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Document 52016JC0043

Gemeinsamer Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kuba andererseits

JOIN/2016/043 final - 2016/0298 (NLE)

Brüssel, den 21.9.2016

JOIN(2016) 43 final

2016/0298(NLE)

Gemeinsamer Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kuba andererseits


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Am 10. Februar 2014 erließ der Rat einen Beschluss zur Ermächtigung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zur Einleitung von Verhandlungen über ein Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kuba andererseits 1 (das „Abkommen“).

Die Verhandlungen wurden am 29. April 2014 aufgenommen und nach sieben Verhandlungsrunden im März 2016 abgeschlossen. Das Abkommen wurde am 11. März 2016 in Havanna in Anwesenheit der Hohen Vertreterin und des Kommissars für Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung paraphiert.

Der Rat wurde in allen Phasen über den Fortgang der Verhandlungen unterrichtet und im Rahmen der Gruppe „Lateinamerika und Karibik“ (COLAC) und des Ausschusses für Handelspolitik konsultiert. Die Mitgliedstaaten übermittelten vor der Paraphierung des Abkommens ihre Bemerkungen.

Das Europäische Parlament wurde ebenfalls über den Fortgang der Verhandlungen unterrichtet.

Die Kommission und die Hohe Vertreterin sind der Auffassung, dass die vom Rat in seinen Richtlinien für die Aushandlung des Abkommens vorgegebenen Ziele erreicht worden sind. Das Abkommen wurde am ... unterzeichnet.

Dieser Vorschlag betrifft das Rechtsinstrument zum Abschluss des Abkommens.

2.DAS ABKOMMEN

Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Kuba sind derzeit Gegenstand des Gemeinsamen Standpunkts der EU 96/697/GASP vom 2. Dezember 1996. Bei dem Abkommen handelt es sich um das erste bilaterale Abkommen zwischen der EU und Kuba. Es schafft einen stabilen Rahmen für die Beziehungen zwischen der EU und Kuba, der an die Stelle des Ad-hoc-Dialogs und der punktuellen Zusammenarbeit tritt, durch den diese bislang charakterisiert waren. Es wird als Rahmen und Plattform für eine engere Zusammenarbeit und einen intensiveren Dialog über ein breites Spektrum von Politikbereichen dienen.

Das Abkommen hat die Konsolidierung und Stärkung der Verbindungen zwischen den Vertragsparteien in den Bereichen politischer Dialog, Zusammenarbeit und Handel auf der Grundlage von gegenseitiger Achtung, Gegenseitigkeit, gemeinsamem Interesse und Achtung ihrer Souveränität zum Ziel. Die Beziehungen werden auf die Unterstützung der Modernisierung der kubanischen Wirtschaft und Gesellschaft ausgerichtet, wobei bilateral und in internationalen Foren im Hinblick auf die Stärkung von Menschenrechten und Demokratie, die Bekämpfung von Diskriminierung und die Verwirklichung der Ziele für die nachhaltige Entwicklung zusammengearbeitet wird. Das Abkommen umfasst die wesentlichen Standardklauseln der EU, die Menschenrechtsklausel und die Klausel über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen. Ein Verstoß gegen diese Klauseln kann zur Aussetzung des Abkommens führen.

Das Abkommen beruht im Wesentlichen auf drei Säulen:

Politischer Dialog (Teil II): Die einschlägigen Bestimmungen betreffen eine Vielzahl von Politikbereichen, darunter Menschenrechte, Kleinwaffen und leichte Waffen, Abrüstung und Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, Terrorismus, schwere Verbrechen von internationalem Belang (unter anderem Fragen des Internationalen Strafgerichtshofs), einseitige Zwangsmaßnahmen (d. h. das US-Embargo), Bekämpfung von Produktion, Handel und Konsum illegaler Drogen, Bekämpfung von Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängender Intoleranz, und nachhaltige Entwicklung;

Zusammenarbeit und sektorpolitischer Dialog (Teil III): In diesem Teil wird ein sehr breites Spektrum von Bereichen für eine künftige Zusammenarbeit behandelt, unter anderem Politik und Recht (Staatsführung und Menschenrechte, Justiz, Sicherheit der Bürger und Migration) sowie soziale, ökologische, wirtschaftliche und entwicklungspolitische Fragen. Besondere Aufmerksamkeit gilt auch der regionalen (Lateinamerika und Karibik) Integration und Zusammenarbeit;

Handel und handelspolitische Zusammenarbeit (Teil IV): In diesem Teil wird die konventionelle (WTO-bezogene) Grundlage für den Handel zwischen der EU und Kuba kodifiziert. Darüber hinaus enthält er Bestimmungen über Handelserleichterungen und Zusammenarbeit in Bereichen wie technische Handelshemmnisse und Normen im Hinblick auf bessere Aussichten für engere wirtschaftliche Beziehungen. Er enthält ferner eine Klausel zur geplanten künftigen Entwicklung eines stärkeren Rahmens für Investitionen.

In Teil V (Institutionelle und Schlussbestimmungen) wird ein institutioneller Rahmen festgelegt, der sich aus einem Gemeinsamen Rat und einem Gemischten Ausschuss zusammensetzt. Er enthält ebenfalls eine Bestimmung über die Erfüllung von Verpflichtungen, in der dargelegt ist, welche Maßnahmen zu treffen sind und welches Verfahren anzuwenden ist, falls eine der Parteien ihren Verpflichtungen aus dem Abkommen nicht nachkommt.

Das Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen und kann mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

Das Abkommen sollte an die Stelle des Gemeinsamen Standpunkts 96/697/GASP treten. Parallel zu diesem gemeinsamen Vorschlag wird die Hohe Vertreterin einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 96/697/GASP unterbreiten, wobei davon ausgegangen wird, dass der Rat beide Maßnahmen gleichzeitig annimmt.

3.    RECHTSGRUNDLAGE FÜR DEN VORGESCHLAGENEN BESCHLUSS

3.1. Materielle Rechtsgrundlage

Der Gerichtshof hat entschieden 2 , dass eine Maßnahme, die mehrere Zielsetzungen zugleich hat oder mehrere Komponenten umfasst, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der anderen nebensächlich ist, und auf die somit verschiedene Vertragsbestimmungen anwendbar sind, ausnahmsweise auf diese verschiedenen Rechtsgrundlagen gestützt werden muss, es sei denn, die für die beiden Rechtsgrundlagen jeweils vorgesehenen Verfahren lassen sich nicht miteinander vereinbaren.

Das Abkommen hat Zielsetzungen und umfasst Komponenten in den Bereichen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), der gemeinsamen Handelspolitik und der Entwicklungszusammenarbeit. Diese Komponenten des Abkommens sind untrennbar miteinander verbunden, ohne dass die eine gegenüber der anderen nebensächlich ist.

Die Rechtsgrundlage des vorgeschlagenen Beschlusses sollten daher die Artikel 37 EUV, 207 AEUV und 209 AEUV sein.

3.2.    Verfahrensrechtliche Rechtsgrundlage

Nach Artikel 218 Absatz 6 AEUV erlässt der Rat auf Vorschlag des Verhandlungsführers einen Beschluss über den Abschluss der Übereinkunft.

Nach Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a AEUV erlässt der Rat bei Übereinkünften, die durch die Einführung von Zusammenarbeitsverfahren einen besonderen institutionellen Rahmen schaffen, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments einen Beschluss über den Abschluss der Übereinkunft. Das Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit schafft durch die Einführung von Zusammenarbeitsverfahren zwischen der EU und Kuba einen institutionellen Rahmen.

Gemäß Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 AEUV beschließt der Rat einstimmig, wenn die Übereinkunft einen Bereich betrifft, in dem für den Erlass eines Rechtsakts der Union Einstimmigkeit erforderlich ist. Die GASP ist ein Bereich, in dem für den Erlass eines Rechtsakts der Union Einstimmigkeit erforderlich ist.

3.3.    Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlagen des vorgeschlagenen Beschlusses sollten daher Artikel 37 EUV, Artikel 207 AEUV und Artikel 209 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a AEUV und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 AEUV sein. Es sind keine weiteren Bestimmungen als Rechtsgrundlage erforderlich 3 .

4.    NOTWENDIGKEIT DES VORGESCHLAGENEN BESCHLUSSES

Nach Artikel 216 AEUV kann die Union mit einem oder mehreren Drittländern eine Übereinkunft schließen, wenn dies in den Verträgen vorgesehen ist oder wenn dies im Rahmen der Politik der Union entweder zur Verwirklichung eines der in den Verträgen festgesetzten Ziele erforderlich oder in einem verbindlichen Rechtsakt der Union vorgesehen ist oder aber gemeinsame Vorschriften beeinträchtigen oder deren Anwendungsbereich ändern könnte.

In den Verträgen ist der Abschluss von Übereinkünften wie diesem Abkommen vorgesehen (siehe die Artikel 37 EUV, 207 AEUV und 209 AEUV). Darüber hinaus ist der Abschluss des Abkommens erforderlich, um im Rahmen der Politik der Union in den Verträgen festgesetzte Ziele zu verwirklichen, unter anderem in folgenden Bereichen: politischer Dialog, Stärkung der Menschenrechte, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, Terrorismusbekämpfung, Bekämpfung der Korruption und der organisierten Kriminalität, Handel, Migration, Energie, Umwelt, Klimawandel, Verkehr, Beschäftigung sowie soziale Angelegenheiten, Bildung und Landwirtschaft.

Das Abkommen ist im Namen der Union zu schließen —



2016/0298 (NLE)

Gemeinsamer Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kuba andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 207 und 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.Gemäß dem Beschluss [XXX] des Rates vom […] 4 wurde das Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kuba andererseits (das „Abkommen“) vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am […] im Namen der Union unterzeichnet.

2.Die Europäische Union und die Republik Kuba sind entschlossen, ihre bestehenden Verbindungen in den Bereichen politischer Dialog, Zusammenarbeit und Handel auf der Grundlage von gegenseitiger Achtung, Gegenseitigkeit, gemeinsamem Interesse und Achtung der Souveränität der Vertragsparteien zu konsolidieren und zu stärken.

3.Das Abkommen sollte im Namen der Union genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kuba andererseits wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, die Notifizierung nach Artikel 86 des Abkommens im Namen der Europäischen Union vorzunehmen, um die Zustimmung der Union auszudrücken, durch dieses Abkommen gebunden zu sein.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1) Dokumentenverweis einfügen.
(2) Rechtssache C-490/10, Parlament/Rat.
(3) Rechtssache C-377/12, Kommission/Rat.
(4) ABl. L […] vom […], S. […].
Top

Brüssel, den 21.9.2016

JOIN(2016) 43 final

ANHANG

des

Gemeinsamen Vorschlags für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kuba andererseits


Rat der

Europäischen Union

Brüssel, den

(OR. en)

 

SN 2217/16

GESETZGEBUNGSAKTE UND ANDERE RECHTSINSTRUMENTE

Gegenstand:

Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kuba andererseits

ABKOMMEN ÜBER POLITISCHEN DIALOG UND ZUSAMMENARBEIT

ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION

UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS

UND DER REPUBLIK KUBA ANDERERSEITS



DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK KROATIEN,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,



DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,



Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten der Europäischen Union“, und

DIE EUROPÄISCHE UNION,

   einerseits und

DIE REPUBLIK KUBA, im Folgenden „Kuba“

   andererseits,

IN ANBETRACHT des Wunsches der Vertragsparteien, ihre Beziehungen im Geiste der gegenseitigen Achtung und Gleichheit zu festigen und zu vertiefen, indem sie ihren politischen Dialog sowie ihre Zusammenarbeit, Handels- und Wirtschaftsbeziehungen stärken,

UNTER BETONUNG der Bedeutung, die sie der Stärkung des politischen Dialogs über bilaterale und internationale Fragen beimessen,

UNTER BETONUNG ihres Willens, in Fragen von beiderseitigem Interesse in den internationalen Gremien zusammenzuarbeiten,

UNTER BEACHTUNG ihrer Verpflichtung zur weiteren Förderung der strategischen Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Lateinamerika und der Karibik und der Gemeinsamen Partnerschaftsstrategie Karibik-EU und unter Berücksichtigung der beiderseitigen Vorteile der regionalen Zusammenarbeit und Integration,



IN BEKRÄFTIGUNG der Achtung der Souveränität, territorialen Integrität und politischen Unabhängigkeit der Republik Kuba,

IN BEKRÄFTIGUNG ihres Bekenntnisses zur Stärkung eines wirksamen Multilateralismus und der Rolle der Vereinten Nationen sowie zu allen Grundsätzen und Zielen der Charta der Vereinten Nationen,

IN BEKRÄFTIGUNG ihrer Achtung der universellen Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen einschlägigen internationalen Instrumenten zum Schutz der Menschenrechte niedergelegt sind,

UNTER HINWEIS auf ihr Eintreten für die anerkannten Grundsätze der Demokratie, der guten Regierungsführung und der Rechtsstaatlichkeit,

IN BEKRÄFTIGUNG ihres Eintretens für die Förderung von Frieden und Sicherheit weltweit und für die friedliche Beilegung von Streitigkeiten im Einklang mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts,

IN ANBETRACHT ihres Bekenntnisses zu internationalen Verpflichtungen im Bereich der Abrüstung und Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln sowie zur Zusammenarbeit in diesem Bereich,

IN ANBETRACHT ihres Bekenntnisses zur Bekämpfung des unerlaubten Handels und der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus den einschlägigen internationalen Übereinkünften sowie zur Zusammenarbeit in diesem Bereich,



IN BESTÄTIGUNG ihres Engagements für die Bekämpfung und Beseitigung aller Formen der Diskriminierung, einschließlich der Diskriminierung aus Gründen der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung,

UNTER HINWEIS auf ihr Engagement für eine inklusive und nachhaltige Entwicklung sowie zur Zusammenarbeit bei der Verwirklichung der Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung,

IN ANERKENNUNG des Status Kubas als Inselentwicklungsland und unter Berücksichtigung des jeweiligen Entwicklungsstandes der Vertragsparteien,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung der Entwicklungszusammenarbeit für die Entwicklungsländer im Hinblick auf nachhaltiges Wachstum, eine nachhaltige Entwicklung und die volle Verwirklichung der international vereinbarten Entwicklungsziele,

AUF DER GRUNDLAGE des Prinzips der gemeinsamen Verantwortung und überzeugt von der Bedeutung der Bekämpfung der Herstellung und des Konsums illegaler Drogen sowie des Handels damit,

UNTER HINWEIS auf ihr Eintreten für die Bekämpfung von Korruption, Geldwäsche, organisierter Kriminalität sowie des Menschenhandels und der Schleusung von Migranten,

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit einer engeren Zusammenarbeit im Bereich der Förderung der Gerechtigkeit, der Sicherheit der Bürger und der Migration,

IM BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit, die Ziele dieses Abkommens durch Dialog und Zusammenarbeit unter Einbeziehung aller relevanten Akteure, gegebenenfalls einschließlich der regionalen und lokalen Behörden, der Zivilgesellschaft und des Privatsektors, zu fördern,



UNTER HINWEIS auf ihre internationalen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der sozialen Entwicklung, auch in den Bereichen Bildung, Gesundheit und Arbeitnehmerrechte, sowie der Kosten im Zusammenhang mit der Umwelt,

IN BEKRÄFTIGUNG der Hoheitsrechte der Staaten in Bezug auf ihre natürlichen Ressourcen und ihre Verantwortung für die Erhaltung der Umwelt in Übereinstimmung mit ihren nationalen Rechtsvorschriften, den Grundsätzen des Völkerrechts und der Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung,

IN BEKRÄFTIGUNG der Bedeutung, die die Vertragsparteien den Grundsätzen und Regeln des internationalen Handels, insbesondere denjenigen, die in dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation vom 15. April 1994 festgelegt sind, und den multilateralen Übereinkünften, die dem WTO-Übereinkommen beigefügt sind, beimessen, die transparent und ohne Diskriminierung angewandt werden müssen,

UNTER ERNEUTER BETONUNG ihrer Ablehnung einseitiger Zwangsmaßnahmen mit extraterritorialer Wirkung, die gegen internationales Recht und die Grundsätze des freien Handels verstoßen, und ihres Eintretens für ihre Aufhebung,



UNTER HINWEIS darauf, dass das Vereinigte Königreich und/oder Irland, sollten sich die Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens auf spezifische Übereinkünfte im Bereich der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts einigen, die von der Union gemäß Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossen wurden, nicht durch die Bestimmungen solcher künftigen Übereinkünfte gebunden wäre/wären, es sei denn, die Europäische Union teilt – gleichzeitig mit dem Vereinigten Königreich und/oder Irland hinsichtlich ihrer jeweiligen bilateralen Beziehungen zu Kuba – Kuba mit, dass das Vereinigte Königreich und/oder Irland gemäß Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, als Teil der Union durch solche Übereinkünfte gebunden ist/sind. Das Vereinigte Königreich und/oder Irland wäre/wären durch anschließende interne Maßnahmen der Europäischen Union, die gemäß Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Durchführung dieses Abkommens angenommen werden, ebenfalls nicht gebunden, es sei denn, sie haben ihren Wunsch mitgeteilt, solche Maßnahmen im Einklang mit Protokoll Nr. 21 zu akzeptieren beziehungsweise daran teilzunehmen. Unter Hinweis darauf, dass derartige künftige spezifische Abkommen oder interne Folgemaßnahmen der Europäischen Union auch unter das den genannten Verträgen beigefügte Protokoll (Nr. 22) über die Position Dänemarks fallen,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:



TEIL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 1

Grundsätze

1.    Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Engagement für ein starkes und effizientes multilaterales System sowie die uneingeschränkte Achtung und Einhaltung des Völkerrechts und der in der Charta der Vereinten Nationen („VN-Charta“) verankerten Ziele und Grundsätze.

