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Document 52015JC0032

GEMEINSAMER BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION UND DER HOHEN VERTRETERIN DER UNION FÜR AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK über die Beteiligung der Europäischen Union an verschiedenen Organisationen für die Zusammenarbeit bei der Terrorismusprävention und -bekämpfung

JOIN/2015/032 final

Brüssel, den 27.8.2015

JOIN(2015) 32 final

GEMEINSAMER BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION UND DER HOHEN VERTRETERIN DER UNION FÜR AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK

über die Beteiligung der Europäischen Union an verschiedenen Organisationen für die Zusammenarbeit bei der Terrorismusprävention und -bekämpfung


GEMEINSAMER BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION UND DER HOHEN VERTRETERIN DER UNION FÜR AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK

über die Beteiligung der Europäischen Union an verschiedenen Organisationen für die Zusammenarbeit bei der Terrorismusprävention und -bekämpfung

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION UND DIE HOHE VERTRETERIN DER UNION FÜR AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK –

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Globale Forum für Terrorismusbekämpfung ist ein multilaterales Forum zur Stärkung der internationalen Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung, in dem die teilnehmenden Mitglieder darüber beraten, inwieweit die Mobilisierung von Fachwissen, Ressourcen und Maßnahmen zur wirksameren Bekämpfung des Terrorismus erforderlich sind. In der Folge haben die Mitglieder in diesem Rahmen spezifische internationale Einrichtungen gegründet, in denen Fragen der Prävention und Bekämpfung von gewaltbereitem Extremismus behandelt werden: Im Einzelnen sind dies das Hedayah Center for Excellence for Countering Violent Extremism (Exzellenzzentrum zur Bekämpfung von gewaltbereitem Extremismus „Hedayah“), das International Institute for Justice and the Rule of Law (Internationales Institut für Justiz und Rechtsstaatlichkeit) sowie der Global Community Engagement and Resilience Fund (Globaler Fonds für die Einbeziehung und die Resilienz lokaler Gemeinschaften – GCERF).

(2)Das Hedayah Center of Excellence for Countering Violent Extremism wurde eingerichtet, um auf den festgestellten Bedarf an einem unabhängigen multilateralen Zentrum für Ausbildung, Dialog, Zusammenarbeit und Forschung zur Bekämpfung von gewaltsamem Extremismus in all seinen Formen und Ausprägungen zu reagieren, das Experten, Fachwissen und Erfahrungen aus der ganzen Welt bündeln kann.

(3)Das International Institute for Justice and the Rule of Law hat die Aufgabe, für Gesetzgeber, Polizei, Staatsanwälte, Richter, Vollzugsbeamte und sonstige Akteure des Justizwesens am Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit ausgerichtete Schulungen anzubieten, um ihnen Wege zur Bekämpfung des Terrorismus und damit zusammenhängender grenzüberschreitender Straftaten aufzuzeigen; ferner dient das Institut der Stärkung der Strafverfolgungssysteme und dem Aufbau regionaler Netzwerke für Justiz- und Polizeibedienstete sowie andere Beschäftigte im Bereich des Strafrechts, um auf diese Weise Recht, Sicherheit und die Achtung der Menschenrechte zu fördern. Darüber hinaus dient das Institut als Forum für ähnliche Maßnahmen der Kooperationspartner, u. a. des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung, des VN-Exekutivdirektoriums des Ausschusses zur Bekämpfung des Terrorismus und des Globalen Forums für Terrorismusbekämpfung.

(4)Der Global Community Engagement and Resilience Fund wurde im Rahmen des Globalen Forums für Terrorismusbekämpfung eingerichtet, um aktuelle und künftige Anstrengungen der Regierungen und lokale Basisorganisationen zur Bekämpfung des gewaltbereiten Extremismus zu unterstützen und die Widerstandsfähigkeit gegen gewaltsame extremistische Aktivitäten komplementär zu stärken. Mit dem Fonds sollen lokale, auf der Ebene lokaler Gemeinschaften angesiedelte Initiativen zur Bekämpfung von gewaltbereitem Extremismus unterstützt werden.

