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Document 52016IR0039

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Modernisierung der Urheberrechtsvorschriften

OJ C 240, 1.7.2016, p. 72–82 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 240/72


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Modernisierung der Urheberrechtsvorschriften

(2016/C 240/11)

Berichterstatter:

Arnoldas ABRAMAVIČIUS (LT/EVP), Mitglied des Gemeinderates von Zarasai

Referenzdokumente:

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Schritte zu einem modernen, europäischeren Urheberrecht

COM(2015) 626 final

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung der grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt

COM(2015) 627 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Verordnungsvorschlag

Erwägungsgrund 1:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Da der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen umfasst, der unter anderem auf dem freien Dienstleistungsverkehr und der Freizügigkeit beruht, muss vorgesehen werden, dass die Verbraucher Online-Inhaltedienste, die Zugriff auf Inhalte wie Musik, Spiele, Filme oder Sportberichte bieten, nicht nur in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat nutzen können, sondern auch, wenn sie sich vorübergehend in anderen Mitgliedstaaten der Union aufhalten. Daher sollten Hindernisse für den Zugriff auf solche Online-Inhaltedienste und deren grenzüberschreitende Nutzung beseitigt werden.

Da der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen umfasst, der unter anderem auf dem freien Dienstleistungsverkehr und der Freizügigkeit beruht, muss vorgesehen werden, dass die Verbraucher Online-Inhaltedienste, die Zugriff auf Inhalte wie Musik, Spiele, Filme oder Sportberichte bieten, nicht nur in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat nutzen können, sondern auch, wenn sie sich vorübergehend in anderen Mitgliedstaaten der Union aufhalten. Daher sollten Hindernisse für den Zugriff auf solche Online-Inhaltedienste und deren grenzüberschreitende Nutzung beseitigt werden. Gleichzeitig sollte durch eine Prüfung des Wohnsitzmitgliedstaats des Abonnenten vermieden werden, dass die Portabilität zu einem dauerhaften grenzüberschreitenden Zugang führt.

Begründung

Die Rechteinhaber sollten sich darauf verlassen können, dass die Portabilität nur die gängigsten Beispiele von Reisen zu Geschäfts-, Touristik- oder Studienzwecken umfasst und keine dauerhafte Verfügbarkeit von auf europäischer Ebene geschützten Inhalten bedeutet.

Änderung 2

Verordnungsvorschlag

Erwägungsgrund 4:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Der Bereitstellung dieser Dienste für Verbraucher, die sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, steht eine Reihe von Hindernissen entgegen. Bestimmte Online-Dienste umfassen Inhalte wie Musik, Spiele oder Filme, die nach Unionsrecht urheberrechtlich und/oder durch verwandte Schutzrechte geschützt sind. Hindernisse für die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten ergeben sich insbesondere daraus, dass für die Übertragungsrechte für urheberrechtlich und/oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Inhalte wie audiovisuelle Werke häufig Gebietslizenzen vergeben werden und dass sich die Anbieter von Online-Diensten dafür entscheiden können, nur bestimmte Märkte zu bedienen.

Der Bereitstellung dieser Dienste für Verbraucher, die sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, steht eine Reihe von Hindernissen entgegen. Bestimmte Online-Dienste umfassen Inhalte wie Musik, Spiele oder Filme, die nach Unionsrecht urheberrechtlich und/oder durch verwandte Schutzrechte geschützt sind. Hindernisse für die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten ergeben sich insbesondere daraus, dass für die Übertragungsrechte für urheberrechtlich und/oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Inhalte wie audiovisuelle Werke häufig Gebietslizenzen vergeben werden und dass sich die Anbieter von Online-Diensten zum Teil dafür entscheiden, nur bestimmte Märkte zu bedienen.

Begründung

Die Anbieter von Online-Diensten entscheiden wie jedes andere Unternehmen frei nach internen Kriterien, in welche Märkte sie eintreten wollen. Die geringere Verfügbarkeit von Inhalten, die daraus folgen kann, ist somit als sekundärer Effekt und nicht per se als einschränkende Maßnahme zu betrachten.

Änderung 3

Verordnungsvorschlag

Erwägungsgrund 8:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Deshalb müssen die Anbieter von Online-Inhaltediensten, die Werke oder andere Schutzgegenstände wie Bücher, audiovisuelle Werke, Musikaufnahmen oder Rundfunksendungen nutzen, über die Nutzungsrechte für diese Inhalte für die betreffenden Gebiete verfügen.

Deshalb müssen die Anbieter von Online-Inhaltediensten, die Werke oder andere Schutzgegenstände wie Bücher, audiovisuelle Werke, Musikaufnahmen oder Rundfunksendungen nutzen, über die Nutzungsrechte für diese Inhalte für die betreffenden Gebiete verfügen , und zwar auch unter Nutzung von Lizenzen für mehrere Gebiete oder für ganz Europa dort, wo die entsprechenden Voraussetzungen dafür gegeben sind, wie zum Beispiel: Vorhandensein eines Marktes und einer Nachfrage seitens der Verbraucher, verfügbare Technologie und Gewährleistung einer angemessenen Vergütung .

