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Document 52015PC0473

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

COM/2015/0473 final - 2015/0225 (COD)

Brüssel, den 30.9.2015

COM(2015) 473 final

2015/0225(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2015) 185 final}
{SWD(2015) 186 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Förderung eines auf soliden Verfahren beruhenden Verbriefungsmarkts wird zu dem prioritären Ziel der Kommission beitragen, zu einem nachhaltigen Wirtschaftswachstum und zur Schaffung dauerhafter Arbeitsplätze zurückzufinden. Ferner wird ein gemeinsamer, hochwertiger EU-Regelungsrahmen für Verbriefungen die Integration der Finanzmärkte in der Union, die Diversifizierung der Finanzierungsquellen und die Erschließung von Kapital unterstützen, so dass den Kreditinstituten die Kreditvergabe an Haushalte und Unternehmen erleichtert wird. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die beiden folgenden Schritte erforderlich:

In einem ersten Schritt gilt es, einen gemeinsamen umfassenden Rahmen für Verbriefungen zu entwickeln, der für alle Marktteilnehmer gilt und Kriterien für bestimmte Gruppen von Transaktionen festlegt. Es sollen einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen, sogenannte STS-Verbriefungen (STS: simple, transparent and standardised), definiert werden. Dies ist Gegenstand der von der Kommission vorgeschlagenen Verordnung über die Verbriefung. In einem zweiten Schritt gilt es, Änderungen im EU-Rechtsrahmen für Verbriefungen vorzunehmen – auch hinsichtlich der Eigenmittelanforderungen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die in Bezug auf solche Instrumente als Originatoren, Sponsoren oder Anleger handeln –, um eine risikogerechtere Behandlung von STS-Verbriefungen zu ermöglichen.

Eine solche differenzierte rechtliche Behandlung existiert bereits in anderen Rechtsakten, insbesondere in der delegierten Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen für die Liquidität von Banken (Liquiditätsdeckungsquote) 1 . Diese muss nun durch eine Änderung der in der Verordnung Nr. 575/2013 (im Folgenden „CRR“) 2 festgelegten Eigenmittelbehandlung von Verbriefungen ergänzt werden. Der gegenwärtige Verbriefungsrahmen der CRR beruht im Wesentlichen auf den vor über zehn Jahren vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) entwickelten Standards, die nicht zwischen STS-Verbriefungen und anderen komplexeren und weniger transparenten Transaktionen unterscheiden.

Die weltweite Finanzkrise hat deutlich gemacht, dass der gegenwärtige Verbriefungsrahmen eine Reihe von Schwachstellen aufweist. Problempunkte sind:

• der automatische Rückgriff auf externe Ratings bei der Bestimmung der Eigenmittelanforderungen;

• die unzureichende Risikosensitivität mangels geeigneter Risikoparameter in den zur Bestimmung der Risikogewichte herangezogenen Ansätzen;

• die prozyklischen „Klippeneffekte“ bei den Eigenmittelanforderungen.

Um diese Mängel zu beheben und um die Widerstandsfähigkeit der Kreditinstitute gegenüber Marktschocks zu erhöhen, verabschiedete der BCBS im Dezember 2014 eine Empfehlung für einen überarbeiteten Verbriefungsrahmen 3 (den überarbeiteten Basler Rahmen). Der überarbeitete Basler Rahmen wurde entwickelt, um die derzeitigen komplizierten Eigenmittelanforderungen zu vereinfachen, um den Risiken der Positionen einer Verbriefung besser Rechnung zu tragen und um es Kreditinstituten zu ermöglichen, ihre Eigenmittelunterlegung unter Verwendung der verfügbaren Informationen selbst zu berechnen und damit die Abhängigkeit von externen Ratings zu verringern. Der überarbeitete Basler Rahmen soll es den Kreditinstituten ermöglichen, die Eigenmittelanforderungen für ihre Verbriefungspositionen selbst zu berechnen, indem sie einer festgelegten Rangfolge von Ansätzen folgen, in der der auf internen Beurteilungen basierende Ansatz an oberster Stelle steht. Wenn ein Institut den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz nicht anwenden kann, muss es einen auf externen Beurteilungen basierenden Ansatz verwenden, sofern es für die Risikoposition eine externe Beurteilung gibt, die eine Reihe operationeller Anforderungen erfüllt. Falls das Institut den auf externen Beurteilungen basierenden Ansatz nicht anwenden kann, entweder weil es in einem Land ansässig ist, dessen Rechtsvorschriften dies nicht zulassen, oder weil ihm die zur Verwendung dieses Ansatzes erforderlichen Informationen nicht vorliegen, hat es einen Standardansatz anzuwenden, der einer aufsichtlich festgelegten Formel folgt.

Der überarbeitete Basler Rahmen sieht derzeit keine risikogerechtere Behandlung von STS-Verbriefungen vor. Der BCBS arbeitet jedoch derzeit an der Übernahme der am 23. Juli 2015 im Einvernehmen mit der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) angenommenen STS-Kriterien in den neuen Rahmen 4 . Diese Arbeit wird aller Voraussicht nach frühestens Mitte des Jahres 2016 abgeschlossen sein.

Im Anschluss an das Beratungsersuchen der Kommission an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) empfahl diese am 7. Juli 2015 in ihrem Bericht über qualifizierende Verbriefungen 5 auf europäischer Ebene, die Eigenmittelanforderungen für STS-Verbriefungen auf ein vernünftiges Maß zu senken, das im Einklang mit den im überarbeiteten Basler Rahmen vorgesehenen Anforderungen steht, und die in der CRR festgelegten Eigenmittelanforderungen für Verbriefungen gemäß dem überarbeiteten Basler Rahmen zu ändern, um die Schwächen der gegenwärtig geltenden Vorschriften zu beheben. Für die STS-Verbriefungen hat die EBA die 3 vom BCBS für den überarbeiteten Basler Rahmen entwickelten Ansätze weniger restriktiv kalibriert.

Um zu den übergeordneten Zielen der von der Kommission vorgeschlagenen Verordnung über die Verbriefung beizutragen und insbesondere die Verbriefungsmärkte nachhaltig wiederzubeleben und Verbriefungen zu sicheren und effizienten Finanzierungs- und Risikomanagementinstrumenten zu machen, wird vorgeschlagen, die Eigenmittelanforderungen für Verbriefungen in der CRR zu ändern, um

- die im überarbeiteten Basler Rahmen enthaltenen Ansätze für die Berechnung der Eigenmittelunterlegung umzusetzen (Artikel 254 bis 268); und

- für STS-Verbriefungen gemäß der Empfehlung der EBA eine Neukalibrierung vorzusehen (Artikel 243, 260, 262 und 264).

Prinzipiell und zur Vermeidung jeglichen automatischen Rückgriffs auf externe Ratings sollte das Institut ˗ sofern es bei Risikopositionen desselben Typs wie den der Verbriefung zugrunde liegenden Positionen den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz) anwenden darf und die Eigenmittelanforderungen für die zugrunde liegenden Risikopositionen berechnen kann, als wären diese nicht verbrieft worden („KIRB“) ˗ seine eigene Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwenden, in die in jedem Fall bestimmte vorab festgelegte Daten einfließen müssen (SEC-IRBA). Institute, die für ihre Positionen in einer bestimmten Verbriefung den SEC-IRBA-Ansatz nicht verwenden können, sollten den auf externen Beurteilungen basierenden Ansatz (SEC-ERBA) anwenden dürfen. Im Rahmen des SEC-ERBA werden den Verbriefungstranchen auf der Grundlage von externen Ratings Eigenmittelanforderungen zugeordnet. Können beide Ansätze nicht verwendet werden oder würden sich nach dem SEC-ERBA unverhältnismäßige Eigenmittelanforderungen ergeben, die nicht dem Kreditrisiko entsprechen, das mit den einer Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen verbunden ist, sollten die Institute den Standardansatz für Verbriefungen (SEC-SA) anwenden dürfen, der auf einer aufsichtlich festgelegten Formel beruht, bei der einer der Parameter die Eigenmittelanforderung ist, die nach dem Standardansatz (SA) in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen berechnet würde, hätte keine Verbriefung stattgefunden („KSA“).

Neben seinem Beitrag zur Neubelebung der Verbriefungsmärkte wird dieser Vorschlag auch bewirken, dass die Kommission eine Vorreiterrolle im Hinblick auf mögliche künftige Entwicklungen des BCBS im Bereich der Behandlung von STS-Verbriefungen einnimmt und dafür sorgen kann, dass die Ziele dieser Entwicklungen auf die Bedürfnisse der EU abgestimmt werden.

Spätestens 3 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Kommission das vorgeschlagene Konzept für Eigenmittelanforderungen für Verbriefungspositionen – einschließlich der Rangfolge der Ansätze – unter Berücksichtigung seiner Auswirkungen auf die Entwicklung der Verbriefungsmärkte und des Erfordernisses zur Wahrung der finanziellen Stabilität in der EU überprüfen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die Änderungen der CRR bezüglich der Eigenmittelanforderungen für Verbriefungen sind Teil des von der Kommission vorgeschlagenen Legislativpakets, das auch die Verordnung über die Verbriefung umfasst und dessen Zweck darin besteht, STS-Kriterien festzulegen und für alle Finanzdienstleistungssektoren gemeinsame Regeln bezüglich Risikoselbstbehalt, Sorgfaltspflichten (Due Diligence) sowie Offenlegungspflichten aufzustellen. Die Entwicklung eines sichereren und nachhaltigeren EU-Verbriefungsmarkts ist ein Baustein der zu errichtenden Kapitalmarktunion und wird dazu beitragen, deren Ziele in Bezug auf die stärkere Integration der Finanzmärkte und die Diversifizierung der Finanzierungsquellen für die EU-Wirtschaft zu erreichen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

In der von der Kommission am 26. November 2014 vorgelegten Investitionsoffensive für Europa war die Schaffung eines auf Dauer tragfähigen Marktes für hochwertige Verbriefungen als einer der fünf Bereiche genannt, in denen kurzfristig Maßnahmen erforderlich sind. Diese Verordnungsänderung dient dem prioritären Ziel der Kommission, Arbeitsplätze zu schaffen und ein nachhaltiges Wachstum zu erreichen, wobei die vor der Krise begangenen Fehler vermieden werden. Der überarbeitete Aufsichtsrahmen wird außerdem die Integration der Finanzmärkte in der EU begünstigen, zur Diversifizierung der Finanzierungsquellen beitragen und es den Unternehmen in der EU erleichtern, Kapital zu erschließen. Schließlich wird die Änderung des aufsichtsrechtlichen Rahmens den Anlegern eine effizientere Kapitalallokation und Portfoliodiversifizierung ermöglichen und die Effizienz der europäischen Kapitalmärkte insgesamt verbessern.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 114 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“), der das Parlament und den Rat ermächtigt, Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zu erlassen, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben.

Die gemäß dem vorliegenden Vorschlag geänderte CRR bildet einen harmonisierten EU-Aufsichtsrahmen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, da sie für diese Einrichtungen einheitliche und unmittelbar anwendbare Vorschriften festlegt, die insbesondere auch den Bereich der Eigenmittelanforderungen für mit Verbriefungspositionen verbundene Kreditrisiken abdecken. Diese Harmonisierung wird für die Kreditinstitute und Wertpapierfirmen der EU gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleisten und das Vertrauen in die Stabilität sämtlicher europäischen Institute, einschließlich der als Anleger, Originatoren oder Sponsoren in Verbriefungsmärkten tätigen Institute, stärken.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Nur die EU-Gesetzgebung kann gewährleisten, dass die Eigenmittelanforderungen für Verbriefungen für alle Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, dieselben sind. Durch harmonisierte Eigenmittelanforderungen können gleiche Wettbewerbsbedingungen sichergestellt, der Regulierungsaufwand verringert, unnötige Compliance-Kosten für grenzüberschreitende Tätigkeiten vermieden, die Marktintegration in der Union gefördert und Möglichkeiten für Aufsichtsarbitrage beschränkt werden. Ein Handeln auf EU-Ebene sorgt außerdem für ein hohes Maß an Finanzstabilität innerhalb der EU. Aus diesen Gründen sind die Eigenmittelanforderungen für Verbriefungen in der CRR festgelegt, und nur eine Änderung dieser Verordnung kann den Zweck des vorliegenden Vorschlags erfüllen. Daher steht der Vorschlag im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit des Artikels 5 AEUV.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag enthält nur gezielte Änderungen an der CRR, die zur Lösung des in Abschnitt 1 beschriebenen Problems erforderlich sind.

Wahl des Instruments

Da der Vorschlag die Änderung der CRR erfordert, wurde die Form der Verordnung gewählt.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Die Dienststellen der Kommission haben die Arbeit der europäischen und internationalen Gremien, insbesondere der einschlägigen Arbeitsgruppen der EBA und des BCBS, genau verfolgt und sich daran beteiligt.

Darüber hinaus hat die Kommission im Februar 2015 eine öffentliche Konsultation zu den Kernpunkten des Vorschlags durchgeführt. Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von verschiedenen Befragten ein, darunter von zahlreichen Interessengruppen aus dem Bankensektor (Aufsichtsbehörden, Zentralbanken, Kreditinstitute), die den breiten Konsens bezüglich der Notwendigkeit von EU-Maßnahmen in diesem Bereich widerspiegeln und Vorschläge für umzusetzende spezifische Maßnahmen sowie Aussagen zu deren potenziellen Vor- und Nachteilen enthalten. Die Antworten auf die öffentliche Konsultation sind in der beigefügten Folgenabschätzung zusammengefasst. Einzelne Antworten wurden auf der Website der Kommission „EUSurvey“ veröffentlicht 6 .

Des Weiteren hat die Kommission im Rahmen der Sitzung ihrer Expertengruppe für Bankenwesen, Zahlungsverkehr und Versicherungswesen vom 22. Juli 2015 die Mitgliedstaaten gesondert konsultiert.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Im Anschluss an das Grünbuch über die langfristige Finanzierung der europäischen Wirtschaft 7 richtete die Kommission ein Beratungsersuchen an die EBA, um Fakten und Meinungen dazu einzuholen, welche die zur Ermittlung von STS-Verbriefungen am besten geeigneten Merkmale sind, sowie zu der Frage, ob eine Vorzugsbehandlung von STS-Verbriefungen zur Stärkung der europäischen Verbriefungsmärkte aus aufsichtsrechtlicher Sicht zweckmäßig ist.

Zur Beantwortung des Ersuchens der Kommission veröffentlichte die EBA am 7. Juli 2015 den EBA- Bericht über qualifizierende Verbriefungen.

Folgenabschätzung

Für die Ausarbeitung dieses Vorschlags wurde eine Folgenabschätzung erstellt und in einem dienststellenübergreifenden Lenkungsausschuss erörtert.

Die Folgenabschätzung zur Verordnung über die Verbriefung zeigt deutlich, welche Vorteile hinsichtlich Effizienz und Wirksamkeit durch a) die Einführung eines überarbeiteten Rechtsrahmens über Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen in Verbriefungen und b) die differenzierte Behandlung von STS-Verbriefungen in Bezug auf die allgemeinen Ziele des Legislativpakets der Kommission zur Verbriefung (d. h. Beseitigung des schlechten Images, das Verbriefungen in den Augen der Anleger anhaftet, Beseitigung der aufsichtsrechtlichen Nachteile der STS-Produkte sowie Verringerung oder Beseitigung des unnötig hohen Kostenaufwands für Emittenten und Anleger) erzielt werden können. Die Einführung einer klaren Unterscheidung zwischen STS-Verbriefungen und sonstigen Verbriefungen in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen wird eine Reihe positiver Auswirkungen haben:

Es wird ein risikogerechterer und ausgewogenerer Verbriefungsrahmen entstehen.

Günstigere Eigenmittelanforderungen werden einen Anreiz für Banken schaffen, die differenzierten STS-Kriterien zu erfüllen.

Die Anleger werden sich wieder für den Verbriefungsmarkt interessieren, da der differenzierte Rahmen ein deutliches Zeichen dafür setzt, dass die Risiken nunmehr besser kalibriert sind und somit das Wiederauftreten einer Systemkrise weniger wahrscheinlich ist.

Der Folgenabschätzungsbericht wurde dem Ausschuss für Regulierungskontrolle am 17. Juni 2015 übermittelt. Die Sitzung des Ausschusses fand am 15. Juli 2015 statt. Der Ausschuss gab eine befürwortende Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Änderungen der Eigenmittelanforderungen für in den Anwendungsbereich der CRR fallende Institute.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Dieser Vorschlag würde den aufsichtsrechtlichen Rahmen für die Eigenmittelanforderungen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die in Bezug auf Verbriefungen als Originatoren, Sponsoren oder Anleger handeln, erheblich vereinfachen, indem er eine einheitliche Rangfolge von Ansätzen einführt, die unabhängig von dem verwendeten Ansatz für die Berechnung der Eigenmittelunterlegung im Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Risikopositionen für alle Kreditinstitute gilt, und er würde mehrere Sonderbehandlungen für bestimmte Kategorien von Verbriefungspositionen abschaffen. Er würde die Vergleichbarkeit zwischen den Instituten verbessern und die Befolgungskosten beträchtlich verringern.

Grundrechte

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Auswirkungen des neuen Rahmens werden in Zusammenarbeit mit der EBA und den zuständigen Aufsichtsbehörden auf der Grundlage der in der CRR festgelegten aufsichtlichen Berichterstattungs- und Offenlegungspflichten der Institute genau überwacht. Auch auf globaler Ebene wird der neue Rahmen einer Überwachung und Bewertung unterliegen, insbesondere auch als Teilaufgabe des BCBS.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

6.AUSFÜHRLICHE ERLÄUTERUNG EINZELNER BESTIMMUNGEN DES VORSCHLAGS

(a)Wechselbeziehungen und Kohärenz zwischen Elementen des Pakets

Diese Verordnung bildet zusammen mit der vorgeschlagenen Verordnung über die Verbriefung ein Paket. Wie zahlreiche Interessenträger im Konsultationsprozess anmerkten, reicht die Entwicklung von STS-Kriterien allein nicht aus, um das Ziel der Neubelebung der EU-Verbriefungsmärkte zu verwirklichen. Es ist außerdem eine neue aufsichtliche Behandlung notwendig, auch in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen, die die besonderen Merkmale von STS-Verbriefungen besser berücksichtigt.