2.    Ferner sind sie der Auffassung, dass ein grundlegender Aspekt dieses Abkommens ihr Bekenntnis zu den Grundlagen für die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Kuba ist, in deren Mittelpunkt Gleichheit, Gegenseitigkeit und gegenseitiger Respekt stehen.

3.    Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass alle Maßnahmen im Rahmen dieses Abkommens gemäß ihren verfassungsrechtlichen Grundsätzen, rechtlichen Rahmenbedingungen, Rechtsvorschriften, Normen und Verwaltungsvorschriften sowie den geltenden internationalen Übereinkünften, deren Vertragsparteien sie sind, umgesetzt werden.

4.    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung, einem wesentlichen Grundsatz für die Durchführung dieses Abkommens.



5.    Die Achtung und Förderung der demokratischen Grundsätze, die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in den wichtigsten internationalen Menschenrechtsübereinkünften und ihren Fakultativprotokollen niedergelegt sind, die für die Vertragsparteien gelten, und die Achtung der Rechtsstaatlichkeit bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Abkommens.

6.    Im Rahmen ihrer Zusammenarbeit erkennen die Vertragsparteien an, dass alle Völker das Recht haben, über ihr politisches System frei zu entscheiden und in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung zu gestalten.

ARTIKEL 2

Ziele

Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Ziele dieses Abkommens folgende sind:

a)    Konsolidierung und Stärkung bestehender Verbindungen zwischen den Vertragsparteien in den Bereichen politischer Dialog, Zusammenarbeit und Handel, auf der Grundlage von gegenseitiger Achtung, Gegenseitigkeit, gemeinsamem Interesse und Achtung der Souveränität der Vertragsparteien;

b)    Begleitung des Prozesses der Modernisierung von Wirtschaft und Gesellschaft in Kuba durch Schaffung eines umfassenden Rahmens für Dialog und Zusammenarbeit;



c)    Einleitung eines ergebnisorientierten Dialogs auf der Grundlage des Völkerrechts zur Stärkung der bilateralen Zusammenarbeit sowie gegenseitiges Engagement in internationalen Foren, insbesondere im Rahmen der Vereinten Nationen, mit dem Ziel, die Menschenrechte und die Demokratie zu stärken, eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen und die Diskriminierung unter allen Aspekten zu beenden;

d)    Unterstützung der Anstrengungen zur Verwirklichung der Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung;

e)    Förderung des Handels und der wirtschaftlichen Beziehungen im Einklang mit den Regeln und Grundsätzen des internationalen Handels gemäß den Abkommen der Welthandelsorganisation (WTO);

f)    Förderung der regionalen Zusammenarbeit in den Regionen der Karibik und Lateinamerikas mit dem Ziel, soweit möglich regionale Antworten auf regionale und globale Herausforderungen zu entwickeln und die nachhaltige Entwicklung in der Region zu fördern;

g)    Förderung des gegenseitigen Verständnisses durch die Förderung von Kontakten, Dialog und Zusammenarbeit auf allen Ebenen zwischen den Gesellschaften Kubas und der EU-Länder.



TEIL II

POLITISCHER DIALOG

ARTIKEL 3

Ziele

Die Vertragsparteien kommen überein, in einen politischen Dialog einzutreten. Ziel dieses Dialogs ist es,

a)    die politischen Beziehungen zu stärken und den Austausch und das gegenseitige Verständnis in Bezug auf Fragen, die für beide Seiten von Interesse und Belang sind, zu fördern;

b)    zwischen den Parteien einen breiten Austausch von Meinungen und Informationen über die Standpunkte in internationalen Foren zu ermöglichen und das gegenseitige Vertrauen zu fördern, sowie wann immer möglich gemeinsame Ansätze zu entwickeln und zu stärken;

c)    die Organisation der Vereinten Nationen als Kern des multilateralen Systems, im Sinne der VN-Charta und des Völkerrechts, im Hinblick auf die wirksame Bewältigung der globalen Herausforderungen zu stärken;

d)    die strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Gemeinschaft der Lateinamerikanischen und Karibischen Staaten (CELAC) weiter zu fördern.


ARTIKEL 4

Bereiche und Modalitäten

1.    Die Vertragsparteien kommen überein, dass der politische Dialog regelmäßig auf der Ebene hoher Beamter und auf politischer Ebene stattfinden und sich auf alle Aspekte von beiderseitigem Interesse auf regionaler oder auf internationaler Ebene erstrecken wird. Die im politischen Dialog zu behandelnden Themen werden von den Vertragsparteien im Voraus vereinbart.

2.    Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien dient der Klarstellung der Interessen und Standpunkte beider Vertragsparteien, um eine gemeinsame Grundlage für bilaterale Initiativen für die Zusammenarbeit oder multilaterale Maßnahmen in den Bereichen zu schaffen, die in diesem Abkommen und anderen Abkommen, die von den Vertragsparteien einvernehmlich ergänzt werden könnten, ausgeführt sind.

3.    Die Vertragsparteien leiten gemeinsam vereinbarte gezielte Dialoge in Bereichen ein, wo dies erforderlich ist.

ARTIKEL 5

Menschenrechte

Im Rahmen des allgemeinen politischen Dialogs vereinbaren die Vertragsparteien die Aufnahme eines Menschenrechtsdialogs mit Blick auf die Verbesserung der praktischen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien sowohl auf multilateraler als auch auf bilateraler Ebene. Die für jede Dialogsitzung von den Vertragsparteien vereinbarte Tagesordnung spiegelt ihre jeweiligen Interessen wider und behandelt in ausgewogener Weise bürgerliche und politische Rechte sowie wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte.


ARTIKEL 6

Unerlaubter Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen und anderen konventionellen Waffen

1.    Die Vertragsparteien erkennen an, dass die unerlaubte Herstellung, Verbringung und Verschiebung von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der Munition und deren übermäßige Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglich gesicherte Lagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der Sicherheit in der Welt darstellen.

2.    Die Vertragsparteien vereinbaren, ihre Verpflichtungen in diesem Bereich im Einklang mit den geltenden internationalen Übereinkünften und Resolutionen der Vereinten Nationen sowie anderer internationaler Instrumente einzuhalten und in vollem Umfang zu erfüllen, wobei sie das Aktionsprogramm der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Unterbindung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten als anerkannten Rahmen zugrunde legen.

3.    Die Vertragsparteien bekräftigen das naturgegebene Recht zur Selbstverteidigung nach Artikel 51 der VN-Charta und bekräftigen des Weiteren das Recht jedes Staats, für die Zwecke der Verteidigung und nationalen Sicherheit sowie seiner Fähigkeit zur Teilnahme an friedenserhaltenden Einsätzen im Einklang mit der VN-Charta Kleinwaffen und leichte Waffen herzustellen, einzuführen und zu besitzen, wobei die Entscheidung darüber der jeweiligen Vertragspartei überlassen bleibt.



4.    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung interner Kontrollsysteme für die Verbringung konventioneller Waffen im Einklang mit den internationalen Übereinkünften nach Absatz 2 an. Die Vertragsparteien erkennen an, dass es wichtig ist, diese Kontrollen in verantwortungsvoller Weise durchzuführen, um einen Beitrag zum internationalen und regionalen Frieden, zu Sicherheit und Stabilität, zur Minderung menschlichen Leids sowie zur Verhütung des unerlaubten Handels mit konventionellen Waffen oder deren Umlenkung an Unbefugte zu leisten.

5.    Die Vertragsparteien kommen ferner überein, auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene zusammenzuarbeiten sowie die Koordinierung, Komplementarität und Synergie ihrer diesbezüglichen Bemühungen sicherzustellen, um zu gewährleisten, dass geeignete Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren für die Ausübung einer wirksamen Kontrolle der Herstellung, Ein- und Ausfuhr, Verbringung oder erneuten Verbringung von Kleinwaffen und leichten Waffen und anderen konventionellen Waffen sowie zur Verhütung, Bekämpfung und Unterbindung des unerlaubten Handels mit Waffen in Kraft sind, wodurch ein Beitrag zur Erhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit geleistet wird. Sie vereinbaren, einen regelmäßigen politischen Dialog zur Begleitung und Festigung dieser Verpflichtung aufzunehmen, unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Ausmaß des unerlaubten Waffenhandels, den jede Vertragspartei verzeichnet.

ARTIKEL 7

Abrüstung und Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen

1.    Die Vertragsparteien sind unter Bekräftigung ihres Engagements für allgemeine und vollständige Abrüstung der Auffassung, dass die Verbreitung nuklearer, chemischer und biologischer Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägermittel an staatliche wie an nicht staatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit darstellt.



2.    Die Vertragsparteien nehmen die Erklärung Lateinamerikas und der Karibik zu einer Friedenszone, die die Verpflichtung der Staaten der Region einschließt, die nukleare Abrüstung zu fördern sowie den Status der Länder Lateinamerikas und der Karibik als einer kernwaffenfreien Zone zur Kenntnis.

3.    Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zu den internationalen Anstrengungen im Bereich der Abrüstung, der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen unter allen Aspekten und ihrer Trägersysteme sowie der nationalen Waffenausfuhrkontrollen zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften und anderen internationalen Verpflichtungen, die für die Vertragsparteien gelten, sowie die Grundsätze und Normen des Völkerrechts in vollem Umfang erfüllen und auf nationaler Ebene umsetzen.

4.    Die Vertragsparteien kommen überein, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens ist.

5.    Die Vertragsparteien kommen ferner überein, im Hinblick auf die mögliche Unterzeichnung oder Ratifizierung einschlägiger internationaler Übereinkünfte oder den Beitritt dazu Meinungen auszutauschen und zusammenzuarbeiten, und die Übereinkünfte, zu deren Vertragsparteien sie gehören, in vollem Umfang zu erfüllen und umzusetzen.

6.    Die Vertragsparteien vereinbaren die Aufnahme eines regelmäßigen Dialogs zur Begleitung ihrer Zusammenarbeit in diesem Bereich.


ARTIKEL 8

Bekämpfung aller Formen und Ausprägungen von Terrorismus

1.    Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus in all seinen Formen und Ausprägungen und vereinbaren, beim Austausch von Erfahrungen und Informationen unter uneingeschränkter Achtung der Grundsätze der VN-Charta, der Rechtsstaatlichkeit und des Völkerrechts, einschließlich der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, unter Berücksichtigung der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus gemäß der Resolution 60/288 der VN-Generalversammlung vom 8. September 2006 und deren regelmäßigen Überarbeitungen, zusammenzuarbeiten.

2.    Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien erfolgt insbesondere

a)    im Rahmen der Durchführung der einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen sowie der Ratifizierung und Umsetzung der universellen Rechtsinstrumente zur Bekämpfung des Terrorismus und anderer maßgeblicher Rechtsvorschriften der Vertragsparteien;

b)    durch Zusammenarbeit beim Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und dem internen Recht;

c)    durch Zusammenarbeit in Form eines Meinungsaustausch über Mittel, Methoden und bewährte Verfahren zur Bekämpfung des Terrorismus und der Anstiftung zu terroristischen Handlungen, unter anderem im technischen und im Ausbildungsbereich und im Zusammenhang mit der Terrorismusprävention;



d)    durch Zusammenarbeit zur Vertiefung des internationalen Konsenses über die Bekämpfung des Terrorismus, der Terrorismusfinanzierung und des entsprechenden rechtlichen Rahmens und durch Hinarbeiten auf eine möglichst baldige Einigung über das Umfassende Übereinkommen über den internationalen Terrorismus, um die vorhandenen Instrumente der Vereinten Nationen und andere geltende internationale Instrumente zur Bekämpfung des Terrorismus zu ergänzen;

e)    durch Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen mit Blick auf die wirksame Umsetzung der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus mit allen geeigneten Mitteln;

ARTIKEL 9

Schwere Verbrechen von internationalem Belang

1.    Die Vertragsparteien bekräftigen erneut, dass die schwersten Verbrechen, die der internationalen Gemeinschaft als Ganzer Sorge bereiten, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass ihre Verfolgung durch Maßnahmen auf interner oder internationaler Ebene, gegebenenfalls unter Einbeziehung des Internationalen Strafgerichtshofs, gewährleistet sein sollte.

2.    Die Vertragsparteien betonen erneut die Bedeutung der Zusammenarbeit mit den entsprechenden Gerichten, im Einklang mit den jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien und den geltenden internationalen Verpflichtungen.

3.    Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Ziele und Grundsätze der VN-Charta und des Völkerrechts von wesentlicher Bedeutung für eine wirksame und gerechte internationale Strafgerichtsbarkeit ergänzend zu den nationalen Justizsystemen sind.



4.    Die Vertragsparteien kommen überein, im Hinblick auf die Stärkung des rechtlichen Rahmens für die Prävention und die Bestrafung der schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, unter anderem durch den Austausch von Erfahrungen und den Aufbau von Kapazitäten in den gemeinsam vereinbarten Bereichen zusammenzuarbeiten.

ARTIKEL 10

Einseitige Zwangsmaßnahmen

1.    Die Vertragsparteien tauschen Meinungen über einseitige Zwangsmaßnahmen mit extraterritorialer Wirkung aus, die dem Völkerrecht und allgemein anerkannten Regeln des internationalen Handels zuwiderlaufen, von denen beide Vertragsparteien betroffen sind und durch die politischer und wirtschaftlicher Druck auf Staaten ausgeübt und die Souveränität anderer Staaten beeinträchtigt wird.

