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Document 52016PC0270

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung)

COM/2016/0270 final - 2016/0133 (COD)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 23/04/2021

Brüssel, den 4.5.2016

COM(2016) 270 final

2016/0133(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung)


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die EU strebt einen nachhaltigeren Ansatz zur Steuerung der Migration an, und zwar sowohl für Menschen, die internationalen Schutz benötigen, als auch für Menschen, die aus anderen Gründen ihr Land verlassen. Das Ziel des Ansatzes besteht darin, den irregulären und gefährlichen Migrationsbewegungen ein Ende zu setzen sowie Schleusern das Handwerk zu legen und stattdessen für die Menschen, die Schutz benötigen, sichere und legale Wege in die EU zu schaffen. Der Schutz der Menschen in der Herkunftsregion und die Neuansiedlung Betroffener aus der Region in der EU tragen den Interessen von Flüchtlingen am besten Rechnung, dienen am besten ihrer Sicherheit und sollten daher zum Modell für die Zukunft werden.

Dennoch ist davon auszugehen, dass kurz- und mittelfristig weiterhin Menschen an den Außengrenzen der EU eintreffen werden. Diejenigen, die keinen internationalen Schutz beantragen, sollten rückgeführt werden. Asylanträge sollten effizient bearbeitet werden, und es sollte sichergestellt werden, dass denjenigen, die einen solchen Antrag stellen, in dem für die Prüfung des Antrags zuständigen Mitgliedstaat angemessene Aufnahmeeinrichtungen und Unterstützung zur Verfügung stehen, sowohl während der Bearbeitung des Antrags als auch darüber hinaus, wenn sich ihr Antrag als begründet erweist.

Die jüngsten Erfahrungen haben jedoch gezeigt, dass die unkontrollierte Einreise von vielen Menschen die Asylsysteme der Mitgliedstaaten übermäßig belastet, was wiederum zu einer zunehmenden Missachtung der Vorschriften geführt hat. Um die derzeitige Lage wieder unter Kontrolle zu bringen, wird nun gegen dieses Problem vorgegangen, indem die geltenden Vorschriften über das Management der Schengen-Grenzen und im Bereich Asyl angewandt werden, sowie durch die verstärkte Zusammenarbeit mit wichtigen Drittländern, vor allem der Türkei. Die Situation hat jedoch deutlich gemacht, dass die Gestaltung unserer Asylvorschriften grundlegendere Mängel aufweist, die die Wirksamkeit dieser Vorschriften beeinträchtigen und keine langfristig tragfähige Aufteilung der Verantwortung gewährleisten. Diese Mängel gilt es nun zu beheben.

Am 6. April 2016 legte die Kommission in ihrer Mitteilung „Reformierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Erleichterung legaler Wege nach Europa“ 1 ihre Prioritäten zur Verbesserung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) dar. Die Kommission kündigte an, sie werde schrittweise auf eine Reform des bestehenden Rechtsrahmens der Union im Asylbereich hinarbeiten, um ein tragfähiges, faires System zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaats einzuführen, das Eurodac-System zu stärken, größere Konvergenz im Asylsystem herzustellen, Sekundärmigration zu verhindern und ein erweitertes Mandat für das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) festzulegen. Die Notwendigkeit einer Reform wurde allgemein anerkannt, unter anderem vom Europäischen Parlament 2 und vom Europäischen Rat 3 .

Der vorliegende Vorschlag zur Reform der Dublin-III-Verordnung ist Teil der ersten Reihe von Legislativvorschlägen, die das GEAS umfassend reformieren sollen. Dieses erste Paket umfasst auch einen Vorschlag zur Neufassung der Eurodac-Verordnung und einen Vorschlag zur Schaffung einer Asylagentur der Europäischen Union. Der Eurodac-Vorschlag enthält die notwendigen Änderungen, um das System so an die vorgeschlagenen Dublin-Bestimmungen anzupassen, dass es seinem vorrangigen Ziel – der Anwendung der Dublin-Verordnung zu dienen – entspricht. Eurodac soll zudem zu einer Datenbank für umfassendere Einwanderungszwecke werden und Rückführungen sowie die Bekämpfung irregulärer Migration erleichtern.

Durch den Vorschlag für eine Asylagentur der Europäischen Union sollen die Umsetzung und die Funktionsweise des GEAS verbessert werden, indem auf der Arbeit des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen aufgebaut und dieses zu einer Agentur weiterentwickelt wird, die dafür zuständig ist, das Funktionieren des GEAS zu erleichtern, die unionsweite Einheitlichkeit der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz sicherzustellen und die operative und technische Anwendung des Unionsrechts zu überwachen.

Später wird eine zweite Reihe von Legislativvorschlägen zur Reform der Asylverfahrens- und der Asylanerkennungsrichtlinie sowie der Richtlinie über Aufnahmebedingungen vorgelegt werden, um die vollständige Reform aller Teile des EU-Asylsystems zu gewährleisten und unter anderem zu vermeiden, dass das Dublin-Verfahren durch Missbrauch und Asyl-Shopping seitens Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, beeinträchtigt wird. Insbesondere müssen die Asylverfahren beschleunigt und stärker vereinheitlicht werden, für die Verfahren und Rechte, die für Personen, die internationalen Schutz genießen, gelten, sind einheitlichere Vorschriften notwendig und die Aufnahmebedingungen müssen im Hinblick auf eine möglichst große Vereinheitlichung zwischen den Mitgliedstaaten angepasst werden.

Wie in der Mitteilung der Kommission vom 6. April dargelegt, hat die Migrations- und Flüchtlingskrise erhebliche strukturelle Schwächen und Mängel bei der Gestaltung und Umsetzung des europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin-Bestimmungen aufgezeigt. Das derzeitige Dublin-System wurde nicht dafür ausgelegt, eine langfristig tragfähige Aufteilung der Zuständigkeiten für Antragsteller in der gesamten Union zu gewährleisten. Dies hat zu Situationen geführt, in denen einige wenige Mitgliedstaaten für die überwiegende Mehrheit der in der Union ankommenden Asylbewerber zuständig waren. Für die Kapazitäten der Asylsysteme der betreffenden Mitgliedstaaten bedeutete dies eine große Belastung und hat dazu geführt, dass EU-Vorschriften in einigen Fällen missachtet wurden. Zudem wird die Wirksamkeit des Dublin-Systems durch eine Reihe von komplexen und strittigen Vorschriften über die Bestimmung der Zuständigkeit sowie durch langwierige Verfahren beeinträchtigt. Dies gilt insbesondere für die derzeitigen Vorschriften, die nach einer bestimmten Zeit eine Verlagerung der Zuständigkeit auf andere Mitgliedstaaten vorsehen. Darüber hinaus wird das aktuelle System häufig von Antragstellern missbraucht, da es keine klaren Bestimmungen über die Verpflichtungen der Antragsteller sowie über die Folgen der Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen gibt.

Die Ziele der Dublin-Verordnung – die Gewährleistung des raschen Zugangs zu einem Asylverfahren für Asylbewerber und die Prüfung eines Antrags in der Sache durch einen einzigen, eindeutig bestimmten Mitgliedstaat – sind nach wie vor gültig. Es ist jedoch klar, dass das Dublin-System reformiert werden muss, um es zu vereinfachen, seine Wirksamkeit in der Praxis zu erhöhen und damit es künftig der Aufgabe gewachsen ist, Situationen zu bewältigen, in denen die Asylsysteme der Mitgliedstaaten einem unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt sind.

Dieser Vorschlag ist eine Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist („Dublin-III-Verordnung“).

Insbesondere wird mit diesem Vorschlag angestrebt,

die Fähigkeit des Systems, effizient und wirksam einen einzigen für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat zu bestimmen, zu verbessern. Insbesondere würden durch den Vorschlag die Klauseln für die Übertragung der Zuständigkeit aufgehoben und die Fristen für die Stellung und Beantwortung von Gesuchen und die Durchführung von Überstellungen zwischen den Mitgliedstaaten erheblich verkürzt;

eine gerechte Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen, indem das derzeitige System durch einen Korrekturmechanismus für die Zuweisung ergänzt wird. Dieser Mechanismus würde automatisch in den Fällen aktiviert werden, in denen sich Mitgliedstaaten einer unverhältnismäßig hohen Zahl von Asylbewerbern gegenübersähen;

Missbrauch entgegenzuwirken und Sekundärmigration der Antragsteller innerhalb der EU zu verhindern, insbesondere indem die Antragsteller klar dazu verpflichtet werden, im Mitgliedstaat der ersten Einreise ihren Antrag zu stellen und in dem als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu bleiben. Dies erfordert auch angemessene verfahrensrechtliche und materielle Konsequenzen im Fall der Nichteinhaltung ihrer Verpflichtungen.

Gezielte Konsultationen mit dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten, unter anderem auf der Grundlage der Mitteilung vom 6. April, sowie mit dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und der Zivilgesellschaft bestätigten unterschiedliche Auffassungen über die Frage, wie und in welchem Maße die Dublin-Verordnung reformiert werden sollte. 4 Vor diesem Hintergrund prüfte die Kommission die vorgebrachten Argumente sorgfältig und gelangte zu dem Schluss, dass die derzeitigen Kriterien des Dublin-Systems beibehalten, aber durch einen Korrekturmechanismus für die Zuweisung ergänzt werden sollten, um Mitgliedstaaten, die einem unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt sind, zu entlasten. Gleichzeitig wird sich die neue Dublin-Regelung ab dem Beginn ihrer Umsetzung auf ein europäisches Referenzsystem mit einem korrektiven Solidaritätsmechanismus stützen, der automatisch aktiviert wird, sobald ein Mitgliedstaat unverhältnismäßig belastet ist.

Zugleich werden andere grundlegende Änderungen eingeführt, um Missbrauch entgegenzuwirken und Sekundärmigration von Antragstellern innerhalb der EU zu verhindern.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Das Dublin-System ist das Fundament des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems. Es regelt, wie der Mitgliedstaat bestimmt wird, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist. Dazu stützt es sich auf die rechtlichen und politischen Instrumente im Bereich Asyl, insbesondere die Asylverfahren, die Normen für die Anerkennung von Personen als Begünstigte internationalen Schutzes, die Aufnahmebedingungen sowie die Umsiedlung und Neuansiedlung.

Fortschritte werden dadurch gehemmt, dass die EU-Rechtsvorschriften im Bereich Asyl mangelhaft angewandt werden. Die Gewährleistung der vollständigen und raschen Umsetzung des EU-Rechts durch die Mitgliedstaaten ist eine Priorität. Die Kommission hat in den letzten Jahren insbesondere mit den griechischen Behörden zusammengearbeitet, um vorrangig dafür zu sorgen, dass sich die Situation, die nach der Aussetzung der Dublin-Überstellungen im Jahr 2010 entstanden ist, wieder normalisiert. Zu diesem Zweck richtete die Kommission am 10. Februar 2016 eine Empfehlung 5 an Griechenland, in der sie die dringenden Maßnahmen darlegte, die Griechenland mit Blick auf die Wiederaufnahme der Dublin-Überstellungen ergreifen sollte.

Der vorliegende Vorschlag ist Teil eines Pakets, das auch Vorschläge für eine Reform anderer Elemente des Dublin-Systems enthält und die Kohärenz der Bestimmungen in diesem Bereich gewährleisten soll. Der Vorschlag zur Reform der Eurodac-Verordnung enthält die Änderungen, die für eine Anpassung an die vorgeschlagene geänderte Dublin-Verordnung und für eine wirksamere Bekämpfung der irregulären Migration notwendig sind. Zudem schlägt die Kommission die Einrichtung einer Asylagentur der Europäischen Union vor, die dazu beitragen soll, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem einschließlich des geänderten Dublin-Verfahrens funktioniert.

Als Reaktion auf die Krisensituation in Griechenland und Italien nahm der Rat im September 2015 zwei Umsiedlungsbeschlüsse 6 an, die bis September 2017 angewandt werden. Dabei handelte es sich um eine vorübergehende Ad-hoc-Notfallmaßnahme zur Bewältigung der Lage in diesen beiden Mitgliedstaaten, die sich einem noch nie dagewesenen Zustrom von Migranten gegenübersahen und teilweise entlastet werden sollten, indem die Zuständigkeit für bestimmte Asylbewerber aus Italien und Griechenland auf andere Mitgliedstaaten übertragen wurde. Die Kommission verfasste zwei Berichte über die Umsetzung dieser Beschlüsse 7 .

Mit Blick auf die Konzeption einer strukturellen Lösung für den Umgang mit Krisensituationen schlug die Kommission im September 2015 einen Umsiedlungsmechanismus für Krisensituationen vor. 8 Dem Vorschlag zufolge sollte die Umsiedlungsregelung durch einen delegierten Rechtsakt aktiviert werden, in dem auch die Zahl der umzusiedelnden Personen festgelegt würde. Mit dem vorliegenden Vorschlag wird ein automatisch aktivierter Korrekturmechanismus für die Zuweisung eingeführt. Er dient somit einem ähnlichen Ziel wie der Vorschlag der Kommission vom September 2015, und die Kommission sollte je nach den Ergebnissen der Beratungen über diesen Vorschlag erwägen, den Vorschlag vom September 2015 zurückzuziehen.

Der Vorschlag sieht außerdem neue Vorschriften für die Bestimmung des Mitgliedstaats vor, der für die Prüfung eines Antrags eines unbegleiteten Minderjährigen zuständig ist: So soll in Fällen, in denen es keine Personen mit verwandtschaftlichen Beziehungen gibt, der Mitgliedstaat des ersten Antrags zuständig sein, sofern dies nicht dem Wohl des Minderjährigen zuwiderläuft. Diese Vorschrift ermöglicht eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und somit – auch in Anbetracht der vorgeschlagenen verkürzten Fristen – einen schnellen Zugang zum Verfahren für diese schutzbedürftige Gruppe von Antragstellern. Da diese Vorschrift sich von dem, was die Kommission im Juni 2014 9 vorgeschlagen hatte, unterscheidet, beabsichtigt die Kommission, diesen Vorschlag, über den bislang keine Einigung erzielt werden konnte, zurückzuziehen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit der umfassenden langfristigen Strategie für eine bessere Migrationssteuerung, die die Kommission in der Europäischen Migrationsagenda 10 dargelegt hat und mit der die politischen Leitlinien von Präsident Juncker zu einer Reihe kohärenter und sich gegenseitig verstärkender Initiativen weiterentwickelt wurden, die auf vier Säulen basieren. Bei diesen Säulen handelt es sich um die Verringerung der Anreize für die irreguläre Migration, die Sicherung der Außengrenzen und die Rettung von Menschenleben, eine starke Asylpolitik und eine neue Politik für legale Migration. Der vorliegende Vorschlag, mit dem die Europäische Migrationsagenda mit Blick auf das Ziel einer Stärkung der Asylpolitik der Union weiter umgesetzt wird, ist als Teil der umfassenderen Strategie auf EU-Ebene zu sehen. Mit dieser Strategie soll ein stabiles und wirksames System für eine dauerhafte Migrationssteuerung in der Zukunft geschaffen werden, das sowohl für die Aufnahmegesellschaften und die Bürger der EU als auch für die betroffenen Drittstaatsangehörigen und die Herkunfts- und Transitländer gerecht ist.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Bei diesem Vorschlag handelt es sich um eine Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013; daher sollte er auf derselben Rechtsgrundlage, d. h. auf Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe e AEUV, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommen werden.

Unterschiede im Geltungsbereich

Für das Vereinigte Königreich und Irland ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bindend, da sie ihren Wunsch mitgeteilt haben, auf der Grundlage des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligt zu werden.

Gemäß dem vorstehend genannten Protokoll können das Vereinigte Königreich und Irland beschließen, sich an der Annahme dieses Vorschlags zu beteiligen. Diese Möglichkeit besteht für sie auch noch nach dem Erlass der vorgeschlagenen Verordnung.

Nach dem dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks beteiligt sich dieser Mitgliedstaat nicht an der Annahme von Maßnahmen durch den Rat, die unter Titel V AEUV fallen. Dies gilt allerdings nicht für „Maßnahmen zur Bestimmung derjenigen Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen“, sowie für „Maßnahmen zur einheitlichen Visumgestaltung“. Da Dänemark jedoch die derzeitige Dublin-Verordnung aufgrund eines 2006 mit der EG geschlossenen völkerrechtlichen Abkommens 11 anwendet, muss es der Kommission gemäß Artikel 3 des Abkommens mitteilen, ob es die geänderte Verordnung inhaltlich umsetzen wird.

Über die Beteiligung des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks an den in diesem Vorschlag zur Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 festgelegten Regelungen wird im Laufe der Verhandlungen gemäß den genannten Protokollen entschieden werden. Gemäß diesen Protokollen haben das Vereinigte Königreich und Irland insbesondere die Möglichkeit, sich an Initiativen im Bereich der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu beteiligen, wenn deren Funktionsfähigkeit gewahrt ist, sind jedoch nicht dazu verpflichtet.

Auswirkung des Vorschlags auf Nicht-EU-Mitgliedstaaten, die dem Dublin-System angeschlossen sind

Parallel zu der Assoziierung einiger Nichtmitgliedstaaten der EU am Schengen-Besitzstand hat die Union mehrere Abkommen zur Assoziierung dieser Länder am Dublin-/Eurodac-Besitzstand geschlossen:

– das Übereinkommen über die Assoziierung Islands und Norwegens von 2001;

– das Abkommen über die Assoziierung der Schweiz vom 28. Februar 2008;

– das Protokoll über die Assoziierung Liechtensteins vom 7. März 2011.

Um Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen den vorgenannten assoziierten Ländern und Dänemark – das wie bereits erwähnt über ein völkerrechtliches Abkommen am Dublin-/Eurodac-Besitzstand beteiligt ist – zu begründen, hat die Union mit den assoziierten Ländern zwei weitere Protokolle 12 geschlossen.

Den drei vorgenannten Übereinkünften zufolge akzeptieren die assoziierten Länder den Dublin-/Eurodac-Besitzstand und dessen Weiterentwicklung ohne Vorbehalt. Sie nehmen zwar an der Annahme von Rechtsakten, die den Dublin-Besitzstand ändern oder fortentwickeln, nicht teil (d. h. auch nicht an diesem Vorschlag), müssen der Kommission aber, sobald das Europäische Parlament und der Rat den Rechtsakt erlassen haben, innerhalb einer bestimmten Frist mitteilen, ob sie diesen Rechtsakt umsetzen. Sollten Norwegen, Island, die Schweiz oder Liechtenstein einem solchen Rechtsakt nicht zustimmen, endet die betreffende Übereinkunft, sofern der zuständige Gemischte/Gemeinsame Ausschuss nicht einstimmig etwas anderes beschließt.

Subsidiarität

Titel V AEUV zum Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts verleiht der Europäischen Union in diesem Bereich gewisse Befugnisse. Diese Befugnisse müssen im Einklang mit Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union ausgeübt werden, d. h. nur sofern und soweit die Mitgliedstaaten die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen nicht ausreichend verwirklichen können, weil diese wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind.

Mit dem Vorschlag werden die derzeitigen Dublin-Bestimmungen gestrafft und durch einen neuen Korrekturmechanismus für die Zuweisung ergänzt, mit dem ein System für die Bewältigung von Situationen, in denen die Asylsysteme der Mitgliedstaaten einem unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt sind, eingerichtet werden soll.

Das Ziel besteht darin, eine gerechte Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen, indem Mitgliedstaaten mit einer unverhältnismäßig hohen Belastung entlastet werden und diese Belastung auf die übrigen Mitgliedstaaten umverteilt wird. Dies erfordert Maßnahmen auf EU-Ebene. Darüber hinaus soll der Vorschlag die ordnungsgemäße Anwendung des Dublin-Systems in Krisenzeiten gewährleisten und der Sekundärmigration von Drittstaatsangehörigen zwischen den Mitgliedstaten entgegenwirken und so zur Lösung von grenzübergreifenden Problemen beitragen. Es liegt auf der Hand, dass gemeinsame Probleme einen gemeinsamen Ansatz der EU erfordern und sich nicht durch Maßnahmen einzelner Mitgliedstaaten zufriedenstellend bewältigen lassen.

Verhältnismäßigkeit

Was die Straffung der Dublin-Bestimmungen angeht, so beschränken sich die vorgeschlagenen Änderungen auf das, was notwendig ist, um ein wirksames Funktionieren des Systems zu ermöglichen, sowohl in Bezug auf den rascheren Zugang von Antragstellern zum Verfahren für die Gewährung internationalen Schutzes als auch in Bezug auf die Fähigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten, das System anzuwenden.

Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 in ihrer jetzigen Form sieht keine Instrumente vor, die eine ausreichende Reaktion auf Situationen unverhältnismäßigen Drucks auf die Asylsysteme der Mitgliedstaaten ermöglichen. Diese Lücke soll durch die mit dem Vorschlag eingeführten Bestimmungen über den Korrekturmechanismus für die Zuweisung geschlossen werden. Diese Bestimmungen gehen nicht über das hinaus, was zu einer wirksamen Bewältigung dieser Lage notwendig ist.

Wahl des Instruments

Da das bestehende Dublin-Verfahren im Wege einer Verordnung eingeführt wurde, wird das gleiche Instrument verwendet, um das Verfahren zu straffen und durch einen Korrekturmechanismus für die Zuweisung zu ergänzen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

In der Europäischen Migrationsagenda forderte die Kommission zwar die Mitgliedstaaten auf, die Dublin-III-Verordnung und die geltenden Asylvorschriften der EU in vollem Umfang anzuwenden, doch kündigte sie bereits die Bewertung und mögliche Überarbeitung der Verordnung im Jahr 2016 an. Entsprechend dieser Zusage gab die Kommission externe Studien zur Bewertung des Dublin-Systems in Auftrag. 13 Bewertet wurden hierbei die Wirksamkeit, die Effizienz, die Relevanz, die Kohärenz und der EU-Mehrwert der Dublin-III-Verordnung. Untersucht wurden die Frage, inwieweit die Verordnung ihre Ziele erreicht hat, der weitere politische Bedarf der EU und die Bedürfnisse der zur Zielgruppe gehörenden Akteure. 14 Die Bewertung umfasste auch eine eingehende Studie über die praktische Anwendung der Dublin-III-Verordnung in den Mitgliedstaaten. 15 Die wichtigsten Ergebnisse sind nachstehend aufgeführt.

3.1. Die Bedeutung der Dublin-III-Verordnung

Das Dublin-System ist einer der Eckpfeiler des Besitzstands der EU im Bereich Asyl, und seine Ziele sind weiterhin gültig. Solange innerhalb der Union getrennte nationale Asylsysteme existieren, ist ein Instrument der EU zur Festlegung der Kriterien und eines Verfahrens zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, von wesentlicher Bedeutung. Ohne ein solches Instrument müssten sich die Mitgliedstaaten – wie in der Zeit vor dem Dublin-System – auf Ad-hoc-Vereinbarungen stützen, was die Bestimmung der Zuständigkeit zwischen den Mitgliedstaaten äußerst schwierig machen würde. Die Bewertung ergab, dass kein nationales oder bilaterales Instrument insgesamt dieselbe Wirkung erzielen könnte, was wiederum dazu führen könnte, dass Anträge auf internationalen Schutz, bei denen nicht klar ist, in welche nationale Zuständigkeit sie fallen, nicht bearbeitet werden. Unterschiedliche Ansichten gab es bezüglich der tatsächlichen Auswirkungen der Verordnung, die Antragstellern einen raschen Zugang zum Asylverfahren gewährleisten und zu einer langfristigen Strategie führen sollte, die Asylbewerber davon abhält, mehrere Anträge zu stellen. Durch die Verhinderung von Missbrauch würde das Asylsystem zudem effizienter, und die Gesamtkosten würden gesenkt.

3.2 Anwendung der Verordnung

Allgemeines

Das größte Problem, auf das in der Bewertung hingewiesen wurde, war, dass die Verordnung in den Mitgliedstaaten nicht kohärent und korrekt angewandt wird. Ferner wurde das Fazit gezogen, dass das Konzept der Dublin-III-Verordnung eine Reihe von Mängeln aufweist, die das Erreichen der wichtigsten Ziele der Verordnung erschwert haben. Die in der Dublin-III-Verordnung festgelegte Rangfolge der Kriterien berücksichtigt weder die Kapazitäten der Mitgliedstaaten, noch zielt sie auf eine ausgewogene Verteilung der Belastung ab. Die Methode für die Zuweisung der Zuständigkeit verzögert den Zugang zum Asylverfahren. Im Rahmen des derzeitigen Systems warten Antragsteller unter Umständen bis zu zehn Monate (im Fall von Wiederaufnahmegesuchen) oder elf Monate (im Fall von Aufnahmegesuchen), bevor das Verfahren zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz beginnt. Dies untergräbt das Ziel des Dublin-Verfahrens, Antragstellern einen raschen Zugang zum Asylverfahren zu gewährleisten.

Überdies hat sich gezeigt, dass die Dublin-III-Verordnung nicht im Hinblick darauf konzipiert wurde, dass sie für die Bewältigung von Situationen mit unverhältnismäßigem Druck geeignet wäre. Ihr Ziel besteht nicht darin, eine gerechte Aufteilung der Verantwortung zu erreichen oder die ungleiche Verteilung von Antragstellern auf die Mitgliedstaaten zu beheben. Diese Faktoren sind besonders in einigen Mitgliedstaaten deutlich geworden, die vor diesem Hintergrund Schwierigkeiten mit der Anwendung der Verordnung hatten: Asylbewerber wurden nicht immer registriert, Verfahren verzögerten sich und die internen Kapazitäten reichten für die fristgerechte Bearbeitung der Fälle nicht aus.

Verfahrensgarantien

Die Informationen, die Antragsteller über das Dublin-Verfahren erhalten, unterscheiden sich erheblich voneinander. Etwa die Hälfte der beteiligten Mitgliedstaaten berichtete, dass es sich bei den mitgeteilten Informationen um „allgemeine Informationen“ handele, was möglicherweise nicht die Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 erfüllt. Zudem deuten die Ergebnisse darauf hin, dass in einigen wenigen Mitgliedstaaten unter Umständen überhaupt keine Informationen mitgeteilt werden, und falls dies doch der Fall ist, die Informationen offenbar veraltet sind.

Das persönliche Gespräch ist eine gängige Praxis bei der Bestimmung der Zuständigkeit in fast allen Mitgliedstaaten, doch der Mangel an Kapazitäten in einigen der überlasteten Länder hat dazu geführt, dass die Behörden nicht routinemäßig Gespräche führen. Wenn kein Gespräch stattfindet, erhält der Antragsteller in der Regel die Möglichkeit, in anderer Form Angaben zu machen. Viele Mitgliedstaaten haben berichtet, dass sich die Gespräche infolge des aktuellen hohen Zustroms erheblich verzögert haben.

Der Begriff Wohl des Kindes wird unterschiedlich ausgelegt. Dies hat in einigen Fällen zu Kommunikationsproblemen und Misstrauen zwischen den Mitgliedstaaten geführt. Darüber hinaus wurden praktische Probleme bei der Bestellung von Vertretern für Minderjährige festgestellt, insbesondere aufgrund des derzeitigen hohen Zustroms. Dies ist jedoch ein größeres Problem für das Asylverfahren.

Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und Nachweise

Die Kriterien, die am häufigsten als Überstellungsgrund zum Tragen kamen, waren die im Zusammenhang mit Dokumenten und der Einreise (Artikel 12 und 13), wodurch ein erheblicher Teil der Verantwortung auf die Mitgliedstaaten an der Außengrenze übertragen wurde. Dies hat dazu geführt, dass Antragsteller versuchen, einer Abnahme ihrer Fingerabdrücke zu entgehen, was wiederum zur Sekundärmigration beigetragen hat.

Mehrere Mitgliedstaaten haben darauf hingewiesen, dass dem überstellenden Staat durch die Auslegungen dessen, was die Behörden im Zielstaat als zulässige Beweismittel anerkennen, eine unzumutbare Beweislast auferlegt wird. Eurodac-Daten und Daten des Visa-Informationssystems (VIS) werden von fast allen Mitgliedstaaten als Beweismittel akzeptiert und sind die Beweismittel, die bei der Bestimmung der Zuständigkeit am häufigsten herangezogen werden. Die durch Gespräche gewonnenen Daten wurden in der Regel nicht als hinreichender Nachweis betrachtet. Die Ermessensklauseln und die Bestimmungen über abhängige Personen (Artikel 16 und 17), die humanitäre Fälle betreffen, werden mit Ausnahme einer geringen Zahl von Mitgliedstaaten nur selten angewandt.