Begründung

Lizenzen für mehrere Gebiete sind zwar nicht immer verfügbar, erleichtern jedoch die Verbreitung von Inhalten erheblich und sollten deshalb Erwähnung finden.

Änderung 4

Verordnungsvorschlag

Erwägungsgrund 9:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Für die Übertragung von urheberrechtlich und durch verwandte Schutzrechte geschützten Inhalten durch den Anbieter der Online-Dienste ist die Zustimmung der betreffenden Rechteinhaber (zum Beispiel Autoren, Künstler, Produzenten oder Rundfunkveranstalter) in Bezug auf die Inhalte erforderlich, die in die Übertragung einbezogen werden sollen. Dies gilt auch, wenn die Übertragung dazu dient, einem Verbraucher zur Nutzung eines Online-Inhaltedienstes das Herunterladen zu ermöglichen.

Für die Übertragung von urheberrechtlich und durch verwandte Schutzrechte geschützten Inhalten durch den Anbieter der Online-Dienste ist die Zustimmung der betreffenden Rechteinhaber (zum Beispiel Autoren, Künstler, Produzenten oder Rundfunkveranstalter) , die diese ausschließlichen Rechte in ihrer jeweiligen Eigenschaft ausüben, in Bezug auf die Inhalte erforderlich, die in die Übertragung einbezogen werden sollen. Dies gilt auch, wenn die Übertragung dazu dient, einem Verbraucher zur Nutzung eines Online-Inhaltedienstes das Herunterladen zu ermöglichen.

Begründung

Es ist legitim, dass die Rechteinhaber die Rechte, die sie in ihrer jeweiligen Eigenschaft ausschließlich ausüben, schützen, wie in Richtlinie 2014/26/EU festgelegt.

Änderung 5

Verordnungsvorschlag

Erwägungsgrund 10:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Der Erwerb einer Lizenz für die betreffenden Rechte ist nicht immer möglich, insbesondere wenn für Rechte an Inhalten ausschließliche Lizenzen vergeben werden. Um den Gebietsschutz zu gewährleisten, müssen sich Anbieter von Online-Diensten in ihren Lizenzverträgen mit Rechteinhabern (insbesondere Rundfunk- und Ereignisveranstaltern) häufig verpflichten, ihre Abonnenten daran zu hindern, außerhalb des Gebiets, für das den Diensteanbietern die Lizenz erteilt wird, auf ihren Dienst zuzugreifen und ihn zu nutzen. Wegen dieser ihnen auferlegten Beschränkungen müssen die Anbieter beispielsweise den Zugriff auf ihre Dienste über IP-Adressen, die sich außerhalb des betreffenden Gebiets befinden, unterbinden. Eines der Hindernisse für die grenzübergreifende Portabilität von Online-Inhaltediensten liegt daher in den Verträgen zwischen den Anbietern von Online-Diensten und ihren Abonnenten, in denen sich die Gebietsschutzklauseln widerspiegeln, die in den Verträgen zwischen diesen Diensteanbietern und den Rechteinhabern enthalten sind.

Der Erwerb einer Lizenz für die betreffenden Rechte ist nicht immer möglich, insbesondere wenn für Rechte an Inhalten ausschließliche Lizenzen vergeben werden. Um den Gebietsschutz zu gewährleisten (auch im Sinne eines Wettbewerbsvorteils) , müssen sich Anbieter von Online-Diensten in ihren Lizenzverträgen mit Rechteinhabern (insbesondere Rundfunk- und Ereignisveranstaltern) häufig verpflichten, ihre Abonnenten daran zu hindern, außerhalb des Gebiets, für das den Diensteanbietern die Lizenz erteilt wird, auf ihren Dienst zuzugreifen und ihn zu nutzen. Wegen dieser ihnen auferlegten Beschränkungen müssen die Anbieter beispielsweise den Zugriff auf ihre Dienste über IP-Adressen, die sich außerhalb des betreffenden Gebiets befinden, unterbinden. Eines der Hindernisse für die grenzübergreifende Portabilität von Online-Inhaltediensten liegt daher in den Verträgen zwischen den Anbietern von Online-Diensten und ihren Abonnenten, in denen sich die Gebietsschutzklauseln widerspiegeln, die in den Verträgen zwischen diesen Diensteanbietern und den Rechteinhabern enthalten sind.

Begründung

Es ist legitim, dass ein Anbieter von Onlinediensten bestimmte Inhalte dort verfügbar macht, wo diese möglicherweise größeren Erfolg haben. In diesem Sinne muss eine Deaktivierung des Geoblocking bei Reisen als eine Erweiterung des Territorialitätsprinzips und nicht als erster Schritt für seine spätere Aufhebung verstanden werden;

Änderung 6

Verordnungsvorschlag

Erwägungsgrund 12:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Ziel dieser Verordnung ist daher, den rechtlichen Rahmen anzupassen, damit die Lizenzvergabe nicht länger ein Hindernis für die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten in der Union darstellt und damit die grenzüberschreitende Portabilität gewährleistet werden kann.

