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Document 52016IP0203

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2016 zu weiblichen Hausangestellten und weiblichen Pflegepersonal in der EU (2015/2094(INI))

OJ C 66, 21.2.2018, p. 30–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 66/30


P8_TA(2016)0203

Weibliche Hausangestellte und weibliches Pflegepersonal in der EU

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2016 zu weiblichen Hausangestellten und weiblichen Pflegepersonal in der EU (2015/2094(INI))

(2018/C 066/05)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere die Präambel und die Artikel 3 und 6,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 1, 3, 5, 27, 31, 32, 33 und 47,

unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt,

unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 über das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft und Artikel 14 über das Diskriminierungsverbot,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW),

unter Hinweis auf die Europäische Sozialcharta vom 3. Mai 1996, insbesondere Teil I und Teil II Artikel 3,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Juni 2014 über einen strategischen Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2014-2020 (COM(2014)0332),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Oktober 2010 zu Frauen in prekären Beschäftigungsverhältnissen (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2010 zu atypischen Verträgen, gesicherten Berufslaufbahnen, Flexicurity und neuen Formen des sozialen Dialogs (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. September 2001 zu Mobbing am Arbeitsplatz (3),

unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) aus dem Jahre 2013 mit dem Titel „Women, men and working conditions in Europe“ (Frauen, Männer und Arbeitsbedingungen in Europa),

unter Hinweis auf die Eurofound-Berichte aus dem Jahr 2008 mit dem Titel „Measures to tackle undeclared work in the European Union“ (Maßnahmen zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit in der Europäischen Union) und aus dem Jahr 2013 mit dem Titel „Tackling undeclared work in 27 EU Member States and Norway: Approaches and measures since 2008“ (Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit in 27 EU-Mitgliedstaaten und Norwegen: Ansätze und Maßnahmen seit 2008),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Mai 2007 zu dem Thema „Menschenwürdige Arbeit für alle fördern“ (4),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. Mai 2006 mit dem Titel „Menschenwürdige Arbeit für alle fördern — Der Beitrag der Europäischen Union zur weltweiten Umsetzung der Agenda für menschenwürdige Arbeit“ (COM(2006)0249),

unter Hinweis auf den Bericht der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) aus dem Jahr 2015 mit dem Titel „Severe labour exploitation: workers moving within or into the European Union. States' obligations and victims' rights“ (Massive Ausbeutung von Arbeitskräften: Arbeitnehmer, die innerhalb der EU umziehen oder in die EU einwandern. Pflichten von Staaten und Rechte von Opfern),

unter Hinweis auf den Bericht der FRA aus dem Jahr 2011 mit dem Titel „MigrantInnen in einer irregulären Situation, die als Hausangestellte arbeiten: grundrechtliche Herausforderungen für die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten“,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (5),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Oktober 2014 zu der Entwicklung von Familiendienstleistungen zur Förderung der Beschäftigungsquote und der Geschlechtergleichstellung im Beruf,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2015 zu der Strategie der EU für die Gleichstellung von Frauen und Männern nach 2015 (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2015 zu der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union — 2013 (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. November 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zur Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (8),

unter Hinweis auf den Eurofound-Bericht von 2007 mit dem Titel „Working conditions in the European Union: The gender perspective“ (Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union: der geschlechtsspezifische Blickwinkel),

unter Bericht auf den Eurofound-Bericht von 2014 mit dem Titel „Residential care sector: Working conditions and job quality“ (Häusliche Pflege: Arbeitsbedingungen und Arbeitsplatzqualität),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Februar 2014 zu Migrantinnen ohne Ausweispapiere in der Europäischen Union (9),

unter Hinweis auf die Internationale Konvention vom 18. Dezember 1990 zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen,

unter Hinweis auf das Europäische Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Rechtsstellung der Wanderarbeitnehmer,

unter Hinweis auf das Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,

unter Hinweis auf den Eurofound-Bericht von 2011 mit dem Titel „Company initiatives for workers with care responsibilities for disabled children or adults“ (Unternehmensinitiativen zur Unterstützung von Arbeitnehmern mit Fürsorgepflichten für behinderte Kinder oder Erwachsene),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2011 zu der Lage der Frauen kurz vor dem Rentenalter (10),

unter Hinweis auf den gemeinsamen Bericht des Ausschusses für Sozialschutz und der Kommission vom 10. Oktober 2014 mit dem Titel „Angemessener Sozialschutz für Langzeitpflege in einer alternden Gesellschaft“,

unter Bericht auf den Eurofound-Bericht von 2015 mit dem Titel „Working and caring: Reconciliation measures in times of demographic change“ (Arbeit und Pflege: Maßnahmen zur Vereinbarkeit in Zeiten des demografischen Wandels),

unter Hinweis auf die Stellungnahme der Fachgruppe Beschäftigung, Sozialfragen, Unionsbürgerschaft des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 26. Mai 2010 zur Professionalisierung der Hausarbeit (11),

unter Hinweis auf das Übereinkommen 189 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und ihre Empfehlung 201 zu menschenwürdiger Arbeit für Hausangestellte, die am 16. Juni 2011 auf der Internationalen Arbeitskonferenz der IAO angenommen wurden,

unter Hinweis auf den Beschluss 2014/51/EU des Rates zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Übereinkommen über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte, 2011, der Internationalen Arbeitsorganisation (Übereinkommen 189) im Interesse der Europäischen Union zu ratifizieren (12),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2011 zu dem vorgeschlagenen und durch eine Empfehlung ergänzten IAO-Übereinkommen über Hausangestellte (13),

unter Hinweis auf die für die 99. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz im Juni 2010 erstellten IAO-Berichte IV(1) und IV(2) mit dem Titel „Menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte“ und die für die 100. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz im Juni 2011 erstellten Berichte IV(1) und IV(2) (in zwei Teilen veröffentlicht) mit dem Titel „Menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte“,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter und die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0053/2016),

A.

in der Erwägung, dass gemäß dem IAO-Übereinkommen 189 der Begriff „Hausangestellter“ jede Person bezeichnet, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses hauswirtschaftliche Arbeit entweder für einen oder mehrere Haushalte verrichtet, eine Person jedoch, die hauswirtschaftliche Arbeit nur gelegentlich oder sporadisch und nicht berufsmäßig verrichtet, kein Hausangestellter ist;

B.

in der Erwägung, dass der Begriff „Pflege“ eine Tätigkeit bezeichnet, die in einer öffentlichen oder privaten Einrichtung oder einem bzw. mehreren Privathaushalten verrichtet wird, um Kinder, ältere oder kranke Menschen oder Menschen mit Behinderungen zu betreuen; in der Erwägung, dass Pflegedienste von professionellen Pflegekräften, die bei öffentlichen oder privaten Einrichtungen oder Familien angestellt oder selbstständig sein können, aber auch von nicht ausgebildeten Pflegekräften erbracht werden können, bei denen es sich in der Regel um Familienangehörige handelt;

C.

in der Erwägung, dass der Begriff „Hausangestellte und Pflegepersonal“ verschiedene Kategorien von Beschäftigten umfasst, zu denen beispielsweise im Haushalt wohnende Beschäftigte, externe Arbeitnehmer, stundenweise in mehreren Haushalten beschäftigte Erwerbstätige, Familienangehörige, tags oder nachts arbeitende Pflegekräfte, Babysitter, Au-pair-Kräfte und Gärtner gehören, deren Erwerbsumstände und Arbeitsbedingungen sich grundlegend voneinander unterscheiden können;

D.

in der Erwägung, dass Angaben der IAO zufolge 2010 weltweit mehr als 52 Millionen Menschen im Bereich der hauswirtschaftlichen Arbeit beschäftigt waren, zu denen weitere 7,4 Millionen Hausangestellte unter 15 Jahren hinzugerechnet werden müssen, was insgesamt zwischen 5 und 9 % der Beschäftigung in den Industrieländern ausmacht; in der Erwägung, dass gemäß der IAO in diesem Sektor mehrheitlich Frauen tätig sind, die 2010 83 % aller in Haushalten Beschäftigten ausmachten, und sich dieser Anteil in der EU auf 88 % (2,5 Millionen) beläuft; in der Erwägung, dass dieser Sektor durch eine starke Feminisierung gekennzeichnet ist; in der Erwägung, dass Hausangestellte und Pflegekräfte in großem Umfang zu den Gleichstellungszielen der Strategie Europa 2020 beitragen, indem sie effektiv eine Infrastruktur schaffen, die es vielen Familien in der EU ermöglicht, ihr Erwerbs- und ihr Privatleben miteinander in Einklang zu bringen;