 

Die Kriterien der familiären Bindungen wurden weniger häufig angewandt, hauptsächlich weil die Suche nach Familienangehörigen oder die Beschaffung von Nachweisen für familiäre Bindungen schwierig ist. Bei den Nachweisen, die für diese Kriterien akzeptiert werden, herrschen große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, doch eine wesentliche Anforderung ist in der Regel ein Nachweis in Form eines offiziellen Dokuments (z. B. Geburts- oder Heiratsurkunde), das die Asylbewerber häufig nicht vorweisen können. Die großen Unterschiede in Bezug auf das, was als Nachweis familiärer Bindungen akzeptiert wird, erschweren die Bestimmung der Zuständigkeit, was zu langwierigen Verfahren führt. Dies könnte verstärkt zur Sekundärmigration beitragen, bei der Antragsteller versuchen weiterzureisen.

Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren

Die Zahl der Wiederaufnahmegesuche war wesentlich höher als die Zahl der Aufnahmegesuche. Im Zeitraum von 2008 bis 2014 waren 72 % der ausgehenden Dublin-Gesuche Wiederaufnahmegesuche, während die Aufnahmegesuche lediglich 28 % ausmachten. Ähnlich verhielt sich die Lage bei den eingehenden Dublin-Gesuchen: 74 % waren Wiederaufnahmegesuche, 26 % Aufnahmegesuche. Die vorgegebenen Fristen für die Stellung und Beantwortung dieser Gesuche wurden im Wesentlichen von allen Mitgliedstaaten eingehalten, doch gerieten die Asylbehörden durch den starken Zustrom von Migranten unter Druck, wodurch sich in einigen Mitgliedstaaten die Beantwortungszeit verlängerte. Dies führte auch zu einem Anstieg der Zahl unvollständiger Gesuche, was zu Ablehnungen und Meinungsverschiedenheiten führen könnte. Zudem beeinflusste dies die Praxis der „stillschweigenden Annahme“, wobei einige Länder die bewusste Nichtbeantwortung von Gesuchen innerhalb der gesetzten Frist als Methode für die Bewältigung der großen Zahl von Fällen nutzten.

Die Gesamtzahl der Aufnahme- und Wiederaufnahmegesuche lag im Jahr 2014 bei 84 586, was 13 % der Gesamtzahl der in der EU gestellten Asylanträge entspricht und einen Rückgang gegenüber den Vorjahren bedeutet. 33 % aller Gesuche wurden von den Zielstaaten abgelehnt, was darauf hindeuten könnte, dass das Inkrafttreten der Dublin-III-Verordnung im Jahr 2014 es den Mitgliedstaaten erschwert hat, eine Einigung über die Zuständigkeit zu erzielen. Im Jahr 2014 führte nur rund ein Viertel aller stattgegebenen Wiederaufnahme- und Aufnahmegesuche tatsächlich zu einer Überstellung der betreffenden Person. Diese niedrigen Zahlen lassen vermuten, dass es Probleme bei der praktischen Anwendung der Dublin-III-Verordnung gibt. Allerdings ließe sich dies auch teilweise durch Verzögerungen bei den Überstellungen erklären, die in den jährlichen Daten, die für die Bewertung verwendet wurden, nicht erfasst sind. Ein weiterer wichtiger Grund für die geringe Zahl der Überstellungen, der von vielen Mitgliedstaaten bestätigt wurde, ist die hohe Zahl von Antragstellern, die im Laufe des Dublin-Verfahrens flüchten, was zu einer Verlagerung der Zuständigkeit zwischen den Mitgliedstaaten führt.

Durchführung von Überstellungen

Der Zeitrahmen für die Durchführung der Überstellungen fiel sehr unterschiedlich aus. Die Effizienz hängt von den Kapazitäten und Ressourcen der für die Durchführung von Überstellungen zuständigen Stellen, der Tatsache, dass eine andere Stelle für die entsprechenden Vorkehrungen zuständig ist, der Zahl der Fälle sowie der Kooperationsbereitschaft des jeweiligen Antragstellers und der Kenntnis seines Aufenthaltsorts ab. Als Grund für Verzögerungen wurde unter anderem die Verlängerung der Fristen gemäß Artikel 29 Absatz 2 genannt. 20 Mitgliedstaaten gaben an, dass die Flucht von Antragstellern, die eine Frist von insgesamt 18 Monaten für Überstellungen ermöglicht, der Hauptgrund für Verzögerungen war. Die Praxis der Inhaftnahme, die 21 von 31 Ländern laut eigener Aussage häufig anwenden, weist beträchtliche Unterschiede hinsichtlich der Phase des Verfahrens auf: Einige Behörden greifen ab dem Beginn des Dublin-Verfahrens auf die Praxis der Inhaftnahme zurück, andere erst, wenn der zuständige Mitgliedstaat dem Überstellungsgesuch stattgegeben hat. Durch diese unterschiedlichen Vorgehensweisen entstehen Rechtsunsicherheit und praktische Probleme. Ferner wiesen 13 Mitgliedstaaten darauf hin, dass Überstellungen allgemein nicht effektiv genug sind, und deuten an, dass es nach einer abgeschlossenen Überstellung „oft“ zu Sekundärmigration kommt.

Rechtsbehelfe

In allen Mitgliedstaaten können gegen Überstellungsentscheidungen Rechtsbehelfe eingelegt werden. Den Vorzug geben die Mitgliedstaaten gerichtlichen Rechtsbehelfen, die zumeist vor Verwaltungsgerichten einzulegen sind. Alle Mitgliedstaaten haben im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens Fristen eingeführt, innerhalb deren Antragsteller ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf wahrnehmen können, auch wenn sehr unterschiedlich ausgelegt wird, was unter einer „angemessenen Frist“ zu verstehen ist. So reichen die vorgesehenen Fristen von drei bis 60 Tagen. Wird in einem Fall ein Rechtsbehelf eingelegt, setzen einige Mitgliedstaaten die Überstellung automatisch aus, während andere Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c anwenden, dem zufolge die Aussetzung vom Antragsteller beantragt werden muss.

 

Verwaltungskooperation

Alle Mitgliedstaaten haben angegeben, dass sie das gesicherte elektronische Kommunikationsnetz DubliNet für den Informationsaustausch häufig nutzen und nur in Ausnahmefällen auf informelle Informationskanäle zurückgreifen. Zur weiteren Erleichterung der effektiven Anwendung der Dublin-III-Verordnung haben viele Mitgliedstaaten Verwaltungsvereinbarungen nach Artikel 36 geschlossen. Sämtliche Streitigkeiten wurden bislang informell beigelegt, sodass noch kein Mitgliedstaat das in Artikel 37 beschriebene Schlichtungsverfahren in Anspruch genommen hat.

Frühwarn- und Vorsorgemechanismus

Der Frühwarn- und Vorsorgemechanismus wurde noch nicht angewandt. Nach Auffassung einiger Mitgliedstaaten waren die Voraussetzungen für die Auslösung des Mechanismus nie erfüllt, nach Ansicht anderer ist es in Ermangelung klarer Kriterien und Indikatoren zur Messung des Drucks schwierig, eine politische Einigung über die Auslösung des Mechanismus zu erzielen. Außerdem wurde dieses Verfahren als langwierig und kompliziert angesehen. Alternative Unterstützungsmaßnahmen hatten ebenfalls zur Entlastung beigetragen, sodass der Mechanismus möglicherweise nicht ausgelöst werden musste. Als Beispiel für eine solche Unterstützung wurde die vom Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen geleistete Hilfe genannt, die zur Vermeidung oder Bewältigung von Krisen im Bereich des internationalen Schutzes beitrug und somit die Aktivierung des Mechanismus überflüssig machte.

3.3 Verwirklichung der Ziele der Dublin-III-Verordnung

Die wichtigsten Ergebnisse der externen Studie zur Bewertung der Dublin-III-Verordnung werden nachstehend erläutert.

Verhindern, dass Personen mehrere Anträge stellen, und somit Eindämmung der Sekundärmigration

Ungeachtet des Ziels der Eindämmung der Sekundärmigration sind Mehrfachanträge immer noch ein weit verbreitetes Problem in der EU. Im Jahr 2014 hatten 24 % der Antragsteller bereits in anderen Mitgliedstaaten Anträge gestellt, was darauf schließen lässt, dass die Verordnung kaum oder überhaupt nicht zur Verwirklichung dieses Ziels beigetragen hat. Außerdem wurde angeführt, dass die Verordnung unbeabsichtigt verstärkt zu anderen Arten von Sekundärmigration geführt haben könnte, da weiterhin nationale Unterschiede bei der Qualität der Aufnahme- und Asylsysteme bestehen, die die Sekundärmigration nach wie vor begünstigen.

Gewährleistung einer gerechten Verteilung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, zwischen den Mitgliedstaaten

Die Dublin-III-Verordnung hat nur begrenzte Auswirkungen auf die Verteilung der Antragsteller innerhalb der EU, da die „Netto-Überstellungen“ nach den Dublin-Verfahren gegen null tendieren. Wenn die Mitgliedstaaten ähnlich viele Antragsteller erhalten und überstellen, gleichen sich die ein- und ausgehenden Gesuche aus, was auf keine oder eine nur sehr geringe Umverteilungswirkung der Dublin-III-Verordnung schließen lässt. Dies dürfte auf Folgendes zurückzuführen sein: die Rangfolge der Kriterien, die die Kapazitäten der Mitgliedstaaten unberücksichtigt lässt, die unverhältnismäßig hohe Verantwortung, die die Mitgliedstaaten an den Außengrenzen aufgrund der vorrangigen Anwendung des Kriteriums des Landes der ersten Einreise zu tragen haben, und die geringe Zahl der tatsächlichen Überstellungen, die darauf hindeutet, dass sich die Antragsteller aussuchen können, wo sie ihren Antrag stellen, weshalb beliebteren Zielländern mehr Verantwortung aufgebürdet wird. Dies belegen die Zahlen aus dem Jahr 2014, als 70 % aller Asylerstanträge in nur fünf Mitgliedstaaten gestellt wurden.

Vertretbare Kosten in Bezug auf die bei der Anwendung der Dublin-III-Verordnung eingesetzten finanziellen und personellen Ressourcen

Die direkten und indirekten Kosten der Dublin-bezogenen Maßnahmen beliefen sich 2014 in Europa auf schätzungsweise 1 Mrd. EUR. Bei Nichtvorhandensein eines solchen Verfahrens würden den EU- und EWR-Staaten zwar noch höhere Kosten entstehen, doch ergab die Bewertung, dass es der Dublin-III-Verordnung generell an Wirksamkeit fehlt. Die rechtlich vorgesehene Frist für die Überstellung eines Antragstellers ist lang und die Quote der tatsächlichen Überstellungen niedrig: beides hat erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die indirekten Kosten und die Gesamteffizienz des Systems. Die Bemühungen, der Fluchtgefahr bei Antragstellern entgegenzuwirken, haben in einigen Mitgliedstaaten sehr hohe Haftkosten zur Folge. Flüchtige Antragsteller verursachen weitere indirekte Kosten und beeinträchtigen die Effizienz des Systems. Werden abgelehnte Antragsteller nicht überstellt und rückgeführt, ergeben sich in der Praxis hohe soziale Kosten im Zusammenhang mit irregulärer Migration. Es wird davon ausgegangen, dass sich bis zu 42 % der de facto nicht überstellten Dublin-Antragsteller unter Umständen noch als irreguläre Migranten in der EU aufhalten.

Angesichts des anhaltenden Migrationsdrucks wird das derzeitige System höchstwahrscheinlich auch künftig nicht tragbar sein. Die seit 2011 geltende effektive Aussetzung von Dublin-Überstellungen nach Griechenland erwies sich – insbesondere wegen der vielen Migranten, die in den letzten Monaten in Griechenland eintrafen – als überaus heikle Schwachstelle des Systems.

3.4Konsultation der Interessenträger

Zusätzlich zu der externen Bewertung führte die Kommission gezielte Konsultationen mit den LIBE-Koordinatoren der Fraktionen im Ausschuss des Europäischen Parlaments für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, mit den Mitgliedstaaten und sonstigen Interessenträgern durch.

Die Koordinatoren der Fraktionen im Ausschuss des Europäischen Parlaments für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres wurden auf der Grundlage eines Diskussionspapiers und der vorläufigen Ergebnisse der externen Bewertung der Dublin-Verordnung konsultiert. Insgesamt gab es eine breite Zustimmung für eine grundlegende Reform des Dublin-Systems, und es wurde eingeräumt, dass der Status quo nicht beibehalten werden kann. Einige befürworteten objektive Kriterien zur Bestimmung der Zuständigkeit, unter anderem in Form eines Verteilungsschlüssels, andere wiesen darauf hin, dass es wichtig ist, den Präferenzen und besonderen Merkmalen der Antragsteller Rechnung zu tragen, auch wenn sich diese nur schwer auf eine objektive, faire und praktikable Art berücksichtigen lassen.

Die Mitgliedstaaten wurden auf der Grundlage derselben Dokumente konsultiert. Es bestand Einigkeit darüber, dass die derzeitige Verordnung zu komplex ist und zu viele Aspekte regelt und die Verwaltungen somit große Schwierigkeiten haben, sie anzuwenden. Durch die Änderungen im Rahmen der Dublin-III-Reform von 2013 wurden die Rechte der Antragsteller gestärkt, die jedoch missbraucht werden könnten, um das gesamte System zu unterminieren. Als dringlichstes Anwendungsproblem wurde die Sekundärmigration genannt. Die Diskussion darüber, ob Dublin III in ein Instrument zur Aufteilung der Verantwortung umgewandelt werden muss und künftig nicht mehr auf die Zuweisung der Zuständigkeit beschränkt sein sollte, bestätigte, dass es im Wesentlichen zwei Auffassungen gibt: Einige Mitgliedstaaten forderten eine dauerhafte Regelung für eine Lastenteilung durch einen Verteilungsschlüssel, während sich andere dafür aussprachen, das derzeitige System, einschließlich des Kriteriums der irregulären Einreise, beizubehalten und zu vereinfachen.

Die Meinungen darüber, ob die Präferenzen der Antragsteller berücksichtigt werden sollten, gingen auseinander: Nach Auffassung einiger Mitgliedstaaten könnten die Präferenzen nicht vollständig außer Acht gelassen werden, da es ansonsten fast zwangsläufig zu Sekundärmigration käme, während sich andere entschieden gegen die Berücksichtigung von Präferenzen aussprachen, da klare und objektive Kriterien notwendig seien und dieser zusätzliche Aspekt die Einzelfallbewertung erschweren würde. Außerdem erinnerten Mitgliedstaaten daran, dass die Antragsteller um internationalen Schutz nachsuchen bzw. vor Verfolgung fliehen und ihnen daher nicht zu viel Spielraum für die Auswahl des endgültigen Asyllandes eingeräumt werden sollte, denn Dublin wurde nicht als (wirtschaftlich ausgerichtete) Migrationsregelung konzipiert.

Andere Interessenträger wie der UNHCR und im Asylbereich tätige Nichtregierungsorganisationen wurden ebenfalls konsultiert. Auch sie waren der Auffassung, dass die derzeitige Dublin-III-Verordnung erhebliche Mängel in Bezug auf das ihr zugrunde liegende Konzept – Kriterium der irregulären Einreise als vorrangiges Standardkriterium – aufweist und die Praxis in den vergangenen Monaten gezeigt hat, dass es einer grundlegenden Reform bedarf. Allgemein wurde die Ansicht vertreten, dass die Präferenzen oder besonderen Merkmale eines Antragstellers bei der Zuweisung der Zuständigkeit an einen Mitgliedstaat im Hinblick auf die Integrationsaussichten und die Eindämmung der Sekundärmigration berücksichtigt werden sollten. Daher sollte das Familienkriterium erweitert werden. Viele betonten, dass – vor allem hinsichtlich der Aufnahmebedingungen und -verfahren – verstärkt einheitliche Ausgangsbedingungen in allen Mitgliedstaaten geschaffen werden müssen.

3.5Grundrechte

Dieser Vorschlag steht in vollem Einklang mit den Grundrechten und allgemeinen Prinzipien des Unions- und des Völkerrechts.

Insbesondere eine bessere Information der Asylsuchenden über die Anwendung dieser Verordnung und ihre dort niedergelegten Rechte und Pflichten wird es ihnen einerseits ermöglichen, ihre Rechte besser wahrzunehmen, und wird andererseits dazu beitragen, die Sekundärmigration einzudämmen, da Asylsuchende eher bereit sein werden, sich systemkonform zu verhalten. Die Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes wird erhöht, wenn die Tragweite des Rechtsbehelfs und eine einheitliche Entscheidungsfrist festgelegt werden. Zudem wird der Rechtsbehelf automatisch eine aufschiebende Wirkung haben.

Das Recht auf Freiheit und das Recht auf Freizügigkeit werden insofern gestärkt, als die Fristen für eine Inhaftnahme von Personen, die in dem in der Verordnung vorgeschriebenen Ausnahmefall und nur unter Wahrung der Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit erfolgen darf, verkürzt werden.

Das Recht auf Familienzusammenführung wird gestärkt, insbesondere durch Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung auf Geschwister sowie auf Familien, die in Transitländern gebildet wurden.

Die Rechte unbegleiteter Minderjähriger werden ebenfalls gestärkt, indem der Grundsatz des Kindeswohls besser definiert und ein Verfahren festgelegt wird, wonach in allen Fällen, die die Überstellung eines Minderjährigen erfordern, auf der Grundlage des Kindeswohls entschieden wird.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die für die Umsetzung dieses Vorschlags insgesamt benötigten Finanzmittel werden für den Zeitraum 2017-2020 mit 1828,6 Mio. EUR veranschlagt. Diese Mittel würden Folgendes abdecken: die Kosten für Überstellungen, wenn der Korrekturmechanismus für die Zuweisung zugunsten eines Mitgliedstaats ausgelöst worden ist, sowie die Ausgaben für die Einrichtung und den Betrieb des IT-Systems für die Erfassung und automatische Zuweisung von Asylbewerbern, aber auch die Ausgaben für die Unterstützung bei der Schaffung der erforderlichen Aufnahmekapazität – sowohl in Bezug auf die Infrastruktur als auch auf die laufenden Kosten –, insbesondere in den Mitgliedstaaten, die bisher nur geringe Asylbewerberzahlen bewältigen mussten.

Der Finanzbedarf ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar und kann die Inanspruchnahme besonderer Instrumente im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates 16 erfordern.

5.AUSFÜHRLICHE ERLÄUTERUNG EINZELNER BESTIMMUNGEN DES VORSCHLAGS

Vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen zum Schutz der Einheit der Familie und des Kindeswohls sieht der Vorschlag vor, dass die Zuständigkeit im Asylbereich auch weiterhin mit der Einhaltung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Schutz der Außengrenzen verknüpft wird. Die derzeitigen Kriterien für die Zuweisung der Zuständigkeit werden zwar im Wesentlichen beibehalten, es werden aber gezielte Änderungen vorgeschlagen, die insbesondere auf eine Stärkung der Einheit der Familie im Rahmen von Dublin durch Ausweitung der Definition des Begriffs „Familienangehörige“ abzielen.

Die wichtigsten Änderungen sollen zum einen zu einem effizienteren System führen, vor allem da die Zuständigkeit eines bestimmten Mitgliedstaats für die Prüfung eines Antrags, sobald diese feststeht, dauerhaft bestehen bleibt. Zum anderen sollen die Änderungen die Sekundärmigration begrenzen; zu diesem Zweck werden insbesondere die Bestimmungen zur Verlagerung der Zuständigkeit zwischen Mitgliedstaaten gestrichen.

Das System wird durch einen neuen Korrekturmechanismus für die Zuweisung auf der Grundlage eines Referenzschlüssels ergänzt, der unter bestimmten Voraussetzungen Anpassungen in Bezug auf die Zuweisung von Antragstellern ermöglicht. Durch eine geeignete Regelung für die Aufteilung der Verantwortung zwischen den Mitgliedstaaten können somit Situationen bewältigt werden, in denen die Asylsysteme der Mitgliedstaaten einem unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt sind.

I. Straffung der Dublin-Verordnung und Verbesserung ihrer Effizienz

Um sicherzustellen, dass das Dublin-Verfahren reibungslos und nachhaltig funktioniert, das Ziel eines raschen Zugangs zum Prüfverfahren und zum Schutz für Schutzbedürftige erfüllt und Sekundärmigration verhindert, werden insbesondere folgende Änderungen vorgeschlagen:

Eine neue Verpflichtung wird eingeführt, der zufolge Antragsteller ihren Antrag entweder im Mitgliedstaat der ersten irregulären Einreise oder – im Falle eines legalen Aufenthalts – in dem betreffenden Mitgliedstaat stellen müssen. Damit soll für eine geordnete Steuerung der Migrationsströme gesorgt, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats erleichtert und Sekundärmigration verhindert werden. Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass Antragsteller nicht berechtigt sind, sich auszusuchen, in welchem Mitgliedstaat sie ihren Antrag stellen oder welcher Mitgliedstaat für die Prüfung ihres Antrags zuständig ist. Verstößt ein Antragsteller gegen diese neue Verpflichtung, muss der Mitgliedstaat den Antrag in einem beschleunigten Verfahren prüfen. Außerdem hat ein Antragsteller nur dort, wo er sich aufhalten muss, Anspruch auf materielle Leistungen im Rahmen der Aufnahme.

Mit der Verordnung wird für den Mitgliedstaat der Antragstellung die Verpflichtung eingeführt, vor Beginn des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu prüfen, ob der Antrag insofern unzulässig ist, als der Antragsteller aus einem ersten Asylstaat oder einem sicheren Drittstaat kommt. Sollte dies der Fall sein, wird der Antragsteller in diesen ersten Staat oder den sicheren Drittstaat zurückgeschickt, und der Mitgliedstaat, der die Unzulässigkeitsprüfung durchgeführt hat, gilt als für diesen Antrag zuständig. Der Mitgliedstaat der Antragstellung muss zudem prüfen, ob der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt oder eine Gefahr für die Sicherheit darstellt. In diesem Fall ist der Mitgliedstaat der Antragstellung zuständig; er muss den Antrag im beschleunigten Verfahren prüfen.

Mit der Verordnung wird eine Bestimmung eingeführt, der zufolge ein Mitgliedstaat, sobald er einen Antrag als zuständiger Mitgliedstaat geprüft hat, auch für die Prüfung künftiger Angaben und Anträge des betreffenden Antragstellers zuständig ist. Damit wird die neue Bestimmung gestärkt, wonach nur ein Mitgliedstaat für die Prüfung eines Antrags zuständig ist und bleibt und die Zuständigkeitskriterien nur einmal angewandt werden.

Das Erfordernis der Kooperationsbereitschaft der Antragsteller wird verstärkt, um einen raschen Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung des Status und das einwandfreie Funktionieren des Systems zu gewährleisten und eine Umgehung der Vorschriften, insbesondere durch Flucht, zu verhindern. Die Verordnung enthält angemessene Pflichten des Antragstellers im Hinblick auf die rechtzeitige Bereitstellung aller für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats relevanten Elemente und Informationen sowie in Bezug auf die Kooperation mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. So ist auch ausdrücklich festgelegt, dass Antragsteller verpflichtet sind, sich in dem entsprechenden Mitgliedstaat aufzuhalten und sich dessen Behörden zur Verfügung zu stellen sowie der Überstellungsentscheidung Folge zu leisten. Die Nichterfüllung der in der Verordnung festgelegten rechtlichen Pflichten wird angemessene verfahrensrechtliche Konsequenzen für den Antragsteller haben, zum Beispiel die Nichtberücksichtigung von Informationen, die ungerechtfertigterweise zu spät eingereicht wurden.

Die Verordnung erweitert den Umfang der Informationen, die Antragstellern mitzuteilen sind. Das persönliche Gespräch soll das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats erleichtern, indem es dazu beiträgt, alle notwendigen Informationen einzuholen. Wenn der Antragsteller flüchtig ist oder bereits genügend Angaben gemacht wurden, sollte das persönliche Gespräch jedoch nicht zu einer Verzögerung des Verfahrens führen.

Die Vorschrift über die Rangfolge der Kriterien zur Bestimmung der Zuständigkeit sieht ausdrücklich vor, dass die Kriterien nur einmal angewandt werden. Dies bedeutet, dass die Regeln für die Rückübernahme (Wiederaufnahme) ab dem zweiten Antrag ohne Ausnahme gelten. Die Vorschrift, der zufolge bei der Bestimmung des nach den Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen wird, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt, gilt nun für alle Kriterien, einschließlich derjenigen in Bezug auf Familienangehörige und Minderjährige. Ein klarer Stichtag für die Bereitstellung sachdienlicher Informationen wird eine rasche Bewertung und Entscheidung ermöglichen.

Die Definition des Begriffs „Familienangehörige“ wird dahin gehend ausgeweitet, dass (1) die Geschwister des Antragstellers und (2) verwandtschaftliche Beziehungen, die nach Verlassen des Herkunftslandes, aber vor der Ankunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats entstanden sind, einbezogen werden. Geschwister sind eine recht eingegrenzte, aber wichtige Personengruppe, bei denen sich die verwandtschaftliche Beziehung relativ leicht nachweisen und überprüfen lässt und das Missbrauchspotenzial somit gering ist. Die Ausweitung der Definition auf Familien, die während der Durchreise gebildet wurden, trägt jüngeren Migrationsphänomenen wie längeren Aufenthalten außerhalb des Herkunftslandes – zum Beispiel in Flüchtlingslagern – vor der Ankunft in der EU Rechnung. Diese gezielte Ausweitung der Definition des Begriffs „Familienangehörige“ soll das Risiko irregulärer Weiterreisen und die Fluchtgefahr bei den unter die erweiterten Bestimmungen fallenden Personen verringern.

Einige Änderungen werden vorgeschlagen, um die Zuständigkeitskriterien nach den Artikeln 14, 15 und 16 zu straffen. In Artikel 14 wurden die Kriterien der Zuständigkeit für Visa und Aufenthaltstitel präzisiert. In Artikel 15, der die irreguläre Einreise betrifft, wurden die Klausel, der zufolge die Zuständigkeit zwölf Monate nach der irregulären Einreise endet, sowie die komplizierte Klausel über den schwer nachzuweisenden illegalen Aufenthalt gestrichen. In Bezug auf das Kriterium der visafreien Einreise wurde die Ausnahmeregelung in Bezug auf spätere Einreisen in einen Mitgliedstaat, für den auch kein Einreisevisum erforderlich ist, ebenfalls gestrichen. Damit soll dem Konzept, dass der Mitgliedstaat der ersten Einreise grundsätzlich zuständig sein sollte, entsprochen und verhindert werden, dass es nach der Einreise zu einer nicht gerechtfertigten Sekundärmigration kommt. Die Ermessensklausel wird enger gefasst, um sicherzustellen, dass sie nur aus humanitären Gründen im Zusammenhang mit der erweiterten Familie angewandt wird.

Die geänderte Verordnung sieht kürzere Fristen für die verschiedenen Schritte des Dublin-Verfahrens vor, um das Verfahren zur Zuständigkeitsbestimmung zu beschleunigen und dem Antragsteller rascher Zugang zum Asylverfahren zu gewähren. Dies betrifft die Fristen für die Stellung und Beantwortung von Aufnahmegesuchen, die Mitteilung einer Wiederaufnahme und den Erlass einer Überstellungsentscheidung. Wegen der verkürzten Fristen wurde das Dringlichkeitsverfahren abgeschafft.

Der Ablauf von Fristen wird nicht mehr zu einer Verlagerung der Zuständigkeit zwischen Mitgliedstaaten führen (mit Ausnahme der Frist für die Beantwortung von Aufnahmegesuchen). Solche Verlagerungen scheinen eine Umgehung der Vorschriften und eine Behinderung des Verfahrens begünstigt zu haben. Nach der neuen Bestimmung sollte der einmal als zuständig bestimmte Mitgliedstaat auch weiterhin zuständig sein.

