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Document 52016PC0450

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinie 2009/101/EG

COM/2016/0450 final - 2016/0208 (COD)

Straßburg, den 5.7.2016

COM(2016) 450 final

2016/0208(COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinie 2009/101/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2016) 223 final}
{SWD(2016) 224 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Der vorliegende Vorschlag enthält eine Reihe von Maßnahmen, die darauf abzielen, die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung zu verbessern und die Transparenz von finanziellen Transaktionen und Unternehmen innerhalb des präventiven Rechtsrahmens der Union, der Richtlinie (EU) 2015/849 1 (im Folgenden die „vierte Geldwäsche-Richtlinie“), zu stärken. Ferner sind bestimmte Änderungen enthalten, die sich hinsichtlich der einschlägigen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften der Richtlinie 2009/101/EG 2 ergeben.

Mit der Annahme der aktualisierten Anti-Geldwäschebestimmungen im Mai 2015 wurde ein wichtiger Schritt getan, um die EU in die Lage zu versetzen, effizienter gegen die Geldwäsche von Erlösen aus Straftaten und die Terrorismusfinanzierung vorzugehen.

Die Bedrohung durch den Terrorismus ist in jüngster Zeit größer geworden und hat sich in ihrer Art gewandelt. Gleichzeitig macht es das weltweit vernetzte Finanzsystem dank der Fortschritte in Technologie und Kommunikation einfacher, Finanzströme zu verbergen und in der ganzen Welt zu verschieben, indem schnell und problemlos mehrere Lagen von Briefkastenfirmen gegründet werden. So werden Ländergrenzen und Rechtsordnungen überschritten und wird es zunehmend schwierig, Gelder aufzuspüren. Geldwäscher, Steuerhinterzieher, Terroristen, Betrüger und andere Kriminelle können auf diese Weise ihre Spur verwischen.

Ein solides Finanzsystem mit angemessenen Kontroll- und Analyseinstrumenten könnte helfen, ungewöhnliche Transaktionsmuster aufzudecken; es könnte zu einem besseren Verständnis terroristischer und krimineller Verbindungen, Netze und Bedrohungen beitragen und vorbeugende Maßnahmen der beteiligten zuständigen Behörden ermöglichen. Allerdings bestehen nach wie vor Lücken in der Beaufsichtigung der zahlreichen finanziellen Mittel, die Terroristen nutzen – von Bargeld und dem Handel mit Kulturgütern über virtuelle Währungen bis hin zu anonymen Guthabenkarten (Prepaid-Karten). Ziel des vorliegenden Vorschlags ist die Schließung dieser Lücken, ohne das Funktionieren der Zahlungs- und Finanzmärkte für gesetzestreue Bürger und Unternehmen unnötig zu behindern, und so ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem erhöhten Sicherheitsbedarf und dem Schutz der Grundrechte, einschließlich des Datenschutzes, und der wirtschaftlichen Freiheiten zu finden.

Über die Probleme im Zusammenhang mit der Terrorismusfinanzierung hinaus zeigen sich weltweit große Lücken bezüglich der Transparenz von Finanztransaktionen. Dabei ist häufig zu beobachten, dass Offshore-Rechtsordnungen als Standort für zwischengeschaltete Unternehmen gewählt werden, um Distanz zwischen dem tatsächlichen Eigentümer und seinem Vermögen zu schaffen und so Steuern zu vermeiden oder zu umgehen. Durch diesen Vorschlag soll verhindert werden, dass Gelder im großen Maßstab beiseite geschafft werden, da dies die wirksame Bekämpfung der Finanzkriminalität erschweren kann. Gleichzeitig wird die Transparenz verbessert, so dass die tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften oder sonstigen Rechtsvereinbarungen sich nicht hinter einer anonymen Identität verstecken können.

In der Europäischen Sicherheitsagenda 3 hat die Kommission die Modernisierung des EU-Rechtsrahmens für die Terrorismusbekämpfung als prioritär eingestuft. Der Rat „Justiz und Inneres“, der Rat „Wirtschaft und Finanzen“ und der Europäische Rat haben in ihren Schlussfolgerungen vom 20. November 4 , 8. Dezember 5 bzw. 18. Dezember 2015 6 nachdrücklich betont, dass die Bemühungen in diesem Bereich aufbauend auf den Verbesserungen, die im Rahmen der vierten Geldwäsche-Richtlinie erzielt wurden, noch weiter intensiviert werden müssen.

Am 2. Februar 2016 hat die Kommission einen Aktionsplan für ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung 7 vorgelegt und darin zwei Handlungsschwerpunkte genannt: erstens Aufspürung von Terroristen anhand von Geldbewegungen und Verhinderung der Verschiebung von Geldern und anderen Vermögenswerten und zweitens Austrocknung der Einnahmequellen terroristischer Organisationen durch Beschneidung ihrer Möglichkeiten, an Geld zu kommen. Im Aktionsplan wurden mehrere gezielte operative und legislative Maßnahmen, einschließlich des vorliegenden Vorschlags, angekündigt, die rasch umgesetzt werden sollen.

Am 12. Februar 2016 hat der Rat „Wirtschaft und Finanzen“ die Kommission aufgefordert, ihren Vorschlag zur Änderung der vierten Geldwäsche-Richtlinie so bald wie möglich, spätestens jedoch im zweiten Quartal 2016, vorzulegen. Am 22. April 2016 wurden auch auf der informellen Sitzung des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ Maßnahmen gefordert, um insbesondere die Register wirtschaftlicher Eigentümer besser zugänglich zu machen, die Registrierungsanforderungen an Trusts zu klären, die Vernetzung der nationalen Register wirtschaftlicher Eigentümer zu beschleunigen, den automatischen Austausch von Informationen über wirtschaftliche Eigentümer zu fördern und die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden zu stärken 8 . In seiner Entschließung vom 16. Dezember 2015 9 hatte das Europäische Parlament bereits betont, dass mehr Transparenz, Koordinierung und Harmonisierung im Bereich der Körperschaftsteuer einen effektiven Rahmen für die Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs zwischen den Unternehmen in der Union und den Schutz der öffentlichen Haushalte vor nachteiligen Auswirkungen schafft.

Die vorgeschlagene Überarbeitung der vierten Geldwäsche-Richtlinie fügt sich auch in die aktuellen internationalen Entwicklungen ein. Auf internationaler Ebene hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in den Resolutionen 2199(2015) und 2253(2015) Maßnahmen gefordert, um zu verhindern, dass terroristische Gruppen Zugang zu internationalen Finanzinstitutionen haben. Zudem wurden in der G20-Erklärung vom 18. April 2016 die Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (Financial Action Taskforce – FATF) und das Globale Forum zur Transparenz und zum Informationsaustausch in Steuersachen dazu aufgefordert, erste Vorschläge auszuarbeiten, um die Umsetzung der internationalen Transparenzstandards, einschließlich Standards bezüglich der Verfügbarkeit von Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer, und den internationalen Austausch dieser Daten zu verbessern.

Eine wirksame Beaufsichtigung und Durchsetzung sind generell unabdingbare Voraussetzungen für die Vermeidung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Kriminalität. Die Kommission wird die korrekte Umsetzung der EU-Vorschriften in nationales Recht und deren wirksame praktische Umsetzung durch die Mitgliedstaaten aufmerksam beobachten.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Am 20. Mai 2015 wurde ein überarbeiteter Rechtsrahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angenommen. Die überarbeiteten Vorschriften umfassen die vierte Geldwäsche-Richtlinie und die Verordnung (EU) Nr. 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers. 

Frist für die Umsetzung der vierten Geldwäsche-Richtlinie und das Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 2015/847 ist der 26. Juni 2017. Die Kommission hat die Mitgliedstaaten jedoch dazu aufgefordert, die Umsetzung der vierten Geldwäsche-Richtlinie vorzuziehen; im vorliegenden Vorschlag wird als neue Frist der 1. Januar 2017 genannt. Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen ausgewählte Fragen, zu denen die Mitgliedstaaten aufgefordert werden können, bereits während des laufenden Prozesses der Umsetzung der Bestimmungen der vierten Geldwäsche-Richtlinie tätig zu werden. Alle Maßnahmen zielen darauf ab, die Wirksamkeit des derzeitigen Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu stärken und wurden so formuliert, dass sie das aktuelle System sinnvoll ergänzen. Der vorliegende Vorschlag enthält deshalb Vorschriften, die auf den Erfahrungen der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung und Anwendung der vierten Geldwäsche-Richtlinie aufbauen (Einrichtung zentraler Register), Fragen in Bezug auf die effektive Anwendung der Bestimmungen beantworten (Benennung neuer Verpflichteter, Befugnisse für die nationalen zentralen Meldestellen, Harmonisierung der Vorgehensweise gegenüber Drittländern mit hohem Risiko) und den neuesten Trends auf dem Gebiet der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Rechnung tragen (Verbesserung des Zugangs zu Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer). Der Vorschlag dürfte somit die nötigen Rahmenbedingungen schaffen, damit die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten auf dem neuesten Stand und für die aktuellen Herausforderungen besser gerüstet sind. Die Mitgliedstaaten sollten in Anbetracht der bereits eingegangenen Verpflichtungen in der Lage sein, die Umsetzung dieser Bestimmungen zu beschleunigen.

Dieser Vorschlag enthält eine Bestandsaufnahme der Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Kommission aus der im Rahmen der bestehenden Mechanismen vorgenommenen Bewertung der rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen und Verfahren der Mitgliedstaaten im Bereich der Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Er beruht auf Daten, die die Kommission im Rahmen der Umsetzung der vierten Geldwäsche-Richtlinie mitgeteilt wurden. Die vorgeschlagenen Änderungen berücksichtigen auch vorhandene einschlägige Studien und Berichte (insbesondere aus den Jahren 2009 und 2012) über die Anwendung der in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften, alle neu geschaffenen internationalen Vorschriften (insbesondere die überarbeiteten FATF-Empfehlungen) und sämtliche Informationen, die bislang durch die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gesammelt wurden. Um sich ein umfassendes und korrektes Bild zu verschaffen, hat die Kommission auch Daten, die im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit bei der Finanzaufsicht bereitgestellt wurden, geprüft.

Was Fragen der Durchsetzung betrifft, stützt sich dieser Vorschlag auf die Lehren aus der Anwendung der bestehenden Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und ist stärker auf die Umsetzung der geltenden Vorschriften ausgerichtet. Dieser Vorschlag ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Kommission dazu verpflichtet ist, die ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie und die Wirksamkeit der nationalen Regelungen der Mitgliedstaaten sorgfältig zu überwachen. Die Kommission wird sich in diesem Zusammenhang auf die bereits geleisteten Arbeiten der FATF (Peer Review) stützen oder die Wirksamkeit auf der Grundlage der nationalen Risikobewertungen der Mitgliedstaaten ermitteln.

In Bezug auf das Gesellschaftsrecht und die Richtlinie 2009/101/EG ist diese Richtlinie in den Mitgliedstaaten bereits umgesetzt worden. Die vorgeschlagenen Änderungen der Richtlinie 2009/101/EG schaffen ein neues Regelwerk für eine eindeutig definierte Kategorie von Gesellschaften und Trusts, das den Vorschriften der überarbeiteten vierten Geldwäsche-Richtlinie Rechnung trägt und diese ergänzt. Ziel ist die Stärkung der Transparenz. Die neuen Vorschriften haben einen unterschiedlichen Anwendungsbereich und müssen deshalb in die Richtlinie 2009/101/EG aufgenommen werden, um die erforderliche Querverweise auf die vierte Geldwäsche-Richtlinie zu gewährleisten.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die vorgeschlagenen Änderungen der vierten Geldwäsche-Richtlinie (und der Richtlinie 2009/101/EG) stehen im Einklang mit den von der Union verfolgten Zielen, insbesondere:

dem strafrechtlichen Rahmen in Bezug auf Straftaten terroristischer Vereinigungen, einschließlich der strafrechtlichen Ahndung der Terrorismusfinanzierung gemäß dem Vorschlag für eine Richtlinie über die Terrorismusbekämpfung 10 sowie der Verpflichtungen der Union aufgrund der Unterzeichnung des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus;

dem Binnenmarkt für Zahlungsdienste und der damit verbundenen Schaffung sichererer und innovativerer Zahlungsdienste in der EU, insbesondere der Richtlinie (EU) 2015/2366 11 und der Verordnung (EU) Nr. 2015/751 12 ;

dem Rechtsrahmen zur Schaffung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden bei Finanzkonten zur Ermöglichung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten in Steuersachen (durch Umsetzung des Globalen Standards) gemäß der Richtlinie 2011/16/EU, geändert durch die Richtlinie 2014/107/EU 13 ;

dem Rahmen für wirksame öffentliche und private Online-Dienste, den elektronischen Geschäftsverkehr und den elektronischen Handel in der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 14 ;

der Reform der Datenschutzregelung durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 15 und die Richtlinie (EU) 2016/680 16 im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union;

dem digitalen Binnenmarkt gemäß der Mitteilung der Kommission „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa“ 17 und den besonderen Bestimmungen über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 18 ;

dem Verbraucherschutz und der Einbindung in das Finanzsystem;

den Zielen der Kommission laut ihrer Mitteilung über weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz und der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung 19 .

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Durch diesen Vorschlag werden die vierte Geldwäsche-Richtlinie und die Richtlinie 2009/101/EG geändert. Er basiert deshalb auf den Artikeln 114 und 50 AEUV, die die Rechtsgrundlage der geänderten Rechtsakte sind.

Subsidiarität

Nach den in Artikel 5 EU-Vertrag niedergelegten Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit können die Ziele des Vorschlags von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden und sind daher besser auf Ebene der Europäischen Union zu verwirklichen. Der Vorschlag geht nicht über das zur Erreichung dieser Ziele notwendige Maß hinaus. Im Einklang mit den geltenden Vorschriften der vierten Geldwäsche-Richtlinie und der Richtlinie 2009/101/EG haben die Mitgliedstaaten nach diesem Vorschlag das Recht, Maßnahmen beizubehalten oder zu erlassen, die strenger sind als das Unionsrecht.

Der bestehende rechtliche Rahmen für die Verhinderung der Terrorismusfinanzierung durch das Finanzsystem wurde auf EU-Ebene geschaffen. Die Verbesserung des bestehenden Rechtsrahmens kann nicht erreicht werden, wenn die Mitgliedstaaten eigenständig handeln. Bei der Annahme der vierten Geldwäsche-Richtlinie wurde eine gründliche Bewertung der Subsidiarität vorgenommen. Da die Finanzierung von organisiertem Verbrechen und Terrorismus die Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors schädigen und eine Bedrohung für den Binnenmarkt darstellen kann, könnte sich jede ausschließlich auf nationaler Ebene getroffene Maßnahme nachteilig auf den Binnenmarkt auswirken: So könnte eine fehlende Koordinierung der nationalen Vorschriften zum Schutz des Finanzsystems einem funktionierenden Binnenmarkt entgegenstehen und Fragmentierung bewirken. Wegen des grenzübergreifenden Charakters der terroristischen Bedrohung muss der Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Bestimmungen auf Ebene der Union ausreichend abgestimmt, kohärent und konsequent sein, da sich nur so Wirksamkeit entfalten kann.

Wenn es in einem Mitgliedstaat an wirksamen Rahmenbestimmungen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mangelt, könnten Kriminelle Nutzen daraus ziehen und es könnten Auswirkungen auf andere Mitgliedstaaten entstehen. Daher ist es wichtig, auf Unionsebene über einen harmonisierten Rechtsrahmen zu verfügen, da massive Schwarzgeldströme und Terrorismusfinanzierung die Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors schädigen können.

Klar formulierte Regeln, die zu mehr Transparenz eines breiten Spektrums von Wirtschaftsteilnehmern, einschließlich Unternehmen und unternehmensartigen führen, betreffen nicht nur theoretische Abweichungen in der Funktionsweise des Binnenmarktes. Die Gefahr einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts ist sehr konkreter Art: Die Anstrengungen von Kriminellen und ihren Mittelsmänner, die versuchen, in bisher noch nie dagewesenem Umfang die Herkunft der Erlöse aus Straftaten zu verschleiern oder Geld aus rechtmäßigen oder unrechtmäßigen Quellen terroristischen Zwecken zuzuführen, betreffen alle Mitgliedstaaten direkt.