E.

in der Erwägung, dass Professionalisierung bedeutet, dass Arbeitnehmern eines bestimmten Wirtschaftszweigs ein arbeits- und sozialrechtlicher Schutz zusteht; in der Erwägung, dass die Professionalisierung von hauswirtschaftlicher Arbeit und Pflege durch eine Kombination aus öffentlichen (steuerliche Beihilfen), sozialen (Familienzulagen, Betriebsbeihilfen, Krankenkassen und -versicherungen, Betriebsräte usw.) und privaten Finanzmitteln (Bezahlung der Dienstleistung durch die Privatperson) ermöglicht werden kann;

F.

in der Erwägung, dass in beiden Sektoren Schwarzarbeit und Ausbeutung weit verbreitet sind;

G.

in der Erwägung, dass die Arbeit von Hausangestellten und Pflegekräften in erster Linie durch instabile Arbeitsverhältnisse, geografische Mobilität, ohne Vorankündigung abzuleistende Arbeitsstunden, Saisonarbeit, Schichtarbeit, prekäre Arbeitsverhältnisse, Gelegenheitsbeschäftigung und vornehmlich nicht angemeldete Erwerbstätigkeit gekennzeichnet ist;

H.

in der Erwägung, dass dem IAA zufolge 29,9 % der Hausangestellten in keiner Weise von dem nationalen Arbeitsrecht erfasst werden und dass die Arbeit von Hausangestellten und Pflegekräften in der EU bis heute kaum und in den Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt ist, was dazu führt, dass Hausangestellte häufig nicht als typische oder regulär Beschäftigte gelten und aus diesem Grund nur stark eingeschränkte Arbeitnehmerrechte und kaum sozialen Schutz genießen (14);

I.

in der Erwägung, dass Hausangestellten und Pflegekräften, die nicht vom Arbeitsrecht erfasst werden, kein sicheres und der Gesundheit zuträgliches Arbeitsumfeld garantiert werden kann, und dass sie einer erheblichen Diskriminierung ausgesetzt sind, was das Maß der Rechte und des Schutzes angeht, das für sie im Vergleich zu dem in einem Land allgemein herrschenden Standard gilt; in der Erwägung, dass diese Hausangestellten und Pflegekräfte außerdem nicht berechtigt sind, sich gewerkschaftlich zu organisieren oder sich in anderer Weise an Tarifverhandlungen zu beteiligen bzw. nicht über diese Möglichkeiten Bescheid wissen oder bei dem entsprechenden Versuch auf Hindernisse stoßen, was sie besonders anfällig macht, zumal sie nur begrenzt von den Systemen der Sozialversicherung (insbesondere der Arbeitslosenunterstützung, der Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall, dem Mutterschutz, dem Elternurlaub und anderen Formen des Pflegeurlaubs) abgedeckt sind und häufig keinen Kündigungsschutz genießen;

J.

in der Erwägung, dass die Überwachung und Anwendung geltender nationaler Rechtsvorschriften über den Schutz der Arbeitnehmerrechte von Hausangestellten und Pflegekräften in manchen Mitgliedstaaten noch nicht weit gediehen ist;

K.

in der Erwägung, dass eine angemessene Regulierung dieses Sektors zu der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit beitragen würde;

L.

in der Erwägung, dass manche unterstützenden Maßnahmen in diesem Bereich wie zum Beispiel die steuerliche Absetzbarkeit von häuslichen Dienstleistungen in Schweden oder der „Dienstleistungsscheck“ in Frankreich und Belgien Wirkung gezeitigt und nicht angemeldete Erwerbstätigkeit verringert, die Arbeitsbedingungen verbessert und Hausangestellten und Pflegekräften regulären arbeitsrechtlichen Schutz gewährt haben;

M.

in der Erwägung, dass davon ausgegangen wird, dass derzeit die meisten Pflegekräfte in der EU informell tätig und unbezahlt sind und als schutzbedürftige Gruppe angesehen werden können, da sie zunehmend dem Druck ausgesetzt sind, anspruchsvollere und höher technisierte Pflegeleistungen zu erbringen; in der Erwägung, dass 80 % aller Pflegekräfte Frauen sind und dass dieser Umstand die Erwerbsquote von Frauen, die Vereinbarkeit von Erwerbs- und Privatleben, die Gleichstellung der Geschlechter und die Gesundheit im Alter beeinflusst;

N.

in der Erwägung, dass sich im Bereich der hauswirtschaftlichen Arbeit, in dem in erster Linie Frauen tätig sind, die Möglichkeit der Ausbeutung von Arbeitnehmern bietet; in der Erwägung, dass dieses Phänomen eine schwerwiegende Verletzung der Grundrechte darstellt, vor der sowohl irreguläre Arbeitnehmer als auch EU-Bürger geschützt werden müssen;

O.

in der Erwägung, dass die FRA den Bereich der hauswirtschaftlichen Arbeit und der Pflege als einen der Bereiche in der EU ansieht, bei denen es am ehesten zu einer massiven Ausbeutung von Arbeitnehmern kommen kann; in der Erwägung, dass diese Ausbeutung zumeist mit dem Fehlen eines formellen Vertrags oder mit Verträgen, in denen die tatsächlichen Aufgaben nicht festgehalten sind, niedrigen Löhnen, unregelmäßigen Zahlungen und oft sogar keinerlei Vergütung, einer zu langen Arbeitszeit, dem Fehlen von Urlaubsanspruch und sexuellem, rassistischem und/oder sexistischem Missbrauch einhergeht;

P.

in der Erwägung, dass von Hausangestellten häufig unverhältnismäßig lange Arbeitszeiten verlangt werden und dass 45 % von ihnen keinen Anspruch auf wöchentliche Ruhetage oder bezahlten Jahresurlaub haben (15); in der Erwägung, dass insbesondere im Haushalt lebende Hausangestellte und Pflegekräfte Pflichten und Aufgaben haben, die es ihnen nicht erlauben, angemessene zusammenhängende Ruhezeiten einzuhalten;

Q.

in der Erwägung, dass über ein Drittel der weiblichen Hausangestellten keinen Anspruch auf Mutterschaftsurlaub und die damit verbundenen Rechte und Zulagen haben (16) und Hausangestellte und Pflegekräfte in manchen Mitgliedstaaten über keine Ansprüche auf Leistungen im Falle von Arbeitslosigkeit verfügen;

R.

in der Erwägung, dass die Arbeit im Gesundheitswesen und in der Pflege in manchen Mitgliedstaaten häufig noch immer schlecht bezahlt wird, dass sie oft keine vertragliche Grundlage hat und auch anderen grundlegenden Arbeitnehmerrechten nicht entspricht sowie aufgrund des hohen Risikos körperlicher und emotionaler Belastung, der Gefahr eines Burnouts und mangelnder Aufstiegschancen wenig attraktiv ist; in der Erwägung, dass es wenig Schulungsangebote in diesem Bereich gibt und es sich bei den Beschäftigten außerdem überwiegend um ältere Menschen, Frauen und Einwanderer handelt;

S.

in der Erwägung, dass Hausangestellte häufig unter sehr schlechten oder gefährlichen Bedingungen arbeiten oder für die Durchführung spezifischer Aufgaben nicht ausreichend geschult sind, was zu Verletzungen am Arbeitsplatz führen kann; in der Erwägung, dass für alle Hausangestellten und Pflegekräfte dieselben Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften am Arbeitsplatz gelten sollten, und zwar unabhängig von der Art ihrer Beschäftigung, d. h. für formell angestellte Beschäftigte ebenso wie für direkt bei Privathaushalten beschäftigte Arbeitnehmer;