Ziel dieser Verordnung ist daher, den rechtlichen Rahmen anzupassen, damit die Lizenzvergabe nicht länger ein Hindernis für die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten in der Union darstellt und damit die grenzüberschreitende Portabilität gewährleistet werden kann , wobei eine ausreichende Flexibilität für den Verbraucher und in gleicher Weise die Wahrung des kreativen und wirtschaftlichen Werts der Inhalte sicherzustellen sind .

Begründung

Die Vorteile, die den Verbrauchern zugutekommen, dürfen nicht zulasten der Urheber und Anbieter der Branche gehen, ohne die die Werke nicht möglich bzw. nicht nutzbar wären.

Änderung 7

Verordnungsvorschlag

Erwägungsgrund 23:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die Diensteanbieter sollten sicherstellen, dass ihre Abonnenten ordnungsgemäß über die Bedingungen der Inanspruchnahme von Online-Inhaltediensten in anderen Mitgliedstaaten als dem Wohnsitzmitgliedstaat der Abonnenten informiert werden. Die Rechteinhaber sollten nach der Verordnung von den Diensteanbietern verlangen können, mithilfe wirksamer Mittel zu überprüfen, dass der Online-Inhaltedienst im Einklang mit dieser Verordnung bereitgestellt wird. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass die verlangten Mittel zumutbar sind und nicht über das für diesen Zweck erforderliche Maß hinausgehen. Beispiele für die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen wären Stichproben der IP-Adressen statt ständiger Standortüberwachung, eine transparente Information der Einzelpersonen über die Überprüfungsmethoden und deren Zwecke sowie angemessene Sicherheitsmaßnahmen. Da es für die Überprüfung nicht auf den Standort, sondern auf den Mitgliedstaat ankommt, in dem der Abonnent auf den Dienst zugreift, sollten für diesen Zweck keine genauen Standortdaten erhoben und verarbeitet werden. Desgleichen sollte keine Identifizierung des Abonnenten verlangt werden, wenn eine Authentifizierung ausreicht, um den Dienst bereitstellen zu können.

Die Diensteanbieter sollten sicherstellen, dass ihre Abonnenten ordnungsgemäß über die Bedingungen der Inanspruchnahme von Online-Inhaltediensten in anderen Mitgliedstaaten als dem Wohnsitzmitgliedstaat der Abonnenten informiert werden. Die Rechteinhaber sollten nach der Verordnung von den Diensteanbietern verlangen können, mithilfe wirksamer Mittel zu überprüfen, dass der Online-Inhaltedienst im Einklang mit dieser Verordnung bereitgestellt wird. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass die verlangten Mittel zumutbar sind und nicht über das für diesen Zweck erforderliche Maß hinausgehen. Beispiele für die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen wären Stichproben der IP-Adressen statt ständiger Standortüberwachung, eine transparente Information der Einzelpersonen über die Überprüfungsmethoden und deren Zwecke sowie angemessene Sicherheitsmaßnahmen. Da es für die Überprüfung nicht auf den Standort, sondern auf den Mitgliedstaat ankommt, in dem der Abonnent auf den Dienst zugreift, sollten für diesen Zweck keine genauen Standortdaten erhoben und verarbeitet werden , sofern sich der Standort nicht außerhalb der EU befindet . Desgleichen sollte keine Identifizierung des Abonnenten verlangt werden, wenn eine Authentifizierung ausreicht, um den Dienst bereitstellen zu können.

Begründung

Ohne genaue Standortdaten ist die Überprüfung durch den Anbieter deutlich erschwert, da faktisch davon ausgegangen wird, dass jede grenzüberschreitende Nutzung innerhalb der EU-Grenzen erfolgt, was nicht unbedingt der Fall ist.

Änderung 8

Verordnungsvorschlag

Artikel 2

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Abonnent“ jeden Verbraucher, der auf der Grundlage eines Vertrags mit einem Anbieter über die Bereitstellung eines Online-Inhaltedienstes im Wohnsitzmitgliedstaat auf diesen Dienst zugreifen und ihn nutzen kann;

a)

„Abonnent“ jeden Verbraucher, der auf der Grundlage eines Vertrags mit einem Anbieter über die Bereitstellung eines Online-Inhaltedienstes im Wohnsitzmitgliedstaat auf diesen Dienst zugreifen und ihn nutzen kann;

b)

„Verbraucher“ jede natürliche Person, die bei von dieser Verordnung erfassten Verträgen nicht für die Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt;

b)

„Verbraucher“ jede natürliche Person, die bei von dieser Verordnung erfassten Verträgen nicht für die Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt;

c)

„Wohnsitzmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem der Abonnent seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c)

„Wohnsitzmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem der Abonnent seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

d)

„vorübergehender Aufenthalt“ einen Aufenthalt des Abonnenten in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat;

d)

„vorübergehender Aufenthalt“ einen Aufenthalt des Abonnenten in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat , der überprüft wird, um sicherzustellen, dass die Portabilität nicht zu einem dauerhaften grenzüberschreitenden Zugang führt ;

e)

„Online-Inhaltedienst“ eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die ein Diensteanbieter im Wohnsitzmitgliedstaat online auf portabler Grundlage rechtmäßig erbringt, bei der es sich um einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne der Richtlinie 2010/13/EU oder um einen Dienst handelt, dessen Hauptmerkmal die Bereitstellung des Zugriffs auf Werke, andere Schutzgegenstände oder Übertragungen von Rundfunkveranstaltern und deren Nutzung in linearer Form oder auf Abruf ist, und die einem Abonnenten zu vereinbarten Bedingungen erbracht wird, entweder

e)

„Online-Inhaltedienst“ eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die ein Diensteanbieter im Wohnsitzmitgliedstaat online auf portabler Grundlage rechtmäßig erbringt, bei der es sich um einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne der Richtlinie 2010/13/EU oder um einen Dienst handelt, dessen Hauptmerkmal die Bereitstellung des Zugriffs auf Werke, andere Schutzgegenstände oder Übertragungen von Rundfunkveranstaltern und deren Nutzung in linearer Form oder auf Abruf ist, und die einem Abonnenten zu vereinbarten Bedingungen erbracht wird, entweder

 

1.

gegen Zahlung eines Geldbetrags oder

 

1.

gegen Zahlung eines Geldbetrags oder

 

2.

ohne Zahlung eines Geldbetrags, sofern der Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten vom Anbieter überprüft wird;

 

2.

ohne Zahlung eines Geldbetrags, sofern der Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten vom Anbieter überprüft wird;

f)

„portabel“ die Möglichkeit für Abonnenten, im Wohnsitzmitgliedstaat tatsächlich auf den Online-Inhaltedienst zuzugreifen und ihn zu nutzen, ohne auf einen bestimmten Standort beschränkt zu sein.

f)

„portabel“ die Möglichkeit für Abonnenten, im Wohnsitzmitgliedstaat tatsächlich auf den Online-Inhaltedienst zuzugreifen und ihn zu nutzen, ohne auf einen bestimmten Standort beschränkt zu sein.

Begründung

Die Rechteinhaber sollten sich darauf verlassen können, dass die Portabilität nicht zu einer dauerhaften Verfügbarkeit von auf europäischer Ebene geschützten Inhalten führt.

Änderung 9

Verordnungsvorschlag

Artikel 8

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(1)

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(1)

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)

Sie gilt ab dem [Datum: 6 Monate nach dem Tag ihrer Veröffentlichung].

(2)

Sie gilt ab dem [Datum: 12 Monate nach dem Tag ihrer Veröffentlichung].

Begründung

Aufgrund der erheblichen Zahl an Verträgen, auf die sich die Verordnung unmittelbar auswirkt, sollte den betroffenen Parteien ausreichend Zeit zur Anpassung der einschlägigen Bestimmungen eingeräumt werden. Eine Ausdehnung der Frist bis zur Anwendung auf 12 Monate würde dazu beitragen, eine größere Konformität in dieser Hinsicht zu erzielen.

Änderungsempfehlung 10

Verordnungsvorschlag

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Diese Verordnung sollte für Online-Inhaltedienste gelten, die gegen Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt werden. Die Anbieter solcher Dienste sind in der Lage, den Wohnsitzmitgliedstaat ihrer Abonnenten zu überprüfen. Das Recht auf Nutzung eines Online-Inhaltedienstes sollte unabhängig davon als gegen Zahlung eines Geldbetrags erworben angesehen werden, ob diese Zahlung unmittelbar an den Anbieter des Online-Inhaltedienstes oder an eine andere Partei geleistet wird, zum Beispiel den Anbieter eines Pakets aus einem Telekommunikationsdienst und einem von einem anderen Anbieter betriebenen Online-Inhaltedienst.