2.    Die Vertragsparteien führen einen regelmäßigen Dialog über die Anwendung solcher Maßnahmen und zur Verhütung und Milderung ihrer Auswirkungen.


ARTIKEL 11

Bekämpfung des Menschenhandels und der Schleusung von Migranten

1.    Mit dem Ziel der Ermittlung von Bereichen für gemeinsame Maßnahmen tauschen die Vertragsparteien Meinungen aus über die Verhütung und Bekämpfung aller Formen von Schleuserkriminalität und Menschenhandel und den Schutz der Opfer im Einklang mit der VN-Charta und den einschlägigen internationalen Instrumenten, insbesondere dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, dem Protokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, und dem Zusatzprotokoll gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg sowie dem Globalen Aktionsplan der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Menschenhandels, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen mit ihrer Resolution 64/293 angenommen hat.

2.    Die Vertragsparteien legen den Schwerpunkt insbesondere auf

a)    die Förderung von Rechtsvorschriften und Maßnahmen, die im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, des Protokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, und des Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg stehen;

b)    bewährte Verfahren und Maßnahmen, um kriminelle Netze, die an der Schleusung von Migranten und am Menschenhandel beteiligt sind, zu ermitteln und deren Mitglieder festzunehmen und strafrechtlich zu verfolgen sowie die Opfer solcher Straftaten zu unterstützen.


ARTIKEL 12

Bekämpfung von Herstellung, Handel und Konsum illegaler Drogen

1.    Die Vertragsparteien bekräftigen die große Bedeutung eines Meinungsaustauschs sowie des Austauschs bewährter Verfahren mit dem Ziel der Ermittlung von Bereichen und der Festlegung von Konzepten für gemeinsame Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Herstellung, Handel und Konsum illegaler Stoffe in allen Varianten, einschließlich neuer psychoaktiver Stoffe, im Einklang mit der VN-Charta und den einschlägigen internationalen Instrumenten, insbesondere den drei wichtigsten UN-Übereinkommen zur Drogenkontrolle von 1961, 1971 und 1988, der im Juni 1998 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen zum Thema Drogen verabschiedeten Politischen Erklärung und der Sondererklärung zu den Leitgrundsätzen für die Senkung der Drogennachfrage, sowie der Politischen Erklärung und dem Aktionsplan, die im März 2009 auf der 52. Tagung der Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen verabschiedet wurden.

2.    Die Vertragsparteien bemühen sich ferner um die Zusammenarbeit mit anderen Ländern bei der Verringerung der Herstellung illegaler Stoffe und des Handels damit, unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts, der Souveränität der Staaten und des Grundsatzes der gemeinsamen und geteilten Verantwortung.

ARTIKEL 13

Bekämpfung von Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängender Intoleranz

1.    Die Vertragsparteien verpflichten sich, Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängende Intoleranz weltweit zu bekämpfen, unter anderem durch die weltweite Ratifizierung und Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung.



2.    In diesem Zusammenhang werden sie bewährte Verfahren in Bezug auf Strategien und Maßnahmen austauschen, um dir Bekämpfung der Rassendiskriminierung, der Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängender Intoleranz zu fördern, insbesondere über die Umsetzung der Erklärung und des Aktionsprogramms von Durban, sowohl im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien als auch weltweit.

3.    Sie führen ferner einen Gedankenaustausch über die effizientesten Mittel und Wege für die Umsetzung der von den Vereinten Nationen ausgerufenen Internationalen Dekade der Menschen afrikanischer Abstammung 2015 bis 2024.

4.    Sie werden die Möglichkeit prüfen, Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassendiskriminierung im Rahmen der Vereinten Nationen und anderer Foren zu ergreifen.

ARTIKEL 14

Nachhaltige Entwicklung

1.    Die Vertragsparteien begrüßen die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedete Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und ihre Ziele für nachhaltige Entwicklung und sagen zu, auf ihre Erfüllung sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene hinzuarbeiten.

2.    Sie stimmen darin überein, dass alle Formen der Armut beseitigt und eine nachhaltige wirtschaftliche, soziale und ökologische Entwicklung auf ausgewogene und integrierte Weise erreicht werden müssen. In diesem Zusammenhang bekräftigen sie erneut ihr Engagement für die Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, im Einklang mit ihren Fähigkeiten und Gegebenheiten.



3.    Die Vertragsparteien erkennen an, dass alle 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung umgesetzt werden müssen, um eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen. Sie vereinbaren einen Meinungsaustausch über die besten Möglichkeiten zur Zusammenarbeit im Hinblick auf die Erreichung der Ziele für die nachhaltige Entwicklung, unter anderem durch

a)    Beseitigung von Armut, Hunger, Analphabetismus und schlechte Gesundheitsversorgung sowie Sicherstellung eines dauerhaften, inklusiven und nachhaltigen Wirtschaftswachstums für alle;

b)    gebührenden Vorrang für die gemeinsame Lösung aller Umweltprobleme, einschließlich des Klimawandels, und Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung und Nutzung von Wasser, Meeren und terrestrischen Ökosystemen;

c)    Zusammenarbeit im Hinblick auf die Stärkung der Rolle der Frau, Verringerung der Ungleichheit sowohl zwischen Ländern als auch innerhalb der einzelnen Länder, Erleichterung des Zugangs zur Justiz für alle und Schaffung wirksamer, rechenschaftspflichtiger und inklusiver Institutionen auf allen Ebenen.

4.    Die Vertragsparteien kommen überein, einen gezielten Dialog über die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung aufzunehmen, um Möglichkeiten zur Verbesserung der praktischen Zusammenarbeit im Rahmen des politischen Dialogs zu prüfen. Die Tagesordnung für jede Dialogsitzung wird von den Vertragsparteien vereinbart.

5.    Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Stärkung der globalen Partnerschaft für Entwicklung, Förderung der Politikkohärenz auf allen Ebenen und Entwicklung eines umfassenden innovativen Ansatzes für die Mobilisierung und den effizienten Einsatz aller verfügbaren öffentlichen, privaten, internen und internationalen Ressourcen gemäß dem Aktionsplan von Addis Abeba über Entwicklungsfinanzierung.



6.    Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und der Aktionsplan von Addis Abeba über Entwicklungsfinanzierung auf globaler Ebene im Rahmen des hochrangigen politischen Forums der Vereinten Nationen zur nachhaltigen Entwicklung, auch in Bezug auf Mittel für die Umsetzung, sowie gegebenenfalls auf nationaler und regionaler Ebene regelmäßig überwacht und überprüft werden müssen.

7.    Die Vertragsparteien bekräftigen die Notwendigkeit, dass alle Industrieländer 0,7 % ihres Bruttonationaleinkommens (BNE) für staatliche Entwicklungshilfe bereitstellen, und dass Schwellenländer und Länder mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie sich Ziele für einen höheren Beitrag zu internationalen öffentlichen Mitteln setzen.


TEIL III

ZUSAMMENARBEIT UND SEKTORPOLITISCHER DIALOG

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 15

Ziele

1.    Das allgemeine Ziel der Zusammenarbeit und des sektorpolitischen Dialogs unter dem Dach dieses Abkommens ist die Intensivierung der bilateralen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kuba durch die Erleichterung des Zugangs zu Ressourcen, Mechanismen, Instrumenten und Verfahren.

2.    Die Vertragsparteien kommen überein,

a)    Kooperationsmaßnahmen umzusetzen zur Ergänzung der Bemühungen Kubas um seine ökonomisch und sozial nachhaltige Entwicklung auf den als vorrangig ermittelten Gebieten, die in den Titeln I bis VI dieses Teils ausgeführt sind;



b)    eine inklusive nachhaltige Entwicklung zu fördern durch mehr wechselseitige Unterstützung von Wirtschaftswachstum, Schaffung von Arbeitsplätzen, sozialem Zusammenhalt und Umweltschutz;

c)    zur Erreichung der Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung durch wirksame Kooperationsmaßnahmen beizutragen;

d)    das gegenseitige Vertrauen durch einen regelmäßigen Meinungsaustausch und die Ermittlung von Bereichen der Zusammenarbeit in globalen Fragen, die für beide Vertragsparteien von Interesse sind, zu fördern.

ARTIKEL 16

Grundsätze

1.    Durch die Zusammenarbeit werden die Anstrengungen der Vertragsparteien in Bezug auf die Umsetzung der Prioritäten, die durch ihre eigenen entwicklungspolitischen Maßnahmen und Strategien gesetzt werden, unterstützt und ergänzt.

2.    Die Zusammenarbeit ist das Ergebnis eines Dialogs zwischen den Vertragsparteien.

3.    Kooperationsmaßnahmen werden zur Unterstützung der allgemeinen und spezifischen Ziele dieses Abkommens sowohl auf bilateraler als auch auf regionaler Ebene eingeführt und ergänzen einander.

4.    Die Vertragsparteien fördern die Einbeziehung aller relevanten Akteure im Rahmen ihrer Entwicklungspolitik und ihrer in diesem Abkommen vorgesehenen Zusammenarbeit.



5.    Die Vertragsparteien verbessern die Wirkung ihrer Zusammenarbeit, indem sie innerhalb eines gemeinsam vereinbarten Rahmens tätig werden, unter Berücksichtigung multilateral vereinbarter internationaler Verpflichtungen. Sie fördern die Harmonisierung, Anpassung und Koordination der Geber untereinander und die Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen, die mit der Verwirklichung der Kooperationsmaßnahmen verknüpft sind.

6.    Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass bei der Gestaltung von Kooperationsmaßnahmen ihrem unterschiedlichen Entwicklungsstand Rechnung zu tragen ist.

7.    Die Vertragsparteien kommen überein, die transparente und rechenschaftspflichtige Verwaltung der für die vereinbarten Maßnahmen zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel sicherzustellen.

8.    Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen im Einklang mit ihren jeweiligen dafür vorgesehenen Verfahren erfolgt.

9.    Ziel der Zusammenarbeit sind die Förderung der nachhaltigen Entwicklung und die Vervielfältigung nationaler, regionaler und lokaler Kapazitäten mit Blick auf langfristige Tragfähigkeit.

10.    Bei der Zusammenarbeit werden alle Querschnittsfragen berücksichtigt.


ARTIKEL 17

Sektorpolitischer Dialog

1.    Die Vertragsparteien bemühen sich, einen sektorpolitischen Dialog in Bereichen von beiderseitigem Interesse zu führen. Dieser Dialog könnte Folgendes umfassen:

a)    Austausch von Informationen über Formulierung und Planung der Politik in den betreffenden Bereichen;

b)    Meinungsaustausch über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien mit internationalen Regeln und Normen sowie die Umsetzung dieser Vorschriften und Normen;

c)    Austausch bewährter Verfahren im Hinblick auf Politikgestaltung, politische Koordinierung und verwaltungstechnische oder spezifische Herausforderungen in einzelnen Sektoren.

2.    Die Vertragsparteien verfolgen das Ziel, ihren sektorpolitischen Dialog mit konkreten Kooperationsmaßnahmen zu unterstützen, wo dies angebracht ist.


ARTIKEL 18

Modalitäten und Verfahren der Zusammenarbeit

1.    Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit im Einklang mit folgenden Modalitäten und Verfahren auszubauen:

a)    technische und finanzielle Unterstützung, Dialog und Meinungs- und Informationsaustausch als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens;

b)    Entwicklung ihrer bilateralen Zusammenarbeit auf der Grundlage vereinbarter Prioritäten zur weiteren Förderung und Ergänzung der Entwicklungsstrategien und -maßnahmen Kubas;

c)    Förderung der Teilnahme Kubas an den regionalen Kooperationsprogrammen der EU;

d)    Förderung der Teilnahme Kubas an den thematischen Kooperationsprogrammen der EU;

e)    Förderung der Teilnahme Kubas als assoziierter Partner an den Rahmenprogrammen der Europäischen Union;

f)    Förderung der Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse zwischen den Vertragsparteien und mit Drittländern;

g)    Förderung innovativer Kooperations- und Finanzierungsmodalitäten und -instrumente, um die Wirksamkeit der Zusammenarbeit zu verbessern;



h)    weitere Prüfung aller konkreten Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit im beiderseitigen Interesse.

2.    Die Europäische Union unterrichtet Kuba über neue Mechanismen und Instrumente, für die Kuba in Betracht kommen könnte.

3.    Die humanitäre Hilfe der EU wird auf der Grundlage des gemeinsam ermittelten Bedarfs und im Einklang mit den humanitären Grundsätzen geleistet, wenn Naturkatastrophen oder andere Katastrophen eintreten.

4.    Die Vertragsparteien legen gemeinsam Arbeitsverfahren fest, um Effizienz und Effektivität der Zusammenarbeit zu gewährleisten. Diese Arbeitsverfahren schließen gegebenenfalls die Einrichtung eines Koordinierungsausschusses ein, der regelmäßig zusammentritt, um systematisch alle Kooperationsmaßnahmen sowie Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, mit denen auf die Unterstützung der Maßnahmen durch die Europäische Union aufmerksam gemacht wird, zu planen, zu koordinieren und zu verfolgen.

5.    Kuba wird durch seine zuständigen beauftragten Einrichtungen:

a)    alle Einfuhrverfahren für Waren und Leistungen im Zusammenhang mit den Kooperationsmaßnahmen frei von Zöllen, Steuern und Abgaben abwickeln;

b)    erforderlichenfalls über die Gesundheits- und Landwirtschaftsbehörden die Gesundheits-, Veterinär- und Pflanzenschutzkontrollen verwalten und



c)    die Migrationsverfahren der im Zusammenhang mit den vereinbarten Kooperationsmaßnahmen nach Kuba reisenden Mitarbeiter sowie die Verfahren im Hinblick auf andere Genehmigungen für befristete Arbeitserlaubnisse und Aufenthaltsgenehmigungen für die ausländischen Mitarbeiter, die vorübergehend in Kuba arbeiten, abwickeln.

ARTIKEL 19

Akteure der Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Zusammenarbeit im Einklang mit ihren einschlägigen Verfahren von verschiedenen Akteuren in der Gesellschaft umgesetzt wird, darunter:

a)    staatliche kubanische Institutionen oder von diesen benannte öffentliche Stellen;

b)    lokale Behörden auf unterschiedlichen Ebenen;

c)    internationale Organisationen oder deren Agenturen;

d)    die Entwicklungsagenturen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und

e)    die Zivilgesellschaft, einschließlich Wissenschafts-, Technik-, Kultur-, Kunst-, Sport-, Freundschafts- und Solidaritätsverbänden, sozialen Organisationen, Gewerkschaften und Genossenschaften.



ARTIKEL 20

Bereiche der Zusammenarbeit

1.    Die Vertragsparteien kommen überein, in erster Linie in den Sektoren gemäß den Titeln I bis VI dieses Teils zusammenzuarbeiten.

2.    Die Vertragsparteien kommen überein, dass zu den festzulegenden Kooperationsmaßnahmen die folgenden horizontalen und strategischen Handlungsbereiche für Entwicklung zählen:

a)    nachhaltige Entwicklung;

b)    Menschenrechte und gute Regierungsführung;

c)    ökologische Nachhaltigkeit;

d)    Katastrophenprävention;

e)    geschlechtsspezifische Perspektive;

f)    schutzbedürftige Personen;

g)    Aufbau nationaler Kapazitäten und

h)    Wissensmanagement.


ARTIKEL 21

Ressourcen für die Zusammenarbeit und Schutz der finanziellen Interessen der Vertragsparteien

1.    Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Vorschriften geeignete Mittel, einschließlich Finanzmittel, für die Verwirklichung der in diesem Abkommen festgelegten Ziele der Zusammenarbeit bereitzustellen.

