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Document 52015AG0002(02)

Begründung des Rates: Standpunkt (EU) Nr. 2/2015 des Rates in erster Lesung im Hinblick auf die Annahme einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen

OJ C 50, 12.2.2015, p. 26–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 50/26


Begründung des Rates: Standpunkt (EU) Nr. 2/2015 des Rates in erster Lesung im Hinblick auf die Annahme einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen

(2015/C 50/02)

I.   EINLEITUNG

Die Kommission hat den obengenannten Vorschlag, der sich auf Artikel 192 Absatz 1 und — in Bezug auf mehrere vorgeschlagene Bestimmungen — auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union stützt, am 18. Oktober 2012 vorgelegt.

Mit dem Vorschlag (1) sollen die Richtlinie über die Qualität von Kraftstoffen (98/70/EG, geändert durch die Richtlinie 2009/30/EG, im Folgenden „Richtlinie über die Kraftstoffqualität“) und die Richtlinie über erneuerbare Energiequellen (2009/28/EG, im Folgenden „Erneuerbare-Energien-Richtlinie“) geändert werden; Grundlage hierfür ist die der Kommission in beiden Richtlinien auferlegte Verpflichtung, einen Bericht vorzulegen, in dem die Auswirkungen indirekter Landnutzungsänderungen (2) auf die Treibhausgasemissionen und Möglichkeiten zur Verringerung dieser Auswirkungen geprüft werden, und diesem Bericht gegebenenfalls einen entsprechenden Vorschlag beizufügen (3).

Der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit des Europäischen Parlaments hat am 11. Juli 2013 über seinen Bericht abgestimmt, und das Europäische Parlament hat anschließend seinen Standpunkt in erster Lesung am 11. September 2013 festgelegt (4).

Der Rat hat am 13. Juni 2014 eine politische Einigung über den Vorschlagsentwurf erzielt. Nach der Überarbeitung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen hat der Rat seinen Standpunkt im Einklang mit dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Artikel 294 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union am 9. Dezember 2014 festgelegt.

Bei seinen Beratungen hat der Rat der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses Rechnung getragen. Der Ausschuss der Regionen hat beschlossen, keine Stellungnahme abzugeben.

II.   ZIEL

Mit dem Vorschlag der Kommission soll der Übergang zu Biokraftstoffen eingeleitet werden, mit denen sich erhebliche Treibhausgaseinsparungen auch dann erreichen lassen, wenn die auf indirekte Landnutzungsänderungen zurückgehenden geschätzten Emissionen gemeldet werden. Die Kommission betont, dass die bestehenden Investitionen geschützt werden sollten; der Kommissionsvorschlag umfasst folgende Ziele und Hauptelemente:

Begrenzung des Beitrags konventioneller Biokraftstoffe (bei denen das Risiko von Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen besteht) zur Erfüllung der Ziele der Erneuerbare-Energien-Richtlinie;

Verbesserung der Treibhausgasbilanz der Biokraftstoff-Herstellungsverfahren (Verringerung der damit verbundenen Emissionen) durch die Anhebung der bei neuen Anlagen zu erzielenden Treibhausgasemissionseinsparungen vorbehaltlich des Schutzes von Anlagen, die bereits in Betrieb sind;

Förderung einer größeren Marktdurchdringung fortschrittlicher Biokraftstoffe (mit geringen indirekten Landnutzungsänderungen), indem zugelassen wird, dass solche Kraftstoffe einen größeren Beitrag zur Erfüllung der Ziele der Erneuerbare-Energien-Richtlinie leisten als konventionelle Biokraftstoffe;

Verbesserung der Meldung von Treibhausgasemissionen dadurch, dass die Mitgliedstaaten und Kraftstoffanbieter verpflichtet werden, die auf indirekte Landnutzungsänderungen aufgrund von Biokraftstoffen zurückgehenden geschätzten Emissionen zu melden.