T.

in der Erwägung, dass der Ort, an dem die Menschen ihre Arbeit verrichten, den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung entbindet, sich an die Auflagen bezüglich Gesundheit, Sicherheit und Risikoverhütung zu halten und die Privatsphäre der bei ihnen übernachtenden Personen zu achten;

U.

in der Erwägung, dass Au-pair-Kräfte eine Kategorie von Hausangestellten sind, die oftmals nicht als regulär beschäftigt betrachtet wird; in der Erwägung, dass zahlreiche Berichte darauf hindeuten, dass dies zu Missbrauch führen kann, indem Au-pair-Kräfte beispielsweise zu überlangen Arbeitszeiten gezwungen werden; in der Erwägung, dass Au-pair-Kräften derselbe Schutz wie anderen Hausangestellten gewährt werden muss;

V.

in der Erwägung, dass die meisten Hausangestellten und Pflegekräfte Wanderarbeitnehmerinnen und zum großen Teil in einem irregulären Arbeitsverhältnis beschäftigt sind, dass viele von ihnen minderjährig oder nur gelegentlich beschäftigt sind oder ihre Rechte und Qualifikationen nicht anerkannt werden und dass sie sich ihrer Rechte häufig nicht bewusst sind, nur eingeschränkten Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen oder Probleme beim Zugang zu diesen Dienstleistungen haben, die Landessprache nicht hinreichend beherrschen und unter mangelnder sozialer Inklusion leiden;

W.

in der Erwägung, dass Wanderarbeitnehmer wie zum Beispiel Hausangestellte einer mehrfachen Diskriminierung ausgesetzt sein können und besonders anfällig für geschlechtsspezifische Ausprägungen von Gewalt und Diskriminierung sind, weil sie häufig unter schlechten und irregulären Bedingungen arbeiten; in der Erwägung, dass konkrete Anstrengungen unternommen werden sollten, um die Misshandlung, die unregelmäßige Bezahlung, die ungerechtfertigte Entlassung, den sexuellen Missbrauch dieser Beschäftigen und Gewaltakte gegen sie zu verhindern;

X.

in der Erwägung, dass insbesondere irreguläre Einwanderer, die in Haushalten arbeiten, der Gefahr ausgesetzt sind, diskriminiert und ausgebeutet zu werden; in der Erwägung, dass sie es aufgrund ihres irregulären Status nicht wagen, sich zu verteidigen und sich um Unterstützung zu bemühen, da sie befürchten, entdeckt und ausgewiesen zu werden; in der Erwägung, dass dieser Umstand von skrupellosen Arbeitgebern ausgenutzt wird;

Y.

in der Erwägung, dass irreguläre Wanderarbeitnehmerinnen einem besorgniserregenden Ausmaß an Diskriminierung ausgesetzt sind und Missbrauch unfaire Entlassung, nicht ausgezahlten Lohn und Gewalt, nicht melden, was auf fehlende Kenntnisse über ihre Rechte, Hindernisse wie mangelnde Sprachkenntnisse oder ihre Angst vor Verhaftung oder Verlust ihres Arbeitsplatzes zurückzuführen ist;

Z.

in der Erwägung, dass sich Migrantinnen häufig dafür entscheiden oder ihnen angeraten wird, sich Arbeit als Hausangestellte oder Pflegekraft zu suchen, da diese Stellen als befristete Beschäftigungsmöglichkeiten für Geringqualifizierte betrachtet werden;

AA.

in der Erwägung, dass die steigende Nachfrage nach Haushaltshilfen und Betreuungsdienstleistungen für Kinder, Behinderte und ältere Menschen zu einer wachsenden Feminisierung der Zuwanderung nach Europa geführt hat;

AB.

in der Erwägung, dass Einwanderinnen häufig gezwungen sind, der Schwarzarbeit nachzugehen;

AC.

in der Erwägung, dass zwischengeschaltete Agenturen zuweilen mit Frauenhandel und mit Zwangsarbeit betreibenden Netzen oder anderen kriminellen Aktivitäten in Verbindung stehen, bei denen Frauen illegal angeworben und auf unterschiedlichste Weise ausgebeutet werden; in der Erwägung, dass Daten von Eurostat zufolge 80 % der erfassten Opfer von Menschenhandel weiblich sind und 19 % von ihnen im Rahmen einer Erwerbstätigkeit — unter anderem der hauswirtschaftlichen Arbeit — ausgebeutet werden;

AD.

in der Erwägung, dass im Bereich der hauswirtschaftlichen Arbeit besonderes Augenmerk auf Kinderarbeit, Mobbing und die übermäßige Beschneidung von Arbeitnehmerrechten gerichtet werden muss;

AE.

in der Erwägung, dass die Integration von Einwanderern in den Arbeitsmarkt einen wichtigen Schritt hin zu sozialer und kultureller Inklusion darstellt;

AF.

in der Erwägung, dass die Last der Verantwortung für die Hausarbeit zuallererst auf den Frauen und weniger auf den Männern ruht und nicht monetär oder in Form der Anerkennung ihres Wertes geschätzt wird; in der Erwägung, dass die Beschäftigungsquote der Frauen in direktem Zusammenhang mit ihren familiären Pflichten steht; in der Erwägung, dass mehr als 20 Millionen Europäer (davon zwei Drittel Frauen) von ihnen abhängige Erwachsene betreuen, was sie an einer beruflichen Vollzeitbeschäftigung hindert, folglich das geschlechtsspezifische Lohngefälle vergrößert und Frauen, die sich dem Rentenalter nähern, einem höheren Risiko von Altersarmut aussetzt;

AG.

in der Erwägung, dass ungeachtet des allgemein bekannten Trends, wonach annähernd 20 % der Bevölkerung Europas über 65 Jahre alt sind und dieser Anteil bis 2050 voraussichtlich auf 25 % steigen wird, etwa 80 % der Zeit, die für die — zum Beispiel mehrmals wöchentlich oder täglich vorgenommene — Pflege von älteren Menschen oder Menschen mit Behinderungen erforderlich ist, nach wie vor von informellen Pflegekräften und/oder Familienangehörigen aufgewendet wird und dass die informelle Pflege trotz des Anstiegs der Zahl der Pflegekräfte in der EU zumeist von Frauen (für gewöhnlich Ehefrauen, Töchtern mittleren Alters oder Schwiegertöchtern) im Alter zwischen 45 und 75 Jahren geleistet wird;

AH.

in der Erwägung, dass die Krise zu einer Kürzung der öffentlichen Investitionen im Pflegebereich geführt hat, weshalb sich viele Menschen — überwiegend Frauen — gezwungen sahen, ihre Arbeitszeit zu reduzieren oder ihre Arbeit ganz aufzugeben, um sich zu Hause um abhängige Familienangehörige, ältere Menschen, Kranke oder Kinder zu kümmern;

AI.

in der Erwägung, dass die steigende Zahl älterer Menschen, die rückläufige Zahl der Menschen im Erwerbsalter und die der Lage der öffentlichen Haushalte geschuldeten Einschränkungen erhebliche Auswirkungen auf die Sozialleistungen haben, und in der Erwägung, dass dies auch Auswirkungen auf Personen haben wird, die Erwerbstätigkeit und Betreuungsaufgaben unter oft schwierigen Umständen vereinbaren müssen;

AJ.

in der Erwägung, dass die Finanz- und Sozialkrise ihre Bürger und Einwohner hart getroffen und zu mehr Arbeitsplatzunsicherheit, Armut, Arbeitslosigkeit und sozialer Ausgrenzung sowie zu einem beschränkten oder fehlenden Zugang zu öffentlichen und sozialen Dienstleistungen geführt hat;

AK.

in der Erwägung, dass die aktuellen politischen Modelle für Langzeitpflege in den meisten Mitgliedstaaten den Bedürfnissen unserer alternden Gesellschaften nicht gerecht werden und dass die meisten Mitgliedstaaten bislang keine politischen Initiativen zur Bewältigung des demografischen Wandels ergriffen haben;

