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Document 52016PC0466

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sowie zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen

COM/2016/0466 final - 2016/0223 (COD)

Brüssel, den 13.7.2016

COM(2016) 466 final

2016/0223(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sowie zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Kontext und Gründe für den Vorschlag

Die Europäische Union arbeitet auf eine integrierte, nachhaltige und ganzheitliche EU-Migrationspolitik hin, die auf Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten basiert und sowohl in ruhigen Zeiten als auch in Krisen wirksam funktionieren kann. Seit der Annahme der Europäischen Migrationsagenda 1 war die Europäische Kommission bestrebt, Maßnahmen durchzuführen, um die unmittelbaren und die langfristigen Herausforderungen im Zusammenhang mit einer wirksamen und umfassenden Steuerung der Migrationsströme zu bewältigen.

Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich auf Vorschriften zur Bestimmung des für Anträge auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats (einschließlich einer Datenbank zum Abgleich der Fingerabdruckdaten von Asylbewerbern) und auf gemeinsame Normen für die Asylverfahren, die Aufnahmebedingungen sowie die Anerkennung und den Schutz von Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz. Bei der Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems werden die Mitgliedstaaten zudem vom Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen unterstützt.

Trotz der erheblichen Fortschritte bei der Schaffung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems bestehen nach wie vor beachtliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Art der Verfahren, die den Antragstellern im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile, die Anerkennungsquoten und die Art des Schutzes für Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde. Diese Unterschiede tragen zu Sekundärmigration und Asyl-Shopping bei, schaffen Pull-Faktoren und führen letztlich zu einer unausgewogenen Verteilung der Verantwortung der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Schutzgewährung für Menschen in Not.

Die hohen Zahlen der in jüngster Zeit in Europa angekommenen Asylsuchenden haben deutlich gemacht, dass die EU ein wirksames und effizientes Asylsystem braucht, um eine gerechte und nachhaltige Verteilung der Verantwortung zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen, hinreichende und menschenwürdige Aufnahmebedingungen in der gesamten EU zu schaffen, in der EU eingereichte Asylanträge rasch und effizient zu bearbeiten und die Qualität der getroffenen Entscheidungen zu gewährleisten, damit Personen, die internationalen Schutz benötigen, diesen auch tatsächlich erhalten. Gleichzeitig muss die EU gegen irreguläre und gefährliche Migrationsströme vorgehen und Schleusern das Handwerk legen. Daher müssen einerseits Asylanträge von Personen, die keinen Anspruch auf internationalen Schutz haben, zügig bearbeitet und die betreffenden Migranten anschließend rasch rückgeführt werden. Andererseits müssen schutzbedürftigen Personen aus Drittstaaten sichere und legale Wege in die EU ermöglicht werden. Dieser Aspekt ist auch Bestandteil einer umfassenderen Partnerschaft mit vorrangigen Herkunfts- und Transitländern.

Am 6. April 2016 legte die Kommission in ihrer Mitteilung „Reformierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Erleichterung legaler Wege nach Europa“ 2 ihre Prioritäten für eine Strukturreform des europäischen Asyl- und Migrationsrahmens dar und erläuterte den Weg zu einer humaneren, gerechteren und wirksameren europäischen Asylpolitik sowie zu einer besser gesteuerten legalen Migration.

Am 4. Mai 2016 unterbreitete die Kommission eine erste Reihe von Vorschlägen zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, mit denen die in ihrer Mitteilung genannten drei Prioritäten umgesetzt werden sollen: Einführung eines tragfähigen, fairen Dublin-Systems zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaats 3 , Stärkung des Eurodac-Systems zur Verbesserung der Überwachung der Sekundärmigration und zur Erleichterung der Bekämpfung irregulärer Migration 4 und Errichtung einer echten Asylagentur der Europäischen Union zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des europäischen Asylsystems 5 . Diese Vorschläge waren die ersten Bausteine für die Erneuerung der Struktur des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems.

Mit dem zweiten Paket vollendet die Kommission die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems durch Annahme von vier weiteren Vorschlägen: eines Vorschlags zur Ersetzung der Asylverfahrensrichtlinie 6 durch eine Verordnung, mit der die derzeitigen in allen Mitgliedstaaten unterschiedlichen Verfahrensvorschriften harmonisiert werden und ein echtes gemeinsames Verfahren eingeführt wird, eines Vorschlags zur Ersetzung der Anerkennungsrichtlinie 7 durch eine Verordnung 8 , mit der einheitliche Normen für die Anerkennung von Schutzbedürftigen und die Rechte für Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, festgelegt werden, sowie eines Vorschlags zur Überarbeitung der Richtlinie über die Aufnahmebedingungen 9 , um die Aufnahmebedingungen in der EU weiter zu harmonisieren, die Integrationsaussichten der Antragsteller zu verbessern und die Sekundärmigration einzudämmen. Des Weiteren schlägt die Kommission im Nachgang zu ihrer Zusage vom 6. April 2016, die legalen Wege in die EU zu erleichtern, einen strukturierten Neuansiedlungsrahmen der Union vor, der eine bessere Koordinierung des internationalen Schutzes in der EU vorsieht, für Personen, die internationalen Schutz benötigen, geordnete und sichere Wege in die EU gewährleistet und darauf abzielt, schrittweise die Anreize für irreguläre Zuwanderung zu reduzieren. 10

Diese eng miteinander verflochtenen Vorschläge sind ein unentbehrlicher Bestandteil der umfassenden Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems. Mit diesem zweiten Paket von Legislativvorschlägen zur Reformierung des Asylrechts liegen nun alle Elemente eines soliden, kohärenten und integrierten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems auf der Grundlage von wirksamen – und zugleich den notwendigen Schutz gewährleistenden – gemeinsamen, harmonisierten Vorschriften im Einklang mit der Genfer Konvention auf dem Tisch.

Das weiterentwickelte Gemeinsame Europäische Asylsystem soll effektiv sein, den erforderlichen Schutz bieten, für eine vollständige Angleichung der nationalen Asylsysteme sorgen, die Anreize zur Sekundärmigration reduzieren, das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten stärken und insgesamt zu einem gut funktionierenden Dublin-System führen.

Es gewährleistet, dass Asylsuchende überall in der EU gleich und in angemessener Weise behandelt werden. Es umfasst die Instrumente, die benötigt werden, um rasch zu ermitteln, wer tatsächlich internationalen Schutz benötigt, und die nicht schutzbedürftigen Personen rückzuführen. Unter stetiger Wahrung der Grundrechte soll gegenüber Schutzbedürftigen Großzügigkeit praktiziert, aber gegen potenziellen Missbrauch rigoros vorgegangen werden. Das gemeinsame System ist zudem kosteneffizient und flexibel genug, damit die Mitgliedstaaten auf die komplexen Herausforderungen, mit denen sie in diesem Bereich konfrontiert sind, reagieren können.

Ziele des vorliegenden Vorschlags

In der Anerkennungsrichtlinie sind die von Antragstellern zu erfüllenden Kriterien für Asyl und subsidiären Schutz und die Rechte von Personen, die einen solchen Status genießen, dargelegt. Wenngleich die Neufassung der Anerkennungsrichtlinie 11 zu einer gewissen Angleichung der nationalen Vorschriften geführt hat, so bestehen hinsichtlich der Anerkennungsquoten zwischen den Mitgliedstaaten offensichtlich nach wie vor Unterschiede; gleichermaßen mangelt es bei Entscheidungen über die Art des von den Mitgliedstaaten gewährten Schutzstatus an Konvergenz 12 . Darüber hinaus gibt es erhebliche Unterschiede, was die Geltungsdauer der von den Mitgliedstaaten gewährten Aufenthaltstitel sowie den Zugang zu Rechten anbelangt. Obwohl das EU-Recht ein Erlöschen des Schutzstatus vorsieht, wird von den geltenden Bestimmungen diesbezüglich in der Praxis nicht systematisch Gebrauch gemacht, d. h. die Mitgliedstaaten stellen nicht immer sicher, dass der internationale Schutz lediglich so lange gewährt wird, wie die Verfolgungsgefahr oder die Gefahr, ernsthaften Schaden zu erleiden, bestehen. Schließlich haben einige Vorschriften der Neufassung der Anerkennungsrichtlinie bezüglich gemeinsamer Kriterien für die Anerkennung von Asylsuchenden einen unverbindlichen Charakter (beispielsweise die Pflicht des Antragstellers, seinen Antrag zu begründen; die Vorschriften zur Prüfung des internen Schutzes, die fakultativen Gründe für den Entzug des Schutzes) und räumen den Mitgliedstaaten einen großen Ermessensspielraum ein.

Die vorgenannten Unterschiede bei den Anerkennungsquoten und den Rechten, die in den nationalen Asylsystemen mit dem jeweiligen Schutzstatus verbunden sind, sind ein starkes Indiz dafür, dass eine stärkere Harmonisierung erforderlich ist. Diese Unterschiede können Personen, die internationalen Schutz beantragen, als Anreize dienen, ihren Asylantrag in einem Mitgliedstaat zu stellen, in dem ihrer Auffassung nach umfangreichere Rechte und höhere Anerkennungsquoten gewährt werden als in dem Mitgliedstaat, der nach den Dublin-Regeln für den Antrag zuständig wäre. Ferner ist es notwendig, einer eventuellen Sekundärmigration von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, zu begegnen, indem klargestellt wird, dass sie sich in dem Mitgliedstaat aufhalten müssen, der ihnen Schutz gewährt.

Die Tatsache, dass nicht geprüft wird, ob der Schutzbedarf fortbesteht, führt de facto zu einem dauerhaften Schutz und bietet damit allen, die internationalen Schutz benötigen, einen weiteren Anreiz, in die Europäische Union zu kommen und nicht in anderen Ländern, u. a. auch in Ländern in der Nähe ihres Herkunftslandes, Schutz zu suchen.

Da nachweislich die Notwendigkeit für eine Harmonisierung und die vorgeschlagenen umfangreichen Änderungen besteht, wird vorgeschlagen, die geltende Richtlinie durch eine Verordnung zu ersetzen. Angesichts der unmittelbaren Anwendung der Verordnung wird allein durch diese Änderung zu einer weiteren Angleichung beigetragen und zudem mit der vorgeschlagenen Asylverfahrensverordnung für Kohärenz gesorgt.

Der Vorschlag zielt daher auf Folgendes ab:

1.Weitere Harmonisierung der gemeinsamen Kriterien für die Zuerkennung von internationalem Schutz durch präskriptivere Vorschriften und Aufheben der geltenden fakultativen Vorschriften hinsichtlich der Pflicht zur Begründung des Antrags durch den Antragsteller, der Prüfung interner Schutzalternativen und der Gründe für einen Entzug des Status, sofern die Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt oder wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt wurde;

2.Mehr Konvergenz bei Asylentscheidungen in der gesamten Europäischen Union, indem die Asylbehörden der Mitgliedstaaten verpflichtet werden, bei der Prüfung von Anträgen der gemeinsamen Analyse und Orientierungshilfe zur Lage in den Herkunftsländern Rechnung zu tragen, die von der Asylagentur der Europäischen Union und den europäischen Netzen für Herkunftsländerinformationen im Einklang mit den neuen Vorschriften der vorgeschlagenen Verordnung über die Europäische Asylagentur 13 auf Unionsebene bereitgestellt wird;

3.Gewährleistung des Schutzes lediglich so lange, wie die Gründe für Verfolgung oder ernsthafte Gefährdung bestehen, ohne Beeinträchtigung der Integrationsaussichten dieser Personen. Mit dem Vorschlag werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, systematische und regelmäßige Überprüfungen des Status durchzuführen, wenn sich die Lage im Herkunftsland wesentlich ändert sowie wenn sie beabsichtigen, den Aufenthaltstitel von Flüchtlingen erstmalig bzw. von Personen mit Anspruch auf subsidiärem Schutz zum ersten und zum zweiten Mal zu verlängern. Gleichzeitig ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Anspruchs auf Schutz die Integration von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, in ihre Gesellschaften fördern. Diesbezüglich wird in dem Vorschlag der Umfang der Rechte und Pflichten von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, präzisiert. Ferner sind Anreize für ihre aktive Integration für den Zeitraum vorgesehen, in dem ihnen Schutz gewährt wird, und im Einklang mit dem Aktionsplan für die Integration 14 können die Mitgliedstaaten bestimmte Sozialhilfeleistungen an die tatsächliche Teilnahme an Integrationsmaßnahmen knüpfen. Schließlich werden Entscheidungen über die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus erst nach drei Monaten wirksam, damit Personen, den der Schutzstatus entzogen wird, eine tatsächliche Möglichkeit erhalten, einen anderen Rechtsstatus – beispielsweise zu Arbeitszwecken – zu beantragen.

4.Eindämmen der Sekundärmigration von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, indem klargestellt wird, dass sich diese Personen in dem Mitgliedstaat aufhalten müssen, der ihnen Schutz gewährt, und zusätzliche Negativanreize mit der Änderung der Richtlinie über die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen 15 geschaffen werden, d. h. die Berechnung des erforderlichen rechtmäßigen Aufenthalts erneut von vorn beginnt, falls eine Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, in einem anderen Mitgliedstaat angetroffen wird, in dem sie nicht aufenthaltsberechtigt ist.

5.Weitere Harmonisierung der Rechte von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, insbesondere hinsichtlich der Geltungsdauer und der Gestaltung der Aufenthaltstitel und durch eine Präzisierung des Umfangs der Rechte und Pflichten von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, besonders in Bezug auf soziale Sicherheit und Sozialhilfe.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Dieser Vorschlag ist – wie schon die ihm vorausgehende Neufassung der Anerkennungsrichtlinie – ein wesentlicher Bestandteil des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und steht voll und ganz im Einklang mit den am 4. Mai 2016 vorgelegten ersten Vorschlägen zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und mit den Vorschlägen zur Reform der Asylverfahrensrichtlinie und der Richtlinie über Aufnahmebedingungen, die auch deren Umwandlung in Verordnungen beinhalten, sowie mit dem Vorschlag für einen strukturierten Neuansiedlungsrahmen der Union.

Der Vorschlag stützt sich auf die Bestimmungen des Vorschlags für eine Asylagentur der Europäischen Union, insoweit als damit die Asylbehörden der Mitgliedstaaten verpflichtet werden, bei ihrer Prüfung von Asylanträgen die von der Agentur gesammelten Herkunftsländerinformationen und die von ihr zu den Herkunftsländerinformationen herauszugebende gemeinsame Analyse und Orientierungshilfe zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind in der gemeinsamen Analyse und Orientierungshilfe signifikante und relevante Änderungen als Auslöser für eine Überprüfung des Status der Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, festgelegt.

Die Rechte und Pflichten von Personen, die internationalen Schutz beantragen, und deren ausdrückliche Pflicht, ihren Antrag mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Angaben darzulegen, und zur Zusammenarbeit, spiegelt die einschlägigen Bestimmungen des Vorschlags zur Neufassung der Dublin-Verordnung 16 wider.