Diese Verordnung sollte für Online-Inhaltedienste gelten, die gegen Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt werden. Die Anbieter solcher Dienste sind in der Lage, den Wohnsitzmitgliedstaat ihrer Abonnenten zu überprüfen , und durch diese Überprüfung sollte vermieden werden, dass die Portabilität zu einem dauerhaften grenzüberschreitenden Zugang führt . Das Recht auf Nutzung eines Online-Inhaltedienstes sollte unabhängig davon als gegen Zahlung eines Geldbetrags erworben angesehen werden, ob diese Zahlung unmittelbar an den Anbieter des Online-Inhaltedienstes oder an eine andere Partei geleistet wird, zum Beispiel den Anbieter eines Pakets aus einem Telekommunikationsdienst und einem von einem anderen Anbieter betriebenen Online-Inhaltedienst.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderungsempfehlung 11

Verordnungsvorschlag

Artikel 17

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Online-Inhaltedienste, die ohne Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt werden, sollten ebenfalls unter diese Verordnung fallen, soweit die Anbieter den Wohnsitzmitgliedstaat ihrer Abonnenten überprüfen. Online-Inhaltedienste, die ohne Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt werden und deren Anbieter den Wohnsitzmitgliedstaat ihrer Abonnenten nicht überprüfen, sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, da ihre Einbeziehung eine wesentliche Änderung der Art und Weise, wie diese Dienste bereitgestellt werden, und unverhältnismäßige Kosten nach sich ziehen würde. Die Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats der Abonnenten sollte sich auf Informationen wie die Zahlung einer Gebühr für andere im Wohnsitzmitgliedstaat erbrachte Dienstleistungen, das Bestehen eines Vertrags für einen Internet- oder Telefonanschluss, eine IP-Adresse oder andere Authentifizierungsmittel gestützt werden, sofern sie dem Anbieter hinreichende Anhaltspunkte für den Wohnsitzmitgliedstaat seiner Abonnenten bieten.

Online-Inhaltedienste, die ohne Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt werden, sollten ebenfalls unter diese Verordnung fallen, soweit die Anbieter den Wohnsitzmitgliedstaat ihrer Abonnenten überprüfen. Online-Inhaltedienste, die ohne Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt werden und deren Anbieter den Wohnsitzmitgliedstaat ihrer Abonnenten nicht überprüfen, sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, da ihre Einbeziehung eine wesentliche Änderung der Art und Weise, wie diese Dienste bereitgestellt werden, und unverhältnismäßige Kosten nach sich ziehen würde. Die Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats der Abonnenten sollte sich auf Informationen wie die Zahlung einer Gebühr für andere im Wohnsitzmitgliedstaat erbrachte Dienstleistungen, das Bestehen eines Vertrags für einen Internet- oder Telefonanschluss, eine IP-Adresse oder andere Authentifizierungsmittel gestützt werden, sofern sie dem Anbieter hinreichende Anhaltspunkte für den Wohnsitzmitgliedstaat seiner Abonnenten bieten und den Missbrauch von Portabilitätsrechten vermeiden lassen .

Begründung

Erübrigt sich.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Vorbemerkungen

1.

begrüßt die Maßnahmenvorschläge für den digitalen Binnenmarkt, mit denen das dynamische und nachhaltige Wachstum aller Wirtschaftsbranchen sowie die Schaffung neuer Arbeitsplätze bei gleichzeitiger Sicherstellung der Aktualisierung des Urheberrechts unter Beachtung der digitalen Revolution und der geänderten Verhaltensweisen der Verbraucher gefördert werden, bedauert jedoch, dass sich der Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung auf Online-Inhaltedienste beschränkt und andere Formen des Urheberrechts im digitalen Binnenmarkt ausgeklammert bleiben;

2.

unterstreicht die Schlüsselrolle und das Potenzial der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Harmonisierung des Urheberrechts, die in sämtlichen künftigen Rechtsakten, die zur Vollendung des digitalen Binnenmarkts erlassen werden, berücksichtigt werden sollten;

3.

stellt fest, dass die Kommission vollkommen überzeugende Argumente für den zusätzlichen Nutzen einer Rechtsetzungsmaßnahme der Europäischen Union in diesem Bereich liefert und somit das Subsidiaritätsprinzip wahrt. Gleiches gilt für die in Bezug auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorgebrachten Argumente;

4.

verweist auf die wichtige Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei den digitalen Diensten für ihre Bürger und bei der Schaffung und Betreibung der digitalen Infrastruktur — oft in grenzüberschreitender oder interregionaler Zusammenarbeit. Hier sind sofortige Maßnahmen erforderlich, um auf ausgewogene Art und Weise mögliche Hindernisse für Online-Tätigkeiten wie z. B. unterschiedliche Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bei Urheberrecht und Urheberrechtsverträgen abzubauen;

5.

stellt fest, dass Bürger und Unternehmen unabhängig von ihrem Aufenthaltsort Online-Zugang zu öffentlichen Einrichtungen haben müssen, und bekräftigt deshalb seine Unterstützung für die Weiterentwicklung grenzüberschreitender Dienstleistungen öffentlicher Behörden, insbesondere in Verbindung mit Aspekten wie Interoperabilität und elektronische Identifizierung, elektronische Unterschriften, elektronischer Dokumentendienst und weiteren Bauelementen der elektronischen Behördendienste;

6.

