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Document 52015IP0227

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Juni 2015 zur Lage in Ungarn (2015/2700(RSP))

OJ C 407, 4.11.2016, p. 46–49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

4.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 407/46


P8_TA(2015)0227

Lage in Ungarn

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Juni 2015 zur Lage in Ungarn (2015/2700(RSP))

(2016/C 407/06)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Präambel des Vertrags über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf die Erwägungen 2 und 4 bis 7,

unter Hinweis insbesondere auf Artikel 2, Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 6 und Artikel 7 EUV sowie auf die Artikel des EUV und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Achtung, die Förderung und den Schutz der Grundrechte in der EU,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000, die am 12. Dezember 2007 in Straßburg proklamiert wurde und im Dezember 2009 mit dem Vertrag von Lissabon in Kraft trat,

unter Hinweis auf die Artikel 1, 2 und 19 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten des Europarates über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe,

unter Hinweis auf die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und die Übereinkommen, Empfehlungen, Entschließungen und Berichte der Parlamentarischen Versammlung, des Ministerkomitees, des Menschenrechtskommissars und der Venedig-Kommission des Europarates,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Juli 2013 zu der Lage der Grundrechte: Standards und Praktiken in Ungarn (gemäß der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2012) (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. Februar 2014 zu der Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2012) (2),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. März 2014 mit dem Titel „Ein neuer EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips“ (COM(2014)0158),

unter Hinweis auf den Bericht des Kommissars für Menschenrechte des Europarats vom 16. Dezember 2014 über seinen Aufenthalt in Ungarn vom 1. bis 4. Juli 2014,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union und der im Rat vereinten Mitgliedstaaten vom 16. Dezember 2014 über die Gewährleistung der Achtung der Rechtsstaatlichkeit,

unter Hinweis auf die vom Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres am 22. Januar 2015 veranstaltete Anhörung zur Lage der Menschenrechte in Ungarn,

unter Hinweis auf die Erklärungen des Rates und der Kommission in der Plenarsitzung des Europäischen Parlaments am 11. Februar 2015 zu einem Rahmen der EU für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte,

unter Hinweis auf den Meinungsaustausch am 7. Mai 2015 im Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres mit Blick auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 30. April 2015 über die etwaigen Konsequenzen — auch für die Rechte und den Status als Mitglied der Europäischen Union –, falls ein Mitgliedstaat die Wiedereinführung der Todesstrafe beschließt,

unter Hinweis auf die in der Plenarsitzung des Europäischen Parlaments am 19. Mai 2015 abgegebenen Erklärungen des Rates und der Kommission zur Lage in Ungarn,

gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass sich die Europäische Union auf folgende Werte gründet: Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören; in der Erwägung, dass diese Werte allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam sind, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet (Artikel 2 EUV);

B.

in der Erwägung, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verbietet;

C.

in der Erwägung, dass die Abschaffung der Todesstrafe eine Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der EU ist und dass sich die EU entschlossen und grundsätzlich gegen die Todesstrafe ausspricht, deren Abschaffung zu den wichtigsten Zielen ihrer Menschenrechtspolitik gehört;

D.

in der Erwägung, dass das Recht auf Asyl nach Maßgabe der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 sowie nach Maßgabe des EUV und des AEUV garantiert ist;

E.

in der Erwägung, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Europäische Menschenrechtskonvention zur Gänze in die ungarische Verfassung aufgenommen worden sind; in der Erwägung, dass die aktuellen Entwicklungen in Ungarn jedoch Anlass zu Besorgnis über die Lage in dem Land geben;

F.

in der Erwägung, dass der ungarische Ministerpräsident Viktor Orbán am 28. April 2015 aufgrund aktueller Ereignisse in Ungarn eine Erklärung abgegeben hat, der zufolge eine öffentliche Debatte über die Todesstrafe erforderlich sei; in der Erwägung, dass der Präsident des Europäischen Parlaments Martin Schulz am 30. April 2015 in einer Presserklärung mitgeteilt hat, Viktor Orbán habe ihm versichert, dass die ungarische Regierung nicht beabsichtige, Maßnahmen zur Wiedereinführung der Todesstrafe zu ergreifen, und dass sie alle Verträge und Rechtsvorschriften der EU einhalten und achten werde; in der Erwägung, dass Viktor Orbán am 1. Mai 2015 während eines Interviews in einem öffentlichen Hörfunkprogramm jedoch ähnlich lautende Erklärungen abgegeben und hinzugefügt hat, die Entscheidung, die Todesstrafe wieder einzuführen, solle in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fallen, womit er von den Bestimmungen der EU-Verträge abgewichen ist;