Was die Asylverfahrensverordnung anbelangt, so ergänzen die beiden Vorschläge einander, insoweit als der Vorschlag die Kriterien für eine Anerkennung und die Gründe für einen Entzug festlegt, während in der Asylverfahrensverordnung die Verfahrensvorschriften für einen Antrag auf internationalen Schutz dargelegt sind.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit der umfassenden langfristigen Strategie für eine bessere Migrationssteuerung, die die Kommission in der Europäischen Migrationsagenda 17 dargelegt hat und mit der die politischen Leitlinien von Präsident Juncker zu einer Reihe kohärenter und sich gegenseitig verstärkender Initiativen weiterentwickelt wurden, die auf vier Säulen basieren. Bei diesen Säulen handelt es sich um die Verringerung des Anreizes zur irregulären Migration, die Sicherung der Außengrenzen der Union und die Rettung von Menschenleben sowie die Gewährleistung einer starken Asylpolitik und einer neuen Politik für legale Migration. Der vorliegende Vorschlag, mit dem die Europäische Migrationsagenda mit Blick auf das Ziel einer Stärkung der Asylpolitik der Union weiter umgesetzt wird, ist als Teil der umfassenderen Strategie auf EU-Ebene zu sehen. Mit dieser Strategie soll ein stabiles und wirksames System für eine dauerhafte Migrationssteuerung in der Zukunft geschaffen werden, das sowohl für die Aufnahmegesellschaften und die Bürger der EU als auch für die betroffenen Drittstaatsangehörigen und die Herkunfts- und Transitländer gerecht ist.

Zusätzlich kann mit den vorgeschlagenen Änderungen der möglichen Integrationsanreize zu den Zielen des Aktionsplans für die Integration 18 beigetragen werden.

.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Im Hinblick auf das Ziel des Vorschlags, zum einen sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien für die Anerkennung von Personen anwenden, die tatsächlich internationalen Schutz benötigen, und zum anderen, dass diesen Personen in allen Mitgliedstaaten ein gemeinsames Bündel von Rechten zur Verfügung steht, ist folglich Artikel 78 Absatz 2 Buchstaben a und b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die geeignete Rechtsgrundlage. Gemäß diesem Artikel ist die Union befugt, „eine gemeinsame Politik im Bereich Asyl, subsidiärer Schutz und vorübergehender Schutz, mit der jedem Drittstaatsangehörigen, der internationalen Schutz benötigt, ein angemessener Status angeboten und die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung gewährleistet werden soll“, zu entwickeln. Diese Politik muss mit dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 und dem Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie den anderen einschlägigen Verträgen im Einklang stehen.

Im Rahmen dessen kann die Union unter anderem Maßnahmen in Bezug auf Folgendes erlassen:

a) einen in der ganzen Union gültigen einheitlichen Asylstatus für Drittstaatsangehörige und

b) einen einheitlichen subsidiären Schutzstatus für Drittstaatsangehörige, die keinen europäischen Asylstatus erhalten, aber internationalen Schutz benötigen.

Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a AEUV wird aufgrund der vorgeschlagenen Änderung der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen bezüglich von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, als Rechtsgrundlage aufgenommen.

   Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) 

Die derzeit fehlende Konvergenz hinsichtlich der Anerkennungsquoten und der unterschiedlichen Schutzstatus, die Asylsuchenden mit ähnlichen Anträgen in der Europäischen Union gewährt werden, der Geltungsdauer der Aufenthaltstitel sowie des Umfangs der den Personen mit internationalem Schutzstatus gewährten Rechte können Asyl-Shopping und Sekundärbewegungen innerhalb der EU begünstigen.

Ziel ist es, die geltende Richtlinie durch eine Verordnung zu ersetzen, um eine stärkere Vereinheitlichung der Entscheidungen über ähnliche Asylanträge und des Inhalts der gewährten internationalen Schutzstatus zu erleichtern und damit Anreize zu verringern, innerhalb der Europäischen Union in ein anderes Land zu wechseln, und sicherzustellen, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, in der gesamten EU gleichbehandelt werden.

Da das Gemeinsame Europäische Asylsystem in der gesamten Europäischen Union gemeinsame Standards für alle Asylsuchenden und Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, vorsieht, können diese Ziele nicht allein von den Mitgliedstaaten erreicht werden. Maßnahmen auf EU-Ebene sind erforderlich, um zu einer Vereinheitlichung der Asylentscheidungen in der Europäischen Union beizutragen und diese Folgen abzuschwächen.

Den Mitgliedstaaten bleibt es freigestellt, andere Formen des Schutzes nach nationalem Recht zu gewähren.

Verhältnismäßigkeit

Entsprechend dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung ihrer Ziele erforderliche Maß hinaus.

Wenngleich mit dem Erlass der Richtlinien 2004/83/EG und 2011/95/EU bereits ein hohes Maß an Harmonisierung erreicht worden ist, bestehen bei den Anerkennungsquoten und den von den einzelnen Mitgliedstaaten gewährten Schutzstatus sowie beim Inhalt des Schutzes nach wie vor erhebliche Unterschiede. Darüber hinaus führen die Mitgliedstaaten gegenwärtig nur wenige systematische Überprüfungen des Status durch, obwohl der Status aberkannt werden muss, sobald die Gefahr der Verfolgung oder des schwerwiegenden Schadens nicht mehr besteht. Schließlich erlauben die fakultativen Vorschriften der geltenden Richtlinie (beispielsweise die Pflicht zur Begründung des Antrags durch den Antragsteller; Vorschriften zur Prüfung des internen Schutzes, fakultative Gründe für den Entzug des Schutzes) einen gewissen Ermessensspielraum bei der Prüfung von Asylanträgen.

Einheitlichere Vorschriften über die Zuerkennung sowie den Inhalt des Schutzes werden zu einer stärkeren Angleichung der Asylentscheidungen in den Mitgliedstaaten beitragen und damit das Funktionieren des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verbessern, dazu gehört ein tragfähiges und faires System zur Bestimmung des für Asylsuchende zuständigen Mitgliedstaats, wie es in der vorgeschlagenen Neufassung der Dublin-Verordnung vorgesehen ist.

Die vorgeschlagenen Änderungen gehen nicht über das für die Verwirklichung der angestrebten Ziele erforderliche Maß hinaus und betreffen Bereiche, in denen sich eine weitere Vereinheitlichung erheblich auswirken wird. Darüber hinaus wird mit den neuen Vorschriften – mit denen die Asylbehörden der Mitgliedstaaten verpflichtet werden, der gemeinsamen Analyse und Orientierungshilfe zur Lage in den Herkunftsländern Rechnung zu tragen – die fehlende Konvergenz bei den getroffenen Asylentscheidungen behoben werden. Mit den gestärkten Bestimmungen über das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus soll dagegen vorgegangen werden, dass die entsprechenden Bestimmungen – die bereits in der Neufassung der Anerkennungsrichtlinie enthalten waren – bisher nicht systematisch von den Mitgliedstaaten angewendet wurden. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wird ferner vorgeschlagen, die Vorschriften sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des internationalen Schutzstatus als auch des Inhalts des Schutzes zu präzisieren, den Umfang der gewährten Rechte klarzustellen und gegebenenfalls für eine Vereinheitlichung zu sorgen, insbesondere was die Geltungsdauer und die Gestaltung der Aufenthaltstitel anbelangt, und an Sozialhilfe geknüpfte Integrationsanreize zu schaffen. Letztendlich soll mit der vorgeschlagenen Änderung der EU-Richtlinie über die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen eine irreguläre Migration von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, innerhalb der EU eingedämmt werden, ohne dabei über das für die abschreckende Wirkung erforderliche Maß hinauszugehen.

Unterschiede im Geltungsbereich

Für das Vereinigte Königreich und Irland ist die erste Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG) bindend, da sie ihren Wunsch mitgeteilt haben, sich auf der Grundlage des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie zu beteiligen. Sie haben sich nicht für eine Beteiligung an der Neufassung der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) entschieden.

Gemäß dem vorstehend genannten Protokoll können das Vereinigte Königreich und Irland beschließen, sich an der Annahme dieses Vorschlags zu beteiligen. Diese Möglichkeit besteht für sie auch noch nach dem Erlass der vorgeschlagenen Verordnung.

Nach dem dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme von Maßnahmen durch den Rat, die unter Titel V AEUV fallen. Dies gilt allerdings nicht für „Maßnahmen zur Bestimmung derjenigen Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen“ sowie für „Maßnahmen zur einheitlichen Visumgestaltung“.

 

Über die Beteiligung des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks an den in diesem Vorschlag zur Aufhebung der Neufassung der Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU festgelegten Regelungen wird im Laufe der Verhandlungen gemäß den genannten Protokollen entschieden werden. Gemäß diesen Protokollen haben das Vereinigte Königreich und Irland insbesondere die Möglichkeit, sich an Initiativen im Bereich der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu beteiligen, wenn deren Funktionsfähigkeit gewahrt ist, sind jedoch nicht dazu verpflichtet.

Wahl des Instruments

Der Vorschlag soll die geltende Neufassung der Anerkennungsrichtlinie durch eine Verordnung ersetzen, um die Entscheidungsfindung bei Asylanträgen zu vereinheitlichen, indem die derzeit fakultativen Vorschriften über die gemeinsamen Kriterien für die Anerkennung von Asylsuchenden in verbindliche Vorschriften umgewandelt werden, der Inhalt des internationalen Schutzes klargestellt und weiter präzisiert wird (insbesondere hinsichtlich der Geltungsdauer der Aufenthaltstitel und der sozialen Rechte) und Regeln festgelegt werden, die Sekundärmigration verhindern.

Die erste Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG) wurde bereits in Form der aktuellen Neufassung der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) neugefasst. Obgleich das Rechtsinstrument der Richtlinie zu einer erheblichen Annäherung der nationalen Vorschriften beigetragen hat, scheint es zwischen den Mitgliedstaaten weiterhin Unterschiede bei den Anerkennungsquoten zu geben und bei der Art des gewährten Schutzstatus an Konvergenz zu mangeln.

Den Ankündigungen in der Mitteilung der Kommission vom 6. April 2016 „Reformierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Erleichterung legaler Wege nach Europa“ zufolge wird zusätzlich zu den beträchtlichen Änderungen an der geltenden Neufassung der Anerkennungsrichtlinie das Rechtsinstrument in eine Verordnung umgewandelt. Allein damit wird zu einer weiteren Angleichung beigetragen, indem Unterschiede bei der Umsetzung abgebaut werden und für die unmittelbare Anwendbarkeit der Vorschriften gesorgt wird. Darüber hinaus wird zudem Kohärenz mit den vorgeschlagenen Änderungen der Asylverfahrensrichtlinie – die ebenfalls in eine Verordnung umgewandelt werden soll – sichergestellt.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertungen geltender Rechtsvorschriften

Die Europäische Kommission gab 2015 zwei externe Studien in Auftrag 19 : eine mit dem Schwerpunkt auf der Anwendung der geltenden Anerkennungsrichtlinie durch die Mitgliedstaaten und eine weitere zur Prüfung von Problemen bei der Umsetzung, um Defizite aufzuzeigen und zu beurteilen, ob die geltende Neufassung der Anerkennungsrichtlinie zu einer größeren Konvergenz in Europa geführt hat. Die Kommission hat bei der Durchführung dieser Studie eng mit den Auftragnehmern zusammengearbeitet und konnte bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags auf einige vorläufige Ergebnisse zurückgreifen.

Die Studie über die Probleme bei der Umsetzung kam zu dem Ergebnis, dass die derzeitige Neufassung der Anerkennungsrichtlinie in einigen Bereichen zu einer stärkeren Annäherung der nationalen Vorschriften beigetragen hat. Es scheint jedoch, dass bei der praktischen Anwendung in anderen Bereichen nach wie vor erhebliche Unterschiede bestehen, die hinsichtlich der Anerkennungsquoten von Asylanträgen in den Mitgliedstaaten zu unterschiedlichen Ergebnissen führen; das gilt selbst für Antragsteller desselben Herkunftslandes. Wesentliche Unterschiede in der Umsetzung der Neufassung der Anerkennungsrichtlinie wurden bei der Prüfung der Fakten und Umstände von Anträgen, der Prüfung von „sur place“-Anträgen und von Schutzalternativen und der Anwendung der Beendigungsklauseln festgestellt.

Darüber hinaus wird festgestellt, dass die Ausarbeitung und Anwendung von Herkunftsländerinformationen und Listen sicherer Herkunftsstaaten sowie die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers bei der Prüfung seiner berechtigten Furcht vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden zu den Hauptgründe für die Unterschiede zwischen den Anerkennungsquoten innerhalb der Europäischen Union gehören. Die Studie kommt ferner zu dem Schluss, dass bei der Angleichung des Inhalts der den Personen mit subsidiärem Schutzstatus gewährten Rechte an den Inhalt der den Flüchtlingen gewährten Rechte eine stärkere Annäherung erreicht werden konnte (beispielsweise beim Zugang zu Beschäftigung, Bildung oder medizinischer Versorgung). Dennoch gibt es nach wie vor zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten hinsichtlich der den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus gewährten Rechte Unterschiede in der Verfahrensweise, insbesondere bezüglich der Gewährung von Aufenthaltstiteln, Reisedokumenten und Sozialhilfe, der Art und der Qualität von Integrationsprogrammen sowie Rückkehrhilfeprogrammen. Diese Unterschiede ergeben sich zum einen aus der unterschiedlichen Auslegung der Bestimmungen und hängen zum anderen davon ab, inwieweit die Mitgliedstaaten bestimmte „Kann“-Klauseln – als fakultative Beschränkungen oder für den Erlass günstigerer Regelungen – in nationales Recht umgesetzt haben.

Konsultation der Interessenträger

Im Anschluss an ihre Mitteilung vom 6. April 2016 mit dem Titel „Reformierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Erleichterung legaler Wege nach Europa“ 20 leitete die Kommission eine Debatte über die Möglichkeiten für die künftige Reform der EU-Asylvorschriften ein.

Die Kommissionsdienststellen diskutierten die Mitteilung im Mai mit den Mitgliedstaaten, Nichtregierungsorganisationen (NRO) und dem UNHCR und im Juni 2016 mit den Koordinatoren des Ausschusses des Europäischen Parlaments für bürgerliche Freiheiten. Das Europäische Parlament führte ferner über die Mitteilung eine Aussprache auf seiner Plenarsitzung vom 11. Mai. Darüber hinaus gingen schriftliche Beiträge ein.

Die Mitgliedstaaten sprachen sich generell für eine weitergehende Vereinheitlichung aus. Im Hinblick darauf, eine stärkere Angleichung bei den Anerkennungsquoten und den Arten des gewährten Schutzstatus zu erreichen, wurde besonders ausführlich auf die praktische Zusammenarbeit und die Leitlinien der Agentur eingegangen.

Zur Überprüfung eines zuerkannten Schutzstatus fand insbesondere eine Überprüfung Zuspruch, die durch eine Änderung der Herkunftsländerinformationen auf EU-Ebene ausgelöst wird. Gleichzeitig warnten einige Mitgliedstaaten vor den damit möglicherweise einhergehenden Verwaltungslasten, sofern sie generell und explizit dazu verpflichtet wären, das Erlöschen des Status bei jeder Erneuerung des Aufenthaltstitels zu überprüfen.