2.    Die Vertragsparteien nutzen die finanzielle Unterstützung in Übereinstimmung mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung und arbeiten beim Schutz ihrer finanziellen Interessen zusammen. Die Vertragsparteien ergreifen wirksame Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und jeder anderen unrechtmäßigen Tätigkeit, unter anderem durch gegenseitige Amts- und Rechtshilfe in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen. Jedes weitere zwischen den Vertragsparteien geschlossene Abkommen oder Finanzierungsinstrument enthält besondere Klauseln über die finanzielle Zusammenarbeit, die koordinierte Kontrollmaßnahmen wie Überprüfungen vor Ort, Inspektionen und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, einschließlich der vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Rechnungshof der Republik Kuba durchgeführten Maßnahmen, vorsehen.


TITEL II

DEMOKRATIE, MENSCHENRECHTE UND GUTE REGIERUNGSFÜHRUNG

ARTIKEL 22

Demokratie und Menschenrechte

1.    In der Erwägung, dass der Schutz und die Förderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten die oberste Pflicht der Regierungen ist, unter Beachtung der Bedeutung nationaler und regionaler Besonderheiten und unterschiedlicher historischer, kultureller und religiöser Hintergründe und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es ihre Pflicht ist, alle Menschenrechte und Grundfreiheiten, unabhängig von ihren politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Systemen zu schützen, vereinbaren die Vertragsparteien eine Zusammenarbeit in den Bereichen Demokratie und Menschenrechte.

2.    Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Demokratie auf dem frei bekundeten Willen der Menschen zur Entscheidung über ihr eigenes politisches, wirtschaftliches, soziales und kulturelles System und ihrer vollständige Teilhabe an allen Aspekten des Lebens beruht.

3.    Die Vertragsparteien kommen überein, im Hinblick auf die Stärkung der Demokratie und ihrer Fähigkeit zur Umsetzung der Grundsätze und Praktiken der Demokratie und der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Minderheiten, zusammenzuarbeiten.



4.    Die Zusammenarbeit kann unter anderem Tätigkeiten umfassen, die von den Vertragsparteien vereinbart werden mit dem Ziel:

a)    die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte zu wahren und achten und den Schutz der bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte Aller zu fördern;

b)    die Menschenrechte weltweit in fairer und angemessener Weise gleichberechtigt mit dem gleichen Nachdruck zu verteidigen, in der Erkenntnis, dass alle Menschenrechte universell, unteilbar, voneinander abhängig und miteinander verknüpft sind;

c)    die für jede Vertragspartei geltenden internationalen Menschenrechtsübereinkünfte und Fakultativprotokolle sowie die von Menschenrechtsorganisationen der Vereinten Nationen abgegebenen und von den Vertragsparteien akzeptierten Empfehlungen wirksam umzusetzen;

d)    die Förderung und den Schutz der Menschenrechte in interne Maßnahmen und Entwicklungspläne einzubeziehen;

e)    Aufklärung und Bildung zu Menschenrechten, Demokratie und Frieden zu fördern;

f)    mit Demokratie und Menschenrechten befasste Institutionen sowie den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte zu stärken;

g)    gemeinsame Maßnahmen von beiderseitigem Interesse im Rahmen einschlägiger multilateraler Foren zu entwickeln.


ARTIKEL 23

Gute Regierungsführung

1.    Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Zusammenarbeit im Bereich der guten Regierungsführung auf der uneingeschränkten Achtung der Grundsätze der VN-Charta und des Völkerrechts beruht.

2.    Die Kooperationsmaßnahmen können unter anderem Tätigkeiten umfassen, die von den Vertragsparteien mit folgenden Zielen vereinbart werden:

a)    Achtung der Rechtsstaatlichkeit;

b)    Förderung transparenter, verantwortungsvoller, effizienter, stabiler und demokratischer Institutionen;

c)    Austausch von Erfahrungen und Aufbau von Kapazitäten in Bezug auf rechtliche Fragen und justizielle Tätigkeit;

d)    Informationsaustausch über Rechtsordnungen und Gesetzgebung;

e)    Förderung des Austauschs bewährter Verfahren im Zusammenhang mit der guten Regierungsführung, der Rechenschaftspflicht und einer transparenten Verwaltung auf allen Ebenen;

f)    gemeinsamer Einsatz für politische Prozesse, die stärker auf die Einbeziehung aller Seiten ausgerichtet sind und eine echte Teilhabe aller Bürgerinnen und Bürger ermöglichen.


ARTIKEL 24

Stärkung von Institutionen und Rechtsstaatlichkeit

Die Vertragsparteien messen der Konsolidierung des Rechtsstaats, wozu auch der Zugang zur Justiz und faire Gerichtsverfahren zählen, sowie dem Ausbau der Institutionen auf allen Ebenen in den Bereichen des Vollzugs und der Rechtspflege besondere Bedeutung bei.

ARTIKEL 25

Modernisierung der öffentlichen Verwaltung

Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Modernisierung ihrer öffentlichen Verwaltungen zusammenzuarbeiten, unter anderem in Bezug auf:

a)    Erhöhung der Effizienz der Verwaltungsorganisation;

b)    Steigerung der Effizienz der Verwaltungsstellen bei der Erbringung von Dienstleistungen;

c)    Verbesserung der transparenten Bewirtschaftung der öffentlichen Mittel und der Rechenschaftspflicht;

d)    Austausch von Erfahrungen in Bezug auf den rechtlichen und institutionellen Rahmen;

e)    Aufbau von Kapazitäten, unter anderem für Politikgestaltung, Durchführung und Bewertung öffentlicher Dienstleistungen, digitale Verwaltung und Korruptionsbekämpfung;



f)    Austausch von Ansichten und bewährten Verfahren zur Verwaltung der öffentlichen Finanzen;

g)    Stärkung der Dezentralisierungsprozesse im Einklang mit ihren nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungsstrategien.

ARTIKEL 26

Verhütung und Beilegung von Konflikten

1.    Die Vertragsparteien kommen überein, Erfahrungen und bewährte Verfahren in Bezug auf die Verhütung und Beilegung von Konflikten auf der Grundlage eines gemeinsamen Verständnisses der Ursachen von Konflikten auszutauschen.

2.    Die Zusammenarbeit im Bereich der Verhütung und Beilegung von Konflikten dient der Stärkung der Kapazitäten zur Konfliktbeilegung und kann unter anderem die Vermittlungs-, Verhandlungs- und Versöhnungsprozesse fördern und allgemein Bestrebungen zur Förderung von Vertrauen und Frieden auf regionaler und internationaler Ebene unterstützen.



TITEL III

FÖRDERUNG DER GERECHTIGKEIT, DER SICHERHEIT DER BÜRGER UND DER MIGRATION

ARTIKEL 27

Schutz personenbezogener Daten

1.    Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten im Einklang mit den multilateral vereinbarten Normen und anderen internationalen Rechtsinstrumenten und Verfahren zu gewährleisten.

2.    Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem den Aufbau von Kapazitäten, technische Hilfe und den Informationsaustausch, wie von den Vertragsparteien einvernehmlich vereinbart, umfassen.


ARTIKEL 28

Illegale Drogen

1.    Die Vertragsparteien arbeiten zusammen mit dem Ziel, ein umfassendes, integriertes und ausgewogenes Vorgehen zu gewährleisten, um durch effizientes Handeln und effiziente Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden, vor allem in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Rechtsvollzug, Zollwesen, Soziales, Justiz und Inneres die weltweite Drogenproblematik anzugehen mit dem Ziel, die Herstellung zu unterbinden oder zu minimieren und das Angebot, den Handel und den Konsum in Einklang mit den internen Rechtsvorschriften über illegale Drogen und unter gebührender Beachtung der Menschenrechte einzudämmen. Ziel dieser Zusammenarbeit wird es ferner sein, die Auswirkungen illegaler Drogen zu mildern, die Opfer durch die Bereitstellung von diskriminierungsfreier und inklusiver Behandlung zu unterstützen, gegen die Herstellung und den Konsum neuer psychoaktiver Stoffe vorzugehen und die Abzweigung von Drogenausgangsstoffen für die illegale Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen wirksamer zu verhindern.

2.    Die Vertragsparteien vereinbaren die Mittel der Zusammenarbeit zur Verwirklichung der genannten Ziele. Die Maßnahmen beruhen auf gemeinsam vereinbarten Grundsätzen im Einklang mit den einschlägigen internationalen Übereinkünften, insbesondere den drei wichtigsten UN-Übereinkommen zur Drogenkontrolle von 1961, 1971 und 1988, der im Juni 1998 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen zum Thema Drogen im Juni 1998 verabschiedeten Politischen Erklärung und der Sondererklärung zu den Leitgrundsätzen für die Senkung der Drogennachfrage sowie der Politischen Erklärung und dem Aktionsplan, die im April 2016 auf der 52. Tagung der Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen verabschiedet wurden.



3.    Unbeschadet anderer Kooperationsmechanismen vereinbaren die Vertragsparteien, dass zu diesem Zweck auf interregionaler Ebene der Mechanismus zur Koordinierung und Kooperation im Drogenbereich zwischen der EU, Lateinamerika und der Karibik angewendet wird und dass sie zur Erhöhung seiner Wirksamkeit zusammenarbeiten.

4.    Die Vertragsparteien vereinbaren außerdem, durch verstärkte Koordinierung mit den einschlägigen internationalen Gremien und Instanzen, unter anderem im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit, bei der Bekämpfung der Kriminalität im Zusammenhang mit dem Drogenhandel zusammenzuarbeiten.

5.    Die Vertragsparteien tauschen Erfahrungen aus in den Bereichen Politik, Ausarbeitung von Rechtsvorschriften bzw. Institutionenaufbau, Ausbildung des Personals, drogenbezogene Forschung, Prävention, Behandlung, Rehabilitation und soziale Wiedereingliederung von Drogenabhängigen, mit dem Ziel, die Auswirkungen des Drogenkonsums auf die öffentliche Gesundheit sowie die negativen sozialen Folgen zu verringern.

ARTIKEL 29

Geldwäsche

1.    Die Vertragsparteien vereinbaren, in Bezug auf die Verhütung und Bekämpfung des Missbrauchs ihrer Finanzsysteme, Institutionen sowie von Tätigkeiten und Berufen außerhalb des Finanzsektors zum Waschen von Erlösen aus Straftaten wie illegalem Drogenhandel und Korruption und für die Finanzierung von Terrorismus zusammenzuarbeiten.



2.    Die beiden Vertragsparteien kommen überein, bewährte Verfahren, Fachwissen, Initiativen für Kapazitätsaufbau und Ausbildung, wie einvernehmlich vereinbart, auszutauschen im Hinblick auf Amtshilfe und technische Hilfe für die Ausarbeitung und Anwendung von Vorschriften und das effiziente Funktionieren von Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus.

3.    Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf

a)    den Austausch einschlägiger Informationen innerhalb des jeweiligen Rechtsrahmens der Vertragsparteien;

b)    die Verabschiedung und wirksame Umsetzung geeigneter Normen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, die den Normen von diesem Bereich tätigen einschlägigen internationalen Gremien wie der Financial Action Task Force und der Financial Action Group für Lateinamerika entsprechen.

ARTIKEL 30

Organisierte Kriminalität

1.    Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität einschließlich der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und der Wirtschaftskriminalität zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck fördern und tauschen sie bewährte Verfahren aus und wenden die einschlägigen vereinbarten internationalen Normen und Instrumente an, wie das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und seine ergänzenden Protokolle und das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption.



2.    Die Vertragsparteien vereinbaren außerdem eine Zusammenarbeit zur Verbesserung der Sicherheit der Bürger, insbesondere durch Unterstützung der Sicherheitsmaßnahmen und -strategien. Diese Zusammenarbeit wird zur Verbrechensverhütung beitragen und könnte Maßnahmen wie regionale Kooperationsprojekte zwischen Polizei- und Justizbehörden, Schulungsprogramme und Austausch bewährter Verfahren für die Erstellung von Täterprofilen umfassen. Des Weiteren umfasst sie unter anderem einen Meinungsaustausch über rechtliche Grundlagen sowie Amtshilfe und technische Hilfe zur Stärkung der institutionellen und operativen Kapazitäten von Strafverfolgungsbehörden sowie den Austausch von Informationen und Maßnahmen zur Stärkung der Zusammenarbeit bei Ermittlungen.

ARTIKEL 31

Korruptionsbekämpfung

1.    Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um einschlägige internationale Normen und Instrumente wie das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption umzusetzen und zu fördern.

2.    Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere zusammen:

a)    bei der Verbesserung der organisatorischen Effizienz und der Gewährleistung einer transparenten Verwaltung der öffentlichen Mittel und der Rechenschaftspflicht, unter Beteiligung der jeweiligen zur Korruptionsbekämpfung eingerichteten Institutionen;

b)    beim Austausch bewährter Verfahren zur Stärkung der einschlägigen Institutionen wie Strafverfolgungs- und Justizbehörden;



c)    bei der Verhinderung von Korruption und Bestechung bei internationalen Transaktionen;

d)    bei der Bewertung der Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption auf lokaler, regionaler, nationaler und internationaler Ebene im Rahmen des Mechanismus zur Überprüfung der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption;

e)    bei der Unterstützung von Maßnahmen, mit denen eine Kultur der Transparenz und der Legalität sowie ein Wandel in der Einstellung der Menschen gegenüber korrupten Praktiken gefördert werden;

f)    bei der Erleichterung von Maßnahmen zur Ermittlung und Rückführung von Vermögenswerten, der Förderung bewährter Verfahren und des Kapazitätsaufbaus.

ARTIKEL 32

Illegaler Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen

1.    Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten, um den illegalen Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie zugehörigen Teilen, Komponenten und Munition zu verhindern und zu bekämpfen, und zwar durch Umsetzung des anerkannten Rahmens des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Unterbindung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten. In diesem Zusammenhang kommen sie überein, im Hinblick auf einen Erfahrungs- und Fortbildungsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, einschließlich Zoll-, Polizei- und Kontrollbehörden zusammenzuarbeiten.



2.    Wie im Aktionsprogramm der Vereinten Nationen gemäß Absatz 1 ausgeführt, bekräftigen die Vertragsparteien in diesem Zusammenhang unter anderem das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung nach Artikel 51 der VN-Charta sowie das Recht jedes Staats, für die Zwecke der Verteidigung und Sicherheit sowie seiner Fähigkeit zur Teilnahme an friedenserhaltenden Einsätzen im Einklang mit der VN-Charta Kleinwaffen und leichte Waffen herzustellen, einzuführen und zu besitzen, wobei die Entscheidung darüber der jeweiligen Vertragspartei überlassen bleibt.

ARTIKEL 33

Bekämpfung des Terrorismus

1.    Die Vertragsparteien arbeiten bei der Bekämpfung des Terrorismus durch Umsetzung des strategischen Rahmens und der in Artikel 8 vereinbarten Standards zusammen.

2.    Die Vertragsparteien arbeiten ferner zusammen, um zu gewährleisten, dass jede Person, die an der Finanzierung, Planung, Vorbereitung oder Verübung terroristischer Handlungen oder an deren Unterstützung mitwirkt, juristisch belangt wird. Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Bekämpfung des Terrorismus in Übereinstimmung mit allen einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen erfolgt, wobei die Souveränität der Staaten, ordnungsgemäße Verfahren, Menschenrechte und Grundfreiheiten geachtet werden.

3.    Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Prävention und Bekämpfung terroristischer Handlungen mittels polizeilicher und justizieller Zusammenarbeit zu kooperieren.