III.   ANALYSE DES STANDPUNKTS DES RATES

1.   Allgemeines

Der Rat teilt zwar die Auffassung der Kommission und des Parlaments, was die Hauptziele des Vorschlags betrifft, hat jedoch im Rahmen seines Ansatzes Änderungen am ursprünglichen Vorschlag vorgenommen. Der Rat strebt einen ausgewogenen Ansatz an, bei dem berücksichtigt wird, dass folgende Themen angegangen werden müssen:

das weltweite Phänomen indirekter Landnutzungsänderungen,

das Ziel der Schaffung von Anreizen für fortschrittlichere Biokraftstoffe,

eine klarere Investitionsperspektive und ein eindeutigerer Schutz der Investitionen, die auf der Grundlage geltender EU-Vorschriften getätigt wurden.

Als Ergebnis dieses Ansatzes wurde im Standpunkt des Rates der ursprüngliche Vorschlag der Kommission in gewissem Umfang geändert, um insbesondere die derzeitige Situation und die bestehenden Unsicherheiten in Bezug auf die iLUC-Schätzungen und die Umstände und Aussichten für die Herstellung und den Verbrauch von Biokraftstoffen zu berücksichtigen, indem Umformulierungen vorgenommen und einige Bestimmungen im Text gestrichen wurden. Dies bedeutet, dass der Rat sämtliche Abänderungen, die das Europäische Parlament in seiner Stellungnahme in erster Lesung an den nunmehr gestrichenen Bestimmungen vorgenommen hatte, nicht akzeptiert hat. Außerdem wurden mehrere vorgeschlagene Abänderungen nicht akzeptiert, weil festgestellt wurde, dass sie nicht angemessen zur Erreichung der Ziele der Richtlinie beitragen, und andere Bestimmungen umformuliert, um die Richtlinie zu präzisieren und zu stärken.

In den nachfolgenden Abschnitten werden die inhaltlichen Änderungen beschrieben.

2.   Zentrale politische Fragen

i)   Obergrenze für konventionelle Biokraftstoffe und neue Anlagen

Die Kommission hat vorgeschlagen, den Beitrag von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die aus Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen hergestellt werden, zur Erreichung der Ziele der Erneuerbare-Energien-Richtlinie auf 5 % zu begrenzen, ohne irgendwelche Beschränkungen für deren Gesamtverbrauch festzulegen.

Der Rat ist jedoch der Ansicht, dass eine Obergrenze ein Politikinstrument zur Eindämmung indirekter Landnutzungsänderungen darstellen kann, so dass seiner Einschätzung nach im Hinblick auf die obengenannten Ziele der Vorschlag der Kommission geändert werden muss. Im Standpunkt des Rates wird eine Obergrenze von 7 % festgesetzt. Es sei darauf hingewiesen, dass das Parlament in seiner Abänderung 181 die von der Kommission vorgeschlagene Obergrenze ebenfalls angehoben hat (auf 6 %, einschließlich Energiepflanzen). Der Rat unterstützt nicht die Abänderung 184/REV des Parlaments, in der die Obergrenze auch auf das in der Richtlinie über Kraftstoffqualität festgelegte Reduktionsziel für die Treibhausgasemissionsintensität angewandt wird, und stellt fest, dass die Kommission die Anwendung der Obergrenze nicht in ihrem Vorschlag aufgenommen hat. Der Rat ist der Ansicht, dass ihre Anwendung nicht angemessen ist, weil das Ziel der Richtlinie über Kraftstoffqualität ein Reduktionsziel für die Treibhausgasemissionsintensität des Brennstoffmix in der EU ist.

Darüber hinaus akzeptiert der Rat zwar eine Beschränkung des Beitrags zu den Zielen der Erneuerbare-Energien-Richtlinie, ist jedoch auch der Auffassung, dass eine Obergrenze nicht die Flexibilität der Mitgliedstaaten einschränkten sollte, indem festgelegt wird, dass Biokraftstoffmengen, die die Obergrenze überschreiten, als nicht nachhaltig gelten und daher keinen Zugang zur Förderung in den Mitgliedstaaten haben sollten. Der Rat kann somit nicht die Abänderung 89 des Europäischen Parlaments akzeptieren.

