56 halten;

(c)bezüglich der uneinbringlichen Forderung wurde kein Abzug nach Artikel 39 geltend gemacht;

(d)bei uneinbringlichen Forderungen für Lieferungen oder Leistungen wurde ein der Forderung entsprechender Betrag als Einnahme in die Steuerbemessungsgrundlage aufgenommen.

2.Bei der Feststellung, ob zur Eintreibung der Forderung alle vernünftigen Schritte unternommen wurden, sind die in den Buchstaben a bis e genannten Elemente, sofern objektiv nachweisbar, zu berücksichtigen:

(a)Sind die Kosten der Eintreibung im Verhältnis zur Höhe der Forderung unverhältnismäßig?

(b)Besteht Aussicht auf eine erfolgreiche Eintreibung der Forderung?

(c)Ist es unter den gegebenen Voraussetzungen für das Unternehmen vernünftig, die Eintreibung weiter zu betreiben?

(d)Wie viel Zeit ist seit der Fälligkeit der Forderung verstrichen?

(e)Wurde der Schuldner für zahlungsunfähig erklärt oder wurden rechtliche Schritte eingeleitet oder wurde ein Inkassobeauftragter eingeschaltet?

3.Wird eine zuvor als uneinbringlich abgezogene Forderung erfüllt, wird die Steuerbemessungsgrundlage im Jahr der Zahlung um diesen Betrag erhöht.

Artikel 26
Sicherungsgeschäfte

1.Gewinne und Verluste aus Sicherungsinstrumenten werden wie die entsprechenden Gewinne und Verluste aus dem Grundgeschäft behandelt. Es besteht eine Sicherungsbeziehung, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

(a)die Sicherungsbeziehung wurde förmlich bestimmt und vorher dokumentiert;

(b)es wird von einer hohen Wirksamkeit der Sicherung ausgegangen, und die Wirksamkeit ist verlässlich bestimmbar.

2.Wird die Sicherungsbeziehung unterbrochen oder wird ein bereits gehaltenes Finanzinstrument wie ein Sicherungsinstrument behandelt und bewirkt dies bei demselben Instrument einen Übergang zu einer anderen Steuerregelung, so werden etwaige Differenzen zwischen dem gemäß Artikel 20 zu bestimmenden neuen Wert des Sicherungsinstruments am Ende des Steuerjahres und dem Marktwert am Anfang desselben Steuerjahres in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen.

Der Marktwert des Sicherungsinstruments am Ende des Steuerjahres, in dem dieses Instrument zu einer anderen Steuerregelung übergegangen ist, entspricht dem Marktwert am Beginn des Jahres nach diesem Übergang.

Artikel 27
Bewertung von Vorräten und unfertigen Erzeugnissen

1.Der Steuerpflichtige bewertet Vorräte und unfertige Erzeugnisse ähnlicher Art stets nach demselben Verfahren.

In die Kosten von Vorräten und unfertigen Erzeugnissen werden alle Kosten des Erwerbs, direkte Kosten der Umwandlung sowie sonstige direkte Kosten einbezogen, die angefallen sind, um die Vorräte und unfertigen Erzeugnisse an ihren derzeitigen Ort zu bringen und in den derzeitigen Zustand zu versetzen.

Die Kosten werden netto ohne abzugsfähige Mehrwertsteuer ausgewiesen.

Hat der Steuerpflichtige vor seinem Beitritt zu dem in dieser Richtlinie vorgesehenen System bei der Bewertung von Vorräten und unfertigen Erzeugnissen indirekte Kosten mit einbezogen, darf er weiterhin diese Methode anwenden.

2.Vorräte und unfertige Erzeugnisse werden am letzten Tag des Steuerjahrs zum niedrigeren Wert aus Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und Nettoveräußerungswert bewertet.

Der Nettoveräußerungswert ist der geschätzte Verkaufspreis bei normalem Geschäftsverlauf abzüglich der geschätzten Kosten für Fertigstellung und Verkauf.

Artikel 28
Versicherungsunternehmen

Für Versicherungsunternehmen, die gemäß der Richtlinie 73/239/EWG des Rates über die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) 26 , der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensversicherungen 27 und der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rückversicherung 28 die Zulassung erhalten haben, in den Mitgliedstaaten tätig zu sein, gilt darüber hinaus Folgendes:

(a)Bestandteil der Steuerbemessungsgrundlage ist die Marktwertdifferenz, gemessen am Ende und am Anfang des Steuerjahres – oder beim Abschluss des Erwerbs, falls dieser zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, – von Vermögenswerten, in die zugunsten der das Investitionsrisiko tragenden Inhaber von Lebensversicherungen investiert wird;

(b)Bestandteil der Steuerbemessungsgrundlage ist die Marktwertdifferenz, gemessen zum Zeitpunkt der Veräußerung und am Anfang des Steuerjahres – oder beim Abschluss des Erwerbs, falls dieser zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt – von Vermögenswerten, in die zugunsten der das Investitionsrisiko tragenden Inhaber von Lebensversicherungen investiert wird;

(c)Bestandteil der Steuerbemessungsgrundlage sind Gewinnausschüttungen, die von Lebensversicherungsunternehmen vereinnahmt werden;

(d)die versicherungstechnischen Rückstellungen der Versicherungsunternehmen gemäß der Richtlinie 91/674/EWG 29 sind mit Ausnahme von Schwankungsrückstellungen abzugsfähig. Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, dass Schwankungsrückstellungen abzugsfähig sind. Abgezogene Beträge werden am Ende jedes Steuerjahres überprüft und berichtigt. Bei der Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage für künftige Jahre werden bereits abgezogene Beträge berücksichtigt.

Artikel 29
Wegzugsbesteuerung

1.Ein Betrag in Höhe des Marktwerts der Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Übertragung oder des Wegzugs abzüglich ihres steuerlichen Werts wird als antizipativer Ertrag besteuert, wenn einer der folgenden Umstände gegeben ist:

(a)Der Steuerpflichtige überträgt Vermögenswerte von seinem Hauptsitz an seine in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland belegene Betriebsstätte;

(b)der Steuerpflichtige überträgt Vermögenswerte von seiner in einem Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte an seinen Hauptsitz oder an eine andere Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland, insofern als der Mitgliedstaat der Betriebsstätte aufgrund der Übertragung nicht mehr das Besteuerungsrecht für die übertragenen Vermögenswerte hat;

(c)der Steuerpflichtige verlegt seinen Steuersitz in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland, mit Ausnahme jener Vermögenswerte, die tatsächlich weiterhin einer Betriebsstätte im vorigen Mitgliedstaat zuzurechnen sind;

(d)der Steuerpflichtige überträgt die von seiner Betriebsstätte ausgeübte Geschäftstätigkeit von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland, insofern als der Mitgliedstaat der Betriebsstätte aufgrund der Übertragung nicht mehr das Besteuerungsrecht für die übertragenen Vermögenswerte hat.

2.Der Mitgliedstaat, in den die Vermögenswerte, der Steuersitz oder die von der Betriebsstätte ausgeübte Geschäftstätigkeit übertragen werden, erkennt den Wert an, den der Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen oder der Betriebsstätte als Ausgangswert der Vermögenswerte für steuerliche Zwecke festgesetzt hat.

3.Dieser Artikel gilt nicht für Übertragungen von Vermögenswerten im Zusammenhang mit der Wertpapierfinanzierung, für als Sicherheiten gestellte Vermögenswerte oder für den Fall, dass die Übertragung von Vermögenswerten zur Erfüllung von aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalanforderungen oder für Zwecke des Liquiditätsmanagements erfolgt, wenn diese Vermögenswerte innerhalb einer Frist von zwölf Monaten wieder in den Mitgliedstaat des Übertragenden zurückgeführt werden.

KAPITEL IV

ABSC
HREIBUNG VON ANLAGEVERMÖGEN

Artikel 30
Register des Anlagevermögens

1.Die Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Herstellung oder der Verbesserung werden unter Angabe des jeweiligen Datums für jedes Wirtschaftsgut getrennt in ein Anlagenregister eingetragen.

2.Wird ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens veräußert, so werden die Einzelheiten der Veräußerung, einschließlich ihres Zeitpunkts, sowie alle infolge der Veräußerung erzielten Erlöse oder erhaltenen Ausgleichszahlungen in das Register eingetragen.