Wiederaufnahmegesuche wurden in einfache Wiederaufnahmemitteilungen umgewandelt, da klar ist, welches der zuständige Mitgliedstaat ist, und kein Spielraum mehr für eine Verlagerung der Zuständigkeit besteht. Diese Mitteilungen müssen nicht beantwortet werden; stattdessen ist ihr Erhalt unverzüglich zu bestätigen. Da die Zahl der Wiederaufnahmegesuche derzeit über der der Aufnahmegesuche liegt, wird diese Maßnahme wesentlich zur Eindämmung der Sekundärmigration beitragen.

Damit verbunden sind verfahrensrechtliche Konsequenzen für die Prüfung des Antrags nach einer Überstellung zum Zwecke der Wiederaufnahme. Um Sekundärmigration zu verhindern und zu sanktionieren, wurden die Vorschriften im Hinblick darauf geändert, wie der zuständige Mitgliedstaat nach Wiederaufnahme einer Person den Antrag zu prüfen hat.

Der zuständige Mitgliedstaat wurde nunmehr verpflichtet, Begünstigte internationalen Schutzes wieder aufzunehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt haben oder sich dort irregulär aufhalten. Aufgrund dieser Verpflichtung verfügen die Mitgliedstaaten über das erforderliche Rechtsinstrument zur Durchsetzung von Rücküberstellungen, dem im Hinblick auf die Eindämmung der Sekundärmigration große Bedeutung zukommt.

Die Rechtsbehelfsbestimmungen wurden angepasst, um das Rechtsbehelfsverfahren erheblich zu beschleunigen und zu vereinheitlichen. Neben der Einführung bestimmter kurzer Fristen wird festgelegt, dass die Einlegung eines Rechtsbehelfs automatisch die Aussetzung der Überstellung zur Folge hat. Neu ist die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs in Fällen, in denen keine Überstellungsentscheidung ergeht und der Antragsteller geltend macht, dass sich ein Familienangehöriger oder – im Falle von Minderjährigen – auch ein Verwandter rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält. 

Da das Schlichtungsverfahren als Streitbeilegungsmechanismus nie förmlich angewandt wurde, seit es (in einer etwas anderen Form) im Dubliner Übereinkommen von 1990 eingeführt worden war, erscheint es unnötig und sollte daher abgeschafft werden.

Es wird vorgeschlagen, dass die Aufgaben im Rahmen des bestehenden Frühwarn- und Vorsorgemechanismus von der neuen Asylagentur der Europäischen Union übernommen werden, wie insbesondere in Kapitel 5 über Kontrolle und Bewertung sowie in Kapitel 6 über operative und technische Unterstützung des Vorschlags über die Asylagentur der Europäischen Union dargelegt ist. Dieser Mechanismus wurde daher aus der Dublin-Verordnung gestrichen.

Ein Netz von Dublin-Stellen wird von der Asylagentur der Europäischen Union eingerichtet und verwaltet, um die praktische Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung, unter anderem bei der Ausarbeitung praxisbezogener Hilfsmittel und Leitlinien, zu fördern.

In Bezug auf unbegleitete Minderjährige wird in dem Vorschlag klargestellt, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Minderjähriger seinen Antrag auf internationalen Schutz erstmals gestellt hat, zuständig sein wird, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass dies dem Wohl des Minderjährigen zuwiderläuft. Diese Vorschrift ermöglicht eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und somit – auch in Anbetracht der vorgeschlagenen verkürzten Fristen – einen schnellen Zugang zum Verfahren für diese schutzbedürftige Gruppe von Antragstellern.

Die Bestimmung über Garantien für unbegleitete Minderjährige wird dahin gehend angepasst, dass die Würdigung des Kindeswohls praxisgerechter erfolgt. Vor Überstellung eines unbegleiteten Minderjährigen in einen anderen Mitgliedstaat trägt der überstellende Mitgliedstaat daher dafür Sorge, dass der andere Mitgliedstaat unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen nach den Richtlinien über Asylverfahren und Aufnahmebedingungen trifft. Außerdem wird festgelegt, dass jeder Entscheidung zur Überstellung eines unbegleiteten Minderjährigen eine Würdigung seines Wohls vorausgehen muss, die von qualifiziertem Personal rasch vorzunehmen ist.

II. Korrekturmechanismus für die Zuweisung

Mit der neu gefassten Verordnung wird ein Korrekturmechanismus eingeführt, der eine gerechte Aufteilung der Verantwortung zwischen den Mitgliedstaaten und einen raschen Zugang der Antragsteller zu den Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes in Situationen gewährleisten soll, in denen ein Mitgliedstaat mit einer unverhältnismäßig hohen Zahl von Anträgen auf internationalen Schutz, für die er nach der Verordnung zuständig ist, konfrontiert ist. Damit soll eine eklatante Unausgewogenheit in Bezug auf den Anteil der Asylanträge, die in den einzelnen Mitgliedstaaten aufgrund der Anwendung der Zuständigkeitskriterien zu bearbeiten sind, ausgeglichen werden.

Erfassungs- und Überwachungssystem

Ein automatisiertes System wird eingeführt, das die Erfassung aller Anträge und die Überwachung des Anteils jedes Mitgliedstaats an der Gesamtzahl der Anträge ermöglichen wird. Für die Entwicklung und den technischen Betrieb des Systems wird die Agentur der Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) zuständig sein. Bei Stellung eines Antrags erfasst der Mitgliedstaat diesen in dem automatisierten System, das jeden Antrag unter einer gesonderten Antragsnummer erfasst. Sobald ein Mitgliedstaat als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt wurde, wird dies ebenfalls in das System eingegeben. Das automatisierte System wird ferner in Echtzeit Folgendes anzeigen: die Gesamtzahl der in der EU gestellten Anträge und die Zahl der Anträge je Mitgliedstaat sowie – nach Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats – die Zahl der Anträge, die jeder Mitgliedstaat als zuständiger Mitgliedstaat zu prüfen hat, und den Anteil, der auf den jeweiligen Mitgliedstaat im Vergleich zu den anderen Mitgliedstaaten entfällt. Das System wird auch die Zahl der Personen anzeigen, die von den einzelnen Mitgliedstaaten tatsächlich neu angesiedelt wurden.

Auslösung des Korrekturmechanismus für die Zuweisung

Die Zahl der Anträge, für die ein bestimmter Mitgliedstaat zuständig ist, und die Zahl der von einem Mitgliedstaat tatsächlich neu angesiedelten Personen bilden die Grundlage für die Berechnung der jeweiligen Anteile. Dazu gehören die Anträge, für die ein Mitgliedstaat nach der Unzulässigkeitsprüfung, aufgrund des Konzepts des sicheren Herkunftsstaats und aus Sicherheitsgründen zuständig wäre. Die Berechnungen erfolgen auf rollierender Ein-Jahres-Basis, d. h. jederzeit, auf der Grundlage der Zahl der neuen Anträge, für die ein Mitgliedstaat in dem System im Laufe des vergangenen Jahres als zuständig bestimmt wurde, und auf der Grundlage der Zahl der tatsächlich neu angesiedelten Personen. Das System berechnet laufend den Prozentsatz der Anträge, für die jeder Mitgliedstaat als zuständig bestimmt wurde, und vergleicht sie mit dem auf einem Schlüssel beruhenden Referenzprozentsatz. Dieser Referenzschlüssel stützt sich auf zwei Kriterien mit gleicher Gewichtung (jeweils 50 %): die Bevölkerungsgröße und das Gesamt-BIP eines Mitgliedstaats.

Der Korrekturmechanismus für die Zuweisung wird automatisch zugunsten eines Mitgliedstaats ausgelöst, wenn die Zahl der Anträge auf internationalen Schutz, für die ein Mitgliedstaat zuständig ist, 150 % der nach dem Referenzschlüssel ermittelten Zahl übersteigt.

Zuweisung von Anträgen durch einen Referenzschlüssel und Beendigung des Korrekturmechanismus

Ab der Auslösung des Mechanismus werden alle neuen Anträge, die in dem einem unverhältnismäßigen Druck ausgesetzten Mitgliedstaat gestellt werden, nach der Zulässigkeitsprüfung, aber vor der Dublin-Prüfung jenen Mitgliedstaaten zugewiesen, bei denen die Zahl der Anträge, für die sie zuständig sind, unter der nach dem Referenzschlüssel ermittelten Zahl liegt. Auf der Grundlage des Referenzschlüssels werden die Anträge proportional zwischen diesen Mitgliedstaaten aufgeteilt. Einem Mitgliedstaat werden keine weiteren Anträge zugewiesen, sobald die Zahl der Anträge, für die er zuständig ist, die nach dem Referenzschlüssel ermittelte Zahl übersteigt.

Die Zuweisung erfolgt so lange, wie die Zahl der Anträge, die in dem einem unverhältnismäßigen Druck ausgesetzten Mitgliedstaat zu prüfen sind, noch 150 % seiner Referenzzahl übersteigt.

Familienangehörige, die dieses Zuweisungsverfahren betrifft, werden demselben Mitgliedstaat zugewiesen. Der Korrekturmechanismus darf nicht zu einer Trennung von Familienangehörigen führen.

Finanzielle Solidarität

Ein Zuweisungsmitgliedstaat kann beschließen, sich vorübergehend – während eines Zeitraums von zwölf Monaten – nicht an dem Korrekturmechanismus zu beteiligen. In diesem Fall würde der betreffende Mitgliedstaat dies in das automatisierte System eingeben und die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Asylagentur der Europäischen Union davon in Kenntnis setzen. Danach werden die Anträge, die diesem Mitgliedstaat zugewiesen worden wären, stattdessen den anderen Mitgliedstaaten zugewiesen. Der Mitgliedstaat, der sich vorübergehend nicht an dem Korrekturmechanismus beteiligt, muss einen Solidarbeitrag von 250 000 EUR pro Antragsteller an die Mitgliedstaaten entrichten, die als für die Prüfung dieser Anträge zuständig bestimmt wurden. Die Kommission sollte einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der praktischen Modalitäten für die Durchführung des Solidarbeitragsmechanismus erlassen. Die Asylagentur der Europäischen Union wird die Anwendung des Solidarbeitragsmechanismus überwachen und der Kommission jährlich darüber Bericht erstatten.

Verfahren im überstellenden Mitgliedstaat und im Zuweisungsmitgliedstaat

Der Mitgliedstaat, dem der Korrekturmechanismus zugutekommt, überstellt den Antragsteller in den Zuweisungsmitgliedstaat; außerdem übermittelt er die Fingerabdrücke des Antragstellers, damit der letztgenannte Mitgliedstaat die Sicherheitsüberprüfung durchführen kann. Ausgehend von den während der Durchführung der Umsiedlungsbeschlüsse gesammelten Erfahrungen sollen so Hindernisse für die Zuweisung vermieden werden. Nach der Überstellung des Antragstellers führt der Zuweisungsmitgliedstaat die Dublin-Prüfung durch, um zu überprüfen, ob im Falle des Antragstellers vorrangige Kriterien wie Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat zutreffen. Sollte dies der Fall sein, wird der Antragsteller in den betreffenden Mitgliedstaat überstellt, der folglich zuständig wäre.

Überprüfungsklausel

Es ist vorgesehen, dass die Kommission das Funktionieren des Korrekturmechanismus für die Zuweisung 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung und danach jährlich überprüft, um zu beurteilen, ob der Korrekturmechanismus seinen Zweck erfüllt, d. h. eine gerechte Aufteilung der Verantwortung zwischen den Mitgliedstaaten sicherstellt und bestimmte Mitgliedstaaten, die einem unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt sind, entlastet.

Die Kommission wird insbesondere überprüfen, ob der Schwellenwert für die Auslösung und Beendigung des Korrekturmechanismus tatsächlich eine gerechte Aufteilung der Verantwortung zwischen den Mitgliedstaaten und einen raschen Zugang der Antragsteller zu den Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes in Situationen gewährleistet, in denen ein Mitgliedstaat mit einer unverhältnismäßig hohen Zahl von Anträgen auf internationalen Schutz, für die er nach dieser Verordnung zuständig ist, konfrontiert ist.

ê 604/2013

2016/0133 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe e,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

ê 604/2013 Erwägungsgrund 1 (angepasst)

(1)Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist 17  Ö Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 18  Õ muss in einigen wesentlichen Punkten geändert werden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt sich eine Neufassung der Verordnung.

ê 604/2013 Erwägungsgrund 2

(2)Eine gemeinsame Asylpolitik einschließlich eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Europäischen Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen offen steht, die wegen besonderer Umstände rechtmäßig in der Union um Schutz nachsuchen.

ê 604/2013 Erwägungsgrund 3

(3)Der Europäische Rat ist auf seiner Sondertagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere übereingekommen, auf ein GEAS hinzuwirken, das sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967 (im Folgenden „Genfer Abkommen“) stützt, damit der Grundsatz der Nichtzurückweisung gewahrt bleibt und niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist. In dieser Hinsicht gelten unbeschadet der in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriterien die Mitgliedstaaten, die alle den Grundsatz der Nichtzurückweisung achten, als sichere Staaten für Drittstaatsangehörige.

ê 604/2013 Erwägungsgrund 4

(4)Entsprechend den Schlussfolgerungen von Tampere sollte das GEAS auf kurze Sicht eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats umfassen.

ê 604/2013 Erwägungsgrund 5

(5)Eine solche Formel sollte auf objektiven und für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen gerechten Kriterien basieren. Sie sollte insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden.

ê 604/2013 Erwägungsgrund 6

(6)Die erste Phase auf dem Weg zu einem GEAS, das auf längere Sicht zu einem gemeinsamen Verfahren und einem unionsweit geltenden einheitlichen Status für die Personen, denen internationaler Schutz gewährt wird, führen soll, ist nun abgeschlossen. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 4. November 2004 das Haager Programm angenommen, das die Ziele für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vorgab, die im Zeitraum 2005–2010 erreicht werden sollten. Im Haager Programm wurde die Europäische Kommission aufgefordert, die Bewertung der Rechtsakte aus der ersten Phase abzuschließen und dem Europäischen Parlament und dem Rat die Rechtsakte und Maßnahmen der zweiten Phase so vorzulegen, dass sie vor Ende 2010 angenommen werden können.

ê 604/2013 Erwägungsgrund 7

ð neu

(7)Im Programm von Stockholm hat der Europäische Rat sein Ziel bekräftigt, bis spätestens 2012 gemäß Artikel 78 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) für Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, einen gemeinsamen Raum des Schutzes und der Solidarität zu errichten. Außerdem betonte er, dass das Dublin-System weiterhin ein zentrales Element beim Aufbau des GEAS bildet, da es die Zuständigkeit für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zwischen den Mitgliedstaaten eindeutig zuweist. ð Im Mai 2015 kündigte die Kommission in ihrer Mitteilung über die Europäische Migrationsagenda an, dass sie die Dublin-Verordnung bewerten und im Bedarfsfall einen Vorschlag zu ihrer Überarbeitung vorlegen würde, insbesondere um eine gerechtere Verteilung von Asylsuchenden in Europa zu erreichen ï .

ê 604/2013 Erwägungsgrund 8

(8)Die Mittel des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO), das durch die Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 19 errichtet wurde, sollten dafür bereitstehen, den einschlägigen Dienststellen der für die Durchführung dieser Verordnung zuständigen Mitgliedstaaten angemessene Unterstützung zu leisten. Insbesondere sollte das EASO für Solidaritätsmaßnahmen wie den Asyl–Einsatzpool mit Asyl-Unterstützungsteams Sorge tragen, die diejenigen Mitgliedstaaten unterstützen, die sich einem besonderen Druck gegenübersehen und den Personen, die internationalen Schutz beantragen (im Folgenden „Antragsteller“), keine angemessenen Bedingungen insbesondere hinsichtlich der Aufnahme und des Schutzes bieten können.

ò neu

(9)Die Asylagentur der Europäischen Union sollte die Anwendung dieser Verordnung angemessen unterstützen, insbesondere indem sie den Referenzschlüssel für die Verteilung von Asylsuchenden im Rahmen des Korrekturmechanismus für die Zuweisung festlegt und anhand von Eurostat-Daten die dem Referenzschlüssel zugrunde liegenden Zahlen sowie den Referenzschlüssel jährlich anpasst.

ê 604/2013 Erwägungsgrund 9 (angepasst)

ð neu

(10)Angesichts der Bewertungsergebnisse in Bezug auf die Umsetzung der Ö Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Õ Instrumente der ersten Phase empfiehlt es sich in dieser Phase, die der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (EU) Nr. 604/2013 zugrunde liegenden Prinzipien zu bestätigen und angesichts der bisherigen Erfahrungen gleichzeitig die notwendigen Verbesserungen mit Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Dublin-Systems und den auf der Grundlage dieses Systems gewährten Schutz der Antragstellener vorzunehmen. Da ein gut funktionierendes Dublin-System für das GEAS von großer Bedeutung ist, sollten seine Grundlagen und seine Funktionsweise im Zuge des Aufbaus anderer Instrumente des GEAS und der Solidarität der Union überprüft werden. Es sollte ein umfassender „Eignungstest“, d. h. eine faktengestützte Überprüfung der rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des Dublin-Systems, einschließlich seiner Auswirkungen auf die Grundrechte durchgeführt werden. ð Ausgehend von dieser Bewertung und Konsultationen mit den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament und anderen Interessenträgern empfiehlt es sich auch, in der Verordnung Maßnahmen festzulegen, die für eine gerechte Verteilung der Zuständigkeit für Anträge auf internationalen Schutz zwischen den Mitgliedstaaten erforderlich sind, insbesondere um sicherzustellen, dass einige Mitgliedstaaten nicht unverhältnismäßig stark belastet werden. ï

ê 604/2013 Erwägungsgrund 10

(11)Zur Wahrung der Gleichbehandlung aller Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, und der Übereinstimmung mit dem geltenden Asylrecht der Union, insbesondere mit der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes 20 umfasst der Anwendungsbereich dieser Verordnung Personen, die subsidiären Schutz beantragt haben, sowie Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz mit Anrecht auf subsidiären Schutz.

ò neu

(12)Um sicherzustellen, dass Begünstigte internationalen Schutzes, die in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Mitgliedstaats eingereist sind, ohne die dortigen Aufenthaltsbedingungen zu erfüllen, vom zuständigen Mitgliedstaat wieder aufgenommen werden, ist es notwendig, Begünstigte internationalen Schutzes in den Geltungsbereich dieser Verordnung einzubeziehen.

ê 604/2013 Erwägungsgrund 11

(13)Die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen 21 sollte vorbehaltlich der Einschränkungen der Anwendung jener Richtlinie auf das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach Maßgabe dieser Verordnung Anwendung finden.

ê 604/2013 Erwägungsgrund 12

(14)Die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes 22 sollte zusätzlich und unbeschadet der Bestimmungen über die in dieser Verordnung geregelten Verfahrensgarantien vorbehaltlich der Beschränkungen der Anwendung dieser Richtlinie gelten.

ê 604/2013 Erwägungsgrund 13

(15)Bei der Anwendung dieser Verordnung sollte das Wohl des Kindes im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 und mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein. Bei der Beurteilung des Wohls des Kindes sollten die Mitgliedstaaten insbesondere das Wohlbefinden und die soziale Entwicklung des Minderjährigen, Erwägungen der Sicherheit und der Gefahrenabwehr und den Willen des Minderjährigen unter Berücksichtigung seiner Alters und seiner Reife, einschließlich seines Hintergrunds, berücksichtigen. Darüber hinaus sollten für unbegleitete Minderjährige aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit spezielle Verfahrensgarantien festgelegt werden.

ê 604/2013 Erwägungsgrund 14

(16)Im Einklang mit der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, sollte die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein, wenn sie diese Verordnung anwenden.

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(17)Um zu verhindern, dass Antragsteller, deren Anträge unzulässig sind, die wahrscheinlich keinen internationalen Schutz benötigen oder die eine Gefahr für die Sicherheit darstellen, aus einem Mitgliedstaat in einen anderen überstellt werden, ist sicherzustellen, dass der Mitgliedstaat, in dem zuerst ein Antrag gestellt wird, die Zulässigkeit des Antrags hinsichtlich des ersten Asylstaats und des sicheren Drittstaats überprüft und Anträge von Antragstellern, die aus einem in der EU-Liste aufgeführten sicheren Herkunftsstaat stammen oder bei denen Bedenken hinsichtlich der Sicherheit bestehen, in beschleunigten Verfahren prüft.

ê 604/2013 Erwägungsgrund 15

(18)Mit der gemeinsamen Bearbeitung der von den Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz durch ein und denselben Mitgliedstaat kann sichergestellt werden, dass die Anträge sorgfältig geprüft werden, diesbezügliche Entscheidungen kohärent sind und dass die Mitglieder einer Familie nicht voneinander getrennt werden.

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(19)Die Definition des Begriffs „Familienangehörige“ in dieser Verordnung sollte die Geschwister des Antragstellers beinhalten. Die Zusammenführung von Geschwistern ist besonders wichtig, um die Integrationschancen von Antragstellern zu verbessern und somit die Sekundärmigration einzudämmen. Ferner sollte die Definition des Begriffs „Familienangehörige“ der Realität der derzeitigen Migrationstendenzen Rechnung tragen, wonach sich Antragsteller häufig längere Zeit auf Durchreise befinden, bevor sie im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ankommen. Daher sollte die Definition verwandtschaftliche Beziehungen umfassen, die außerhalb des Herkunftslandes, aber vor der Ankunft der Antragsteller im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats entstanden sind. Diese begrenzte und gezielte Erweiterung der Definition dürfte den Anreiz für Sekundärmigration von Asylsuchenden innerhalb der EU verringern.

ê 604/2013 Erwägungsgrund 16

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(20)Um die uneingeschränkte Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie und des Wohls des Kindes zu gewährleisten, sollte ein zwischen einem Antragsteller und seinem Kind, einem seiner Geschwister oder einem Elternteil bestehendes Abhängigkeitsverhältnis, das durch Schwangerschaft oder Mutterschaft, durch den Gesundheitszustand oder hohes Alter des Antragstellers begründet ist, als ein verbindliches Zuständigkeitskriterium herangezogen werden. Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, der einen Familienangehörigen oder Verwandten in einem anderen Mitgliedstaat hat, der für ihn sorgen kann, so sollte dieser Umstand ebenfalls als ein verbindliches Zuständigkeitskriterium gelten. ð Um unbegleitete Minderjährige von einer Sekundärmigration abzuhalten, die ihrem Wohl zuwiderläuft, sollte – wenn keine Familienangehörigen oder Verwandten vorhanden sind – der zuständige Mitgliedstaat derjenige sein, in dem der unbegleitete Minderjährige erstmals seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern nicht nachgewiesen wird, dass dies dem Kindeswohl zuwiderlaufen würde. Vor der Überstellung eines unbegleiteten Minderjährigen in einen anderen Mitgliedstaat sollte der überstellende Mitgliedstaat dafür Sorge tragen, dass der andere Mitgliedstaat alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzes des Kindes trifft und insbesondere zügig einen oder mehrere Vertreter bestellt, der dafür sorgt beziehungsweise die dafür sorgen, dass sämtliche dem Minderjährigen zustehenden Rechte gewahrt werden. Jeder Entscheidung zur Überstellung eines unbegleiteten Minderjährigen sollte eine Würdigung seines Wohls vorausgehen, die von entsprechend qualifiziertem Personal mit den erforderlichen Fachkenntnissen vorzunehmen ist. ï

ê 604/2013 Erwägungsgrund 17 (angepasst)

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(21)ð Dass ein Mitgliedstaat die Zuständigkeit für die Prüfung eines in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellten Antrags übernimmt, obwohl eine solche Prüfung gemäß den Kriterien der vorliegenden Verordnung nicht in seine Zuständigkeit fällt, beeinträchtigt unter Umständen die Wirksamkeit und Tragfähigkeit des Systems und sollte nur im Ausnahmefall geschehen. ï Die Mitgliedstaaten sollten Ö Ein Mitgliedstaat sollte daher Õ ð , bevor ein zuständiger Mitgliedstaat bestimmt wurde, ï insbesondere ð nur ï aus humanitären Gründen oder in Härtefällen, ð insbesondere familiären Gründen, ï von den Zuständigkeitskriterien abweichen können, um Familienangehörige, Verwandte oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, und einen bei ihm in dem betreffenden oder einem anderen Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie er für eine solche Prüfung nach den in dieser Verordnung festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig ist sind.

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(22)Um sicherzustellen, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht und Hindernisse, die ihre Anwendung beeinträchtigen, vermieden werden, und insbesondere um Flucht und Sekundärmigration zwischen den Mitgliedstaaten zu verhindern, müssen klare Pflichten festgelegt werden, die der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens erfüllen muss und über die er rechtzeitig ordnungsgemäß informiert werden sollte. Verstöße gegen diese rechtlichen Pflichten sollten zu angemessenen und verhältnismäßigen verfahrensrechtlichen Konsequenzen für den Antragsteller und zu angemessenen und verhältnismäßigen Konsequenzen hinsichtlich seiner Aufnahmebedingungen führen. Gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sollte der Mitgliedstaat, in dem sich ein solcher Antragsteller aufhält, in jedem Fall sicherstellen, dass die unmittelbaren materiellen Bedürfnisse der betreffenden Person erfüllt sind.

ê 604/2013 Erwägungsgrund 18 (angepasst)

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(23)Um die Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern, sollte ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller geführt werden ð , es sei denn, der Antragsteller ist flüchtig oder die vom Antragsteller gemachten Angaben reichen zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats aus ï. Der Antragsteller sollte unmittelbar bei der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz Ö insbesondere Õ über die Anwendung dieser Verordnung, ð seine Pflichten nach Maßgabe dieser Verordnung und die Konsequenzen von deren Nichterfüllung sowie darüber, dass er sich nicht aussuchen kann, welcher Mitgliedstaat seinen Asylantrag prüft, ï und über die Möglichkeit informiert werden, bei dem Gespräch Angaben über die Anwesenheit von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung in den Mitgliedstaaten zu machen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern.

ê 604/2013 Erwägungsgrund 19

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(24)Um einen wirksamen Schutz der Rechte der Betroffenen zu gewährleisten, sollten im Einklang insbesondere mit Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Rechtsgarantien und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheidungen festgeschrieben werden. ð Ein wirksamer Rechtsbehelf sollte auch in Situationen zur Verfügung stehen, in denen keine Überstellungsentscheidung ergeht, der Antragsteller aber geltend macht, dass ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist, weil sich ein Familienangehöriger oder – im Falle von Minderjährigen – ein Verwandter des Antragstellers in einem anderen Mitgliedstaat aufhält. ï Um die Einhaltung des Völkerrechts sicherzustellen, sollte ein wirksamer Rechtsbehelf gegen diese Entscheidungen sowohl die Prüfung der Anwendung dieser Verordnung als auch die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat umfassen, in den der Antragsteller überstellt wird. ð Der wirksame Rechtsbehelf sollte sich auf eine Prüfung beschränken, ob die Gefahr besteht, dass gegen die Grundrechte des Antragstellers auf Achtung des Familienlebens, die Rechte des Kindes oder das Verbot der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung verstoßen wird. ï

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(25)Der Mitgliedstaat, der gemäß dieser Verordnung als zuständig bestimmt wird, sollte für die Prüfung sämtlicher Anträge des betreffenden Antragstellers einschließlich etwaiger Folgeanträge gemäß den Artikeln 40, 41 und 42 der Richtlinie 2013/32/EU zuständig sein, unabhängig davon, ob der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat oder abgeschoben wurde. Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, die die Übertragung der Zuständigkeit unter bestimmten Umständen, unter anderem wenn die Fristen für die Durchführung von Überstellungen für einen bestimmten Zeitraum abgelaufen waren, vorsahen, hatten Fluchtanreize geschaffen und sollten daher gestrichen werden.