Im Zusammenhang mit neuen Anlagen kann der Rat grundsätzlich dem auch vom Parlament unterstützten Ansatz der Kommission zustimmen, Mindesteinsparungen an Treibhausgasemissionen von 60 % für Biokraftstoffen/flüssige Biobrennstoffe, die in neuen Anlagen hergestellt werden (ab dem Tag des Inkrafttretens der Richtlinie, anstatt des vorgeschlagenen festen Beginns am 1. Juli 2014) vorzusehen.

ii)   iLUC-Schätzungen, Meldung und Überprüfung

Die Kommission hat in ihrem ursprünglichen Text die Verpflichtung für Mitgliedstaaten/Kraftstoffanbieter aufgenommen, bei ihrer Berichterstattung auch die geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen anzugeben, damit die Einsparungen an Lebenszyklustreibhausgasemissionen, die durch die Verwendung von Biokraftstoffen/flüssigen Biobrennstoffen erzielt werden, berechnet werden können. Dementsprechend wurden neue Anhänge (Anhang V der Richtlinie über Kraftstoffqualität und Anhang VII der Erneuerbare-Energien-Richtlinie) für geschätzte Emissionen infolge der mit bestimmten Rohstoffgruppen (5) verbundenen indirekten Landnutzungsänderungen vorgeschlagen.

Nach Ansicht des Rates sollte in diesen Bestimmungen das Maß an Unsicherheit, das mit der Modellierung, den Annahmen und den sich daraus ergebenden iLUC-Schätzungen verbunden ist, besser berücksichtigt werden, wobei auf das Verständnis des iLUC-Phänomens abgezielt und die Weiterentwicklung der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse unterstützt werden sollte. Im Text des Rates sind daher Spannen enthalten, die diese Unsicherheiten im Zusammenhang mit den vorläufig geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen in den beiden obengenannten neuen Anhängen veranschaulichen. Die Mitgliedstaaten/ Kraftstoffanbieter würden die Mengen von Biokraftstoff/flüssigem Biobrennstoff für jede einzelne Kategorie der in diesen Anhängen aufgelisteten Rohstoffgruppen melden, und die Kommission würde auf dieser Grundlage ihre Berichterstattung unter Einbeziehung der Spannen mit dem Ziel durchführen, die Unsicherheitsspanne zu verringern und dadurch eine fundiertere wissenschaftliche Basis zu schaffen. Außerdem würde die Kommission bei der Berichterstattung und Überprüfung untersuchen, ob etwaige Auswirkungen von EU-Politiken, beispielsweise der Umwelt-, der Klima- und der Landwirtschaftspolitik, bestehen und ob diese eingerechnet werden können.

Zudem wurden verstärkte Überprüfungselemente in Kombination mit einer neuen Begriffsbestimmung für Biokraftstoffe/flüssige Biobrennstoffe, bei denen ein niedriges Risiko indirekter Landnutzungsänderungen besteht, aufgenommen, einschließlich der Festlegung von Kriterien zur Ermittlung und Zertifizierung von Biokraftstoffen, bei denen ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen besteht, beispielsweise bei solchen, die sich aus Ertragssteigerungen ergeben, und einschließlich der Überprüfung von Zertifizierungssystemen für die mittels Minderungsmaßnahmen auf Projektebene erfolgende Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, bei denen ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen besteht. In der Überprüfungsklausel wird die Möglichkeit beibehalten, Faktoren für die auf indirekte Landnutzungsänderungen zurückgehenden angepassten geschätzten Emissionen in die Nachhaltigkeitskriterien aufzunehmen. Darüber hinaus wird im Überprüfungsartikel des Standpunktes des Rates — wie in den Abänderungen 189, 107 und 190 des Parlaments — die Kommission aufgefordert, in ihre Überprüfung die neuesten verfügbaren Informationen über die Grundannahmen in Bezug auf die iLUC-Schätzungen, wie z. B. die Trends bei Erträgen und Produktivität in der Landwirtschaft, der Allokation von Nebenprodukten sowie der gesamten ermittelten Landnutzungsänderungs- bzw. Entwaldungsrate, aufzunehmen.