In dem vorliegenden Vorschlag werden die Eigenmittelanforderungen für Positionen in Verbriefungen sowie die risikogerechtere Behandlung von STS-Verbriefungen festgelegt, während die Kriterien für STS-Verbriefungen zusammen mit anderen sektorübergreifenden Bestimmungen in der Verordnung über die Verbriefung enthalten sind. Dazu gehören insbesondere sämtliche Bestimmungen über den Risikoselbstbehalt, die Sorgfaltspflichten (Due Diligence) sowie die Offenlegungspflichten, die zuvor in Teil V der CRR enthalten waren. Auch einige Begriffsbestimmungen, die ursprünglich in Artikel 4 enthalten waren und allgemeiner Natur sind, wurden in den sektorübergreifenden Rechtsrahmen aufgenommen.

Dem vorliegenden Vorschlag wird zu einem späteren Zeitpunkt eine Änderung des delegierten Rechtsakts zur Liquiditätsdeckungsanforderung folgen, um eine Anpassung an die Verordnung über die Verbriefung zu erreichen. Insbesondere werden die Kriterien für die Anerkennung von Verbriefungen als Aktiva der Stufe 2B gemäß Artikel 13 des delegierten Rechtsakts zur Liquiditätsdeckungsanforderung geändert werden, um sie in Einklang mit den allgemeinen STS-Kriterien gemäß der Verordnung über die Verbriefung zu bringen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt konnten keine Änderungen an diesem delegierten Rechtsakt vorgenommen werden, da ein solcher Schritt einem anderen Verfahren unterliegt und vom Ergebnis der Legislativverhandlungen zu diesem Paket abhängig ist.

(b)Berechnung der risikogewichteten Beträge für Verbriefungspositionen

Um die interne Konsistenz und Gesamtkohärenz des Rechtsakts zu wahren und zu verbessern, wird das gesamte Kapitel 5 des Titels II Teil 3 der CRR durch den vorliegenden Vorschlag ersetzt, obwohl mehrere Artikel lediglich anzupassen sind. Dies betrifft insbesondere Abschnitt 2 (Anerkennung der Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos), einen Teil von Abschnitt 3 (Unterabschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen) sowie Abschnitt 4 (Externe Bonitätsbeurteilungen).

Die wichtigsten Änderungen sind in den neuen Artikeln 254 bis 270a enthalten. Auf der Grundlage des überarbeiteten BCBS-Rahmens wird eine neue Rangfolge der Ansätze eingeführt, die zur Berechnung von risikogewichteten Vermögenswerten für Verbriefungspositionen anzuwenden sind. Die Verwendung der einzelnen Ansätze hängt davon ab, welche Informationen dem Institut, das die Verbriefungsposition hält, zur Verfügung stehen. Die einheitliche Rangfolge der Ansätze wird sowohl für Institute, die den Standardansatz (SA) anwenden, als auch für Institute gelten, die den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB) für das Kreditrisiko heranziehen.

(c)Eine neue Rangfolge der Ansätze (neue Artikel 254 bis 270a)

Der auf internen Beurteilungen basierende Ansatz (SEC-IRBA) steht in der überarbeiteten Rangfolge an erster Stelle und stützt sich vor allem auf den Parameter KIRB. KIRB bezeichnet die Eigenmittelanforderung für die zugrunde liegenden Risikopositionen bei Verwendung des IRB-Rahmens (entweder im Zusammenhang mit fortgeschrittenen oder grundlegenden Ansätzen). Damit Banken den SEC-IRBA anwenden können, müssen sie über Folgendes verfügen: i) ein aufsichtlich genehmigtes IRB-Modell für die Art der im Verbriefungspool vorhandenen zugrunde liegenden Risikopositionen; und ii) ausreichende Informationen für eine Schätzung von KIRB. Da KIRB allein nicht ausreicht, um die einschlägigen Laufzeitauswirkungen in vollem Umfang zu erfassen, berücksichtigt der SEC-IRBA ausdrücklich die Tranchenfälligkeit als zusätzlichen Risikotreiber. Die Bestimmung der Tranchenfälligkeit beruht auf der gewichteten durchschnittlichen Laufzeit der vertraglichen Zahlungsströme der Tranche. Alternativ zur Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Laufzeit können die Institute auch entscheiden, sich einfach auf die rechtliche Endfälligkeit zu stützen (wobei ein Sicherheitsabschlag zum Tragen kommt). In jedem Fall sind eine Untergrenze von einem Jahr und eine Obergrenze von fünf Jahren anzuwenden.

Ein Institut, das nicht in der Lage ist, für eine bestimmte Verbriefungsposition KIRB zu berechnen, muss bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge den auf externen Beurteilungen basierenden Ansatz (SEC-ERBA) verwenden. Im Rahmen des ERBA werden Risikogewichte gemäß den Kreditbeurteilungen (oder abgeleiteten Ratings), dem Rang der Position und der Granularität des zugrunde liegenden Pools zugewiesen. Ist ein Institut nicht in der Lage, den SEC-ERBA anzuwenden, zieht es stattdessen den Standardansatz für Verbriefungen (SEC-SA) heran. Im Rahmen des SA werden KSA, d. h. die Eigenmittelanforderung für die zugrunde liegenden Risikopositionen unter Verwendung des SA, und ein Faktor „W“ verwendet, der das Verhältnis der Summe der Beträge aller zugrunde liegenden Pools notleidender Risikopositionen zum Gesamtbetrag der zugrunde liegenden Risikopositionen abbildet. Ergeben sich aus der Anwendung des SEC-ERBA Eigenmittelanforderungen, die nicht dem Kreditrisiko entsprechen, das mit den einer Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen verbunden ist, können die Institute – vorbehaltlich der Prüfung durch die zuständige Behörde – den SEC-SA direkt in Bezug auf die Positionen der Verbriefung anwenden.

Ein Institut, das für eine bestimmte Verbriefungsposition weder den SEC-IRBA, noch den SEC-ERBA oder den SEC-SA verwenden kann, muss die Risikoposition mit einem Risikogewicht von 1 250 % belegen.

Für sämtliche Verbriefungspositionen und für alle drei Ansätze gilt eine Risikogewichtsuntergrenze von 15 %. Die Risikogewichtsuntergrenze ist durch bestimmte Risiken, einschließlich Modellrisiken und Agency-Risiken, gerechtfertigt, die bei Verbriefungspositionen vermutlich stärker zum Tragen kommen als bei anderen Kategorien von Risikopositionen und trotz der insgesamt erhöhten Risikosensitivität des neuen Rahmens zu einer gewissen Unsicherheit bei Kapitalschätzungen führen können.

(d)Eine risikogerechtere Behandlung von STS-Verbriefungen

Im Einklang mit der von der EBA in ihrem Bericht über qualifizierende Verbriefungen vorgeschlagenen Methodik wird im Rahmen der drei neuen Ansätze zur Berechnung von risikogewichteten Vermögenswerten eine risikogerechtere aufsichtliche Behandlung von STS-Verbriefungen festgelegt (neue Artikel 260, 262 und 264). Die drei Ansätze werden für alle Tranchen neu kalibriert, damit sich für Positionen in Transaktionen, die als STS-Verbriefungen betrachtet werden, geringere Eigenmittelanforderungen ergeben.

Zusätzlich zur Neukalibrierung der drei Ansätze kommt vorrangigen Positionen in STS-Verbriefungen außerdem eine niedrigere Untergrenze von 10 % zugute (die Untergrenze von 15 % ist nach wie vor auf nicht-vorrangige Positionen in STS-Verbriefungen und auf sonstige Verbriefungen im Allgemeinen anwendbar). Auf diese Weise wird ausgehend von Analysen der EBA der Tatsache Rechnung getragen, dass vorrangige Tranchen im Rahmen einer STS-Verbriefung eine deutlich bessere Wertentwicklung aufweisen als nicht-vorrangige qualifizierende Tranchen, was sich gänzlich dadurch erklären lässt, dass STS-Merkmale die Modell- und Agency-Risiken wesentlich reduzieren können.

Für die Zwecke der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge müssen die anerkennungsfähigen STS-Verbriefungen nach der Verordnung über die Verbriefung zusätzlichen Anforderungen in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen gerecht werden; so müssen sie Standards für die Kreditgewährung erfüllen, ein Mindestmaß an Granularität sowie maximale Risikogewichte nach dem Standardansatz aufweisen. Für forderungsgedeckte Geldmarktpapiere (ABCP) gelten spezifische zusätzliche Kriterien.

(e)Obergrenzen

Maximales Risikogewicht für vorrangige Verbriefungspositionen (neuer Artikel 267)

Im Rahmen des Transparenzansatzes („Look-through-approach“) wird einer Verbriefungsposition ein maximales Risikogewicht zugewiesen, das dem durchschnittlichen auf die zugrunde liegenden Risikopositionen anwendbaren Risikogewicht entspricht. Gemäß den geltenden Bestimmungen kann der Transparenzansatz für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge unbeurteilter Positionen verwendet werden (Artikel 253 der CRR). In Einklang mit dem überarbeiteten BCBS-Rahmen wird nun vorgeschlagen, die Verwendung des Transparenzansatzes auf vorrangige Verbriefungspositionen zu beschränken, ungeachtet dessen, ob es sich um eine unbeurteilte oder eine beurteilte Position handelt, und ungeachtet des für den zugrunde liegenden Pool von Risikopositionen verwendeten Ansatzes (SA oder IRBA), sofern die Bank in der Lage ist, KIRB oder KSA für die zugrunde liegenden Risikopositionen zu bestimmen. Angesichts der durch nachrangige Tranchen erreichten Bonitätsverbesserung der vorrangigen Tranchen sollte ein Institut auf eine vorrangige Verbriefungsposition kein höheres Risikogewicht anwenden müssen, als nötig wäre, würde die zugrunde liegende Risikoposition direkt gehalten.

Maximale Eigenmittelanforderungen (neuer Artikel 268)

Gegenwärtig ist für Institute, die KIRB berechnen können, eine Gesamtobergrenze im Hinblick auf die maximalen risikogewichteten Positionsbeträge vorgesehen (Artikel 260). Nun wird vorgeschlagen, a) diese Behandlung beizubehalten, d. h. Institute, die den SEC-IRBA für eine Verbriefungsposition verwenden, können für diese Position eine maximale Eigenmittelanforderung anwenden, die der Eigenmittelanforderung entspricht, die gegenüber den zugrunde liegenden Risikopositionen gemäß dem IRB vorzuhalten gewesen wäre, wären diese nicht verbrieft worden; und b) dieselbe Behandlung auf Originatoren und Sponsoren, die den SEC-ERBA und den SEC-SA verwenden, auszudehnen. Dies lässt sich damit begründen, dass das Verbriefungsverfahren aus der Sicht des Originators als einer Kreditrisikominderung ähnlich betrachtet werden kann, d. h. es hat die Wirkung einer zumindest teilweisen Übertragung der Risiken der zugrunde liegenden Risikopositionen auf eine andere Partei. Sofern die Voraussetzungen für die Übertragung eines signifikanten Risikos erfüllt sind, wäre es demnach nicht gerechtfertigt, dass ein Institut nach einer Verbriefung mehr Eigenmittel als davor vorhalten muss, da die mit den zugrunde liegenden Risikopositionen verbundenen Risiken durch das Verbriefungsverfahren reduziert werden.

(f)Beseitigung der Sonderbehandlung für bestimmte Risikopositionen

Um den Rahmen weiter zu vereinfachen und den Verbriefungsrahmen kohärenter zu machen, wird vorgeschlagen, eine Reihe von Sonderbehandlungen zu beseitigen, die derzeit in der CRR vorgesehen sind:

Behandlung von Verbriefungspositionen in einer Zweitverlust- oder höherrangigen Tranchen im Rahmen eines ABCP-Programms (derzeitiger Artikel 254);

Behandlung unbeurteilter Liquiditätsfazilitäten (derzeitiger Artikel 255);

Zusätzliche Eigenmittelanforderungen für Verbriefungen revolvierender Risikopositionen mit Klauseln für die vorzeitige Rückzahlung (derzeitiger Artikel 256).

(g)Behandlung spezifischer Risikopositionen

Wiederverbriefungen (neuer Artikel 269)

Ein restriktiver gestalteter SEC-SA wird der einzige Ansatz sein, der auf Wiederverbriefungspositionen anwendbar ist, und diese werden einer signifikant höheren Risikogewichtsuntergrenze (100 %) unterliegen.

Vorrangige Positionen in KMU-Verbriefungen (neuer Artikel 270)

Unter Berücksichtigung des übergeordneten Ziels des Legislativpakets zu Verbriefungen, dazu beizutragen, dass angemessene Finanzierungsströme zur Unterstützung des Wirtschaftswachstums in der EU entstehen, und in Anbetracht der Tatsache, dass KMU das Rückgrat der EU-Wirtschaft darstellen, wird eine spezifische Regelung über KMU-Verbriefungen in diese Verordnung aufgenommen (Artikel 270). Sie stellt vor allem auf diejenigen Verbriefungen von KMU-Darlehen ab, bei denen das Kreditrisiko im Zusammenhang mit der Mezzanine-Tranche (und in einigen Fällen der Junior-Tranche) durch eine begrenzte Liste von Dritten, einschließlich insbesondere des Zentralstaats oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats, garantiert wird oder durch eine dieser Stellen rückgedeckt wird (dieses Vorgehen wird in der Regel als „Tranched Cover“ bezeichnet). Angesichts der Bedeutung dieser Regelungen für die Freisetzung von Kapital für die Steigerung der Kreditvergabe an KMU wird vorgeschlagen, für die erstrangige, beim Originator verbleibende Tranche eine risikogerechtere Behandlung zu erlauben, wie sie für STS-Verbriefungen vorgesehen ist. Verbriefungspositionen, die für eine solche Behandlung in Betracht kommen sollen, müssen verschiedenen operationellen Anforderungen gerecht werden, einschließlich den anwendbaren STS-Kriterien. Kommt derartigen Transaktionen eine Garantie oder Rückdeckung zugute, darf die günstigere Eigenmittelbehandlung, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewandt werden kann, nicht der Einhaltung der Vorschriften für staatliche Beihilfen entgegen stehen.

(h)Sonstige Kernelemente

Änderungen an Teil 5 (Risikopositionen aus übertragenen Kreditrisiken)

Da in die Verordnung über die Verbriefung ein allgemeiner Rahmen für in allen Finanzsektoren anwendbare Anforderungen an Originatoren, Sponsoren und Anlegerinstitute aufgenommen wird, werden sämtliche in Teil 5 enthaltenen Bestimmungen (Artikel 404 bis 410) aufgehoben. Lediglich die Inhalte des Artikels 407 (Zusätzliches Risikogewicht) sowie die entsprechenden Ermächtigungen der Kommission zum Erlass technischer Durchführungsstandards 8 bleiben bestehen und werden in den neuen Artikel 270a aufgenommen.

Änderungen an Artikel 456

Es wird vorgeschlagen, Artikel 456 dahingehend zu ändern, dass die Kommission – wie im Zusammenhang mit anderen Kategorien von Eigenmittelanforderungen – ermächtigt wird, delegierte Rechtsakte anzunehmen, um etwaigen relevanten Entwicklungen auf internationaler Ebene und insbesondere den laufenden Arbeiten des BCBS Rechnung zu tragen.

Überprüfungsklausel (Artikel 519a)

Innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament einen Bericht über die Auswirkungen der neuen Eigenmittelvorschriften auf die EU-Verbriefungsmärkte vor. Ausgehend von ihren Analysen und unter Berücksichtigung der Entwicklungen der internationalen Regelungen sowie der Notwendigkeit, die Finanzstabilität zu wahren, kann die Kommission im Einklang mit Artikel 456 weitere Änderungen der CRR vorschlagen, u. a. in Bezug auf die Rangfolge der Ansätze.

Inkrafttreten

Die neuen Bestimmungen sollen am […] in Kraft treten.

2015/0225 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 9 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Verbriefungen sind ein wichtiger Bestandteil gut funktionierender Finanzmärkte, denn sie leisten einen Beitrag zur Diversifizierung der Finanzierungsquellen von Instituten und zur Freisetzung von Eigenmitteln, die dann umgeschichtet werden können, um eine weitere Kreditvergabe zu ermöglichen. Darüber hinaus bieten Verbriefungen Instituten und anderen Marktteilnehmern zusätzliche Anlagemöglichkeiten und ermöglichen damit Portfoliodiversifizierungen und sorgen auf diese Weise sowohl innerhalb der Mitgliedstaaten als auch grenzübergreifend in der gesamten Union für einen verbesserten Finanzierungsstrom an Unternehmen und Privatpersonen. Diesen Vorteilen sollten allerdings die potenziellen Kosten gegenübergestellt werden. Wie in der ersten Phase der Finanzkrise ab Sommer 2007 zu beobachten war, ergaben sich aus unsoliden Praktiken auf den Verbriefungsmärkten erhebliche Bedrohungen für die Integrität des Finanzsystems, insbesondere aufgrund der übermäßigen Hebeleffekte, der undurchsichtigen und komplexen Strukturen, die die Preisbildung erschwerten, des automatischen Rückgriffs auf externe Ratings oder nicht deckungsgleicher Interessen von Anlegern und Originatoren („Agency-Risiken“).

(2)In den vergangenen Jahren blieb das Emissionsvolumen von Verbriefungen in der Union aus verschiedenen Gründen hinter seinem Höchststand vor der Krise zurück, u. a. aufgrund der verbreiteten Stigmatisierung derartiger Transaktionen. Die Erholung der Verbriefungsmärkte sollte auf soliden und umsichtigen Marktpraktiken basieren, um zu verhindern, dass wieder eine Situation entsteht, die eine Finanzkrise auslösen könnte. Zu diesem Zweck werden in der Verordnung [Verordnung über die Verbriefung] die wesentlichen Elemente eines übergreifenden Verbriefungsrahmens festgelegt, der Ad-hoc-Kriterien zur Ermittlung einfacher, transparenter und standardisierter („simple, transparent and standardised“, „STS“) Verbriefungen und ein Aufsichtssystem zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Kriterien durch Originatoren, Sponsoren, Emittenten und institutionelle Anleger umfasst. Darüber hinaus sieht die Verordnung [Verordnung über die Verbriefung] eine Reihe einheitlicher Anforderungen im Zusammenhang mit dem Risikoselbstbehalt, den Sorgfaltspflichten (Due Diligence) und den Offenlegungspflichten für den gesamten Finanzdienstleistungssektor vor.