Zudem fand eine weitergehende Vereinheitlichung der Geltungsdauer der ausgestellten Titel Unterstützung. Eine Reihe von Mitgliedstaaten wies jedoch darauf hin, dass die Möglichkeit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus anderen Gründen (humanitäre oder legale Zuwanderungsgründe) nach Erlöschen des Schutzstatus nicht zunichtegemacht werden sollte, und wie wichtig es ist, die Integrationsaussichten nicht durch den Eindruck zu untergraben, dass es sich vielleicht nur um einen vorübergehenden Schutz handelt.

Was den Umfang der gewährten Rechte anbelangt, so sprachen sich die Mitgliedstaaten generell dagegen aus, noch weiter zwischen den beiden internationalen Schutzstatus zu differenzieren. Einige Mitgliedstaaten forderten mehr Flexibilität bei Sozialleistungen und medizinischer Versorgung, andere hoben wiederum hervor, dass es hinsichtlich der Familienzusammenführung von Personen mit subsidiärem Schutzstatus noch Raum für eine weitergehende Harmonisierung gibt.

Im Bereich der Sekundärmigration sprachen sich einige Mitgliedstaaten dafür aus, besser über die Pflicht zum Verbleib in dem den Schutz gewährenden Mitgliedstaat zu informieren, sodass sich die Person, der Schutz zuerkannt wurde, über die Folgen einer Sekundärmigration im Klaren ist.

Hinsichtlich der Integrationsmaßnahmen wurde ferner auf die Möglichkeit eingegangen, die Personen, denen Schutz zuerkannt wurde, zur Teilnahme an angebotenen Sprach/Staatsbürgerkundekursen zu verpflichten.

Die Koordinatoren des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten des Europäischen Parlaments warnten vor einer Abschwächung der Normen. Bezüglich der vorgeschlagenen Statusüberprüfung wurden Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen auf die Integrationsaussichten der Personen mit Schutzstatus geäußert. Es wurde ferner betont, dass zu treffende Maßnahmen angemessen und mit der Europäischen Menschenrechtskonvention und mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Einklang stehen müssen. Was schließlich die Freizügigkeit betrifft, wurde angeführt, dass der Status des langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (Richtlinie 2003/109) für Personen, denen Schutz zuerkannt wurde, vor Ablauf von derzeit fünf Jahren in Frage kommen sollte, um ihnen die Freizügigkeit zu ermöglichen.

Die NRO lehnten eine weitergehende Angleichung generell ab, da sie eine Abschwächung der Normen befürchten, und sprachen sich für eine bessere Umsetzung der derzeitigen Bestimmungen aus und dafür, dass die Agentur Leitlinien festlegt. Die NRO betonten, dass falls die derzeitigen Bestimmungen geändert werden, die Rechte der Antragsteller gestärkt werden müssen.

Beim Thema Konvergenz lehnten die NRO generell die Idee ab, die Klausel über internen Schutz verbindlich vorzuschreiben, und sprachen sich gegen Pläne zur verbindlichen Überprüfung des Erlöschens des Schutzes aus und warnten zudem vor den negativen Auswirkungen auf die Integrationsaussichten und dem unnötigen Verwaltungsaufwand.

Was die Rechte betrifft, befürworteten die NRO die günstigeren Möglichkeiten – u. a. hinsichtlich der Geltungsdauer der Aufenthaltstitel – beizubehalten und sprachen sich gegen eine weitere Differenzierung zwischen der Flüchtlingseigenschaft und dem subsidiären Schutzstatus aus.

Hinsichtlich der Sekundärmigration sprachen sich die NRO nicht für die Einführung von Sanktionen aus, sondern betonten, dass es notwendig sei, zunächst die Gründe für eine Sekundärmigration besser zu verstehen und Anreize zu erwägen. Sie befürworteten detaillierte Vorschriften zu den Plänen, die Informationspflichten der Mitgliedstaaten konkreter auszuführen.

Bei der Familienzusammenführung verwiesen die NRO auf die Notwendigkeit, die Rechte von Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, an die von Flüchtlingen anzupassen.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Zusätzlich zu den Studien der Kommission über die Anwendung und Umsetzung der Neufassung der Anerkennungsrichtlinie wurden bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags einschlägige Veröffentlichungen des EASO herangezogen, darunter insbesondere die Datensammlung als Teil der „Qualitätsmatrix“ in Bezug auf die Gewährung und den Ausschluss, sowie der Leitfaden des EASO zu Artikel 15 Buchstabe c und die rechtliche Analyse zu den Artikeln 12 und 17 der Neufassung der Anerkennungsrichtlinie.

Grundrechte

Die vorgeschlagene Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und den Grundsätzen, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannt wurden. Mit dieser Verordnung soll insbesondere die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde und des Asylrechts für Asylsuchende und die sie begleitenden Familienangehörigen sichergestellt und die Anwendung der Artikel der Charta in Bezug auf die Würde des Menschen, die Achtung des Privat- und Familienlebens, die Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, das Recht auf Bildung, Berufsfreiheit und das Recht zu arbeiten, unternehmerische Freiheit, Asylrecht, Nichtdiskriminierung, die Rechte des Kindes, soziale Sicherheit und soziale Unterstützung, Gesundheitsschutz gefördert werden; sie sollte daher entsprechend umgesetzt werden. Der Vorschlag wahrt darüber hinaus den Grundsatz der Nichtzurückweisung gemäß Artikel 19 der EU-Charta – auch bei der Prüfung von Asylanträgen in Bezug auf internen Schutz. Der Vorschlag stärkt die Verfahrensgarantien, indem festgelegt wird, dass der Nachweis über die Verfügbarkeit internen Schutzes von der Asylbehörde zu erbringen ist und die Prüfung erfolgt, nachdem festgestellt wurde, dass die Anerkennungskriterien im Übrigen erfüllt wären.

Auch ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten die Gewährung bestimmter Sozialleistungen von der tatsächlichen Teilnahme an Integrationsmaßnahmen abhängig machen und den Erhalt bestimmter Sozialleistungen an Aufenthaltsbedingungen knüpfen können, wobei allerdings gefordert ist, dass diese Bedingungen ausschließlich dem Zweck dienen, die Integration der Personen zu fördern, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde. Diese Bestimmungen über die soziale Unterstützung entsprechen Artikel 34 Absatz 3 der Charta und Artikel 23 der Genfer Flüchtlingskonvention.

Dabei wurden insbesondere die Rechte der Frauen und Babys während der Schwangerschaft, der Entbindung und der Schwangerschaftsnachsorge berücksichtigt. Der Vorschlag trägt auch den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) Rechnung. Vor dem Hintergrund der Vorschläge der Kommission für die Beschlüsse des Rates über die Unterzeichnung und den Abschluss des Übereinkommens von Istanbul und um Frauen – die internationalen Schutz benötigen und geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt waren – ausreichend Schutz zu gewährleisten, sollte bei der Auslegung und Anwendung dieser Verordnung ein geschlechtersensibler Ansatz verfolgt werden, der in jedem Fall nach Abschluss des Übereinkommens von Istanbul durch die EU erforderlich wird.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Dieser Vorschlag beinhaltet keine finanziellen oder administrativen Belastungen für die Union. Er hat daher keine Auswirkungen auf den Unionshaushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung und danach alle fünf Jahre Bericht über deren Anwendung. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Kommission und der Asylagentur der Europäischen Union sachdienliche Informationen für die Erstellung des Berichts zu übermitteln. Zudem wird die Agentur die Einhaltung dieser Verordnung durch die Mitgliedstaaten im Rahmen des Monitoringmechanismus überwachen, den die Kommission im Rahmen der Überarbeitung des Mandats der Agentur vorgeschlagen hat. 21

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Es wird vorgeschlagen, die derzeitige Neufassung der Anerkennungsrichtlinie durch eine Verordnung zu ersetzen. Der Inhalt der Richtlinie wird dabei lediglich geändert: a) hinsichtlich der unter Nummer 1 genannten politischen Ziele, b) soweit es ihre Sprache an die unmittelbare Geltung der Verordnung anzupassen gilt und c) insoweit die bestehenden Bestimmungen vor dem Hintergrund einschlägiger Rechtsprechung gegebenenfalls zu präzisieren sind. Die nachstehenden Erläuterungen beziehen sich lediglich auf die Bestimmungen, an denen verglichen mit der derzeitigen Neufassung der Anerkennungsrichtlinie umfangreiche Änderungen vorgenommen wurden.

1.Weitere Harmonisierung der gemeinsamen Kriterien für die Zuerkennung von internationalem Schutz

Artikel 3 - Sachlicher Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich der Verordnung erfüllt nach wie vor einen doppelten Zweck: einerseits werden die Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz und andererseits der Inhalt des ihnen gewährten internationalen Schutzes festgelegt. Da das für diesen Vorschlag gewählte Rechtsinstrument eine Verordnung ist, gibt es keine Bestimmung mehr, die Mitgliedstaaten die Gewährung einer günstigeren Behandlung einräumt. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 bleibt es den Mitgliedstaaten jedoch überlassen, all jenen einen nationalen humanitären Status zu gewähren, die nach dieser Verordnung keinen Anspruch auf Schutz haben. In einem entsprechenden Erwägungsgrund wird zudem klargestellt, dass die Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen einführen können, die über die der vorliegenden Verordnung hinausgehen, sofern die Anwendung ihrer Bestimmungen damit nicht untergraben wird.

Artikel 4 - Prüfung der Tatsachen

In Artikel 4 Absatz 1 ist festgelegt, dass der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss; er ist damit ausdrücklich verpflichtet, alle ihm zur Verfügung stehenden Angaben darzulegen, zu kooperieren und im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Vorschlags zur Neufassung der Dublin-Verordnung 22 und des Vorschlags über eine Asylverfahrensverordnung während des gesamten Verfahrens im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu verbleiben.

Artikel 5 - Aus Nachfluchtgründen entstehender Bedarf an internationalem Schutz

Artikel 5 Absatz 3 wird ausgeweitet und ermöglicht es den Mitgliedstaaten nun, einem Antragsteller weder einen subsidiären Schutzstatus noch die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er einen Folgeantrag stellt, der auf Umständen beruht, die er nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat.

Artikel 8 - Interner Schutz

Als neue Verpflichtung ist in Artikel 8 Absatz 1 vorgesehen, die Verfügbarkeit internen Schutzes zu prüfen und festzustellen, dass der Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern die Bedingungen, dass der Antragsteller sicher und legal in einen anderen Teil des Herkunftslandes reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, erfüllt sind. Neben der Verpflichtung zur Prüfung auf internen Schutz werden mit Artikel 8 Absatz 4 auch Garantien eingeführt, um klarzustellen, wie der Asylantrag diesbezüglich zu prüfen ist.

Artikel 10 - Verfolgungsgründe

Im Einklang mit einschlägiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union 23 wird in Artikel 10 Absatz 3 klargestellt, dass eine Asylbehörde von einem Antragsteller nicht erwarten kann, dass er sich in seinem Herkunftsland zurückhaltend verhält oder von bestimmten Praktiken absieht, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden, wenn ein solches Verhalten oder diese Praktiken untrennbar mit seiner Identität verbunden sind.

Artikel 12 - Ausschluss

Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union 24 werden in Artikel 12 Absatz 5 detaillierte Bestimmungen aufgenommen, um klarzustellen, dass das Begehen bestimmter Straftaten (insbesondere grausame Handlungen und terroristische Handlungen) einen Grund für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling darstellt, selbst wenn diese mit einem politischen Ziel begangen wurden.

Mit Artikel 12 Absatz 6 wird ferner klargestellt, dass auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union 25 der Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling ausschließlich davon abhängt, ob die Voraussetzungen des Artikels erfüllt sind, und keine zusätzliche Verhältnismäßigkeitsprüfung voraussetzt.

2.Mehr Konvergenz bei Asylentscheidungen in der gesamten Europäischen Union, indem die Asylbehörden der Mitgliedstaaten verpflichtet werden, bei der Prüfung von Anträgen der Orientierungshilfe der Asylagentur der Europäischen Union Rechnung zu tragen

Artikel 7 - Akteure, die Schutz bieten können

Um bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrscht, in der gesamten EU eine stärkere Angleichung in der Asylbeschlussfassung zu erreichen, werden die Asylbehörden mit Artikel 7 Absatz 3 verpflichtet, sich auf Orientierungshilfen der Union, insbesondere die gemeinsame Analyse und die Orientierungshilfe zur Lage in den Herkunftsländern zu stützen, die von der Asylagentur der Europäischen Union und den europäischen Netzen für Herkunftsländerinformationen bereitgestellt werden. Der Vorschlag über die Asylagentur der Europäischen Union (Art. 8 und 10 der Verordnung 26 ) sieht vor, dass die Agentur eine solche gemeinsame Analyse und Orientierungshilfe herausgeben kann, auf die in Artikel 7 Absatz 3 verwiesen wird (im Folgenden „Orientierungshilfe der Agentur“).

Artikel 8 - Interner Schutz

Um eine Angleichung von Asylentscheidungen im Zusammenhang mit internem Schutz sicherzustellen, werden die Asylbehörden der Mitgliedstaaten – ähnlich wie in Artikel 7 Absatz 3 – verpflichtet, neben anderen Informationen die Orientierungshilfe der Agentur zu berücksichtigen.

Artikel 11 und 17 - Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus

Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b über das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft und Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b über das Erlöschen des subsidiären Schutzstatus sehen vor, dass die Asylbehörden sich bei ihrer Prüfung, ob Flüchtlinge bzw. Personen mit subsidiärem Schutzstatus keinen Anspruch mehr auf den ihnen gewährten internationalen Schutzstatus haben, auf die Orientierungshilfe der Agentur stützen müssen.

3.Einführung systematischer und regelmäßiger Überprüfungen des Status

Artikel 14 und Artikel 20 - Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus

Mit Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1 werden die Asylbehörden verpflichtet, den Status abzuerkennen, zu beenden oder dessen Verlängerung abzulehnen, wenn der Schutzbedarf nicht mehr besteht oder nach der Gewährung des Schutzes Ausschlussgründe zur Anwendung kommen. Daher muss der Status überprüft werden, um zu ermitteln, ob die Zulassungskriterien (Furcht vor Verfolgung, willkürlicher Gewalt) nach wie vor erfüllt sind.

Artikel 15 und Artikel 21 - Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus

Mit dem Vorschlag wird festgelegt, wann eine materielle und wann eine Ordnungsmäßigkeitsüberprüfung zu erfolgen hat. Daher wird vorgeschlagen, die Asylbehörden zu verpflichten, diese Überprüfungen durchzuführen, sobald Dokumente auf EU-Ebene eine wesentliche und maßgebliche Änderung im Herkunftsland ausweisen; dies betrifft: die Orientierungshilfe der Agentur (Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) und die erste Verlängerung der Aufenthaltstitel von Flüchtlingen und die erste und zweite Verlängerung des Titels von Personen mit subsidiärem Schutzstatus (Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b). Diese Überprüfungen sollten keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die nationalen Behörden verursachen, da sie sehr zielgerichtet und für Situationen vorgeschrieben sind, in denen in jedem Fall eine Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltstitels zu treffen ist - oder wenn eine wesentliche Änderung der Lage in einem bestimmten Herkunftsland gemeldet wird. Mit diesem Vorschlag wird daher ein höheres Maß an Harmonisierung und Kontrolle erreicht und gleichzeitig ein unnötiger Aufwand für die Mitgliedstaaten vermieden.