Verhältnismäßigkeit

Die vorgeschlagenen Änderungen beschränken sich auf das für die Erreichung der angestrebten Ziele der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und der Steigerung der Transparenz erforderliche Maß und bauen im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf den bereits geltenden Regelungen auf.

Eine ausführliche Beschreibung der zur Erreichung der Ziele dieses Vorschlags in Betracht kommenden Alternativen ist in der beigefügten Folgenabschätzung enthalten.

Im Hinblick auf die rechtzeitige Ermittlung der Inhaber von Bank- und Zahlungskonten durch die zentralen Meldestellen wurde die Option ausgewählt, die aus Sicht der Verhältnismäßigkeit die meisten Vorteile bietet: Die Mitgliedstaaten können entweder ein zentrales Bankenregister oder ein Datenabrufsystem einrichten und sich dabei für die Lösung entscheiden, die sich am besten in ihren Rechtsrahmen einfügt. In ähnlicher Weise müssen die Verpflichteten bei den verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden in Bezug auf Drittländer mit hohem Risiko diejenige Option anwenden, die auf Ebene der Union eine harmonisierte Vorgehensweise gewährleistet und gleichzeitig die eingegangenen internationalen Verpflichtungen vollständig erfüllt.

Dienstleistungsanbieter, bei denen virtuelle in reale Währungen und umgekehrt getauscht werden können, sollen als Verpflichtete benannt werden, wobei die vorgeschlagenen Änderungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen. Um den zuständigen Behörden die Überwachung verdächtiger Vorgänge mit virtuellen Währungen zu ermöglichen und sich gleichzeitig die innovativen Fortschritte dank solcher Währungen zunutze zu machen, sollten im Rahmen der vierten Geldwäsche-Richtlinie alle „Gatekeeper“, die den Zugang zu virtuellen Währungen kontrollieren, und insbesondere Umtausch-Plattformen und Anbieter elektronischer Geldbörsen, als Verpflichtete definiert werden. Die vorgeschlagene Maßnahme berücksichtigt einerseits die Fragmentierung der finanziellen Informationen und andererseits die Tatsache, dass die zentralen Meldestellen und die für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden keinen direkten, schnellen Zugang zu solchen Informationen haben. Die verfügbaren Informationen müssen zudem genau sein (d. h. präzise genug, um zu vermeiden, dass falsche Personen verdächtigt werden) und nicht über das Maß hinausgehen, das erforderlich ist (Verhältnismäßigkeit), um die zentralen Meldestellen und die für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden in die Lage zu versetzen, alle Bank- und Zahlungskonten mit den entsprechenden Kontoinhabern, Bevollmächtigten sowie wirtschaftlichen Eigentümern abzugleichen.

In Bezug auf Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis, die einem eindeutigen sozialen Interesse dienen, da sie in einigen Mitgliedstaaten für die Zahlung von Sozialleistungen genutzt werden, gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen gebührend berücksichtigt werden. Da die vorgeschlagenen Maßnahmen die Einbindung in das Finanzsystem fördern sollen, können solche Guthabenkarten de facto weiterhin als Ersatz für ein Bankkonto fungieren. Angesichts der Notwendigkeit, den legitimen Wunsch nach Anonymität von Zahlungen, die Einzelpersonen tätigen, gegen die Anforderungen einer wirksamen Überwachung verdächtiger Transaktionen abzuwiegen, und angesichts der jüngsten Markttrends und -zahlen zum durchschnittlichen Betrag nicht verdächtiger Transaktionen mit anonymen Instrumenten auf Guthabenbasis erscheint es angemessen und verhältnismäßig, die Schwellenwerte der vierten Geldwäsche-Richtlinie für Transaktionen, die keine Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden auslösen, herunterzusetzen.

Dem Verhältnismäßigkeitsprinzip wurde auch bei den Regelungen für transparentere Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von juristischen Personen (Gesellschaften, Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen) Rechnung getragen. Eine umfassende Analyse der legitimen Forderungen von Aktivisten und NRO, die Notwendigkeit, mehr Transparenz in Geschäftsbeziehungen zu gewährleisten, die einschlägigen rechtlichen Standards in diesem Bereich und insbesondere die Vorschriften für den Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sprechen für eine klare Unterscheidung zwischen Kategorien von juristischen Personen, die Trusts zum Zweck der Gewinnerzielung verwalten, und anderen Kategorien. Es ist legitim und verhältnismäßig, einen öffentlichen Zugang zu begrenzten Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der ersten Kategorie von juristischen Personen zu gewähren, während bei der zweiten Kategorie solche Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer nur für Personen und Organisationen bekannt gemacht werden sollten, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können.

Wahl des Instruments

Durch den vorliegenden Vorschlag werden die vierte Geldwäsche-Richtlinie und die Richtlinie 2009/101/EG geändert, so dass dies in Form einer Richtlinie erfolgt.

Keine Alternative – legislativer oder operativer Art – würde die Verwirklichung der Ziele dieses Vorschlags ermöglichen, nämlich die Verbesserung des bestehenden rechtlichen Rahmens zur Vermeidung der Terrorismusfinanzierung durch das Finanzsystem und zur Gewährleistung EU-weit harmonisierter Vorschriften über die Transparenz von Unternehmen.

3.ERGEBNISSE DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Konsultation der Interessenträger

Die Kommission hat sich während des gesamten politischen Zyklus dieser Initiative im Rahmen gezielter Konsultationen (bilaterale Kontakte, Treffen mit Interessenträgern und Sachverständigen, schriftliche Konsultationen) um eine breite Beteiligung der Interessenträger bemüht.

Zu Fragen der Terrorismusfinanzierung gab es Gespräche mit

Mitgliedstaaten und Vertretern ihrer Behörden,

Vertretern des Europäischen Parlaments,

Vertretern der Zahlungsdienstbranche (Kartenzahlungssysteme, Emittenten von Guthabenkarten, einem repräsentativen Verband),

Marktteilnehmern mit Relevanz für virtuelle Währungen: Umtauschplattformen, Anbieter elektronischer Geldbörsen, eine repräsentative Gruppe von Interessenträgern virtueller Währungen,

Akteuren des Bank- und Finanzsektors,

zentralen Meldestellen (EU-Plattform für zentrale Meldestellen),

Europol,

Verbraucherorganisationen,

dem Europäischen Datenschutzbeauftragten.

Die Kommission hat eine Reihe von Fragebögen/Befragungen verschickt, um Daten zu sammeln. Im Dezember 2015 wurden die Mitgliedstaaten (zentrale Meldestellen und öffentliche Behörden) ersucht, die abgesprochenen Problembereiche der Terrorismusfinanzierung zu untersuchen, politische Standpunkte einzuholen und Daten zu erheben. Bis zum 22. Januar 2016 waren die Antworten sämtlicher Mitgliedstaaten eingegangen. Der Fragebogen umfasste mehrere Bereiche: Datenerfassung der nationalen Behörden mit dem Ziel der Aufdeckung und Bewertung vermuteter terroristischer Handlungen und Nutzung dieser Informationen; Bestandsaufnahme bestehender zentraler Register für Bank- und Zahlungskonten oder ähnlicher Mechanismen wie zentraler Datenabrufsysteme und Möglichkeiten zur Nutzung dieser Informationen durch die nationalen Behörden für die Zwecke der Aufdeckung von Terrorismusfinanzierung; Prüfung der Marktstruktur und regulatorischer Maßnahmen auf nationaler Ebene für Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis und virtuelle Währungen und Umfang der Nutzung solcher Instrumente zur Terrorismusfinanzierung; Kontrolle der Finanzströme aus Drittländern mit hohem Risiko durch strengere Sorgfaltspflichten/Gegenmaßnahmen.

Die zur Verbesserung der Transparenz von finanziellen Transaktionen und Unternehmen vorgeschlagenen Änderungen tragen sowohl den von den Mitgliedstaaten auf der informellen Tagung des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 22. April 2016 geäußerten Standpunkten als auch den Forderungen, die Vertreter der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Seminaren zur Umsetzung der Richtlinie 2014/107/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden erhoben haben, Rechnung.

Folgenabschätzung

Die Folgenabschätzung stützt sich auf einschlägige Berichte der Union und internationaler Organisationen wie der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA), der Europäischen Zentralbank (EZB), Europol, der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) und der FATF sowie auf Daten, die internationale Medien der Öffentlichkeit zugänglich gemacht haben.

Sie befasst sich mit folgenden Problemen:

(1)Unzureichende Überwachung verdächtiger Transaktionen im Zusammenhang mit Ländern mit hohen Risiko aufgrund der unklaren Formulierung und mangelnden Koordinierung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden;

(2)unzureichende Überwachung über virtuelle Währungen abgewickelter verdächtiger Transaktionen durch die Behörden, die nicht in der Lage sind, die Transaktionen identifizierten Personen zuzuordnen;

(3)unzureichende Wirkung der derzeitigen Maßnahmen zur Eindämmung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang mit anonymen Zahlungsinstrumenten auf Guthabenbasis;

(4)beschränkte Möglichkeiten der zentralen Meldestellen, einen zeitnahen Zugang zu – und Austausch von – Informationen im Besitz der Verpflichteten zu gewährleisten;

(5)fehlender oder verzögerter Zugang der zentralen Meldestellen zu Informationen über die Identität von Inhabern von Bank- und Zahlungskonten.

Es wurden nicht legislative Optionen zur Lösung der ermittelten Probleme bewertet. Die Kommission könnte (i) „beste Praktiken“ zur Überwindung der praktischen Hindernisse formulieren, die in einer derzeit im Rahmen der Plattform für zentrale Meldestellen vorgenommenen Bestandsaufnahme festgestellt werden; (ii) Empfehlungen an die Mitgliedstaaten aussprechen (nach dem Prinzip „Erfüllen oder Begründen“), um die bei der derzeit durchgeführten supranationalen Risikobewertung ermittelten Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu mindern; und (iii) ihre Mitarbeit in internationalen Foren, die sich mit Fragen der Terrorismusfinanzierung befassen, intensivieren, um die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch auf diesem strategisch wichtigen Gebiet zu verbessern.

Als wesentliche und am besten geeignete Option wurde die Notwendigkeit der Formulierung spezifischer regulatorischer Vorschriften festgehalten.

Im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der EU-Politik in Bezug auf Drittländer mit hohem Risiko wurden drei regulatorische Optionen geprüft. Als beste Option wurde eine Änderung der vierten Geldwäsche-Richtlinie durch Aufnahme einer verbindlichen Liste verstärkter Sorgfaltspflichten der Verpflichteten in Verbindung mit einer Liste von Beispielen möglicher Gegenmaßnahmen im Umgang mit von der Kommission benannten Drittländern mit hohem Risiko ausgewählt.

Im Hinblick auf eine wirksamere Aufdeckung verdächtiger Transaktionen mit virtuellen Währungen wurden sechs regulatorische Optionen geprüft. Ausgewählt wurde eine Option aus einer Kombination von Maßnahmen, nämlich der Einbeziehung (i) von Umtausch-Plattformen für virtuelle Währungen und (ii) der Anbieter elektronischer Geldbörsen in die Richtlinie und (iii) der Verlängerung des verfügbaren Zeitraums zur Prüfung von Optionen für ein System der freiwilligen Selbstidentifikation von Nutzern virtueller Währungen.

Was die Verringerung des Missbrauchs von anonymen Zahlungsinstrumenten auf Guthabenbasis betrifft, wurden fünf regulatorische Optionen geprüft. Die hier gewählte Option besteht aus einer Kombination von Maßnahmen, nämlich (i) der Abschaffung der Anonymität bei der Online-Nutzung aufladbarer und nicht aufladbarer Guthabenkarten und (ii) einer Senkung der aktuellen Schwelle von 250 EUR auf 150 EUR für anonyme Guthabenkarten, die in nicht rein elektronischen Transaktionen verwendet werden.

Im Hinblick auf eine Verbesserung des Zugangs der zentralen Meldestellen zu Informationen im Besitz der Verpflichteten und einen besseren Austausch dieser Informationen wurden zwei regulatorische Optionen geprüft. Ausgewählt wurde die Option einer weiteren Klärung der rechtlichen Verpflichtungen der zentralen Meldestellen durch Angleichung des Wortlauts der vierten Geldwäsche-Richtlinie an die neuesten internationalen Standards für die Befugnisse, mit denen zentrale Meldestellen beim Ersuchen der Verpflichteten um zusätzliche Informationen ausgestattet werden sollten.

Im Hinblick auf die Ausstattung der zentralen Meldestellen (und möglicherweise anderer für die Bekämpfung von Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung zuständiger Behörden) mit einem effizienten Mechanismus zur Gewährleistung eines zeitnahen Zugangs zu Informationen über die Identität von Inhabern von Bank- und Zahlungskonten, wurden drei regulatorische Optionen geprüft. Gewählt wurde die Option eines automatisierten, zentralen Mechanismus (z. B. zentrales Register oder elektronisches Datenabrufsystem), der auf Ebene der Mitgliedstaaten geschaffen wird, um eine rasche Identifizierung von Kontoinhabern zu ermöglichen. Dieser Mechanismus stünde den zentralen Meldestellen und möglicherweise anderen für die Bekämpfung von Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden direkt offen.

In einem eigenen zweiten Teil der Folgenabschätzung wurden Fragen im Zusammenhang mit mangelnder Transparenz und Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zu Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer behandelt.

Dabei wird zuerst auf die nicht systematische Überwachung der bestehenden wirtschaftlichen Eigentümer von existierenden Kunden wie Trusts, anderen Rechtsvereinbarungen und juristischen Personen wie Stiftungen eingegangen. Diese ermöglichen die Umgehung der bestehenden EU-Transparenzstandards der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und bieten die Möglichkeit, illegale Gelder zu verbergen, so dass neue Vorschriften auf Ebene der Union festgelegt werden müssen.

Ein zweites Problem betrifft die Publizität und Transparenz der Register wirtschaftlicher Eigentümer juristischer Personen. Die vierte Geldwäsche-Richtlinie enthält bereits Verpflichtungen in Bezug auf die Identifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer von juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen, die Speicherung dieser Informationen und den gestaffelten Zugang zu diesen. Im Hinblick auf eine bessere Erfassung und einen einfacheren Zugang zu diesen Informationen werden in der Folgenabschätzung Optionen untersucht, die (i) von der Beibehaltung des jetzigen Systems über (ii) die Umwandlung des fakultativen Systems der vierten Geldwäsche-Richtlinie in ein obligatorisches System bis zu (iii) den öffentlichen Zugang zu diesen Informationen reichen. Ausgewählt wurde die Option, die aus Sicht der Kosten, der Auswirkungen und der Legitimität die meisten Vorteile bietet, nämlich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften und unternehmensartigen Trusts sowie ähnlicher Rechtsvereinbarungen in einem Register zu veröffentlichen. In Bezug auf Trusts und andere Rechtsvereinbarungen, die nicht als unternehmensartig gelten, darf der Zugang zu solchen Informationen weiterhin nur gewährt werden, wenn ein legitimes Interesse nachgewiesen werden kann.

Darüber hinaus wird in der Folgenabschätzung auf die Notwendigkeit eines kohärenten, einheitlichen Systems zur Registrierung der Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer aller in der Union geschaffenen Trusts hingewiesen. Ausgehend von einer detaillierten Analyse der aktuellen Situation und der in der Praxis auftretenden Probleme bei der Anwendung des Registrierungssystems der vierten Geldwäsche-Richtlinie wurden mehrere Optionen geprüft: (i) Beibehaltung des derzeitigen Systems, (ii) Registrierung in der Rechtsordnung des geltenden Rechts und (iii) Registrierung in der Rechtsordnung der Verwaltung. Ausgewählt wurde Option (iii), da sie die größten Vorteile bietet, am klarsten ist, den wenigsten Aufwand für die Mitgliedstaaten verursacht und am einfachsten anzuwenden ist.