(3)Im Einklang mit den Zielen der Verordnung [Verordnung über die Verbriefung] sollten die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen für Institute, die bei Verbriefungen als Originatoren, Sponsoren oder Anleger auftreten, angepasst werden, um den besonderen Merkmalen von STS-Verbriefungen Rechnung zu tragen und um die Mängel des Rahmens zu beseitigen, die während der Finanzkrise zu Tage getreten sind, insbesondere den automatischen Rückgriff auf externe Ratings, allzu niedrige Risikogewichte für Verbriefungstranchen mit hohem Rating und umgekehrt übermäßige Risikogewichte für Tranchen mit niedrigem Rating, sowie die unzureichende Risikoempfindlichkeit. Am 11. Dezember 2014 veröffentlichte der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) in seinem überarbeiteten Rahmenwerk für Verbriefungen („Revisions to the securitisation framework“) verschiedene Änderungen an den Eigenmittelanforderungen für Verbriefungen, um speziell diese Defizite anzugehen. Die Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten den Bestimmungen des überarbeiteten Basler Rahmens Rechnung tragen.

(4)Zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Verbriefungspositionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten alle Institute die gleichen Methoden anwenden müssen. Prinzipiell und zur Vermeidung jeglichen automatischen Rückgriffs auf externe Ratings sollte das Institut – sofern es bei Risikopositionen desselben Typs wie den der Verbriefungsposition zugrunde liegenden Positionen den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz („IRB“) anwenden darf und die Eigenmittelanforderungen für die zugrunde liegenden Risikopositionen berechnen kann, als wären diese nicht verbrieft worden („KIRB“) – seine eigene Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwenden, in die in jedem Fall bestimmte vorab festgelegte Daten einfließen müssen („SEC-IRBA“). Institute, die für ihre Positionen in einer bestimmten Verbriefung den SEC-IRBA nicht verwenden können, sollten den auf externen Beurteilungen basierenden Ansatz („SEC-ERBA“) anwenden dürfen. Im Rahmen des SEC-ERBA werden den Verbriefungstranchen auf der Grundlage von externen Ratings Eigenmittelanforderungen zugeordnet. Können beide Ansätze nicht verwendet werden oder würden sich nach dem SEC-ERBA Eigenmittelanforderungen ergeben, die nicht dem Kreditrisiko entsprechen, das mit den einer Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen verbunden ist, sollten die Institute den Standardansatz für Verbriefungen („SEC-SA“) anwenden dürfen, der auf einer aufsichtlich festgelegten Formel beruht, bei der einer der Parameter die Eigenmittelanforderung ist, die nach dem Standardansatz („SA“) für das Kreditrisiko in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen berechnet würde, hätte keine Verbriefung stattgefunden („KSA“).

(5)Agency- und Modellrisiken treten bei Verbriefungen stärker auf als bei anderen finanziellen Vermögenswerten und können selbst dann zu einer gewissen Unsicherheit bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Verbriefungen führen, wenn alle einschlägigen Risikotreiber berücksichtigt wurden. Um diese Risiken angemessen zu erfassen, sollte die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dahingehend geändert werden, dass auf alle Verbriefungspositionen eine Risikogewichtsuntergrenze von mindestens 15 % Anwendung findet. Da Wiederverbriefungen jedoch komplexer sind und ein höheres Risiko aufweisen, sollten entsprechende Positionen einer konservativeren Eigenmittelberechnung und einem Risikogewicht von 100 % unterliegen.

(6)Institute sollten nicht verpflichtet sein, eine vorrangige Position mit einem Risikogewicht zu belegen, das höher als das Risikogewicht ist, das Anwendung fände, wenn die zugrunde liegenden Risikopositionen direkt gehalten würden, so dass die Bonitätsverbesserung berücksichtigt wird, die vorrangigen Positionen durch Junior-Tranchen in der Verbriefungsstruktur zugute kommt. In der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte daher ein Transparenzansatz vorgesehen werden, demzufolge einer vorrangigen Verbriefungsposition eine maximale Risikogewichtung zugewiesen werden sollte, die dem durchschnittlichen auf die zugrunde liegenden Risikopositionen anwendbaren Risikogewicht entspricht; vorbehaltlich bestimmter Bedingungen sollte dieser Ansatz unabhängig davon angewandt werden können, ob die betreffende Position beurteilt wurde oder nicht und welcher Ansatz für den zugrunde liegenden Pool (Standardansatz oder IRB) verwendet wurde.

(7)Der derzeit geltende Rahmen sieht eine Gesamtobergrenze im Hinblick auf die maximalen risikogewichteten Positionsbeträge für Institute vor, die die Eigenmittelanforderungen für die zugrunde liegenden Risikopositionen im Einklang mit dem IRB-Ansatz so berechnen, als wären diese Risikopositionen nicht verbrieft worden (KIRB). Soweit das mit den zugrunde liegenden Risikopositionen verbundene Risiko durch den Verbriefungsprozess verringert wird, sollte diese Obergrenze von allen Originatoren und Sponsoren angewandt werden können, unabhängig davon, welchen Ansatz sie für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für die Positionen in der Verbriefung heranziehen.

(8)Wie von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde („EBA“) in ihrem Bericht über qualifizierende Verbriefungen vom Juni 2015 10 erläutert, zeigen empirische Daten zu Kreditausfällen und Verlusten, dass STS-Verbriefungen während der Finanzkrise besser als andere Verbriefungen abgeschnitten haben, was der Anwendung einfacher und transparenter Strukturen und robuster Ausführungspraktiken bei der STS-Verbriefung geschuldet ist, aus der sich geringere Kreditrisiken, operative Risiken und Agency-Risiken ergeben. Es ist daher angezeigt, die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu ändern, um eine – wie von der EBA in ihrem Bericht empfohlen – angemessen risikogerechte Kalibrierung für STS-Verbriefungen zu erreichen, die insbesondere eine niedrigere Risikogewichtsuntergrenze von 10 % für vorrangige Positionen umfasst.

(9)Der Begriff der STS-Verbriefung sollte für die Zwecke der Eigenmittelanforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Verbriefungen beschränkt sein, bei denen das Eigentum an den zugrunde liegenden Risikopositionen auf die Zweckgesellschaft übertragen wird („traditionelle Verbriefung“). Allerdings sollten Institute, die vorrangige Positionen in synthetischen Verbriefungen, die mit einem zugrunde liegenden Pool von Darlehen an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) unterlegt sind, behalten, die Möglichkeit haben, auf diese Positionen die niedrigeren Eigenmittelanforderungen für STS-Verbriefungen anzuwenden, sofern solche Transaktionen nach strengen Kriterien als qualitativ hochwertig betrachtet werden. Insbesondere in Fällen, in denen einer solchen Untergruppe von synthetischen Verbriefungen eine Garantie oder Rückbürgschaft des Zentralstaats oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats zugute kommt, sollte die günstigere Eigenmittelbehandlung, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewandt werden darf, nicht der Einhaltung der Vorschriften für staatliche Beihilfen entgegen stehen.

(10)An den übrigen Eigenmittelanforderungen für Verbriefungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten lediglich Folgeänderungen vorgenommen werden, soweit dies erforderlich ist, um der neuen Rangfolge der Ansätze und den besonderen Bestimmungen für STS-Verbriefungen Rechnung zu tragen. Insbesondere sollten die Vorschriften über die Anerkennung der Übertragung eines signifikanten Risikos und die Anforderungen an externe Bonitätsbeurteilungen im Wesentlichen in derselben Weise weiter angewandt werden, wie es derzeit der Fall ist. Allerdings sollte Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gänzlich gestrichen werden, mit Ausnahme der Anforderung, zusätzliche Risikogewichte zu halten, die bei einem Verstoß eines Instituts gegen die Bestimmungen des Kapitels 2 der Verordnung [Verordnung über die Verbriefung] anwendbar sein sollte.

(11)Angesichts der laufenden Erörterungen im BCBS über eine mögliche Neujustierung des überarbeiteten Basler Rahmens, die den besonderen Merkmalen von STS-Verbriefungen Rechnung tragen soll, sollte die Kommission ermächtigt werden, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um zur Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Diskussionen weitere Änderungen an den Eigenmittelanforderungen für Verbriefungen in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorzunehmen.

(12)Es ist angemessen, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Verbriefungen, die zum oder nach dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung ausgegeben werden, und auf Verbriefungen, die zu diesem Zeitpunkt ausstehend sind, anzuwenden sind. Im Interesse der Rechtssicherheit und um die Übergangskosten so gering wie möglich zu halten, sollte den Instituten ermöglicht werden, auf alle ausstehenden Verbriefungspositionen, die sie zu diesem Zeitpunkt für den Zeitraum bis zum [31. Dezember 2019] halten, Besitzstandswahrungsbestimmungen anzuwenden. Macht ein Institut von dieser Möglichkeit Gebrauch, sollten ausstehende Verbriefungen weiterhin den Eigenmittelanforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geltenden Fassung unterliegen.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird wie folgt geändert:

(2)Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

(a)Die Nummern 13 und 14 erhalten folgende Fassung:

„(13)"Originator" einen Originator im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der [Verordnung über die Verbriefung];

(14) "Sponsor" einen Sponsor im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 der [Verordnung über die Verbriefung];

(b)Die Nummern 61 und 63 erhalten folgende Fassung:

(61) "Verbriefung" eine Verbriefung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der [Verordnung über die Verbriefung];

(63) "Wiederverbriefung" eine Wiederverbriefung im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der [Verordnung über die Verbriefung];

(c)Die Nummern 66 und 67 erhalten folgende Fassung:

(66) "Verbriefungszweckgesellschaft" eine Verbriefungszweckgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der [Verordnung über die Verbriefung];

(67) "Tranche" eine Tranche im Sinne des Artikels 2 Absatz 6 der [Verordnung über die Verbriefung];“

(3)Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii) Verbriefungspositionen gemäß Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 253,“

(4)Artikel 109 erhält folgende Fassung:

„Artikel 109

Behandlung von Verbriefungspositionen

Die Institute berechnen die risikogewichtete Positionsbeträge für eine Position, die sie in einer Verbriefung halten, im Einklang mit Kapitel 5.“

(5)Artikel 153 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

(7)„Bei gekauften Unternehmensforderungen können erstattungsfähige Kaufpreisnachlässe, Sicherheiten oder Teilgarantien, die eine Erstverlustabsicherung gegen Ausfallverluste, Verwässerungsverluste oder beide bieten, als Erstverlust-Tranche gemäß Kapitel 5 behandelt werden.“

(6)Artikel 154 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6)„Bei gekauften Unternehmensforderungen können erstattungsfähige Kaufpreisnachlässe, Sicherheiten oder Teilgarantien, die eine Erstverlustabsicherung gegen Ausfallverluste, Verwässerungsverluste oder beide bieten, als Erstverlust-Tranche gemäß Kapitel 5 behandelt werden.“

(7)Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe h erhält folgende Fassung:

h)„Verbriefungspositionen, außer Wiederverbriefungspositionen, die gemäß den Artikeln 261 bis 264 mit einer Risikogewichtung von 100 % oder weniger belegt sind;“

(8)Kapitel 5 des Teils 3 Titel II erhält folgende Fassung:

„Kapitel 5

Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen und Kriterien für STS-Verbriefung
en

Artikel 242
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

(9)"Rückführungsoption" (Clean-up call option) eine vertragliche Option, die den Originator berechtigt, die Verbriefungspositionen vor der vollständigen Rückzahlung aller verbrieften Risikopositionen zu kündigen – entweder durch den Rückkauf der im Pool verbliebenen zugrunde liegenden Risikopositionen im Falle einer traditionellen Verbriefung oder durch die Beendigung der Kreditbesicherung im Falle von synthetischen Verbriefungen –, wenn der Restbetrag der noch ausstehenden zugrunde liegenden Risikopositionen auf oder unter eine bestimmte Schwelle fällt;

(10)"bonitätsverbessernder Zinsstrip" einen in der Bilanz ausgewiesenen Vermögenswert, der eine Bewertung der Zahlungsströme im Zusammenhang mit künftigen Margenerträgen darstellt und bei dem es sich um eine nachrangige Tranche in der Verbriefung handelt;

(11)"Liquiditätsfazilität" die Verbriefungsposition, die sich aus einer vertraglichen Vereinbarung ergibt, finanzielle Mittel bereitzustellen, um die termingerechte Weiterleitung von Zahlungen an Anleger zu gewährleisten;

(12)"unbeurteilte Position" eine Verbriefungsposition, für die keine anerkennungsfähige Bonitätsbeurteilung einer ECAI gemäß Abschnitt 4 vorliegt;

(13)"beurteilte Position" eine Verbriefungsposition, für die eine anerkennungsfähige Bonitätsbeurteilung einer ECAI gemäß Abschnitt 4 vorliegt;

(14)"vorrangige Verbriefungsposition" eine Position, die durch einen erstrangigen Anspruch auf die Gesamtheit der zugrunde liegenden Risikopositionen unterlegt oder besichert wird, wobei für diese Zwecke keine Beträge berücksichtigt werden, die sich aus Zins- oder Währungsderivategeschäften, Gebühren oder anderen ähnlichen Zahlungen ergeben;

(15)"IRB-Pool" einen Pool zugrunde liegender Risikopositionen einer Sorte, für die das Institut den IRB-Ansatz verwenden darf und die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Kapitel 3 für all diese Risikopositionen berechnen kann;

(16)"Standardansatz (SA)-Pool" einen Pool zugrunde liegender Risikopositionen, bei denen das Institut:

(a)nicht den IRB-Ansatz verwenden darf, um die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Kapitel 3 zu berechnen;

(b)KIRB nicht bestimmen kann;

(c)anderweitig von der zuständigen Behörde daran gehindert wird, den IRB-Ansatz zu verwenden;

(17)"gemischter Pool" einen Pool zugrunde liegender Risikopositionen einer Sorte, für die das Institut den IRB-Ansatz verwenden darf und die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Kapitel 3 für einige, jedoch nicht alle, dieser Risikopositionen berechnen kann;

(18)"Bonitätsverbesserung" jede Vereinbarung, die Unterstützung für eine Verbriefungsposition bietet und dazu dient, die Wahrscheinlichkeit der Rückzahlung zu erhöhen;

(19)"Übersicherung" jede Form der Bonitätsverbesserung, durch die für die zugrunde liegenden Risikopositionen ein Wert ausgewiesen wird, der höher als der Wert der Verbriefungspositionen ist;

(20)"STS-Verbriefung" eine Verbriefung, die Kapitel 3 [Verordnung über die Verbriefung] und den in Artikel 243 festgelegten Anforderungen entspricht;

(21)"Programm forderungsgedeckter Geldmarktpapiere" oder "ABCP-Programm" ein Programm forderungsgedeckter Geldmarktpapiere (ABCP) im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 der [Verordnung über die Verbriefung];

(22)"traditionelle Verbriefung" eine traditionelle Verbriefung im Sinne des Artikels 2 Absatz 9 der [Verordnung über die Verbriefung];

(23)"synthetische Verbriefung" eine synthetische Verbriefung im Sinne des Artikels 2 Absatz 10 der [Verordnung über die Verbriefung];

(24)"revolvierende Risikoposition" eine revolvierende Risikoposition im Sinne des Artikels 2 Absatz 15 der [Verordnung über die Verbriefung];

(25)"Klausel der vorzeitigen Rückzahlung" eine Klausel der vorzeitigen Rückzahlung im Sinne des Artikels 2 Absatz 17 der [Verordnung über die Verbriefung];

(26)"Erstverlust-Tranche" eine Erstverlust-Tranche im Sinne des Artikels 2 Absatz 18 der [Verordnung über die Verbriefung];

(27)"Forderungsverwalter" einen Forderungsverwalter im Sinne des Artikels 2 Absatz 13 der [Verordnung über die Verbriefung];

Artikel 243
Kriterien für STS-Verbriefungen

(28)Positionen in einem ABCP-Programm gelten für die Zwecke der Artikel 260, 262 und 264 als Positionen in einer STS-Verbriefung, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

(a)Bei allen Transaktionen im Rahmen des ABCP-Programms erfüllen die zugrunde liegenden Risikopositionen bei der Origination die Bedingungen, um nach dem Standardansatz und unter Berücksichtigung aller zulässigen Kreditrisikominderungen auf individueller Basis eine Risikogewichtung von 75 % oder weniger, sofern es sich um eine Risikoposition aus dem Mengengeschäft handelt, oder eine Risikogewichtung von 100 % für alle sonstigen Risikopositionen zu erhalten;

(b)der aggregierte Risikopositionswert aller auf einen einzigen Schuldner bezogenen Risikopositionen auf Ebene eines ABCP-Programms darf 1 % des aggregierten Risikopositionswerts aller Risikopositionen im Rahmen des ABCP-Programms zum Zeitpunkt, zu dem die Risikopositionen dem ABCP-Programms hinzugefügt wurden, nicht überschreiten. Für die Zwecke dieser Berechnung gelten Darlehen oder Leasinggeschäfte mit einer Gruppe verbundener Kunden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 als auf einen einzigen Schuldner bezogene Risikopositionen.

Im Fall von Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen findet Buchstabe b keine Anwendung, wenn das Kreditrisiko dieser Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen in vollem Umfang durch die anerkennungsfähige Kreditbesicherung nach Kapitel 4 gedeckt ist, vorausgesetzt, dass es sich in diesem Fall beim Sicherungsgeber um ein Institut, ein Versicherungsunternehmen oder ein Rückversicherungsunternehmen handelt. Für die Zwecke dieses Unterabsatzes wird nur der Teil der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, der nach Berücksichtigung der Wirkung eines Kaufpreisnachlasses verbleibt, für die Feststellung verwendet, ob diese vollständig gedeckt sind.

(29)Positionen in einer Verbriefung, bei der es sich nicht um ein ABCP-Programm handelt, gelten für die Zwecke der Artikel 260, 262 und 264 als Positionen in einer STS-Verbriefung, sofern die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

(a)Die zugrunde liegenden Risikopositionen wurden im Einklang mit den in Artikel 79 der Richtlinie 2013/36/EU vorgeschriebenen soliden und umsichtigen Kriterien für die Kreditvergabe gemäß begründet;

(b)zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Verbriefung übersteigt der aggregierte Risikopositionswert aller auf einen einzigen Schuldner bezogenen Risikopositionen im Pool nicht 1 % der Positionswerte der aggregierten ausstehenden Risikopositionen des Pools zugrunde liegender Risikopositionen. Für die Zwecke dieser Berechnung gelten Darlehen oder Leasinggeschäfte mit einer Gruppe verbundener Kunden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 als auf einen einzigen Schuldner bezogene Risikopositionen;

(c)zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme in die Verbriefung erfüllen die zugrunde liegenden Risikopositionen die Bedingungen, um nach dem Standardansatz und unter Berücksichtigung aller zulässigen Kreditrisikominderungen eine Risikogewichtung zu erhalten, die folgenden Werten entspricht oder darunter liegt:

i)    40 % auf der Grundlage eines nach dem Risikopositionswert gewichteten Durchschnitts für das Portfolio, wenn es sich bei den Risikopositionen um durch Immobilien besicherte Darlehen oder in vollem Umfang garantierte Darlehen für Wohnimmobilien gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe e handelt;

ii)    50 % auf der Grundlage einzelner Risikopositionen, wenn es sich bei der Risikoposition um ein durch eine Hypothek auf Gewerbeimmobilien besichertes Darlehen handelt;

iii)    75 % auf der Grundlage einzelner Risikopositionen, wenn es sich bei der Risikoposition um eine Risikoposition aus dem Mengengeschäft handelt;

iv)    100 % auf der Grundlage einzelner Risikopositionen für alle sonstigen Risikopositionen;

(d)findet Buchstabe c Ziffern i und ii Anwendung, so werden die durch niederrangige Sicherungsrechte an einem bestimmten Vermögenswert besicherten Darlehen nur dann in die Verbriefung aufgenommen, wenn alle durch bevorrechtigte Sicherungsrechte an diesem Vermögenswert besicherten Darlehen auch Gegenstand der Verbriefung sind;

(e)findet Buchstabe c Ziffer i Anwendung, so darf die gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i und Artikel 229 Absatz 1 gemessene Beleihungsquote bei keinem Darlehen im Pool der zugrunde liegenden Risikopositionen mehr als 100 % betragen.