3.Das Register des Anlagevermögens wird so geführt, dass es ausreichend Informationen, einschließlich Abschreibungsangaben, für die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage bietet.

Artikel 31
Abschreibungsbasis

1.Die Abschreibungsbasis umfasst die Kosten, die mit dem Erwerb, der Herstellung oder der Verbesserung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens direkt zusammenhängen. Diese Kosten sind frei von abzugsfähiger Mehrwertsteuer. Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Herstellung oder der Verbesserung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens enthalten keine Zinsen.

2.Abschreibungsbasis eines als Zuwendung empfangenen Wirtschaftsguts ist der in den Erträgen erfasste Marktwert.

3.Die Abschreibungsbasis eines abschreibungsfähigen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens wird durch Abzug jeder Beihilfe verringert, die unmittelbar mit dem Erwerb, der Herstellung oder der Verbesserung des Wirtschaftsguts nach Artikel 8 Buchstabe a zusammenhängt.

4.Die Abschreibung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, über die nicht verfügt werden kann, wird nicht berücksichtigt.

Artikel 32
Anspruch auf Abschreibung

1.Die Abschreibung wird vom wirtschaftlichen Eigentümer abgezogen.

2.Bei Leasingverträgen, bei denen wirtschaftliches und rechtliches Eigentum nicht in einer Hand liegen, darf der wirtschaftliche Eigentümer den Zinsbestandteil der Leasingzahlungen von seiner Steuerbemessungsgrundlage abziehen, es sei denn, er ist nicht in die Steuerbemessungsgrundlage des rechtlichen Eigentümers einbezogen.

3.Kann der wirtschaftliche Eigentümer nicht ermittelt werden, so hat der rechtliche Eigentümer Anspruch auf den Abzug der Abschreibung. In diesem Fall werden sowohl der Zins- als auch der Kapitalbestandteil der Leasingzahlungen in die Steuerbemessungsgrundlage des rechtlichen Eigentümers einbezogen und können durch den Leasingnehmer abgezogen werden.

4.Ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens darf nur von einem einzigen Steuerpflichtigen gleichzeitig abgeschrieben werden, es sei denn, mehrere Steuerpflichtige teilen sich das rechtliche oder das wirtschaftliche Eigentum.

5.Ein Steuerpflichtiger darf auf die Abschreibung nicht verzichten.

6.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 66 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte zu erlassen:

(a)Bestimmung des rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentums, insbesondere in Bezug auf geleaste Wirtschaftsgüter;

(b)Berechnung der Kapital- und Zinsbestandteile der Leasingzahlungen;

(c)Berechnung der Abschreibungsbasis eines geleasten Wirtschaftsguts.

Artikel 33
Ein
zeln abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter

1.Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden unbeschadet des Absatzes 2 und der Artikel 37 und 38 während ihrer Nutzungsdauer einzeln linear abgeschrieben. Die Nutzungsdauer wird wie folgt bestimmt:

(a)Geschäfts-, Büro- und andere Gebäude sowie andere unbewegliche Vermögenswerte, die gewerblich genutzt werden,    Industriegebäude und -strukturen ausgenommen: 40 Jahre;

(b)Industriegebäude und -strukturen: 25 Jahre;

(c)langlebige Sachanlagen, die Wirtschaftsgüter gemäß den Buchstaben a und b ausgenommen: 15 Jahre;

(d)mittellebige Sachanlagen: 8 Jahre;

(e)immaterielle Sachanlagen: Zeitraum, in dem das Wirtschaftsgut Rechtsschutz genießt oder Zeitraum, für den das Recht gewährt wurde, oder, wenn dieser Zeitraum nicht bestimmt werden kann, 15 Jahre.

2.Gebrauchte Gebäude und andere unbewegliche Vermögenswerte, gebrauchte langlebige Sachanlagen, gebrauchte mittellebige Sachanlagen und gebrauchte immaterielle Wirtschaftsgüter werden wie folgt abgeschrieben:

(a)gebrauchte Geschäfts-, Büro- oder andere Gebäude sowie andere unbewegliche Vermögenswerte, die gewerblich genutzt werden, Industriegebäude und -strukturen ausgenommen: 40 Jahre, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass die geschätzte verbleibende Nutzungsdauer weniger als 40 Jahre beträgt; in diesem Fall wird das Wirtschaftsgut über diesen kürzeren Zeitraum abgeschrieben;

(b)gebrauchte Industriegebäude und -strukturen: 25 Jahre, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass die geschätzte verbleibende Nutzungsdauer weniger als 25 Jahre beträgt; in diesem Fall wird das Wirtschaftsgut über diesen kürzeren Zeitraum abgeschrieben;

(c)gebrauchte langlebige Sachanlagen, die Wirtschaftsgüter gemäß den Buchstaben a und b ausgenommen: 15 Jahre, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass die geschätzte verbleibende Nutzungsdauer weniger als 15 Jahre beträgt; in diesem Fall wird das Wirtschaftsgut über diesen kürzeren Zeitraum abgeschrieben;

(d)gebrauchte mittellebige Sachanlagen: 8 Jahre, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass die geschätzte verbleibende Nutzungsdauer weniger als 8 Jahre beträgt; in diesem Fall wird das Wirtschaftsgut über diesen kürzeren Zeitraum abgeschrieben;

(e)gebrauchte immaterielle Sachanlagen: 15 Jahre, es sei denn, der für den Rechtsschutz oder für die Gewährung des Rechts verbleibende Zeitraum kann bestimmt werden; in diesem Fall erfolgt die Abschreibung über diesen Zeitraum.

Artikel 34
Maßgeblicher Zeitpunkt

1.Im Jahr des Erwerbs oder der Ingebrauchnahme des Wirtschaftsguts, je nachdem, was später erfolgt, wird der Abschreibungsbetrag eines ganzen Jahres abgezogen. Im Jahr der Veräußerung wird keine Abschreibung abgezogen.

2.Der steuerliche Wert eines Wirtschaftsguts, das entsorgt wird oder in einem Ausmaß beschädigt ist, dass es für die Zwecke der Geschäftstätigkeit nicht mehr verwendet werden kann, sowie der steuerliche Wert etwaiger in Bezug auf dieses Wirtschaftsgut entstandener Verbesserungskosten werden von der Steuerbemessungsgrundlage im Jahr der Entsorgung oder Beschädigung abgezogen.

3.Ist für ein nicht abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut des Anlagevermögens eine außergewöhnliche Wertminderung nach Artikel 39 entstanden, wird der Abzug nach Artikel 18 gemindert, um die dem Steuerpflichtigen bereits gewährte Sonderabschreibung zu berücksichtigen.

Artikel 35
Steuerbefreiung für Ersatzwirtschaftsgüter

1.Werden die Erlöse aus der Veräußerung – einschließlich Entschädigungszahlungen für erlittene Schäden – eines einzeln abschreibungsfähigen Wirtschaftsguts oder einer einzeln abschreibungsfähigen Sachanlage, die nicht dem Wertverlust durch Verschleiß oder Alterung gemäß Artikel 38 Buchstabe a unterliegt, vor Ablauf des zweiten Steuerjahres nach dem Steuerjahr, in dem die Veräußerung erfolgt ist, in ein ähnliches Wirtschaftsgut reinvestiert, das demselben oder einem ähnlichen geschäftlichen Zweck dient, so kann der Betrag, um den diese Erlöse den steuerlichen Wert des Wirtschaftsgutes übersteigen, im Jahr der Veräußerung abgezogen werden. Die Abschreibungsbasis des Ersatzwirtschaftsgutes wird um denselben Betrag gekürzt.

Ein freiwillig veräußertes Wirtschaftsgut muss mindestens drei Jahre vor der Veräußerung erworben worden sein.

2.Das Ersatzwirtschaftsgut gemäß Absatz 1 kann im Steuerjahr vor der Veräußerung erworben worden sein. Wird vor Ablauf des zweiten Steuerjahres nach dem Jahr, in dem das Wirtschaftsgut veräußert wurde, kein Ersatzwirtschaftsgut erworben, so wird der im Jahr der Veräußerung abgezogene Betrag mit einem Aufschlag von 10 % im zweiten Steuerjahr nach der Veräußerung der Steuerbemessungsgrundlage hinzugefügt.