AL.

in der Erwägung, dass sich Gepflogenheiten, Gewohnheiten und Formen von Familien stark verändert haben, wodurch mehr Arbeitnehmer in der häuslichen Tätigkeit benötigt werden und sich in modernen Haushalten — insbesondere bei außer Haus arbeitenden Frauen und Alleinerziehenden — unweigerlich der Bedarf an Pflege und Hilfe erhöht;

AM.

in der Erwägung, dass außerdem zahlreiche pflegebedürftige Menschen in Gebieten leben, in denen es an öffentlichen Dienstleistungen mangelt, die abgeschnitten oder durch andere Umstände geprägt sind, die einen Zugang zu professionellen Pflegekräften oder öffentlichen oder privaten Pflegeeinrichtungen erschweren, und in der Erwägung, dass diese abhängigen Menschen meist nur von nicht ausgebildeten Pflegekräften betreut werden können, bei denen es sich sehr oft, jedoch nicht immer, um Familienangehörige handelt;

AN.

in der Erwägung, dass es in einigen Mitgliedstaaten keine hochwertigen Pflegedienstleistungen gibt, die jedem — unabhängig vom Einkommen — zugänglich sind, dass also Dienstleistungen für alle Betroffenen und ihre Familien zugänglich und erschwinglich sein müssen;

AO.

in der Erwägung, dass die immer längeren Wartezeiten auf Hilfs- und Pflegedienstleistungen zu einer immer größeren Abhängigkeit von Hausangestellten und Pflegekräften führen und die von diesen Dienstleistungen abhängigen Personen aufgrund dessen häufig in Armut und soziale Ausgrenzung geraten;

AP.

in der Erwägung, dass ein angemessener Schutz von Menschen mit Behinderungen, älteren Menschen, Kranken, abhängigen Personen und Minderjährigen ein grundlegendes Prinzip der EU ist und dass der Wirtschaftszweig der hauswirtschaftlichen Arbeit und Pflege maßgeblich für die Aufrechterhaltung dieses Schutzes sorgt;

AQ.

in der Erwägung, dass das Recht auf eine Reihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu Hause und in Einrichtungen sowie auf sonstige gemeindenahe Unterstützungsdienste, einschließlich der persönlichen Assistenz, in den Artikeln 19 und 26 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verankert ist;

AR.

in der Erwägung, dass bezahlbare weibliche Hausangestellte und Pflegekräfte eine wichtige wirtschaftliche und soziale Rolle spielen, da sie in erster Linie andere Frauen freistellen und es ihnen so ermöglichen, ihre Karriere zu verfolgen und am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben, ihre Arbeitgeber in die Lage versetzen, Erwerbs- und Privatleben besser miteinander zu vereinbaren und darüber hinaus vielen Menschen die Möglichkeit bieten, sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen;

AS.

in der Erwägung, dass dieser Sektor wirtschaftlich bedeutend ist und einem großen Anteil der Erwerbstätigen und insbesondere Geringqualifizierten Beschäftigungsmöglichkeiten bietet;

AT.

in der Erwägung, dass in der hauswirtschaftlichen Arbeit und der Pflege Arbeitsplätze geschaffen werden; in der Erwägung, dass es sich dabei um hochwertige Arbeitsplätze handeln muss, da es die Arbeit der in dieser Branche Beschäftigten vielen Menschen ermöglicht, sich außer Haus wirtschaftlich oder gesellschaftlich zu betätigen;

AU.

in der Erwägung, dass die Einstellung von Hausangestellten und Pflegekräften in manchen Mitgliedstaaten häufig über eine beiderseitige Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem entsprechenden Haushaltsvorstand oder der abhängigen Person und nicht formell wie zum Beispiel über staatliche Strukturen oder Firmen und Unternehmen erfolgt;

AV.

in der Erwägung, dass Hausangestellte und Pflegekräfte ein Recht auf ein menschenwürdiges Leben haben — wobei insbesondere bei im Haushalt wohnenden Hausangestellten dem Bedürfnis nach der Vereinbarkeit von Erwerbs-, Familien- und Privatleben Rechnung getragen werden muss — und ihnen dieselben Sozial- und Arbeitnehmerrechte zustehen wie anderen Arbeitnehmern;

AW.

in der Erwägung, dass das IAO-Übereinkommen 189 und die Empfehlung 201 zu menschenwürdiger Arbeit für Hausangestellte einen historischen Rahmen an internationalen Standards darstellen, mit dem die Arbeitsbedingungen von vielen Millionen Hausangestellten weltweit verbessert werden sollen; in der Erwägung, dass die meisten Hausangestellten Frauen sind und die neuen Standards, die im IAO-Übereinkommen 189 verankert sind, ein wichtiger Schritt sind, um die Gleichstellung der Geschlechter in der Arbeitswelt zu verbessern und sicherzustellen, dass Frauen in den Genuss derselben Rechte und desselben rechtlichen Schutzes kommen; in der Erwägung, dass es sich jedoch bei den 22 Staaten, die das Übereinkommen bislang ratifiziert haben, nur bei sechs Ländern um Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Finnland, Irland, Italien und Portugal) handelt;

AX.

in der Erwägung, dass mit dem Übereinkommen 189 der IAO die hauswirtschaftliche Arbeit rechtlich anerkannt werden soll, die Rechte auf alle Hausangestellten ausgedehnt und Verstöße und Missbrauch verhindert werden sollen;

AY.

in der Erwägung, dass die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen aus dem Jahr 1990 bereits von 48 Staaten ratifiziert und von 18 weiteren Staaten unterzeichnet wurde, sich unter diesen Staaten jedoch kein einziger Mitgliedstaat der EU findet;

AZ.

in der Erwägung, dass Hausangestellte und Pflegekräfte einen wichtigen Beitrag zu den Systemen des sozialen Schutzes leisten, ihre Rolle aber häufig nicht ausreichend gewürdigt, missverstanden oder bei Diskussionen über Reformen in diesem Bereich nicht berücksichtigt oder ignoriert wird;

BA.

in der Erwägung, dass sich die Bedingungen, unter denen Hausangestellte und Pflegekräfte beschäftigt werden, von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat stark unterscheiden und die Bandbreite von schlecht bezahlten, nicht angemeldeten Migranten ohne Papiere und ohne Vertrag bis hin zu hauswirtschaftlicher Arbeit und Pflege reicht, die als öffentliche oder private Sozialleistungen von Unternehmen, Agenturen, Verbänden und Genossenschaften oder als direkte Beschäftigung durch private Stellen erbracht werden;

BB.

in der Erwägung, dass auch Männer als Hausangestellte und in der EU insbesondere als Pflegekräfte beschäftigt sind und aus diesem Grund das gleiche Maß an Schutz und Unterstützung benötigen, damit jeglicher Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorgebeugt und gemäß den Artikeln 19 und 153 AEUV für gleiche Chancen auf dem Arbeitsmarkt gesorgt wird;

BC.

in der Erwägung, dass die meisten privaten Arbeitgeber, die Hausangestellte beschäftigen, nicht über ihre Rechte und Pflichten Bescheid wissen;

BD.

in der Erwägung, dass die für Erwerbstätigkeit zuständigen Aufsichtsbehörden häufig die Tätigkeit in Privathaushalten nicht kontrollieren, da dieser Sektor in den meisten Mitgliedstaaten nicht überwacht wird;

BE.

in der Erwägung, dass der Zugang zur Justiz bei Verstößen gegen das Arbeitsrecht und für die Opfer von Missbrauch und Ausbeutung häufig problembehaftet ist; in der Erwägung, dass die Angst vor Isolation am Arbeitsplatz sowie Schwierigkeiten beim Zugang zu Rechtshilfe ein großes Hindernis für Einwanderer, die irregulär in der hauswirtschaftlichen Arbeit oder der Pflege beschäftigt sind, darstellen können;

BF.

in der Erwägung, dass die aktuelle Richtlinie 89/391/EWG über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für formell angestellte Hausangestellte und Pflegekräfte mit Ausnahme von direkt bei privaten Haushalten angestellten Arbeitnehmern gilt;