Abschnitt 2
Anerkennung der Übertragung eines signifikanten Risikos

Artikel 244
Traditionelle Verbriefung

(30)Der Originator einer traditionellen Verbriefung kann zugrunde liegende Risikopositionen von der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge ausnehmen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

(a)Ein mit den zugrunde liegenden Risikopositionen verbundenes signifikantes Kreditrisiko wurde auf Dritte übertragen;

(b)der Originator setzt für alle Verbriefungspositionen, die er in der Verbriefung hält, ein Risikogewicht von 1 250 % an oder zieht diese Verbriefungspositionen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k von seinem harten Kernkapital ab.

(31)Ein signifikantes Kreditrisiko ist in folgenden Fällen als übertragen zu betrachten:

(a)Die risikogewichteten Positionsbeträge der von dem Originator an der Verbriefung gehaltenen mezzaninen Verbriefungspositionen gehen nicht über 50 % der risikogewichteten Positionsbeträge aller mezzaninen Verbriefungspositionen bei dieser Verbriefung hinaus;

(b)der Originator hält nicht mehr als 20 % des Risikopositionswerts der Erstverlust-Tranche in der Verbriefung, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)    der Originator kann nachweisen, dass der Risikopositionswert der Erstverlust-Tranche erheblich über eine begründete Schätzung des für die zugrunde liegenden Risikopositionen erwarteten Verlusts hinausgeht;

ii)    die Verbriefung umfasst keine mezzaninen Positionen.

Ist die mögliche Verringerung der risikogewichteten Positionsbeträge, die der Originator durch die Verbriefung nach den Buchstaben a oder b erreichen würde, nicht durch eine entsprechende Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte gerechtfertigt, können die zuständigen Behörden im Einzelfall entscheiden, dass keine Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos vorliegt.

Für die Zwecke dieses Absatzes gilt eine Position in einer Verbriefung als mezzanine Verbriefungsposition, wenn sie die folgenden Anforderungen erfüllt:

(a)Sie ist gemäß diesem Abschnitt mit einem Risikogewicht von weniger als 1 250 % belegt oder – in Ermangelung einer Position mit diesem Risikogewicht – geht der Erstverlust-Tranche im Rang vor; und

(b)sie geht der vorrangigen Verbriefungsposition im Rang nach.

(32)Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden einem originierenden Institut gestatten, eine Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos im Zusammenhang mit einer Verbriefung anzuerkennen, wenn der Originator für jeden Fall nachweisen kann, dass die Verringerung der Eigenmittelanforderungen, die er durch die Verbriefung erreicht, durch eine entsprechende Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte gerechtfertigt ist. Diese Erlaubnis wird nur erteilt, wenn das Institut die folgenden Bedingungen erfüllt:

(a)Es verfügt über angemessene interne Risikomanagementstrategien und Methoden zur Beurteilung der Kreditrisikoübertragung;

(b)es hat in jedem einzelnen Fall die Risikoübertragung auf Dritte auch für die Zwecke seines internen Risikomanagements und die Allokation seines internen Kapitals berücksichtigt.

(33)Zusätzlich zu den Anforderungen der Absätze 1 bis 3 sind die folgenden Bedingungen zu erfüllen:

(a)Aus den Unterlagen der Transaktion geht die wirtschaftliche Substanz der Verbriefung hervor;

(b)die Verbriefungspositionen stellen für den Originator keine Zahlungsverpflichtung dar;

(c)auf die zugrunde liegenden Risikopositionen kann von Seiten des Originators und seiner Gläubiger im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe a der [Verordnung über die Verbriefung] nicht zurückgegriffen werden;

(d)der Originator behält nicht die Kontrolle über die zugrunde liegenden Risikopositionen. Es wird davon ausgegangen, dass ein Originator die Kontrolle über die zugrunde liegenden Risikopositionen behalten hat, wenn er das Recht hat, vom Käufer der Risikopositionen die zuvor übertragenen Risikopositionen zurückzukaufen, um deren Gewinne zu realisieren, oder wenn er anderweitig verpflichtet ist, die übertragenen Risiken erneut zu übernehmen. Der Verbleib der Verwaltung von Rechten und Pflichten in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen beim Originator stellt als solche keine indirekte Kontrolle über die Risikopositionen dar;

(e)die Verbriefungsunterlagen enthalten keine Bestimmungen oder Bedingungen, die

i)    den Originator zur Änderung der zugrunde liegenden Risikopositionen verpflichten, um die Durchschnittsqualität des Pools zu verbessern;

ii)    die an die Inhaber von Positionen zu zahlende Rendite erhöhen oder die Positionen in der Verbriefung anderweitig verbessern, wenn es zu einer Verschlechterung der Kreditqualität der zugrunde liegenden Risikopositionen kommt;

(f)gegebenenfalls wird in den Unterlagen der Transaktion präzisiert, dass der Originator oder Sponsor nur dann Verbriefungspositionen kaufen oder zurückkaufen oder die zugrunde liegenden Risikopositionen über die vertraglichen Verpflichtungen hinaus zurückkaufen, umstrukturieren oder ersetzen darf, wenn dies im Einklang mit den vorherrschenden Marktbedingungen durchgeführt wird und die jeweiligen Parteien in ihrem eigenen Interesse und als freie und unabhängige Parteien handeln (zu marktüblichen Konditionen);

(g)Rückführungsoptionen erfüllen darüber hinaus alle folgenden Bedingungen:

i)    ihre Ausübung liegt im Ermessen des Originators;

ii)    sie können nur ausgeübt werden, wenn maximal 10 % des ursprünglichen Werts der zugrunde liegenden Risikopositionen ungetilgt sind;

iii)    sie sind nicht so strukturiert, dass die Zuweisung von Verlusten zu Bonitätsverbesserungspositionen oder anderen von den Anlegern gehaltenen Positionen vermieden wird, und sind auch nicht anderweitig im Hinblick auf eine Bonitätsverbesserung strukturiert;

(h)der Originator hat ein Gutachten eines qualifizierten Rechtsberaters erhalten, das bestätigt, dass die Verbriefung die in den Buchstaben b bis g dieses Absatzes genannten Bedingungen erfüllt.

(34)Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA über die Fälle, in denen sie entschieden haben, dass die mögliche Verringerung der risikogewichteten Positionsbeträge nicht durch eine entsprechende Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte im Einklang mit Absatz 2 gerechtfertigt ist, sowie über Fälle, in denen die Institute entschieden haben, von Absatz 3 Gebrauch zu machen.

(35)Die EBA überwacht die Bandbreite der Aufsichtspraktiken in Bezug auf die Anerkennung der Übertragung eines signifikanten Risikos bei traditionellen Verbriefungen gemäß diesem Artikel und meldet ihre Ergebnisse bis zum 31. Dezember 2017 der Kommission. Die Kommission kann gegebenenfalls und nach Berücksichtigung der Berichts der EBA einen delegierten Rechtsakt annehmen, um Folgendes zu präzisieren:

(a)die Bedingungen für die Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos auf Dritte gemäß den Absätzen 2, 3 und 4;

(b)die Auslegung des Konzepts der entsprechenden Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte für die Zwecke der im vorletzten Unterabsatz von Absatz 2 und Absatz 3 vorgesehenen Beurteilung durch die zuständigen Behörden;

(c)die Voraussetzungen für die Beurteilung der zuständigen Behörden im Hinblick auf Verbriefungstransaktionen, für die der Originator sich um eine Anerkennung der Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos auf Dritte im Einklang mit Absatz 2 oder 3 bemüht.

Artikel 245
Synthetische Verbriefung

(36)Der Originator einer synthetischen Verbriefung kann die risikogewichteten Positionsbeträge und gegebenenfalls die erwarteten Verlustbeträge für die verbrieften Risikopositionen gemäß Artikel 251 berechnen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

(a)Ein signifikantes Kreditrisiko wurde durch Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung auf Dritte übertragen;

(b)der Originator setzt für alle Verbriefungspositionen, die er an der Verbriefung hält, ein Risikogewicht von 1 250 % an oder zieht diese Verbriefungspositionen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k von seinem harten Kernkapital ab.

(37)Ein signifikantes Kreditrisiko ist in folgenden Fällen als übertragen zu betrachten:

(a)Die risikogewichteten Positionsbeträge der von dem Originator an der Verbriefung gehaltenen mezzaninen Verbriefungspositionen gehen nicht über 50 % der risikogewichteten Positionsbeträge aller mezzaninen Verbriefungspositionen bei dieser Verbriefung hinaus;

(b)der Originator hält nicht mehr als 20 % am Risikopositionswert der Erstverlust-Tranche in der Verbriefung, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)    der Originator kann nachweisen, dass der Risikopositionswert der Erstverlust-Tranche erheblich über eine begründete Schätzung des für die zugrunde liegenden Risikopositionen erwarteten Verlusts hinausgeht;

ii)    die Verbriefung umfasst keine mezzaninen Positionen.

Ist die mögliche Verringerung der risikogewichteten Positionsbeträge, die der Originator durch die Verbriefung erreichen würde, nicht durch eine entsprechende Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte gerechtfertigt, können die zuständigen Behörden im Einzelfall entscheiden, dass keine Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos vorliegt.

Für die Zwecke dieses Absatzes gilt eine Position in einer Verbriefung als mezzanine Verbriefungsposition, wenn sie die im letzten Unterabsatz von Artikel 244 Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllt.

(38)Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden einem originierenden Institut gestatten, eine Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos im Zusammenhang mit einer Verbriefung anzuerkennen, wenn der Originator für jeden Fall nachweisen kann, dass die Verringerung der Eigenmittelanforderungen, die er durch die Verbriefung erreicht, durch eine entsprechende Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte gerechtfertigt ist. Diese Erlaubnis wird nur erteilt, wenn das Institut die folgenden Bedingungen erfüllt:

(a)Es verfügt über angemessene interne Risikomanagementstrategien und Methoden zur Beurteilung der Risikoübertragung;

(b)es hat in jedem einzelnen Fall die Risikoübertragung auf Dritte auch bei seinem internen Risikomanagement und der Allokation seines internen Kapitals berücksichtigt.

(39)Zusätzlich zu den Anforderungen der Absätze 1 bis 3 sind die folgenden Bedingungen zu erfüllen:

(a)Aus den Unterlagen der Transaktion geht die wirtschaftliche Substanz der Verbriefung hervor;

(b)die Besicherung, durch die das Kreditrisiko übertragen wird, entspricht Artikel 249;

(c)die Unterlagen der Verbriefung enthalten keine Bestimmungen oder Bedingungen, die

i)    wesentliche Erheblichkeitsschwellen festlegen, unterhalb deren eine Kreditbesicherung nicht als ausgelöst gilt, wenn ein Kreditereignis eintritt;

ii)    die Kündigung der Besicherung ermöglichen, wenn sich die Kreditqualität der zugrunde liegenden Risikopositionen verschlechtert;

iii)    den Originator zur Änderung der Zusammensetzung der zugrunde liegenden Risikopositionen verpflichten, um die Durchschnittsqualität des Pools zu verbessern;

iv)    die Kosten des Instituts für die Besicherung erhöhen bzw. die an die Inhaber von Verbriefungspositionen zu zahlende Rendite aufstocken, wenn sich die Kreditqualität des zugrunde liegenden Pools verschlechtert hat;

(d)die Besicherung ist in allen relevanten Rechtsräumen durchsetzbar;

(e)gegebenenfalls wird in den Unterlagen der Transaktion präzisiert, dass der Originator oder Sponsor nur dann Verbriefungspositionen kaufen oder zurückkaufen oder die zugrunde liegenden Risikopositionen über die vertraglichen Verpflichtungen hinaus zurückkaufen, umstrukturieren oder ersetzen darf, wenn diese Transaktionen im Einklang mit den vorherrschenden Marktbedingungen durchgeführt werden und die jeweiligen Parteien in ihrem eigenen Interesse und als freie und unabhängige Parteien handeln (zu marktüblichen Konditionen);

(f)Rückführungsoptionen erfüllen alle folgenden Bedingungen:

i)    ihre Ausübung liegt im Ermessen des Originators;

ii)    sie können nur ausgeübt werden, wenn maximal 10 % des ursprünglichen Werts der zugrunde liegenden Risikopositionen ungetilgt sind;

iii)    sie sind nicht so strukturiert, dass die Zuweisung von Verlusten zu Bonitätsverbesserungspositionen oder anderen von den Anlegern im Rahmen der Verbriefung gehaltenen Positionen vermieden wird, und sind auch nicht anderweitig im Hinblick auf eine Bonitätsverbesserung strukturiert;

(g)der Originator hat ein Gutachten eines qualifizierten Rechtsberaters erhalten, das bestätigt, dass die Verbriefung die in den Buchstaben b bis f dieses Absatzes genannten Bedingungen erfüllt.

(40)Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA über die Fälle, in denen sie entschieden haben, dass die mögliche Verringerung der risikogewichteten Positionsbeträge nicht durch eine entsprechende Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte im Einklang mit Absatz 2 gerechtfertigt ist, sowie über Fälle, in denen die Institute entschieden haben, von Absatz 4 Gebrauch zu machen.

(41)Die EBA überwacht die Bandbreite der Aufsichtspraktiken in Bezug auf die Anerkennung der Übertragung eines signifikanten Risikos bei synthetischen Verbriefungen gemäß diesem Artikel und meldet ihre Ergebnisse bis zum 31. Dezember 2017 der Kommission. Die Kommission kann gegebenenfalls und nach Berücksichtigung der Berichts der EBA einen delegierten Rechtsakt annehmen, um Folgendes zu präzisieren:

(a)die Bedingungen für die Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos auf Dritte im Einklang mit den Absätzen 2, 3 und 4;

(b)die Auslegung des Konzepts der entsprechenden Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte für die Zwecke der im vorletzten Unterabsatz von Absatz 2 und Absatz 3 vorgesehenen Bewertung durch die zuständigen Behörden;

(c)die Voraussetzungen für die von den zuständigen Behörden vorgenommene Bewertung von Verbriefungstransaktionen, für die der Originator sich um eine Anerkennung der Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos auf Dritte im Einklang mit Absatz 2 oder 3 bemüht.

Artikel 246
Operationelle Anforderungen für Klauseln über die vorzeitige Rückzahlung

Umfasst die Verbriefung revolvierende Risikopositionen und Klauseln über die vorzeitige Rückzahlung oder ähnliche Bestimmungen, so gilt ein signifikantes Kreditrisiko nur dann als vom Originator übertragen, wenn die in den Artikeln 244 und 245 festgelegten Anforderungen erfüllt sind und die einmal ausgelöste Klausel über die vorzeitige Rückzahlung nicht Folgendes bewirkt:

(d)der vorrangige oder gleichrangige Anspruch des Instituts auf die zugrunde liegenden Risikopositionen wird gegenüber den Ansprüchen anderer Anleger als nachrangig behandelt;

(e)der Anspruch des Instituts auf die zugrunde liegenden Risikopositionen wird gegenüber den Ansprüchen anderer Parteien als weiter nachrangig behandelt;

(f)es ergibt sich ein anderweitiger Anstieg der mit den zugrunde liegenden revolvierenden Risikopositionen verbundenen Verlustrisiken des Instituts.

Abschnitt 3
Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge

Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 247
Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge

(42)Hat ein Originator ein aus den zugrunde liegenden Risikopositionen der Verbriefung resultierendes signifikantes Kreditrisiko gemäß Abschnitt 2 übertragen, so kann er

(a)bei einer traditionellen Verbriefung die zugrunde liegenden Risikopositionen von seiner Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und gegebenenfalls der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge ausnehmen,

(b)bei einer synthetischen Verbriefung die risikogewichteten Positionsbeträge und gegebenenfalls die erwarteten Verlustbeträge in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen gemäß den Artikeln 251 und 252 berechnen.

(43)Hat der Originator sich für die Anwendung des Absatzes 1 entschieden, so berechnet er die in diesem Kapitel festgelegten risikogewichteten Positionsbeträge für die Positionen, die er gegebenenfalls in der Verbriefung hält.

Hat der Originator nicht ein signifikantes Kreditrisiko übertragen oder sich gegen eine Anwendung des Absatzes 1 entschieden, so bezieht er die zugrunde liegenden Risikopositionen auch weiterhin so in seine Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge ein, als hätte keine Verbriefung stattgefunden.

(44)Besteht eine Risikoposition gegenüber Positionen in verschiedenen Tranchen einer Verbriefung, so werden die zu jeweils einer Tranche gehörigen Teile dieser Risikoposition als gesonderte Verbriefungspositionen betrachtet. Die Sicherungssteller bei Verbriefungspositionen werden als Anleger in diese Verbriefungspositionen betrachtet. Verbriefungspositionen schließen auch Risikopositionen aus einer Verbriefung ein, die aus Zins- oder Währungsderivategeschäften, die das Institut mit der Transaktion eingegangen ist, resultieren.

(45) Sofern eine Verbriefungsposition nicht gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k vom harten Kernkapital abgezogen wird, wird der risikogewichtete Positionsbetrag für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 3 in die Gesamtsumme der risikogewichteten Positionsbeträge des Instituts aufgenommen.

(46)Der risikogewichtete Positionsbetrag einer Verbriefungsposition wird ermittelt, indem der gemäß Artikel 248 berechnete Risikopositionswert der Position mit dem relevanten Gesamtrisikogewicht multipliziert wird.

