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Document 52016DP0273

Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die delegierte Verordnung der Kommission vom 17. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für angemessene Regelungen, Systeme und Verfahren für offenlegende Marktteilnehmer bei der Durchführung von Marktsondierungen zu erheben (C(2016)02859 — 2016/2735(DEA))

OJ C 86, 6.3.2018, p. 214–215 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/214


P8_TA(2016)0273

Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Technische Regulierungsstandards für angemessene Regelungen, Systeme und Verfahren für offenlegende Marktteilnehmer bei der Durchführung von Marktsondierungen

Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die delegierte Verordnung der Kommission vom 17. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für angemessene Regelungen, Systeme und Verfahren für offenlegende Marktteilnehmer bei der Durchführung von Marktsondierungen zu erheben (C(2016)02859 — 2016/2735(DEA))

(2018/C 086/41)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die delegierte Verordnung der Kommission (C(2016)02859),

unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 18. Mai 2016, in dem sie das Europäische Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die delegierte Verordnung erheben wird,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 31. Mai 2016 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze,

gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 9 Unterabsatz 3,

unter Hinweis auf die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung,

gestützt auf Artikel 105 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 105 Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 8. Juni 2016 auslief, keinerlei Einwände erhoben wurden,

A.

in der Erwägung, dass laut Artikel 39 Absatz 2 der Marktmissbrauchsverordnung mehrere ihrer Bestimmungen, darunter auch Artikel 11 Absätze 1 bis 8, ab dem 3. Juli 2016 gelten und übereinstimmend damit laut Artikel 7 Absatz 1 der delegierten Verordnung auch selbige ab diesem Datum gilt;

B.

in der Erwägung, dass der ESMA gemäß Artikel 11 Absatz 9 der Marktmissbrauchsverordnung die Befugnis übertragen wird, Entwürfe technischer Regulierungsstandards auszuarbeiten, um angemessene Regelungen, Verfahren und Aufzeichnungsanforderungen festzulegen, mittels derer Personen die Anforderungen der Absätze 4, 5, 6 und 8 dieses Artikels einhalten können; in der Erwägung, dass der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 9 der Marktmissbrauchsverordnung die Befugnis übertragen wird, diese technischen Regulierungsstandards nach Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) („ESMA-Verordnung“) zu erlassen;

C.

in der Erwägung, dass die Kommission in Ausübung der ihr übertragenen Befugnis am 17. Mai 2016 die delegierte Verordnung erlassen hat; in der Erwägung, dass die delegierte Verordnung wichtige Details zu den Verfahren enthält, die die Marktteilnehmer bei der Durchführung von Marktsondierungen einhalten müssen;

D.

in der Erwägung, dass diese delegierte Verordnung nur dann bei Ablauf des Zeitraums für die Prüfung durch das Parlament und den Rat in Kraft treten kann, wenn weder das Parlament noch der Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden;

E.

in der Erwägung, dass der Zeitraum für die Prüfung gemäß Artikel 13 Absatz 1 der ESMA-Verordnung drei Monate nach dem Datum der Übermittlung des technischen Regulierungsstandards beträgt, es sei denn, der von der Kommission erlassene technische Regulierungsstandard ist mit dem von der ESMA angenommenen Entwurf eines technischen Regulierungsstandards identisch — in diesem Fall beträgt der Zeitraum für die Prüfung einen Monat;

F.

in der Erwägung, dass in dem von der ESMA angenommenen Entwurf eines technischen Regulierungsstandards einige Änderungen vorgenommen wurden, beispielsweise die Einfügung von zwei neuen Erwägungsgründen sowie eine Reihe von Änderungen an Artikel 3 und Artikel 6 Absatz 3 und an der Bestimmung über das Inkrafttreten und die Geltung; in der Erwägung, dass nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der ESMA-Verordnung die delegierte Verordnung nach diesen Änderungen nicht mehr als identisch mit dem von der ESMA angenommenen Entwurf eines technischen Regulierungsstandards angesehen werden kann; in der Erwägung, dass deshalb gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der ESMA-Verordnung eine Frist von drei Monaten für die Erhebung von Einwänden gilt und der entsprechende Zeitraum folglich am 17. August 2016 abläuft;

G.

in der Erwägung, dass es im Interesse einer reibungslosen und fristgerechten Umsetzung der Marktmissbrauchsregelung zum 3. Juli 2016 erforderlich ist, dass die Marktteilnehmer und die zuständigen Behörden die notwendigen Vereinbarungen treffen und so rasch wie möglich, in jedem Fall aber bis zum 3. Juli 2016, geeignete Verfahren einführen und dass dies im Einklang mit der delegierten Verordnung geschehen sollte;

H.

in der Erwägung, dass die delegierte Verordnung deshalb spätestens am 3. Juli 2016 in Kraft treten sollte, bevor der Zeitraum für die Prüfung am 17. August 2016 abläuft;

I.

in der Erwägung, dass die Bestimmungen der delegierten Verordnung der Sache nach mit den Zielen des Parlaments übereinstimmen, die es in der Marktmissbrauchsverordnung und während des anschließenden informellen Dialogs im Rahmen der vorbereitenden Arbeiten für den Erlass der delegierten Verordnung geäußert hat, insbesondere mit der Absicht des Parlaments, dass den zuständigen Behörden vollständige Aufzeichnungen über alle im Zuge einer Marktsondierung offengelegten Informationen übermittelt werden;

1.

erklärt, keine Einwände gegen die delegierte Verordnung zu erheben;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


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