(26)Um die rasche Bestimmung der Zuständigkeit und Zuweisung von Personen, die internationalen Schutz beantragen, an die Mitgliedstaaten sicherzustellen, sollten die Fristen für die Stellung und Beantwortung von Aufnahmegesuchen, für Wiederaufnahmemitteilungen und die Durchführung von Überstellungen sowie die Einlegung von Rechtsbehelfen und die Entscheidung über diese so weit wie möglich gestrafft und verkürzt werden.

ê 604/2013 Erwägungsgrund 20

(27)Die Inhaftnahme von Antragstellern sollte nach dem Grundsatz erfolgen, wonach eine Person nicht allein deshalb in Haft genommen werden darf, weil sie um internationalen Schutz nachsucht. Die Haft sollte so kurz wie möglich dauern und den Grundsätzen der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit entsprechen. Insbesondere muss die Inhaftnahme von Antragstellern im Einklang mit Artikel 31 der Genfer Konvention stehen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren in Bezug auf eine in Haft genommene Person sollten vorrangig schnellstmöglich angewandt werden. Hinsichtlich der allgemeinen Garantien sowie der Bedingungen für die Inhaftnahme sollten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die Bestimmungen der Richtlinie 2013/33/EU auch auf Personen anwenden, die aufgrund dieser Verordnung in Haft genommen wurden.

ê 604/2013 Erwägungsgrund 21

(28)Mängel in Asylsystemen oder gar der Zusammenbruch von Asylsystemen, die häufig dadurch verschlimmert oder mitverursacht werden, dass die Asylsysteme besonderem Druck ausgesetzt sind, können das reibungslose Funktionieren des mit dieser Verordnung eingeführten Systems beeinträchtigen, was dazu führen könnte, dass die im Asylrecht der Union und in der Grundrechtecharta der Europäischen Union sowie in anderen internationalen Menschenrechts- und Flüchtlingsrechtsverpflichtungen niedergelegten Rechte der Antragsteller verletzt werden könnten.

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(29)Eine ordnungsgemäße Registrierung sämtlicher Asylanträge in der EU unter einer gesonderten Antragsnummer dürfte helfen, Mehrfachanträge aufzudecken und irreguläre Sekundärmigration und Asylshopping zu verhindern. Um die Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern, sollte ein automatisiertes System eingerichtet werden. Dieses sollte die Erfassung von in der EU gestellten Asylanträgen, die wirksame Überwachung des Anteils jedes einzelnen Mitgliedstaats an den Anträgen und die korrekte Anwendung des Korrekturmechanismus für die Zuweisung ermöglichen.

(30)Die durch die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 23 errichtete Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sollte für die Konzeption, die Entwicklung und das Betriebsmanagement des Zentralsystems und der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem und den nationalen Infrastrukturen zuständig sein.

ê 604/2013 Erwägungsgrund 22

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(31)Ein Prozess für Frühwarnung, Vorsorge und Bewältigung von Asylkrisen, mit dem eine Verschlechterung in oder der Zusammenbruch von Asylsystemen verhindert werden sollen, wobei das EASO in Ausübung seiner Befugnisse aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 eine Schlüsselrolle spielt, sollte geschaffen werden, um eine tragfähige Zusammenarbeit im Rahmen dieser Verordnung sicherzustellen und das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Asylpolitik zu stärken. Ein derartiger Prozess sollte gewährleisten, dass die Union sobald wie möglich über Bedenken alarmiert wird, wenn Anlass zur Sorge besteht, dass das reibungslose Funktionieren des mit dieser Verordnung geschaffenen Systems infolge des besonderen Drucks auf ein Asylsystem eines oder mehrerer Mitgliedstaaten und/oder der Mängel, die Asylsysteme eines oder mehrerer Mitgliedstaaten aufweisen, beeinträchtigt ist. Mit einem derartigen Prozess könnte die Union frühzeitig Vorbeugemaßnahmen fördern und derartigen Situationen die entsprechende politische Aufmerksamkeit schenken. Solidarität, die ein Kernelement des GEAS bildet, geht Hand in Hand mit gegenseitigem Vertrauen. Durch die Steigerung dieses Vertrauens könnte der Prozess für Frühwarnung, Vorsorge und Bewältigung von Asylkrisen die Lenkung konkreter Maßnahmen echter und praktischer Solidarität gegenüber Mitgliedstaaten verbessern, um den betroffenen Mitgliedstaaten im Allgemeinen und den Antragstellern im Besonderen zu helfen. Gemäß Artikel 80 AEUV des Vertrags sollten die Rechtsakte der Union, immer wenn dies erforderlich ist, entsprechende Maßnahmen für die Anwendung des Solidaritätsgrundsatzes enthalten., ð Ein Korrekturmechanismus für die Zuweisung sollte eingerichtet werden, der eine gerechte Aufteilung der Verantwortung zwischen den Mitgliedstaaten und einen raschen Zugang der Antragsteller zu den Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes in Situationen gewährleisten soll, in denen ein Mitgliedstaat mit einer unverhältnismäßig hohen Zahl von Anträgen auf internationalen Schutz, für die er nach dieser Verordnung zuständig ist, konfrontiert ist. ï und der Prozess sollte durch derartige Maßnahmen flankiert werden. Die vom Rat am 8. März 2012 angenommenen Schlussfolgerungen über einen gemeinsamen Rahmen für echte und praktische Solidarität gegenüber Mitgliedstaaten, deren Asylsysteme besonderem Druck, einschließlich durch gemischte Migrationsströme, ausgesetzt sind, stellen ein Instrumentarium aus bereits bestehenden und potenziellen neuen Maßnahmen dar, das im Rahmen eines Mechanismus für Frühwarnung, Vorsorge und Bewältigung von Asylkrisen Beachtung finden sollte.

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(32)Bei dem Korrekturmechanismus für die Zuweisung sollte ein auf der Größe der Bevölkerung und der Wirtschaft der Mitgliedstaaten basierender Schlüssel in Verbindung mit einem Schwellenwert als Bezugspunkt verwendet werden, damit der Mechanismus als Hilfeleistung für Mitgliedstaaten fungieren kann, die unverhältnismäßigem Druck ausgesetzt sind. Der Korrekturmechanismus für die Zuweisung sollte automatisch zugunsten eines Mitgliedstaats ausgelöst werden, wenn die Zahl der Anträge auf internationalen Schutz, für die ein Mitgliedstaat zuständig ist, 150 % der nach dem Referenzschlüssel ermittelten Zahl übersteigt. Damit die Bemühungen jedes einzelnen Mitgliedstaats umfassend widergespiegelt werden, sollte bei dieser Berechnung die Zahl der tatsächlich in diesem Mitgliedstaat neu angesiedelten Personen zu der Zahl der Anträge auf internationalen Schutz addiert werden.

(33)Wird der Zuweisungsmechanismus angewandt, so sollten die Antragsteller, die ihre Anträge in dem begünstigten Mitgliedstaat gestellt haben, Mitgliedstaaten zugewiesen werden, in denen die Zahl der Anträge niedriger ist als ihr Anteil gemäß dem auf diese Länder angewandten Referenzschlüssel. Für Fälle, in denen es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt, sollten angemessene Vorschriften vorgesehen werden, insbesondere Vorschriften für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Asylbehörden der Mitgliedstaaten. Nach der Überstellung sollte der Zuweisungsmitgliedstaat den zuständigen Mitgliedstaat bestimmen und zum für die Prüfung des Antrags zuständigen Mitgliedstaat werden, es sei denn, aufgrund der übergeordneten Zuständigkeitskriterien, insbesondere im Zusammenhang mit der Anwesenheit von Familienangehörigen, wird bestimmt, dass ein anderer Mitgliedstaat zuständig sein sollte.

(34)Die Kosten für die Überstellung eines Antragstellers in den Zuweisungsmitgliedstaat im Rahmen des Zuweisungsmechanismus sollten aus dem EU-Haushalt erstattet werden.

(35)Ein Zuweisungsmitgliedstaat kann beschließen, während eines Zeitraums von zwölf Monaten keine ihm zugewiesenen Antragsteller zu akzeptieren; in diesem Fall sollte er diese Information in das automatisierte System eingeben und die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Asylagentur der Europäischen Union davon in Kenntnis setzen. Anschließend sollten die Antragsteller, die dem betreffenden Mitgliedstaat zugewiesen worden wären, stattdessen den anderen Mitgliedstaaten zugewiesen werden. Der Mitgliedstaat, der sich vorübergehend nicht an dem Korrekturmechanismus für die Zuweisung beteiligt, sollte einen Solidarbeitrag von 250 000 EUR pro nicht akzeptiertem Antragsteller an den Mitgliedstaat entrichten, der als für die Prüfung dieser Anträge zuständig bestimmt wurde. Die Kommission sollte die praktischen Modalitäten für die Durchführung des Solidarbeitragsmechanismus in einem Durchführungsrechtsakt festlegen. Die Asylagentur der Europäischen Union wird die Anwendung des Solidarbeitragsmechanismus überwachen und der Kommission jährlich darüber Bericht erstatten.

ê 604/2013 Erwägungsgrund 22

Die Mitgliedstaaten sollten mit dem EASO bei der Zusammenstellung von Informationen über ihre Fähigkeit, besonderen Druck auf ihre Asyl- und Aufnahmesystemen zu bewältigen, insbesondere im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung zusammenarbeiten. Das EASO sollte regelmäßig über die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 gesammelten Informationen Bericht erstatten.

ê 604/2013 Erwägungsgrund 24

(36)Überstellungen in den für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat können entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission 24 auf freiwilliger Basis, in Form der kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen. Die Mitgliedstaaten sollten sich durch entsprechende Information des Antragstellers für Überstellungen auf freiwilliger Basis einsetzen und sicherstellen, dass Überstellungen in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung in humaner Weise und in voller Übereinstimmung mit den Grundrechten und unter Achtung der Menschenwürde sowie dems Wohls des Kindes und unter weitestgehender Berücksichtigung der Entwicklung der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere hinsichtlich Überstellungen aus humanitären Gründen, vorgenommen werden.

ê 604/2013 Erwägungsgrund 25

(37)Der schrittweise Aufbau eines Raums ohne Binnengrenzen, in dem der freie Personenverkehr gemäß den Bestimmungen des AEUV gewährleistet wird, sowie die Festsetzung der Unionspolitiken zu den Einreise- und Aufenthaltsbedingungen einschließlich allgemeiner gemeinsamer Anstrengungen zur Verwaltung der Außengrenzen erfordern ausgewogene, im Geiste der Solidarität anzuwendende Zuständigkeitskriterien.

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(38)Die [Datenschutz-Grundverordnung (EU) .../2016] gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der vorliegenden Verordnung durch die Mitgliedstaaten ab dem in der genannten Verordnung festgelegten Datum; bis zu diesem Datum gilt die Richtlinie 95/46/EG. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete technische und organisatorische Maßnahmen durchführen, um sicherzustellen und den Nachweis dafür erbringen zu können, dass die Verarbeitung gemäß der genannten Verordnung und den Bestimmungen über die diesbezüglichen Anforderungen in der vorliegenden Verordnung erfolgt. Insbesondere sollten diese Maßnahmen die Sicherheit von gemäß der vorliegenden Verordnung verarbeiteten personenbezogenen Daten gewährleisten und insbesondere den unrechtmäßigen oder nicht genehmigten Zugang zu verarbeiteten personenbezogenen Daten oder deren Weitergabe, Änderung oder Verlust verhindern. Die zuständigen Aufsichtsbehörden jedes Mitgliedstaats sollten die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die betreffenden Behörden einschließlich der Übermittlung an das automatisierte System und von dem automatisierten System und an die für die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen zuständigen Behörden überwachen.

(39)Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Asylagentur der Europäischen Union sollte vom Europäischen Datenschutzbeauftragten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 überwacht werden und gemäß den Datenschutzbestimmungen des [Vorschlags für eine Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010] erfolgen.

ê 604/2013 Erwägungsgrund 26 (angepasst)

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten nach dieser Verordnung gilt die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 25 .

ê 604/2013 Erwägungsgrund 27

Der Austausch von personenbezogenen einschließlich sensibler Daten über die Gesundheit eines Antragstellers vor einer Überstellung wird gewährleisten, dass die zuständigen Asylbehörden in der Lage sind, Antragstellern eine angemessene Unterstützung zukommen zu lassen und die Kontinuität des Schutzes und der ihnen zustehenden Rechte zu gewährleisten. Der Schutz der Daten von Antragstellern, die in einen anderen Mitgliedstaat überstellt werden, sollte nach Maßgabe der Richtlinie 95/46/EG geregelt werden.

ê 604/2013 Erwägungsgrund 28

(40)Die Anwendung dieser Verordnung kann dadurch erleichtert und ihre Wirksamkeit erhöht werden, dass die Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen treffen, die darauf abzielen, die Kommunikation zwischen den zuständigen Dienststellen zu verbessern, die Verfahrensfristen zu verkürzen, die Bearbeitung von Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchen zu vereinfachen oder Modalitäten für die Durchführung von Überstellungen festzulegen.

ê 604/2013 Erwägungsgrund 29

(41)Die Kontinuität zwischen dem in der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (EU) Nr. 604/2013 festgelegten Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und dem in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren sollte sichergestellt werden. Außerdem sollte die Kohärenz zwischen dieser Verordnung und der Verordnung [Vorschlag für eine Verordnung zur Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates] vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Strafverfolgung dienende Anträge der Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten 26 sichergestellt werden.

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(42)Die Asylagentur der Europäischen Union sollte ein Netz der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einrichten und fördern, um die praktische Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen über sämtliche mit der Anwendung dieser Verordnung verbundenen Fragen, einschließlich der Entwicklung praktischer Instrumente und Leitlinien, auszubauen.

ê 604/2013 Erwägungsgrund 30

(43)Die Anwendung dieser Verordnung soll durch das Eurodac-System, das mit Verordnung [Vorschlag für eine Verordnung zur Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates] eingerichtet worden ist, erleichtert werden.

ê 604/2013 Erwägungsgrund 31

(44)Das Visa-Informationssystem, das mit Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt 27 eingerichtet worden ist, und insbesondere die Anwendung der Artikel 21 und 22, sollen die Anwendung dieser der vorliegenden Verordnung ebenfalls erleichtern.

ê 604/2013 Erwägungsgrund 32

(45)In Bezug auf die Behandlung von Personen, die unter diese Verordnung fallen, sind die Mitgliedstaaten an ihre Verpflichtungen aus den völkerrechtlichen Instrumenten einschließlich der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gebunden.

ê 604/2013 Erwägungsgrund 33

(46)Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren 28 , ausgeübt werden.

ê 604/2013 Erwägungsgrund 34 (angepasst)

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(47)Das Prüfungsverfahren sollte verwendet werden für die Annahme einer gemeinsamen Informationsbroschüre über Dublin/Eurodac sowie einer speziellen Informationsbroschüre für unbegleitete Minderjährige;, eines Standardformblatts für den Austausch einschlägiger Informationen über unbegleitete Minderjährige;, einheitlicher Bedingungen für die Abfrage und den Austausch von Informationen über Minderjährige und abhängige Personen;, einheitlicher Bedingungen für die Vorbereitung und die Übermittlung von AufnahmeÖ gesuchen Õ und Wiederaufnahmeð mitteilungen ïgesuchen;, zweier Verzeichnisse mit Beweismitteln und Indizien für ein Aufnahmegesuch, und deren regelmäßiger Überprüfung; eines Laissez-passer;, einheitlicher Bedingungen für die Abfrage und den Austausch von Informationen über Überstellungen;, eines Standardformblatts für den Datenaustausch vor einer Überstellung; einer gemeinsamen Gesundheitsbescheinigung;, einheitlicher Bedingungen und praktischer Vorkehrungen für den Austausch von Gesundheitsdaten einer Person vor einer Überstellung und gesicherter elektronischer Übermittlungskanäle für Gesuche.

ê 604/2013 Erwägungsgrund 35 (angepasst)

(48)Zur Festlegung ergänzender nicht wesentlicher Vorschriften sollten der Kommission nach Artikel 290 AEUV die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten bezüglich der Ermittlung von Familienangehörigen, Geschwistern oder Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen;, der Kriterien für die Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung;, die der Kriterien, die zur Bewertung der Fähigkeit zur Sorge für einen unbegleiteten Minderjährigen durch einen Verwandten zu berücksichtigen sind, einschließlich der Fälle, in welchem denen sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte des unbegleiteten Minderjährigen in mehr als einem Mitgliedstaat aufhalten;, der Elemente für die Bewertung eines Abhängigkeitsverhältnisses;, der Bedingungen zur Bewertung der Fähigkeit der zur Aufnahme einer abhängigen Person durch eine Person sowie der Merkmale, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, übertragen werden. Bei der Ausübung ihrer Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte geht die Kommission nicht über den in Artikel 68Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehenen Umfang des Wohls des Kindes hinaus. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt Ö und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden Õ. Ö Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Õ Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige, zügige und angemessene Weiterleitung einschlägiger Dokumente an das Europäische Parlament und an den Rat gewährleisten.

ê 604/2013 Erwägungsgrund 36

(49)Bei der Anwendung dieser Verordnung, einschließlich der Vorbereitung delegierter Rechtsakte, sollte die Kommission Sachverständige aus unter anderem allen einschlägigen nationalen Behörden konsultieren.

ê 604/2013 Erwägungsgrund 37

(50)Detaillierte Bestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (EU) Nr. 604/2013 wurden im Wege der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 festgelegt. Aus Gründen der Klarheit oder weil sie einem allgemeinen Zweck dienen können, sollten einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 in der durch die Verordnung (EU) Nr. 118/2014 geänderten Fassung in diese die vorliegende Verordnung übernommen werden. Für die Mitgliedstaaten und die Antragsteller ist es gleichermaßen wichtig, dass es ein allgemeines Verfahren zur Lösung von Fällen gibt, in denen die Mitgliedstaaten die Verordnung unterschiedlich anwenden. Es ist daher gerechtfertigt, das in der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 vorgesehene Verfahren zur Schlichtung von Streitigkeiten, die die humanitäre Klausel betreffen, in diese die vorliegende Verordnung zu übernehmen und auf den Regelungsgegenstand dieser der vorliegenden Verordnung insgesamt auszudehnen.

ê 604/2013 Erwägungsgrund 38

(51)Um die Anwendung dieser Verordnung wirksam überwachen zu können, bedarf es einer regelmäßigen Bewertung.

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(52)Um zu beurteilen, ob durch den in dieser Verordnung vorgesehenen Korrekturmechanismus für die Zuweisung das Ziel – die Gewährleistung einer gerechten Aufteilung der Verantwortung zwischen den Mitgliedstaaten und die Entlastung von Mitgliedstaaten, die einem unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt sind – erreicht wird, sollte die Kommission das Funktionieren dieses Mechanismus überprüfen und insbesondere prüfen, ob der Schwellenwert für die Auslösung und Beendigung des Korrekturmechanismus tatsächlich eine gerechte Aufteilung der Verantwortung zwischen den Mitgliedstaaten und einen raschen Zugang der Antragsteller zu den Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes in Situationen gewährleistet, in denen ein Mitgliedstaat mit einer unverhältnismäßig hohen Zahl von Anträgen auf internationalen Schutz, für die er nach dieser Verordnung zuständig ist, konfrontiert ist.

ê 604/2013 Erwägungsgrund 39

(53)Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Diese Verordnung zielt insbesondere darauf ab, sowohl die uneingeschränkte Wahrung des in Artikel 18 der Charta verankerten Rechts auf Asyl als auch die in ihren Artikeln 1, 4, 7, 24 und 47 anerkannten Rechte zu gewährleisten. Diese Verordnung sollte daher in diesem Sinne angewandt werden.

ê 604/2013 Erwägungsgrund 40

(54)Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Verordnung besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

ê 604/2013 Erwägungsgrund 41

Gemäß Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, haben diese Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten.

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(55)[Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts haben diese Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten.]

ODER

(56)[Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieser Verordnung und sind weder durch sie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.]

ODER

(53)[Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch sie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(54) Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland (mit Schreiben vom ...) mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.]

ODER

(53) Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat das Vereinigte Königreich (mit Schreiben vom ...) mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.

(54) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch sie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.]

ê 604/2013 Erwägungsgrund 42

(57)Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist und ist weder durch sie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet

ê 604/2013 (angepasst)

ð neu

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND DEFINITIONEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Ö einzigen Õ Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden „zuständiger Mitgliedstaat“), zur Anwendung gelangen (im Folgenden „zuständiger Mitgliedstaat“).

Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) „Drittstaatsangehöriger“ jede Person, die nicht Bürger der Union im Sinne von des Artikels 20 Absatz 1 des AEUV ist und bei der es sich nicht um einen Staatsangehörigen eines Staates handelt, der sich aufgrund eines Abkommens mit der Europäischen Union an dieser Verordnung beteiligt;

b) „Antrag auf internationalen Schutz“ einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU;

c) „Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde;

d) „Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz“ die Gesamtheit der Prüfungsvorgänge, der Entscheidungen oder Urteile der zuständigen Behörden in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß der Richtlinie 2013/32/EU und der Richtlinie 2011/95/EU mit Ausnahme der Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung;

e) „Rücknahme eines Antrags auf internationalen Schutz“ die vom Antragsteller im Einklang mit der Richtlinie 2013/32/EU ausdrücklich oder stillschweigend unternommenen Schritte zur Beendigung des Verfahrens, das aufgrund des von ihm gestellten Antrags auf internationalen Schutz eingeleitet worden ist;

f) „Begünstigter internationalen Schutzes“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dem internationaler Schutz im Sinne von des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 2011/95/EU zuerkannt wurde;

g) „Familienangehörige“ die folgenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, die sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, sofern die Familie bereits ð vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ï im Herkunftsland bestanden hat:

der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare,

die minderjährigen Kinder des im ersten Gedankenstrich genannten Paares oder des Antragstellers, sofern diese nicht verheiratet sind, gleichgültig, ob es sich nach nationalem Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt,

bei einem minderjährigen und unverheirateten Antragsteller, der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dem sich der Erwachsene sich aufhält, für den Minderjährigen verantwortlich ist,

bei einem unverheirateten, minderjährigen Begünstigten internationalen Schutzes, der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der/die entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dem sich der Begünstigte aufhält, für ihn verantwortlich ist;,

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die Geschwister des Antragstellers;

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h) „Verwandter“: der den volljährigen Onkel, die volljährige Tante oder einen Großelternteil des Antragstellers, der/die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, ungeachtet dessen, ob es sich gemäß dem nationalen Recht bei dem Antragsteller um ein ehelich oder außerehelich geborenes oder adoptiertes Kind handelt;

i) „Minderjähriger einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren;

j) „unbegleiteter Minderjähriger“ einen Minderjährigen, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; dies schließt einen Minderjährigen ein, der nach Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dort ohne Begleitung zurückgelassen wird;

k) „Vertreter“ eine Person oder Organisation, die von den zuständigen Behörden zur Unterstützung und Vertretung eines unbegleiteten Minderjährigen in Verfahren nach Maßgabe dieser Verordnung bestellt wurde, um das Wohl des Kindes zu wahren und für den Minderjährigen, soweit erforderlich, Rechtshandlungen vorzunehmen. Wird eine Organisation zum Vertreter bestellt, so bezeichnet der Ausdruck „Vertreter“ eine Person, die in Bezug auf den Minderjährigen ihre Pflichten im Einklang mit dieser Verordnung wahrnimmt;

l) „Aufenthaltstitel“ jede von den Behörden eines Mitgliedstaats erteilte Erlaubnis, mit der der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gestattet wird, einschließlich der Dokumente, mit denen die Genehmigung des Aufenthalts im Hoheitsgebiet im Rahmen einer Regelung des vorübergehenden Schutzes oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die eine Ausweisung verhindernden Umstände nicht mehr gegeben sind, nachgewiesen werden kann; ausgenommen sind Visa und Aufenthaltstitel Aufenthaltsgenehmigungen, die während der zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats entsprechend dieser Verordnung erforderlichen Frist oder während der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz oder eines Antrags auf Gewährung eines Aufenthaltstitels einer Aufenthaltserlaubnis erteilt wurden;

m) „Visum“ die Erlaubnis oder Entscheidung eines Mitgliedstaats, die im Hinblick auf die Einreise zum Zweck der Durchreise oder die Einreise zum Zweck eines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten verlangt wird. Es werden folgende Arten von Visa unterschieden:

„Visum für den längerfristigen Aufenthalt“: eine von einem der Mitgliedstaaten im Einklang mit seinem innerstaatlichen nationalen Recht oder dem Unionsrecht ausgefertigte Erlaubnis oder Entscheidung, die im Hinblick auf die Einreise zum Zweck eines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat von mehr als drei Monaten verlangt wird,

„Visum für den kurzfristigen Aufenthalt“: eine Erlaubnis oder Entscheidung eines Mitgliedstaats im Hinblick auf die Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer oder aller Mitgliedstaaten oder einen geplanten Aufenthalt in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum ab dem Zeitpunkt der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten,

„Visum für den Flughafentransit“: ein für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen eines oder mehrerer Flughäfen von Mitgliedstaaten gültiges Visum;

n) „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entzieht entziehen könnte.;

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o) „begünstigter Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, der von dem in Kapitel VII beschriebenen Korrekturmechanismus für die Zuweisung profitiert und die Zuweisung des Antragstellers vornimmt;

p) „Zuweisungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, dem ein Antragsteller gemäß dem in Kapitel VII beschriebenen Korrekturmechanismus für die Zuweisung zugewiesen wird;

q) „neu angesiedelte Person“ eine Person, die den Prozess durchläuft, bei dem Drittstaatsangehörige auf ein Ersuchen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (im Folgenden „UNHCR“) hin, das aufgrund ihres Bedürfnisses an internationalem Schutz ergangen ist, aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem sie sich aufhalten dürfen

i) als „Flüchtling“ im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e der Richtlinie 2011/95/EU,

ii) mit „subsidiärem Schutzstatus“ im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g der Richtlinie 2011/95/EU oder

iii) mit jedem anderen Status, der nach dem nationalen und dem Unionsrecht dieselben Rechte und Vergünstigungen gewährt wie die unter den Ziffern i und ii genannten;

r) „Asylagentur der Europäischen Union“ die Agentur, die mit der Verordnung (EU) [Vorschlag für eine Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 439/2010] errichtet wurde.

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KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Artikel 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

ò neu

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

(3) Bevor der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, die Kriterien der Kapitel III und IV zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats anwendet, geht er wie folgt vor:

a) Er prüft, ob der Antrag auf internationalen Schutz nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben b und c der Richtlinie 2013/32/EU unzulässig ist, wenn ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, als erster Asylstaat des Antragstellers oder als für den Antragsteller sicherer Drittstaat betrachtet wird, und

b) er prüft den Antrag im beschleunigten Verfahren gemäß Artikel 31 Absatz 8 der Richtlinie 2013/32/EU, wenn folgende Gründe vorliegen:

i) der Antragsteller besitzt die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats oder ist staatenlos und hatte zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Staat, der in der durch die Verordnung [Vorschlag COM(2015 452 vom 9. September 2015] festgelegten gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten als sicherer Herkunftsstaat bestimmt wurde, oder

ii) es gibt schwerwiegende Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des Mitgliedstaats darstellt, oder er wurde aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nach nationalem Recht zwangsausgewiesen.

(4) Wenn der Mitgliedstaat nach Absatz 3 einen Antrag als unzulässig betrachtet oder einen Antrag im beschleunigten Verfahren prüft, gilt dieser Mitgliedstaat als der zuständige Mitgliedstaat.

(5) Der Mitgliedstaat, der einen Antrag auf internationalen Schutz – auch in den in Absatz 3 genannten Fällen – geprüft hat, ist für die Prüfung aller weiteren Angaben oder Folgeanträge des betreffenden Antragstellers gemäß den Artikeln 40, 41 und 42 der Richtlinie 2013/32/EU zuständig, unabhängig davon, ob der Antragsteller die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten verlassen hat oder abgeschoben wurde.

Artikel 4

Pflichten des Antragstellers

(1) Ist eine Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen beabsichtigt, irregulär in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist, so ist der Antrag in dem Mitgliedstaat dieser ersten Einreise zu stellen. Hält sich eine Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen beabsichtigt, rechtmäßig in einem Mitgliedstaat auf, so ist der Antrag in diesem Mitgliedstaat zu stellen.