(47)Das Gesamtrisikogewicht ist die Summe der in diesem Kapitel festgelegten Risikogewichte plus aller etwaigen zusätzlichen Risikogewichte gemäß Artikel 270a.

Artikel 248
Risikopositionswert

(48)Der Risikopositionswert von Verbriefungspositionen wird wie folgt berechnet:

(a)Der Risikopositionswert einer in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ist ihr Buchwert, der nach der Anwendung der einschlägigen Kreditrisikoanpassungen auf die Verbriefungsposition gemäß Artikel 110 verbleibt;

(b)der Risikopositionswert einer nicht in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ist ihr Nominalwert abzüglich aller etwaigen gemäß Artikel 110 angewandten Kreditrisikoanpassungen, multipliziert mit dem in diesem Kapitel festgelegten einschlägigen Umrechnungsfaktor. Sofern nicht anders angegeben, beträgt dieser Umrechnungsfaktor 100 %;

(c)der Risikopositionswert für das Gegenparteiausfallrisiko einer Verbriefungsposition, die aus einem der in Anhang II genannten Derivatgeschäfte resultiert, wird nach Kapitel 6 festgelegt.

(49)Hat ein Institut zwei oder mehr sich überschneidende Positionen in einer Verbriefung, so bezieht es in seine Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge nur eine der Positionen ein.

Überschneiden sich die Positionen teilweise, kann das Institut die Position in zwei Teile aufteilen und die Überschneidungen in Bezug auf nur einen Teil gemäß Unterabsatz 1 berücksichtigen. Alternativ dazu kann das Institut die Positionen so behandeln, als würden sie sich vollständig überschneiden, indem die Position, für die die risikogewichteten Positionsbeträge höher ausfallen, zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen erweitert wird.

Das Institut darf eine Überschneidung auch bei den Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko von Positionen im Handelsbuch einerseits und den Eigenmittelanforderungen für Positionen im Anlagebuch andererseits berücksichtigen, wenn es in der Lage ist, die Eigenmittelanforderungen für die betreffenden Positionen zu berechnen und zu vergleichen.

Für die Zwecke dieses Absatzes ist eine Überschneidung von zwei Positionen dann gegeben, wenn sie sich gegenseitig so ausgleichen, dass das Institut in der Lage ist, die aus einer Position resultierenden Verluste auszuschließen, indem die aufgrund der anderen Position einzuhaltenden Verpflichtungen erfüllt werden.

(50)Ist Artikel 270c auf Positionen in einem forderungsgedeckten Geldmarktpapier anzuwenden, so darf das Institut zur Berechnung des risikogewichteten Positionsbetrags für das Geldmarktpapier das einer Liquiditätsfazilität zugewiesene Risikogewicht verwenden, sofern die im Rahmen des Programms emittierten Geldmarktpapiere zu 100 % von der Liquiditätsfazilität gedeckt sind und die Liquiditätsfazilität mit dem Geldmarktpapier gleichrangig ist, so dass sie eine sich überschneidende Position bilden. Das Institut setzt die zuständigen Behörden davon in Kenntnis, wenn es die in diesem Absatz festgelegten Bestimmungen angewandt hat. Für die Zwecke der Bestimmung des in diesem Absatz festgelegten Deckungsgrads von 100 % kann das Institut andere Liquiditätsfazilitäten im Rahmen des Programm forderungsgedeckter Geldmarktpapiere berücksichtigen, sofern sie eine sich überschneidende Position mit dem Geldmarktpapier bilden.

Artikel 249
Anerkennung der Kreditrisikominderung bei Verbriefungspositionen

(51)Besteht für eine Verbriefungsposition eine Besicherung mit oder eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung, so darf ein Institut diese vorbehaltlich der Anforderungen an die Kreditrisikominderung gemäß diesem Kapitel und des Kapitels 4 anerkennen.

(52)Als Besicherung mit Sicherheitsleistung anerkannt werden können nur Finanzsicherheiten, die gemäß Kapitel 4 für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge nach Kapitel 2 anerkennungsfähig sind, und für die Anerkennung der Kreditrisikominderung müssen die in Kapitel 4 festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllt sein.

Als Absicherungen ohne Sicherheitsleistung und Steller einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung anerkannt werden können nur solche, die im Einklang mit Kapitel 4 anerkennungsfähig sind, und für die Anerkennung der Kreditrisikominderung müssen die in Kapitel 4 festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllt sein.

(53)Abweichend von Absatz 2 müssen die in Artikel 201 Absatz 1 Buchstaben a bis h genannten anerkennungsfähigen Steller einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten ECAI haben, die einer Bonitätsstufe von mindestens 3 zugeordnet wird und zum Zeitpunkt der erstmaligen Anerkennung der Absicherung einer Bonitätsstufe von mindestens 2 zugeordnet wurde. Die Anforderung gemäß diesem Unterabsatz gilt nicht für qualifizierte zentrale Gegenparteien.

Institute, die auf eine direkte Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber den IRB-Ansatz anwenden dürfen, können die Anerkennungsfähigkeit anhand des ersten Unterabsatzes und ausgehend von der Äquivalenz zwischen der PD des Sicherungsgebers und der PD, die mit der in Artikel 136 angegebenen Bonitätsstufe verknüpft ist, bewerten.

(54)Abweichend von Absatz 2 können Verbriefungszweckgesellschaften als Sicherungsgeber anerkannt werden, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(a)Die Verbriefungszweckgesellschaft besitzt Vermögenswerte, die als Finanzsicherheiten im Einklang mit Kapitel 4 qualifiziert sind;

(b)auf die unter Buchstabe a genannten Vermögenswerte bestehen keine Rechte oder Anwartschaften, die den Anwartschaften des Instituts, das die Absicherung ohne Sicherheitsleistung erhält, im Rang vorausgehen oder gleichstehen; und

(c)alle in Kapitel 4 genannten Anforderungen an die Anerkennung von Finanzsicherheiten sind erfüllt.

(55)Für die Zwecke dieses Absatzes ist der gemäß Kapitel 4 um etwaige Währungs- oder Laufzeitinkongruenzen bereinigte Absicherungsbetrag (GA) auf den volatilitätsangepassten Marktwert dieser Vermögenswerte beschränkt und wird das Risikogewicht von Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber gemäß dem Standardansatz (g) als gewichtetes Durchschnittsrisikogewicht berechnet, das im Rahmen des Standardansatzes für solche Vermögenswerte als Finanzsicherheit angesetzt würde.

(56)Kommt einer Verbriefungsposition eine Besicherung in vollem Umfang zugute, so gelten folgende Anforderungen:

(a)Das die Besicherung stellende Institut berechnet die risikogewichteten Positionsbeträge für die Verbriefungsposition, der die Besicherung gemäß Unterabschnitt 3 zugute kommt, als ob es diese Position direkt hielte;

(b)das Institut, das die Besicherung erwirbt, berechnet die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Kapitel 4.

(57)Bei einer teilweisen Besicherung gelten die folgenden Anforderungen:

(a)Das die Besicherung stellende Institut behandelt den Teil der Position, dem die Besicherung zugute kommt, als eine Verbriefungsposition und berechnet die risikogewichteten Positionsbeträge, als ob es diese Position direkt im Einklang mit Unterabschnitt 3 hielte, vorbehaltlich der Absätze 8 und 9;

(b)das Institut, das die Besicherung erwirbt, berechnet die risikogewichteten Positionsbeträge für die besicherte Position, auf die in Buchstabe a Bezug genommen wird, gemäß Kapitel 4. Das Institut behandelt den Teil der Verbriefungsposition, dem keine Besicherung zugute kommt, als eine gesonderte Verbriefungsposition und berechnet die risikogewichteten Positionsbeträge im Einklang mit Unterabschnitt 3, vorbehaltlich der Absätze 8 und 9.

(58)Institute, die den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz für Verbriefungen (Securitisation Internal Ratings Based Approach, SEC-IRBA) oder den Standardansatz für Verbriefungen (Securitisation Standard Approach, SEC-SA) nach Unterabschnitt 3 verwenden, bestimmen den unteren Tranchierungspunkt (A) und den oberen Tranchierungspunkt (D) gesondert für jede der in Einklang mit Absatz 7 abgeleiteten Positionen, als ob diese zum Zeitpunkt der Originierung der Transaktion als gesonderte Verbriefungspositionen emittiert worden wären. Der Wert von KIRB bzw. KSA wird unter Berücksichtigung des ursprünglichen Pools von Risikopositionen, die der Verbriefung zugrunde liegen, berechnet.

(59)Institute, die den auf externen Beurteilungen basierenden Ansatz für Verbriefungen (Securitisation Internal Ratings Based Approach, SEC-ERBA) nach Unterabschnitt 3 verwenden, berechnen die risikogewichteten Positionsbeträge für die in Einklang mit Absatz 7 abgeleiteten Positionen wie folgt:

(a)Wenn die abgeleitete Position höherrangig ist, wird ihr das Risikogewicht der ursprünglichen Verbriefungsposition zugewiesen;

(b)wenn die abgeleitete Position niederrangig ist, kann ihr ein abgeleitetes Rating im Einklang mit Artikel 261 Absatz 7 zugewiesen werden. Kann kein Rating abgeleitet werden, wendet das Institut das jeweils höhere Risikogewicht an, das sich aus Folgendem ergibt:

i)    der Anwendung des SEC-SA im Einklang mit Absatz 8 und Unterabschnitt 3; oder

ii)    dem Risikogewicht der ursprünglichen Verbriefungsposition nach dem SEC-ERBA.

Artikel 250
Außervertragliche Kreditunterstützung

(60)Originatoren, die ein signifikantes Kreditrisiko im Zusammenhang mit den der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen im Einklang mit Abschnitt 2 übertragen haben, und Sponsoren dürfen die Verbriefung nicht über ihre vertraglichen Verpflichtungen hinaus unterstützen, um dadurch die potenziellen oder tatsächlichen Verluste der Anleger zu verringern.

(61)Ein Geschäft gilt nicht als Kreditunterstützung für die Zwecke des Absatzes 1, wenn es bei der Beurteilung der Übertragung eines signifikanten Risikos gebührend berücksichtigt wurde und beide Parteien das Geschäft in ihrem eigenen Interesse und als freie und unabhängige Parteien durchgeführt haben (zu marktüblichen Konditionen). Zu diesen Zwecken nimmt das Institut eine vollständige Kreditprüfung der Transaktion vor und trägt dabei zumindest sämtlichen der folgenden Elemente Rechnung:

(a)dem Rückkaufspreis;

(b)der Kapital- und Liquiditätslage des Instituts vor und nach dem Rückkauf;

(c)der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Risikopositionen;

(d)der Wertentwicklung der Verbriefungspositionen;

(e)den Auswirkungen der Kreditunterstützung auf die erwarteten Verluste des Originators im Verhältnis zu denen der Anleger.

(62)Der Originator und der Sponsor teilen der zuständigen Behörde jede Transaktion mit, die in Bezug auf die Verbriefung gemäß Absatz 2 eingegangen wurde.

(63)Die EBA gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien im Hinblick darauf heraus, was für die Zwecke dieses Artikels unter marktüblichen Konditionen zu verstehen ist und wann ein Geschäft so strukturiert ist, dass es keine Kreditunterstützung darstellt.

(64)Hält ein Originator oder Sponsor bei einer Verbriefung Absatz 1 nicht ein, so muss er alle zugrunde liegenden Risikopositionen dieser Verbriefung in seiner Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge so berücksichtigen, wie er sie ohne Verbriefung hätte berücksichtigen müssen, und Folgendes offenlegen:

(a)seine Unterstützung für die Verbriefung entgegen Absatz 1; und

(b)die Auswirkungen der geleisteten Unterstützung im Hinblick auf die Eigenmittelanforderungen.

Artikel 251
Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für Risikopositionen, die Gegenstand einer synthetischen Verbriefung sind, durch den Originator

(65)Für die Zwecke der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für die zugrunde liegenden Risikopositionen wendet der Originator einer synthetischen Verbriefung gegebenenfalls nicht die in Kapitel 2, sondern die in diesem Abschnitt festgelegten Berechnungsmethoden an. Bei Instituten, die die risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge gemäß Kapitel 3 berechnen, beträgt der bei solchen Risikopositionen erwartete Verlustbetrag Null.

(66)Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für den gesamten Risikopositionspool, der Gegenstand der Verbriefung ist. Vorbehaltlich des Artikels 252 berechnet der Originator die risikogewichteten Positionsbeträge für alle Tranchen in der Verbriefung gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts, darunter fallen auch Positionen, bei denen das Institut eine Kreditrisikominderung gemäß Artikel 249 anerkennen kann. Das für Positionen, denen die Kreditrisikominderung zugute kommt, anzusetzende Risikogewicht darf gemäß Kapitel 4 angepasst werden.

Artikel 252
Behandlung von Laufzeitinkongruenzen bei synthetischen Verbriefungen

Für die Zwecke der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Artikel 251 wird jeder Laufzeitinkongruenz zwischen der Kreditbesicherung, durch die die Übertragung des Risikos erreicht wird, und den zugrunde liegenden Risikopositionen wie folgt Rechnung getragen:

(a)Als Laufzeit der zugrunde liegenden Risikopositionen wird vorbehaltlich einer Höchstdauer von fünf Jahren die längste in der Verbriefung vertretene Laufzeit angesetzt. Die Laufzeit der Besicherung wird gemäß Kapitel 4 ermittelt;

(b)bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für Verbriefungspositionen, die im Einklang mit diesem Abschnitt mit einem Risikogewicht von 1 250 % belegt werden, lässt der Originator etwaige Laufzeitinkongruenzen außer Acht. Bei allen anderen Positionen wird der in Kapitel 4 dargelegte Umgang mit Laufzeitinkongruenzen nach folgender Formel erfasst:

   RW* = ((RWSP · ((tt*)/(Tt*))) + (RWAss · ((Tt)/(Tt*))))

dabei entspricht

RW*

=

den risikogewichteten Positionsbeträgen für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a,

RWAss

=

den risikogewichteten Positionsbeträgen für die zugrunde liegenden Risikopositionen, die anteilmäßig wie für unverbriefte Risikopositionen berechnet werden,

RWSP

=

den risikogewichteten Positionsbeträgen, die nach Artikel 251 berechnet werden, als gäbe es keine Laufzeitinkongruenz,

T

=

der Laufzeit der zugrunde liegenden Risikopositionen in Jahren,

t

=

der Laufzeit der Kreditbesicherung in Jahren,

t*

=

0,25.

Artikel 253
Verringerung der risikogewichteten Positionsbeträge

(67)Wird einer Verbriefungsposition ein Risikogewicht von 1 250 % gemäß diesem Unterabschnitt zugewiesen, können die Institute – alternativ zur Einbeziehung der Position in ihre Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge – den Risikopositionswert einer solchen Position vom harten Kernkapital im Einklang mit Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k abziehen. Zu diesen Zwecken kann eine anerkennungsfähige Besicherung mit Sicherheitsleistung bei der Berechnung des Risikopositionswerts im Einklang mit Artikel 249 berücksichtigt werden.

(68)Macht ein Institut von der Alternative nach Absatz 1 Gebrauch, kann es den gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k in Abzug gebrachten Betrag von dem Betrag abziehen, der in Artikel 268 als maximale Kapitalanforderung genannt wird, die für die zugrunde liegenden Risikopositionen berechnet würde, hätte keine Verbriefung stattgefunden.

Unterabschnitt 2
Rangfolge der Ansätze und gemeinsame Parameter

Artikel 254
Rangfolge der Ansätze

(69)Die Institute verwenden eine der in Unterabschnitt 3 dargelegten Methoden, um die risikogewichteten Positionsbeträge im Zusammenhang mit sämtlichen Positionen zu berechnen, die sie in einer Verbriefung halten.

(70)Die in Unterabschnitt 3 dargelegten Methoden werden gemäß der folgenden Rangfolge angewandt:

(a)Sind die Anforderungen des Artikels 258 erfüllt, verwendet das Institut den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (SEC-IRBA);

(b)wird der SEC-IRBA nicht verwendet, ziehen die Institute den auf externen Beurteilungen basierenden Ansatz (SEC-ERBA) für beurteilte Positionen oder Positionen heran, für die ein abgeleitetes Rating im Einklang mit den Artikeln 261 und 262 verwendet werden darf;

(c)wird der SEC-ERBA nicht verwendet, ziehen die Institute den Standardansatz für Verbriefungen (SEC-SA) im Einklang mit den Artikeln 263 und 264 heran.

(71)Abweichend von Absatz 2 Buchstabe b dürfen Institute im Zusammenhang mit allen Positionen, die sie in einer Verbriefung halten, bei der die aus der Anwendung des SEC-ERBA resultierenden risikogewichteten Positionsbeträge nicht dem Kreditrisiko entsprechen, das mit den der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen verbunden ist, an Stelle des SEC-ERBA den SEC-SA verwenden. Hat ein Institut entschieden, den SEC-SA gemäß diesem Absatz anzuwenden, so setzt es die zuständige Behörde davon unmittelbar in Kenntnis. Hat ein Institut den SEC-SA gemäß diesem Absatz angewandt, so darf die zuständige Behörde von dem Institut verlangen, eine andere Methode anzuwenden.

(72)Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen Instituten den internen Bemessungsansatz (IAA) zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge in Bezug auf eine unbeurteilte Position in einem ABCP-Programm gemäß Artikel 266 verwenden, sofern die in Artikel 265 aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.

(73)Für eine Position in einer Wiederverbriefung wenden die Institute den SEC-SA im Einklang mit Artikel 263 mit den Änderungen gemäß Artikel 269 an.

(74)In allen anderen Fällen wird Verbriefungspositionen ein Risikogewicht von 1 250 % zugewiesen.

(75)Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA über jegliche im Einklang mit Absatz 3 eingegangenen Mitteilungen und Entscheidungen. Die EBA überwacht das Spektrum an Praktiken in Verbindung mit Absatz 3 und gibt Leitlinien im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus.

Artikel 255
Bestimmung von KIRB und KSA

(76)Wendet ein Institut den SEC-IRBA gemäß Unterabschnitt 3 an, berechnet es KIRB im Einklang mit den Absätzen 2 bis 5.

(77)KIRB wird von den Instituten bestimmt, indem die risikogewichteten Positionsbeträge, die gemäß Kapitel 3 in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen berechnet würden, wären diese nicht verbrieft worden, mit dem Quotienten aus der anwendbaren Eigenkapitalquote im Einklang mit Kapitel 1 und dem Wert der zugrunde liegenden Risikopositionen multipliziert werden. KIRB wird als Dezimalwert zwischen Null und Eins ausgedrückt.