(5)Die Europäische Union, die Gründungsmitglied des Globalen Forums für Terrorismusbekämpfung ist und an der Errichtung des Hedayah Center of Excellence for Countering Violent Extremism, des International Institute for Justice and the Rule of Law sowie des Global Community Engagement and Resilience Fund eng mitgewirkt hat, betrachtet diese Einrichtungen als zentralen Bestandteil ihrer Bemühungen um internationale Zusammenarbeit im Hinblick auf die Bekämpfung von gewaltbereitem Extremismus im Allgemeinen und Terrorismus im Besonderen.

(6)Der Durchführungsbeschluss der Kommission zur Annahme des thematischen Strategiepapiers 2014-2020 und des beigefügten Mehrjahresrichtprogramms 2014-2017 für das Instrument, das zu Stabilität und Frieden beiträgt (C(2014) 5607) vom 11. August 2014 enthält Bestimmungen zu spezifischen Maßnahmen für eine langfristige Zusammenarbeit zwischen der Union und den Partnerländern und regionen, um globalen, transregionalen und neu entstehenden Bedrohungen, wie in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 230/2014 zur Schaffung eines Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt 1 vorgesehen, zu begegnen.

(7)Die Strategie, zu deren wichtigsten Prioritäten die Terrorismusbekämpfung gehört, enthält den Aufruf an die Europäische Union, zum übergeordneten EU-Ziel der Förderung eines wirksamen Multilateralismus beizutragen, wobei der transregionalen Zusammenarbeit Vorrang eingeräumt wird. Die Unterstützung spezifischer, im Rahmen der Vereinten Nationen entwickelter Kooperationsprogramme zur Terrorismusbekämpfung sowie anderer multilateraler Foren wie das Globale Forum für Terrorismusbekämpfung ist ausdrücklich als mögliche Lösung im Rahmen des Stabilitäts- und Friedensinstruments genannt.

(8)Aufbauend auf der Strategie bestehen die Prioritäten des Mehrjahresrichtprogramms für den Zeitraum 2014-2017 in der Förderung einer langfristigen multilateralen Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere bei den Vereinten Nationen und im Rahmen des Globalen Forums für Terrorismusbekämpfung, sowie in der Unterstützung für weltweite Aufklärungsmaßnahmen und einen globalen Dialog über die Terrorismusprävention und die Bekämpfung von gewaltbereitem Extremismus, auch unter Einbeziehung multilateraler Initiativen sowie von Regierungen, Organisationen der Zivilgesellschaft und lokalen Gemeinschaften.

(9)Gemäß ihrem Durchführungsbeschluss über das Jahresaktionsprogramm 2013 (C(2013) 4599) finanziert die Kommission über das International Institute for Justice and the Rule of Law – aufgrund von dessen Fachwissen und Auftrag zur Förderung rechtsstaatlicher Strafrechtsreformen – Maßnahmen, die die Terrorismusbekämpfung in den Strafrechtssystemen im Nahen Osten und in Nordafrika betreffen.

(10)Der Durchführungsbeschluss der Kommission über die Annahme des Jahresaktionsprogramms 2014 (C(2014) 5647) sieht vor, dass sich die Kommission an der Arbeit des Hedayah Center of Excellence for Countering Violent Extremism und des Global Community Engagement and Resilience Fund beteiligt. Im Rahmen dieses Beschlusses hat die Kommission sowohl dem Hedayah Center of Excellence for Countering Violent Extremism als auch dem Global Community Engagement and Resilience Fund Zuschüsse gewährt; Ziel ist es, durch die Untervergabe von Zuschüssen lokale, auf der Ebene von Gemeinschaften angesiedelte Initiativen zur Bekämpfung von gewaltbereitem Extremismus in der Welt zu unterstützen und dabei das internationale Fachwissen und den multilateralen Charakter der beiden Einrichtungen zu nutzen. Demselben Beschluss zufolge soll die Kommissionaußerdem im Verwaltungsrat des Global Community Engagement and Resilience Fund vertreten sein.