G.

in der Erwägung, dass die ungarische Regierung im Mai 2015 eine Befragung der Bevölkerung zum Thema Migration eingeleitet hat, wobei sie in der Vergangenheit bereits eine Reihe ähnlicher Befragungen zu anderen Themen durchgeführt hat; in der Erwägung, dass die Anhörung der Öffentlichkeit ein wichtiges und wertvolles Hilfsmittel für Regierungen bei der Ausarbeitung politischer Maßnahmen sein kann, die den Rückhalt der Bevölkerung genießen; in der Erwägung, dass die Fragen aufgrund ihrer suggestiven und rhetorischen Art kritisiert wurden, da sie einen direkten Bezug zwischen Migration und Bedrohungen für die Sicherheit herstellen;

H.

in der Erwägung, dass in dem Meinungsaustausch im Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres die Mehrheit der Fraktionen die Auffassung teilte, dass die Wiedereinführung der Todesstrafe und die in der landesweiten Befragung gestellten Fragen nicht hinnehmbar seien;

I.

in der Erwägung, dass der Vorsitz des Rates der Europäischen Union in seiner Erklärung in der Plenarsitzung des Europäischen Parlaments am 19. Mai 2015 zur Lage in Ungarn mitgeteilt hat, der Rat habe die Lage in Ungarn nicht erörtert und folglich keinen formellen Standpunkt hierzu bezogen;

J.

in der Erwägung, dass mit den Bemühungen, die derzeitige Lage in Ungarn anzugehen, nicht das Ziel verfolgt werden sollte, einen bestimmten Mitgliedstaat oder eine bestimmte Regierung zu isolieren, sondern eine allen Organen der EU gemeinsame und insbesondere der Kommission als Hüterin der Verträge zukommende Verpflichtung zu erfüllen, für die Anwendung und die Einhaltung der Verträge und der Charta in der gesamten Union und in allen Mitgliedstaaten zu sorgen;

1.

weist nachdrücklich darauf hin, dass die Todesstrafe nicht mit den Werten der Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte, auf die sich die Union gründet, vereinbar ist und dass folglich ein Mitgliedstaat, der die Todesstrafe wieder einführen würde, gegen die Verträge und die Charta der Grundrechte der EU verstoßen würde; bekräftigt mit aller Entschiedenheit, dass die Abschaffung der Todesstrafe einen Meilenstein in der Entwicklung der Grundrechte in Europa darstellt;

2.

erinnert daran, dass eine schwerwiegende Verletzung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte durch einen Mitgliedstaat die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 7 auslösen würde;

3.

verurteilt die wiederholten Erklärungen des ungarischen Ministerpräsidenten Viktor Orbán, mit denen er eine Debatte über die potenzielle Wiedereinführung der Todesstrafe in Ungarn ausgelöst und dadurch einen Sachverhalt institutionalisiert und befeuert hat, der einen Verstoß gegen die Werte, auf die sich die Union gründet, darstellt; nimmt folglich die Erklärung von Viktor Orbán, wonach die Todesstrafe in Ungarn nicht wieder eingeführt werde, zur Kenntnis und betont die Verantwortung eines Ministerpräsidenten als Regierungschef dafür, für die Werte der EU einzustehen und mit gutem Beispiel voranzugehen;

4.

stellt fest, dass den Mitgliedstaaten das hoheitliche Recht zusteht, nationale Befragungen durchzuführen; erinnert jedoch daran, dass Befragungen die Bereitschaft einer Regierung erkennen lassen sollten, die Regierungsgeschäfte in verantwortungsvoller Weise zu führen, damit demokratische politische Lösungen gefunden und die grundlegenden europäischen Werte geachtet werden;

5.

verurteilt die von der ungarischen Regierung eingeleitete öffentliche Befragung zum Thema Migration und die damit zusammenhängende landesweite Plakataktion und betont, dass Inhalt und Sprache dieser konkreten Befragung in Ungarn zu den Themen Immigration und Terrorismus in höchstem Maße irreführend, mit Vorurteilen behaftet und unausgewogen sind und einen auf Vorurteilen beruhenden und unmittelbaren Bezug zwischen Migration und Bedrohungen für die Sicherheit herstellen; weist darauf hin, dass in dem Online-Fragebogen auch personenbezogene Daten anzugeben sind, so dass die politischen Ansichten des Einzelnen unter Missachtung der Datenschutzvorschriften offengelegt werden; fordert aus diesem Grund, dass diese Befragung zurückgezogen wird;