Für den Fall, dass der Status aufgrund geänderter Umstände aberkannt wird, hat die betreffende Person drei Monate Zeit (Artikel 14 Absatz 5 und Artikel 20 Absatz 3), um einen anderen Status zu beantragen, sofern berechtigte Gründe dafür vorliegen (Familie, Beschäftigung, Studium, humanitäre Gründe usw.).

4.Eindämmung von Sekundärmigration indem klargestellt wird, dass Personen, denen Schutz zuerkannt wurde, in dem ihr Schutz gewährenden Mitgliedstaat verbleiben müssen, und indem durch die Änderung der Richtlinie über den langfristigen Aufenthalt zusätzliche negative Anreize geschaffen werden.

Artikel 29 - Freizügigkeit in der Union

Als allgemeine Regel wird in Artikel 29 festgelegt, dass eine Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, verpflichtet ist, in dem Mitgliedstaat zu verbleiben, der ihr Schutz gewährt; und in Verbindung mit Artikel 44 werden negative Anreize festgelegt, falls eine Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, in einem anderen Mitgliedstaat aufgegriffen wird, in dem sie kein Bleiberecht oder Aufenthaltsrecht hat. Artikel 29 Absatz 2 nimmt in diesem Zusammenhang Bezug auf die vorgeschlagenen Bestimmungen der Dublin-Verordnung (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe e). Darüber hinaus wird vorgeschlagen, die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen zu ändern und festzulegen, dass der für die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erforderliche Aufenthalt von fünf Jahren jedes Mal von vorn beginnen sollte, wenn die Person in einem anderen als dem ihr internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat angetroffen wird, in dem sie nach einschlägigem Unions- oder nationalem Recht kein Aufenthalts- oder Bleiberecht hat. Es wird erwartet, dass diese vorgeschlagene Maßnahme Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, ein Anreiz ist, sich an die Vorschriften zu halten und eine unerlaubte Sekundärmigration zu vermeiden, da ihnen anderenfalls eine längere Wartezeit für die Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten und des verwandten Rechts auf Mobilität innerhalb der EU drohen könnten.

In Artikel 29 wird zudem bestätigt, dass sich eine Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, gemäß den geltenden Schengen-Bestimmungen und sofern die Bedingungen von Artikel 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen erfüllt werden, bis zu 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten kann, der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet. In dem Artikel wird ferner präzisiert, dass eine Personen, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, den Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat nach anderen anwendbaren EU-Vorschriften beantragen kann (siehe dazu Vorschlag über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer umfassende Qualifikationen voraussetzenden Beschäftigung 27 ) oder sofern es die nationalen Vorschriften des Mitgliedstaats zulassen.

Artikel 24 - Information

In Artikel 24 sind strengere Vorschriften hinsichtlich der Bereitstellung von Informationen vorgesehen, um sicherzustellen, dass der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, ihre Rechte und Pflichten – insbesondere hinsichtlich der Bestimmungen über die Freizügigkeit innerhalb der Union – bekannt sind. Zu diesem Zweck wird ein Durchführungsrechtsakt vorgeschlagen, mit dem einheitliche Vorschriften über den Inhalt und die Art der Informationen in der gesamten EU festgelegt werden.

5.Weitere Harmonisierung der Rechte von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde

Artikel 22 - Allgemeine Vorschriften

In Kapitel VII wird der Inhalt des Schutzes festgelegt und in drei Abschnitten werden die Rechte und Pflichten dargelegt: allgemeine Vorschriften, Rechte im Zusammenhang mit Aufenthalt und Verbleib und Rechte im Zusammenhang mit der Integration. Zu den vorgeschlagenen Änderungen gehören einheitliche Vorschriften insbesondere für Aufenthaltstitel und Reisedokumente; damit wird für eine weitergehende Harmonisierung gesorgt und darüber hinaus der Umfang der zu gewährenden Rechte besonders im Hinblick auf soziale Rechte klargestellt.

Während die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ein deklaratorischer Akt ist, geht aus Artikel 22 Absatz 3 eindeutig hervor, dass für die Gewährung bestimmter Rechte (Zugang zur Beschäftigung und sozialen Sicherheit) ein Aufenthaltstitel vorausgesetzt werden kann.

Artikel 25 - Wahrung der Einheit der Familie

Was die Wahrung der Einheit der Familie (Artikel 25) anbelangt, so wird der Kreis der erfassten Familienangehörigen erweitert, um die Realität der derzeitigen Trends bei der Migration widerzuspiegeln, dass Antragsteller, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ankommen, häufig schon längere Zeit unterwegs waren. Im entsprechenden Erwägungsgrund wird präzisiert, dass diese Bestimmungen als Lex specialis den Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie vorgehen.

Artikel 26 - Aufenthaltstitel

Bezüglich der Aufenthaltstitel sieht Artikel 26 ausdrücklich eine Vereinheitlichung sowohl der Geltungsdauer als auch der Gestaltung des Aufenthaltstitels vor, wobei die Unterscheidung zwischen Personen mit subsidiärem Schutzstatus und Flüchtlingen beibehalten wird. Der Aufenthaltstitel für die Gewährung subsidiären Schutzes soll ein Jahr gültig und um zwei Jahre (Formel 1+2+2 Jahre) verlängerbar sein und der Aufenthaltstitel für Flüchtlinge soll drei Jahre gültig und um drei Jahre verlängerbar sein (Formel 3+3+3).

Artikel 27 - Reisedokumente

In Artikel 27 wird ferner vorgeschlagen, die Mindestsicherheitsnormen und biometrischen Daten von Reisedokumenten zu vereinheitlichen, indem die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Reisedokumente mit einer Gültigkeit von mindestens einem Jahr auszustellen, sodass diese Reisedokumente unter die Vorschriften über die technische Harmonisierung der Verordnung Nr. 2252/2004 fallen.

Artikel 28 - Freizügigkeit innerhalb des Mitgliedstaats

Hinsichtlich der Freizügigkeit innerhalb eines Mitgliedstaats wird mit Artikel 28 Absatz 2 die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union 28 kodifiziert, indem die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, eine Wohnsitzauflage zu erteilen, wenn diese zur Erleichterung der Integration notwendig ist.

Artikel 30 - Zugang zu Beschäftigung

Mit dem Artikel über den Zugang zu Beschäftigung (Artikel 30) werden die Gleichbehandlungsrechte im Zusammenhang mit der Beschäftigung präzisiert, indem kollektive Arbeitnehmerrechte und Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz aufgenommen und außerdem die Erleichterungspflicht der Mitgliedstaaten deutlicher gemacht wird.

Artikel 32 - Zugang zu Verfahren für die Anerkennung von Qualifikationen und die Validierung von Kompetenzen

In den Bestimmungen über die Anerkennung von Qualifikationen (Artikel 32 Absätze 1 und 2) werden die Pflicht der Gleichbehandlung und die Erleichterungspflicht besser dargelegt; die Pflicht der Gleichbehandlung bei der Validierung von Kompetenzen wird gesondert angegeben, um den Unterschied zwischen beiden hervorzuheben.

Artikel 33 – Soziale Sicherheit

Der Begriff der sozialen Sicherheit wird im Interesse der Rechtsklarheit durch einen Verweis auf die Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit klargestellt (Artikel 2 Nummer 17).

6.Verstärkung der Integrationsanreize für Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde

Artikel 34 - Sozialhilfe

Sozialhilfe wird auf der Grundlage einschlägiger Rechtsprechung in Artikel 2 Nummer 18 definiert 29 . Die derzeit bestehende Möglichkeit, Sozialhilfe für Personen mit subsidiärem Schutzstatus auf Kernleistungen zu beschränken, wird beibehalten. Kernleistungen umfassen zumindest eine Mindesteinkommensunterstützung, Unterstützung bei Krankheit oder bei Schwangerschaft und bei Elternschaft, soweit diese Leistungen nach nationalem Recht bestehen und eigenen Staatsangehörigen gewährt werden.

Zusätzlich zu diesen Beschränkungen wird in Artikel 34 als integrationsfördernde Maßnahme vorgeschlagen, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, die Gewährung bestimmter Sozialhilfeleistungen für Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, an die tatsächliche Teilnahme an Integrationsmaßnahmen zu knüpfen.

Artikel 38 - Zugang zu Integrationsmaßnahmen

Eine entsprechende Maßnahme, Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, gegebenenfalls zur Teilnahme an Integrationsmaßnahmen zu verpflichten, wird in Artikel 38 festgelegt. Wenn die Mitgliedstaaten Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, zu einer Teilnahme an Integrationsmaßnahmen gemäß geltender Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verpflichten, sollten sie dabei jedoch individuellen Härtefällen Rechnung tragen 30 .

2016/0223 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sowie zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes 31 (Neufassung) muss in wesentlichen Punkten geändert werden. Um eine Harmonisierung und mehr Konvergenz bei Asylentscheidungen und hinsichtlich des Inhalts des internationalen Schutzes sicherzustellen und dadurch die Anreize für eine Migration innerhalb der Europäischen Union zu verringern und die Gleichbehandlung der Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, zu gewährleisten, sollte die genannte Richtlinie aufgehoben und durch eine Verordnung ersetzt werden.

(2)Eine gemeinsame Asylpolitik einschließlich eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), das sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung (im Folgenden „Genfer Flüchtlingskonvention“) stützt, ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Europäischen Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen offensteht, die wegen besonderer Umstände rechtmäßig in der Union um Schutz nachsuchen. Für diese Politik sollte der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten, auch in finanzieller Hinsicht, gelten.

(3)Das GEAS stützt sich auf gemeinsame Normen für die Asylverfahren, die Anerkennung und den Schutz auf Unionsebene, die Aufnahmebedingungen und ein System zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaats. Trotz der beim schrittweisen Aufbau des GEAS bislang erzielten Fortschritte bestehen zwischen den Mitgliedstaaten nach wie vor erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Art der Verfahren, die Anerkennungsquoten, die Art des Schutzes, die Aufnahmebedingungen und die materiellen Leistungen, die Antragstellern und Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz gewährt werden. Diese Unterschiede sind eine wichtige treibende Kraft für Sekundärmigration und laufen dem Ziel zuwider, die Gleichbehandlung aller Antragsteller überall in der Union sicherzustellen.

(4)Die Kommission legte in ihrer Mitteilung vom 6. April 2016 32 ihre Optionen für die Verbesserung des GEAS dar, nämlich die Einführung eines tragfähigen, fairen Systems zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaats, die Stärkung des Eurodac-Systems, die Herstellung größerer Konvergenz im EU-Asylsystem, die Verhinderung von Sekundärbewegungen innerhalb der EU und ein neues Mandat für die Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Agentur“). Diese Mitteilung entspricht den Forderungen des Europäischen Rates vom 18./19. Februar 2016 33 nach Fortschritten bei der Reform des bestehenden Rahmens der EU, um eine humane und wirksame Asylpolitik zu gewährleisten. Sie enthält auch Vorschläge für das weitere Vorgehen im Einklang mit dem ganzheitlichen Migrationskonzept, das im Initiativbericht des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 dargelegt ist.

(5)Wenn das GEAS, einschließlich des Dublin-Systems, gut funktionieren soll, bedarf es erheblicher Fortschritte bei der Konvergenz der nationalen Asylsysteme und insbesondere der unterschiedlichen Anerkennungsquoten und Arten von Schutzstatus in den Mitgliedstaaten. Zudem sollten die Vorschriften über die Überprüfung des Status gestärkt werden, um sicherzustellen, dass nur denjenigen Schutz gewährt wird, die ihn benötigen, und nur so lange, wie sie ihn benötigen. Darüber hinaus sollten unterschiedliche Verfahrensweisen in Bezug auf die Geltungsdauer der Aufenthaltstitel vermieden und die Rechte, die Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz gewährt werden, weiter präzisiert und harmonisiert werden.

(6)Daher ist eine Verordnung notwendig, um für eine konsequentere Harmonisierung in der gesamten Union zu sorgen und ein höheres Maß an Rechtssicherheit und Transparenz zu erreichen.

(7)Das wichtigste Ziel dieser Verordnung besteht darin, einerseits zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien für die Ermittlung der Personen anwenden, die wirklich internationalen Schutz benötigen, und andererseits sicherzustellen, dass diesen Personen in allen Mitgliedstaaten ein gemeinsames Bündel von Rechten zur Verfügung steht.

(8)Die weitere Angleichung der Vorschriften über Anerkennung und Inhalt der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus sollte außerdem dazu beitragen, die Sekundärmigration von Personen, die internationalen Schutz beantragen oder denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, zwischen den Mitgliedstaaten einzudämmen, soweit sie auf Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Anerkennungsrichtlinie zurückzuführen sein könnte, die durch diese Verordnung ersetzt wird.

(9)Diese Verordnung gilt nicht für andere, nationale humanitäre Status, die die Mitgliedstaaten nach ihrem nationalen Recht denjenigen gewähren, denen weder die Flüchtlingseigenschaft noch der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt werden kann. Wird ein solcher Status gewährt, so muss dies in einer Weise geschehen, die nicht die Gefahr einer Verwechslung mit dem internationalen Schutz birgt.

(10)Erfolgreichen Neuansiedlungskandidaten sollte internationaler Schutz gewährt werden. Daher sollten die Bestimmungen dieser Verordnung über den Inhalt des internationalen Schutzes Anwendung finden, einschließlich der Vorschriften zur Unterbindung von Sekundärmigration.

(11)Diese Verordnung steht mit den Grundrechten und Grundsätzen im Einklang, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannt wurden. Sie zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde und des Asylrechts für Asylbewerber und die sie begleitenden Familienangehörigen zu gewährleisten und die Anwendung der Artikel der Charta über die Würde des Menschen, die Achtung des Privat- und Familienlebens, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, das Recht auf Bildung, die Berufsfreiheit und das Recht zu arbeiten, die unternehmerische Freiheit, das Asylrecht, die Nichtdiskriminierung, die Rechte des Kindes, die soziale Sicherheit und die soziale Unterstützung sowie den Gesundheitsschutz zu fördern, und sollte daher entsprechend durchgeführt werden.

(12)In Bezug auf die Behandlung von Personen, die unter diese Verordnung fallen, sind die Mitgliedstaaten an ihre Verpflichtungen aus den völkerrechtlichen Instrumenten gebunden, deren Vertragspartei sie sind, insbesondere aus denjenigen, die Diskriminierung verbieten.

(13)Die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der in der Verordnung festgelegten Normen, insbesondere die Bemühungen der Mitgliedstaaten, deren Asylsystem vor allem aufgrund ihrer geografischen oder demografischen Lage einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt ist, sollten mit Mitteln des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds in geeigneter Weise unterstützt werden.