Artikel 36
Abschreibung von Verbesserungskosten

1.Verbesserungskosten werden wie bei einem neu erworbenen Wirtschaftsgut des Anlagevermögens nach den Vorschriften abgeschrieben, die auf das verbesserte Wirtschaftsgut anwendbar sind. Ungeachtet dessen werden Verbesserungskosten für gemietete Grundstücke gemäß Artikel 32 und Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a abgeschrieben.

2.Weist der Steuerpflichtige nach, dass die geschätzte verbleibende Nutzungsdauer eines einzeln abgeschriebenen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens kürzer ist als die Nutzungsdauer des in Artikel 33 Absatz 1 genannten Wirtschaftsguts, so werden die Verbesserungskosten für diesen Vermögenswert über diesen kürzeren Zeitraum abgeschrieben.

Artikel 37
Sammelposte
n

1.Andere als die in den Artikeln 33 und 38 genannten Wirtschaftsgüter werden in einem Sammelposten zu einem jährlichen Satz von 25 % der Abschreibungsbasis abgeschrieben.

2.Abschreibungsbasis des Sammelpostens am Ende des Steuerjahres ist der steuerliche Wert am Ende des Vorjahres berichtigt um Wirtschaftsgüter, die im relevanten Jahr zu dem Sammelposten hinzukommen oder ihn verlassen. Kosten des Erwerbs, der Errichtung oder der Verbesserung von Wirtschaftsgütern werden der Abschreibungsbasis hinzugefügt während die Erlöse aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern und jeder Art von Ausgleichszahlungen für deren Verlust oder Zerstörung abgezogen werden.

3.Ist die nach Absatz 2 berechnete Abschreibungsbasis negativ, so wird ein Betrag hinzuaddiert, bis die Abschreibungsbasis Null beträgt. Die Steuerbemessungsgrundlage erhöht sich um denselben Betrag.

Artikel 38
Nicht abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter

Die folgenden Wirtschaftsgüter sind nicht abschreibungsfähig:

(a)Sachanlagen, die nicht dem Wertverlust durch Verschleiß oder Alterung unterliegen, wie Grundstücke, Kunstgegenstände, Antiquitäten und Juwelen;

(b)Finanzanlagevermögen.

Artikel 39
Außergewöhnliche Wertminderung

1.Ein Steuerpflichtiger, der nachweist, dass eine nicht abschreibungsfähige Sachanlage gemäß Artikel 38 Buchstabe a ist, am Ende eines Steuerjahres aufgrund von höherer Gewalt oder krimineller Aktivitäten durch Dritte an Wert verloren hat, kann von der Bemessungsgrundlage einen Betrag in Höhe dieser Wertminderung abziehen. Bei Wirtschaftsgütern, deren Veräußerungserlöse steuerfrei sind, ist kein Abzug möglich.

2.Steigert sich in der Folge der Wert eines Wirtschaftsgutes, das in einem früheren Steuerjahr Gegenstand einer Abschreibung gemäß Absatz 1 war, so wird in dem Jahr, in dem die Wertsteigerung erfolgt, die Steuerbemessungsgrundlage um den entsprechenden Betrag erhöht. Diese Erhöhung darf jedoch insgesamt den Betrag der ursprünglich gewährten Abschreibung nicht übersteigen.

Artikel 40
Präzisierung von Kategorien von Anlagevermögen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 66 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in diesem Kapitel genannten Kategorien von Wirtschaftsgütern näher zu erläutern.

KAPITEL V

VERLUSTE

Artikel 41
Verluste

1.Von einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen oder der Betriebsstätte eines gebietsfremden Steuerpflichtigen in einem Steuerjahr erlittene Verluste können vorgetragen und in späteren Steuerjahren abgezogen werden, sofern diese Richtlinie nichts anderes vorsieht.

2.Eine Verringerung der Steuerbemessungsgrundlage aufgrund der Berücksichtigung von Verlusten aus früheren Steuerjahren darf nicht zu einem negativen Betrag führen.

3.Von einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen oder der Betriebsstätte eines gebietsfremden Steuerpflichtigen in vorangegangenen Steuerjahren erlittene Verluste werden nicht abgezogen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(a)ein anderes Unternehmen erwirbt eine Beteiligung an dem Steuerpflichtigen, die dazu führt, dass der erworbene Steuerpflichtige zu einer qualifizierten Tochtergesellschaft des Erwerbers im Sinne des Artikels 3 wird;

(b)die Tätigkeit des erworbenen Steuerpflichtigen ändert sich wesentlich, was bedeutet, dass der Steuerpflichtige eine bestimmte Tätigkeit einstellt, die über [60 %] seines Umsatzes im vorangegangenen Steuerjahr ausmachte, oder aber neue Tätigkeiten aufnimmt, die über [60 %] seines Umsatzes im Steuerjahr ihrer Einführung oder im darauf folgenden Steuerjahr ausmachen.

4.Die ältesten Verluste werden zuerst abgezogen.

Artikel 42
Ver
lustausgleich und Nachbesteuerung

1.Gebietsansässige Steuerpflichtige, die nach Abzug ihrer eigenen Verluste gemäß Artikel 41 noch immer rentabel sind, können darüber hinaus im selben Steuerjahr durch ihre unmittelbar qualifizierten Tochtergesellschaften gemäß Artikel 3 Absatz 1 oder von einer oder mehreren Betriebsstätten in anderen Mitgliedstaaten entstandene Verluste abziehen. Dieser Verlustausgleich wird für einen begrenzten Zeitraum gemäß den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels gewährt.

2.Der Abzug erfolgt im Verhältnis zu der Beteiligung des gebietsansässigen Steuerpflichtigen an seinen qualifizierten Tochtergesellschaften gemäß Artikel 3 Absatz 1 und in voller Höhe für Betriebsstätten. Eine Verringerung der Steuerbemessungsgrundlage des ansässigen Steuerpflichtigen darf in keinem Fall zu einem negativen Betrag führen.

3.Der gebietsansässige Steuerpflichtige fügt alle künftigen Gewinne dieser qualifizierten Tochtergesellschaften gemäß Artikel 3 Absatz 1 oder Betriebsstätten entsprechend dem Betrag der zuvor abgezogenen Verluste zu seiner Steuerbemessungsgrundlage wieder hinzu.

4.Gemäß den Absätzen 1 und 2 abgezogene Verluste werden der Bemessungsgrundlage des gebietsansässigen Steuerpflichtigen automatisch wieder hinzugerechnet, wenn einer der folgenden Umstände zutrifft:

(a)bis zum Ende des fünften Steuerjahres, nachdem die Verluste abzugsfähig geworden sind, wurden keine Gewinne wieder hinzugerechnet, oder die hinzugerechneten Gewinne entsprechen nicht dem vollen Betrag der abgezogenen Verluste;

(b)die qualifizierte Tochtergesellschaft gemäß Artikel 3 Absatz 1 wird veräußert, liquidiert oder in eine Betriebsstätte umgewandelt;

(c)die Betriebsstätte wird veräußert, liquidiert oder in eine Tochtergesellschaft umgewandelt;

(d)die Muttergesellschaft erfüllt nicht mehr die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1.

KAPITEL VI
BESTIMMUNGEN ÜBER DEN BEITRITT ZUM SYSTEM DER BEMESSUNGSGRUNDLAGE UND DAS VERLASSEN DIESES SYSTEMS

Artikel 43
Erfassung und Bewertung von Aktiva und Passiva

Alle Aktiva und Passiva werden zu dem Wert erfasst, der gemäß den nationalen Steuervorschriften unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Geltungsbeginns dieser Richtlinie für den Steuerpflichtigen berechnet wurde.