1.

ist der Ansicht, dass es einer gemeinsamen EU-weiten Anerkennung des Berufes und des Wertes der hauswirtschaftlichen Arbeit und der Pflege als echter Arbeit bedarf, da mit der Anerkennung dieses Berufszweigs sicherlich nicht angemeldete Erwerbstätigkeit reduziert und die soziale Integration gefördert werden, und fordert die EU und die Mitgliedstaaten deshalb auf, gemeinsame Bestimmungen über hauswirtschaftliche Arbeit und Pflege festzulegen;

2.

fordert die Kommission auf, politische Instrumente für die hauswirtschaftliche Arbeit und Pflege vorzuschlagen, mit denen Qualitätsrichtlinien für beide Bereiche aufgestellt werden; ist der Ansicht, dass der Schwerpunkt bei diesen Initiativen auf die folgenden Punkte gelegt werden sollte:

a)

die Einführung eines allgemeinen Rahmens für die Professionalisierung von hauswirtschaftlicher Arbeit und Pflege, der zur Anerkennung und Standardisierung der entsprechenden Berufe, der Fähigkeiten und der Karriereentwicklung einschließlich der im Einklang mit den jeweiligen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten erworbenen Rechte führt;

b)

dem umgehend zu unterbreitenden Vorschlag für eine Richtlinie über Pflegeurlaub sowie für einen Rahmen zur Anerkennung des Status von nicht ausgebildeten Pflegekräften, der ihnen während des Zeitraums, in dem sie die Pflegeaufgaben wahrnehmen, eine Vergütung und einen Mindestsozialschutz gewährleistet und Unterstützung in Form von Schulungen und spezifischen Maßnahmen bietet, mit denen sie ihre Lebens- und Arbeitsbedingungen verbessern können;

3.

begrüßt das Engagement der Kommission für die Initiative mit dem Titel „Neubeginn für berufstätige Eltern und Betreuungspersonen“;

4.

fordert die Mitgliedstaaten auf, für bestimmte hauswirtschaftliche Tätigkeiten (Pflege von älteren Menschen, Kindern und Menschen mit Behinderungen), die besondere Kompetenzen erfordern, eine geeignete Berufsausbildung zu verlangen;

5.

ist der Ansicht, dass der Sektor der hauswirtschaftlichen Arbeit und der Pflege und seine Professionalisierung Beschäftigung und Wachstum schaffen können und dass aus diesem Grund eine angemessene Entlohnung erforderlich ist; vertritt die Auffassung, dass die Lösungen Teil eines innovativen Sozialmodells sein könnten;

6.

ist der Ansicht, dass die Professionalisierung von Arbeitnehmern, die Dienstleistungen im Haushalt erbringen, die Attraktivität des Berufszweigs erhöhen, die Qualität der erbrachten Dienstleistungen steigern und faire und allgemein anerkannte Arbeitsbedingungen fördern wird;

7.

hält es für geboten, die fachliche Anerkennung von Kompetenzen und Qualifikationen von Hausangestellten und Pflegekräften in dieser Branche zu fördern, um ihre Aussichten auf ein berufliches Fortkommen zu verbessern, und weist darauf hin, dass Personen, die sich um ältere Menschen und Kinder kümmern, besonders geschult werden müssen, damit die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze, die zu hochwertiger Beschäftigung und besseren Arbeitsbedingungen führen, gefördert wird, wozu auch formelle Verträge, der Zugang zu Weiterbildung und eine vermehrte gesellschaftliche Anerkennung gehören; hält es für geboten, dass für die Anrechnung und Zertifizierung erworbener Kompetenzen, Qualifikationen und Berufserfahrung gesorgt und das berufliche Weiterkommen gefördert wird; ist der Auffassung, dass dieses Ziel nur mit der Einrichtung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen verwirklicht werden kann;

8.

fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaten dazu anzuhalten, Systeme zur Professionalisierung, Aus- und kontinuierlichen Weiterbildung sowie zur Anerkennung der Qualifikationen von weiblichen Hausangestellten und weiblichem Pflegepersonal einschließlich (gegebenenfalls) Alphabetisierungskursen einzuführen, damit die Aussichten dieser Frauen auf persönliche, fachliche und berufliche Weiterentwicklung verbessert werden;

9.

fordert die Mitgliedstaaten auf, in der Zwischenzeit sämtliche arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen Haushalten — wenn sie als Arbeitgeber fungieren — und Beschäftigten/Arbeitnehmern, die im Haushalt des Arbeitgebers vergütete Dienste erbringen, zu regulieren;

10.

fordert die Mitgliedstaaten auf, einen gesonderten Rechtsrahmen auszuarbeiten, der die legale und organisierte Beschäftigung von Hausangestellten und Pflegekräften ermöglicht und in dem die Rechte und Verantwortlichkeiten aller Beteiligten festgelegt sind, damit für beide Seiten — die Arbeitnehmer in diesem Wirtschaftszweig und ihre potenziellen Arbeitgeber — Rechtssicherheit geschaffen wird; fordert, dass die Besonderheiten des Arbeitsvertrags und der Umstand, dass es sich bei vielen Arbeitgebern um Privatpersonen handelt, die oft mit den rechtlichen Formalitäten nur wenig vertraut sind, berücksichtigt werden;

11.

fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der hauswirtschaftlichen Arbeit und der Pflege, die einen bedeutenden volkswirtschaftlichen Mehrwert generieren, entschlossen tätig zu werden, indem sie diese Arbeit als vollwertigen Beruf anerkennen und dafür sorgen, dass Hausangestellte und Pflegekräfte im Wege arbeitsrechtlicher Vorschriften oder von Tarifverträgen in den Genuss von Arbeitnehmerrechten, die ihren Namen wirklich verdienen, und von sozialem Schutz kommen;

12.

unterstützt das durch die Empfehlung 201 ergänzte Übereinkommen 189 der IAO über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte, da es insgesamt auf die Notwendigkeit abstellt, dass Arbeitnehmer vom Arbeitsrecht erfasst werden, und soziale Rechte, Diskriminierungsfreiheit und Gleichbehandlung einfordert;

13.

fordert alle Mitgliedstaaten auf, das Übereinkommen 189 der IAO umgehend zu ratifizieren und konsequent anzuwenden, damit die Arbeitsbedingungen verbessert werden, und dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen dieses IAO-Übereinkommens und der IAO-Empfehlung 201 von 2011 eingehalten werden; weist darauf hin, dass die Regierungen im Einklang mit der Verfassung der IAO verpflichtet sind, das Übereinkommen und die Empfehlung ihren gesetzgebenden Körperschaften zu übermitteln, damit Maßnahmen zur Umsetzung dieser Instrumente gefördert werden, und dass im Fall des Übereinkommens das Übermittlungsverfahren auch darauf abzielt, die Ratifizierung voranzubringen;

14.

ist der Auffassung, dass die Ratifizierung durch alle Mitgliedstaaten einen wichtigen Schritt bei der Förderung und dem Schutz der Menschenrechte und ein starkes politisches Signal gegen alle Formen von Missbrauch, Belästigung und Gewalt gegenüber sämtlichen Arbeitskräften und insbesondere weiblichen Hausangestellten darstellen würde;

15.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Hausangestellte und Pflegekräfte in sämtlichen nationalen Arbeits-, Gesundheits-, Sozialschutz-, Versicherungs- und Antidiskriminierungsgesetzen zu berücksichtigen und so ihren Beitrag zu Wirtschaft und Gesellschaft anzuerkennen; fordert die Kommission dementsprechend mit Nachdruck auf, die Überarbeitung aller EU-Richtlinien in Erwägung zu ziehen, mit denen Hausangestellte und Pflegekräfte von den Rechten ausgeschlossen werden, die anderen Arbeitnehmergruppen gewährt werden;

16.