betont, dass der offene Charakter des Internets eine zentrale Triebkraft für die Wettbewerbsfähigkeit, das Wirtschaftswachstum, die gesellschaftliche Entwicklung und Innovationen ist, wodurch ein herausragendes Entwicklungsniveau bei Online-Anwendungen, Inhalten und -Diensten erreicht und auf diese Weise auch ein eindrucksvolles Wachstum von Angebot und Nachfrage bei Inhalten und Diensten bewirkt wurde, und dass dies in ganz entscheidendem Maße den freien Verkehr von Wissen, Ideen und Informationen beschleunigt hat, und zwar auch in Ländern, in denen unabhängige Medien nur eingeschränkt zugänglich sind (1);

7.

verweist auf die Bedeutung der öffentlichen Dienste und der digitalen Wirtschaft für das europäische Wachstum wie auch für das lokale und regionale Wachstum. Gleichzeitig kommt den Städten und Regionen eine wichtige Rolle zu bei der Schaffung von Datenbanken mit öffentlichen Informationen, der Bereitstellung von Sicherheitsdaten, der Entwicklung der notwendigen digitalen Kompetenzen, der Sicherstellung und Erleichterung der Finanzierung der Breitbandnetze und der Schaffung von angemessenen Rahmenbedingungen für den regionen- und grenzüberschreitenden Austausch der Online-Dienste. All diese Aspekte können äußerst hilfreich sein bei der Schaffung von hochwertigen Diensten und für eine ausgewogene Harmonisierung der Urheberrechtsvorschriften;

8.

betont noch einmal den Beitrag, den die lokale und regionale Ebene in sämtlichen Phasen der Datensammlung und der Erbringung von Diensten für die Bürger und Unternehmen leisten kann (2). Dies lässt sich auch in der Praxis feststellen: in Europa gibt es viele Beispiele für das Potenzial einer Zusammenarbeit zwischen Regionen, nationalen Behörden und Forschungszentren auf dem Gebiet der Innovation und der Interoperabilität des öffentlichen Sektors;

Das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt

9.

teilt das Ziel der Europäischen Kommission, durch die Modernisierung der Rechtsvorschriften schöpferische Inhalte in der EU umfassender verfügbar zu machen, den Rechteinhabern ein hohes Schutzniveau zu garantieren und gleichzeitig auch die anderen allgemeinen politischen Ziele wie Bildung, Forschung und Innovation oder Zugang der Öffentlichkeit zu öffentlichen Sammlungen u. a. in Bibliotheken, Archiven und Museen ausgewogen zu berücksichtigen. Ebenso wichtig ist es, den gleichberechtigten Zugang von Menschen mit Behinderungen (3) in der digitalen Umgebung sicherzustellen;

10.

fordert die Europäische Kommission auf, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu den in erster Linie Zuständigen für die EU-Kulturpolitik zu zählen und somit deren gesetzlich festgelegte Kompetenzen, direkte Verantwortung für die Verwaltung des Kulturerbes sowie Schlüsselrolle bei unterstützenden Maßnahmen für die Kreativbranchen — darunter die Maßnahmen im Rahmen des EU-Förderprogramms „Kreatives Europa“ und des Programms „Horizont 2020“ — anzuerkennen;

Gewährleistung eines breiteren EU-weiten Zugangs zu Inhalten

11.

stimmt zu, dass sich die EU mit einem schrittweisen Ansatz für den Abbau der Hindernisse beim grenzüberschreitenden Zugang zu Inhalten und der Verbreitung von Werken einsetzen sollte, mahnt aber gleichzeitig an, dass der Binnenmarkt anschließend in einer Weise funktionieren sollte, die es den Urhebern und der Kulturindustrie ermöglicht, ihr Publikum und ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten zu erweitern und die globale Wettbewerbsfähigkeit der Kreativindustrien in Europa zu steigern (durch die Erschließung internationaler Märkte, aber auch, indem sie dabei unterstützt werden, im internationalen Wettbewerb zu bestehen);

12.

unterstützt den Verordnungsvorschlag der Europäischen Kommission zur „Portabilität“ der Online-Inhaltedienste, mit dem das Ziel verfolgt wird, den Verbrauchern, die in ihrem Heimatland Online-Inhalte erworben oder abonniert haben, deren Nutzung auch während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat zu gestatten;

13.

stellt fest, dass der Begriff „vorübergehender Aufenthalt“ nicht zu Missbräuchen führen sollte, die aufgrund der Portabilität grenzüberschreitender Rechte eine dauerhafte Verfügbarkeit von auf europäischer Ebene geschützten Inhalten zur Folge haben könnten. Deshalb sollten die Anbieter der Dienste den Wohnsitzmitgliedstaat ihrer Abonnenten überprüfen;

14.

unterstützt das Bemühen der Kommission, die ungerechtfertigten Hindernisse des Geoblocking anzugehen und zu beseitigen, ohne dass dies jedoch zu einer Aufgabe des Territorialitätsprinzips und damit zum Schaden der nationalen, regionalen und lokalen kulturellen Unterschiede in Europa führen darf (4). In diesem Sinne muss eine Deaktivierung des Geoblocking bei Reisen als eine Erweiterung des Territorialitätsprinzips und nicht als erster Schritt für seine spätere Aufhebung verstanden werden;