4.    Die Vertragsparteien, die der weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus verpflichtet sind, sollten ihre ausgewogene Umsetzung fördern und sich darauf verständigen, die darin genannten Maßnahmen in der wirksamsten Weise durchzuführen, um die Bedrohung durch den Terrorismus zu überwinden.

5.    Die Vertragsparteien kommen ferner überein, im Rahmen der Vereinten Nationen bei der Fertigstellung des Entwurfs für das umfassende Übereinkommen zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus zusammenzuarbeiten.

ARTIKEL 34

Migration, Menschenhandel und Schleusung von Migranten

1.    Die Zusammenarbeit wird im Rahmen von Konsultationen zwischen den Vertragsparteien über ihre Bedürfnisse und Standpunkte ausgebaut und im Einklang mit den Rechtsrahmen der Vertragsparteien durchgeführt. Sie konzentriert sich insbesondere auf folgende Bereiche:

a)    wesentliche Ursachen der Migration;

b)    Ausarbeitung und Anwendung nationaler Rechtsvorschriften und Verfahren in Bezug auf den internationalen Schutz im Einklang mit den Grundsätzen und Normen des Völkerrechts, einschließlich des Grundsatzes des internationalen Schutzes in den Fällen, in denen dieser Anwendung findet;

c)    Zulassungsregelung, Rechte und Status der zugelassenen Personen, faire Behandlung und Integration von Migranten mit rechtmäßigem Wohnsitz, allgemeine und berufliche Bildung für reguläre Migranten und Maßnahmen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sowie alle anwendbaren Bestimmungen in Bezug auf die Menschenrechte von Migranten;



d)    Bewertung wirksamer Mechanismen und Maßnahmen zur Erleichterung von Migrantenüberweisungen;

e)    Austausch von Meinungen und bewährten Verfahren und Erörterung von Fragen von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit der zirkulären Migration und um die Abwanderung hoch qualifizierter Arbeitskräfte zu verhindern;

f)    Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren, technische, technologische, betriebliche und justizielle Zusammenarbeit, soweit angemessen und für beide Seiten annehmbar, zu Fragen im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Menschenhandels und der Schleusung von Migranten, einschließlich der Bekämpfung von Schleusernetzen und kriminellen Vereinigungen von Menschenhändlern und Schleusern und der Gewährung von Schutz, Hilfe und Unterstützung für die Opfer;

g)    Rückführung von Personen, die sich unrechtmäßig im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, unter humanen, sicheren und würdigen Bedingungen und unter vollständiger Achtung ihrer Menschenrechte sowie Rückübernahme dieser Personen in Übereinstimmung mit Absatz 2;

h)    flankierende Maßnahmen zur nachhaltigen Wiedereingliederung von Rückkehrern.

2.    Im Rahmen der Zusammenarbeit zur Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung kommen die Vertragsparteien unbeschadet der Notwendigkeit, die Opfer des Menschenhandels zu schützen, ferner überein,

a)    ihre mutmaßlichen Staatsangehörigen zu identifizieren und ihre Staatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Kubas aufhalten, im Einklang mit den Normen und Verfahren der geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Kubas im Bereich der Migration auf Ersuchen unverzüglich und ohne weitere Förmlichkeiten rückzuübernehmen, sobald ihre Staatsangehörigkeit festgestellt ist;



b)    ihre rückzuübernehmenden Staatsangehörigen mit für diesen Zweck geeigneten Ausweispapieren zu versehen.

3.    Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen so bald wie möglich ein Abkommen über die besonderen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Kubas in Migrationsfragen, einschließlich im Zusammenhang mit der Rückübernahme zu schließen.

ARTIKEL 35

Konsularischer Schutz

Kuba stimmt zu, dass die diplomatischen und konsularischen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union jedem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, der sich an keine ständige Vertretung wenden kann, die in der Lage ist, ihm konsularischen Schutz zu gewähren, unter denselben Bedingungen Schutz gewähren, wie sie für die eigenen Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats der Europäischen Union gelten.

ARTIKEL 36

Zivilgesellschaft

Die Vertragsparteien erkennen den potenziellen Beitrag der Zivilgesellschaft einschließlich akademischer Kreise, Denkfabriken und Medien, zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens an. Sie kommen überein, Maßnahmen zur Unterstützung einer umfassenderen Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Formulierung und Umsetzung einschlägiger Maßnahmen der Entwicklungs- und sektorbezogenen Zusammenarbeit zu fördern, unter anderem durch Stärkung der Kapazitäten.


TITEL IV

SOZIALE ENTWICKLUNG UND SOZIALER ZUSAMMENHALT

ARTIKEL 37

Soziale Entwicklung und sozialer Zusammenhalt

1.    Unter Anerkennung der Tatsache, dass soziale Entwicklung mit wirtschaftlicher Entwicklung einhergeht, kommen die Vertragsparteien überein, die Zusammenarbeit, insbesondere mit Blick auf die Verwirklichung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und der international vereinbarten Ziele zur Förderung menschenwürdiger Arbeit für alle, auf einen stärkeren sozialen Zusammenhalt durch Verringerung von Armut, Ungerechtigkeit, Ungleichheit und sozialer Ausgrenzung auszurichten. Um diese Ziele zu erreichen, werden erhebliche finanzielle Ressourcen mobilisiert, sowohl aus den Mitteln für die Zusammenarbeit als auch aus internen Quellen.

2.    Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um bewährte Verfahren zu fördern und auszutauschen, die Folgendes betreffen:

a)    eine Wirtschaftspolitik mit einer sozialen Vision, die auf eine stärker inklusive Gesellschaft mit einer besseren Einkommensverteilung ausgerichtet ist, um Ungleichheit und Ungerechtigkeit zu verringern;

b)    eine Handels- und Investitionspolitik, die dem Zusammenhang zwischen Handel und nachhaltiger Entwicklung Rechnung trägt, einen fairen Handel fördert und die Entwicklung von staatlichen und nichtstaalichen Unternehmen und deren Verbänden sowie deren verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln sowohl in ländlichen als auch in städtischen Gebieten unterstützt;



c)    eine gerechte und solide Finanzpolitik, die eine bessere Verteilung des Wohlstands ermöglicht und ein angemessenes Maß an Sozialausgaben gewährleistet;

d)    effiziente öffentliche Sozialausgaben, die mit klar festgelegten sozialen Zielen verknüpft sind und mit denen ein ergebnisorientierter Ansatz verfolgt wird;

e)    eine verbesserte und konsolidierte Sozialpolitik und gleichen Zugang zu sozialen Dienstleistungen für alle in einer Vielfalt von Sektoren wie Bildung, Gesundheit, Ernährung, Sanitärversorgung, Wohnraum, Justiz und soziale Sicherheit;

f)    eine Beschäftigungspolitik, die darauf ausgerichtet ist, im Einklang mit internationalen und nationalen Arbeitsnormen menschenwürdige Arbeit für alle zu fördern und insbesondere den ärmsten und schwächsten Bevölkerungsgruppen in den am meisten benachteiligten Regionen wirtschaftliche Möglichkeiten zu eröffnen;

g)    ein stärker inklusives und umfassendes System des sozialen Schutzes, unter anderem in den Bereichen Rente, Gesundheit, Unfälle und Arbeitslosigkeit, beruhend auf den Grundsätzen der Solidarität und der Nichtdiskriminierung;

h)    Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung von Fremdenfeindlichkeit und Diskriminierung, insbesondere aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Weltanschauung, der ethnischen Herkunft oder einer Behinderung;

i)    spezifische politische Maßnahmen und Programme für Jugendliche, um deren vollständige Integration in das wirtschaftliche, politische und soziale Leben zu fördern.



3.    Die Vertragsparteien kommen überein, den Austausch von Informationen und Erfahrungen über Aspekte der sozialen Entwicklung und des sozialen Zusammenhalts in nationalen Plänen oder Programmen zu fördern.

ARTIKEL 38

Beschäftigung und Sozialschutz

1.    Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung der Beschäftigung und des Sozialschutzes zusammenzuarbeiten, und zwar durch Maßnahmen und Programme, die insbesondere auf Folgendes ausgerichtet sind:

a)    Gewährleistung menschenwürdiger Arbeit für alle,

b)    Schaffung stärker integrativer und gut funktionierender Arbeitsmärkte,

c)    Ausbau des Sozialschutzes,

d)    Förderung des sozialen Dialogs,

e)    Achtung der Kernarbeitsnormen gemäß den Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation,

f)    Behandlung von Fragen, die mit der informellen Wirtschaft zusammenhängen,

g)    besondere Beachtung benachteiligter Gruppen und verstärkte Bekämpfung von Diskriminierung,



h)    Entwicklung der Humanressourcen durch bessere Bildung und Ausbildung, einschließlich einer effektiven beruflichen Bildung,

i)    Verbesserung der Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen am Arbeitsplatz, insbesondere durch die Stärkung der Arbeitsaufsicht und die Verbesserung der Hygiene und der Sicherheit,

j)    Förderung der Schaffung von Arbeitsplätzen und des Unternehmertums durch die Stärkung des erforderlichen institutionellen Rahmens für die Gründung von Unternehmen und die Erleichterung des Zugangs zu Krediten.

ARTIKEL 39

Bildung

1.    Die Vertragsparteien kommen überein, Erfahrungen und bewährte Verfahren in Bezug auf die weitere Entwicklung der Bildung auf allen Ebenen auszutauschen.

2.    Die Vertragsparteien stimmen überein, dass die Zusammenarbeit die Entwicklung der Humanressourcen auf allen Bildungsebenen, insbesondere der höheren, einschließlich besonderer Bedürfnisse, unterstützen soll. Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Studenten, Forschern und Wissenschaftlern über bestehende Programme und unterstützen den Kapazitätsausbau zur Modernisierung ihrer Hochschulsysteme.


ARTIKEL 40

Öffentliche Gesundheit

1.    Die Vertragsparteien kommen überein, in Bereichen von gemeinsamem Interesse betreffend den Gesundheitssektor, insbesondere bei der wissenschaftlichen Forschung, der Verwaltung der Gesundheitssysteme, der Ernährung, Arzneimitteln, Präventivmedizin und der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, einschließlich der Vorbeugung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten wie HIV/AIDS, nicht übertragbaren Krankheiten wie Krebs- und Herzerkrankungen sowie anderen größeren gesundheitlichen Bedrohungen wie etwa dem Dengue-Fieber, Chikungunya und Zika zusammenzuarbeiten. Die Vertragsparteien kommen ferner überein, bei der Förderung der Umsetzung der internationalen Gesundheitsübereinkünfte, deren Vertragsparteien sie sind, zusammenzuarbeiten.

2.    Die Vertragsparteien kommen überein, regionalen Maßnahmen und Programmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

ARTIKEL 41

Verbraucherschutz

Die Vertragsparteien kommen überein, bei Fragen des Verbraucherschutzes mit Blick auf den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Verbraucherinteressen zusammenzuarbeiten.


ARTIKEL 42

Kultur und Kulturerbe

1.    Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Förderung der Zusammenarbeit im Bereich der Kultur, einschließlich des kulturellen Erbes, unter Achtung der kulturellen Vielfalt. Im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften wird diese Zusammenarbeit das gegenseitige Verständnis und den interkulturellen Dialog stärken und einen ausgewogenen kulturellen Austausch und Kontakte mit einschlägigen Akteuren, einschließlich der zivilgesellschaftlichen Organisationen beider Seiten, fördern.

2.    Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in den Bereichen Kunst, Literatur und Musik, auch durch den Austausch von Erfahrungen.

3.    Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien erfolgt im Einklang mit den einschlägigen internen Urheberrechtsbestimmungen und sonstigen Bestimmungen über kulturelle Aspekte sowie im Einklang mit den internationalen Übereinkünften, zu deren Vertragsparteien sie gehören.

4.    Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Hinblick auf die Wiederherstellung und die nachhaltige Bewirtschaftung des Kulturerbes zu fördern. Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem den Schutz und die Förderung des materiellen und immateriellen Natur- und Kulturerbes einschließlich der Vorbeugung und Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern im Einklang mit den einschlägigen internationalen Instrumenten.

5.    Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im audio-visuellen und im Mediensektor, einschließlich Radio und Presse, durch gemeinsame Ausbildungsmaßnahmen und durch Entwicklungs-, Produktions- und Vertriebstätigkeiten, unter anderem im Bildungs- und Kulturbereich, zu fördern.



6.    Die Vertragsparteien unterstützen die Koordinierung im Rahmen der UNESCO, um die kulturelle Vielfalt unter anderem durch Konsultationen über die Ratifizierung und Umsetzung des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zu fördern. Die Zusammenarbeit umfasst auch die Förderung der kulturellen Vielfalt.

ARTIKEL 43

Schutzbedürftige Personen

1.    Die Vertragsparteien kommen überein, dass bei der Zusammenarbeit zugunsten schutzbedürftiger Personen den Maßnahmen sowie innovativen Konzepten und Projekten Vorrang einzuräumen ist, an denen schutzbedürftige Personen beteiligt sind. Die Zusammenarbeit sollte auf die Förderung der menschlichen Entwicklung, die Verbesserung der Lebensbedingungen und die vollständige Integration der Betroffenen in die Gesellschaft abzielen.

2.    Die Zusammenarbeit umfasst auch den Austausch von Erfahrungen in Bezug auf den Schutz der Menschenrechte, die Förderung und Umsetzung von Politiken zur Gewährleistung der Chancengleichheit für benachteiligte Gruppen, die Eröffnung wirtschaftlicher Möglichkeiten sowie die Förderung besonderer sozialpolitischer Maßnahmen zur Entwicklung des Humanpotenzials durch Bildung und Ausbildung und zur Erleichterung des Zugangs zu sozialen Grundleistungen, sozialen Sicherungsnetzen und zur Justiz, wobei Menschen mit Behinderungen und ihre Familien sowie Kinder und ältere Menschen besonders berücksichtigt werden.


ARTIKEL 44

Gleichstellung der Geschlechter

1.    Die Vertragsparteien stimmen überein, dass die Zusammenarbeit Strategien, Programme und Mechanismen unterstützen soll, die auf die Chancengleichheit bzw. die Gewährleistung, Verbesserung und Ausweitung der gleichberechtigten Beteiligung von Frauen und Männern am politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben, insbesondere im Hinblick auf die wirksame Umsetzung des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und die Erklärung und die Aktionsplattform von Peking ausgerichtet sind. Gegebenenfalls werden gezielte Maßnahmen zur Förderung von Frauen in Betracht gezogen.

2.    Die Zusammenarbeit fördert die Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Perspektive in allen relevanten Kooperationsbereichen, auch in Bezug auf staatliche Maßnahmen, Entwicklungsstrategien und -maßnahmen sowie Indikatoren zur Folgenabschätzung.

3.    Die Zusammenarbeit trägt ferner dazu bei, den gleichberechtigten Zugang von Frauen und Männern zu allen Dienstleistungen und Ressourcen zu fördern und ermöglicht beiden Geschlechtern die uneingeschränkte Ausübung ihrer Grundrechte in den Bereichen Bildung, Gesundheit, berufliche Bildung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Politik, Regierungsstrukturen und Privatunternehmen.

4.    Besonders im Mittelpunkt stehen Programme zur Verhütung und Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt gegen Frauen.


ARTIKEL 45

Jugend

1.    Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien unterstützt alle einschlägigen Maßnahmen zur Förderung der Jugend. Sie umfasst die Unterstützung für die Bereiche Ausbildung und Beschäftigung, Familienpolitik und Bildung sowie die Schaffung von Arbeitsplätzen für junge Menschen und die Förderung des Erfahrungsaustauschs in Bezug auf Programme zur Prävention von Jugendkriminalität und zur Wiedereingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben.