Der Rat kann nicht die Abänderung 60 des Parlaments akzeptieren, mit der im Rahmen der Richtlinie über Kraftstoffqualität iLUC-Faktoren in die Berechnung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen von Biokraftstoffen ab dem Jahr 2020 einbezogen werden sollen, weil sie den obigen Ausführungen zur Eigenart der iLUC-Schätzungen entgegensteht. Ferner wird im Standpunkt des Rates generell die größtmögliche Kohärenz zwischen den Änderungen der Richtlinie über die Kraftstoffqualität und den Änderungen der Erneuerbare-Energien-Richtlinie angestrebt.

Der Rat vertritt die Auffassung, dass aus Gründen der Kohärenz zwischen den beiden geänderten Richtlinien der durch den Standpunkt des Rates geänderte neue Anhang VIII der Erneuerbare-Energien-Richtlinie zusammen mit dem neuen Anhang V der Richtlinie über die Kraftstoffqualität beibehalten und nicht, wie in der Abänderung 164 des Parlaments vorgesehen, gestrichen werden sollte.

iii)   Anreize für fortschrittliche Biokraftstoffe

Um die Anreize für fortschrittliche Biokraftstoffe zu erhöhen, hat die Kommission neben der Obergrenze für konventionelle Biokraftstoffe eine Regelung für die weitere Förderung von solchen Biokraftstoffen aus Rohstoffen, die nicht zu einem zusätzlichen Flächenbedarf führen, vorgeschlagen und dabei vorgesehen, dass ihr Energiegehalt mit dem Vierfachen auf die Erreichung des in der Erneuerbare-Energien-Richtlinie festgelegten Ziels für den Verkehrssektor von 10 % angerechnet wird. Für diese Richtlinie wurde ein neuer Anhang IX vorgeschlagen, der solche Rohstoffe, z. B. Abfälle und Reststoffe, umfasst.

Das Parlament hat in seiner Stellungnahme verbindliche Ziele für die Mitgliedstaaten aufgenommen, damit bis 2016 schrittweise ein Anteil der fortschrittlichen Biokraftstoffe am Energieverbrauch von mindestens 0,5 % und bis 2020 von mindestens 2,5 % erreicht wird. Anhang IX wird in drei verschiedene Kategorien (Teile A, B und C ) eingeteilt, wobei einige Rohstoffe mit dem Einfachen, andere mit dem Doppelten und wiederum andere mit dem Vierfachen auf die Erreichung des Ziels von 10 % im Verkehrssektor und nur die Rohstoffe aus den Teilen A und C auf die Ziele für fortschrittliche Biokraftstoffe angerechnet werden.

Der Rat teilt das Ziel der Förderung des Verbrauchs fortschrittlicher Biokraftstoffe mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen. Allerdings überwogen im Rat erhebliche Zweifel hinsichtlich der Vorteile der von der Kommission vorgeschlagenen vierfachen Anrechnung bei bestimmten Rohstoffen, die auf Bedenken in Bezug auf mögliche Marktverzerrungen und Betrug beruhten, so dass diese Regelung nicht als wirksamstes Instrument erachtet wurde, um Anreize für fortschrittliche Biokraftstoffe zu schaffen. Im Standpunkt des Rates sind daher mehrere Elemente für die Förderung fortschrittlicher Biokraftstoffe enthalten, wobei den Mitgliedstaaten entsprechend ihren Möglichkeiten und den nationalen Umständen Flexibilität eingeräumt wird: Die Mitgliedstaaten müssen ein nationales Ziel für fortschrittliche Biokraftstoffe festlegen, das auf einem Richtwert von 0,5 Prozentpunkten des in der Erneuerbare-Energien-Richtlinie vorgesehenen Ziels von 10 % für erneuerbare Energien im Verkehrssektor beruht. Sie können auf der Grundlage dreier Kategorien von Gründen auch ein niedrigeres Ziel festsetzen. Allerdings müssten sie die Festlegung eines Ziels von weniger als 0,5 Prozentpunkten rechtfertigen und die Gründe für ein Verfehlen ihrer nationalen Ziele für fortschrittliche Biokraftstoffe angeben. Die Kommission muss einen zusammenfassenden Bericht über die Leistungen der Mitgliedstaaten bei der Erreichung ihrer nationalen Ziele für fortschrittliche Biokraftstoffe veröffentlichen.