15.

begrüßt die Absicht der Kommission, die grenzüberschreitende Verbreitung der Online-Fernseh- und Radioprogramme im Lichte der Ergebnisse der Überarbeitung der Satelliten- und Kabelrichtlinie (5) zu verbessern und damit die Schlüsselrolle von Fernsehen und Radio für die Kreativindustrie anzuerkennen und wo immer möglich eine einheitliche Behandlung der Online- und Offline-Verbreitungskanäle in Bezug auf das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte zu erleichtern;

16.

nimmt den Vorschlag der Kommission positiv auf, eine Einigung über Lizenzen erleichtern zu wollen, die einen grenzüberschreitenden Zugriff auf Inhalte gestatten. Auf diese Weise wäre einerseits die notwendige Flexibilität für die Verbraucher gewährleistet und anderseits die Sicherheit gegeben, dass Urheber und Interessenträger mit der Fairness und Transparenz vergütet werden, die die digitale Welt liefern kann und liefern muss;

17.

unterstreicht, dass es einer weiteren Klärung der Regeln für die Digitalisierung und EU-weite Bereitstellung vergriffener Werke bedarf. Insbesondere sollten einige der von Autoren, Herausgebern und Verwertungsgesellschaften gemeinsam erarbeiteten Lösungen im Memorandum of Understanding — Key Principles on the Digitisation and Making Available of Out-of-Commerce Works  (6) Berücksichtigung finden: zum Beispiel der Anspruch der Rechteinhaber auf eine Vergütung, die ihre kulturelle und institutionelle Rolle schützt;

18.

plädiert für die notwendige und kontinuierliche Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Umsetzung des Programms „Kreatives Europa“ und der anderen politischen Instrumente, die die Kommission durch Erforschung neuer Finanzierungs-, Produktions- und Vertriebsmodelle zur Unterstützung der europäischen audiovisuellen Medien einsetzen will (7);

Anpassung von Ausnahmen an ein digitales und grenzüberschreitendes Umfeld

19.

hält es für richtig, das Thema der Ausnahmen und Beschränkungen anzugehen, sofern sich jede Überarbeitung der Richtlinie 2001/29/EG auf Sonderfälle beschränkt, die der normalen Verwertung von Werken nicht entgegenstehen. Hierbei ist auf einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Rechteinhaber und den Interessen der Verbraucher zu achten;

20.

ist der Ansicht, dass angemessene und begründete Ausnahmen für Bereiche von hohem öffentlichen Interesse möglich sein sollten: i) im Bildungsbereich, um zum Beispiel Lehrern zu gestatten, dasselbe Lernmaterial in Papier- und digitaler Form zu nutzen; ii) für sehbehinderte Menschen, um diesen den Zugang zu Inhalten zu erleichtern, weshalb die Ratifizierung des Vertrags von Marrakesch (8) in den Mitgliedstaaten vorangetrieben werden sollte;

21.

reagiert zurückhaltend auf die Einschätzungen der Kommission zu weiteren Ausnahmen, die 2016 vorgelegt werden sollen, und schlägt insbesondere eine Überprüfung der folgenden Ausnahmen vor: i) Text- und Data-Mining (TDM): Auch wenn die lokalen und nationalen Universitäten und Forschungseinrichtungen zweifellos daraus Vorteil ziehen könnten, bleiben Zweifel im Hinblick auf die Daten, deren Mining gestattet werden soll, die Folgen im Fall einer unangemessenen Weiterverwendung der geprüften Daten, die Risiken, die in Bezug auf Integrität und Datenschutz gegeben sind; ii) Fernabfrage: Sosehr eine Anpassung der digitalen Infrastrukturen von Bibliotheken, Universitäten usw. auch wünschenswert sein mag, mit der Bereitstellung von geschütztem Material in elektronischem Format läuft man Gefahr, in unmittelbaren Wettbewerb mit den entsprechenden Handelskanälen zu treten. Um die negativen Auswirkungen eines solchen Vorgehens zu mindern, wird deshalb die Einführung einer Form von Entschädigung für die Rechteinhaber zum Schutz des in den Werken zum Ausdruck kommenden kulturellen Werts empfohlen;

22.

unterstützt den Einsatz der EU für eine effizientere Verteilung der erhobenen Abgaben unter den Rechteinhabern mit dem spezifischen Ziel, die derzeitige Heterogenität der Verfahren der Abgabenerhebung zu überwinden und technische Lösungen zu fördern, die eine transparente Verteilung der erhobenen Abgaben an die jeweiligen Rechteinhaber erleichtern (9);

Gewährleistung eines funktionsfähigen Marktes für urheberrechtlich geschützte Werke

23.