(78)Für die Zwecke der Berechnung von KIRB umfassen die risikogewichteten Positionsbeträge, die nach Kapitel 3 in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen berechnet würden, Folgendes:

(a)den Betrag der erwarteten Verluste im Zusammenhang mit allen zugrunde liegenden Risikopositionen der Verbriefung, einschließlich der ausgefallenen zugrunde liegenden Risikopositionen, die weiterhin im Einklang mit Kapitel 3 Teil des Pools sind; und

(b)den Betrag der unerwarteten Verluste im Zusammenhang mit allen zugrunde liegenden Risikopositionen, einschließlich der ausgefallenen zugrunde liegenden Risikopositionen im Pool gemäß Kapitel 3.

(79)Zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für angekaufte Forderungen können die Institute KIRB in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen der Verbriefung im Einklang mit den Bestimmungen des Kapitels 3 berechnen. Für diese Zwecke werden die Risikopositionen des Mengengeschäfts als angekaufte Mengengeschäftsforderungen und die Nicht-Retail-Risikopositionen als angekaufte Unternehmensforderungen behandelt.

(80)Die Institute berechnen KIRB gesondert für das Verwässerungsrisiko in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen einer Verbriefung, bei der das Verwässerungsrisiko für derartige Risikopositionen erheblich ist.

Werden Verluste aus Verwässerungs- und Kreditrisiken in aggregierter Form in der Verbriefung behandelt, so fassen die Institute KIRB für das Verwässerungsrisiko und KIRB für das Kreditrisiko in einem einzigen Wert für KIRB im Sinne des Unterabschnitts 3 zusammen. Besteht zur Deckung von Verlusten aus dem Kredit- oder Verwässerungsrisiko ein einziger Reservefonds oder eine Übersicherung, so kann dies als Hinweis auf eine aggregierte Behandlung dieser Risiken angesehen werden.

Werden das Verwässerungs- und das Kreditrisiko nicht in aggregierter Form in der Verbriefung behandelt, so passen die Institute die Behandlung gemäß dem vorstehenden Absatz an, um KIRB für das Verwässerungsrisiko und KIRB für das Kreditrisiko umsichtig zusammenzufassen.

(81)Wendet ein Institut den SEC-SA gemäß Unterabschnitt 3 an, berechnet es KSA, indem die risikogewichteten Positionsbeträge, die nach Kapitel 2 in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen berechnet würden, wären diese nicht verbrieft worden, mit dem Quotienten aus 8 % und dem Wert der zugrunde liegenden Risikopositionen multipliziert werden. KSA wird als Dezimalwert zwischen Null und Eins ausgedrückt.

Für die Zwecke dieses Absatzes berechnen die Institute den Positionswert der zugrunde liegenden Risikopositionen ohne Saldierung etwaiger spezifischer Kreditrisikoanpassungen und zusätzlicher Bewertungsanpassungen gemäß den Artikeln 34 und 110 sowie weiterer Verringerungen der Eigenmittel.

(82)Für die Zwecke der Absätze 1 bis 6 werden bei Verbriefungsstrukturen, die die Verwendung einer Verbriefungszweckgesellschaft beinhalten, alle Risikopositionen der Verbriefungszweckgesellschaft im Zusammenhang mit der Verbriefung als zugrunde liegende Risikopositionen behandelt. Dessen unbeschadet kann das Institut die Risikopositionen der Verbriefungszweckgesellschaft aus dem Pool der zugrunde liegenden Risikopositionen für die Zwecke der Berechnung von KIRB oder KSA ausschließen, wenn das aus den Risikopositionen der Verbriefungszweckgesellschaft erwachsende Risiko unerheblich ist oder die Verbriefungsposition des Instituts nicht beeinträchtigt.

Bei synthetischen Verbriefungen mit Sicherheitsleistung werden alle erheblichen Erträge aus der Emission von Credit Linked Notes oder anderen Verpflichtungen mit Sicherheitsleistungen der Verbriefungszweckgesellschaft, die als Sicherheiten für die Rückzahlung der Verbriefungspositionen dienen, in die Berechnung von KIRB oder KSA einbezogen, wenn das Kreditrisiko der Sicherheit der in Tranchen unterteilten Verlustzuweisung unterliegt.

(83)Für die Zwecke von Absatz 5 Unterabsatz 3 gibt die EBA Leitlinien im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 über geeignete Methoden aus, wie KIRB für das Verwässerungsrisiko und KIRB für das Kreditrisiko zusammengefasst werden können, wenn diese Risiken nicht in aggregierter Form in einer Verbriefung behandelt werden.

Artikel 256
Bestimmung von unterem Tranchierungspunkt (Attachment Point) (A) und oberem Tranchierungspunkt (Detachment Point) (D)

(84)Für die Zwecke des Unterabschnitts 3 setzen die Institute den unteren Tranchierungspunkt (A) bei dem Schwellenwert fest, ab dem Verluste innerhalb des Pools der zugrunde liegenden Risikopositionen der betreffenden Verbriefungsposition zugeordnet würden.

Der untere Tranchierungspunkt (A) wird ausgedrückt als ein Dezimalwert zwischen Null und Eins und ist gleich Null oder – sollte dieser Wert höher sein – gleich dem Verhältnis zwischen dem offenen Saldo beim Pool aus den der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen abzüglich des offenen Saldos bei allen Tranchen, die gegenüber der Tranche mit der betreffenden Verbriefungsposition vorrangig oder gleichrangig sind, und dem offenen Saldo bei allen der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen.    

(85)Für die Zwecke des Unterabschnitts 3 setzen die Institute den oberen Tranchierungspunkt (D) bei dem Schwellenwert fest, bei dem Verluste innerhalb des Pools der zugrunde liegenden Risikopositionen einen kompletten Verlust des eingesetzten Kapitals bei der Tranche mit der betreffenden Verbriefungsposition bewirken würden.

Der obere Tranchierungspunkt (D) wird ausgedrückt als ein Dezimalwert zwischen Null und Eins und ist gleich Null oder – sollte dieser Wert höher sein – gleich dem Verhältnis zwischen dem offenen Saldo beim Pool aus den der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen abzüglich des offenen Saldos bei allen Tranchen, die gegenüber der Tranche mit der betreffenden Verbriefungsposition vorrangig sind, und dem offenen Saldo bei allen der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen.    

(86)Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 behandeln die Institute Übersicherungen und Reservekonten mit Sicherheitsleistung als Tranchen und die Vermögenswerte, die solche Konten einschließen, als zugrunde liegende Risikopositionen.

(87)Unberücksichtigt lassen die Institute für die Zwecke der Absätze 1 und 2 Reservekonten ohne Sicherheitsleistung und Vermögenswerte, die keine Bonitätsverbesserung bieten, wie solche, die lediglich eine Liquiditätsunterstützung darstellen, Währungs- oder Zinsswaps und Barreservekonten für diese Positionen in der Verbriefung. Bei Reservekonten mit Sicherheitsleistung und Vermögenswerten, die eine Bonitätsverbesserung darstellen, behandeln die Institute nur die verlustausgleichenden Teile dieser Konten oder Vermögenswerte als Verbriefungspositionen.

Artikel 257
Bestimmung der Fälligkeit einer Tranche (MT)

(88)Für die Zwecke des Unterabschnitts 3 und vorbehaltlich des Absatzes 3 können die Institute die Fälligkeit einer Tranche (MT) bemessen als

(a)die gewichtete durchschnittliche Fälligkeit der innerhalb der Tranche fälligen vertraglichen Zahlungen nach folgender Formel:

wobei CFt alle vom Kreditnehmer im Zeitraum t zu leistenden vertraglichen Zahlungen (Kapitalbetrag, Zinsen und Gebühren) bezeichnet, oder

(b)als rechtliche Endfälligkeit der Tranche nach folgender Formel:

MT = 1 + (ML – 1) * 80%,

wobei ML die rechtliche Endfälligkeit der Tranche bezeichnet.

(89)Abweichend von Absatz 1 verwenden die Institute die rechtliche Endfälligkeit der Tranche nur dann zur Bestimmung von deren Fälligkeit (MT) gemäß Absatz 1 Buchstabe b, wenn die innerhalb der Tranche fälligen vertraglichen Zahlungen an die tatsächliche Bedienung der zugrunde liegenden Risikopositionen geknüpft sind oder davon abhängen.

(90)Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 gilt für die Bestimmung der Fälligkeit einer Tranche (MT) in jedem Fall eine Untergrenze von einem Jahr und eine Obergrenze von fünf Jahren.

(91)Besteht einem Kontrakt zufolge die Möglichkeit, dass ein Institut potenzielle Verluste aus den zugrunde liegenden Risikopositionen tragen muss, so berücksichtigt es bei der Bestimmung der Fälligkeit der Verbriefungsposition die längste Laufzeit der zugrunde liegenden Risikopositionen. Bei revolvierenden Risikopositionen ist die längste vertraglich mögliche Restlaufzeit der Risikoposition zugrundezulegen, die in der revolvierenden Periode hinzugefügt werden kann.

Unterabschnitt 3
Methoden zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge

Artikel 258
Bedingungen für die Verwendung des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes (SEC-IRBA)

(92)Die Institute berechnen die risikogewichteten Positionsbeträge für eine Verbriefungsposition nach dem SEC-IRBA, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

(a)die Position ist durch einen IRB-Pool oder einen gemischten Pool unterlegt und das Institut kann KIRB in letztgenanntem Fall gemäß Abschnitt 3 für mindestens 95 % der zugrunde liegenden risikogewichteten Positionsbeträge berechnen;

(b)zu den der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen liegen ausreichend öffentlich verfügbare Informationen vor, die dem Institut die Berechnung von KIRB ermöglichen; und

(c)das Institut wurde bei einer bestimmten Verbriefungsposition nicht gemäß Absatz 2 an der Verwendung des SEC-IRBA gehindert.

(93)Weisen Verbriefungen hochgradig komplexe oder risikoreiche Merkmale auf, können die zuständigen Behörden die Institute im Einzelfall an der Verwendung des SEC-IRBA hindern. Als hochgradig komplexes oder risikoreiches Merkmal kann für diese Zwecke Folgendes angesehen werden:

(a)eine Bonitätsverbesserung, die aus anderen Gründen als Portfolioverlusten, die auf ausbleibende Tilgungs- oder Zinszahlungen zurückzuführen sind, aufgezehrt werden kann;

(b)Pools zugrunde liegender Risikopositionen, die aufgrund einer Konzentration von Risikopositionen in einzelnen Sektoren oder geografischen Gebieten ein hohes Maß an interner Korrelation aufweisen;

(c)Transaktionen, bei denen die Rückzahlung der Verbriefungspositionen in hohem Maße von Risikotreibern abhängt, die sich an KIRB nicht ablesen lassen; oder

(d)hochkomplexe Verlustzuweisungen zwischen den Tranchen.

Artikel 259
Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge bei dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (SEC-IRBA)

(94)Beim SEC-IRBA wird der risikogewichtete Positionsbetrag für eine Verbriefungsposition berechnet, indem der nach Artikel 248 ermittelte Risikopositionswert mit dem anzuwendenden Risikogewicht, das wie folgt zu bestimmen ist, multipliziert wird, wobei in jedem Fall eine Untergrenze von 15 % gilt:

RW = 1,250 %                            wenn D ≤ KIRB

RW = 12,5·KSSFA(KIRB)                        wenn A KIRB

   wenn A˂ KIRB˂D

dabei ist:

KIRB die in Artikel 255 definierte Eigenmittelanforderung für den Pool zugrunde liegender Risikopositionen

D der gemäß Artikel 256 bestimmte obere Tranchierungspunkt

A der gemäß Artikel 256 bestimmte untere Tranchierungspunkt

dabei ist:

a = –(1 / (p * KIRB))

u = D – KIRB

l = max (A - KIRB; 0)

dabei ist:

p = max [0,3; (A + B*(1/N) + C* KIRB + D*LGD + E*MT)]

dabei ist:

N die gemäß Absatz 4 berechnete effektive Zahl der Risikopositionen im Pool der zugrunde liegenden Risikopositionen

LGD die gemäß Absatz 5 für den Pool der zugrunde liegenden Risikopositionen berechnete risikopositionsgewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall

MT die gemäß Artikel 257 bestimmte Fälligkeit der Tranche

die Parameter A, B, C, D und E werden nach folgender Tabelle bestimmt:

A

B

C

D

E

Wholesale

Vorrangig, granular (N ≥ 25)

0

3,56

–1,85

0,55

0,07

Vorrangig, nicht granular (N < 25)

0,11

2,61

–2,91

0,68

0,07

Nicht vorrangig, granular (N ≥ 25)

0,16

2,87

–1,03

0,21

0,07

Nicht vorrangig, nicht granular (N < 25)

0,22

2,35

–2,46

0,48

0,07

Retail

Vorrangig

0

0

–7,48

0,71

0,24

Nicht vorrangig

0

0

–5,78

0,55

0,27

(95)Umfasst der zugrunde liegende IRB-Pool sowohl Retail- als auch Nicht-Retail-Risikopositionen, so wird er in einen Retail- und einen Nicht-Retail-Teilpool unterteilt und wird für jeden Teilpool ein gesonderter P-Parameter (samt der entsprechenden Input-Parameter N, KIRB und LGD) geschätzt. Anschließend wird ausgehend von den P-Parametern jedes einzelnen Teilpools und der Nominalgröße der Risikopositionen in jedem einzelnen Teilpool ein gewichteter durchschnittlicher P-Parameter für die Transaktion berechnet.

(96)Wendet ein Institut den SEC-IRBA auf einen gemischten Pool an, berechnet es den P-Parameter anhand der zugrunde liegenden Risikopositionen, bei denen nach dem IRB-Ansatz verfahren wird. Zugrunde liegende Risikopositionen, bei denen nach dem Standardansatz verfahren wird, bleiben für diese Zwecke unberücksichtigt.

(97)Die effektive Zahl der Risikopositionen (N) wird wie folgt berechnet:

wobei EADi die mit dem i-ten Instrument im Pool verbundene Risikoposition bei Ausfall bezeichnet.

Mehrere, auf ein und denselben Schuldner bezogene Risikopositionen werden konsolidiert und als eine einzige Risikoposition behandelt.

(98)Die risikopositionsgewichtete durchschnittliche LGD wird wie folgt berechnet:

wobei LGDi die durchschnittliche LGD bei allen auf den i-ten Schuldner bezogenen Risikopositionen bezeichnet.

Werden bei einer Verbriefung das Kredit- und das Verwässerungsrisiko bei angekauften Risikopositionen aggregiert gesteuert, gilt der LGD-Input beim Kreditrisiko als gewichteter LGD-Durchschnitt und beim Verwässerungsrisiko als 100 %ige LGD. Die Risikogewichte stellen jeweils die unabhängigen IRB-Eigenkapitalanforderungen für das Kredit- und das Verwässerungsrisiko dar. Besteht zur Deckung von Verlusten aus dem Kredit- oder Ausfallrisiko ein einziger Reservefonds oder [eine Übersicherung], so kann dies für diese Zwecke als Hinweis auf eine aggregierte Steuerung dieser Risiken angesehen werden.

(99)Macht der Anteil der größten zugrunde liegenden Risikoposition am Pool nicht mehr als 3 % aus, können die Institute N und die risikopositionsgewichteten durchschnittlichen LGDs nach folgender vereinfachter Methode berechnen:

LGD = 0,50

wobei

Cm den der Summe der größten m-Risikopositionen entsprechenden Anteil am Pool bezeichnet (so entspricht beispielsweise ein Anteil von 15 % einem Wert von 0,15); und

m vom Institut festgesetzt wird.

Ist nur C1 verfügbar und geht dessen Wert nicht über 0,03 hinaus, kann das Institut die LGD als 0,50 und N als 1/C1 festsetzen.

(100)Ist die Position durch einen gemischten Pool unterlegt und das Institut in der Lage, KIRB gemäß Artikel 258 Absatz 1 Buchstabe a für mindestens 95 % der zugrunde liegenden Risikopositionsbeträge zu berechnen, so berechnet das Institut die Eigenmittelanforderung für den zugrunde liegenden Pool von Risikopositionen als:

dˑ KIRB + (1–d)ˑ KSA,

wobei

d der Prozentsatz des Betrags der zugrunde liegenden Risikopositionen ist, für die die Bank KIRB über den Betrag aller zugrunde liegenden Risikopositionen berechnen kann; und

KIRB und KSA der Definition in Artikel 255 entsprechen.

(101)Bei einer Verbriefungsposition in Form eines Derivats kann das Institut dem Derivat ein abgeleitetes Risikogewicht zuweisen, das dem Risikogewicht der nach diesem Artikel berechneten Referenzposition entspricht.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 ist unter Referenzposition die Position zu verstehen, die mit dem Derivat in jeder Hinsicht gleichrangig ist, oder – falls keine gleichrangige Position vorhanden ist – die Position, die dem Derivat im Rang unmittelbar folgt.

Artikel 260
Behandlung von STS-Verbriefungen beim SEC-IRBA

Beim SEC-IRBA wird das Risikogewicht für Positionen in einer STS-Verbriefung gemäß Artikel 259 berechnet, wobei allerdings folgende Änderungen vorzunehmen sind:

Risikogewichtsuntergrenze für vorrangige Verbriefungspositionen = 10 %

p = max [0,3; 0,5ˑ (A + Bˑ(1/N) + Cˑ KIRB + D*LGD + EˑMT)]

Artikel 261
Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge bei dem auf externen Beurteilungen basierenden Ansatz (SEC-ERBA)

(102)Beim SEC-IRBA wird der risikogewichtete Positionsbetrag für eine Verbriefungsposition berechnet, indem der nach Artikel 248 ermittelte Risikopositionswert mit dem nach dem vorliegenden Artikel anzuwendenden Risikogewicht multipliziert wird.