Artikel 44
Qualifizierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens für Abschreibungszwecke

Zusätzlich zu den Bestimmungen der Artikel 30 bis 40 gelten die folgenden Bestimmungen im Zusammenhang mit der Abschreibung von Wirtschaftsgütern, die von nationalen Körperschaftsteuervorschriften in das System der gemeinsamen Bemessungsgrundlage übergehen:

(a)Wirtschaftsgüter, die sowohl nach dem zuvor auf den Steuerpflichtigen anwendbaren nationalen Körperschaftsteuergesetz als auch nach den Bestimmungen dieser Richtlinie einzeln abschreibungsfähig sind, werden nach Artikel 33 Absatz 2 abgeschrieben;

(b)Wirtschaftsgüter, die nach dem zuvor auf den Steuerpflichtigen anwendbaren nationalen Körperschaftsteuergesetz einzeln abschreibungsfähig waren, dies aber nach den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht sind, werden in den Sammelposten gemäß Artikel 37 aufgenommen;

(c)Wirtschaftsgüter, die nach dem zuvor auf den Steuerpflichtigen anwendbaren nationalen Körperschaftsteuergesetz zu Abschreibungszwecken Teil eines Sammelpostens waren, werden in den Sammelposten gemäß Artikel 37 aufgenommen, auch wenn sie nach den Bestimmungen dieser Richtlinie einzeln abschreibungsfähig wären;

(d)Wirtschaftsgüter, die nach dem zuvor auf den Steuerpflichtigen anwendbaren nationalen Körperschaftsteuergesetz nicht abschreibungsfähig waren oder nicht abgeschrieben wurden, aber nach den Bestimmungen dieser Richtlinie abschreibungsfähig sind, werden nach Artikel 33 Absatz 1 bzw. Artikel 37 abgeschrieben;

(e)Wirtschaftsgüter, die nach dem zuvor auf den Steuerpflichtigen anwendbaren nationalen Körperschaftsteuergesetz einzeln abschreibungsfähig oder zu Abschreibungszwecken Teil eines Sammelpostens waren, aber nach den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht abschreibungsfähig sind, werden zu dem Wert erfasst, der gemäß den nationalen Steuervorschriften unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Geltungsbeginns dieser Richtlinie für den Steuerpflichtigen berechnet wurde. Der Steuerwert dieser Wirtschaftsgüter ist in dem Steuerjahr abzugsfähig, in dem diese Wirtschaftsgüter veräußert werden, sofern der Veräußerungserlös Bestandteil der Steuerbemessungsgrundlage ist.

Artikel 45
Verträge mit langer Laufzeit

1.    Erträge und Aufwendungen, die gemäß Artikel 22 Absätze 2 und 3 erzielt wurden bzw. entstanden sind, bevor die Bestimmungen dieser Richtlinie für den Steuerpflichtige galten, die aber noch nicht in die Steuerbemessungsgrundlage nach dem zuvor auf den Steuerpflichtigen anwendbaren nationalen Körperschaftsteuergesetz einbezogen waren, werden gemäß den zuvor für den Steuerpflichtigen geltenden Vorschriften des nationalen Rechts zu der Steuerbemessungsgrundlage hinzuaddiert bzw. von ihr abgezogen.

2.    Erträge, die vor Anwendbarkeit der Bestimmungen dieser Richtlinie auf den Steuerpflichtigen nach nationalem Körperschaftsteuerrecht höher besteuert waren, als wenn sie in die Steuerbemessungsgrundlage gemäß Artikel 22 Absatz 2 einbezogen gewesen wären, werden im ersten Steuerjahr, in dem die Bestimmungen dieser Richtlinie auf den Steuerpflichtigen anwendbar werden, von der Bemessungsgrundlage abgezogen.

Artikel 46
Rückstellungen, Erträge und Abzüge

1.Rückstellungen gemäß Artikel 23 und Abzüge uneinbringlicher Forderungen gemäß Artikel 25 sind nur insoweit abzugsfähig, als sie sich aus Tätigkeiten oder Transaktionen ergeben, die ausgeführt wurden, nachdem die Bestimmungen dieser Richtlinie auf den Steuerpflichtigen anwendbar wurden.

2.Erträge, die gemäß Artikel 16 erzielt wurden, bevor die Bestimmungen dieser Richtlinie auf den Steuerpflichtigen anwendbar wurden, die aber noch nicht in die Steuerbemessungsgrundlage nach dem zuvor auf den Steuerpflichtigen anwendbaren nationalen Körperschaftsteuerrecht einbezogen waren, werden gemäß den zuvor für den Steuerpflichtigen geltenden Vorschriften des nationalen Rechts zu der Steuerbemessungsgrundlage hinzuaddiert.

3.Aufwendungen, die entstanden sind, nachdem die Bestimmungen dieser Richtlinie auf den Steuerpflichtigen anwendbar wurden, sich aber auf vor dem Geltungsbeginn der Richtlinie durchgeführte Tätigkeiten oder Transaktionen beziehen und für die kein Abzug erfolgt ist, sind abzugsfähig

4.Beträge, die der Steuerpflichtige bereits abgezogen hat, bevor die Bestimmungen dieser Richtlinie auf ihn anwendbar wurden, dürfen nicht erneut abgezogen werden.

Artikel 47
Vor dem Eintritt in das System entstandene Verluste

Ein Steuerpflichtiger, der nicht ausgeglichene Verluste vorbringt, die entstanden sind, bevor die Bestimmungen dieser Richtlinie auf ihn anwendbar wurden, kann diese Verluste aus seiner Steuerbemessungsgrundlage abziehen, wenn und soweit die anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften, die für den Steuerpflichtigen gelten und nach denen die Verluste entstanden sind, einen solchen Abzug vorsehen.

Artikel 48
Erfassung von Aktiva und Passiva

Die Aktiva und Passiva eines Steuerpflichtigen, auf den die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht mehr anwendbar sind, werden zu dem Wert erfasst, der nach den Bestimmungen dieser Richtlinie berechnet wurde, es sei denn, diese Richtlinie sieht etwas anderes vor.

Artikel 49
Erfassung des Sammelpostens eines Steuerpflichtigen

Der Sammelposten eines Steuerpflichtigen, auf den die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht mehr anwendbar sind, wird für die Zwecke der anschließend anwendbaren nationalen Steuervorschriften als einziger Sammelposten erfasst und degressiv zu einem jährlichen Satz von 25 % abgeschrieben.

Artikel 50
Erträge und Aufwendungen
aus Verträgen mit langer Laufzeit

Erträge und Aufwendungen eines Steuerpflichtigen aus Verträgen mit langer Laufzeit, auf den die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht mehr anwendbar sind, werden nach dem nationalen Körperschaftsteuergesetz behandelt, das in der Folge gilt. Erträge und Aufwendungen, die gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie für steuerliche Zwecke bereits berücksichtigt wurden, werden nicht erneut berücksichtigt.

Artikel 51
Rückstellungen, Erträge und Abzüge

1.Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, auf den die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht mehr anwendbar sind und die bereits gemäß den Artikeln 9, 23 und 25 abgezogen wurden, können nach dem nationalen Körperschaftsteuergesetz, das in der Folge gilt, nicht erneut abgezogen werden.

2.Erträge eines Steuerpflichtigen, auf den die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht mehr anwendbar sind und die der Steuerpflichtige bereits gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 16 in seine Steuerbemessungsgrundlage einbezogen hat, können nach dem nationalen Körperschaftsteuergesetz, das in der Folge gilt, nicht erneut einbezogen werden.

3.Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie entstanden sind und die teilweise noch nicht ausgeglichen wurden, seit die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht mehr auf den Steuerpflichtigen anwendbar sind, sind gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie abzugsfähig.

Artikel 52
Verluste beim Verlassen des Systems

Nicht ausgeglichene Verluste, die dem Steuerpflichtigen gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie entstanden sind, werden nach dem nationalen Körperschaftsteuergesetz vorgetragen, das in der Folge gilt.

KAPITEL VII

BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEM STEUERPFLICHTIGEN UND SONSTIGEN UNTERNEHMEN

Artikel 53
Switch-over

1.Abweichend von Artikel 8 Buchstaben c und d ist ein Steuerpflichtiger von der Steuer auf im Ausland erzielte Einkünfte befreit, die der Steuerpflichtige als Gewinnausschüttungen von einem Rechtsträger in einem Drittland oder als Erlöse aus der Veräußerung von Anteilen an einem Rechtsträger in einem Drittland vereinnahmt hat, wenn dieser Rechtsträger in dem Land, in dem er steuerlich ansässig ist, einem gesetzlichen Körperschaftsteuersatz von weniger als der Hälfte des gesetzlichen Steuersatzes unterliegt, der für den Steuerpflichtigen in Bezug auf die im Ausland erzielten Einkünfte im Mitgliedstaat, in dem er steuerlich ansässig ist, anwendbar wäre.

Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn gemäß einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige steuerlich ansässig ist, und dem Drittland, in dem der Rechtsträger steuerlich ansässig ist, der Wechsel von einer Steuerbefreiung zur Besteuerung der bezeichneten Kategorien im Ausland erzielter Einkünfte nicht zulässig ist.