2.    Die Vertragsparteien kommen überein, die aktiven Teilhabe junger Menschen an der Gesellschaft sowie an der Gestaltung politischer Konzepte, die zur Entwicklung der jungen Menschen beitragen und sich auf ihr Leben auswirken, zu fördern.

3.    Beide Seiten kommen überein, die Durchführung von Programmen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Jugendorganisationen, einschließlich Austauschprogrammen, zu fördern.

ARTIKEL 46

Entwicklung der lokalen Gemeinschaften

1.    Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung der nachhaltigen Entwicklung auf Ebene der Gemeinschaften durch integrierte Maßnahmen zur Förderung der Initiativen der verschiedenen lokalen Marktführer für die wirtschaftliche Entwicklung sowie durch Maßnahmen zur Förderung der Inanspruchnahme der vorhandenen Ressourcen auf Ebene der Gemeinschaften zusammenzuarbeiten.



2.    Die Zusammenarbeit könnte folgende Maßnahmen unterstützen:

a)    lokale Initiativen im Einklang mit dem entsprechenden Strategieplan für das Gebiet;

b)    Stärkung der wirtschaftspolitischen Steuerungskapazitäten der lokalen Produktionseinheiten und Dienstleister.

TITEL V

UMWELT, KLIMAWANDEL UND KATASTROPHENVORSORGE

ARTIKEL 47

Zusammenarbeit im Bereich Umwelt und Klimawandel

1.    Die Vertragsparteien kommen überein, zum Schutz und zur Verbesserung der Umweltqualität auf lokaler, regionaler und globaler Ebene zusammenzuarbeiten, um eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen.

2.    Die Vertragsparteien – unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Abkommens – tragen der Verknüpfung zwischen Entwicklung und Umwelt gebührend Rechnung. Die Vertragsparteien arbeiten daraufhin, die Investitionsmöglichkeiten im Bereich der sauberen Technologien zu nutzen.



3.    Durch die Zusammenarbeit werden Fortschritte bei einschlägigen internationalen Konferenzen erleichtert und die wirksame Umsetzung multilateraler Übereinkommen und die darin vereinbarten Grundsätze in Bereichen wie Biodiversität, Klimawandel, Wüstenbildung, Dürre und Chemikalienmanagement gefördert.

4.    Im Rahmen der Zusammenarbeit wird insbesondere Folgendes angegangen:

a)    Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, biologische Vielfalt und Ökosysteme, einschließlich der Wälder und der Fischgründe sowie der damit zusammenhängenden Dienstleistungen;

b)    Bekämpfung der Verschmutzung von Frisch- und Meerwasser, Luft und Boden, einschließlich durch die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, Abwasser, Chemikalien und anderen gefährlichen Stoffen und Materialien;

c)    globale Themen wie Klimawandel, Abbau der Ozonschicht, Wüstenbildung und Dürre, Entwaldung, Schutz der Küstengebiete, Erhaltung der biologischen Vielfalt und der biologischen Sicherheit.

5.    Vor diesem Hintergrund wird mit der Zusammenarbeit die Förderung gemeinsamer Initiativen zur Abschwächung der Folgen des Klimawandels und zur Anpassung an seine negativen Auswirkungen, einschließlich Strategien zur Bewältigung des Klimawandels, angestrebt.



6.    Die Zusammenarbeit kann folgende Maßnahmen beinhalten:

a)    Förderung des politischen Dialogs und seiner Umsetzung, Austausch von Informationen und Erfahrungen in Bezug auf Umweltvorschriften, technische Vorschriften und eine sauberere Produktion, bewährte Umweltschutzpraktiken sowie Kapazitätsaufbau mit Blick auf die Stärkung des Umweltmanagements sowie der Überwachungs- und Kontrollsysteme in allen Bereichen auf allen Ebenen der Verwaltung;

b)    Transfer und Nutzung von nachhaltiger Technologie und diesbezüglichem Know-how einschließlich der Schaffung von Anreizen und Mechanismen für Innovation und Umweltschutz;

c)    Einbeziehung umweltpolitischer Erwägungen in andere Politikbereiche, einschließlich Flächennutzung;

d)    Förderung nachhaltiger Produktionsverfahren und eines umweltgerechten Konsumverhaltens, auch durch die nachhaltige Nutzung von Ökosystemen, Dienstleistungen und Waren;

e)    Förderung des Umweltbewusstseins und einer entsprechenden Aufklärung sowie einer stärkeren Beteiligung der Zivilgesellschaft, insbesondere der lokalen Gemeinschaften, am Umweltschutz und an den Bemühungen zur Erreichung einer nachhaltigen Entwicklung;

f)    Unterstützung und Förderung der regionalen Zusammenarbeit im Bereich des Umweltschutzes;

g)    Hilfe bei der Umsetzung und Durchsetzung von für die Vertragsparteien geltenden multilateralen Umweltübereinkünften.


ARTIKEL 48

Katastrophenvorsorge

1.    Die Vertragsparteien erkennen an, dass das Katastrophenrisiko, das für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten besteht, verringert werden muss. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr gemeinsames Engagement zur Verbesserung der Maßnahmen in den Bereichen Katastrophenvorbeugung, Milderung der Auswirkungen von Katastrophen, Vorbereitung auf den Katastrophenfall, Katastrophenbewältigung und Erholung von Katastrophen, um die Resilienz der betroffenen Bevölkerung und Infrastrukturen zu stärken, und sagen zu, gegebenenfalls auf bilateraler und multilateraler politischer Ebene zusammenzuarbeiten, um die Ergebnisse der Katastrophenvorsorge zu verbessern.

2.    Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Bereich der Katastrophenvorsorge auf die Verringerung der Vulnerabilität und der Risiken auszurichten, auf die Stärkung der Überwachungs- und Frühwarnkapazitäten sowie auf die Stärkung der Resilienz Kubas gegenüber Katastrophen, unter anderem durch Unterstützung der nationalen Anstrengungen wie auch der regionalen Maßnahmen zur Stärkung der Resilienz und Katastrophenbewältigung, mit dem Ziel, die regionale Forschung zu fördern und bewährte Verfahren zu verbreiten, wobei die bereits vorliegenden Erkenntnisse in den Bereichen Katastrophenvorsorge, Vorbereitung auf den Katastrophenfall, Planung, Vorbeugung, Abmilderung der Folgen, Bewältigung und Wiederaufbau als Grundlage dienen.

ARTIKEL 49

Wasser- und Sanitärversorgung

1.    Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit an, die Verfügbarkeit von Wasser und das nachhaltige Management der Wasser- und Sanitärversorgung sicherzustellen und kommen daher überein, in diesem Bereich zusammenzuarbeiten, unter anderem in Bezug auf:



a)    den Kapazitätsaufbau für ein wirksames Management der Wasser- und Sanitärversorgung;

b)    die Auswirkungen der Wasserqualität auf Gesundheitsindikatoren;

c)    die Modernisierung der Technologie im Zusammenhang mit der Wasserqualität, von der Überwachung bis hin zu den Laboreinrichtungen;

d)    Bildungsprogramme zur Förderung der Erhaltung, rationellen Nutzung und integrierten Bewirtschaftung der Wasserressourcen.

2.    Die Vertragsparteien kommen überein, regionalen Maßnahmen und Kooperationsprogrammen in diesem Bereich besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

TITEL VI

WIRTSCHAFTLICHE ENTWICKLUNG

ARTIKEL 50

Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Fischerei und Aquakultur

1.    Die Vertragsparteien kommen überein, in den Bereichen Landwirtschaft, Entwicklung des ländlichen Raums, Fischerei und Aquakultur zusammenzuarbeiten, unter anderem in Bezug auf:

a)    die Verbesserung der Erzeugungskapazitäten und der Erzeugung;



b)    die Verbesserung der Qualität von Agrar-, Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen;

c)    die Entwicklung der Landwirtschaft in Städten und Vorstädten;

d)    die Stärkung der Produktionsketten;

e)    die Entwicklung des ländlichen Raums;

f)    die Förderung gesunder Ernährungsgewohnheiten zur Verbesserung des Ernährungsniveaus;

g)    die Entwicklung der Agrar- und Fischereimärkte, der Großhandelsmärkte und des Zugangs zu Krediten;

h)    die Förderung von Dienstleistungen für die Unternehmensentwicklung für Genossenschaften, kleine Privatbetriebe und kleine, vom Fischfang lebende Gemeinden;

i)    die Entwicklung ihrer Märkte und die Förderung der internationalen Handelsbeziehungen;

j)    die Entwicklung des biologischen Anbaus;

k)    die Entwicklung    einer nachhaltigen Landwirtschaft und Aquakultur unter Berücksichtigung der Umweltauflagen und Herausforderungen in diesem Bereich;

l)    die Förderung von Wissenschaft, Technologie und Innovation in den Bereichen Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Fischerei und Aquakultur sowie industrielle Verarbeitung dieser Ressourcen;



m)    die Förderung der nachhaltigen Nutzung und Bewirtschaftung der Fischressourcen;

n)    die Förderung bewährter Verfahren bei der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen;

o)    die Verbesserung der Datenerhebung, um die besten verfügbaren, wissenschaftlichen Informationen bei der Bewertung und Bewirtschaftung der Fischressourcen zu berücksichtigen;

p)    die Verstärkung des Systems für die Überwachung und Kontrolle in der Fischerei;

q)    die Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei;

r)    die Intensivierung der Zusammenarbeit, um mehr Kapazitäten für die zusätzlichen Wert-Technologien für die Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen zu gewährleisten.

2.    Die Zusammenarbeit kann auch die Bereitstellung von technischem Fachwissen, Unterstützung und Kapazitätsaufbau sowie den Austausch von Informationen und Erfahrungen umfassen. Die Vertragsparteien kommen überein, die institutionelle Zusammenarbeit zu fördern und die Zusammenarbeit in internationalen Organisationen und mit nationalen und regionalen Fischereiorganisationen zu stärken.

3.    Die Vertragsparteien fördern im Rahmen der Zusammenarbeit in den Bereichen Ernährungssicherheit und Landwirtschaft die Risikoanalyse sowie angemessene Maßnahmen zur Stärkung der Resilienz für hochwassergefährdete Gebiete.


ARTIKEL 51

Nachhaltiger Tourismus

1.    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Tourismus für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung der lokalen Gemeinschaften sowie das große Wirtschaftspotenzial beider Regionen für die Entwicklung von Unternehmen in diesem Sektor an.

2.    Zu diesem Zweck kommen sie überein, bei der Förderung eines nachhaltigen Tourismus zusammenzuarbeiten und insbesondere Folgendes zu unterstützen:

a)    die Entwicklung politischer Strategien zur Optimierung des sozio-ökonomischen Nutzens des Tourismus,

b)    die Schaffung und Konsolidierung von Tourismusprodukten mit Hilfe von nichtfinanziellen Dienstleistungen, Ausbildung, technischer Hilfe und sonstigen Dienstleistungen,

c)    die Einbeziehung umwelt-, kultur- und sozialpolitischer Erwägungen in die Entwicklung des Tourismussektors, einschließlich des Schutzes und der Förderung des kulturellen Erbes und der natürlichen Ressourcen,

d)    die Beteiligung der lokalen Gemeinschaften an der Entwicklung des Tourismus, insbesondere des Agrartourismus, des gemeinschaftsbasierten Tourismus und des Ökotourismus,

e)    Marketing- und Werbestrategien, die Entwicklung von institutionellen Kapazitäten und Humanressourcen, die Förderung internationaler Standards,



f)    die Förderung von öffentlich-privater Zusammenarbeit und des Verbandswesens,

g)    die Erstellung von Managementplänen für die nationale und regionale Tourismusentwicklung,

h)    die Förderung von Informationstechnologie im Tourismussektor.

ARTIKEL 52

Zusammenarbeit in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und Innovation

1.    Die Vertragsparteien arbeiten darauf hin, die wissenschaftlichen, technologischen und innovativen Kapazitäten für sämtliche Aktivitäten im Rahmen der bestehenden Mechanismen oder Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit von beiderseitigem Interesse aufzubauen. Dazu fördern die Vertragsparteien den Informationsaustausch und im Einklang mit ihren internen Vorschriften die Teilnahme ihrer Einrichtungen für Forschung und technologische Entwicklung an den folgenden Kooperationsmaßnahmen:

a)    Austausch von Informationen über ihre Maßnahmen zur Förderung von Wissenschaft und Technologie;

b)    gemeinsame Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten zur Förderung des wissenschaftlichen Fortschritts und des Transfers von Technologie und Know-how, einschließlich der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien.



2.    Besondere Aufmerksamkeit gilt dem Aufbau von Humanressourcen als der langfristigen Grundlage wissenschaftlicher und technologischer Spitzenleistungen und dem Aufbau nachhaltiger Verbindungen zwischen Wissenschaftlern und Technologen der Vertragsparteien, sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene. Dazu wird der Austausch von Forschern und bewährten Verfahren in Forschungsprojekten gefördert.

3.    Forschungszentren, Hochschulen und andere Beteiligte in der Europäischen Union und Kuba werden gegebenenfalls in die Zusammenarbeit in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und Forschung einbezogen.

4.    Die Vertragsparteien kommen überein, alle Mechanismen zur Förderung eines hochqualifizierten Personals zu verwenden, einschließlich durch Ausbildung, Forschungszusammenarbeit, Stipendien und Austausche.

5.    Zur Erzielung von für beide Seiten vorteilhaften wissenschaftlichen Spitzenleistungen fördern die Vertragsparteien die Teilnahme ihrer Einrichtungen an den Wissenschafts- und Technologieprogrammen der jeweils anderen Vertragspartei im Einklang mit den jeweiligen Bestimmungen über die Beteiligung von Einrichtungen aus Drittländern.


ARTIKEL 53

Technologietransfer

1.    In Anerkennung der Bedeutung der Zusammenarbeit und technischen Hilfe im Bereich des Technologietransfers, einschließlich der Automatisierung von Prozessen, kommen die Vertragsparteien überein, bei der Förderung der Weitergabe von Technologie durch akademische oder berufliche Programme für den Wissenstransfer zwischen ihnen zusammenzuarbeiten.

2.    Die Europäische Union erleichtert und fördert den Zugang Kubas zu Forschungs- und Entwicklungsprogrammen, unter anderem zum Zwecke der Technologieentwicklung.

ARTIKEL 54

Energie (einschließlich erneuerbarer Energie)

1.    In Anerkennung der wachsenden Bedeutung der erneuerbaren Energie und von Energieeffizienz-Lösungen für die nachhaltige Entwicklung stimmen die Vertragsparteien überein, dass ihr gemeinsames Ziel darin bestehen soll, die Zusammenarbeit im Bereich der Energie, insbesondere der nachhaltigen, sauberen und erneuerbaren Energiequellen, der Energieeffizienz, der energiesparenden Technologien, der Elektrifizierung des ländlichen Raums und der regionalen Integration der Energiemärkte, wie von den Vertragsparteien festgelegt sowie im Einklang mit den internen Rechtsvorschriften zu fördern.