Der Rat betrachtet also rechtlich unverbindliche Unterziele auf nationaler Ebene für fortschrittliche Biokraftstoffe als einen wirksamen Anreiz und ein eindeutiges Signal für Investitionen und kann daher nicht die im Standpunkt des Parlaments vorgesehene Art und Ausrichtung in Bezug auf das Ziel für fortschrittliche Biokraftstoffe unterstützen, weil Bedenken hinsichtlich der Verfügbarkeit solcher Biokraftstoffe und der mit ihnen verbundenen Kosten bestehen. Der Rat und das Parlament (Abänderung 111) sind sich offenkundig darüber einig, dass die Überprüfung eine Bewertung der Verfügbarkeit solcher Biokraftstoffe umfassen muss und in diesem Zusammenhang wirtschafts-, sozial- und umweltpolitische Erwägungen zu berücksichtigen sind, wie auch die Möglichkeit der Festlegung zusätzlicher Kriterien zur Gewährleistung ihrer Nachhaltigkeit.

Als zusätzlicher Anreiz für fortschrittliche Biokraftstoffe wird im Standpunkt des Rates das Instrument des statistischen Transfers aus der Erneuerbare-Energien-Richtlinie ausgeweitet, um solche fortschrittlichen Biokraftstoffe erfassen zu können, und die doppelte Anrechnung des Beitrags dieser Biokraftstoffe wird auf die Gesamtziele der genannten Richtlinie ausgedehnt.

Der Standpunkt des Rates enthält den geänderten neuen Anhang IX, der erweitert wurde und in Teil A nun mehr Elemente wie Abfälle und Reststoffe aus der Forstwirtschaft und Bioabfall aus privaten Haushaltungen umfasst, die alle mit dem Doppelten ihres Energiegehalts auf die Ziele angerechnet werden. Teil B würde lediglich gebrauchtes Speiseöl und tierische Fette enthalten, deren Beiträge nicht auf die speziellen nationalen Ziele für fortschrittliche Biokraftstoffe angerechnet würden.

Als „Besitzstandsklausel“ können Biokraftstoffe aus nicht in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen, die als Abfälle, Reststoffe, zellulosehaltiges Non-Food-Material oder lignozellulosehaltiges Material eingestuft und in vorhandenen Anlagen vor Annahme der Richtlinie verwendet wurden, auf das nationale Ziel für Biokraftstoffe angerechnet werden. Die gestraffte und eindeutige Kategorisierung in Anhang IX ist nach Auffassung des Rates gegenüber der komplexen Struktur des Anhangs IX im Standpunkt des Parlaments zu bevorzugen.

Der Rat teilt weitgehend den Wunsch des Parlaments, die Bestimmungen zu stärken, um das Risiko von Betrug möglichst gering zu halten, wie z. B., dass einzelne Lieferungen mehr als einmal in der Union geltend gemacht werden oder Material absichtlich verändert wird, um unter Anhang IX zu fallen; er hat entsprechende Elemente aus den Abänderungen 101 und 185 übernommen, so dass es den Mitgliedstaaten möglich sein wird, die Entwicklung und Verwendung von Systemen voranzutreiben, mit denen Rohstoffe und die daraus hergestellten Biokraftstoffe über die gesamte Wertschöpfungskette hinweg zurückverfolgt werden können, und sicherzustellen, dass Maßnahmen ergriffen werden, wenn Betrug festgestellt wird. Außerdem umfasst der Standpunkt des Rates eine Berichterstattungspflicht für Mitgliedstaaten, die es der Kommission ermöglichen wird, zu bewerten, ob die zur Betrugsverhinderung und -bekämpfung getroffenen Maßnahmen wirksam sind und ob weitere Maßnahmen, auch auf Unionsebene, notwendig erscheinen.

