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Document 52015XC1112(01)
Interpretative Notice on indication of origin of goods from the territories occupied by Israel since June 1967
Mitteilung zu Auslegungsfragen über die Ursprungsbezeichnung von Waren aus den von Israel seit Juni 1967 besetzten Gebieten
Mitteilung zu Auslegungsfragen über die Ursprungsbezeichnung von Waren aus den von Israel seit Juni 1967 besetzten Gebieten
OJ C 375, 12.11.2015, p. 4–6
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
12.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 375/4 |
Mitteilung zu Auslegungsfragen über die Ursprungsbezeichnung von Waren aus den von Israel seit Juni 1967 besetzten Gebieten
(2015/C 375/05)
(1) |
Im Einklang mit dem Völkerrecht erkennt die Europäische Union die Souveränität Israels über die von Israel seit Juni 1967 besetzten Gebiete, namentlich die Golanhöhen, den Gazastreifen und das Westjordanland einschließlich Ostjerusalem, nicht an und betrachtet sie nicht als Teil des israelischen Staatsgebiets (1), ungeachtet ihres rechtlichen Status nach israelischem Recht (2). Die Union hat deutlich gemacht, dass sie keine Veränderung der vor 1967 bestehenden Grenzen außer denjenigen anerkennt, die von den am Nahost-Friedensprozess beteiligten Parteien vereinbart wurden (3). |
(2) |
Die Anwendung des geltenden Unionsrechts bezüglich der Ursprungsbezeichnung von Waren aus israelisch besetzten Gebieten war Gegenstand von Vermerken oder Leitlinien, die von den zuständigen Behörden mehrerer Mitgliedstaaten verabschiedet wurden. Verbraucher, Wirtschaftsteilnehmer und nationale Behörden fordern Klarheit über die Rechtsvorschriften der Union im Zusammenhang mit Ursprungsangaben bei Waren aus den von Israel besetzten Gebieten (4). Es soll ferner sichergestellt werden, dass die Positionen und Verpflichtungen der Union beachtet werden, und zwar im Einklang mit dem Völkerrecht bezüglich der Nichtanerkennung der Souveränität Israels über die seit Juni 1967 von Israel besetzten Gebiete. Diese Mitteilung dient überdies der Aufrechterhaltung eines offenen und reibungslosen Handels, behindert nicht die Handelsströme und sollte nicht dahin gehend ausgelegt werden. |
(3) |
Mit dieser Mitteilung werden keine neuen Rechtsvorschriften geschaffen. Sie legt dar, wie die Kommission das einschlägige Unionsrecht versteht; die Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften obliegt aber primär den Mitgliedstaaten. Nach ständiger Rechtsprechung steht es zwar im Ermessen der Mitgliedstaaten, Sanktionen zu wählen, sie müssen aber sicherstellen, dass die Sanktionen für Verstöße gegen unionsrechtliche Bestimmungen wirksam, angemessen und abschreckend sind (5). Die Kommission trägt als Hüterin der Verträge dafür Sorge, dass die Mitgliedstaaten diesen Verpflichtungen nachkommen, nötigenfalls durch Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren. Diese Mitteilung lässt andere unionsrechtliche Verpflichtungen und die etwaige Auslegung durch den Gerichtshof unberührt. |
(4) |
Mehrere Rechtsakte der EU schreiben die Angabe des Ursprungs der betreffenden Ware verbindlich vor. Die Auflage bezieht sich häufig auf die Bezeichnung des „Ursprungslandes“ (6); bei Lebensmitteln werden gelegentlich aber auch andere Ausdrücke verwendet, beispielsweise „Herkunftsort“ (7). Vorbehaltlich etwaiger gegenteiliger Sonderbestimmungen in den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts hat sich die Bestimmung des Ursprungslandes bei Lebensmitteln grundsätzlich auf die nichtpräferenziellen Ursprungsregeln der Union nach Maßgabe des Zollrechts (8) zu stützen. |
(5) |
Ist die Angabe des Ursprungs der betreffenden Ware nach den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts ausdrücklich vorgeschrieben, so muss sie korrekt sein und darf den Verbraucher nicht irreführen. |
(6) |
Ist die die Angabe des Ursprungs zwar nicht verbindlich vorgeschrieben, erfolgt aber freiwillig, so muss auch sie korrekt sein und darf den Verbraucher nicht irreführen (9). |
(7) |
Da die Golanhöhen und das Westjordanland (einschließlich Ostjerusalem) (10) völkerrechtlich kein Teil des israelischen Hoheitsgebiets sind, ist die Angabe „israelisches Erzeugnis“ (11) als unkorrekt und irreführend im Sinne der angeführten Rechtsvorschriften anzusehen. |
(8) |
Da die Angabe des Ursprungs obligatorisch ist, muss ein anderer Ausdruck gewählt werden, welcher der Bezeichnung Rechnung trägt, unter der dieser Gebiete üblicherweise bekannt sind. |
(9) |
Bei Erzeugnissen aus Palästina (12), die ihren Ursprung nicht in Siedlungen haben, könnte eine nichtirreführende Angabe des geografischen Ursprungs unter Beachtung der internationalen Praxis wie folgt lauten: „Erzeugnis aus dem Westjordanland (palästinensisches Erzeugnis)“ (13), „Erzeugnis aus dem Gazastreifen“ oder „Erzeugnis aus Palästina“. |
(10) |
Bei Erzeugnissen aus dem Westjordanland oder von den Golanhöhen, die ihren Ursprung in Siedlungen haben, wäre eine Angabe, die sich auf „Erzeugnis von den Golanhöhen“ oder „Erzeugnis aus dem Westjordanland“ beschränkt, nicht zulässig. Selbst bei Angabe des größeren Gebiets, in dem das Erzeugnis seinen Ursprung hat, würde der Verbraucher durch Weglassen der zusätzlichen geografischen Angabe, dass das Erzeugnis seinen Ursprung in israelischen Siedlungen hat, bezüglich des wahren Ursprungs des Erzeugnisses in die Irre geführt. In derartigen Fällen ist beispielsweise der Klammerzusatz „israelische Siedlung“ oder eine gleichwertiger Ausdruck erforderlich. Somit wären Ausdrücke wie „Erzeugnis von den Golanhöhen (israelische Siedlung)“ oder „Erzeugnis aus dem Westjordanland (israelische Siedlung)“ zulässig. |