2.    Die Zusammenarbeit kann unter anderem Folgendes umfassen:

a)    den politischen Dialog und die Zusammenarbeit im Energiebereich, insbesondere in Bezug auf die Verbesserung und Diversifizierung der Energieversorgung und die Verbesserung der Energiemärkte, einschließlich der Energieerzeugung, -übertragung und -verteilung;

b)    Programme zum Aufbau von Kapazitäten und den Transfer von Technologie und Know-how, einschließlich über Emissionsnormen, im Energiebereich, insbesondere in den Bereichen Energieeffizienz und Verwaltung;

c)    die Förderung des Energiesparens, der Energieeffizienz, erneuerbarer Energien und der Untersuchung der Auswirkungen von Energieerzeugung und -verbrauch auf die Umwelt, insbesondere deren Auswirkungen auf die biologische Vielfalt, die Wälder und die veränderte Flächennutzung;

d)    die Entwicklung von Pilotprojekten im Bereich erneuerbare Energie und Energieeffizienz, insbesondere in den Bereichen Solar- und Windenergie, Biomasse, Wasserkraft, Wellenenergie und Gezeitenenergie;

e)    Programme zur Sensibilisierung der Bevölkerung und zur Verbesserung ihrer Kenntnisse in Bezug auf erneuerbare Energien und Energieeffizienz;

f)    die stoffliche Verwertung oder energetische Nutzung von festen und flüssigen Abfällen.


ARTIKEL 55

Verkehr

1.    Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Bereich Verkehr auszurichten auf die Umstrukturierung und Modernisierung der Verkehrssysteme und der damit verbundenen Infrastruktur, die Förderung und Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs und die Erleichterung des Zugangs zum Nah-, Luft-, See- und Binnenschifffahrtsverkehr sowie zu den Schienen- und Straßenverkehrsmärkten, indem das Verkehrsmanagement in betrieblicher und administrativer Hinsicht verbessert und anspruchsvolle Betriebsnormen gefördert werden.

2.    Die Zusammenarbeit kann Folgendes umfassen:

a)    den Austausch von Informationen über die jeweilige Politik der Vertragsparteien, insbesondere in Bezug auf den Stadtverkehr und den Verbund und die Interoperabilität von multimodalen Verkehrsnetzen sowie über andere Themen von beiderseitigem Interesse,

b)    das Management von Binnenschifffahrtswegen, Straßen, Schienenwegen, Häfen und Flughäfen, einschließlich einer angemessenen Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen Behörden,

c)    Projekte zur Weitergabe europäischer Technologie für das globale Satellitennavigationssystem und den öffentlichen Nahverkehr,

d)    die Verbesserung der Sicherheits- und Umweltschutznormen, einschließlich der Zusammenarbeit in den zuständigen internationalen Gremien mit dem Ziel, eine bessere Durchsetzung der internationalen Normen zu gewährleisten,

e)    Tätigkeiten, mit denen die Entwicklung des Luft- und Seeverkehrs gefördert wird.


ARTIKEL 56

Modernisierung des Wirtschafts- und Sozialmodells

1.    Die Vertragsparteien kommen überein, gemeinsam Maßnahmen zu ergreifen, um die Stärkung und Modernisierung der öffentlichen Verwaltung in Kuba und der kubanischen Wirtschaft zu unterstützen. Sie kommen überein, die Entwicklung von Unternehmen und Genossenschaften mit besonderem Schwerpunkt auf der lokalen Entwicklung zu unterstützen.

2.    Diese Zusammenarbeit könnte in Bereichen von beiderseitigem Interesse erfolgen, wie zum Beispiel:

a)    makroökonomische Politik, einschließlich Steuerpolitik,

b)    Statistik,

c)    Handelsinformationssysteme,

d)    Maßnahmen zur Erleichterung des Handels,

e)    Qualitätssysteme und -normen,

f)    Unterstützung für lokale Entwicklungsinitiativen,

g)    agro-industrielle Entwicklung,

h)    staatliche Kontrolle und Überwachung,



i)    Organisation und Arbeitsweise der Unternehmen, einschließlich öffentlicher Unternehmen.

3.    Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit zwischen den Institutionen zu fördern und zu unterstützen, einschließlich derjenigen Institutionen des Sektors, die Instrumente zur Unterstützung von KMU fördern, insbesondere jene, die auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, der technologischen Innovation, der Einbindung in Wertschöpfungsketten und den Zugang zu Krediten und Schulungen sowie auf die Stärkung der institutionellen Kapazitäten und des institutionellen Rahmens ausgerichtet sind. Die Vertragsparteien kommen ferner überein, die Kontakte zwischen den Unternehmen beider Seiten zu fördern, um ihre Eingliederung in die internationalen Märkte, die Investitionen und den Technologietransfer zu unterstützen.

ARTIKEL 57

Statistik

1.    Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Entwicklung besserer statistischer Methoden und Programme im Einklang mit den international anerkannten Normen, einschließlich bei der Aufstellung, Bearbeitung, Qualitätskontrolle und Verbreitung von Statistiken zur Schaffung von Indikatoren mit einer höheren Vergleichbarkeit zwischen den Vertragsparteien, zusammenzuarbeiten, um die Anforderungen der statistischen Daten in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen ermitteln zu können. Die Vertragsparteien erkennen an, dass die bilaterale Zusammenarbeit zur Verwirklichung dieser Ziele sinnvoll ist.

2.    Die Zusammenarbeit könnte sich unter anderem auf folgende Maßnahmen erstrecken: den technischen Austausch zwischen dem nationalen Statistikamt Kubas und den statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Eurostat, einschließlich des Austauschs von Wissenschaftlern, der Entwicklung besserer und einheitlicher Methoden der Datenerhebung, -aufschlüsselung, -analyse und -auswertung und der Organisation von Seminaren, Arbeitsgruppen oder Programmen, die die statistischen Kapazitäten ergänzen.


ARTIKEL 58

Verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich

1.    Die Vertragsparteien erkennen die Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich – d. h. Transparenz, Informationsaustausch und fairer Steuerwettbewerb – an und verpflichten sich, diese umzusetzen.

2.    Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich verbessern, die Einziehung legitimer Steuern erleichtern und Maßnahmen zur wirksamen Umsetzung der Mindeststandards im Bereich des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich entwickeln.

TITEL VII

REGIONALE INTEGRATION UND ZUSAMMENARBEIT

ARTIKEL 59

Regionale Zusammenarbeit

1.    Die Vertragsparteien unterstützen mit ihrer Zusammenarbeit Maßnahmen zur Weiterentwicklung der regionalen Zusammenarbeit zwischen Kuba und seinen karibischen Nachbarländern im Rahmen des CARIFORUM, vor allem in den prioritären Bereichen, die in der Gemeinsamen Partnerschaftsstrategie Karibik-EU festgelegt sind. Die Maßnahmen könnten auch zur Stärkung des regionalen Integrationsprozesses im karibischen Raum beitragen.



2.    Die Zusammenarbeit fördert die Einbeziehung aller Sektoren, einschließlich der Zivilgesellschaft, in die regionale Zusammenarbeit und den Integrationsprozess gemäß den von den Vertragsparteien festgelegten Bedingungen und umfasst auch die Unterstützung für Beratungsmechanismen und Sensibilisierungskampagnen.

3.    Die Vertragsparteien kommen überein, alle bestehenden Kooperationsinstrumente zur Förderung von Aktivitäten zu nutzen, die auf die Entwicklung einer aktiven Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Kuba, zwischen Kuba und anderen Ländern und/oder Regionen in Lateinamerika und der Karibik in allen diesem Abkommen unterliegenden Bereichen der Zusammenarbeit ausgerichtet sind. Besondere Aufmerksamkeit soll dabei regionalen Kooperationsprogrammen in den Bereichen Forschung, Innovation und Bildung sowie dem Ausbau des Wissensraums EU-Lateinamerika/Karibik und Initiativen wie dem Gemeinsamen Forschungs- und Hochschulraum EU-Lateinamerika/Karibik gewidmet werden. Die Maßnahmen der regionalen und bilateralen Zusammenarbeit sollten einander ergänzen.

4.    Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre Standpunkte auszutauschen und zusammenzuarbeiten, um zu einer Einigung zu gelangen und gemeinsame Aktionen in multilateralen Foren zu entwickeln.


TEIL IV

HANDEL UND HANDELSPOLITISCHE ZUSAMMENARBEIT

ARTIKEL 60

Ziele

1.    Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Ziele ihrer Zusammenarbeit im Handelsbereich insbesondere Folgendes umfassen:

a)    Stärkung ihrer Wirtschafts- und Handelsbeziehungen, insbesondere durch die Förderung des Dialogs in Handelsfragen und eine Intensivierung des Handels zwischen den Vertragsparteien;

b)    Förderung der Integration Kubas in die Weltwirtschaft;

c)    Förderung der Entwicklung und Diversifizierung des intraregionalen Handels und des Handels mit der Europäischen Union;

d)    Verbesserung des Beitrags des Handels zur nachhaltigen Entwicklung, einschließlich ökologischer und sozialer Aspekte;

e)    Unterstützung der Diversifizierung der kubanischen Wirtschaft und Förderung eines angemessenen Unternehmensumfelds;



f)    Förderung eines stärkeren Investitionsstroms durch Entwicklung attraktiver und stabiler Rahmenbedingungen für beiderseitige Investitionen mithilfe eines kohärenten Dialogs, der darauf ausgerichtet ist, das gegenseitige Verständnis und die Zusammenarbeit in Investitionsfragen zu stärken und ein nicht diskriminierendes Investitionssystem zu fördern.

TITEL I

HANDEL

ARTIKEL 61

Ein auf Regeln beruhender Handel

1.    Die Vertragsparteien erkennen an, dass ein grundlegender Abbau der Zölle und anderer Handelshemmnisse sowie die Beseitigung der Diskriminierung in den internationalen Handelsbeziehungen ein Instrument zur Förderung von Wachstum, wirtschaftlicher Diversifizierung und der Schaffung von Wohlstand darstellen.

2.    Die Vertragsparteien bekräftigen, dass es in ihrem beiderseitigen Interesse liegt, den Handel im Einklang mit einem auf Regeln beruhenden multilateralen Handelssystem zu führen, in dem die Vertragsparteien für die Aufrechterhaltung des Vorrangs der Vorschriften und ihrer wirksamen, fairen und ausgewogenen Umsetzung verantwortlich sind.


ARTIKEL 62

Meistbegünstigung

1.    Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei die Meistbegünstigung im Einklang mit Artikel I des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung, die sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden.

2.    Absatz 1 gilt nicht hinsichtlich der Präferenzbehandlung, die eine Vertragspartei im Einklang mit den WTO-Übereinkünften bei Waren eines anderen Landes gewährt.

ARTIKEL 63

Inländerbehandlung

Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei die Inländerbehandlung im Einklang mit Artikel III des GATT 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung, die sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden.


ARTIKEL 64

Transparenz

1.    Die Vertragsparteien bekräftigen den Grundsatz der Transparenz bei der Anwendung ihrer handelspolitischen Maßnahmen und sind sich einig, dass die Strategien und Vorschriften, die den Außenhandel berühren, mitgeteilt und deutlich erläutert werden sollten.

2.    Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Interessenträger die Möglichkeit haben sollten, von den Regelungen jeder Vertragspartei, die den internationalen Handel berühren, unterrichtet zu werden.

ARTIKEL 65

Handelserleichterungen

Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zum Übereinkommen der WTO über Handelserleichterungen.

ARTIKEL 66

Technische Handelshemmnisse

1.    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (im Folgenden „TBT-Übereinkommen“).



2.    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für technische Vorschriften, Normen und Verfahren zur Beurteilung der Konformität im Sinne des TBT-Übereinkommens.

3.    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung wirksamer Mechanismen für die Mitteilung und den Austausch von Informationen über technische Vorschriften, Normen und Verfahren zur Beurteilung der Konformität im Einklang mit dem TBT-Übereinkommen an.

ARTIKEL 67

Gesundheits- und Pflanzenschutz

1.    Die Vertragsparteien bekräftigen die Rechte, Pflichten sowie die Grundsätze und Ziele des Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen, des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, der Kommission des Codex Alimentarius und der Weltorganisation für Tiergesundheit.

2.    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung wirksamer Mechanismen für Konsultation, Notifizierung und Informationsaustausch in Bezug auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche sowie tierschutzrechtliche Maßnahmen im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen an.


ARTIKEL 68

Handelspolitische Schutzinstrumente

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen und Pflichten aus den folgenden WTO-Übereinkünften: dem Übereinkommen über Schutzmaßnahmen, dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994.

ARTIKEL 69

Revisionsklausel

Die Vertragsparteien können diesen Teil im gegenseitigen Einvernehmen ändern und überarbeiten, um ihre Handels- und Investitionsbeziehungen zu vertiefen.

ARTIKEL 70

Allgemeine Ausnahmeklausel

Die Vertragsparteien bekräftigen, dass ihre Rechte und Pflichten aus Artikel XX des GATT 1994 und den Anmerkungen zur seiner Auslegung sinngemäß in dieses Abkommen aufgenommen werden und im Rahmen dieses Abkommens gelten.


TITEL II

HANDELSBEZOGENE ZUSAMMENARBEIT

ARTIKEL 71

Zoll

1.    Die Vertragsparteien fördern und erleichtern die Zusammenarbeit zwischen ihren Zollverwaltungen, um die Grenzsicherheit, die Vereinfachung der Zollverfahren und die Erleichterung des rechtmäßigen Handels zu gewährleisten, gleichzeitig jedoch ihre Kontrollmöglichkeiten zu behalten.

2.    Aus dieser Zusammenarbeit ergibt sich auch:

a)    der Austausch von Informationen über Zollrecht und -verfahren, insbesondere in den folgenden Bereichen:

i)    Vereinfachung und Modernisierung von Zollverfahren,

ii)    Erleichterung der Durchfuhr,

iii)    Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden,

iv)    Beziehungen zur Wirtschaft,



v)    freier Warenverkehr und regionale Integration,

vi)    Organisation der Zollkontrollen an den Grenzen,

b)    Entwicklung gemeinsamer Initiativen auf gemeinsam vereinbarten Gebieten,

c)    Förderung der Koordinierung zwischen allen beteiligten Grenzbehörden sowohl auf innerstaatlicher als auch auf zwischenstaatlicher Ebene.

3.    Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe im Zollbereich. Zu diesem Zweck können sie im gegenseitigen Einvernehmen bilaterale Instrumente schaffen.

ARTIKEL 72

Zusammenarbeit in Bezug auf Handelserleichterungen

1.    Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Engagement für eine intensivere Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Handelserleichterungen, um sicherzustellen, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften und Verfahren sowie die Leistungsfähigkeit der Zollbehörden zur Erfüllung der Ziele einer wirksamen Kontrolle und der Erleichterung des Handels beitragen.



2.    Die Vertragsparteien arbeiten unter anderem in den folgenden Bereichen zusammen:

a)    Aufbau von Kapazitäten und Bereitstellung von Fachwissen für die zuständigen Behörden im Zollbereich, einschließlich Zertifizierung und Überprüfung des Ursprungs, sowie in technischen Fragen zur Durchsetzung regionaler Zollverfahren;

b)    Anwendung von Mechanismen und modernen Zolltechniken einschließlich Risikoanalyse, verbindlicher Auskünfte, vereinfachter Verfahren für Eingang und Überlassung von Waren, Zollkontrollen und Wirtschaftsprüfungsmethoden;

c)    Einführung von Verfahren und Vorgehensweisen, die sich soweit durchführbar auf internationale Regeln, Übereinkünfte und Normen auf dem Gebiet von Zoll und Handel stützen, unter anderem auf das WTO-Übereinkommen über Handelserleichterungen, das Übereinkommen von Kyoto zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren in seiner geänderten Fassung (im Folgenden „geändertes Kyoto-Übereinkommen“) und den Normenrahmen der Weltzollorganisation zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels;

d)    Informationssysteme und Automatisierung von Zollverfahren und anderen Verfahren im Bereich des Handels, vor allem für die Umsetzung von Handelserleichterungen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte und Informationsdienste.