Was die Berichterstattung der Mitgliedstaaten und der Kommission über die Verfügbarkeit und Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen aus in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen anbelangt, ist im Standpunkt des Rates auch eine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten und die Kommission enthalten, die in der Abfallrahmenrichtlinie festgelegte Abfallhierarchie, den Grundsatz der Kaskadennutzung der Biomasse, die Erhaltung des notwendigen Kohlenstoffbestands im Boden sowie die Qualität des Bodens und der Ökosysteme gebührend zu berücksichtigen, wohingegen Abänderung 59 des Parlaments, wonach die Kommission ermächtigt werden soll, delegierte Rechtsakte für die Überprüfung der Abfallhierarchie zu erlassen, als ungeeignet und nicht durchführbar erachtet wird. Der Rat stellt fest, dass in den Abänderungen 12 und 109 des Parlaments die Kommission in ähnlicher Weise aufgefordert wird, einen Bericht über unter anderem die Verfügbarkeit von fortschrittlichen Biokraftstoffen und die ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Herstellung von Biokraftstoffen aus Abfällen, Reststoffen, Nebenprodukten oder Rohstoffen, die keinen Flächenbedarf haben, vorzulegen.

iv)   Anreize für Maßnahmen in den Bereichen Strom aus erneuerbaren Energiequellen und Energieeffizienz

Im Vorschlag der Kommission wird die Minderung der Risiken indirekter Landnutzungsänderungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verbrauch von Biokraftstoffen stehen, behandelt. Allerdings ist der Rat der Ansicht, dass die Verringerung der verkehrsbedingten CO2-Emissionen als übergeordnetes Ziel auch durch eine verstärkte Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen gefördert werden kann. Im Text des Rates werden daher die Multiplikationsfaktoren für die Berechnung des Beitrags der vom elektrifizierten Schienenverkehr und von elektrischen Straßenfahrzeugen verbrauchten Elektrizität aus erneuerbaren Quellen angehoben, um die Verwendung dieser Fahrzeuge zu verstärken und ihre Marktdurchdringung zu verbessern.

Vergleichbare Bestimmungen lassen sich im Standpunkt des Parlaments nicht finden. Das Parlament fordert allerdings die Kommission auf, Empfehlungen für zusätzliche Maßnahmen vorzulegen, mit denen die Energieeffizienz und Energieeinsparungen im Verkehrssektor gefördert werden und die bei der Berechnung der im Verkehrssektor verbrauchten Energiemenge aus erneuerbaren Energiequellen auf das in der Erneuerbare-Energien-Richtlinie festgelegte Ziel für den Verkehrssektor von 10 % angerechnet werden können (Abänderungen 153 und 154). Obgleich der Rat eine erhöhte Energieeffizienz allgemein als einen wichtigen Beitrag zur Verringerung der verkehrsbedingten CO2-Emissionen betrachtet, ist er nicht der Auffassung, dass diesbezügliche Maßnahmen und ihre Auswirkungen Teil der Richtlinie zur Änderung der Erneuerbare-Energie-Richtlinie sein sollten.

v)   Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien: Freiwillige Systeme und gegenseitige Anerkennung

Was die Berichterstattung über die Funktionsweise der freiwilligen Systeme, die gemäß der Richtlinie über Kraftstoffqualität und der Erneuerbare-Energien-Richtlinie festgelegt werden, und die Überprüfung der Funktionsweise dieser Systeme anbelangt, haben der Rat und das Parlament ausführliche und sehr ähnliche Bestimmungen über die Berichterstattung aufgenommen, um es der Kommission zu ermöglichen, z. B. die Unabhängigkeit, die Transparenz, die Beteiligung der Interessenträger und die allgemeine Tragfähigkeit im Zusammenhang mit den Systemen zu bewerten (Abänderungen 54, 58 und 103), und im Text des Rates wird die Kommission aufgefordert, gegebenenfalls einen Vorschlag für die Änderung der Bestimmungen über freiwillige Systeme in der Richtlinie über Kraftstoffqualität und der Erneuerbare-Energien-Richtlinie vorzulegen, um bewährte Verfahren zu fördern.