weist darauf hin, dass manche Mitgliedstaaten davor zurückschrecken, den privaten Bereich gesetzlich zu regeln; ist jedoch der Ansicht, dass ein Unterlassen sowohl die Gesellschaft als auch die betroffenen Arbeitnehmer teuer zu stehen kommen würde; betont, dass die vorhergesagte steigende Nachfrage nach Pflegekräften vor allem in privaten Haushalten eine entsprechende Gesetzgebung notwendig machen wird, damit die betreffenden Arbeitskräfte umfassend geschützt werden; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, gemeinsam mit den Sozialpartnern Maßnahmen zu ergreifen, um ein geeignetes und angemessenes Aufsichtssystem im Einklang mit Artikel 17 des Übereinkommens 189 der IAO und angemessene Strafen für Verstöße gegen die Vorschriften im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz zu schaffen;

17.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ein angemessenes Maß an Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz — zum Beispiel den Mutterschutz — zu gewährleisten und durchzusetzen und Maßnahmen zu ergreifen, um Arbeitsunfällen sowie arbeitsbedingten Verletzungs- und Krankheitsrisiken vorzubeugen; betont die Notwendigkeit, die Standards für die bereits in diesem Wirtschaftszweig Beschäftigten durch praxisorientierte Schulungen und Weiterbildungsmaßnahmen zu verbessern; ist der Auffassung, dass solche Schulungen den Umgang mit bestimmten Arbeitshaltungen und -bewegungen verbundenen Risiken, biologische und chemische Risiken sowie die Nutzung unterstützender technischer Geräte abdecken sollten;

18.

hält es für wesentlich, prekäre und nicht angemeldete Erwerbstätigkeit zu bekämpfen, da Hausangestellte und insbesondere Wanderarbeitnehmerinnen von diesem Problem stark betroffen sind und sich ihre bereits schwierige Lage dadurch noch weiter verschlechtert; hält es für geboten, dass solche Praktiken einschließlich der Kinderarbeit beseitigt und strafrechtlich verfolgt werden; spricht sich in diesem Zusammenhang dafür aus, dass die prekäre Lage von Hausangestellten und Pflegekräften innerhalb des Rahmens der Europäischen Plattform zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit angegangen wird; weist erneut darauf hin, dass nicht angemeldete Erwerbstätigkeit Hausangestellte und Pflegekräfte ihrer sozialen Absicherung beraubt und ihre Arbeitsbedingungen mit Blick auf Gesundheitsschutz und Sicherheit beeinträchtigt; erwartet somit, dass die Europäische Plattform zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit nicht angemeldete Erwerbstätigkeit verhindern und von ihr abschrecken wird, da diese Form der Erwerbstätigkeit die Arbeitsplatzsicherheit gefährdet, die Qualität der Pflege und die Arbeitsbedingungen für viele nicht angemeldete Pflegekräfte verschlechtert, die Tragfähigkeit der sozialen Sicherungssysteme gefährdet und niedrigere Steuereinnahmen des Staates zur Folge hat;

19.

fordert die Mitgliedstaaten auf, in mehr und bessere Methoden zu investieren, mit denen die recht häufig vorkommende nicht angemeldete Erwerbstätigkeit in der hauswirtschaftlichen Arbeit und der Pflege verhindert, aufgedeckt und bekämpft wird, wobei insbesondere auf Menschenhandel, Ausbeutung von Arbeitskräften und Fälle zu achten ist, in die Unternehmen verwickelt sind, die Dienstleistungen der hauswirtschaftlichen Arbeit und der Pflege anbieten und hierfür auf nicht angemeldete Beschäftigungsverhältnisse und Scheinselbständigkeit zurückgreifen, damit die Arbeitnehmer geschützt werden und der Übergang von der nicht angemeldeten zur angemeldeten Erwerbstätigkeit begünstigt wird, indem ein besserer Schutz gewährt und verbesserte und wirksamere arbeitsrechtliche Kontroll- und Inspektionsmechanismen eingerichtet werden;

20.

fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, für legale Wege für die Einwanderung in die EU zu sorgen und zielgerichtete und gesetzlich verankerte Migrationsprogramme einzuführen; hält es für geboten, dass die Mitgliedstaaten bilaterale Abkommen mit den Staaten abschließen, die in den Statistiken als Entsendeländer für Hausangestellte und Pflegekräfte ausgewiesen sind, damit die Wanderungsbewegung reguliert wird und so ein Beitrag zur Bekämpfung der Netzwerke des Menschenhandels und der Zwangsarbeit geleistet und gleichzeitig Sozialdumping abgewendet wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen, die am 18. Dezember 1999 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde, zu ratifizieren;

21.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auf bereits gewonnenen Erfahrungen beruhende Reglementierungen zu fördern, um so dafür zu sorgen, dass Wanderarbeitnehmer in irregulären Verhältnissen in geringerem Maße Ausbeutung und Missbrauch ausgesetzt sind; ersucht die Mitgliedstaaten dringend darum, nicht angemeldeten Hausangestellten oder Pflegekräften Unterstützung und Schutz anzubieten, wenn diese sich dazu entschließen, den Teufelskreis der Schwarzarbeit zu durchbrechen;

22.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Untersuchungen in Fällen von Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung — in erster Linie in der hauswirtschaftlichen Arbeit — zu fördern, die Mechanismen für die Ermittlung und den Schutz der Opfer zu verbessern und nichtstaatliche Organisationen, Gewerkschaften, Behörden und alle Bürger in die Aufdeckung von Menschenhandel und massiver Ausbeutung einzubeziehen;

23.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Instrumente und Mechanismen zur Bekämpfung des Menschenhandels wie beispielsweise Verweismechanismen oder befristete Aufenthaltsgenehmigungen auszuweiten und sie dahingehend zu überarbeiten, dass ihr Anwendungsbereich auf Fälle massiver Ausbeutung am Arbeitsplatz, die keinen Bezug zu Menschenhandel aufweisen, ausgeweitet wird;

24.

fordert die Mitgliedstaaten auf, gemäß Artikel 17 des Übereinkommens 189 der IAO wirksame und zugängliche Beschwerdemechanismen und Mittel zu schaffen, um die Einhaltung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zum Schutz der Hausangestellten sicherzustellen; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, im Einklang mit den innerstaatlichen Gesetzen und Vorschriften Maßnahmen für Arbeitskontrollen, Durchsetzung und Sanktionen unter angemessener Berücksichtigung der besonderen Merkmale der hauswirtschaftlichen Arbeit auszuarbeiten und durchzuführen; fordert, dass diese Maßnahmen Bedingungen umfassen — sofern mit den innerstaatlichen Gesetzen und Vorschriften vereinbar –, unter denen der Zugang zu den zum Haushalt gehörenden Räumlichkeiten unter angemessener Wahrung der Privatsphäre gewährt werden kann; fordert alle Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit den innerstaatlichen Vorschriften Mechanismen in Betracht zu ziehen, mit denen Missbrauch wirksam bekämpft werden kann, wozu in Fällen, in denen ein begründeter Verdacht auf Missbrauch vorliegt, auch Hausbesuche gehören;

25.

zeigt sich angesichts fehlender Inspektionen zur Kontrolle, Überwachung und Beaufsichtigung der Einstellung von weiblichen Hausangestellten und weiblichem Pflegepersonal durch Unternehmen oder Arbeitsvermittler besorgt, und bekräftigt die Notwendigkeit, die Zahl öffentlicher Inspektoren und Inspektionen zu erhöhen, damit die Einhaltung der Vorschriften gewährleistet ist;

26.

fordert die Mitgliedstaaten dringend auf, die erforderlichen Bemühungen um eine Ausweitung der Inspektionen zu unternehmen und innovative Kontrollmethoden zu konzipieren, mit denen die Privatsphäre insbesondere in Privathaushalten, zu denen Kontrolleure ohne richterliche Genehmigung keinen Zutritt haben, geachtet wird, und die Kontrolleure angemessen einzuweisen und zu schulen, um Misshandlung, Ausbeutung — auch in finanzieller Hinsicht — und sexuellen Missbrauch von Hausangestellten und Gewaltakte gegen sie zu beenden;