(14)Die Agentur sollte die Anwendung dieser Verordnung in geeigneter Weise unterstützen und zu diesem Zweck insbesondere den Behörden der Mitgliedstaaten Experten zur Seite stellen, die ihnen bei der Entgegennahme, Registrierung und Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz helfen, und aktuelle Informationen über Drittstaaten, insbesondere Informationen über Herkunftsländer, sowie andere sachdienliche Leitlinien und Instrumente bereitstellen. Bei der Anwendung dieser Verordnung sollten die Behörden der Mitgliedstaaten die von der Agentur entwickelten operativen Normen, allgemeinen Leitlinien und bewährten Verfahren berücksichtigen. Bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz sollten die Behörden der Mitgliedstaaten insbesondere die von der Agentur und den europäischen Netzen für Herkunftsländerinformationen auf Unionsebene ausgearbeiteten Informationen, Berichte, gemeinsamen Analysen und Orientierungshilfen zur Lage in den Herkunftsländern nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union] 34 berücksichtigen.

(15)Bei der Anwendung dieser Verordnung sollte im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes vorrangig das „Wohl des Kindes“ berücksichtigt werden. Bei der Prüfung der Frage, was dem Wohl des Kindes dient, sollten die Behörden der Mitgliedstaaten insbesondere dem Grundsatz der Einheit der Familie, dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen, Sicherheitserwägungen sowie den Ansichten des Minderjährigen unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Reife gebührend Rechnung tragen.

(16)Der Begriff „Familienangehörige“ sollte den unterschiedlichen besonderen Umständen der Abhängigkeit und der dem Wohl des Kindes zu widmenden besonderen Aufmerksamkeit Rechnung tragen. Er sollte die Realität der derzeitigen Trends bei der Migration widerspiegeln, dass Antragsteller, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ankommen, häufig schon längere Zeit unterwegs waren. In den Begriff sollten daher Familien einbezogen werden, die außerhalb des Herkunftslands, aber vor ihrer Ankunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gegründet wurden.

(17)Das Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügt ist, bleibt von dieser Verordnung unberührt.

(18)Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist ein deklaratorischer Akt.

(19)Konsultationen mit dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge können den Behörden der Mitgliedstaaten wertvolle Orientierungshilfe bei der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention bieten.

(20)Es sollten Normen für die Bestimmung und den Inhalt der Flüchtlingseigenschaft festgelegt werden, um die zuständigen nationalen Einrichtungen der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention zu leiten.

(21)Es müssen gemeinsame Kriterien für die Anerkennung von Asylbewerbern als Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 der Genfer Flüchtlingskonvention eingeführt werden.

(22)Insbesondere ist es notwendig, gemeinsame Begriffsbestimmungen für aus Nachfluchtgründen („sur place“) entstehenden Schutzbedarf, Schadens- und Schutzquellen, internen Schutz und Verfolgung einschließlich der Verfolgungsgründe einzuführen.

(23)Schutz kann, wenn der Wille und die Fähigkeit, Schutz zu bieten, gegeben sind, entweder vom Staat oder von Parteien oder Organisationen, einschließlich internationaler Organisationen, geboten werden, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen und eine Region oder ein größeres Gebiet innerhalb des Hoheitsgebiets des Staates beherrschen. Ein solcher Schutz sollte wirksam und nicht nur vorübergehender Art sein.

(24)Interner Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden sollte dem Antragsteller in einem Teil des Herkunftslandes effektiv zur Verfügung stehen, in den er sicher und legal reisen kann, in dem er zugelassen wird und bei dem vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Die Prüfung, ob interner Schutz verfügbar ist, sollte fester Bestandteil der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz sein und vorgenommen werden, nachdem die Asylbehörde festgestellt hat, dass die Anerkennungskriterien im Übrigen erfüllt wären. Den Nachweis für die Verfügbarkeit internen Schutzes sollte die Asylbehörde erbringen müssen.

(25)Geht die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden vom Staat oder von Vertretern des Staates aus, so sollte eine Vermutung dafür bestehen, dass dem Antragsteller kein wirksamer Schutz zur Verfügung steht. Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so sollte die Verfügbarkeit angemessener Betreuungsmöglichkeiten und Sorgerechtsregelungen, die dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen dienen, im Rahmen der Frage geprüft werden, ob dieser Schutz effektiv zur Verfügung steht.

(26)Bei der Prüfung von Anträgen Minderjähriger auf internationalen Schutz sollten die Asylbehörden speziell gegen Kinder gerichtete Formen von Verfolgung berücksichtigen.

(27)Eine der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention ist das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den Verfolgungsgründen, nämlich Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen.

(28)Ferner ist es notwendig, eine gemeinsame Begriffsbestimmung für den Verfolgungsgrund „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ einzuführen. Bei der Abgrenzung einer bestimmten sozialen Gruppe sollten mit dem Geschlecht des Antragstellers zusammenhängende Fragen, insbesondere geschlechtliche Identität und sexuelle Ausrichtung, die möglicherweise mit bestimmten Rechtstraditionen und Bräuchen in Verbindung stehen und beispielsweise zu Genitalverstümmelung, Zwangssterilisation oder Zwangsabtreibung führen könnten, angemessen berücksichtigt werden, soweit sie mit der begründeten Furcht des Antragstellers vor Verfolgung im Zusammenhang stehen.

(29)Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz die Methoden für die Prüfung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers in einer Weise anwenden, die mit den in der Charta garantierten Rechten des Einzelnen, insbesondere dem Recht auf Achtung der Würde des Menschen und des Privat- und Familienlebens, vereinbar ist. Insbesondere was Homosexualität angeht, sollte die Prüfung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers im Einzelfall nicht auf stereotypen Vorstellungen von Homosexuellen beruhen und der Antragsteller nicht detaillierten Befragungen oder Untersuchungen zu seinen sexuellen Praktiken ausgesetzt werden.

(30)Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, sind in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen dargelegt; sie sind unter anderem in den Resolutionen der Vereinten Nationen zu Antiterrormaßnahmen verankert, in denen erklärt wird, dass die „Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen“ und dass die „wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen“.

(31)Das Begehen einer politischen Straftat ist grundsätzlich kein Grund, der den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling rechtfertigt. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sollten jedoch besonders grausame Taten, bei denen die betreffende Handlung in keinem angemessenen Verhältnis zu dem vorgeblichen politischen Ziel steht, und terroristische Handlungen, die durch Gewalt gegen die Zivilbevölkerung gekennzeichnet sind, auch wenn mit ihnen vorgeblich ein politisches Ziel verfolgt wird, als nichtpolitische Straftaten angesehen werden und können daher zu einem Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling führen.

(32)Ferner sollten Normen für die Bestimmung und den Inhalt des subsidiären Schutzstatus festgelegt werden. Der subsidiäre Schutz sollte den in der Genfer Flüchtlingskonvention verankerten Flüchtlingsschutz ergänzen.

(33)Es müssen gemeinsame Kriterien eingeführt werden, die als Grundlage für die Anerkennung von Personen, die internationalen Schutz beantragen, als Inhaber eines Anspruchs auf subsidiären Schutz dienen. Diese Kriterien sollten aus den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Menschenrechtsinstrumente und aus der in den Mitgliedstaaten bestehenden Praxis abgeleitet werden.

(34)Für die Prüfung eines ernsthaften Schadens, der einen Anspruch des Antragstellers auf subsidiären Schutz begründen könnte, sollte der Begriff „willkürliche Gewalt“ nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Gewalt umfassen, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt wird.

(35)Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union 35 ist für die Zwecke der Prüfung eines ernsthaften Schadens vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts auszugehen, „wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist.“

(36)Was den erforderlichen Beweis für eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit eines Antragstellers angeht, sollten die Asylbehörden nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union 36 von dem Antragsteller nicht verlangen zu beweisen, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist geringer, wenn der Antragsteller zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Darüber hinaus sollte eine ernsthafte individuelle Bedrohung von der Asylbehörde ausnahmsweise nur anhand der Anwesenheit des Antragstellers im Hoheitsgebiet oder in dem betreffenden Teil des Hoheitsgebiets des Herkunftslandes festgestellt werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein.

(37)Der Aufenthaltstitel und die Reisedokumente, die Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung zum ersten Mal ausgestellt oder verlängert werden, sollten den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 beziehungsweise der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates entsprechen.

(38)Familienangehörige laufen wegen ihrer nahen Verwandtschaft mit dem Flüchtling in der Regel Gefahr, in einer Art und Weise verfolgt zu werden, die einen Grund für die Zuerkennung internationalen Schutzes darstellen kann. Sofern sie die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes nicht erfüllen, sollten sie zur Wahrung der Einheit der Familie einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel und die gleichen Rechte geltend machen können, wie sie Personen gewährt werden, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde. Wenn der Sachverhalt unter die Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung fällt und die dort festgelegten Voraussetzungen für eine Zusammenführung erfüllt sind, sollten den Familienangehörigen der Person mit Anspruch auf internationalen Schutz, die selbst nicht die Voraussetzungen für solchen Schutz erfüllen, unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung über die Wahrung der Einheit der Familie die Aufenthaltstitel und Rechte nach der genannten Richtlinie gewährt werden. Die Richtlinie 2004/38/EG sollte von der Anwendung dieser Verordnung unberührt bleiben.

(39)Um festzustellen, ob die Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, diesen Schutz noch benötigen, sollten die Asylbehörden den gewährten Status überprüfen, wenn der Aufenthaltstitel im Falle von Flüchtlingen zum ersten Mal beziehungsweise im Falle von Personen mit subsidiärem Schutzstatus zum ersten und zweiten Mal verlängert werden muss und wenn die gemeinsamen Analysen und Orientierungshilfen zur Lage im Herkunftsland, die auf Unionsebene von der Agentur und den europäischen Netzen für Herkunftsländerinformationen nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union] 37 bereitgestellt werden, auf eine wesentliche, relevante Änderung im Herkunftsland der betreffenden Personen hindeuten.

(40)Bei der Bewertung einer Änderung der Umstände in dem betreffenden Drittstaat sollten sich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Lage des einzelnen Flüchtlings vergewissern, dass die Akteure, die in diesem Land Schutz bieten können, angemessene Schritte zur Verhinderung von Verfolgung unternommen haben, dass sie daher unter anderem wirksame Rechtsvorschriften für die Aufdeckung, strafrechtliche Verfolgung und Ahndung von Handlungen, die Verfolgung darstellen, anwenden und dass der betreffende Staatsangehörige Zugang zu diesem Schutz hat, wenn die Flüchtlingseigenschaft wegfällt.

(41)Wenn die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus wegfällt, sollte die Anwendung der Entscheidung, mit der die Asylbehörde eines Mitgliedstaats den Status aberkennt, beendet oder seine Verlängerung ablehnt, für einen angemessenen Zeitraum nach dem Erlass aufgeschoben werden, um dem betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen die Möglichkeit zu geben, aus anderen Gründen als denjenigen, die die Gewährung internationalen Schutzes gerechtfertigt haben, zum Beispiel aus familiären oder mit Beschäftigung oder Bildung zusammenhängenden Gründen, nach dem einschlägigen Unions- und nationalen Recht einen Aufenthalt zu beantragen.

(42)Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, sollten sich in dem Mitgliedstaat aufhalten, der ihnen Schutz gewährt. Wenn diese Personen im Besitz eines gültigen Reisedokuments und eines Aufenthaltstitels eines Mitgliedstaats sind, der den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwendet, sollten sie nach dem Schengener Grenzkodex 38 und Artikel 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen 39 für bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwenden, einreisen und sich dort frei bewegen können. Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, können nach den einschlägigen Unionsvorschriften, etwa über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer umfassende Qualifikationen voraussetzenden Beschäftigung 40 , und nationalen Vorschriften auch einen Aufenthalt in einem anderen als dem ihnen Schutz gewährenden Mitgliedstaat beantragen; damit ist jedoch keine Übertragung des internationalen Schutzes und der damit verbundenen Rechte verbunden.

(43)Zur Verhinderung von Sekundärmigration innerhalb der Europäischen Union sollten Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, wenn sie in einem anderen als dem ihnen Schutz gewährenden Mitgliedstaat angetroffen werden, ohne die Voraussetzungen für einen Aufenthalt zu erfüllen, nach dem Verfahren der Verordnung (EU) XXX/XXX 41 von dem zuständigen Mitgliedstaat wiederaufgenommen werden.

(44)Um Sekundärmigration innerhalb der Europäischen Union entgegenzuwirken, sollte die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen dahin gehend geändert werden, dass die Berechnung des für die Erlangung dieser Rechtsstellung erforderlichen Aufenthalts von fünf Jahren jedes Mal von vorn beginnt, wenn die Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, in einem anderen als dem ihr internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat angetroffen wird, in dem sie nach einschlägigem Unions- oder nationalem Recht kein Aufenthaltsrecht hat.

(45)Der Begriff der nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung erfasst auch den Fall, dass ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder eine solche Vereinigung unterstützt.

(46)Bei der Entscheidung über Ansprüche auf in dieser Verordnung vorgesehene Leistungen sollten die zuständigen Behörden dem Wohl des Kindes sowie den besonderen Umständen der Abhängigkeit der sich bereits in dem Mitgliedstaat aufhaltenden nahen Verwandten, die nicht Familienangehörige der Person sind, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, von dieser Person gebührend Rechnung tragen. Unter außergewöhnlichen Umständen, wenn es sich bei dem nahen Verwandten der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, um einen verheirateten Minderjährigen handelt, der nicht von seinem Ehegatten begleitet wird, kann es als dem Wohl des Minderjährigen dienlich angesehen werden, in seiner Herkunftsfamilie zu leben.

(47)Innerhalb der durch völkerrechtliche Verpflichtungen vorgegebenen Grenzen gilt, dass Leistungen im Hinblick auf den Zugang zu Beschäftigung und zur sozialen Sicherheit erst dann gewährt werden können, wenn zuvor ein Aufenthaltstitel ausgestellt wurde.

(48)Die zuständigen Behörden können den Zugang zu einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in Bezug auf Stellen beschränken, die mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und der Verantwortung für die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften verbunden sind. Im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Rechts auf Gleichbehandlung hinsichtlich der Mitgliedschaft in einer Organisation, die Arbeitnehmer oder eine bestimmte Berufsgruppe vertritt, können Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, auch von der Teilnahme an der Verwaltung von Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Ausübung eines öffentlich-rechtlichen Amtes ausgeschlossen werden.

(49)Damit Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, die in dieser Verordnung festgelegten Rechte und Leistungen wirksam in Anspruch nehmen können, muss ihren besonderen Bedürfnissen und den speziellen Integrationsproblemen, denen sie sich gegenübersehen, Rechnung getragen und ihnen der Zugang zu integrationsrelevanten Rechten erleichtert werden, vor allem in Bezug auf beschäftigungsbezogene Bildungsangebote und berufsbildende Maßnahmen sowie den Zugang zu Verfahren für die Anerkennung ausländischer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise, insbesondere wenn sie keine Nachweise vorlegen können und nicht in der Lage sind, die mit den Anerkennungsverfahren verbundenen Kosten zu tragen.

(50)Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, sollten im Bereich der sozialen Sicherheit wie Staatsangehörige des Schutz gewährenden Mitgliedstaats behandelt werden.