Was die gegenseitige Anerkennung der freiwilligen Systeme und der nationalen Systeme zur Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe/flüssige Biobrennstoffe betrifft, ist der Rat der Ansicht, dass klargestellt werden sollte, unter welchen Bedingungen der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung für alle Systeme gilt, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu erleichtern. Zu diesem Zweck sind im Standpunkt des Rates Bestimmungen für die Richtlinie über Kraftstoffqualität und die Erneuerbare-Energien-Richtlinie enthalten, wonach ein Mitgliedstaat sein nationales System der Kommission melden kann, die es dann vorrangig bewerten würde. Ein Beschluss darüber, ob ein solches übermitteltes nationales System die betreffenden Kriterien einhält, würde nach dem Prüfverfahren erlassen werden, und die gegenseitige Anerkennung eines positiv bewerteten Systems durch andere Systeme, einschließlich freiwilliger Systeme, die in Übereinstimmung mit den einschlägigen Artikeln erstellt wurden, darf nicht abgelehnt werden. Der Standpunkt des Parlaments sieht eine automatische gegenseitige Anerkennung der Überprüfungsregelungen vor (Abänderung 102), die der Rat für unangemessen hält.

vi)   Delegierte Rechtsakte

Die Kommission schlug eine große Anzahl an Anpassungen in der Richtlinie über Kraftstoffqualität und der Erneuerbare-Energien-Richtlinie vor, insbesondere in Bezug auf die Übertragung der Befugnis auf die Kommission, Rechtsakte zu erlassen, die sich auf Artikel 290 und Artikel 291 AEUV stützen.

Der Rat hat diese Bestimmungen unter gebührender Berücksichtigung der mit dem AEUV — insbesondere Artikel 290 betreffend die Befugnis, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen — seit dem Erlass der beiden Richtlinien eingeführten Änderungen überarbeitet. Der Rat hat daher beschlossen, die Befugnisübertragung an die Kommission auf fünf Jahre zu begrenzen, und zwar bei Änderungen zur Richtlinie über die Kraftstoffqualität in Bezug auf die Hinzufügung von geschätzten typischen Werten und Standardwerten für die Herstellungswege von Biokraftstoff und die Anpassung der zulässigen Analysemethoden für die Kraftstoffspezifikationen und die Hinzufügung von maximal zulässiger Dampfdruckabweichung für Ottokraftstoffgemische mit Bioethanol und in der Erneuerbare-Energien-Richtlinie in Bezug auf die möglichen Erweiterungen der Liste der Rohstoffe und Kraftstoffe in Anhang IX und die Hinzufügung von geschätzten typischen Werten und Standardwerten für die Herstellungswege von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen. Der Rat kann deshalb nicht die Abänderungen im Standpunkt des Parlaments akzeptieren, in denen die Bestimmungen über die Befugnisübertragung an die Kommission umformuliert oder erweitert werden, was vom Rat verworfen wird.

Im Zusammenhang mit anderen von der Kommission vorgeschlagenen Bestimmungen über die Befugnisübertragung ist der Rat nach einer sorgfältigen Einzelfallanalyse zum Schluss gelangt, dass sowohl Durchführungsrechtsakte als auch das ordentliche Gesetzgebungsverfahren sinnvoller sind.

vii)   Erwägungsgründe

Die Erwägungsgründe wurden vom Rat geändert, damit sie mit den geänderten Textstellen im verfügenden Teil der Richtlinie übereinstimmen; die Position des Rates in Bezug auf die vom Parlament geänderten Erwägungsgründe entspricht daher seiner Position in Bezug auf die Änderungen des Parlaments zu den verfügenden Bestimmungen. Siehe zudem weiter unten in Abschnitt 4 den Spiegelstrich zu den Erwägungsgründen.

3.   Sonstige grundsätzliche Fragen

Im Zusammenhang mit den Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen und fortschrittlichen Biokraftstoffen hielt es der Rat aus Gründen größerer Klarheit und Kohärenz für erforderlich, eine Reihe neuer Begriffsbestimmungen in die Richtlinie über Kraftstoffqualität und die Erneuerbare-Energien-Richtlinie aufzunehmen. Obgleich im Standpunkt des Parlaments zahlreiche neue Begriffsbestimmungen enthalten sind (Abänderungen 34-37 und 69-76), die nach Ansicht des Rates nicht benötigt werden, lässt sich feststellen, dass einige der vorgeschlagenen neuen Begriffsbestimmungen zumindest teilweise mit einigen Begriffsbestimmungen übereinstimmen, die vom Rat eingefügt werden (insbesondere die Definitionen für „zellulosehaltiges Non-Food-Material“ und „lignozellulosehaltiges Material“).