(2) Der Antragsteller stellt so bald wie möglich und spätestens während des Gesprächs gemäß Artikel 7 alle für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats relevanten Elemente und Informationen bereit und kooperiert mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

(3) Der Antragsteller

a)    kommt einer Überstellungsentscheidung, von der er nach Artikel 27 Absätze 1 und 2 und Artikel 38 Buchstabe b in Kenntnis gesetzt wird, nach;

b)    hält sich im Mitgliedstaat der Antragstellung beziehungsweise in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt wird, auf und stellt sich den zuständigen Behörden des jeweiligen Staats zur Verfügung.

Artikel 5

Folgen bei Verstößen

(1) Verstößt ein Antragsteller gegen die in Artikel 4 Absatz 1 dargelegte Pflicht, so prüft der gemäß dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat den Antrag in einem beschleunigten Verfahren gemäß Artikel 31 Absatz 8 der Richtlinie 2013/32/EU.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhalten muss, setzt die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auch dann fort, wenn der Antragsteller das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ohne Genehmigung verlassen hat oder den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats aus anderen Gründen nicht zur Verfügung steht.

(3) Der Antragsteller hat während der Verfahren gemäß dieser Verordnung nur in dem Mitgliedstaat, in dem er sich aufhalten muss, Anspruch auf die Aufnahmebedingungen gemäß den Artikeln 14 bis 19 der Richtlinie 2013/33/EU, mit Ausnahme der medizinischen Notversorgung.

(4) Die zuständigen Behörden berücksichtigen für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats relevante Elemente und Informationen nur, wenn diese innerhalb der in Artikel 4 Absatz 2 festgelegten Frist bereitgestellt wurden.

ê 604/2013

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Artikel 4 6

Recht auf Information

(1) Sobald ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 20 21 Absatz 2 in einem Mitgliedstaat gestellt wird, unterrichten seine zuständigen Behörden den Antragsteller über die Anwendung dieser Verordnung ð sowie die Pflichten gemäß Artikel 4 und die Folgen bei Verstößen gemäß Artikel 5 ï und insbesondere über folgende Aspekte:

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a) darüber, dass das Recht, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, nicht beinhaltet, dass sich der Antragsteller aussuchen kann, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist;

ê 604/2013 (angepasst)

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ab) die Ziele dieser Verordnung und die Folgen einer weiteren Antragstellung in einem anderen Mitgliedstaat sowie die Folgen eines Umzugs in einen anderen Mitgliedstaat ð eines Verlassens des Mitgliedstaats, in dem er sich aufhalten muss ï während die der Schritte, in welchen der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird und der Antrag auf internationalen Schutz geprüft wird ð , und insbesondere darüber, dass der Antragsteller nur in dem Mitgliedstaat, in dem er sich aufhalten muss, Anspruch auf die Aufnahmebedingungen gemäß den Artikeln 14 bis 19 der Richtlinie 2013/33/EU hat, mit Ausnahme der medizinischen Notversorgung ï ;

bc) die Kriterien ð und die Verfahren ï für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, die Rangfolge derartiger Kriterien in den einzelnen Schritten des Verfahrens und ihre Dauer einschließlich der Tatsache, dass ein in einem Mitgliedstaat gestellter Antrag auf internationalen Schutz dazu führen kann, dass dieser Mitgliedstaat nach dieser Verordnung zuständig wird, selbst wenn diese Zuständigkeit nicht auf derartigen Kriterien beruht;

cd) das persönliche Gespräch gemäß Artikel 5 7 und die Möglichkeit ð Pflicht ï , Angaben über die Anwesenheit von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung in den Mitgliedstaaten zu machen ð und diese Angaben zu belegen ï , einschließlich der Mittel, mit denen der Antragsteller diese Angaben machen kann;

de) die Möglichkeit zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung und gegebenenfalls zur Beantragung einer Aussetzung der Überstellung ð binnen sieben Tagen nach deren Zustellung und die Tatsache, dass sich dieser Rechtsbehelf auf eine Prüfung beschränkt, ob ein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 2 im Zusammenhang mit der Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung oder gegen die Artikel 10 bis 13 und 18 vorliegt ï ;

ef) den Umstand, darüber, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ð und die Asylagentur der Europäischen Union personenbezogene Daten des Antragstellers verarbeiten und unter anderem ï ihn betreffende Daten allein zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Verordnung austauschen dürfen;

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g) die Kategorien der betreffenden personenbezogenen Daten;

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fh) das Auskunftsrecht bezüglich ihn betreffender Daten und das Recht zu beantragen, dass solche Daten berichtigt werden, sofern sie unrichtig sind, oder gelöscht werden, sofern sie unrechtmäßig verarbeitet wurden, sowie die Verfahren zur Ausübung dieser Rechte einschließlich der Kontaktangaben der Behörden im Sinne des Artikels 35 47 und der nationalen Datenschutzbehörden, die für die Entgegennahme von Beschwerden über den Schutz personenbezogener Daten zuständig sind ð , sowie die Kontaktangaben des Datenschutzbeauftragten; ï .

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i) gegebenenfalls das in Kapitel VII dargelegte Zuweisungsverfahren.

ê 604/2013 (angepasst)

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(2) Die Informationen nach Absatz 1 werden schriftlich in einer Sprache mitgeteilt, die der Antragsteller versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass der Antragsteller sie versteht. Die Mitgliedstaaten verwenden hierzu das zu diesem Zweck gemäß Absatz 3 erstellte gemeinsame Merkblatt.

Wenn dies für das richtige Verständnis des Antragstellers notwendig ist, werden die Informationen auch mündlich, beispielsweise bei dem Gespräch nach Artikel 5 7, erteilt,.

(3) Die Kommission erstellt im Wege von Durchführungsrechtsakten ein gemeinsames Merkblatt sowie ein spezielles Merkblatt für unbegleitete Minderjährige, das mindestens die Angaben in Absatz 1 dieses Artikels enthält. Dieses gemeinsame Merkblatt enthält außerdem Informationen über die Anwendung der Verordnung (EU) [Vorschlag für eine Verordnung zur Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013] und insbesondere über den Zweck, zu dem die Daten eines Antragstellers in Eurodac verarbeitet werden dürfen. Das gemeinsame Merkblatt wird so gestaltet, dass es die Mitgliedstaaten mit zusätzlichen mitgliedstaatsspezifischen Informationen ergänzen können. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 56 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 5 7

Persönliches Gespräch

(1) Um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern, führt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller ð , es sei denn, der Antragsteller ist flüchtig oder die von dem Antragsteller gemäß Artikel 4 Absatz 2 bereitgestellten Informationen reichen zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats aus ï . Dieses Gespräch soll auch das richtige Verständnis der dem Antragsteller gemäß Artikel 4 6 bereitgestellten Informationen ermöglichen.

(2) Auf das persönliche Gespräch darf verzichtet werden, wenn

a) der Antragsteller flüchtig ist oder

b) der Antragsteller, nachdem er die in Artikel 4 genannten Informationen erhalten hat, bereits die sachdienlichen Angaben gemacht hat, so dass der zuständige Mitgliedstaat auf andere Weise bestimmt werden kann. Der Mitgliedstaat, der auf das Gespräch verzichtet, gibt dem Antragsteller Gelegenheit, alle weiteren sachdienlichen Informationen vorzulegen, die für die ordnungsgemäße Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats von Bedeutung sind, bevor eine Entscheidung über die Überstellung des Antragstellers in den nach Artikel 26 Absatz 1 zuständigen Mitgliedstaat ergeht.

(3) (2) Das persönliche Gespräch wird zeitnah geführt, in jedem Fall aber, bevor über die Überstellung des Antragstellers in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß Artikel 26 Absatz 1 entschieden wird ð ein Aufnahmegesuch nach Artikel 24 gestellt wird ï .

(4) (3) Das persönliche Gespräch wird in einer Sprache geführt, die der Antragsteller versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht, und in der er sich verständigen kann. Die Mitgliedstaaten ziehen erforderlichenfalls einen Dolmetscher hinzu, der eine angemessene Verständigung zwischen dem Antragsteller und der das persönliche Gespräch führenden Person gewährleisten kann.

(5) (4) Das persönliche Gespräch erfolgt unter Bedingungen, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten. Es wird von einer dafür qualifizierten Person gemäß dem innerstaatlichen nationalen Recht durchgeführt.

(6) (5) Der Mitgliedstaat, der das persönliche Gespräch führt, erstellt eine schriftliche Zusammenfassung, die zumindest die wesentlichen Angaben des Antragstellers aus dem Gespräch enthält. Diese Zusammenfassung kann in Form eines Berichts oder eines Standardformulars erstellt werden. Der Mitgliedstaat gewährleistet, dass der Antragsteller und/oder der ihn vertretende Rechtsbeistand oder sonstiger Berater zeitnah Zugang zu der Zusammenfassung erhält erhalten.

Artikel 6 8

Garantien für Minderjährige

(1) Das Wohl des Kindes ist in allen Verfahren, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten.

(2) Ö Jeder Õ Die Mitgliedstaaten ð , in dem sich ein unbegleiteter Minderjähriger aufhalten muss, ï sorgen sorgt dafür, dass ein Ö der betreffende Õ unbegleiteter Minderjähriger in allen Ö den einschlägigen Õ Verfahren, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, von einem Vertreter vertreten und/oder unterstützt wird. Der Vertreter verfügt über die entsprechenden Qualifikationen und Fachkenntnisse, um zu gewährleisteten, dass dem Wohl des Minderjährigen während der nach dieser Verordnung durchgeführten Verfahren Rechnung getragen wird. Ein solcher Vertreter hat Zugang zu dem Inhalt der einschlägigen Dokumente in der Akte des Antragstellers einschließlich des speziellen Merkblatts für unbegleitete Minderjährige.

Dieser Absatz lässt die entsprechenden Bestimmungen in Artikel 25 der Richtlinie 2013/32/EU unberührt.

(3) Bei der Würdigung des Wohls des Kindes arbeiten die Mitgliedstaaten eng zusammen und tragen dabei insbesondere folgenden Faktoren gebührend Rechnung:

a) Möglichkeiten der Familienzusammenführung;

b) dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen unter besonderer Berücksichtigung seines Hintergrundes;

c) Sicherheitserwägungen, insbesondere wenn es sich bei dem Minderjährigen um ein Opfer des Menschenhandels handeln könnte;

d) den Ansichten des Minderjährigen entsprechend seinem Alter und seiner Reife.

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(4) Vor Überstellung eines unbegleiteten Minderjährigen in den zuständigen Mitgliedstaat oder gegebenenfalls den Zuweisungsmitgliedstaat trägt der überstellende Mitgliedstaat dafür Sorge, dass der zuständige Mitgliedstaat oder der Zuweisungsmitgliedstaat unverzüglich die in den Artikeln 14 und 24 der Richtlinie 2013/33/EU und in Artikel 25 der Richtlinie 2013/32/EU genannten Maßnahmen trifft. Jeder Entscheidung zur Überstellung eines unbegleiteten Minderjährigen geht eine Würdigung seines Wohls voraus. Diese Würdigung basiert auf den in Absatz 3 genannten Faktoren. Die Würdigung ist von qualifiziertem Personal mit den entsprechenden Fachkenntnissen rasch vorzunehmen, um sicherzustellen, dass dem Wohl des Minderjährigen Rechnung getragen wird.

ê 604/2013 (angepasst)

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(4) (5) Zum Zweck der Durchführung des Artikels 8 10 unternimmt der Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, so bald wie möglich geeignete Schritte, um die Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandte des unbegleiteten Minderjährigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu ermitteln, wobei er das Wohl des Kindes schützt.

Zu diesem Zweck kann der Mitgliedstaat internationale oder andere einschlägige Organisationen um Hilfe ersuchen und den Zugang des Minderjährigen zu den Suchdiensten dieser Organisationen erleichtern.

Das Personal der zuständigen Behörden im Sinne von des Artikels 35 47, die das unbegleitete Minderjährige betreffende Anträge bearbeiten bearbeitet, haben hat eine geeignete Schulung über die besonderen Bedürfnisse Minderjähriger erhalten und werden wird weiterhin geschult.

(5) (6) Zur Erleichterung geeigneter Maßnahmen zur Ermittlung der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats lebenden Familienangehörigen, der Geschwister oder der Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen gemäß Absatz 4 5 dieses Artikels erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, einschließlich der Festlegung eines Standardformblatts für den Austausch einschlägiger Informationen zwischen den Mitgliedstaaten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 56 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Artikel 7 9

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden ð nur einmal ï in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und6 genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Artikel 8 10

Minderjährige

Ö (1) Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so gelten nur die Kriterien dieses Artikels in der Reihenfolge, in der sie in den Absätzen 2 bis 5 dargelegt sind. Õ

(1) (2) Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat Der zuständiger Mitgliedstaat ist derjenige, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Ist der Antragsteller ein verheirateter Minderjähriger, dessen Ehepartner sich nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich der Vater, die Mutter, oder ein anderer Erwachsener — der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats für den Minderjährigen zuständig ist — oder sich eines seiner Geschwister rechtmäßig aufhält.

(2) (3) Ist Ö Hat Õ der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, der einen Verwandten hat, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, und wurde anhand einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass der Verwandte für den Antragsteller sorgen kann, so führt dieser Mitgliedstaat den Minderjährigen und seinen Verwandten zusammen und ist der zuständige Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.

(3) (4) Halten sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte im Sinne der Absätze 1 2 und 2 3 in mehr als einem Mitgliedstaat auf, wird der zuständige Mitgliedstaat danach bestimmt, was dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen dient.

(4) (5) Bei Abwesenheit eines Familienangehörigen eines seiner Geschwister oder eines Verwandten im Sinne der Absätze 1 2 und 2 3, ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige ð zuerst ï seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es Ö es sei denn, es wird nachgewiesen, dass dies nicht Õ dem Wohl des Minderjährigen dient.

(5) (6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 45 57 in Bezug auf die Ermittlung von Familienangehörigen, Geschwistern oder Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen;, die Kriterien für die Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung;, die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit eines Verwandten, für den unbegleiteten Minderjährigen zu sorgen, einschließlich der Fälle, in denen sich die Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten des unbegleiteten Minderjährigen in mehr als einem Mitgliedstaat aufhalten, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Bei der Ausübung ihrer Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte geht die Kommission nicht über den in Artikel 6 8 Absatz 3 vorgesehenen Umfang des Wohls des Kindes hinaus.

(6) (7) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 56 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 9 11

Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind

Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen — ungeachtet der Frage dessen, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat —, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun.

Artikel 10 12

Familienangehörige, die internationalen Schutz beantragt haben

Hat ein Antragsteller in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun.

Artikel 11 13

Familienverfahren

Stellen mehrere Familienangehörige und/oder unverheiratete minderjährige Geschwister in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können, und könnte die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben, so gilt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats Folgendes:

a) zuständig für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienangehöriger und/oder unverheirateter minderjähriger Geschwister ist der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils von ihnen zuständig ist;

b) andernfalls ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten von ihnen gestellten Antrags zuständig ist.

Artikel 12 14

Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel ð oder einen Aufenthaltstitel, dessen Gültigkeit weniger als zwei Jahre vor der Stellung des ersten Antrags abgelaufen ist ï , so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum ð oder ein Visum, dessen Gültigkeit weniger als sechs Monate vor Stellung des ersten Antrags abgelaufen ist ï , so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft 29 erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:

a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;

b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;

c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(5) (4) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.

Artikel 13 15

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 25 Absatz 3 4 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung [Vorschlag für eine Verordnung zur Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013] festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal irregulär überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununter-brochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Artikel 14 16

Visafreie Einreise

(1) Reist ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ein, in dem für ihn kein Visumzwang besteht, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Der Grundsatz nach Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose seinen Antrag auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat stellt, in dem er ebenfalls kein Einreisevisum vorweisen muss. In diesem Fall ist dieser andere Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Artikel 15 17

Antrag im internationalen Transitbereich eines Flughafens

Stellt ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im internationalen Transitbereich eines Flughafens eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig.

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Artikel 16 18

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder diesen Elternteil nicht zu trennen bzw. beziehungsweise sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil oder der Antragsteller in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, der zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, der zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht verpflichtet werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 45 57 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 56 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 17 19

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 ð und solange kein Mitgliedstaat als zuständig bestimmt worden ist, ï kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei in ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz ð aus familiären Gründen in Bezug auf die nicht unter Artikel 2 Buchstabe g fallende erweiterte Familie ï zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung [Vorschlag für eine Verordnung zur Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013] mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor ð ein zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist ï eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 10 bis 11 13 und 16 18 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei ð einem ï Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

KAPITEL V

PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Artikel 18 20

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21 24, 22 25 und 29 30 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 26 24, 25 und 29 30 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 26 24, 25 und 29 30 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 26 24, 25 und 29 30 wieder aufzunehmen.;

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e) einen Begünstigten internationalen Schutzes, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Mitgliedstaat, der den Schutzstatus gewährt hat, einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Mitgliedstaats, der den Schutzstatus gewährt hat, ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 26 und 30 wieder aufzunehmen.

(2) In einer Situation nach Absatz 1 Buchstabe a prüft der zuständige Mitgliedstaat den Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

(3) In einer Situation nach Absatz 1 Buchstabe b prüft der zuständige Mitgliedstaat den Antrag auf internationalen Schutz in einem beschleunigten Verfahren gemäß Artikel 31 Absatz 8 der Richtlinie 2013/32/EU oder schließt seine Prüfung ab.

(4) In einer Situation nach Absatz 1 Buchstabe c behandelt der zuständige Mitgliedstaat weitere Angaben oder einen neuen Antrag des Antragstellers als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU.

(5) In einer Situation nach Absatz 1 Buchstabe d kann gegen die Entscheidung der zuständigen Behörde des zuständigen Mitgliedstaats, den Antrag abzulehnen, kein Rechtsbehelf nach Kapitel V der Richtlinie 2013/32/EU mehr eingelegt werden.

(6) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Absatz 1.

(7) Der zuständige Mitgliedstaat vermerkt in der elektronischen Datei nach Artikel 22 Absatz 2, dass er der zuständige Mitgliedstaat ist.

ê 604/2013 (angepasst)

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(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Artikel 19

Übertragung der Zuständigkeit

(1) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.

(2) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.

Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

(3) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat.

Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

KAPITEL VI

AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN

ABSCHNITT I

Einleitung des Verfahrens

Artikel 20 21

Einleitung des Verfahrens

(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird ð , sofern der Mitgliedstaat der ersten Antragstellung nicht bereits der zuständige Mitgliedstaat nach Artikel 3 Absatz 4 oder 5 ist ï.

(2) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.

(4) Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.

Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.

(5) Der Mitgliedstaat, bei in dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 26 24, 25 und 29 30 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.

Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.

Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

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ABSCHNITT II

Antragserfassung und -überwachung

Artikel 22

Erfassung

(1) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird, gibt in das automatisierte System nach Artikel 44 Absatz 1 innerhalb des in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung [Vorschlag für eine Verordnung zur Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013] genannten Zeitraums Folgendes ein:

a) den Vermerk, dass ein solcher Antrag gestellt wurde;

b) gegebenenfalls Verknüpfungen zu Anträgen von gemeinsam reisenden Familienangehörigen oder Verwandten;

c) die Kennnummer nach Artikel 12 Buchstabe i der Verordnung [Vorschlag für eine Verordnung zur Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013].

(2) Nach Eingabe der Informationen gemäß Absatz 1 wird über das automatisierte System nach Artikel 44 jeder Antrag unter einer gesonderten Antragsnummer erfasst, für jeden Antrag eine elektronische Datei erstellt und dem Mitgliedstaat der Antragstellung die betreffende Antragsnummer übermittelt.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen der Asylagentur der Europäischen Union wöchentlich Informationen zur Zahl der tatsächlich neu angesiedelten Drittstaatsangehörigen zur Verfügung. Die Agentur validiert diese Informationen und gibt die Daten in das automatisierte System ein.

(4) Weist ein Treffer in Eurodac darauf hin, dass der Antragsteller vor Verlassen der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten oder vor der Abschiebung aus diesen Gebieten bereits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, so gibt der Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag gestellt wird, auch an, welcher Mitgliedstaat der für die Prüfung des früheren Antrags zuständige Mitgliedstaat war.

(5) Der Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wird, führt gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 eine Abfrage im VIS durch. Weist ein Treffer im VIS darauf hin, dass der Antragsteller ein gültiges Visum oder ein Visum besitzt, das weniger als sechs Monate vor der ersten Antragstellung abgelaufen ist, vermerkt der Mitgliedstaat die Nummer des Visumantrags und den Mitgliedstaat, dessen Behörde das Visum ausgestellt oder verlängert hat, und ob das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde.

Artikel 23

Im automatisierten System erfasste Informationen

(1) Das automatisierte System nach Artikel 44 Absatz 1 zeigt folgende Informationen in Echtzeit an:

a)    die Gesamtzahl der in the Union gestellten Anträge;

b)    die tatsächliche Zahl der in jedem Mitgliedstaat gestellten Anträge;

c)    die Zahl der von jedem Mitgliedstaat neu angesiedelten Drittstaatsangehörigen;

d)    die tatsächliche Zahl der von jedem Mitgliedstaat als zuständigem Mitgliedstaat zu prüfenden Anträge;

e)    den auf der Grundlage des Referenzschlüssels gemäß Artikel 35 ermittelten Anteil jedes Mitgliedstaats.

(2) In der elektronischen Datei nach Artikel 22 Absatz 2 werden lediglich folgende Informationen erfasst:

a)    die gesonderte Antragsnummer nach Artikel 22 Absatz 2:

b)    die in Artikel 22 Absätze 1 und 4 genannten Verknüpfungen zu Anträgen;

c)    die Kennnummer nach Buchstabe d von Artikel 12 Buchstabe i der Verordnung [Vorschlag für eine Verordnung zur Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013];

d)    das Vorhandensein einer Ausschreibung nach der Sicherheitsüberprüfung gemäß Artikel 40;

e)    der zuständige Mitgliedstaat;

f)    im Falle eines Hinweises auf einen von derselben Person gestellten früheren Antrag auf internationalen Schutz nach Artikel 22 Absatz 4 der Mitgliedstaat, der für diesen früheren Antrag zuständig war;

g)    im Falle eines Hinweises auf ein dem Antragsteller erteiltes Visum nach Artikel 22 Absatz 5 der Mitgliedstaat, der das Visum ausgestellt oder verlängert hat oder in dessen Auftrag das Visum erteilt wurde, und die Nummer des Visumantrags;

h)    bei Anwendung des Zuweisungsmechanismus nach Kapitel  VII die in Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 39 Buchstabe h genannten Informationen.

(3) Nach einer gemäß Artikel 20 Absatz 7 und Artikel 22 Absatz 3 erfolgten Mitteilung des zuständigen Mitgliedstaats zählt das automatische System nach Artikel 44 Absatz 1 den betreffenden Antrag und den tatsächlich neu angesiedelten Drittstaatsangehörigen im Hinblick auf die Ermittlung des Anteils dieses Mitgliedstaats.

(4) Nach Ablauf der in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung [Vorschlag für eine Verordnung zur Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013] genannten Frist werden die elektronischen Dateien automatisch gelöscht.

ê 604/2013 (angepasst)

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ABSCHNITT II III

Aufnahmeverfahren

Artikel 21 24

Aufnahmegesuch

(1) Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann ð ersucht ï er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei ð einem ï Monaten nach Antragstellung im Sinne von des Artikels 20 21 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen.

Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 13 der Verordnung [Vorschlag für eine Verordnung zur Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013] ð oder im Fall einer VIS-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 767/2008 ï dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten ð Wochen ï nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.

Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Fristen unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.

(2) Der ersuchende Mitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Verbleib verweigert wurde, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde oder eine Abschiebungsanordnung zugestellt oder vollstreckt wurde, eine dringende Antwort anfordern.

In dem Gesuch werden die Gründe genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, und es wird angegeben, innerhalb welcher Frist eine Antwort erwartet wird. Diese Frist beträgt mindestens eine Woche.

(3) (2) In den Fällen im Sinne der Unterabsätze des Unterabsatzes 1 und 2 ist für das Gesuch um Aufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat ein Formblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 25 Absatz 3 4 genannten Verzeichnissen und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung des Antragstellers enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat gemäß den in dieser Verordnung definierten Kriterien zuständig ist.

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Aufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 56 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 22 25

Antwort auf ein Aufnahmegesuch

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei ð einem ï Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.

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(2) Abweichend von Absatz 1 entscheidet der ersuchte Mitgliedstaat im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 13 der Verordnung [Vorschlag für eine Verordnung zur Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013] oder im Fall einer VIS-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 767/2008 über das Gesuch innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Gesuchs.

ê 604/2013 (angepasst)

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(2) (3) In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.

(3) (4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Buchstaben a und b dieses Artikels Absatzes festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 56 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

a) Beweismittel:

i) Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden;

ii) Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 56 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung;

b) Indizien:

i) Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können;

ii) Iihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.

(4) (5) Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.

(5) (6) Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.

(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.

(7) Wird ð Wenn der ersuchte Mitgliedstaat das Gesuch nicht ï innerhalb der Frist von zwei ð einem ï Monaten gemäß Absatz 1 ð durch eine hinreichend begründete Antwort oder gegebenenfalls innerhalb der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 2 ï bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt ð  ablehnt ï, ist davon auszugehen, dass dem AufnahmegGesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

ABSCHNITT III IV

WiederaufnahmevVerfahren für Ö Wiederaufnahmemitteilungen Õ

Artikel 23 26

Wiederaufnahmegesuch Ö Wiederaufnahmemitteilung Õ bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat

(1) Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Ö In einer Situation gemäß Õ Artikels 18 20 Absatz 1 Buchstabe b, c, oder d ð oder e ï einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Ö übermittelt der Õ Mitgliedstaat Ö , in dem sich die Person aufhält, Õ für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen ð spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Eurodac-Treffermeldung eine Wiederaufnahmemitteilung und überstellt die betreffende Person in den zuständigen Mitgliedstaat ï .

(2) Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen.

Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.

(3) Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.

(4) (2) Für eine Wiederaufnahmegesuch ð Wiederaufnahmemitteilung ï ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 25 Absatz 3 4 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist.

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(3) Der zuständige Mitgliedstaat bestätigt dem Mitgliedstaat, der die Mitteilung übermittelt hat, unverzüglich den Erhalt der Mitteilung.

ê 604/2013

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(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmegesuchen ð Wiederaufnahmemitteilungen ï fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 56 Absatz 2 gennannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 24

Wiederaufnahmegesuch, wenn im ersuchenden Mitgliedstaat kein neuer Antrag gestellt wurde

(1)  Ist ein Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ohne Aufenthaltstitel aufhält und bei dem kein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, der Auffassung, dass ein anderer Mitgliedstaat gemäß Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.

(2) Beschließt ein Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich eine Person ohne Aufenthaltstitel aufhält, in Abweichung von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger 30 eine Abfrage der Eurodac-System gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013, so ist das Gesuch um Wiederaufnahme einer Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b oder c dieser Verordnung oder einer Person im Sinne ihres Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe d, deren Antrag auf internationalen Schutz nicht durch eine endgültige Entscheidung abgelehnt wurde, so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Erhalt der Eurodac–Treffermeldung im Sinne von Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu unterbreiten.

Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der ersuchende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass ein anderer Mitgliedstaat für die betreffende Person zuständig sein könnte, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.

(3) Wird das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist unterbreitet, so gibt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die betreffende Person ohne Aufenthaltstitel aufhält, dieser Person Gelegenheit, einen neuen Antrag zu stellen.

(4) Hält sich eine Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung, deren Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat durch eine rechtskräftige Entscheidung abgelehnt wurde, ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats auf, so kann der letzte Mitgliedstaat den früheren Mitgliedstaat entweder um Wiederaufnahme der betreffenden Person ersuchen oder ein Rückkehrverfahren gemäß der Richtlinie 2008/115/EG durchführen.

Beschließt der letzte Mitgliedstaat, den früheren Mitgliedstaat um Wiederaufnahme der betreffenden Person zu ersuchen, so finden die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG keine Anwendung.

(5) Für das Gesuch um Wiederaufnahme der Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist.