27.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Kampagnen durchzuführen, mit denen die Außenwirkung erhöht und der Einblick der Öffentlichkeit und der privaten Stellen in die Vorteile regulierter hauswirtschaftlicher Arbeit und Pflege ausgeweitet werden, damit der Beruf gewürdigt wird und der wichtigen Arbeit und dem Beitrag von weiblichen Hausangestellten und weiblichem Pflegepersonal für die gesellschaftlichen Abläufe mehr Anerkennung zuteilwird; fordert die Mitgliedstaaten gleichzeitig auf, verstärkt dafür zu sensibilisieren, dass es in Privathaushalten zu massiver Ausbeutung kommt, indem sie das Ziel ausgeben, keinerlei Toleranz gegenüber der Ausbeutung dieser Arbeitnehmer walten zu lassen;

28.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Kampagnen zur Sensibilisierung für die Rechte und Pflichten von Hausangestellten, Pflegekräften und Arbeitgebern und für die Risiken und Auswirkungen von Ausbeutung im Bereich der hauswirtschaftlichen Arbeit in die Wege zu leiten und die Anerkennung von hauswirtschaftlicher Arbeit und Pflege zu fördern; schlägt den Mitgliedstaaten vor, Programme mit entsprechenden Fristen auszuarbeiten;

29.

fordert die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern Informationskanäle über die Rechte von Hausangestellten und Pflegekräften einzurichten und zu verbessern sowie für den bestmöglichen Zugang aller Arbeitnehmer zu Informationen zu sorgen; empfiehlt zu diesem Zweck, dass Informationsstellen eingerichtet und dabei den bewährten Verfahren in den Mitgliedstaaten auf regionaler und lokaler Ebene gefolgt wird sowie telefonische Beratungsstellen und Websites aufgebaut werden, damit Hilfe und Informationen auch in Form von Kampagnen über die Rechte von Hausangestellten und Pflegekräften in jedem Mitgliedstaat in der jeweiligen Amtssprache und anderen geeigneten Sprachen zur Verfügung gestellt werden können; betont, dass zivilgesellschaftliche Organisationen wie z. B. Organisationen, die sich für Frauen und Migranten einsetzen, ebenfalls in der Lage sein sollten, diese Informationen anzubieten; weist darauf hin, dass diese Instrumente außerdem in einer Art und Weise ausgearbeitet werden müssen, die bewährte Verfahren, einschlägige Beratung und Orientierungshilfe für etwaige Arbeitgeber einschließlich Familien und Agenturen einbezieht, und dass Musterarbeitsverträge angeboten werden sollten, um zu gewährleisten, dass die Arbeitgeber ihren Verpflichtungen nachkommen;

30.

fordert, dass unnachgiebig gegen Unternehmen in allen Branchen vorgegangen wird, deren Geschäftsmodell auf der Ausbeutung von illegal Beschäftigten beruht, um die Betriebskosten so gering wie möglich zu halten, die Profite zu maximieren und legale Unternehmen aus dem Wettbewerb zu drängen;

31.

betont die wichtige Rolle, die die Gewerkschaften bei der Organisation der Arbeitnehmer und ihrer Aufklärung über ihre Rechte und Pflichten spielen können; verweist darauf, dass dies eine Möglichkeit für Hausangestellte ist, ihre Interessen kollektiv zu vertreten, ihre Verträge in Tarifverhandlungen aushandeln zu können und ihre Rechte und Interessen zu wahren;

32.

fordert eine gute Vertretung der Sozialpartner auf europäischer und einzelstaatlicher Ebene und insbesondere der Gewerkschaften, damit die Branchentarifverhandlungen im Einklang mit den einzelstaatlichen Gepflogenheiten ausgeweitet werden, sodass in diesen Wirtschaftszweigen menschenwürdige Arbeitsbedingungen wirksam vorangebracht und durchgesetzt werden können; fordert außerdem eine gute Vertretung der Fachverbände, der Organisationen, die mit und im Namen von Hausangestellten und Pflegekräften arbeiten, und von anderen einschlägigen zivilgesellschaftlichen Organisationen, wobei sichergestellt werden muss, dass sie sich der Herausforderungen beim Schutz der Arbeitnehmerrechte von Frauen, die als Hausangestellte oder Pflegekräfte beschäftigt sind, voll und ganz bewusst sind;

33.

bedauert, dass weibliche Hausangestellte und weibliche Pflegekräfte in den einzelnen Mitgliedstaaten nach wie vor kaum gewerkschaftlich organisiert sind, und betont, dass diese Arbeitnehmerinnen zum Gewerkschaftsbeitritt angehalten werden müssen;

34.

hält es außerdem für geboten, dass sich die Arbeitgeber in Verbänden oder anderen Arten von Zusammenschlüssen auf einzelstaatlicher Ebene organisieren, da es der Ansicht ist, dass die Bemühungen um eine Legitimierung von hauswirtschaftlicher Arbeit und Pflege sowie um die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Attraktivität dieser Arbeitsplätze ohne derartige Arbeitgeberzusammenschlüsse vergebens sind;

35.

stellt fest, dass Privathaushalte in ihrer Funktion als Arbeitgeber eine entscheidende Rolle bei der Einhaltung fairer Arbeitsbedingungen und der Arbeitnehmerrechte spielen; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Arbeitgebern und Arbeitnehmern die einschlägigen Informationen zur Verfügung stehen;

36.

fordert die Kommission auf, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, damit der schutzbedürftige und unterschätzte Beruf der Hausangestellten und Pflegekräfte besser überwacht und dokumentiert werden kann, und Maßnahmen zur Bekämpfung des Problems vorzuschlagen;

37.

fordert die Kommission und die zuständigen europäischen Agenturen auf, eine Studie zum Vergleich verschiedener Systeme regulierter hauswirtschaftlicher Arbeit durchzuführen und Daten zur Lage in den Mitgliedstaaten zu erheben; vertritt die Ansicht, dass diese Daten für den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten herangezogen werden sollten, damit insbesondere die Bekämpfung der Ausbeutung von Hausangestellten optimiert werden kann; fordert die Kommission außerdem auf, eine Studie zum Beitrag von Pflegekräften und Hausangestellten zu den Systemen des sozialen Schutzes und den Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten in Auftrag zu geben;

38.

spricht sich für den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten aus, damit Maßnahmen und deren Wirkung ausgeweitet werden;

39.

ist der Ansicht, dass die Übernahme und Anpassung bewährter Verfahren bestimmter Mitgliedstaaten reguläre Formen der Beschäftigung von Hausangestellten und Pflegekräften befördern könnte;

40.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, verlässliche und nach Alter, Geschlecht und Nationalität aufgeschlüsselte statistische Daten zu erheben, zu analysieren und zu veröffentlichen, um fundierte Diskussionen zu ermöglichen, und gleichzeitig nach den besten Möglichkeiten zu suchen, mit denen der Sektor der hauswirtschaftlichen Arbeit professionalisiert werden kann, und fordert, dass Eurofound und OSHA beauftragt werden, Methoden für die Gewährung von Schutz, die Einreichung von Beschwerden und die Sensibilisierung zu konzipieren;

41.

fordert die Kommission auf, die Lage in der hauswirtschaftlichen Arbeit und der Pflege im Beschäftigungsausschuss (EMCO) zu erörtern;

42.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Überarbeitung und Einbringung einschlägiger Rechtsakte oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften dafür zu sorgen, dass die Interessen von Hausangestellten und Pflegekräften berücksichtigt werden, wobei den einzelstaatlichen Befugnissen Rechnung zu tragen ist;

43.

verweist auf den außerordentlichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beitrag, den als Pflegekräfte und Ehrenamtliche (informelle Pflege) tätige Familienmitglieder leisten, sowie auf die immer größere Verantwortung, die auf ihnen lastet, wenn das Dienstleistungsangebot verringert wird oder die Kosten für Dienstleistungen steigen;

44.

stellt fest, dass immer mehr Menschen in Einrichtungen der Langzeitpflege leben und Menschen mit Behinderungen in der EU immer stärker sozial ausgegrenzt werden, was den Verpflichtungen der EU aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020 unmittelbar zuwiderläuft;