teilt die zunehmenden Bedenken, ob das aktuelle EU-Urheberrecht eine gerechte Verteilung der Wertschöpfung durch einige der neuen Formen der Online-Verbreitung von Inhalten gewährleisten kann, insbesondere wenn Rechteinhaber — hauptsächlich wegen der ungleichen Machtverhältnisse der beteiligten Parteien — nicht in der Lage sind, die Konditionen für eine Lizenzvergabe zu bestimmen und mit potenziellen Nutzern auf einer fairen Grundlage zu verhandeln; wünscht deshalb, wenn eine Verhandlung zwischen den Parteien nicht möglich ist, eine gemeinschaftsrechtliche Regelung mit dem Ziel, ein günstiges Umfeld für alle beteiligten Parteien zu schaffen, das zum Beispiel größere vertragliche Garantien zum Schutz der Urheber und Transparenzvorschriften vorsieht;

24.

erachtet es für notwendig, die Rolle der Online-Plattformen zu klären, die geschützte Inhalte als wesentlichen Bestandteil ihres Geschäftsmodells nutzen (10);

25.

erkennt außerdem an, dass es einer Aufwertung des kulturellen Erbes, das die Werke darstellen, und der zentralen Rolle ihrer Urheber bedarf, ohne die die Online-Plattformen kein Material hätten, auf das sie ihr Geschäft stützen könnten;

26.

befürwortet folglich Verhandlungen, die einen gerechten Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen der Kunst- und Kulturschaffenden, Verbraucher und Vermittler gewährleisten;

27.

fordert die Europäische Kommission auf, auch die Kompetenzen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Suche nach Lösungen zur Stärkung der Rechtssicherheit, der Transparenz und des Gleichgewichts im System, das die Vergütung der Urheber und ausübenden Künstler regelt, zu berücksichtigen;

Einführung eines wirksamen und ausgewogenen Systems der Rechtedurchsetzung

28.

unterstützt das Engagement der Europäischen Kommission i) für einen besseren Rechtsrahmen, der die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum einschließlich des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte gewährleistet, indem die Anwendung von einstweiligen Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen verstärkt wird, ii) für die Förderung von Verhaltenskodizes auf EU Ebene, iii) für Änderungen der „Melde- und Abhilfemechanismen“ und des Grundsatzes der „dauerhaften Entfernung“ im Rahmen der umfassenden Bewertung der Handelsplattformen (11);

29.

schlägt außerdem die Einführung von Maßnahmen vor, die darauf zielen, Anträge auf Entfernung so weit wie möglich in monetäre Ansprüche für die entsprechende Nutzung umzuwandeln, um für Rechteinhaber einen Anreiz zu schaffen, Anträgen, die den Charakter der betreffenden Werke nicht grundsätzlich infrage stellen, stattzugeben;

Förderung eines langfristigen Konzepts

30.

unterstützt die Erklärung der Europäischen Union, wonach das Urheberrecht für die Wirtschaft, die Gesellschaft und Kultur auf lange Sicht weiter wichtig sein wird;

31.

teilt die Auffassung, dass die EU angesichts der Konvergenz der Inhalte-Märkte und der Weiterentwicklung des Verbraucherverhaltens infolge des schnellen technologischen Fortschritts auf Forderungen nach einer größeren Übereinstimmung der nationalen Urheberrechtssysteme reagieren muss;

32.

ist der Auffassung, dass langfristig eine Harmonisierung des rechtlichen Rahmens für die Vergütung von Autoren, Kulturschaffenden und Künstlern wünschenswert ist;

Das Potenzial des elektronischen Handels freisetzen

33.

begrüßt auch die Mitteilung zum Thema „Ein modernes Vertragsrecht für Europa — Das Potenzial des elektronischen Handels freisetzen“ (12), da sie auf die Wahrung eines der drei Hauptziele des digitalen Binnenmarkts zielt. Die lokalen und regionalen Behörden unterstützen die Initiative zur Förderung eines besseren Zugangs für Verbraucher und Unternehmen zu Online-Produkten und -Dienstleistungen in Europa und wünschen eine effektive Integration sämtlicher in die Wege geleiteter Initiativen, einschließlich der Modernisierung des EU Urheberrechts.

Brüssel, den 8. April 2016

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


(1)  CdR 5960/2013.

(2)  COR 2646/2015.

(3)  Im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, bei dem die EU Vertragspartei ist.

(4)  Siehe Fußnote 2.

(5)  Richtlinie zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (93/83/EWG).

(6)  http://ec.europa.eu/internal_market/copyright/docs/copyright-infso/20110920-mou_en.pdf.

(7)  COR 1690/2015.

(8)  Vertrag von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs für blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen zu veröffentlichten Werken, unterzeichnet im Namen der Europäischen Union am 30. April 2014.

(9)  Siehe Fußnote 2.

(10)  Richtlinie 2000/31/EG.

(11)  https://ec.europa.eu/eusurvey/runner/Platforms.

(12)  COM(2015) 633 final.


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