Die Kommission erstellt und überprüft regelmäßig im Wege von Durchführungsrechtsakten die beiden Verzeichnisse, in denen sachdienliche Beweiselemente und Indizien nach Maßgabe der in Artikel 22 Absatz 3 Buchstaben a und b festgelegten Kriterien angegeben werden, und erlässt einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmegesuchen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 25

Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.

(2) Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

ABSCHNITT IV V

Verfahrensgarantien

Artikel 26 27

Zustellung der Überstellungsentscheidung

(1) Stimmt der ersuchte Mitgliedstaat der Aufnahme oder Wiederaufnahme eines Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d zu, setzt der ersuchende Mitgliedstaat die betreffende Person ð den Antragsteller unverzüglich schriftlich ï von der Entscheidung in Kenntnis, sie ihn in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, sowie gegebenenfalls von der Entscheidung, ihren seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht zu prüfen.

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(2) Ist der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe c, d oder e wieder aufzunehmen, setzt der Mitgliedstaat, in dem sich die betreffende Person aufhält, diese unverzüglich schriftlich von der Entscheidung in Kenntnis, sie in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen.

ê 604/2013 (angepasst)

ð neu

(3) Wird die betreffende Person durch einen Rechtsbeistand oder einen anderen Berater vertreten, so können die Mitgliedstaaten sich dafür entscheiden, die Entscheidung diesem Rechtsbeistand oder Berater anstelle der betreffenden Person zuzustellen und die Entscheidung gegebenenfalls der betroffenen Person mitzuteilen.

(2) (4) Die Entscheidung nach Absatz den Absätzen 1 ð und 2 ï enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung, einschließlich des Rechts, falls erforderlich, aufschiebende Wirkung zu beantragen, und der die Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs sowie Informationen über die Frist für die Durchführung der Überstellung mit erforderlichenfalls Angaben über den Ort und den Zeitpunkt, an dem oder zu dem sich die betreffende Person zu melden hat, wenn diese Person sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betreffende Person zusammen mit der Entscheidung nach Absatz den Absätzen 1 ð und 2 ï Angaben zu Personen oder Einrichtungen erhält, die sie rechtlich beraten können, sofern diese Angaben nicht bereits mitgeteilt wurden.

(3) (5) Wird die betreffende Person nicht durch einen Rechtsbeistand oder einen anderen Berater unterstützt oder vertreten, so informiert der Mitgliedstaat sie in einer Sprache, die sie versteht oder bei der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sie versteht, über die wesentlichen Elemente der Entscheidung, darunter stets über mögliche Rechtsbehelfe und die Fristen zur Einlegung solcher Rechtsbehelfe.

Artikel 27 28

Rechtsbehelfemittel

(1) Der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von des Artikels 18 20 Absatz 1 Buchstabe c, oder d ð oder e ï hat das Recht auf einen wirksamens Rechtsbehelfmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen eine angemessene Frist ð von sieben Tagen nach Zustellung einer Überstellungsentscheidung ï vor, in der die betreffende Person ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Absatz 1 wahrnehmen kann.

(3) Zum Zwecke eines Bei einem Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung oder einer Überprüfung einer Überstellungsentscheidung sehen die Mitgliedstaaten in ihrem innerstaatlichen Recht Folgendes vor: ð entscheidet das Gericht innerhalb von 15 Tagen in der Sache. Bevor diese Entscheidung im Zusammenhang mit dem Rechtsbehelf oder der Überprüfung ergangen ist, erfolgt keine Überstellung. ï

a) dass die betroffene Person aufgrund des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung berechtigt ist, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu bleiben; oder

b) dass die Überstellung automatisch ausgesetzt wird und diese Aussetzung innerhalb einer angemessenen Frist endet, innerhalb der ein Gericht, nach eingehender und gründlicher Prüfung, darüber entschieden hat, ob eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung gewährt wird; oder

c) die betreffende Person hat die Möglichkeit, bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung zu beantragen. Die Mitgliedstaaten sorgen für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist. Die Entscheidung, ob die Durchführung der Überstellungsentscheidung ausgesetzt wird, wird innerhalb einer angemessenen Frist getroffen, welche gleichwohl eine eingehende und gründliche Prüfung des Antrags auf Aussetzung ermöglicht. Die Entscheidung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen, ist zu begründen.

(4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die zuständigen Behörden beschließen können, von Amts wegen tätig zu werden, um die Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung auszusetzen.

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(4) Die Tragweite des wirksamen Rechtsbehelfs nach Absatz 1 beschränkt sich darauf, dass geprüft wird, ob gegen Artikel 3 Absatz 2 in Bezug auf das Vorliegen der Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung oder gegen die Artikel 10 bis 13 und 18 verstoßen wird.

(5) Für den Fall, dass keine Überstellungsentscheidung nach Absatz 1 ergeht und der Antragsteller geltend macht, dass sich ein Familienangehöriger oder – im Falle von unbegleiteten Minderjährigen – ein Verwandter rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der seinen Antrag auf internationalen Schutz prüft, aufhält und daher der Auffassung ist, dass dieser andere Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, sehen die Mitgliedstaaten vor, dass ein wirksamer Rechtsbehelf vor einem Gericht eingelegt werden kann.

ê 604/2013 (angepasst)

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(5) (6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betreffende Person rechtliche Beratung und – wenn nötig – sprachliche Hilfe in Anspruch nehmen kann.

(6) (7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die rechtliche Beratung auf Antrag unentgeltlich gewährt wird, wenn die betreffende Person die Kosten nicht selbst tragen kann. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Antragstellern hinsichtlich der Gebühren und anderen Kosten keine günstigere Behandlung zuteil wird, als sie den eigenen Staatsangehörigen in Fragen der rechtlichen Beratung im Allgemeinen gewährt wird.

Ohne den Zugang zur rechtlichen Beratung willkürlich einzuschränken, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass keine unentgeltliche rechtliche Beratung und Vertretung gewährt wird, wenn die zuständige Behörde oder ein Gericht dem Rechtsbehelf oder der Überprüfung keine greifbaren Erfolgsaussichten einräumt.

Beschließt eine andere Stelle als ein Gericht, gemäß diesem Absatz keine unentgeltliche rechtliche Beratung und Vertretung zu gewähren, so sehen die Mitgliedstaaten das Recht vor, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf gegen diesen Beschluss einzulegen. ð Wird ein Rechtsbehelf gegen den Beschluss eingelegt, so ist dieser Rechtsbehelf integraler Bestandteil des Rechtsbehelfs nach Absatz 1. ï

In Übereinstimmung Im Einklang mit den Voraussetzungen dieses Absatzes stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die rechtliche Beratung und Vertretung nicht willkürlich eingeschränkt werden und der wirksame Zugang des Antragstellers zu den Gerichten nicht beeinträchtigt wird.

Die rechtliche Beratung umfasst zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Vertretung vor Gerichten und kann auf Rechtsbeistand und Berater beschränkt werden, die nach einzelstaatlichem nationalem Recht zur Bereitstellung von Unterstützung und Vertretung berufen sind.

Die Verfahren für die Inanspruchnahme rechtlicher Beratung werden im einzelstaatlichen nationalen Recht festgelegt.

ABSCHNITT V VI

Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung

Artikel 28 29

Haft

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass sofern die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs ð oder die Übermittlung einer Wiederaufnahmemitteilung ï einen Monat ð zwei Wochen ï ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort ð auf ein Aufnahmegesuch ï . Diese Antwort erfolgt spätestens zwei ð eine ï Wochen nach Eingang des ð Aufnahmegesuchs ï Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen ð einer Woche ï keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs ð vier ï Wochen nach ð Erlass der endgültigen Überstellungsentscheidung ï der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs ð oder die Übermittlung einer Wiederaufnahmemitteilung ï nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs ð vier ï Wochen im Sinne des Unterabsatzes 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21 24, 23, 26 24 und 29 30 gelten weiterhin entsprechend.

(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.

ABSCHNITT VI VII

Überstellung

Artikel 29 30

Modalitäten und Fristen

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(1) Der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, dessen Aufnahmegesuch gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a stattgegeben wurde oder der eine Wiederaufnahmemitteilung gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben b bis e übermittelt hat, erlässt spätestens innerhalb einer Woche nach Annahme des Gesuchs oder nach Übermittlung der Mitteilung eine Überstellungsentscheidung und überstellt den Antragsteller oder die betreffende Person in den zuständigen Mitgliedstaat.

ê 604/2013 (angepasst)

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Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von des Artikels 18 20 Absatz 1 Buchstabe c, oder d ð oder e ï aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen nationalen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb ð von vier Wochen nach Erlass der endgültigen Überstellungsentscheidung ï einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.

Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden.

Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez-passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 56 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.

(3) (2) Wurde eine Person irrtümlich überstellt oder wird einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung oder der Überprüfung einer Überstellungsentscheidung nach Vollzug der Überstellung stattgegeben, nimmt der Mitgliedstaat, der die Überstellung durchgeführt hat, die Person unverzüglich wieder auf.

(4) (3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere für den Fall, dass Überstellungen verschoben werden oder nicht fristgerecht erfolgen, für Überstellungen nach stillschweigender Annahme, für Überstellungen Minderjähriger oder abhängiger Personen und für kontrollierte Überstellungen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 56 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 30 31

Kosten der Überstellung

(1) Die Kosten für die Überstellung eines Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von des Artikels 18 20 Absatz 1 Buchstabe c, oder d ð oder e ï in den zuständigen Mitgliedstaat werden von dem überstellenden Mitgliedstaat getragen.

(2) Muss die betroffene Person infolge einer irrtümlichen Überstellung oder eines erfolgreichen Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung oder der Überprüfung einer Überstellungsentscheidung nach Vollzug der Überstellung rücküberstellt werden, werden die Kosten für die Rücküberstellung von dem Mitgliedstaat getragen, der die erste Überstellung durchgeführt hat.

(3) Die Überstellungskosten werden nicht den nach dieser Verordnung zu überstellenden Personen auferlegt.

Artikel 31 32

Austausch relevanter Informationen vor Durchführung einer Überstellung

(1) Der den Antragsteller oder eine andere Person im Sinne des Artikels 18 20 Absatz 1 Buchstabe c oder d überstellende Mitgliedstaat übermittelt dem zuständigen Mitgliedstaat die personenbezogenen Daten der zu überstellenden Person, soweit diese Ö angemessen, erheblich Õ sachdienlich und relevant ist und nicht über ð auf ï das erforderliche notwendige Maß ð beschränkt sind ï hinausgeht, allein zu dem Zweck, um es den zuständigen Behörden im zuständigen Mitgliedstaat gemäß dem innerstaatlichen nationalen Recht zu ermöglichen, diese Person in geeigneter Weise zu unterstützen – unter anderem die zum Schutz ihrer lebenswichtigen Interessen unmittelbar notwendige medizinische Versorgung zu leisten – und um die Kontinuität des Schutzes und der Rechte sicherzustellen, die diese Verordnung und andere einschlägige Bestimmungen des Asylrechts bieten. Diese Daten werden dem zuständigen Mitgliedstaat innerhalb einer angemessenen Frist vor der Überstellung übermittelt, damit seine zuständigen Behörden gemäß dem innerstaatlichen nationalen Recht ausreichend Zeit haben, erforderliche Maßnahmen zu ergreifen.

(2) Der überstellende Mitgliedstaat übermittelt dem zuständigen Mitgliedstaat sämtliche Informationen, die wesentlich für den Schutz der Rechte und der unmittelbaren besonderen Bedürfnisse der zu überstellenden Person sind, soweit der zuständigen Behörde gemäß dem innerstaatlichen nationalen Recht entsprechende Informationen vorliegen; hierzu zählen insbesondere

a) alle unmittelbaren Maßnahmen, welche der zuständige Mitgliedstaat ergreifen muss, um sicherzustellen, dass den besonderen Bedürfnissen der zu überstellenden Person angemessen Rechnung getragen wird, einschließlich der gegebenenfalls unmittelbar notwendigen medizinischen Versorgung;

b) Kontaktdaten von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung im Zielstaat, sofern relevant;

c) bei Minderjährigen Angaben zur Schulbildung;

d) eine Bewertung des Alters des Antragstellers.

(3) Der Informationsaustausch nach Maßgabe dieses Artikels erfolgt nur zwischen den Behörden, die der Kommission gemäß Artikel 35 47 dieser Verordnung unter Verwendung des auf der Grundlage von Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichteten elektronischen Kommunikationsnetzes „DubliNet“ mitgeteilt worden sind. Die ausgetauschten Informationen werden nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke verwendet und werden nicht weiterverarbeitet.

(4) Zur Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten ein Standardformblatt für die Übermittlung der nach diesem Artikel erforderlichen Daten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 56 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5) Auf den Informationsaustausch nach Maßgabe dieses Artikels findet Artikel 34 Absätze 8 bis 12 ð 46 Absatz 8 ï Anwendung.

Artikel 32 33

Austausch von Gesundheitsdaten vor Durchführung einer Überstellung

(1) Der überstellende Mitgliedstaat übermittelt dem zuständigen Mitgliedstaat Informationen über besondere Bedürfnisse der zu überstellenden Person, insbesondere bei Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Minderjährigen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, – soweit der zuständigen Behörde gemäß dem innerstaatlichen nationalen Recht entsprechende Informationen vorliegen – nur zum Zwecke der medizinischen Versorgung oder Behandlung, wozu in bestimmten Fällen auch Angaben zur körperlichen oder geistigen Gesundheit dieser Person gehören können. Diese Informationen werden in einer gemeinsamen Gesundheitsbescheinigung, der die erforderlichen Dokumente beigefügt sind, übermittelt. Der zuständige Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass diesen besonderen Bedürfnissen in geeigneter Weise – insbesondere auch, sofern erforderlich, durch eine medizinische Erstversorgung – Rechnung getragen wird.

Die Kommission erstellt im Wege von Durchführungsrechtsakten die gemeinsame Gesundheitsbescheinigung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 56 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Der überstellende Mitgliedstaat übermittelt dem zuständigen Mitgliedstaat die Informationen nach Absatz 1 nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Antragstellers und/oder seines Vertreters, oder falls die Person aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben, sofern eine solche Übermittlung ð zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit ï Ö oder, falls die Person aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben, Õ zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Antragstellers oder eines Dritten erforderlich ist. Das Fehlen der Einwilligung, einschließlich einer Verweigerung zur Einwilligung steht der Überstellung nicht entgegen.

(3) Die Verarbeitung der in Absatz 1 genannten personenbezogenen Gesundheitsdaten erfolgt nur durch Angehörige der Gesundheitsberufe, die nach einzelstaatlichem nationalem Recht, einschließlich der von den zuständigen einzelstaatlichen nationalen Stellen erlassenen Regelungen, der ärztlichen Verschwiegenheit unterliegen, oder durch sonstige Personen, die einem entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen.

(4) Der Informationsaustausch nach Maßgabe dieses Artikels erfolgt nur zwischen den Angehörigen der Gesundheitsberufe oder sonstigen Personen nach Absatz 3. Die ausgetauschten Informationen werden nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke verwendet und werden nicht weiterverarbeitet.

(5) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen und praktische Modalitäten für den Informationsaustausch nach Absatz 1 dieses Artikels fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 56 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6) Auf den Informationsaustausch nach Maßgabe dieses Artikels findet Artikel 34 Absätze 8 bis 12 ð 46 Absatz 8 ï Anwendung.

Artikel 33

Mechanismus zur Frühwarnung, Vorsorge und Krisenbewältigung

(1) Stellt die Kommission insbesondere auf Grundlage der vom EASO gemäß der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 gesammelten Informationen fest, dass die Anwendung der vorliegenden Verordnung infolge der konkreten Gefahr der Ausübung besonderen Drucks auf das Asylsystem eines Mitgliedstaats und/oder von Problemen beim Funktionieren des Asylsystems eines Mitgliedstaats beeinträchtigt sein könnte, so spricht sie in Zusammenarbeit mit dem EASO Empfehlungen für diesen Mitgliedstaat aus und fordert ihn zur Ausarbeitung eines präventiven Aktionsplans auf.

Der betreffende Mitgliedstaat teilt dem Rat und der Kommission mit, ob er beabsichtigt, einen derartigen präventiven Aktionsplan vorzulegen, um den Druck und/oder die Probleme beim Funktionieren seines Asylsystems zu bewältigen, gleichzeitig aber auch den Schutz der Grundrechte der Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, zu gewährleisten.

Ein Mitgliedstaat kann nach eigenem Ermessen und aus eigener Veranlassung einen präventiven Aktionsplan aufstellen und diesen später überarbeiten. Bei der Ausarbeitung eines präventiven Aktionsplans kann der Mitgliedstaat die Kommission, andere Mitgliedstaaten, das EASO und andere einschlägige Agenturen der Union um Unterstützung ersuchen.

(2) Wird ein präventiver Aktionsplan aufgestellt, so legt der betreffende Mitgliedstaat dem Rat und der Kommission diesen Plan vor und erstattet regelmäßig Berichte über dessen Durchführung. Die Kommission unterrichtet anschließend das Europäische Parlament über die wesentlichen Elemente des präventiven Aktionsplans. Die Kommission unterbreitet dem Rat Berichte über dessen Durchführung und übermittelt dem Europäischen Parlament Berichte über dessen Durchführung.

Der betreffende Mitgliedstaat ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um die besondere Belastungssituation auf sein Asylsystem zu bewältigen oder um sicherzustellen, dass die festgestellten Mängel behoben werden, bevor sich die Situation verschlechtert. Umfasst der präventive Aktionsplan Maßnahmen, mit denen dem besonderen Druck entgegengewirkt werden soll, dem das Asylsystem eines Mitgliedstaats ausgesetzt ist, durch welchen die Anwendung dieser Verordnung in Frage gestellt werden könnte, so holt die Kommission den Rat der EASO ein, bevor sie dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht erstattet.

(3) Stellt die Kommission auf Grundlage der Analyse des EASO fest, dass durch die Durchführung des präventiven Aktionsplans die festgestellten Mängel nicht behoben wurden, oder besteht eine ernste Gefahr, dass die Asylsituation in dem betreffenden Mitgliedstaat sich zu einer Krise entwickelt, die durch einen präventiven Aktionsplan voraussichtlich nicht bewältigt werden kann, so kann die Kommission in Zusammenarbeit mit dem EASO den betreffenden Mitgliedstaat auffordern, einen Krisenbewältigungsaktionsplan auszuarbeiten und diesen erforderlichenfalls zu überarbeiten. Der Krisenbewältigungsaktionsplan soll während des gesamten Prozesses die Wahrung des Asylrechts der Union, insbesondere der Grundrechte der Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, gewährleisten.

Im Anschluss an die Aufforderung, einen Krisenbewältigungsaktionsplan auszuarbeiten, erstellt der betreffende Mitgliedstaat in Zusammenarbeit mit der Kommission und dem EASO zügig einen derartigen Plan, spätestens innerhalb von drei Monaten ab der Aufforderung.

Der betreffende Mitgliedstaat legt seinen Krisenbewältigungsaktionsplan vor und erstattet mindestens alle drei Monate der Kommission und anderen interessierten Akteuren wie gegebenenfalls dem EASO Bericht über dessen Durchführung.

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über den Krisenbewältigungsaktionsplan, eventuelle Überarbeitungen und dessen Durchführung. In diesen Berichten legt der betreffende Mitgliedstaat Daten vor, welche die Einhaltung des Krisenbewältigungsaktionsplans belegen, wie die Länge des Verfahrens, die Haftbedingungen und die Aufnahmekapazität im Verhältnis zum Zustrom von Antragstellern.

(4) Der Rat verfolgt während des gesamten Prozesses hinsichtlich Frühwarnung, Bereitschaft und Krisenmanagement gemäß diesem Artikel die Lage genau und kann um zusätzliche Informationen ersuchen und politische Leitlinien vorgeben, insbesondere im Hinblick auf die Dringlichkeit und den Ernst der Lage und somit die Notwendigkeit, dass ein Mitgliedstaat entweder einen präventiven Aktionsplan oder erforderlichenfalls einen Krisenbewältigungsaktionsplan ausarbeitet. Das Europäische Parlament und der Rat können während des gesamten Prozesses im Hinblick auf Solidaritätsmaßnahmen, die sie gegebenenfalls für angemessen halten, Leitlinien erörtern und vorgeben.

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KAPITEL VII

Korrekturmechanismus für die Zuweisung

Artikel 34

Allgemeiner Grundsatz

(1) Der Zuweisungsmechanismus nach Maßgabe dieses Kapitels wird zugunsten eines Mitgliedstaats angewandt, wenn dieser Mitgliedstaat mit einer unverhältnismäßig hohen Zahl von Anträgen auf internationalen Schutz, für die er der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist, konfrontiert ist.

(2) Absatz 1 gelangt zur Anwendung, wenn das automatisierte System nach Artikel 44 Absatz 1 anzeigt, dass die Zahl der Anträge auf internationalen Schutz, für die ein Mitgliedstaat nach den Kriterien in Kapitel III Artikel 3 Absatz 2 oder 3, Artikel 18 und Artikel 19 zuständig ist, und die Zahl der tatsächlich neu angesiedelten Personen zusammengenommen 150 % der nach dem Schlüssel gemäß Artikel 35 ermittelten Referenzzahl für diesen Mitgliedstaat übersteigen.

(3) Die Referenzzahl eines Mitgliedstaats wird durch Anwendung des Schlüssels gemäß Artikel 35 auf die Gesamtzahl der Anträge sowie die Gesamtzahl der neu angesiedelten Personen, die der jeweilige zuständige Mitgliedstaat während der vorangegangenen zwölf Monate in das automatisierte System eingegeben hat, bestimmt.

(4) Über das automatisierte System werden die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Asylagentur der Europäischen Union einmal wöchentlich über die jeweiligen Anteile der Mitgliedstaaten an den Anträgen, für die sie der zuständige Mitgliedstaat sind, informiert.

(5) Das automatisierte System überwacht fortlaufend, ob für einen Mitgliedstaat der in Absatz 2 genannte Schwellenwert überschritten wird, und setzt – wenn dies der Fall ist – die Mitgliedstaaten und die Kommission unter Angabe der Zahl der Anträge oberhalb dieses Schwellenwerts davon in Kenntnis.

(6) Nach der Benachrichtigung gemäß Absatz 5 wird der Zuweisungsmechanismus angewandt.

Artikel 35

Referenzschlüssel

(1) Zum Zwecke des Korrekturmechanismus wird die Referenzzahl für jeden Mitgliedstaat anhand eines Schlüssels ermittelt.

(2) Der Referenzschlüssel nach Absatz 1 stützt sich – ausgehend von Eurostat-Zahlen – auf die nachstehenden Kriterien für jeden Mitgliedstaat:

a)    die Bevölkerungsgröße (Gewichtung 50 %);

b)    das Gesamt-BIP (Gewichtung 50 %);

(3) Die in Absatz 2 genannten Kriterien werden gemäß der Formel in Anhang I angewandt.

(4) Die Asylagentur der Europäischen Union legt den Referenzschlüssel fest und passt auf der Grundlage von Eurostat-Zahlen die Zahlen der Kriterien für den Referenzschlüssel sowie den Referenzschlüssel nach Absatz 2 jährlich an.

Artikel 36

Anwendung des Referenzschlüssels

(1) Wenn der in Artikel 34 Absatz 2 genannte Schwellenwert erreicht ist, wendet das automatisierte System nach Artikel 44 Absatz 1 den Referenzschlüssel gemäß Artikel 35 auf jene Mitgliedstaaten an, bei denen die Zahl der Anträge, für die sie die zuständigen Mitgliedstaaten sind, unter ihrem Anteil gemäß Artikel 35 Absatz 1 liegt, und setzt die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

(2) Antragsteller, die ihren Antrag in dem begünstigten Mitgliedstaat gestellt haben, nachdem eine Benachrichtigung über die Zuweisung gemäß Artikel 34 Absatz 5 erfolgt ist, werden den Mitgliedstaaten nach Absatz 1 zugewiesen, und diese Mitgliedstaaten bestimmen den zuständigen Mitgliedstaat.

(3) Für unzulässig erklärte oder im beschleunigten Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 3 geprüfte Anträge sind nicht Gegenstand der Zuweisung.

(4) Infolge der Anwendung des Referenzschlüssels nach Absatz 1 zeigt das automatisierte System nach Artikel 44 Absatz 1 den Zuweisungsmitgliedstaat an und teilt diese Information spätestens 72 Stunden nach der Erfassung gemäß Artikel 22 Absatz 1 dem begünstigten Mitgliedstaat und dem Zuweisungsmitgliedstaat mit und ergänzt den Zuweisungsmitgliedstaat in der elektronischen Datei nach Artikel 23 Absatz 2.

Artikel 37

Finanzielle Solidarität

(1) Am Ende des Dreimonatszeitraums nach Inkrafttreten dieser Verordnung und danach am Ende jedes Zwölfmonatszeitraums kann ein Mitgliedstaat in das automatisierte System eingeben, dass er sich vorübergehend nicht an dem in Kapitel VII festgelegten Korrekturmechanismus für die Zuweisung als Zuweisungsmitgliedstaat beteiligt, und setzt die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Asylagentur der Europäischen Union davon in Kenntnis.

(2) In diesem Fall wendet das automatisierte System nach Artikel 44 Absatz 1 während dieses Zwölfmonatszeitraums den Referenzschlüssel auf jene Mitgliedstaaten an, bei denen die Zahl der Anträge, für die sie die zuständigen Mitgliedstaaten sind, unter ihrem Anteil gemäß Artikel 35 Absatz 1 liegt, mit Ausnahme des Mitgliedstaats, der die Information eingegeben hat, sowie des begünstigten Mitgliedstaats. Das automatisierte System nach Artikel 44 Absatz 1 zählt jeden Antrag, der andernfalls dem Mitgliedstaat zugewiesen worden wäre, der die Information nach Artikel 36 Absatz 4 eingegeben hat, im Hinblick auf die Ermittlung des Anteils des betreffenden Mitgliedstaats.

(3) Am Ende des Zwölfmonatszeitraums nach Absatz 2 teilt das automatisierte System dem Mitgliedstaat, der sich nicht am Korrekturmechanismus für die Zuweisung beteiligt, die Zahl der Antragsteller mit, für die er andernfalls der Zuweisungsmitgliedstaat gewesen wäre. Der betreffende Mitgliedstaat entrichtet danach einen Solidarbeitrag von 250 000 EUR für jeden Antragsteller, der ihm andernfalls während des betreffenden Zwölfmonatszeitraums zugewiesen worden wäre. Der Solidarbeitrag wird an den Mitgliedstaat gezahlt, der als für die Prüfung der jeweiligen Anträge zuständiger Mitgliedstaat bestimmt wurde.

(4) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten einen Beschluss gemäß dem in Artikel 56 genannten Prüfverfahren, um die Durchführungsmodalitäten für Absatz 3 festzulegen.

(5) Die Asylagentur der Europäischen Union überwacht die Anwendung des Solidarbeitragsmechanismus und erstattet der Kommission jährlich darüber Bericht.

Artikel 38

Pflichten des begünstigten Mitgliedstaats

Der begünstigte Mitgliedstaat

a)    beschließt spätestens innerhalb einer Woche nach der Mitteilung gemäß Artikel 36 Absatz 4, den Antragsteller in den Zuweisungsmitgliedstaat zu überstellen, es sei denn, der begünstigte Mitgliedstaat stimmt der Übernahme der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags nach den Kriterien der Artikel 10 bis 13 und des Artikels 18 innerhalb derselben Frist zu;

b)    setzt den Antragsteller unverzüglich von der Entscheidung in Kenntnis, ihn in den Zuweisungsmitgliedstaat zu überstellen;

c)    überstellt den Antragsteller spätestens innerhalb von vier Wochen nach der endgültigen Überstellungsentscheidung in den Zuweisungsmitgliedstaat.