(51)Insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten ist es zudem angezeigt, Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, ohne Diskriminierung Sozialhilfe zu gewähren. In Bezug auf Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, sollte den Mitgliedstaaten eine gewisse Flexibilität eingeräumt werden, um diese Rechte auf Kernleistungen beschränken zu können, unter denen zumindest eine Mindesteinkommensunterstützung sowie Unterstützung bei Krankheit oder bei Schwangerschaft und bei Elternschaft zu verstehen ist, soweit diese Leistungen nach nationalem Recht eigenen Staatsangehörigen gewährt werden. Zur Erleichterung der Integration sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden, den Zugang zu bestimmten im nationalen Recht festgelegten Arten von Sozialhilfeleistungen sowohl für Flüchtlinge als auch für Personen mit subsidiärem Schutzstatus von der effektiven Teilnahme an Integrationsmaßnahmen abhängig zu machen.

(52)Der Zugang zu medizinischer Versorgung, die die physische und psychische Betreuung umfasst, sollte für Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, sichergestellt werden.

(53)Um die Integration von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, in die Gesellschaft zu erleichtern, sollten diese Personen nach von den Mitgliedstaaten festzulegenden Modalitäten Zugang zu Integrationsmaßnahmen haben. Die Mitgliedstaaten können die Teilnahme an solchen Integrationsmaßnahmen, zum Beispiel Sprachkursen, Integrationskursen, berufsbildenden Maßnahmen und anderen beschäftigungsbezogenen Kursen, obligatorisch machen.

(54)Um die Anwendung dieser Verordnung wirksam überwachen zu können, bedarf es einer regelmäßigen Evaluierung.

(55)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf Form und Inhalt der zu übermittelnden Informationen sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren 42 , ausgeübt werden.

(56)Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung von Normen für die Gewährung internationalen Schutzes für Drittstaatsangehörige und Staatenlose durch die Mitgliedstaaten, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Verordnung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(57)[Nach Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts haben diese Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten.]

ODER

[Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für diese Mitgliedstaaten weder bindend noch ihnen gegenüber anwendbar ist.]

ODER

[(XX) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für das Vereinigte Königreich weder bindend noch dem Vereinigten Königreich gegenüber anwendbar ist.

(XX) Nach Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland (mit Schreiben vom …) mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.]

ODER

[(XX) Nach Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat das Vereinigte Königreich (mit Schreiben vom …) mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.

(XX) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für Irland weder bindend noch Irland gegenüber anwendbar ist.]

(58)Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für Dänemark weder bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar ist –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1
Gegenstand

Diese Verordnung enthält Normen für

a)die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz;

b)einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz;

c)den Inhalt des zu gewährenden internationalen Schutzes.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.„internationaler Schutz“ die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus im Sinne der Nummern 4 und 6;

2.„Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde,“ eine Person, der die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Nummer 4 oder der subsidiäre Schutzstatus im Sinne der Nummer 6 zuerkannt wurde;

3.„Flüchtling“ einen Drittstaatsangehörigen, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben genannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet;

4.„Flüchtlingseigenschaft“ die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen als Flüchtling durch einen Mitgliedstaat;

5.„Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 16 zu erleiden, und auf den Artikel 18 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will;

6.„subsidiärer Schutzstatus“ die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen durch einen Mitgliedstaat als Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat;

7.„Antrag auf internationalen Schutz“ das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus anstrebt;

8.„Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch keine bestandskräftige Entscheidung ergangen ist;

9.„Familienangehörige“ die folgenden Mitglieder der Familie der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten, sofern die Familie bereits vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestanden hat:

a)den Ehegatten der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, oder ihren nicht verheirateten Partner, der mit ihr eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare;

b)die minderjährigen Kinder des unter Buchstabe a genannten Paares oder der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, sofern diese nicht verheiratet sind, gleichgültig, ob es sich nach nationalem Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;

c)den Vater, die Mutter oder einen anderen Erwachsenen, der nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats für die Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, verantwortlich ist, wenn diese Person minderjährig und nicht verheiratet ist;

10.„Minderjähriger“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren;

11.„unbegleiteter Minderjähriger“ einen Minderjährigen, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ankommt, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; dies schließt Minderjährige ein, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten dort ohne Begleitung zurückgelassen wurden;

12.„Aufenthaltstitel“ jede von den Behörden eines Mitgliedstaats in einer in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates 43 vorgesehenen Form ausgestellte Erlaubnis oder Genehmigung, die einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen den Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gestattet;

13.„Herkunftsland“ das Land oder die Länder der Staatsangehörigkeit oder, bei Staatenlosen, des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts;

14.„Entzug des internationalen Schutzes“ die Entscheidung einer zuständigen Behörde, die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus abzuerkennen, zu beenden oder die Verlängerung abzulehnen;

15.„Folgeantrag“ einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der in einem Mitgliedstaat gestellt wird, nachdem eine bestandskräftige Entscheidung über einen früheren Antrag ergangen ist, auch in Fällen, in denen der Antragsteller seinen Antrag ausdrücklich zurückgenommen hat oder die Asylbehörde den Antrag nach seiner stillschweigenden Rücknahme als nicht weiter betrieben abgelehnt hat;

16.„Asylbehörde“ jede gerichtsähnliche oder Verwaltungseinrichtung in einem Mitgliedstaat, die für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständig und befugt ist, erstinstanzliche Entscheidungen über diese Anträge zu erlassen;

17.„soziale Sicherheit“ die in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 44 definierten Zweige der sozialen Sicherheit: Leistungen bei Krankheit, Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft, Leistungen bei Invalidität, Leistungen bei Alter, Leistungen an Hinterbliebene, Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Sterbegeld, Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Vorruhestandsleistungen und Familienleistungen;

18.„Sozialhilfe“ zusätzlich zu den Leistungen der sozialen Sicherheit im Sinne der Nummer 16 oder darüber hinaus gewährte Leistungen mit dem Ziel, die Deckung der Grundbedürfnisse derjenigen sicherzustellen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen;

19.„Vormund“ eine Person oder eine Organisation, die von den zuständigen Einrichtungen zur Unterstützung und Vertretung eines unbegleiteten Minderjährigen in Verfahren nach dieser Verordnung bestellt wurde, um das Wohl des Kindes zu wahren und für den Minderjährigen, soweit erforderlich, Rechtshandlungen vorzunehmen.

Artikel 3
Sachlicher Anwendungsbereich

(1)Diese Verordnung gilt für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden internationalen Schutzes.

(2)Diese Verordnung gilt nicht für andere, nationale humanitäre Status, die die Mitgliedstaaten nach ihrem nationalen Recht denjenigen gewähren, denen weder die Flüchtlingseigenschaft noch der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt werden kann. Wird ein solcher Status gewährt, so muss dies in einer Weise geschehen, die nicht die Gefahr einer Verwechslung mit dem internationalen Schutz birgt.

KAPITEL II

PRÜFUNG VON ANTRÄGEN AUF INTERNATIONALEN SCHUTZ

Artikel 4
Darlegung von Informationen und Prüfung der Tatsachen und Umstände

(1)Der Antragsteller legt alle ihm zur Verfügung stehenden Angaben dar, die den Antrag auf internationalen Schutz untermauern. Er kooperiert mit der Asylbehörde und bleibt während des gesamten Verfahrens präsent und verfügbar.

(2)Bei den in Absatz 1 genannten Angaben handelt es sich um die Aussagen des Antragstellers und alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen zu Alter, Hintergrund, auch der betroffenen Verwandten, Identität, Staatsangehörigkeit(en), Land/Ländern und Ort(en) des früheren Aufenthalts, früheren Anträgen [auf internationalen Schutz und Ergebnissen eines etwaigen beschleunigten Neuansiedlungsverfahrens im Sinne der Verordnung (EU) XXX/XXX [Neuansiedlungsverordnung]], Reisewegen und Reisedokumenten sowie zu den Gründen für seinen Antrag auf internationalen Schutz.

(3)Die Asylbehörde prüft die relevanten Angaben im Antrag nach Artikel 33 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung].

(4)Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, wird als ernsthafter Hinweis darauf angesehen, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist oder dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass dem Antragsteller erneut solche Verfolgung oder ein solcher Schaden droht.

(5)Sind Aspekte der Aussagen des Antragstellers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegt, so werden für diese Aspekte keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn

a)der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen;

b)alle dem Antragsteller zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde;

c)festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die für seinen Fall relevant sind, nicht im Widerspruch stehen;

d)der Antragsteller zum frühestmöglichen Zeitpunkt internationalen Schutz beantragt hat, es sei denn, er kann stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;

e)die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.

Artikel 5
Aus Nachfluchtgründen entstehender Bedarf an internationalem Schutz

(1)Die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller das Herkunftsland verlassen hat.

(2)Die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, kann auf Aktivitäten des Antragstellers nach Verlassen des Herkunftslandes beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.

(3)Unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention wird einem Antragsteller, der einen Folgeantrag nach Artikel 42 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] stellt, in der Regel nicht die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr oder der ernsthafte Schaden auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat.

Artikel 6
Akteure, von denen Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann

Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden kann nur von den folgenden Akteuren ausgehen:

a)dem Staat;

b)Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen;

c)nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden nach Artikel 7 zu bieten.

Artikel 7
Akteure, die Schutz bieten können

(1)Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden kann nur von den folgenden Akteuren geboten werden:

a)dem Staat;

b)Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen,

sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz nach Absatz 2 zu bieten.

(2)Der Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Ein solcher Schutz wird als geboten angesehen, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure angemessene Schritte unternehmen, um Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden zu verhindern, unter anderem durch Anwendung wirksamer Rechtsvorschriften für die Aufdeckung, strafrechtliche Verfolgung und Ahndung von Handlungen, die Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat.

(3)Bei der Prüfung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrscht und Schutz nach Absatz 2 bietet, stützen sich die Asylbehörden auf Orientierungshilfen im einschlägigen Unionsrecht, insbesondere die verfügbaren Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene und die gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union].

Artikel 8
Interner Schutz

(1)Bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz stellt die Asylbehörde fest, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern er sicher und legal in einen Teil des Herkunftslandes reisen und dort zugelassen werden kann und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, und sofern er in diesem Teil des Landes

a)weder eine begründete Furcht vor Verfolgung hat noch tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, oder

b)Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaftem Schaden hat.

(2)Die Verfügbarkeit internen Schutzes wird geprüft, nachdem die Asylbehörde festgestellt hat, dass die Anerkennungskriterien im Übrigen erfüllt wären. Den Nachweis für die Verfügbarkeit internen Schutzes hat die Asylbehörde zu erbringen. Der Antragsteller muss nicht nachweisen, dass er alle Möglichkeiten, in seinen Herkunftsland Schutz zu erhalten, ausgeschöpft hatte, bevor er um internationalen Schutz nachgesucht hat.

(3)Bei Prüfung der Frage, ob ein Antragsteller eine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, oder ob er Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden in einem Teil des Herkunftslandes nach Absatz 1 hat, berücksichtigen die Asylbehörden zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag die allgemeinen Umstände in diesem Teil des Landes und die persönlichen Umstände des Antragstellers nach Artikel 4. Zu diesem Zweck stellen die Asylbehörden sicher, dass genaue und aktuelle Informationen aus allen relevanten Quellen, insbesondere die verfügbaren Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene und die gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union], sowie Informationen und Orientierungshilfen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge eingeholt werden.

(4)Bei der Prüfung der allgemeinen Umstände in dem Teil des Landes, der die Quelle des Schutzes nach Artikel 7 ist, werden Zugänglichkeit, Wirksamkeit und Dauerhaftigkeit dieses Schutzes berücksichtigt. Bei der Prüfung der persönlichen Umstände des Antragstellers werden insbesondere Gesundheit, Alter, Geschlecht, sexuelle Ausrichtung, Geschlechtsidentität und sozialer Status sowie die Einschätzung berücksichtigt, ob es für den Antragsteller eine unbillige Härte darstellen würde, in dem als sicher angesehenen Teil des Herkunftslandes zu leben.

KAPITEL III

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANERKENNUNG ALS FLÜCHTLING

Artikel 9
Verfolgungshandlungen

(1)Eine Handlung wird als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung (im Folgenden „Genfer Flüchtlingskonvention“) angesehen, wenn sie

a)aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder

b)in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.

(2)Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

a)Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt;

b)gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder gerichtliche Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden;

c)unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung;

d)Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung;

e)Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die in den Anwendungsbereich der Ausschlussgründe des Artikels 12 Absatz 2 fallen;

f)Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3)Nach Artikel 2 Nummer 3 muss ein Zusammenhang zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.

Artikel 10
Verfolgungsgründe

(1)Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe ist Folgendes zu berücksichtigen:

a)Der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe.

b)Der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.

c)Der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern umfasst insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird.

d)Der Begriff der bestimmten sozialen Gruppe umfasst insbesondere eine Gruppe,

deren Mitglieder angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und

die in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

Je nach den Umständen im Herkunftsland kann der Begriff auch eine Gruppe umfassen, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet (hierunter dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als Straftaten angesehen werden); geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der Geschlechtsidentität, sind zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen zu berücksichtigen.

e)Der Begriff der politischen Überzeugung umfasst insbesondere, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie ihre Politik oder ihre Methoden betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2)Bei der Prüfung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

(3)Bei der Prüfung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, kann die Asylbehörde von dem Antragsteller vernünftigerweise nicht erwarten, dass er sich unauffällig verhält oder von einer bestimmten Praxis absieht, um die Gefahr einer Verfolgung in seinem Herkunftsland zu vermeiden, wenn dieses Verhalten oder diese Praxis untrennbar mit seiner Identität verbunden ist.

Artikel 11
Erlöschen

(1)Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist nicht länger Flüchtling, wenn eine oder mehrere der folgenden Feststellungen auf ihn zutreffen:

a)Die Person hat sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes unterstellt, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

b)Die Person hat nach dem Verlust ihrer Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt.

c)Die Person hat eine neue Staatsangehörigkeit erworben und genießt den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie erworben hat.

d)Die Person ist freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen sie sich aus Furcht vor Verfolgung aufgehalten hat, zurückgekehrt und hat sich dort niedergelassen.

e)Die Person kann es nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt wurde, nicht mehr ablehnen, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

f)Die Person, wenn sie staatenlos ist, kann nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt wurde, in das Land zurückkehren, in dem sie ihren vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Die Buchstaben e und f finden keine Anwendung auf einen Flüchtling, der sich auf zwingende, auf früherer Verfolgung beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder, wenn er staatenlos ist, des Landes, in dem er seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, abzulehnen.

(2)Im Falle des Absatzes 1 Buchstaben e und f

a)berücksichtigt die Asylbehörde, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann;

b)stützt sich die Asylbehörde auf genaue und aktuelle Informationen aus allen relevanten Quellen, insbesondere die Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene und die gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union], oder auf Informationen und Orientierungshilfen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge.

Artikel 12
Ausschluss

(1)Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser wird von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er

a)nach Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießt. Fällt dieser Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund weg, ohne dass die Lage des Betroffenen nach den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Verordnung;

b)von den zuständigen Behörden des Landes, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, die die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verbundenen Rechte und Pflichten oder gleichwertige Rechte und Pflichten hat.

(2)Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser wird von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

a)ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen;

b)eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, das heißt vor dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; besonders grausame Taten können als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich ein politisches Ziel verfolgt wird;

c)sich Handlungen hat zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.

(3)Absatz 2 findet auch auf Personen Anwendung, die andere zu den dort genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder in sonstiger Weise daran teilnehmen.