(11)Dieser Ansatz wurde in den Schlussfolgerungen des Rates zur Terrorismusbekämpfung vom 9. Februar 2015 2 bestätigt und bekräftigt. Der Rat begrüßte darin u. a. die „Unterstützung internationaler Initiativen in Bezug auf die Bekämpfung der Radikalisierung und des Terrorismus, wie des ersten internationalen Exzellenzzentrums zur Bekämpfung von gewaltbereitem Extremismus „Hedayah“ in Abu Dhabi und des Globalen Fonds für Engagement und Widerstandsfähigkeit der Allgemeinheit (GCERF) in Genf [...].“

(12)Weiter erklärte der Rat, dass die EU ihr Engagement im Rahmen des Globalen Forums für Terrorismusbekämpfung (GCTF) weiter verstärken werde, um die Ziele der EU unter anderem durch die aktive Ausgestaltung von GCTF-Initiativen, wie „Hedayah“ in Abu Dhabi, dem GCERF und dem International Institute for Justice and the Rule of Law in Malta, zu erreichen. In der Erklärung der Staats- und Regierungschefs vom 12. Februar 2015 wurde dies erneut unterstrichen; die Mitglieder des Europäischen Rates sprachen sich darin mit Nachdruck für ein fortgesetztes und koordiniertes Engagement mit den Vereinten Nationen, dem Globalen Forum für Terrorismusbekämpfung sowie mit einschlägigen regionalen Initiativen aus.

(13)In den Leitlinien zur „Beteiligung der Kommission an privatrechtlichen Einrichtungen“ im Anhang des Beschlusses K(2004) 2958 vom 4. August 2004 hat die Kommission als allgemeine Regel festgelegt, dass sich die Kommission grundsätzlich nicht an privatrechtlichen Einrichtungen beteiligen sollte.

(14)Beschlossen wurde dieser Grundsatz aufgrund der ernsthaften Risiken, die mit solchen Beteiligungen verbunden sind, namentlich das Risiko für das Image der Kommission, finanzielle Risiken, mögliche Interessenkonflikte für die beteiligten Beamten, mögliche Zweckentfremdung der Finanzverfahren, das Risiko von Vettern- und Günstlingswirtschaft bei der Einstellung des Personals dieser Einrichtungen, das Risiko der Abhängigkeit und Ineffizienz sowie die Gefahr einer Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen für andere Dienstleistungsanbieter.

(15)Die Kommission behielt sich jedoch vor, in besonderen Einzelfällen von diesem allgemeinen Grundsatz abzuweichen, sofern eine Beteiligung nachweislich von außergewöhnlichem Interesse ist. Bei Entscheidungen über solche Abweichungen hat die Kommission gewisse allgemeine Kriterien zu berücksichtigen, wobei der Art und den Zielen der betreffenden Einrichtung Rechnung zu tragen ist.

(16)Was Einrichtungen mit einem internationalen Kooperationsauftrag betrifft, bei denen die Kommission Mitgliedstaaten und Drittländer als Partner hätte, ist jede Beteiligung durch außergewöhnliche politische Interessen zu rechtfertigen. Aufgrund des zwischenstaatlichen Charakters dieser Einrichtungen ist unter Umständen eine enge Beteiligung an ihren Beschlussfassungsorganen in Betracht zu ziehen, gegebenenfalls im Einklang mit Artikel 4 Buchstabe a der Leitlinien (K(2004) 2958).