Artikel 39

Pflichten des Zuweisungsmitgliedstaats

Der Zuweisungsmitgliedstaat

a)    bestätigt dem begünstigten Mitgliedstaat den Eingang der Zuweisungsmitteilung und gibt die zuständige Behörde an, bei der sich der Antragsteller nach seiner Überstellung zu melden hat;

b)    teilt dem begünstigten Mitgliedstaat die Ankunft des Antragstellers oder die Tatsache mit, dass dieser nicht innerhalb der festgesetzten Frist erschienen ist;

c)    nimmt den Antragsteller in Empfang und führt gegebenenfalls mit ihm das persönliche Gespräch gemäß Artikel 7;

d)    prüft den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz als zuständiger Mitgliedstaat, es sei denn, nach den Kriterien der Artikel 10 bis 13 und der Artikel 16 bis 18 ist ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig;

e)    ersucht, wenn nach den Kriterien der Artikel 10 bis 13 und der Artikel 16 bis 18 ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, diesen anderen Mitgliedstaat, den Antragsteller aufzunehmen;

f)    teilt gegebenenfalls dem zuständigen Mitgliedstaat die Überstellung in diesen Mitgliedstaat mit;

g)    überstellt den Antragsteller gegebenenfalls in den zuständigen Mitgliedstaat;

h)    vermerkt gegebenenfalls in der elektronischen Datei nach Artikel 23 Absatz 2, dass er den Antrag auf internationalen Schutz als zuständiger Mitgliedstaat prüfen wird.

Artikel 40

Austausch von für die Sicherheitsüberprüfung sachdienlichen Informationen

(1) Wird eine Überstellungsentscheidung nach Artikel 38 Buchstabe a getroffen, so übermittelt der begünstigte Mitgliedstaat gleichzeitig und ausschließlich zu dem Zweck, dass überprüft werden kann, ob es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt, die nach Maßgabe der Verordnung [Vorschlag für eine Verordnung zur Neufassung der Verordnung EU Nr. 603/2013] erfassten Fingerabdruckdaten des Antragstellers an den Zuweisungsmitgliedstaat.

(2) Lassen die im Zuge einer Sicherheitsüberprüfung über den Antragsteller erlangten Informationen darauf schließen, dass dieser aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung anzusehen ist, so werden die Informationen über die Art der Ausschreibung an die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden im begünstigten Mitgliedstaat weitergegeben, wobei die Übermittlung nicht über die elektronischen Kommunikationskanäle nach Artikel 47 Absatz 4 erfolgt.

Der Zuweisungsmitgliedstaat setzt den begünstigten Mitgliedstaat unter Angabe der umfassend informierten Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden im Mitgliedstaat der Antragstellung vom Vorhandensein einer solchen Ausschreibung in Kenntnis und erfasst innerhalb einer Woche nach Erhalt der Fingerabdruckdaten das Vorhandensein der Ausschreibung im automatisierten System gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d.

(3) Bestätigt das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung, dass der Antragsteller aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung anzusehen ist, so ist der begünstigte Mitgliedstaat der Antragstellung der zuständige Mitgliedstaat und prüft den Antrag im beschleunigten Verfahren nach Artikel 31 Absatz 8 der Richtlinie 2013/32/EU.

(4) Die ausgetauschten Informationen werden ausschließlich zu dem in Absatz 1 genannten Zweck verwendet und nicht weiterverarbeitet.

Artikel 41

Zuweisungsverfahren

(1) Kapitel V und Kapitel VI Abschnitte II bis VII gelten entsprechend.

(2) Familienangehörige, für die das Zuweisungsverfahren gilt, werden demselben Mitgliedstaat zugewiesen.

Artikel 42

Kosten von Überstellungen im Rahmen des Zuweisungsverfahrens

Die Kosten für die Überstellung eines Antragstellers in den Zuweisungsmitgliedstaat werden dem begünstigten Mitgliedstaat durch einen Pauschalbetrag von 500 EUR für jede gemäß Artikel 38 Buchstabe c überstellte Person erstattet. Diese finanzielle Unterstützung erfolgt nach Maßgabe des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 516/2014.

Artikel 43

Beendigung des Korrekturmechanismus für die Zuweisung

Die Mitgliedstaaten und die Kommission erhalten über das automatisierte System eine Mitteilung, sobald die Zahl der Anträge im begünstigten Mitgliedstaat, für die er nach Maßgabe dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat ist, unter 150 % seines Anteils gemäß Artikel 35 Absatz 1 liegt.

Nach der Mitteilung gemäß Absatz 2 endet die Anwendung des Korrekturmechanismus für den betreffenden Mitgliedstaat.

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KAPITEL VII VIII

VERWALTUNGSKOOPERATION

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Artikel 44

Automatisiertes System für die Erfassung und Überwachung von Anträgen und den Zuweisungsmechanismus

(1) Zu Zwecken der Erfassung und Überwachung des Anteils der Anträge auf internationalen Schutz nach Artikel 22 und der Anwendung des Zuweisungsmechanismus nach Maßgabe des Kapitels VII wird ein automatisiertes System eingeführt.

(2) Das automatisierte System besteht aus dem Zentralsystem und der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem und den nationalen Infrastrukturen.

(3) Die mit der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 errichtete Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist für die Konzeption, die Entwicklung und das Betriebsmanagement des Zentralsystems und der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem und den nationalen Infrastrukturen zuständig.

(4) Die nationalen Infrastrukturen werden von den Mitgliedstaaten entwickelt und verwaltet.

Artikel 45

Zugang zum automatisierten System

(1) Die in Artikel 47 genannten zuständigen Asylbehörden der Mitgliedstaaten haben für die Eingabe der Informationen nach Artikel 20 Absatz 7, Artikel 22 Absätze 1, 4 und 5, Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 39 Buchstabe h Zugang zum automatisierten System nach Artikel 44 Absatz 1.

(2) Die Asylagentur der Europäischen Union hat für die Eingabe und Anpassung des Referenzschlüssels gemäß Artikel 35 Absatz 4 und für die Eingabe der Informationen nach Artikel 22 Absatz 3 Zugang zu dem automatisierten System.

(3) Die Informationen nach Artikel 23 Absatz 2, Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 39 Buchstabe h können für die Zwecke dieser Verordnung und der Verordnung [Vorschlag für eine Verordnung zur Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013] von den in Artikel 47 genannten zuständigen Asylbehörden der Mitgliedstaaten lediglich abgefragt werden.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen und praktische Modalitäten für die Eingabe und Abfrage der in den Absätzen 1 und 3 genannten Informationen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 56 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

ê 604/2013 (angepasst)

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Artikel 34 46

Informationsaustausch

(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt jedem Mitgliedstaat, der dies beantragt, personenbezogene Daten über den Antragsteller, die Ö angemessen, erheblich Õ sachdienlich und relevant sind und nicht über das erforderliche ð auf das notwendige ï Maß ð beschränkt sind ï hinausgehen, für:

a) die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats;

b) die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz;

c) die Erfüllung aller Verpflichtungen aus dieser Verordnung.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 dürfen nur Folgendes betreffen:

a) die Personalien des Antragstellers und gegebenenfalls seiner Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung (Name, Vorname – gegebenenfalls früherer Name – Beiname oder Pseudonym, derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort);

b) den Personalausweis oder den Reisepass (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.);

c) sonstige zur Identifizierung des Antragstellers erforderliche Angaben, einschließlich der Fingerabdrücke, ð die dem Antragsteller insbesondere für die Zwecke des Artikels 40 ï nach Maßgabe der Verordnung [Vorschlag für eine Verordnung zur Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013] ð in dem Mitgliedstaat abgenommen wurden ï;

d) die Aufenthaltsorte und die Reisewege;

e) die Aufenthaltstitel oder die durch einen Mitgliedstaat erteilten Visa;

f) den Ort der Antragstellung;

g) das Datum jeder früheren Antragsstellung auf internationalen Schutz, das Datum der jetzigen Antragsstellung, den Stand des Verfahrens und den Tenor der gegebenenfalls getroffenen Entscheidung.

(3) Soweit dies zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlich ist, kann der zuständige Mitgliedstaat außerdem einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, ihm die Gründe, die dem Antrag des Antragstellers zugrunde liegen, und gegebenenfalls die Gründe für die bezüglich seines Antrags getroffene Entscheidung mitzuteilen. Der andere Mitgliedstaat kann eine Beantwortung des Ersuchens ablehnen, wenn die Mitteilung dieser Informationen seine wesentlichen Interessen oder den Schutz der Grundrechte und -freiheiten der betreffenden Person oder anderer Personen gefährden kann. Zur Erteilung dieser Auskünfte hat der ersuchende Mitgliedstaat auf jeden Fall die schriftliche Zustimmung der Person, die den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, einzuholen. Der Antragsteller muss in diesem Fall wissen, zu welchen einschlägigen Auskünften er seine Zustimmung erteilt.

(4) Jedes Informationsersuchen darf sich nur auf einen individuellen Antrag auf internationalen Schutz beziehen. Es ist zu begründen, und sofern es darauf abzielt, ein Kriterium zu überprüfen, das die Zuständigkeit des um Auskunft ersuchten Mitgliedstaats nach sich ziehen kann, ist anzugeben, auf welches Indiz – auch einschlägige Informationen aus zuverlässigen Quellen über die Modalitäten und Mittel der Einreise von Antragstellern in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten – oder auf welchen einschlägigen und nachprüfbaren Sachverhalt der Erklärungen des Asylbewerbers es sich stützt. Es besteht Einverständnis darüber, dass solche einschlägigen Informationen aus zuverlässigen Quellen für sich genommen nicht ausreichen, um die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung zu bestimmen, dass sie aber bei der Bewertung anderer Hinweise zu einem einzelnen Antragsteller hilfreich sein können.

(5) Der ersuchte Mitgliedstaat ist gehalten, innerhalb einer Frist von fünf ð zwei ï Wochen zu antworten. Jede Verspätung ist ordnungsgemäß zu begründen. Eine Nichteinhaltung dieser Frist von fünf ð zwei ï Wochen entbindet den ersuchten Mitgliedstaat nicht von der Pflicht zu antworten. Ergibt sich aus den Nachforschungen des ersuchten Mitgliedstaats, der die Frist nicht eingehalten hat, dass er Informationen zurückhält, nach denen er zuständig ist, kann dieser Mitgliedstaat sich nicht auf den Ablauf der in den Artikeln 21, 23 und 24 genannten Fristen berufen, um einem Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme nicht nachzukommen. In diesem Fall werden die in den Artikeln 21, 24 23 und 24 vorgesehenen Fristen für die Unterbreitung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs um einen Zeitraum verlängert, der der Verzögerung bei der Antwort durch den ersuchten Mitgliedstaat entspricht.

(6) Der Informationsaustausch erfolgt auf Antrag eines Mitgliedstaats und kann nur zwischen den Behörden stattfinden, die der Kommission gemäß Artikel 35 47 Absatz 1 von den Mitgliedstaaten mitgeteilt wurden.

(7) Die übermittelten Informationen dürfen nur zu den in Absatz 1 vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Die Informationen dürfen in jedem Mitgliedstaat je nach Art und Zuständigkeit der die Information erhaltenden Behörde nur den Behörden und Gerichten übermittelt werden, die beauftragt sind,

a) den zuständigen Mitgliedstaat zu bestimmen;

b) den Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen;

c) alle Verpflichtungen aus dieser Verordnung zu erfüllen.

(8) Der Mitgliedstaat, der die Daten übermittelt, sorgt für deren Richtigkeit und Aktualität. Zeigt sich, dass er unrichtige Daten oder Daten übermittelt hat, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, werden die Empfängermitgliedstaaten unverzüglich darüber informiert. Sie sind gehalten, diese Informationen zu berichtigen oder zu löschen.

(9) Ein Antragsteller hat das Recht, sich auf Antrag die über seine Person erfassten Daten mitteilen zu lassen.

Stellt der Antragsteller fest, dass bei der Verarbeitung dieser Daten gegen diese Verordnung oder gegen die Richtlinie 95/46/EG verstoßen wurde, insbesondere weil die Angaben unvollständig oder unrichtig sind, hat er das Recht auf deren Berichtigung oder Löschung.

Die Behörde, die die Berichtigung oder Löschung der Daten vornimmt, informiert hierüber den Mitgliedstaat, der die Informationen erteilt oder erhalten hat.

Ein Antragsteller hat das Recht, bei den zuständigen Behörden oder Gerichten des Mitgliedstaats, in dem ihm das Auskunftsrecht oder das Recht auf Berichtigung oder Löschung der ihn betreffenden Daten verweigert wird, Beschwerde einzulegen oder Klage zu erheben.

(10) (8) In jedem betreffenden Mitgliedstaat werden die Weitergabe und der Erhalt der ausgetauschten Informationen in der Akte der betreffenden Person und/oder in einem Register vermerkt.

(11) Die ausgetauschten Daten werden nur so lange aufbewahrt, wie dies zur Erreichung der mit dem Austausch der Daten verfolgten Ziele notwendig ist.

(12) Soweit die Daten nicht automatisiert oder in einer Datei gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, ergreift jeder Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen, um die Einhaltung dieses Artikels durch wirksame Kontrollen zu gewährleisten.

Artikel 35 47

Zuständige Behörden und Mittelausstattung

(1) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission unverzüglich die speziell für die Durchführung dieser Verordnung zuständigen Behörden sowie alle späteren sie betreffenden Änderungen mit. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass diese Behörden über die nötigen Mittel verfügen, um ihre Aufgabe zu erfüllen und insbesondere innerhalb der vorgegebenen Fristen die Informationsersuchen, sowie die Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von von Antragstellern ð und die Wiederaufnahmemitteilungen zu beantworten und gegebenenfalls ihren Verpflichtungen im Rahmen des Zuweisungsmechanismus nachzukommen ï innerhalb der vorgegebenen Fristen zu beantworten.

(2) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine konsolidierte Liste der in Absatz 1 genannten Behörden. Werden Änderungen vorgenommen, veröffentlicht die Kommission einmal im Jahr eine aktualisierte konsolidierte Liste.

(3) Die in Absatz 1 genannten Behörden erhalten die für die Anwendung dieser Verordnung nötige Schulung.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten gesicherte elektronische Übermittlungskanäle zwischen den Behörden nach Absatz 1 ð sowie zwischen diesen Behörden und der Asylagentur der Europäischen Union ï für die Übermittlung von ð Informationen, gemäß der Verordnung [Vorschlag für eine Verordnung zur Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013] erfassten Fingerabdruckdaten, ï Gesuchen, ð Mitteilungen, ï Antworten sowie des gesamten Schriftverkehrs und zur Gewährleistung, dass die Absender automatisch einen elektronischen Übermittlungsnachweis erhalten, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 56 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 36 48

Verwaltungsvereinbarungen

(1) Die Mitgliedstaaten können untereinander bilaterale Verwaltungsvereinbarungen bezüglich der praktischen Modalitäten der Durchführung dieser Verordnung treffen, um deren Anwendung zu erleichtern und die Effizienz zu erhöhen. Diese Vereinbarungen können Folgendes betreffen:

a) den Austausch von Verbindungsbeamten;

b) die Vereinfachung der Verfahren und die Verkürzung der Fristen für die Übermittlung und Prüfung von Gesuchen um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern.

(2) Die Mitgliedstaaten können auch die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ðund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013ï geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen beibehalten. Soweit diese nicht mit der vorliegenden Verordnung vereinbar sind, nehmen die betreffenden Mitgliedstaaten Änderungen vor, durch die die festgestellten Unvereinbarkeiten behoben werden.

(3)  Vor Abschluss oder Änderung der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Vereinbarungen konsultieren die betroffenen Mitgliedstaaten die Kommission hinsichtlich der Vereinbarkeit der Vereinbarung mit dieser Verordnung.

(4) Sind die Vereinbarungen nach Absatz 1 Buchstabe b nach Ansicht der Kommission mit dieser Verordnung unvereinbar, so teilt sie dies den betreffenden Mitgliedstaaten innerhalb einer angemessenen Frist mit. Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die betreffende Vereinbarung innerhalb eines angemessenen Zeitraums so zu ändern, dass die festgestellten Unvereinbarkeiten behoben werden.

(5) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle Vereinbarungen nach Absatz 1 sowie über deren Aufhebung oder Änderung.

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Artikel 49

Netz von Dublin-Stellen

Im Hinblick auf den Ausbau der praktischen Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung, einschließlich der Entwicklung praktischer Instrumente und Leitlinien, plant und erleichtert die Asylagentur der Europäischen Union die Tätigkeiten eines Netzes der zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 47 Absatz 1.

ê 604/2013 (angepasst)

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KAPITEL VIII

SCHLICHTUNG

Artikel 37

Schlichtung

(1) Können sich die Mitgliedstaaten in Fragen, die die Anwendung dieser Verordnung betreffen, nicht einigen, können sie das Schlichtungsverfahren in Absatz 2 in Anspruch nehmen.

(2) Das Schlichtungsverfahren wird auf Ersuchen eines der an der Meinungsverschiedenheit beteiligten Mitgliedstaaten an den Vorsitzenden des durch Artikel 44 eingesetzten Ausschusses eingeleitet. Mit der Inanspruchnahme des Schlichtungsverfahrens verpflichten sich die beteiligten Mitgliedstaaten, die vorgeschlagene Lösung weitestgehend zu berücksichtigen.

Der Ausschussvorsitzende benennt drei Mitglieder des Ausschusses, die drei nicht an der Angelegenheit beteiligte Mitgliedstaaten vertreten. Diese Ausschussmitglieder nehmen die Argumente der Parteien in schriftlicher oder mündlicher Form entgegen und schlagen nach Beratung, gegebenenfalls nach Abstimmung, binnen eines Monats eine Lösung vor.

Der Ausschussvorsitzende oder sein Stellvertreter führt bei diesen Beratungen den Vorsitz. Er kann sich zur Sache äußern, darf an der Abstimmung aber nicht teilnehmen.

Die vorgeschlagene Lösung ist endgültig und kann ungeachtet dessen, ob sie von den Parteien angenommen oder abgelehnt wurde, nicht angefochten werden.

KAPITEL IX

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 38 50

Datensicherheit und Datenschutz

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle Ö führen Õ geeigneten Ö technische und organisatorische Õ Maßnahmen Ö durch Õ, um die Sicherheit der übermittelten ð im Rahmen dieser Verordnung verarbeiteten ï personenbezogenen Daten sicherzustellen und insbesondere den unrechtmäßigen oder nicht genehmigten Zugang zu verarbeiteten personenbezogenen Daten oder deren Weitergabe, Änderung oder Verlust zu verhindern.

Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass die gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG benannten nationalen Kontrollstellen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den betreffenden Mitgliedstaat gemäß dieser Verordnung im Einklang mit ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften unabhängig überwachen.

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(2) Die zuständige(n) Aufsichtsbehörde(n) der einzelnen Mitgliedstaaten überwachen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die in Artikel 47 genannten Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, einschließlich der Datenübermittlung an das automatisierte System nach Artikel 44 Absatz 1 und von diesem System sowie an die Behörden, die für die Durchführung der Überprüfungen nach Artikel 40 zuständig sind.

(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Asylagentur der Europäischen Union wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und den in [Vorschlag für eine Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010] festgelegten Datenschutzbestimmungen vom Europäischen Datenschutzbeauftragten überwacht.

ê 604/2013 (angepasst)

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Artikel 39 51

Vertraulichkeit

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 35 47 genannten Behörden in Bezug auf sämtliche Informationen, die sie im Rahmen ihrer Arbeit erhalten, an den die Regeln der Vertraulichkeit gemäß dem einzelstaatlichen nationalen Recht gebunden sind.

Artikel 40 52

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten Ö erlassen Vorschriften über Õ treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jeder Missbrauch von nach Maßgabe dieser Verordnung verarbeiteten Daten nach einzelstaatlichem Recht mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen, einschließlich verwaltungs- und/oder strafrechtlicher Sanktionen, geahndet wird ð die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Umsetzung zu gewährleisten. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein ï.

Artikel 41 53

Übergangsmaßnahmen

Wenn ein Antrag nach [dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieser Verordnung] dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Datum gestellt wurde, werden Sachverhalte, die die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung nach sich ziehen können, auch berücksichtigt, wenn sie aus der Zeit davor datieren, mit Ausnahme der in Artikel 13 Absatz 2 genannten Sachverhalte.

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Abweichend von Artikel 34 Absatz 2 wird der Korrekturmechanismus für die Zuweisung während der ersten drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung nicht ausgelöst. Abweichend von Artikel 34 Absatz 3 ist der Referenzzeitraum nach Ablauf des Dreimonatszeitraums nach Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung der Zeitraum, der seit Inkrafttreten dieser Verordnung vergangen ist.

ê 604/2013

Artikel 42 54

Berechnung der Fristen

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:

a) Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.

b) Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

c) Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten.

Artikel 43 55

Geltungsbereich

Für die Französische Republik gilt diese Verordnung nur für ihr europäisches Hoheitsgebiet.

Artikel 44 56

Ausschuss

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Artikel 45 57

Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß dem Artikel 8 10 Absatz 5 6 und Artikel 16 18 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß dem Artikel 8 10 Absatz 5 6 und Artikel 16 18 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

ê 604/2013 (angepasst)

Ö(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 enthaltenen Grundsätzen.Õ

ê 604/2013

(4) (5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

ê 604/2013 (angepasst)

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(5) (6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß dem Artikel 8 10 Absatz 5 6 und Artikel 16 18 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von vier ð zwei ï Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 46 58

Ö Überprüfung, Õ Begleitung und Bewertung

Die Kommission überprüft bis zum [18 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung] und ab dann jährlich das Funktionieren des Korrekturmechanismus für die Zuweisung nach Maßgabe des Kapitels VII und insbesondere die in Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 43 festgelegten Schwellenwerte.

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum ð [drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung] ï 21. Juli 2016 Bericht über die Anwendung der Verordnung und schlägt gegebenenfalls die erforderlichen Änderungen vor. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens sechs Monate vor diesem Datum alle für die Erstellung dieses Berichts sachdienlichen Informationen.

Nach Vorlage dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat den Bericht über die Anwendung dieser Verordnung gleichzeitig mit den in Artikel 40 42 der Verordnung [Vorschlag für eine Verordnung zur Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013] vorgesehenen Berichten über die Anwendung des Eurodac-Systems vor.

Artikel 47 59

Statistiken

(1) Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz 31 Statistiken über die Anwendung dieser der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003.

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(2) Die Asylagentur der Europäischen Union veröffentlicht in vierteljährlichen Abständen die gemäß Artikel 34 Absatz 4 übermittelten Informationen.

ê 604/2013 (angepasst)

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Artikel 48 60

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 Ö (EU) Nr. 604/2013 Õ wird ð für die Mitgliedstaaten aufgehoben, die durch sie in Bezug auf ihre Pflichten in ihren Beziehungen untereinander gebunden sind ï aufgehoben.

.

Artikel 11 Absatz 1 und die Artikel 13, 14 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung oder auf aufgehobene Artikel gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 49 61

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag [Ö nach ihrem Inkrafttreten Õ] des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt — ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung — für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern gestellt werden. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003604/2013.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 32 , Richtlinie 2003/9/EG 33 bzw. Richtlinie 2005/85/EG 34 .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

ê 604/2013 (angepasst)

ANHANG I

Aufgehobene Verordnungen (gemäss Artikel 48)

Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates

(ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1)

Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission, nur Artikel 11 Absatz 1 und die Artikel 13, 14 und 17

(ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3)

ê 604/2013 (angepasst)

ANHANG II

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 343/2003

Diese Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Buchstabe a

Artikel 2 Buchstabe a

Artikel 2 Buchstabe b

Artikel 2 Buchstabe c

Artikel 2 Buchstabe b

Artikel 2 Buchstabe d

Artikel 2 Buchstabe c

Artikel 2 Buchstabe e

Artikel 2 Buchstabe d

Artikel 2 Buchstabe f

Artikel 2 Buchstabe e

Artikel 2 Buchstabe g

Artikel 2 Buchstabe f

Artikel 2 Buchstabe h

Artikel 2 Buchstabe i

Artikel 2 Buchstabe h

Artikel 2 Buchstabe j

Artikel 2 Buchstabe i

Artikel 2 Buchstabe g

Artikel 2 Buchstabe k

Artikel 2 Buchstaben j und k

Artikel 2 Buchstaben l und m

Artikel 2 Buchstabe n

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 1, einleitender Satz

Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis f

Artikel 4 Absätze 2 und 3

Artikel 4 Absätze 1 bis 5

Artikel 20 Absätze 1 bis 5

Artikel 20 Absatz 5, Unterabsatz 3

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 7

Artikel 9

Artikel 8

Artikel 10

Artikel 9

Artikel 12

Artikel 10

Artikel 13

Artikel 11

Artikel 14

Artikel 12

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 13

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 14

Artikel 11

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 2, Unterabsatz 1

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 4

Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 4

Artikel 15 Absatz 5

Artikel 8 Absätze 5 und 6 und Artikel 16 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 18 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 3

Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 16 Absatz 4

Artikel 19 Absatz 3

Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 17

Artikel 21

Artikel 18

Artikel 22

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 26 Absatz 1

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 27 Absatz 1

Artikel 27 Absätze 2 bis 6

Artikel 19 Absatz 3

Artikel 29 Absatz 1

Artikel 19 Absatz 4

Artikel 29 Absatz 2

Artikel 29 Absatz 3

Artikel 19 Absatz 5

Artikel 29 Absatz 4

Artikel 20 Absatz 1, einleitender Satz

Artikel 23 Absatz 1

Artikel 23 Absatz 2

Artikel 23 Absatz 3

Artikel 23 Absatz 4

Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 23 Absatz 5 Unterabsatz 1

Artikel 24

Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 25 Absatz 1

Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 25 Absatz 2

Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 26 Absätze 1 und 2, Artikel 27 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 29 Absatz 2

Artikel 20 Absatz 3

Artikel 23 Absatz 5 Unterabsatz 2

Artikel 20 Absatz 4

Artikel 29 Absatz 4

Artikel 28

Artikel 30

Artikel 31

Artikel 32

Artikel 33

Artikel 21 Absätze 1 bis 9

Artikel 34 Absätze 1 bis 9 Unterabsätze 1 bis 3

Artikel 34 Absatz 9 Unterabsatz 4

Artikel 21 Absätze 10 bis 12

Artikel 34 Absätze 10 bis 12

Artikel 22 Absatz 1

Artikel 35 Absatz 1

Artikel 35 Absatz 2

Artikel 35 Absatz 3

Artikel 22 Absatz 2

Artikel 35 Absatz 4

Artikel 23

Artikel 36

Artikel 37

Artikel 40

Artikel 24 Absatz 1

Artikel 24 Absatz 2

Artikel 41

Artikel 24 Absatz 3

Artikel 25 Absatz 1

Artikel 42

Artikel 25 Absatz 2

Artikel 26

Artikel 43

Artikel 27 Absätze 1 und 2

Artikel 44 Absätze 1 und 2

Artikel 27 Absatz 3

Artikel 45

Artikel 28

Artikel 46

Artikel 47

Artikel 48

Artikel 29

Artikel 49

Verordnung (EG) Nr. 1560/2003

Diese Verordnung

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 13 Absatz 4

Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 14

Artikel 37

Artikel 17 Absatz 1

Artikels 9 und 10, Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 34 Absatz 3

é

ANHANG I

Formel für den Referenzschlüssel gemäß Artikel 35 der Verordnung:

 

Wirkung der BevölkerungszahlMS  35

Wirkung des BIPMS 36

AnteilMS = 50 % Wirkung der BevölkerungszahlMS + 50 % Wirkung des BIPMS



ANHANG II

Entsprechungstabelle

Verordnung (EU) Nr. 604/2013

Diese Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2, einleitender Satz

Artikel 2, einleitender Satz

Artikel 2 Buchstaben a bis n

Artikel 2 Buchstaben a bis n

-

Artikel 2 Buchstaben o, p, q und r

Artikel 3 Absätze 1 und 2

Artikel 3 Absätze 1 und 2

Artikel 3 Absatz 3

-

-

Artikel 3 Absätze 3, 4 und 5

-

Artikel 4 und 5

Artikel 4 Absatz 1, einleitender Satz

Artikel 6 Absatz 1, einleitender Satz

-

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f

-

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h

-

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i

Artikel 4 Absätze 2 und 3

Artikel 6 Absätze 2 und 3

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

-

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 5

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 6

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3

-

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 5

Artikel 6 Absatz 5

Artikel 8 Absatz 6

Artikel 7 Absätze 1 und 2

Artikel 9 Absätze 1 und 2

Artikel 7 Absatz 3

-

-

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 10 Absatz 5

Artikel 8 Absatz 5

Artikel 10 Absatz 6

Artikel 8 Absatz 6

Artikel 10 Absatz 7

Artikel 9

Artikel 11

Artikel 10

Artikel 12

Artikel 11

Artikel 13

Artikel 12 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 14 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 12 Absatz 4