Was die Berechnung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen aus Biokraftstoffen/ flüssigen Biobrennstoffen anbelangt, hat der Rat beschlossen, entgegen dem Vorschlag der Kommission den Bonus für Biomasse zur Herstellung von Biokraftstoffen/flüssigen Biobrennstoffen, die auf wiederhergestellten degradierten Flächen gewonnen wird, beizubehalten.

4.   Sonstige vom Europäischen Parlament angenommene Abänderungen

Weitere Abänderungen, die für die Erfüllung der Ziele der Richtlinie nicht als notwendig oder angemessen erachtet und daher nicht in den Standpunkt des Rates aufgenommen wurden, betreffen Folgendes:

die Verpflichtung für Kraftstoffanbieter, zu gewährleisten, dass Ottokraftstoff mit einem bestimmten Sauerstoffgehalt und Ethanolgehalt in Verkehr gebracht wird (Abänderung 38), die Verpflichtung für Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass bei Ottokraftstoffen ein bestimmter Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen stammt (Teil der Abänderung 152/rev), und den in Dieselkraftstoffen beigemischten FAME-Anteil (Abänderung 39);

die Anbieter von Biokraftstoffen zur Verwendung in der Luftfahrt (Abänderung 40);

die Rechte Dritter und die freie, vorherige und in Kenntnis aller relevanten Umstände erteilte Zustimmung Dritter in Bezug auf die Nutzung und das Eigentum von Flächen, die für die Herstellung von Biokraftstoffen genutzt werden (Abänderung 49 und 96);

einen Bericht der Kommission über die Auswirkungen einer verstärkten Nachfrage nach Biokraftstoffen auf die soziale Nachhaltigkeit und über die Auswirkungen der Biokraftstoffproduktion auf die Verfügbarkeit von pflanzlichen Eiweißen und von bezahlbaren Lebensmitteln (Abänderung 50);

den Abschluss und den Inhalt bilateraler und multilateraler Übereinkünfte mit Drittländern über die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen (Abänderungen 55 und 100);

die Herkunftsnachweise in Bezug auf die Einhaltung der Ziele und der Rückgriff auf statistische Transfers, gemeinsame Projekte oder gemeinsame Förderregelungen (Abänderung 88);

die nachhaltigen Landbewirtschaftungsmethoden (Abänderung 97);

die Veröffentlichung von handelsbezogenen Informationen zu Biokraftstoffen, von Einfuhr- und Ausfuhrdaten und von Informationen über die Beschäftigung im Zusammenhang mit der Biokraftstoffindustrie durch Eurostat (Abänderungen 98 und 99);

sonstige Erwägungsgründe (Abänderungen 4, 8, 13, 129, 16, 17, 22, 24, 25, 27 und 30).

IV.   FAZIT

Der Rat hat bei der Festlegung seines Standpunkts dem Vorschlag der Kommission und dem in erster Lesung ergangenen Standpunkt des Europäischen Parlaments umfassend Rechnung getragen. Hinsichtlich der vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Abänderungen stellt der Rat fest, dass eine gewisse Zahl von Abänderungen — entweder ganz, teilweise oder sinngemäß — bereits in seinen Standpunkt aufgenommen wurden.


(1)  Dok. 15189/12 ENV 789 ENER 417 ENT 257 TRANS 346 AGRI 686 POLGEN 170 CODEC 2432.

(2)  Indirect land-use change — im Folgenden „iLUC“.

(3)  Artikel 7d Absatz 6 der Richtlinie 2009/30/EG und Artikel 19 Absatz 6 der Richtlinie 2009/28/EG.

(4)  A7-0279/2013.

(5)  Getreide und sonstige Pflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen.


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