(4)Bei der Prüfung der Frage, ob der Schutz nach Absatz 1 Buchstabe a weggefallen ist, untersucht die Asylbehörde, ob die betroffene Person gezwungen war, das Einsatzgebiet der betreffenden Organisation oder Institution zu verlassen. Dies ist der Fall, wenn sich diese Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand und es der Organisation oder Institution unmöglich war, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der der Organisation oder Institution übertragenen Aufgabe im Einklang stehen.

(5)Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstaben b und c werden die folgenden Handlungen als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft:

a)besonders grausame Taten, wenn die betreffende Handlung in keinem angemessenen Verhältnis zu dem vorgeblichen politischen Ziel steht,

b)terroristische Handlungen, die durch Gewalt gegen die Zivilbevölkerung gekennzeichnet sind, auch wenn mit ihnen vorgeblich ein politisches Ziel verfolgt wird.

(6)Der Ausschluss einer Person von der Anerkennung als Flüchtling hängt ausschließlich davon ab, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 erfüllt sind, und setzt keine auf den Einzelfall bezogene zusätzliche Verhältnismäßigkeitsprüfung voraus.

KAPITEL IV

FLÜCHTLINGSEIGENSCHAFT

Artikel 13
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

Die Asylbehörde erkennt einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und III erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu.

Artikel 14
Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft

(1)Die Asylbehörde erkennt einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft ab, beendet sie oder lehnt ihre Verlängerung ab, wenn

a)er nach Artikel 11 nicht länger Flüchtling ist;

b)er nach Artikel 12 von der Anerkennung als Flüchtling hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen worden ist;

c)für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, ausschlaggebend war;

d)es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält;

e)er eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem er sich aufhält, darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde;

f)Artikel 23 Absatz 2 Anwendung findet.

(2)In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben d bis f kann die Asylbehörde entscheiden, die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen, wenn noch keine Entscheidung darüber ergangen ist.

(3)Personen, auf die Absatz 1 Buchstaben d bis f oder Absatz 2 Anwendung findet, können die in den Artikeln 3, 4, 16, 22, 31, 32 und 33 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Rechte oder vergleichbare Rechte geltend machen, sofern sie sich in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten.

(4)Unbeschadet der Pflicht des Flüchtlings nach Artikel 4 Absatz 1, alle relevanten Tatsachen offenzulegen und alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Unterlagen vorzulegen, hat die Asylbehörde, die die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, im Einzelfall nachzuweisen, dass die betreffende Person aus den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Gründen nicht länger Flüchtling ist oder es nie gewesen ist.

(5)Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen die Flüchtlingseigenschaft nach Absatz 1 Buchstabe a aberkannt, beendet oder ihre Verlängerung abgelehnt wird, werden erst drei Monate nach Erlass der Entscheidung wirksam, um dem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen Gelegenheit zu geben, aus anderen Gründen nach dem einschlägigen Unions- und nationalen Recht einen Aufenthalt in dem Mitgliedstaat zu beantragen.

Artikel 15
Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft

Zur Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 überprüft die Asylbehörde die Flüchtlingseigenschaft insbesondere, wenn

a)die Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene und die gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union] auf eine wesentliche Änderung im Herkunftsland hindeuten, die für den Schutzbedarf des Antragstellers von Bedeutung ist;

b)sie den einem Flüchtling ausgestellten Aufenthaltstitel zum ersten Mal verlängert.

KAPITEL V

VORAUSSETZUNGEN FÜR SUBSIDIÄREN SCHUTZ

Artikel 16
Ernsthafter Schaden

Als ernsthafter Schaden nach Artikel 2 Nummer 5 gilt

a)die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder

b)Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder

c)eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

Artikel 17
Erlöschen

(1)Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser hat nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus geführt haben, weggefallen sind oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.

(2)Die Asylbehörde

a)berücksichtigt, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, nicht länger tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden;

b)stützt sich auf genaue und aktuelle Informationen aus allen relevanten Quellen, insbesondere die Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene und die gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union], oder auf Informationen und Orientierungshilfen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge.

(3)Absatz 1 findet keine Anwendung auf eine Person mit subsidiärem Schutzstatus, die sich auf zwingende, auf früher erlittenem ernsthaftem Schaden beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, oder, wenn sie staatenlos ist, des Landes, in dem sie ihren vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, abzulehnen.

Artikel 18
Ausschluss

(1)Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser wird von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

a)ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen;

b)eine schwere Straftat begangen hat;

c)sich Handlungen hat zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen;

d)eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält;

e)vor seiner Aufnahme in dem betreffenden Mitgliedstaat ein oder mehrere nicht unter die Buchstaben a, b und c fallende Straftaten begangen hat, die mit Freiheitsstrafe geahndet würden, wenn sie in dem betreffenden Mitgliedstaat begangen worden wären, und er sein Herkunftsland nur verlassen hat, um einer Bestrafung wegen dieser Straftaten zu entgehen.

(2)Absatz 1 Buchstaben a bis d findet auch auf Personen Anwendung, die andere zu den dort genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder in sonstiger Weise daran teilnehmen.

KAPITEL VI

SUBSIDIÄRER SCHUTZSTATUS

Artikel 19
Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus

Die Asylbehörde erkennt einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und V erfüllt, den subsidiären Schutzstatus zu.

Artikel 20
Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus

(1)Die Asylbehörde erkennt einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beendet ihn oder lehnt seine Verlängerung ab, wenn

a)er nach Artikel 17 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz hat;

b)er nach Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Artikel 18 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen worden ist;

c)für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, ausschlaggebend war;

d)Artikel 23 Absatz 2 Anwendung findet.

(2)Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Artikel 4 Absatz 1, alle relevanten Tatsachen offenzulegen und alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Unterlagen vorzulegen, hat der Mitgliedstaat, der den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, im Einzelfall nachzuweisen, dass die betreffende Person nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels keinen oder nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz hat.

(3)Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen der subsidiäre Schutzstatus nach Absatz 1 Buchstabe a aberkannt, beendet oder seine Verlängerung abgelehnt wird, werden erst drei Monate nach Erlass der Entscheidung wirksam, um dem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen Gelegenheit zu geben, aus anderen Gründen nach dem einschlägigen Unions- und nationalen Recht einen Aufenthalt in dem Mitgliedstaat zu beantragen.

Artikel 21
Überprüfung des subsidiären Schutzstatus

Zur Anwendung des Artikels 20 Absatz 1 überprüft die Asylbehörde den subsidiären Schutzstatus insbesondere, wenn

a)die Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene und die gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union] auf eine wesentliche Änderung im Herkunftsland hindeuten, die für den Schutzbedarf des Antragstellers von Bedeutung ist;

b)sie den einer Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz ausgestellten Aufenthaltstitel zum ersten und zweiten Mal verlängert.

KAPITEL VII

INHALT DER MIT DEM INTERNATIONALEN SCHUTZ VERBUNDENEN RECHTE UND PFLICHTEN VON PERSONEN, DENEN DIESER SCHUTZ ZUERKANNT WURDE

Abschnitt I
Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 22
Allgemeine Vorschriften

(1)Flüchtlinge und Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, haben die in diesem Kapitel festgelegten Rechte und Pflichten. Die in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Rechte und Pflichten bleiben von diesem Kapitel unberührt.

(2)Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Kapitel sowohl für Flüchtlinge als auch für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz.

(3)Innerhalb der durch völkerrechtliche Verpflichtungen vorgegebenen Grenzen gilt, dass Leistungen im Hinblick auf den Zugang zu Beschäftigung und zur sozialen Sicherheit erst dann gewährt werden können, wenn zuvor ein Aufenthaltstitel ausgestellt wurde.

(4)Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels wird die spezielle Situation von Personen mit besonderen Bedürfnissen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern von Menschenhandel, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder einer anderen schweren Form psychischer, physischer oder sexueller Gewalt ausgesetzt waren, berücksichtigt, sofern eine Prüfung ihrer Situation im Einzelfall ergibt, dass sie besondere Bedürfnisse haben.

(5)Bei der Anwendung der Minderjährige berührenden Bestimmungen dieses Kapitels berücksichtigen die zuständigen Behörden vorrangig das Wohl des Kindes.

Artikel 23
Schutz vor Zurückweisung

(1)Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen achten die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Nichtzurückweisung.

(2)Sofern dies nicht aufgrund der in Absatz 1 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen untersagt ist, können Flüchtlinge oder Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz unabhängig davon, ob sie förmlich als solche anerkannt sind oder nicht, zurückgewiesen werden, wenn

a)es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass sie eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellen, in dem sie sich aufhalten;

b)sie eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellen, weil sie wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurden.

In diesen Fällen wird auch nach Artikel 14 die Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise nach Artikel 20 der subsidiäre Schutzstatus entzogen.

Artikel 24
Information

Die zuständigen Behörden stellen Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, so bald wie möglich nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus Informationen über die damit verbundenen Rechte und Pflichten zur Verfügung. Diese Informationen werden in einer Sprache bereitgestellt, die der Betreffende verstehen kann oder von der angenommen werden darf, dass er sie versteht, und enthalten einen ausdrücklichen Hinweis auf die Folgen einer Nichterfüllung der Pflichten aus Artikel 28 über die Freizügigkeit innerhalb der Union.

Form und Inhalt dieser Informationen werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt, die nach dem in Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] genannten Prüfverfahren erlassen werden.

Artikel 25
Wahrung der Einheit der Familie

(1)Familienangehörige einer Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllen, können nach den nationalen Verfahren Anspruch auf einen Aufenthaltstitel geltend machen, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist.

(2)Ein nach Absatz 1 ausgestellter Aufenthaltstitel hat die gleiche Geltungsdauer wie der Aufenthaltstitel der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, und kann verlängert werden. Der dem Familienangehörigen erteilte Aufenthaltstitel darf grundsätzlich nicht über den Tag hinaus gültig sein, an dem der Aufenthaltstitel der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, abläuft.

(3)Für einen Familienangehörigen wird kein Aufenthaltstitel ausgestellt, wenn dieser Familienangehörige nach den Kapiteln III und V von der Gewährung internationalen Schutzes ausgeschlossen ist oder ausgeschlossen wäre.

(4)Ein Aufenthaltstitel wird für einen Familienangehörigen nicht ausgestellt und ein für einen Familienangehörigen bereits ausgestellter Aufenthaltstitel wird entzogen oder nicht verlängert, wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.

(5)Den Familienangehörigen, denen nach Absatz 1 ein Aufenthaltstitel ausgestellt wird, stehen die in den Artikeln 27 bis 39 genannten Rechte zu.

(6)Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass dieser Artikel auch für andere nahe Verwandte gilt, die zum Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftslandes oder vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten innerhalb des Familienverbands lebten und zu diesem Zeitpunkt vollständig oder größtenteils von der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, abhängig waren.

Abschnitt II
Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt

Artikel 26
Aufenthaltstitel

(1)Spätestens 30 Tage nach Zuerkennung internationalen Schutzes wird ein nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 einheitlich gestalteter Aufenthaltstitel ausgestellt.

a)Der Aufenthaltstitel für Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, ist drei Jahre gültig und kann anschließend um jeweils weitere drei Jahre verlängert werden.

b)Der Aufenthaltstitel für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, ist ein Jahr gültig und kann anschließend um jeweils weitere zwei Jahre verlängert werden.

(2)Ein Aufenthaltstitel wird nicht verlängert oder wird widerrufen, wenn

a)die zuständigen Behörden die Flüchtlingseigenschaft eines Drittstaatsangehörigen nach Artikel 14 oder den subsidiären Schutzstatus nach Artikel 20 aberkennen, beenden oder die Verlängerung ablehnen;

b)Artikel 23 Absatz 2 Anwendung findet;

c)dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.

(3)Bei Anwendung von Artikel 14 Absatz 5 und Artikel 20 Absatz 3 wird der Aufenthaltstitel erst nach Ablauf der in diesen Bestimmungen genannten Dreimonatsfrist widerrufen.

Artikel 27
Reisedokumente

(1)Die zuständigen Behörden stellen Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, Reisedokumente nach dem Muster in der Anlage zur Genfer Flüchtlingskonvention mit den in der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates 45 angegebenen Mindestsicherheitsmerkmalen und biometrischen Daten aus. Diese Reisedokumente sind mindestens ein Jahr gültig.

(2)Die zuständigen Behörden stellen Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde und die keinen nationalen Pass erhalten können, Reisedokumente mit den in der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 angegebenen Mindestsicherheitsmerkmalen und biometrischen Daten aus. Diese Dokumente sind mindestens ein Jahr gültig.

(3)Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Dokumente werden nicht ausgestellt, wenn zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

Artikel 28
Freizügigkeit innerhalb des Mitgliedstaats

(1)Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, genießen im Hoheitsgebiet des ihnen internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaats Freizügigkeit, einschließlich des Rechts, ihren Aufenthaltsort in diesem Hoheitsgebiet zu wählen, und zwar zu denselben Bedingungen und mit den gleichen Einschränkungen, wie sie für andere Drittstaatsangehörige vorgesehen sind, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten und sich in einer vergleichbaren Lage befinden.

(2)Innerhalb der durch völkerrechtliche Verpflichtungen vorgegebenen Grenzen kann einer Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde und die bestimmte spezifische Leistungen der sozialen Sicherheit oder der Sozialhilfe erhält, nur dann eine Wohnsitzauflage erteilt werden, wenn diese notwendig ist, um die Integration der Person in dem ihr Schutz gewährenden Mitgliedstaat zu erleichtern.

Artikel 29
Freizügigkeit innerhalb der Union

(1)Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, haben nicht das Recht, sich in einem anderen als dem ihnen Schutz gewährenden Mitgliedstaat aufzuhalten. Dies gilt unbeschadet ihres Rechts, nach den einschlägigen Bestimmungen des Unions- und des nationalen Rechts einen Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten zu beantragen und dort zugelassen zu werden, und ihres Rechts, sich unter den Voraussetzungen des Artikels 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen frei zu bewegen.

(2)Wird eine Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, in einem anderen als dem ihr Schutz gewährenden Mitgliedstaat angetroffen, in dem sie nach dem einschlägigen Unions- oder nationalen Recht kein Aufenthaltsrecht hat, so wird für sie ein Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] eingeleitet.

Abschnitt III
Rechte im Zusammenhang mit der Integration

Artikel 30
Zugang zu Beschäftigung

(1)Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, haben das Recht, unmittelbar nach Zuerkennung des Schutzes eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften aufzunehmen, die für den betreffenden Beruf oder für den öffentlichen Dienst allgemein gelten.

(2)Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, werden in den folgenden Bereichen wie Staatsangehörige des ihnen Schutz gewährenden Mitgliedstaats behandelt:

a)Arbeitsbedingungen, unter anderem Arbeitsentgelt und Entlassung, Arbeitszeiten, Urlaub und Feiertage sowie Anforderungen an Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz;

b)Vereinigungs- und Beitrittsfreiheit sowie Mitgliedschaft in einer Organisation, die Arbeitnehmer oder Arbeitgeber vertritt, oder einer sonstigen Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der von solchen Organisationen angebotenen Leistungen;

c)beschäftigungsbezogene Bildungsangebote für Erwachsene, berufsbildende Maßnahmen, einschließlich Schulungsmaßnahmen zur Weiterqualifizierung, praktische Berufserfahrung am Arbeitsplatz;

d)Beratungsdienste der Arbeitsämter.