45.

ist der Ansicht, dass Anreize für die Schaffung subventionierter Systeme der häuslichen Pflege gesetzt werden sollten, mit denen Menschen in erster Linie mit besonders schweren Behinderungen unabhängig leben und die qualifizierten professionellen Anbieter, die sich in ihren eigenen vier Wänden um sie kümmern sollen, selbst auswählen können;

46.

hält es für geboten, dass die Mitgliedstaaten im Wege einer angemessenen Finanzierung für einen breiteren Zugang zu leicht verfügbaren, erschwinglichen, hochwertigen und inklusiven Kinder-, Behinderten- und Altenbetreuungseinrichtungen sorgen, sodass es möglichst wenig Gründe gibt, diese Tätigkeiten im Rahmen informeller oder prekärer Beschäftigungsverhältnisse verrichten zu lassen und die Anerkennung des Wertes der von professionellen Pflegekräften geleisteten Arbeit verbessert wird; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten Dienstleistungen anbieten müssen, die Pflegekräfte — Familienangehörige, formelle oder informelle Pflegekräfte — entlasten;

47.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Neueinstellungen in Sozialfürsorgediensten zu fördern und darauf hinzuarbeiten, dass die Attraktivität des Sektors als einer realistischen Karriereoption gesteigert wird;

48.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, in die Schaffung dauerhafter und hochwertiger Arbeitsplätze im Bereich hauswirtschaftliche Arbeit und Pflege zu investieren und dazu unter anderem EU-Fonds wie beispielsweise den Europäischen Sozialfonds (ESF) und das Europäische Programm für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) heranzuziehen;

49.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, innovative Lösungen und Investitionen in Sozial- und Gesundheitsdienste zu fördern und zu unterstützen, da diesen Diensten ein großes Potenzial für die Schaffung von Arbeitsplätzen innewohnt, da sie für die Bewältigung der Bedürfnisse unserer alternden Gesellschaften und des demografischen Wandels im Allgemeinen von grundlegender Bedeutung sind und da die negativen gesellschaftlichen Auswirkungen der Krise ohne sie nicht abgewendet werden können;

50.

ersucht die Kommission, Informationen und bewährte Verfahren von Vereinigungen und genossenschaftlichen Zusammenschlüssen von Hausangestellten und Pflegekräften auszutauschen, die sozialwirtschaftlichen Modellen in der EU angehören;

51.

fordert die Mitgliedstaaten auf, insbesondere in ländlichen Gegenden die Gründung von Arbeitnehmergenossenschaften in der hauswirtschaftlichen Arbeit und der Pflege zu fördern, da sich dies positiv auf die Schaffung von hochwertigen und zukunftsfähigen Arbeitsplätzen und insbesondere auf diejenigen Arbeitnehmer auswirken wird, die Schwierigkeiten bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt haben;

52.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass junge Hausangestellte nicht ihre schulische Laufbahn abbrechen, um eine Arbeit aufzunehmen;

53.

fordert die Kommission auf, die Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen zu überarbeiten; fordert die Mitgliedstaaten außerdem auf, diese Richtlinie kohärent umzusetzen;

54.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Anreize in Erwägung zu ziehen, um die Beschäftigung angemeldeter Hausangestellter und Pflegekräfte zu fördern; hält die Mitgliedstaaten dazu an, einfache steuerliche Meldesysteme zu schaffen, um von nicht angemeldeter Beschäftigung abzuschrecken und diese zu bekämpfen, wie es der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss in seiner Stellungnahme zum Thema „Entwicklung von Familiendienstleistungen zur Förderung der Beschäftigungsquote und der Geschlechtergleichstellung im Beruf“ (SOC/508) empfiehlt; empfiehlt der Kommission, den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern und sie dazu anzuregen, sich dabei nach erfolgreichen Vorbildern zu richten, die sich positiv auf die sozialen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse in der Branche ausgewirkt haben, wie zum Beispiel die in Belgien und Frankreich eingeführten Dienstleistungsschecks;

55.

hält es für sinnvoll, die Rechtsvorschriften anzupassen, um flexible vertragliche Vereinbarungen zwischen Hausangestellten und Pflegekräften und privaten Arbeitgebern zu erzielen und es so beiden Parteien zu ermöglichen, Haushaltsdienste in Anspruch zu nehmen/anzubieten, die ihren Bedürfnissen am besten gerecht werden, während gleichzeitig der Schutz der Arbeitnehmer sichergestellt wird;

56.

weist die Mitgliedstaaten darauf hin, dass eindeutige Vorschriften über die legale Beschäftigung von Hausangestellten und Pflegekräften um Anreize für Hausangestellte und ihre potenziellen Arbeitgeber, sich für ein legales Beschäftigungsverhältnis zu entscheiden, ergänzt werden sollten; fordert die Mitgliedstaaten außerdem auf, die rechtlichen Erschwernisse abzubauen, die derzeit die angemeldete und unmittelbare Beschäftigung von Arbeitnehmern durch Familien erheblich behindern;

57.

bekräftigt die Forderung des Parlaments nach einem strukturierten sektorspezifischen Dialog für den Pflegesektor (17);

58.

fordert die Mitgliedstaaten auf, gleiche Bedingungen für Au-pair-Kräfte aus EU-Staaten und aus Drittländern zu schaffen, indem sie ihnen kombinierte Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen gewähren, aus denen die Arbeitszeiten, die Art des Vertrags und die Vergütungsmodalitäten hervorgehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, das Übereinkommen des Europarats über die Au-pair-Beschäftigung zu ratifizieren; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zulassungsregelungen und die Kontrollmechanismen für Agenturen, die Au-pair-Kräfte vermitteln, zu verbessern;

59.

weist erneut auf die Notwendigkeit hin, Au-pair-Kräfte im Einklang mit dem Europäischen Übereinkommen über die Au-pair-Beschäftigung formell anzuerkennen und die Kontrollen zu verstärken, damit Au-pair-Kräfte nicht zu einem informellen und billigen Ersatz für Hausangestellte und Pflegekräfte werden;

60.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Hausangestellte und Pflegekräfte in Europa als Menschen wertgeschätzt werden und in der Lage sind, Erwerbs- und Privatleben zu vereinbaren, wozu auch gehört, dass sie von der Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) erfasst sind, damit den Angestellten ausreichende Ruhezeiten zustehen und sie nicht zu unverhältnismäßig langen Arbeitszeiten gezwungen werden;

61.

ersucht die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Erwerbs- und Familienleben zu ergreifen, da mit diesen Maßnahmen Frauen dabei geholfen wird, einer vergüteten Erwerbstätigkeit nachzugehen und die ihnen später drohende Rentenlücke zu schmälern;

62.

fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Hausangestellte und Pflegekräfte Rentenbeiträge im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erhalten;

63.

fordert die Mitgliedstaaten, in denen es einen nationalen Mindestlohn gibt, auf, dafür zu sorgen, dass alle Hausangestellten und Pflegekräfte zumindest diesen Mindestlohn erhalten;

64.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und der IAO zu übermitteln.


(1)  ABl. C 70 E vom 8.3.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 351 E vom 2.12.2011, S. 39.

(3)  ABl. C 77 E vom 28.3.2002, S. 138.

(4)  ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 321.

(5)  ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23.

(6)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0218.

(7)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0050.

(8)  ABl. C 16 E vom 22.1.2010, S. 21.

(9)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0068.

(10)  ABl. C 51 E vom 22.2.2013, S. 9.

(11)  SOC/372 — CESE 336/2010 fin.

(12)  ABl. L 32 vom 1.2.2014, S. 32.

(13)  ABl. C 377 E vom 7.12.2012, S. 128.

(14)  Domestic workers across the world: Global and regional statistics and the extent of legal protection (Hausangestellte weltweit: Globale und regionale Statistiken und das Ausmaß des rechtlichen Schutzes), Internationales Arbeitsamt, Genf: ILO, 2013.

(15)  Ebenda.

(16)  Ebenda.

(17)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 (ABl. C 75 vom 26.2.2016, S. 130).


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