Grundrechte

Nach Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union anerkennt die Union die Rechte, Freiheiten und Grundsätze, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen umfassen Rechtsvorschriften, die es ermöglichen sollen, angemessen auf Risiken im Zusammenhang mit der Finanzkriminalität, den aufkommenden terroristischen Bedrohungen und der Notwendigkeit einer größeren Transparenz zu reagieren. Die Maßnahmen werden dazu beitragen, mit der Gefahr terroristischer Anschläge besser umzugehen und die Risiken zu verringern. Auch wenn stets das Ziel verfolgt wird, das Finanzsystem zu schützen, wird versucht, alle möglichen Garantien für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Notwendigkeit einer erhöhten Sicherheit und dem Schutz der Grundrechte, einschließlich des Datenschutzes, und der wirtschaftlichen Freiheiten, zu bieten.

Folgende in der Charta verankerten Grundrechte haben für diesen Vorschlag besondere Bedeutung: das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Recht auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8) und das Recht auf unternehmerische Freiheit (Artikel 16 der Charta).

Die Ausweitung des Anwendungsbereichs der vierten Geldwäsche-Richtlinie auf Umtausch-Plattformen für virtuelle Währungen wurde aus der Perspektive der Rechte auf Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten gründlich analysiert. Die Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verlangen von den Verpflichteten, die Identität ihrer Kunden – sowie bestimmter anderer Personen, die nicht immer ihre Kunden sind, (z. B. wirtschaftliche Eigentümer) – zu kennen und die damit verbundenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bewerten. Zu diesem Zweck müssen die Verpflichteten personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und speichern und diese in einigen Fällen mit Behörden (z. B. zentralen Meldestellen) oder mit privaten Unternehmen innerhalb derselben Gruppe teilen. Diese Vorschriften dienen der Gesamtsicherheit, d. h. dem allgemeinen Interesse, haben aber auch Auswirkungen auf Privatpersonen. Die vorgeschlagenen Änderungen sind klar und angemessen formuliert, legen die erforderlichen Schutzmaßnahmen fest und werden von der Kommission für notwendig erachtet, um die Ziele einer wirksameren Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und die Einhaltung der neuen internationalen Standards zu erreichen. Darüber hinaus werden von den vorgeschlagenen Vorschriften über die Benennung von Umtausch-Plattformen für virtuelle Währungen durch die Verpflichteten positive Auswirkungen für die Verbraucher erwartet. Die Verringerung der Anonymität im Zusammenhang mit virtuellen Währungen wird einen wichtigen Beitrag zur Steigerung des Vertrauens im guten Glauben handelnder Nutzer liefern.

Auch die Notwendigkeit, die unternehmerische Freiheit zu achten, wurde gebührend berücksichtigt, Die Möglichkeiten, eine Umtausch-Plattform für virtuelle Währungen zu betreiben, werden trotz der Auswirkungen auf Marktteilnehmer, die Verpflichtete werden und als solche Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden unterliegen werden, von den vorgeschlagenen Änderungen nicht berührt.

Durch die Absenkung der Schwellenwerte der vierten Geldwäsche-Richtlinie in Bezug auf Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit Zahlungsinstrumenten auf Guthabenbasis wird sichergestellt, dass die Rechtsvorschriften der EU die gängige Marktpraxis für nicht aufladbare Karten widerspiegeln, während gleichzeitig die Bedürfnisse und die legitimen Interessen der Nutzer solcher Karten respektiert werden. Die Feststellung und Überprüfung der Identität des Karteninhabers würde nur dann verlangt, wenn der vorgeschlagene Schwellenwert überschritten oder eine – aufladbare oder nicht aufladbare – Karte für den Online-Einkauf verwendet wird.

Die strengeren Vorschriften für den Zugang zu Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer wurden unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Artikel 7 und 8 der Charta gründlich analysiert. Die vorgeschlagenen Änderungen sollen ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten einerseits und dem Bedarf an mehr Transparenz finanzieller und wirtschaftlicher Tätigkeiten andererseits gewährleisten. Durch Gewährung des öffentlichen Zugangs zu Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer von wirtschaftlich tätigen Unternehmen werden zusätzliche Garantien für Dritte, die mit diesen Unternehmen Geschäfte tätigen möchten, geschaffen. Dies ermöglicht eine bessere Kontrolle der Informationen durch die Zivilgesellschaft, einschließlich der Presse und Organisationen der Zivilgesellschaft, und trägt dazu bei, das Vertrauen in die Integrität der Geschäftstätigkeiten und des Finanzsystems zu erhalten. Die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Daten sind streng beschränkt und beziehen sich nur auf wirtschaftliche Eigentümer in ihrer Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmer. Die Bedingungen für den Zugang zu Informationen über wirtschaftliche Eigentümer werden neu definiert und es werden eindeutige Regeln geschaffen. Dies erfolgt durch eine Änderung der Ersten Gesellschaftsrechtrichtlinie (Richtlinie 2009/101/EG 20 ), in der die EU-Bestimmungen für die Offenlegung von Gesellschaftsurkunden und über die Wirksamkeit von der Gesellschaft eingegangener Verpflichtungen festgelegt sind. In Bezug auf Trusts und andere unternehmensartige juristische Personen stützt sich die Richtlinie auf das Konzept des „legitimen Interesses“ als Voraussetzung für den Zugang zu Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Unionshaushalt.

5.WEITERE ELEMENTE

Erläuternde Dokumente

Über die durch die derzeit geltenden Bestimmungen der vierten Geldwäsche-Richtlinie und der Richtlinie 2009/101/EG bereits von den Mitgliedstaaten verlangten Unterlagen hinaus werden keine erläuternden Dokumente über die Umsetzung der Bestimmungen dieses Vorschlags als notwendig erachtet.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Die Änderungen der vierten Geldwäsche-Richtlinie betreffen folgende Punkte:

A. Benennung von Umtausch-Plattformen für virtuelle Währungen als Verpflichtete

Derzeit wird in Artikel 2 der vierten Geldwäsche-Richtlinie bestimmt, welche Verpflichteten in ihren Anwendungsbereich fallen. Die Kommission schlägt vor, Artikel 2 zu ändern und die Liste der Verpflichteten um Umtausch-Plattformen für virtuelle Währungen sowie Anbieter elektronischer Geldbörsen zu erweitern. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird auch eine Definition des Begriffs „virtuelle Währungen“ vorgeschlagen.

Aktuelle Studien auf Unionsebene und internationaler Ebene haben neue Einblicke in die Funktionsweise virtueller Währungen verschafft. Dabei wurden insbesondere im Zusammenhang mit Anbietern von Diensten für den Umtausch zwischen virtuellen und realen Währungen einige Risiken ausgemacht. Geschäfte mit virtuellen Währungen genießen ein höheres Maß an Anonymität als klassische Geldtransfers und bergen daher das Risiko, von terroristischen Organisationen für die Verschleierung von Finanztransaktionen genutzt zu werden. Mögliche weitere Risiken betreffen die Unumkehrbarkeit der Transaktionen, Mittel für den Umgang mit Betrügereien, die undurchsichtige und technisch komplexe Natur der Branche und den Mangel an rechtlichen Garantien.

Der Umtausch virtueller Währungen wird von den öffentlichen Behörden in der EU aktuell nicht überwacht, da es weder auf EU-Ebene noch auf Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten spezifische verbindliche Vorschriften zur Festlegung der Bedingungen für eine solche Überwachung gibt. Um angemessen auf Risiken reagieren zu können, wird ein Regulierungsrahmen für einen solchen Umtausch und für die Anbieter elektronischer Geldbörsen benötigt, die als „Gatekeeper“ fungieren und der Öffentlichkeit Zugang zu den verschiedenen Systemen virtueller Währungen zu bieten. Als Verpflichtete im Sinne der vierten Geldwäsche-Richtlinie unterliegen die Anbieter einschlägiger Dienste ähnlich wie Finanzinstitute der Verpflichtung, Präventivmaßnahmen zu ergreifen und verdächtige Transaktionen zu melden.

Die vorgeschlagene Maßnahme hat keine negativen Auswirkungen auf die Vorteile und technologischen Fortschritte der bei virtuellen Währungen zum Einsatz kommenden Technologie der dezentralen Transaktionsnetzwerke (Distributed Ledger Technology). Die elektronische Verbreitung digitaler Barmittel kann Effizienzvorteile bieten und ermöglicht im Gegensatz zu Barmitteln Geschäfte, die keine solchen Barmittel erfordern. Dieser Vorschlag trägt sowohl diesen Vorteilen als auch der Tatsache Rechnung, dass virtuelle Währungen den Regierungen innovative Wege zur Verringerung von Betrug, Korruption, Fehlern und der Kosten papierintensiver Prozesse aufgezeigt haben. In ähnlicher Weise berücksichtigt die vorgeschlagene Maßnahme die Tatsache, dass der Markt für virtuelle Währungen in Bezug auf gemeinsame Datennutzung, Transparenz und Vertrauen neue, moderne Methoden der Interaktion zwischen Regierungen und Bürgern schaffen und neue Einblicke bezüglich der Feststellung des Eigentums und des Ursprungs von Waren und Rechten des geistigen Eigentums liefern kann.

Aus Sicht des Datenschutzes werden neue Verpflichtete benannt, die (im Zuge ihrer Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden) personenbezogene Daten verarbeiten müssen. Dieser aus Gründen der öffentlichen Ordnung geschaffenen neuen Verpflichtung stehen eindeutigere Definitionen der Verpflichteten gegenüber, die über die neuen Verpflichtungen, denen sie (bezüglich der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Finanzdaten) unterliegen, und die damit verbundenen Datenschutzanforderungen unterrichtet werden.

B. Niedrigere Schwellenwerte für Transaktionen mit bestimmten Zahlungsinstrumenten auf Guthabenbasis

Nach Artikel 12 der vierten Geldwäsche-Richtlinie können die Mitgliedstaaten den Verpflichteten unter bestimmten Bedingungen gestatten, bestimmte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden in Bezug auf E-Geld nicht anzuwenden. Gegenwärtig anerkannte Risiken der Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang mit Guthabenkarten betreffen (aufladbare oder nicht aufladbare) Guthabenkarten zu allgemeinen Zwecken, für die keine Sorgfaltspflichten gelten, die im Rahmen eines nationalen oder internationalen Systems genutzt werden und einfach online zu verwenden sind.

Die Kommission schlägt vor, (i) die Schwellenwerte für nicht aufladbare Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis, auf die Maßnahmen der Sorgfaltspflicht anzuwenden sind, (von 250 EUR auf 150 EUR) zu senken und (ii) für die Online-Nutzung von Guthabenkarten die Befreiung von den Sorgfaltspflichten zu streichen.

Damit wäre den Zielen der Identifizierung besser gedient und würden die Anforderungen an die Überprüfung der Kunden erweitert. Durch Begrenzung der Anonymität von Instrumenten auf Guthabenbasis wird ein Anreiz geliefert, diese Instrumente nur zu legitimen Zwecken zu nutzen, so dass sie weniger attraktiv für terroristische und kriminelle Zwecke werden. Gleichzeitig bleiben Guthabenkarten weiter zugänglich. Der Kommission ist bewusst, dass diese Instrumente sozialen Wert haben, zur Einbindung in das Finanzsystem beitragen und von Nutzen sind, um Waren und Dienstleistungen online zu kaufen und Bankkonten zu ersetzen.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen stehen in vollem Einklang mit den in der vierten Geldwäsche-Richtlinie bereits enthaltenen Vorschriften für Guthabenkarten und erfordern keine zusätzlichen Verpflichtungen für Vertreiber derartiger Instrumente.

C. Ermächtigung der zentralen Meldestellen, von jedem Verpflichteten Informationen über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzuholen

Im Einklang mit den Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Sicherheitsagenda schlägt die Kommission vor, Artikel 32 der vierten Geldwäsche-Richtlinie zu ändern, um die Zusammenarbeit zwischen zentralen Meldestellen zu erleichtern und die Vorschriften für ihren Zugang zu Informationen auf die neuesten internationalen Standards abzustimmen.

Zentrale Meldestellen spielen eine wichtige Rolle bei der Aufdeckung länderübergreifender finanzieller Operationen von Terrornetzen und der Aufspürung ihrer Geldgeber. Die neuesten internationalen Standards betonen, wie wichtig es ist, den Informationszugang der zentralen Meldestellen zu erweitern und zu erleichtern. Derzeit wird der Zugang in einigen Mitgliedstaaten durch das Erfordernis einer vorhergehenden Verdachtsmeldung durch einen Verpflichteten eingeschränkt. Die zentralen Meldestellen sollten in der Lage sein, von den Verpflichteten zusätzliche Informationen einzuholen und zeitnah auf die Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsdaten zuzugreifen, die sie benötigen, um ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen, ohne dass vorher ein verdächtiges Geschäft gemeldet wurde.

Die Präzisierung der Möglichkeiten der zentralen Meldestellen, Verpflichtete um zusätzliche Auskünfte zu ersuchen und über direkten Zugang zu Informationen, die sich im Besitz der Verpflichteten befinden, zu verfügen, wird sicherstellen, dass die Rechtsvorschriften in allen Mitgliedstaaten an die internationalen Standards angeglichen werden. Die zentralen Meldestellen werden besser gerüstet, die zur Bewertung von Meldungen verdächtiger Transaktionen erforderlichen Informationen effizienter zu erheben und Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche schneller aufzuspüren. Die nähere Festlegung der Bedingungen, unter denen solche Anträge auf Informationen gestellt werden kann, obliegt den Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten behalten ferner das Recht, in angemessener Weise wirksame und verhältnismäßige Regeln für die Verarbeitung der erhaltenen Informationen festzulegen. Zentrale Meldestellen müssen den Vorschriften über die Sicherheit und Vertraulichkeit dieser Informationen, einschließlich der Verfahren für Bearbeitung, Speicherung, Verbreitung und Schutz der Daten sowie den Zugang dazu, nachkommen.

D. Ermöglichung der Identifizierung der Inhaber von Bank- und Zahlungskonten durch zentrale Meldestellen und zuständige Behörden

Im Erwägungsgrund 57 der vierten Geldwäsche-Richtlinie wird den Mitgliedstaaten nahe gelegt, Bankenregistersysteme oder elektronische Datenabrufsysteme einzurichten, über die die zentralen Meldestellen auf Informationen über Bankkonten zugreifen könnten. Einige Mitgliedstaaten haben solche Mechanismen vor kurzem eingeführt oder führen sie derzeit ein. Es gibt jedoch keine Verpflichtung auf EU-Ebene, dies zu tun.

Da nicht alle Mitgliedstaaten über Mechanismen verfügen, die den zentralen Meldestellen einen zeitnahen Zugang zu Informationen über die Identität der Inhaber von Bank- und Zahlungskonten ermöglichen, werden einige zentrale Meldestellen bei der Aufdeckung von kriminellen und terrorismusbezogenen Finanzströme auf nationaler Ebene behindert. Darüber hinaus können die betreffenden zentralen Meldestellen solche Informationen nicht mit ihren Kollegen in der EU und Drittländern austauschen, was grenzüberschreitende präventive Maßnahmen erschwert.

Die Kommission schlägt vor, die Mitgliedstaaten zur Schaffung automatisierter zentralisierter Mechanismen zu verpflichten, die eine rasche Identifizierung der Inhaber von Bank- und Zahlungskonten ermöglichen. Die Mitgliedstaaten haben somit die Wahl zwischen (i) der Einrichtung eines zentralen Registers mit den zur Ermittlung der Identität der Inhaber von Bank- und Zahlungskonten erforderlichen Daten und der Gewährung eines vollständigen und raschen Zugangs zu den Informationen des Registers für ihre nationalen zentralen Meldestellen und die für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden und (ii) der Schaffung anderer zentralisierter Mechanismen wie zentraler Datenabrufsysteme, durch die dasselbe Ziel erreicht werden kann.

Zentrale Meldestellen und andere für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden müssen zur Wahrnehmung ihrer Pflichten im Rahmen dieser Richtlinie über wirksame Mittel verfügen, um über eine zentralisierte automatische Suchanfrage sämtliche Bank- und Zahlungskonten im Besitz einer Person zu ermitteln. Dadurch wird die Aufdeckung verdächtiger Transaktionen im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung – sowohl auf nationaler als auch internationaler Ebene – beschleunigt und die Prävention verbessert.