2.Findet Absatz 1 Anwendung, so unterliegt der Steuerpflichtige einer Steuer auf die im Ausland erzielten Einkünfte, wobei die in dem Drittland entrichtete Steuer von der Steuerschuld in dem Mitgliedstaat, in dem er steuerlich ansässig ist, abgezogen wird. Der Abzug darf den zuvor berechneten Betrag der Steuer, der auf die steuerbaren Einkünfte entfällt, nicht übersteigen.

3.Im Falle einer Veräußerung von Anteilen an einem Rechtsträger, der in einem Drittland steuerlich ansässig ist, schließen die Mitgliedstaaten Verluste aus dem Anwendungsbereich dieses aus.

Artikel 54
Berechnung der Einkünfte einer ausländischen Betriebsstätte

Ist Artikel 53 auf die Einkünfte einer Betriebsstätte in einem Drittland anwendbar, werden deren Erträge, Aufwendungen und andere abzugsfähige Posten gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie festgestellt.

Artikel 55
Zinsen und Lizenzgebühren sowie sonstiges an der Quelle besteuertes Einkommen

1.Der Steuerpflichtige kann für Einkünfte, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland besteuert wurden, einen Abzug von seiner Steuerschuld („Steuergutschrift“) vornehmen; davon ausgenommen sind Einkünfte, die nach Artikel 8 Buchstaben c, d oder e von der Steuer befreit sind.

2.Bei der Berechnung der Steuergutschrift werden vom Betrag der Einkünfte verbundene abzugsfähige Aufwendungen abgezogen.

3.Die Steuergutschrift für die Steuerschuld in einem Drittland darf die endgültige Körperschaftsteuerschuld des Steuerpflichtigen nicht übersteigen, es sei denn, ein Abkommen zwischen dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige steuerlich ansässig ist, und einem Drittland sieht etwas anderes vor.

KAPITEL VIII

TRANSAKTIONEN ZWISCHEN VERBUNDENEN UNTERNEHMEN

Artikel 56
Verbundene Unternehmen

1.Ist ein Steuerpflichtiger an der Leitung, der Kontrolle oder – unmittelbar oder mittelbar – dem Kapital eines Nichtsteuerpflichtigen oder eines Steuerpflichtigen, der nicht derselben Gruppe angehört, beteiligt, gelten die beiden Unternehmen als verbundene Unternehmen.

Sind Personen an der Leitung, der Kontrolle oder – unmittelbar oder mittelbar – dem Kapital eines Steuerpflichtigen und eines Nichtsteuerpflichtigen oder von Steuerpflichtigen, die nicht derselben Gruppe angehören, beteiligt, gelten alle betreffenden Unternehmen als verbundene Unternehmen.

Ein Steuerpflichtiger gilt als mit seiner Betriebsstätte in einem Drittland verbundenes Unternehmen. Ein gebietsfremder Steuerpflichtiger gilt als mit seiner Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat verbundenes Unternehmen.

2.Für die Zwecke von Absatz 1 gilt Folgendes:

(a)eine Kontrollbeteiligung bedeutet einen Anteil von mehr als 20 % an den Stimmrechten;

(b)eine Beteiligung am Kapital bedeutet einen Anteil von mehr als 20 % am Gesellschaftskapital;

(c)eine Beteiligung an der Leitung bedeutet eine maßgebliche Einflussnahme auf die Leitung des verbundenen Unternehmens;

(d)eine natürliche Person, ihr Ehepartner und Verwandte in aufsteigender oder absteigender gerader Linie gelten als eine Person.

Bei mittelbaren Beteiligungen wird die Erfüllung der Anforderungen gemäß den Buchstaben a und b dieses Absatzes durch Multiplikation der Beteiligungsquoten an den nachgeordneten Unternehmen ermittelt. Ein Steuerpflichtiger mit einer Stimmrechtsbeteiligung von mehr als 50 % gilt als Halter von 100 % der Stimmrechte.

Für die Zwecke des Artikels 61 bedeutet eine Beteiligung gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b im Falle einer hybriden Gestaltung mit Beteiligung eines hybriden Unternehmens einen Anteil von mehr als 50 % an den Stimmrechten oder einen Anteil von mehr als 50 % am Gesellschaftskapital.

Artikel 57
Preisanpassungen in Beziehungen zwischen verbundenen Unternehmen

1.Werden in Beziehungen zwischen verbundenen Unternehmen Bedingungen festgelegt oder auferlegt, die sich von den Bedingungen zwischen unabhängigen Unternehmen unterscheiden, so werden sämtliche Einkünfte, die der Steuerpflichtige ohne diese Bedingungen bezogen hätte, in seine Einkünfte einbezogen und entsprechend besteuert.

2.Bei den einer Betriebsstätte zuzurechnenden Einkünften handelt es sich um die Einkünfte, die eine Betriebsstätte voraussichtlich erzielen würde – insbesondere im Rahmen ihrer Transaktionen und Beziehungen mit anderen Anteilen des Steuerpflichtigen –, wenn sie ein gesondertes und unabhängiges Unternehmen wäre, das dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit unter denselben oder ähnlichen Bedingungen ausübt, unter Berücksichtigung der vom Steuerpflichtigen über die Betriebsstätte und die anderen Teile des Steuerpflichtigen ausgeübten Funktionen, eingesetzten Vermögenswerte und übernommenen Risiken.

KAPITEL IX

VORSCHRIFTEN ZUR VERHINDERUNG VON MISSBRAUCH

Artikel 58
Allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch

1.Liegt – unter Berücksichtigung aller relevanten Fakten und Umstände – eine unangemessene Gestaltung oder eine unangemessene Abfolge von Gestaltungen vor, bei der der wesentliche Zweck oder einer der wesentlichen Zwecke darin besteht, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen, der dem Ziel oder Zweck des geltenden Steuerrechts zuwiderläuft, so berücksichtigen die Mitgliedstaaten diese bei der Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage nach den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht. Eine Gestaltung kann mehr als einen Schritt oder Teil umfassen.

2.Für die Zwecke von Absatz 1 gilt eine Gestaltung oder eine Abfolge von Gestaltungen in dem Umfang als unangemessen, wie sie nicht aus triftigen wirtschaftlichen Gründen vorgenommen wurde, die die wirtschaftliche Realität widerspiegeln.

3.Gestaltungen oder eine Abfolge von Gestaltungen, die gemäß Absatz 1 nicht behandelt werden, werden bei der Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage entsprechend ihrer wirtschaftlichen Substanz behandelt.

Artikel 59
Beherrschte ausländische Unternehmen

1.Rechtsträger oder Betriebsstätten, deren Gewinne in dem Mitgliedstaat ihres Hauptsitzes nicht der Steuer unterliegen oder steuerbefreit sind, werden als beherrschte ausländische Unternehmen behandelt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

(a)Bei Rechtsträgern: der Steuerpflichtige hält selbst oder zusammen mit seinen verbundenen Unternehmen mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 % der Stimmrechte oder er hält mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 % des Kapitals oder er hat Anspruch auf mehr als 50 % der Gewinne dieses Rechtsträgers, und

(b)die von dem Rechtsträger oder der Betriebsstätte tatsächlich entrichtete Körperschaftsteuer auf seine bzw. ihre Gewinne ist niedriger als die Differenz zwischen der Körperschaftsteuer, die nach den Bestimmungen dieser Richtlinie dieser Richtlinie auf die Gewinne des Rechtsträgers oder der Betriebsstätte erhoben worden wäre, und der von dem Rechtsträger oder der Betriebsstätte tatsächlich entrichteten Körperschaftsteuer auf seine bzw. ihre Gewinne.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b werden bei der Berechnung der Körperschaftsteuer, die gemäß den Vorschriften der Richtlinie im Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen auf die Gewinne des Rechtsträgers erhoben worden wäre, die Einkünfte einer Betriebsstätte des Rechtsträgers, die im Steuergebiet des beherrschten ausländischen Unternehmens nicht der Steuer unterliegen oder steuerbefreit sind, nicht berücksichtigt.