(17)Zur Bestätigung des beständigen Engagements der Europäischen Kommission für das Hedayah Center of Excellence for Countering Violent Extremism, das International Institute for Justice and the Rule of Law sowie den Global Community Engagement and Resilience Fund, und anknüpfend an den multilateralen Ansatz der Europäischen Union zur Terrorismusbekämpfung und das „Thematische Strategiepapier 2014-2020 und das beigefügte Mehrjahresrichtprogramm 2014-2017 für das Instrument, das zu Stabilität und Frieden beiträgt“, wonach die drei Einrichtungen ein wesentlicher Bestandteil der Unionsstrategie zur Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus in der Welt sind, ist es entscheidend, dass die Europäische Union in den Gremien der genannten Einrichtungen umfassend vertreten ist. Dies ist auch erforderlich, um Einfluss auf die Programmplanung und, im Fall des Global Community Engagement and Resilience Fund, die Finanzierungsbeschlüsse dieser Einrichtungen nach Maßgabe der Prioritäten der Europäischen Union zu nehmen und zu gewährleisten, dass die Arbeiten dieser Einrichtungen mit den eigenen Programmen der Union und ihrem Engagement im Rahmen der Vereinten Nationen im Einklang stehen und diese ergänzen. Zudem wird die Europäische Union in den Schlussfolgerungen des Rates vom 9. Februar 2015 zur Terrorismusbekämpfung aufgefordert, verstärkt mit den drei genannten Einrichtungen zusammenzuarbeiten, und auch in der Strategie der EU für die Terrorismusbekämpfung und das Vorgehen gegen ausländische Kämpfer 3 , die vom Rat auf seiner Tagung am 20. Oktober 2014 gebilligt und am 16. Januar 2015 veröffentlicht wurde, wird die Europäische Union aufgefordert, sich an einschlägigen Initiativen des Globalen Forums für Terrorismusbekämpfung zu beteiligen. Darüber hinaus bieten die genannten Einrichtungen der EU die Möglichkeit zur Zusammenarbeit mit verschiedenen Partnern, um den Terrorismus wirksamer zu bekämpfen. Im Fall des Global Community Engagement and Resilience Fund liegt es zudem im finanziellen Interesse der Kommission, dem Verwaltungsrat anzugehören und uneingeschränkte Stimmrechte zu haben, da der Fonds einen finanziellen und operativen Charakter hat und sein Zweck in der Verwaltung von Finanzmitteln besteht.

(18)Beschlüsse der Kommission über einen Antrag auf Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz der Nichtbeteiligung an privatrechtlichen Einrichtungen (d. h. eine vollständige Beteiligung oder Mitgliedschaft mit Stimmrechten) sollten mit den Bedingungen im Einklang stehen, die in den Nummern 5 und 6 der Leitlinien im Anhang zu dem Beschluss K(2004) 2958 festgelegt sind.

(19)Über die Beteiligung der Union an dem neu gegründeten International Institute for Justice and the Rule of Law, dem Hedayah Center of Excellence for Countering Violent Extremism und dem Global Community Engagement and Resilience Fund ist ein gesonderter Gemeinsamer Beschluss der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu fassen –

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Die Europäische Union beteiligt sich an folgenden Organisationen, deren Ziel die Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus ist:

Hedayah Center for Excellence for Countering Violent Extremism, Abu Dhabi, Vereinigte Arabische Emirate;

International Institute for Justice and the Rule of Law, Valletta, Republik Malta;

Global Community Engagement and Resilience Fund, Genf, Schweizerische Eidgenossenschaft.

Artikel 2

Die Europäische Kommission und die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik billigen den im Entwurf beigefügten Briefwechsel (Anlage I) als Begleitunterlagen zu diesem Beschluss und beantragen die Aufnahme der Europäischen Union als Vollmitglied in die Verwaltungsorgane folgender Einrichtungen:

Hedayah Center for Excellence for Countering Violent Extremism, Abu Dhabi, Vereinigte Arabische Emirate;

International Institute for Justice and the Rule of Law, Valletta, Republik Malta;

Global Community Engagement and Resilience Fund, Genf, Schweizerische Eidgenossenschaft.