Dies würde den Mitgliedstaaten ausreichend Freiheit bei der Wahl des besten Mittels zur Erreichung der Ziele des Vorschlags geben. Mitgliedstaaten, die sich für einen zentralen Mechanismus entscheiden, werden diesen mit einem harmonisierten Satz von Mindestinformationen und gegebenenfalls weiteren Daten füttern, die sie zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für erforderlich und angemessen halten. Sie werden die betreffenden Finanzinstitute (oder anderen Unternehmen) dazu verpflichten, diese Daten in regelmäßigen Abständen zu hinterlegen oder in den Mechanismus hochzuladen, und legen die technischen und rechtlichen Voraussetzungen für den Zugang von zentralen Meldestellen und für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden zu diesen Informationen fest.

Um die Wahrung der Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten, sollten in diesen Registern jedoch nur die Mindestdaten gespeichert werden, die für die Durchführung von Ermittlungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung benötigt werden. Zudem sollten die Datensubjekte darüber informiert werden, dass ihre Daten von den zentralen Meldestellen erfasst und zugänglich gemacht werden, und sollte ihnen eine Anlaufstelle genannt werden, bei der sie ihre Rechte auf Zugang und Berichtigung der Daten ausüben können. Auf nationaler Ebene sollten maximale Aufbewahrungsfristen für die Speicherung personenbezogener Daten in den Registern festgelegt (und die Speicherungsdauer angemessen begründet) werden. Ferner sind Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Daten vernichtet werden, sobald sie zu dem genannten Zweck nicht mehr erforderlich sind. Der Zugang zu diesen Registern und Datenbanken sollte nur gewährt werden, wenn die Kenntnis der Informationen notwendig ist.

E. Harmonisierung der Vorgehensweise der EU in Bezug auf Drittländer mit hohem Risiko

Artikel 18 der Richtlinie schreibt vor, dass die Verpflichteten im Umgang mit natürlichen oder juristischen Personen, die in Drittländern mit hohem Risiko niedergelassen sind, verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden müssen. Gemäß Artikel 9 der vierten Geldwäsche-Richtlinie ist die Kommission befugt, im Wege eines delegierten Rechtsakts Drittländer mit hohem Risiko zu ermitteln, deren System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Mängel aufweist und in denen daher ein erhebliches Risiko für Terrorismusfinanzierung besteht. Dieser delegierte Rechtsakt soll im Juli 2016 erlassen – und dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung vorgelegt – werden.

Da die Mitgliedstaaten derzeit nicht dazu verpflichtet sind, in ihren nationalen Regelungen eine Liste spezifischer Maßnahmen der verstärkten Sorgfaltspflicht vorzusehen, kommt es in der Praxis jedoch zu einem uneinheitlichen Umgang mit Ländern, in denen solche Mängel bestehen.

Durch Harmonisierung dieser Maßnahmen kann die Gefahr, dass je nach Strenge der Vorschriften für den Umgang mit Drittländern mit hohem Risiko die günstigste Rechtsordnung gewählt wird, vermieden oder zumindest verringert werden. Damit werden Regulierungslücken angegangen, die für Tätigkeiten der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung genutzt werden könnten.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen für verstärkte Sorgfaltspflichten stehen vollständig im Einklang mit den einschlägigen Listen der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF). Sie werden als Mindestanforderungen an sämtliche Mitgliedstaaten betrachtet. Die Umsetzung des gesamten Pakets verstärkter Sorgfaltspflichten wird eine umfassendere Überwachung der betreffenden Transaktionen ermöglichen, da Kundenkontrollen genauso erfasst sind wie der Zweck und die Art der Geschäftsbeziehung, die Herkunft der Mittel und die Überwachung der Geschäftsvorgänge. Zudem wird die Verarbeitung der finanziellen Transaktion dank der systematischen Genehmigung durch die Geschäftsleitung einer stärkeren Kontrolle unterworfen.

Auch die von der FATF erstellte Liste von Gegenmaßnahmen sollte sich in den Rechtsvorschriften der Union angemessen widerspiegeln; dieser Vorschlag enthält eine nicht erschöpfende Liste risikomindernder Maßnahmen, deren Anwendung die Mitgliedstaaten beschließen können.

F. Verbesserung des Zugangs zu Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer

Die Artikel 30 und 31 der vierten Geldwäsche-Richtlinie enthalten Regeln für die Erhebung und Speicherung sowie den Zugang zu Informationen über die tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen und anderen Rechtsvereinbarungen. Derzeit sind diese Unternehmen verpflichtet, präzise Angaben zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern aufzubewahren.

In der vierten Geldwäsche-Richtlinie ist ein strukturierter Ansatz in Bezug auf juristische Personen festgelegt, wobei zwischen Gesellschaften und Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen unterschieden wird. Im vorliegenden Vorschlag wird diese Struktur beibehalten.

- Gesellschaften und sonstige juristischen Personen

Gemäß Artikel 30 der vierten Geldwäsche-Richtlinie sind die Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern allen Personen oder Organisationen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zugänglich. In der Praxis werden komplexe Eigentumsstrukturen dazu genutzt, Verbindungen zu kriminellen Aktivitäten, Steuerpflichten, zur Beteiligung politisch exponierter Personen und von Sanktionen betroffener Einzelpersonen oder Rechtsordnungen zu verschleiern. Unterschiedliche Ansätze für Transparenz in Bezug auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer schaffen zudem Schwierigkeiten und Verwirrung bei Gesellschaften, die beträchtliche Mittel für ihre Systeme und Kontrollen aufwenden müssen, während Investoren, Aktionäre und andere Interessenträger auf öffentlich verfügbare und unmittelbar zugängliche Informationen über die Kontroll- und Eigentumsverhältnisse in Bezug auf börsennotierte Gesellschaften angewiesen sind.

Die Kenntnis der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften ist eine Grundvoraussetzung für die Risikominderung im Zusammenhang mit Finanzkriminalität und für Präventionsstrategien für regulierte Unternehmen. Innerhalb des EU-Rahmens steht dieser Aspekt zudem im Mittelpunkt der Schnittstelle zwischen der präventiven Komponente der vierten Geldwäsche-Richtlinie und dem Gesellschaftsrecht, d. h. der Richtlinie 2009/101/EG, in der die Bestimmungen für die Offenlegung von Gesellschaftsurkunden niedergelegt sind. Im vorliegenden Vorschlag wird dem Rechnung getragen, indem durch eine Änderung der genannten Richtlinie von den Mitgliedstaaten verlangt wird, für eine Pflicht zur Offenlegung (öffentlicher Zugang) einer begrenzten Zahl von Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern von Unternehmen und juristischen Personen, die im Sinne von Artikel 54 AEUV einen Erwerbszweck verfolgen, zu sorgen. Eine gute Corporate Governance-Struktur sollte Transparenz, Rechenschaftspflicht und Integrität kombinieren; dazu gehört auch die Kenntnis der wirtschaftlichen Eigentümer.

Die Anforderung, öffentlichen Zugang zu Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer zu gewähren, lässt sich gut begründen, da sie zusätzliche Garantien für Dritte bietet, die mit diesen Gesellschaften Geschäfte machen wollen. Der Schutz von Minderheitsinvestoren und Interessenträgern wie Dritten, die mit einem Unternehmen oder einer gesellschaftsrechtlichen Struktur Geschäfte machen wollen, erfordert den Zugang zu verlässlichen Informationen über die Eigentumsverhältnisse, einschließlich der Identität der kontrollierenden Eigentümer, und die Kontrollstrukturen von Gesellschaften und Trusts.

Ein öffentlicher Zugang ermöglicht auch eine bessere Kontrolle der Informationen durch die Zivilgesellschaft, einschließlich Presse und Organisationen der Zivilgesellschaft, und trägt dazu bei, das Vertrauen in die Integrität der Geschäftstätigkeiten und des Finanzsystems zu erhalten. Zudem kann durch die Vereinfachung von Ermittlungen und die Schaffung von Reputationseffekten auch zur Bekämpfung des Missbrauchs juristischer Personen und Rechtsvereinbarungen beigetragen werden, da jeder, der mit ihnen Geschäfte abschließen könnte, die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer kennt. Schließlich wird auch eine zeitnahe und effiziente Verfügbarkeit von Informationen für Finanzinstitute sowie Behörden, einschließlich Behörden von Drittländern, die an der Bekämpfung solcher Straftaten mitarbeiten, erleichtert.

- Trusts und andere Rechtsvereinbarungen

Die vierte Geldwäsche-Richtlinie gewährt den zuständigen Behörden und den zentralen Meldestellen zeitnah Zugang zu Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern von Trusts und sonstigen Rechtsvereinbarungen. Die Verpflichteten können im Rahmen der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden Zugang zu den Informationen haben. Die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer betreffen eine Vielzahl von Rechtsvereinbarungen: für den anglo-amerikanischen Rechtskreis spezifische „Express Trusts“ sowie vergleichbare Unternehmen wie Treuhandgesellschaften und ähnliche fiduziarische Rechtsfiguren sowie gleichgestellte Rechtsvereinbarungen, wie Stiftungen. Zudem sind die Mitgliedstaaten gemäß den derzeitigen Bestimmungen dazu verpflichtet, die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer in einem Register aufzubewahren, wenn mit einem Trust steuerliche Folgen verbunden sind.

Viele dieser Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen üben wie normale Gesellschaften gewerbliche oder unternehmensartige Tätigkeiten aus. Daher gelten die Argumente für einen öffentlichen Zugang zu Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer auch für diese Art von Trusts. Die Unionsregelung für den Zugang zu Informationen muss kohärent sein und den öffentlichen Zugang zu Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer dieser Kategorie von juristischen Personen gewährleisten.

Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen können jedoch auch anderen Zwecken dienen: Erhalt und Festlegung von Bedingungen für die Verwendung von Familienvermögen, mildtätige Zwecke oder andere gemeinnützige Zwecke. Solche Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen haben keinen unternehmensartigen Charakter und unterliegen anderen Regelungen für den Schutz der Privatsphäre. Der Zugang zu grundlegenden Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer solcher Unternehmen darf nur Personen oder Organisationen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, gewährt werden. Auch die Kriterien für den Nachweis eines legitimen Interesses werden in einem Erwägungsgrund eindeutiger formuliert.

Der vorgeschlagene Ansatz trägt den Besonderheiten von Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen Rechnung. Damit wird unabhängig von der Einstufung nach nationalem Recht unterschieden zwischen einerseits Trusts, die Vermögen umfassen, das von einer oder für eine Person gehalten wird, die einer Unternehmenstätigkeit nachgeht, welche aus der Verwaltung von Trusts besteht oder die Verwaltung von Trusts beinhaltet, und die als Trustee eines Trusts im Zuge dieser Tätigkeit mit dem Zweck der Gewinnerzielung handelt, und andererseits allen anderen Trusts.

Zusätzliche Elemente

i) Registrierte Gesellschaftsstrukturen

Gemäß Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe a der vierten Geldwäsche-Richtlinie besteht ein Kriterium für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers einer Gesellschaft darin, dass eine Person einen Aktienanteil von 25 % zuzüglich einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 25 % hält. Die Kommission schlägt vor, den Schwellenwert der vierten Geldwäsche-Richtlinie in Bezug auf bestimmte Arten von Unternehmen mit besonderem Risiko bezüglich Geldwäsche und Steuerflucht auf 10 % zu senken.

Bei zwischengeschalteten Unternehmen ohne wirtschaftliche Tätigkeit, die ausschließlich dazu dienen, Distanz zwischen dem tatsächlichen Eigentümer und seinem Vermögen zu schaffen, kann die Schwelle von 25 % relativ leicht umgangen werden. Mit der Einführung einer niedrigeren Schwelle im Falle konkreter Gefahr wird die Bandbreite der Unternehmen, zu denen die Verpflichteten zusätzliche Informationen erheben müssten, auf Unternehmen beschränkt, bei denen ein hohes Risiko der Nutzung für illegale Zwecke besteht. Somit wird die Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer vereinfacht, wobei der Schwerpunkt klar auf Unternehmen liegt, die in ihrer Eigenschaft als zwischengeschaltete Strukturen kein eigenes Einkommen erzielen, sondern vor allem der Kanalisierung von Einkommen aus anderen Quellen dienen (passive Nichtfinanzunternehmen im Sinne der Richtlinie 2011/16/EU).

ii) Bestehende Kunden

Gemäß Artikel 14 Absatz 5 der vierten Geldwäsche-Richtlinie Begründer wird der Settlor eines Trusts im Rahmen der Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden identifiziert. Die Kommission schlägt eine systematische Überwachung der wirtschaftlichen Eigentümer bestehender Kunden wie Trusts, anderen Rechtsvereinbarungen und juristischen Personen wie Stiftungen vor.

Potenzielle Quellen von Mitteln/Vermögenswerten, von denen in der Regel das Geldwäscherisiko ausgeht, können ohne eine solche systematische Überprüfung nicht zuverlässig bewertet werden. Ohne eine solche systematische Überwachung können Risiken in bestimmten Fällen nicht rechtzeitig erkannt und bewertet werden. Die gezielte Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf bestimmte bestehende Kunden, die zeitnahe Bewertung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und entsprechende Reaktionen sind unter Umständen nicht möglich, wenn keine aktuellen Informationen über Kunden vorhanden sind. Dadurch können sich Möglichkeiten, illegale Gelder zu verbergen, auftun.

Neben den Bestimmungen der vierten Geldwäsche-Richtlinie sind in dieser Hinsicht auch andere Rechtsvorschriften der Union relevant und müssen berücksichtigt werden. Der Umfang der in der vierten Geldwäsche-Richtlinie verlangten Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer hat direkte Auswirkungen auf die Berichterstattung gemäß der Richtlinie 2011/16/EU. Diese verlangt von Finanzinstituten eine Selbstbescheinigung in Bezug auf die wirtschaftlichen Eigentümer passiver Nichtfinanzunternehmen, die bereits bestehende Konten mit einem Saldo von über 1 Mio. USD halten, die gemäß den im Rahmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) entwickelten gemeinsamen Meldestandards ermittelt werden. Aus dieser Verpflichtung der Finanzinstitute zur Kontaktierung der passiven Nichtfinanzunternehmen können Synergien geschaffen werden, wenn diese Kontakte zur Aktualisierung der Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer gemäß dem neuesten Stand der Kenntnisse genutzt werden.

iii) Ort der Überwachung und Registrierung von Trusts

Gemäß Artikel 31 der vierten Geldwäsche-Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass die „unter ihr Recht fallenden“ Trusts angemessene, präzise und aktuelle Angaben einholen und aufbewahren, die insbesondere den Trustee betreffen. Derselbe Artikel verpflichtet die Mitgliedstaaten, auf nationaler Ebene zentralisierte Register der wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts einzurichten, mit denen „steuerliche Folgen verbunden sind“.

Die Kommission schlägt vor klarzustellen, dass diese Verpflichtungen für den Mitgliedstaat gelten, in dem der Trust verwaltet wird.

Die derzeitigen Kriterien für „geltendes Recht“ und „steuerliche Folge“ werden nicht einheitlich ausgelegt und sollten präzisiert werden. So könnte aus dem derzeitigen Wortlaut von Artikel 31 insbesondere geschlossen werden, dass ein Mitgliedstaat, der Trusts in seinem Recht nicht anerkennt, keinerlei Verpflichtungen zur Überwachung und Registrierung von Trusts, die in seinem Hoheitsgebiet verwaltet werden, unterliegt. Dies könnte zu Lücken bei der Registrierung führen und läuft den Transparenzzielen der Richtlinie zuwider. Zudem steht die Beschränkung der Registrierungspflicht auf Trusts, mit denen steuerliche Folgen verbunden sind, nicht vollständig im Einklang mit der umfassenderen Verpflichtung der Richtlinie zur Ermittlung aller Arten von Trusts vor Aufnahme einer Geschäftsbeziehung.