2.Wird ein Rechtsträger oder eine Betriebsstätte als beherrschtes ausländisches Unternehmen gemäß Absatz 1 behandelt, so werden nicht ausgeschüttete Einkünfte des Rechtsträgers oder der Betriebsstätte aus folgenden Kategorien besteuert:

(a)Zinsen oder sonstige Einkünfte aus Finanzanlagevermögen;

(b)Lizenzgebühren oder sonstige Einkünfte aus geistigem Eigentum;

(c)Dividenden und Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen;

(d)Einkünfte aus Finanzierungsleasing;

(e)Einkünfte aus Tätigkeiten von Versicherungen und Banken und aus anderen finanziellen Tätigkeiten;

(f)Einkünfte von Abrechnungsunternehmen, die Einkünfte aus dem Verkauf von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen erzielen, die von verbundenen Unternehmen erworben oder an diese verkauft werden, und keinen oder nur geringen wirtschaftlichen Mehrwert bringen.

Der erste Unterabsatz gilt nicht für beherrschte ausländische Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland ansässig oder niedergelassen sind, das Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, wenn das beherrschte ausländische Unternehmen aus triftigen wirtschaftlichen Gründen, die die wirtschaftliche Realität widerspiegeln, errichtet worden ist. Für die Zwecke dieses Artikels spiegelt die Tätigkeit des beherrschten ausländischen Unternehmens die wirtschaftliche Realität wider, wenn diese Tätigkeit gestützt auf Personal, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten in angemessenem Umfang ausgeübt wird.

3.Ein Rechtsträger oder eine Betriebsstätte wird nicht als beherrschtes ausländisches Unternehmen gemäß Absatz 1 behandelt, wenn nicht mehr als ein Drittel der Einkünfte des Rechtsträgers oder der Betriebsstätte unter die Kategorien a bis f des Absatzes 2 fallen.

Finanzunternehmen werden nicht als beherrschte ausländische Unternehmen gemäß Absatz 1 behandelt, wenn nicht mehr als ein Drittel der Einkünfte des Rechtsträgers oder der Betriebsstätte in den Kategorien a bis f des Absatzes 2 aus Transaktionen mit dem Steuerpflichtigen oder seinen verbundenen Unternehmen stammt.

Artikel 60
Berechnung der Einkünfte beherrschter ausländischer Unternehmen

1.Die in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehenden Einkünfte werden nach den Bestimmungen dieser Richtlinie berechnet. Verluste des Rechtsträgers oder der Betriebsstätte werden nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen, sondern vorgetragen und bei der Anwendung von Artikel 59 in den Folgesteuerjahren berücksichtigt.

2.Handelt es sich bei dem beherrschten ausländischen Unternehmen um einen Rechtsträger, so werden die in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehenden Einkünfte anteilig zu dem Anspruch des Steuerpflichtigen auf die Gewinne des ausländischen Unternehmens berechnet. Handelt es sich bei dem beherrschten ausländischen Unternehmen um eine Betriebsstätte, so werden alle Einkünfte in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen.

3.Die Einkünfte des Rechtsträgers oder der Betriebsstätte werden in die Steuerbemessungsgrundlage des Steuerjahres einbezogen, in dem das Steuerjahr des Rechtsträgers oder der Betriebsstätte endet.

4.Schüttet der Rechtsträger an den Steuerpflichtigen Gewinne aus, die zuvor gemäß Artikel 59 in die Steuerbemessungsgrundlage des Steuerpflichtigen einbezogen waren, und ist der Steuerpflichtige in Bezug auf diese ausgeschütteten Gewinne steuerpflichtig, so werden die zuvor gemäß Artikel 59 in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogenen Einkünfte zur Berechnung der Steuerschuld des Steuerpflichtigen in Bezug auf die ausgeschütteten Gewinne von der Bemessungsgrundlage abgezogen.

5.Veräußert der Steuerpflichtige seine Anteile an dem Rechtsträger, werden vom Erlös zum Zweck der Berechnung der diesbezüglichen Steuerschuld nicht ausgeschüttete, bereits in die Bemessungsgrundlage einbezogene Beträge abgezogen.

Artikel 61
Hybride Gestaltungen

1.Sofern eine hybride Gestaltung zwischen Mitgliedstaaten zu einem doppelten Abzug derselben Zahlungen, Aufwendungen oder Verluste führt, wird der Abzug nur in dem Mitgliedstaat gewährt, aus dem die Zahlungen stammen bzw. in dem die Aufwendungen oder Verluste entstanden sind.

Sofern eine hybride Gestaltung, an der ein Drittland beteiligt ist, zu einem doppelten Abzug derselben Zahlungen, Aufwendungen oder Verluste führt, verweigert der betreffende Mitgliedstaat den Abzug dieser Zahlungen, Aufwendungen oder Verluste, sofern dies das Drittland nicht bereits getan hat.

2.Sofern eine hybride Gestaltung zwischen Mitgliedstaaten zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führt, verweigert der Mitgliedstaat des Zahlenden den Abzug der entsprechenden Zahlung.

Sofern eine hybride Gestaltung, an der ein Drittland beteiligt ist, zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führt:

(a)stammt die Zahlung aus einem Mitgliedstaat, so verweigert der betreffende Mitgliedstaat den Abzug;

(b)stammt die Zahlung aus einem Drittland, so fordert der betreffende Mitgliedstaat den Steuerpflichtigen zur Einbeziehung dieser Zahlung in die Steuerbemessungsgrundlage auf, es sei denn, das Drittland hat den Abzug bereits verweigert oder den Steuerpflichtigen bereits zur Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage aufgefordert.

3.Sofern eine hybride Gestaltung zwischen Mitgliedstaaten, an der eine Betriebsstätte beteiligt ist, zu einer Nichtbesteuerung bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führt, fordert der Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige steuerlich ansässig ist, den Steuerpflichtigen dazu auf, die der Betriebsstätte zugerechneten Einkünfte in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen.

Sofern eine hybride Gestaltung, an der eine in einem Drittland belegene Betriebsstätte beteiligt ist, zu einer Nichtbesteuerung bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führt, fordert der betreffende Mitgliedstaat den Steuerpflichtigen auf, die der in einem Drittland belegenen Betriebsstätte zugerechneten Einkünfte in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen.

4.Sofern eine Zahlung durch einen Steuerpflichtigen an ein verbundenes Unternehmen in einem Drittland direkt oder indirekt durch Zahlungen, Aufwendungen oder Verluste ausgeglichen wird, die aufgrund einer hybriden Gestaltung in zwei unterschiedlichen Steuergebieten außerhalb der Union abzugsfähig sind, verweigert der Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen den Abzug der durch den Steuerpflichtigen an ein verbundenes Unternehmen in einem Drittland geleisteten Zahlung von der Steuerbemessungsgrundlage, es sei denn, eines der beteiligten Drittländer hat den Abzug der in zwei unterschiedlichen Steuergebieten abzugsfähigen Zahlungen, Aufwendungen oder Verluste bereits verweigert.

5.Sofern die entsprechende Einbeziehung einer abzugsfähigen Zahlung durch einen Steuerpflichtigen an ein verbundenes Unternehmen in einem Drittland direkt oder indirekt durch eine Zahlung ausgeglichen wird, die der Zahlende aufgrund einer hybriden Gestaltung nicht in seine Steuerbemessungsgrundlage einbezieht, verweigert der Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen den Abzug der den Abzug der durch den Steuerpflichtigen an ein verbundenes Unternehmen in einem Drittland geleisteten Zahlung von der Steuerbemessungsgrundlage, es sei denn, eines der beteiligten Drittländer hat den Abzug der nicht einbezogenen Zahlung bereits verweigert.

6.Sofern eine hybride Gestaltung zu einer Ermäßigung der auf eine Zahlung aus dem übertragenen Finanzinstrument entrichteten Quellensteuer für mehr als eine der beteiligten Parteien führt, begrenzt der Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen bei einer solchen Zahlung die Ermäßigung im Verhältnis zu dem steuerpflichtigen Nettoeinkommen.

7.Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Zahlender“ das Unternehmen oder die Betriebsstätte, aus dem bzw. aus der die Zahlungen stammen oder in dem in der die Aufwendungen oder Verluste angefallen sind.