(103)Für Risikopositionen mit Kurzzeit-Bonitätsbeurteilungen oder in Fällen, in denen ein auf einer Kurzzeit-Bonitätsbeurteilung beruhendes Rating gemäß Absatz 7 abgeleitet werden kann, gelten folgende Risikogewichte:

Tabelle 1

Bonitätsstufe

1

2

3

Alle sonstigen Ratings

Risikogewicht

15 %

50 %

100 %

1 250 %

(104)Für Risikopositionen mit Langzeit-Bonitätsbeurteilungen oder in Fällen, in denen ein auf einer Langzeit-Bonitätsbeurteilung beruhendes Rating gemäß Absatz 7 abgeleitet werden kann, gelten die in Tabelle 2 festgelegten Risikogewichte, die gegebenenfalls gemäß Artikel 257 und Absatz 4 nach Maßgabe der Tranchenfälligkeit (Mt) und bei nicht vorrangigen Tranchen gemäß Absatz 5 nach Maßgabe der Tranchendicke anzupassen sind:

Tabelle 2

Bonitätsstufe

Vorrangige Tranche

Nicht vorrangige (dünne) Tranche

Restlaufzeit der Tranche (MT)

Restlaufzeit der Tranche (MT)

1 Jahr

5 Jahre

1 Jahr

5 Jahre

1

15 %

20 %

15 %

70 %

2

15 %

30 %

15 %

90 %

3

25 %

40 %

30 %

120 %

4

30 %

45 %

40 %

140 %

5

40 %

50 %

60 %

160 %

6

50 %

65 %

80 %

180 %

7

60 %

70 %

120 %

210 %

8

75 %

90 %

170 %

260 %

9

90 %

105 %

220 %

310 %

10

120 %

140 %

330 %

420 %

11

140 %

160 %

470 %

580 %

12

160 %

180 %

620 %

760 %

13

200 %

225 %

750 %

860 %

14

250 %

280 %

900 %

950 %

15

310 %

340 %

1050 %

1050 %

16

380 %

420 %

1130 %

1130 %

17

460 %

505 %

1 250 %

1 250 %

Alle übrigen

1 250 %

1 250 %

1 250 %

1 250 %

(105)Bei Tranchen mit einer Restlaufzeit zwischen einem Jahr und fünf Jahren bestimmen die Institute das Risikogewicht durch lineare Interpolation zwischen den Risikogewichten, die gemäß Tabelle 2 bei Restlaufzeiten von einem bzw. fünf Jahren anzuwenden sind.

(106)Zur Bestimmung der Tranchendicke berechnen die Institute das Risikogewicht für nicht vorrangige Tranchen wie folgt:

RW = [RW nach Anpassung an die Restlaufzeit gemäß Absatz 4] [1 – min(T; 50 %)]

dabei ist

T = Dicke der Tranche, gemessen als D – A

dabei ist

D der gemäß Artikel 256 bestimmte obere Tranchierungspunkt

A der gemäß Artikel 256 bestimmte untere Tranchierungspunkt

(107)Das aus den Absätzen 3 bis 5 resultierende Risikogewicht muss mindestens 15 % betragen. Auch darf es nicht niedriger sein als das Risikogewicht für eine hypothetische vorrangige Tranche derselben Verbriefung mit derselben Bonitätsbeurteilung und derselben Restlaufzeit.

(108)Zwecks Verwendung abgeleiteter Ratings weisen die Institute einer unbeurteilten Position ein abgeleitetes Rating zu, das der Bonitätsbeurteilung einer beurteilten Referenzposition entspricht, die alle folgenden Bedingungen erfüllt:

(a)die Referenzposition ist in jeder Hinsicht mit der unbeurteilten Verbriefungsposition gleichrangig oder geht ihr – falls keine gleichrangige Position vorhanden ist – im Rang unmittelbar nach;

(b)für die Referenzposition bestehen keinerlei Garantien Dritter oder sonstige Bonitätsverbesserungen, die für die unbeurteilte Position nicht zur Verfügung stehen;

(c)die Referenzposition hat die gleiche oder eine längere Laufzeit als die betreffende unbeurteilte Position;

(d)jedes abgeleitete Rating wird laufend aktualisiert, um etwaigen Änderungen bei der Bonitätsbeurteilung der Referenzposition Rechnung zu tragen.

Artikel 262
Behandlung von STS-Verbriefungen beim SEC-ERBA

(109)Beim SEC-ERBA wird das Risikogewicht für eine Position in einer STS-Verbriefung gemäß Artikel 261 berechnet, wobei allerdings die im vorliegenden Artikel festgelegten Änderungen vorzunehmen sind.

(110)Für Risikopositionen mit Kurzzeit-Bonitätsbeurteilungen oder in Fällen, in denen ein auf einer Kurzzeit-Bonitätsbeurteilung beruhendes Rating gemäß Artikel 261 Absatz 7 abgeleitet werden kann, gelten folgende Risikogewichte:

Tabelle 3

Bonitätsstufe

1

2

3

Alle sonstigen Ratings

Risikogewicht

10 %

35 %

70 %

1 250 %

(111)Für Risikopositionen mit Langzeit-Bonitätsbeurteilungen oder in Fällen, in denen ein auf einer Langzeit-Bonitätsbeurteilung beruhendes Rating gemäß Artikel 261 Absatz 7 abgeleitet werden kann, werden die Risikogewichte nach Tabelle 4 bestimmt und gemäß Artikel 257 und Artikel 261 Absatz 4 nach Maßgabe der Tranchenfälligkeit (MT) und bei nicht vorrangigen Tranchen gemäß Artikel 261 Absatz 5 nach Maßgabe der Tranchendicke angepasst:

Tabelle 4

Bonitätsstufe

Vorrangige Tranche

Nicht vorrangige (dünne) Tranche

Restlaufzeit der Tranche (MT)

Restlaufzeit der Tranche (MT)

1 Jahr

5 Jahre

1 Jahr

5 Jahre

1

10 %

15 %

15 %

50 %

2

10 %

20 %

15 %

55 %

3

15 %

25 %

20 %

75 %

4

20 %

30 %

25 %

90 %

5

25 %

35 %

40 %

105 %

6

35 %

45 %

55 %

120 %

7

40 %

45 %

80 %

140 %

8

55 %

65 %

120 %

185 %

9

65 %

75 %

155 %

220 %

10

85 %

100 %

235 %

300 %

11

105 %

120 %

355 %

440 %

12

120 %

135 %

470 %

580 %

13

150 %

170 %

570 %

650 %

14

210 %

235 %

755 %

800 %

15

260 %

285 %

880 %

880 %

16

320 %

355 %

950 %

950 %

17

395 %

430 %

1 250 %

1 250 %

Alle übrigen

1 250 %

1 250 %

1 250 %

1 250 %

Artikel 263
Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge beim Standardansatz (SEC-SA)

(112)Beim SEC-SA wird der risikogewichtete Positionsbetrag für eine Verbriefungsposition berechnet, indem der nach Artikel 248 berechnete Risikopositionswert mit dem anzuwendenden Risikogewicht, das wie folgt zu bestimmen ist, multipliziert wird, wobei in jedem Fall eine Untergrenze von 15 % gilt:

RW = 1 250 %                     wenn D ≤ KA

RW = 12,5· KSSFA(KA)                 wenn A KA

    wenn A˂KA˂D

dabei ist:

D der gemäß Artikel 256 bestimmte obere Tranchierungspunkt

A der gemäß Artikel 256 bestimmte untere Tranchierungspunkt

KA ein gemäß Absatz 2 berechneter Parameter

dabei ist:

a = –(1 / (p * KA))

u = D – KA

l = max (A – KA; 0)

p = 1 bei Risikopositionen in Verbriefungen, bei denen es sich nicht um eine Wiederverbriefung handelt

(113)Für die Zwecke des Absatzes 1 wird KA wie folgt berechnet:

dabei ist:

die in Artikel 255 definierte Eigenmittelanforderung für den zugrunde liegenden Pool

W = Verhältnis der Summe des Nominalbetrags der ausgefallenden zugrunde liegenden Risikopositionen zum Nominalbetrag aller zugrunde liegenden Risikopositionen. Für diese Zwecke ist eine ausgefallene Risikoposition eine zugrunde liegende Risikoposition, die entweder (i) seit mindestens 90 Tagen überfällig ist, (ii) einem Konkurs- oder Insolvenzverfahren unterliegt, (ii) einem Zwangsvollstreckungs- oder ähnlichen Verfahren unterliegt, oder (iv) den Verbriefungsunterlagen zufolge als ausgefallen anzusehen ist.

Kennt ein Institut bei maximal 5 % der zugrunde liegenden Forderungen im Pool nicht den Verzugsstatus, kann es den SEC-SA anwenden, sofern es bei der Berechnung von KA die folgende Anpassung vornimmt.

Kennt das Institut bei mehr als 5 % der zugrunde liegenden Forderungen im Pool nicht den Verzugsstatus, muss die Position in der Verbriefung mit 1 250 % risikogewichtet werden.

(114)Bei einer Verbriefungsposition in Form eines Derivats kann das Institut dem Derivat ein abgeleitetes Risikogewicht zuweisen, das dem Risikogewicht der nach diesem Artikel berechneten Referenzposition entspricht.

Für die Zwecke dieses Absatzes ist unter Referenzposition die Position zu verstehen, die mit dem Derivat in jeder Hinsicht gleichrangig ist, oder – falls keine gleichrangige Position vorhanden ist – die Position, die dem Derivat im Rang unmittelbar folgt.

Artikel 264
Behandlung von STS-Verbriefungen beim SEC-SA

Beim SEC-SA wird das Risikogewicht für eine Position in einer STS-Verbriefung gemäß Artikel 263 berechnet, wobei allerdings folgende Änderungen vorzunehmen sind:

Risikogewichtsuntergrenze für vorrangige Verbriefungspositionen = 10 %

p = 0,5

Artikel 265
Interner Bemessungsansatz (IAA) - Anwendungskreis und operationelle Anforderungen

(115)Institute, die von den für sie zuständigen Behörden eine entsprechende Erlaubnis gemäß Absatz 2 erhalten haben, können die risikogewichteten Positionsbeträge für unbeurteilte Positionen in ABCP-Programmen gemäß Artikel 266 nach dem IAA berechnen.

(116)Die zuständigen Behörden können den Kreditinstituten gestatten, innerhalb eines genau festgelegten Anwendungskreises den IAA zu nutzen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(a)für alle im Rahmen des ABCP-Programms emittierten Geldmarktpapiere liegt ein Rating vor;

(b)die interne Bemessung der Kreditqualität der Position entspricht der öffentlich verfügbaren Bemessungsmethode, die eine oder mehrere ECAI für das Rating von Verbriefungspositionen oder zugrunde liegenden Risikopositionen desselben Typs verwenden;

(c)das interne Bemessungsverfahren des Instituts ist insbesondere in Bezug auf Stressfaktoren und andere relevante quantitative Elemente mindestens ebenso konservativ wie die öffentlich verfügbaren Bemessungen der ECAI, die für das im Rahmen des ABCP-Programms emittierte Geldmarktpapier ein externes Rating abgegeben haben;

(d)die interne Bemessungsmethode des Instituts trägt allen relevanten, öffentlich verfügbaren Ratingmethoden der ECAI Rechnung, die für das Geldmarktpapier des ABCP-Programms ein Rating abgeben, und beinhaltet Ratingklassen, die den Bonitätsbeurteilungen von ECAI entsprechen. Das Institut bewahrt mit seinen internen Unterlagen eine Erklärung auf, aus der hervorgeht, wie es die unter diesem Punkt dargelegten Anforderungen erfüllt, und aktualisiert diese Erklärung regelmäßig;

(e)das Institut nutzt die interne Bemessungsmethode für sein internes Risikomanagement, was auch seine Entscheidungsprozesse, die Unterrichtung des Managements und die internen Kapitalallokationsprozesse einschließt;

(f)der interne Bemessungsprozess und die Qualität der internen Beurteilung der Kreditqualität der Risikopositionen, die ein Institut in einem ABCP-Programm hält, werden regelmäßig von internen oder externen Prüfern, einer ECAI oder der institutsinternen Kreditprüfungsstelle oder Risikomanagementfunktion überprüft;

(g)um die Leistungsfähigkeit seiner internen Bemessungsmethode zu bewerten, verfolgt das Institut die Zuverlässigkeit seiner internen Ratings im Zeitverlauf und nimmt an seiner Methode die notwendigen Korrekturen vor, wenn die Wertentwicklung der Risikopositionen regelmäßig von den internen Ratings abweicht;

(h)das ABCP-Programm enthält Standards für die Emissionsübernahme und das Passiv-Management in Form von Leitlinien an den Programmadministrator, die zumindest Folgendes umfassen:

i)    vorbehaltlich der Ziffer i die Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit von Vermögenswerten;

ii)    die Art und den monetären Wert der aus der Bereitstellung von Liquiditätsfazilitäten und Bonitätsverbesserungen resultierenden Risikopositionen;

iii)    die Verlustverteilung zwischen den im ABCP-Programm enthaltenen Verbriefungspositionen;

iv)    die rechtliche und wirtschaftliche Trennung der übertragenen Vermögenswerte von der sie veräußernden Einrichtung.

(i)die im Rahmen des ABCP-Programms für die Anerkennungsfähigkeit von Vermögenswerten geltenden Kriterien sehen zumindest Folgendes vor:

i)    Ausschluss des Ankaufs von Vermögenswerten, die in hohem Maße überfällig oder ausgefallen sind;

ii)    Einschränkung einer übermäßigen Konzentration auf einen einzelnen Schuldner oder ein einzelnes geografisches Gebiet;

iii)    Begrenzung der Laufzeit der anzukaufenden Vermögenswerte;

(j)Kreditrisiko und Geschäftsprofil des Vermögenswertverkäufers werden einer Analyse unterzogen, wobei zumindest Folgendes beurteilt wird:

i)    vergangenes und erwartetes künftiges finanzielles Ergebnis;

ii)    aktuelle Marktposition und erwartete künftige Wettbewerbsfähigkeit;

iii)    Verschuldungsgrad, Zahlungsströme, Zinsdeckung und Schuldtitel-Rating;

iv)     Emissionsübernahmestandards, Kundenbetreuungsfähigkeiten und Inkassoverfahren;

(k)das ABCP-Programm verfügt über Inkassogrundsätze und -verfahren, die der operativen Kapazität und der Bonität des Forderungsverwalters Rechnung tragen und beinhaltet Elemente, die leistungsbezogene Risiken des Verkäufers und des Forderungsverwalters abschwächen. Für die Zwecke dieses Buchstaben können leistungsbezogene Risiken durch Auslöser, die sich auf die aktuelle Bonität von Verkäufer und Forderungsverwalter stützen, gemindert werden, um bei Ausfall von Verkäufer oder Forderungsverwalter die Vermengung von Geldern zu verhindern;

(l)bei der aggregierten Verlustschätzung für einen Pool von Vermögenswerten, der im Rahmen des ABCP-Programms angekauft werden kann, wird allen potenziellen Risiken, wie dem Kredit- und dem Verwässerungsrisiko, Rechnung getragen;

(m)wenn sich die vom Verkäufer bereitgestellte Bonitätsverbesserung in ihrer Höhe lediglich auf kreditbezogene Verluste stützt und das Verwässerungsrisiko für den betreffenden Pool von Vermögenswerten erheblich ist, umfasst das ABCP-Programm eine gesonderte Rücklage für das Verwässerungsrisiko;

(n)bei der Berechnung des Umfangs der beim ABCP-Programm erforderlichen Bonitätsverbesserung wird den historischen Informationen mehrerer Jahre Rechnung getragen, was Verluste, Ausfälle, Verwässerungen und die Umschlagshäufigkeit der Forderungen einschließt;

(o)das ABCP-Programm weist in Bezug auf den Ankauf von Risikopositionen strukturelle Merkmale auf, die eine potenzielle Verschlechterung der Kreditqualität des zugrunde liegenden Portfolios abmindern sollen. Dazu können u. a. poolspezifische Auslöser für eine Abwicklung zählen;

(p)das Institut bewertet die Charakteristika des zugrunde liegenden Pools von Vermögenswerten, wie sein durchschnittsgewichtetes Kreditscoring und ermittelt etwaige Konzentrationen auf einen einzelnen Schuldner oder eine einzelne geografische Region und die Granularität des Vermögenswert-Pools.

(117)Wird die in Absatz 2 Buchstabe f vorgesehene Überprüfung von internen Prüfern, der institutsinternen Kreditprüfungsstelle oder der Risikomanagementfunktion des Instituts durchgeführt, dann sind diese Funktionen von den für das ABCP-Programm und die Beziehungen zu Kunden zuständigen internen Funktionen unabhängig.

(118)Institute, denen die Verwendung des IAA gestattet worden ist, dürfen bei den in den Anwendungskreis des IAA fallenden Positionen nur dann zu anderen Methoden zurückkehren, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(a)das Institut hat den zuständigen Behörden gegenüber glaubhaft nachgewiesen, dass es hierfür gute Gründe hat;

(b)das Institut hat vorab eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Behörde erhalten.

Artikel 266
Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge beim IAA

(119)Beim IAA weist das Institut die unbeurteilte Position des ABCP ausgehend von seiner internen Bemessung einer der in Artikel 265 Absatz 2 Buchstabe d bestimmten Ratingklassen zu. Der Position wird ein abgeleitetes Rating zugewiesen, das mit den Bonitätsbeurteilungen übereinstimmt, die dieser Ratingklasse gemäß Artikel 265 Absatz 2 Buchstabe d entsprechen.

(120)Das gemäß Absatz 1 abgeleitete Rating hat bei seiner erstmaligen Vergabe zumindest der Stufe „Investment Grade“ oder besser zu entsprechen und ist für die Zwecke der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Artikel 261 bzw. Artikel 262 als anerkennungsfähige Bonitätsbeurteilung einer ECAI anzusehen.

Unterabschnitt 4
Obergrenzen für Verbriefungspositionen

Artikel 267
Maximales Risikogewicht für vorrangige Verbriefungspositionen: Transparenzansatz

(121)Ein Institut, das die Zusammensetzung der zugrunde liegenden Risikopositionen jederzeit kennt, kann der vorrangigen Verbriefungsposition als maximales Risikogewicht das durchschnittsgewichtete Risikogewicht zuweisen, das für die zugrunde liegenden Risikopositionen gelten würde, wären diese nicht verbrieft worden.

(122)Bei Pools zugrunde liegender Risikopositionen, bei denen das Institut ausschließlich nach dem Standard- oder dem IRB-Ansatz verfährt, ist das maximale Risikogewicht gleich dem risikopositionsgewichteten durchschnittlichen Risikogewicht, das nach Kapitel 2 bzw. 3 auf die zugrunde liegenden Risikopositionen angewandt würde, als wären diese nicht verbrieft worden.

Bei gemischten Pools wird das maximale Risikogewicht wie folgt berechnet:

(a)wendet das Institut den SEC-IRBA an, wird dem unter den Standardansatz fallenden und dem unter den IRB-Ansatz fallenden Teil des zugrunde liegenden Pools das dem jeweiligen Ansatz entsprechende Risikogewicht zugeordnet;

(b)wendet das Institut den SEC-SA oder den SEC-ERBA an, ist das maximale Risikogewicht für vorrangige Verbriefungspositionen gleich dem durchschnittsgewichteten Risikogewicht, das den zugrunde liegenden Risikopositionen beim Standardansatz zugeordnet wird.