Die Bestimmung der aktuellen Richtlinie ist auch in dem Sinne nicht ganz kohärent, dass Trusts, die wegen der fehlenden Harmonisierung der Steuersysteme (z. B. wegen eines fehlenden steuerlichen Wohnsitzes) nicht unter die Steuervorschriften von Mitgliedstaaten fallen, von der derzeitigen Registrierungspflicht befreit sind. Diese Trusts zahlen nicht nur keine Steuern, sondern wären auch an keinem Ort registriert.

Der Vorschlag der Kommission steht im Einklang mit dem FATF-Leitfaden für Transparenz und wirtschaftliches Eigentum.

iv) Vernetzung nationaler Register

Die vierte Geldwäsche-Richtlinie betont die Notwendigkeit einer sicheren und effizienten Vernetzung der nationalen Registern wirtschaftlicher Eigentümer. Die Kommission ist beauftragt, bis Juni 2019 einen Bericht zu erstellen, in dem sie die Bedingungen und technischen Spezifikationen sowie das Verfahren zur Gewährleistung der Vernetzung bewertet.

Die Risiken, die vom grenzüberschreitenden Missbrauch juristischer Personen und Rechtsvereinbarungen ausgehen, müssen dringend angegangen werden. Die Kommission schlägt daher vor, diese Register direkt zu verknüpfen.

Die Vernetzung wird die zuständigen Behörden, zentralen Meldestellen und die Verpflichteten in die Lage versetzen, die wirtschaftlich Eigentümer auf möglichst einfachste und effiziente Weise zu ermitteln, und zu strengeren Transparenzpflichten an Gesellschaften und Trusts führen. Sie wird auch einen EU-weiten öffentlichen Zugang zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer EU ermöglichen.

Das neue Konzept für die Transparenz von Gesellschaften und den Zugang zu Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer erfasst somit sämtliche Aspekte der aktuellen Regelung der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten: Wer wird registriert (Unternehmen, für die Informationen registriert werden), wo erfolgt die Registrierung (welcher Mitgliedstaat ist für die Registrierung des betreffenden Unternehmens zuständig), wer hat Zugang zu Informationen (eindeutigere Regelung des Zugangs zu Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer) und Verknüpfung der nationalen Register.

G. Klärung geltender Bestimmungen

(i) Konzept der zuständigen Behörden

Zwar wird der Begriff „zuständige Behörden“ im gesamten Text der Richtlinie genannt, ist jedoch nicht immer eindeutig. Dies hat in der Union zu unterschiedlichen Auslegungen geführt. Dieser Vorschlag enthält einen Erwägungsgrund zur Klärung dieser Frage.

(ii) Ausschluss von Karten geschlossener Kreisläufe

Karten eines geschlossenen Kreislaufs sind Guthabenkarten, die ausschließlich in den Geschäftsräumen des Emittenten oder innerhalb eines beschränkten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer direkten Geschäftsvereinbarung mit einem professionellen Emittenten für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen oder nur zum Erwerb einer sehr begrenzten Auswahl von Gütern oder Dienstleistungen verwendet werden können. Angesichts der äußerst geringen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang mit solchen Karten fallen diese – im Einklang mit dem Konzept der Richtlinie 2009/110/EG 21 – nicht unter die Definition von E-Geld im Sinne der vierten Geldwäsche-Richtlinie.

(iii) Vollständige Kohärenz mit den Vorschriften über die elektronische Identifizierung

Eines der Ziele der vierten Geldwäsche-Richtlinie besteht darin, Parteien (natürliche oder juristische Personen) einer Transaktion und/oder einer Zahlung zu ermitteln und zu überprüfen. Deshalb sind bei der Eröffnung eines Bankkontos oder beim Zugang zu Mitteln und/oder der Nachverfolgung elektronischer Transaktionen elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste (d. h. zwei Aspekte, die unter die eIDAS-Verordnung fallen) von Bedeutung. Der durch die eIDAS-Verordnung geschaffene Rahmen ist derzeit einer der Eckpfeiler des digitalen Binnenmarktes, der alle Elemente der elektronischen Identifizierung und Authentifizierung erfasst.

Die vierte Geldwäsche-Richtlinie sollte aktualisiert und an den neuen Rechtsrahmen für die gegenseitige Anerkennung notifizierter eID-Systeme und -Mittel angepasst werden, wobei die in der eIDAS-Verordnung beschriebenen technischen Mittel eindeutig genannt werden sollten, um mögliche Unvereinbarkeiten zu beseitigen.

Verweise auf Mittel der elektronischen Identifizierung gemäß der eIDAS-Verordnung müssen in Artikel 13 Absatz 1, Artikel 27 Absatz 2, Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a und b sowie in Anhang III der vierten Geldwäsche-Richtlinie aufgenommen werden. Kopien von Originaldokumenten sowie Aussagen, Bescheinigungen oder Referenzen in elektronischer Form sollten im Rahmen der vierten Geldwäsche-Richtlinie als gültiger Identitätsnachweis anerkannt werden.



2016/0208 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinie 2009/101/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 50 und 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 22 ,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 23 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates 24 ist das wichtigste Rechtsinstrument zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems der Union zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Durch jene Richtlinie, die bis zum 26. Juni 2017 umzusetzen ist, wurde ein umfassender Rahmen für das Vorgehen gegen die Sammlung von Geldern oder Vermögenswerten für terroristische Zwecke geschaffen, bei dem den Mitgliedstaaten die Aufgabe obliegt, bestehende Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln, zu analysieren und zu mindern.

(2)Die jüngsten Terroranschläge haben neue Tendenzen zu Tage treten lassen, insbesondere bei der Art und Weise der Finanzierung terroristischer Gruppen und bei ihrer Vorgehensweise. Bestimmte moderne Technologiedienstleistungen, die weiterhin nicht in den Geltungsbereich der Rechtsvorschriften der Union oder aber unter nicht länger zu rechtfertigende Ausnahmeregelungen fallen, werden immer beliebter als alternative Finanzsysteme. Um mit den Entwicklungen Schritt halten zu können, sollten weitere Maßnahmen zur Verbesserung des bestehenden präventiven Rahmens getroffen werden.

(3)Da die Ziele der Richtlinie (EU) 2015/849 weiterverfolgt werden sollten, sollten alle Änderungen jener Richtlinie im Einklang mit den laufenden Maßnahmen der Union im Bereich der Bekämpfung des Terrorismus und der Terrorismusfinanzierung stehen. In der Europäischen Sicherheitsagenda 25 wurde auf die Notwendigkeit hingewiesen, Maßnahmen für eine wirksamere und umfassendere Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung zu ergreifen, und unterstrichen, dass die Unterwanderung der Finanzmärkte die Finanzierung des Terrorismus ermöglicht. Der Europäische Rat hat in den Schlussfolgerungen zu seiner Tagung vom 17./18. Dezember 2015 zudem die Notwendigkeit betont, rasch weitere Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung in sämtlichen Bereichen zu ergreifen.

(4)Die Kommission hat einen Aktionsplan für ein intensiveres Vorgehen gegen die Terrorismusfinanzierung 26  angenommen, in dem die Notwendigkeit hervorgehoben wird, sich an neue Bedrohungen anzupassen und die Richtlinie (EU) 2015/849 entsprechend zu ändern.

(5)Ferner müssen die Maßnahmen der Union die internationalen Entwicklungen und die auf internationaler Ebene eingegangenen Verpflichtungen genau widerspiegeln. In der Resolution 2199 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen wurden die Staaten dazu aufgerufen, terroristische Gruppen am Zugang zu internationalen Finanzinstitutionen zu hindern.

(6)Dienstleistungsanbieter, bei denen virtuelle in echte (d.h. zu gesetzlichen Zahlungsmitteln erklärte) Währungen getauscht werden können, sowie Anbieter von elektronischen Geldbörsen für virtuelle Währungen sind nicht verpflichtet, verdächtige Aktivitäten zu melden. Terroristische Gruppen können somit Gelder in das Finanzsystem der Union oder zwischen virtuellen Währungsnetzen transferieren, indem sie die Transfers entweder verbergen oder sich die Anonymität, den diese Plattformen ermöglichen, zunutze machen. Es ist daher von wesentlicher Bedeutung, den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/849 auf Plattformen, auf denen virtuelle in echte Währungen getauscht werden können, sowie auf Anbieter von elektronischen Geldbörsen auszuweiten. Die zuständigen Behörden sollten in der Lage sein, die Verwendung virtueller Währungen zu überwachen. Auf diese Weise würde ein ausgewogener und verhältnismäßiger Ansatz geschaffen, bei dem die technischen Fortschritte und die hohe Transparenz, die auf dem Gebiet der alternativen Finanzierung und des sozialen Unternehmertums bisher erreicht wurden, gewahrt blieben.

(7)Die Glaubwürdigkeit virtueller Währungen wird nicht zunehmen, solange diese für kriminelle Zwecke genutzt werden. Für die Verbreitung virtueller Währungen und ihres potenziellen Nutzens wird die Anonymität in diesem Zusammenhang eher hinderlich als förderlich sein. Durch die Erfassung von Plattformen für den Tausch von virtuellen Währungen und von Anbietern von elektronischen Geldbörsen wird das Problem der Anonymität des virtuellen Währungstauschs allerdings nur teilweise angegangen, da ein Großteil des virtuellen Währungstausches weiterhin anonym bleiben wird, weil die Nutzer solche Transaktionen auch ohne derartige Plattformen oder Anbieter elektronischer Geldbörsen durchführen können. Zur Bekämpfung der Risiken im Zusammenhang mit der Anonymität sollten die nationalen zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen die Möglichkeit haben, der Identität des Eigentümers von virtuellen Währungen virtuelle Währungsadressen zuzuordnen. Darüber hinaus sollte die Möglichkeit, den Nutzern zu erlauben, gegenüber den benannten Behörden eine Selbsterklärung auf freiwilliger Basis abzugeben, weiter ausgelotet werden.

(8)Lokale Währungen (auch bekannt als ergänzende Währungen), die nur in sehr begrenztem Umfang (wie innerhalb einer Stadt oder Region) oder nur von einer geringen Anzahl von Nutzern verwendet werden, sollten nicht als virtuelle Währungen betrachtet werden.

(9)Beim Umgang mit in Drittländern niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen sind die Mitgliedstaaten gehalten, den Verpflichteten vorzuschreiben, verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen, um Risiken zu steuern und abzuschwächen. Daher bestimmt jeder Mitgliedstaat auf nationaler Ebene, welche Maßnahmen im Rahmen der verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Drittländern mit hohem Risiko zu treffen sind. Diese unterschiedlichen Ansätze der einzelnen Mitgliedstaaten führen zu Schwachstellen bei der Steuerung der Geschäftsbeziehungen zu von der Kommission ermittelten Drittländern mit hohem Risiko. Diese Schwachstellen können von Terroristen dazu ausgenutzt werden, Gelder durch das Finanzsystem der Union zu schleusen. Es ist wichtig, die Wirksamkeit der von der Kommission erstellten Liste der Drittländer mit hohem Risiko durch eine harmonisierte Behandlung dieser Länder auf Unionsebene zu verbessern. Dieser harmonisierte Ansatz sollte in erster Linie auf die verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden abzielen. Gleichwohl sollte den Mitgliedstaaten und den Verpflichteten die Möglichkeit zugestanden werden, im Einklang mit den internationalen Pflichten zusätzlich zu den verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen weitere risikomindernde Maßnahmen anzuwenden. Internationale Organisationen und Einrichtungen für die Festlegung von Standards mit Kompetenzen im Bereich der Verhütung von Geldwäsche und der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung können dazu aufrufen, geeignete Gegenmaßnahmen zum Schutz des internationalen Finanzsystems vor den aktuellen, erheblichen Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken zu ergreifen, die von bestimmten Ländern ausgehen. Die Mitgliedstaaten sollten bezüglich der von der Kommission ermittelten Drittländer mit hohem Risiko zusätzliche risikomindernde Maßnahmen erlassen und anwenden und dabei insbesondere den von der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung" (FATF) geforderten Gegenmaßnahmen Rechnung tragen.

(10)Da sich die durch Geldwäsche und die Terrorismusfinanzierung entstehenden Bedrohungen und Schwachstellen ständig weiterentwickeln, sollte die Union ein Gesamtkonzept festlegen, das sich auf eine Bewertung der Wirksamkeit der nationalen Strategien für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gründet und auf diese Weise sicherstellt, dass diese nationalen Strategien miteinander vereinbar sind. Um die ordnungsgemäße Umsetzung der von der EU festgelegten Anforderungen in nationale Regelungen sowie ihre wirksame Anwendung und ihre Eignung für die Schaffung einer starken präventiven Regelung in diesem Bereich zu überwachen, sollte die Kommission ihre Bewertung unbeschadet der Regelungen, die von internationalen Organisationen und Einrichtungen für die Festlegung von Standards mit Kompetenzen im Bereich der Verhütung von Geldwäsche und der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung (FATF, Expertenausschuss des Europarates für die Bewertung von Maßnahmen gegen Geldwäsche usw.) angewendet werden, auf die nationalen Risikobewältigungsregelungen gründen.

(11)Allgemein verwendbare Guthabenkarten haben legitime Verwendungszwecke und tragen zur finanziellen Inklusion bei. Anonyme Guthabenkarten hingegen lassen sich ohne Weiteres zur Finanzierung von terroristischen Anschlägen oder zu logistischen Vorkehrungen dafür nutzen. Damit Terroristen ihre Machenschaften nicht auf diesem Wege finanzieren können, ist es daher unerlässlich, die Obergrenzen und die Höchstbeträge, unterhalb der die Verpflichteten bestimmte in der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegte Sorgfaltsmaßnahmen nicht anzuwenden brauchen, abzusenken. Anders ausgedrückt: Es ist von wesentlicher Bedeutung, die geltenden Schwellenbeträge für allgemein verwendbare anonyme Guthabenkarten zu senken und die für die Online-Nutzung geltende Befreiung von der Sorgfaltspflicht gegenüber dem Kunden abzuschaffen, gleichzeitig jedoch den Bedürfnissen der Verbraucher in Bezug auf für die allgemeine Verwendung bestimmte Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Nutzung derartiger Zahlungsinstrumente für die Förderung der sozialen und finanziellen Inklusion nicht verhindert wird.

(12)Zwar ist die Nutzung von in der Union ausgegebenen anonymen Guthabenkarten im Wesentlichen auf das Gebiet der Union begrenzt, doch bei vergleichbaren Karten, die in Drittländern ausgegeben wurden, ist dies nicht immer der Fall. Daher sollte sichergestellt werden, dass anonyme Guthabenkarten, die außerhalb der Union ausgegeben werden, innerhalb der Union nur verwendet werden können, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie Anforderungen erfüllen, die den in den Rechtsvorschriften der Union festgelegten Anforderungen gleichwertig sind. Die einschlägige Regelung sollte in vollständiger Übereinstimmung mit den Pflichten der Union auf dem Gebiet des internationalen Handels und insbesondere den Vorschriften des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen erlassen werden.

(13)Die zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen spielen eine wichtige Rolle bei der Aufdeckung (insbesondere grenzüberschreitender) finanzieller Operationen terroristischer Netze und ihrer Finanzierungsquellen. Aufgrund fehlender verbindlicher internationaler Standards bestehen zwischen den zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen erhebliche Unterschiede in Bezug auf ihre Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse. Diese Unterschiede dürfen die Tätigkeit einer solchen zentralen Meldestelle nicht beeinträchtigen, insbesondere nicht ihre Fähigkeit, präventive Analysen durchzuführen, um die für die Sammlung und Auswertung sachdienlicher Erkenntnisse zuständigen Behörden, die Ermittlungs- und Justizbehörden und die internationale Zusammenarbeit zu unterstützen. Die zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen müssen auf Informationen zugreifen und diese ungehindert untereinander austauschen können, auch im Rahmen einer entsprechenden Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden. In allen Fällen, in denen Verdacht auf Vorliegen einer Straftat und insbesondere ein Zusammenhang mit der Terrorismusfinanzierung besteht, sollten Informationen unmittelbar und ohne unnötige Verzögerungen weitergegeben werden können. Um die Wirksamkeit und die Effizienz der zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen weiter zu verbessern, ist es daher von wesentlicher Bedeutung, ihre Befugnisse und ihre Zusammenarbeit näher zu präzisieren.