Die Beteiligung der Europäischen Kommission an den genannten Einrichtungen steht mit den Leitlinien in dem Beschluss K(2004) 2958 der Kommission im Einklang.

Artikel 3

Die Europäische Kommission und die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik billigen die diesem Beschluss beigefügten Arbeitsvereinbarungen (Anhang I).




Brüssel, den

Für die Europäische Kommission

Neven MIMICA

Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
Federica MOGHERINI

(1)

   Verordnung (EU) Nr. 230/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt (ABl. L 77 vom 15.3.2014).

(2)

   Dokument 6044/15, 3367. Tagung des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) am 9. Februar 2015 in Brüssel.

(3)

   Dokument 5369/15, „Grundzüge der Terrorismusbekämpfungsstrategie für Syrien und Irak, mit besonderer Schwerpunktsetzung auf ausländische Kämpfer“ (233494. Sitzung der Gruppe „Terrorismus (Internationale Aspekte)“ am 15. Januar 2015 in Brüssel.

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Brüssel, den 27.8.2015

JOIN(2015) 32 final

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GEMEINSAMEN BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION UND DER HOHEN VERTRETERIN DER UNION FÜR AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIk

über die Beteiligung der Europäischen Union an verschiedenen Organisationen für die Zusammenarbeit bei der Terrorismusprävention und -bekämpfung


ANHANG I: ARBEITSVEREINBARUNGEN

Für die Beteiligung der Europäischen Union am International Institute for Justice and the Rule of Law, am Hedayah Center of Excellence for Countering Violent Extremism und am Global Community Engagement and Resilience Fund gelten folgende Vereinbarungen:

a)Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission bzw. ihre Vertreter (aus dem Europäischen Auswärtigen Dienst oder den Kommissionsdienststellen) vertritt/vertreten die Union im International Institute for Justice and the Rule of Law sowie im Hedayah Center of Excellence for Countering Violent Extremism. Die Europäische Kommission vertritt die Union im Global Community Engagement and Resilience Fund.

Die federführende Dienststelle, die die Union in den drei genannten Einrichtungen jeweils vertritt, organisiert Koordinierungssitzungen mit allen zuständigen Dienststellen mindestens fünf Arbeitstage vor jeder Sitzung der Verwaltungsorgane der drei genannten Einrichtungen.

b)Die Kommission ist in den Sitzungen der Verwaltungsorgane des International Institute on Justice and the Rule of Law und des Hedayah Center of Excellence for Countering Violent Extremism anwesend und vertreten, wenn dort Angelegenheiten behandelt werden, die in die Zuständigkeit der Kommission fallen oder operative und finanzielle Auswirkungen haben.

Im Einklang mit Artikel 4 Buchstabe a und Artikel 5 Buchstaben a und b der Leitlinien der Kommission zur Beteiligung an privatrechtlichen Einrichtungen (K(2004) 2958) besteht keine hierarchische Verbindung zwischen dem Vertreter/der Vertreterin der Europäischen Kommission und den für die EU-Finanzierung der genannten Einrichtungen zuständigen Dienststellen der Kommission, sofern nicht Artikel 5 Buchstabe d Anwendung findet und die Höhe des Beitrags durch einen Beschluss des Kollegiums festgelegt wurde. Darüber hinaus hat der Vertreter/die Vertreterin der Europäischen Kommission keine Verbindung zu Ausschreibungen, an denen diese Einrichtungen teilnehmen.

c)Die Vertreter des Europäischen Auswärtigen Dienstes sind in den Sitzungen des Verwaltungsorgans des Global Community Engagement and Resilience Fund anwesend und vertreten, wenn dort Angelegenheiten behandelt werden, die in die Zuständigkeit der Hohen Vertreterin fallen oder die die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik oder strategische und politische Fragen betreffen.

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