Artikel 61a
Inkongruenzen bei der Steuera
nsässigkeit

Sofern Zahlungen, Aufwendungen oder Verluste eines Steuerpflichtigen, der sowohl in einem Mitgliedstaat als auch einem Drittland steuerlich ansässig ist, gemäß den jeweiligen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats und dieses Drittlandes in beiden Steuergebieten von der Bemessungsgrundlage abzugsfähig sind, und diese Zahlungen, Aufwendungen oder Verluste in dem Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen gegen steuerpflichtige Einkünfte aufgerechnet werden können, verweigert der betreffende Mitgliedstaat den Abzug dieser Zahlungen, Aufwendungen oder Verluste, sofern das Drittland dies nicht bereits getan hat.

KAPITEL X

STEUERLICH TRANSPARENTE UNTERNEHMEN

Artikel 62
Zuweisung der Einkünfte steuerlich transparenter Unternehmen an Steuerpflichtige, die Be
teiligungen halten

1.Gilt ein Unternehmen in dem Mitgliedstaat, in dem es ansässig ist, als steuerlich transparent, bezieht ein Steuerpflichtiger, der eine Beteiligung an dem Unternehmen hält, seinen Anteil an den Einkünften des Unternehmens in seine Steuerbemessungsgrundlage ein. Zum Zwecke dieser Berechnung werden die Einkünfte nach den Vorschriften dieser Richtlinie berechnet.

2.Transaktionen zwischen einem Steuerpflichtigen und dem Unternehmen gemäß Absatz 1 bleiben im Verhältnis zum Anteil des Steuerpflichtigen an dem Unternehmen unberücksichtigt. Dementsprechend gilt als Ertrag des Steuerpflichtigen aus solchen Transaktionen der Anteil des Betrags, der zwischen unabhängigen Unternehmen nach dem Fremdvergleichsgrundsatz vereinbart worden wäre, und der dem Anteil eines Dritten an dem Unternehmen entspricht.

3.Der Steuerpflichtige hat gemäß Artikel 55 Anspruch auf Entlastung von der Doppelbesteuerung.

Artikel 63
Feststellung der steuerlichen Transparenz bei Drittlandsunternehmen

Ist das Unternehmen in einem Drittland ansässig, wird die Frage, ob es steuerlich transparent ist oder nicht, nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats des Steuerpflichtigen entschieden.

KAPITEL XI

VERWALTUNG UND VERFAHREN

Artikel 64
Bekanntmachung der Anwendung der Bestim
mungen dieser Richtlinie gegenüber den zuständigen Behörden

Ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1, 2 oder 3 unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem es steuerlich ansässig ist oder in dem seine Betriebsstätte belegen ist, dass es in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.

Artikel 65
Bekanntmachungsfrist

1.Steuerpflichtige wenden die Bestimmungen dieser Richtlinie an, wenn diese für sie gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2 gelten.

2.Ein Steuerpflichtiger, der den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht mehr unterliegt, kann diese weiter anwenden, sofern er die Bedingungen gemäß Artikel 2 Absatz 3 erfüllt.

3.Steuerpflichtige, die sich für die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie gemäß Artikel 2 Absatz 3 entschieden haben und die beschließen, die Anwendung nach Ablaufen des Zeitraums von fünf Steuerjahren einzustellen, unterrichten diesbezüglich die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie steuerlich ansässig sind, bzw. die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem ihre Betriebsstätte belegen ist.

4.    Steuerpflichtige, die sich für die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie gemäß Artikel 2 Absatz 3 entschieden haben und die beschließen, die Anwendung nach Ablaufen des Zeitraums von fünf Steuerjahren fortzuführen, legen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie steuerlich ansässig sind, bzw. der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem ihre Betriebsstätte belegen ist, Nachweise vor, dass die Bedingungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllt sind.

KAPITEL XII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 66
Ausübung der Befugnisübertragung

1.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 5, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 6, Artikel 32 Absatz 5 sowie Artikel 40 wird der Kommission ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie für unbestimmte Zeit übertragen.

3.Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 5, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 6 Artikel 32 Absatz 5 und Artikel 40 kann jederzeit vom Rat widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Rat.

5.Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 5, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 6 Artikel 32 Absatz 5 und Artikel 40 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn der Rat innerhalb einer Frist von [zwei Monaten] nach Übermittlung dieses Rechtsakts an den Rat keine Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist der Rat der Kommission mitgeteilt hat, dass er keine Einwände erheben wird. Auf Veranlassung des Rates wird diese Frist um [zwei Monate] verlängert.

Artikel 67
Unterrichtung des Europäischen Parlaments

Das Europäische Parlament wird von der Annahme eines delegierten Rechtsakts durch die Kommission, von gegen diesen vorgebrachten Einwänden und von einem Widerruf der Befugnisübertragung durch den Rat in Kenntnis gesetzt.

Artikel 68
Ausschussverfahren

1.Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 69
Überprüfung

Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie überprüft die Kommission ihre Anwendung und legt dem Rat einen Bericht über die Durchführung der Richtlinie vor.

Unbeschadet des ersten Unterabsatzes überprüft die Kommission drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie das Funktionieren von Artikel 11 und erwägt eine mögliche Änderung der Definition und Ausrichtung des AGI. Die Kommission prüft eingehend, wie der AGI Unternehmen, die zur Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie berechtigt sind, zur Finanzierung ihrer Aktivitäten durch Eigenkapital ermutigen kann.

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten ihre Schlussfolgerungen mit dem Ziel mit, diese Erkenntnisse bei der Gestaltung und Umsetzung der nationalen Körperschaftsteuerregelungen zu berücksichtigen.

Artikel 70
Umsetzung

1.Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Januar 2018 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2019 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2.Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

3.    Wird in dieser Richtlinie ein Geldbetrag in Euro (EUR) angegeben, so können sich die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, dafür entscheiden, den Gegenwert in der Landeswährung zum Tag der Annahme dieser Richtlinie zu berechnen.

Artikel 71
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 72
Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1) Die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen ( SWD(2015) 121 final ) gibt einen detaillierten Überblick über die historische Entwicklung und die derzeitigen Probleme und Herausforderungen bei der Besteuerung der Gewinne multinationaler Unternehmen.
(2) „Aggressive Steuerplanung besteht darin, die Feinheiten eines Steuersystems oder Unstimmigkeiten zwischen zwei oder mehr Steuersystemen auszunutzen, um die Steuerschuld zu senken“ (Empfehlung der Kommission vom 6. Dezember 2012 betreffend aggressive Steuerplanung ( C(2012) 8806 final ).
(3) Mitteilung COM(2015) 302 final der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 17. Juni 2015 über eine faire und effiziente Unternehmensbesteuerung in der Europäischen Union – Fünf Aktionsschwerpunkte.
(4) Richtlinie (EU) 1164/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 1).
(5) ABl. C … vom …, S. ….
(6) ABl. C … vom …, S. ….
(7) Vorschlag für eine Richtlinie des Rates COM(2011) 121 final/2 vom 3. Oktober 2011 über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage.
(8) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(9) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
(10) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(11) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(12) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(13) Gemeinsame Politische Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu Erläuternde Dokumente (ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14).
(14) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
(15) Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).
(16) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).
(17) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
(18) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
(19) Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10).
(20) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 200 vom 7.6.2004, S. 1).
(21) Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1).
(22) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).
(23) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1)
(24) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
(25) Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).
(26) Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3).
(27) Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1).
(28) Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 98/78/EG und 2002/83/EG (ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1).
(29) Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 1).
Top