(14)Die zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen müssen in der Lage sein, von allen Verpflichteten sämtliche erforderlichen Informationen über deren Funktion einzuholen. Ein ungehinderter Zugang zu Informationen ist von grundlegender Bedeutung, wenn es darum geht, dass Finanzströme ordnungsgemäß zurückverfolgt und illegale Netze und Finanzströme frühzeitig aufgedeckt werden können. Auslöser eines Verdachts auf Geldwäsche, aufgrund dessen die zentralen Meldestellen zusätzliche Informationen von Verpflichteten einholen müssen, können nicht nur eine zuvor der Meldestelle gemeldete Verdachtsanzeige, sondern auch anderere Faktoren wie eine eigene Analyse, von zuständigen Behörden übermittelte sachdienliche Erkenntnisse oder im Besitz einer anderen zentrale Meldestelle befindliche Informationen sein. Folglich sollten die zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen selbst dann von einem Verpflichteten Informationen einholen können, wenn dieser zuvor keine Verdachtsanzeige übermittelt hat. Eine zentrale Meldestelle sollte solche Informationen auch auf Ersuchen einer anderen zentralen Meldestelle der Union einholen und mit dieser austauschen können.

(15)Durch einen verzögerten Zugang zentraler Meldestellen und anderer zuständiger Behörden zu Informationen über die Identität von Inhabern von Bank- und Zahlungskonten wird die Aufdeckung von im Zusammenhang mit dem Terrorismus stehenden Geldtransfers behindert. Die nationalen Daten, die die Identifizierung der Bank- und Zahlungskonten ermöglichen, sind fragmentiert, weshalb die zentralen Meldestellen und andere zuständige Behörden nicht zeitnah auf sie zugreifen können. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, dass in allen Mitgliedstaaten zentrale automatische Mechanismen wie ein Register oder ein Datenabrufsystem eingerichtet werden, um über ein wirksames Mittel zu verfügen, das einen zeitnahen Zugang zu Informationen über die Identität von Inhabern von Bank- und Zahlungskonten, ihrer Vertreter und ihre wirtschaftlichen Eigentümer ermöglicht.

(16)Im Hinblick auf die Wahrung der Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten sollten in derartigen Registern nicht mehr Daten als für die Ermittlungen zur Geldwäschebekämpfung erforderlich gespeichert werden. Die betroffenen Personen sollten darüber unterrichtet werden, dass ihre personenbezogenen Daten erfasst wurden und von den zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen eingesehen werden können, und ihnen sollte eine Kontaktstelle mitgeteilt werden, an die sie sich zwecks Ausübung ihres Rechts auf Datenzugang und -berichtigung wenden können. Bei der Umsetzung dieser Bestimmungen sollten die Mitgliedstaaten die für die Erfassung von personenbezogenen Daten in derartigen Registern geltende Höchstdauer der Speicherung festlegen (und diese hinreichend begründen) und vorschreiben, dass diese Daten gelöscht werden müssen, sobald die Informationen nicht mehr für den angeführten Zweck benötigt werden. Der Zugang zu den Registern und Datenbanken sollte auf Personen begrenzt werden, die davon Kenntnis haben müssen.

(17)Die genaue Identifizierung und Überprüfung von Daten natürlicher und juristischer Personen ist von wesentlicher Bedeutung für die Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung. Dank der neuesten technischen Entwicklungen auf dem Gebiet der Digitalisierung von Transaktionen und Zahlungen ist es inzwischen möglich, eine sichere Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Wege vorzunehmen. Die Identifizierungsmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 27 sollten berücksichtigt werden, insbesondere notifizierte elektronische Identifizierungssysteme und -mittel, die hochgradig sichere IT-Instrumente bieten und einen Maßstab für die Bewertung der auf nationaler Ebene eingeführten Identifizierungsmethoden liefern. Daher ist es wichtig, sichere elektronische Kopien von Originaldokumenten sowie elektronische Aussagen, Bescheinigungen oder Referenzen als zulässige Identifizierungsmittel anzuerkennen.

(18)Bei der in Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegten Schwelle für die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers wird nicht zwischen echten gewerblichen Unternehmen und solchen Unternehmen unterschieden, die keiner aktiven Geschäftstätigkeit nachgehen und vorwiegend als zwischengeschaltete Struktur zwischen den Vermögenswerten oder Erträgen und dem eigentlichen wirtschaftlichen Eigentümer fungieren. Bei den letztgenannten Unternehmen kann der festgelegte Schwellenwert leicht umgangen werden, so dass eine Identifizierung der natürlichen Personen, die die eigentlichen Eigentümer der juristischen Person sind oder diese kontrollieren, nicht möglich ist. Im Hinblick auf eine Präzisierung der erforderlichen Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer bei zwischengeschalteten Strukturen, die die Rechtsform eines Unternehmens haben, ist es erforderlich, einen spezifischen Schwellenwert festzulegen, von dem ein Hinweis auf Eigentum abgeleitet werden kann.

(19)Das Konzept für die Überprüfung der vorhandenen Kunden im derzeitigen Rahmen beruht auf einem risikobasierten Ansatz. Angesichts des höheren Risikos für Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und damit zusammenhängende Vortaten, die mit bestimmten zwischengeschalteten Strukturen in Verbindung gebracht werden, lässt dieses Konzept unter Umständen keine rechtzeitige Aufdeckung und Bewertung der Risiken zu. Deshalb ist es wichtig, dass bestimmte klar festgelegte Kategorien bereits bestehender Kunden ebenfalls methodisch überwacht werden.

(20)Die Mitgliedstaaten haben gemäß den geltenden Bestimmungen dafür zu sorgen, dass in ihrem Gebiet niedergelassene Gesellschaften angemessene, präzise und aktuelle Angaben über ihren wirtschaftlichen Eigentümer einholen und aufbewahren. Die Pflicht, präzise und aktuelle Daten zum wirtschaftlichen Eigentümer vorzuhalten, ist eine wichtige Voraussetzung für das Aufspüren von Straftätern, die ihre Identität ansonsten hinter einer Gesellschaftsstruktur verbergen könnten. Im weltweit vernetzten Finanzsystem lassen sich Gelder mühelos verschleiern oder um den ganzen Globus transferieren, und Geldwäscher wie auch Geldgeber des Terrorismus und andere Kriminelle machen von dieser Möglichkeit auch immer häufiger Gebrauch.

(21)Die Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Überwachung und Registrierung von Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen verantwortlich ist, sollte präzisiert werden. Um zu vermeiden, dass aufgrund von Unterschieden zwischen den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten bestimmte Trusts nirgendwo in der Union registriert oder kontrolliert werden, sollten alle Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen dort registriert werden, wo sie verwaltet werden. Zur Gewährleistung einer wirksamen Überwachung und Erfassung von Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts bedarf es ferner der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten.

(22)Durch den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen im Zuge der obligatorischen Offenlegung bestimmter Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen werden Dritten, die mit diesen Unternehmen Geschäfte führen möchten, zudem zusätzliche Garantien geboten. Bestimmte Mitgliedstaaten haben bereits Maßnahmen ergriffen oder angekündigt, um die Angaben im Register über die wirtschaftlichen Eigentümer der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Tatsache, dass nicht alle Mitgliedstaaten derartige Informationen öffentlich zugänglich machen möchten, oder Unterschiede bei der Art der zugänglich gemachten Informationen und des möglichen Zugangs können zu einem unterschiedlichen Schutz von Dritten in der Union führen. In einem gut funktionierenden Binnenmarkt ist Koordinierung erforderlich, damit Verzerrungen vermieden werden.

(23)Durch den öffentlichen Zugang wird zudem eine gründliche Kontrolle der Informationen durch die Zivilgesellschaft (einschließlich Presse und zivilgesellschaftliche Organisationen) ermöglicht und das Vertrauen in die Integrität der Geschäftstätigkeit und des Finanzsystems gestärkt. Auf diese Weise kann insofern ein Beitrag zur Bekämpfung des Missbrauchs von juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen geleistet werden, als Ermittlungen erleichtert und Reputationseffekte bewirkt werden können und jedem, der mit den betreffenden Unternehmen Geschäfte abschließen könnte, die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer bekannt ist. Außerdem erleichtert die öffentliche Verfügbarkeit dieser Informationen sowohl den Finanzinstituten als auch den mit der Bekämpfung einschlägiger Straftaten befassten Behörden (auch von Drittstaaten) einen zeitnahen und effizienten Informationszugriff.

(24)Das Vertrauen der Anleger und der breiten Öffentlichkeit in die Finanzmärkte hängt zu einem großen Teil von der Existenz einer präzisen Offenlegungspflicht ab, die für Transparenz in Bezug auf die wirtschaftlichen Eigentümer und die Kontrollstrukturen der Unternehmen sorgt. Dies gilt insbesondere für Unternehmensführungsmodelle, die - wie in der Union - von konzentrierten Eigentumsverhältnissen gekennzeichnet sind. Einerseits können Großanleger, die umfangreiche Stimm- und Dividendenrechte besitzen, zu langfristigem Wachstum und einer soliden Unternehmensleistung beitragen. Andererseits könnten durch die Kontrolle von wirtschaftlichen Eigentümern mit umfangreichen Stimmrechten Anreize dafür entstehen, Unternehmensvermögen umzuleiten und Möglichkeiten zur persönlichen Bereicherung zu schaffen, was sich zu Lasten der Minderheitsinvestoren auswirken würde.

(25)Die Mitgliedstaaten sollten daher in hinreichend kohärenter und koordinierter Weise einen Zugang zu Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen ermöglichen, der über die zentralen Register erfolgt, in denen diese Informationen erfasst werden; sie sollten zu diesem Zweck klare Regeln für den Zugang der Öffentlichkeit zu diesen Informationen festlegen, damit Dritte in der gesamten Union in Erfahrung bringen können, wer die wirtschaftlichen Eigentümer eines gegebenen Unternehmens sind. Daher ist es notwendig, die Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 28 zu ändern, um die nationalen Vorschriften über die Offenlegung von Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Interessen Dritter einander anzugleichen.

(26)Es sollten insbesondere das allgemeine öffentliche Interesse an der Transparenz von Unternehmen und an der Verhinderung von Geldwäsche sowie die Grundrechte der betroffenen Personen in ausgewogener Weise berücksichtigt werden. Die Daten, die der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind, sollten von ihrem Umfang her begrenzt sowie klar und erschöpfend definiert werden; sie sollten zudem allgemeiner Art sein, damit mögliche Beeinträchtigungen für wirtschaftliche Eigentümer von vornherein auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Gleichzeitig sollten sich die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Informationen nicht wesentlich von den derzeit erhobenen Daten unterscheiden. Zur Begrenzung des Eingriffs in das Recht auf Achtung ihres Privatlebens im Allgemeinen und in das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten im Besonderen sollten sich diese Informationen im Wesentlichen auf die Stellung der wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen und Trusts beziehen und ausschließlich die wirtschaftliche Tätigkeit, in deren Rahmen die wirtschaftlichen Eigentümer tätig sind, betreffen.

(27)Die Offenlegung von Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer sollte so geregelt werden, dass Regierungen und Regulierungsbehörden bei alternativen Anlageformen wie Derivaten, bei denen die Abwicklung durch eine Ausgleichszahlung ohne physische Übergabe des zugrunde liegenden Werts erfolgt, rasch reagieren können. Andererseits sollte darauf geachtet werden, dass legitime Mehrheitsaktionäre nicht davon abgehalten werden, eine aktive Rolle bei der Überwachung der Geschäftsführung börsennotierter Unternehmen zu übernehmen. Für das Funktionieren der Finanzmärkte, die zunehmend international ausgerichtet und komplexer geworden sind, ist es unerlässlich, dass rechtliche Vorschriften und Anforderungen für den Informationsaustausch auf internationaler Ebene existieren und von den nationalen Aufsichtsbehörden wirksam umgesetzt werden.

(28)Die personenbezogenen Daten der wirtschaftlichen Eigentümer sollten öffentlich zugänglich gemacht werden, damit Dritte und die Zivilgesellschaft ihre Identität in Erfahrung bringen können. Durch die verstärkte öffentliche Kontrolle soll ein Beitrag zur Verhinderung des Missbrauchs von juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen einschließlich der Steuerumgehung geleistet werden. Daher ist es wichtig, dass diese Informationen nach der Löschung eines Unternehmens aus dem Register noch für einen Zeitraum von zehn Jahren über die nationalen Register und das Netz der nationalen Register öffentlich zugänglich bleiben. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch in der Lage sein, rechtlich vorzusehen, dass Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer einschließlich personenbezogener Daten auch zu anderen Zwecken verarbeitet werden dürfen, wenn diese Verarbeitung dem öffentlichen Interesse dient und eine notwendige und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehende Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft darstellt.

(29)Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten mit dem gleichen Ziel der Sicherstellung eines angemessenen und ausgewogenen Ansatzes und zwecks Wahrung des Rechts auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten Ausnahmen von der Offenlegungspflicht für Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer und der Zugriffsmöglichkeit auf die in den Registern erfassten Informationen dieser Art für außergewöhnliche Fälle vorsehen, in denen der wirtschaftliche Eigentümer durch die Informationen dem Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde.

(30)Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 29 , die durch die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 30 ersetzt werden soll, regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie.

(31)Demnach müssen natürliche Personen, deren personenbezogene Daten in den nationalen Registern in Form von Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer vorgehalten werden, vor der Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten in Kenntnis gesetzt werden. Ferner sollten nur solche personenbezogenen Daten verfügbar gemacht werden, die sich auf dem neuesten Stand befinden und sich auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer beziehen; außerdem sollten die Begünstigten über ihre Rechte nach dem geltenden Rechtsrahmen für den Datenschutz in der Union - Verordnung (EU) 2016/675 und Richtlinie (EU) 2016/680 31 - und die geltenden Verfahren für die Ausübung dieser Rechte belehrt werden.

(32)Diese Richtlinie gilt unbeschadet des Schutzes personenbezogener Daten, die von den zuständigen Behörden nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2008/977/JHA des Rates 32 verarbeitet werden, welcher durch die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates 33 ersetzt werden soll.

(33)Gegenwärtig sind Unternehmen und ähnliche juristische Personen, die in der Union tätig sind, verpflichtet, Angaben über ihren wirtschaftlichen Eigentümer registrieren zu lassen, wohingegen diese Pflicht nicht für alle Trusts und andere Rechtsvereinbarungen gilt, die ähnliche Merkmale aufweisen (beispielsweise in der EU niedergelassene Treuhandgesellschaften und ähnliche fiduziarische Rechtsfiguren). Damit die wirtschaftlichen Eigentümer aller in der Union tätigen juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen ordnungsgemäß und nach Maßgabe einheitlicher und gleichwertiger Bedingungen gemeldet und erfasst werden können, sollten die einschlägigen Vorschriften über die Registrierung der wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts durch deren Trustees im Einklang mit den bestehenden Verfahren für die Registrierung von Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen stehen.

(34)Es ist wichtig, den Eigenheiten von Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen bei den öffentlich verfügbaren Informationen über ihren wirtschaftlichen Eigentümer Rechnung zu tragen. Unabhängig von ihrer Einstufung nach nationalem Recht sollte unterschieden werden zwischen Trusts, die Vermögen umfassen, das von einer oder für eine Person gehalten wird, die einer Unternehmenstätigkeit nachgeht, welche aus der Verwaltung von Trusts besteht oder die Verwaltung von Trusts beinhaltet, und die als Trustee eines Trusts im Zuge dieser Tätigkeit mit dem Zweck der Gewinnerzielung handelt, und allen anderen Trusts. Aufgrund des Wesens der erstgenannten Art von Trusts sollte bei diesen die Offenlegung von Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer obligatorisch sein. Der Zugang sollte auf die gleichen begrenzten Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer beschränkt werden wie bei Unternehmen.