(3)Die zuständigen Behörden erleichtern, falls notwendig, den uneingeschränkten Zugang zu den in Absatz 2 Buchstaben c und d genannten Maßnahmen.

Artikel 31
Zugang zu Bildung

(1)Minderjährige, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, haben zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des ihnen Schutz gewährenden Mitgliedstaats uneingeschränkten Zugang zum Bildungssystem.

(2)Erwachsene, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, haben zu denselben Bedingungen wie Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhalten und sich in einer vergleichbaren Lage befinden, Zugang zum allgemeinen Bildungssystem, zu beruflicher Fortbildung und zu Umschulung.

Artikel 32
Zugang zu Verfahren für die Anerkennung von Qualifikationen und die Validierung von Kompetenzen

(1)Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, werden im Rahmen der bestehenden Verfahren für die Anerkennung ausländischer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise wie Staatsangehörige des ihnen Schutz gewährenden Mitgliedstaats behandelt.

(2)Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 und des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 46 erleichtern die zuständigen Behörden Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde und die keine Nachweise für ihre Qualifikationen vorlegen können, den uneingeschränkten Zugang zu den in Absatz 1 genannten Verfahren.

(3)Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, werden hinsichtlich des Zugangs zu geeigneten Programmen für die Beurteilung, Validierung und Bestätigung früher erworbener Kenntnisse und Erfahrungen wie Staatsangehörige des ihnen Schutz gewährenden Mitgliedstaats behandelt.

Artikel 33
Soziale Sicherheit

Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, werden hinsichtlich der sozialen Sicherheit wie Staatsangehörige des ihnen Schutz gewährenden Mitgliedstaats behandelt.

Artikel 34
Sozialhilfe

(1)Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, werden hinsichtlich der Sozialhilfe wie Staatsangehörige des ihnen Schutz gewährenden Mitgliedstaats behandelt.

Der Zugang zu bestimmten im nationalen Recht festgelegten Sozialhilfeleistungen kann davon abhängig gemacht werden, dass die Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, effektiv an Integrationsmaßnahmen teilnimmt.

(2)Für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, können die Mitgliedstaaten die Sozialhilfe auf Kernleistungen beschränken.

Artikel 35
Medizinische Versorgung

(1)Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, haben unter denselben Voraussetzungen wie Staatsangehörige des ihnen Schutz gewährenden Mitgliedstaats Zugang zu medizinischer Versorgung.

(2)Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde und die besondere Bedürfnisse haben, wie Schwangere, Behinderte, Personen, die Folter, Vergewaltigung oder einer anderen schweren Form psychischer, physischer oder sexueller Gewalt ausgesetzt waren, oder Minderjährige, die Opfer irgendeiner Form von Missbrauch, Vernachlässigung, Ausbeutung, Folter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gewesen sind oder unter einem bewaffneten Konflikt gelitten haben, erhalten unter denselben Voraussetzungen wie Staatsangehörige des ihnen Schutz gewährenden Mitgliedstaats eine angemessene medizinische Versorgung, im Bedarfsfall einschließlich einer Behandlung psychischer Störungen.

Artikel 36
Unbegleitete Minderjährige

(1)Die zuständigen Behörden treffen so bald wie möglich nach Zuerkennung internationalen Schutzes, spätestens aber nach fünf Arbeitstagen, gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass unbegleitete Minderjährige durch einen gesetzlichen Vormund oder, falls notwendig, durch eine Organisation, die für die Betreuung und das Wohlergehen von Minderjährigen zuständig ist, oder durch einen anderen geeigneten Vertreter, einschließlich eines gesetzlich vorgesehenen oder gerichtlich angeordneten Vertreters, vertreten werden.

Wird eine Organisation zum Vormund bestellt, so bezeichnet diese so bald wie möglich eine Person, die bezüglich des unbegleiteten Minderjährigen die Aufgaben des Vormunds im Einklang mit dieser Verordnung wahrnimmt.

(2)Der bestellte Vormund hat die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass der Minderjährige alle Rechte aus dieser Verordnung in Anspruch nehmen kann. Die zuständigen Behörden bewerten regelmäßig die Leistung des bestellten Vormunds.

(3)Unbegleitete Minderjährige werden wie folgt untergebracht:

a)bei erwachsenen Verwandten;

b)in einer Pflegefamilie;

c)in speziellen Einrichtungen für die Unterbringung Minderjähriger;

d)in anderen für Minderjährige geeigneten Unterkünften.

Den Ansichten des Minderjährigen wird entsprechend seinem Alter und seiner Reife Rechnung getragen.

(4)Geschwister sollen möglichst zusammen bleiben, wobei das Wohl des betreffenden Minderjährigen, insbesondere sein Alter und seine Reife, zu berücksichtigen ist. Wechsel des Aufenthaltsorts sind bei unbegleiteten Minderjährigen auf ein Mindestmaß zu beschränken.

(5)Wird einem unbegleiteten Minderjährigen internationaler Schutz zuerkannt, bevor mit der Suche nach seinen Familienangehörigen begonnen wurde, leiten die zuständigen Behörden so bald wie möglich nach Zuerkennung internationalen Schutzes die Suche nach ihnen ein und tragen gleichzeitig für das Wohl des Minderjährigen Sorge. Wurde die Suche bereits eingeleitet, so wird sie gegebenenfalls fortgesetzt. In Fällen, in denen das Leben oder die Unversehrtheit des Minderjährigen oder seiner nahen Verwandten bedroht sein könnte, insbesondere wenn diese im Herkunftsland geblieben sind, ist darauf zu achten, dass die Erfassung, Verarbeitung und Weitergabe von Informationen über diese Personen vertraulich erfolgt.

(6)Die Personen und Organisationen, die unbegleitete Minderjährige betreuen, müssen hinsichtlich der Rechte und Bedürfnisse von Minderjährigen kontinuierlich in geeigneter Weise geschult werden, und die in Artikel 22 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] genannten Kinderschutznormen sind einzuhalten.

Artikel 37
Zugang zu Unterbringung

(1)Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, haben zu denselben Bedingungen wie andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und sich in einer vergleichbaren Lage befinden, Zugang zu Unterbringung.

(2)Nationale Verteilungsmechanismen für Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, müssen so weit wie möglich ohne Diskriminierung von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, angewandt werden und Chancengleichheit beim Zugang zu Unterbringung gewährleisten.

Artikel 38
Zugang zu Integrationsmaßnahmen

(1)Um die Integration von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, in die Gesellschaft zu erleichtern, haben Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, Zugang zu den von den Mitgliedstaaten angebotenen Integrationsmaßnahmen, insbesondere zu Sprachkursen, Staatsbürgerkunde- und Integrationsprogrammen sowie berufsbildenden Maßnahmen, die ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung tragen.

(2)Die Mitgliedstaaten können die Teilnahme an Integrationsmaßnahmen obligatorisch machen.

Artikel 39
Repatriierung

Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde und die repatriiert werden möchten, wird Unterstützung gewährt.

KAPITEL VIII

VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT

Artikel 40
Zusammenarbeit

Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Kontaktstelle und teilt deren Anschrift der Kommission mit. Die Kommission leitet diese Angaben an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

Die Mitgliedstaaten treffen in Abstimmung mit der Kommission alle zweckdienlichen Vorkehrungen für eine direkte Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden.

Artikel 41
Personal

Die Behörden und Organisationen, die diese Verordnung anwenden, müssen die notwendigen Schulungen erhalten haben oder erhalten und sind hinsichtlich aller Informationen, von denen sie bei ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangen, an den Grundsatz der Vertraulichkeit gebunden, wie er im nationalen Recht definiert ist.

KAPITEL IX

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 42
Ausschussverfahren

(1)Die Kommission wird von einem [mit Artikel 58 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] eingesetzten] Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Artikel 43
Monitoring und Evaluierung

Spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung und danach alle fünf Jahre erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Anwendung dieser Verordnung und schlägt gegebenenfalls die notwendigen Änderungen vor.

Spätestens neun Monate vor Ablauf dieser Frist übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission alle für die Erstellung dieses Berichts sachdienlichen Informationen.

Artikel 44
Änderung der Richtlinie 2003/109/EU

(1)    In Artikel 4 der Richtlinie 2003/109/EU wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Wird eine Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, in einem anderen als dem ihr internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat angetroffen, in dem sie nach dem einschlägigen Unions- oder nationalen Recht kein Aufenthaltsrecht hat, so fließt der davor liegende Zeitraum des rechtmäßigen Aufenthalts nicht in die Berechnung des Zeitraums gemäß Absatz 1 ein.“

(2)    Folgender Artikel 26a wird eingefügt:

„Artikel 26a

Umsetzung des Artikels 4 Absatz 3a

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 4 Absatz 3a dieser Richtlinie bis zum [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.“

Artikel 45
Aufhebung

Die Richtlinie 2011/95/EU wird mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang I zu lesen.

Artikel 46
Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab [sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident
[…]

(1) COM(2015) 240 final.
(2) COM(2016) 197 final.
(3) COM(2016) 270 final.
(4) COM(2016) 272 final.
(5) COM(2016) 271 final.
(6) ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60.
(7) ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9.
(8) ABl. L […] vom […], S. […].
(9) ABl. L […] vom […], S. […].
(10) ABl. L […] vom […], S. […].
(11) Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (im Folgenden „Neufassung der Anerkennungsrichtlinie“).
(12) Beispielsweise schwankte die Anerkennungsquote für Asylsuchende aus Afghanistan im Zeitraum zwischen Januar und September 2015 zwischen 100 % in Italien und 5,88 % in Bulgarien (Eurostat). Was die Unterschiede bei den gewährten Arten des Schutzes anbelangt, belegen Angaben des EASO für das zweite Quartal 2015, dass Deutschland (99 %), Griechenland (98 %) und Bulgarien (85 %) fast allen syrischen Staatsangehörigen Flüchtlingsstatus zuerkannt haben, wohingegen Malta (100 %), Schweden (89 %), Ungarn (83%) und die Tschechische Republik (80 %) ihnen subsidiären Schutzstatus gewährt haben. https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/Quarterly-Asylum-Report-2015_Q2_Final.pdf .
(13) COM(2016) 271 final.
(14) COM(2016) 377 final.
(15) Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44-53).
(16) COM(2016) 270 final.
(17) COM(2015) 240 final.
(18) COM(2016) 377 final.
(19) Veröffentlichung in Kürze.
(20) COM(2016) 197 final.
(21) COM(2016) 271 final.
(22) COM(2016) 270 final.
(23) Rechtssache C-199/12.
(24) Rechtssache C-57/09.
(25) Rechtssache C-57/09.
(26) COM(2016) 271 final.
(27) COM(2016) 378 final.
(28) Rechtssache C-443/14.
(29) Rechtssache C-140/12.
(30) Rechtssache C-579/13.
(31) ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9.
(32) COM(2016) 197 final.
(33) Dok. EUCO, 19.2.2016, SN 1/16.
(34) COM(2016) 271 final.
(35) C-285/12.
(36) C-465/07.
(37) COM(2016) 271 final.
(38) Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen.
(39) Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen.
(40) COM(2016) 378 final.
(41) [Neue Dublin-Verordnung].
(42) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(43) ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1.
(44) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).
(45) Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1).
(46) Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ( ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22 ).
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Brüssel, den 13.7.2016

COM(2016) 466 final

ANHANG

zum

VORSCHLAG FÜR EINE VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sowie zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen


ANHANG I

Entsprechungstabelle

Richtlinie 2011/95/EU

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Buchstabe c

Artikel 2 Buchstabe d

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2 Buchstabe e

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 2 Buchstabe f

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 2 Buchstabe g

Artikel 2 Absatz 6

Artikel 2 Buchstabe h

Artikel 2 Absatz 7

Artikel 2 Buchstabe i

Artikel 2 Absatz 8

Artikel 2 Buchstabe j

Artikel 2 Absatz 9

Artikel 2 Buchstabe j erster Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe a

Artikel 2 Buchstabe j zweiter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe b

Artikel 2 Buchstabe j dritter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe c

Artikel 2 Buchstabe k

Artikel 2 Absatz 10

Artikel 2 Buchstabe l

Artikel 2 Absatz 11

Artikel 2 Buchstabe m

Artikel 2 Absatz 12

Artikel 2 Buchstabe n

Artikel 2 Absatz 13

Artikel 2 Absätze 14 bis 19

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4 Absätze 1 und 2

Artikel 4 Absätze 1 und 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a bis e

1

Artikel 4 Absätze 4 und 5

Artikel 4 Absätze 4 und 5

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10 Absätze 1 und 2

Artikel 10 Absätze 1 und 2

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a bis c

Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a bis c

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 12 Absätze 4 bis 6

Artikel 13

Artikel 13

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 4

Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 14 Absatz 5

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 6

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 14 Absatz 5

Artikel 15

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 16 Absatz 3

Artikel 17 Absatz 3

Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a bis d

Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a bis d

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 18 Absatz 2

Artikel 17 Absatz 3

Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 19 Absatz 4

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 20 Absatz 3

Artikel 21

Artikel 20 Absätze 1 und 2

Artikel 22 Absätze 1 und 2

Artikel 22 Absatz 3

Artikel 20 Absatz 3

Artikel 22 Absatz 4

Artikel 20 Absatz 4

Artikel 22 Absatz 4

Artikel 20 Absatz 5

Artikel 22 Absatz 5

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 23 Absatz 1

Artikel 21 Absatz 2

Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 21 Absatz 3

Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 22

Artikel 24 Absatz 1

Artikel 24 Absatz 2

Artikel 23 Absatz 1

Artikel 23 Absatz 2

Artikel 25 Absätze 1 und 5

Artikel 25 Absatz 2

Artikel 23 Absatz 3

Artikel 25 Absatz 3

Artikel 23 Absatz 4

Artikel 25 Absatz 4 und Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 23 Absatz 5

Artikel 25 Absatz 6

Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 24 Absatz 2

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 26 Absatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 26 Absatz 3

Artikel 25

Artikel 27

Artikel 26 Absatz 1

Artikel 30 Absatz 1

Artikel 26 Absatz 2

Artikel 30 Absatz 2 Buchstaben a bis d

Artikel 26 Absatz 3

Artikel 30 Absatz 3

Artikel 26 Absatz 4

Artikel 33

Artikel 27

Artikel 31

Artikel 28 Absätze 1 und 2

Artikel 32 Absätze 1 und 2

Artikel 32 Absatz 3

Artikel 29 Absatz 1

Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 29 Absatz 2

Artikel 34 Absatz 2

Artikel 30

Artikel 35

Artikel 31 Absatz 1

Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 31 Absätze 2 bis 6

Artikel 36 Absätze 2 bis 6

Artikel 32

Artikel 37

Artikel 33

Artikel 28 Absatz 1

Artikel 28 Absatz 2

Artikel 29 Absätze 1 und 2

Artikel 34

Artikel 38 Absatz 1

Artikel 38 Absatz 2

Artikel 35

Artikel 39

Artikel 36

Artikel 40

Artikel 37

Artikel 41

Artikel 42

Artikel 38

Artikel 43

Artikel 39

Artikel 44

Artikel 40

Artikel 45

Artikel 41

Artikel 46

Artikel 42

(1) Siehe Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung].
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