ARTIKEL 73

Geistiges Eigentum

1.    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der technischen Zusammenarbeit im Bereich geistiges Eigentum an, einschließlich des Schutzes von geografischen Angaben, und kommen überein, im Rahmen der einvernehmlich festgelegten Bedingungen bei entsprechenden spezifischen Kooperationsprojekten im Einklang mit den internen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien und unter Einhaltung der internationalen Übereinkünfte, zu deren Vertragsparteien sie gehören, zusammenzuarbeiten.

2.    Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung der institutionellen Zusammenarbeit, des Informationsaustauschs, der technischen Hilfe sowie bei Kapazitätsaufbau und Ausbildung zusammenzuarbeiten. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die technische Zusammenarbeit in Übereinstimmung mit ihren sozioökonomischen Entwicklungsniveaus, Entwicklungsbedürfnissen und Prioritäten erfolgen sollte.

3.    Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Zusammenarbeit zur Förderung der technischen Innovation sowie zur Weitergabe und Verbreitung von Technologie beiträgt, dem beiderseitigen Vorteil der Erzeuger und Nutzer technischen Wissens dient, in einer dem gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wohl zuträglichen Weise erfolgt und einen Ausgleich zwischen Rechten und Pflichten herstellt.


ARTIKEL 74

Die Zusammenarbeit im Bereich der technischen Handelshemmnisse

1.    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit und technischen Hilfe im Bereich technischer Handelshemmnisse an und kommen überein, die Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Behörden in den Bereichen Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewertung zu fördern.

2.    Die Vertragsparteien kommen überein, unter anderem in den folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten:

a)    Aufbau von Kapazitäten und Fachwissen, einschließlich der Entwicklung und Stärkung der einschlägigen Infrastrukturen, sowie Bereitstellung von Schulungen und technischer Hilfe in den Bereichen technische Vorschriften, Normung, Konformitätsbewertung, Akkreditierung und Messwesen, unter anderem im Hinblick auf die Erleichterung der Verständlichkeit und Einhaltung der Anforderungen der Europäischen Union;

b)    Förderung der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden im Rahmen der einschlägigen internationalen Organisationen;

c)    Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren;

d)    Ausarbeitung gemeinsamer Standpunkte;

e)    Streben nach Kompatibilität und Konvergenz der technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren;



f)    Abbau unnötiger Handelshemmnisse.

ARTIKEL 75

Lebensmittelsicherheit, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen sowie Tierschutzfragen

1.    Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden, einschließlich der Zusammenarbeit im Rahmen der einschlägigen internationalen Organisationen, in Bezug auf Lebensmittelsicherheit, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen sowie Tierschutzfragen zum Nutzen ihrer bilateralen Handelsbeziehungen. Sie fördern die Zusammenarbeit mit dem Ziel der Anerkennung der Gleichwertigkeit und der Harmonisierung von gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen, und stellen Beratung und technische Hilfe bei der Durchführung dieser Maßnahmen bereit.

2.    Das Ziel der Zusammenarbeit in Bezug auf Lebensmittelsicherheit, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen sowie Tierschutzfragen besteht darin, die Kapazitäten der Vertragsparteien in diesen Bereichen zu stärken, um den Zugang zum Markt der anderen Vertragspartei zu verbessern, wobei das Niveau des Schutzes von Menschen, Tieren und Pflanzen gewahrt wird.

3.    Diese Zusammenarbeit kann unter anderem Folgendes umfassen:

a)    die Bereitstellung von Fachwissen für die rechtliche und technische Kapazität zur Entwicklung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften sowie zur Entwicklung von amtlichen gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Kontrollsystemen, einschließlich Tilgungsprogrammen, Lebensmittelsicherheitssystemen und Warnsystemen, sowie die Bereitstellung von Fachwissen im Bereich des Tierschutzes;



b)    die Entwicklung und Stärkung der institutionellen und administrativen Kapazitäten Kubas, einschließlich der Kontrollkapazitäten, zur Verbesserung des gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Status;

c)    die Entwicklung von Kapazitäten in Kuba zur Erfüllung der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Auflagen, um den Zugang zum Markt der anderen Vertragspartei zu verbessern, unter Wahrung des Schutzniveaus;

d)    die Stärkung des amtlichen Kontrollsystems für Ausfuhren in die Europäische Union durch Stärkung der analytischen Fähigkeiten und der Verwaltung der nationalen Laboratorien im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen der Rechtsvorschriften der Europäischen Union;

e)    die Beratung und technische Hilfe in Bezug auf die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union und die Durchsetzung der auf dem Markt der Europäischen Union verlangten Standards;

f)    die Förderung der Zusammenarbeit im Rahmen der einschlägigen internationalen Organisationen (Ausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ des WTO-Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen, Internationales Pflanzenschutzübereinkommen, Internationales Tierseuchenamt und Codex-Alimentarius-Kommission) im Hinblick auf eine stärkere Anwendung der internationalen Normen.

ARTIKEL 76

Traditionelle und handwerkliche Waren

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit für die Förderung der Erzeugung von traditionellen und handwerklichen Waren an.



Die Zusammenarbeit könnte sich insbesondere auf die folgenden Bereiche konzentrieren:

a)    die Entwicklung von Kapazitäten, um den Marktzugang für Handwerkserzeugnisse zu erleichtern;

b)    die Unterstützung von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen in städtischen und ländlichen Gebieten, die Handwerkserzeugnisse herstellen und exportieren, insbesondere durch die Stärkung der zuständigen Einrichtungen;

c)    die Förderung der Aufrechterhaltung der Herstellung traditioneller Waren;

d)    die Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Hersteller von Handwerkserzeugnissen.

ARTIKEL 77

Handel und nachhaltige Entwicklung

1.    Die Vertragsparteien erkennen den Beitrag an, den die Förderung einander verstärkender Handels-, Umwelt- und Sozialpolitiken zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung leisten kann.

2.    Zur Ergänzung der Tätigkeiten gemäß Teil III Titel III und IV kommen die Vertragsparteien überein, unter anderem in folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten:

a)    Entwicklung von Programmen und Maßnahmen im Hinblick auf die Umsetzung und Durchsetzung der handelsbezogenen Aspekte multilateraler Umweltübereinkommen und Umweltgesetze;



b)    Förderung der Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für den Handel mit Waren und Dienstleistungen zur nachhaltigen Entwicklung, insbesondere durch die Verbreitung der Praktiken der sozialen Verantwortung von Unternehmen;

c)    Förderung des Handels mit Erzeugnissen aus nachhaltig bewirtschafteten natürlichen Ressourcen, einschließlich durch wirksame Maßnahmen in Bezug auf die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Wildfauna, die Fischerei und die Forstwirtschaft, sowie Entwicklung von Maßnahmen zur Bekämpfung des umweltgefährdenden illegalen Handels, auch durch Rechtsdurchsetzungsmaßnahmen und Zusammenarbeit im Zollbereich;

d)    Stärkung der institutionellen Kapazitäten für Analyse und Maßnahmen in Bezug auf Handel und nachhaltige Entwicklung.

ARTIKEL 78

Zusammenarbeit in Bezug auf handelspolitische Schutzinstrumente

Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit im Bereich des Handelsschutzes durch den Austausch von Erfahrungen, technische Hilfe und Aufbau von Kapazitäten.


ARTIKEL 79

Ursprungsregeln

Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Ursprungsregeln eine wichtige Rolle im internationalen Handel spielen, und kommen überein, im Rahmen der technischen Hilfe, des Aufbaus von Kapazitäten und des Austauschs von Erfahrungen in diesem Bereich zusammenzuarbeiten.

ARTIKEL 80

Investitionen

Die Vertragsparteien fördern den Investitionsstrom durch gegenseitige Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und die Schaffung attraktiver und verlässlicher Rahmenbedingungen für beiderseitige Investitionen auf der Grundlage eines Dialogs, der auf die Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses und der Zusammenarbeit in Investitionsfragen sowie die Förderung eines stabilen, transparenten und nicht diskriminierenden Umfelds für Unternehmen und Investitionen abzielt.


TEIL V

INSTITUTIONELLE VORSCHRIFTEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 81

Gemeinsamer Rat

1.    Es wird ein Gemeinsamer Rat eingesetzt. Dieser überwacht die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens und beaufsichtigt dessen Durchführung. Er tritt auf Ministerebene in regelmäßigen Abständen mindestens alle zwei Jahre zusammen sowie zu außerordentlichen Tagungen im Einvernehmen der Vertragsparteien, sooft die Umstände dies erfordern.

2.    Der Gemeinsame Rat prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen, multilateralen oder internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse.

3.    Der Gemeinsame Rat setzt sich im Einklang mit den entsprechenden internen Vereinbarungen der Vertragsparteien und unter Berücksichtigung der spezifischen anzugehenden Fragen aus Vertretern der Vertragsparteien auf Ministerebene zusammen.

4.    Der Gemeinsame Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.

5.    Der Vorsitz im Gemeinsamen Rat wird abwechselnd, von einer Sitzung zur nächsten, von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter der Republik Kuba gemäß den in seiner Geschäftsordnung festgelegten Bestimmungen geführt.



6.    Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Gemeinsame Rat befugt, Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien, die alle für ihre Umsetzung erforderlichen Maßnahmen treffen, verbindlich.

7.    Der Gemeinsame Rat kann auch geeignete Empfehlungen aussprechen.

8.    Der Gemeinsame Rat nimmt seine Beschlüsse und Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien an. Das Verfahren gilt für alle anderen durch dieses Abkommen geschaffenen leitenden Gremien.

ARTIKEL 82

Gemischter Ausschuss

1.    Der Gemeinsame Rat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Gemischten Ausschuss aus Vertretern der Vertragsparteien auf der Ebene hoher Beamter sowie unter Berücksichtigung der spezifischen anzugehenden Fragen unterstützt.

2.    Der Gemischte Ausschuss ist für die allgemeine Durchführung des Abkommens zuständig.

3.    Der Gemeinsame Rat legt die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses fest.

4.    Der Gemischte Ausschuss ist befugt, in den Bereichen, für die ihm diese Befugnis vom Gemeinsamen Rat übertragen worden ist, Beschlüsse zu fassen.



5.    Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel einmal jährlich zu einer Gesamtüberprüfung der Durchführung dieses Abkommens abwechselnd in Brüssel und Kuba zusammen, und zwar zu einem Termin und mit einer Tagesordnung, die von den Vertragsparteien im Voraus vereinbart werden. Auf Ersuchen einer der Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen Sondersitzungen einberufen werden. Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird abwechselnd, von einer Sitzung zur nächsten, von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter der Republik Kuba geführt.

ARTIKEL 83

Unterausschüsse

1.    Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, Unterausschüsse zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben einzusetzen. Er kann die einem Unterausschuss übertragene Aufgabe ändern oder einen Unterausschuss auflösen.

2.    Unterausschüsse treten einmal jährlich oder auf Ersuchen einer Vertragspartei oder des Gemischten Ausschusses auf der geeigneten Ebene zusammen. Sitzungen mit persönlicher Anwesenheit werden abwechselnd in Brüssel oder Kuba abgehalten. Sie können aber ebenso mit Hilfe aller den Vertragsparteien zur Verfügung stehenden technischen Mitteln abgehalten werden.

3.    Der Vorsitz in den Unterausschüssen wird abwechselnd für die Dauer eines Jahres von einem Vertreter der Vertragsparteien geführt.

4.    Die Einsetzung oder die Existenz eines Unterausschusses hindert die Vertragsparteien nicht daran, den Gemischten Ausschuss unmittelbar mit einer Angelegenheit zu befassen.



5.    Der Gemischte Ausschuss nimmt eine Geschäftsordnung an, in der die Zusammensetzung und die Aufgaben sowie die Arbeitsweise derartiger Unterausschüsse festgelegt sind, sofern in diesem Abkommen nicht anders angegeben ist.

6.    Es wird ein Unterausschuss „Zusammenarbeit“ eingesetzt. Er unterstützt den Gemischten Ausschuss bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben in Bezug auf Teil III dieses Abkommens. Darüber hinaus ist er für Folgendes zuständig:

a)    Behandlung jeder sich auf Zusammenarbeit beziehenden Angelegenheit im Auftrag des Gemischten Ausschusses,

b)    Überwachung der gesamten Durchführung von Teil III dieses Abkommens,

c)    Erörterung jeder sich auf Zusammenarbeit beziehenden Frage, die die Durchführung von Teil III dieses Abkommens berühren könnte.

ARTIKEL 84

Bestimmung des Begriffs „Vertragsparteien“

Für die Zwecke dieses Abkommens sind „Vertragsparteien“ die Europäische Union oder ihre Mitgliedstaaten bzw. die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten einerseits und die Republik Kuba andererseits.


ARTIKEL 85

Erfüllung der Verpflichtungen

1.    Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und gewährleisten, dass sie den in diesem Abkommen festgelegten Zielen entsprechen.

2.    Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Außer in besonders dringenden Fällen übermittelt sie dem Gemeinsamen Rat zuvor innerhalb von 30 Tagen sämtliche für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Bei der Wahl der Maßnahmen ist solchen Maßnahmen der Vorrang zu geben, die die Anwendung dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich der anderen Vertragspartei notifiziert und auf deren Ersuchen im Gemischten Ausschuss erörtert.

3.    Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die in Absatz 2 genannten „besonders dringenden Fälle“ die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der Vertragsparteien sind. Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass die in Absatz 2 genannten „geeigneten Maßnahmen“ Maßnahmen sind, die im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen werden. Es besteht Einigkeit darüber, dass die Aussetzung der Anwendung dieses Abkommens das letzte Mittel ist. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt

a)    in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen vollständigen oder teilweisen Ablehnung der Erfüllung des Abkommens,



b)    in der Verletzung einer der in Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 7 genannten wesentlichen Elemente des Abkommens.

4.    Wendet eine Vertragspartei Maßnahmen in einem besonders dringenden Fall an, kann die andere Vertragspartei darum ersuchen, dass die Vertragsparteien innerhalb von 15 Tagen zu einer dringenden Sitzung einberufen werden.

ARTIKEL 86

Inkrafttreten, vorläufige Anwendung, Laufzeit und Kündigung des Abkommens

1.    Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren internen gesetzlichen Verfahren genehmigt.

2.    Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten internen gesetzlichen Verfahren notifiziert haben.

3.    Ungeachtet des Absatzes 2 wenden die Europäische Union und Kuba dieses Abkommen vollständig oder teilweise nach Maßgabe dieses Absatzes bis zum Inkrafttreten des Abkommens im Einklang mit ihren jeweiligen internen Verfahren und Rechtsvorschriften vorläufig an.



Die vorläufige Anwendung beginnt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Union und Kuba einander Folgendes notifizieren:

a)    für die Union – den Abschluss der zu diesem Zweck erforderlichen internen Verfahren unter Angabe der vorläufig anzuwendenden Teile des Abkommens und

b)    für Kuba – den Abschluss der für diesen Zweck erforderlichen internen Verfahren unter Bestätigung seiner Zustimmung zu den Teilen des Abkommens, die vorläufig anzuwenden sind.

4.    Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag der Notifikation wirksam.

5.    Die Notifikationen sind im Fall der Europäischen Union dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union und im Fall der Republik Kuba dem kubanischen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten zu übersenden, die Verwahrer dieses Abkommens sind.

ARTIKEL 87

Änderungen

Das Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Solche Änderungen treten zu dem von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt und nach Erfüllung bzw. Abschluss ihrer jeweiligen gesetzlichen Anforderungen und Verfahren in Kraft.


ARTIKEL 88

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewendet werden, nach Maßgabe dieser Verträge einerseits sowie für das Hoheitsgebiet der Republik Kuba andererseits.

ARTIKEL 89

Verbindlicher Wortlaut

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

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