Straßburg, den 25.10.2016

COM(2016) 685 final

ANHÄNGE

des

Vorschlags für eine Richtlinie des Rates

über eine Gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage

{SWD(2016) 341 final}
{SWD(2016) 342 final}


ANHANG I

a)    Europäische Gesellschaft oder Societas Europaea (SE) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates 1 und der Richtlinie 2001/86/EG des Rates 2 ;

b)    Europäische Genossenschaft (SCE) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates 3 und der Richtlinie 2003/72/EG des Rates 4 ;

c)    Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeichnung „naamloze vennootschap“/„société anonyme“, „commanditaire vennootschap op aandelen“/„société en commandite par actions“, „besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“/„société privée à responsabilité limitée“, „coöperatieve vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“/„société coopérative à responsabilité limitée“, „coöperatieve vennootschap met onbeperkte aansprakelijkheid“/„société coopérative à responsabilité illimitée“, „vennootschap onder firma“/„société en nom collectif“, „gewone commanditaire vennootschap“/„société en commandite simple“, öffentliche Unternehmen, die eine der genannten Rechtsformen angenommen haben, und andere nach belgischem Recht gegründete Gesellschaften, die der belgischen Körperschaftsteuer unterliegen;

d)    Gesellschaften bulgarischen Rechts mit der Bezeichnung „събирателното дружество“, „командитното дружество“, „дружеството с ограничена отговорност“, „акционерното дружество“, „командитното дружество с акции“, „кооперации“, „кооперативни съюзи“, „държавни предприятия“, die nach bulgarischem Recht gegründet wurden und gewerbliche Tätigkeiten ausüben;

e)    Gesellschaften tschechischen Rechts mit der Bezeichnung „akciová společnost“, „společnost s ručením omezeným“, „veřejná obchodní společnost“, „komanditní společnost“, „družstvo“;

f)    Gesellschaften dänischen Rechts mit der Bezeichnung „aktieselskab“ und „anpartsselskab“. Weitere nach dem Körperschaftsteuergesetz steuerpflichtige Gesellschaften, soweit ihr steuerbarer Gewinn nach den allgemeinen steuerrechtlichen Bestimmungen für die „aktieselskaber“ ermittelt und besteuert wird;

g)    Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“, „Kommanditgesellschaft auf Aktien“, „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, „Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit“, „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft“, „Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts“ und andere nach deutschem Recht gegründete Gesellschaften, die der deutschen Körperschaftsteuer unterliegen;

h)    Gesellschaften estnischen Rechts mit der Bezeichnung „täisühing“, „usaldusühing“, „osaühing“, „aktsiaselts“, „tulundusühistu“;

i)    nach irischem Recht gegründete oder eingetragene Gesellschaften, gemäß dem Industrial and Provident Societies Act eingetragene Körperschaften, gemäß dem Building Societies Act gegründete „building societies“ und „trustee savings banks“ im Sinne des Trustee Savings Banks Act von 1989;

j)    Gesellschaften griechischen Rechts mit der Bezeichnung „αvώvυμη εταιρεία“, „εταιρεία περιορισμέvης ευθύvης (Ε.Π.Ε.)“;

k)    Gesellschaften spanischen Rechts mit der Bezeichnung „sociedad anónima“, „sociedad comanditaria por acciones“, „sociedad de responsabilidad limitada“ sowie die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt;

l)    Gesellschaften französischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“, „société en commandite par actions“, „société à responsabilité limitée“, „sociétés par actions simplifiées“, „sociétés d'assurances mutuelles“, „caisses d'épargne et de prévoyance“, „sociétés civiles“, die automatisch der Körperschaftsteuer unterliegen, „coopératives“, „unions de coopératives“, öffentliche Industrie- und Handelsbetriebe und -unternehmen und andere nach französischem Recht gegründete Gesellschaften, die der französischen Körperschaftsteuer unterliegen;

m)    Gesellschaften kroatischen Rechts mit der Bezeichnung „dioničko društvo“, „društvo s ograničenom odgovornošću“ und andere nach kroatischem Recht gegründete Gesellschaften, die der kroatischen Gewinnsteuer unterliegen;

n)    Gesellschaften italienischen Rechts mit der Bezeichnung „società per azioni“, „società in accomandita per azioni“, „società a responsabilità limitata“, „società cooperative“, „società di mutua assicurazione“ sowie öffentliche und private Körperschaften, deren Tätigkeit ganz oder überwiegend handelsgewerblicher Art ist;

o)    Gesellschaften zyprischen Rechts mit der Bezeichnung „εταιρείες“ im Sinne der Einkommensteuergesetze;

p)    Gesellschaften lettischen Rechts mit der Bezeichnung „akciju sabiedrība“, „sabiedrība ar ierobežotu atbildību“;

q)    nach litauischem Recht gegründete Gesellschaften;

r)    Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“, „société en commandite par actions“, „société à responsabilité limitée“, „société coopérative“, „société coopérative organisée comme une société anonyme“, „association d’assurances mutuelles“, „association d’épargne-pension“, „entreprise de nature commerciale, industrielle ou minière de l’État, des communes, des syndicats de communes, des établissements publics et des autres personnes morales de droit public“ und andere nach luxemburgischem Recht gegründete Gesellschaften, die der luxemburgischen Körperschaftsteuer unterliegen;

s)    Gesellschaften ungarischen Rechts mit der Bezeichnung „közkereseti társaság“, „betéti társaság“, „közös vállalat“, „korlátolt felelősségű társaság“, „részvénytársaság“, „egyesülés“, „közhasznú társaság“, „szövetkezet“;

t)    Gesellschaften maltesischen Rechts mit der Bezeichnung „Kumpaniji ta' Responsabilita' Limitata“, „Soċjetajiet en commandite li l-kapital tagħhom maqsum f'azzjonijiet“;

u)    Gesellschaften niederländischen Rechts mit der Bezeichnung „naamloze vennootschap“, „besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“, „open commanditaire vennootschap“, „coöperatie“, „onderlinge waarborgmaatschappij“, „fonds voor gemene rekening“, „vereniging op coöperatieve grondslag“, „vereniging welke op onderlinge grondslag als verzekeraar of keredietinstelling optreedt“ und andere nach niederländischem Recht gegründete Gesellschaften, die der niederländischen Körperschaftsteuer unterliegen;

v)    Gesellschaften österreichischen Rechts mit der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“, „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, „Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit“, „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“, „Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts“, „Sparkassen“ und andere nach österreichischem Recht gegründete Gesellschaften, die der österreichischen Körperschaftsteuer unterliegen;

w)    Gesellschaften polnischen Rechts mit der Bezeichnung „spółka akcyjna“, „spółka z ograniczoną odpowiedzialnością“, „spółdzielnia“, „przedsiębiorstwo państwowe“;

x)    Gesellschaften portugiesischen Rechts in Form von Handelsgesellschaften oder zivilrechtlichen Handelsgesellschaften, sowie Genossenschaften und öffentliche Unternehmen;

y)    Gesellschaften rumänischen Rechts mit der Bezeichnung „societăți pe acțiuni“, „societăți în comandită pe acțiuni“, „societăți cu răspundere limitată“;

z)    Gesellschaften slowenischen Rechts mit der Bezeichnung „delniška družba“, „komanditna delniška družba“, „komanditna družba“, „družba z omejeno odgovornostjo“, „družba z neomejeno odgovornostjo“;

aa)    Gesellschaften slowakischen Rechts mit der Bezeichnung „akciová spoločnosť“, „spoločnosť s ručením obmedzeným“, „komanditná spoločnosť“, „verejná obchodná spoločnosť“, „družstvo“;

bb)    Gesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeichnung „osakeyhtiö“/„aktiebolag“, „osuuskunta“/„andelslag“, „säästöpankki“/„sparbank“ und „vakuutusyhtiö“/„försäkringsbolag“;

cc)    Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Bezeichnung „aktiebolag“, „försäkringsaktiebolag“, „ekonomiska föreningar“, „sparbanker“, „ömsesidiga försäkringsbolag“;

dd)    nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete Gesellschaften.

ANHANG II

België/Belgique

Vennootschapsbelasting/Impôt des sociétés

България

корпоративен данък

Česká republika

Daň z příjmů právnických osob

Danmark

Selskabsskat

Deutschland

Körperschaftsteuer

Eesti

Tulumaks

Éire/Ireland

Cáin chorparáide/Corporation Tax

Ελλάδα

Φόρος εισοδήματος νομικών προσώπων κερδοσκοπικού χαρακτήρα

España

Impuesto sobre sociedades

France

Ιmpôt sur les sociétés

Hrvatska

Porez na dobit

Italia

Imposta sul reddito delle società

Κύπρος

Φόρος Εισοδήματος

Latvija

Uzņēmumu ienākuma nodoklis

Lietuva

Pelno mokestis

Luxembourg

Impôt sur le revenu des collectivités

Magyarország

Társasági adó

Malta

Taxxa fuq l-income

Nederland

Vennootschapsbelasting

Österreich

Körperschaftsteuer

Polska

Podatek dochodowy od osób prawnych

Portugal

Imposto sobre o rendimento das pessoas colectivas

România

impozit pe profit

Slovenija

Davek od dobička pravnih oseb

Slovensko

Daň z príjmov právnických osôb

Suomi/Finland

Yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund

Sverige

Statlig inkomstskatt

United Kingdom

Corporation Tax

(1) Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 1).
(2) Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 22).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 1).
(4) Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 25).
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