6.

bedauert, dass in der öffentlichen Befragung die EU-Organe und ihre Politik verantwortlich gemacht werden und nicht auch auf die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in diesen Bereichen hingewiesen wird; erinnert daran, dass die Mitgliedstaaten vollständig in den Gesetzgebungsprozess der EU eingebunden sind;

7.

fordert alle Mitgliedstaaten auf, sich konstruktiv an der gegenwärtigen Diskussion über die Europäische Migrationsagenda zu beteiligen, die gleichermaßen Maßnahmen der Innen-, der Außen- und der Entwicklungspolitik umfasst, die in der EU umgesetzt werden müssen;

8.

ist der Überzeugung, dass alle Mitgliedstaaten die EU-Rechtsvorschriften in ihrer Gesetzgebungs- und Verwaltungspraxis uneingeschränkt einhalten müssen und dass alle rechtlichen Bestimmungen einschließlich des Primärrechts aller Mitgliedstaaten oder Beitrittskandidaten die grundlegenden europäischen Werte, nämlich die demokratischen Prinzipien, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte, widerspiegeln und im Einklang mit ihnen stehen müssen;

9.

bedauert, dass der Rat nicht auf die neuen Entwicklungen in Ungarn reagiert hat, und verurteilt das mangelnde Engagement der Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung der Achtung der Rechtsstaatlichkeit gemäß den Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union vom 16. Dezember 2014; fordert den Rat der Europäischen Union und den Europäischen Rat mit Nachdruck auf, die Lage in Ungarn zu erörtern und entsprechende Schlussfolgerungen zu verabschieden;

10.

stellt fest, dass diese neuen Entwicklungen im letzten Jahr Anlass zu Befürchtungen mit Blick auf den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, die Demokratie und die Grundrechte in Ungarn gegeben haben, da sie zusammengenommen eine sich anbahnende systemische Bedrohung der Rechtsstaatlichkeit in diesem Mitgliedstaat darstellen könnten;

11.

fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die erste Phase des EU-Rahmens zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit einzuleiten und folglich unverzüglich einen umfassenden Überwachungsprozess zur Lage der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte in Ungarn in Gang zu bringen und dabei der Frage nachzugehen, ob möglicherweise eine schwerwiegende systemische Verletzung der in Artikel 2 EUV genannten Werte, auf die sich die Union gründet, vorliegt, und die kombinierten Auswirkungen einer Reihe von Maßnahmen, die die Lage der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte beeinträchtigen, zu prüfen sowie zu bewerten, ob sich in dem Mitgliedstaat eine systemische Bedrohung der Rechtsstaatlichkeit anbahnt, die in die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung im Sinne von Artikel 7 EUV münden könnte; fordert die Kommission auf, dem Parlament und dem Rat vor September 2015 einen Bericht hierzu vorzulegen;

12.

fordert die Kommission auf, einen Vorschlag über die Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte zu unterbreiten, der als Instrument für die Einhaltung und die Durchsetzung der von allen Mitgliedstaaten unterzeichneten Charta und Verträge fungiert und auf gemeinsamen und objektiven Indikatoren beruht, und die Lage der Grundrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in allen Mitgliedstaaten unter Einbeziehung einer Einschätzung der Grundrechteagentur der EU jährlich neutral, unterschiedslos und unter gleichen Ausgangsbedingungen zu bewerten, wozu auch geeignete verbindliche und korrigierende Instrumente gehören, damit bestehende Defizite behoben werden und damit bei Verletzungen der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte auf der Ebene der Mitgliedstaaten eine automatische und abgestufte Reaktion ausgelöst wird; beauftragt seinen Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, in Form eines Berichts mit einer Rechtsetzungsinitiative, der bis Ende des Jahres anzunehmen ist, zur Ausarbeitung und Erstellung dieses Vorschlags beizutragen;

13.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament Ungarns, den Regierungen und den Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Bewerberländer, der Grundrechteagentur der EU, dem Europarat und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0315.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0173.


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