(123)Für die Zwecke dieses Artikels umfasst das Risikogewicht, das gemäß Kapitel 3 beim IRB-Ansatz zuzuordnen wäre, das Verhältnis der erwarteten Verluste zu den Ausfällen bei den zugrunde liegenden Risikopositionen, multipliziert mit dem Faktor 12,5.

(124)Ist das nach Absatz 1 berechnete maximale Risikogewicht niedriger als die in den Artikeln 259 bis 264 genannten Mindestrisikogewichte, ist stattdessen Ersteres zu verwenden.

Artikel 268
Maximale Eigenmittelanforderungen 

(125)Ein Originator, ein Sponsor oder ein anderes Institut, das bzw. der den SEC-IRBA anwendet, oder ein Originator oder Sponsor, der den SEC-ERBA oder den SEC-SA anwendet, kann als maximale Eigenmittelanforderung für die von ihm gehaltene Verbriefungsposition die Eigenmittelanforderungen ansetzen, die nach Kapitel 2 oder 3 für die zugrunde liegenden Risikopositionen berechnet würden, wären diese nicht verbrieft worden. Für die Zwecke dieses Artikels umfasst die IRB-Eigenmittelanforderung sowohl die nach Kapitel 3 berechneten, bei diesen Risikopositionen erwarteten Verluste als auch die unerwarteten Verluste, multipliziert mit dem Faktor 1,06.

(126)Bei gemischten Pools wird die maximale Eigenmittelanforderung bestimmt, indem der risikopositionsgewichtete Durchschnitt der Eigenmittelanforderungen für die unter den IRB- und den Standardansatz fallenden Teile der zugrunde liegenden Risikopositionen gemäß Absatz 1 berechnet wird.

(127)Die maximale Eigenmittelanforderung ergibt sich durch Multiplikation des nach den Absätzen 1 oder 2 berechneten Betrags mit dem Faktor P, der wie folgt ermittelt wird:

(a)bei einem Institut, das in einer einzigen Tranche eine oder mehrere Verbriefungspositionen hält, ist der Faktor P gleich dem Verhältnis des Nominalbetrags der von dem Institut in dieser Tranche gehaltenen Verbriefungspositionen zum Nominalbetrag der Tranche;

(b)bei einem Institut, das in verschiedenen Tranchen Verbriefungspositionen hält, ist der Faktor P gleich dem maximalen Zinsanteil über alle Tranchen. Für diese Zwecke wird der Zinsanteil für jede einzelne Tranche gemäß Buchstabe a berechnet.

(128)Bei der Berechnung der maximalen Eigenmittelanforderung für eine Verbriefungsposition gemäß diesem Artikel sind alle etwaigen Gewinne aus Verkäufen und bonitätsverbessernde Zinsstrips aus der Verbriefungstransaktion gemäß Artikel 36 Absatz Buchstabe k in voller Höhe vom den Posten des harten Kernkapitals abzuziehen.

Unterabschnitt 5
Sonstige
Vorschriften

Artikel 269
Wiederverbriefungen

(129)Auf Wiederverbriefungspositionen wenden die Institute den SEC-SA gemäß Artikel 263 an, nehmen dabei aber folgende Änderungen vor:

(a)W = 0 für jede Risikoposition in einer Verbriefungstranche innerhalb des zugrunde liegenden Pools aus Risikopositionen;

(b)p = 1,5;

(c)für das daraus resultierende Risikogewicht gilt eine Untergrenze von 100 %.

(130)Die KSA für die zugrunde liegende Verbriefungsrisikoposition wird nach Unterabschnitt 2 berechnet.

(131)Die in Unterabschnitt 4 genannten maximalen Eigenmittelanforderungen gelten nicht für Wiederverbriefungspositionen.

(132)Ist der Pool der zugrunde liegenden Risikopositionen eine Mischung aus Verbriefungstranchen und anderen Vermögenswerten, so ist der Parameter KA als der nominale risikopositionsgewichtete Durchschnitt des für jede Untergruppe von Risikopositionen einzeln berechneten KA festzulegen.

Artikel 270
Erstrangige Positionen bei KMU-Verbriefungen

Ein Originator kann die risikogewichteten Positionsbeträge bei einer Verbriefungsposition gemäß den Artikeln 260, 262 bzw. 264 berechnen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

(a)die Verbriefung erfüllt die in Artikel 6 Absatz 2 der [Verordnung über die Verbriefung] genannten Anforderungen mit Ausnahme der in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Anforderung;

(b)die Position erfüllt die Voraussetzungen, um als erstrangige Verbriefungsposition gelten zu können;

(c)der Verbriefung liegt ein Pool von Unternehmensrisikopositionen zugrunde und mindestens 80 % dieser Unternehmen waren zum Zeitpunkt der Emission der Verbriefung in Bezug auf die Portfolio-Bilanz als KMU im Sinne des Artikels 501 qualifiziert;

(d)das mit den Positionen verbundene, nicht beim Originator verbleibende Kreditrisiko wird über eine Garantie oder Rückbürgschaft übertragen, die die in Kapitel 4 für den Standardansatz beim Kreditrisiko festgelegten Anforderungen an Absicherungen ohne Sicherheitsleistung erfüllen;

(e)Garantie- bzw. Rückbürgschaftsgeber ist der Zentralstaat oder die Zentralbank eines Mitgliedstaats, eine multilaterale Entwicklungsbank oder eine internationale Organisation, sofern die auf den Garantie- oder Rückbürgschaftsgeber bezogenen Risikopositionen gemäß Teil 3 Kapitel II das Risikogewicht 0 % erhalten können.

Artikel 270a
Zusätzliches Risikogewicht

(133)Sind die in Kapitel II der [Verordnung über die Verbriefung] festgelegten Anforderungen aufgrund von Fahrlässigkeit oder Unterlassung seitens des Instituts in einem wesentlichen Punkt nicht erfüllt, so verhängen die zuständigen Behörden ein angemessenes zusätzliches Risikogewicht von mindestens 250 % (und maximal 1 250 %) des Risikogewichts, das für die einschlägigen Verbriefungspositionen in der in den Artikeln 247 Absatz 6 bzw. 337 Absatz 3 spezifizierten Weise gilt. Das zusätzliche Risikogewicht wird mit jedem weiteren Verstoß gegen die Sorgfaltsbestimmungen schrittweise angehoben. Den in Artikel 4 Absatz 4 der [Verordnung über die Verbriefung] für bestimmte Verbriefungen vorgesehenen Ausnahmen tragen die zuständigen Behörden durch Herabsetzung des Risikogewichts Rechnung, das sie andernfalls gemäß dem vorliegenden Artikel bei einer Verbriefung verhängen würden, auf die Artikel 4 Absatz 4 der [Verordnung über die Verbriefung] Anwendung findet.

(134)Um bei der Anwendung des Absatzes 1, einschließlich der bei einem Verstoß gegen die Sorgfalts- und Risikomanagementpflichten zu ergreifenden Maßnahmen, konvergente Aufsichtspraktiken zu fördern, arbeitet die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus. Diese Entwürfe legt die EBA der Kommission bis zum 1. Januar 2014 vor.

(135)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Abschnitt 4
Externe Bonitätsbeurteilungen

Artikel 270b
Verwendung der Bonitätsbeurteilungen von ECAI

Institute dürfen Bonitätsbeurteilungen nur dann zur Bestimmung des Risikogewichts einer Verbriefungsposition nach diesem Kapitel heranziehen, wenn die Bonitätsbeurteilung von einer ECAI abgegeben oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 von einer ECAI bestätigt wurde.

Artikel 270c
Anforderungen an Bonitätsbeurteilungen von ECAI

Institute greifen für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Abschnitt 3 nur dann auf die Bonitätsbeurteilung einer ECAI zurück, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

(a)es besteht keine Inkongruenz zwischen der Art der Zahlungen, die in die Bonitätsbeurteilung eingeflossen sind, und der Art der Zahlungen, auf die das Institut im Rahmen des Kontrakts, der zu der betreffenden Verbriefungsposition geführt hat, Anspruch hat;

(b)die ECAI veröffentlicht die Bonitätsbeurteilungen sowie Informationen über Verlust- und Zahlungsstromanalysen, über die Empfindlichkeit der Ratings gegenüber Veränderungen bei den diesen zugrunde liegenden Annahmen, einschließlich der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Risikopositionen, und über die Verfahren, Methoden, Annahmen und die für die Bonitätsbeurteilungen wesentlichen Elemente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009. Für die Zwecke dieses Buchstaben sind Informationen dann als öffentlich verfügbar anzusehen, wenn sie in zugänglicher Form veröffentlicht werden. Informationen, die nur einem eingeschränkten Empfängerkreis zur Verfügung gestellt werden, gelten nicht als öffentlich verfügbar;

(c)die Bonitätsbeurteilungen fließen in die Übergangsmatrix der ECAI ein;

(d)die Bonitätsbeurteilung stützt sich weder ganz noch teilweise auf eine vom Institut selbst bereitgestellte Unterstützung ohne Sicherheitsleistung. Stützt sich eine Position ganz oder teilweise auf eine Unterstützung ohne Sicherheitsleistung, so behandelt das Institut diese Position – wenn es für diese die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Abschnitt 3 berechnet – wie eine unbeurteilte Position;

(e)die ECAI hat zugesagt, Erläuterungen im Hinblick darauf zu veröffentlichen, wie die Wertentwicklung der zugrunde liegenden Risikopositionen die Bonitätsbeurteilung beeinflusst.

Artikel 270d
Verwendung von Bonitätsbeurteilungen

(136)Ein Institut darf eine oder mehrere ECAI benennen, deren Bonitätsbeurteilungen es bei der Berechnung seiner risikogewichteten Positionsbeträge gemäß diesem Kapitel verwendet („benannte ECAI“).

(137)Ein Institut nutzt die Bonitätsbeurteilungen für seine Verbriefungspositionen durchgängig und nicht selektiv und erfüllt für diese Zwecke die folgenden Anforderungen:

(a)es muss für die Positionen sämtlicher Tranchen in einer Verbriefung auf die Bonitätsbeurteilung einer einzigen ECAI zurückgreifen, auch wenn einige dieser Positionen bereits von einer anderen ECAI beurteilt wurden;

(b)liegen für eine Position zwei Bonitätsbeurteilungen von benannten ECAI vor, verwendet das Institut die ungünstigere von beiden;

(c)liegen für eine Position drei oder mehr Bonitätsbeurteilungen von benannten ECAI vor, werden die beiden günstigsten verwendet. Weichen die beiden günstigsten voneinander ab, wird die ungünstigere von beiden verwendet;

(d)ein Institut darf nicht aktiv um die Rücknahme ungünstigerer Ratings nachsuchen.

(138)Besteht für die einer Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen eine vollständige oder teilweise, nach Kapitel 4 anerkennungsfähige Kreditbesicherung, und wurden die Auswirkungen dieser Besicherung bei der Bonitätsbeurteilung einer Verbriefungsposition durch eine benannte ECAI berücksichtigt, so verwendet das Institut das dieser Bonitätsbeurteilung zugeordnete Risikogewicht. Ist die in diesem Absatz genannte Kreditbesicherung nach Kapitel 4 nicht anerkennungsfähig, wird die Bonitätsbeurteilung nicht anerkannt und die Verbriefungsposition wie eine unbeurteilte Position behandelt.

(139)Besteht für eine Verbriefungsposition eine nach Kapitel 4 anerkennungsfähige Kreditbesicherung und wurden die Auswirkungen dieser Besicherung bei der betreffenden Bonitätsbeurteilung durch eine benannte ECAI berücksichtigt, so behandelt das Institut die Verbriefungsposition wie eine unbeurteilte Position und berechnet die risikogewichteten Positionsbeträge nach Kapitel 4.

Artikel 270e
Zuordnung von Verbriefungen

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um die in diesem Kapitel beschriebenen Bonitätsstufen auf objektive und konsistente Weise den relevanten Bonitätsbeurteilungen sämtlicher ECAI zuzuordnen. Für die Zwecke dieses Artikels verfährt die EBA dabei insbesondere wie folgt:

(a)sie unterscheidet zwischen den relativen Risikograden, die in den einzelnen Bonitätsbeurteilungen zum Ausdruck kommen;

(b)sie berücksichtigt quantitative Faktoren, wie Ausfall- oder Verlustquoten sowie die Zuverlässigkeit der Bonitätsbeurteilungen jeder ECAI im Zeitverlauf bei den verschiedenen Anlageklassen;

(c)sie berücksichtigt qualitative Faktoren, wie das Spektrum der von der ECAI beurteilten Geschäfte, deren Methodik und die Bedeutung ihrer Bonitätsbeurteilungen, insbesondere, ob diese den erwarteten Verlust oder die Ausfallwahrscheinlichkeit („Verlust des ersten Euro“) und die fristgerechte Zahlung der Zinsen oder die letztendliche Zahlung der Zinsen berücksichtigen;

(d)sie versucht zu gewährleisten, dass Verbriefungspositionen, die aufgrund der Bonitätsbeurteilungen von ECAI mit dem gleichen Risikogewicht belegt sind, einem gleich hohen Kreditrisiko unterliegen.

Diese Entwürfe legt die EBA der Kommission bis zum 1. Juli 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“

(140)Artikel 337 erhält folgende Fassung:

„Artikel 337

Eigenmittelanforderung für Verbriefungsinstrumente

(141)Bei Instrumenten im Handelsbuch, bei denen es sich um Verbriefungspositionen handelt, gewichtet das Institut die nach Artikel 327 Absatz 1 berechneten Nettopositionen mit 8 % des Risikogewichts, das es diesen Positionen gemäß Abschnitt 3 Teil 3 Titel II Kapitel 5 außerhalb des Handelsbuchs zuweisen würde.

(142)Bei der Bestimmung der Risikogewichte für die Zwecke des Absatzes 1 dürfen PD- und LGD-Schätzungen sich auch auf Schätzungen stützen, die vom IRC-Ansatz eines Instituts abgeleitet sind, dem die Erlaubnis erteilt wurde, für das spezifische Risiko von Schuldtiteln ein internes Modell zu verwenden. Von letztgenannter Möglichkeit darf nur bei einer entsprechenden Erlaubnis der zuständigen Behörden Gebrauch gemacht werden, die erteilt wird, wenn die genannten Schätzungen den in Kapitel 3 Titel II festgelegten quantitativen Anforderungen für den IRB-Ansatz entsprechen.

Die EBA gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien zur Verwendung von einfließenden PD- und LGD-Schätzungen heraus, wenn diese auf der Grundlage eines IRC-Ansatzes ermittelt wurden.

(143)Bei Verbriefungspositionen, die gemäß Artikel 247 Absatz 6 mit einem zusätzlichen Risikogewicht belegt sind, werden 8 % des gesamten Risikogewichts angewandt.

(144)Zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko addiert das Institut bis auf die unter Artikel 338 Absatz 4 fallenden Verbriefungspositionen seine gewichteten Positionen, die sich aus der Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 ergeben, unabhängig davon, ob es sich um Kauf- oder Verkaufspositionen handelt.

(145)Wenn der Originator einer traditionellen Verbriefung die in Artikel 244 genannten Bedingungen für die Übertragung eines signifikanten Risikos nicht erfüllt, so bezieht er die der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen in die Berechnung seiner Eigenmittelanforderung ein, als wären diese nicht verbrieft worden.

Wenn der Originator einer synthetischen Verbriefung die in Artikel 245 genannten Bedingungen für die Übertragung eines signifikanten Risikos nicht erfüllt, so bezieht er die der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen in die Berechnung seiner Eigenmittelanforderung ein, als wären diese nicht verbrieft worden, und lässt die Auswirkungen der synthetischen Verbriefung für Kreditbesicherungszwecke außer Acht.“

(9)Teil 5 wird gestrichen.

(10)In Artikel 456 Absatz 1 wird folgender Buchstabe k angefügt:

(a)Änderung der in den Artikeln 247 bis 270 enthaltenen Bestimmungen zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für Verbriefungspositionen, um Entwicklungen oder Änderungen bei internationalen Verbriefungsstandards Rechnung zu tragen.

(11)Artikel 457 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

(a)„Eigenmittelanforderungen für die Verbriefung nach den Artikeln 242 bis 270a“.

(12)Folgender Artikel 519a wird eingefügt:

„Artikel 519 a

Bericht

Spätestens 3 Jahre nach dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung der Bestimmungen in Teil 3 Titel II Kapitel 5 vor und trägt darin den Entwicklungen an den Verbriefungsmärkten Rechnung. In diesem Bericht soll insbesondere beurteilt werden, wie sich die in Artikel 254 dargelegte Hierarchie der Methoden auf die Emissions- und Anlagetätigkeiten der Institute an den Verbriefungsmärkten in der Union auswirkt und welche Folgen dies für die Finanzstabilität der Union und der Mitgliedstaaten hat.



Artikel 2
Übergangsbestimmungen für ausstehende Verbriefungspositionen

Bis zum 31. Dezember 2019 können die Institute bei den ab dem [in Artikel 3 Absatz 2 genanntes Datum/fester Termin] ausstehenden Verbriefungspositionen weiterhin die Bestimmungen von Teil 3 Titel II Kapitel 5 und Artikel 337 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der am [Tag vor dem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Datum] geltenden Fassung anwenden, sofern sie

(a)der zuständigen Behörde ihre Absicht zur Anwendung dieses Artikels spätestens am [fester Termin] mitteilen;

(b)diesen Artikel auf alle von ihnen am [in Artikel 3 Absatz 2 genanntes Datum/fester Termin] gehaltenen ausstehenden Verbriefungspositionen anwenden.

Artikel 3
Inkrafttreten und Geltungsbeginn

(13)Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(14)Diese Verordnung gilt ab dem [Datum des Inkrafttretens].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1) Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1).
(2) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(3) http://www.bis.org/bcbs/publ/d303.pdf
(4) http://www.bis.org/press/p150723.htm
(5) Siehe https://www.eba.europa.eu/documents/10180/950548/EBA+report+on+qualifying+securitisation.pdf
(6) Siehe https://ec.europa.eu/eusurvey/publication/securitisation-2015?language=de  
(7) Siehe http://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:9df9914f-6c89-48da-9c53-d9d6be7099fb.0009.03/DOC_1&format=PDF  
(8) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 602/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zur Erleichterung der Konvergenz der Aufsichtspraxis bezüglich der Anwendung zusätzlicher Risikogewichte gemäß Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 166 vom 5.6.2014, S. 22).
(9) ABl. C 68 vom 6.3.2012, S. 39.
(10) Siehe https://www.eba.europa.eu/documents/10180/950548/EBA+report+on+qualifying+securitisation.pdf
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