-

Artikel 12 Absatz 5

Artikel 14 Absatz 4

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 15

Artikel 13 Absatz 2

-

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 16

Artikel 14 Absatz 2

-

Artikel 15

Artikel 17

Artikel 16

Artikel 18

Artikel 17

Artikel 19

Artikel 18 Absatz 1, einleitender Satz

Artikel 20 Absatz 1, einleitender Satz

Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a bis d

Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a bis d

-

Artikel 20 Buchstabe e

-

Artikel 20 Absätze 2, 3, 4, 5, 6 und 7

Artikel 18 Absatz 2

-

Artikel 19

-

Artikel 20 Absätze 1, 2, 3 und 4

Artikel 21 Absätze 1, 2, 3 und 4

Artikel 20 Absatz 5 Unterabsatz 1

Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1

Artikel 20 Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3

-

-

Artikel 22

-

Artikel 23

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 24 Absatz 1

Artikel 21 Absatz 2

-

Artikel 21 Absatz 3

Artikel 24 Absatz 2

Artikel 22 Absatz 1

Artikel 25 Absatz 1

-

Artikel 25 Absatz 2

Artikel 22 Absatz 2

Artikel 25 Absatz 3

Artikel 22 Absatz 3

Artikel 25 Absatz 4

Artikel 22 Absatz 4

Artikel 25 Absatz 5

Artikel 22 Absatz 5

Artikel 25 Absatz 6

Artikel 22 Absatz 6

-

Artikel 22 Absatz 7

Artikel 25 Absatz 7

Artikel 23 Absatz 1

Artikel 26 Absatz 1

Artikel 23 Absatz 2

-

Artikel 23 Absatz 3

-

Artikel 23 Absatz 4

Artikel 26 Absatz 2

-

Artikel 26 Absatz 3

-

Artikel 26 Absatz 4

Artikel 24

-

Artikel 25

-

Artikel 26 Absatz 1

Artikel 27 Absätze 1 und 3

-

Artikel 27 Absatz 2

Artikel 26 Absatz 3

Artikel 27 Absatz 4

Artikel 27 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 28 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 27 Absatz 4

-

-

Artikel 28 Absatz 4

-

Artikel 28 Absatz 5

Artikel 27 Absatz 5

Artikel 28 Absatz 6

Artikel 27 Absatz 6

Artikel 28 Absatz 7

Artikel 28

Artikel 29

Artikel 29 Absatz 1

Artikel 30 Absatz 1

Artikel 29 Absatz 2

-

Artikel 29 Absatz 3

Artikel 30 Absatz 2

Artikel 29 Absatz 4

Artikel 30 Absatz 3

Artikel 30

Artikel 31

Artikel 31

Artikel 32

Artikel 32

Artikel 33

Artikel 33

-

-

Artikel 34

-

Artikel 35

-

Artikel 36

-

Artikel 37

-

Artikel 38

-

Artikel 39

-

Artikel 40

-

Artikel 41

-

Artikel 42

-

Artikel 43

-

Artikel 44

-

Artikel 45

Artikel 34 Absätze 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7

Artikel 46 Absätze 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7

Artikel 34 Absatz 8

-

Artikel 34 Absatz 9

-

Artikel 34 Absatz 10

Artikel 46 Absatz 8

Artikel 34 Absatz 11

-

Artikel 34 Absatz 12

-

Artikel 35

Artikel 47

Artikel 36 Absätze 1 und 2

Artikel 48 Absätze 1 und 2

Artikel 36 Absatz 3

-

Artikel 36 Absatz 4

-

Artikel 36 Absatz 5

-

-

Artikel 49

Artikel 37

-

Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 50 Absatz 1

Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2

-

-

Artikel 50 Absatz 2

-

Artikel 50 Absatz 3

Artikel 39

Artikel 51

Artikel 40

Artikel 52

Artikel 41

Artikel 53 Unterabsatz 1

-

Artikel 53 Unterabsatz 2

Artikel 42

Artikel 54

Artikel 43

Artikel 55

Artikel 44

Artikel 56

Artikel 45 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 57 Absätze 1, 2 und 3

-

Artikel 57 Absatz 4

Artikel 45 Absatz 4

Artikel 57 Absatz 5

Artikel 45 Absatz 5

Artikel 57 Absatz 6

Artikel 46

Artikel 58

Artikel 47

Artikel 59

-

Artikel 59 Absatz 2

Artikel 48

Artikel 60

Artikel 49

Artikel 61

Anhang I

-

Anhang II

-

-

Anhang I

-

Anhang II



FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung)

Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur 37  

18 – Migration und Inneres

Art des Vorschlags/der Initiative

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme 

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 38  

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme 

Ziel(e)

Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

In der Europäischen Migrationsagenda (COM(2015) 240 final) kündigte die Kommission an, das Dublin-System zu bewerten und darüber zu entscheiden, ob die rechtlichen Parameter von Dublin überarbeitet werden müssen, um die Asylsuchenden gerechter auf die Mitgliedstaaten zu verteilen.

Die Krise hat erhebliche strukturelle Schwächen und Mängel bei der Gestaltung und Umsetzung der europäischen Asyl- und Migrationspolitik – einschließlich des Dublin-Systems, das nicht dafür ausgelegt wurde, eine langfristig tragfähige Aufteilung der Verantwortung für Asylbewerber in der gesamten EU zu gewährleisten – aufgezeigt. Wie der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 18./19. Februar 2016 und vom 17./18. März 2016 festgestellt hat, sind Fortschritte bei der Reform des bestehenden Rahmens der EU erforderlich, um eine humane und wirksame Asylpolitik zu gewährleisten.

Die Kommission zählte in ihrer Mitteilung „Reformierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Erleichterung legaler Wege nach Europa“ vom 6. April 2016 (COM(2016) 197 final) die Einführung eines tragfähigen, fairen Systems zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaats, das ein hohes Maß an Solidarität sowie eine faire Lastenteilung zwischen den Mitgliedstaaten durch eine ausgewogene Verteilung der Asylbewerber gewährleistet, zu den Prioritäten. Sie sagte zu, eine Änderung der Dublin-Verordnung entweder durch deren Straffung und ihre Ergänzung durch ein Lastenteilungsverfahren oder durch die Umstellung auf ein neues System mit einem Verteilungsschlüssel vorzuschlagen.

Eine gerechte Zuweisung der Asylbewerber würde die derzeitigen finanziellen Rahmenbedingungen erheblich ändern. So sollten insbesondere jene Mitgliedstaaten, die bislang nicht mit hohen Asylbewerberzahlen konfrontiert wurden, bei der Schaffung der Aufnahmekapazität – sowohl in Bezug auf die Infrastruktur als auch in Bezug auf die laufenden Kosten – unterstützt werden.

Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Einzelziel Nr.

1.3: Verbesserung des Schutzes und der Solidarität

ABM/ABB-Tätigkeit(en):

18 03 – Asyl und Migration

Erhöhung der Effizienz und der Wirksamkeit des Systems zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist.

Verbesserung der Solidarität und der Aufteilung der Verantwortung zwischen den Mitgliedstaaten.


Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Die Mitgliedstaaten und die Europäische Union insgesamt werden von der höheren Effizienz und Wirksamkeit der gestrafften Dublin-Verordnung profitieren, die auch im Falle eines großen Zustroms von Drittstaatsangehörigen zum Tragen kommen wird. Mitgliedstaaten, bei denen die Zahl der Anträge, für die sie zuständig wären, unverhältnismäßig hoch ist, wird der Korrekturmechanismus für die Zuweisung insofern zugutekommen, als er diese einem besonders hohen Druck ausgesetzten Länder entlasten und in die Lage versetzen wird, den Rückstau bei der Bearbeitung der Anträge abzubauen.

Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, werden von einem effizienteren und schnelleren System zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats profitieren, das einen rascheren Zugang zu einem Asylverfahren und die Prüfung eines Antrags in der Sache durch einen einzigen, eindeutig bestimmten Mitgliedstaat ermöglichen wird.

Es wird davon ausgegangen, dass sich insbesondere in denjenigen Mitgliedstaaten, die bislang noch keine hohen Asylbewerberzahlen bewältigen mussten, die Aufnahmekapazität erhöhen würde. Außerdem würden die Mitgliedstaaten dabei unterstützt, Nahrungsmittel und grundlegende Leistungen für die überstellten Asylbewerber bereitzustellen.

Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Einrichtung und Inbetriebnahme des automatisierten Systems innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Zahl der Überstellungen von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben.

Zahl der Aufnahmeplätze, die zum Teil aus den zusätzlichen Mitteln, welche dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) für die Umsetzung dieses Vorschlags im Zeitraum 2017-2020 zuzuweisen sind, finanziert werden.

Zahl der überstellten Asylbewerber, die jährlich aus den zusätzlichen Mitteln, welche dem AMIF für die Umsetzung dieses Vorschlags zuzuweisen sind, unterstützt werden.

Begründung des Vorschlags/der Initiative

Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Mit dem Vorschlag wird angestrebt,

   die Fähigkeit des Dublin-Systems zur effizienten und wirksamen Bestimmung eines für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats zu verbessern, indem die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gestrafft werden;

   Sekundärmigration innerhalb der EU zu verhindern, indem unter anderem Missbräuchen und Asyl-Shopping vorgebeugt wird;

   ein hohes Maß an Solidarität und eine gerechte Aufteilung der Verantwortung zu gewährleisten, indem ein Korrekturmechanismus für die Zuweisung eingeführt wird, der aktiviert wird, wenn sich ein Mitgliedstaat einer unverhältnismäßig hohen Zahl von Anträgen gegenübersieht, für deren Prüfung er zuständig wäre.

Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU

Das Ziel – die Festlegung der Kriterien und Verfahren, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – kann von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden und lässt sich nur auf Unionsebene erreichen.

Der Mehrwert dieses Vorschlags besteht darin, dass die geltende Dublin-Verordnung gestrafft und ihre Wirksamkeit erhöht sowie ein Korrekturmechanismus für die Zuweisung eingeführt wird, der in Zeiten, in denen ein Mitgliedstaat einem unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt ist, zu dessen Gunsten angewandt wird.

Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Die Kommission kam in ihrer Bewertung zu dem Schluss, dass das derzeitige Dublin-System nicht zufriedenstellend ist. Um es zu straffen und effizienter zu gestalten, sind mehrere Änderungen erforderlich.

Das Dublin-System wurde nicht als Solidaritäts- und Lastenteilungsinstrument konzipiert. Die Migrationskrise hat diesen Mangel aufgezeigt, der die Aufnahme eines Korrekturmechanismus für die Zuweisung in den Vorschlag erfordert.

Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

1. Überstellungskosten:

Nach dem vorliegenden Vorschlag hat der Mitgliedstaat, der eine Person in den Zuweisungsmitgliedstaat überstellt, für jede überstellte Person Anspruch auf einen Pauschalbetrag von 500 EUR, der auf der Grundlage der geteilten Mittelverwaltung im Rahmen des AMIF gezahlt werden sollte.

Der AMIF sieht bereits vor, dass Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, im Rahmen des nationalen Programms des jeweiligen Mitgliedstaats auf freiwilliger Basis überstellt werden können (Artikel 7 und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 516/2014).

Gemäß den Ratsbeschlüssen (2015/1523 und 2015/1601) zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland sollten bis zum 26. September 2017 160 000 Drittstaatsangehörige überstellt werden. Der vorliegende Vorschlag berührt nicht die Durchführung dieser Beschlüsse.

Es werden geeignete Verfahren eingeführt, um die Synergien zu verstärken und Überschneidungen zwischen dem neuen Vorschlag und den bereits bestehenden Instrumenten zu vermeiden.

2. Einrichtung und technische Wartung des automatisierten IT-Systems für die Zuweisung von Asylbewerbern:

Die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) wird für die Konzeption, die Entwicklung und das Betriebsmanagement des automatisierten IT-Systems für die Zuweisung von Asylbewerbern zuständig sein.

3. Erhöhung der Aufnahmekapazität:

Zur Erleichterung der Anwendung dieser Verordnung wären insbesondere in denjenigen Mitgliedstaaten, die bislang noch nicht mit hohen Asylbewerberzahlen konfrontiert wurden, zusätzliche Aufnahmekapazitäten erforderlich.

4. Bereitstellung von Nahrungsmitteln und grundlegenden Leistungen für die überstellten Asylbewerber:

Zur Erleichterung der Anwendung dieser Verordnung wäre Unterstützung für die Bereitstellung von Nahrungsmitteln und grundlegenden Leistungen für die überstellten Asylbewerber erforderlich.


Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

 Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

   Laufzeit: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen: 2016 bis 2020

 Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit

Umsetzung mit einer Anlaufphase von 2017 bis 2020,

anschließend reguläre Umsetzung.

Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

 Direkte Verwaltung durch die Kommission

   durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;

   durch Exekutivagenturen.

 Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

◻ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen;

◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);

◻ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

✓Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung;

◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften;

◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Die Überstellungen und die im Hinblick auf die Aufnahmekapazität und die laufenden Kosten zu gewährende Unterstützung werden auf der Grundlage der geteilten Mittelverwaltung im Rahmen des AMIF abgedeckt.

Mit der Einrichtung und technischen Wartung des IT-Systems wird die Agentur eu-LISA (indirekte Mittelverwaltung) betraut; die damit verbundenen Kosten sind durch diesen Vorschlag abgedeckt.

VERWALTUNGSMASSNAHMEN

Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Anwendung der Verordnung erstatten und gegebenenfalls die erforderlichen Änderungen vorschlagen. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission spätestens sechs Monate vor diesem Datum alle für die Erstellung dieses Berichts sachdienlichen Informationen übermitteln.

Nach Vorlage dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat den Bericht über die Anwendung dieser Verordnung gleichzeitig mit den in Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 vorgesehenen Berichten über die Anwendung des Eurodac-Systems vor.

Für die geteilte Mittelverwaltung ist ein kohärenter und effizienter Rahmen für die Berichterstattung, das Monitoring und die Evaluierung vorhanden. Die Mitgliedstaaten müssen für jedes nationale Programm einen Monitoring-Ausschuss einsetzen, an dem sich die Kommission in beratender Funktion beteiligen kann.

Die Mitgliedstaaten erstatten jährlich über die Durchführung des mehrjährigen Programms Bericht. Die betreffenden Berichte sind eine Voraussetzung für die jährlichen Zahlungen im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 514/2014.

Gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 unterbreitet die Kommission bis zum 30. Juni 2018 einen Zwischenevaluierungsbericht über die Durchführung des AMIF, in dem es auch um die Ausführung der durch die vorliegende Verordnung bereitgestellten finanziellen Mittel gehen wird.

Darüber hinaus legt die Kommission bis zum 30. Juni 2024 einen Ex-post-Evaluierungsbericht über die Wirkung der Durchführung des AMIF auf die Entwicklung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, einschließlich des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, vor.

Über die Fortschritte in Bezug auf die Einrichtung und technische Wartung des IT-Systems (indirekte Mittelverwaltung) wird eu-LISA regelmäßig Bericht erstatten. Die Agentur ist verpflichtet, ein regelmäßiges Monitoring durchzuführen und regelmäßig Bericht zu erstatten. Der Verwaltungsrat der Agentur nimmt vor dem 31. März jeden Jahres den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht der Agentur für das vorangegangene Jahr an und übermittelt ihn spätestens am 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Rechnungshof. Dieser Bericht wird veröffentlicht. Die Kommission führt alle drei Jahre eine Bewertung anhand der in den Kommissionsleitlinien dargelegten Bewertungskriterien durch, um insbesondere die Auswirkungen sowie die Effektivität und Effizienz der Tätigkeit der Agentur und ihrer Arbeitsmethoden im Hinblick auf ihre Ziele, ihr Mandat und ihre Aufgaben zu bewerten. Im Rahmen der Bewertung wird unter anderem geprüft, ob das Mandat der Agentur möglicherweise geändert werden muss und welche finanziellen Auswirkungen eine solche Änderung hätte.

Verwaltungs- und Kontrollsystem

Ermittelte Risiken

Die Ausgabenprogramme der GD HOME wiesen bislang kein hohes Fehlerrisiko auf. Dies ergibt sich sowohl aus den Jahresberichten des Rechnungshofs, der keine nennenswerten Fehler feststellen konnte, als auch aus der Restfehlerquote, die laut den jährlichen Tätigkeitsberichten der GD HOME in den vergangenen Jahren unter 2 % lag.

Das Verwaltungs- und Kontrollsystem entspricht den allgemeinen Anforderungen an die Fonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, und erfüllt die Bedingungen der Haushaltsordnung in vollem Umfang.

Mithilfe der mehrjährigen Programmplanung und jährlicher Rechnungsabschlüsse auf der Grundlage der Zahlungen der zuständigen Behörde werden die Zeiträume der Förderfähigkeit an die Jahresabschlüsse der Kommission angepasst.

Im Rahmen der Kontrollen auf der ersten Ebene führt die zuständige Behörde Vor-Ort-Prüfungen durch, die die Zuverlässigkeitserklärung der jeweiligen Fachebene stützen werden.

Aufgrund der Verwendung von Pauschalbeträgen (vereinfachte Kostenoption) für die Überstellungen lassen sich die Fehler der zuständigen Behörden bei der Anwendung der vorgeschlagenen Verordnung weiter verringern.

Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle

Zusätzlich zur Anwendung aller vorgeschriebenen Kontrollmechanismen wird die GD HOME ihre Betrugsbekämpfungsstrategie anwenden, die am 9. April 2013 beschlossen wurde. Diese Strategie wurde im Einklang mit der neuen Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (CAFS) vom 24. Juni 2011 ausgearbeitet und stellt daher unter anderem sicher, dass die internen Kontrollen zur Betrugsbekämpfung vollständig auf die CAFS abgestimmt sind und dass ihr Betrugsrisikomanagement darauf abzielt, Bereiche mit Betrugsrisiken zu ermitteln und entsprechende Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

Außerdem nahm die GD HOME am 4. November 2015 eine Prüfstrategie für die unter die geteilte Mittelverwaltung fallenden Bereiche des AMIF und des Fonds für die innere Sicherheit (ISF) an. Eine Kontrollstrategie für die geteilte Mittelverwaltung im Rahmen des AMIF und des ISF wird derzeit von der GD HOME ausgearbeitet. Diese Strategie wird sich auf alle Kontrollen erstrecken, die für die Verwaltung der nationalen Programme im Rahmen des AMIF und des ISF erforderlich sind.

Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos

Vernachlässigbare Kontrollkosten und sehr geringes Fehlerrisiko.

Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

In Bezug auf die geteilte Mittelverwaltung sind die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 verpflichtet, Betrugsbekämpfungsmaßnahmen zu ergreifen, die wirksam sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den ermittelten Betrugsrisiken stehen.

In Bezug auf die indirekte Mittelverwaltung sind die zur Betrugsbekämpfung vorgesehenen Maßnahmen in Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 festgelegt:

1. Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen findet die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 Anwendung.

2. Die Agentur tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und erlässt unverzüglich die für alle Beschäftigten der Agentur geltenden einschlägigen Vorschriften.

3. Die Finanzierungsbeschlüsse sowie die sich daraus ergebenden Durchführungsvereinbarungen und -instrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und das OLAF erforderlichenfalls Vor-Ort-Kontrollen bei den Empfängern der Mittel der Agentur und bei den verteilenden Stellen durchführen können.

Gemäß diesen Bestimmungen fasste der Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts am 28. Juni 2012 den Beschluss über die Bedingungen und Modalitäten der internen Untersuchungen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der Interessen der Union.

Des Weiteren wird die Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission angewandt.

GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

3 Sicherheit und Unionsbürgerschaft

GM/NGM 39

von EFTA-Ländern 40

von Kandidatenländern 41

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

18 03 01 01 – Stärkung und Weiterentwicklung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems sowie Solidarität und Lastenteilung zwischen den Mitgliedstaaten

GM

NEIN

NEIN

JA*

JA

18 02 07 – Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

GM

NEIN

NEIN

JA*

NEIN

* etwaiger Beitrag der am Schengen-Besitzstand assoziierten Länder, sofern sich diese am neuen Dublin-System beteiligen

Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen
Finanzrahmens

Nummer

3 Sicherheit und Unionsbürgerschaft

KOMMISSION

Jahr
2017

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

Folgejahre

INSGESAMT

• Operative Mittel

Nummer der Haushaltslinie 18 03 01 01

Verpflichtungen

(1)

445

460

460

460

1825

Zahlungen

(2)

33,3

261,35

457,35

460

613

1825

Nummer der Haushaltslinie 18 02 07

Verpflichtungen

(1a)

1,750

0,983

0,135

0,735

3,603

Zahlungen

(2a)

1,750

0,983

0,135

0,735

3,603

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 42  

Nummer der Haushaltslinie

(3)

Mittel INSGESAMT
für die KOMMISSION

Verpflichtungen

=1+1a +3

446,75

460,983

460,135

460,735

1828,603

Zahlungen

=2+2a

+3

35,05

262,333

457,485

460,735

613

1828,603



Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 3
des mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

=4+ 6

446,75

460,983

460,135

460,735

1828,603

Zahlungen

=5+ 6

35,05

262,333

457,485

460,735

613

1828,603

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:

• Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

Zahlungen

(5)

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 4
des mehrjährigen Finanzrahmens

(Referenzbetrag)

Verpflichtungen

=4+ 6

446,75

460,983

460,135

460,735

1828,603

Zahlungen

=5+ 6

35,05

262,333

457,485

460,735

613

1828,603





Rubrik des mehrjährigen
Finanzrahmens

5

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2017

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

KOMMISSION

• Personalausgaben

0,536

0,536

0,536

0,536

2,144

• Sonstige Verwaltungsausgaben

0,06

0,06

0,03

0,03

0,18

INSGESAMT

Mittel

0,596

0,596

0,566

0,566

2,324

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

0,596

0,596

0,566

0,566

2,324

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2017

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

Folgejahre

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
 

Verpflichtungen

447,346

461,579

460,701

461,301

1830,927    

Zahlungen

35,646

262,929

458,051

460 735,566

613

1830,927

Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr
2017

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

Jahr
2021

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 43

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1 44

- Ergebnis

IT-System und Wartung

entfällt

1

1,750

1

0,983

1

0,135

1

0,735

3,603

- Ergebnis

Überstellungen

0,0005

150 000

75

200 000

100

200 000

100

200 000

100

375

- Ergebnis

Aufnahmeplätze

0,002

50 000

100

100

- Ergebnis

Laufende Kosten

0,0018

150 000

270

200 000

360

200 000

360

200 000

360

1350

GESAMTKOSTEN

446,75

460,983

460,135

460,735

1828,603

Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

Übersicht

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2017

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

0,536

0,536

0,536

0,536

2,144

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,06

0,06

0,03

0,03

0,18

Zwischensumme RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

0,596

0,596

0,566

0,566

2,324

Außerhalb der RUBRIK 5 45
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

Sonstige
Verwaltungsausgaben

Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

0,596

0,596

0,566

0,566

2,324

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.    

1.1.1.1.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr
2017

Jahr
2018

Jahr 2019

Jahr 2020

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

18 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

4

4

4

4

XX 01 01 02 (in den Delegationen)

XX  01 05 01 (indirekte Forschung)

10 01 05 01 (direkte Forschung)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: (VZÄ)) 46

XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen)

XX 01 04 yy  47

- am Sitz

- in den Delegationen

XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

4

4

4

4

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Unterstützung, Durchführung und Überwachung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vorschlags, vor allem in Bezug auf die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben.

Externes Personal

entfällt

Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

   Der Finanzbedarf ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar und kann die Inanspruchnahme besonderer Instrumente im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates 48 erfordern. Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

[…]

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

[…]

Finanzierungsbeteiligung Dritter

✓ Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

✓ Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2017

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

Insgesamt

Geldgeber/kofinanzierende Einrichtung 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Kofinanzierung INSGESAMT

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.


* etwaiger Beitrag der am Schengen-Besitzstand assoziierten Länder, sofern sich diese am neuen Dublin-System beteiligen

(1) COM(2016) 197 final.
(2) Siehe beispielsweise die Entschließungen des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 zu der Lage im Mittelmeerraum und der Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatzes der EU für Migration (2015/2095(INI)) und vom 10. September 2015 zum Thema „Migration und Flüchtlinge in Europa“ (2015/2833 (RSP)).
(3) EUCO vom 19.2.2016, SN 16/16.
(4) Siehe unter 3.4 „Konsultation der Interessenträger“.
(5) C(2016) 871 final.
(6) Beschluss (EU) 2015/1523 des Rates vom 14. September 2015 und Beschluss (EU) 2015/1601 des Rates vom 22. September 2015.
(7) COM(2016) 165 und COM(2016) 222.
(8) COM(2015) 450.
(9) COM(2014) 382.
(10) COM(2015) 240.
(11) Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. L 66 vom 8.3.2006, S. 38).
(12) Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (geschlossen am 24.10.2008, ABl. L 161 vom 24.6.2009, S. 8) und Protokoll zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags (ABl. L 93 vom 3.4.2001).
(13) Die Bewertungs- und Umsetzungsberichte sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/policies/asylum/examination-of-applicants/index_en.htm.
(14)

   Die Bewertung stützte sich auf Sekundärrecherchen, quantitative Analysen und Konsultationen mit Rechtsberatern und politischen Beratern in insgesamt 19 Mitgliedstaaten (BE, BG, CH, CY, EL, FR, HR, HU, IT, LT, LV, MT, NL, NO, PL, RO, SE, SI, SK). Die Informationen aus weiteren 12 Mitgliedstaaten, die sich an der Dublin-III-Verordnung beteiligen, gingen nicht rechtzeitig ein, so dass sie nicht in den Bericht aufgenommen werden konnten.

(15)

   Ein breites Spektrum von Interessenträgern wurde konsultiert, unter anderem Dublin-Stellen in den nationalen Asylbehörden, Rechtsberater und politische Berater, NRO, Rechtsanwälte/gesetzliche Vertreter, Berufungs- und Überprüfungsinstanzen, Strafverfolgungsbehörden, Haftanstalten sowie Personen, die internationalen Schutz beantragt haben und/oder genießen. Insgesamt wurden 142 Befragungen durchgeführt. In 15 Mitgliedstaaten fanden Besuche vor Ort statt (AT, BE, DE, EL, FR, HU, LU, IT, MT, NL, NO, PL, SE, UK, CH), während in 16 Mitgliedstaaten (BG, CY, CZ, DK, EE, ES, FI, HR, IE, LT, LV, PT, RO, SI, SK, FI) telefonische Befragungen durchgeführt wurden.

(16) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
(17) ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1.
(18) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31).
(19) ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11.
(20) Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).
(21) Siehe Seite 96 dieses Amtsblatts. Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96).
(22) Siehe Seite 60 dieses Amtsblatts. Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60).
(23) Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1).
(24) ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3.
(25) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(26) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1).
(27) Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).
(28) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(29) Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).
(30) ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98.
(31) Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23).
(32) Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1).
(33) Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (ABl. L 31 vom 6.2.2003, S. 18).
(34) Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326 vom 13.12.2005, S. 13).
(35) Bei drei Mitgliedstaaten hängt die Beteiligung davon ab, ob sie die in den einschlägigen Protokollen und anderen Instrumenten festgelegten Rechte wahrnehmen.
(36) Bei drei Mitgliedstaaten hängt die Beteiligung davon ab, ob sie die in den einschlägigen Protokollen und anderen Instrumenten festgelegten Rechte wahrnehmen.
(37) ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management; ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.
(38) Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(39) GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(40) EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(41) Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
(42) Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(43) Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
(44) Wie unter 1.4.2. („Einzelziel(e)…“) beschrieben.
(45) Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(46) VB = Vertragsbedienstete, ÖB = Örtliche Bedienstete, ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = junge Sachverständige in Delegationen.
(47) Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(48) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
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