(35)Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollten Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer aller sonstigen Trusts (d. h. Trusts, die nicht Vermögen umfassen, das von einer oder für eine Person gehalten wird, die einer Unternehmenstätigkeit nachgeht, welche aus der Verwaltung von Trusts besteht oder die Verwaltung von Trusts beinhaltet, und die als Trustee eines Trusts im Zuge dieser Tätigkeit mit dem Zweck der Gewinnerzielung handelt) nur Parteien mit einem berechtigten Interesse an der Offenlegung verfügbar gemacht werden. Das berechtigte Interesse in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und damit zusammenhängender Vortaten sollte anhand leicht zugänglicher Mittel (wie etwa der Satzung oder dem Mandat von Nichtregierungsorganisationen), auf der Grundlage nachweislicher vorheriger Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und damit zusammenhängender Vortaten oder anhand einer bestehenden Vorgeschichte von Erhebungen oder sonstigen Maßnahmen in diesem Bereich nachgewiesen werden.

(36)Damit die Registrierung und der Informationsaustausch auf kohärente und effiziente Weise erfolgen können, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre für das Register der Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts zuständige Behörde mit den für diesen Bereich zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeitet und mit diesen Behörden Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von dem Recht des ersten Mitgliedstaats unterliegenden, jedoch in einem anderen Mitgliedstaat verwalteten Trusts austauscht.

(37)Es gilt sicherzustellen, dass die Vorschriften für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung von den Verpflichteten ordnungsgemäß umgesetzt werden. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten die Rolle jener öffentlichen Behörden stärken, die als zuständige Behörden fungieren und über besondere Zuständigkeiten für die Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung verfügen - darunter die zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen, Behörden, die für Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen in Fällen von Geldwäsche und damit zusammenhängenden Vortaten sowie von Terrorismusfinanzierung, für die Beschlagnahme oder Sicherstellung und Einziehung von Vermögenswerten aus Straftaten oder für die Bekämpfung von Korruption zuständig sind, sowie Steuerbehörden, Behörden, die Meldungen über die grenzüberschreitende Verbringung von Bargeld und übertragbare Inhaberpapiere erhalten, und mit Aufsichts- oder Überwachungsaufgaben betraute Behörden, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Vorschriften einhalten.

(38)Gemäß der Gemeinsamen politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten 34 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(39)Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich der Schutz des Finanzsystems durch Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, in Anbetracht dessen, dass Einzelmaßnahmen der Mitgliedstaaten zum Schutz ihres Finanzsystems mit dem Funktionieren des Binnenmarkts sowie den Regeln der Rechtsstaatlichkeit und der öffentlichen Ordnung in der Union unvereinbar sein könnten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(40)Diese Richtlinie wahrt die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechte und Grundsätze, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7 der Charta), das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8 der Charta) und die unternehmerische Freiheit (Artikel 16 der Charta).

(41)Da die angenommenen Maßnahmen dringend umgesetzt werden sollten, um die bestehende Unionsregelung zur Prävention der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus zu verschärfen, und die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, die Richtlinie (EU) 2015/849 rasch umzusetzen, sollte die vorliegenden Richtlinie bis spätestens 1. Januar 2017 umgesetzt werden. Aus den gleichen Gründen sollten auch die Änderungen der Richtlinie (EU) 2015/849 und der Richtlinie 2009/101/EG bis spätestens 1. Januar 2017 umgesetzt werden.

(42)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 35 angehört und hat am [...] eine Stellungnahme 36 abgegeben.

(43)Die Richtlinien (EU) 2015/849 und 2009/101/EG sollten daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849

Die Richtlinie (EU) 2015/849 wird wie folgt geändert:

(1)Dem Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 werden folgende Buchstaben g und h angefügt:

„g) Dienstleister, die in erster Linie und auf beruflicher Basis virtuelle Währungen in echte Währungen und umgekehrt tauschen;

h) Anbieter von elektronischen Geldbörsen, die Verwahrungsdienstleistungen für Referenzen anbieten, die für den Zugang zu virtuellen Währungen benötigt werden.“;

(2)Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 30 dieser Richtlinie wird der im zweiten Absatz genannte Prozentsatz, der einen Hinweis auf Eigentum oder Kontrolle darstellen kann, auf 10 % gesenkt, wenn es sich bei dem Rechtsträger um eine passive nichtfinanzielle Einheit im Sinne der Richtlinie 2011/16/EU handelt.“;

b) Unterabsatz 16 erhält folgende Fassung:

„(16) „E-Geld“ E-Geld im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG, jedoch ohne den monetären Wert im Sinne von Artikel 1 Absätze 4 und 5 jener Richtlinie;”;

c) folgender Unterabsatz 18 wird angefügt:

„(18) „virtuelle Währungen“ eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde und nicht zwangsläufig an eine echte Währung angebunden ist, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Zahlungsmittel akzeptiert wird und auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.“;

(3)Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i) In Unterabsatz 1 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

„a) Das Zahlungsinstrument kann nicht wieder aufgeladen werden oder die Zahlungsvorgänge, die mit ihm ausgeführt werden können, sind auf monatlich 150 EUR begrenzt, die nur in diesem Mitgliedstaat genutzt werden können;

b) der elektronisch gespeicherte Betrag übersteigt nicht 150 EUR;”;

ii) Unterabsatz 2 wird gestrichen;

b)    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 keine Anwendung bei Online-Zahlung, bei Rücktausch - in Bargeld - oder bei Barabhebung des monetären Wertes des E-Geldes findet, wenn der rückgetauschte Betrag 50 EUR übersteigt.”;

c)    folgender Absatz 3 wird angefügt:

„3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditinstitute und Finanzinstitute der Union, die als Käufer auftreten, Zahlungen mit in Drittländern ausgestellten Guthabenkarten nur akzeptieren, wenn diese Karten den in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c sowie Artikel 14 genannten Anforderungen gleichwertige Anforderungen erfüllen oder davon ausgegangen werden kann, dass sie die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllen.“;

(4) Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)    Feststellung der Identität des Kunden und Überprüfung der Kundenidentität auf der Grundlage von Dokumenten, Daten oder Informationen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen, einschließlich Informationen - soweit verfügbar -, die mittels elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014* eingeholt wurden;

_________________________________________________________________

* Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73)."

(5)Artikel 14 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Verpflichteten ihre Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nicht nur auf alle neuen Kunden, sondern zu geeigneter Zeit auch auf die bestehende Kundschaft auf risikobasierter Grundlage erfüllen, so auch dann, wenn sich bei einem Kunden maßgebliche Umstände ändern oder wenn der Verpflichtete insbesondere gemäß der Richtlinie 2011/16/EU verpflichtet ist, den Kunden im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige Informationen über den oder die wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen.“;

(6)Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„In den in den Artikeln 19 bis 24 genannten Fällen sowie in anderen Fällen mit höheren Risiken, die Mitgliedstaaten oder Verpflichtete ermittelt haben, schreiben die Mitgliedstaaten den Verpflichteten zur angemessenen Steuerung und Minderung dieser Risiken verstärkte Sorgfaltspflichten vor.”;

(7)folgender Artikel 18a wird eingefügt:

Artikel 18a

1. In Bezug auf Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die Verpflichteten beim Umgang mit natürlichen oder juristischen Personen mit Sitz in gemäß Artikel 9 Absatz 2 ermittelten Drittländern mit hohem Risiko mindestens alle folgenden verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden anwenden:

(a)Einholung zusätzlicher Informationen über den Kunden;

(b)Einholung zusätzlicher Informationen über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung;

(c)Einholung von Informationen über die Herkunft der Gelder oder die Herkunft des Vermögens des Kunden;

(d)Einholung von Informationen über die Gründe für die geplanten oder durchgeführten Transaktionen;

(e)Einholung der Zustimmung des leitenden Managements zur Schaffung oder Weiterführung der Geschäftsbeziehung;

(f)verstärkte Überwachung der Geschäftsbeziehung durch häufigere und zeitlich besser geplante Kontrollen sowie durch Auswahl von Transaktionsmustern, die einer weiteren Prüfung bedürfen;

(g)Vorgabe, dass die erste Zahlung über ein auf den Namen des Kunden lautendes Konto bei einer Bank durchgeführt werden muss, die in Bezug auf die Feststellung der Kundenidentität und die Kundenüberwachung ähnlichen Sorgfaltspflichten unterliegt.

2. Zusätzlich zu den in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen und in Übereinstimmung mit den internationalen Pflichten der Union können die Mitgliedstaaten den Verpflichteten vorschreiben, beim Umgang mit natürlichen oder juristischen Personen mit Sitz in gemäß Artikel 9 Absatz 2 ermittelten Drittländern mit hohem Risiko eine oder mehrere zusätzliche risikomindernde Maßnahmen zu ergreifen:

a)    Verpflichtung der Finanzinstitutionen zu zusätzlichen verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen;

b)    Einführung verstärkter einschlägiger Meldemechanismen oder einer systematischen Meldepflicht für Finanztransaktionen;

c)     Beschränkung der geschäftlichen Beziehungen oder finanziellen Transaktionen mit natürlichen oder juristischen Personen aus dem ermittelten Land.

3. Im Umgang mit gemäß Artikel 9 Absatz 2 ermittelten Drittländern mit hohem Risiko können die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Maßnahmen und im Einklang mit den internationalen Pflichten der Union eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen ergreifen:

a)    Verwehrung der Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen oder Repräsentanzbüros von Finanzinstituten aus dem betreffenden Drittland oder anderweitige Berücksichtigung der Tatsache, dass das fragliche Finanzinstitut aus einem Drittland stammt, das über keine angemessenen Systeme zur Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verfügt;

b)    Einführung des für Finanzinstitute geltenden Verbots der Gründung von Zweigniederlassungen oder Repräsentanzbüros in dem betreffenden Drittland oder anderweitige Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die betreffende Zweigniederlassung beziehungsweise das betreffende Repräsentanzbüro in einem Drittland befinden würde, das über keine angemessenen Systeme zur Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verfügt;

c)    Einführung des für Finanzinstitute geltenden Verbots, zur Durchführung von Sorgfaltsmaßnahmen auf in dem betreffenden Land ansässige Dritte zurückzugreifen;

d)    Einführung der für Finanzinstitute geltenden Pflicht, entsprechende Beziehungen zu Finanzinstituten in dem betreffenden Land zu überprüfen und zu ändern oder erforderlichenfalls zu beenden;

e)    Einführung der für Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von in dem betreffenden Land niedergelassenen Finanzinstituten geltenden Pflicht, sich einer verschärften aufsichtlichen Prüfung oder einem externen Audit zu unterziehen;

f)    Einführung verschärfter Anforderungen in Bezug auf das externe Audit von in dem betreffenden Land niedergelassenen Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Finanzgruppen.

4. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen beim Erlass oder bei der Anwendung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Maßnahmen gegebenenfalls einschlägige Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte internationaler Organisationen oder von Einrichtungen für die Festlegung von Standards mit Kompetenzen im Bereich der Verhütung von Geldwäsche und der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung hinsichtlich der von einzelnen Drittländern ausgehenden Risiken.

5. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission vor dem Erlass oder der Anwendung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Maßnahmen entsprechend (?).“;

(8)Artikel 27 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verpflichtete, an die der Kunde verwiesen wird, angemessene Schritte unternehmen, um zu gewährleisten, dass der Dritte auf Ersuchen umgehend maßgebliche Kopien der Daten hinsichtlich der Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers einschließlich Informationen - soweit verfügbar -, die mittels elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 eingeholt wurden, sowie andere maßgebliche Unterlagen über die Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers vorlegt.“;

(9)Artikel 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Unterabsatz 2 werden gestrichen;

b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„6. Das in Absatz 3 genannte zentrale Register stellt sicher, dass die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen zeitnah und ungehindert sowie ohne Einschränkungen und ohne Inkenntnissetzung des betroffenen Unternehmens auf alle im zentralen Register gespeicherten Informationen zugreifen können. Es stellt zudem sicher, dass Verpflichtete bei der Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Kapitel II zeitnah auf diese Informationen zugreifen können.

Zuständige Behörden, denen Zugang zu dem in Absatz 3 genannten zentralen Verzeichnis zu gewähren ist, sind alle Behörden, denen Zuständigkeiten für die Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung übertragen wurden, darunter Steuerbehörden und Behörden, die für Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen in Fällen von Geldwäsche und damit zusammenhängenden Vortaten und von Terrorismusfinanzierung sowie für die Ermittlung, das Einfrieren, die Beschlagnahme und die Einziehung von Erträgen aus Straftaten zuständig sind.“;

c) die Absätze 9 und 10 erhalten folgende Fassung:

„9.   Für außergewöhnliche, nach nationalem Recht festzulegende Umstände, unter denen der wirtschaftliche Eigentümer durch den in Absatz 5 Buchstaben b genannten Zugang dem Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde, oder für den Fall, dass der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder anderweitig geschäftsunfähig ist, können die Mitgliedstaaten im Einzelfall eine Ausnahme von dem besagten vollständigen oder teilweisen Zugang zu den Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer vorsehen.

Die gemäß diesem Absatz gewährten Ausnahmen gelten weder für Kredit- und Finanzinstitute noch für Verpflichtete gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b, bei denen es sich um öffentliche Bedienstete handelt.

10. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 3 genannten zentralen Register über die durch Artikel 4a Absatz 1 der Richtlinie 2009/101/EG geschaffene zentrale Europäische Plattform miteinander vernetzt werden. Die Vernetzung der zentralen Register der Mitgliedstaaten mit der Plattform erfolgt nach Maßgabe der technischen Spezifikationen und Verfahren, die durch von der Kommission gemäß Artikel 4c der Richtlinie 2009/101/EG erlassene Durchführungsrechtsakte festgelegt werden.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen über das Netz der nationalen Register gemäß Artikel 4a Absatz 2 der Richtlinie 2009/101/EG und im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Absatz 5 dieses Artikels verfügbar sind.

Die Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und mit der Kommission zusammen, um die verschiedenen Arten des Zugangs gemäß Absatz 5 umzusetzen.“;

(10)Artikel 31 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass dieser Artikel auf Trusts und andere Rechtsvereinbarungen, die in ihrer Struktur und ihrer Funktion Trusts ähneln (beispielsweise Treuhandgesellschaften und ähnliche fiduziarische Rechtsfiguren), Anwendung findet.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Trustees eines unter ihr Recht fallenden Express Trusts angemessene, präzise und aktuelle Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern in Bezug auf den Trust einholen und aufbewahren. Diese Angaben umfassen die Identität:

a) des Settlor,

b) des Trustees,

c) des Protektors (sofern vorhanden),

d) der Begünstigten oder Kategorie von Begünstigten sowie

e) jeder anderen natürlichen Person, unter deren effektiver Kontrolle der Trust steht.”;

b)    folgender Absatz 3a wird eingefügt:

„3a.   Die in Absatz 1 genannten Informationen werden in einem zentralen Register des Mitgliedstaats, in dem der Trust verwaltet wird, aufbewahrt.“;

c)    Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen auf die Informationen, die in dem in Absatz 3a genannten Register aufbewahrt werden, zeitnah, ungehindert sowie ohne Inkenntnissetzung des betroffenen Trusts zugreifen können. Sie tragen ferner dafür Sorge, dass Verpflichtete bei der Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Kapitel II zeitnah auf diese Informationen zugreifen können. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Beschreibung der Merkmale dieser Mechanismen.

Zuständige Behörden, denen Zugang zu dem in Absatz 3a genannten zentralen Verzeichnis zu gewähren ist, sind alle Behörden, denen Zuständigkeiten für die Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung übertragen wurden, darunter Steuerbehörden und Behörden, die für Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen in Fällen von Geldwäsche und damit zusammenhängenden Vortaten und von Terrorismusfinanzierung sowie für die Beschlagnahme, das Einfrieren oder die Einziehung von Erträgen aus Straftaten zuständig sind.“;

d)    folgende Absätze 4a und 4b werden hinzugefügt:

„4a. In dem in Absatz 3a genannten Register aufbewahrte Informationen, die sich auf andere als die in Artikel 7b Buchstabe b der Richtlinie (EG) Nr. 2009/101 genannten Trusts beziehen, werden Personen oder Organisationen zugänglich gemacht, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können.