(11) |
Abgesehen davon ist nach dem Verbraucherschutzrecht der Union die Ursprungsangabe bei Lebensmitteln verpflichtend, falls ohne diese Angabe eine Irreführung des Verbrauchers über den tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses möglich wäre (14), und bei allen anderen Erzeugnissen, wenn dem Durchschnittsverbraucher sonst wesentliche Informationen vorenthalten würden, die er je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Geschäftsentscheidung zu treffen, und ihn somit zu einer Geschäftsentscheidung veranlasst oder veranlassen könnte, die er sonst nicht getroffen hätte (15). In solchen Fällen kämen die Beispiele im vorausgehenden Absatz zum Tragen. |
(12) |
Ursprungsangaben stehen den Wirtschaftsteilnehmern oft in unterschiedlichen Formen zur Verfügung (16). In vielen Fällen sind Angaben über den Ursprung des Erzeugnisses den Zollunterlagen zu entnehmen. Kommen die Erzeugnisse bei der Einfuhr in den Genuss einer Präferenzbehandlung, so sind sie mit einem Präferenzursprungsnachweis zu versehen, der von Israel (17) bzw. den palästinensischen Behörden (18) ausgestellt wurde. Andere Unterlagen wie Rechnungen, Lieferscheine und Frachtpapiere können eine Angabe bezüglich des Ursprungs der Erzeugnisse enthalten. Gehen die Informationen nicht ohne weiteres aus den Begleitdokumenten hervor, so können Wirtschaftsteilnehmer die Ursprungsangabe direkt von ihren Lieferanten oder Einführern einfordern. |
(1) Nach israelischem Recht gehören Ostjerusalem und die Golanhöhen zum Staat Israel, wohingegen das Westjordanland als „die Gebiete“ bezeichnet wird.
(2) Vgl. Rechtssache C-386/08 Brita, Slg. 2010, I-1289, Randnummern 47 und 53.
(3) Vgl. unter anderem die Schlussfolgerungen des Außenministerrates zum Nahost-Friedensprozess vom 14. Mai 2012, vom 10. Dezember 2012 und vom 17. November 2014.
(4) Die Auslegung dieser Mitteilung in der Frage, was unionsrechtskonforme Ursprungsangaben darstellen, gilt für jede künftige Bestimmung, die inhaltlich mit den derzeit geltenden, von dieser Mitteilung erfassten Bestimmungen vergleichbar ist.
(5) Vgl. unter anderem Rechtssache 68/88 Kommission gegen Griechenland, Slg. 1989, 2965, Randnummern 23 und 24; Rechtssache C-326/88 Hansen, Slg. 1990, I-2911, Randnummer 17; verbundene Rechtssachen C-387/02, C-391/02 und C-403/02 Berlusconi und andere, Slg. 2005, I-3565, Randnummer 65.
(6) Beispiele: bei Kosmetika Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59. bei frischem Obst und Gemüse die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671), ferner Artikel 6 und Anhang I Teil A Absatz 4 Buchstabe B der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1); bei Fisch Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1); bei Wein Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60); bei Honig Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 47); bei Olivenöl Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 der Kommission vom 13. Januar 2012 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl (ABl. L 12 vom 14.1.2012, S. 14); bei Rind- und Kalbfleisch Artikel 13 bis 15 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1); bei Geflügelfleisch in Fertigpackungen aus Drittländern Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46); bei frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18) sowie Artikel 5 bis 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 der Kommission vom 13. Dezember 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Angaben des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch (ABl. L 335 vom 14.12.2013, S. 19).
(7) Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g und Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
(8) Erwägungsgrund 33 und Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
(9) Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates („Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken“) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22), in der die „geografische oder kommerzielle Herkunft“ als Merkmal aufgeführt ist, das den Irreführungstatbestand einer Geschäftspraxis begründen kann, ferner Artikel 26 Absatz 3 und Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
(10) Seit 2005 gibt es keine israelischen Siedlungen im Gazastreifen.
(11) Oder vergleichbare Ausdrücke wie „mit Ursprung in“, „Erzeugnis aus“, „hergestellt in“, die je nach Zusammenhang auch verwendet werden können.
(12) Diese Bezeichnung ist nicht als Anerkennung eines Staates Palästina auszulegen und lässt die Standpunkte der einzelnen Mitgliedstaaten zu dieser Frage unberührt.
(13) Erforderlichenfalls auch mit dem Zusatz Ostjerusalem.
(14) Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
(15) Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2005/29/EG.
(16) Siehe bei Lebensmitteln z. B. Artikel 8 der Verordnung (EU) 1169/2011 in Bezug auf die Beziehung zwischen Einzelhändlern und ihren Lieferanten.
(17) Vgl. dazu den „Hinweis an die Einführer — Einfuhren aus Israel in die EU“ (ABl. C 232 vom 3.8.2012, S. 5).
(18) Eine Reihe von Erzeugnissen aus dem Westjordanland, dem Gazastreifen und Ostjerusalem werden erfasst von dem am 24. Februar 1997 in Brüssel unterzeichneten Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits (ABl. L 187 vom 16.7.1997, S. 3).