Die Informationen, die Personen oder Organisationen zugänglich gemacht werden können, welche ein berechtigtes Interesse nachweisen können, umfassen den Namen, Monat und Jahr der Geburt, die Staatsangehörigkeit und das Wohnsitzland des wirtschaftlichen Eigentümers im Sinne von Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe b.

4b. Zu Beginn einer neuen Kundenbeziehung mit einem Trust oder einer anderen Rechtsvereinbarung, über deren wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Absatz 3a Informationen registriert werden müssen, holen die Verpflichteten gegebenenfalls den Nachweis ein, dass die Registrierung vorgenommen wurde.“;

e)    folgender Absatz 7a wird eingefügt:

„7a.   Für außergewöhnliche, nach nationalem Recht festgelegte Umstände, unter denen der wirtschaftliche Eigentümer durch den in den Absätzen 4 und 4a genannten Zugang dem Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde, oder für den Fall, dass der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder anderweitig geschäftsunfähig ist, können die Mitgliedstaaten im Einzelfall eine Ausnahme von dem besagten vollständigen oder teilweisen Zugang zu den Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer vorsehen.

Die gemäß Unterabsatz 1 gewährten Ausnahmen gelten nicht für Kreditinstitute und Finanzinstitute sowie Verpflichtete gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b, wenn es sich dabei um öffentliche Bedienstete handelt.

Beschließt ein Mitgliedstaat eine Ausnahme gemäß Unterabsatz 1, schränkt er den Zugang der zuständigen Behörden und der zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen zu den Informationen nicht ein.“;

f)    Absatz 8 wird gestrichen;

g)    Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„9. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 3a genannten zentralen Register über die durch Artikel 4a Absatz 1 der Richtlinie 2009/101/EG geschaffene zentrale Europäische Plattform miteinander vernetzt werden. Die Vernetzung der zentralen Register der Mitgliedstaaten mit der Plattform erfolgt nach Maßgabe der technischen Spezifikationen und Verfahren, die durch von der Kommission gemäß Artikel 4c der Richtlinie 2009/101/EG erlassene Durchführungsrechtsakte festgelegt werden.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen über das Netz der nationalen Register gemäß Artikel 4a Absatz 2 der Richtlinie 2009/101/EG und im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Absätze 4 und 5 dieses Artikels verfügbar sind.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ausschließlich aktuelle, sich auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer beziehende Informationen nach Absatz 1 über ihre nationalen Register und das Netz der nationalen Register verfügbar gemacht werden und der Zugriff im Einklang mit den Datenschutzvorschriften erfolgt.

Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um die verschiedenen Arten des Zugangs gemäß den Absätzen 4 und 4a dieses Artikels umzusetzen.“;

h)    folgender Absatz 10 wird angefügt:

„10. Für die Zwecke dieses Artikels wird davon ausgegangen, dass ein Trust in jedem Mitgliedstaat verwaltet wird, in dem die betreffenden Trustees niedergelassen sind.“;

(11)Artikel 32 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:

„Sie muss in der Lage sein, von jedem Verpflichteten Informationen einzuholen und auszuwerten.”;

b)    folgender Absatz 9 wird angefügt:

„9. Im Rahmen ihrer Aufgaben kann jede zentrale Meldestelle von jedem Verpflichteten Informationen für den in Absatz 1 genannten Zweck einholen, selbst wenn der betreffende Verpflichtete ihr keine vorherige Meldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a erstattet hat.“;

(12)folgender Artikel 32a wird eingefügt:

Artikel 32a

1. Die Mitgliedstaaten richten zentrale automatische Mechanismen wie zentrale Register oder zentrale elektronische Datenabrufsysteme ein, die die zeitnahe Ermittlung aller natürlichen oder juristischen Personen ermöglichen, die bei Kreditinstituten in ihrem Hoheitsgebiet Zahlungskonten im Sinne der Richtlinie 2007/64/EG und Bankkonten innehaben oder kontrollieren. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Beschreibung der Merkmale dieser nationalen Mechanismen.

2. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen, die in den in Absatz 1 genannten zentralen Mechanismen aufbewahrt werden, den zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen und den zuständigen Behörden auf nationaler Ebene direkt zugänglich sind, damit diese ihren Pflichten im Rahmen dieser Richtlinie nachkommen können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede zentrale Meldestelle anderen zentralen Meldestellen Informationen, die in den in Absatz 1 genannten zentralen Mechanismen aufbewahrt werden, zeitnah gemäß Artikel 53 übermitteln kann.

3. Es wird sichergestellt, dass die in Absatz 1 genannten zentralen Mechanismen den Zugriff auf und die Suche in folgenden Informationen ermöglichen:

in Bezug auf den Inhaber des Kundenkontos und jede Person, die vorgibt, im Namen des Kunden zu handeln: der Name, ergänzt durch die anderen Identifizierungsdaten, die nach den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschrieben sind, oder eine individuelle Kennnummer;

in Bezug auf den wirtschaftlichen Eigentümer des Inhabers des Kundenkontos: der Name, ergänzt durch die anderen Identifizierungsdaten, die nach den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b vorgeschrieben sind, oder eine individuelle Kennnummer;

in Bezug auf das Bank- oder Zahlungskonto: die IBAN-Nummer und das Datum der Kontoeröffnung und -schließung.“;

 

(13)Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)    der zentralen Meldestelle auf Verlangen unmittelbar alle erforderlichen Auskünfte zur Verfügung stellen.“;

(14)Artikel 39 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Das Verbot nach Absatz 1 steht einer Informationsweitergabe zwischen derselben Unternehmensgruppe angehörenden Kreditinstituten und Finanzinstituten der Mitgliedstaaten oder zwischen diesen Instituten und ihren Zweigstellen und mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in Drittländern nicht entgegen, sofern sich diese Zweigstellen und Tochterunternehmen uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren gemäß Artikel 42, darunter Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe, halten und die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.“;

(15)Artikel 40 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)    Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)    bei Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden eine Kopie der erhaltenen Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Kapitel II erforderlich sind, einschließlich Informationen - soweit verfügbar -, die mittels elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 eingeholt wurden, für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder nach dem Zeitpunkt einer gelegentlichen Transaktion;

b)    die Transaktionsbelege und -aufzeichnungen - als Originale oder als Kopien, die nach dem nationalen Recht in Gerichtsverfahren anerkannt werden -, die für die Ermittlung von Transaktionen erforderlich sind, einschließlich Informationen - soweit verfügbar -, die mittels elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 eingeholt wurden, für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder nach dem Zeitpunkt einer gelegentlichen Transaktion.“;

b)    folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Unterabsatz 2 gilt auch für Daten, die über die in Artikel 32a genannten zentralen Mechanismen zugänglich sind.“;

(16)Artikel 47 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Dienstleistungsanbieter, bei denen virtuelle in echte Währungen und umgekehrt getauscht werden können, Anbieter von elektronischen Geldbörsen, Wechselstuben, Scheckeinlösestellen und Dienstleister für Trusts und Gesellschaften zugelassen oder eingetragen und Anbieter von Glücksspieldiensten reguliert sein müssen.“;

(17)Artikel 49 erhält folgende Fassung:

Artikel 49

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die politischen Entscheidungsträger, die zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen, die Aufsichtsbehörden und andere an der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beteiligte zuständige Behörden wie Steuerbehörden auch im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Pflicht nach Artikel 7 über wirksame Mechanismen verfügen, die bei der Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Zusammenarbeit und Koordinierung im Inland ermöglichen.”;

(18)in Kapitel VI Abschnitt 3 wird folgender Unterabschnitt IIa eingefügt:

„Unterabschnitt IIa

Zusammenarbeit der zuständigen Behörden

Artikel 50a

Die Mitgliedstaaten unterwerfen den Informationsaustausch oder die Amtshilfe zwischen zuständigen Behörden weder einem Verbot noch unangemessenen oder übermäßig restriktiven Bedingungen. Sie stellen insbesondere sicher, dass die zuständigen Behörden etwaige Amtshilfeersuchen nicht aus folgenden Gründen ablehnen:

a) das Ersuchen berührt nach ihrem Dafürhalten auch steuerliche Belange;

b) die nationalen Rechtsvorschriften schreiben vor, dass die Verpflichteten die Geheimhaltung oder die Vertraulichkeit wahren müssen, es sei denn, die einschlägigen Informationen, auf die sich das Ersuchen bezieht, werden unter Umständen aufbewahrt, bei denen ein rechtliches Vorrecht oder ein rechtliches Berufsgeheimnis gilt;

c) in dem ersuchenden Mitgliedstaat ist eine Untersuchung oder ein Verfahren anhängig, es sei denn, die Untersuchung oder das Verfahren würde durch die Amtshilfe beeinträchtigt;

d) Art und Stellung der ersuchenden Behörde unterscheiden sich von Art und Stellung der ersuchten zuständigen Behörde.“;

(19)Artikel 53 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zentralen Meldestellen spontan oder auf Ersuchen sämtliche Informationen austauschen, die für die zentralen Meldestellen bei der Verarbeitung oder Auswertung von Informationen im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und bezüglich der beteiligten natürlichen oder juristischen Personen von Belang sein können, selbst wenn zum Zeitpunkt des Austauschs die Art der Vortaten, die damit im Zusammenhang stehen können, nicht feststeht, und unabhängig von der Art dieser Vortaten.”;

b) Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Diese zentrale Meldestelle holt die Informationen gemäß Artikel 32 Absatz 9 ein und leitet die Antworten umgehend weiter.“;

(20)Artikel 55 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die vorherige Zustimmung der ersuchten zentralen Meldestelle zur Weitergabe der Informationen unabhängig von der Art der Vortaten, die damit im Zusammenhang stehen können, umgehend und möglichst weitgehend an die zuständigen Behörden erteilt wird. Die ersuchte zentrale Meldestelle verweigert ihre Zustimmung zu dieser Weitergabe nur, wenn dies nicht in den Anwendungsbereich ihrer Bestimmungen über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung fällt, zur Behinderung strafrechtlicher Ermittlungen führen kann, eindeutig in einem Missverhältnis zu den rechtmäßigen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person oder des Mitgliedstaats der ersuchten zentralen Meldestelle steht oder auf andere Weise den Grundprinzipien des nationalen Rechts dieses Mitgliedstaats zuwiderläuft. Eine derartige Verweigerung der Zustimmung ist angemessen zu begründen.”;

(21)Artikel 57 erhält folgende Fassung:

 

„Artikel 57

Unterschiedliche Definitionen von Steuerstraftaten im jeweiligen nationalen Recht dürfen dem nicht entgegenstehen, dass die zentralen Meldestellen einer anderen zentralen Meldestelle Amtshilfe leisten, und sie dürfen auch nicht zu Einschränkungen des Austauschs, der Verbreitung und der Verwendung von Informationen gemäß den Artikeln 53, 54 und 55 führen.“;

(22)in Artikel 65 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„Dem Bericht werden, falls erforderlich, geeignete Vorschläge beigefügt, beispielsweise in Bezug auf virtuelle Währungen, Ermächtigungen zur Einrichtung und Pflege einer für die zentralen Meldestellen zugänglichen zentralen Datenbank für die Erfassung von Benutzeridentitäten und Adressen von Anbietern elektronischer Geldbörsen sowie Eigenerklärungsformulare für Nutzer virtueller Währungen.“;

(23)Artikel 66 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Richtlinien 2005/60/EG und 2006/70/EG werden mit Wirkung vom 1. Januar 2017 aufgehoben.”;

(24)Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. Januar 2017 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.”;

(25)Anhang III Unterabsatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen ohne persönliche Kontakte und ohne bestimmte Sicherungsmaßnahmen wie elektronische Mittel für die Identitätsfeststellung oder einschlägige Vertrauensdienste gemäß der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;“.

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 2009/101/EG

Die Richtlinie 2009/101/EG wird wie folgt geändert:

1) In Kapitel 1 wird der folgende Artikel 1a eingefügt:

„Artikel 1a

Anwendungsbereich

Die Maßnahmen zur Offenlegung von Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer gelten für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf

a) Gesellschaften und sonstige juristische Personen im Sinne von Artikel 30 der Richtlinie 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates*, darunter die in Artikel 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Unternehmensarten mit Ausnahme von Unternehmen, die keinen Erwerbszweck verfolgen;

b) Trusts, die Vermögen umfassen, das von einer oder für eine Person gehalten wird, die einer Unternehmenstätigkeit nachgeht, welche aus der Verwaltung von Trusts besteht oder die Verwaltung von Trusts beinhaltet, und die als Trustee eines Trusts im Zuge dieser Tätigkeit mit dem Zweck der Gewinnerzielung handelt, sowie andere Arten von Rechtsvereinbarungen, die in ihrer Struktur und Funktion Trusts ähneln.”

___________________________________________________________________

* Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).";

2) In Kapitel 2 wird der folgende Artikel 7b eingefügt:

„Artikel 7b

Offenlegung von Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer

1.    Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die in Artikel 1a Buchstaben a und b dieser Richtlinie genannten juristischen Personen zur Offenlegung angemessener, präziser und aktueller Angaben über ihre wirtschaftlichen Eigentümer gemäß den Artikeln 30 und 31 der Richtlinie 2015/849 zu verpflichten.

Die Angaben umfassen den Namen, Monat und Jahr der Geburt, die Staatsangehörigkeit und das Wohnsitzland des wirtschaftlichen Eigentümers sowie Art und Umfang seines wirtschaftlichen Eigentums.

2.    Die Offenlegung der in Absatz 1 genannten Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer erfolgt über die zentralen Register gemäß Artikel 30 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 3a der Richtlinie 2015/849.

3.    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer zudem über das in Artikel 4a Absatz 2 genannte Netz der nationalen Register öffentlich zugänglich gemacht werden.

4.    Für außergewöhnliche, nach nationalem Recht festgelegte Umstände, unter denen der wirtschaftliche Eigentümer durch den Zugriff auf die in Absatz 1 genannten Informationen dem Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde, oder für den Fall, dass der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder anderweitig geschäftsunfähig ist, können die Mitgliedstaaten im Einzelfall eine Ausnahme von dem vollständigen oder teilweisen Zugang zu den Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer vorsehen.

5.    Die personenbezogenen Daten der in Absatz 1 genannten wirtschaftlichen Eigentümer werden offengelegt, damit Dritte und die gesamte Zivilgesellschaft in Erfahrung bringen können, wer die wirtschaftlichen Eigentümer sind, und somit durch eine verstärkte öffentliche Kontrolle zur Verhinderung des Missbrauchs von juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen beigetragen wird. Zu diesem Zweck müssen diese Informationen nach der Löschung eines Unternehmens aus dem Register noch für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren über die nationalen Register und das Netz der nationalen Register öffentlich zugänglich sein.”.

Artikel 3

Umsetzung

1.Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 1. Januar 2017 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2.Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
(2) Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11).
(3) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Die Europäische Sicherheitsagenda“, COM(2015) 185 final.
(4) http://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2015/11/20-jha-conclusions-counter-terrorism/
(5) http://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2015/12/08-ecofin-conclusions-corporate-taxation/
(6) http://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2015/12/18-euco-conclusions/
(7) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Ein Aktionsplan für ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung, COM(2016) 50 final
(8) http://english.eu2016.nl/documents/publications/2016/04/22/informal-ecofin---line-to-take-nl-presidency .
(9) http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P8-TA-2015-0457+0+DOC+XML+V0//DE
(10) COM(2015) 625 final
(11) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG.
(12) Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge.
(13) Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 1).
(14) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG.
(15) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Abl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(16) Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).
(17) COM(2015) 192 final.
(18) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).
(19) COM(2016) 451
(20) Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11).
(21) Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).
(22) ABl. C […] vom […], S. […].
(23) ABl. C […] vom […], S. […].
(24) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
(25) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Die Europäische Sicherheitsagenda“, COM(2015) 185 final.
(26) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Aktionsplan für ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung”, COM(2016) 50 final..
(27) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).
(28) Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11).
(29) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
(30) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(31) Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).
(32) Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60).
(33) Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).
(34) ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.
(35) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(36) ABl. C […] vom […], S. […].
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